Bundesverwaltungsgericht G314 2320899-1

G314 2320899-1Tribunal Administrativo Federal5 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall begünstigte Drittstaatsangehörige Diebstahl Drogenabhängigkeit Durchsetzungsaufschub Familienleben Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Herabsetzung Interessenabwägung Kindeswohl Körperverletzung Privatleben Scheidung Straffälligkeit strafrechtliche Verurteilung Unionsrecht Voraussetzungen

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht G314 2320899-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2320899.1.00

Spruch

G314 2320899-1/7E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs zu Recht:

A)Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. (Spruchpunkt II. bleibt unverändert) richtig zu lauten hat: „Gemäß § 67 Abs 1 iVm Abs 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein mit sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“.

B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit XXXX (mit Unterbrechungen) im Bundesgebiet auf. Er wurde am XXXX in XXXX festgenommen und war danach bis zu seiner Flucht am XXXX in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Nachdem er am XXXX vom Landesgericht XXXX rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt worden war, leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein und forderte ihn mit Schreiben vom XXXX .2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Privat- und Familienleben sowie zu seinem Inlandsaufenthalt zu beantworten. Der BF erstattet daraufhin eine mit XXXX .2025 datierte Stellungnahme.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF, gegen den auch zahlreiche Verwaltungsstrafen verhängt worden seien, begründet. Zwar würden seine Lebensgefährtin, eine rumänischen Staatsangehörige, und die drei gemeinsamen minderjährigen Kinder in Österreich leben. Dem BF sei jedoch während seines Aufenthalts keine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt gelungen, sodass bei Berücksichtigung von fünf einschlägigen Vorverurteilungen im Ausland eine negative Zukunftsprognose zu erstellen sei. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit wiege schwerer als seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine sofortige Ausreise nach der Haftentlassung sei angesichts der einschlägigen Rückfälle geboten, zumal der weitere Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF hat den Bescheid am XXXX .2025 persönlich übernommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF, mit der er (neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin) primär dessen ersatzlose Behebung beantragt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie Anträge auf Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, auf Erteilung eines Durchsetzungsaufschubs von einem Monat sowie auf ersatzlose Behebung von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids. Gegen die Entscheidung wird vorgebracht, dass er nicht einvernommen worden sei, seine Taten bereue und gewillt sei, sich nach der Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Die Einreise nach Österreich sei notwendig, um seine familiären Bindungen aufrechterhalten zu können. Die Behörde habe zu Unrecht festgestellt, dass er kaum ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet habe. Er habe nicht nur zu seinen drei minderjährigen Kindern, sondern auch zu Verwandten und Bekannten Kontakt und auch berufliche Anknüpfungen, um in Zukunft einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und seine Familie finanziell zu unterstützen. Seine Lebensgefährtin und die drei Kinder könnten in Rumänien kein neues Leben anfangen. Zum Nachweis hierfür werde die Einvernahme seiner Lebensgefährtin beantragt. Auf Grund all dieser Fakten sei ein auf drei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot (in der Beschwerde wird wohl irrtümlich ein Einreiseverbot angeführt) nicht angemessen. Er habe zu seinen Kindern eine enge Bindung und habe es die Behörde unterlassen, eine eingehende Kindeswohlprüfung durchzuführen.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragt, sie als unbegründet abzuweisen.

Das BVwG holte einen ECRIS-Auszug des BF ein. Am XXXX .2025 wurde es darüber informiert, dass er am XXXX .2025 von einem Ausgang gemäß § 99a StVG geflohen sei.

Mit dem Teilerkenntnis vom 16.12.2025 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) als unbegründet zurückgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

Feststellungen:

Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX geborener Staatsangehöriger Rumäniens. Seine Erstsprache ist Rumänisch.

Der BF wuchs in Rumänien auf und absolvierte dort die achtjährige Pflichtschule. Danach machte er eine Ausbildung zum Töpfer, arbeitete aber nie in diesem Beruf.

