Bundesverwaltungsgericht W272 2325233-1

W272 2325233-1Tribunal Administrativo Federal12 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

aktuelle Länderfeststellungen Auslandsaufenthalt gesteigertes Vorbringen Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Lebensunterhalt mangelnde Asylrelevanz Misshandlung non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung private Verfolgung Privatleben Religion Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Gruppe soziales Netzwerk staatliche Verfolgung Taliban Verbesserung Versorgungslage Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W272 2325233-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W272.2325233.1.00

Spruch

W272 2325233-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alois BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Mario ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2025, Zahl: 1411644006/241397431, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 14.09.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 15.09.2024 begründete der BF seine Antragstellung dahingehend, dass er sein Land verlassen habe, weil die Lage dort sehr schlecht sei. Die Taliban seien an der Macht und es sei gefährlich. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Taliban. Der BF sei vor drei Monaten aus Afghanistan ausgereist. Zudem gab der BF an, dass er ledig sei. Seine Eltern seien bereits verstorben. Ein Bruder und eine Schwester des BF würden bei einem Onkel des BF in Afghanistan leben. Der BF habe zwölf Jahre die Grundschule besucht.

3. Einem Aktenvermerk vom 16.10.2024 ist zu entnehmen, dass das Asylverfahren des BF gemäß§ 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde, da der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch sonst leicht feststellbar sei und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen könne. Er habe die Unterkunft der Betreuungseinrichtung nach Antrag auf internationalen Schutz ohne Angabe einer weiteren Anschrift verlassen.

4. Einem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands vom 14.11.2024 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der BF am 22.09.2024 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und am 30.10.2024 ein Asylgesuch geäußert hätte.

5. Der BF wurde am 27.02.2025 von Deutschland nach Österreich überstellt.

6. Am 16.09.2025 wurde der BF niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab der BF im Wesentlichen an, dass das Datum seiner Flucht im Protokoll der Erstbefragung nicht stimmen würde. Es seien drei Jahre und nicht drei Monate gewesen. Der BF sei in XXXX geboren und habe dort für acht Jahre die Schule besucht. Gearbeitet habe er in Afghanistan nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Der BF habe eine Ehefrau. Diese habe er XXXX in XXXX geheiratet. Seine Ehefrau sei die Enkelin seiner Tante väterlicherseits. Der BF habe keine Kinder. Der Dolmetscher in der Erstbefragung sei aus XXXX gewesen. Der BF glaube, dass dieser kein Dari sprechen habe können.

Der BF habe 2021 ca. 25 Tage oder ein Monat nachdem die Taliban das Land eingenommen hätten Afghanistan verlassen. Bevor er Afghanistan verlassen habe, habe er fünf Jahre in Kabul gelebt. Davor habe er in XXXX gelebt. Seine ganze Familie sei mit ihm nach Kabul. Sie hätten in einem Haus in Kabul gelebt, welches ihnen gehört habe. Jetzt hätten die Taliban das Haus. Die Taliban hätten auch ihr Bankkonto gesperrt und ihre zwei Häuser in Kabul und XXXX und ihre zwei Autos beschlagnahmt. Der BF habe seine Familie am Flughafen verloren. Wo sie sich jetzt befinden würden, wisse der BF nicht. Der BF halte zu Freunden in Afghanistan Kontakt, die aus Kabul und XXXX kommen würden. Außer in Kabul und XXXX habe der BF in keinen anderen Orten in Afghanistan gelebt. Seine Frau halte sich derzeit in Pakistan auf. Der BF habe Onkel ms. und Tanten vs. und ms. in Afghanistan. Sein Onkel und seine Tante ms. würden in Kabul leben. Seine zwei Tanten vs. in XXXX . Der BF halte Kontakt zu einer Tante vs.. Die Mutter des BF sei ca. 10-15 Tage nach der Machtübernahme durch die Taliban getötet worden. Sein Vater sei vor ca. 10 Jahren verstorben.

Der BF habe in Österreich keine Deutschkurse oder Schule besucht. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Weitschichtige Verwandte und Freunde von ihm würden in Wien leben. In Europa würden keine nahen Angehörigen von ihm leben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, dass sein Vater und seine Mutter beide in der Armee in Afghanistan gearbeitet hätten. Sein Vater sei vor ca. 11 Jahren getötet worden. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie sich versteckt. Sie seien bei ihnen gewesen und hätten nach seiner Mutter gefragt, die sich wo anders versteckt habe. Sie hätten den BF bedroht, beschimpft und geschlagen. Sie hätten dann seine Mutter gefunden und getötet und ihre Leiche vor ihr Haus gelegt. Nach der Beerdigung seiner Mutter hätten sie versucht über den Flughafen das Land zu verlassen. Der BF sei dort von seinen Geschwistern getrennt worden. Ein Talibanmitglied habe den BF erkannt und ihn geschlagen. Er habe sogar eine Rückenverletzung bekommen. Danach sei er aus Afghanistan geflüchtet. Der Vater des BF habe für die Regierung in Nangarhar gedient. Seine Mutter habe auch gedient. Sie hätten für dieselbe Einheit gedient. Sein Vater sei in Sicherheitskommandantur in der Provinz Nangarhar gewesen und als Direktor für die Umsetzung der Soldaten tätig gewesen. Der BF brachte im Zuge der Einvernahme ein Konvolut an Bildern und Kopien von Tazkiras und Dokumenten in Vorlage.

7. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.10.2025 (zugestellt am 17.10.2025) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF seinen Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen habe. Er habe sein Vorbringen vage gehalten, hätte widersprüchliche Angaben gemacht und habe sein Fluchtvorbringen im Laufe des Verfahrens ausgewechselt. Die von ihm eingebrachten Beweismittel würden sein Fluchtvorbringen nicht belegen können. Ihm drohe im Falle einer Rückkehr keine Bedrohung oder Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund. Die aktuelle Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat im Allgemeinen als auch in Kabul und Nangarhar seien als ausreichend sicher anzusehen. Der BF wäre im Falle der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt. Er verfüge über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat. Der BF sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, von welchem die Teilnahme am Berufsleben grundsätzlich vorausgesetzt werden könne. Im Zuge einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in seine durch Art 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne. Die Rückehrentscheidung sei nach § 9 Abs. 1-3 BFA-VG zulässig.

8. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF fristgerecht mit Schriftsatz vom 03.11.2025 das Rechtsmittel der Beschwerde im vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Vater des BF vor etwa 10 Jahren von den Taliban getötet worden sei. Die Mutter sei kurz nach der Machtübernahme im Jahr 2021 von den Taliban getötet worden. Die Eltern des BF hätten für die Regierung gearbeitet. Der Vater sei Offizier der Sicherheitskommandantur in der Provinz Nangarhar und die Mutter Direktorin einer Planabteilung einer Sicherheitsbehörde gewesen. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die vom BF vorgebrachte Verfolgung glaubhaft und plausibel sei und ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen der ihm unterstellten politischen Gesinnung eine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan drohe. Insbesondere weil der BF nachweislich Familienangehöriger eines Mitgliedes der afghanischen Polizei gewesen sei. Für den BF bestehe im Fall der Rückkehr aufgrund der wirtschaftlichen Situation und humanitären Lage in Afghanistan die reale Gefahr aufgrund von Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit und existenzbedrohendem Hunger in eine völlig aussichtlose Situation zu geraten.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als grob mangelhaft. Es sei aus den Länderberichten wie auch den UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan ersichtlich, dass ehemalige Angehörige der Sicherheitskräfte seitens der Taliban bedroht und verfolgt worden seien. Der BF habe der belangten Behörde die entsprechenden Beweismittel vorgelegt, aus denen klar ersichtlich sei, dass der Vater als Offizier des Sicherheitskommandos tätig gewesen sei und die Familie somit ins Visier der Taliban geraten sei. Der BF habe ausdrücklich vorgebracht, dass der bei der Erstbefragung eingesetzte Dolmetscher kein Dari gesprochen habe. Aus diesem Grund sei es zu Fehlübersetzungen gekommen. Vor diesem Hintergrund könne dem BF keine Unglaubwürdigkeit unterstellt werden. Es sei davon auszugehen, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde. Die Häuser in Kabul und XXXX und die Autos der Familie des BF seien von den Taliban beschlagnahmt worden. Die Eltern des BF seien von den Taliban getötet worden. Der BF könne in Afghanistan daher nicht mit familiärer Unterstützung rechnen und würde in eine ausweglose Situation geraten. Die belangte Behörde hätte zu dem Schluss kommen müssen, dass dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wegen der ihm von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung als Familienangehörigen eines ehemaligen Sicherheitsangehörigen eine asylrelevante Verfolgung durch die Taliban drohe und eine Rückkehr auch aufgrund der Versorgungslage nicht ohne Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK möglich sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre der BF von den Auswirkungen der prekären Sicherheits- und Versorgungslage betroffen, sodass eine unzulässige Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege. Dem BF wäre daher zumindest ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu gewähren.

9. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 06.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

10. Mit Schriftsatz vom 13.04.2026 teilte die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mit, dass sie die Vollmacht zurücklegt.

11. Am 23.04.2026 führte das BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, an welcher der BF sowie seine nunmehrige Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS-Auszug und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er spricht muttersprachlich Dari und spricht zudem Paschtu. Seine Identität steht nicht fest.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF verheiratet oder ledig ist. Er hat keine Kinder.

1.1.2. Der BF wurde in XXXX in der Provinz Nangarhar geboren, wuchs dort auf und besuchte dort für insgesamt zwölf Jahre die Schule, wobei er die letzten vier Jahre auf einer Privatschule verbrachte. Etwa 2016 zog er von XXXX nach Kabul. In Kabul hat der BF als Tischler gearbeitet. Der BF reiste ca. im Juni 2024 aus Afghanistan aus.

1.1.3. In Afghanistan leben zumindest vier Onkel ms., eine Tante ms. sowie eine Tante vs. des BF. Die Tante vs. lebt in XXXX und die Onkel und die Tante ms. in Kabul. Der BF steht zumindest zu einem Onkel in Kabul in Kontakt. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Es ist davon auszugehen, dass auch ein Bruder und eine Schwester des BF in Afghanistan aufhältig sind. Die Familie des BF verfügt über zwei Häuser in Afghanistan, eines in Kabul und eines in XXXX . Der BF verfügt über ein afghanisches Bankkonto mit einem Guthaben von 355.000 Afghani, auf welches er auch (im Falle einer Rückkehr) Zugriff hätte.

1.1.4. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.

1.1.5. Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

1.2.1. Der BF ist keiner konkreten und individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt. Seine Behauptungen, seine Eltern hätten für afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet und seien von den Taliban getötet worden und der BF sei wegen der behaupteten Tätigkeit seiner Eltern von den Taliban bedroht und geschlagen worden, sind nicht glaubhaft und drohen ihm aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr keine Gefahr durch die Taliban.

Dem BF droht in Afghanistan auch aus anderen Gründen keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit. Er war nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Haft sowie auch nicht in sonstiger Weise straffällig. Er hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat.

1.2.2. Auch drohen ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschike), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), politischer Einstellung und Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und wurde eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.

1.2.3. Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb Afghanistans sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

1.3.1. Dem BF ist eine Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar oder auch nach Kabul Stadt möglich. Der BF verfügt über ein familiäres Netzwerk mit zumindest vier Onkel ms. und einer Tante ms. in Kabul und einer Tante vs. in XXXX . Er könnte bei einer Rückkehr eine eigene Unterkunft für sich finanzieren. Er könnte auch zu Beginn bei einem seiner Onkel unterkommen.

Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Es besteht für den BF als arbeitsfähigen, gesunden Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiärem Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Er spricht mit Dari und Paschtu zwei Landessprachen, verfügt über eine insgesamt zwölfjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung als Tischler in Afghanistan und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut und wurde mit diesen sozialisiert. Er kann sich seinen Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten und verfügt über ein familiäres Netz in Afghanistan, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann.

Der BF leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und befindet sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

1.4. Zur Situation des BF in Österreich:

1.4.1. Der BF reiste im September 2024 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 22.09.2024 reiste er aus Österreich nach Deutschland aus und stellte dort am 30.10.2024 einen Asylantrag. Am 27.02.2025 wurde er von Deutschland nach Österreich überstellt.

Das BFA wies mit Bescheid vom 13.10.2025 (zugestellt am 17.10.2025) den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den BF und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Für die freiwillige Ausreise wurde ihm eine 14-tägige Frist eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der BF verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens, auch kein Schengen-Visum.

1.4.2. Der BF ist seit Ende Februar 2025 durchgehend in Österreich aufhältig. Er befindet sich in der Grundversorgung und war in Österreich nicht erwerbstätig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein und nicht ehrenamtlich engagiert. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse auf Anfängerniveau und hat einen Alphabetisierungskurs besucht, aber keine Sprachzertifikate erworben. Derzeit besucht er einen A1 Sprachkurs.

1.4.3. Im Bundesgebiet verfügt er über keine nahen Angehörigen oder sonstigen familienähnlichen sozialen Bindungen. Der BF hat über WhatsApp Kontakt zu zwei Personen in Wien und bezeichnet zudem zwei Damen aus einer Unterkunft, in der der BF untergebracht war, als seine Freundinnen.

1.4.4. Der BF ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war nie geduldet. Er war weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch sonst Opfer von Gewalt.

1.5. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen

-die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem

COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 13 vom 07.11.2025;

-Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan Sicherheitslage:

Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026;

-Kurzinformation der Staatendokumentation Pakistan und Afghanistan Update:

Sicherheitslage- Kampfhandlungen vom 20.03.2026;

-UNHCR Guidance Note on Afghanistan - Update II vom September 2025 und

-Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report aus Jänner 2026

auszugsweise wiedergegeben.

Regionen Afghanistans

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img1is.jpg

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img2is.png

Quelle: NSIA 7.2024

Kabul-Stadt

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img3is.jpg

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a

Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000‬ (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).

Ost-Afghanistan

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img4is.jpg

Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023e

Der Osten Afghanistans grenzt an Pakistan und ist ein wichtiger Teil des paschtunischen Heimatlandes, dessen Stammeseinfluss sich bis nach Westpakistan erstreckt. Jalalabad, die Hauptstadt der Provinz Nangarhar, liegt auf halbem Weg zwischen Torkham (Ende des Khyber-Passes/Grenze zu Pakistan) und Kabul. Sie gilt als die wichtigste afghanische Stadt im Osten und als das Tor nach Afghanistan vom Khyber-Pass aus. Berge und Täler (oft sehr abgelegen) dominieren die Region (NPS o.D.b). In der hauptsächlich von Paschtunen bewohnten (DFAT 14.1.2022) östlichen Region Afghanistans liegt die durchschnittliche Temperatur im Winter bei etwa 10 Grad (IOM 2.12.2024).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img5is.png

Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**

Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)

Kabul: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara, Surubi/Surobi/Sarobi

Kapisa: Alasay, Hesa Awal Kohistan, Hesa Duwum Kohistan, Koh Band, Mahmud Raqi, Nijrab, Tagab

Khost: Ali Sher (Tirzayee), Baak, Gurbuz, Jaji Maidan, Khost (Matun), Manduzay (Esmayel Khil), Muza Khel, Nadir Shah Kot, Qalandar, Sabari (Yaqubi), Shamul, Spera, Tanay

Kunar: Bar Kunar (auch Asmar), Chapa Dara, Sawkay (auch Chawkay), Dangam, Dara-e-Pech (auch Manogi), Ghazi Abad, Khas Kunar, Marawara, Narang wa Badil, Nari, Noorgal, Sar Kani, Shigal, Watapoor sowie der temporäre Distrikt Sheltan

Laghman: Alingar, Alishing, Dawlat Shah, Mehtarlam, Qarghayi, Bad Pash (also Bad Pakh)

Logar: Azra, Baraki Barak, Charkh, Khar War, Khushi, Mohammad Agha, Pul-e-Alam

Nangarhar: Achin, Bati Kot, Behsud, Chaparhar, Dara-e-Nur, Deh Bala (auch Haska Mena), Dur Baba, Goshta, Hesarak, Jalalabad, Kama, Khugyani, Kot, Kuzkunar, Lalpoor, Muhmand Dara, Nazyan, Pachiragam, Rodat, Sher Zad, Shinwar, Surkh Rud

Paktia: Ahmadaba, Jaji, Dand Patan, Gardez, Jani Khel, Laja Ahmad Khel (auch Laja Mangel), Samkani (auch Chamkani, Tsamkani), Sayyid Karam (auch Mirzaka), Shwak, Wuza Zadran, Zurmat sowie die vier temporären Distrikte Laja Mangel, Mirzaka, Garda Siray, Rohany Baba

Paktika: Barmal, Dila Wa Khushamand, Gomal, Giyan, Jani Khel, Mata Khan, Nika (Naka), Omna, Surobi, Sar Rawzah, Sharan, Turwo, Urgoon, Wazakhwah, Wormamay, Yahya Khel, Yosuf Khel, Zarghun Shahr (auch Khairkot), Ziruk sowie die vier temporären Distrikte Shakeen, Bak Khil, Charbaran, Shakhil Abad

Erreichbarkeit

Straßen sind die wichtigsten Transportwege in Afghanistan, das über ein Straßennetz von etwa 3.300 km regionalen Fernstraßen, 4.900 km nationalen Fernstraßen, 9.700 km Provinzstraßen, 17.000-23.000 km ländlichen Straßen und etwa 3.000 km städtischen Straßen, darunter 1.060 km in Kabul-Stadt, verfügt. 7 % der Straßen in Afghanistan sind asphaltiert (TSI 19.6.2022). Die ca. 2.300 km lange sogenannte "Ring Road" verbindet die vier größten Städte Afghanistans, nämlich Kabul, Kandahar, Herat und Mazar-e Sharif (TSI 19.6.2022; vgl. RTP 6.4.2022). 700 km grenzüberschreitende Straßen verbinden die Ring Road mit den Nachbarländern (TSI 19.6.2022).

Medien berichten weiterhin von Taliban-Kontrollpunkten an den Straßen (IOM 22.2.2024; vgl. AMU 4.2.2025, UN-AFGH 7.3.2023) und in den Grenzregionen Afghanistans (8am 24.7.2022; vgl. RFE/RL 19.2.2022), beispielsweise zwischen dem Flughafen Kabul und Kabul-Stadt (NPR 9.6.2022; vgl. AMU 4.2.2025). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Ein Analyst aus Afghanistan gab an, dass die Intensität und Genauigkeit der Sicherheitskontrollen der Taliban in Städten wie Kabul und Herat abgenommen hätten. Während die Taliban in der Vergangenheit jedes Auto gestoppt und Fragen gestellt hätten, so sind die Posten nun häufig unbesetzt (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban wurden Hunderte Checkpoints an Straßen und Autobahnen abgebaut, weil die Taliban nicht genügend Personal haben, um sie aufrechtzuerhalten, und weil sie in den ländlichen Dörfern, in denen ihre Kämpfer während des jahrzehntelangen Aufstands stationiert waren, keine größere Bedrohung sehen (EAR 24.10.2023; vgl. ICG 12.8.2022).

Nach der Machtübernahme der Taliban sind die Treibstoffpreise zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022). Im Februar 2023 kostete ein Liter Diesel in Kabul ca. 48 AFN (WFP 21.8.2023), mit September 2024 lag der Preis für Treibstoff in Kabul zwischen 63 AFN (WFP 27.9.2024) und 70 AFN (IOM 17.9.2024) und mit August 2025 bei 65 AFN, wobei es hierbei nur geringe Unterschiede zwischen den Preisen in den jeweiligen Provinzen gibt (WFP 17.8.2025).

Transportwesen

Alle Provinzen Afghanistans sind mit Bussen oder Taxi erreichbar. Es gibt Dutzende privater Transportunternehmen, die auf den Hauptstrecken, wie z. B. Kabul-Herat, Kabul-Mazar-e Sharif und Kabul-Kandahar, tätig sind. Diese Busse verkehren in der Regel täglich oder mehrmals pro Woche, und viele Unternehmen bieten ihre Dienste auf diesen Strecken an (RA KBL 2.6.2025).

