W602 2295774-1•Bundesverwaltungsgericht W602 2295774-1
W602 2295774-1Tribunal Administrativo Federal8 de mai. de 2026
Diskriminierung Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz mündliche Verhandlung non refoulement öffentliche Interessen persönlicher Eindruck Privat- und Familienleben private Verfolgung Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates Vergewaltigung
W602 2295774-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2026, 30.01.2026 und 04.05.2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Indiens, stellte am 03.10.2023 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.10.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu ihrem Antrag statt, bei der die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch die Familie ihres Verlobten vorbrachte.
Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Beschwerdeführerin erstmals am 29.01.2024 einvernommen. Die Einvernahme wurde nach den ersten Angaben zum Fluchtgrund auf Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer weiblichen Referentin abgebrochen und am 02.04.2024 fortgesetzt.
Mit Bescheid vom 30.05.2024 wies das Bundesamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.06.2024 rechtswirksam zugestellt.
Mit dem am 10.07.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 17.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am Bundesverwaltungsgericht fand am 28.01.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der anwesende Rechtsvertreter legte eine E-Mailnachricht vom 27.01.2026 vor, in der vornehmlich die Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie krank sei und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (Beilage ./1 zur VHS). Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine ärztliche Bestätigung über ihre Erkrankung vorzulegen und die Verhandlung auf den 30.01.2026 vertagt. Ein ärztliches Attest langte weder fristgerecht, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt ein.
Am Bundesverwaltungsgericht wurde am 30.01.2026 die öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi fortgesetzt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Die Beschwerdeführerin und der geladene Zeuge erschienen erneut unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung.
Am Bundesverwaltungsgericht wurde am 04.05.2026 die mündliche Verhandlung, nunmehr in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, des beantragten Zeugen und einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi fortgesetzt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich:
Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist Staatsangehörige von Indien. Ihre Identität steht nicht fest. Die Beschwerdeführerin besitzt einen indischen Reisepass, den sie im Verfahren nicht vorgelegt hat. Die Beschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft des Sikhismus an.
Sie stammt aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX im Bundesstaat Punjab, ihr Herkunftsort ist der Bezirk XXXX . Die Beschwerdeführerin besuchte in Indien zwölf Jahre die Schule und schloss mit Matura ab. Sie war in Indien bereits erwerbstätig und half ihren Eltern in der familieneigenen Landwirtschaft. Ihre Erstsprache ist Punjabi, sie beherrscht diese in Wort und Schrift, sie spricht auch Hindi und Englisch auf Schulniveau.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos. Sie ist nicht verlobt. Ihre Eltern und eine ledige Schwester leben in der Herkunftsregion im Punjab, Indien. Der verheiratete Bruder lebt im Bundesstaat Himachal Pradesh, die verheiratete Schwester lebt in der Stadt XXXX im Distrikt Ludhiana im Bundesstaat Punjab. Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Familie. Ihre Eltern besitzen ein Wohnhaus und eine Molkerei, sie leben von der Viehwirtschaft, die wirtschaftliche Situation ist ausreichend gut.
Die Beschwerdeführerin ist gesund, sie ist arbeitsfähig. Sie ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Beschwerdeführerin verließ ihren Herkunftsstaat vermutlich im September 2023, ihre Reiseroute kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin reiste am 03.10.2023 illegal nach Österreich ein und stellte an diesem Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin hat im österreichischen Bundesgebiet oder in Europa keine Familienangehörigen und verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Kontakte. Die Beschwerdeführerin war von XXXX 2023 bis XXXX 2025 in der Grundversorgung gemeldet. Seit XXXX 2025 ist sie bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – GW Wien in der Sparte Hausbetreuung als selbstständig Erwerbstätige gemeldet. Für den Zeitraum zwischen XXXX 2024 und XXXX 2025 bestand keine Meldung in der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Beschwerdeführerin spricht Deutsch nur im äußerst notwendigen beruflichen Kontext. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführerin in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist nicht verlobt und wurde und wird in Indien nicht von der Familie ihres (nicht vorhandenen) Verlobten, ihrer eigenen Familie oder den Dorfbewohnern bedroht. Ein privates Verfolgungsszenario der Beschwerdeführerin wurde nicht festgestellt, ebenso wenig eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit des indischen Staates gegenüber der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist nicht gefährdet, als Frau Opfer schwerwiegender Diskriminierung oder sexueller Gewalt zu werden.
Der Beschwerdeführerin droht in Indien weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.
1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Indien:
Die Beschwerdeführerin hat noch familiäre Anknüpfungspunkte im Punjab, ihre Eltern und Geschwister leben in Indien, sie hat regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie. Die Beschwerdeführerin wurde in Indien sozialisiert, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und spricht mit der Erstsprache Punjabi eine der Landessprachen. Die Beschwerdeführerin spricht zudem Hindi und Englisch, sie hat in ihrer Heimat bereits gearbeitet. Im Fall ihrer Rückkehr kann sie aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfahrung entweder wieder in ihrem erlernten Beruf arbeiten oder in der Landwirtschaft der Familie mitarbeiten. Zudem besteht die Möglichkeit, Programme und Leistungen zur Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen.
Für die indische Bevölkerung stellt sich die Sicherheitslage als gut dar. Im Punjab finden keine gewalttätigen Auseinandersetzungen oder Ausschreitungen statt, die Auswirkungen auf die Gesamtbevölkerung hätten.
1.4. Zur Situation in Indien und in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Indien (Stand 14.05.2025):
1 Länderspezifische Anmerkungen
Keine.
2 Politische Lage
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).
Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)
[Anm.: für Informationen zur Judikative siehe Kapitel Justizwesen]
Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).
Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).
Die nationale Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 3.3.2025). Die Abgeordneten der 543 Sitze umfassenden Lok Sabha werden in Einpersonenwahlkreisen für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt. Die meisten Abgeordneten des weniger mächtigen Oberhauses, der Rajya Sabha (Council of States [Anm.: Staatenversammlung]), mit 245 Sitzen, werden von den Parlamenten der Bundesstaaten nach dem Verhältniswahlsystem für gestaffelte sechsjährige Amtszeiten gewählt. Bis zu zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten ernannt (FH 2025a). Der Vizepräsident der Republik Indien ist zugleich Vorsitzender der Rajya Sabha (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kontrolle der Legislative über die Exekutive wird insbesondere durch strukturelle Faktoren beeinträchtigt, wie die eingeschränkte Kompetenz vieler Abgeordneter und kurze Sitzungszeiten. Zudem wird die Arbeit des Parlaments durch häufige Unterbrechungen und Austritte der Oppositionsparteien behindert. Dies erschwert dem Parlament die Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Rolle im System der gegenseitigen Kontrolle. Die Dominanz der Exekutive, insbesondere der persönliche Einfluss des Premierministers, hat das Parlament marginalisiert. Die eingeschränkte Rolle des Parlaments als beratendes Organ und ein untergrabenes Ausschusssystem schwächen die Gesetzgebungsverfahren (BS 19.3.2024).
In den Bundesstaaten liegt die Exekutive formal beim jeweiligen Gouverneur, der vom Staatspräsidenten ernannt wird, und dem Ministerrat, an dessen Spitze der Ministerpräsident (Chief Minister) steht. Der Gouverneur ernennt den Ministerpräsidenten und die von diesem vorgeschlagenen Minister, die kollektiv der gesetzgebenden Versammlung des Unionsstaates (Vidhan Sabha/Legislative Assembly) verantwortlich sind. Die Unionsterritorien werden direkt von der Zentralregierung verwaltet, wobei einige Unionsterritorien (Delhi, Puducherry) auch über eine eigene parlamentarische Versammlung und eine Regierung verfügen und somit de facto eine Zwischenstellung zwischen Regionalstaat und Unionsterritorium einnehmen (ÖB New Delhi 7.2023).
Hindu-Nationalismus
Das vorherrschende Konzept des indischen Staates als säkularer Staat wird zunehmend von hindu-nationalistischen Gruppen untergraben (BS 19.3.2024). Vom Staat wird erwartet, dass er grundsätzlich Distanz zu allen Religionen wahrt. De facto manifestiert sich jedoch im öffentlichen Raum und in der Politik ein unmissverständlicher Zuspruch zur hinduistischen Identität (Böll 12.7.2022). Es wird berichtet, dass die Regierung der BJP unter Premierminister Narendra Modi die demokratischen Institutionen kontinuierlich schwächt und die Transformation Indiens in einen Staat mit hinduistischer Mehrheit verfolgt (BS 19.3.2024). Zu diesem Zweck betreiben die Regierung Modi und die BJP eine zunehmend diskriminierende Politik. Muslime werden verstärkt verfolgt (FH 2025a) und die Diskriminierung ethnischer Minderheiten weitergeführt (HRW 16.1.2025). Die BJP verwendet Regierungsinstitutionen zunehmend zur Verfolgung politischer Gegner. Obwohl die Verfassung die bürgerlichen Freiheiten, wie Meinungs- und Religionsfreiheit garantiert, hat die Belästigung von Journalisten, NGOs und anderen Regierungskritikern unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Außerdem wird die Tätigkeit von NGOs in Indien stark eingeschränkt und erschwert (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Die Hindutva-Ideologie ist eine rechts stehende ethno-nationalistische politische Ideologie (EB 17.3.2025a), von der sich die regierende BJP leiten lässt. Sie befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor. Dabei sollen Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die Hindus zustehen (Böll 12.7.2022). Hindu-nationalistische Organisationen besetzen wichtige Führungspositionen in relevanten Institutionen mit Mitgliedern und schränken so den Widerstand gegen abweichende Meinungen ein. Die Dominanz dieser Gruppen birgt ein zunehmendes Risiko der Polarisierung entlang politischer und religiöser Linien. Die Rashtriya Swayamsevak Sangh (RSS), eine rechte paramilitärische hindu-nationalistische Organisation (BS 19.3.2024; vgl. EB 17.3.2025a), ursprünglich von den italienischen Faschisten der 1920er inspiriert (Böll 12.7.2022), übt einen großen Einfluss auf die BJP und ihre Politik aus und hat ihre Präsenz im ganzen Land ausgeweitet. Sie zählt schätzungsweise sieben Millionen Mitglieder und kontrolliert zahlreiche andere Organisationen, darunter Indiens größte Gewerkschaft, die Bharatiya Mazdoor Sangh mit über zehn Millionen Mitgliedern. Weitere von der RSS kontrollierte Institutionen sind 12.000 Schulen und fast 1.000 NGOs. Laut Bertelsmann Stiftung würden die Aktivitäten solcher Organisationen die Demokratie untergraben und zu einem zunehmenden Polarisierungsrisiko beitragen (BS 19.3.2024).
Im Rahmen des Wahlkampfs von Premierminister Modi 2024 kam es wiederholt zu Äußerungen gegen Muslime und andere Minderheiten, die zu Diskriminierung, Feindseligkeit und Gewalt gegen sie aufriefen. Zwischen Juni und August 2024 kam es zu einer Zunahme der Gewalt durch hinduistische Bürgerwehren. Laut Human Rights Watch (HRW) hätten die Behörden keine adäquaten Maßnahmen gegen die für die Angriffe verantwortlichen BJP-Anhänger unternommen. Stattdessen wurden die Opfer der Gewalt gezielt verfolgt, u. a. durch die unrechtmäßige Zerstörung muslimischer Häuser und Grundstücke. Regierungskritiker sahen sich politisch motivierten Strafverfolgungen ausgesetzt, die sich auf Steuer- und Auslandsfinanzierungsvorschriften sowie auf das drakonische Antiterrorgesetz stützten (HRW 16.1.2025).
Quellen: […]
3 Sicherheitslage
Hinduradikale Gruppen verursachen immer wieder gewalttätige Auseinandersetzungen mit Angehörigen religiöser Minderheiten, v. a. Muslime, gelegentlich aber auch mit nicht traditionell eingestellten Hindus (AA 5.6.2023). Der gegen Minderheiten wie Muslime und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird von offizieller Seite selten in die Kategorie Terror eingestuft, vielmehr als „communal violence“ bezeichnet. Das Innenministerium gibt jedoch seit 2017 keine entsprechenden Daten mehr weiter, und Zivilgesellschaften berichten, dass die Regierung nicht auf Auskunftsbegehren (nach dem Right to Information) reagiert (ÖB New Delhi 7.2023).
Insgesamt sind die meisten Inder tagtäglich keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in bestimmten, abgelegenen Gebieten. Diejenigen, die in Städten leben, können zivilen Unruhen ausgesetzt sein, einschließlich gewalttätiger Ausschreitungen, die von Zeit zu Zeit im ganzen Land auftreten. Die Ursachen für zivile Unruhen sind komplex und vielfältig und können ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen. In den meisten Fällen werden die meisten Inder solche Situationen vermeiden. Über soziale Medien verbreitete Fehlinformationen führen gelegentlich zu Gewalt. Über Social-Media-Plattformen wie Facebook, Snapchat, Twitter, WhatsApp und YouTube werden Gerüchte über angebliche Straftaten verbreitet, die zu gelegentlichem Vigilantismus führen. Diese Ereignisse sind unvorhersehbar, bleiben aber meist lokal begrenzt (DFAT 29.9.2023).
Sicherheitslage in einzelnen Bundesstaaten
Die Streitkräfte des Landes, die Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten und paramilitärische Kräfte lieferten sich Gefechte mit aufständischen Gruppen in mehreren nordöstlichen Bundesstaaten und Jammu Kaschmir (J K) sowie mit maoistischen Rebellen im Norden, im Zentrum und im Osten des Landes (USDOS 23.4.2024). Über 40 aufständische Gruppen sind an den Angriffen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten beteiligt. Darüber hinaus kommt es zu Gewalthandlungen zwischen den Stämmen. Die Rebellengruppen verfolgen das Ziel, mehr Autonomie oder sogar völlige Unabhängigkeit für ihre ethnischen oder Stammesgruppen zu erlangen, und sind in eine Vielzahl von kriminellen Aktivitäten verwickelt, einschließlich Bombenanschlägen, Mord, Entführung und Vergewaltigung von Zivilisten. Zudem betreiben sie ein ausgedehntes Erpressungsnetzwerk (FH 2025a). Auch Sicherheitskräfte, die gegen regionale Aufstände kämpfen, sind in außergerichtliche Tötungen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a).
Das Innenministerium reduzierte im April 2024 den Geltungsbereich des AFSPA (Armed Forces Special Powers Act) in den Distrikten Assam, Manipur und Nagaland. In anderen Teilen Nagalands, in Teilen von Arunachal Pradesh, Manipur und Assam blieb die Einstufung als Unruhegebiet unter dem AFSPA bestehen, und in J K war eine Version des Gesetzes in Kraft (USDOS 23.4.2024) [Anm.: weitere Informationen zum AFSPA finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden].
Militäroperationen gegen maoistische Rebellen
Die Bundesstaaten Bihar, Jharkand, Chhattisgarh, der äußerste Südwesten von Orissa [Anm.: Odisha], der äußerste Norden von Andhra Pradesh und der äußerste Osten von Maharashtra verzeichnen, insbesondere in ländlichen Gebieten, bewaffnete Aktivitäten einer militant-sozialrevolutionären maoistischen Bewegung (AA 27.2.2025; vgl. BMEIA 18.2.2025), die in einzelnen Distrikten bis hin zur Ausübung quasistaatlicher Gewalt gehen (AA 27.2.2025). Die Aufständischen werden auch als Naxaliten bezeichnet, benannt nach dem Distrikt, in dem sie im Jahr 1967 ihren bewaffneten Feldzug begannen. Ihre Ideologie ist vom chinesischen Revolutionsführer Mao Zedong beeinflusst (BAMF 13.1.2025). Die Naxaliten führen seit Jahrzehnten vor allem in Zentral- und Ostindien einen Guerillakrieg gegen die Regierung, der zu regelmäßigen Zusammenstößen und Opfern auf beiden Seiten führt (BAMF 10.2.2025). Die Rebellen erheben unter anderem illegale Steuern, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte, verschleppen und rekrutieren Kinder sowie Erwachsene. Lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungstreu gelten, sind von Angriffen betroffen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in staatlich geführten Lagern (FH 2025a). Die BJP-Regierung im Bundesstaat Chhattisgarh, der Heimat vieler Stammesgemeinschaften, hat ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Aufstände maoistischer Rebellen verschärft (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a). Seit dem 15.1.2025 gehen mindestens 3.000 indische Sicherheitskräfte gegen die Naxaliten im Bundesstaat Chhattisgarh vor (BAMF 20.1.2025). Im Zuge dieser Auseinandersetzungen kam es auch zu Übergriffen auf Dorfbewohner und Vorwürfen außergerichtlicher Hinrichtungen. Zudem gingen die Behörden weiterhin gezielt gegen Menschenrechtsaktivisten vor, unter anderem aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen, sie seien Maoisten oder Maoisten-Anhänger (HRW 16.1.2025). Die indische Regierung will die bewaffnete Rebellion nach eigenen Angaben bis Anfang des Jahres 2026 niederschlagen und hat ihre Anstrengungen zur Beendigung des langjährigen bewaffneten Konflikts verstärkt. Offiziellen Angaben zufolge wurden im Jahr 2024 insgesamt 287 mutmaßliche Rebellen getötet und etwa 1.000 verhaftet; 837 sollen sich ergeben haben (BAMF 13.1.2025).
Zusammenstöße im Bundesstaat Manipur zwischen den Stammesgemeinschaften der Kuki und Meitei
Im September 2024 kam es in Manipur erneut zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen bewaffneten Gruppen der überwiegend christlichen Kuki-Zo-Gemeinde und der überwiegend hinduistischen Meitei-Gemeinde, bei denen Berichten zufolge mindestens elf Menschen ums Leben kamen (HRW 16.1.2025). Die Meitei stellen in Manipur die Mehrheit (fast 53 %), die Kuki-Zo nur 16 % der Bevölkerung (OpD 2.2024). Studenten und andere Menschen protestierten gegen die Gewalt, einige von ihnen lieferten sich Zusammenstöße mit Sicherheitskräften und griffen Regierungsgebäude an. Anstatt gefährdete Gemeinschaften zu schützen und die Rechtsstaatlichkeit aufrechtzuerhalten, vertiefte die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Landesregierung durch eine polarisierende Politik die seit Langem bestehende Wut und das Misstrauen zwischen den Gemeinschaften (HRW 16.1.2025). Zuvor war es bereits zwischen Mai und November 2023 zu Zusammenstößen zwischen den beiden Stammesgemeinschaften gekommen, mit mindestens 175 Toten und mehr als 60.000 Binnenvertriebenen. Aktivisten und Journalisten berichteten von bewaffneten Konflikten, Vergewaltigungen und Übergriffen sowie von der Zerstörung von Häusern, Geschäften und Gebetsstätten. Als Reaktion auf die Gewalt setzte die Regierung Sicherheitskräfte ein, verhängte tägliche Ausgangssperren und schaltete das Internet ab. (USDOS 23.4.2024). Der Konflikt dauert aktuell an [Anm.: Stand 24.3.2025] (India Today 24.3.2025).
Ausgangspunkt war eine Anweisung des Manipur High Court [Anm.: Höchstgericht des Bundesstaates Manipur] an die Landesregierung von Manipur, in der es um den Antrag der Meitei auf Anerkennung als Scheduled Tribe (ST) ging (USDOS 23.4.2024). Hintergrund des Konflikts ist die Forderung der Meitei, in die Liste der Scheduled Tribes aufgenommen zu werden, um Berggebiete besetzen zu können, die den Nagas, Kuki-Zo und anderen Stammesgruppen vorbehalten waren (OpD 2.2024). In dem Gerichtsurteil wurde schließlich festgestellt, dass die Regierung des Bundesstaats die Vorteile, die den Kukis exklusiv gewährt worden sind, auch den Meitei gewährt werden müsse (BAMF 9.9.2024). Auslöser der Gewalt waren schließlich Proteste der Kukis gegen die Forderung der Meiteis nach Stammesstatus, und die Forderung der Kukis nach "territorialer Autonomie" (OpD 2.2024). Seit dem Ausbruch des ethnischen Konflikts im Mai 2023 ist der Bundesstaat mit über drei Mio. Einwohnerinnen und Einwohnern in zwei Enklaven geteilt, in ein von der Mehrheit der Meiteis kontrolliertes Tal und die von den Kukis bewohnten Berge. Die beiden Enklaven sind durch ein Niemandsland getrennt, das von paramilitärischen Truppen der Bundesregierung kontrolliert wird (BAMF 9.9.2024). Der Oberste Gerichtshof [Anm.: Indiens] kritisierte das Versäumnis der Zentralregierung und der Regierung des Bundesstaates Manipur, der Gewalt Einhalt zu gebieten, und ernannte Beamte, die die Gewaltvorfälle untersuchen und die Bereitstellung humanitärer Hilfe sowie den Wiederaufbau von Häusern und Kultstätten sicherstellen sollten (USDOS 23.4.2024).
Quellen: […]
[…]
4 Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz ist in Indien von der Legislative und der Exekutive getrennt (DFAT 29.9.2023) und agiert formell unabhängig von der Politik (FH 2025a). Es gibt eine verfassungsmäßig garantierte unabhängige Gerichtsbarkeit (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) mit dreistufigem Instanzenzug (AA 5.6.2023). Die Regierung respektiert im Allgemeinen die Unabhängigkeit der Justiz, doch kommt es im Justizsystem zu Verzögerungen, Kapazitätsproblemen (USDOS 23.4.2024) und Korruptionsvorwürfen auf den unteren Ebenen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025a). Richter, insbesondere am Obersten Gerichtshof, sind traditionell autonom, allerdings zeigen die Gerichte Anzeichen einer zunehmenden Politisierung. Die Regierung hat zudem Richterernennungen vorgenommen, die Beobachter als politisch motiviert einstufen (FH 2025a). Die Zentralregierung und die Regierungen der Bundesstaaten halten sich im Allgemeinen an die Urteile des Obersten Gerichtshofs und der bundesstaatlichen Obergerichte, selbst wenn die Gerichte gegen die Positionen der Regierung entscheiden (USDOS 23.4.2024).
Das Justizsystem gliedert sich in den (a) Supreme Court, der als Oberster Gerichtshof der Union mit Sitz in Delhi, als Verfassungsgericht Streitigkeiten zwischen dem Zentralstaat und den Unionsstaaten regelt. Er fungiert auch als Berufungsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen untergeordneter Gerichte, insbesondere für Urteile, welche eine Interpretation der Verfassung beinhalten oder bei Todesurteilen; den (b) High Court, ein Obergericht in jedem Unionsstaat, das als Kollegialgericht als Berufungsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen fungiert. Es übt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die untergeordneten Gerichte des Bundesstaates aus, um so die Justiz vor Einflüssen der Exekutive abzuschirmen; sowie (c) Subordinate Civil and Criminal Courts, die als untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten in Zivil- und Strafrecht aufgeteilt sind. In diesen werden die Fälle von Einzelrichtern entschieden. Richter am District and Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl Zivil- als auch Strafsachen (als District Judge in Zivilsachen, als Sessions Judge in Strafsachen). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge steht der 1st Class Judicial Magistrate, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für leichtere Strafsachen. (ÖB New Delhi 7.2023).
Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis ist nicht festzustellen, unmenschliche oder erniedrigende Strafen werden nicht verhängt. Die Strafzumessung bewegt sich regelmäßig im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Allerdings sind insbesondere die unteren Instanzen nicht frei von Korruption (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Zudem sind sie oft politisch besetzt bzw. agieren in vorauseilendem Gehorsam gegenüber lokalen Amtsträgern, wie beispielsweise Abgeordneten (ÖB New Delhi 7.2023). Die Kapazität der Gerichte behinderte das Recht auf ein rechtzeitiges Verfahren. Das Justizsystem weißt eine beträchtliche Anzahl unbesetzter Richterstellen auf, ist nach wie vor stark überlastet und verfügte über keine modernen Fallbearbeitungssysteme, was häufig zu Verzögerungen oder Verweigerung von Gerichtsverfahren führt (USDOS 23.4.2024). Die Überlastung und Unterbesetzung führt wiederum zu einer langen Untersuchungshaft für Verdächtige, von denen viele länger in Haft bleiben als die Dauer der Strafe, die sie im Falle einer Verurteilung erhalten könnten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Regeldauer (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ca. 77 % aller Gefangenen sind Untersuchungshäftlinge. Fast 71 % der Untersuchungshäftlinge sind zwischen drei Monaten und mehr als fünf Jahren in Haft (AA 5.6.2023). Von der Untersuchungshaft sind unverhältnismäßig viele arme und marginalisierte Gruppen betroffen, die oft am wenigsten in der Lage sind, eine Kaution zu hinterlegen. Im April 2023 erklärte die Zentralregierung, sie werde Personen finanziell unterstützen, die sich keinen Rechtsbeistand, keine Strafe und keine Kaution leisten können (USDOS 23.4.2024). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung vor Gericht häufig nicht frei aussagen. Auch Zeugen können für ihre Vernehmung gemäß Strafprozessordnung über mehrere Tage inhaftiert werden, sofern Fluchtgefahr besteht. Fälle von Sippenhaft sollen nicht vorkommen (AA 5.6.2023).
Rechtsschutz
Zahlreiche Sicherheitsgesetze erlauben die Inhaftierung ohne Anklageerhebung oder auf der Grundlage vage definierter Straftaten (FH 2025a). Präventivhaft ist bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung gesetzlich vorgesehen (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz zur Verhinderung rechtswidriger Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gibt den Behörden die Möglichkeit, Personen in Fällen von Aufständen und Terrorismus bis zu 180 Tage lang ohne Anklage in Haft zu nehmen. Das UAPA enthält strenge Kautionsbestimmungen, insbesondere für Personen, die des Terrorismus verdächtigt werden (USDOS 23.4.2024). Das Nationale Sicherheitsgesetz (National Security Act, NSA) von 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert (ÖB New Delhi 7.2023). Das NSA erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftierte Personen zu besuchen (USDOS 23.4.2024). Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden (ÖB New Delhi 7.2023).
Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung, mit Ausnahme derer, gegen die ein UAPA-Strafverfahren läuft. Angeklagte können ihren Rechtsbeistand frei wählen. Die Verfassung sieht vor, dass der Staat Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen kostenlosen Rechtsbeistand zur Verfügung stellt, aber Kapazitätsengpässe führen manchmal dazu, dass der Zugang zu einem kompetenten Rechtsbeistand eingeschränkt ist. Angeklagte haben das Recht, ihre Ankläger zu konfrontieren und ihre eigenen Zeugen und Beweise zu präsentieren, aber Angeklagte nehmen dieses Recht manchmal nicht wahr, weil sie keine angemessene rechtliche Vertretung haben (USDOS 23.4.2024). Generell ist festzuhalten, dass das indische Rechtssystem in vielen Bereichen rechtsstaatlich bedenkliche Verfahrensvorschriften zur Beweislastumkehr kennt (ÖB New Delhi 7.2023). Das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ist gesetzlich verankert, außer in Verfahren, in denen es um Staatsgeheimnisse oder die Sicherheit des Staates geht (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht vor, dass jede Person das Recht hat, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen, aber es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche Verhaftungen und mehrere Fälle, in denen die Polizei Sondergesetze anwendet, um die gerichtliche Überprüfung von Verhaftungen aufzuschieben (USDOS 23.4.2024). Laut Freedom House werden die Rechte auf ein ordnungsgemäßes Verfahren nicht konsequent eingehalten. Die Bürger stoßen bei ihrer Suche nach Gerechtigkeit auf erhebliche Hindernisse. Dazu gehören Bestechungsgelder und die Schwierigkeit, die Polizei dazu zu bewegen, einen ersten Bericht aufzunehmen, der erforderlich ist, um eine Untersuchung eines mutmaßlichen Verbrechens einzuleiten (FH 2025a).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unerlaubte Ermittlungsmethoden angewendet werden, insbesondere um ein Geständnis zu erlangen. Das gilt insbesondere bei Fällen mit terroristischem oder politischem Hintergrund oder solchen mit besonderem öffentlichem Interesse (AA 5.6.2023). Das Heranziehen von erzwungenen Geständnissen (z. B.: durch Gewalt oder Folter) in die Beweislage ist rechtswidrig, kommt aber dennoch vor (ÖB New Delhi 7.2023). In Fällen des Terrorismusverdachts erlaubt das UAPA auch die Verwendung von Beweisen, die aus abgehörter Kommunikation gewonnen wurden (USDOS 23.4.2024).
Informelle und alternative Systeme der Rechtsprechung
In einigen ländlichen Gemeinden gibt es Dorfgerichte (Nyaya Panchayat genannt), die manche Inder dem formellen Rechtssystem vorziehen. Die Entscheidungen fallen schneller, sind gemeinschaftsbezogen und oft weniger anfällig für Korruption (DFAT 29.9.2023). Ein Panchayat ("Zusammenkunft von fünf Personen") ist eine Versammlung, ein Rat oder ein Gericht von fünf oder mehr Mitgliedern einer Kaste oder eines Dorfes, die zusammenkommen, um Konflikte zu lösen oder Gruppenrichtlinien festzulegen. Obwohl es in mehreren Bundesstaaten Gesetze gibt, in denen Nyaya Panchayats erwähnt werden, scheint es in der Praxis nur in Himachal Pradesh kontinuierliche und funktionierende Nyaya Panchayats zu geben. Das Panchayat wurde von der lokalen Bevölkerung selbst gegründet, um den Bewohnern ländlicher Gebiete eine dezentralisierte, zugängliche und bis zu einem gewissen Grad individualisierte Möglichkeit der Streitbeilegung zu bieten. Obwohl die Nyaya Panchayats seit den 1970er Jahren zunehmend an Bedeutung verloren haben (GAP-G 1.2024), versucht der indische Staat mit dem Gram Nyayalayas Act von 2008, Streitparteien auf dem Land den Zugang zu dörflichen Rechtsinstitutionen zu ermöglichen (GAP-G 1.2024; vgl. DoJ-IND 2021). Allerdings unterscheiden sich die neuen Gram Nyayalayas, die mehr mit dem formellen Gerichtssystem gemeinsam haben, stark von den Nyaya Panchayats und deren Vorstellung einer indigenen Streitbeilegung, weshalb einige Menschen eine Rückkehr zu den "traditionellen" Praktiken unterstützen (GAP-G 1.2024).