Der BF wurde in Deutschland vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Im XXXX wurde wegen gefährlicher Körperverletzung (Datum der letzten Tathandlung: XXXX ) eine achtmonatige, zunächst zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt, wobei die Strafaussetzung später widerrufen wurde. Im XXXX wurde er wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Datum der letzten Tathandlung: XXXX ) zu einer Geldstrafe verurteilt. Im XXXX wurde wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Datum der letzten Tat: XXXX ) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Im XXXX wurde er wegen Diebstahls mit Waffen (Datum der letzten Tathandlung XXXX ) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Lebensgefährtin des BF, die rumänischen Staatsangehörige XXXX , lebt seit XXXX in Österreich. Am XXXX kam der gemeinsame Sohn XXXX in XXXX zur Welt.

Ab XXXX hielt sich der BF in Österreich auf. Er war hier zunächst von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Am XXXX wurde XXXX als zweites gemeinsames Kind des BF und seiner Lebensgefährtin in XXXX geboren.

Ab XXXX war der BF in Österreich zunächst nicht mehr mit Wohnsitz gemeldet. Er war im Bundesgebiet danach wieder von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig und von XXXX bis XXXX geringfügig beschäftigt. Zwischen XXXX und XXXX war er mit Nebenwohnsitz in XXXX gemeldet. In Österreich bestand von XXXX bis XXXX ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis, von XXXX bis XXXX war er geringfügig beschäftigt. Danach war er von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX als Arbeiter im Inland erwerbstätig. Am XXXX kam XXXX , das jüngste Kind des BF und seiner Lebensgefährtin, in XXXX zur Welt.

Von XXXX bis XXXX war der BF mit Hauptwohnsitz an derselben Adresse wie seine Lebensgefährtin in XXXX gemeldet. Er war im Inland wieder von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Von XXXX bis XXXX bezog er Krankengeld und ging von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX wieder einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Von XXXX bis XXXX bestand ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis im Inland.

Am XXXX wurde dem BF antragsgemäß eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.

Von XXXX bis zur amtlichen Abmeldung am XXXX war der BF wieder mit Hauptwohnsitz an der Wohndresse seiner Lebensgefährtin in XXXX gemeldet. In diesem Zeitraum war er im Bundesgebiet von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und zuletzt am XXXX als Arbeiter erwerbstätig.

XXXX war in Österreich immer wieder (geringfügig oder vollversichert) erwerbstätig. Nach der Geburt der Kinder bezog sie Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeld. Zuletzt ging sie von XXXX bis XXXX einer vollversicherten Erwerbstätigkeit nach, bezog von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld und danach Notstandshilfe, daneben ging sie teilweise einer geringfügigen Beschäftigung nach, zuletzt seit XXXX . Eine Anmeldebescheinigung wurde ihr mangels eines entsprechenden Antrags nicht ausgestellt.

Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX wurde der BF zum Vollzug von (Ersatz-)Freiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen in einem Polizeianhaltezentrum in XXXX angehalten.

Am XXXX wurde der BF verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Von XXXX bis XXXX verbüßte er dort Ersatzfreiheitsstrafen wegen zahlreicher Verwaltungsübertretungen, unter anderem wegen Alkohol am Steuer sowie wegen Verstößen gegen die Wiener Parkometerabgabeverordnung, gegen Halte- und Parkverbote, gegen die Parkordnung und gegen die Pflicht zur Lenkerauskunft.

Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren, teils räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 131 erster Fall, 15 StGB und der Vergehen des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1 und 3, 15 StGB sowie der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten sowie zur Zahlung von EUR 8.800 an zwei Privatbeteiligte verurteilt. Ein durch die Taten erlangter Betrag von EUR 8.400 wurde für verfallen erklärt. Der Verurteilung lagen folgende Taten zugrunde: Am XXXX hatte der BF versucht, gemeinsam mit einem Mittäter in einem Baumarkt einen Bolzenschneider (Wert EUR 28,49) zu stehlen. Am XXXX hatte er einen BMW im Wert von mehr als EUR 5.000 aus der Garage des Eigentümers gestohlen. Am XXXX hatte er gemeinsam mit einer Mittäterin Parfums im Wert von EUR 380,68 aus einem Geschäft gestohlen. Am XXXX hatte er gemeinsam mit zwei Mittätern einer Person Bargeld von EUR 6.000 gestohlen und gegen den Bestohlenen, der ihn auf frischer Tat betreten hatte, Gewalt ausgeübt, indem er ihn aus dem Taxi, mit dem die Täter fliehen wollten, gezerrt und ihn durch mehrere Faustschläge ins Gesicht verletzt hatte (Hämatome im Bereich des linken Auges und des rechten Oberarms, Nasenprellung, Verletzung der Zunge und der Oberlippe), um sich die Beute zu erhalten. Anfang XXXX hatte er sich gemeinsam mit einem Mittäter die Zugangsdaten für das Online-Banking eines anderen Opfers verschafft und damit am XXXX und XXXX in mehreren Überweisungen insgesamt EUR 2.800 von dessen Konto auf das Konto seiner Lebensgefährtin transferiert; der Versuch einer weiteren Überweisung von EUR 2.000 war gescheitert, weil die Bank dies verhinderte. Am XXXX und XXXX hatten der BF und sein Mittäter dem Opfer dieser Tat noch Sachen im Gesamtwert von EUR 475 (Mobiltelefon, Werkzeuge, Taschenlampen, Deckenlampe, Kopfhörer) gestohlen. Am XXXX hatte der BF der Kriminalpolizei einen falschen Kaufvertrag über das am XXXX gestohlene Auto zum Beweis seines Eigentums vorgelegt. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht den teilweisen Versuch und die teilweise Sicherstellung der Beute als mildernd, das Zusammentreffen von strafbaren Handlungen und fünf einschlägige Vorstrafen im Ausland dagegen als erschwerend.

Der BF verbüßte die Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt XXXX und ab XXXX in der Justizanstalt XXXX , wo er zuletzt als XXXX tätig war. Am XXXX kehrte er von einem ihm bewilligten Ausgang nicht mehr in die Justizanstalt zurück und ist seither auf der Flucht.

Abgesehen von seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern hat der BF in Österreich keine Familienangehörigen. Er stand stets in Kontakt zu seinen Eltern in Rumänien. Er ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF und dem Strafurteil, sowie aus Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus den Sozialversicherungsdaten. Laut ZMR wurde der BF am XXXX von seinem bisherigen Wohnsitz an der Adresse von XXXX amtlich abgemeldet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er nach seiner Flucht weiterhin unbekannten Aufenthalts ist.

Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des BF gehen aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und den entsprechenden Eintragungen in ZMR, IZR und Strafregister hervor. Rumänischkenntnisse sind angesichts seiner Herkunft plausibel; der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht wurde dementsprechend auch eine Rumänischdolmetscherin beigezogen.

Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung des BF werden anhand seiner Angaben gegenüber dem BFA getroffen.

Die festgestellten Vorstrafen des BF in Deutschland ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten ECRIS-Auszug. Dieser weist zwar fünf Eintragungen betreffend Verurteilungen in Deutschland auf; da eine dieser Eintragungen jedoch die Bildung einer Gesamtstrafe betrifft, ist von vier Vorstrafen dort auszugehen.

Die familiären Verhältnisse des BF werden anhand seiner Angaben in Zusammenschau mit den von ihm vorgelegten Geburtsurkunden der drei Kinder getroffen. Da er laut ZMR von XXXX bis XXXX mit Hauptwohnsitz bei der Mutter der Kinder gemeldet war und ab XXXX dort wieder eine Hauptwohnsitzmeldung bestand, ist glaubhaft, dass (zumindest bis zu seiner Inhaftierung am XXXX ) eine Lebensgemeinschaft bestand. Da der BF nach seiner Flucht unbekannten Aufenthalts ist, ist davon auszugehen, dass diese mittlerweile nichtmehr besteht, zumal seither jedenfalls keine Wohngemeinschaft mehr besteht. Da den Ausführungen des BF zu seinen familiären Verhältnissen demnach weitgehend gefolgt werden kann, unterbleibt die beantragte Einvernahme von XXXX .

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich sowie zum Bezug von Krankengeld basieren auf den Sozialversicherungsdaten, ebenso die Feststellungen betreffend die Sozialversicherugn von XXXX . Die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den BF ist im IZR dokumentiert. Seine Inhaftierung in den Justizanstalten XXXX und XXXX geht aus der Vollzugsinformation hervor. Das BVwG wurde am XXXX über die Flucht des BF aus der Justizanstalt informiert.