Mit Stand Februar 2024 kosten eine Busfahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif 850 AFN und ein Taxi 1.300 AFN (IOM 22.2.2024). Mit Stand Juni 2025 gab eine weitere Quelle an, dass eine Fahrt von Kabul nach Mazar-e Sharif mit einem Premiumbus 1.200 AFN kosten würde. Der Preis für einen normalen Bus wird mit 700 AFN angegeben, während ein Taxi 1.000 AFN kosten würde. Zwischen Kabul und Herat kostet ein Premiumbus zwischen 2.000 und 2.200 AFN, ein normaler Bus zwischen 1.500 bis 1.700 AFN und ein Taxi 2.800 AFN pro Person (RA KBL 2.6.2025).

Flugverbindungen

Afghanistan verfügt über mehrere internationale und nationale Flughäfen, wie den internationalen Hamid-Karzai-Flughafen in Kabul, der mit Stand 20.8.2025 unter anderem Flüge zwischen Afghanistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, China, Russland, Pakistan und Indien anbietet (Flightradar 24 20.8.2025a; vgl. FG 20.8.2025), oder der internationale Flughafen in Mazar-e Sharif, der mit Stand 20.8.2025 die Türkei, Iran und Saudi Arabien anfliegt (Flightradar 24 20.8.2025b; vgl. FG 20.8.2025). Internationale Flüge werden auch auf den Flughäfen in Kandahar (Flightradar 24 20.8.2025c; vgl. FG 20.8.2025) und Herat angeboten (Flightradar 24 20.8.2025d; vgl. FG 20.8.2025). Die Flughäfen Bost, Chaghcharan, Farah, Jalalabad, Khost, Tarinkot und Zaranj bieten mit Stand 20.8.2025 derzeit nur Inlandsflüge innerhalb Afghanistans an (Flightradar 24 20.8.2025e; vgl. FG 20.8.2025). [Anm.: Es handelt sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Zahl der aktiven Flughäfen und deren Destinationen können sich im Zeitverlauf ändern].

Neben Kam Air landen auch Fluglinien wie Emirates, Fly Dubai und Turkish Airlines in Afghanistan (SiG 4.2025; vgl. FG 20.8.2025).

[Anm.: Für Informationen über Kontrollen am internationalen Flughafen Kabul nach Ankunft wird auf das Kapitel Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul verwiesen.]

Grenzübergänge

Die Taliban haben die Überquerung der Grenze in Nachbarländer ohne gültige Papiere verboten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. USDOS 20.3.2023a) und man benötigt für das Verlassen von Afghanistan einen gültigen Reisepass und eine Einreiseerlaubnis des Ziellandes (RA KBL 2.6.2025). Jedoch wird dieses Verbot von Schmugglern durch Bestechung von Grenzbeamten (RFE/RL 3.6.2022a; vgl. RFE/RL 27.5.2022) oder das Durchkriechen bzw. Übersteigen von Absperrungen umgangen (SEM 14.2.2025) und viele Afghanen reisen irregulär und ohne die notwendigen Dokumente nach Pakistan oder Iran ein. Nach Schätzungen von UNHCR übertraten im Jahr 2024 beispielsweise zwischen 200.000 und 300.000 Personen die Grenze von Afghanistan nach Iran über inoffizielle Grenzübergänge (SEM 14.2.2025; vgl. UNHCR 27.1.2025) und die Grenze von Afghanistan nach Pakistan wurde Beobachtungen zufolge im Jahr 2024 von durchschnittlich 6.400 Personen pro Monat über inoffizielle Grenzübergange überschritten (UNHCR 27.1.2025). Die Überquerung inoffizieller Grenzübergänge wurde von Schleusern erleichtert, die Berichten zufolge zwischen 7.000 und 12.000 AFN (etwa 100 bis 170 US-Dollar) pro Person verlangen (UNHCR 27.1.2025). Am Grenzübergang Chaman [Belutschistan - Kandahar] von Afghanistan nach Pakistan galt eine Ausnahmeregelung für Einwohner der benachbarten Grenzregionen, mit dem afghanischen Identitätsausweis Tazkira einzureisen (ExT 2.10.2023). Mit 1.11.2023 wurde diese Möglichkeit aufgehoben und es gilt nun für alle eine Pass- und Visa-Vorschrift zur Einreise (DAWN 13.11.2023; vgl. VOA 3.10.2023, UNHCR 27.1.2025). Die Abwanderungsbewegung von Afghanistan nach Pakistan über offizielle Grenzübergänge ging ab diesen Zeitpunkt deutlich zurück (UNHCR 27.1.2025).

Entlang der Grenze zu Iran und Pakistan kommt es in den Grenzregionen wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen Taliban-Kräften und iranischen bzw. pakistanischen Sicherheitskräften (AA 24.7.2025). Berichten zufolge kam es in den ersten zwei Jahren seit der Machtübernahme der Taliban bis September 2023 zu mindestens 50 Zwischenfällen an den Grenzen Afghanistans zu Iran, Pakistan, Tadschikistan und Usbekistan (AT 4.9.2023; vgl. PIPS 24.2.2023). So kam es im Jahr 2022 beispielsweise zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Grenzsoldaten an den Grenzen zwischen Afghanistan und Pakistan (AJ 13.12.2022; vgl. DAWN 22.11.2022, PIPS 24.2.2023) sowie Afghanistan und Iran (REU 31.7.2022; vgl. AJ 31.5.2023, AA 26.6.2023), die sich im Jahr 2023 fortsetzten (AJ 31.5.2023; vgl. VOA 5.6.2023, UNGA 20.6.2023, PIPS 8.3.2023). Auch im Jahr 2024 kommt es zu Zusammenstößen an der Grenze zu Pakistan (DAWN 9.9.2024; vgl. AP 13.8.2024, PIPS 30.1.2025) und Iran (VOA 26.10.2024; vgl. IRINTL 25.4.2024). So wurden Berichten zufolge im Oktober 2024 mehr als 200 Afghanen durch die iranische Grenzpolizei getötet oder verletzt (REU 17.10.2024; vgl. NH 16.10.2024). PIPS (Pak Institute for Peace Studies) meldete im Jahr 2024 25 Zwischenfälle an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan. Davon waren neun Schusswechsel mit afghanischen Sicherheitskräften, 14 Eindringversuche von und Kämpfe mit TTP-Kämpfern (Tehreek-e Taliban Pakistan) und anderen militanten Gruppen sowie zwei Luftangriffe der pakistanischen Luftwaffe in Afghanistan im März und Dezember. Die Zwischenfälle kosteten insgesamt 143 Menschenleben, wobei nach pakistanischen Angaben 136 Angehörige terroristischer Gruppen und sieben pakistanische Sicherheitskräfte getötet worden sein sollen (PIPS 30.1.2025). Insgesamt registrierte UNAMA zwischen April 2024 und März 2025 elf bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Pakistan und der Taliban-Regierung in den Provinzen Paktika, Paktia, Kunar, Khost und Nangarhar. In Afghanistan kamen dabei in einem Jahr mindestens 73 Zivilisten ums Leben, mindestens 24 Personen wurden verletzt (AA 24.7.2025).

Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Es kommt zu temporären Schließungen pakistanischer (REU 19.3.2025; vgl. AnA 16.8.2024, PIPS 30.1.2025) und iranischer Grenzübergänge (KaN 14.6.2025; vgl. KP 2.3.2025, AJ 31.5.2023). Im Jahr 2024 gaben die iranischen Behörden den Plan bekannt, eine Mauer an der Grenze zu Afghanistan zu errichten (DW 17.5.2024; vgl. IRINTL 16.2.2024, KP 2.3.2025). Im Dezember 2024 gab der Kommandeur der nordöstlichen Landstreitkräfte Irans an, dass das Projekt in drei Jahren abgeschlossen sein wird. Insgesamt soll die Mauer, nach Fertigstellung, eine Länge von 300 km haben (TN 20.10.2024). Im Mai 2025 wurde bekannt gegeben, dass bereits 100 km fertiggestellt sind (Afintl 24.5.2025).

Politische Lage

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).

Internationale Beziehungen der Taliban

Im Juli 2025 erkennt Russland als erstes Land die Regierung der Taliban an (Kurier 4.7.2025; vgl. RFE/RL 16.8.2025). Das russische Außenministerium teilte mit, Moskau habe die Akkreditierungsurkunde eines neuen afghanischen Botschafters angenommen. Bereits im April strich das oberste Gericht Russlands nach mehr als 20 Jahren die Taliban von der Liste terroristischer Organisationen (Kurier 4.7.2025). Zuvor wurden die Taliban durch kein Land der Welt offiziell anerkannt (TN 9.1.2024; vgl. VOA 10.12.2023). Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die Ernennung eines Botschafters Chinas in Afghanistan zwei Monate zuvor, womit China das erste Land war, das einen Botschafter nach Kabul unter der Taliban-Regierung entsandt hatte (AMU 25.11.2023; vgl. VOA 10.12.2023). Ebenso am 24.11.2023 wurde die afghanische Botschaft in Neu-Delhi, die von loyalen Diplomaten der Vor-Taliban-Regierung geleitet wurde, endgültig geschlossen. Einige Tage später erklärten Taliban-Vertreter, dass die Botschaft bald wieder eröffnet und von ihren Diplomaten geleitet werden wird (Wilson 12.12.2023; vgl. VOA 29.11.2023).

China kündigte zuletzt zudem verstärkte Investitionen in dem Land an. Der sogenannte chinesisch-pakistanische Wirtschaftskorridor (CPEC), eines der wichtigsten Entwicklungsprogramme von Chinas neuer Seidenstraße, soll bis Afghanistan ausgeweitet werden. Auch vergibt das Land wieder Visa an afghanische Staatsbürger (Kurier 4.7.2025). Bereits im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.3.2023; vgl. OI 25.3.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.2.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.2.2023; vgl. KP 23.2.2023). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.2.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 7.12.2023; vgl. Kurier 4.7.2025).

Am 8.7.2025 erließ der Internationale Strafgerichtshof (ICC) gegen Haibatullah Akhundzada und den afghanischen Obersten Richter Abdul Hakim Haqqani Haftbefehle wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (IStGH 10.7.2025; vgl. Guardian 9.7.2025, AA 24.7.2025). Die Vorwürfe betreffen den völkerstrafrechtlichen Tatbestand der Verfolgung (Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Art. 7 (1) (h) Römisches Statut). Die systematische und verbreitete Unterdrückung der Zivilbevölkerung in Afghanistan durch die Beschuldigten seien aus Gründen des Geschlechts der Betroffenen erfolgt. Vier Opfergruppen werden hervorgehoben: Mädchen, Frauen, "Personen, die den Erwartungen der Taliban an Geschlechtsidentität nicht entsprechen" (LGBT-Gemeinschaft) sowie Personen, die diese Gruppen unterstützen (AA 24.7.2025).

Dennoch bemühen sich westliche Staaten diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren (Economist 21.8.2025).

Großbritannien gehört zu den wenigen Ländern, die den Forderungen der Taliban nachgekommen sind, dass die Länder die Anerkennung der Diplomaten des ehemaligen Regimes zurückziehen müssen. Es hat einen Sonderbeauftragten, der seit seiner Ernennung im Juni mindestens einmal mit Vertretern der Taliban zusammengetroffen ist (Economist 21.8.2025; vgl. KaN 20.6.2025, NRK 24.3.2025).

Norwegen empfing im Januar einen Diplomaten der Taliban (Economist 21.8.2025), wobei in weiterer Folge die afghanische Botschaft in Norwegen wieder eröffnet wurde (NRK 24.3.2025; vgl. Afintl 22.3.2025).

Im August besuchten Vertreter der Taliban die Schweiz mit dem Auftrag, afghanische Staatsbürger zu identifizieren, im Hinblick auf eine Rückführung nach Afghanistan (SRF 22.8.2025; vgl. Afintl 23.8.2025).

Deutschland hat im Juli zwei Taliban-Diplomaten in Berlin und Bonn empfangen, um die Abschiebung verurteilter afghanischer Straftäter zu koordinieren (Economist 21.8.2025; vgl. Spiegel 31.7.2025). Berlin wäre nach Informationen des Spiegels auch bereit, einen Taliban-Emissär als Geschäftsträger für die afghanische Botschaft in Berlin zu akzeptieren, wenn es zu regelmäßigen Abschiebeflügen kommt (Spiegel 31.7.2025).

Zwei Beamte des österreichischen Innenministeriums reisten im Jänner 2025 nach Kabul. Man betont, dass es bei den Unterredungen vor allem um die technische Umsetzung von Rückführungen ging (Presse 22.1.2025). Im September 2025 besuchten Vertreter der Taliban Österreich. Nach Angaben des Innenministeriums ging es dabei um die Identifizierung von mehr als 20 Personen, eine Vorbereitungsmaßnahme um Abschiebungen nach Afghanistan umsetzen zu können (BMI 11.9.2025; vgl. Standard 12.9.2025).

Drogenbekämpfung

Im April 2022 verfügte der oberste Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada, dass der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, streng verboten ist (BBC 6.6.2023). Das Verbot der Taliban betrifft nicht nur den Anbau und die Produktion von Opium, sondern auch den Konsum, den Handel und den Transport aller illegalen Betäubungsmittel (AAN 30.6.2025).

Abgesehen von der ersten Opiumernte im Frühjahr 2022, als die Bauern ihre stehenden Pflanzen ernten durften, haben die Behörden das Verbot durchgesetzt, mit Ausnahme der Provinz Badakhshan. Dort konnten die Bauern das Verbot besser umgehen, sowohl wegen der Abgeschiedenheit der Provinz vom Regierungszentrum und ihrer zerklüfteten Landschaft als auch wegen ihrer einzigartigen politischen Lage (AAN 30.6.2025).

Die vom Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (UNODC) im Jahr 2023 durchgeführte Opiumerhebung in Afghanistan ergab, dass der Schlafmohnanbau nach einem von den Taliban-Behörden im April 2022 verhängten Drogenverbot um schätzungsweise 95 % zurückgegangen ist (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), wobei ein anderer Experte den Rückgang des Mohnanbaus zwischen 2022 und 2023 auf 80 % schätzt (BBC 6.6.2023). Der Opiumanbau ging in allen Teilen des Landes von 233.000 Hektar auf 10.800 Hektar im Jahr 2023 zurück, was zu einem Rückgang des Opiumangebots von 6.200 Tonnen im Jahr 2022 auf 333 Tonnen im Jahr 2023 führte. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Das Einkommen der Bauern aus dem Verkauf der Opiumernte 2023 an Händler sank um mehr als 92 % von geschätzten 1,36 Milliarden Dollar für die Ernte 2022 auf 110 Millionen Dollar im Jahr 2023 (UNODC 11.2023; vgl. UNGA 1.12.2023). Der weniger rentable Weizenanbau hat den Mohn auf den Feldern verdrängt - und viele Landwirte berichten, dass sie finanziell darunter leiden (BBC 6.6.2023).

Am 30.9.2023 veröffentlichte der Oberste Gerichtshof der Taliban eine Reihe von Vorgaben für Drogenstrafverfahren, die Strafen für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen (UNGA 1.12.2023).

Anfang 2024 verkündete der amtierende Verteidigungsminister der Taliban, dass im Zuge der Bekämpfung der Drogenproduktion im Jahr 2023 4.472 Tonnen Rauschgift vernichtet, 8.282 an der Produktion und am Schmuggel beteiligte Personen verhaftet und 13.904 Hektar Mohnanbaufläche gerodet wurden. Experten gehen jedoch davon aus, dass die Armut in den ländlichen und landwirtschaftlichen Gemeinden wieder zum Mohnanbau führen könnte (VOA 3.1.2024). So gab ein Farmer, dessen Feld von den Taliban wegen Mohnanbaus zerstört wurde an, dass er durch Weizenanbau nur einen Bruchteil dessen verdienen würde, was er mit Mohn verdienen könnte (BBC 6.6.2023). Im Jahr 2024 stieg die Anbaufläche für Mohn landesweit um etwa 19 %, wobei in 14 Provinzen Afghanistans schätzungsweise 12.800 Hektar angebaut wurde (Vergleich 2023: ca. 10.800 Hektar in 15 Provinzen). 2022 waren es noch 233.000 Hektar in 23 Provinzen (AAN 30.6.2025).

Mit Stand Juni 2025 ist noch unklar, wie viel Opium Afghanistan im Jahr 2025 ernten wird, und es liegen noch keine Schätzungen vor. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. Bislang ist dies nicht zu erkennen. In seiner Predigt anlässlich des Eid ul-Adha-Festes am 7.6.2025 verwies Emir Haibatullah auf das geltende Verbot und mit einer Lockerung der offiziellen Politik ist aktuell nicht zu rechnen (AAN 30.6.2025).

Nach Angaben von UNAMA werden Drogenabhängige von den Taliban teilweise inhaftiert, einem harten Entzug ausgesetzt und Berichten zufolge auch misshandelt (AA 24.7.2025).

Sicherheitslage

Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:

• 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)

• 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)

• 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)

• 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)

• 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)

• 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6% gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)

• 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)

• 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)

• 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025

Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] […]

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img6is.png

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)

Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img7is.png

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].

Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img8is.png

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)

Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).

Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).

In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).

Sicherheitsrelevante Vorfälle und Gewalt gegen Zivilisten nach Provinzen (1.7.2024 - 1.7.2025)

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img9is.png

Quelle: erstellt vom Projekt-OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)

Verfolgungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten

Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).

Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).

Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).

Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).

Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).

Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025

Anm.: Hierbei handelt es sich um aktuelle Spannungen, die jederzeit Änderungen unterworfen sein können. Sollte es neue relevante Informationen zu diesem Thema geben, wird eine neuerliche Aktualisierung stattfinden.

Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).

Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).

Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).

Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).

Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).

Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).

Zentrale Akteure

Taliban

Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).

Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).

Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).

Haqqani-Netzwerk

Das Haqqani-Netzwerk hat seine Wurzeln im Afghanistan-Konflikt der späten 1970er-Jahre. Mitte der 1980er-Jahre knüpfte Jalaluddin Haqqani, der Gründer des Haqqani-Netzwerks (GSSR 12.11.2023), eine Beziehung zum Führer von al-Qaida, Osama bin Laden (UNSC o.D.; vgl. FR24 21.8.2021). Jalaluddin schloss sich 1995 der Taliban-Bewegung an (UNSC o.D.; vgl. ASP 1.9.2020), behielt aber seine eigene Machtbasis an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan (UNSC o.D.). Der Kern der Ideologie der Gruppe ist eine antiwestliche, regierungsfeindliche und "sunnitisch-islamische Deobandi"-Haltung, die an die Einhaltung orthodoxer islamischer Prinzipien glaubt, die durch die Scharia geregelt werden, und die den Einsatz des Dschihad zur Erreichung der Ziele der Gruppe befürwortet. Die Haqqanis lehnen äußere Einflüsse innerhalb des Islams strikt ab und fordern, dass die Scharia das Gesetz des Landes ist (GSSR 12.11.2023).

Nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 übernahm Jalaluddins Sohn, Sirajuddin Haqqani, die Kontrolle über das Netzwerk (UNSC o.D., vgl. OF 24.3.2025). Er ist seit 2015 auch einer der Stellvertreter des Taliban-Anführers Haibatullah Akhundzada (FR24 21.8.2021; vgl. UNSC o.D.) und Innenminister der Taliban-Regierung (OF 24.3.2025; vgl. Afghan Bios 27.4.2025). Das Haqqani-Netzwerk gilt dank seiner finanziellen und militärischen Stärke - und seines Rufs als skrupelloses Netzwerk - als halbautonom (FR24 21.8.2021), auch wenn es den Taliban angehört (UNSC 21.11.2023; vgl. FR24 21.8.2021).

