Bundesverwaltungsgericht G316 2290585-2

G316 2290585-2Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

entschiedene Sache Folgeantrag Identität der Sache kein geänderter Sachverhalt Neubeurteilung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Refoulement Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht G316 2290585-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2290585.2.01

Spruch

G316 2290585-2/4E

G316 2297636-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von 1.) XXXX und 2.) XXXX , beide StA. Venezuela, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2026 1.) Zl. XXXX und 2.) Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide in diesem Umfang ersatzlos behoben.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Am 20.10.2025 stellten die venezolanischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: BF1) und die minderjährige XXXX (im Folgenden: BF2), vertreten durch die BF1, jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit den nun angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 26.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkte II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkte V.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.).

Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerden, welche samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 13.04.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurden.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2026 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind venezolanische Staatsangehörige.

1.2. Die BF1 reiste am XXXX .2023 gemeinsam mit ihrer Mutter sowie zwei Geschwistern (geb. 2010 und 2017) von Venezuela kommend über Spanien in das Bundesgebiet ein und stellte wie auch ihre Familienangehörigen am XXXX .2023 ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Am XXXX wurde die BF2 im Bundesgebiet geboren. Die BF1 stellte für die BF2 am XXXX .2024 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 13.03.2024 (betreffend die BF1 und die anderen Familienangehörigen) und vom 09.07.2024 (betreffend die BF2) wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz abgewiesen und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 als unbegründet abgewiesen.

Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 21.05.2025 wurde hinsichtlich der Prüfung der Zuerkennung des subsidiären Schutzes folgendes ausgeführt:

„Die BF2 (Anmerkung: wird im nunmehrigen Verfahren unter BF1 geführt) verfügt über einen Maturaabschluss und war vor der Ausreise in einem Supermarkt berufstätig. Zwar wird sie aufgrund der Geburt ihrer Tochter nicht gleich zu arbeiten beginnen, kann aber auf die Unterstützung ihres Freundes, der ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen ist, sowie ihrer Familie zurückgreifen.“

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 01.08.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen und der genannten Angehörigen, ihnen für die außerordentliche Revision gegen die genannten Erkenntnisse die Verfahrenshilfe zu bewilligen, aufgrund Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgewiesen.

1.3. Der Vater der BF1 ( XXXX ) besitzt seit 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft, die sich von seinem österreichischen Großvater ableitet, und lebt seit 2021 in Österreich. Dies wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 berücksichtigt.

Am XXXX .2025 fand die Eheschließung zwischen den Eltern der BF1 im Bundesgebiet statt, woraufhin der 2010 geborene Bruder der BF1 die österreichische Staatsbürgerschaft erwarb. Bereits zuvor, jedoch nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025, wurde festgestellt, dass die im Jahr 2017 geborene Schwester der BF1 über die österreichische Staatsbürgerschaft - von ihrem Vater abgeleitet - verfügt.

Der Lebensgefährte der BF1 bzw. Vater der BF2 ( XXXX , im Folgenden: RG) ist venezolanischer Staatsangehöriger, reiste am XXXX .2024 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.10.2024 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025, G310 2304213-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom XXXX .2025 wurde dem Antrag des RG, der gegen das Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

1.4. Anschließend stellten die Beschwerdeführerinnen 26.03.2026 aufgrund des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens des RG die nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens brachten die Beschwerdeführerinnen keine neue Bedrohungssituation in Venezuela, weder von Seiten staatlicher noch von Seiten privater Akteure vor.

Ferner hat sich die allgemeine Lage in Venezuela seit der Entscheidung über die ersten Anträge der Beschwerdeführerinnen auch unter Berücksichtigung der Militärintervention der USA im Jänner 2026 nicht entscheidungswesentlich verändert.

1.5. Die Beschwerdeführerinnen nehmen aktuell gemeinsam mit dem RG Unterkunft in einem Haus der XXXX und werden von dieser finanziell unterstützt.

Die Obsorge und Erziehung der BF2 werden von der BF1 und dem RG gemeinsam wahrgenommen. Die Beschwerdeführerinnen pflegen regelmäßigen Kontakt zu den weiteren in Österreich aufhältigen Familienangehörigen.

Die BF1 besucht seit November 2025 einen Deutschkurs auf dem Level A1 und nimmt daneben regelmäßig an einem Deutschlerncafé teil. Die BF1 ging bisher in Österreich keiner beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach.

Sie ist gesund, arbeitsfähig und strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerinnen konnten dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025, G310 2290582-1/12E und G310 2297636-1/4E, entnommen werden, zumal sich im nunmehrigen Verfahren nichts anderes ergab.