Darüber hinaus gibt es in Teilen des Landes, vor allem in ländlichen Gebieten, informelle Gemeinderäte, die Verordnungen zu sozialen Bräuchen erlassen. Ihre Beschlüsse führen manchmal zu Gewalt oder Verfolgung von Personen, die gegen die sozialen Normen verstoßen, insbesondere Frauen und Angehörige der unteren Kasten (FH 2025a). In Indien gibt es zudem die Möglichkeit der Alternative Dispute Resolution (ADR / Alternative Streitbeilegung). ADR bietet die Möglichkeit, alle Arten von Angelegenheiten zu lösen, einschließlich zivilrechtlicher, kommerzieller, industrieller und familiärer Angelegenheiten usw., bei denen die Menschen nicht in der Lage sind, eine Verhandlung zu beginnen und eine Einigung zu erzielen. Im Allgemeinen wird bei ADR eine neutrale dritte Partei eingesetzt, die den Parteien hilft, miteinander zu kommunizieren, die Differenzen zu erörtern und den Streit zu lösen. Das Verfahren verläuft ohne Einschaltung gerichtlicher Institutionen (LSI o.D.).
Schnellgerichte bei Vergewaltigungen und Sexualstraftaten gegen Kinder
Das Programm zur Einrichtung von Schnellgerichten (Fast Track Special Courts, FTSCs) zur schnellen Verhandlung von Vergewaltigungsfällen und Fällen, die unter das Gesetz zum Schutz von Kindern vor Sexualstraftaten (POCSO) fallen, wurde bis 31.3.2026 verlängert. Da es sich um eine befristete Maßnahme handelt, ist die Schaffung einer dauerhaften Infrastruktur nicht vorgesehen. Nach Ablauf der Programmlaufzeit werden die verbleibenden Fälle, sofern vorhanden, von den ordentlichen Gerichten oder anderen Sondergerichten nach Entscheidung der Regierungen und Obergerichte der Bundesstaaten/Unionsterritorien behandelt. Zum 30.11.2023 waren insgesamt 201.805 Fälle von Vergewaltigung und dem POCSO-Gesetz vor 758 Schnellgerichten, davon 411 ausschließlich POCSO-Gerichten, anhängig (DoJ-IND 2023).
Neue Strafgesetze
Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita (BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya Sakshya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz], welche im Dezember 2023 im Parlament verabschiedet wurden. Diese Gesetze ersetzen das Indische Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozessordnung (Criminal Procedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India Evidence Act) von 1872 (BAMF 1.7.2024).
Quellen: […]
5 Sicherheitsbehörden
Das Militär und die Sicherheitsbehörden teilen sich auf drei Ministerien auf: dem Verteidigungsministerium unterstehen die indischen Streitkräfte, bestehend aus Armee, Marine, Luftwaffe und Küstenwache, das Defense Security Corps, das für die Sicherheit der Einrichtungen des Verteidigungsministeriums verantwortlich ist, und die Territorialarmee (TA), eine militärische Reservetruppe, die sich aus freiwilligen Teilzeitkräften zusammensetzt, die die indische Armee unterstützen. Sie ist Teil der regulären Armee und hat die Aufgabe, die reguläre Armee von statischen Aufgaben zu entlasten, die zivilen Behörden bei Naturkatastrophen zu unterstützen und die wesentlichen Dienste in Notfällen aufrechtzuerhalten, sowie bei Bedarf Einheiten für die reguläre Armee bereitzustellen. Dem Innenministerium (Ministry of Home Affairs) unterstehen die Border Security Force (BSF), zuständig für die indisch-pakistanische und indisch-bangladeschische Grenze; die Sashastra Seema Bal (SSB) bewacht die indisch-nepalesische und indisch-bhutanische Grenze; die Central Industrial Security Force; die Indo-Tibetan Border Police; die National Security Guards; die National Disaster Response Force (NDRF); die Central Reserve Police Force (CRPF) umfasst eine Rapid Reaction Force (RAF) zur Bekämpfung von Unruhen und das Commando Battalion for Resolute Action (COBRA) zur Aufstandsbekämpfung. Die Assam Rifles unterstehen der administrativen Kontrolle des Ministeriums für innere Angelegenheiten, während die operative Kontrolle dem Verteidigungsministerium (insbesondere der indischen Armee) untersteht. Als letztes Ministerium verfügt das Eisenbahnministerium mit der Railway Protection Force ebenfalls über eigene Sicherheitskräfte (CIA 16.1.2025).
Das Central Intelligence Bureau (IB) ist Indiens zentraler Geheimdienst. Offiziell ist das IB dem Innenministerium unterstellt, der Direktor des Geheimdienstes ist jedoch Teil eines gemeinsamen Geheimdienstkomitees und berichtet in bestimmten Situationen direkt dem Premierminister. Hauptaufgaben des Geheimdienstes sind die Spionageabwehr und die Terrorismusbekämpfung/-abwehr. Ebenso gehören Aufklärung und Informationsgewinnung in den Grenzregionen zu den Aufgaben (BICC 7.2024). Die Nachrichtendienste Indiens, im Inland (Intelligence Bureau) sowie im Ausland (Research and Analysis Wing), handeln auf gesetzlicher Grundlage (AA 5.6.2023).
Die Indische Polizei (Indian Police Service - IPS) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert (BICC 7.2024; vgl. OSAC 4.10.2024). Die einzelnen Einheiten haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus. Innerhalb der Polizei gibt es eine Kriminalpolizei (Criminal Investigation Department: CID), in die wiederum eine Sondereinheit (Special Branch) integriert ist. Während erstere mit nationalen und bundesstaatenübergreifenden Verbrechen betraut ist, hat die Sondereinheit Informationsbeschaffung und Überwachung jeglicher subversiven Elemente und Personen zur Aufgabe. In fast allen Bundesstaaten sind spezielle Polizeieinheiten aufgestellt worden, die sich mit Frauen und Kindern beschäftigen. Kontrolliert wird ein Großteil der Strafverfolgungsbehörden vom Innenministerium (BICC 7.2024).
Die rechtsstaatliche Kontrolle der Polizei ist defizitär. Es zeigt sich vor allem ein den Anforderungen an einen modernen Rechtsstaat nicht adäquater Ausbildungs- und Ausrüstungsstand der Polizei (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Übergriffe (AA 5.6.2023) und Korruption innerhalb der Polizei sind nach wie vor ein Problem (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023). Darüber hinaus wird von Folter, Misshandlung und Vergewaltigung durch Strafverfolgungs- und Sicherheitsbeamte berichtet (FH 2025a). Dies schlägt sich in einem mangelhaften Vertrauen der Bevölkerung nieder und hat damit auch mittelbar Auswirkungen auf andere Menschenrechtsbereiche, z. B. die Bereitschaft zu Strafanzeigen bei Menschenrechtsverstößen. Besonders in sogenannten Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 5.6.2023).
Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Militärs oder paramilitärische Kräfte verstärkt werden. Paramilitärische Kräfte sind Kräfte, die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen (ÖB New Delhi 7.2023), so auch die in den von linksextremistischen Gruppen (sog. Naxaliten) betroffenen Bundesstaaten Zentralindiens eingesetzten paramilitärischen Einheiten (AA 5.6.2023). Das Militär kommt auch bei Naturkatastrophen zum Einsatz (BICC 7.2024).
Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt der Präsidentin. Gemessen an der Zahl der Soldaten hat Indien die zweitgrößten Streitkräfte der Welt (BICC 7.2024). Gemäß dem Gesetz über Sondervollmachten der Streitkräfte (Armed Forces Special Powers Act - AFSPA) ist die Zentralregierung dazu ermächtigt, bestimmte Regionen oder Teile davon als Unruhegebiete einzustufen (USDOS 23.4.2024). In diesen Gebieten dürfen Sicherheitskräfte zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung tödliche Gewalt einsetzen und Verdächtige ohne vorherige Benachrichtigung der Betroffenen festnehmen (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023, BS 19.3.2024), sowie Häuser, Personen und Räumlichkeiten ohne Durchsuchungsbefehl durchsuchen (DFAT 29.9.2023; vgl. BS 19.3.2024). Das Gesetz gewährt den Sicherheitskräften außerdem Immunität vor ziviler Strafverfolgung für Handlungen, die in Regionen unter dem AFSPA begangen werden (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025). In Jammu und Kaschmir (J K) sowie mehreren nordöstlichen Bundesstaaten (HRW 16.1.2025), wie in Teilen von Nagaland, Arunachal Pradesh, Manipur und Assam, ist der AFSPA weiterhin in Kraft (USDOS 23.4.2024).
Polizeibeamte waren in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, auch bei Opfern in Polizeigewahrsam. Die Regierung ermächtigte die Nationale Menschrechtskommission (National Human Rights Commission, NHRC), Vergewaltigungsfälle zu untersuchen, an denen Polizeibeamte beteiligt waren (USDOS 23.4.2024). Zudem waren Sicherheitskräfte, die regionale Aufstände bekämpfen, in außergerichtliche Tötungen, Vergewaltigungen, Folter, Entführungen und die Zerstörung von Häusern verwickelt (FH 2025a). Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v. a. in J K sowie in Indiens Nordosten) werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, der Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim. Trotz der Trainings für Sicherheitskräfte bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse verbreitet. Die Sicherheitsbehörden sind überarbeitet, unterbezahlt und oft politischem Druck ausgesetzt, was in weiterer Folge zu Korruption führt (ÖB New Delhi 7.2023). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass die Regierung die Strafverfolgung von Sicherheitskräften genehmigen muss, allerdings wird diese Genehmigung nur selten erteilt, was zu Straffreiheit führt (FH 2025a).
Es gab Berichte über das erzwungene Verschwinden von Personen durch oder im Namen von Regierungsbehörden. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen verschwanden in der Region J K zwischen 1989 und 2006 etwa 8.000 bis 10.000 Personen, die angeblich den Regierungstruppen, paramilitärischen Kräften und Terroristen zugeschrieben werden. Die Daten, die das Verschwinden von Personen in JK seit 2006 dokumentieren, sind begrenzt (USDOS 23.4.2024).
Quellen: […]
6 Folter und unmenschliche Behandlung
Indien hat im Jahr 1997 das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, BICC 7.2024). Bislang gibt es kein zentrales Gesetz zur Verhinderung von Gewalt im Gewahrsam (Charan/SCC 23.3.2024) und somit auch keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung (BICC 7.2024).
In Indien kommt es immer wieder zu Tötungen in Gewahrsam, Polizeigewalt, einschließlich Folter und Vergewaltigung (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, ÖB New Delhi 7.2023). Benachteiligte Gruppen sind in besonderem Maße von der unzureichenden Durchsetzung von Schutzgesetzen und dem langsamen, ineffizienten Justizsystem betroffen. Obwohl das indische Rechtssystem den benachteiligten sozialen Gruppen theoretisch den Zugang zu einer gleichberechtigten Justiz gewährleistet, ist die Realität eine andere (BS 19.3.2024). Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 121 Todesfälle in Polizeigewahrsam, 1.558 Todesfälle in Justizgewahrsam und 93 mutmaßliche außergerichtliche Tötungen (NHRC India 2024; vgl. HRW 16.1.2025). Bei bekannt gewordenen Fällen von extralegalen Tötungen handelt es sich überwiegend um Todesfälle in Polizei- oder Justizgewahrsam, bei denen die Opfer entweder an den Folgen der Folter gestorben sind oder getötet wurden, um die Folter zu vertuschen bzw. unangenehme Aussagen und Beweise gegen hochrangige Persönlichkeiten zu unterdrücken. Nur in wenigen Fällen kommt es zu Konsequenzen (ÖB New Delhi 7.2023). Denn obwohl die Strafprozessordnung eine staatliche Genehmigung für die Strafverfolgung von Sicherheitskräften vorsieht, wird diese nur selten erteilt, was zu Straflosigkeit führt (FH 2025a).
Das Gesetz verbietet es den Behörden, erzwungene Geständnisse als Beweismittel zuzulassen, aber einige NGO berichten, dass Behörden Folter anwenden, um Geständnisse zu erzwingen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die meisten Fälle von Folter werden aus den Krisenregionen (Jammu Kaschmir sowie Gebiete im Nordosten) gemeldet, sie wird jedoch auch in den übrigen Landesteilen, vor allem in städtischen Ballungsgebieten oder in sozial benachteiligten, bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar angewandt (ÖB New Delhi 7.2023). Der indische Staat verfolgt Anwender von Folter grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinsbildung bei den Sicherheitskräften (ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings bleiben Menschenrechtsverletzungen, begangen von Polizeibeamten, Armee und paramilitärischen Einheiten, häufig ungeahndet (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren (ÖB New Delhi 7.2023), weil Opfer ihre Rechte nicht kennen oder eingeschüchtert werden (AA 5.6.2023). Als besonders gefährdet gelten Angehörige unterer Kasten (ÖB New Delhi 7.2023) und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Folter wird systematisch als Befragungsmittel durch die Polizei und sogar als Form der Bestrafung vermeintlicher Täter eingesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), oder auch um Geld zu erpressen (USDOS 23.4.2024). In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht registrierten Verhaftungen berichtet, bei denen den Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024). Die angerufenen Gerichte haben in den letzten Jahren teilweise verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten (ÖB New Delhi 7.2023).
Quellen: […]
7 Korruption
Der Kampf gegen Korruption und bürokratische Ineffizienz steht schon lange auf Premierminister Modis Agenda, doch der Korruptionswahrnehmungsindex [Anm.: Corruption Perceptions Index, CPI] von Transparency International (TI) stagniert seit 2016, nachdem er sich in den Jahren davor stetig verbessert hatte (BS 19.3.2024). 2024 lag Indien im CPI auf Platz 96 von 180 bewerteten Staaten (TI 2025), was einer Verschlechterung um drei Plätze gegenüber dem Vorjahr entspricht (TI 2024). Amtsträger, die sich korrupter Machenschaften schuldig machen, schlüpfen oft durch politische, rechtliche oder verfahrenstechnische Schlupflöcher und werden nicht wirksam verfolgt. Korruption ist auf allen Ebenen weit verbreitet und beeinträchtigt die Bürger weiterhin bei vielen ihrer Interaktionen mit Institutionen wie der Polizei, dem öffentlichen Dienst, der öffentlichen Auftragsvergabe (BS 19.3.2024). Aber auch im Justizwesen (CCPR 2.9.2024; vgl. AA 5.6.2023) und auf den Ebenen von Regierungsministerien sowie politischer Beamter kommt es zu Korruption (CCPR 2.9.2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. USDOS berichtet einerseits von einer allgemein wirksamen Umsetzung der Gesetze durch die Regierung, aber auch über zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. NGOs berichteten über die Zahlung von Bestechungsgeldern, um Dienste wie Polizeischutz, Schuleinschreibung, Zugang zu Wasserversorgung oder staatliche Unterstützung zu beschleunigen (USDOS 23.4.2024).
Das Gesetz zur Korruptionsprävention von 1988 (Prevention of Corruption Act, PCA) ist heute das wichtigste Gesetz zur Korruptionsbekämpfung in Indien (CaP-GPG 22.11.2024). Allerdings wird über Hindernisse für die Einleitung von Ermittlungen oder Strafverfolgung berichtet, die durch Änderungen des Gesetzes zur Korruptionsprävention im Jahr 2018 geschaffen wurden (CCPR 2.9.2024; vgl. SAHRDC 14.7.2024).
Groß angelegte politische Korruptionsskandale haben wiederholt Bestechung und andere Vergehen aufgedeckt, aber es wird angenommen, dass ein großer Teil der Korruption nicht gemeldet und nicht geahndet wird, und die Behörden wurden beschuldigt, selektiv und parteiisch vorzugehen. 2013 wurden mit dem Lokpal- und Lokayuktas-Gesetz unabhängige nationale [Anm.: Lokpal] und bundesstaatliche [Anm.: Lokayukta] Stellen geschaffen, die Beschwerden über Korruption gegen Beamte oder Politiker entgegennehmen, den Vorwürfen nachgehen und Verurteilungen gerichtlich durchsetzen sollen. Allerdings sind sowohl die bundesstaatlichen Lokayuktas (FH 2025a) als auch der nationale Lokpal unterbesetzt. Die Antikorruptionsbehörde Lokpal wurde erst 2019 eingerichtet, sechs Jahre nach Verabschiedung der entsprechenden Gesetze. Kritikern zufolge erwies sich die Organisation jedoch als machtlos. Die Zahl der dem Gremium vorgelegten Fälle ist gering, was auf ein geringes Vertrauen in die Institution schließen lässt, und es wurden keine prominenten Fälle aufgegriffen. Indien verfügt außerdem über eine zentrale Überwachungskommission (Central Vigilance Commission), die zur Bekämpfung von Korruption in der Regierung eingerichtet wurde, sowie ein zentrales Ermittlungsbüro (Central Bureau of Investigation), das sich allgemeiner mit Korruption befasst. Letzteres hat seine Aktivitäten in den letzten Jahren jedoch ausgeweitet und wurde dabei stark kritisiert, da es als Instrument zur Verfolgung von Regierungskritikern eingesetzt wird (BS 19.3.2024).
Das Informationsfreiheitsgesetz 2005 (Right of Information Act 2005, RTI) soll die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung gewährleisten und gilt für staatliche Behörden entweder ganz oder teilweise (wie etwa im Fall von Sicherheits- und Geheimdiensten) sowie für Einrichtungen im nicht-staatlichen Sektor, die direkt oder indirekt Finanzmittel von der Regierung erhalten. Jährlich stellen vier bis sechs Millionen Bürger Informationsanfragen (SAHRDC 14.7.2024). Allerdings wird das RTI systematisch untergraben (BS 19.3.2024). Es gibt Berichte, dass die meisten Personen, die Informationen anfragen, nicht die gewünschten Informationen erhalten (CCPR 2.9.2024; vgl. FH 2025a). Nach Angaben verschiedener Quellen wurden seit 2018 zwischen 60 (CCPR 2.9.2024) und 65 Aktivisten (SAHRDC 14.7.2024), Whistleblower, Journalisten oder Menschenrechtsverteidiger, die über den Kampf gegen Korruption berichten oder sich für dessen Bekämpfung einsetzen, getötet (CCPR 2.9.2024) und über 380 weitere körperlich angegriffen, bedroht oder schikaniert, weil sie das Informationsfreiheitsgesetz (RTI) nutzten, um Korruption im kleinen und großen Stil aufzudecken (SAHRDC 14.7.2024). Obwohl das Parlament 2014 mit dem Whistleblower Protection Act ein Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet hat, fehlt es jedoch bislang an der Umsetzung durch die Unionsregierung. Auch auf bundesstaatlicher Ebene gibt es bislang keinen gesetzlich geregelten Hinweisgeberschutz, da die Bundesstaaten auf die Umsetzung durch die Union warten (SAHRDC 14.7.2024).
Quellen: […]
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10 Allgemeine Menschenrechtslage, nationale Menschenrechtskommissionen
Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 5.6.2023). Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Verfassung garantiert den Bürgern das Recht, ihre eigene Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren (DFAT 29.9.2023). Darüber hinaus garantiert sie bürgerliche Freiheiten (FH 2025a; vgl. AA 5.6.2023), einschließlich der Meinungs- und Religionsfreiheit, aber die Schikanen gegen Journalisten, Nichtregierungsorganisationen (NGO) und andere Regierungskritiker haben unter Modi erheblich zugenommen (FH 2025a). Zudem gibt die Verfassung den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßig stattfindenden und geheimen Wahlen zu wählen, die auf dem allgemeinen und gleichen Wahlrecht für alle Bürger ab 18 Jahren basieren (USDOS 23.4.2024). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet. Indien bleibt ein Land extremer Kontraste (AA 5.6.2023). Die Menschenrechtslage hat sich insgesamt verschlechtert und die Gefahr konfessionell motivierter Gewalt gegen Minderheiten und die Schikanierung bekannter Menschenrechtsverteidiger nimmt zu (ICNL 13.2.2025). Die Menschenrechtssituation spiegelt die komplexe Lebenswirklichkeit eines multiethnischen und multireligiösen Landes wider, die sich aus jahrtausendealten kulturellen Traditionen speist, die in Teilen die Durchsetzung universeller Menschenrechte behindern. Der Alltag vieler Bevölkerungsgruppen ist von systematischer gesellschaftlicher Benachteiligung geprägt. Ursache hierfür sind häufig tief verwurzelte soziale Praktiken wie das Kastenwesen und der niedrige Bildungsstand von Teilen der Bevölkerung und weniger systematische Menschenrechtsverletzungen durch den Staat (AA 5.6.2023).
In Jammu und Kaschmir (J K) begehen sowohl indische Sicherheitskräfte (FH 2025b) als auch Aufständische Menschenrechtsverletzungen; ebenso in den nordöstlichen Bundesstaaten und in den vom maoistischen Terrorismus betroffenen Gebieten, auch hier kommt es zu Tötungen und Folter von Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei, von Regierungsbeamten und Zivilisten, Entführungen sowie die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten. Einige Menschenrechtsbeobachter in J K sind in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren, aber Berichten zufolge werden sie von den Sicherheitskräften, der Polizei und anderen Strafverfolgungsbehörden gelegentlich bei ihrer Arbeit gestört oder schikaniert (USDOS 23.4.2024). [für mehr Informationen wird auf das Kapitel J K verwiesen]
Die Gesetze gestatten der Regierung das Abhören von Gesprächen zum Schutz der Souveränität und Integrität des Landes, der Sicherheit des Staates, der freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten, der öffentlichen Ordnung oder zur Verhinderung der Anstiftung zur Begehung einer Straftat. Es gab Berichte, wonach Regierungsbehörden willkürlich oder unrechtmäßig oder ohne entsprechende rechtliche Befugnisse auf private Kommunikation zugriffen, diese sammelten oder nutzten und Praktiken entwickelten, die einen willkürlichen oder unrechtmäßigen Eingriff in die Privatsphäre ermöglichen, einschließlich des Einsatzes von Technologien zur willkürlichen oder unrechtmäßigen Überwachung oder Beeinträchtigung der Privatsphäre von Personen (USDOS 20.3.2023). Ein landesweites zentrales Überwachungssystem soll es den Behörden ermöglichen, die digitale Kommunikation ohne richterliche Aufsicht in Echtzeit abzuhören (FH 2025a).
Die indische Regierung erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen. Die Hauptverantwortung für die Bemühungen zur Bekämpfung des Menschenhandels liegt bei den indischen Bundesstaaten und Unionsterritorien, die von der Zentralregierung politisch beaufsichtigt werden (USDOS 15.6.2023). Die Regierung unternimmt kaum glaubwürdige Schritte oder Maßnahmen, um Beamte zu ermitteln und zu bestrafen, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben (USDOS 23.4.2024).
Nationale Menschenrechtskommissionen
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission [Anm.: National Human Rights Commission (NHRC)] als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann (ÖB New Delhi 7.2023). Die NHRC hat ein breit gefächertes Mandat, das ein breites Spektrum von Menschenrechtsfragen abdeckt, darunter auch die Themen Geschlecht, Gender und Behinderung, und ist in den Bereichen Forschung, Bildung und Ausbildung sowie Sensibilisierung tätig. Neben dem NHRC gibt es eine Reihe weiterer nationaler Menschenrechtsinstitutionen, darunter die Nationale Kommission für Frauen, die Nationale Kommission für den Schutz der Rechte des Kindes, die Nationale Kommission für Minderheiten, die Nationale Kommission für zurückgebliebene Klassen, die Nationale Kommission für festgelegte Kasten und die Nationale Kommission für festgelegte Stämme (DFAT 29.9.2023).
Die NHRC ist dem Parlament gegenüber direkt rechenschaftspflichtig, arbeitet aber in enger Abstimmung mit dem Innenministerium und dem Ministerium für Recht und Justiz zusammen. Das Gesetz ermächtigt die NHRC, Vorladungen zu erlassen und Zeugenaussagen zu erzwingen, Unterlagen vorzulegen und öffentliche Dokumente anzufordern. Die NHRC empfiehlt auch angemessene Abhilfemaßnahmen für Missstände in Form von Entschädigungen für die Opfer von Tötungen durch die Regierung oder deren Familien (USDOS 23.4.2024).
Allerdings hat die NHRC weder die Befugnis, die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchzusetzen, noch die Kompetenz, sich mit Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen gegen Militär- und Paramilitärpersonal auseinanderzusetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Ohne die Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren und mangelnder Ermittlungsbefugnissen ist die Menschenrechtskommission auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen. Die NHRC arbeitet mit verschiedenen Akteuren zusammen, um Menschenrechtsverletzungen zu ahnden und zu verhindern und kooperiert mit NGOs (ÖB New Delhi 7.2023), von denen einige wiederum in NHRC-Ausschüssen vertreten sind (USDOS 23.4.2024). Im Mai 2024 verweigerte die mit den Vereinten Nationen verbundene Globale Allianz nationaler Menschenrechtsinstitutionen der indischen Nationalen Menschenrechtskommission für das zweite Jahr in Folge die Akkreditierung (HRW 16.1.2025), wodurch die NHRC nicht mehr berechtigt ist, das Land im UN-Menschenrechtsrat zu vertreten. Als Gründe für das Ausbleiben der Akkreditierung gelten, Bedenken hinsichtlich der Beteiligung der Polizei an den NHRC-Untersuchungen, die politische Einflussnahme bei Ernennungen und unzureichende Maßnahmen zum Schutz marginalisierter Gruppen (USDOS 23.4.2024).
Der Protection of Human Rights Act, 1993, empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine Menschenrechtskommission einrichtet (ÖB New Delhi 7.2023). Seit September 2023 gibt es bereits in 26 Bundesstaaten Menschenrechtskommissionen, die unter der Schirmherrschaft des NHRC unabhängig arbeiten (USDOS 23.4.2024). In manchen Fällen kann es vorkommen, dass Beschwerden, die an die NHRC gerichtet werden, an eine staatliche Kommission weitergeleitet werden (DFAT 29.9.2023). Menschenrechtsgruppen äußerten jedoch Bedenken, dass staatliche Ausschüsse von der Lokalpolitik beeinflusst werden können und dass diese weniger zu fairen Urteilen fähig sind als die NHRC (USDOS 23.4.2024). Kritiker behaupten, die NHRC und andere offizielle Menschenrechtsgremien auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sind politisch voreingenommen und ineffektiv. Die staatlichen Menschenrechtskommissionen sind von unterschiedlicher Qualität (DFAT 29.9.2023).
Quellen: […]
11 Meinungs- und Pressefreiheit, Freiheit im Internet
Die Verfassung sieht zwar die Meinungs- (BAMF 9.2024; vgl. FH 16.10.2024) und Redefreiheit vor (FH 16.10.2024), erwähnt aber nicht ausdrücklich die Pressefreiheit; welche allerdings durch das Recht der freien Meinungsäußerung geschützt ist (BAMF 9.2024). In der aktuellen Rangliste der Pressefreiheit 2024 der NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) belegt Indien Platz 159 von 180 bewerteten Ländern, was eine Verbesserung um 2 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024; vgl. BAMF 9.2024). Laut USDOS gibt es schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, darunter Gewalt oder die Androhung von Gewalt gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur und die Anwendung oder Androhung der Anwendung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung sowie schwerwiegende Einschränkungen der Freiheit im Internet (USDOS 23.4.2024). Das indische Gesetz kriminalisiert bestimmte Ausdrucksformen, die häufig als Grund für die Verhaftung oder Inhaftierung von Personen dienen, die sich online zu politischen und sozialen Themen äußern (FH 16.10.2024). Beleidigung und Verleumdung sind strafbar. Die Regierung nutzt Gesetze, um öffentliche Debatten einzuschränken und Vergeltungsmaßnahmen gegen Journalisten, Mitglieder marginalisierter Gruppen und politische Gegner zu ergreifen. Im Juli 2023 berichteten die Medien, dass die Polizei in Maharashtra in den zwei Jahren davor mehr als 600 Fälle von Beleidigung und Verleumdung gegen Nutzer sozialer Medien wegen anstößiger religiöser Inhalte eingeleitet hatte. Es gibt Berichte über grenzüberschreitende Repressionen der Regierung gegen Journalisten, Angehörige der Diaspora-Bevölkerung, Aktivisten der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung enthält zwar kein ausdrückliches Recht auf Privatsphäre, aber der Oberste Gerichtshof entschied 2017, dass die Privatsphäre ein „Grundrecht“ ist. Es wird berichtet, dass die Behörden willkürlich oder unrechtmäßig auf private Kommunikation zugriffen, diese sammeln oder nutzen, um die Privatsphäre von Personen zu überwachen oder zu stören. Die Gesetze gestatten es der Regierung, Anrufe abzuhören, um die Souveränität und Integrität des Landes, die Sicherheit des Staates und die freundschaftlichen Beziehungen zu ausländischen Staaten zu schützen, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten und die Anstiftung zur Begehung einer Straftat zu verhindern (USDOS 23.4.2024).
Das Strafgesetzbuch sieht eine Haftstrafe von zwei bis sieben Jahren für aufrührerische, obszöne oder verleumderische Äußerungen vor; für Personen, die „Feindschaft zwischen verschiedenen Gruppen aufgrund von Religion, Volkszugehörigkeit, Geburtsort, Wohnort oder Sprache“ schüren; für Äußerungen, die als „der Aufrechterhaltung der Harmonie abträglich“ angesehen werden oder aus Äußerungen, Gerüchten oder Berichten bestehen, die Angst oder Besorgnis hervorrufen, die öffentliche Ruhe stören oder Feindseligkeit oder Böswilligkeit schüren können. Das Gesetz über Amtsgeheimnisse (Official Secrets Act) kriminalisiert die Weitergabe von Informationen, die der Souveränität und Integrität Indiens schaden könnten. Das Gesetz über die nationale Sicherheit erlaubt es der Polizei, eine Person bis zu einem Jahr ohne Anklage festzuhalten, und wird im Zusammenhang mit Äußerungen im Internet herangezogen (FH 16.10.2024). Die Behörden beriefen sich auf Gesetze gegen Terrorismus oder zum Schutz der nationalen Sicherheit, um Kritiker der Regierung zu verhaften oder zu bestrafen. Medienbeobachtergruppen äußerten sich besorgt über die „exzessive“ Anwendung des Gesetzes zur Verhinderung ungesetzlicher Aktivitäten (Unlawful Activities Prevention Act, UAPA) gegen Journalisten (USDOS 23.4.2024).