Das Netzwerk unterhält Verbindungen zu al-Qaida und, zumindest zeitweise bis zur Machtübernahme der Taliban, der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) (VOA 30.8.2022; vgl. UNSC 26.5.2022). Es wird angemerkt, dass nach der Machtübernahme und der Eskalation der ISKP-Angriffe kein Raum mehr für Unklarheiten in der strategischen Konfrontation der Taliban mit dem Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) bestand und es daher nicht im Interesse der Haqqanis lag, solche Verbindungen zu pflegen (UNSC 26.5.2022). Zudem wird vermutet, dass auch enge Verbindungen zum pakistanischen Geheimdienst (VOA 30.8.2022; vgl. DT 7.5.2022) und den Tehreek-e-Taliban (TTP), den pakistanischen Taliban, bestehen (UNSC 26.5.2022).

Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete, die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen, nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).

Die inneren Spannungen werden durch die Abwesenheit von Sirajuddin Haqqani, dem Innenminister der Taliban und Anführer des Haqqani-Netzwerks, verschärft, der nach einer Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate und nach Saudi-Arabien zunächst nicht nach Afghanistan zurückgekehrt war. Haqqanis anhaltende Abwesenheit hat Spekulationen über seine Position innerhalb der Hierarchie der Taliban angeheizt (AMU 4.2.2025; vgl. Afintl 12.4.2025). Politische Analysten glauben, dass die wachsenden inneren Spaltungen innerhalb der Taliban in Verbindung mit unbezahlten Gehältern für Regierungsangestellte und eskalierenden Beschränkungen auf dem Devisenmarkt die Unzufriedenheit in der Bevölkerung verstärken (AMU 4.2.2025). Mitte April kehrte Haqqani wieder nach Afghanistan zurück (AMU 20.4.2025; vgl. ATN 20.4.2025, UNGA 11.6.2025), wobei Quellen Amu TV (eine digitale Multimedia-Plattform, die von unabhängigen Journalisten gegründet wurde) berichteten, dass Haqqani den Taliban-Führer Hibatullah Akhundzada während eines Treffens in Kandahar gewarnt habe, dass die Konzentration der Macht im inneren Kreis des Führers zu Spaltungen innerhalb der Bewegung führen könnte (AMU 20.4.2025).

Anti-Taliban-Widerstandsgruppen / politische Opposition

Eine formelle, organisierte politische Opposition im Land ist nicht vorhanden (AA 24.7.2025; vgl. TN 16.8.2023, FH 9.3.2023). Eine Reihe ehemaliger politischer Akteure, sowohl aus ehemaligen Regierungskreisen als auch aus der ehemaligen politischen Opposition, befinden sich im Ausland, wo sich verschiedene Gruppierungen und Exilparteien gegründet haben. Es gibt immer wieder Versuche, die verschiedenen Gruppen zu einen (z. B. Konferenzen in Ankara, Wien und Oslo). Zuletzt konstituierte sich im Dezember 2024 ein Zusammenschluss von 32 Exilgruppierungen zur National Assembly for the Salvation of Afghanistan, darunter diverse bekannte politische Persönlichkeiten aus Republikzeiten und Frauenrechtsgruppen. Die größte bewaffnete Widerstandsgruppe National Resistance Front (NRF) war kurzfristig Mitglied, trat aber wieder aus. Konkrete politische Aktivitäten sind nicht bekannt (AA 24.7.2025). Der Kampf gegen die Taliban ist unter ehemaligen afghanischen Amtsträgern zu einem umstrittenen Thema geworden, auch wenn die politische Opposition gegen das Machtmonopol der Taliban und ihre extremistische Politik stärker geworden ist (VOA 6.12.2023). Einige prominente Politiker, wie der ehemalige Vorsitzende des Hohen Rates für Nationale Versöhnung, Abdullah Abdullah, und der ehemalige Präsident Hamid Karzai, befinden sich weiterhin in Kabul. Ihr Aktionsradius ist äußerst eingeschränkt, ihre öffentlichen Äußerungen sind von großer Zurückhaltung geprägt. Hamid Karzai konnte zuletzt im Mai 2025 ins Ausland reisen, darunter auch nach Deutschland (AA 24.7.2025). Abdul Hakim Sharai, amtierender Justizminister der Taliban, untersagte am 16.8.2023 auf einer Pressekonferenz jegliche politische Betätigung von Parteien im Land. Er sagte, dass die Existenz politischer Parteien im Land weder auf der Scharia basiere, noch für die Nation von Vorteil sei (BAMF 31.12.2023; vgl. TN 16.8.2023, AA 24.7.2025).

In Afghanistan gibt es eine Reihe verschiedener Gruppierungen, die sich der Taliban-Herrschaft widersetzen (EUAA 12.2023) und es kommt landesweit immer wieder zu kleineren bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen diesen und den Taliban (AA 24.7.2025). UNAMA berichtet von bis zu sechs bewaffneten Widerstandsgruppen, deren Bedeutung bislang aber eher gering eingeschätzt wird und deren Aktivitäten teilweise nicht verifizierbar sind (AA 24.7.2025; vgl. UNGA 11.6.2025).

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen. Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023).

Zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 gaben die NRF und die AFF an, 56 bzw. 16 Angriffe durchgeführt zu haben. Das ALM bekannte sich zu drei Angriffen, die alle im April stattfanden. Weitere 11 Angriffe blieben unaufgeklärt. Drei bestätigte Angriffe, die sich gegen das Innenministerium der Taliban in Kabul, das Distriktzentrum Nijrab in der Provinz Kapisa und den Flugplatz Bagram in der Provinz Parwan richteten, forderten eine unbestätigte Zahl von Opfern. Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).

Widerstandsbewegungen

Im Jahr 2023 ging die Zahl der Angriffe der bewaffneten Opposition und der bewaffneten Zusammenstöße mit den Taliban-Behörden im Vergleich zum Vorjahr zurück (UNGA 1.12.2023; vgl. UNGA 20.6.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und 2025 fort (UNGA 11.6.2025). UNAMA verzeichnete Angriffe, zu denen sich die drei wichtigsten in Afghanistan tätigen bewaffneten Widerstandsgruppen bekannten. Die National Resistance Front (NRF), die Afghanistan Freedom Front (AFF) und das Afghanistan Liberation Movement (ALM) übernahmen die Verantwortung für Angriffe in acht Provinzen (UNGA 20.6.2023). Die Sicherheitskräfte, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, führten weiterhin Operationen gegen Oppositionskämpfer durch (UNGA 20.6.2023; vgl. AA 24.7.2025). Es ist anzunehmen, dass NRF und AFF ihre Aktivitäten mindestens teilweise koordinieren. Die Taliban beschuldigen regelmäßig Personen, bewaffneten Widerstandsgruppen anzugehören (AA 24.7.2025).

National Resistance Front (NRF)

Im Panjsher-Tal, rund 145 km von Kabul entfernt (DIP 20.8.2021), formierte sich nach der Machtübernahme der Taliban in Kabul Mitte August 2021 die National Resistance Front (NRF) (AA 26.6.2023; vgl. LWJ 6.9.2021, ANI 6.9.2021). Die Gruppierung wird von Ahmad Massoud angeführt (REU 29.9.2023; vgl. Afintl 20.2.2024), wobei sich die Führung der NRF ins Ausland zurückgezogen hat (AA 24.7.2025).

Die NRF besteht Berichten zufolge aus Zivilisten, ehemaligen ANDSF-Mitarbeitern (SIGAR 30.4.2022; vgl. RFE/RL 13.5.2022) und ehemaligen Mitgliedern der Regierung sowie politischen Opposition (UNGA 28.1.2022). Die meisten Mitglieder der Gruppe sind ethnische Tadschiken (RFE/RL 19.5.2022; vgl. AJ 17.10.2022). Die NRF besteht auch aus mehreren regionalen Einheiten, deren Kommandeure loyal zu Massoud sind (VOA 28.4.2022; vgl. REU 30.11.2022). Unter den Kämpfern sind auch Einheiten der ehemaligen afghanischen Armee (BBC 16.5.2022; vgl. BAMF 10.2022). Im September 2024 wurde berichtet, dass die Gruppe über 5.000 Kämpfer verfügt. Es wurde jedoch auch darauf hingewiesen, dass diese Zahl nicht zu verifizieren ist (CNN 1.9.2024).

Auch wenn die Angriffe der NRF im Jahr 2023 im Vergleich zum Vorjahr abnahmen (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 1.12.2023), kam es weiterhin zu Zusammenstößen mit den Taliban. So kam es nach Angaben der NRF zu Kämpfen beispielsweise in Baghlan (Afintl 18.7.2023; vgl. KaN 18.7.2023), Kabul (Afintl 5.8.2023), Badakhshan (KaN 8.8.2023; vgl. Afintl 8.8.2023), Parwan, Kapisa und Nuristan (KaN 8.8.2023).

Seit Anfang 2024 verübt die NRF verstärkt kleinere Anschläge auf Einrichtungen der Taliban-Regierung, wie beispielsweise Kontrollposten, aber auch auf militärische Teile des Flughafens in Kabul-Stadt. Dabei kommt es auch zu Kampfhandlungen. UNAMA registrierte 217 bewaffnete Zusammenstöße zwischen NRF und Taliban-Sicherheitskräften im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 (Steigerung zu Vorjahreszeitraum). Anschläge und Kampfhandlungen fordern potenziell auch Opfer unter der Zivilbevölkerung. Insgesamt stellen diese Angriffe und Auseinandersetzungen der NRF laut UNAMA aktuell keine umfassende Bedrohung für die Herrschaft der Taliban dar (AA 24.7.2025).

Afghanistan Freedom Front (AFF)

Die AFF erklärte ihre Gründung am 11.3.2022 (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Zwar gab die Gruppierung ihre Führungspersönlichkeiten nicht offiziell bekannt, jedoch wird vermutet, dass General Yasin Zia, ein ehemaliger Verteidigungsminister und Generalstabschef, zu den Anführern der Gruppe gehört (VOA 28.4.2022). Eigenen Angaben zufolge zählt die AFF "Tausende Kämpfer" und ist "in allen 34 Provinzen Afghanistans aktiv", wobei diese Behauptungen nicht durch andere Quellen belegt werden können. Die Gruppe veröffentliche regelmäßig Videos von Anschlägen, die sie für sich reklamiert, unter anderem in den Provinzen Kapisa, Parwan, Takhar, Baghlan, Sar-e Pul, Badakhshan und Kandahar, wobei auch hier eine unabhängige Überprüfung dieser Behauptungen schwierig ist (SIGA 7.4.2022). Die AFF scheint aus einzelnen Milizen zu bestehen, die sich zu der Front zusammengeschlossen haben (BAMF 10.2022). So wurden im August 2022 Videos von drei Gruppen in den Provinzen Farah (BAMF 10.2022; vgl. 8am 20.8.2022), Ghor und Faryab gepostet, die ihren Kampf gegen die Taliban als Teil der AFF ankündigten (BAMF 10.2022). Die AFF ist die einzige bewaffnete Oppositionsgruppe, die während des Ramadan im Jahr 2025 eine Waffenruhe erklärt hat (UNGA 11.6.2025).

Die AFF verübte im August 2023 nach eigenen Angaben einen Angriff auf einen Taliban-Stützpunkt in Parwan, bei dem fünf Taliban-Mitglieder getötet und drei weitere verletzt wurden (KaN 15.8.2023; vgl. Afintl 15.8.2023). Berichten zufolge wurden bei einem Angriff der AFF in Laghman am 3.9.2023 zwei Taliban getötet und vier weitere verletzt (KaN 3.9.2023). Darauf erfolgte ein Gegenangriff der Taliban gegen die AFF in verschiedenen Regionen des Distriktes Dawlat Shah in Laghman (Afintl 31.8.2023). Im November 2023 haben die NRF und die AFF, nach eigenen Erklärungen auf X [Anm.: ehemals Twitter], mindestens 50 Talibankämpfer getötet (VOA 6.12.2023). Die AFF verübte im Zeitraum Mai 2024 bis April 2025 76 Angriffe und Anschläge gegen Taliban-Sicherheitskräfte. Eine Gefährdung für die Macht der Taliban-Regierung stellt diese Gruppe aktuell nicht dar (AA 24.7.2025).

Afghanistan Liberation Movement (ALM)

Das Afghanistan Liberation Movement (auch Afghanistan Islamic National and Liberation Movement) (ALM) (CT 29.11.2022) gab seine Gründung Mitte Februar 2022 bekannt. Es wird angenommen, dass es die bislang einzige Anti-Taliban-Bewegung ist, die zum größten Teil aus Paschtunen besteht. Sie wird von Abdul Matin Suleimankhel angeführt, einem Kommandeur der ehemaligen ANA Special Operations Corps (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 14.9.2022). Mitte März 2022 gab die Gruppierung an, dass sie über "Tausende Kämpfer" in mehr als zwei Dutzend Provinzen verfügen würde, wobei sich ihre Aktivitäten offenbar hauptsächlich auf die von Paschtunen bewohnten südlichen und östlichen Teile des Landes konzentrieren (Helmand, Kandahar, Paktika und Nangarhar) (SIGA 7.4.2022). Experten zufolge sind die Kapazitäten und Fertigkeiten der Gruppe begrenzter als von ihr behauptet (SIGA 7.4.2022; vgl. VOA 28.4.2022). Die Gruppierung beansprucht verschiedene Angriffe auf die Taliban in den Jahren 2022 (SIGA 7.4.2022) und 2023 für sich (UNGA 20.6.2023; vgl. ACAPS 1.10.2023). Das ALM bekannte sich zudem zu drei Angriffen im April 2025 (UNGA 11.6.2025).

Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP)

Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh) bzw. Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) in Afghanistan gehen auf die Jahre 2014/2015 zurück (AAN 17.11.2014; vgl. LWJ 5.3.2015, MEE 27.8.2021). Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP), wobei "Khorasan" die historische Bezeichnung einer Region ist, welche Teile des heutigen Iran, Zentralasiens, Afghanistans und Pakistans umfasst (EB 3.1.2023; vgl. MEE 27.8.2021). Zu seinen Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban (MEE 27.8.2021; vgl. AAN 1.8.2017). Es gibt Berichte, dass ehemalige Soldaten der afghanischen Armee Mitte 2021 zum ISKP übergelaufen sind (CTC Sentinel 22.2.2022; vgl. BAMF 11.2024).

Während die Taliban bereits in der Vergangenheit behaupteten, sie hätten den Aufstand des ISKP im Land unter Kontrolle gebracht und fast besiegt (AOV 20.3.2022; vgl. ICCT 30.1.2024), sehen externe Beobachter hingegen diesen häufig auf dem Vormarsch (ICCT 30.1.2024, vgl. KaN 1.8.2025, LWJ 17.2.2025). So bewerten die Vereinten Nationen und das United States Institute of Peace den ISKP als die schwerwiegendste terroristische Bedrohung in Afghanistan und der gesamten Region (UNSC 6.2.2025; vgl. LWJ 17.2.2025, VOA 6.12.2023). Mit Stand Juli 2025 soll der ISKP Schätzungen zufolge über 2.000 Kämpfer verfügen und wird von Sanaullah Ghafari angeführt (UNSC 24.7.2025; vgl. BAMF 11.2024). Die Bemühungen der Taliban-Behörden schwächen die Fähigkeiten des ISKP, doch dieser kann weiterhin relativ ungestraft operieren und nutzt die Unzufriedenheit mit der Taliban-Regierung aus. Während die Führung weiterhin überwiegend aus afghanischen Paschtunen besteht, stammten die einfachen Mitglieder nun größtenteils aus Zentralasien (UNSC 24.7.2025). Die Gruppierung konzentriert sich weiterhin vorrangig auf Angriffe auf schiitische Gemeinschaften, die Taliban-Behörden und Ausländer (UNSC 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, AA 24.7.2025). Die Anschlagsgefahr gilt in allen Landesteilen (AA 24.7.2025). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nord-Afghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Selbstmordtrainingskurs für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025).

Das "Kerngebiet" des ISKP bleibt Afghanistan und Pakistan. Obwohl der ISKP zunächst als ein von Pakistan dominiertes Netzwerk auftrat, konzentrierte es sich bald auf Afghanistan (USIP 7.6.2023). Die Kernzellen des ISKP in Afghanistan befinden sich vor allem in den östlichen Provinzen Kunar, Nangarhar und Nuristan in Afghanistan, wobei eine große Zelle in Kabul und Umgebung aktiv ist (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024). Auch in der nördlichen Provinz Badakhshan wird von erhöhter ISKP-Aktivität berichtet (KaN 1.8.2025) und kleinere Gruppen wurden in den nördlichen und nordöstlichen Provinzen Faryab, Jawzjan, Kunduz, Takhar und Balkh entdeckt. Da Balkh eine der wirtschaftlich am weitesten entwickelten Provinzen im Norden ist, ist sie für den ISKP nach wie vor von vorrangigem Interesse in Hinblick auf die Erzielung von Einnahmen (UNSC 13.2.2023; vgl. UNSC 24.7.2025, BAMF 11.2024).

Seit Mitte 2022 gehen die Angriffe des ISKP zurück (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 20.6.2023, ICCT 30.1.2024, BAMF 11.2024), ein Trend, der sich auch im Jahr 2025 fortsetzt (UNGA 21.2.2025). Jedoch gab es nach Angaben der Vereinten Nationen sechs Angriffe des ISKP zwischen 28.2.2024 und 15.5.2024 (UNGA 13.6.2024), vier Angriffen zwischen 16.5.2024 und 31.7.2024 (UNGA 9.9.2024), sechs Angriffe zwischen 1.8.2024 und 31.10.2024 (UNGA 6.12.2024) und sechs Angriffe zwischen 1.11.2024 - 31.1.2025 (UNGA 21.2.2025). Auch im Zeitraum zwischen 1.2.2025 und 30.4.2025 kam es zu Angriffen auf die Taliban durch den ISKP (UNGA 11.6.2025).

Beispiele für Angriffe des ISKP der letzten zwei Jahre

Am 13.10.2023 kam es zu einer Explosion zum Freitagsgebet in der schiitischen Imam Zaman Moschee in der Hauptstadt Pul-e Khumri in Baghlan (Afintl 13.10.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023). Berichten zufolge sollen bis zu 30 Personen getötet worden sein (BAMF 31.12.2023). Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (BAMF 31.12.2023; vgl. RFE/RL 14.10.2023).

Am 26.10.2023 kam es zu einem Bombenanschlag auf einen Sportklub im vornehmlich von Hazara besiedelten Distrikt Dasht-e Barchi. Dabei sollen mehrere Personen getötet und verletzt worden sein. Der Islamische Staat bekannte sich zu der Tat (FR24 27.10.2023; vgl. VOA 28.10.2023, UNGA 1.12.2023).

Im September 2024 wurden 14 Angehörige der Hazara-Gemeinschaft in Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung für den Angriff (AA 24.7.2025; vgl. HRW 13.9.2024).

Am 17.5.2024 verübte der ISKP in der Provinz Bamyan einen Anschlag auf internationale Reisende, wobei drei spanische und drei afghanische Staatsangehörige ums Leben kamen (RFE/RL 17.5.2024; vgl. AJ 18.5.2024).

Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024).

Auch im Jahr 2025 kommt es zu sicherheitsrelevanten Vorfällen. So wurde im Jänner ein chinesischer Staatsbürger in der Provinz Takhar erschossen (VOA 22.1.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025). In Kunduz sprengte sich ein Selbstmordattentäter im Februar vor einer Bank in die Luft und tötete fünf Zivilisten sowie 15 Mitglieder der Taliban, wobei die Angaben zu den Opferzahlen je nach Quelle variieren (AMU 12.2.2025; vgl. AN 12.2.2025, UNAMA 1.5.2025). Ebenso im Februar sprengte sich ein Selbstmordattentäter vor dem Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungswesen der Taliban in Kabul in die Luft und tötete drei Personen (AJ 13.2.2025; vgl. UNAMA 1.5.2025, AA 24.7.2025). In allen Fällen übernahm der ISKP die Verantwortung (UNAMA 1.5.2025).

