W213 2330074-1•Bundesverwaltungsgericht W213 2330074-1
W213 2330074-1Tribunal Administrativo Federal6 de mai. de 2026
Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Neubemessung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis pauschalierte Nebengebühr Überstundenvergütung
W213 2330074-1/4E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5/DG, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10.09.2025, GZ. 2025-0.711.169, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ. 2025-0.930.959, betreffend Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde werden der bekämpfte Bescheid 10.09.2025, GZ. 2025-0.711.169 und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025, GZ. 2025-0.930.959, gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit diesem Zeitpunkt seinen Dienst in der Sektion XXXX ) belangten Behörde.
I.2. Mit E-Mail vom 22.08.2025 teilte die Leiterin der Sektion XXXX der Leiterin der Sektion XXXX mit, pauschalierte da Überstunden nur mehr für die dort namentlich genannten genannten Führungskräfte vorgesehen seien. Bei allen Bediensteten ohne Leitungsfunktion sollten pauschalierte Überstunden bei Bedarf und nach Maßgabe der budgetären Mittel im jeweils erforderlichen Ausmaß angeordnet werden.
I.3. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge - ohne vorangegangenes Parteiengehör- den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:
„Die Ihnen mit Bescheid vom 22. August 2008, GZ: BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008, gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), bemessene pauschalierte Überstundenvergütung wird gemäß § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30. September 2025 eingestellt.“
Begründend führte die belangte Behörde lediglich aus, dass laut Mitteilung der Leiterin der Sektion XXXX vom 22.08.2025 ab 01.10.2025 die Notwendigkeit zur Erbringung von Überstunden außerhalb der Nachtzeit nicht mehr gegeben sei. Da sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt geändert habe, sei eine Neubemessung erforderlich.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass entgegen den Feststellungen der belangten Behörde Art und Umfang der von ihm zu bewältigenden Aufgaben gleich geblieben seien. Es fielen nach wie vor Überstunden, an die erbringen müsse. Eine vollständige zeitgerechte Bewältigung seines Arbeitspensums innerhalb der Normaldienstzeit sei nicht möglich, weshalb auch in Zukunft die gleiche Anzahl von Überstunden von ihm zu erbringen sein werde.
Es werde daher beantragt,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben,
in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
I.5. Die belangte Behörde erließ hierauf innerhalb der Nachfrist des § 14 VwGVG wir nunmehr bekämpfte - irrigerweise als „Bescheid“ bezeichnete- Beschwerdevorentscheidung, deren Spruch wie folgt lautet:
„Die Ihnen mit Bescheid vom 22. August 2008, GZ: BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008, gemäß § 16 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung (GehG), gewährte pauschalierte Überstundenvergütung wird gemäß § 15 Abs. 6 GehG neu bemessen und beträgt ab 1. Dezember 2025 3,97 v.H. des Ihnen zustehenden Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z 1 GehG angeführten allfälligen Zulagen. 33,3 v.H. dieser Vergütung stellen den Überstundenzuschlag dar.“
Begründend wurde - nach Wiederholung der Begründung des bekämpften Bescheides - im Wesentlichen ausgeführt, dass Neuerungen in den Regelungen zur Dienstzeit, wie die Erhöhung der Mitnahmegrenze für Gleitzeitguthaben, den Ausgleich von Mehrdienstleistungen in Form von Freizeit erleichterten, womit die Notwendigkeit einer pauschalierten Überstundenvergütung vor allem bei Bediensteten ohne Leitungsfunktion zumindest teilweise entfalle. Für Mehrdienstleistungen, die dennoch nicht in Freizeit ausgeglichen werden könnten, bestehe nach wie vor die Möglichkeit, Überstunden im Einzelfall anzuordnen. Angesichts des Umstandes, dass der Arbeitsanfall in der Sektion XXXX unterjährig variiere, erscheine die anlassbezogene Anordnung von Mehrdienstleistungen sinnvoller und ökonomischer.
I.7. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hierauf einen - als Beschwerde bezeichneten- Vorlageantrag, wobei er im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde wiederholte.
Es wurde beantragt,
seine Beschwerde(n) dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen,
eine mündliche Verhandlung durchzuführen,
den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben,
in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit diesem Zeitpunkt seinen Dienst in der Sektion XXXX ) belangten Behörde.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2008, GZ. BMGFJ-610361/0004-I/A/1a/2008 Wurde dem Beschwerdeführer eine pauschalierte da Überstundenvergütung mit 7,9 % des ihm zustehenden Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z. 1 GehG angeführten Zulagen bemessen, wobei 33,3 % dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten. Begründend wurde ausgeführt, dass die dienstliche Notwendigkeit zur regelmäßigen Erbringung von Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit im Ausmaß von durchschnittlich 10 Stunden pro Monat gegeben sei, wobei diese Mehrdienstleistungen nicht gänzlich durch Freizeit ausgeglichen werden könnten
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.09.2025 wurde die pauschalierte Überstundenvergütung gemäß § 16 und § 15 Abs. 2 und 3 GehG im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30.09.2025 eingestellt (mit Null neu bemessen).
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde die nunmehr bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 erlassen, womit dem Beschwerdeführer eine pauschalierten Überstundenvergütung gemäß § 16 und § 15 Abs. 2 und 3 GehG im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 v.H. des ihm zustehenden Gehaltes und der im § 15 Abs. 3 Z 1 GehG angeführten allfälligen Zulagen neu bemessen wurde, wobei 33,3 v.H. dieser Vergütung den Überstundenzuschlag darstellten.