Das in Österreich gegen den BF ergangene Strafurteil liegt vor. Daraus gehen die Verurteilung, die zugrundeliegenden Taten und die Strafbemessungsgründe hervor. Die Verurteilung ist auch im Strafregister dokumentiert. Die Vorstrafenbelastung in Deutschland ergibt sich aus dem ECRIS-Auszug des BF.

Es gibt keine aktenkundigen Hinweise auf gesundheitliche Probleme des BF. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und aus der vor der Flucht ausgeübten Arbeit in der Justizanstalt.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 07.11.2024, Ro 2022/10/0021).

Die Vorgangsweise des BFA, den BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern ihn aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz bestehender Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte der BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten.

Als Staatsangehöriger Rumäniens ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Er hielt sich ab XXXX in Österreich auf und war hier erstmals ab XXXX als Arbeiter erwerbstätig. Er hat aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben, das idR einen zumindest fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich voraussetzt, selbst wenn man zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass er sich ab XXXX durchgehend im Inland aufgehalten hat. Von ihm geht nämlich infolge der wiederholten Begehung von qualifizierten Vermögensdelikten ab XXXX in Zusammenschau mit den Vorstrafen in Deutschland und der persistenten Begehung von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr eine so maßgebliche Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs 3 NAG aus, dass ihm in Österreich seit damals jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs 1 NAG oder – abgeleitet von XXXX – gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG(als Grundlage für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts) mehr zugekommen ist (vgl. VwGH 05.02.2021, Ra 2021/21/0439).

Gegen den BF kann daher gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und seinen Aufenthalt noch nicht seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der dafür zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten der Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose ist auf das persönliche Verhalten abzustellen, sodass etwa strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Daher ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs 1 BFA-VG ist nämlich (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben der Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Dem Kindeswohl dienen auch - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB).

Der BF hat sich vor der Flucht ca. sechseinhalb Jahre lang im Bundesgebiet aufgehalten. Er war hier ab XXXX immer wieder erwerbstätig, eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt ist ihm jedoch nicht gelungen. Er wurde - nach mehreren Vorverurteilungen in Deutschland - wegen zwischen XXXX und XXXX in Österreich begangener Straftaten zu einer (unbedingten) Freiheitstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Da er bereits zuvor in Deutschland zu einer Geldstrafe, einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe, wobei die Aussetzung in der Folge widerrufen werden musste, und zu zwei unbedingten Freiheitsstrafen verurteilt worden war, ergibt sich angesichts der Wirkungslosigkeit dieser Sanktionen eine signifikante Wiederholungsgefahr. Dazu kommt, dass ihn weder die noch in der Beschwerde bekundete Reue noch der Wunsch, sich an österreichische Gesetze zu halten, davon abgehalten haben, eine Vollzugslockerung zur Flucht aus der Justizanstalt zu missbrauchen, was in diametralem Gegensatz zu der Vorbildwirkung steht, die er laut dem Beschwerdevorbringen gegenüber seinen Kindern einnehmen will. Dies zeigt, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen ihm und seinen Kindern deren Wohl nicht maßgeblich widerspricht, zumal sich die Lebenssituation der Kinder, die ohnedies im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben können, durch das Aufenthaltsverbot nicht grundlegend ändert, und der Kontakt zum BF schon seit geraumer Zeit haft- bzw. fluchtbedingt eingeschränkt ist.

