G305 2330439-1•Bundesverwaltungsgericht G305 2330439-1
G305 2330439-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2026
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Diebstahl Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Privatleben Scheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen
G305 2330439-1/9E
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die gegen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, nach einer am 20.03.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX .2025 gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Slowakei (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 8 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen, dem BF mittels RSa-Briefs am XXXX .2025 direkt zugestellten Bescheid richtet sich dessen, im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung per E-Mail am XXXX .2025 um 12:38 Uhr an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich des Spruchpunktes I. dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbots mit einer geringeren Dauer bemessen wird, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. dahingehend abändern, dass ihm ein Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat erteilt wird und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes III. ersatzlos beheben und gründete diese auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ und „Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für ihn günstigerer Bescheid erzielt worden wäre“.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass es zutreffe, dass er zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. Bei der rechtlichen Beurteilung hätten jedoch jene Aspekte berücksichtigt werden müssen, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbots sprächen. Es sei zu berücksichtigen, dass er bisher in Österreich unbescholten gewesen sei und die Straftat unter Drogeneinfluss begangen habe. Derzeit befinde er sich im stationären Therapieprogramm XXXX und gelte als „ clean“. Ihm sei bis zum XXXX ein Strafaufschub gewährt worden und würde er gern die Chance erhalten und diese auch nutzen, um ein selbständiges und sicheres Leben in Österreich zu führen. Er bereue seine Taten sehr und sei darum bemüht, in Zukunft ein straffreies Leben zu führen. Die Verantwortungsübernahme und seine sichtbare Veränderungsmotivation sprächen für eine positive Zukunftsprognose. Von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots in der Dauer von 8 Jahren stelle sich als unverhältnismäßig dar. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen bzw. hätte dieses mit einer erheblich kürzeren Dauer bemessen werden müssen.
Mit seiner Beschwerde brachte der BF eine zum XXXX .2025 datierte Aufenthaltsbestätigung des Therapiezentrums XXXX zur Vorlage, woraus hervorgeht, dass er sich seit dem XXXX bis XXXX im stationären Therapieprogramm dieser Anstalt befinde und nach der stationären Therapie eine 18monatige ganztägige ambulante Therapie im XXXX vom Landesgericht XXXX bewilligt sei und es einen aufrechten Strafaufschub bis XXXX gebe.
3. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 23.12.2025, GZ: G305 2330439-1/3Z, wurde der gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.
5. Am 20.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher er als Partei einvernommen wurde. In der mündlichen Verhandlung gelangte eine zum XXXX .2025 datierte Stellungnahme des Therapiezentrums XXXX und eine zum XXXX .2026 datierte Stellungnahme des Grünen Kreises zur Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Slowakei) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Slowakei und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Seine Muttersprache ist slowakisch. Er spricht auch deutsch auf einem guten Niveau [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 9].
Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 2 unten und S. 3 Mitte].
Er hat zwar eine Berufsschule zum Mechaniker bzw. Maschinisten belegt, diese jedoch nicht abgeschlossen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 8 oben].
1.2. Er hält sich nach eigenen Angaben seit dem XXXX durchgehend im Bundesgebiet auf [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 4 unten]. Nach eigenen Angaben war er ein Jahr lang obdachlos und verfügt über keine eigene Unterkunft. In der Folge kam er wegen begangener Straftaten in Österreich in Strafhaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 5 oben].
Bevor er am XXXX ins Bundesgebiet eingereist ist, lebte er in XXXX (Slowakei). An dieser Anschrift befindet sich ein im Eigentum seines Bruders, XXXX , stehendes Familienhaus, wobei das Erdgeschoß dieses Hauses von den Eltern des Eigentümers und des Beschwerdeführers, XXXX und XXXX bewohnt wird. Der Bruder des BF lebt mit dessen (Kern-)familie im Obergeschoß des Hauses [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 6 Mitte]. Der Beschwerdeführer selbst lebte vor seiner Ausreise nach Österreich gemeinsam mit den Eltern im Erdgeschoß des Hauses [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 6 unten].
1.3. Er ist weder verheiratet, noch lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft, noch in einer dauernden Lebensgemeinschaft [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 5 unten].
Er hat mit dem mj. XXXX , geb. am XXXX , einen Sohn, welcher, wie der Beschwerdeführer, die slowakische Staatsangehörigkeit besitzt und in der Slowakei bei dessen Großmutter mütterlicherseits lebt [Ebda.]. Zur Kindesmutter, XXXX , einer slowakischen Staatsangehörigen, hat der BF seit ca. 8 Jahren keinen Kontakt mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 6 oben].