Einzelpersonen üben ihr Recht auf freie Meinungsäußerung aus, indem sie regelmäßig öffentlich und privat über Online-Plattformen, Fernsehen, Radio oder Printmedien Kritik an der Regierung üben (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 9.2024). Unabhängige Medien sind aktiv und bringen im Allgemeinen ein breites Spektrum von Meinungen zum Ausdruck, darunter auch regierungskritische. Einige Medien sehen sich jedoch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt und es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Regierung oder regierungsnahe Akteure Druck auf regierungskritische Medien ausüben oder diese schikanieren. Medienunternehmen und einzelne Journalisten, die regierungskritische Ansichten äußern, werden gelegentlich verhaftet, bedroht oder eingeschüchtert. Berichten zufolge durchsucht die Polizei Arbeitsplätze und Wohnungen von Journalisten und beschlagnahmt Telefone, Laptops und andere Ausrüstung. Es gibt auch Berichte über Aufständische und Extremisten, die Morde, Gewalt und Einschüchterungen gegen regierungskritische Journalisten verübten. Das Gesetz verbietet Inhalte, die religiöse Gefühle verletzen oder Feindseligkeiten zwischen Gruppen schüren könnten (USDOS 23.4.2024). Menschen laufen Gefahr, wegen politischer, gesellschaftlicher oder religiöser Äußerungen oder anderer Online-Inhalte, die die Behörden als anstößig oder abwertend erachten, festgenommen und inhaftiert zu werden, insbesondere bei großen politischen Ereignissen (FH 16.10.2024). Die Behörden berufen sich auf diese Bestimmungen, um Print- und Rundfunkmedien, digitale Medienplattformen einschließlich Streaming-Dienste sowie die Veröffentlichung oder Verbreitung von Büchern einzuschränken. Organisationen der Zivilgesellschaft äußerten die Befürchtung, dass regierungsnahe Geschäftsinteressen, die Anteile an Medienorganisationen erwerben, die Unabhängigkeit der Medien gefährden können. Die Presse und andere Medien berichten, dass sie aus Angst vor Repressalien der Regierung Selbstzensur üben. Die Verstümmelung oder Beschädigung der Nationalflagge wird mit bis zu drei Jahren Haft bestraft (USDOS 23.4.2024).
Freiheit im Internet
Die Regierung schränkte den Internetzugang ein, unterbrach ihn in einigen Fällen und zensierte Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Die indischen Behörden verhängen nach wie vor die weltweit meisten Internetsperren (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 9.2024) und verstoßen damit gegen indische Gesetze und internationale Menschenrechtsstandards. Die Abschaltungen treffen sozial und wirtschaftlich marginalisierte Bevölkerungsgruppen unverhältnismäßig stark, da ihnen der Zugang zu kostenlosen oder subventionierten Lebensmittelrationen und Lebensgrundlagen verwehrt wird (HRW 16.1.2025). Aufgrund der Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen ist das Internet unverzichtbar für den Zugang zu staatlichen Sozialprogrammen, wie der Arbeitsgarantie durch den Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act (NREGA), dem öffentlichen Verteilungssystem im Rahmen des Food Security Act und für E-Government im ländlichen Raum. Seit Januar 2023 verlangt die Regierung von allen NREGA-Beschäftigten eine digitale Anwesenheitskontrolle. Zu diesem Zweck werden die Beschäftigten mit einem Geo-Tag versehen und zweimal täglich fotografiert. Dies erfolgt über eine Online-Anwesenheits-App, die die Transparenz erhöhen und die Kontrolle der Bürger über die NREGA-Arbeiten verbessern soll. Auch für die Lohnzahlung im Zuge des NREGA sind die Menschen auf Internetzugang angewiesen. Zudem gibt es Berichte, dass für die Beschaffung von Lebensmittelrationen eine biometrische Authentifizierung notwendig ist (HRW 14.6.2023).
Laut Anweisungen des Obersten Gerichtshofs darf der Internetzugang nur in unvermeidbaren Situationen gesperrt und Sperranordnungen müssen veröffentlicht werden (USDOS 23.4.2024). Die Behörden begründen Internetsperren in der Regel damit, dass es sich um Vorsichtsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung, zur Eindämmung potenzieller Gewalt oder sozialer Spannungen, zur Eindämmung von Protesten, zur Verhinderung der Verbreitung falscher Informationen oder von Betrug bei Schulprüfungen handelt (FH 16.10.2024). Es wird auch berichtet, dass die Regierung häufig Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwacht (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge betreibt die indische Regierung mehrere verschiedene technische Überwachungssysteme im Interesse der nationalen Sicherheit und der Strafverfolgung. Das Central Monitoring System (CMS) ermöglicht es den Regierungsbehörden, sämtliche Online-Aktivitäten, einschließlich Telefongespräche, Textnachrichten und VoIP-Kommunikation (Voice over Internet Protocol), abzufangen (FH 16.10.2024). Das Gesetz erlaubt es der Regierung, Internetseiten und -inhalte zu sperren, und stellt das Versenden von Nachrichten, die die Regierung als aufrührerisch oder beleidigend erachtet, unter Strafe. Sowohl die Zentralregierung als auch die Regierungen der Provinzen sind befugt, Anordnungen zum Blockieren, Abfangen, Überwachen oder Entschlüsseln von Computerinformationen zu erlassen. Gerichtsurteile und Gesetze legen die Bedingungen und Verfahren für die Sperrung des Internetzugangs fest. Zivilgesellschaftliche Organisationen behaupten, dass die Behörden diese Anforderungen nicht konsequent erfüllen (USDOS 23.4.2024).
Quellen: […]
12 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition
Das Gesetz sieht die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vor. Während die Regierung das Recht auf Versammlungsfreiheit oft respektiert (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), kommt es dennoch zu gelegentlichen Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, insbesondere für Mitglieder zivilgesellschaftlicher Organisationen, Minderheitengruppen, Menschenrechtsverteidiger und regierungskritische Personen (USDOS 23.4.2024) sowie in Konfliktregionen (AA 5.6.2023). Die politische Partizipation ist grundsätzlich frei, wird aber in einigen Regionen durch die Gewalt der Aufständischen behindert. Unabhängig davon versuchen einige politische Akteure, lokale Spannungen zu schüren, um ihre eigenen Anhänger zu mobilisieren, und gleichzeitig ihre Gegner einzuschüchtern (FH 2025a).
Das Versammlungsrecht ist gesetzlich eingeschränkt. Eine Bestimmung der Strafprozessordnung erlaubt es den Behörden, öffentliche Versammlungen einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen, wenn dies zur „unmittelbaren Verhinderung oder schnellen Unterbindung“ erforderlich ist (FH 2025a). Die Behörden verlangten häufig eine Genehmigung und Anmeldung für Paraden oder Demonstrationen, und die lokalen Regierungen respektierten im Allgemeinen das Recht, sich friedlich zu versammeln und seine Meinung zu äußern (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl es regelmäßig zu friedlichen Demonstrationen kommt, sind die Regierungen des Landes und einiger Bundesstaaten dafür bekannt, Versammlungsverbote zu verhängen, das Internet zu stören, Gewalt anzuwenden, um Proteste zu unterdrücken oder den Zugang zu Rechtsbeistand zu verwehren (FH 2025a). NGOs berichteten, dass diejenigen, die gegen die Regierungspolitik oder Gesetze protestieren, mit Einschränkungen, Repressalien oder Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert sind (USDOS 23.4.2024). Im Februar 2024 beriefen sich die Behörden in mehreren Regionen auf Artikel 144 des Strafgesetzbuchs, der unter bestimmten Umständen Versammlungen von mehr als vier Personen verbietet (FH 2025a).
Die indischen Behörden nutzten Gesetze gegen ausländische Finanzierung wie das Gesetz zur Regulierung ausländischer Beiträge (Foreign Contribution Regulation Act - FCRA) (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2025a, USDOS 23.4.2024), Antiterrorgesetze, fingierte Finanzermittlungen und andere Mittel, um gegen zivilgesellschaftliche Gruppen und Aktivisten vorzugehen (HRW 16.1.2025). Den Behörden wird vorgeworfen, diese Macht gezielt gegen vermeintliche politische Gegner einzusetzen (FH 2025a). Im Januar 2024 entzogen die Behörden dem Forschungsinstitut Centre for Policy Research und der christlichen Wohltätigkeitsorganisation World Vision India, die humanitäre Hilfe für Kinder in einkommensschwachen Gemeinden leistet, die FCRA-Lizenzen. Die neuen Strafgesetze, die im Juli 2024 in Kraft traten, erweitern die Befugnisse der Polizei und geben Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Rechte auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit, friedliche Versammlung und faires Gerichtsverfahren (HRW 16.1.2025) [siehe NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Gewerkschaften
Obwohl Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft regelmäßig ihr Recht auf Tarifverhandlungen und Streiks wahrnehmen, ermöglichten Gesetze wie das Gesetz zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung (Essential Services Maintenance Act) der Regierung, bestimmte Streiks zu verbieten (FH 2025a). Das Gesetz sieht das Recht auf die Gründung von und den Beitritt zu Gewerkschaften sowie das Recht auf Tarifverhandlungen vor (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben öffentliche Angestellte eingeschränktere Organisationsrechte (FH 2025a) und private Arbeitgeber sind gesetzlich nicht verpflichtet, Gewerkschaften anzuerkennen oder Verhandlungen zu führen (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Gewerkschaftsführer können im Allgemeinen frei von Drohungen und Gewalt seitens der Regierung und der Arbeitgeber agieren. Die Arbeitgeber weigern sich nur selten, mit den Gewerkschaften zu verhandeln (USDOS 23.4.2024). Gewerkschaften spielen in Indien jedoch eine relativ geringe Rolle, da nur etwa 10 % der arbeitenden Bevölkerung im formellen Sektor beschäftigt sind und nur ca. 8 % der indischen Arbeitnehmer gewerkschaftlich organisiert sind (ÖB New Delhi 7.2023). In J K werden die Gewerkschaftsrechte in der Praxis nicht konsequent gewahrt. Im Februar 2024 verhaftete die Polizei von J K 50 Gewerkschaftsmitglieder, die sich auf eine Protestkundgebung zur Unterstützung der laufenden Bauerndemonstrationen vorbereiteten (FH 2025b).
Opposition
Die Parteienlandschaft ist vielfältig und die politische Opposition kann sich frei betätigen (AA 5.6.2023). Politische Parteien können sich in der Regel ungehindert bilden (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024), und in der Praxis konkurrieren zahlreiche Parteien mit unterschiedlichen Ansichten und Interessen (FH 2025a). Neben den großen nationalen Parteien, wie die hindu-konservative Partei Bharatiya Janata Party (BJP), die seit 2014 an der Macht ist, und die säkulare Kongresspartei Indian National Congress (INC) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023), einstige Regierungspartei und nun führende Oppositionspartei (ÖB New Delhi 7.2023), gibt es auch überregional wirkende kommunistische Parteien sowie eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023).
Die Wahlen zu Gemeindeversammlungen, Stadträten und Parlamenten auf bundesstaatlicher wie nationaler Ebene sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, verbreiteter Armut bzw. hoher Analphabetenrate und örtlich vorkommender Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt (AA 5.6.2023). Wahlberechtigt ist jeder indische Staatsbürger ab 18, sofern er nicht aus bestimmten Gründen (Unzurechnungsfähigkeit, Verbrechen, etc.) ausgeschlossen ist. Die Wahlbeteiligung ist generell hoch und zeugt vom ausgeprägten politischen Bewusstsein der indischen Bürger (ÖB New Delhi 7.2023). Es gibt keine Beschränkungen für die Teilnahme von Einzelpersonen jeglicher Gemeinschaft an den Wahlen, doch berichteten Mitglieder der politischen Oppositionsparteien von Hindernissen, darunter Repressalien für Kritik an Regierungsbeamten oder der Politik, Desinformationsangriffe und die Unmöglichkeit, soziale Medien frei für Wahlkampfzwecke zu nutzen (USDOS 23.4.2024). Die regierende BJP hat verschiedene Instrumente eingesetzt, um den Wahlkampf der Oppositionsparteien einzuschränken. Die Regierung hat durch das Central Bureau of Investigation (CBI) und das Enforcement Directorate (ED), das für die Untersuchung von Finanzkriminalität zuständig ist, gezielte Korruptionsermittlungen gegen Oppositionspolitiker durchgeführt, während Vorwürfe gegen politische Verbündete ignoriert werden (FH 2025a).
Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikale (z. B. maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 5.6.2023). Es gibt keine Berichte der Regierung über politische Gefangene oder Inhaftierte. Allerdings berichten Organisationen der Zivilgesellschaft, Angehörige von Randgruppen und politische Minderheitenparteien mehrfach über politische Gefangene. Sie machen geltend, dass es sich bei denjenigen, die wegen Terrorismus, Verleumdung oder Aufwiegelung inhaftiert oder angeklagt sind, um politische Gefangene handelt, die häufig wegen ihrer Rede, ihres Eintretens oder ihrer gewaltlosen Kritik an der Regierung festgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kashmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass die Regierung Spionageprogramme gegen Oppositionspolitiker, Journalisten und andere Personen von Interesse einsetzt (USDOS 23.4.2024).
Die in Indien weitverbreitete Praxis der „Resortpolitik“ [Anm.: "Luxus Hotel Politik"], bei der politische Führer Abgeordnete unter Druck setzen oder isolieren, um gesetzgeberische oder andere politische Entscheidungen zu beeinflussen, hat zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich der demokratischen Integrität geführt. In früheren Berichten wurden Fälle geschildert, in denen Dutzende von Abgeordneten in Luxushotels gebracht wurden, wo sie blieben, während an einem anderen Ort wichtige Gesetzgebungs- oder andere Sitzungen stattfanden (FH 2025a; vgl. NYT 23.11.2024).
Quellen: […]
13 Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind häufig lebensbedrohlich (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) und entsprechen nicht den westlichen Standards (ÖB New Delhi 7.2023), vor allem wegen der extremen Überbelegung, der unzureichenden sanitären Bedingungen und der mangelnden medizinischen Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Nach Regierungsangaben ist ein großer Teil der Todesfälle in den Gefängnissen auf Krankheiten wie Tuberkulose und HIV/Aids zurückzuführen, deren Verlauf durch die Haftbedingungen und mangelhafte Versorgung verschlimmert bzw. beschleunigt wird (AA 5.6.2023). Darüber hinaus wurden Vorwürfe über die Tötung von Häftlingen durch Polizisten oder Gefängniswärter erhoben, wobei diese Tötungen in einigen Fällen fälschlicherweise als Selbstmorde oder Todesfälle natürlichen Ursprungs eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Misshandlungen von Inhaftierten (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024) durch das Gefängnispersonal, insbesondere von Angehörigen marginalisierter Gruppen, sind weit verbreitet (FH 2025a). Das Gesetz verlangt eine gerichtliche Untersuchung jedes Todesfalls in der Haft. Laut Menschenrechtsorganisationen wie Human Rights Watch hält sich die Polizei bei Festnahmen, Todesfällen in Gewahrsam oder Folter nicht an die vorgeschriebenen Verfahren. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Todesursache bei Untersuchungen zu verdächtigen Todesfällen nicht eindeutig ermittelt werden kann und die Statistiken somit unzuverlässig sind (DFAT 29.9.2023).
Die internationale Datenbank World Prison Brief beziffert die Zahl der Inhaftierten im Dezember 2022 auf 573.220, davon 75,8 % in Untersuchungshaft und 4,1 % Frauen, bei einer offiziellen Kapazität des Gefängnissystems von 436.266 Haftplätzen in 1.330 Haftanstalten (WPB 31.12.2022). Medienberichten zufolge trägt die hohe Zahl der Untersuchungshäftlinge zur Überfüllung der Gefängnisse bei (USDOS 23.4.2024). Auf Geschlechtertrennung wird geachtet (ÖB New Delhi 7.2023). Das Gesetz schreibt die Inhaftierung von Jugendlichen in Rehabilitationseinrichtungen vor, doch manchmal hielten die Behörden Jugendliche in Erwachsenengefängnissen fest, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).
Die Gefängnisse und Haftanstalten gelten als unterfinanziert und personell unterbesetzt, und es fehlt an ausreichender Infrastruktur. Trinkwasser ist nicht flächendeckend verfügbar (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen variieren von Gefängnis zu Gefängnis, obwohl die Einrichtungen in den zentralen Gefängnissen im Allgemeinen besser sind als die der Bezirksgefängnisse (DFAT 29.9.2023). Es gibt drei Klassen der Unterbringung, wobei die Kategorie A gewisse Privilegien (Einzelzelle, Transistorradio, Verpflegung durch Angehörige) bietet. Der Großteil der Gefangenen (Kategorie C) muss sich allerdings mit spärlichen Verhältnissen zufriedengeben. Hier ist es die Regel, dass sich bis zu 50 Inhaftierte eine Großraumzelle teilen müssen, keine Betten zur Verfügung stehen und im Winter Decken fehlen (ÖB New Delhi 7.2023). Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, für die Hygiene sind die Häftlinge selbst verantwortlich und rudimentäre ärztliche Versorgung ist ebenfalls regelmäßig gewährleistet (AA 5.6.2023). Doch kann jeder Häftling die Haftbedingungen hinsichtlich Unterbringung, Hygiene, Verpflegung und medizinischer Behandlung durch Geldzahlungen verbessern. Auch ist es üblich, dass Häftlinge von Verwandten zusätzlich versorgt werden (AA 5.6.2023).
Berichten zufolge halten sich Polizei und Gefängnispersonal häufig nicht an die Anordnung des Obersten Gerichtshofs zur Durchführung regelmäßiger Kontrollen zur Überwachung der Gewalt in den Gefängnissen. Die Behörden gestatten Häftlingen Beschwerden bei nationalen und [bundes-]staatlichen Menschenrechtskommissionen, deren Befugnisse sich jedoch darauf beschränken, Empfehlungen auszusprechen. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) erhält laufend Beschwerden von Gefangenen über Menschenrechtsverletzungen und führt Untersuchungen durch. Laut Vertretern der Zivilgesellschaft reichen nur wenige Häftlinge Beschwerde ein, weil sie Vergeltungsmaßnahmen von Gefängniswärtern oder Beamten befürchten (USDOS 23.4.2024).
Jeder indische Bundesstaat hat seine eigene Gefängnisordnung. Demnach müssen alle Gefängnisse sowohl offizielle als auch inoffizielle Besucher empfangen. Offizielle Besucher sind Bezirksbeamte, Richter, Mitglieder der gesetzgebenden Versammlungen und oft auch staatliche Menschenrechtskommissionen. Inoffizielle Besucher sind angesehene Einwohner. Zusammen bilden sie einen Besucherausschuss (Board of Visitors), der die Gefängnisse inspiziert, sich trifft und Lösungen für Probleme im Zusammenhang mit der Gefängnisverwaltung und dem Wohlergehen der Gefangenen diskutiert (CwHRI o.D.). Die NHRC führte in mehreren Bundesstaaten unangekündigte Besuche zur Überwachung staatlicher Gefängnisse durch. Weder die NHRC noch die Boards of Visitors, beides staatliche Institutionen, die unabhängig arbeiten sollen, waren verpflichtet, Berichte über ihre Ergebnisse zu veröffentlichen. Die Zuständigkeit des NHRC erstreckte sich nicht auf militärische Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).
Das Nationale Sicherheitsgesetz erlaubt es Familienangehörigen und Anwälten, Personen zu besuchen, die aus Gründen der nationalen Sicherheit inhaftiert sind. Außerdem verpflichtet es die Behörden, die Inhaftierten innerhalb von fünf Tagen, in Ausnahmefällen bis zu 15 Tagen, über die Haftgründe zu informieren. Menschenrechtsaktivisten berichten von Fällen, in denen diese Bestimmungen nicht eingehalten werden. Es wird berichtet, dass Gefängniswärter manchmal Schmiergelder von Familien verlangen, um die Inhaftierung ihrer Angehörigen zu bestätigen. Eine Ausnahme gibt es in Jammu und Kaschmir, hier ist es den Behörden erlaubt, Personen ohne Anklage oder gerichtliche Überprüfung bis zu zwei Jahre lang festzuhalten, ohne dass Familienangehörige sie besuchen dürfen (USDOS 23.4.2024).
Quellen: […]
14 Todesstrafe
Am 1.7.2024 traten drei neue Strafgesetze in Kraft: das Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) [Anm.: Indian Judicial Code / Indisches Gerichtsgesetzbuch], das Bharatiya Nagrik Suraksha Sanhita (BNSS) [Anm.: Indian Civil Defence Code / Indisches Zivilschutzgesetzbuch], das Bharatiya Sakshya Adhiniyam (BSA) [Anm.: Indian Evidence Act / Indisches Beweisgesetz]. Diese Gesetze ersetzen das Indische Strafgesetzbuch (Indian Penal Code, IPC) von 1860, die Strafprozessordnung (Criminal Procedure Code, CrPC) von 1973 und das Indische Beweisgesetz (India Evidence Act) von 1872 (BAMF 1.7.2024; vgl. P39A 1.2025).
Die neuen Strafgesetzbücher führen neue Straftatbestände ein, die mit der Todesstrafe geahndet werden können, und schaffen einen Verfahrensrahmen für die Einreichung und Bearbeitung von Gnadengesuchen für zum Tode Verurteilte. Durch das BNS erhöhen sich die mit der Todesstrafe bedrohten Straftaten auf 18 (von zuvor 11 im IPC) (P39A 1.2025), darunter z. B. Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung von Minderjährigen, Mord (einschließlich Lynchmord mit Todesfolge), Entführung, terroristische Handlungen mit Todesfolge, organisierte Kriminalität mit Todesfolge, Raubüberfälle, Anstiftung zu Straftaten, die mit dem Tode bestraft werden, und falsche Beweise, die zur Verurteilung/Hinrichtung einer unschuldigen Person führen (P39A 12.2024). Im Jahr 2024 verabschiedete die Staatsversammlung des Bundesstaates Westbengalen ein Gesetz zur Änderung des Strafrechts in Westbengalen (West Bengal Criminal Laws Amendment Bill, 2024), das die Todesstrafe für die Vergewaltigung erwachsener Frauen und eine obligatorische Todesstrafe für Vergewaltigung mit Todesfolge oder einem anhaltenden vegetativen Zustand vorsieht. Das Gesetz wartet derzeit [Anm.: Stand Februar 2025] auf die Genehmigung durch die Präsidentin (P39A 1.2025).
Ende 2024 gab es 564 zum Tode verurteilte Personen in Haft in Indien. Todesurteile werden von Strafgerichten (Sessions Court) verhängt und müssen vom High Court des betreffenden Bundesstaates bestätigt werden. Der High Court kann das Urteil entweder bestätigen, die Strafe umwandeln, das Urteil aufheben oder den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückschicken. Bei einer Bestätigung des Urteils durch den High Court kann beim Supreme Court [Anm.: Obersten Gerichtshof Indiens] Berufung eingelegt werden (P39A 1.2025). Während Gerichte der ersten Instanz regelmäßig die Todesstrafe verhängen, insbesondere bei sexueller Gewalt und Mord, wandeln höhere Gerichte die meisten Urteile in lebenslange Haftstrafen um (DFAT 29.9.2023). Bei der Umwandlung der Urteile stützen sich sowohl der High Court als auch der Supreme Court auf die lebenslange Haftstrafe ohne Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft. Im Gegensatz dazu können bei einer lebenslangen Haftstrafe verurteilte Personen nach Verbüßung einer mindestens vierzehnjährigen Haftstrafe als Anerkennung für ihr Verhalten und ihre Fähigkeit zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft aus der Haft entlassen werden. Im zweiten Kalenderjahr in Folge wurde vom Obersten Gerichtshof kein einziges Todesurteil bestätigt. (P39A 1.2025). Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in „den seltensten aller seltenen Fälle“ verhängt werden darf (ÖB New Delhi 7.2023). Für den Fall der Bestätigung eines Todesurteils legt das BNSS einen Verfahrensrahmen für die Anhörung von Gnadengesuchen zum Tode Verurteilter fest, die vom Häftling selbst oder von Familienmitgliedern oder Verwandten beim Gouverneur oder dem Präsidenten eingereicht werden können (P39A 1.2025).
Quellen: […]
15 Religionsfreiheit
[zu religiösen Mischehen siehe Kapitel "Ehen"]
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, AA 5.6.2023). Artikel 25 gewährt allen Menschen Gewissensfreiheit, einschließlich des Rechts, eine Religion auszuüben, sich zu einer Religion zu bekennen und zu verbreiten (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024). Nach der Volkszählung von 2011, dem letzten Jahr, für das aufgeschlüsselte Zahlen vorliegen, gibt es 79,8 % Hindus, 14,2 % Muslime, 2,3 % Christen und 1,7 % Sikhs. Nach der Volkszählung von 2011 gehören zu den Gruppen, die zusammen weniger als 2 % der Bevölkerung ausmachen, Buddhisten, Jain, Zoroastrier (Parsen), Juden und Bahais (USCIRF 5.2024; vgl. USDOS 30.6.2024, CIA 16.1.2025). Sie entsenden auch jeweils Vertreter in eine staatliche Nationale Minderheiten-Kommission (ÖB New Delhi 7.2023). Die jüdische Gemeinde umfasst schätzungsweise 4.650 Personen (USDOS 23.4.2024). Das Bundesgesetz verleiht sechs religiösen Gruppen einen offiziellen Minderheitenstatus: Muslime, Sikhs, Christen, Parsen, Jain und Buddhisten. Die Regierungen der Bundesstaaten können religiösen Gruppen, die in einer bestimmten Region eine Minderheit darstellen, den Status einer Minderheit gemäß den Gesetzen der Bundesstaaten zuerkennen. Angehörige anerkannter Minderheitengruppen haben Anspruch auf staatliche Unterstützungsprogramme. In der Verfassung heißt es, dass die Regierung für den Schutz der Minderheiten verantwortlich ist und ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Kultur zu bewahren (USDOS 30.6.2024).
Die Nationale Minderheitenkommission, der laut Gesetz Vertreter der sechs benannten religiösen Minderheiten angehören sollen, und die Nationale Menschenrechtskommission untersuchen Vorwürfe der religiösen Diskriminierung. Zwei der für religiöse Minderheiten reservierten Sitze in der Kommission sind unbesetzt. Die Kommission untersteht dem Ministerium für Minderheitenangelegenheiten, das für die Formulierung der Gesamtpolitik und die Planung, Koordinierung, Bewertung und Überprüfung von Vorschriften und Programmen zugunsten aller Minderheitengemeinschaften, einschließlich religiöser Minderheiten, zuständig ist. Achtzehn der 28 Bundesstaaten des Landes und das National Capital Territory Delhi haben staatliche Minderheitenkommissionen. Diese Kommissionen haben keine Durchsetzungsbefugnisse, können aber der Regierung Empfehlungen zur Einhaltung von Verträgen und anderen internationalen Instrumenten geben, Untersuchungen auf der Grundlage schriftlicher Beschwerden über straf- oder zivilrechtliche Verstöße (einschließlich religiöser Diskriminierung) durchführen, den Strafverfolgungsbehörden Ergebnisse vorlegen und Empfehlungen für die Entschädigung von Opfern aussprechen (USDOS 30.6.2024).
Das Zusammenleben der Religionen wird als weitgehend friedlich beschrieben (AA 5.6.2023). Trotzdem hat sich die Lage der Religionsfreiheit im Jahr 2023 weiter verschlechtert (USCIRF 5.2024). Spannungen zwischen Hindus und Muslimen führen regelmäßig zu Ausschreitungen (ÖB New Delhi 7.2023) und Fällen von kommunaler Gewalt (USDOS 30.6.2024). Die von der Bharatiya Janata Party (BJP) geführte Regierung verstärkt eine diskriminierende nationalistische Politik, setzt eine diskriminierende Rhetorik fort und versäumt es, gegen kommunale Gewalt vorzugehen, von der Muslime, Christen, Sikhs, Dalits, Juden und Adivasi (indigene Völker) unverhältnismäßig stark betroffen sind. Die fortgesetzte Durchsetzung des Unlawful Activities Prevention Act (UAPA), des Foreign Contribution Regulation Act (FCRA), des Citizenship Amendment Act (CAA) und der Anti-Konversions- und Kuhschlachtgesetze führt zu willkürlichen Verhaftungen, Überwachungen und Angriffen auf religiöse Minderheiten und diejenigen, die sich für sie einsetzen (USCIRF 5.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Die indischen Behörden verüben zunehmend auch grenzüberschreitende (transnationale) Repressionen gegen religiöse Minderheiten im Ausland (USCIRF 5.2024; vgl. FH 20.2.2024), z. B. gegen Mitglieder der Sikh Khalistan Bewegung (FP 20.6.2024; vgl. FH 20.2.2024). Grenzüberschreitende Repression (Transnational Repression) ist, wenn ausländische Regierungen in fremde Staaten hineinwirken, um Mitglieder ihrer Diaspora- und Exilgemeinschaften einzuschüchtern, zum Schweigen zu bringen, zu nötigen, zu schikanieren oder ihnen Schaden zuzufügen (FBI 16.12.2024; vgl. NSICOP 2.8.2024). Angriffe auf das Recht auf Religionsfreiheit betreffen vor allem Frauen und Mädchen und führen dazu, dass sie noch stärker ausgegrenzt werden; z. B. in Folge des Kopftuchverbotes in Schulen und Hochschulen des Bundesstaates Karnataka, wodurch eine wirksame Teilhabe von Frauen und Mädchen an der Gesellschaft und den Zugang zu Bildung eingeschränkt wird (AI 24.4.2024).