2.2. Aus der Einsicht in die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zu G310 2290582-1 und G310 2297636-1/4E sowie den Angaben der BF1 vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergeben sich die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum Verfahren betreffend die ersten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 85 ff und AS 207 ff BF1; AS 103 ff BF2).

2.3. Die Feststellungen zur Familie der BF1, konkret zur Eheschließung ihrer Eltern und der Staatsangehörigkeit ihrer Geschwister, gründen auf den Aussagen der BF1 vor der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Auskunft der XXXX vom XXXX .2026 sowie einem Sozialbericht der XXXX vom XXXX .2026 (AS 85 ff, AS 95 und AS 201 BF1).

Dass der Lebensgefährte der BF1 bzw. Vater der BF2 im XXXX 2024 in das Bundesgebiet einreiste und sich in einem laufenden Verfahren auf internationalen Schutz befindet, ergibt sich aus der Einsicht in das Verfahren vor dem BVwG zu G310 2304213-1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, XXXX , vom XXXX .2025 zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die im Rahmen dieses Verfahrens erhobene außerordentliche Revision liegt dem Akt ein (AS 61 BF1).

2.4. Dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 keine neue Bedrohungssituation in Venezuela glaubhaft erstattet wurde und die neuerlichen Anträge aufgrund des noch anhängigen Verfahrens des RG gestellt wurden, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Im ersten Asylverfahren brachte die BF1 als Fluchtgrund vor, dass sie Venezuela aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie allgemeinen Sicherheitslage, der mangelnden Ausbildung für die Kinder und der schlechten gesundheitlichen Versorgung verlassen haben. Weiters wurde vorgebracht, dass die Mutter der BF1 im Rathaus eines regierungskritischen Bürgermeisters einen Job als Juristin gehabt habe und sie nach der Verhaftung des Bürgermeisters von einer regierungstreuen Gruppe im Rathaus für ca. vier Stunden festgehalten worden sei. Danach habe die Mutter der BF1 und die BF1 selbst Anrufe erhalten und diese Gruppe habe Geld von ihnen verlangt. Dieses Vorbringen wurde als unglaubwürdig gewertet.

Im gegenständlichen Verfahren gab die BF1 in der Erstbefragung an, dass die Gründe, die sie im ersten Verfahren angegeben habe, aufrecht blieben, wobei sie anfügen wolle, dass man als Regierungsgegner entführt und in weiterer Folge gefoltert werde und sein Leben verlieren könne. Diese Gründe seien ihr schon immer bekannt, wobei die Situation stetig schlimmer werde und es im letzten Jahr Ausschreitungen und Proteste mit sehr vielen Toten gegeben habe und die Angst seither noch größer sei. Nach dem konkreten Grund der neuerlichen Anträge befragt, führte die BF1 aus, diese für sich und ihre Tochter gestellt zu haben, weil das Verfahren des RG noch nicht entschieden sei (AS 11 und AS 77 ff BF1; AS 3 ff BF2).

Auch die allgemeine Lage in Venezuela hat sich zwischenzeitlich nicht entscheidungswesentlich verändert. Das militärische Eingreifen der USA im Jänner 2026 wurde zwar im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 noch nicht berücksichtigt. Den aktuellen Medienberichten sind jedoch nach wie vor keine Hinweise zu entnehmen, dass sich die Sicherheits- oder Versorgungslage in Venezuela seither nachhaltig verändert hätte und stehen die im ersten Asylverfahren konstatierten Feststellungen zur Sicherheits- oder Versorgungslage in Venezuela (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 18.02.2025 zu Venezuela) weiterhin in Geltung. Insoweit diese Berichte älteren Datums sind, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Venezuela vom 05.05.2026) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht maßgeblich geändert haben. Im Übrigen brachte die BF1 in diesem Zusammenhang lediglich allgemein vor, dass jeder um den Konflikt zwischen Venezuela und den USA wisse. Befragt nach einer etwaigen persönlichen Betroffenheit gab sie an, dass die Bedrohungen weitergehen würden, wobei sie sich dabei auf die Bedrohungen wie im Erstverfahren geschildert, bezog (AS 85 ff BF1).