Er steht mit seiner Mutter, die ihn in der österreichischen Strafhaft besucht hat, ebenso in Kontakt, wie mit seinem Vater und seinem Bruder [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 8 Mitte].
1.4. Der BF geht im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, was er dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot zuschiebt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 4 unten und S. 5 unten].
Er hat auch sonst keine wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet. Demnach verfügt er weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über Immobilienbesitz (Haus, Eigentumswohnung, Grundstück). Er ist mittellos [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 7 unten].
1.5. Im Bundesgebiet verfügt er über keine nennenswerten sozialen Kontakte von nennenswertem Tiefgang. Hier hat er weder nahe Angehörige, noch Verwandte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 6 Mitte].
1.6. Er erhält nach eigenen Angaben keine Sozialleistungen vom österreichischen Staat und ist auch nicht im Besitz einer Krankenversicherung [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 8 oben].
1.7. In den Jahren XXXX bzw. XXXX arbeitete er als Maschinist im Tunnelbau in Deutschland.
Nach der Beendigung seiner in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit befand er sich in seinem Herkunftsstaat wegen Diebstahls, weswegen er vom Strafgericht in XXXX zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt wurde, in Strafhaft. Die über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte er im Gefängnis in XXXX (Slowakei) [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 6f]. Unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft in seinem Herkunftsstaat Slowakei ist er nach Österreich ausgereist und hier, am XXXX , eingereist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 8 Mitte].
1.8.1. Am XXXX wurde er von Beamten der LPD XXXX in XXXX , im Zuge einer Amtshandlung, wegen des Verdachts der Begehung eines Ladendiebstahls einer Personenkontrolle unterzogen. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle war er weder mit Wohnsitz an einer Adresse im Bundesgebiet gemeldet, noch war er im Besitz von ausreichenden finanziellen Mitteln, die ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnten, noch ging er einer legalen Beschäftigung in Österreich nach.
1.8.2. Am XXXX verhängte das Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft über ihn.
1.8.3. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX erkannte ihn das Landesgericht XXXX schuldig, am XXXX in XXXX einer in der Urteilsbegründung namentlich näher bezeichneten weiblichen Person durch Einbruch in eine Wohnstätte, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde Sachen wegzunehmen versucht haben, in dem er das Fliegengitter des Badezimmerfensters des Einfamilienhauses seines Opfers entfernte und in der Folge mit bloßen Händen bis zum Zerbersten der Scheibe auf das Fenster eingeschlagen habe, wobei es beim Versuch blieb da er auf frischer Tat betreten wurde, und verhängte das Strafgericht wegen § 125, 127, 129 Abs. 1 und 129 Abs. 2 StGB eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren über ihn.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht den Umstand, dass es beim Versuch geblieben war, als mildernd, die einschlägigen Vorstrafen des BF und den raschen Rückfall dagegen als erschwerend.
Die über ihn verhängte Strafhaft verbüßte der BF in der JA XXXX . Ihm wurde gem. § 39 SMG bis zum XXXX ein Strafaufschub gewährt [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX ].
Als Motiv für die von ihm in Österreich begangene Straftat bezeichnete er seine Obdachlosigkeit und den Umstand, dass er keine Arbeit habe finden können, den Suchtgiftkonsum und den Geldmangel, weshalb er versucht habe, sich mit der von ihm begangenen Straftat ein Einkommen zu verschaffen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 8 unten].
1.9. In seinem Herkunftsstaat weist der BF bereits drei strafgerichtliche Vorverurteilungen auf:
1.9.1. Demnach wurde er von einem slowakischen Strafgericht zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wegen Diebstahls strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
1.9.2. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wurde er wegen Fahrens ohne Führerschein von einem slowakischen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
1.9.3. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wurde er von einem Strafgericht seines Herkunftsstaates wegen des Besitzes von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren verurteilt, wobei diesfalls festzuhalten ist, dass er unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft, konkret am XXXX , ins Bundesgebiet ausgereist ist [PV des BF in VH-Niederschrift vom 20.03.2026, S. 7 Mitte].
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die diese aus dem unstrittigen Akteninhalt und aus den diese bestätigenden Angaben des BF in der am 20.03.2026 stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit beruhen im Wesentlichen auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme und auf seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle beruhen auch die Konstatierungen zu seiner Ausbildung und zu seinen Kompetenzen der slowakischen und der deutschen Sprache.