In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilgesetzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften in Fragen der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur unterschiedliche Personenstandsgesetze (USDOS 30.6.2024). Langfristig plant die regierende Bharatiya Janata Party (BJP) die Einführung eines einheitlichen Zivilrechts (AA 5.6.2023).
Im Hinduismus gilt die Kuh als heilig (DFAT 29.9.2023). In 25 der 28 Staaten gelten teilweise oder vollständige Beschränkungen für die Schlachtung von Rindern. Die Strafen variieren von Staat zu Staat und können je nachdem, ob es sich um eine Kuh, ein Kalb, einen Stier oder einen Ochsen handelt, unterschiedlich sein. Das Verbot betrifft vor allem Muslime und Angehörige der gelisteten Kasten (Scheduled Castes, SC) und der registrierten Stammesgemeinschaften (Scheduled Tribes, ST), die traditionell Rindfleisch konsumieren. Angriffe auf Angehörige religiöser Minderheiten, darunter Tötungen, Übergriffe und Einschüchterungen, ereigneten sich in verschiedenen Bundesstaaten, darunter auch Fälle von "Kuh-Vigilantismus" aufgrund von Anschuldigungen, dass muslimische Männer an Kuhschlachtungen oder dem Handel mit Rindfleisch beteiligt sind (USDOS 30.6.2024; vgl. HRW 16.1.2025).
Konversion und Anti-Konversions-Gesetze
12 von 28 Staaten haben Gesetze, die den Religionswechsel für alle Glaubensrichtungen einschränken (USCIRF 10.2024). Der UN-Menschenrechtsausschuss (CCPR [Anm.: Human Rights Commitee oder auch Committee on Civil and Political Rights]) des UN-Zivilpakts [Anm.: Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, ICCPR] berichtet über die missbräuchliche Anwendung von Gesetzen in mehreren indischen Bundesstaaten, die angeblich erzwungene religiöse Konversionen verhindern sollen, jedoch in einer Weise angewandt werden, die das Recht auf Religionsfreiheit einschränkt und verletzt. Die Gesetze enthalten Bestimmungen, die Einzelpersonen verpflichten, die Behörden über ihre Konversionsabsichten zu informieren, enthalten vage Formulierungen, die Beamten weitreichende Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf religiöse Konversionen einräumen, sehen härtere Strafen für Konversionen von Minderheitengruppen vor, betrachten interreligiöse Ehen als mutmaßlich illegal oder legen die Beweislast auf den Angeklagten, um zu zeigen, dass eine Konversion nicht erzwungen wurde. (CCPR 2.9.2024).
Die Kriminalisierung religiöser Konversionen ist weiterhin ein großes Problem (BS 19.3.2024). Konversionsgesetze verbieten "erzwungene" Konversionen, wobei (je nach staatlichem Gesetz) Gewalt "Verlockung", Betrug oder Nötigung bedeuten kann. Die Gesetze schreiben vor, dass für die Umwandlung ein bürokratisches Verfahren (Formulare, Gebühren, Genehmigungen) durchgeführt werden muss (DFAT 29.9.2023). Auf Grundlage dieser, in mehreren Bundesstaaten bestehenden Gesetze, kann außerdem nahezu jede Aktivität religiöser Minderheiten als unlauterer Versuch einer Zwangsbekehrung interpretiert werden. Dies kann bereits für ein öffentliches Gebet oder karitative Hilfsangebote gelten (BAMF 16.1.2023). Solche Gesetze erschweren es Menschen, vom Hinduismus zu einer anderen Religion zu konvertieren, und verwenden eine weit gefasste Formulierung, die dazu führt, dass religiöse Minderheiten ins Visier genommen werden (USCIRF 5.2024). Die Gesetzgebung zu religiösen Konversionen wird von religiösen Minderheitengruppen heftig kritisiert, die zunehmend von hindu-nationalistischen Organisationen schikaniert werden (BS 19.3.2024).
Die Strafen und die Durchsetzung der Gesetze sind von Staat zu Staat unterschiedlich, können aber Gefängnisstrafen beinhalten (DFAT 29.9.2023). Viele dieser Gesetze wurden als Reaktion auf den sogenannten "Liebesdschihad" erlassen, eine angebliche Praxis (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a) bzw. Verschwörungstheorie (FH 2025a, USCIRF 10.2024), bei der muslimische Männer hinduistische Frauen (oder Mädchen) heiraten, um sie zum Islam zu bekehren (DFAT 29.9.2023; vgl. FH 2025a, USCIRF 10.2024). Der CCPR berichtet darüber hinaus über sogenannte „Ghar Wapsi“-Zeremonien, bei denen religiöse Minderheiten angeblich gezwungen werden, zum Hinduismus zu konvertieren. Berichten zufolge sind in den letzten zehn Jahren Tausende von Christen und Muslimen bei solchen Zeremonien zum Hinduismus übergetreten (CCPR 2.9.2024).
Mehrere Urteile des Supreme Courts [Anm.: Oberster Bundesgerichtshof Indiens] und einiger High Courts [Anm.: bundesstaatliche Höchstgerichte] haben die Präsidialverordnung von 1950 bestätigt, die im Wesentlichen besagt, dass diejenigen, die zu einer anderen Religion konvertieren - insbesondere Islam oder Christentum - und den Hinduismus, Buddhismus oder Sikhismus aufgeben, ihren rechtlichen Status als Mitglied einer SC und damit den Anspruch auf Leistungen und Vorteile, die sich daraus ergeben, verlieren (OpIndia 23.9.2022; vgl. CCPR 2.9.2024).
Quellen: […]
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In Indien sind 1,7 % und im Bundesstaat Punjab 54 % der Bevölkerung Sikhs (USDOS 30.6.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Der Sikhismus ist die vorherrschende Religion im Punjab. Auch in den benachbarten Bundesstaaten Haryana, Delhi, Rajasthan, Uttar Pradesh und Uttarakhand gibt es eine große Zahl von Sikhs (DFAT 29.9.2023).
Die Verfassung legt fest, dass jeder gesetzliche Verweis auf Hindus so zu verstehen ist, dass er auch Anhänger des Sikhismus, Jainismus und Buddhismus einschließt. Das bedeutet, dass sie den für Hindus geltenden Gesetzen unterliegen, wie z. B. dem Hindu Marriage Act. Spätere Gesetze verwenden das Wort Hindu weiterhin als Kategorie, die Sikhs, Buddhisten, Bahai und Jains umfasst, identifizieren diese Gruppen jedoch als separate Religionen, deren Anhänger unter das Gesetz fallen (USDOS 30.6.2024). Im Dezember 2019 verabschiedete das Parlament das Citizenship (Amendment) Act (CAA), das einen beschleunigten Weg zur Staatsbürgerschaft für Sikhs vorsieht, wenn sie aus Afghanistan, Pakistan oder Bangladesch nach Indien gekommen sind (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 30.6.2024).
Punjabis haben wie alle Staatsbürger im ganzen Unionsgebiet Niederlassungsfreiheit (ÖB New Delhi 7.2023). Es wird angenommen, dass Sikhs in Indien im Allgemeinen einem geringen Maß an offizieller und gesellschaftlicher Diskriminierung und Gewalt ausgesetzt sind. Sie können aber Ziele örtlich begrenzter Diskriminierung werden (DFAT 29.9.2023). Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen (auch bundesweit – praktisch alle indischen Generalstabschefs der Bundesarmee waren bisher Sikhs) offen. Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Verhaftungen erfolgen allerdings, sobald jemand offen eine verbotene Organisation (z. B. das Khalistan Movement) unterstützt (ÖB New Delhi 7.2023).
Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (Sikhs, insbes. Khalistan-Separatisten, Kaschmiris) werden von indischer Seite beobachtet und registriert. Personen, die im Ausland eine in Indien verbotene Vereinigung unterstützen, werden nach ihrer Rückkehr in Indien strafrechtlich verfolgt. Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland unterstützen radikale Sikh-Organisationen auch finanziell. Die in Indien verbotenen militanten Sikh-Organisationen sind: Babbar Khalsa International, Khalistan Commando Force, Khalistan Zindabad Force, International Sikh Youth Federation (ÖB New Delhi 7.2023). Die Khalistan-Bewegung ist eine politische Ideologie, die von Sikhs vertreten wird. Sie fordert die Schaffung eines autonomen Heimatlandes für die Sikhs (EB 17.3.2025b). Die Forderung nach einem unabhängigen Sikh-Staat war in den zurückliegenden Jahren im Zusammenhang mit den Bauernprotesten 2021 erstmals wieder prominent in Erscheinung getreten. In den Jahren davor war es um die in den 1980er Jahren entstandene Khalistan-Bewegung ruhig geblieben. Im März 2023 kam es zu einem mehrtägigen Polizeieinsatz und zahlreichen Verhaftungen nachdem bewaffnete Anhänger des Sikh-Predigers Amritpal Singh ein Polizeirevier in Amritsar überfallen hatten (BAMF 20.3.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).
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16 Ethnische Minderheiten
Die Verfassung verbietet die Diskriminierung von Bürgern aufgrund ihrer Religion, Ethnie, Kaste, Geschlechts oder ihres Geburtsortes (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023). Minderheiten haben laut Gesetz das Recht auf eigene Bildungseinrichtungen sowie auf Pflege ihrer eigenen Sprache, Schrift und Kultur (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). In der Verfassung sind die sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte benachteiligter Gruppen indigener Menschen verankert, doch in der Praxis verweigern die Behörden häufig ihre Rechte, und es gab Berichte, dass die Regierung oder ihre Vertreter indigenen Personen Gewalt androhten oder zufügten. In vielen nordöstlichen Bundesstaaten, in denen indigene Gruppen den Großteil der Bevölkerung ausmachten, sah das Gesetz Stammesrechte vor, doch einige lokale Behörden missachteten diese Bestimmungen (USDOS 23.4.2024).
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit (FH 2025a). Auch die „Unberührbarkeit“ ist verfassungsrechtlich abgeschafft sowie ihre Ausübung verboten. Trotz dieser Regelungen prägt die Zugehörigkeit (bzw. Nicht-Zugehörigkeit) zu einer Kaste das indische Sozialgefüge und geht mit zahlreichen Diskriminierungen einher (ÖB New Delhi 7.2023). Gesetze schreiben Quoten im Bildungs- und Regierungsbereich für historisch benachteiligte Gruppen vor (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 30.6.2024), die in Scheduled Castes (SC, „Dalits“), Stammesgemeinschaften oder Scheduled Tribes (ST, „Adivasi“) sowie Other Backward Classes (OBC, "andere rückständige Klassen") (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 30.6.2024, FH 2025a) und "wirtschaftlich schwächere Schichten" eingeteilt werden (FH 2025a). Die Verfassung legt fest, dass nur Hindus, Sikhs und Buddhisten als Angehörige einer Scheduled Caste gelten können. Folglich haben Christen und Muslime nur dann Anspruch auf Vergünstigungen, wenn sie aufgrund ihres sozialen und wirtschaftlichen Status als Mitglieder der OBC gelten (USDOS 30.6.2024).
Allerdings trübt sich die Menschenrechtslage speziell für Minderheiten vor dem Hintergrund einer von der regierenden BJP (Bharatiya Janata Party) markant vorgetragenen Hindu-Mehrheitspolitik weiter ein (AA 5.6.2023). Behörden diskriminieren Minderheiten und gehen nicht angemessen gegen BJP-Anhänger vor, die für Übergriffe verantwortlich sind. Gesetze zum Verbot der Zwangskonversion in mindestens 12 Bundesstaaten werden missbraucht, um Christen, insbesondere aus Dalit- und Adivasi-Gemeinschaften, zu schikanieren und ermutigen Selbstjustizgruppen zu Gewalttaten (HRW 16.1.2025). Schutz durch Polizei und Justiz ist nicht ausreichend gegeben, auf Anzeigen folgen nur selten Verurteilungen (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a).
Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des internationalen Menschenhandels. Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind besonders gefährdet. Aufgrund des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu Menschenhandel mit Bräuten. Die indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung von Menschenhandel. Dennoch sind nach wie vor Verurteilungen im Vergleich zum Ausmaß unverhältnismäßig niedrig (AA 5.6.2023).
Einkommen und Bildungsgrad korrelieren sehr stark mit der Kastenzugehörigkeit (AA 5.6.2023). Obwohl der rechtliche Rahmen im Allgemeinen das Recht auf Eigentum und private Geschäftstätigkeit unterstützt, sind die Eigentumsrechte für Stammesgruppen und andere marginalisierte Gemeinschaften eher schwach ausgeprägt. Mitgliedern dieser Gruppen werden oft angemessene Umsiedlungsmöglichkeiten und Entschädigungen verweigert, wenn ihr Land für Entwicklungsprojekte beschlagnahmt wird (FH 2025a).
Um historisch marginalisierte Gruppen zu schützen und ihre demokratische Partizipation und Repräsentation zu gewährleisten, sieht die Verfassung vor, dass in jedem Panchayat [Anm.: Dorf], jeder Gemeinde sowie in den Legislativen der einzelnen Bundesstaaten und der Union eine bestimmte Anzahl von Sitzen für SC und ST sowie für Frauen (mindestens ein Drittel) reserviert werden muss, gemessen am Anteil dieser Gruppen an der Gesamtbevölkerung der jeweiligen Verwaltungsebene (CoI 1.5.2024; vgl. FH 2025a). Die bestehenden Quoten gewährleisten, dass 84 bzw. 47 Sitze in der Lok Sabha [Anm.: Unterhaus des indischen Parlaments] für Angehörige der SC bzw. ST reserviert sind (FH 2025a).
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16. 1 Dalits (Scheduled Castes)
[Anm.: zu Gewalt an Frauen aus marginalisierten, gefährdeten und Stammesgemeinschaften, einschließlich Dalit-Frauen siehe Kapitel Geschlechtsspezifische Gewalt]
Der Begriff Dalit, auch bekannt als Unterdrückte Klasse, Harijan, Scheduled Caste (SC) oder Unberührbare, bezieht sich auf alle Angehörigen eines breiten Spektrums sozialer Gruppen, die in der hinduistischen Kastengesellschaft historisch marginalisiert wurden. Die offizielle Bezeichnung Scheduled Caste ist heute in Indien die gebräuchlichste Bezeichnung für die Angehörigen dieser Gruppen, obwohl die Angehörigen der SC oft den Begriff Dalit bevorzugen (EB 10.2.2025). Die Zahl der Dalits wird auf ein Fünftel der Bevölkerung (oder 260 Mio. Menschen) geschätzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Die Dalits, oder auch Kastenlosen sind aus dem Kastensystem ausgeschlossen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, DFAT 29.9.2023) und wurden historisch mit Arbeiten in Verbindung gebracht, die als weniger erstrebenswert galten, wie z. B. Reinigungsarbeiten oder Müllabfuhr, und es gab traditionelle Tabus für Angehörige der vier Hauptkasten, sie zu berühren. Viele Dalits arbeiten nach wie vor als Reinigungskräfte, manuelle Müllabfuhr, Kanalreiniger, Müllsammler und Straßenkehrer, und viele von ihnen sind Binnenmigranten, die auf der Suche nach Arbeit aus ländlichen Gebieten in die Slums der Städte gezogen sind (DFAT 29.9.2023). Trotz eines offiziellen Verbots der "manuellen Fäkalienentsorgung", einer entwürdigenden und gefährlichen Praxis, wird diese Arbeit im ganzen Land fortgesetzt und führt zu Todesfällen und Verletzungen (HRW 6.2024). Zwischen 2018 und 2023 starben insgesamt 339 Menschen bei der Reinigung von Abwasserkanälen und Klärgruben (AI 24.4.2024). Vor allem Dalits und Kastengruppen, die in der Regel am unteren Ende der Kastenhierarchie stehen, werden zu dieser Arbeit gezwungen (HRW 6.2024).
Obwohl laut Verfassung die Kastendiskriminierung verboten ist (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023, FH 2025a), bleibt die Registrierung zum Zwecke positiver Förderprogramme bestehen, und die Bundes- und Bundesstaatsregierungen betreiben weiterhin verschiedene Programme, um Mitglieder niederer Kasten zu stärken - wie Bereitstellung von qualitativ besseren Unterkünften, Zugang zu subventionierten Nahrungsmitteln (USDOS 23.4.2024) sowie Quoten in Bildungseinrichtungen, im öffentlichen Dienst (USDOS 23.4.2024; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023) und reservierte Sitze in der Legislative (DFAT 29.9.2023). Kritiker behaupten, dass viele dieser Programme an den Folgen einer mangelhaften Umsetzung und Korruption leiden (USDOS 23.4.2024).
Einige Dalits haben, zum Teil mithilfe dieser Programme, hohe Positionen erreicht (DFAT 29.9.2023). Premier Modi hat 2014 und 2019 jeweils auch Dalits in das Minister-Kabinett berufen. Der ehemalige Staatspräsident Ram Nath Kovind, dessen Amtszeit im Juli 2022 endete, weist Dalit-Abstammung auf (ÖB New Delhi 7.2023). Die langjährigen Beispiele für positive Maßnahmen (Affirmative Action) haben jedoch nicht die tiefen sozialen Ungerechtigkeiten beseitigt, denen die meisten Dalits nach wie vorausgesetzt sind (DFAT 29.9.2023). Vor allem in ländlichen Gebieten kommt es häufiger zu Diskriminierung (ÖB New Delhi 7.2023). Das Kastensystem kann komplex sein, und die Eliten innerhalb einer Kaste (es gibt unzählige Unterkasten innerhalb jeder Kaste) sind eher in der Lage, von den Reservierungen und Zugeständnissen zu profitieren, die Menschen aus niedrigen Kasten angeboten werden. Frauen und Arme innerhalb dieser Kasten können „verdrängt“ werden. Die Verfügbarkeit von Vorzugsbehandlungen sollte nicht nur aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kaste angenommen werden. Es gibt einige Beispiele für Betrug - Menschen, die fälschlicherweise behaupten, zu einer Gruppe zu gehören, die Anspruch auf Reservierungen hat (DFAT 29.9.2023).
Die Diskriminierung von Dalits umfasst den Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung oder der Zugang zu Brunnen, Hygieneeinrichtungen und zu Tempeln (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). NGOs berichten, dass Dalit-Schülern manchmal der Zugang zu bestimmten Schulen aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit verweigert wird. Sie müssen vor der Aufnahme einen Kastennachweis vorlegen, werden vom Morgengebet ausgeschlossen, müssen in der letzten Reihe der Klasse sitzen oder werden gezwungen, die Schultoiletten zu reinigen, während ihnen der Zugang zu diesen Einrichtungen verwehrt wird. Darüber hinaus gibt es Berichte über Lehrer, die sich weigern, die Hausaufgaben von Dalit-Kindern zu korrigieren oder ihnen eine Mittagsmahlzeit zu geben, und die Dalit-Kinder auffordern, getrennt von Kindern aus Familien der höheren Kasten zu sitzen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die Diskriminierung zieht sich durch die gesamte Bildungslaufbahn bis zur Universität (ÖB New Delhi 7.2023).
Das Gesetz zur Verhütung von Grausamkeiten (Prevention of Atrocities Act, PAA) von 1989 sieht scharfe Strafen für Straftaten gegen Dalits und die Einrichtung von Sondergerichten vor, die in jedem Distrikt diese Vorfälle untersuchen sollen. Jedoch verfügen bislang nur 170 von 773 Distrikten über solche Gerichte, wodurch es zu Überlastungen kommt. Im Allgemeinen ist Schutz durch Polizei und Justiz nicht ausreichend gegeben, auf Anzeigen folgen nur selten Verurteilungen (ÖB New Delhi 7.2023). Im Oktober 2024 wies der Oberste Gerichtshof die Regierung an, die Kastenzugehörigkeit von Häftlingen aus den Akten zu streichen und die Gefängnisvorschriften zu überarbeiten, um kastenspezifische Aufgaben abzuschaffen. Damit wurde die tief verwurzelte Diskriminierung im Strafvollzug deutlich (FH 2025a).
Quellen: […]
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17 Relevante Bevölkerungsgruppen
Zu Ehe, Ehrenmorde und Mitgiftstreitigkeiten siehe Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Ehen
Die indische Verfassung enthält grundsätzlich eine Reihe von Rechten, insbesondere die Gleichbehandlung von Männern und Frauen (Art. 14) und das Recht auf ein Leben in Würde (Art. 21) (BAMF 7.2024). Indien hat zwar die Internationale Konvention gegen Frauendiskriminierung ratifiziert, aber Vorbehalte gegen jene Artikel angemeldet, die sich auf Kultur und gewohnheitsrechtliche Praktiken beziehen. Diskriminierung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts ist in Indien nach wie vor eine alltägliche Erscheinung und beginnt oft bereits vor der Geburt (ÖB New Delhi 7.2023). Die patriarchalische Struktur trägt dazu bei, dass die soziale Realität von Frauen in Indien von systematischer Benachteiligung und Diskriminierung bestimmt bleibt - weniger aufgrund staatlichen Handelns, als vielmehr aufgrund tief verwurzelter sozialer Traditionen (AA 5.6.2023). Auch Aktivisten, die sich für Frauenrechte einsetzen, sind häufig Diskriminierung ausgesetzt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024), die bis zu falschen Anklagen oder unrechtmäßigem Freiheitsentzug reichen (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Regierung bemüht sich durch Sozialprogramme und Sensibilisierungskampagnen gezielt um besondere Förderung von Frauen sowohl bei der Integration ins Erwerbsleben als auch in Bezug auf ihre sozialen Rechte (AA 5.6.2023). Die Regierung kämpft seit 2003 mit einem besonderen Programm zur Förderung der Mädchen-Schulausbildung gegen den Analphabetismus unter jungen Frauen an und hat damit erste Erfolge (ÖB New Delhi 7.2023). Obwohl die Gleichstellung von Männern und Frauen ein selbst gesetztes politisches Ziel der indischen Regierung ist, werden Frauen und Mädchen gesellschaftlich hinsichtlich Bildung, Gesundheitsversorgung sowie Zugang zum Arbeitsmarkt gegenüber Männern benachteiligt, besonders in ärmeren Gesellschaftsschichten und auf dem Land (BAMF 7.2024). Frauen werden bei der Beschäftigung, im Beruf (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 7.2024) und beim Zugang zu Krediten diskriminiert. Viele Landsysteme der Stämme, auch in Bihar, verweigern Stammesfrauen das Recht auf Landbesitz. Andere Gesetze oder Gepflogenheiten in Bezug auf den Besitz von Vermögenswerten und Land gewähren Frauen wenig Kontrolle über die Nutzung, den Erhalt oder den Verkauf von Land (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet die Diskriminierung am Arbeitsplatz und verlangt einen gleichen Lohn für gleiche Arbeit, doch Berichten zufolge bezahlen die Arbeitgeber Frauen für die gleiche Arbeit oft weniger als Männern, diskriminieren sie bei der Einstellung und befördern sie seltener als Männer (USDOS 23.4.2024).
Religiöse, kulturelle und traditionelle Praktiken sind ein Hindernis für die proportionale Beteiligung von Frauen an politischen Institutionen (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlamentswahlen 2024 war die Wahlbeteiligung der Frauen erneut hoch (FH 2025a), nachdem diese bereits bei den nationalen Wahlen von 2019 zum ersten Mal eine ebenso hohe Wahlbeteiligung wie die der Männer erreicht hatten (FH 2023). Im Jahr 2024 lag die Beteiligung von Frauen in 19 der 36 Bundesstaaten und Unionsterritorien über der der Männer (FH 2025a). Im September 2023 verabschiedete das Parlament einen Verfassungszusatz, den Constitution (One Hundred and Sixth Amendment) Act, der als Women's Reservation Bill bekannt ist. Das Gesetz reserviert 33 % der Sitze im Unterhaus des Parlaments und in den gesetzgebenden Versammlungen der Bundesstaaten für Frauen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Die Vertretung von Frauen in der Lok Sabha [Anm.: indisches Unterhaus] ist mit 14 % jedoch gering. In der aktuellen Legislaturperiode entfallen nur 74 der insgesamt 543 Sitze auf Frauen (FH 2025a). Die Regierung der Bharatiya Janata Party (BJP) erklärte, dass das Gesetz, an dem seit 27 Jahren gearbeitet wurde, erst nach der nächsten Volkszählung und der Neufestlegung der Wahlkreisgrenzen umgesetzt wird - komplizierte Prozesse, die voraussichtlich mehrere Jahre dauern werden (HRW 11.1.2024; vgl. FH 2024). In den Parlamenten der Bundesstaaten und lokalen Gremien existieren vergleichbare Quoten für weibliche Abgeordnete (FH 2025a).
Schwangerschaftsabbruch, Müttersterblichkeit und sexuelle und reproduktive Rechte
Der UN-Menschenrechtsausschuss des Zivilpakts (CCPR) stellt fest, dass mehrere rechtliche und praktische Hindernisse den tatsächlichen Zugang zu sicheren und legalen Schwangerschaftsabbrüchen verhindern oder erschweren, einschließlich des Bharatiya Nyaya Sanhita von 2023, die Furcht vor Repressalien gegen Ärzte, sehr strenge Beschränkungen für Abtreibungen aus medizinischen Gründen nach der zwanzigsten Schwangerschaftswoche, die Verpflichtung, in vielen Fällen die Zustimmung eines Dritten einzuholen, und Gewissensgründe seitens des medizinischen Personals. Laut CCPR veranlassen diese Umstände Frauen, darunter auch Minderjährige, zu heimlichen und unsicheren Schwangerschaftsabbrüchen, die das Risiko der Müttersterblichkeit erhöhen. Zudem gibt es Berichte über geschlechtsselektive Abtreibungen, die trotz des Verbots nach nationalem Recht weit verbreitet sind, und über die Praxis der Zwangssterilisation unter dem Deckmantel der Familienplanung, insbesondere unter den ärmsten Bevölkerungsschichten (CCPR 2.9.2024).
Einige Frauen, insbesondere arme Frauen und Frauen aus niedrigeren Kasten, wurden Berichten zufolge von ihren Ehemännern und Familien zu Eileiterunterbrechungen oder Hysterektomien gedrängt. Die Regierung gewährte Frauen, die Verhütungsmethoden, einschließlich der freiwilligen Sterilisation, akzeptierten, eine finanzielle Entschädigung für den Lohnausfall, Transportkosten, Medikamente und Verbandsmaterial sowie Nachuntersuchungen. Es gab keine formellen Beschränkungen für den Zugang zu anderen Formen der Familienplanung; trotz der jüngsten Bemühungen, das Angebot an Verhütungsmethoden zu erweitern, blieb die freiwillige Sterilisation jedoch aufgrund der Kosten und der begrenzten Verfügbarkeit alternativer Verhütungsmethoden die bevorzugte Methode. Viele Staaten förderten die Sterilisation von Frauen als Familienplanungsmethode (USDOS 23.4.2024).
Weibliche Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung
Es gibt kein nationales Gesetz, das sich mit der weiblichen Genitalverstümmelung bzw. -beschneidung (Female Genital Mutilation / Cutting, FGM/C) befasst, obwohl seit 2017 ein Rechtsstreit vor dem Obersten Gerichtshof anhängig ist, um die Praxis zu verbieten. Laut Menschenrechtsgruppen und Medienberichten wird angenommen, dass zwischen 70 und 90 % der Dawoodi Bohras, einer religiösen Gruppe von etwa einer Million Menschen, die sich auf Maharashtra, Gujarat, Rajasthan und Delhi konzentrieren, FGM/C praktizieren (USDOS 23.4.2024).
Devadasi-System
Es gibt Berichte darüber, dass Frauen und Mädchen, die im Devadasi-System symbolische Ehen mit Hindu-Gottheiten eingehen (eine Form der rituellen Prostitution), Opfer von Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch durch Priester und Tempelherren werden, einschließlich Sexhandel. Diese Praxis findet sich in Karnataka, Maharashtra, Andhra Pradesh und Tamil Nadu wieder und betrifft fast immer Mädchen aus SC/ST-Gemeinschaften (Scheduled Caste/Scheduled Tribe). NGOs vermuten, dass Familien Mädchen aus niedrigeren Kasten ausbeuten, um die finanzielle Belastung des Haushalts und die Aussicht auf eine Mitgift zu mindern. Diese Praxis beraubt die Mädchen ihrer Bildung und ihrer reproduktiven Rechte und setzt sie Stigmatisierung und Diskriminierung aus. Die Gesetze in Tamil Nadu, Andhra Pradesh, Karnataka und Maharashtra verbieten das Devadasi-System und sehen Nachsorgeleistungen für die von dieser Praxis betroffenen Frauen und Mädchen vor. Die Durchsetzung dieser Gesetze wird als mangelhaft beschrieben (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 7.2024).
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17.1. 1 Geschlechtsspezifische Gewalt
Anm.: zu Ehe, Ehrenmorde und Mitgiftstreitigkeiten siehe Kapitel Ehen, Ehrenmorde, Mitgiftstreitigkeiten
Trotz der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen, einschließlich des Gesetzes zum Schutz von Frauen vor häuslicher Gewalt [Anm.: Protection of Women from Domestic Violence Act, PWDVA] aus dem Jahr 2005 und einiger Bestimmungen des neuen Strafgesetzbuches, des Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) von 2023, kommt es weiterhin zu weitverbreiteter Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die sich in Praktiken wie Vergewaltigung in der Ehe und Gruppenvergewaltigung, häuslicher Gewalt, Säureattacken und öffentlicher Demütigung, bei der Frauen nackt durch die Straßen getrieben werden, äußert (CCPR 2.9.2024). Das PWDVA soll weibliche Opfer vor körperlicher, verbaler, psychischer, wirtschaftlicher und sexueller Gewalt in der Familie wirksamer schützen. Die Bundesstaaten sind nach dem PWDVA verpflichtet, Frauenhäuser, Beratungsdienste und Rechtsbeistand für Opfer häuslicher Gewalt zur Verfügung zu stellen. Die Zentralregierung hat Programme umgesetzt, um die Sicherheit von Frauen bei der Meldung von Gewalt zu verbessern. Dazu gehören Meldezentren und der Zugang zu medizinischer Hilfe, spezialisierte Anlaufstellen für Frauen in Polizeistationen, ein Notfallsystem über eine mobile Anwendung für die Meldung von Notfällen sowie Schulungsprogramme für Polizisten, Staatsanwälte und medizinisches Personal (BAMF 7.2024). Das Gesetz zum Schutz von Frauen gegen häusliche Gewalt sieht Strafsanktionen vor und soll die Ehefrau neben häuslicher Gewalt auch vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen (ÖB New Delhi 7.2023). Der CCPR der Vereinten Nationen zeigt sich jedoch weiterhin besorgt darüber, dass sich die Gewalt gegen Frauen und Mädchen, die indigenen, ethnischen und religiösen Minderheiten oder niedrigen Kasten angehören, verschlimmert und dass über sie kaum berichtet wird. Der CCPR berichtet über Informationen über bestimmte Praktiken, darunter „Ehrenverbrechen“, weibliche Genitalverstümmelung, Hexereivorwürfe und Kinderehen (CCPR 2.9.2024).