Nicht festgestellt konnte werden, ob bzw. in welchem Umfang sich der Überstundenanfall auf dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers geändert hat.
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der klar nachvollziehbaren Aktenlage.
Die belangte Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 mit der Überschrift „Bescheid“ versehen, doch geht aus dem an den Beschwerdeführer gerichteten Begleitschreiben vom 13.11.2025 klar hervor, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung im Sinne des § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen hat. Auch der Beschwerdeführer war sich bewusst, dass eine Beschwerdevorentscheidung vorliegt, da in der „Beschwerde“ vom 01.12.2025 - unter Einhaltung der 14-tägigen Frist des § 15 VwGVG -ausdrücklich die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt wurde.
Hervorzuheben ist ferner, dass weder dem Bescheid der Beschwerdevorentscheidung noch den vorgelegten Akten konkrete Aussagen über den Überstundenanfall am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers enthalten sind. Aus dem Schreiben der Leiterin der Sektion XXXX vom 22.08.2025 geht lediglich hervor, dass beabsichtigt war, aus budgetären Gründen nur mehr Abteilungsleitern und deren Stellvertretern pauschalierter Überstunden zu zuerkennen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 lauten auszugsweise:
„Nebengebühren
§ 15. (1) Nebengebühren sind
1. die Überstundenvergütung (§ 16),
[…]
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
([,,,]
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,
3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und
4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
[,,]
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
[…]“
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.08.2008 mit 7,9 % des ihm zustehenden Gehaltes bemessene pauschalierte Überstundenvergütung gemäß § 16 iVm. § 15 Abs. 2 im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG mit Ablauf des 30.09.2025 mit Null neu bemessen. Mit der nunmehr angefochtenen Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wurde diese pauschalierte Überstundenvergütung mit Wirkung vom 01.12.2025 mit 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes neu bemessen. Fallbezogen liegt mit dieser Neubemessung der zunächst pauschalierten Überstundenvergütung mit Null eine Aufgabe der Pauschalierung unter Übergang auf Einzelverrechnung vor (vgl. VwGH 01.03.2012, 2011/12/0152). Mit der vorliegenden Beschwerdevorentscheidung wurde eine neuerliche Pauschalierung der Überstundenvergütung im Ausmaß 3,97 % des ihm zustehenden Gehaltes vorgenommen.
Das GehG räumt dem Beamten nach der Rechtsprechung weder ein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung noch auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung von Nebengebühren ein. Von dieser Aussage ist insbesondere die Entscheidung betroffen, ob die Dienstbehörde die Pauschalierung von Nebengebühren aus verwaltungsökonomischen Gründen weiterhin für geboten erachtet, oder aber - verneinendenfalls - mit einer Aufhebung der Pauschalierung vorgeht (VwGH 11.12.2002, 2002/12/0112; 26.02.1997, 97/12/0026).
Voraussetzung für die Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren aus dem Grunde des § 15 Abs. 6 GehG ist, dass sich der der Bemessung zu Grunde liegende Sachverhalt seit Erlassung des Pauschalierungsbescheides wesentlich geändert hat (VwGH 28.04.2008, 2007/12/0099; 11.12.2002, 2002/12/0112). Bei der Beurteilung, ob eine "wesentliche Änderung" des für die Bemessung der pauschalierten Nebengebühr maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des § 15 Abs. 6 GehG eingetreten ist, ist von jenem Sachverhalt auszugehen, der der letzten (rechtskräftigen) Bemessung der pauschalierten Nebengebühr zu Grunde lag und auf den sich daher die (objektiven) Grenzen der Rechtskraft dieses Bescheides beziehen. Eine gegenüber dem früheren Sachverhalt wesentliche Änderung ist dann anzunehmen, wenn das unter Zugrundelegung des früheren Sachverhaltes festgelegte Pauschale auf Grund der eingetretenen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr als eine dem Gesetz entsprechende angemessene Abgeltung der Leistung angesehen werden kann (VwGH 28.03.2008, 2005/12/0178).
Dabei ist hervorzuheben, dass eine auf § 15 Abs. 6 GehG gestützte Neubemessung der pauschalierten Nebengebühren, bei der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 GehG nicht vorliegen, den Beamten in seinen subjektiven Rechten verletzt (VwGH, 11.12.2002, 2002/12/0112).
Im gegenständlichen Fall erfolgte die letzte rechtskräftige Bemessung der pauschalierten Nebengebühr mit Bescheid vom 22.08.2008. Diesem Bescheid lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer pro Monat zehn Überstunden außerhalb der Nachtzeit zu leisten hatte, die nicht zur Gänze durch Freizeit abgegolten werden konnten.
Sowohl dem angefochtenen Bescheid als auch der dazu erlassenen Beschwerdevorentscheidung fehlt jegliche Angabe über das Ausmaß der vom Beschwerdeführer zu leistenden Überstunden. Damit aber hat die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen unterlassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt in Fällen, in denen die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat, die Zurückverweisung in Betracht (vgl. VwGH, 26.06.2014, GZ. Ro 2014/03/0063).
Angesichts dieser krassen Ermittlungslücken war daher spruchgemäß mit der Aufhebung des bekämpften Bescheides und der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung sowie der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde vorzugehen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde – falls an der Absicht die pauschalierte Überstundenvergütung neu zu bemessen, festgehalten wird - zu ermitteln haben, ob und in welchem Ausmaß am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers Überstunden anfallen und in weiterer Folge dieser Grundlage eine Neubemessung der pauschalierten Überstundenvergütung vorzunehmen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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