Anm.: Weitere Informationen zur Zahl der Angriffe durch den ISKP sowie den daraus resultierenden zivilen Opfern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.

Al-Qaida und weitere weitere bewaffnete Gruppierungen mit vorwiegend ausländischen Kämpfern

Al-Qaida

Es gibt Berichte über Spannungen zwischen Taliban und hochrangigen al-Qaida-Mitgliedern, die sich über Kontrollversuche ärgern, aber die Beziehungen sind nach wie vor eng (UNSC 29.1.2024; vgl. UNSC 6.2.2025), wobei al-Qaida das von den Taliban verwaltete Afghanistan als sicheren Hafen betrachtet. Al-Qaida ist nach wie vor bestrebt, ihre Position in Afghanistan zu stärken, und interagiert mit den Taliban, indem sie das Regime unterstützt und hochrangige Taliban-Persönlichkeiten schützt (UNSC 1.6.2023b). Die Taliban sorgen für ein tolerantes Umfeld, in dem sich al-Qaida konsolidieren kann, mit sicheren Unterkünften und Trainingslagern, die über ganz Afghanistan verstreut sind. Unauffällige Mitglieder leben mit ihren Familien unter dem Schutz des Geheimdienstes der Taliban (General Directorate of Intelligence) in Stadtvierteln von Kabul (z. B. Qala-e-Fatullah, Shar-e-Naw und Wazir Akbar Khan), während hochrangige Führer in ländlichen Gebieten außerhalb von Kabul (wie dem abgelegenen Dorf Bulghuli in der Provinz Sar-e Pul), Kunar, Ghazni, Logar und Wardak untergebracht sind (UNSC 6.2.2025).

Nach Angaben der Vereinten Nationen setzt sich al-Qaida in Afghanistan hauptsächlich aus Kämpfern arabischer Herkunft zusammen, die in der Vergangenheit mit den Taliban gekämpft hatten. Sie haben Standorte in sechs Provinzen - Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar, Uruzgan und Zabul. Es gibt Berichte über mehrere Ausbildungslager mit Verbindungen zu al-Qaida in ganz Afghanistan, und drei neuere Lager wurden identifiziert, die jedoch wahrscheinlich klein und rudimentär sind. In diesen Lagern werden Berichten zufolge sowohl Kämpfer von al-Qaida als auch von Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) ausgebildet (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe bemüht sich um eine verstärkte Zusammenarbeit mit regionalen Terrororganisationen nicht-afghanischer Herkunft, die in Afghanistan operieren (TTP, Islamische Bewegung Usbekistans (IMU), ETIM/TIP und Jamaat Ansarullah), um ihre Präsenz in Nachbarländern auszubauen (UNSC 6.2.2025). Laut den Vereinten Nationen geht von al-Qaida keine unmittelbare Bedrohung für die Region aus, da sie nur über begrenzte Ressourcen verfügt (UNGA 11.6.2025).

Berichten zufolge hält sich "al-Qaeda in the Indian Subcontinent" (AQIS), eine der Kernorganisation von al-Qaida untergeordnete Organisation, auch innerhalb Afghanistans auf (UNSC 26.5.2022), wobei die Anzahl ihrer Kämpfer auf ca. 180 bis 400 geschätzt wird (UNSC 1.6.2023a; vgl. CRS 19.4.2022), die in den Provinzen Kandahar, Nimroz, Farah, Helmand und Herat stationiert sein sollen. Ihr Anführer Osama Mahmood und sein Stellvertreter Atif Yahya Ghouri sollen sich beide in Afghanistan aufhalten (UNSC 1.6.2023a). Einem Report des UN-Sicherheitsrates zufolge unterstützt AQIS die TTP bei Operationen und arbeitet an der Verbesserung von deren Fähigkeiten (UNSC 29.1.2024). Im Jahr 2025 gibt es Befürchtungen, dass das Selbstvertrauen und die Ambitionen von AQIS zunehmen (UNSC 24.7.2025).

Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP)

Die TTP, auch bekannt als pakistanische Taliban, ist eine militante Gruppe, deren Ziele sich gegen die pakistanische Regierung richten. Sie hat sich jedoch auch in der Vergangenheit mit den afghanischen Taliban an Operationen gegen die afghanische Regierung in Afghanistan beteiligt (CRS 19.4.2022). Die Vereinten Nationen schätzen, dass die Gruppe über ca. 6.000 Kämpfer verfügt und weiterhin erhebliche logistische und operative Unterstützung von den Taliban erhält. Berichten zufolge unterhält die TTP auch taktische Verbindungen zum ISKP (UNSC 24.7.2025). Die Gruppe operiert von Stützpunkten in Afghanistan aus (UNSC 29.1.2024) und ist vor allem in den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Logar, Paktika, Paktia und Khost stationiert, wobei ihre Anführer, Mufti Noor Wali Mehsud, und sein Stellvertreter, Qari Amjad Ali, nach Informationen der Vereinten Nationen vom Juni 2023 in den Provinzen Paktika bzw. Kunar aufhältig sind (UNSC 1.6.2023a). Berichten zufolge hat die TTP weiterhin Zugang zu einer Reihe von Waffen, wodurch sich die Gefährlichkeit der Anschläge erhöht (UNSC 24.7.2025). Neben der Lieferung von Waffen und Ausrüstung unterstützten Taliban-Kader, al-Qaida und AQIS-Kämpfer die TTP-Kräfte bei grenzüberschreitenden Angriffen. Obwohl die Taliban die TTP-Kämpfer angewiesen haben, sich nicht an Operationen außerhalb Afghanistans zu beteiligen, haben viele von ihnen dies ohne erkennbare Folgen getan. Einige Taliban-Mitglieder schlossen sich auch der TTP an, da sie sich aus religiösen Gründen verpflichtet sahen, diese zu unterstützen (UNSC 29.1.2024).

Es kommt auch im Jahr 2025 zu Zwischenfällen an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan, bei der die TTP beteiligt waren. So wurden im April 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden, für den die TTP die Verantwortung übernahm (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).

Eastern (oder East) Turkistan Islamic Movement (ETIM) / Turkistan Islamic Party (TIP)

Das Eastern Turkistan Islamic Movement (ETIM), auch bekannt als "Turkistan Islamic Party" (TIP), strebt die Schaffung eines unabhängigen islamischen Staates für die turksprachigen Uiguren an, die im Westen Chinas leben (CRS 19.4.2022). Nach der Machtübernahme durch die Taliban wurden Berichten zufolge einige ETIM/TIP-Mitglieder aus der Provinz Badakhshan in Provinzen verlegt, die weiter von der chinesischen Grenze entfernt sind (UNSC 26.5.2022; vgl. RFE/RL 5.10.2021), unter anderem in die Provinz Nangarhar (RFE/RL 5.10.2021), als Teil der Versuche der Taliban, einerseits die Gruppe zu schützen und andererseits ihre Aktivitäten einzuschränken (UNSC 26.5.2022). Einige ETIM/TIP-Mitglieder sollen im Jahr 2022 afghanische Pässe und Tazkira erhalten haben, die ihnen die Infiltration in Nachbarländer ermöglichen. Die Gruppe hat ihren Aktionsradius aktiv ausgeweitet und in der Provinz Baghlan Operationsbasen und Waffenlager errichtet, während sie in den Provinzen Badakhshan, Takhar, Kunduz, Baghlan, Logar und Sar-e Pul weiterhin präsent bleibt. ETIM/TIP-Kämpfer unterstützen die Taliban im Kampf gegen Anti-Taliban-Elemente (UNSC 1.6.2023a).

Die Vereinten Nationen schätzten im Juli 2025, dass die ETIM/TIP ihre Stärke weiter ausgebaut hat und nun bis zu 750 militante Kämpfer zählt, wobei ein Mitgliedstaat die Gruppe als klein (100 Kämpfer) und nicht militärisch aktiv schätzt. Führende Mitglieder der ETIM/TIP, darunter Abdul Haq und Abdulaziz Dawood, riefen Uiguren im Ausland zum Handeln auf. Diese Strategie wird durch eine engere Zusammenarbeit der ETIM/TIP mit den Taliban in Afghanistan untermauert. Es wird berichtet, dass im Dezember 2024 eine dreiköpfige Delegation, darunter ein Vertreter der ETIM/TIP, von Damaskus nach Kabul reiste und mit den Taliban-Behörden über den Zustrom ausländischer terroristischer Kämpfer nach Osten diskutierte (UNSC 24.7.2025).

Nach dem Umzug aus der Provinz Badakhshan hat die ETIM/TIP nun ihren Hauptsitz in der Provinz Baghlan und verfügt über operative Netzwerke, die sich auf mehrere Provinzen erstrecken. Die Gruppe konzentriert sich auf die Ausbildung von Jugendlichen in Reservekräften und verstärkt die Rekrutierung und Ausbildung von Frauen. Es wird über Zusammenarbeit der Gruppierung mit der TTP sowie al-Qaida berichtet und einige Mitglieder sollen zum ISKP übergelaufen sein (UNSC 29.1.2024).

Jamaat Ansarullah (JA)

Jamaat Ansarullah ist eine Gruppe, die eng mit al-Qaida verbunden ist und eine symbiotische Beziehung zu den Taliban unterhält (UNSC 26.5.2022; vgl. FPRI 25.11.2024). Sie hat sich dem Sturz der tadschikischen Regierung verschrieben (LWJ 13.2.2025).

In den ersten Monaten nach der Rückeroberung Afghanistans durch die Taliban, als sich die tadschikische Regierung und die Taliban gegenseitig Drohungen aussprachen, stationierten die Taliban Kämpfer der JA und statteten sie mit US-Waffen aus, die sie bei der Machtübernahme in Afghanistan erbeutet hatten. Laut Berichten vom Februar 2024 trafen sich Vertreter Tadschikistans und der Taliban auf Wunsch Tadschikistans Ende 2023, um zu beraten, was mit den Kämpfern der JA geschehen solle. Die tadschikischen Behörden wollten offenbar die Auslieferung von Kämpfern der JA an Tadschikistan erreichen. Die Taliban boten stattdessen an, als Vermittler in den Verhandlungen zwischen den beiden Gruppen zu fungieren. Die Führung der JA erklärte, sie werde nur verhandeln, wenn die tadschikische Regierung mehrere - für die tadschikischen Behörden - unzumutbare Bedingungen erfülle, darunter die Ausrufung Tadschikistans zum islamischen Staat und der Abzug der in Tadschikistan stationierten russischen Truppen (FPRI 25.11.2024).

Die JA kämpfte an der Seite von Spezialeinheiten der Taliban in zahlreichen Offensiven gegen die Nationale Widerstandsfront, unter anderem im Oktober 2022 in der Provinz Badakhshan. Im Jahr 2022 wurde berichtet, dass die Gruppe über etwa 100 bis 250 Kämpfer verfügt, die sich hauptsächlich in den Provinzen Badakhshan, Kunduz und Takhar aufhalten und unter dem Kommando ihres neuen Anführers Asliddin Khairiddinovich Davlatov (alias Mawlawi Ibrahim) stehen. Die Taliban setzten JA-Kämpfer in Badakhshan ein, die von Mohammad Sharifov (alias Mahdi Arsalon), einem tadschikischen Staatsangehörigen, angeführt werden. Es wurde berichtet, dass dieser im September 2022 in Kabul getötet wurde und dass die Taliban dem Anführer der JA und 30 ihrer Kämpfer afghanische Pässe ausgestellt hätten (UNSC 26.5.2022). Der UN-Sicherheitsrat berichtet im Jänner 2024, dass die Finanzierung der Jamaat Ansarullah von den Taliban und al-Qaida stammt. JA-Kämpfer sind die Haupttruppe von Lashkar-e Mansoori, dem Taliban-Spezialbataillon der Selbstmordattentäter. Berichten zufolge sollen sich mehrere JA-Befehlshaber in den Provinzen Nangarhar und Kunar den Reihen des ISKP angeschlossen haben (UNSC 29.1.2024). Die Vereinten Nationen berichten im Februar 2025, dass die JA Trainingslager in der Provinz Khost unterhält, in denen Ingenieure und Waffenausbilder von al-Qaida tätig sind, sowie ein spezielles Militärzentrum im Distrikt Kalafgan in der Provinz Takhar, in dem zentralasiatische und arabische Kämpfer ausgebildet werden. Die Gruppe gründete die Einheit "Ansar" in der Provinz Kunduz, um Grenzgebiete zu infiltrieren. Die Taliban setzten eine Selbstmordattentäter-Einheit des Lashkar-e Mansouri-Märtyrerbataillons in der Provinz Badakhshan zusammen mit Kämpfern der JA und al-Qaida ein, um sie bei Operationen gegen die Anti-Taliban-Widerstandsfrontlinien einzusetzen (UNSC 6.2.2025). Nach Angaben des Long War Journal unterhalten die JA gemeinsam mit der TTP neue Ausbildungslager in den Provinzen Khost, Kunar, Nangarhar, Paktika und Takhar (LWJ 13.2.2025).

Rechtsschutz / Justizwesen

Unter der vorherigen Regierung beruhte die afghanische Rechtsprechung auf drei parallelen und sich überschneidenden Rechtssystemen oder Rechtsquellen: dem formellen Gesetzesrecht, dem Stammesgewohnheitsrecht und der Scharia (Hakimi/Sadat 2020). Informelle Rechtssysteme zur Schlichtung von Streitigkeiten waren weit verbreitet, insbesondere in ländlichen Gebieten (FH 24.2.2022; vgl. STDOK/VQ AFGH 4.2024).

Nach 23 Jahren Krieg (1978-2001) und dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 konnte Afghanistan 2004 eine neue Verfassung verkünden, die sowohl islamische als auch modern-progressive Werte enthält. Die juristische und politikwissenschaftliche Fakultät sowie die Fakultät für Scharia waren zwei Institutionen, die zur Ausbildung des Justizpersonals beitrugen, indem sie Hunderte von jungen Männern und Frauen ausbildeten, die später als Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte tätig waren. In den vergangenen zwei Jahrzehnten hat die internationale Gemeinschaft zahlreiche Entwicklungsprogramme durchgeführt, die auf den Wiederaufbau des afghanischen Rechtssystems und den Ausbau der Kapazitäten des Personals der Justizbehörden abzielen. Darüber hinaus hat die [Anm.: frühere] afghanische Regierung ein Justizverwaltungssystem eingeführt, das alle Justizeinrichtungen dazu verpflichtet, ihre Fälle und Verfahren aufzuzeichnen und zu dokumentieren (STDOK/Nassery 4.2024).

Nach ihrem Sturz im Jahre 2001 gelang es den Taliban, in den von ihnen kontrollierten, meisten ländlichen, Gebieten Gerichte einzurichten und den Menschen den Zugang zur Rechtsprechung auf lokaler Ebene zu erleichtern. Dies geschah zu einer Zeit, als die staatlichen Justizorgane aufgrund der weitverbreiteten Korruption ihre Glaubwürdigkeit bei der Bevölkerung weitgehend verloren hatten. Daher zogen die Menschen es vor, sich an die Gerichte der Taliban zu wenden, anstatt an die Gerichte der Regierung (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 22.10.2021). In den vergangenen zwanzig Jahren gelang es dem Justizsystem der Taliban, mit seinen praktischen Maßnahmen das Vertrauen der Menschen zu gewinnen. Die Taliban-Richter fungierten sowohl als Richter im juristischen Bereich als auch als Gelehrte (ulama) im religiösen Bereich. Die Taliban-Richter absolvierten ihre Ausbildung an Deobandi-Schulen in Pakistan und Afghanistan, die sich hauptsächlich auf die hanafitische Rechtsprechung stützten (STDOK/Nassery 4.2024). Berichten zufolge finden traditionelle Rechtsprechungsmechanismen wie lokale Räte (Jirgas und Shuras) in Afghanistan wieder verstärkt Anwendung und werden insbesondere auch von Frauen und Minderheiten in Anspruch genommen (AA 24.7.2025).

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 übernahmen sie die vollständige Kontrolle über das Justizsystem des Landes (Rawadari 4.6.2023; vgl. AA 24.7.2025) und setzten die Verfassung von 2004 außer Kraft (UNGA 28.1.2022; vgl. AI 4.2025). Die Taliban-Regierung nutzt rechtliche Strukturen zielgerichtet zur Durchsetzung ihrer islamistisch-ideologischen Vorstellungen sowie zur Kontrolle der Bevölkerung. Dazu zählt insbesondere der Anwendungsvorrang der von den Taliban willkürlich ausgelegten Scharia. Seit dem 15.8.2021 haben die Taliban das Justizsystem v. a. durch Personalaustausch umstrukturiert. Alle Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte aus Republikzeiten wurden entlassen. Sukzessive wurden islamische Rechtsgelehrte und Taliban-Vertreter als Richter und Staatsanwälte eingesetzt, die nicht rechtsstaatlich unabhängig sind und in der Regel weder die Voraussetzungen noch das Ziel haben, Gesetze aus der Zeit vor der Machtübernahme anzuwenden. Frauen wurden nicht eingestellt. Die Richter werden von Muftis [Anm.: Aussteller eines Rechtsgutachtens (Fatwa) (BPB 23.6.2021)] bei der Auslegung der Scharia unterstützt (AA 24.7.2025).

Die Generalstaatsanwaltschaft wurde im März 2023 in das "Directorate of Supervision and Prosecution of Decrees and Orders" umgewandelt, welches die Umsetzung der erlassenen Dekrete und Gesetze in der Rechtsprechung sowie die Umsetzung der Anordnungen von Gerichten beaufsichtigt. Die Rechtsanwaltskammer wurde dem Taliban-Justizministerium unterstellt. Rechtsanwältinnen und -anwälte wurden aufgefordert, sich neu zu registrieren. Dazu müssen im Rahmen einer Prüfung Kenntnisse des Scharia-Rechts nachgewiesen werden. Am 31.1.2023 wurden bei 1.519 Anträgen 1.250 Zulassungen erteilt. Anwältinnen wurden ausgeschlossen (AA 24.7.2025).

Ein Experte für islamisches Recht schließt aus den Äußerungen der Taliban, dass sie Gesetze und Rechtsvorschriften in den meisten Bereichen, insbesondere Strafrecht, Familienrecht, Jugend- und Frauenrechte, ignorieren und erwartet, auch als Folge der Auflösung unabhängiger Institutionen wie der Afghanistan Independent Human Rights Commission (AIHRC), weitere schwerwiegende Probleme für die Rechtsprechung in Afghanistan (STDOK/Nassery 4.2024). UNAMA sprach im Jahr 2025 mit männlichen Strafverteidigern, die von den Herausforderungen berichteten, denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber ihren Mandanten gegenüberstehen. In der Provinz Kandahar gaben Strafverteidiger an, dass die Nachfrage nach ihren Dienstleistungen nach der Machtübernahme der Taliban aufgrund finanzieller Schwierigkeiten, Beschränkungen des Zugangs zu Inhaftierten und rechtlicher Unklarheiten zurückgegangen sei. In den Provinzen Farah und Herat stellten Strafverteidiger fest, dass Taliban-Richter, die sich zur Verurteilung von Verdächtigen auf Geständnisse stützen, die Bedeutung und Rolle der Anwälte schmälern. In der Provinz Herat kritisierten Strafverteidiger die Taliban-Richter dafür, dass sie Strafverteidigern Vorrang einräumten, die ihre Tätigkeit erst nach der Machtübernahme durch die Taliban aufgenommen hatten (UNGA 11.6.2025).