Aus den nationalen Kriminalitätsstatistiken geht hervor, dass Frauen aus marginalisierten, gefährdeten und Stammesgemeinschaften, einschließlich Dalit-Frauen, überproportional häufig zu Opfern von Gewalt werden (USDOS 23.4.2024; ÖB New Delhi 7.2023, FH 2025a). So machen Vergewaltigungsfälle unter Frauen der Scheduled Castes (SC, Dalits) und der Scheduled Tribes (ST, Adivasi) 15 % der insgesamt gemeldeten Vorfälle aus, während es gleichzeitig eine niedrige Verurteilungsrate und eine hohe Anzahl anhängiger Verfahren gibt (BAMF 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Indien bleibt Ursprungs-, Transit- sowie auch Zielland des internationalen Menschenhandels. Angehörige marginalisierter Gruppen wie Dalits und Adivasi sind besonders gefährdet. Aufgrund des in vielen Regionen niedrigen Frauenanteils kommt es zu Menschenhandel mit Bräuten. Die indische Regierung unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung von Menschenhandel (AA 5.6.2023; vgl. USDOS 24.6.2024).
In den letzten Jahren wurde durch höchstrichterliche Rechtsprechung, erzwungener Geschlechtsverkehr mit einem minderjährigen Ehepartner unter Strafe gestellt (2017) (AA 5.6.2023). Laut CCPR umfasst die Definition von Vergewaltigung im neuen Strafgesetz (Bharatiya Nyaya Sanhita) von 2023 jedoch nicht die Vergewaltigung in der Ehe (CCPR 2.9.2024). Das Strafgesetz sieht unterschiedliche Strafen für Vergewaltigung vor, die von Faktoren wie dem Alter der Überlebenden abhängen. In den meisten Fällen sieht das Gesetz für Vergewaltigung eine Mindeststrafe von 10 Jahren Gefängnis vor, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Mindeststrafe für die Vergewaltigung eines Mädchens unter 16 Jahren liegt zwischen 20 Jahren und lebenslänglich; die Mindeststrafe für die Gruppenvergewaltigung eines Mädchens unter 12 Jahren ist entweder lebenslänglich oder die Todesstrafe (USDOS 23.4.2024). Das neue Strafgesetz Bharatiya Nyaya Sanhita (BNS) stellt die Vergewaltigung erwachsener Männer oder Transgender-Personen nicht unter Strafe (Hindu 22.6.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Obwohl Indien über Gesetze zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz verfügt, haben es die Behörden versäumt, diese Gesetze wirksam durchzusetzen oder dafür zu sorgen, dass Beschwerdekommissionen gegen sexuelle Belästigung im formellen und informellen Sektor vorgehen (HRW 16.1.2025).
Viele Vergewaltigungen gelangen allerdings erst gar nicht zur Anzeige, da Frauen und deren Familien eingeschüchtert werden, bis hin zu Mordanschlägen auf die Opfer durch die Familien der Täter, bzw. die Täter selbst. Zudem drängen Polizeibeamte und Ärzte in manchen Fällen die Opfer, den Täter zu heiraten. Um dieser Praxis sowie der Heranziehung des invasiven „zwei-Finger Tests“, um sexuelle Übergriffe festzustellen, ein Ende zu bereiten, hat die Regierung im März 2015 neue Richtlinien zur Behandlung von Vergewaltigungsopfern formuliert, die auch eine verpflichtende gerichtsmedizinische Untersuchung der Opfer in speziell dafür eingerichteten Abteilungen in allen Krankenhäusern beinhaltet (ÖB New Delhi 7.2023). Polizeibeamte waren auch in Vergewaltigungsvorwürfe verwickelt, selbst wenn sich die Opfer in Polizeigewahrsam befanden. NGOs behaupten, dass die Statistiken der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) die Zahl der Vergewaltigungen in Polizeigewahrsam unterschätzen und dass einige Vergewaltigungsopfer die Straftat aus Angst vor sozialer Stigmatisierung und Vergeltung nicht melden wollen, wenn der Täter ein Polizist oder Beamter ist. Es wurde auch berichtet, dass Polizeibeamte sich weigerten, Vergewaltigungsfälle zu registrieren (USDOS 23.4.2024). Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafrechts 2013 (Criminal Law (Amendment) Act 2013) steht die Verweigerung der Aufnahme einer Anzeige durch einen (Polizei-) Beamten und in weiterer Folge Ermittlungen einzuleiten unter Strafe (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Regierung wies die Gesundheitseinrichtungen an, dafür zu sorgen, dass Überlebende aller Formen sexueller Gewalt sofortigen Zugang zu Gesundheitsdiensten einschließlich Notfallverhütung erhalten. Die Umsetzung der Richtlinien war aufgrund begrenzter Ressourcen und sozialer Stigmatisierung uneinheitlich. Organisationen der Zivilgesellschaft sensibilisierten die Überlebenden von sexueller Gewalt und boten ihnen eine überlebensorientierte, nicht stigmatisierende, vertrauliche und kostenlose Betreuung an und erleichterten die Weiterleitung an tertiäre Pflege-, Sozial- und Rechtsdienste. Einige boten auch kurzfristige Unterkünfte für Frauen und Kinder, die eine Vergewaltigung überlebt hatten (USDOS 23.4.2024).
Das Programm Swadhar Greh bietet Frauen, die Opfer schwieriger Umstände sind und institutionelle Unterstützung für ihre Rehabilitation benötigen, Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Gesundheit sowie wirtschaftliche und soziale Sicherheit. Es gibt 357 Swadhar Grehs in 30 Bundesstaaten. Die Informationen zu jedem Swadhar Greh sind online zugänglich. Diese Zentren bieten Frauen, die von Gewalt betroffen sind und sich in Not befinden, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Raum integrierte Unterstützung und Hilfe durch eine Reihe von Dienstleistungen, einschließlich polizeilicher Unterstützung, medizinischer Hilfe, Rechtshilfe und -beratung, psychologischer Unterstützung und vorübergehender Unterbringung unter einem Dach (CERD 27.10.2023).
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17. 2 Ehen (arrangierte, Zwangsehen, Mischehen), Ehrenmorde, Mitgiftstreitigkeiten
Das Gesetz legt das Heiratsalter für Frauen auf 18 und für Männer auf 21 Jahre fest und ermächtigt Gerichte, frühe und erzwungene Ehen zu annullieren. Die Behörden setzten das Gesetz nicht konsequent durch und gingen auch nicht gegen die Praxis vor, Vergewaltigungsopfer zur Heirat zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Das fundamentale Recht auf freie Wahl des Ehepartners wurde 2018 durch höchstrichterliche Rechtsprechung unterstrichen (AA 5.6.2023). Seit dem 31.7.2019 ist in Indien durch Parlamentsbeschluss die islamische Scheidung "Triple Talaq" [Anm.: instant divorce, sofortige Scheidung] verboten und strafbar (AA 5.6.2023).
In der Verfassung ist festgelegt, dass der Staat sich um ein einheitliches Zivilgesetzbuch bemüht, das für Angehörige aller Religionen im ganzen Land gilt. Anstelle eines einheitlichen Zivilgesetzbuches gelten jedoch für Angehörige verschiedener Religionsgemeinschaften (der Hindu, Christen, Parsen, Muslime und der jüdischen Gemeinde) in Fragen der Eheschließung, Scheidung, Adoption und Erbschaft je nach Religion, Glauben und Kultur unterschiedliche Personenstandsgesetze. Beispiele hierfür sind das Hindu-Ehegesetz (Hindu Marriage Act), das Parsen-Ehe- und Scheidungsgesetz (Parsi Marriage and Divorce Act) und das Gesetz über christliche Eheschließungen (Indian Christian Marriages Act) (USDOS 30.6.2024). Familienrechtliche Streitigkeiten werden vor den örtlichen Gerichten entschieden, manchmal in freier Interpretation des vermuteten Rechts (ÖB New Delhi 7.2023).
Alle Paare, die standesamtlich heiraten, darunter häufig auch Paare unterschiedlicher Religionszugehörigkeit, müssen in der Regel 30 Tage vorher eine öffentliche Bekanntmachung mit Adressen, Fotos und Religionszugehörigkeit veröffentlichen, damit die Öffentlichkeit Stellung nehmen kann. Diese Anforderung variiert jedoch von Staat zu Staat. Hindus, Muslime, Buddhisten, Sikhs und Jains, die außerhalb ihrer Religion heiraten, müssen damit rechnen, dass sie nach den für diese Gemeinschaften geltenden Personenstandsgesetzen ihre Eigentums- und Erbrechte verlieren. In zehn der 28 Bundesstaaten des Landes - Chhattisgarh, Gujarat, Haryana, Himachal Pradesh, Karnataka, Jharkhand, Madhya Pradesh, Odisha, Uttarakhand und Uttar Pradesh - gibt es Gesetze, die den religiösen Übertritt durch eine Heirat (die ausschließlich zum Zweck einer unrechtmäßigen Konvertierung erfolgt) einschränken (USDOS 30.6.2024) sowie interreligiöse Ehen und den sogenannten "Love Jihad" [Anm.: "Liebesdschihad"] verhindern sollen (USCIRF 5.2024; vgl. FH 2025a). [Für weitere Informationen zu Anti-Konversionsgesetze und "Liebesdschihad" siehe Kapitel Religionsfreiheit.]
Religions- und kastenübergreifende Ehen
Religions- und kastenübergreifende Ehen sind legal und kommen gelegentlich vor, aber viele indische Familien bevorzugen immer noch arrangierte Ehen innerhalb ihrer eigenen Religion und Kaste. Die meisten Ehen in Indien sind arrangierte Ehen, bei denen die Familie des zukünftigen Ehepartners einen Ehepartner auf der Grundlage von Glauben und Kaste auswählt. Eine Heirat außerhalb dieses Systems wird als „Liebesheirat“ bezeichnet. Diejenigen, die sich entscheiden, außerhalb ihrer Religion oder Kaste zu heiraten, können Ausgrenzung oder Gewalt durch ihre Familie erfahren, aber das Ergebnis hängt von der Familie ab und es gibt kein typisches Reaktionsmuster. Eine Heirat zwischen Kasten oder Religionen muss nicht, kann aber zu Gewalt führen (DFAT 29.9.2023). In einigen Fällen führt die weitverbreitete Praxis der arrangierten Ehen zu illegalen Zwangsehen. Es wird von Übergriffen auf Frauen berichtet, die sich weigerten zu heiraten (USDOS 23.4.2024).
Die Formen möglicher familiärer Belästigung können unterschiedlich sein. Ehrenmorde, einschließlich Säureangriffe und Tötungsdelikte, sind eine Möglichkeit. Während diese Verbrechen meist mit Gewalt gegen Frauen in Verbindung gebracht werden, können sie auch gegen Männer verübt werden, insbesondere in Fällen von interreligiösen und kastenübergreifenden Ehen. Es gibt Berichte über Familien, die Betroffene physisch festgehalten oder eingesperrt haben oder Betroffene, die sich versteckten, weil sie befürchteten, dass ihre Familien sie finden und töten würden. Paare aus ländlichen Gebieten, die kastenübergreifende oder interreligiöse Ehen eingehen, können versuchen, in die Anonymität der Städte zu ziehen. Manche nehmen Agenten unter Vertrag, die die Flucht arrangieren können. Zu den Faktoren, die den Umzug von kasten- oder religionsübergreifenden Paaren in eine größere Stadt beeinflussen können, gehören ihre finanziellen Möglichkeiten, das Ausmaß, in dem ihre Familien die Macht haben, sie zu finden, ihr Bildungsstand und ihre Beschäftigungsfähigkeit, die Verfügbarkeit eines persönlichen Unterstützungsnetzes und ob sie „sichtbar anders“ sind (DFAT 29.9.2023).
Ehrenmorde
Ehrenmorde kommen Berichten zufolge vereinzelt in den nördlichen Bundesstaaten vor, wo die konservativen Khap Panchayats (Versammlung von Stammesältesten, die einen Jat-Clan oder eine Gruppe nordindischer Kasten oder Clans vertritt) noch Einfluss auf die Gemeinden ausüben (BAMF 7.2024). Jat sind eine traditionell ländliche Volksgruppe im Norden Indiens (Sikhs und Hindus) und Pakistans (mehrheitlich muslimisch) (EB 21.2.2025). Offizielle Statistiken zum Thema Ehrenmorde sind kaum verfügbar; es wird davon ausgegangen, dass diese Praxis in Indien nicht weit verbreitet ist (BAMF 7.2024). Andere Quellen berichten hingegen, dass die Praxis durchaus weiter verbreitet ist und die Zahl der Fälle tatsächlich viel höher sei als offiziell berichtet (ASU-GHRH 9.2.2024; vgl. OHRH 7.9.2022). So meldete Indiens Innenminister im Zeitraum von 2017-2019 für Gesamtindien 145 Ehrenmorde, während eine NGO im Zeitraum von 2014-2019 alleine für den Bundesstaat Tamil Nadu Informationen über 195 Fälle gesammelt hat (OHRH 7.9.2022). Die Erfassung zuverlässiger Daten (OHRH 7.9.2022; vgl. ASU-GHRH 9.2.2024) und die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB New Delhi 7.2023). In verschiedenen Teilen des Landes und in mehreren Bundesstaaten Indiens wurden Zufluchtsorte für Paare verschiedener Religionen und Kasten eingerichtet, um sie vor ihren Familien und Gemeinschaften zu schützen, allerdings sind diese oft überfüllt und werden als kaum bewohnbar beschrieben (ASU-GHRH 9.2.2024).
Mitgiftstreitigkeiten
Auch ist die Praxis der nach dem Dowry Prohibition Act von 1961 verbotenen Zahlung einer Mitgift bei Eheschließungen vonseiten der Familie der Braut weiterhin Tradition. In diesem Zusammenhang kommt es zur Tötung von Mädchen, geschlechtsselektiven Abtreibungen und Mitgiftmorden (Frauen werden bei unzureichender Mitgift entweder ermordet oder in den Selbstmord getrieben) (BAMF 7.2024). In den meisten Bundesstaaten wurden Mitgiftverbotskommissare eingesetzt und Gerichte sind verpflichtet, in Fällen von Mitgiftmord die Angeklagten wegen Mordes zu verurteilen (BAMF 7.2024; vgl. USDOS 23.4.2024).
Quellen: […]
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18 Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Die Verfassung gewährt den Bürgern das Recht, sich in jedem Teil des indischen Staatsgebiets aufzuhalten und niederzulassen (FH 2025a; vgl. ÖB New Delhi 7.2023) sowie landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Repatriierung werden gesetzlich gewährt, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Allerdings verlangen das Innenministerium und die Regierungen der Bundesstaaten von ihren Bürgern Sondergenehmigungen, wenn sie in bestimmte Bundesstaaten reisen wollen. In den Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Manipur sind sogenannte Inner Line Permits erforderlich (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit wird in einigen Teilen des Landes durch aufständische Gewalt oder kommunale Spannungen behindert. Mehrere Bundesstaaten verlangen von Unternehmen zudem, Arbeitsplätze für Einheimische freizuhalten, was die Möglichkeiten der zwischenstaatlichen Migration einschränkt. Die Durchsetzung der Quoten ist jedoch nach Berichten nur bedingt gewährleistet (FH 2025a).
Es gibt weder ein zentralisiertes Melde- oder Registrierungssystem, noch ein Personenstands- oder auch kein Strafregister, sodass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Die Einführung der Aadhaar-Karte im Jahre 2009, ein digitales Identitätssystem für die fast 1,4 Milliarden Menschen des Landes (UCLA 13.4.2022), hat hieran nichts geändert, da die Registrierung nach wie vor auf freiwilliger Basis erfolgt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung (AA 5.6.2023). Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (ÖB New Delhi 7.2023).
Das Aadhaar-Programm weist jedem Einwohner (auch ausländische Staatsbürger ÖB New Delhi 7.2023) freiwillig eine eindeutige 12-stellige Nummer zu, die mit den biometrischen Daten der Person, alle 10 Fingerabdrücke und ein Iris-Scan sowie einem digitalen Foto, verknüpft ist (DFAT 29.9.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023, UCLA 13.4.2022). Mit der Speicherung der biometrischen Daten soll eine Doppelvergabe an ein und dieselbe Person reduziert bzw. verhindert werden. Obwohl die Beantragung einer Aadhaar-Karte kostenlos und das System freiwillig ist, ist die Registrierung für alltägliche Aktivitäten in der Praxis durchaus erforderlich. Für den Erhalt einer Aadhaar-Karte sind keine umfangreichen Unterlagen notwendig, und es stehen mehrere Optionen zur Verfügung, sodass sie auch für ärmere Bürger ohne Papiere oder Analphabeten zugänglich ist. In der Praxis wird die Aadhaar-Karte oft als Personalausweis verwendet (DFAT 29.9.2023). Mittlerweile wurden über 1,3 Milliarden Aadhaar-Registrierungen vorgenommen, womit ein Großteil der indischen Bevölkerung erfasst ist. Durch die Verknüpfung vieler Dienstleistungen mit der biometrischen Aadhaar-Karte wird die Auffindbarkeit einzelner Personen für Behörden erleichtert (ÖB New Delhi 7.2023).
Darüber hinaus gibt es mehrere Initiativen der Regierung zum Aufbau nationaler Register. Das Nationale Bevölkerungsregister (National Population Register, NPR) ist seit 2010 eine Datenbank, die Angaben zu allen Einwohnern Indiens enthält, unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Ein "gewöhnlicher Einwohner" ist definiert als eine Person, die seit mindestens sechs Monaten in einem Gebiet wohnt oder die beabsichtigt, in den nächsten sechs Monaten in diesem Gebiet zu wohnen. Alle gewöhnlichen Einwohner müssen sich im NPR registrieren. Das NPR ist ein vorbereitender Schritt zur Entwicklung des Nationalen Registers indischer Staatsbürger (National Register of Indian Citizens, NRIC), wie es im Staatsbürgerschaftsgesetz vorgesehen ist. Das NRIC ist eine detaillierte Aufzeichnung indischer Staatsbürger, die sowohl innerhalb als auch außerhalb Indiens leben (VaRa 14.12.2024).
Derzeit hat nur Assam ein solches Nationales Staatsbürgerschaftsregister (National Register of Citizens, NRC), das 2014 vom Obersten Gerichtshof [Anm. Supreme Court of India] angeordnet und überwacht wurde. Das NRC ist ein Versuch der indischen Regierung, illegale Einwanderer zu identifizieren und abzuschieben. Im Falle von Assam bedeutet dies, echte Staatsbürger zu identifizieren, die bis zum 24.3.1971 in Assam wohnhaft waren. Das endgültige NRC für Assam wurde am 31. August 2019 veröffentlicht, wobei mehr als 1,9 Millionen Antragsteller, ein großer Anteil davon Muslime, nicht auf die Liste aufgenommen wurden. Einwohner, die nicht auf der Liste stehen, können bei den Ausländergerichten (Foreigners Tribunals) sowie dem Obergericht [Anm. High Court, Höchstgericht eines Bundesstaates] und dem Obersten Gerichtshof Berufung einlegen. Im Jahr 2021 wurde beim Obersten Gerichtshof eine Petition eingereicht, in der eine erneute Überprüfung der Liste von 2019 gefordert wurde; der Antrag ist noch immer anhängig. Die Anforderung spezifischer Dokumente stellte für viele Menschen eine Herausforderung dar, was zu einer möglichen Ausgrenzung während der Erstellung des Assam-NRC führte. Viele Menschen aus marginalisierten und armen Bevölkerungsgruppen haben noch keine legalen und gültigen Dokumente, was sie staatenlos machen kann. Darüber hinaus haben weder der Staat noch die Zentralregierung festgelegt, was mit denjenigen geschieht, die ihre Fälle vor den Ausländertribunalen verlieren. Auch wurde nicht festgelegt, ob sie festgenommen oder abgeschoben werden oder ob ihnen gestattet wird, ohne die Rechte und Privilegien der Staatsbürgerschaft im Land zu bleiben. Zudem verfügt Indien über kein formelles Rückführungsabkommen mit Bangladesch, was den Abschiebeprozess erschwert (VaRa 5.9.2024; vgl. DFAT 29.9.2023).
Die Regierung kann jedem Antragsteller einen Reisepass verweigern, wenn er sich außerhalb des Landes an Aktivitäten beteiligt, die "der Souveränität und Integrität der Nation schaden" (USDOS 23.4.2024). Eine Ausreiseverweigerung ist aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023).
Quellen: […]
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20 Grundversorgung und Wirtschaft
Indien ist im Wirtschaftsjahr 2023/24, welches im März 2024 zu Ende gegangen ist, um beachtliche 8,2 % des BIP gewachsen - damit wurde der COVID-19-Pandemie bedingte Wirtschaftseinbruch überwunden und die indische Wirtschaft befindet sich wieder auf einem positiven Wachstumspfad. Indien ist damit die am stärksten wachsende Volkswirtschaft aller G20 Staaten. Diese Dynamik wird von einem wieder erstarkten Privatkonsum und einem enormen Investitionsprogramm der Regierung getragen. Externe Faktoren wie der Ukraine-Krieg, Lieferkettenprobleme, ein hohes Ölpreisniveau sowie auch die weltweite Zinswende führten zu einer höheren Inflation v. a. bei Lebensmitteln und Energie. Die Inflation hat sich mittlerweile von 6,7 % (2022/23) auf 5,7 % (2023/24) reduziert (WKO 9.2024). Die österreichische Botschaft in New Delhi hatte die indische Wirtschaft in ihrem Bericht von 2023 als resilient eingestuft (ÖB New Delhi 7.2023).
Im Wirtschaftsjahr 2023/24 stieg im Vergleich zum Vorjahr die Landwirtschaft um 1,4 % (14 % BIP-Anteil), der wiedererstarkende Industriesektor um 9,5 % (31 % BIP-Anteil) sowie der Dienstleistungsbereich um 7,6 % (55 % BIP-Anteil), wobei hier die IT-Services dominieren. Die indische Mittelschicht ist von 19 % im Jahr 2015 auf 32 % im Jahr 2024 gewachsen. Damit verändert sich nicht nur das Konsumverhalten der Menschen, sondern es steigen auch die Anforderungen an Infrastruktur sowie Gesundheitssysteme. Über 40 Mio. Studenten beginnen jährlich eine höhere Ausbildung, damit wächst der Talent- und Fachkräfte-Pool. Die wirtschaftliche Entwicklung führt zu einem Gesellschaftswandel mit einer Änderung der traditionellen Werte (WKO 9.2024).
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Im Jahr 2024 hatte Indien eine Erwerbsquote von 55,8 % (IOM 7.2024) und 2023 eine Arbeitslosenrate von 4,2 % (WB 7.1.2025) bis 4,7 % (IOM 7.2024). Die indische Regierung berichtet im Zeitraum 2022-23 eine Arbeitslosenrate von 3,2 % (GovI-MOSPI 9.10.2024), während der Thinktank Centre for Monitoring Indian Economy (CMIE) für August 2024 eine Rate von 8,51 % meldete. Es besteht Uneinigkeit darüber, wie die Arbeitslosigkeit in Indien gemessen werden soll. Nach Ansicht der Analysten ist die Diskrepanz auf die Definition von Arbeit zurückzuführen, die auch Teilzeitarbeit in der Landwirtschaft einschließt (FT 2.10.2024). In der arbeitenden Bevölkerung liegt der Anteil der Frauen bei 22 % und jener der Männer bei 74,6 % (IOM 7.2024). Es besteht im Wesentlichen eine umfassende und internationalen Standards entsprechende Arbeits- und Sozialgesetzgebung, allerdings nur für Beschäftigte in formellen Arbeitsverhältnissen (AA 5.6.2023). 2023 betrug der informelle Sektor 90 % (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. AA 5.6.2023). Von den 10 % Beschäftigten im formellen Sektor, die über eine formelle soziale Absicherung und Arbeitsschutz verfügen, arbeiten 70 % im staatlichen Bereich. Nur 5 % der Gesamtarbeitskräfte sind ausgebildete Fachkräfte. Nicht mehr ganz die Hälfte der arbeitenden Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig (ÖB New Delhi 7.2023). Der Großteil der im informellen Sektor beschäftigten Arbeitskräfte ist in der Privatwirtschaft tätig (IOM 7.2024). Im informellen Sektor sind geregelte Arbeitsverhältnisse mit angemessenen und regelmäßigen Einkünften die Ausnahme und die soziale Absicherung ist praktisch unbekannt. Gewerkschaften konzentrieren sich immer noch ganz überwiegend auf den (kleinen) formellen Sektor und sind zumeist parteipolitisch gebunden (AA 5.6.2023).
Die nationale Arbeitsvermittlungsagentur, welche beim Ministerium für Arbeit und dem Direktorat für Arbeit und Training angesiedelt ist, bietet Arbeitssuchenden Stellen. Dort müssen sich Arbeitssuchende selbst registrieren und werden sofort informiert, sobald eine passende Stelle verfügbar ist. Einige Staaten in Indien bieten Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von 3 Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen Informationen über die Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen und die Verbesserung der Fähigkeiten entsprechend der Marktnachfrage zur Verfügung gestellt werden. (IOM 7.2024).
Durch das Gesetz zur nationalen Beschäftigungsgarantie im ländlichen Raum (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act - MGNREGA) existiert ein Arbeitsplatzgarantiesystem, mit einer gesetzlichen Jobgarantie für 100 Tage im Jahr. Dies betrifft Erwachsene jedes ländlichen Haushalts, die bereit sind, ungelernte Handarbeit im öffentlichen Dienst zum gesetzlichen Mindestlohn pro Tag zu verrichten. Das Kommissariat oder Direktorat der Industrie bietet Unterstützung zur Geschäftsgründung in den verschiedenen Staaten an (IOM 7.2024).
Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund von Ethnie, Geschlecht, Behinderung, Sprache, sexueller Ausrichtung, Geschlechtsidentität oder sozialem Status in Bezug auf Beschäftigung und Beruf (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet alle Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit, aber Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft für Erwachsene und Kinder, ist weiterhin weit verbreitet (USDOS 24.6.2024; vgl. FH 2024).
Die Gesetze der Bundesstaaten legen Mindestlöhne und Arbeitszeiten fest. Der tägliche Mindestlohn variierte, lag aber über dem offiziell geschätzten Armutseinkommen. Die Regierungen der Bundesstaaten legten einen gesonderten Mindestlohn für Landarbeiter fest (USDOS 23.4.2024).
Quellen: […]
20. 2 Armut und Nahrungsmittelsicherheit
Nach den letzten verfügbaren Zahlen lebten 2021 12,9 % der Bevölkerung unter der absoluten Armutsgrenze (WB 10.2024a; vgl. UNDP 2024). Dies ist eine signifikante Verbesserung, 2004 waren es noch ca. 40 % und 2011 noch 22,5 % (ÖB New Delhi 7.2023). Erweitert man den Armutsbegriff um weitere Dimensionen, so zeigt sich, dass rund 34 % aller Inder von multidimensionaler Armut gefährdet (18,7 %) (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024) oder betroffen (16,4 %) sind (AA 5.6.2023; vgl. UNDP 2024, WB 10.2024a). Der Begriff der multidimensionalen Armut bezieht sich hierbei auf Armut, die nicht nur das Einkommen, sondern auch weitere Dimensionen, wie Bildung, Gesundheit und Lebensbedingungen umfasst, während die internationale Armutsgrenze (USD 2,15 pro Tag Kaufkraft) lediglich eine Einkommensgrenze festlegt, ab der Menschen als arm gelten. Aufgrund dieser breiteren Definition von Armut ist der Anteil der multidimensionalen Armut höher als bei ausschließlicher Betrachtung der täglichen Armutsgrenze (WB 10.2024b). In einigen Bundesstaaten, insbesondere im Norden und Osten Indiens (Bihar, Jharkhand, Uttar Pradesh), ist ein höheres Maß an multidimensionaler Armut festzustellen, während die südlichen Bundesstaaten (Kerala, Tamil Nadu) niedrigere Armutsraten aufweisen (WB 10.2024a).
Es gibt in Indien einen politischen Konsens zum Recht auf Nahrung. Zwei Drittel der indischen Bevölkerung haben einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch auf fünf Kilogramm Getreide und Hülsenfrüchte pro Monat (AA 5.6.2023; vgl. NFSP o.D.). Zusätzlich werden Preise für gewisse Nahrungsmittel staatlich gestützt (ÖB New Delhi 7.2023). Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 5.6.2023). Nach offiziellen Angaben sind 36 % der unter 5-Jährigen untergewichtig (AA 5.6.2023). Schwangere und stillende Mütter sowie Kinder im Alter von 6 Monaten bis 14 Jahren haben Anspruch auf kostenlose Mahlzeiten, die über Kinderentwicklungszentren (Integrated Child Development Services - ICDS-Zentren), den sogenannten Anganwadi-Zentren sowie über Schulen, im Rahmen des Mid-Day Meal-Programms (MDM), verteilt werden. Können berechtigte Personen nicht mit den zustehenden Nahrungsmitteln oder Mahlzeiten beliefert werden, haben diese Personen einen Anspruch auf eine Nahrungsmittelbeihilfe durch jeweilige Landesregierung in den Bundesstaaten (NFSP o.D.).