Die Konstatierungen zum Zeitpunkt seiner letzten Einreise ins Bundesgebiet am XXXX und dazu, dass er obdachlos ist und über keine eigene Unterkunft verfügt, gründet auf seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf derselben Quelle gründen auch die zu seinen familiären Verhältnissen und zu seinen Lebens- und Wohnverhältnissen im Herkunftsstaat getroffenen Feststellungen, sowie zum Fehlen nennenswerter sozialer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Dass er seit seiner Einreise ins Bundesgebiet keiner legalen Beschäftigung nachgeht, gründet auch auf seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und darauf, dass seit dem XXXX im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger keine Eintragungen über eine (legale) Beschäftigung im Bundesgebiet aufscheinen. Auf diesen Quellen beruht auch die Feststellung über das Fehlen einer Sozialversicherung in Österreich.
Auf seinen Angaben beruhen auch die Konstatierungen zu seiner Mittellosigkeit, sowie dazu, dass er in Österreich über keinerlei Ersparnisse und über keinen Immobilienbesitz verfügt. Auch im Herkunftsstaat verfügt er offenbar über keinen Immobilienbesitz, hat er doch angegeben, dass er dort im Haus seines Bruders gewohnt hat.
Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Österreich und im Herkunftsstaat, sowie zu seinen Strafhaften im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat gründen einerseits auf den Feststellungen im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , und auf den diese bestätigenden Angaben des BF, auch zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat, in der vor dem Bundesverwaltungsgericht stattgehabten mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchteil A):
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid hat die belangte Behörde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.). Darüber hat die belangte Behörde in Spruchpunkt III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Mit hg. Teilerkenntnis vom 23.12.2025, GZ: G305 2330439-1/3Z, wies das Bundesverwaltungsgericht den gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (gem. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet ab und wurde ausgesprochen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt werde.
Dieses Teilerkenntnis blieb unbekämpft und erwuchs dieses in Folge in Rechtskraft.
Verfahrensgegenständlich ist nunmehr der gegen die Spruchpunkt I. und II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2025 gerichtete Teil der Beschwerde,
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I.:
Gemäß § 2 Abs. 4 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner slowakischen Staatangehörigkeit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften (FPG) lauten - auszugsweise - wie folgt:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als unbegründet:
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots der in Art 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (VwGH vom 19.05.2015, Zl. Ra 2014/21/0057). Ein gegen Personen gerichtetes Aufenthaltsverbot, denen das Recht auf einen Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach auch voraus, dass ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Nach eigenen Angaben ist der BF am XXXX ins Bundesgebiet eingereist und hält sich seitdem hier auf. Er verfügt über keine eigene Unterkunft und ist weder verheiratet, noch lebt er mit irgendjemandem in einer Partnerschaft. Im Bundesgebiet hat er keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte, wenngleich nicht übersehen wird, dass er in der stattgehabten mündlichen Verhandlung angegeben hat, in Österreich eine Freundin zu haben. Dem erkennenden Gericht erscheint diese Angabe jedoch nicht glaubwürdig, zumal er den Namen dieser Frau nicht preisgab. Hinzu kommt, dass er im Bundesgebiet über keinerlei wirtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt, ist er doch völlig mittellos. Schließlich veranlassten diese Mittellosigkeit, seine Gewöhnung an Suchtgift und seine unsteten Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ihn zur Begehung eines Eigentumsdelikts, das im Stande des Versuchs stecken geblieben war, weil er bei der Begehung auf frischer Tat betreten worden war.
In der Folge verhängte das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX , wegen § 15 StGB und §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 und 129 Abs. 2 StGB eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren über ihn, wobei die über ihn verhängten Freiheitsstrafe zur Gänze unbedingt ausgesprochen wurde. Die Freiheitsstrafe verbüßte er zum Teil in der JA XXXX , wobei ihm ein Strafaufschub gem. § 39 SMG bis zum XXXX gewährt wurde und er sich seither in Therapie befindet.
Dem Beschwerdeführer kommt kein Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG und Art 16 Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) zu, sodass anlassbezogen der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - nicht heranzuziehen ist.
Weiter steht fest, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat drei strafgerichtliche Vorverurteilungen aufweist. Demnach wurde er von einem slowakischen Strafgericht zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wegen Diebstahls strafgerichtlich zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Weiters wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX wegen Fahrens ohne Führerschein von einem slowakischen Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Verurteilung bei der anzustellenden Gefährdungsprognose nicht heranzuziehen ist, da ein Verkehrsdelikt in Österreich keine von einem Strafgericht zu ahndende Straftat darstellt. Von Relevanz ist jedoch seine dritte, im Jahr XXXX stattgehabte Verurteilung im Herkunftsstaat, als er wegen des Besitzes von Suchtgift zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren strafgerichtlich verurteilt wurde.