Den Taliban zufolge bildet die hanafitische Rechtsprechung die Grundlage für das Rechtssystem (AA 24.7.2025; vgl. STDOK/Nassery 4.2024) und ist zudem zu nicht unwesentlichen Teilen auch durch paschtunische Stammesregeln (Paschtunwali) geprägt. Gesetze, die unter der Regierung vor August 2021 erlassen wurden, bleiben in Kraft, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen (AA 24.7.2025). Die Taliban-Führer zwingen den Bürgern ihre Politik weitgehend durch Leitlinien oder Empfehlungen auf, in denen sie akzeptable Verhaltensweisen festlegen (USDOS 15.5.2023; vgl. Rawadari 4.6.2023) und die sie aufgrund ihrer Auslegung der Scharia und der vorherrschenden kulturellen Normen, die die Taliban für akzeptabel halten, rechtfertigen (USDOS 15.5.2023). Ein in Afghanistan tätiger Anwalt führt jedoch aus, dass die Taliban im Hinblick auf ein einheitliches Rechtssystem nach der Machtübernahme zwei Grundsatzbeschlüsse eingeführt und in Kraft gesetzt haben - die „Grundsätze für Gerichtsverfahren“ und die „Verwaltungsgrundsätze für Gerichte“. Diese Verordnungen dienen als Leitlinien innerhalb des afghanischen Justizsystems für die Prüfung von Rechts- und Strafsachen (RA KBL 2.6.2025).

Dem Anwalt zufolge ist das derzeitige Rechts- und Gerichtssystem in Afghanistan durch Ineffizienz und zahlreiche Mängel gekennzeichnet. Insbesondere Strafverfahren entsprechen nicht den Standards für unparteiische und faire Gerichtsverfahren, die durch das humanitäre Völkerrecht, die [Anm.: ehemalige] afghanische Verfassung und die Grundsätze der islamischen Scharia vorgeschrieben sind. Insbesondere die Abschaffung der Generalstaatsanwaltschaft, die zuvor für Ermittlungen zuständig war, hat die Fähigkeit des Systems, Strafverfahren wirksam zu führen, erheblich geschwächt. Darüber hinaus werden Personen, die in Strafsachen angeklagt sind, häufig die meisten der im Strafprozessrecht festgelegten Rechte verweigert. Außerdem leiden zivilrechtliche und andere Rechtsstreitigkeiten unter Verzögerungen und der Nichteinhaltung der Grundprinzipien eines fairen Verfahrens (RA KBL 2.6.2025).

Einem Experten für islamisches Recht zufolge betrafen die Änderungen im afghanischen Justizsystem seit der Machtübernahme der Taliban vor allem formale und administrative Bereiche, aber keine konkreten Änderungen in der Rechtsprechung der Gerichte (STDOK/Nassery 4.2024). So wurden beispielsweise Richter und Verwaltungsangestellte der Gerichte durch Angehörige der Taliban ersetzt, von denen die meisten nicht über ausreichend juristische Kenntnisse und Erfahrung mit der Arbeit an den Gerichten verfügten (STDOK/Nassery 4.2024; vgl. AA 24.7.2025). Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation Rawadari sind die meisten Richter und "Muftis" an Taliban-Gerichten Studenten oder Absolventen religiöser Koranschulen, vor allem in Pakistan. Einige der derzeitigen Richter waren während des Krieges als Richter in den von den Taliban kontrollierten Gebieten tätig. Nur wenige Richter, beispielsweise in den Provinzen Herat und Panjsher, verfügen über eine formale Hochschulausbildung und haben an juristischen oder Scharia-Fakultäten von Universitäten studiert (Rawadari 4.6.2023).

Die Taliban haben zwar nicht ausdrücklich behauptet, bestimmte Gesetze außer Kraft zu setzen, aber sie haben immer wieder betont, dass sie im Einklang mit der Scharia regieren und jedes Gesetz ablehnen, das ihr zuwiderläuft (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 24.7.2025). Taliban-Mitglieder haben erklärt, dass sie nur die Teile der Verfassungen von 2004 und 1964 befolgen, die nicht im Widerspruch zur Scharia stehen. Einige Beobachter weisen auch darauf hin, dass keine der beiden Verfassungen in vollem Umfang in Kraft ist, sodass sie nur begrenzte Bedeutung für den geltenden Rechtsrahmen haben. Diesen Beobachtern zufolge wäre jede Abweichung von der Verfassung von 2004 insofern von Bedeutung, als diese besagt, dass Anhänger anderer Religionen als des Islams "ihren Glauben frei ausüben und ihre religiösen Riten innerhalb der Grenzen der gesetzlichen Bestimmungen vollziehen können", eine Bestimmung, die die Taliban ablehnen (USDOS 15.5.2023). Der in Afghanistan tätige Anwalt führt aus, dass die meisten afghanischen Gesetze, darunter das Zivilgesetzbuch und das schiitische Personenrecht, derzeit (mit Ausnahme einiger Teile) ausgesetzt sind und vor afghanischen Gerichten nicht angewendet werden. Stattdessen werden Mujalat Al-Ahkam [Anm.: ein Konzept der islamischen Rechtswissenschaft] und Bücher mit Dekreten der Hanafi-Schule als Grundgesetze vor Gericht verwendet (RA KBL 2.6.2025).

Es werden sowohl hadd-, und qisas-Strafen (Vergeltungsstrafen durch die Opferfamilien) [Anm.: für weitere Informationen und Erklärungen zu diesen Strafen wird auf das Kapitel "Islamisches Strafgesetzbuch (IStGB), Strafzumessungspraxis" in den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran verwiesen] erlassen, bei denen das Strafmaß durch die Scharia bestimmt wird, einschließlich öffentlicher Hinrichtungen, Auspeitschungen, Amputationen und Steinigungen. Dazu kommen ta’zir-Vergehen, bei denen die Entscheidung über die Bestrafung der Scharia entsprechend dem zuständigen Richter obliegt (AA 24.7.2025). Es wurden zahlreiche öffentliche Auspeitschungen vorgenommen (AP 20.6.2023; vgl. AI 23.2.2024, AA 24.7.2025). Am 7.12.2022 kam es zur ersten öffentlichen Hinrichtung durch die Taliban seit ihrer Machtübernahme in Afghanistan (AI 7.12.2022) und im Juni 2023 (AP 20.6.2023; vgl. AJ 20.6.2023) sowie im Februar 2024 kam es zu weiteren Hinrichtungen (AI 23.2.2024; vgl. ABC News 26.2.2024). Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch und Homosexualität (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Die Körperstrafen bestehen größtenteils aus Auspeitschungen mit über 30 Hieben, die oft mit Haftstrafen kombiniert werden (AA 24.7.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und andere Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024, AA 24.7.2025).

Afghanen laufen Gefahr, durch Taliban-Kräfte bereits für kleine Verstöße willkürlich bedroht, bestraft, misshandelt und sogar getötet zu werden. Strafen werden teilweise außergerichtlich, u. a. durch Taliban-Sicherheitskräfte und politische Amtsträger verhängt. Wiederholt gibt es Berichte, wonach die Leichname von Hingerichteten zur Schau gestellt werden. Auch Kriminelle und andere Personen, die den moralischen Vorstellungen der Taliban zuwiderhandeln (z. B. keine Teilnahme am Gebet, Vorwurf des Ehebruchs, Drogen- und Alkoholkonsum), werden zur Schau gestellt (AA 24.7.2025).

Eheschließung

Sowohl nach dem Zivilgesetzbuch Artikel 70 (ZGB AFGH 2014) wie auch nach dem schiitischen Personenstandsgesetz ist das legale Heiratsalter für Frauen 16 Jahre und für Männer 18 Jahre (SPSR AFGH 4.2009; vgl. RA KBL 2.6.2025). Allerdings sind Eheschließungen nach dem Gesetz auch unter dem gesetzlichen Mindestalter in beiden Fällen möglich (Musawa 2.2020). So kann nach Artikel 71 des Zivilgesetzes der Vater oder das zuständige Gericht die Heirat von Mädchen unter 16 Jahren erlauben, wobei die absolute Untergrenze bei 15 Jahren liegt (ZGB AFGH 2014; vgl. Musawa 2.2020). Das schiitische Personenstandsgesetz schreibt vor, dass ein Vormund Mädchen oder Jungen die Ehe unter 16 bzw. unter 18 Jahren erlauben kann, wenn „ die Eheschließung notwendig und im besten Interesse des Kindes ist“. Das schiitische Personenstandsgesetz legt kein absolutes Mindestalter fest, unter dem eine Eheschließung nicht genehmigt werden darf (Musawa 2.2020; vgl. SPSR AFGH 4.2009).

Laut afghanischem Zivilgesetzbuch Artikel 77 ist eine Ehe ein rechtsgültiger Vertrag, wenn alle rechtlichen Bedingungen und Bestimmungen erfüllt sind (RA KBL 2.6.2025). Dies sind:

•Angebot und Annahme müssen von den Vertragsparteien oder ihren Vormündern oder Vertretern korrekt vorgenommen werden

•Anwesenheit zweier Zeugen

•Fehlen eines dauerhaften oder vorübergehenden rechtlichen Hindernisses zwischen den heiratenden Parteien(RA KBL 2.6.2025)

Im Allgemeinen wird eine Ehe zu Hause oder in einem Hotel von den Paaren vor einem religiösen Geistlichen (Mullah) geschlossen, wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind (RA KBL 2.6.2025).

Darüber hinaus werden bei einer Eheschließung folgende Punkte berücksichtigt:

•Anwesenheit beider Parteien (Ehemann und Ehefrau) oder ihrer Vertreter, in fast allen Fällen wird die Ehefrau durch einen Vertreter vertreten

•Willensbekundung und Absicht der Parteien, die Ehe zu schließen

•Einigung der Parteien oder ihrer Vertreter über die Höhe der Mitgift des Mannes an die Frau

•Anwesenheit von Zeugen für die Zeugenaussage

•Erledigung der religiösen Formalitäten

•Ausstellen einer traditionellen (inoffiziellen) Heiratsurkunde (RA KBL 2.6.2025)

Sicherheitsbehörden

Mit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 brach die 350.000 Mann starke Armee des früheren Regimes zusammen (TN 15.8.2022) und die Taliban haben faktisch die Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Sie haben ihre bisherigen Milizen-Strukturen in geordnete Sicherheitskräfte übertragen und ihr landesweites Gewaltmonopol weitgehend konsolidiert. Die grundlegende Aufteilung zwischen militärischen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Verteidigungsministerium unterstehen, und polizeilichen Sicherheitskräften, die dem Taliban-Innenministerium unterstehen, wurde aus Republikzeiten beibehalten (AA 24.7.2025). Eine der Prioritäten der Taliban ist der Aufbau einer schlagkräftigen Armee (BAMF 9.4.2025) und dem Taliban-Stabschef der Streitkräfte zufolge bestünde die Armee mit Stand März 2023 aus 150.000 Taliban-Kämpfern (AA 24.7.2025) und sollte bis Ende 2024 auf eine Truppenstärke von 170.000-200.000 vergrößert werden (AA 24.7.2025; vgl. Wafayee 12.9.2024). Eine Zahl, die bei Bedarf weiter wachsen wird (Wafayee 12.9.2024). Laut Sprecher des Taliban-Innenministeriums habe die Zahl der Polizeikräfte im September 2024 250.000 erreicht. Eine unabhängige Überprüfung ist nicht möglich (AA 24.7.2025).

Der Geheimdienst (General Directorate for [Anm.: auch "of"] Intelligence, GDI), ein Nachrichtendienst, der früher als "National Directorate of Security" (NDS) bekannt war (CPJ 1.3.2022; vgl. AA 24.7.2025), wurde dem Taliban-Staatsoberhaupt Emir Hibatullah Akhundzada direkt unterstellt. Der GDI konkurriert regelmäßig mit dem Taliban-Innenministerium und dem Taliban-Verteidigungsministerium um die Hoheit über Sicherheitsaufgaben (AA 24.7.2025). Abdul Haq Wasiq, der Chef des GDI, erklärte am 25.7.2024 auf einer Versammlung in Kabul, dass alle ehemaligen Mitarbeiter des NDS entlassen und durch Taliban ersetzt worden seien. Er bezeichnete die bisherigen Mitarbeiter als "unerwünschte Elemente aus der Vergangenheit" und behauptete, sie seien "gesäubert" und durch "neue Kader" aus der "islamischen Gesellschaft" ersetzt worden (BAMF 9.4.2025; vgl. TN 27.7.2024).

Im Oktober 2024 zentralisierte das Taliban-Staatsoberhaupt Hibatullah Akhundzada die Kontrolle über die staatlichen Waffen, Munition, militärischen Fahrzeuge und Ausrüstung bei dem neu gegründeten und ihm selbst unterstehenden Amt für Öffentliches Eigentum, Identifizierung, Registrierung und Aufsicht. Die Kontrolle obliegt damit nicht mehr dem Taliban-Innen- bzw. Taliban-Verteidigungsministerium (AA 24.7.2025).

Das von den islamistischen Taliban eingerichtete Ministerium für die Förderung der Tugend und Verhinderung des Lasters (Anm.: MPVPV) spielt mit quasi-polizeilichen Befugnissen eine besondere Rolle bei der Einschränkung von zahlreichen Persönlichkeitsrechten im Alltag. "Tugendwächter" (muhtasib) führen im Auftrag des MPVPV im öffentlichen und privaten Raum Kontrollen durch, bei denen regelmäßig Verhaftungen wegen des Vorwurfs mangelnder Befolgung von Verhaltensregeln durchgeführt werden. Stand Dezember 2024 sollen bereits 4.500 "Tugendwächter" in Afghanistan beschäftigt worden sein; Tendenz steigend (AA 24.7.2025).

Umfang und Qualität des repressiven Verhaltens der Sicherheitsbehörden gegen die Bevölkerung hängen (auch wegen der Konkurrenz unter den verschiedenen Sicherheitsbehörden) stark von individuellen und lokalen Umständen ab (AA 24.7.2025).

Im August 2024 gab der Generalstabschef der Armee der Taliban an, dass die Armee in der Lage sei, auf jedes angreifende Land zu reagieren (TN 21.8.2024).

Korruption

Während die Taliban behaupten, die Korruption ausgemerzt zu haben (KaN 12.2.2025; vgl. BNA 1.2.2024), sprechen die Ergebnisse von Transparency International eine andere Sprache (KaN 12.2.2025; vgl. TI o.D.a). Im Jahr 2023 warnte ein Experte davor, dass die Versprechen der Taliban, gegen Korruption vorzugehen, nicht von Dauer sein könnten (BBC 18.7.2023).

Mit einer Bewertung von 20 Punkten (von 100 möglichen Punkten - 0 = highly corrupt und 100 = very clean), belegt Afghanistan auf dem Korruptionswahrnehmungsindex für 2024 von Transparency International von 180 untersuchten Ländern den 165. Platz (TI o.D.b), das ist eine Verschlechterung von drei Plätzen im Vergleich zu 2023 (TI o.D.c; vgl. TN 11.2.2025). Der anhaltende Rückgang Afghanistans im Ranking spiegelt die anhaltenden Herausforderungen im Bereich der Regierungsführung und das Fehlen von Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung wider und gibt Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Transparenz und Rechenschaftspflicht unter der Taliban-Regierung (Afintl 12.2.2025).

Die Taliban kündigten nach ihrer Übernahme von Kabul im August 2021 Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung an, darunter die Einrichtung von Kommissionen zur Ermittlung korrupter oder krimineller Taliban. Außerdem haben die Taliban über ihr Verteidigungsministerium eine Kommission eingesetzt, die Mitglieder ermitteln soll, die sich nicht an die Richtlinien der Bewegung halten. Die Taliban bezeichnen Bestechung im öffentlichen Sektor als Straftat, doch gab es Berichte, wonach Taliban-Mitglieder der unteren Ebenen versuchten, die Listen der Empfänger von Nahrungsmittelhilfe zu manipulieren, um sicherzustellen, dass mit den Taliban verbundene Familien auf Kosten anderer von der Hilfe profitierten. Es gibt Berichte über weitverbreitete Vetternwirtschaft bei der Besetzung öffentlicher Ämter und den Missbrauch von Amtsbefugnissen im ganzen Land (USDOS 23.4.2024a) und Einwohner aus verschiedenen Provinzen beklagen, dass ihre Angelegenheiten ohne Bestechungszahlungen an Taliban-Beamte nicht erledigt werden. Medienberichten zufolge sind viele hochrangige Taliban-Beamte in erhebliche Finanzkorruption verwickelt und verdienen Millionen von Dollar durch Großaufträge. Viele Bürger aus verschiedenen Provinzen beklagen sich über die Verwaltungsabläufe und die Korruption in den von den Taliban kontrollierten Regierungsinstitutionen. Sie berichten, dass sie selbst für die einfachsten Aufgaben tagelang vor den Türen dieser Institutionen warten müssen. Viele dieser Bürger behaupten, dass - entgegen den Behauptungen der Taliban - die finanzielle und administrative Korruption unter ihrem Regime nicht zurückgegangen, sondern sogar zugenommen hat. Es gibt außerdem Beschwerden über die Behörde für die Ausgabe elektronischer Ausweise, die Passbehörde, die Generaldirektion des Elektrizitätsunternehmens, die Finanzämter und andere Finanzinstitutionen, die mit der Steuererhebung befasst sind. Den Beschwerden zufolge müssen Bürger für die Erteilung von Führerscheinen, Genehmigungen und anderen Dokumenten zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren Bestechungsgelder zahlen, da ihre Anträge sonst nicht bearbeitet werden und sie am Ende mit umfangreichen Formalitäten seitens der Taliban konfrontiert sind (8am 9.7.2024).

Die zentralisierte Regierungsstruktur Afghanistans, die darauf ausgelegt ist, die Macht in den Händen einiger weniger zu konzentrieren, hat Korruption immer wieder begünstigt. Willkür der Machthaber und das Fehlen sinnvoller Mechanismen zur Rechenschaftspflicht ermöglichen Unterschlagung, Vetternwirtschaft und die Umleitung von Ressourcen. Korrupte Praktiken, wie die Institutionalisierung der Veruntreuung von Milliarden an Hilfsgeldern und öffentlichen Mitteln, haben sich auch unter den Taliban weiter fortgesetzt. Es gibt Berichte, wonach marginalisierten Gemeinschaften, insbesondere Frauen und ethnischen Minderheiten, Hilfe vorenthalten wird, da die Taliban humanitäre Hilfe als Mittel zur Nötigung und Kontrolle einsetzen. Im Gegensatz zur Korruption unter der Islamischen Republik, die oft opportunistisch war, ist die Kleptokratie der Taliban systematischer. Sie steht im Einklang mit ihrer umfassenderen Strategie der Machtkonsolidierung, die sicherstellt, dass die Ressourcen in den Händen ihrer Führung konzentriert bleiben. Daher sind möglicherweise keine wesentlichen Unterschiede zwischen dem Ausmaß an geringfügiger und schwerer Korruption festzustellen. Die Gerichte dienen in erster Linie dazu, diejenigen zu bestrafen, die sich den Regeln der Taliban widersetzen. Ansonsten sind Gerichtsurteile im Grunde genommen käuflich. Die Taliban verteilen, wie jedes andere neue Regime in Afghanistan im Laufe der Geschichte, Land. Dabei bestrafen sie einige, indem sie ihnen ihr Land wegnehmen, und belohnen andere, indem sie ihnen Land geben. Öffentliche Dienstleistungen stehen nicht allen zur Verfügung, und die Bevölkerung muss häufig mit Bestechungsgeldern um den Zugang zu Dienstleistungen konkurrieren. Die Taliban treiben zwar die Steuern besser ein als die vorherige Regierung, aber sie haben das gleiche Problem wie alle anderen: Niemand weiß, wie die Taliban die öffentlichen Gelder ausgeben. Die Beschaffung ist ein wichtiger Bereich, in dem es zu großer Korruption kommt. Regierungsprojekte sind intransparent, wodurch Korruption begünstigt wird (DIP 28.11.2024).