Quellen: […]
20. 3 Wohnraum und Sozialwesen
In den Großstädten sind Preise für Eigentumswohnungen vergleichbar mit denen anderer Großstädte der Welt. Die Mietpreise sind in Städten relativ höher als in Dörfern. Die meisten Häuser werden durch Immobilienagenturen vermietet, die im Allgemeinen unorganisiert sind und einen kleinen Ort abdecken. Eine Kaution in Höhe einer Monatsmiete ist üblich. Für den Aufenthalt in einem Haus sind der Personalausweis und eine polizeiliche Überprüfung erforderlich, die jedoch in kleinen Städten und Dörfern kaum praktiziert wird (IOM 7.2024).
Zahlreiche Sozialprogramme sollen die Lebensbedingungen der Bevölkerung verbessern (AA 5.6.2023). Die Kriterien für die Inanspruchnahme von Sozialleistungen sind jedoch komplex und variieren je nach Ort und der Zugang zu solchen Leistungen sollte nicht als selbstverständlich betrachtet werden. Selbst wenn ein Anspruch besteht, ist es nicht möglich, allein von Sozialleistungen zu leben (DFAT 29.9.2023). Die Regierung bietet eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen an. Diese richten sich meist an benachteiligte Personenkreise, wie beispielsweise Personen, die unterhalb der Armutsgrenze leben. Die Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (IOM 7.2024).
De facto ist der Zugang zu Sozial- und Gesundheitsleistungen in vielen Teilen Indiens noch wegen gravierender qualitativer und quantitativer Mängel, Korruption und Missmanagement beschwerlich bzw. oft verwehrt. Mit der Einführung der Identifikationsnummer Aadhaar und der davon unabhängigen Eröffnung von Bankkonten für jeden Haushalt in Indien konnten erste Erfolge bei der Eindämmung von Korruption und beim "verlustfreien" Transfer staatlicher Sozialleistungen verbucht werden (AA 5.6.2023). Die Aadhaar-Karte bietet eine Plattform für Sozialleistungen, Vergünstigungen und Subventionen (DFAT 29.9.2023) [für weitere Informationen zu Aadhaar siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen]. Mit dem Haushaltsgesetz 2018 wurde die Einführung einer Krankenversicherung für rund 100 Mio. Familien bzw. etwa 500 Mio. Menschen beschlossen (AA 5.6.2023).
Die Einzahlung in die Rentenkasse ist für Arbeitnehmer verpflichtend und mit der Arbeitsstelle verknüpft. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches den Teilnehmern ermöglicht, systematisch Ersparnisse während ihres Arbeitslebens anzulegen. Seit 2009 wird NPS allen Bürgern auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt (IOM 7.2024).
Quellen: […]
21 Medizinische Versorgung
Das indische Gesundheitssystem bietet ein komplexes (Kumar/Cureus 16.5.2023) und vielfältiges Netzwerk von (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024) öffentlichen und privaten Anbietern an. Es hat sich im Laufe der Jahre erheblich verändert, steht aber immer noch vor zahlreichen Herausforderungen (Kumar/Cureus 16.5.2023). Nach der indischen Verfassung sind die einzelnen Bundesstaaten für die meisten Aspekte des Gesundheitswesens, einschließlich des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenhäuser, zuständig. Ein besonderes Merkmal des öffentlichen Gesundheitswesens ist, dass es Massengesundheitsprogramme gibt, von denen die meisten präventiver und fördernder Natur sind, wie z. B. ausgewählte Programme zur Krankheitsbekämpfung, zur Familienplanung und zur Gesundheit von Mutter und Kind (Empfängnisverhütung, Impfungen, Schwangerenvorsorge usw.) (IOM 7.2024). Nichtübertragbare Krankheiten wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Krebs nehmen in Indien zu und belasten das Gesundheitssystem zusätzlich. Trotz der in den letzten Jahren erzielten Fortschritte steht Indien nach wie vor vor der Herausforderung, übertragbare Krankheiten wie Tuberkulose, Malaria und HIV/AIDS unter Kontrolle zu bringen (Kumar/Cureus 16.5.2023).
Der öffentliche Sektor umfasst primäre, sekundäre und tertiäre Gesundheitseinrichtungen, die von der Zentralregierung und den Regierungen der Bundesstaaten verwaltet werden. Die primäre Gesundheitsversorgung ist die erste Anlaufstelle für den Einzelnen (Kumar/Cureus 16.5.2023) und wird von primären Gesundheitszentren, kommunalen Gesundheitszentren und Subzentren bereitgestellt (Kumar/Cureus 16.5.2023; vgl. IOM 7.2024). Die Kliniken der primären Gesundheitsversorgung sind Teil des staatlich finanzierten öffentlichen Gesundheitssystems des Landes (IOM 7.2024). Obwohl diese Kliniken weitgehend in der Nähe aller Dörfer vorhanden sind (IOM 7.2024), kommt es dennoch noch immer zu einem Mangel an Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten (Kumar/Cureus 16.5.2023). Die sekundäre Gesundheitsversorgung konzentriert sich auf Akut- und Spezialleistungen, die von Bezirkskrankenhäusern erbracht werden. Die Tertiärversorgung bezieht sich auf weiterführende medizinische Leistungen, einschließlich Spezialleistungen, die von medizinischen Hochschulen erbracht werden. Der private Sektor umfasst einzelne Ärzte, Pflegeheime, Kliniken und Betriebskrankenhäuser (Kumar/Cureus 16.5.2023).
Darüber hinaus wird über einen Mangel an medizinischer Ausrüstung, Ressourcen und grundlegender Infrastruktur (Kumar/Cureus 16.5.2023), wie z. B. sauberem Wasser, berichtet. Die Qualität und Verfügbarkeit von Gesundheitsdiensten ist sehr unterschiedlich (DFAT 29.9.2023), und das Angebot an Fachkräften (wie Ärzten, Krankenschwestern und Sanitätern) reicht nicht aus, um die Nachfrage zu decken (DFAT 29.9.2023; vgl. Kumar/Cureus 16.5.2023). Einerseits bestehen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten erhebliche Unterschiede in der Qualität und Zugänglichkeit von Gesundheitsdiensten (Kumar/Cureus 16.5.2023), aber auch zwischen reicheren Bundesstaaten (z. B. Kerala) und Großstädten (z. B. Delhi, Kolkata und Mumbai) im Vergleich zu weniger wohlhabenden (DFAT 29.9.2023). Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut (AA 5.6.2023). Im Gegensatz zu ländlichen Gebieten verfügen städtische Gebiete in der Regel über eine bessere Infrastruktur, Zugang zu qualifiziertem Personal und Verfügbarkeit von spezialisierter Versorgung (Kumar/Cureus 16.5.2023).
Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt (AA 5.6.2023). In der Regel wird für die Inanspruchnahme der Gesundheitseinrichtungen ein gültiger Identitätsnachweis (Adhaar-Karte, Wählerausweis, PAN, Führerschein) verlangt. In den öffentlichen Krankenhäusern Indiens haben die Patienten Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung (IOM 7.2024). Da allerdings der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der mit westlichen Industriestaaten vergleichbar ist (AA 5.6.2023). Dadurch wurde Indien ein beliebtes Reiseziel für den Medizintourismus (Kumar/Cureus 16.5.2023). Eine private Gesundheitsversorgung ist allerdings vergleichbar teuer (IOM 7.2024; vgl. DFAT 29.9.2023) und die meisten Kosten für die Gesundheitsversorgung müssen von den Patienten und ihren Familien getragen werden und nicht von der Versicherung (IOM 7.2024). Für viele Inder können die hohen Eigenbeteiligungen im Gesundheitswesen eine große Belastung darstellen. Krankenversicherungen sind in Indien nicht so weit verbreitet wie in anderen Ländern. Dies kann dazu führen, dass Behandlungen verzögert oder vermieden werden, was zu weiteren Komplikationen und Gesundheitsproblemen führen kann (Kumar/Cureus 16.5.2023). Krankenversicherungen für die Allgemeinbevölkerung werden von verschiedenen privaten und öffentlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Prämienzahlungen angeboten. Die staatliche, sozial ausgerichtete Universelle Krankenversicherung deckt nur indische Bürger ab, die unterhalb der Armutsgrenze leben (IOM 7.2024). Die Pradhan Mantri Jan Arogya Yojana (PMJAY) ist eine Krankenversicherung für die ärmsten Bevölkerungsschichten Indiens, rund 500 Millionen Menschen. Im Dezember 2022 gab es rund 117.000 Ayushman Bharath Health and Welfare Centres (AB-HWCs) in ganz Indien. Die AB-HWCs bieten kostenlose unentbehrliche Medikamente, diagnostische Dienstleistungen und Telekonsultationen an (Kumar/Cureus 16.5.2023).
Apotheken sind in Indien selbst in abgelegenen Städten zu finden. Indien ist der größte Hersteller von Generika und die Kosten für wichtige Medikamente werden von der Regierung kontrolliert. Generische Medikamente können auch bei den Pradhan Mantri Bhartiya Janaushadhi Kendras gekauft werden (IOM 7.2024). Janaushadhi Kendras sind von der Regierung betriebene Verkaufsstellen, die Medikamente zu niedrigen Preisen zur Verfügung stellen (GoI-J 2025; vgl. IOM 7.2024). In Indien sind fast alle gängigen Medikamente auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich (AA 5.6.2023).
Quellen: […]
22 Rückkehr
Jeder indische Staatsangehörige hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.6.2023). Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u. a. kein Meldewesen gibt (ÖB New Delhi 7.2023). Am 1.9.2023 trat ein Migrations- und Mobilitätsabkommen zwischen Österreich und Indien in Kraft, mit gegenseitigen Verpflichtungen zur Vereinfachung von Verfahren (APMM 1.9.2023).
Es bestehen keine Hinweise darauf, dass eine Asylantragstellung im Ausland zu nachteiligen Konsequenzen nach der Rückkehr führt (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023, ÖB New Delhi 7.2023). Zur Festnahme ausgeschriebene Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Strafverfolgungsbehörden rechnen (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Auslandsaktivitäten bestimmter Gruppen (radikale Sikhs, Kaschmiris) werden von der Regierung durch den Geheimdienst beobachtet. Aktivisten, die im Ausland eine in Indien verbotene terroristische Vereinigung unterstützen, werden hierfür nach ihrer Rückkehr strafrechtlich verfolgt (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023), sofern ihre Aktivitäten den indischen Behörden bekannt geworden sind. Es ist strafbar, zu Terrorgruppen Kontakte zu unterhalten oder an Handlungen beteiligt zu sein, die die Souveränität, Integrität oder Sicherheit Indiens gefährden (ÖB New Delhi 7.2023).
Für Rückkehrer gibt es weder staatliche Aufnahmeeinrichtungen - auch nicht für unbegleitete Minderjährige - noch Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen (AA 5.6.2023).
Quellen: […]
22. 1 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quellen: […]
23 Staatsbürgerschaft
Es gibt in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Allerdings besteht für alle Einwohner (auch ausländische Staatsbürger) die freiwillige Möglichkeit, sich umfassend mittels Aadhaar (12-stellige, individuelle Nummer) registrieren zu lassen (ÖB New Delhi 7.2023) [Anm.: weitere Informationen zu Aadhaar finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen].
Das indische Staatsbürgerschaftsrecht folgt dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis) (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. USDOS 23.4.2024) und die Geburt im Land führt nicht automatisch zur Staatsbürgerschaft:
Wer zwischen dem 26.1.1950 und dem 1.7.1987 im Land geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft mit der Geburt.
Ein Kind, das nach dem 1.7.1987 geboren wurde, erhielt die Staatsbürgerschaft, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt Staatsbürger war.
Wer nach dem 3.12.2004 geboren wurde, war nur Staatsbürger, wenn mindestens ein Elternteil Staatsbürger war und der andere sich zum Zeitpunkt der Geburt nicht illegal im Land aufhielt.
Wer außerhalb des Landes am oder nach dem 10.12.1992 geboren wurde, war Staatsbürger, wenn ein Elternteil es war.
Wer nach dem 3.12.2004 außerhalb des Landes geboren wurde, war allerdings nur dann Staatsbürger, wenn die Geburt innerhalb eines Jahres nach dem Geburtsdatum in einem Konsulat registriert wurde.
Die Behörden konnten die Staatsbürgerschaft auch durch Registrierung in bestimmten Kategorien und durch Einbürgerung von Personen verleihen, die seit 12 Jahren im Land leben (USDOS 23.4.2024).
Die indische Verfassung lässt keine doppelte Staatsbürgerschaft zu. Es gibt die Kategorie der Staatsbürger im Ausland (Overseas Citizenship of India, OCI), nach der "Personen indischer Herkunft" die Staatsbürgerschaft eines anderen Landes annehmen können, wenn das andere Land die doppelte Staatsbürgerschaft zulässt (DFAT 29.9.2023). Die indische Regierung nutzte die Aberkennung des Status als OCI, um gegen Kritiker wie Akademiker, Journalisten und Aktivisten wegen ihrer abweichenden Ansichten vorzugehen, was de facto zu Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit führte (FH 2025a).
Mit dem Zusatz zum Staatsbürgerschaftsgesetz (Citizenship Amendment Act, CAA) von 2019 wird nicht-muslimischen Zuwanderern und Flüchtlingen aus mehrheitlich muslimischen Nachbarstaaten ein besonderer Zugang zur indischen Staatsbürgerschaft gewährt (FH 2025a). Dies betrifft Hindus, Sikhs, Buddhisten, Parsen, Christen und Jainas (CCPR 2.9.2024; vgl. BS 19.3.2024), die vor religiöser Verfolgung aus Afghanistan, Bangladesch und Pakistan geflohen sind (HRW 16.1.2025; vgl. BS 19.3.2024). Muslime sind von diesem Gesetz ausgeschlossen (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. HRW 16.1.2025). Im März 2024 hat die indische Regierung die Regeln für das CAA bekannt gegeben und damit dessen formelle Umsetzung eingeleitet. Ein zentraler Aspekt der Regierungspolitik stellt die Implementierung eines nationalen Bürgerregisters dar. Einige Beobachter äußerten die Hypothese, dass das genannte Register muslimischen Wählern das Wahlrecht entziehen soll, indem diese de facto als illegale Einwanderer eingestuft werden. Muslime weisen demnach überproportional häufig keine Dokumente auf, die ihren Geburtsort belegen. Im Gegensatz dazu können nicht-muslimische Personen ohne entsprechende Dokumente im Rahmen des CAA im Schnellverfahren die indische Staatsbürgerschaft erlangen (FH 2025a) [für weitere Informationen zur Diskriminierung siehe Kapitel Muslime].
Quellen: […]
24 Dokumente
Anm.: zur Aadhaar-Karte siehe Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Der Zugang zu gefälschten oder echten Dokumenten falschen Inhalts (AA 5.6.2023), sogenannte "Lugurkunden" (ÖB New Delhi 7.2023), ist in Indien leicht. Gegen entsprechende Zahlungen sind viele Dokumente zu erhalten. Erleichtert wird der Zugang überdies durch die Möglichkeit, Namen ohne größeren Aufwand zu ändern. Personenstandsurkunden werden zunehmend nur noch digital als vom Urkundeninhaber ausdruckbares PDF ausgestellt; auf Siegel und Unterschriften wird verzichtet, eine Online-Verifikation über die auf Urkunden angebrachten QR-Codes ist vom Ausland häufig nicht möglich (AA 5.6.2023). Indische Dokumente müssen nicht beglaubigt werden, sie werden mit einer Apostille versehen (Indien ist wie Österreich Mitgliedsstaat des entsprechenden Haager Übereinkommens) (ÖB New Delhi 7.2023).
Die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten, z. B. eines Haftbefehls, gestaltet sich als schwierig. So besteht etwa zwischen zahlreichen Personen aus dem Punjab, Delhi und Haryana eine Namensidentität, sodass die Zuordnung eines Haftbefehls häufig problematisch ist (ÖB New Delhi 7.2023). Der Namenszusatz männlicher Sikhs ist "Singh" (Löwe), der aller weiblichen Sikhs "Kaur" (Prinzessin); Singh ist zudem ein verbreiteter Hindu-Nachname in Nordindien. Die Mitteilung sämtlicher Vornamen sowie des Geburtsdatums und der Name der Eltern sind daher für die eindeutige Zuordnung unerlässlich (AA 5.6.2023; vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Hinzu kommt, dass die indischen Gerichte keine einheitlichen Formulare verwenden. Die vorgelegten Dokumente („Warrant of Arrest“, „First Information Report“, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwälten, „Affidavits“ von Dorfvorstehern oder Angehörigen) stellen sich bei Überprüfung sehr häufig als gefälscht heraus. Eine Überprüfung ist zusätzlich dadurch erschwert, dass die indischen Behörden sowie die weiteren Beteiligten nur beschränkt kooperieren. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Dokumentenerhebungen werden durch Detekteien bzw. Rechtsanwälte durchgeführt, die relativ gute Ergebnisse erbringen (ÖB New Delhi 7.2023).
In manchen Bundesstaaten ist die Verifikation von Strafverfahren anhand der F.I.R.-Nummer (Aktenzeichen der Anzeige bzw. des Strafverfahrens) online möglich. Beschuldigte in Strafverfahren verfügen regelmäßig über die Aktenzeichen der Polizei oder des Strafgerichts, da diese den Betroffenen formell an die Wohnadresse zugestellt werden (AA 5.6.2023; vgl. DFAT 29.9.2023). Während für den Nachweis der Personendaten im Passwesen strenge Nachweispflichten gelten und etwa seit 2015 regelmäßig auch Biometriedaten behördlich erfasst werden, werden Adresseinträge häufig nach Angaben der Antragstellenden aufgenommen und stellen sich häufig als falsch heraus (AA 5.6.2023).
Quellen: […]
2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere das Protokoll der Erstbefragung vom 04.10.2023 (EB), sowie die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesamt vom 29.01.2024 (EV 1) und 02.04.2024 (EV 2) und die, in insgesamt drei Tagsatzungen durchgeführte mündliche Verhandlung. In der fortgesetzten Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu den Gründen für Ihre Ausreise aus Indien befragt und auch ihr angeblicher Verlobter, der als Zeuge beantragt worden war, einvernommen (Anm.: zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird dieser in den weiteren Ausführungen als „Verlobter“ oder „Zeuge“ bezeichnet). Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung in Abwesenheit ihres Rechtsvertreters teil und erklärte sich explizite damit einverstanden, die Verhandlung ohne Beisein ihres Rechtsvertreters oder einer Rechtsberatung fortzusetzen (VHS 3, 4).
Das Bundesverwaltungsgericht holte zudem aktuelle Auszüge betreffend die Beschwerdeführerin aus dem zentralen Fremdenregister, Strafregister und Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank sowie der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger, dem Gewerbeinformationssystem Austria, sowie betreffend den Zeugen Auszüge aus dem Melderegister, zentralen Fremdenregister und der Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger ein (OZ 2). Betreffend den Zeugen wurde eine Anfrage an die BH Gänserndorf mit der Bitte um Auskunft, von welchem Angehörigen der Zeuge den „Daueraufenthalt Familienangehöriger“ abgeleitet hat, gestellt (OZ 8).
Ins Verfahren eingebracht und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wurden zudem folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation, Indien, Version 9, Fassung vom 14.04.2025 (LI).
2.2. Zur Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Verfahren:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Die Pflicht zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes kann jedoch dort eine Grenze finden, wo eine Partei die ihr obliegende Mitwirkung trotz der ihr gebotenen Möglichkeit unterlässt. Eine der Partei obliegende Mitwirkung wird daher jedenfalls bei Nachweisen zu Auslandsaufenthalten und gesundheitlichen Informationen sowie zum Fluchtgeschehen und Verfolgungsbehauptungen bestehen. Die Beschwerdeführerin wirkte am Verfahren zunächst nicht mit, obwohl sie zu den ersten beiden Verhandlungsterminen ordnungsgemäß geladen wurde. Nachdem in der ersten mündlichen Verhandlung durch ihren Rechtsvertreter eine E-Mailnachricht vorgelegt wurde, wonach die Beschwerdeführerin krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, ein ärztliches Attest vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin weder binnen der gesetzten Frist, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt nach, das zweimalige Nichterscheinen wird daher als unentschuldigt gewertet. Auch der als Zeuge beantragte Verlobte leistete der ersten Ladung unentschuldigt keine Folge, weshalb er für die fortgesetzte mündliche Verhandlung mittels Ladungsbescheid und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen zur Teilnahme verhalten wurde.
Gemäß § 19 Abs. 3 AVG ist die geladene Person entbunden, der Ladung Folge zu leisten, wenn sie durch Krankheit; Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten wurde. Das Vorliegen des begründeten Hindernisses ist vom Geladenen glaubhaft zu machen, der Geladene muss im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Behörde in die Lage versetzen, die Triftigkeit der Gründe des Nichterscheinens von Amts wegen zu überprüfen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 19). Die Beschwerdeführerin konnte, wie zuvor ausgeführt, mangels Vorlage eines ärztlichen Attests nicht glaubhaft machen, beim ersten Verhandlungstermin erkrankt gewesen zu sein und deshalb an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können, weshalb sie von der Verhandlung unentschuldigt fernblieb. Sofern in der Beschwerde vom 11.06.2024 auf die Notwendigkeit hingewiesen wurde, sich einen persönlichen Eindruck von der Beschwerdeführerin und ihres Familienlebens in Österreich durch Einvernahme ihres Verlobten als Zeugen zu verschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zunächst zweimal die Gelegenheit hatte, für sie relevante Umstände persönlich vor dem Bundesverwaltungsgericht vorzutragen und sie diese Gelegenheit unentschuldigt nicht wahrgenommen hat und darüber hinaus Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nicht nachgekommen ist. Betreffend den Verlobten ist auszuführen, dass dieser von der Beschwerdeführerin als Zeuge beantragt wurde (Beschwerde, S 4) und dementsprechend unter der im Melderegister geführten Anschrift zum ersten Verhandlungstermin geladen wurde (Ladung OZ 3), die Ladung jedoch nicht behob, weshalb die Aufforderung an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erging, ihn als Zeugen stellig zu machen (Aufforderung vom 26.01.2026, OZ 5). Vom Bundesverwaltungsgericht wurde zudem versucht, den Zeugen über seinen Arbeitgeber zu erreichen und wurde nach mehreren E-Mailnachrichten und Anrufen die Auskunft erteilt, dass der Zeuge bis zu einem nicht näher genannten Datum auf Urlaub in Indien sei und daher nicht an der Verhandlung teilnehmen könne (OZ 6). Der im Zuge der mündlichen Verhandlung am 28.01.2026 vorgelegten E-Mailnachricht der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass ihr „Partner“ im Urlaub sei, „jemanden in der Nähe“ besuche und im Februar zurückkomme (Beilage ./1 zur VHS vom 28.01.2026), wobei die E-Mail vom Absender XXXX stammt und somit weder der Beschwerdeführerin noch ihrem Verlobten namentlich zugeordnet werden kann. Festgehalten wird, dass die Ladungen am 29.12.2025 abgefertigt wurden (vgl. Kanzleiauftrag in OZ 3). Die Abwesenheit des Zeugen wurde von der Beschwerdeführerin erst knapp vor der Verhandlung mitgeteilt und wurde der Auslandsaufenthalt auch nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen; zu denken wäre etwa an ein übermitteltes Foto des Flugtickets oder Reisepasses (mit Einreisestempel). Somit blieb auch der Zeuge bei der ersten Verhandlung unentschuldigt fern, obwohl seine Einvernahme vonseiten der Beschwerdeführerin beantragt worden war und konnte dieser erst beim dritten Verhandlungstermin zu seinem Verhältnis zur Beschwerdeführerin befragt werden.
2.3. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Lebensumständen in Österreich:
Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen (EB, AS 3; EV 1, AS 49; VHS 3, 7). Die Beschwerdeführerin legte kein Identitätsdokument vor. Im Verfahren behauptete sie Widersprüchliches zu ihrem Reisepass (EB, AS 3; VHS 3, 8-9). Vor dem Bundesamt gab sie zunächst noch an, die Schwester würde ihr eine Kopie ihres Reisepasses schicken (EV, AS 51), diesen habe sie sich 2018 ausstellen lassen, weil sie mit ihrem Team nach Dubai fliegen wollte (EV, AS 75). Nach dem behaupteten Kontaktabbruch sei es aber nicht mehr möglich, eine Kopie des Reisepass zu bekommen (VHS 3, 10). Ihre Behauptung im Verfahren, überhaupt keinen Reisepass zu besitzen (VHS 3, 9), erweist sich im Lichte des wiederkehrenden Eingeständnisses, doch einen Reisepass zu besitzen (EV, AS 50; VHS 3, 10), als nicht glaubwürdig und ist davon auszugehen, dass sie den Reisepass ganz bewusst nicht vorgelegt hat, um ihre Identitätsfeststellung zu erschweren, zumal der behauptete Kontaktabbruch nicht glaubwürdig war. Die Identitätsfeststellungen gelten somit ausschließlich für die Identifizierung der Beschwerdeführerin im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren (EB, AS 4; EV 1, AS 49; VHS 3, 8).
Die Beschwerdeführerin war nicht glaubwürdig, sofern sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt vorbrachte, zur Kaste der Dalit zu gehören und sich zum Hinduismus zu bekennen (EV 1, AS 49). Damit widersprach sie in Bezug auf ihre Religionszugehörigkeit ihren Angaben in der Erstbefragung, wo sie angab, dem Sikhismus anzugehören (EB, AS 4) und wurde auch als Volksgruppe „Sikh“ protokolliert (EB, AS 4). In der mündlichen Verhandlung wirkte sie unsicher und vermeinte zunächst, Hindu zu sein. Konfrontiert mit ihren Angaben bei der Erstbefragung wich sie von dieser Aussage aber ab und behauptete, zu den Ravidassiya Sikh zu gehören (VHS 3, 8). Die Zugehörigkeit zum Sikhismus ist nicht nur aufgrund ihrer Angaben bei der Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung maßgeblich wahrscheinlich, sondern auch aufgrund der vorliegenden Länderberichte naheliegend, da aus diesen hervorgeht, dass 54 % der Bevölkerung des Bundesstaates Punjab Sikhs sind. Im Punjab stellen sie auch einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte (LI, Pkt. 15.3. Sikhs). Ein weiterer Hinweis auf die Zugehörigkeit zum Sikhismus liegt im von der Beschwerdeführerin geführten Nachnamen, da weibliche Sikhs den Namenszusatz „Kaur“ (Prinzessin) tragen (LI, Pkt. 24. Dokumente; Vorhalt VHS3, 8). Der Begriff „Dalit“ bezieht sich den Länderinformationen zufolge auf alle Angehörigen eines breiten Spektrums sozialer Gruppen, die in der hinduistischen Kastengesellschaft historisch marginalisiert wurden. Die offizielle Bezeichnung „Scheduled Castes“ (abgekürzt: SC) ist heute in Indien die gebräuchlichste Bezeichnung für die Angehörigen dieser Gruppen, obwohl die Angehörigen oft den Begriff Dalit bevorzugen. Die Dalits, oder auch Kastenlosen sind aus dem Kastensystem ausgeschlossen und wurden historisch mit Arbeiten in Verbindung gebracht, die als weniger erstrebenswert galten, wie z. B. Reinigungsarbeiten oder Müllabfuhr, und es gab traditionelle Tabus für Angehörige der vier Hauptkasten, sie zu berühren. Viele Dalits arbeiten nach wie vor als Reinigungskräfte, manuelle Müllabfuhr, Kanalreiniger, Müllsammler und Straßenkehrer, und viele von ihnen sind Binnenmigranten, die auf der Suche nach Arbeit aus ländlichen Gebieten in die Slums der Städte gezogen sind. Die Diskriminierung von Dalits umfasst den Zugang zu Dienstleistungen, wie medizinischer Versorgung und Bildung oder der Zugang zu Brunnen, Hygieneeinrichtungen und zu Tempeln. NGOs berichten, dass Dalit-Schülern manchmal der Zugang zu bestimmten Schulen aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit verweigert wird. Sie müssen vor der Aufnahme einen Kastennachweis vorlegen, werden vom Morgengebet ausgeschlossen, müssen in der letzten Reihe der Klasse sitzen oder werden gezwungen, die Schultoiletten zu reinigen, während ihnen der Zugang zu diesen Einrichtungen verwehrt wird. Darüber hinaus gibt es Berichte über Lehrer, die sich weigern, die Hausaufgaben von Dalit-Kindern zu korrigieren oder ihnen eine Mittagsmahlzeit zu geben, und die Dalit-Kinder auffordern, getrennt von Kindern aus Familien der höheren Kasten zu sitzen. Die Diskriminierung zieht sich durch die gesamte Bildungslaufbahn bis zur Universität (LI, Pkt. 16.1. Ethnische Minderheiten – Dalits [Scheduled Castes]). Gegen eine Zugehörigkeit zu den Dalit spricht auch, dass die Beschwerdeführerin eine zwölfjährige Schulbildung mit Matura abgeschlossen hat und beide Landessprachen sowie Englisch spricht. Ihre Eltern besitzen ein Wohnhaus und eine Viehwirtschaft (Molkerei) und ließ sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2018 oder 2019 einen indischen Reisepass ausstellen, weil geplant war, gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen nach Dubai zu fliegen (EV 1, AS 48; EV 2, AS 75). Dass sie während ihrer Schulzeit den in den Länderberichten angeführten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen wäre, brachte die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht vor. Es ist daher aufgrund der vorliegenden Länderinformationen, ihrer Herkunft und ihres übrigen Vorbringens zu ihrem Leben in Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie der Volksgruppe der Punjabi angehört und sich zum Sikhismus bekennt, jedoch nicht den Scheduled Castes bzw. Dalits angehört. Auch die Kenntnis des Sikh Tempels in Wien (VHS 3, 23) bzw. der gemeinsame Besuch mit dem Zeugen in diesem Tempel untermauert dies (VHS 3, 27). Ihre erstmals in der mündlichen Verhandlung aufgestellte Behauptung, eine Ravidassiya – Sikh zu sein und damit der untersten sozialen Schicht der Sikh-Gemeinschaft anzugehören, wird im Lichte der vorstehenden Erwägungen nur mehr als Versuch gesehen, die Behauptung ihrer niederen gesellschaftlichen Stellung weiterhin aufrecht zu halten.