2.5. Die Feststellungen zur Wohnungsnahme bei der XXXX , zu der finanziellen Unterstützung und der gemeinsamen Obsorge und Erziehung der BF2 und den familiären Kontakten sowie zur bisherigen fehlenden Aufnahme einer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Bundesgebiet und der Bemühungen der BF1, Deutsch zu lernen, stützen sich auf deren Angaben vor der belangten Behörde, das Beschwerdevorbringen und einen aktenkundigen Sozialbericht XXXX vom XXXX .2026 (AS 11 ff; AS 77 ff; AS 201 ff BF1). Die Hauptwohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerinnen sind zudem im ZMR dokumentiert (OZ 2 BF1 und BF2).

Die BF1 brachte in den behördlichen Einvernahmen vor, gesund zu sein (AS 14 und AS 83 BF1). Dies deckt sich auch mit den Angaben der XXXX im Rahmen eines Sozialberichtes, wonach die BF1 zwar mit Blick auf ihre aktuelle Situation psychisch belastet sei, aber Strategien entwickelt habe, damit umzugehen (AS 203 BF1). Auf ihrer Gesundheit und ihrem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter gründet die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Verbindung der Verfahren:

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen.

Das in § 34 Abs. 4 AsylG normierte Gebot, die Verfahren von Familienmitgliedern "unter einem" zu führen, richtet sich nach dem Gesetzeswortlaut an die Behörde, während § 34 Abs. 5 AsylG 2005 festlegt, dass die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß auch für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht gelten, wodurch sichergestellt wird, dass die Verfahren von jenen Familienmitgliedern, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind, auch gemeinsam entschieden werden. Dabei handelt es sich um eine für die Verfahrensführung maßgebliche Bestimmung des Familienverfahrens und somit um eine Verfahrensvorschrift.

Da die BF1 die Mutter der minderjährigen BF2 ist, gelten sie gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG als Familienangehörige und sind die Verfahren somit unter einem zu führen.

3.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:

Vorauszuschicken ist zunächst, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, wenn die Behörde einen Antrag (wie hier) zurückgewiesen hat. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Da die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob diese Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (siehe zuletzt VwGH 28.11.2025, Ra 2025/013/0053). Das Verwaltungsgericht hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die Behörde, gebunden an die Auffassung des Verwaltungsgerichts, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Das Verwaltungsgericht darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Daher liegen die auf inhaltliche Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz gerichteten Beschwerdeanträge außerhalb der Sache des Beschwerdeverfahrens.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheids begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 und 4 AVG findet. § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits „entschiedenen Sache“ ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zu verhindern. Anträge, die darauf abzielen, sind im Allgemeinen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 12). Bei der Prüfung des Vorliegens einer entschiedenen Sache ist von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (vgl. zuletzt VwGH 21.01.2026, Ra 2024/14/0627).

3.3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen relevanten „glaubhaften Kern“ aufweisen. Ein Folgeantrag auf internationalen Schutz darf nicht allein deshalb wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden, weil der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraft einer früheren Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz erfasst sei, ohne dass eine Prüfung iSd Art. 40 Abs. 2 und 3 Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgenommen wird, ob „neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist“. Diese Prüfung sollte sich darauf beschränken, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung des Antrags vorliegen, die bei der Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft wurden und auf die diese bestandskräftige Entscheidung nicht gestützt werden konnte. Kommt bei der Prüfung hervor, dass – allenfalls entgegen den Behauptungen des Antragstellers – solche neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht vorliegen oder vom Antragsteller nicht vorgebracht worden sind, so ist eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache weiterhin statthaft. Das gilt auch dann, wenn zwar neue Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, die Änderungen aber lediglich Umstände betreffen, die von vornherein zu keiner anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus führen können. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat nämlich in diesen Konstellationen keine Änderung erfahren (siehe etwa VwGH 26.09.2022, Ra 2021/18/0339). Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind diese nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Art. 40 Abs. 3 Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Nach Art. 33 Abs. 2 lit d iVm Art. 40 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten (vgl. VwGH 29.11.2022, Ra 2022/20/0357).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321; VwGH 28.01.2003, 2002/18/0295).

Im vorliegenden Fall ist als Vergleichsentscheidung das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 heranzuziehen.

Die BF1 gab im gegenständlichen Folgeantragsverfahren an, die im ersten Verfahren angeführten Gründe aufrecht zu erhalten und verwies auf eine allgemeine Verschlechterung der Sicherheitslage in Venezuela. Mit ihrem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte die BF1 keinen neuen Sachverhalt iSd oben dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte denselben Fluchtgrund des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend, wobei dieser Grund im Rahmen des Verfahrens zu G310 2290582-1 bzw. G310 2297636-1 als nicht glaubhaft qualifiziert und dahingehend auch nicht als maßgeblicher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde. Die BF1 behauptet mit ihrem Vorbringen insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ von jenem Fluchtgrund, den sie bereits im Zuge ihres ersten Antrags geltend machte und beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung der bereits rechtskräftig entschiedenen Anträge auf internationalen Schutz.