Hinzu kommt, dass er unmittelbar nach seiner Entlassung aus der Strafhaft aus einem slowakischen Gefängnis am XXXX nach Österreich ausgereist ist und hier in rascher zeitlicher Abfolge, konkret am XXXX erneut straffällig wurde, sodass in seinem Fall von einer Zeit des Wohlverhaltens nicht gesprochen werden kann.
Hinzu kommt, dass die in Österreich gesetzte Straftat einerseits von seinem hier fortgesetzten Suchtgiftkonsum, von seiner Mittellosigkeit und vom weiter hinzutretenden Motiv getragen war, sich mit der Begehung des Einbruchsdiebstahls Einkünfte zur Finanzierung seines Lebensunterhalts getragen war.
Bei diesen vom BF gesetzten Delikten handelt es sich ohne Zweifel um ein die öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers (vgl. unter vielen VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311), welches auf eine hohe Bereitschaft zur Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.
Auch wenn dem BF gem. § 39 SMG ein Strafaufschub im Interesse einer vom Gericht angeordneten therapeutischen Maßnahme gewährt wurde, darf anlassbezogen nicht übersehen werden, dass der BF im Bundesgebiet keinerlei soziale und wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Demnach ist er ohne eigene Unterkunft und ohne soziale Anknüpfung und geht hier auch keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, was in der Zusammenschau mit seiner Gewöhnung an Suchtgift und seiner bereits im Herkunftsstaat gezeigten Neigung zur Eigentumskriminalität und zur Suchtgiftkriminalität auch nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung einen raschen Rückfall in die Delinquenz befürchten lässt.
Ihm ist es nicht gelungen, dem erkennenden Gericht zu vermitteln, dass es ihm daran liegt, auf die Einhaltung der Gesetze der Republik Österreich achten zu wollen. Hinzu kommt, dass sein in jüngerer Zeit gezeigtes persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit lassen keine Besserung, sondern vielmehr eine Steigerung seiner kriminellen Neigung erkennen.
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist verhältnismäßig, da er in Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aufweist. Er hat im Bundesgebiet keine hier aufhältigen Verwandten und/oder nahen Angehörige. Dabei wird nicht übersehen, dass er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, in Freundin zu haben; allerdings vermochte er ihren Namen nicht zu nennen und keine Angaben dazu zu machen, dass hier eine emotional tiefergehende Beziehung zwischen ihm und dieser Frau vorläge. Dazu würde auch ein Zusammenleben gehören. Anlassbezogen kam gemeinsamen Leben mit dieser Frau nicht hervor; vielmehr hat er angegeben, dass er obdachlos sei, was nahelegt, dass er über keine eigene Unterkunft verfügt.
Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Strafrechtsnormen (vgl. VwGH vom 12.09.2012, Zl. 2011/23/0311 und vom 18.10.2012, Zl. 2011/23/0318) einem gedeihlichen gesellschaftlichen Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF mit seinem Verhalten - und der aus seinem Lebensumständen resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen nachhaltige und schwerwiegende Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen erbracht hat und die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.
Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Aufenthaltsverbotes betrifft, ist zu berücksichtigen, dass dieses Ausmaß bei der Berücksichtigung des bei den von ihm begangenen Straftaten möglichen Strafmaßes, der Vielzahl der von ihm innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit begangenen Straftaten und im Vergleich des von ihm gezeigten Gesamtfehlverhaltens und der vorzunehmen gewesenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation steht.
Eine Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes kam nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten, zumal das persönliche Fehlverhalten des BF nicht etwa in einem einmaligen „Fehltritt“ bestand und sein Verhalten die weitere Begehung von strafbaren Handlungen unmittelbar befürchten lässt.
Da sich das angeordnete Aufenthaltsverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Bestimmung des § 70 Abs. 3 FPG hat folgenden Wortlaut:
„Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub
§ 70. (1) […]
[…]
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
[…]“
3.2.1. Wie schon oben ausgeführt, ist beim Beschwerdeführer schon wegen seines Persönlichkeitsbildes und aus Gründen seiner Vermögenslosigkeit ein rascher Rückfall in die Eigentumsdelinquenz zu erwarten, dies selbst bei einer gelungenen Suchtgifttherapie.
Mit seinem Verhalten hat er die Grundinteressen der Gesellschaft auf Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv verletzt und stellt somit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Anlassbezogen hat ihm die belangte Behörde einen Durchsetzungsaufschub nicht gewährt. Diese Entscheidung begegnet schon vor dem Lichte der erstellten Gefährdungsprognose und dass Spruchpunkt I. zu bestätigen war, keine Bedenken dar.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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