Der Herkunftsort der Beschwerdeführerin wird aufgrund ihrer gleichbleibenden Angaben im erstinstanzlichen Verfahren und vor dem BVwG festgestellt; sie gab an, aus dem „Dorf XXXX “ nahe XXXX zu stammen (EV 1, AS 49; VHS 3, 10). XXXX befindet sich im Bezirk XXXX , dies ist somit auch der Herkunftsort der Beschwerdeführerin. Die Schulbildung und der Schulabschluss sowie ihre Arbeitserfahrung werden ebenfalls aufgrund der gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin festgestellt. Sie gab vor dem Bundesamt an, die Schule mit Matura abgeschlossen und danach eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert zu haben, sie habe auch als Kosmetikerin gearbeitet (EV 1, AS 49; EV 2, AS 87 und 89), bei ihrer Erstbefragung und in der mündlichen Verhandlung sprach sie hingegen von einer Tätigkeit als Frisörin und Frisörkursen sowie ihrer Mithilfe in der familieneigenen Landwirtschaft (EB, AS 4; VHS3, 11f). Welchen Beruf sie tatsächlich ausgeübt hat, ist daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar. Aufgrund ihrer gleichbleibenden Angaben zur Landwirtschaft der Familie war jedoch ihre dortige Mitarbeit glaubwürdig, ebenso, dass sie eine weitere Berufsausbildung absolviert und in diesem Beruf auch gearbeitet hat. Die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin stehen ebenfalls aufgrund ihrer Angaben fest (EV 1, AS 49; VHS3, 11) und sind in Hinblick auf die Schulbildung und die Herkunft auch schlüssig.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, seit 2021 mit einem indischen Staatsangehörigen, der in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung verfüge, verlobt zu sein (EV 1, AS 49 f; VHS3, 13ff), konkrete Hochzeitspläne gebe es noch nicht (EV 1, AS 51; VHS3, 22). Sofern noch in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sozialisation ein Zusammenleben vor der Eheschließung nicht möglich sei (Beschwerde, S 3), ist dem entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit XXXX über dieselbe Meldeadresse verfügt, wie jener Mann, mit dem sie ihren Angaben zufolge verlobt ist (siehe ZMR-Auszüge in OZ 2), was zumindest auf irgendeine Art von Beziehung der beiden zueinander schließen lässt. Dass die Beschwerdeführerin kinderlos ist, beruht auf ihren Angaben im Verfahren (EB, AS 5; EV 1, AS 51; VHS3, 10f) und darauf, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, die zu einer anderen Feststellung führen könnten. Zur nicht glaubwürdigen Verlobung mit dem Zeugen wird auf die Ausführungen zum Fluchtgrund verwiesen (Pkt. II.2.4.2.)
Die Feststellung zu ihren Familienangehörigen im Herkunftsstaat war aufgrund ihrer Angaben in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung zu treffen, wo sie ausführte, dass ihre Eltern und die jüngere Schwester unverändert im Herkunftsort leben würden, ihre verheirateten Geschwister mit ihren Familien an den anderen, festgestellten Orten in Indien (EV 1, AS 49 f; siehe Pkt. I.1.1.; VHS3, 10). In der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin noch an, Kontakt zu ihrer Familie zu haben, meistens zu ihrer jüngeren Schwester (EV 1, AS 50). In der zweiten Einvernahme brachte sie abweichend vor, dass sie keinen Kontakt mehr habe, da ihre Familie wenige Tage nach der ersten Einvernahme den Kontakt abgebrochen habe. Auf Nachfrage gab sie an, es sei „wegen den ganzen Sachen, die in Indien passiert sind“, ihr Vater sei attackiert worden und „danach wurde ich überall blockiert“ (EV 2, AS 75). In der mündlichen Verhandlung brachte sie vor, die Familie habe sie „verstoßen“ (VHS 3, 10). Der Kontakt sei ca. ein Monat nach ihrer Einreise abgebrochen (VHS3, 9). Das wäre demnach Anfang November gewesen. Wäre der Kontakt kurz nach ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesamt abgebrochen, wäre dies im Februar 2024 gewesen, sodass hier eine Diskrepanz von fast drei Monaten vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Kontaktabbruch zur Familie ein einschneidendes Erlebnis ist, das sich im Gedächtnis verankert und präzise wieder gegeben werden kann, sofern dies tatsächlich geschehen ist. Wie noch unter Pkt. III.2.4. ausgeführt wird, wird der Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen nicht geglaubt, weshalb sie einen Kontaktabbruch auch aus diesen Gründen nicht glaubwürdig darlegen konnte. Die Beschwerdeführerin hat nach wie vor Kontakt zu ihrer Familie in Indien.
Die Feststellungen, dass ihre Eltern ein Wohnhaus besitzen und eine Molkerei betreiben, beruht auf ihren Angaben vor dem Bundesamt (EV 1, AS 49). Soweit sie in der mündlichen Verhandlung behauptete, die Landwirtschaft gehöre der Familie nicht, wird ihr dies aufgrund ihrer früheren und präziseren Aussagen vor dem Bundesamt nicht geglaubt, abgesehen davon bezeichnete sie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie als „weder arm noch reich“ und könne die Familie von der Landwirtschaft gut leben (VHS 3, 11-13).
Auf die Frage, wie sie die Ausreisekosten in Höhe von ca. 1,2 Millionen indische Rupien finanziert habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre Eltern hätten einen Kredit auf das Familienhaus aufgenommen und einige Tiere verkauft (EV 1, AS 50). In der mündlichen Verhandlung behauptete sei, ihre Familie habe ihr ihren Anteil gegeben, was auf eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familie schließen lässt, wäre sonst die Auszahlung des „Anteils“ nicht so ohne weiteres möglich gewesen (VHS 3, 12). In der mündlichen Verhandlung gab sie die Ausreisekosten mit 15.000 EUR an, davon habe ihr Verlobter ca. 8.000 EUR bezahlt (VHS 3, 13) und wurde dies vom Zeugen bestätigt (VHS 3, 28). Die Beschwerdeführerin müsse das Geld nicht zurückbezahlen (VHS 3, 30). Wie weiter unten noch ausgeführt wird, führte bzw. führt die Beschwerdeführerin aber keine Liebesbeziehung mit dem Zeugen (s. Pkt. III.2.4.2.), weshalb offen bleibt, warum der angebliche Verlobte diese großzügige Zuwendung an die Beschwerdeführerin tätigte (vgl. VHS 3, 29-30).
Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und ihrer Arbeitsfähigkeit beruhen auf den Angaben im Verfahren (EV 1, AS 48; EV 2, AS 74; VHS 3, 6-7) und insbesondere auf dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin steht aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich fest (Auszug vom 21.01.2026, OZ 2).
Hinsichtlich ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der weiteren Reiseroute können keine zweifelsfreien Feststellungen getroffen werden, da die Beschwerdeführerin angab, „vor etwa 10 Tagen“ mit dem Flugzeug nach England geflogen zu sein, dort sei sie acht Tage lang verblieben. Die restliche Zeit bis zur Einreise in das Bundesgebiet am 03.10.2023 habe sie mit der Durchreise durch andere Länder verbracht (EB, AS 6 f, EV 1, AS 50). Aus diesen Angaben würde sich ein Ausreisezeitpunkt Ende September ergeben. Widersprüchlich dazu gab sie vor dem Bundesamt in der zweiten Einvernahme an, im August 2023 ausgereist zu sein, relativierte dies aber insofern, als sie noch im gleichen Satz vermeinte, sich „aber nicht genau“ erinnern zu können (EV 2, AS 77). Es kann daher lediglich festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin Indien vermutlich Ende September 2023 verließ. Der Zeitpunkt der Einreise wird aufgrund der Angaben im Erstbefragungsprotokoll festgestellt (EB, AS 7). Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente einreiste (EB, AS 6 f), ergibt sich ihre unrechtmäßige Einreise nach Österreich. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (EB, AS 4).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörigen in Österreich oder Europa hat, beruht auf ihren Angaben im Verfahren (EB, AS 5; EV 2, AS 87; VHS 3, 22), ebenso, dass sie keine intensiven sozialen Bindungen aufgebaut hat. Sie meinte zwar: „Mein einziger Bezug ist mein Verlobter.“ (EV 2, AS 87 f), das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem angeblichen Verlobten ist jedoch mindestens als unklar zu bezeichnen. Der angebliche Verlobte, zu dem auch kein Verwandtschaftsverhältnis behauptet wurde und der in keiner Liebesbeziehung mit der Beschwerdeführerin steht, habe der Beschwerdeführerin rund 8.000 EUR für die Ausreise bezahlt, das Geld müsse nicht zurückbezahlt werden (VHS 3, 30). Wie bereits ausgeführt, erscheint es äußerst ungewöhnlich, dass eine fremde Person einer anderen die enorme Summe von 8.000 EUR gibt, ohne eine Gegenleistung dafür zu erwarten. Die Erklärung, der Zeuge liebe sie, ist aufgrund der nicht feststellbaren Liebesbeziehung zwischen den beiden nicht nachvollziehbar. Einen anderen Grund für die großzügige Schenkung nannten weder der Zeuge noch die Beschwerdeführerin (VHS 3, 29-30). Aufgrund dieser Ungereimtheiten konnte dieser Verlobte nicht als vertrauter sozialer Kontakt angesehen werden. Darüber hinaus sei sie weder in Vereinen oder ehrenamtlich engagiert, sie habe aber einmal einen A1-Deutschkurs für zwei Monate besucht (VHS 3, 22). In der mündlichen Verhandlung trat zutage, dass die Beschwerdeführerin selbst einfache Fragen auf Deutsch nicht versteht und nur in einfachsten Sätzen antworten kann (VHS 3, 22). Die Feststellungen zur Meldung in der Grundversorgung und in der Sozialversicherung beruhen auf den eingeholten Auszügen aus den Datenbanken (GVS- und AJ-Web-Auszug jeweils vom 21.01.2026 in OZ 2), bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit auf der Einsichtnahme in das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA-Auszug vom 11.02.2026 in OZ 2). Trotz selbständiger Erwerbstätigkeit bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin Schritte einer (maßgeblichen) Integration in Österreich gesetzt hat, weder in sprachlicher oder wirtschaftlicher, noch in gesellschaftlicher Hinsicht.
2.4. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
2.4.1. Wie sich aus der Erstbefragung und insbesondere der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt und der fortgesetzten mündlichen Verhandlung ergibt, hatte die Beschwerdeführerin ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde zur umfassenden und wahrheitsgemäßen Schilderung ihrer Fluchtgründe aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Die Beschwerdeführerin gab, befragt zu ihrem Fluchtgrund, bei der Erstbefragung an, die Familie ihres Verlobten bedrohe sie mit ihrem Leben, weil diese gegen die Heirat seien. Sie habe vor einem Jahr in Indien heiraten wollen, dies sei aber nicht möglich gewesen. Deshalb habe sie beschlossen, nach Österreich zu reisen, um hier mit ihrem Verlobten die Ehe zu schließen (EB, AS 8).
Die erste Einvernahme vor dem Bundesamt wurde nach den ersten Ausführungen zum Fluchtvorbringen abgebrochen, um die Befragung mit einer weiblichen Referentin weiterzuführen (EV 1, AS 52). In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Fluchtvorbringen aus der Erstbefragung und brachte ergänzend vor, es sei eine interkastische Verlobung gewesen, seine Onkel seien letztendlich dagegen gewesen. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit angegriffen worden, es sei auch versucht worden, sie zu vergewaltigen. Der Sohn ihrer Schwester sei entführt worden, um sie zu erpressen, ihren Verlobten anzuzeigen. Es seien auch „Fake-Videos“ von ihr erstellt worden, die online gestellt worden seien. Sie sei auch in einer Live-Show bloßgestellt worden (EV 2, AS 79 ff). Der konkrete Anlass für die Ausreise sei die versuchte Vergewaltigung gewesen (EV 2, AS 83), man habe ihr das Leben im Herkunftsort zur Hölle gemacht (EV 2, AS 86).
Das Bundesamt begründete das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Gefährdung im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin konfus, widersprüchlich und in sich nicht stimmig gewesen sei. Die Antworten auf Nachfragen seien stets vage und kurz gehalten geblieben, die Erzählungen oberflächlich (vgl. angefochtener Bescheid, S 75 f). Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin zwar einen echten Reisepass besessen habe, diesen jedoch nicht für die Ausreise verwendet habe, sondern einen „Agenten“ mit der Organisation eines gefälschten Dokuments samt Visum beauftragt habe. Die Motivation dahinter habe von der Beschwerdeführerin auch auf Nachfrage nicht nachvollziehbar erklärt werden können (vgl. angefochtener Bescheid, S 76). Die Beschwerdeführerin habe auch nicht konsistent geschildert, wann und wie sie ihren Verlobten kennengelernt habe und habe sie verneint, dass dieser bereits einmal verheiratet gewesen sei, obwohl sein Familienstand im zentralen Melderegister mit „geschieden“ eingetragen sei (vgl. angefochtener Bescheid, S 77). Zur behaupteten Entführung ihres Neffen habe sie nicht ein einziges Mal dessen Namen genannt, es habe sich eine emotionale Distanz gezeigt, sodass auch bei diesem Aspekt von einer konstruierten Geschichte ausgegangen werde (vgl. angefochtener Bescheid, S 77). Die Beschwerdeführerin habe auch die versuchte Vergewaltigung und die Anzeige bei der Polizei nicht nachvollziehbar vorgebracht, da sie einmal behauptet habe, die Polizei sei untätig gewesen, und ein anderes Mal von unangenehmen Befragungen berichtet habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 77). Schließlich sei auch ihr Vorbringen zu den kompromittierenden Videos nicht schlüssig, auch der angebliche Auftritt in einer Show habe von der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig geschildert werden können (vgl. angefochtener Bescheid, S 77 f). Aufgrund all dieser widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben sei es auch absolut unglaubwürdig, dass ihre Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 78). Ihr gesamtes Vorbringen sei durchzogen von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten und stehe für die Behörde fest, dass ihr Vorbringen zum Antragsgrund als reines Konstrukt zur Asylerlangung zu werten sei, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage gewesen sei, die Widersprüche aufzuklären, sondern ständig ihre Angaben zu modifizieren versucht habe (vgl. angefochtener Bescheid, S 79). Die vorgelegten Ablichtungen der „Stellungnahme“ der Mutter bei der Polizei sowie die „Anzeige“ seien nicht geeignet, ihr Vorbringen zu untermauern, da es sich um Ablichtungen ohne Kopf und Datum handle; ein relevanter Inhalt könne diesen abgeschnittenen Ablichtungen nicht entnommen werden (vgl. angefochtener Bescheid, S 79).
In der Beschwerde wurde nur allgemein vorgebracht, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, die Beschwerdeführerin sei nicht hinreichend befragt worden und habe es die Behörde auch unterlassen, Feststellungen hinsichtlich einer Bedrohung als Frau zu treffen (vgl. Beschwerde, S 2 f). Bei entsprechender Befragung hätte die Beschwerdeführerin die vorgehaltenen Widersprüche entkräften können. Im Herkunftsstaat liege auch eine entsprechende Bedrohungssituation vor, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes hätte führen müssen. Nicht zuletzt sei auch das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Rückkehrentscheidung mangelhaft gewesen. Da ihre Sozialisation ein Zusammenleben vor der Ehe nicht zulasse, könne alleine daraus noch nicht abgeleitet werden, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege und werde die Einvernahme des Verlobten zu dessen Nachweis beantragt (vgl. angefochtener Bescheid, S 3 f).
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin noch einmal ausführlich zu den Gründen für ihre Ausreise aus Indien befragt. Sie brachte zusammengefasst vor, ihre Familie sei gegen die Heirat mit ihrem Verlobten gewesen, ebenso die Familie ihres Verlobten. Sie würden zu verschiedenen Kasten gehören. Zuerst sei ihr Vater angegriffen worden, dann sei sie sexuell belästigt worden, man habe ihre Kleider zerrissen. Die Onkel des Verlobten hätten gute politische Kontakte und jemanden angeheuert, der ihren Neffen entführte und sei sie damit gezwungen worden, eine Anzeige gegen ihren Verlobten einzubringen (VHS 3, 14).
2.4.2. Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, ihre Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Dies aus folgenden Gründen:
Wie bereits zuvor unter Pkt. II.2.3. ausgeführt, war die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihr Vorbringen, den Scheduled Castes bzw. Dalits anzugehören, nicht glaubwürdig und konnte sie eine „interkastische“ Verlobung, die infolge zu Schwierigkeiten mit der Familie ihres Verlobten geführt habe, mangels weiterer, konkreter Angaben nicht glaubhaft machen.
In einer Gesamtbetrachtung der Angaben der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin nicht wegen einer (nicht feststellbaren) Verlobung verfolgt wurde, zumal auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen zu den Fluchtgründen erstattet wurde und sich der Eindruck des konfusen Vorbringens in der mündlichen Verhandlung noch verstärkte.
Zunächst ist auf ihr widersprüchliches Vorbringen zu ihrem angeblichen Verlobten einzugehen. In der ersten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin an, diesen im Jahr 2021 bei einer Familienfeier kennengelernt zu haben. Sie sei aber nicht mit ihm verwandt, es sei eine Hochzeitszeremonie eines Cousins gewesen und stamme ihre Großmutter mütterlicherseits aus einem Dorf „wo auch dessen Verwandte sind“. Er habe ihr seine Telefonnummer gegeben und seien sie seither in Kontakt (EV 1, AS 51). In der zweiten Einvernahme gab sie abweichend an, sie habe ihren Verlobten im Jahr 2019 kennengelernt. Auf Vorhalt der ersten Einvernahme antwortete sie ausweichend: „2019 habe ich ihn nicht persönlich kennengelernt. Wir wussten voneinander, ich wusste, wo er wohnt.“ (EV 2, AS 85). Nachgefragt, wie sie das meine, gab sie an: „Wie gesagt, ich wusste 2019, dass es meinen Verlobten gibt und wo er wohnt. Ich hatte ihn aber noch nicht persönlich kennengelernt.“ (EV 2, AS 88). Deshalb habe sie, als sie von den Onkeln ihres Verlobten zur Anzeige gezwungen worden sei, diesen langen Zeitraum angeben müssen, weil diese davon gewusst und es ihr so befohlen hätten (EV 2, AS 88; vgl. Screenshot der Anzeige, das Formular auch in englischer Sprache, AS 95). In der mündlichen Verhandlung gab sie dann abweichend und zusammenhanglos an, sie habe ihren Verlobten „Im Jahr 2017, 2018 oder 2019“ zum ersten Mal bei einer Hochzeit in Indien gesehen, wobei sie sich an die Namen der Brautleute nicht mehr erinnern könne (VHS 3, 17). Es sei die Hochzeit ihrer Cousine gewesen (VHS 3, 17). Danach hätten sie Kontakt über soziale Medien gehabt (VHS 3, 17) und sich zwei bis dreimal in einem Restaurant getroffen (VHS 3, 18). Verlobt hätten sie sich Ende 2019 (VHS 3, 18). Nicht logisch erklären konnte sie dann allerdings, warum sie wenig später behauptete, der Entschluss zur Heirat sei erst später gefallen, im Jahr 2022, da naturgemäß bereits die Verlobung den Entschluss zur Heirat beinhaltet. Erst dann hätten sie die „Anrufe von unserer Verwandtschaft“ bekommen (VHS 3, 18-19), obwohl die ganze Familie bereits 10-15 Tage nach der Verlobung im Jahr 2019 davon erfahren habe (VHS 3, 18). Ein gänzlich anderes Kennenlernen schilderte im Übrigen der Zeuge, der behauptete, sie hätten einander über Facebook kennen gelernt und sich dann jedes Mal getroffen, wenn er in Indien gewesen sei, das seien 3-4 Mal gewesen (VHS 3, 27). Aufgrund dieser, bereits beim Kennenlernen offen zutage tretenden Widersprüche konnte die Beschwerdeführerin die Verlobung mit dem Zeugen nicht glaubwürdig darlegen.
Wie auch bereits die belangte Behörde ausführte, wohnte der Zeuge im Jahr 2019 nicht mehr in Indien, da er seit Juni 2016 im Bundesgebiet durchgehend wohnsitzrechtlich gemeldet ist (ZMR-Auszug vom 21.01.2026 in OZ 2; vgl. angefochtener Bescheid, S 77). Erstaunlich ist auch, dass die Beschwerdeführerin offenbar zunächst nicht wusste, dass ihr Verlobter bereits einmal verheiratet war, da sie dies auf explizite Nachfrage vor dem Bundesamt verneinte (EV 2, AS 83). Bereits die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid auf die Eintragung „geschieden“ im zentralen Melderegister (vgl. angefochtener Bescheid, S 77). Im Zuge der Erhebungen zum Aufenthaltstitel des Zeugen wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass dieser zunächst als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers einen befristeten Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) innegehabt habe, und ihm zuletzt ein Daueraufenthalt nach § 54a NAG iVm § 54 Abs. 5 Z 1 NAG erteilt worden sei. Im Anhang zur Auskunft wurden Kopien der Heiratsurkunde und des Scheidungsurteils im Rahmen der beantragten Akteneinsicht übermittelt. Der Zeuge war demnach von XXXX 2016 bis XXXX 2021 mit einer tschechischen Staatsangehörigen verheiratet (OZ 8). In der mündlichen Verhandlung versuchte die Beschwerdeführerin, dieses Unwissen zu verbergen und vermeinte, es sei ihr bekannt, dass der Verlobte geschieden ist, wann er sich scheiden ließ, konnte sie aber zeitlich überhaupt nicht eingrenzen, auch hatte sie keinerlei Informationen zur geschiedenen Ehefrau (VHS 3, 19).
In der mündlichen Verhandlung überraschte der Zeuge zudem mit seiner Aussage, in Indien mit einer indischen Staatsangehörigen verheiratet zu sein (VHS 3, 28-29). Ob die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis ist, konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden (VHS 3, 30). Aus dem Aussageverhalten des Zeugen in der mündlichen Verhandlung, wo er zunächst ausweichend antwortete und dann doch eingestanden hat, verheiratet zu sein, lässt sich der Schluss ziehen, dass der Zeuge diesbezüglich die Wahrheit angegeben hat (VHS 3, 29):
R: Wie ist Ihr Familienstand?
Z: Ich bin verheiratet.
R: Mit wem sind Sie verheiratet?
Z: Ich bin nicht hier verheiratet, nicht mehr.
R: Sind Sie nun verheiratet oder nicht?
Z: Ich bin verheiratet.
R: Mit wem sind Sie verheiratet?
Z: Meine Ehefrau lebt in Indien.
R: Wie heißt Ihre Ehefrau?
Z: XXXX
R: Seit wann sind Sie verheiratet?
Z: Seit ca. einem Jahr bin ich verheiratet.
R: Und in welcher Beziehung stehen Sie zur BF?
Z: Ich habe eine menschliche Beziehung zu ihr, sie wurde schlecht behandelt und hatte wegen mir viele Probleme. Ich will nicht, dass ihr Leben zerstört wird.“
Weder die Beschwerdeführerin noch der Zeuge haben in der mündlichen Verhandlung den expliziten Wunsch geäußert, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Beide sehen übereinstimmend weder die Ehe noch gemeinsame Kinder im Zukunftsplan der Beschwerdeführerin enthalten, stattdessen herrscht Einigkeit der beiden über den Wunsch der Beschwerdeführerin nach einem sicheren und wirtschaftlich selbstständigen Leben in Österreich (VHS 3, 19, 23, 29). Es wird zwar nicht übersehen, dass die beiden in einer gemeinsamen Unterkunft gemeldet sind (Melderegisterauszüge, OZ 2), da der Zeuge aber glaubwürdig mit einer anderen Frau verheiratet ist, für beide übereinstimmend die Heirat in Österreich wegen fehlender Dokumente nicht angestrebt wird (VHS 3, 22, 29), die Fluchtgeschichte konstruiert wurde und die Ehe und Familiengründung nicht im Zukunftsplan der Beschwerdeführerin enthalten sind, reicht der gemeinsame Wohnsitz als Anhaltspunkt für eine glaubwürdige Liebesbeziehung nicht aus. In welcher Beziehung die beiden tatsächlich zueinander stehen, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden.
In der ersten Einvernahme brachte die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen nur allgemein vor, dass die Verlobung mit Einverständnis beider Eltern stattgefunden habe; als sie heiraten wollten, habe es dann Probleme gegeben „mit der Verwandtschaft, den Dorfbewohnern“ (EV 1, AS 50). „Ich möchte gemeinsam mit meinem Verlobten in Indien wohnen, doch war das nicht möglich, dort ist es für uns beide das Leben gefährlich gewesen.“ (EV 1, AS 52). Widersprüchlich gab sie dazu in der zweiten Einvernahme an: „Das war eine interkastische Verlobung. Seine und meine Familie waren überhaupt nicht damit einverstanden. […]“ (EV 2, AS 79). Auf Nachfrage gab sie wiederum an, dass ihre und seine Eltern kein Problem mit der Ehe gehabt hätten. Erst als die Familie „im größeren Kreis“ zusammengekommen sei, „haben sie das Problem mit dem Kastensystem kreiert“. Nachgefragt seien es die Onkel des Verlobten gewesen (EV 2, AS 83). Auf Vorhalt, dass sie zuvor gesagt habe, dass seine und ihre Familie überhaupt nicht damit einverstanden gewesen wäre, dass sie sich verloben, antwortete die Beschwerdeführerin ausweichend: „Ich habe nicht meine Eltern gemeint. In Indien versteht man damit auch Onkel und Tanten.“ (EV 2, AS 82). Dieser Erklärungsversuch ist überhaupt nicht nachvollziehbar und zeigt dieses Beispiel deutlich, dass die Beschwerdeführerin auf Vorhalt widersprüchlicher oder unschlüssiger Angaben versuchte, Ausflüchte zu erfinden, um ihre konstruierte Fluchtgeschichte aufrecht zu erhalten, die jedoch wiederum selbst nicht nachvollziehbar sind. Zudem erscheint es merkwürdig, dass offenbar die Eltern kein Problem mit einer „interkastischen Verlobung“ gehabt hätten und weitere Verwandte einen derart großen Einfluss haben sollen, um die Eheschließung an sich zu verhindern. Als Erklärung brachte die Beschwerdeführerin vor, die Onkel hätten mit all ihren Aktionen erreichen wollen, dass der Zeuge nicht mehr nach Indien zurückkehre „und das ganze Land, das auf seinen Namen ist, dann den Onkeln gehören wird“ (EV 2, AS 83). Dieses gesteigerte Vorbringen, dass es sich nicht mehr nur um Probleme aufgrund der Kastenzugehörigkeit handle, sondern der Anspruch auf Grundstücke Grund für die Bedrohungen sei, wird als gesteigertes Vorbringen und als nicht glaubwürdig erachtet. Auffällig ist in Bezug auf die Onkel auch, dass die Beschwerdeführerin auf Nachfrage nur zwei der drei Onkel namentlich benennen konnte, obwohl diese für alle Verfolgungshandlungen direkt oder indirekt verantwortlich sein sollen (EV 2, AS 90). Ihre Erklärung, dass sie mit ihrem Verlobten darüber nicht reden würde, weil sie darüber nicht viel nachdenken, sondern ein neues Leben beginnen möchten (EV 2, AS 91), ist nicht schlüssig, zumal ihr bewusst sein müsste, dass dies als Teil ihres Fluchtvorbringens im Verfahren relevant sein könnte. Abgesehen davon meinte sie in der mündlichen Verhandlung über ihren Verlobten, „Er weiß alles, was passiert ist in Indien.“ (VHS 3, 17).
Die Beschwerdeführerin brachte vor dem Bundesamt vor, es seien Videos von ihr angefertigt worden, die online gestellt worden seien. Einerseits sei zu sehen, wie sie ihren Verlobten anzeige, es gebe aber auch Videos von ihr, in denen sie „ohne Klamotten“ zu sehen sei. Für diese Videos seien ebenfalls die Onkel verantwortlich (EV 2, AS 79). Befragt, wo die Videos online gestellt worden seien, antwortete die Beschwerdeführerin: „Meine Mutter hat diese Videos per WhatsApp bekommen, von einem Dorfbewohner von uns.“ Dies sei im Jahr 2023 gewesen, nachdem sie ihren Job verlassen habe (EV 2, AS 79 f). Das Vorbringen, dass ihre Mutter die Videos über WhatsApp erhalten habe, steht einerseits im Widerspruch dazu, dass die Beschwerdeführerin angab, dass ihre Mutter Smartphones nicht benutzen könne (EV 2, AS 84) und andererseits zu ihrer Behauptung, ihre Mutter besitze überhaupt kein Handy, deshalb seien ihr diese Videos nicht weitergeleitet worden (VHS 3, 20). Sie verneinte, die Videos noch zu besitzen, weil sie diese nicht selbst bekommen habe, sie seien ihr nur gezeigt worden, widersprüchlich dazu aber, sie habe sie nie gesehen (VHS 3, 19-20). Gänzlich anders schilderte sie in der mündlichen Verhandlung auch, dass auf den Videos zu sehen sei, wie sie Sex habe und sich selber befriedige (VHS 3, 15), die Anzeige gegen ihren Verlobten erwähnte sie nicht. Der Vorfall mit den Videos sei 2022 gewesen (VHS 3, 15). Die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, ein konsistentes Vorbringen zu den Videos und Fotos zu erstatten.