Es wird jedoch auch berichtet, dass die Taliban große Teile der Korruption, für die die ehemalige Regierung bekannt war, beseitigt haben (ICG 14.8.2024). Einer Schätzung zufolge konnten durch die Säuberungsmaßnahmen des Regimes an Zollstellen und Kontrollpunkten außerdem Bestechungsgelder eingespart werden (XCEPT 27.7.2024; vgl. ICG 14.8.2024). Unternehmer beklagen zwar, dass korrupte Praktiken wieder auftauchen, jedoch nicht in dem Ausmaß wie in den vergangenen Jahren (ICG 14.8.2024). Weiterhin wird auch über vereinzelte Korruptionsfälle im Rahmen der Passausstellung berichtet (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025, KaN 17.2.2025). Vertreter der Taliban-Regierung erklärten, gegen diese Korruption vorzugehen und korrupte Mitarbeitende der Passbüros zu entlassen (SEM 20.5.2025; vgl. TN 23.8.2022). Berichten zufolge ist auch in den von der Gruppe kontrollierten Regierungsinstitutionen weiterhin Korruption vorzufinden, an der viele Taliban-Beamte beteiligt sind (8am 3.3.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Seit dem Sturz der gewählten Regierung haben die Taliban die Menschenrechte und Grundfreiheiten der afghanischen Bevölkerung zunehmend und in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Insbesondere Frauen und Mädchen wurden in ihren Rechten massiv eingeschränkt und aus den meisten Aspekten des täglichen und öffentlichen Lebens verdrängt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023).

Die von Afghanistan unterzeichneten oder ratifizierten Menschenrechtsabkommen werden von der Taliban-Regierung, wenn überhaupt, nur in den Teilen anerkannt, in denen Überschneidungen mit ihrer Interpretation der Scharia bestehen. Nach der Ausstellung von Haftbefehlen gegen das Taliban-Staatsoberhaupt und den Obersten Richter der Taliban durch den IStGH wegen des Vorwurfs der Verbrechen gegen die Menschlichkeit erklärten die Taliban, dass sie keine rechtlichen Verpflichtungen aus dem Römischen Statut anerkenne. Erkenntnisse, ob eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zum Rückzug aus dem Römischen Statut erfolgt ist, liegen nicht vor (AA 24.7.2025).

Die Taliban-Führung hat ihre Anhänger verschiedentlich dazu aufgerufen, die Bevölkerung respektvoll zu behandeln (AA 24.7.2025). Es gibt jedoch Berichte über grobe Menschenrechtsverletzungen durch die Taliban nach ihrer Machtübernahme im August 2021 (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, Rawadari 6.2025, UNGA 1.12.2023), darunter Hausdurchsuchungen (AA 24.7.2025), Willkürakte und Hinrichtungen (AA 24.7.2025, AfW 15.8.2023) sowie willkürliche Inhaftierungen (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es kommt zu Gewalt und Diskriminierung gegenüber Journalisten (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, RFE/RL 5.6.2025) und Menschenrechtsaktivisten (FH 1.2023; vgl. Rawadari 3.2025, AA 24.7.2025, RFE/RL 5.6.2025). Auch von gezielten Tötungen wird berichtet (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025). Menschenrechtsorganisationen berichten auch über Entführungen, Ermordungen (AA 24.7.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 3.2025, BAMF 9.4.2025) sowie willkürlichen Inhaftierungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (Rawadari 3.2025; vgl. HRW 16.1.2025, Rawadari 6.2025). Es wird auch über Menschenrechtsverletzungen gegen Familienmitglieder von ehemaligen Mitgliedern der Sicherheitskräfte, politischen Gegnern der Taliban und Vertretern der Zivilgesellschaft berichtet. Von Taliban-Kämpfern verübte Vergehen werden in aller Regel nicht geahndet. Das gilt auch für Rache- und Willkürakte im familiären Kontext (AA 24.7.2025).

Hausdurchsuchungen finden punktuell landesweit statt, v. a. in Kabul und anderen Großstädten. Nach offiziellen Angaben haben die Durchsuchungen das Ziel, versteckte Waffen aufzuspüren. Berichten zufolge gehen Sicherheitskräfte in einigen Fällen mit Gewalt vor, wobei Personen in der Vergangenheit geschlagen und vorübergehend festgenommen wurden. Zunächst war von den Durchsuchungen v. a. die Gruppe der ethnischen Tadschiken betroffen, deren Mitglieder von den Taliban oftmals verdächtigt werden, Teil des bewaffneten Widerstands zu sein (AA 24.7.2025).

Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari berichtet von mindestens 885 Personen, inklusive 42 Frauen, die im Jahr 2024 willkürlich und rechtswidrig von den Taliban festgenommen und inhaftiert wurden. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 623 Fälle willkürlicher und rechtswidriger Inhaftierungen registriert, ein Anstieg um etwa 42 %. Zu den Opfern gehören ehemalige Regierungsangestellte, Kritiker, Personen, die der Mitgliedschaft in militärischen und politischen Oppositionsgruppen gegen die Taliban beschuldigt werden, Mitglieder der Zivilgesellschaft und Journalisten. Die Vorwürfe gegen diese Personen umfassen die Teilnahme an friedlichen Versammlungen oder Protesten, die Bereitstellung von Bildung für Frauen und Mädchen, das Tragen von Waffen, die Zusammenarbeit mit militärischen und politischen Oppositionsgruppen, Kritik und "Propaganda" gegen die Taliban sowie die Nichtbefolgung der vom Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) auferlegten Vorschriften bezüglich der Geschlechtertrennung, der Kleiderordnung und der Bewegungsfreiheit von Frauen (Rawadari 3.2025).

Die Taliban ließen wiederholt friedliche Proteste gewaltsam auflösen. Es kam zum Einsatz von scharfer Munition (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.10.2022, Guardian 2.10.2022) und zu Verhaftungen bei Protesten (AA 24.7.2025).

Afghan Witness konnte zwischen dem ersten und zweiten Jahr der Taliban-Herrschaft einige Unterschiede erkennen. So gingen die Taliban im ersten Jahr nach der Machtübernahme im August 2021 hart gegen Andersdenkende vor und verhafteten Berichten zufolge Frauenrechtsaktivisten, Journalisten und Demonstranten. Im zweiten Jahr wurde hingegen beobachtet, dass sich die Medien und die Opposition im Land aufgrund der Restriktionen der Taliban und der Selbstzensur weitgehend zerstreut haben, obwohl weiterhin über Verhaftungen von Frauenrechtsaktivisten, Bildungsaktivisten und Journalisten berichtet wird. Frauen haben weiterhin gegen die Restriktionen und Erlässe der Taliban protestiert, aber die Proteste fanden größtenteils in geschlossenen Räumen statt - offenbar ein Versuch der Demonstranten, ihre Identität zu verbergen und das Risiko einer Verhaftung oder Gewalt zu verringern. Trotz dieser Drohungen sind Frauen weiterhin auf die Straße gegangen, um gegen wichtige Erlässe zu protestieren (AfW 15.8.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Es gibt Berichte über Folter und Misshandlungen durch die Taliban (AA 24.7.2025, vgl. HRW 16.1.2025, AI 4.2025). Im Rahmen der Umsetzung des Körperstrafenkatalogs der Scharia werden verschiedene Strafen mit massivem körperlichen Leid durch die Taliban umgesetzt, darunter Steinigungen, Amputationen und Auspeitschungen (AA 24.7.2025). Die Vereinten Nationen berichteten auch im Jahr 2024 (UNAMA 1.5.2024; vgl. UNAMA 30.7.2024, HRW 16.1.2025) und 2025 über Folter und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025, AA 24.7.2025). Auch über Gewalt gegen Journalisten und Medienschaffende (HRW 16.1.2025; vgl. AI 4.2025, AA 24.7.2025) sowie gegen Frauenrechtsaktivisten (AA 24.7.2025 vgl. HRW 11.1.2024, AI 4.2025), auch in Gefängnissen, wird berichtet (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Amnesty International berichtete im Jahr 2023 beispielsweise über kollektive Strafen gegen Bewohner der Provinz Panjsher, darunter Folter und andere Misshandlungen (AI 8.6.2023). Ebenso wird berichtet, dass Frauen wegen „inkorrekt sitzender“ Verschleierung festgenommen und anschließend geschlagen, verbal missbraucht und sexuell belästigt wurden. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalistinnen und Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025).

Auch im Jahr 2025 werden Körperstrafen durch die Taliban vollzogen. Zwischen 1.1.2025 und 31.3.2025 gab es nach Angaben von UNAMA mindestens 180 Fälle von gerichtlichen Körperstrafen, unter anderem wegen Ehebruch, außerehelicher Beziehungen, Homosexualität oder Ehebruch (UNAMA 1.5.2025). Die Taliban verteidigten die offizielle Wiedereinführung des Auspeitschens als Teil ihres Strafrechtssystems. Seit Hibatullah Akhunzada diese Art der Bestrafung landesweit für Gerichte verbindlich gemacht hat, nimmt die Zahl der Auspeitschungen stark zu (BAMF 9.4.2025) und die Taliban setzen im ganzen Land öffentliche körperliche Bestrafungen ein, die Folter und anderen Misshandlungen gleichkommen. Zu den Anschuldigungen gehörten "Ehebruch" und "Flucht" - von denen Frauen und Mädchen unverhältnismäßig stark betroffen waren - sowie Päderastie (AI 4.2025; vgl. 8am 17.8.2024).

Haftbedingungen

Vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 wurden Gefängnisse, Jugendrehabilitationszentren und andere Haftanstalten von unterschiedlichen Organisationen verwaltet: Das General Directorate of Prisons and Detention Centers (GDPDC), ein Teil des Innenministeriums (MoI), war verantwortlich für alle zivil geführten Gefängnisse, sowohl für weibliche als auch männliche Häftlinge. Das National Directorate of Security (NDS) war verantwortlich für Kurzzeit-Haftanstalten auf Provinz- und Distriktebene, die in der Regel mit den jeweiligen Hauptquartieren zusammenarbeiten. Das Verteidigungsministerium betrieb die Nationalen Haftanstalten Afghanistans in Parwan (USDOS 12.4.2022a). Die Überbelegung der Gefängnisse war auch unter der ehemaligen Regierung ein ernstes und weitverbreitetes Problem. Nach der Übernahme Kabuls durch die Taliban haben sich viele Gefängnisse geleert, da fast alle Gefangenen entkamen oder freigelassen wurden (USDOS 12.4.2022a; vgl. UNHRC 8.3.2022). Die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawandari berichtet, dass die Taliban Verhaftungen und Inhaftierungen als Mittel zur Unterdrückung, Vergeltung und Durchsetzung ihrer Politik und Programme nutzen. Darüber hinaus gäbe es derzeit kein Gesetz, das die Haftbedingungen und die Dauer der Inhaftierung regelt (Rawadari 3.2025).

Nach Eigenangaben des Taliban-Büros für die Gefängnisverwaltung waren Stand Januar 2025 25.000 Personen inhaftiert, darunter 1.400 Jugendliche und 1.900 Frauen mit 450 begleitenden Kindern. Die Zahlen lassen sich nicht unabhängig überprüfen. Schätzungen der Vereinten Nationen gehen davon aus, dass circa. 3.000 Personen durch den Taliban-Geheimdienst (GDI) inhaftiert sind (AA 24.7.2025).

Die Situation in den Gefängnissen in Afghanistan wird von den Vereinten Nationen als katastrophal bezeichnet, kann jedoch aufgrund von nur punktuellem Zugang für Menschenrechtsorganisationen nicht abschließend beurteilt werden (AA 24.7.2025). Es scheint keine landesweiten Haftstandards und keinen Mechanismus zu geben, um die Haftbedingungen anzufechten (AHR 29.4.2024). Finanzielle Engpässe und die Einstellung der Finanzierung durch Geber wirkten sich weiterhin auf die Fähigkeit der Gefängnisverwaltung aus, internationale Standards zu erfüllen (UNGA 1.12.2023), einschließlich der systematischen Bereitstellung angemessener Nahrungsmittel, Hygieneartikel (UNGA 1.12.2023; vgl. AHR 29.4.2024, Rawadari 6.2025), der beruflichen Aus- und Weiterbildung sowie der medizinischen Versorgung (UNGA 1.12.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten, dass sie lange Zeit in Einzelhaftzellen zubringen mussten, denen es völlig an grundlegenden Einrichtungen fehlte (Rawadari 6.2025).

Es wird von Fällen berichtet, in denen Personen zum Zeitpunkt der Festnahme nicht über die Gründe für ihre Festnahme informiert wurden. Des Weiteren werden laut UNAMA Inhaftierte auch weder über ihre Rechte, noch darüber informiert, wie sie während der Haft Beschwerden vorbringen können. Es wurden auch Fälle dokumentiert, in denen Inhaftierte nicht über ihr Recht auf einen Anwalt informiert wurden oder ihnen die Kontaktaufnahme mit ihrer Familie verwehrt wurde (UNAMA 1.9.2023; vgl. Rawadari 6.2025). Viele Strafverteidiger haben von Schwierigkeiten beim Zugang zu ihren Mandanten berichtet (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025). Häftlinge berichten auch davon, dass die Taliban ihre beschlagnahmten persönlichen Gegenstände nach ihrer Freilassung nie zurückgegeben hätten. Zu diesen Gegenständen gehörten Autos, Bargeld, Ohrringe, Uhren, Ringe, Laptops, Mobiltelefone, Handtaschen und Kleidung, die alle zum Zeitpunkt der Festnahme beschlagnahmt worden waren (Rawadari 6.2025).

Zwischen 1.1.2022 und 31.7.2023 dokumentierte UNAMA über 1.600 Menschenrechtsverletzungen (11 % betrafen Frauen) durch die Taliban-Behörden im Zusammenhang mit der Festnahme und anschließenden Inhaftierung von Personen. Knapp 50 % dieser Verstöße betrafen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Diese Vorfälle ereigneten sich in 29 der 34 Provinzen Afghanistans (UNAMA 1.9.2023; vgl. AA 24.7.2025). Inhaftierte Personen beschreiben verschiedene Formen der Folter, wie z. B. Schläge, kopfüber aufgehängt zu werden, Elektroschocks, Ersticken (AHR 29.4.2024; vgl. Rawadari 6.2025) und Gewalteinwirkung im Genitalbereich. Einem Bericht zufolge sollen seit der Machtübernahme der Taliban 87 Personen in Taliban-Gefängnissen an den Folgen von Folter gestorben sein (Afintl 8.8.2024). Es wird auch von verbaler Gewalt, darunter ethnische, religiöse oder geschlechtsspezifische Beleidigungen berichtet (Rawadari 6.2025).

Rawadari berichtet, dass Beweise vorliegen, dass die Taliban die Akten bestimmter Häftlinge, insbesondere derjenigen, die der Mitgliedschaft oder Zusammenarbeit mit oppositionellen Gruppen beschuldigt werden, bewusst nicht an die Justizbehörden weiterleiten und so ihre Gerichtsverfahren verzögern. In einigen Fällen hält der Geheimdienst der Taliban (GDI) die Häftlinge so lange in Gewahrsam, bis sie Reue und Buße bekunden. In anderen Fällen treffen die Geheimdienstbeamten jedoch Entscheidungen und fällen Urteile in einer einzigen Sitzung, ohne Ermittlungen durchzuführen oder rechtliche Verfahren einzuhalten. Rawadari beschreibt auch, dass einige Häftlinge, die ihre Haftstrafe bereits verbüßt haben, weiterhin inhaftiert bleiben (Rawadari 3.2025).

Folter ist in Afghanistan kein neues Phänomen und hat unter verschiedenen Regimes eine lange Geschichte. Die Taliban wenden verschiedene Foltermethoden an, um Geständnisse und Informationen zu erpressen, Häftlinge einzuschüchtern, zu bestrafen oder zu demütigen. In einigen Fällen haben die Taliban, vor allem Mitarbeiter des GDI, Berichten zufolge, Opfer zu ihrem Vergnügen und zur Unterhaltung gefoltert und einige Überlebende auch nach ihrer Freilassung weiter schikaniert (Rawadari 6.2025). Es existieren Berichte über Folter an Journalisten, Anwälten, Frauenrechtsaktivistinnen und -aktivisten und ihren Verwandten, Demonstrierenden und ehemaligen Sicherheitskräften (AA 12.7.2024; vgl. Rawadari 6.2025) bzw. Gefangene, die mit der ehemaligen Regierung in Verbindung standen (USDOS 20.3.2023a). Zu den angewandten Foltermethoden gehören unter anderem Tritte, Schläge mit Gewehrkolben, Ketten, oder Kabeln, Waterboarding, das Ausreißen von Finger- oder Fußnägeln, das Ausschlagen von Zähnen, Elektroschocks, Plastikbeutel über dem Kopf und das Aufhängen an Händen und Beinen (Rawadari 6.2025). Des Weiteren sollen festgenommene Frauenrechtsaktivistinnen psychologischer und physischer Folter sowie sexueller Gewalt durch Taliban-Sicherheitskräfte ausgesetzt worden sein. Verifiziert sind zudem mehrere Fälle, in denen festgesetzte Journalisten geschlagen wurden (AA 24.7.2025; vgl. Rawadari 6.2025). Folter wird auch als Mittel zur Unterdrückung von Protesten und Dissens sowie als Vergeltungsmaßnahme gegen ehemalige Regierungsangestellte, insbesondere Gegner und Kritiker der Taliban, eingesetzt (Rawadari 6.2025).

Der Verhaltenskodex der Taliban zur Reform des Gefängnissystems sieht keine unverzügliche medizinische Untersuchung bei der Einweisung in eine Haftanstalt vor. Er sieht vor, dass in den Gefängnissen Erste-Hilfe-Einrichtungen und -Vorräte zur Verfügung stehen müssen und dass für die notwendige Behandlung von Schwerkranken rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen sind. Mehrere Taliban-Polizeibehörden bestätigten gegenüber UNAMA, dass die Personen vor ihrer Einlieferung in die Polizeieinrichtungen von einem Arzt untersucht und bei Bedarf in ein Krankenhaus gebracht werden. Allerdings dokumentierte UNAMA keinen Fall, bei dem eine Person bei der Inhaftierung oder vor einer Befragung medizinisch untersucht wurde, wobei eingeräumt wird, dass insbesondere in abgelegenen Gebieten nicht immer Ärzte zur Verfügung stehen (UNAMA 1.9.2023).

Todesstrafe

Die Gesetze aus der Zeit vor der Machtergreifung der Taliban im August 2021 sehen die Verhängung der Todesstrafe in bestimmten Fällen vor (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 8.5.2023). Zwischen 2001 und dem 15.8.2021 hat die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan Berichten zufolge mindestens 72 Personen hingerichtet (UNAMA 8.5.2023).

Am 13.3.2023 hat der Talibanminister für höhere Bildung, Mohammad Nadim, bei einer Rede auf einer Abschlussfeier von Taliban-Richtern in Kandahar erklärt, dass jeder, der sich gegen das Islamische Emirat durch Worte, Texte oder Taten positioniere, ein Rebell sei und hingerichtet werden müsse (BAMF 9.4.2025). Die Taliban hatten bereits am 24.9.2021 vier von ihnen getötete Kriminelle in der Stadt Herat öffentlich als Abschreckung für Nachahmer an unterschiedlichen Plätzen aufhängen lassen (BAMF 9.4.2025 vgl. TN 25.9.2021). Am 7.12.2022 fand in einem Fußballstadion in der Provinz Farah die erste öffentliche Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban statt. Laut internationalen Medien wurde ein Mann erschossen, der von den Taliban als Mörder verurteilt worden war (BAMF 9.4.2025; vgl. BBC 7.12.2022, REU 7.12.2022). Am 20.6.2023 kam es zur zweiten offiziellen öffentlichen Hinrichtung seit der Machtübernahme der Taliban: Ein Mann war des Mordes an fünf Personen schuldig gesprochen worden und wurde vor einem Publikum von ca. 2.000 Menschen in einer Moschee in der Provinz Laghman erschossen (BAMF 9.4.2025; vgl. AP 20.6.2023, AJ 20.6.2023). Im Februar 2024 wurden in der Provinz Ghazni zwei von den Taliban als Mörder verurteilte Männer durch die Taliban hingerichtet (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 22.2.2024).