Eine positive Zukunftsprognose lässt sich insgesamt nicht erkennen, vielmehr zeigen die wiederholten Rückfälle, die Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und die Flucht, dass vom BF eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Der BF führte zwar mehrere Jahre eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsangehörigen und lebte mit ihr und den gemeinsamen Kindern zeitweilig in einem gemeinsamen Haushalt, nach seiner Flucht bzw. der nicht erfolgten Rückkehr nach einem Ausgang gemäß § 99a StVG besteht jedoch kein gemeinsamer Haushalt mehr. Eine gegenseitige Abhängigkeit ist nicht hervorgekommen, war der BF doch haftbedingt zuletzt ohnedies in der Lage, seine Lebensgefährtin und die Kinder finanziell oder bei der Bewältigung des Alltags zu unterstützen. Neben diesen familiären hat der BF im Inland nur vergleichsweise schwache private Anknüpfungen, die zudem seit der Inhaftierung und speziell nach seiner Flucht stark eingeschränkt sind. Er kann den Kontakt zu in Österreich lebenden Bezugspersonen, Freunden und Bekannten auch nach dem Verlassen des Bundesgebiets über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet oder bei Besuchen außerhalb von Österreich pflegen. Seine Lebensgefährtin ist wie er Staatsangehörige Rumäniens, sodass Familienbesuche in der gemeinsamen Heimat gut möglich sind. Auch den Kindern wird es möglich sein, auf diese Weise Kontakt mit ihrem Vater zu halten.

Der BF wurde im Inland trotz der in Deutschland bereits verhängten Freiheitsstrafen erneut straffällig. Auch angesichts der Flucht ist eine Steigerung seiner kriminellen Energie erkennbar, weshalb für ihn jedenfalls keine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann.

Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich seine Gefährlichkeit - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491). Von dem mehrfach vorbestraften BF geht aufgrund der Wirkungslosigkeit sämtlicher bisheriger Sanktionen und der Tatsache, dass ihn nicht einmal die Anhaltung in Strafhaft von weiteren Normverstößen abhalten konnte, eine erhebliche Gefahr aus. Haft- bzw. fluchtbedingt liegt auch noch kein Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit vor, dieser muss vielmehr entsprechend länger angesetzt werden, zumal die Haftstrafe auf den BF bislang offenbar keine spezialpräventive Wirkung hatte.

Trotz seiner Anknüpfungen im Bundesgebiet ergibt eine gewichtende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen in der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung höher zu bewerten ist als sein Interesse an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich. Er war hier nur mit Unterbrechungen erwerbstätig, während er den Großteil seines Lebens in Rumänien verbracht hat, wohin noch immer private und familiäre Verbindungen bestehen. Der BF wurde zum wiederholten Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, ist während des laufenden Beschwerdeverfahrens von einem Ausgang nicht zurückgekehrt und ist weiterhin unbekannten Aufenthalts. Das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot ist daher dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Ob der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die von ihm ausgeht und die sich durch wiederkehrende Straftaten und den Entzug vom Strafvollzug in besonders deutlicher Weise manifestiert hat, ist die Dauer des Aufenthaltsverbots von drei auf sechs Jahre zu verlängern, zumal dieser Zeitraum jedenfalls erforderlich sein wird, um einen Wegfall oder eine maßgebliche Reduktion der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu bewirken.

Diese Verlängerung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist zulässig, weil im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen (vgl § 42 VwGVG) - nicht das Verbot der "reformatio in peius" gilt (siehe VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297), zumal es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine fremdenrechtliche Administrativmaßnahme handelt. Ein Aufenthaltsverbot in der verlängerten Dauer ist angesichts der unter Bewertung seines bisherigen Verhaltens in Deutschland und in Österreich erstellten Prognose, wie lange die Gefährdung bestehen bleiben werde, unbedingt notwendig. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in diesem Sinn abzuändern.

Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des BF, der Wirkungslosigkeit der bisherigen strafgerichtlichen Sanktionen, der neuerlichen Begehung von Straftaten in Österreich und der Flucht aus der Justizanstalt ist seine sofortige Ausreise nach dem Strafvollzug im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, zumal eine sehr hohe Wiederholungsgefahr besteht. Ausgehend davon hat das BFA gemäß § 70 Abs 3 FPG zu Recht von der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes abgesehen. Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. ist daher als unbegründet abzuweisen.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und der BF ob seiner Flucht nicht greifbar ist, ist von einer Verhandlung vor dem BVwG – auch unter Befragung der beantragten Zeugin – keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten. Daher unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal das BVwG ohnedies dem Vorbringen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen im Inland folgt.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Gefährdungsprognose und die vorzunehmenden Interessenabwägung jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen sind und das BVwG dabei keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.