Schließlich brachte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt auch noch vor, über sie sei auch in den „Nachrichten“ berichtet worden, die Sendung sei am XXXX ausgestrahlt worden, wobei die anwesende Dolmetscherin darauf hinwies, dass es sich dabei nicht um seriöse Nachrichten, sondern eher um Entertainment handle (EV 2, AS 81). Die Beschwerdeführerin gab an, der Moderator habe in einer Zeitung die Nachrichten gelesen und deshalb die Show mit ihr ausgestrahlt. Der Moderator habe später Geld bekommen und statt ihnen zu helfen, gegen sie und ihren Verlobten berichtet. Er habe auch sehr unangenehme Fragen gestellt. Der Moderator sei auf sie aufmerksam geworden, weil ihr Schwager über das Unrecht, das ihr angetan worden sei, gepostet habe (EV 2, AS 81). Sie habe sich erhofft, dass sie durch die Show Hilfe und Unterstützung und „eine sichere Unterkunft“ bekommen würden (EV 2, AS 82). Auf Nachfrage gab sie an, der Moderator sei von den Onkeln ihres Verlobten bezahlt worden. Sie konnte jedoch nicht erklären, weshalb die Onkel dies getan haben sollten (EV 2, AS 82). Auch hier zeigt sich die Unschlüssigkeit und Widersprüchlichkeit des Vorbringens. Einerseits brachte die Beschwerdeführerin vor, der Moderator sei durch die Nachrichten in der Zeitung auf sie aufmerksam geworden, wobei auch nicht klar ist, weshalb in einer Nachrichtenzeitung über sie berichtet werden hätte sollen, andererseits erklärte sie, dass der Moderator über einen Post ihres Schwagers auf sie aufmerksam geworden sei. Schließlich ist auch nicht logisch nachvollziehbar, dass die Onkel des Verlobten den Moderator bezahlt haben sollen. In der mündlichen Verhandlung erwähnte sie diese Bloßstellung in einer Fernsehshow nicht mehr, nur der Zeuge erwähnte es auf die Frage nach den Problemen der Beschwerdeführerin (VHS 3, 28):
R: Welche Probleme hat die BF in Indien?
Z: Unsere Familie und Verwandten waren nicht einverstanden. Es gab auch andere Probleme, es wurden Bilder von ihr veröffentlicht.
R: Wissen Sie sonst noch etwas?
Z: Nein. Es gibt in Kanada eine Sendung Namens Basi Show, da wurde auch die Geschichte meiner Freundin erwähnt, dass sie so schlecht behandelt wurde.“
Die Erwähnung der Fernsehshow durch den Zeugen und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst lässt den Schluss zu, dass der Zeuge sich hier keinesfalls auf ein tatsächliches Ereignis, in das die Beschwerdeführerin involviert war, bezogen hat, sondern mit seiner Aussage das konstruierte Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin stützen wollte. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Fake-Videos und dem Auftritt in der Live-Show wird in einer Gesamtbetrachtung ihrer widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben, auch in Anbetracht der vagen Zeugenaussage, daher als nicht glaubwürdig erachtet.
Erstmals brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, sich nicht nur von den Verwandten des Verlobten, sondern auch von den Dorfbewohnern zu fürchten (VHS 3, 21), was wohl in Verbindung mit den Videos stehen dürfte, da sie an früherer Stelle behauptete: „Nach der Veröffentlichung dieser Videos wollte kein Dorfbewohner mit uns Kontakt. Sie sagten zu meiner Familie, wenn sie mich weiterhin in ihrem Haus leben lässt, wird die Familie ausgeschlossen.“ (VHS 3, 16). Die Dorfbewohner hätten sie als Schande betrachtet und gewollt, dass sie sich nicht mehr im Dorf aufhalte (VHS 3, 15). Es ist nicht nachvollziehbar, warum sie diese Sorge erst in der mündlichen Verhandlung äußerte, würden ihr die Dorfbewohner tatsächlich nach dem Leben trachten. Sie konnte sich auch nicht festlegen, ob diese Videos im Zusammenhang mit ihrem Verlobten standen, da sie zunächst meinte, die Onkel hätten Videos und Nacktbilder von ihr veröffentlicht (VHS 3, 15), dann aber keinen Konnex zwischen den Videos und ihrem Verlobten erkannte (VHS 3, 16).
In der mündlichen Verhandlung behauptete sie zudem, die Videos und Nacktbilder seien der konkrete Auslöser gewesen, Indien zu verlassen (VHS 3, 15), hingegen behauptete sie vor dem Bundesamt, die versuchte Vergewaltigung sei der konkrete Auslöser gewesen (EV 2, AS 83).
Die Beschwerdeführerin behauptete eine versuchte Vergewaltigung und dass man ihr auf dem Weg zur Arbeit zwei bis drei Mal (EV 2, AS 83) bzw. einmalig (VHS 3, 20) die Klamotten zerrissen habe. Gegen Ende der Einvernahme befragt, ob sie noch weitere Fluchtgründe habe, antwortete sie: „Nein, ich hatte nur diesen Fluchtgrund.“, und auf Nachfrage, was konkret „dieser Fluchtgrund sei“: „Mein Leben in meinem Dorf wurde mir zur Hölle gemacht, nachdem man versucht hat mich zu vergewaltigen. Jeder der Dorfbewohner hat den Kontakt zu meiner Familie abgebrochen. Keiner kam mehr zu uns nach Hause. Niemand wollte etwas mit uns zu tun haben.“ Auffällig ist, dass sie mit dieser Aussage die nachfolgenden Probleme in den Fokus rückte. Auf Nachfrage gab sie an, es sei im Jahr 2022 gewesen, noch bevor sie Anzeige gegen ihren Verlobten erstattet habe (EV 2, AS 86 f). Die Männer seien angeheuert worden, man habe ihnen Geld dafür gegeben. Sie habe die versuchte Vergewaltigung angezeigt, „aber es wurde nichts gemacht“. Auf Nachfrage, was sie damit meine, gab die Beschwerdeführerin an: „Ich war bei der Polizei. Sie gaben mir Stift und Papier, ich sollte aufschreiben was passiert war. Ich habe weder die Kopie einer Anzeige bekommen, noch hat die Polizei ermittelt.“ (EV 2, AS 87). Diese Angaben widersprechen ihrem späteren Vorbringen vor dem Bundesamt, dass sie aufgrund der Anzeige und „dem allem was passiert ist“, Probleme mit der Polizei gehabt habe: „Sie haben mich schlecht behandelt und sehr unangenehme Fragen bei der Anzeige gestellt zB Sag uns wo der Junge dich überall berührt hat. Sie wollten alles sehr im Detail haben.“ und auch dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, die Polizei habe Beweise von ihr gewollt, sie habe aber keine gehabt (VHS 3, 21). Auf Vorhalt, dass sie eine Vergewaltigung angezeigt habe, erklärte die Beschwerdeführerin weiter: „Ja ich habe die Vergewaltigung angezeigt, aber meiner Meinung nach war das gesetzlich nicht in Ordnung, weil ich nicht von einer Frau befragt wurde, worauf ich in Indien ein Recht habe.“ (EV 2, AS 89). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin die Situation bei der Anzeige zweimal völlig unterschiedlich schilderte, ging sie auf den eigentlichen Vorfall der versuchten Vergewaltigung überhaupt nicht näher ein, was sich besonders deutlich in der mündlichen Verhandlung zeigte (VHS 3, 20):
„R: Sie sprachen auch von einem Vergewaltigungsversuch vor dem Bundesamt. Was ist da genau passiert?
BP: Das war im Jahr 2022. Die Familie hat gewusst, dass wir noch in Kontakt sind und hat mich immer wieder belästigen lassen.
R: Und weiter?
BP: Nichts.
R: Ich habe Sie gefragt, was genau passiert ist. Bitte schildern Sie mir das.
BP: Das war im Jahr 2022. Ich war auf dem Weg in die Stadt, als ich von Personen angehalten wurde. Sie haben mich geschlagen und meine Kleider zerrissen. Sie bedrohten mich, sagten zu mir, wenn du nicht aufhörst, werden du und deine Familie Schlimmeres erleben.“
Die Beschwerdeführerin war auch mit diesem gesteigerten Vorbringen, das hinsichtlich der versuchten Vergewaltigung gänzlich oberflächlich und vage blieb, sowie bezüglich der angeblichen Anzeige völlig widersprüchlich war, nicht glaubwürdig.
Die Beschwerdeführerin brachte auch vor, dass der Sohn ihrer Schwester entführt worden sei (EV 2, AS 79; VHS 3, 14), weil „sie“ gewollt hätten, dass sie ihren Verlobten anzeige (EV 2, AS 84). Aufgefordert, dies genauer zu schildern, antwortete sie vage (Auszug aus der Einvernahme vom 02.04.2024, AS 85):
„VP: Sie haben zu mir gesagt, dass ich tun muss, was sie sagen. Sie haben gesagt, ich muss ihn anzeigen, ich muss bei der Polizei anzeigen, dass mein Verlobter mich vergewaltigt hätte, mich nicht mehr heiraten möchte und er die Videos gepostet hätte.
LA: Die Entführung erwähnen Sie jetzt gar nicht. Warum nicht?
VP: Sie haben den Sohn meiner Schwester vor der Schule abgepasst und haben uns dann angerufen und uns damit erpresst, dass sie den Sohn nicht mehr zurückgeben würden, wenn ich nicht das tue, was sie sagen. Darauf wolle ich vorhin hinaus.
LA: Und dann?
VP: Nachdem der Junge entführt wurde, sind wir zu den Dorfbewohnern gegangen, konkret zu dem Mann, der für das Dorf verantwortlich ist und haben ihn um Hilfe gebeten. Anfangs hat er gesagt, dass er zu uns steht. Das tat er aber später nicht. Jeder der irgendwie versucht hat, uns beizustehen, dem wurde Geld angeboten, damit sie das nicht tun. Im Endeffekt hat niemand zu uns gehalten.“
In der mündlichen Verhandlung konnte sie trotz mehrfacher Nachfrage auch keine näheren Umstände zur Entführung des Neffen preisgeben (VHS 3, 14). Dieser sei von Personen, die die Onkel beauftragt hätten, entführt worden; im Gegensatz dazu vermeinte der Zeuge, der Neffe sei von seinen Verwandten entführt worden (VHS 3, 17, 28). Dass sie und der befragte Zeuge in der mündlichen Verhandlung den Neffen benennen konnten, deutet auf eine Absprache hin, da im Bescheid moniert wurde, dass sie den Namen des Neffen nicht benennen konnten (VHS 3, 14, 17, 27f). Befragt, ob die Entführung nicht angezeigt worden sei, gab die Beschwerdeführerin an: „Die Polizei wollte uns nicht helfen, da wir eine niedrige Kaste waren, wurde uns nicht zugehört. Dadurch, dass alle auf die Familie des Jungen gehört haben und die einen höheren Rang hatte, konnte uns keiner helfen.“ (EV 2, AS 86). Es ist absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin von ihrem Neffen und ihrer Schwester als „die Familie des Jungen“ spricht. Wäre tatsächlich ihr Neffe entführt worden, müsste sie dies emotional sehr berühren. Auch in der mündlichen Verhandlung steigerte sie ihr Vorbringen hinsichtlich der Entführung des Neffen, indem sie meinte, niemand höre auf sie, die ganze Polizei höre auf „diese Personen“. Damit meine sie „die mächtigen Leute, die Geld haben.“ (VHS 3, 14), konkreter wurde sie nicht. Hingewiesen wird an dieser Stelle auch darauf, dass die Schwester den Angaben der Beschwerdeführerin in der Stadt XXXX lebt (EV 1, AS 52); diese ist vom Wohn- und Herkunftsort der Beschwerdeführerin ca. 100 km Luftlinie entfernt, mit dem Auto beträgt die Fahrzeit zwischen zwei und zweieinhalb Stunden (Information abgerufen am 12.02.2026 von Kartendienst https://www.google.com/maps XXXX ). Es ist absolut nicht nachvollziehbar, woher die Onkel bzw. die Entführer den Sohn ihrer Schwester, die über zwei Stunden entfernt von der Beschwerdeführerin lebt, erstens kennen und zweitens auch identifizieren und so entführen können sollten. Auch das Bundesverwaltungsgericht kann in den Angaben der Beschwerdeführerin kein schlüssiges Vorbringen erkennen und gelangt ebenfalls zur Ansicht, dass die Beschwerdeführerin mit der angeblichen Entführung und den Ereignissen nicht vertraut ist, sodass nicht von einem wahren Vorfall auszugehen ist, der mit ihr in Verbindung steht.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit ihrer Ausreise ist, wie auch das Bundesamt ausführte, nicht logisch nachvollziehbar (vgl. angefochtener Bescheid, S 76). Die Beschwerdeführerin gab an, im Jahr 2019 (EV 1, AS 50) oder 2018 (EV 2, AS 75), selbst einen Reisepass beantragt zu haben, weil sie in einem Salon gearbeitet habe und das Team nach Dubai fliegen habe wollen. Sie sei dann aber nicht geflogen, weil es Probleme im Team gegeben habe (EV 2, AS 75 f). Ausgereist sei sie mit jenem gefälschten Reisepass, den ihr der „Agent“ besorgt habe (EV 1, AS 50; EV 2, AS 76). Die Beschwerdeführerin war trotz mehrerer Nachfragen nicht in der Lage, schlüssig zu erklären, weshalb sie für die Ausreise nicht ihren Reisepass verwendet hat (Auszüge aus der Einvernahme vom 02.04.2024, AS 76 f):
„LA: Warum sind Sie illegal, also mit gefälschten Dokumenten ausgereist?
VP: Weil ich keine Chance hatte, legale Dokumente zu beantragen. Mein Verlobter ist außerhalb der Kaste, deswegen hatte ich keine Zeit Dokumente legal zu beantragen.
LA: Sie hatten ja einen Reisepass.
VP: Ich wusste nicht, wie der Ablauf für die Beantragung eines Visums ist. Dadurch, dass ich einen privaten Job gemacht habe, habe ich mir nie Gedanken gemacht, mir ein Visum zu beantragen. Ich kenne mich damit nicht aus.
LA: Da fanden Sie es besser mit gefälschten Dokumenten auszureisen, als sich zu informieren.
VP: Ich hatte gar keine Zeit mich zu informieren.
[…]
LA: Von der Entschlussfassung bis zur Ausreise ist ein Jahr vergangen. Warum sagen Sie, Sie hatten keine Zeit sich über die Visaausstellung zu informieren. Sie hatten ja auch Zeit Geld anzusparen und den Agenten zu engagieren.
VP: Es war leichter für mich, die Dokumente von dem Agenten organisieren zu lassen, weil ich hier nichts selbst machen musste. Ich war in dieser Zeit sehr gestresst, da ich gezwungen wurde meinen Verlobten anzuzeigen. Ich habe mich teilweise das Jahr über versteckt und keinen Kopf dafür gehabt, mich um das Visum zu kümmern.“
Anhand dieser Auszüge aus der Einvernahme vor dem Bundesamt ist deutlich erkennbar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Nachfragen immer neue Erklärungen suchte, weshalb sie nicht mit ihrem echten Reisepass ausgereist sei. Einmal habe sie keine Zeit gehabt, dann habe sie nicht gewusst, wie sie an ein Visum gelangen könne und habe sie auch hier keine Zeit gehabt, sich zu informieren und außerdem sei sie sehr gestresst gewesen, sie habe sich auch verstecken müssen und keinen Kopf dafür gehabt, sich um ein Visum zu kümmern. Daraus lässt sich schließen, dass die Beschwerdeführerin nie vorhatte, legal aus ihrem Herkunftsstaat aus- und in ein anderes Land einzureisen, wahrscheinlich auch in Hinblick auf eine Asylantragsstellung. Auch ihre Angaben zu dem vermeintlichen „Agenten“, der ihr die Dokumente besorgt und die Reise organisiert habe, sind höchst widersprüchlich. So gab sie zunächst an, sie habe diesen im September oder Oktober 2022 kennengelernt, der Agent heiße XXXX (EV 2, AS 77). Nur wenig später gab sie auf Nachfrage, wer oder was „der Agent“ sei im Widerspruch dazu an: „Ich habe den Agenten nie persönlich kennengelernt. Ich hatte nur Kontakt über die Nachbarn mit ihm aufgenommen. Deshalb kann ich nicht sagen, wer oder was er ist.“ (EV 2, AS 78). In der mündlichen Verhandlung haben sich darüber hinaus noch zahlreiche weitere Widersprüche ergeben, z.B. der Entschluss zur Ausreise, den sie „Mitte 2023“ erst gefasst habe (VHS 3, 12), der Zeitraum, in dem sie sich versteckt habe – dieser sei ein Monat gewesen (VHS 3, 10) und zum Schlepper, den sie sich „gesucht“ habe und dann „irgendwo einen Kurs gemacht und von dort [habe ich] die Schlepperdaten bekommen“ habe (VHS 3, 12). Dieses nicht nachvollziehbare und daher nicht glaubwürdige Vorbringen lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise aus Indien nicht preisgeben will.
In Anbetracht der vorigen Ausführungen wird der Beschwerdeführerin auch nicht geglaubt, dass ihre Eltern ihretwegen Probleme „mit den Dorfbewohnern“ hätten (EV 1, AS 52) und auch nicht, dass ihr Vater ihretwegen attackiert worden sei (EV 2, AS 75; VHS 3, 14). Den Angriff auf den Vater schilderte sie auch widersprüchlich, da sie dieses Ereignis vor dem Bundesamt als Begründung für den Kontaktabbruch nach ihrer ersten Einvernahme anführte (EV 2, AS 75), in der mündlichen Verhandlung aber den Angriff auf den Vater so darstellte, als wäre dies der Beginn der Verfolgungshandlungen gewesen (VHS 3, 14).
In der Beschwerde wurde ohne weitere Ausführungen moniert, dass die Behörde keine Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin als Frau, die ihr maßgeblicher Verfolgungsgrund sei, getroffen hat (Beschwerde, AS 231).
Eine Diskriminierung von Frauen ist in Indien weitverbreitet, obwohl die indische Verfassung die Gleichbehandlung von Männern und Frauen vorsieht und Indien die Internationale Konvention gegen Frauendiskriminierung ratifiziert hat, wenn auch mit Vorbehalten gegen jene Artikel, die sich auf Kultur und gewohnheitsrechtliche Praktiken bezieht. Die Regierung unternimmt Anstrengungen, Frauen in das Erwerbsleben zu bringen und die Alphabetisierung von jungen Frauen zu verbessern. Die Diskriminierung betrifft alle Lebensbereiche von Bildung, politischer Teilhabe, Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Das Ausmaß der Diskriminierung von Frauen steht oft im engen Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Stellung. Ärmere Frauen erleiden auch häufiger geschlechtsspezifische Gewalt und finanzielle Ausbeutung. (LI, Kap. 17. Relevante Bevölkerungsgruppen, 17.1 Frauen) Den Länderinformationen ist nicht zu entnehmen, dass alle Frauen gleichermaßen einer schwerwiegenden Diskriminierung ausgesetzt sind. Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weitverbreitet, wird von der Regierung aber bekämpft. Frauen aus marginalisierten Stammesgemeinschaften und Dalit-Frauen werden überproportional häufig Opfer von Gewalt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, eine Angehörige der Dalit zu sein, war aber, wie unter Pkt. II.2.3. ausgeführt, nicht glaubwürdig, weshalb sie aus diesem Grund auch keinem maßgeblichen Risiko unterliegt, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden oder einer schwerwiegenden Diskriminierung ausgesetzt zu sein. Bis zur Ausreise konnte die Beschwerdeführerin unbehelligt bei ihren Familienangehörigen leben, sodass auch im Familiengefüge keine Anhaltspunkte für eine drohende geschlechtsspezifische Gewalt bestehen.
Abschließend ist noch auszuführen, dass für die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat auch nicht aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zum Sikhismus die reale Gefahr einer Verfolgung besteht. Den vorliegenden Länderinformationen sind keine Verfolgungshandlungen gegenüber Angehörigen des Sikhismus zu entnehmen sind. Weiters stellen die Sikhs nach den Länderinformationen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte (vgl. Punkt I.1.4., Kapitel 15.3.). Die Beschwerdeführerin hat auch zu keinem Zeitpunkt eine Verfolgung aus religiösen Gründen vorgebracht, sondern nur pauschal behauptet, deshalb Probleme bei der Jobsuche gehabt zu haben (EV 2, AS 89). Dem steht gegenüber, dass die Beschwerdeführerin in ihrem erlernten Beruf einige Jahre gearbeitet hat, sogar in einem „Salon“, dessen Team gemeinsam nach Dubai fliegen wollte (EV 2, AS 75 und 87), weshalb eine Anstellung in einem soliden Unternehmen angenommen werden kann.
In einer Gesamtbetrachtung ihrer widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben sowie unter Berücksichtigung der vorliegenden Länderberichte ist es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, eine Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Indien glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen.
2.5. Zu den Feststellungen zur Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:
Dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat möglich ist, ergibt sich aus den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes und folgenden beweiswürdigenden Erwägungen.
Die Beschwerdeführerin brachte in den Einvernahmen zu keinem Zeitpunkt vor, dass sie oder ihre Familie finanzielle, wirtschaftliche Probleme, oder in Hinblick auf die Versorgung mit täglichen Bedarfsartikeln Schwierigkeiten gehabt hätten (vgl. EV 1, AS 49 f; EV 2, AS 75, 77; VHS 3, 12, 13). Auch in Anbetracht der Bezahlung von Ausreisekosten in Höhe von ca. 1,2 Millionen indische Rupien (EV 1, AS 51) bzw. gesteigert rund 15.000 EUR (VHS 3, 12) und dass die Beschwerdeführerin zwölf Jahre lang die Schule besuchen konnte, kann davon ausgegangen werden, dass die wirtschaftliche Situation der Familie im Herkunftsstaat ausreichend gut ist. Da die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung verfügt, wird es ihr möglich sein, ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Eine existenzielle Bedrohung machte die Beschwerdeführerin nicht geltend. Ihre Familienangehörigen leben in Indien, die Eltern besitzen ein Wohnhaus und betreiben eine Viehwirtschaft, es wird ihnen daher möglich sein, die Beschwerdeführerin anfänglich zu unterstützen und kann die Beschwerdeführerin wieder in der familieneigenen Landwirtschaft mithelfen, wie sie dies bereits nach ihrer Matura gemacht hat (VHS 3, 11). Es ist der Beschwerdeführerin als gebildete Staatsbürgerin zuzumuten, erneut eine Beschäftigung zu finden und sich selbst zu versorgen oder wieder gemeinsam mit ihrer Familie zu leben. Den Länderinformationen ist zu entnehmen, dass sich die Wirtschaft in Indien im Aufschwung befindet (LI, Kap. 20, Grundversorgung und Wirtschaft). Im Verfahren sind keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung in Indien generell nicht gegeben wäre oder dass sich die Beschwerdeführerin in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung.
Die Beschwerdeführerin wurde in Indien geboren und ist dort aufgewachsen. Sie beherrscht Punjabi als Erstsprache in Wort und Schrift, zudem Hindi und etwas Englisch. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung. Ihr kann durchaus zugemutet werden, ihren Lebensunterhalt (auch) durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Im Verfahren sind keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführerin generell nicht gegeben wäre oder dass sich die Beschwerdeführerin in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen (LI, Kap. 22.1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates), wodurch der Neustart im Herkunftsstaat erleichtert wird.
Die Beschwerdeführerin verfügt in Indien zudem über familiäre Anknüpfungspunkte zumindest durch ihre Eltern und zwei Geschwister im Punjab, ihr Bruder lebt mit seiner Familie in einem angrenzenden Bundesstaat. Wie bereits unter Pkt. II.2.3. ausgeführt, konnte die Beschwerdeführerin einen Kontaktabbruch nicht glaubhaft machen, sodass von einem aufrechten Kontakt zur Familie auszugehen ist und eine Wiedereingliederung in die Familie problemlos verlaufen wird. Sollte es nach einer Rückkehr zu Streitigkeiten jeglicher Art kommen, ist es ihr möglich und zumutbar, bei den staatlichen Behörden und Gerichten Hilfe zu suchen.
Ein relevantes Maß an willkürlicher Gewalt in Indien konnte nach Maßgabe der Länderinformationen nicht festgestellt werden. Insgesamt ist der Großteil der indischen Bevölkerung keinen nennenswerten Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt, mit einigen Ausnahmen in entlegenen Gebieten. In Städten treten von Zeit zu Zeit zivile Unruhen auf, die ethnische und religiöse Spannungen, Aufstände und Terrorismus sowie politische und ideologische Gewalt umfassen können. Die Inder werden in den meisten Fällen solche Situationen meiden, überwiegend bleiben die Ausschreitungen lokal begrenzt (Vgl LI, Kap. 3 Sicherheitslage).
2.6. Zu den Feststellungen zur Situation in Indien:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Indien stützen sich auf die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Indien in der Fassung vom 14.04.2025. Da dieser aktuelle Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Sofern in der Beschwerde moniert wurde, dass der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit aktuelle Ländermaterialen zur Verfügung gestellt worden seien (vgl. Beschwerde, S 2), ist dazu anzumerken, dass der Beschwerdeführerin am Ende der zweiten Einvernahme die Länderinformationen zu Indien sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme angeboten wurde, und wurde dies von der Beschwerdeführerin abgelehnt (EV 2, AS 90).
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Als Herkunftsort der Beschwerdeführerin war der Bezirk XXXX im Bundesstaat Punjab, Indien, festzustellen, da die Beschwerdeführerin im dortigen Dorf XXXX geboren wurde und bis zu ihrer Ausreise aus Indien dort lebte.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist, da keine Verfolgung festgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde und wird in Indien weder von der Familie ihres Verlobten, von ihrer eigenen Familie oder von Dorfbewohnern verfolgt. Weder wurde eine Verfolgung wegen ihrer nicht feststellbaren Verlobung, ihrer nicht glaubwürdigen Zugehörigkeit zu den Scheduled Castes noch als Frau festgestellt.
Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen, insbesondere nicht aus Gründen der Religion, Nationalität, politischer Einstellung, ethnischer Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
Im gegenständlichen Fall fehlt es nicht nur an der für die Asylgewährung erforderlichen Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention, sondern auch an einem darin genannten Verfolgungsgrund.
Entsprechend den oben getätigten Ausführungen droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Indien keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die gesunde Beschwerdeführerin ist eine arbeitsfähige Frau, bei welcher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie verfügt über eine langjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in Indien und hat bis zu ihrer Ausreise in Indien gelebt. Sie beherrscht Punjabi in Wort und Schrift, zudem spricht sie Hindi und etwas Englisch. In einer Gesamtbetrachtung der Situation der Beschwerdeführerin, die auch Familienangehörige in Indien hat, kann daher davon ausgegangen werden, dass sie im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften oder wieder in ihrem erlernten Beruf als Kosmetikerin zu arbeiten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Grundversorgung der indischen Bevölkerung, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, grundsätzlich gegeben ist.
Dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt.
Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist daher in der geforderten Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Indien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin eine Rückkehr nach Indien, in ihre Herkunftsregion, möglich ist. Die Beschwerdeführerin hat gegenüber der Behörde nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Aufgrund dieser Ausführungen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III.:
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Oktober 2023 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt und ist deswegen auch kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV.:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (stRSpr, jüngst VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).
Vom Prüfumfang des Familienlebens sind nicht nur die Kernfamilie mit den Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, es können auch andere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese eine gewisse Intensität erreichen, umfasst sein. Als Kriterien kommen hierfür etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Da die Beschwerdeführerin überhaupt keine Familienangehörigen in Österreich hat, stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführerin dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte demnach in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen:
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. Gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich beträgt zum Entscheidungszeitpunkt ca. zwei Jahre sieben Monate; ihr kommt im Lichte der obigen Ausführungen daher kein maßgebliches Gewicht zu.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Beschwerdeführerin gab an, ihr Verlobter sei ihr einziger Bezug, der für eine Integration in Österreich spreche (EV 2, AS 87). Aufgrund der aktuellen Meldeadressen der Beschwerdeführerin und des als Zeuge geladenen Verlobten ist davon auszugehen, dass diese zumindest in einer, wie auch immer gearteten, Beziehung zu einander stehen. Nicht festgestellt werden konnte ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin führt mit dem Zeugen keine Liebesbeziehung. Obwohl sie gemeinsam in einer Unterkunft leben, sind ihre gemeinsamen Unternehmungen auf Spazierengehen, und gemeinsames Essen und allfällige Tempelbesuche am Wochenende beschränkt.
Die Rückkehrentscheidung greift in das Privatleben der Beschwerdeführerin ein, ist jedoch nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin hat die Zeit, in der sie sich nunmehr im Bundesgebiet befindet, nicht genutzt, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Sie hat sich in Österreich weder ehrenamtlich engagiert noch war sie Mitglied in einem Verein oder einer Organisation. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht dargetan und auch keine Kenntnisse der deutschen Sprache belegt. Es wird nicht übersehen, dass die Beschwerdeführerin seit Juni 2025 einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Hausbetreuung nachgeht, jedoch reicht dies als Nachweis einer gelungenen wirtschaftlichen bzw. beruflichen Integration nicht aus. Zusammengefasst liegen daher im Fall der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche soziale, wirtschaftliche oder berufliche Integration in Österreich vor, die ihr Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens mit dem Zeugen überwiegen würden.
Die Dauer des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet seit Oktober 2023 ist als eher kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies müsste der Beschwerdeführerin auch bewusst sein.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479).
Die Beschwerdeführerin verfügt im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen, sie hat keine wesentlichen oder gar überdurchschnittlichen Integrationsschritte gesetzt. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihr im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. In einer Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der eher kurzen Aufenthaltsdauer ein nur sehr geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privatlebens, somit auch des weiteren Zusammenlebens mit dem Zeugen in Österreich, ist aufgrund der vorigen Ausführungen zur Integration und des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Antrag auf internationalen Schutz gestützt hat, nur in sehr geringem Maße gegeben.
Dass die Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273).
Für die Beschwerdeführerin bedeutet dies, dass in familiärer Hinsicht ihre bestehenden Beziehungen zu ihren Verwandten im Herkunftsstaat sowie ihr fehlendes Familienleben in Österreich, hinsichtlich ihres Privatlebens die recht kurze Aufenthaltsdauer in Österreich und hinsichtlich ihres Privatlebens nur die Verbindung zum Zeugen, jedoch keine maßgebliche sonstige soziale, wirtschaftliche oder berufliche Integration, zu keinem Überwiegen der Interessen an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, führen. Die Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI.:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen der Höchstgerichte.
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