Als „neuen Umstand“, der im vorigen Verfahren noch nicht vorgelegen sei, brachte die BF1 sodann den Konflikt zwischen Venezuela und den USA vor, legte dahingehend aber in keiner Weise dar, weshalb sich dadurch die Beurteilung ihrer persönlichen Situation im Vergleich zu der im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellten Situation geändert oder verschlechtert hätte bzw. weshalb allein aus diesen Gründen und entgegen der fehlenden Glaubhaftigkeit ihres Fluchtvorbringens im vorangegangenen Verfahren nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgungsgefahr oder sonstige Gefährdung in Venezuela anzunehmen wäre.

Im Ergebnis liegt daher kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG im Hinblick auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten vor. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide sind daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Die Asylbehörden sind dazu verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0008).

Soweit die neuerlichen Anträge der Beschwerdeführerinnen unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG zu betrachten sind, ist auf die oben getroffenen Ausführungen zu verweisen, wonach eine neuerliche Sachentscheidung nur bei einer solchen Änderung des Sachverhaltes geboten ist, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.

Entsprechend der Ausführungen in der Beweiswürdigung ist zwar auch unter Berücksichtigung der amerikanischen Intervention nicht von einer maßgeblichen Änderung der allgemeinen Sicherheitslage in Venezuela auszugehen, die allenfalls für die Frage der Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs. 1 AsylG relevant wäre. Jedoch traten in der persönlichen Sphäre der Beschwerdeführerinnen seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entscheidungsrelevante Umstände ein.

Während das Bundesverwaltungsgericht im ersten Verfahren der Beschwerdeführerinnen davon ausgegangen war, dass die BF1 aufgrund der Geburt ihrer Tochter nicht gleich zu arbeiten beginnen könne, aber auf die Unterstützung ihres Freundes, der ebenso von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, sowie auf ihrer Familie zurückgreifen könne, haben nunmehr nicht nur ihr Vater, sondern auch ihre beiden in Österreich aufhältigen Geschwister die österreichische Staatsangehörigkeit und wurde der außerordentlichen Revision im Verfahren des RG vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die BF1 in Venezuela künftig Unterstützung durch dieses familiäre Netz vor Ort erhalten kann, und es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Venezuela zu einer Trennung der Familie kommen würde.

Diese maßgebliche Sachverhaltsänderung lässt eine andere Beurteilung im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen, zumal bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Prognose anzustellen ist, die eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren erfordert und sich auf die persönliche Situation der Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob exzeptionelle Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Dahingehend bedarf es einer näheren (inhaltlichen) Auseinandersetzung mit den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und den persönlichen Umständen der Beschwerdeführerinnen, insbesondere der Versorgungslage für eine junge Mutter mit einem Kleinkind ohne maßgebliche Unterstützung vor Ort durch nahe Bezugspersonen und den Vater des Kindes. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage der Beschwerdeführerinnen in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163, mwN).

Das Folgeantragsverfahren hat daher mit Blick auf die geänderten familiären Strukturen, die Versorgungslage und Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerinnen einen neuen Sachverhalt zum Gegenstand, der erst nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes entstand.

Die Berücksichtigung der in Rede stehenden Sachverhaltsänderungen im Rahmen einer Sachentscheidung kann in Folge einer allenfalls geänderten Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr von Art. 3 EMRK bzw. Zumutbarkeit einer Neuansiedlungsmöglichkeit Relevanz (im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten) entfalten. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ist daher möglich.

Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde – wie ausgeführt – demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. war daher stattzugeben und die gefochtenen Bescheide in diesem Umfang zu beheben.

3.5. Zu Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

In Folge der Behebung des Spruchpunktes II. liegen auch die Voraussetzungen für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, für die Zulässigkeit der Abschiebung und für die Ausreisefrist nicht mehr vor, weshalb die Spruchpunkt III. bis VI. mangels einer gesetzlichen Grundlage keinen Bestand mehr haben können und ebenfalls aufzuheben waren.

Der belangten Behörde ist die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Für das fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die Aufhebung der angefochtenen Bescheide im dargelegten Umfang die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerinnen (zum Teil) wieder unerledigt sind und über diese von der belangten Behörde neuerlich, nämlich meritorisch abzusprechen ist (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im vorliegenden Beschwerdefall nimmt das Bundesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 zweiter Satz BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.