Die Taliban führten weiterhin öffentliche Hinrichtungen von Personen durch (AI 4.2025; vgl. FH 2025), die von ihren Gerichten zum Tode verurteilt worden waren, obwohl ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Einhaltung des Rechts auf ein faires Verfahren bestanden (AI 4.2025). Die Taliban haben hierzu bisher keine gesetzlichen Regelungen erlassen. Die sowohl während des ersten Taliban-Regimes, als auch vor dem Zusammenbruch der Republik in von den Taliban kontrollierten Gebieten angewandte Rechtspraxis auf Grundlage ihrer Auslegung der Scharia, sieht die Todesstrafe vor (AA 26.6.2023). Ende November 2022 ordnete der oberste Führer der Taliban, Haibatullah Akhundzada, Richtern an, Strafen zu verhängen, die öffentliche Hinrichtungen, öffentliche Amputationen und Steinigungen umfassen können (BBC 14.11.2022; vgl. Guardian 14.11.2022, UNAMA 8.5.2023). Im März 2024 berichteten Medien, dass die Taliban möglicherweise die "Steinigung" als Strafe für "Ehebruch" wieder einführen würden (AI 4.2025; vgl. Guardian 28.4.2024). Im Juli 2024 wurde weiter berichtet, dass zwischen 300 und 600 Gefangene von Taliban-Gerichten zum Tode verurteilt worden seien (AI 4.2025).

Religionsfreiheit

Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).

Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).

Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).

Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).

In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).

Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).

Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).

Ethnische Gruppen

In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).

Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).

Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).

Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).

Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).

Tadschiken

Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus (MRG 5.2.2021d; vgl. CSCR 16.7.2024, AA 24.7.2025). Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Während sie in der vor-sowjetischen Ära hauptsächlich in den Städten, in und um Kabul und in der bergigen Region Badakhshan im Nordosten siedelten, leben sie heute in verschiedenen Gebieten im ganzen Land, allerdings hauptsächlich im Norden, Nordosten und Westen Afghanistans (MRG 5.2.2021d).

Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (MRG 5.2.2021d). Heute werden unter dem Terminus tājik - „Tadschike“ - fast alle Dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (STDOK 7.2016).

Mitglieder der ehemaligen Regierung / Streitkräfte / ausländischer Organisationen

Die Taliban haben offiziell eine "Generalamnestie" für Angehörige der ehemaligen Regierung und Sicherheitskräfte angekündigt (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Hochrangige Taliban, auch das Oberhaupt der Bewegung, Emir Haibatullah Akhundzada, haben die Taliban-Kämpfer wiederholt zur Einhaltung der Amnestie aufgefordert und angeordnet, von Vergeltungsmaßnahmen abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023). Berichte über Verstöße gegen diese Amnestie wurden von den Taliban-Behörden zurückgewiesen und erklärt, dass diese Verstöße auf "persönlicher Feindschaft oder Rache" beruhten und nicht auf einer offiziellen Anweisung zu solchen Handlungen (UNAMA 22.8.2023). Außerhalb offizieller Kommunikation jedoch verbreiten Taliban-Offizielle bzw. ihnen nahestehende Kommentatoren, u. a. in den sozialen Medien, das Narrativ, dass ehemalige Regierungsmitglieder bzw. -angestellte, aber auch Personen, die mit ausländischen Regierungen gearbeitet haben, Verräter am Islam und an Afghanistan sind (AA 26.6.2023). Es wird berichtet, dass sich die Kampagnen der Taliban auch gegen die Familienmitglieder ehemaliger Militär- und Polizeikräfte richten (KaN 18.10.2023). Da die Taliban es vermeiden wollen, dass Informationen zur Verfolgung von ehemaligen Sicherheitskräften nach außen dringen, ist die Informationslage zu diesem Thema besonders schlecht. Afghanische Exilmedien wie Hasht-e Subh und Etilaat-e Ruz melden häufig Fälle von Verhaftungen oder Tötungen ehemaliger Sicherheitskräfte. Es gibt jedoch keine Möglichkeiten, diese Fälle zu verifizieren, und Quellen gehen von vielen nicht gemeldeten Fällen aus (BAMF 10.2024b). Im Juni 2025 räumte der Innenminister der Taliban, Sirajuddin Haqqani, ein, dass einige Mitglieder der Gruppe trotz einer offiziellen Generalamnestie möglicherweise persönliche Racheakte an ehemaligen afghanischen Regierungsbeamten verübt haben. Er betonte, dass solche Handlungen von der Taliban-Führung nicht gebilligt worden seien und dass die Verantwortlichen vor Gott zur Rechenschaft gezogen würden (Afintl 26.6.2025).

Im März 2022 gründeten die Taliban die Kommission für die Verbindungsaufnahme und Rückführung afghanischer Persönlichkeiten (KaN 18.10.2023; vgl. SIGAR 2.2023), um mit hochrangigen ehemaligen Beamten und Spitzenmilitärs über ihre Rückkehr ins Land zu verhandeln und ihnen Sicherheit und Schutz zu versprechen. Die Rückkehrer erhalten "Immunitätskarten", um sicherzustellen, dass sie nicht aufgrund ihrer früheren Tätigkeit inhaftiert werden. Einige müssen sich die Karten nach ihrer Rückkehr besorgen, was sich als äußerst schwierig erweist, da die Taliban keine speziellen Registrierungszentren bekannt gegeben haben und der Zugang zur Kommission nach wie vor schwierig ist. Die Kommission wird von Shahabuddin Delawar, dem Taliban-Minister für Bergbau und Erdöl, geleitet und umfasst sechs weitere hochrangige Taliban-Mitglieder aus Militär und Geheimdienst (KaN 18.10.2023; vgl. TN 17.3.2022). Seit ihrer Gründung ist es der Kommission gelungen, eine Reihe ehemaliger Beamter, darunter hochrangige Militär- und Polizeibeamte, zur Rückkehr in das Land zu bewegen. Während einige von ihnen der Rückkehr zugestimmt haben, haben viele aus Angst vor den "falschen Versprechungen" der Taliban beschlossen, nicht zurückzukehren. Die Taliban haben sich jedoch jeden prominenten Rückkehrer zunutze gemacht, indem sie ihn auf dem Flughafen von Kabul gefilmt und die Videos dann in den sozialen Medien als Werbematerial verbreitet haben. Die meisten Rückkehrer werden später zu Taliban-Unterstützern, befürworten ihre Ideologie und fordern weltweite Anerkennung. Manche sehen diese Rückkehr als eine Treueerklärung an die Taliban. Einige Mitglieder der ehemaligen Streitkräfte, die nach Versprechungen der Taliban nach Afghanistan zurückgekehrt waren, gaben an, wie Feinde behandelt worden zu sein, und dass ihre persönlichen Daten über Social Media verbreitet wurden. Während einer angab, dass er kurzfristig verhaftet und verhört und sein Haus im Anschluss mehrfach von den Taliban durchsucht wurde, gab ein anderer Rückkehrer an, dass er zusätzlich einen Taliban-Beamten mit 50.000 AFN bestechen musste, um eine "Immunitätskarte" zu erhalten. Zusätzlich mussten Rückkehrer einen Treueeid auf die Taliban leisten (KaN 18.10.2023).

Während zielgerichtete, groß angelegte Vergeltungsmaßnahmen gegen ehemalige Angehörige der Regierung oder Sicherheitskräfte, oder Verfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen, bislang nicht nachgewiesen werden konnten (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 9.4.2025), gibt es Berichte über Entführungen und Ermordungen ehemaliger Angehöriger des Staatsapparats und der Sicherheitskräfte (AA 24.7.2025; vgl. HRW 12.1.2023, BAMF 9.4.2025, Rawadari 6.2025). Diese Fälle lassen sich zumindest teilweise eindeutig Taliban-Sicherheitskräften zuordnen. Inwieweit diese Taten politisch angeordnet wurden, ist nicht zu verifizieren. Sie wurden aber durch die Taliban-Regierung trotz gegenteiliger Aussagen mindestens toleriert bzw. nicht juristisch verfolgt (AA 24.7.2025). Auch in den Jahren 2024 (UNAMA 30.7.2024; vgl. HRW 16.1.2025, BAMF 9.4.2025) und 2025 wird über Inhaftierungen, Folter, Tötungen und Misshandlungen von ehemaligen Sicherheitskräften bzw. ehemaligen Regierungsbeamten berichtet (UNAMA 1.5.2025; vgl. Rawadari 6.2025).

Für das Jahr 2024 dokumentierte die afghanische Menschenrechtsorganisation Rawadari mindestens 91 ehemalige Regierungsangestellte und ihre Familienangehörigen, die bei gezielten, mysteriösen und außergerichtlichen Angriffen getötet oder verletzt wurden. Im Jahr 2023 lag diese Zahl bei 83 verletzten oder getöteten Personen (Rawadari 3.2025). So wurde beispielsweise im Juli 2024 in der Provinz Faryab ein ehemaliger Soldat getötet. Die Familie des Soldaten gab den Taliban die Schuld an seinem Tod. Im Oktober 2024 wurde ein ehemaliger Soldat in der Provinz Badakhshan von Unbekannten erstochen und zumindest ein ehemaliger Soldat in der Provinz Khost durch Unbekannte erschossen. Im November 2024 wurde ein ehemaliger Soldat der afghanischen Streitkräfte tot aufgefunden, nachdem er zunächst durch die Taliban verhaftet worden war (Rawadari 3.2025; vgl. ACLED 13.1.2025). Die Taliban machen häufig unbekannte bewaffnete Personen für diese Vorfälle verantwortlich. Rawadari konnte jedoch keine Informationen darüber erhalten, dass die Taliban Maßnahmen ergriffen hätten, um die für die Tötung ehemaliger Regierungsangestellter Verantwortlichen festzunehmen oder zu bestrafen (Rawadari 3.2025). Zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.3.2025 dokumentierte die Menschenrechtsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) mindestens 23 Fälle willkürlicher Festnahmen und Inhaftierungen sowie mindestens fünf Fälle von Folter und Misshandlung ehemaliger Regierungsbeamter und ehemaliger Mitglieder der ANDSF, zusätzlich zu mindestens sechs Tötungen ehemaliger ANDSF-Mitglieder. Eine Reihe dieser Festnahmen fand in Panjsher und Kabul statt und betraf Personen, die der ehemaligen afghanischen Regierung angehörten und wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Nationalen Widerstandsfront (NRF) festgenommen wurden (UNAMA 1.5.2025).

Nach Angaben von UNAMA sind ehemalige Angehörige der afghanischen Nationalarmee am stärksten von Menschenrechtsverletzungen bedroht, gefolgt von der Polizei (sowohl der afghanischen Nationalpolizei (ANP) als auch der afghanischen Lokalpolizei (ALP)) und Beamten der National Directorate of Security (NDS). Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF wurden in allen 34 Provinzen registriert, wobei die meisten Verletzungen in den Provinzen Kabul, Kandahar und Balkh verzeichnet wurden. Die oben genannten Gruppen sind zwar in allen Provinzen gefährdet, doch scheint es in einigen Gegenden zu einer verstärkten gezielten Gewalt zu kommen. So dokumentierte UNAMA mindestens 33 Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder in Kandahar (mehr als ein Viertel aller Menschenrechtsverletzungen gegen ehemalige ANP-Mitglieder im ganzen Land) und mindestens elf Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Khost gegen ehemalige Mitglieder der Khost Protection Force (KPF), darunter außergerichtliche Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen sowie Folter und Misshandlungen (UNAMA 22.8.2023).

Für die meisten der von UNAMA berichteten Verstöße liegen nur begrenzte Informationen über die Maßnahmen vor, die von den Taliban-Behörden ergriffen wurden, um die Vorfälle zu untersuchen und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. In einigen Fällen hat UNAMA Berichte erhalten, dass die mutmaßlichen Täter von Vorfällen, die sich gegen ehemalige Regierungsbeamte und ANDSF-Mitglieder richteten, festgenommen wurden. Die Taliban-Behörden haben auch öffentlich ihre Absicht angekündigt, bestimmte Vorfälle zu untersuchen (UNAMA 22.8.2023).

Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein

Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).

Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).

Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).

Bärte und Kleidung

Die Taliban haben in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen (RFE/RL 17.6.2022; vgl. BAMF 9.4.2025). Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde (India Today 28.7.2023; vgl. EUAA 12.2023), finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie "westliche" Kleidung wie Jeans trugen (WION 27.7.2023). Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Es wurde berichtet, dass in bestimmten Fällen gegen jene vorgegangen wurde, die sich nicht an diese Anordnungen gehalten haben (Afintl 1.3.2024; vgl. REU 28.3.2022, BAMF 9.4.2025). Ein Taliban-Beamter rief dazu auf, die Krawatte nicht mehr zu tragen, da sie ein Symbol für das christliche Kreuz sei (BAMF 31.12.2023; vgl. AT 26.7.2023), wobei die Taliban bereits im Jahr 2022 Studenten und Lehrende dazu aufriefen, keine Krawatten zu tragen (TN 15.4.2022).

Im Februar 2024 hielt ein hochrangiger Taliban Medienschaffende in Afghanistan dazu an, auf das Rasieren von Bärten und das Fotografieren zu verzichten. Er sagte weiter, dass der Bartwuchs im Islam obligatorisch sei und dass es eine große Sünde sei, ihn zu rasieren (KaN 21.2.2024; vgl. KP 21.2.2024, BAMF 9.4.2025). Zuvor hatte der Gouverneur der Taliban in Kandahar kürzlich eine schriftliche Anweisung an alle Institutionen und Behörden der Taliban in dieser Provinz herausgegeben, die das Fotografieren von formellen und informellen Treffen und Zeremonien verbietet (KP 21.2.2024; vgl. WION 19.2.2024). Im März 2024 gab ein Sprecher des Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern an, dass "dünne Kleidung" im Widerspruch zur Scharia und der afghanischen Kultur stehen würde, und forderte Händler auf, auf die Einfuhr solcher Kleidung zu verzichten (Afintl 1.3.2024).

Es gibt jedoch auch Berichte über Menschen, die in Kabul in bestimmten Teilen der Stadt T-Shirts und westliche Kleidung mit US-Motiven trugen (NYT 29.6.2023; vgl. SIGA 25.7.2023). Es wird auch darauf hingewiesen, dass man sich in Afghanistan praktisch alles kaufen kann, wenn man das Geld dazu hat (SIGA 25.7.2023). Außerdem berichtete die New York Times über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar (NYT 29.6.2023).

Tätowierungen

Berichten zufolge betrachten die Taliban Tätowierungen als "haram" (unislamisch) und vor allem Jugendliche mit Tattoos werden verprügelt und inhaftiert oder die Tattoos u. a. mit Säure oder Messern entfernt (RFIF 25.1.2023; vgl. 8am 21.6.2022, MBZ 6.2023, BAMF 9.4.2025). Viele junge tätowierte Personen lassen sich daher Tattoos entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Die Entfernung eines Tattoos soll 20.000 AFG (umgerechnet etwa 260 EUR) kosten. Viele Tätowierer haben Afghanistan aus Angst vor Repressalien verlassen (RFIF 25.1.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). In der Praxis stellen Personen mit Tätowierungen oftmals sicher, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden (MBZ 6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025, openDemocracy 24.11.2021).

Dennoch wurde in einem Bericht vom Juni 2023 beschrieben, dass in manchen Vierteln von Kabul junge Menschen mit Tätowierungen von beispielsweise Sternen, Monden und Namen von Müttern auf den Armen zu sehen sind (NYT 29.6.2023).

Musik

Während einigen Quellen zufolge Musik in Afghanistan verboten ist (KP 6.2.2024; vgl. UNGA 9.9.2022, BAMF 9.4.2025), berichten andere, dass das Spielen von Musik in der Öffentlichkeit verboten sei (BBC 31.7.2023) und dass Taliban Veranstaltungen, bei denen Musik gespielt wird, unterbrechen und Menschen wegen des Spielens von Musik verhaften (Rukhshana 22.7.2022; vgl. KP 6.2.2024, BAMF 9.4.2025), während in einigen Lokalen in Kabul weiterhin Musik gespielt wird (SIGA 25.7.2023; vgl. NYT 29.6.2023). In Kandahar wurde durch das Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern das Spielen und Hören von Musik in der ganzen Stadt verboten (8am 27.6.2023a) und in Kabul forderten die Taliban Besitzer von Hochzeitssälen auf, keine Musik zu spielen (RFE/RL 12.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Berichten zufolge konfiszieren Taliban Musikinstrumente und verbrennen sie öffentlich (DW 31.7.2023; vgl. RFE/RL 18.8.2023, BAMF 9.4.2025) und gehen auch gegen Personen vor, die Musik in Privatfahrzeugen oder auf Telefonen abspielen (Afintl 31.7.2023).

Bewegungsfreiheit

Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch diese, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).

Nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 war der Reiseverkehr zwischen den Städten im Allgemeinen ungehindert möglich (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban setzen jedoch Kontrollpunkte ein, um den Verkehr innerhalb des Landes zu regeln, und es wird berichtet, dass sie Reisende durchsuchen und nach bekannten oder vermeintlichen Regimegegnern fahnden. Außerdem werden Mobiltelefone und Social-Media-Aktivitäten der Reisenden überprüft (FH 9.3.2023; vgl. IOM 22.2.2024, UN-AFGH 7.3.2023). Einem ehemaligen afghanischen Militärkommandanten zufolge überprüfen Taliban-Kräfte die Namen und Gesichter von Personen an Kontrollpunkten anhand von "Listen mit Namen und Fotos ehemaliger Armee- und Polizeiangehöriger" (HRW 30.3.2022). Meistens handelt es sich um Routinekontrollen (IOM 22.2.2024), bei denen nur wenig kontrolliert wird (SIGA 25.7.2023). Wenn jedoch ein Kontrollpunkt aus einem bestimmten Grund eingerichtet wird, kann diese Durchsuchung darauf abzielen, bestimmte Gegenstände wie Drogen, Waffen oder Sprengstoff aufzuspüren. Kontrollpunkte, die von den Taliban besetzt sind, sind über ganz Afghanistan verteilt und befinden sich in der Regel entlang der Hauptversorgungsrouten und in der Nähe der Zugänge zu größeren Städten. Die Haltung und der Umfang der Durchsuchungen an diesen Kontrollpunkten variieren je nach Sicherheitslage. Darüber hinaus werden je nach Bedarf Kontrollpunkte und Straßensperren für Suchaktionen, Sicherheitsvorfälle oder VIP-Bewegungen eingerichtet (IOM 22.2.2024). Im Februar 2025 wurde jedoch von einer Zunahme der Kontrollen durch die Taliban in Kabul berichtet, als Hintergrund wird dafür ein interner Machtkampf zwischen den verschiedenen Fraktionen der Taliban vermutet (AMU 4.2.2025).

Die Taliban schränken auch die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen zunehmend repressiv ein. Zunächst ordneten sie an, dass Frauen und Mädchen auf Langstreckenreisen (mehr als 72 km) von einem Mahram begleitet werden müssen (Rukhshana 28.11.2022; vgl. AA 24.7.2025), wobei die Einschränkung, dass Frauen keine langen Strecken allein zurücklegen dürfen, manchmal auch bei kürzeren Strecken als 72 km durchgesetzt wurde (UNGA 13.5.2024; vgl. HRW 12.2.2024, AA 24.7.2025, Migrationsverket 16.4.2024). Das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern hat es Fahrern verboten, allein reisende Frauen mitzunehmen (RFE/RL 19.1.2022; vgl. DW 26.12.2021). Zu darüber hinausgehenden Bewegungseinschränkungen liegen IOM-Afghanistan keine offiziellen Berichte vor. Es gab jedoch Fälle, in denen Bürger misshandelt wurden, weil sie sich nicht an die von den Taliban auferlegten üblichen Regeln hielten. IOM berichtet auch über eine steigende Anzahl von Vorfällen, bei denen UNSMS-Personal (United Nations Security Management System) vorübergehend angehalten wurde, wobei hier die Vorgehensweise der Taliban je nach Ort unterschiedlich ist (IOM 22.2.2024).

Anm.: Mahram kommt von dem Wort "Haram" und bedeutet "etwas, das heilig oder verboten ist". Im islamischen Recht ist ein Mahram eine Person, die man nicht heiraten darf, und es ist erlaubt, sie ohne Kopftuch zu sehen, ihre Hände zu schütteln und sie zu umarmen, wenn man möchte. Nicht-Mahram bedeutet also, dass es nicht Haram ist, sie zu heiraten, von einigen Ausnahmen abgesehen. Das bedeutet auch, dass vor einem Nicht-Mahram ein Hijab getragen werden muss (Al-Islam TV 30.10.2021; vgl. GIWPS 8.2022).

IDPs und Flüchtlinge

Nach Angaben von IDMC hatte Afghanistan mit Ende 2024 mit 5,5 Millionen Personen mit Abstand die höchste Zahl an Binnenvertriebenen weltweit (IDMC 2025). Laut IOM liegt diese Zahl sogar bei 6,3 Mio. Personen (IOM 18.12.2024; vgl. AA 24.7.2025). Gründe für Vertreibung sind v. a. Konflikte und extremwetterbedingte Ereignisse (AA 24.7.2025; vgl. IDMC 2025).

Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).

Laut IOM gehören Binnenvertriebene in Afghanistan, insbesondere Frauen und Kinder, zu den vulnerabelsten Bevölkerungsgruppen in Bezug auf Ernährungssicherheit, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt sowie Zugang zu Grundversorgung. Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch Rückkehrer aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit, -verkauf) (AA 24.7.2025).

Grundversorgung und Wirtschaft

Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vgl. RFE/RL 17.6.2025).

In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024).

Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vgl. UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025).

Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel (UNDP 4.2025).

Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. Im Jahr 2024 verzeichnete Afghanistan das zweite Wachstumsjahr in Folge, wobei das reale BIP schätzungsweise um 2,5 % wuchs. Die Erholung wurde weitgehend vom Agrarsektor getragen, während das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor aufgrund eines ungünstigen Geschäftsumfelds, anhaltender Exportbarrieren und rückläufiger Auslandshilfe weiterhin schwächelten. Moderate Zuwächse beim privaten Konsum und bei den Immobilieninvestitionen trugen zum Wachstum bei; jedoch vergrößerte der Anstieg der Importe das Handelsdefizit und erhöhte damit die Anfälligkeit gegenüber externen Einflüssen. Gleichzeitig belasten das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt (WB 4.2025).

Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).

Laut einem für die Staatendokumentation verfassten Themenbericht betrugen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 ca. 28.000 AFN (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024).

Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img10is.png

Quelle: RA KBL 2.6.2025

Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img11is.png

Quelle: IOM 2.12.2024

[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]

Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).

Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img12is.png

Quelle: IOM 2.12.2024

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 13 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 50 % der Befragten gerade noch möglich ist. 22 % schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 15 % ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 46 % der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 24 % haben manchmal Zugang, 24 % haben selten und 6 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser. Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).

Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (STDOK/ATR 3.2.2023).

Pensionssystem

Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: August 2025) ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025; vgl. 8am 26.8.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).

Naturkatastrophen

Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).

Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).

Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).

Armut und Lebensmittelunsicherheit

Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025).

Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).

Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).

Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wird eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (IPC 4.6.2025).

Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von März bis April 2025 und die prognostizierte (Mai bis Oktober 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 4.6.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img13is.png

Quelle: IPC 4.6.2025

Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).

Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan seit der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img14is.png

Quelle: erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 17.8.2025)

In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Seit Sommer 2024 lässt sich allerdings bei einigen Lebensmitteln eine erneute geringe Steigerung der Preise beobachten (WFP 17.8.2025). Dies betrifft vor allem importierte Lebensmittel, wobei beispielsweise Wechselkursschwankungen oder längere Schließungen von Grenzübergängen (wie Torkham) die Preise weiter in die Höhe treiben können (AAN 30.3.2025).

Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden Informationen zu Lebensmittel in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img15is.png

Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel in Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 17 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 31 % der Befragten gerade noch möglich ist. 47 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 5 % ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).

Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).

Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:

• Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.

• Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.

• Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.

• Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.

• Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).

Wohnungsmarkt

Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).

Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).

Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60 % entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).

Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).

Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.

Arbeitsmarkt

Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).

Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).

Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]

Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).

Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).

Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).

Situation am Arbeitsmarkt im Vergleich der Regionen Kabul-Stadt, Nangahar und Hazarajat (Zentral-Afghanistan)

Im Auftrag der Staatendokumentation wurden durch einen afghanischen Forscher in Afghanistan verschiedene Befragungen betreffend die Lage auf dem Arbeitsmarkt durchgeführt. Im Zuge dessen wurden Befragungen mit Experten in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Daikundi durchgeführt um die Lage vor Ort darzulegen und miteinander zu vergleichen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Kabul-Stadt

Betreffend die Lage in Kabul-Stadt, gab ein durch den afghanischen Forscher befragter Universitätsdozent und Bildungsexperte an, dass die Mehrheit der Familien in Kabul von formeller und informeller Beschäftigung abhängig ist. 40 % der Haushalte sind von festen Arbeitsplätzen abhängig, vor allem in staatlichen Institutionen, privaten Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Dienstleistungsbereichen wie Bildung und Gesundheitswesen. Ein Anteil von 20 % sind Tagelöhner, die in Bereichen wie Transport, dem Bauwesen und anderen körperlich anstrengenden Tätigkeiten tätig sind. Weitere rund 20 % macht der Kleinhandel aus und 10-15 % der Menschen sind auf Überweisungen bzw. die finanzielle Unterstützung von Verwandten angewiesen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Den Erkenntnissen aus dem Themenbericht betreffend Kabul folgend, können gelernte Arbeitskräfte zwischen 800-1.000 AFN pro Tag als Tagelöhner verdienen. Ungelernte Arbeitskräfte verdienen 300-400 AFN. Der afghanische Forscher gibt an dieser Stelle zu bedenken, dass es aktuell (Stand: September 2025) sehr schwer ist, als Tagelöhner eine Beschäftigung zu finden (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Nangarhar

Ein Dozent an der Universität in Nangarhar gab, befragt durch den afghanischen Forscher, an, dass rund 60 % der Haushalte in Nangarhar von der Landwirtschaft leben und nur 10 % einer formellen Beschäftigung nachgehen. 10 % der Haushalte sind von der Tätigkeit als Tagelöhner abhängig und der Kleinhandel in Nangarhar, der eine sichtbarere Rolle als in der Vergangenheit spielt, macht das Einkommen für 15 % der Haushalte aus. Überweisungen, vor allem aus Pakistan, den Golfstaaten oder europäischen Ländern, sind nach Angaben des Dozenten in Nangarhar eher eine zusätzliche Unterstützung als eine primäre Einkommensquelle für Haushalte, die mit schwankenden landwirtschaftlichen Einkommen zu kämpfen haben (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

In Nangarhar ist es, nach Angaben des Universitätsdozenten, für einen gelernten Tagelöhner möglich, ca 900 AFN pro Tag zu verdienen. Ungelernte Tagelöhner können ca. 400 AFN verdienen (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Hazarajat

Betreffend die Lage im Hazarajat (Zentral-Afghanistan) wurde ein Mitarbeiter einer NGO in Daikundi interviewt. Demnach lebt die große Mehrheit der Bevölkerung dieser Region von der Landwirtschaft (75 % der Haushaltseinkommen) und Familien sind stark von der Viehzucht und dem Anbau von Grundnahrungsmitteln wie Weizen, Gerste und Kartoffeln abhängig, obwohl strenge Winter und schwieriges Gelände die Produktivität oft einschränken. Nach Angaben des NGO-Mitarbeiters sind nur 3 % der Haushalte in regulär bezahlte Tätigkeiten involviert und 7 % der Haushaltseinkommen werden von Tagelöhnern erwirtschaftet, was die begrenzte Nachfrage nach Gelegenheitsarbeit in der überwiegend ländlichen und bergigen Region widerspiegelt. Zusätzlich trägt der Kleinhandel mit ca. 5 % zum Einkommen der Bevölkerung des Hazarajat bei (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Betreffend die Verdienstmöglichkeiten im Hazarajat gab der Mitarbeiter einer NGO an, dass gelernte Tagelöhner zwischen 700-800 AFN pro Tag verdienen können. Ungelernte Tagelöhner erhalten 250-350 AFN pro Tag (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).

Bank- und Finanzwesen

Der finanzpolitische Druck bleibt hoch, da die Mobilisierung inländischer Einnahmen zwar relativ stark ist, aber nicht ausreicht, um den starken Rückgang der Hilfe auszugleichen. Angesichts begrenzter Kreditaufnahmekapazitäten steht die Taliban-Regierung vor Herausforderungen bei der Finanzierung der langfristigen Entwicklung. Im Jahr 2024 gingen die Exporte zurück, während die Importe stark anstiegen, wodurch sich das Handels- und Leistungsbilanzdefizit weiter vergrößerte. Der Anstieg der Importe wurde durch die steigende industrielle Nachfrage und die Substitution inländischer Konsumgüter getrieben. Die afghanische Währung, die 2023 aufgrund starker ausländischer Kapitalzuflüsse deutlich aufgewertet hatte, stabilisierte sich 2024 mit einer leichten Abwertung. Der Bankensektor bleibt fragil und sieht sich mit regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkten Kreditaktivitäten konfrontiert (WB 4.2025).

Einem Bericht des United Nations Development Programme (UNDP) zufolge kam es nach dem Regimewechsel zu einer erheblichen Verschlechterung des Bankensystems in Afghanistan, die in erster Linie auf Bank-Runs (d. h., eine große Gruppe von Einlegern zieht ihr Geld gleichzeitig von den Banken ab) und einen Vertrauensverlust in der Öffentlichkeit zurückzuführen ist. Diese Krise führte zu einem erheblichen Abzug von Einlagen aus den Banken, was zu einem starken Rückgang sowohl der Gesamteinlagen als auch der ausstehenden Kredite führte. Die abrupte Einstellung der internationalen Hilfe in Verbindung mit der Schrumpfung der Bankbilanzen wirkte sich unmittelbar auf die Geldmenge aus und führte zu einem erheblichen Rückgang in realen Werten. Die Tatsache, dass die Zentralbank [Anm.: Da Afghanistan Bank - DAB] nicht in der Lage war, AFN-Banknoten zu produzieren, sowie das Einfrieren der Devisenreserven, verschärften die Liquiditätsengpässe in der Wirtschaft sowohl in der Landes- als auch in Fremdwährungen (UNDP 12.2023; vgl. IOM 17.9.2024). Mit 2025 ist der Bankensektor nach wie vor fragil, geprägt von regulatorischer Unsicherheit, steigenden Problemkrediten und eingeschränkter Kreditvergabe. Die Liquidität des Sektors gibt weiterhin Anlass zur Sorge, was die Notwendigkeit robuster Finanzreformen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilität verdeutlicht (WB 1.5.2025). Im Juli 2025 gab die DAB bekannt, dass die Kundeneinlagen im letzten Jahr um 10,3 Milliarden AFN angestiegen sind und die Bank keiner Liquiditätskrise ausgesetzt ist (TN 3.10.2025).

Die Beschränkungen im Bankwesen haben es für Händler schwieriger gemacht, Produkte im Ausland zu kaufen. Da keine Überweisungen über das Bankensystem vorgenommen werden können, muss auf Zwischenhändler zurückgegriffen werden, die hohe Gebühren für die Abwicklung von Überweisungen und Geschäftstransaktionen verlangen (AAN 30.3.2025).

Anfang Dezember 2023 kündigte der Leiter der DAB die Umstellung auf ein komplett islamisches Bankensystem an, bei dem Banken keine Profite machen dürfen (AT 3.12.2023; vgl. BAMF 31.12.2023). Das islamische Bankwesen, das erstmals in den 1970er-Jahren in den Golfstaaten entwickelt wurde, verbietet die Praxis der Geldvergabe gegen Zinsen. Wie konventionelle Banken erzielen islamische Banken ihre Gewinne durch die Vergabe von Krediten an Kunden. Während eine Bank jedoch Kredite gegen Zinsen vergibt, tun islamische Banken dies durch Kauf- und Verkaufstransaktionen. Im März 2024 ernannten die Taliban ein Komitee zur Überprüfung der Gesetze für die afghanische Zentralbank und den Geschäftsbankensektor. Die Taliban erklärten, dass islamische Banken "das Erzielen von Einkommen durch Zinsen auf Investitionen, Darlehen oder Einlagen" verbieten (RFE/RL 29.5.2024). Die Auswirkungen dieses Schrittes auf das ohnehin stark geschwächte Finanzsystem werden von Beobachtern kritisch gesehen (BAMF 31.12.2023).

Im Dezember 2024 gab die DAB an, dass Bankbeamte im Land wichtige Schritte in verschiedenen Bereichen des Bankwesens und der Dienstleistungserbringung unternommen hatten, was zu einem Anstieg der öffentlichen Einlagen bei Banken und zur Gründung von Bankfilialen in verschiedenen Teilen des Landes führte. Der Sprecher der DAB gab an, dass alle Transaktionen in Geschäftsbanken ohne Zinsen und auf der Grundlage islamischer Gesetze und der Scharia durchgeführt werden (TN 4.12.2024).

Das Misstrauen gegenüber Banken und dem Banksystem in Afghanistan ist innerhalb der afghanischen Bevölkerung jedoch weiterhin groß (8am 1.9.2025).

Hawala-System

Wesentlich verbreiteter als Western Union oder MoneyGram (IOM 12.4.2022; vgl. BAMF 12.2022) wird für Geldsendungen von und nach Afghanistan das informelle Hawala-System verwendet (IOM 17.9.2024; vgl. 8am 1.9.2025, CGAP 11.2024). Hawala ist ein Geld- oder Werttransferdienst (Money or Value Transfer Service, MVTS), der seit Jahrhunderten genutzt wird und seinen Ursprung im Nahen Osten und in Südasien hat. Vor der Machtübernahme der Taliban befand sich das Hawala-System in Afghanistan in einer Grauzone – weder völlig legal noch illegal (IOM 17.9.2024). Hawaladars haben sich für viele Afghanen zum wichtigsten Finanzdienstleister entwickelt und füllen die Lücken, die der angeschlagene Bankensektor des Landes hinterlassen hat. Hawaladars bieten eine Reihe von Dienstleistungen an, darunter inländische und internationale Geldtransfers, Devisenhandel, Sparprodukte und eine Form der informellen Kreditvergabe. Der Anstieg der Nachfrage nach ihren Dienstleistungen seit 2021 ist auf die Wirtschaftskrise, Migration und das anhaltende Misstrauen gegenüber lokalen Banken zurückzuführen (CGAP 11.2024; vgl. 8am 1.9.2025).

Das System funktioniert ohne staatliche Regulierung und kann deswegen auch dort praktiziert werden, wo es entweder keine Staatlichkeit gibt oder die Beteiligten den Staat umgehen wollen (BAMF 12.2022; vgl. 8am 1.9.2025). Vertrauen ist der Grundpfeiler des Hawala-Systems, da es sich von den Kunden auf die Sarafs, zwischen den Sarafs [Anm.: auch Geldwechsler, Hawaladar] und ihren Gegenparteien sowie auf die Regulierungsbehörden erstreckt (CGAP 11.2024). Es funktioniert fast weltweit, wird aber vor allem in muslimischen Ländern genutzt. Die Sarafs verfügen dabei über ein weit verflochtenes Netzwerk. Beispielsweise kann eine Person [Anm.: beispielsweise in Österreich] einem Saraf Geld geben. Dieser Saraf hat eine Handelsbeziehung zu einem Saraf in Afghanistan, den er anweisen kann, das Geld nach der Nennung eines vereinbarten Passworts an eine bestimmte Person auszuzahlen. Durch Netzwerke zwischen Sarafs kann das Geld auch über mehrere Stationen weitergeschickt werden und so aus dem Ausland über Kabul und ggf. eine Provinzhauptstadt bis in rurale Gegenden Afghanistans geschickt werden. Transaktionen können in wenigen Minuten bis maximal zwei Tagen abgeschlossen werden. Ähnlich wie bei Sendungen über Western Union oder MoneyGram entstehen Gebühren für das Senden und Wechseln des Geldes. Die Sarafs begleichen ihre Rechnungen durch Überweisungen in die andere Richtung, Banküberweisungen oder Bargeldsendungen (NRC 1.2022; vgl. BAMF 12.2022). Dieses System wird auch in anderen Ländern angewandt. Bei Transaktionen zwischen Iran und Österreich kann beispielsweise in Iran ein Betrag in IRR eingezahlt und eine entsprechende Summe in Österreich in EUR ausbezahlt werden (STDOK 13.10.2025a; vgl. IRWEX 4.11.2024).

Es ist jedoch unklar, ob das Hawala-System, das immer noch auf harte Währungen angewiesen ist, angesichts der allgemeinen Wirtschaftskrise weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann. Der Mangel an Bargeld bedeutet, dass Hawaladar-Händler möglicherweise nicht mehr in der Lage sind, Gelder wie bisher auszuzahlen, ähnlich wie bei formellen Banken mit Liquiditätsengpässen (IOM 17.9.2024).

Der Hawala-Sektor in Afghanistan steht auch vor lokalen Herausforderungen. Der seit 2021 zunehmende Wettbewerb unter den Sarafs hat trotz höherer Transaktionsvolumina zu einem Druck auf die Gewinne geführt. Neue Vorschriften zur Formalisierung des Sektors haben höhere finanzielle und operative Anforderungen eingeführt, die einige kleinere Betreiber nur schwer erfüllen können. Trotz dieser Herausforderungen stehen die Sarafs einer weiteren Formalisierung im Allgemeinen offen gegenüber. Viele bekunden Interesse an Schulungen zu Compliance-Aktivitäten und Vorschriften, die die Realität ihres Geschäfts besser widerspiegeln (CGAP 11.2024).

Weltweit betrachtet die internationale Gemeinschaft Hawala jedoch weiterhin mit Skepsis, da es oft nur begrenzt transparent ist, Missbrauchspotenzial birgt und das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (ML/FT) besteht (CGAP 11.2024). Gemäß dem österreichischen Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) ist Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Berechtigung (Konzession) ist insb. nach § 99 Abs 1 ZaDiG 2018 strafbar. Anders als bei Geldwäschedelikten (§ 165 StGB) kommt es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Darüber hinaus ist das Hawala-Geschäft als solches auch nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung ist ein Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könnte daher weder in Österreich noch in anderen Mitgliedstaaten der EU eine Erlaubnis erteilt werden (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRRASR 14.11.2024). In Österreich sind keine institutionalisierten Hawaladare bekannt (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Geldtransfer via Wechselstuben (Sarrafi), Hawala-System]; vgl. IRWEX 4.11.2024).

[Anm.: Es darf hier auf den Themenbericht der Staatendokumentation "Finanztransfers zwischen Iran und Europa" (STDOK 23.12.2024 [Iran: Finanztransfers zwischen Iran und Europa - Einleitung]) hingewiesen werden. Hier finden sich unter anderem auch weitere Informationen zum Hawala-System. Der Themenbericht ist im COI-CMS und auf ecoi.net zu finden.]

Medizinische Versorgung

Die drastische Kürzung der finanziellen und technischen Entwicklungshilfe für das öffentliche Gesundheitssystem Afghanistans seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 hat das Gesundheitssystem des Landes schwer geschädigt (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025, RFE/RL 13.6.2025). Der daraus resultierende Mangel an ausreichenden Gesundheitsdiensten betrifft Millionen von Afghanen und macht die Bevölkerung anfällig für Krankheiten und andere Folgen unzureichender medizinischer Versorgung (HRW 12.2.2024; vgl. WHO 4.8.2025), vor allem in den ländlichen Gebieten (WHO 4.8.2025). Viele müssen Geld leihen, um sich eine medizinische Behandlung in Nachbarländern wie Pakistan, Iran und Indien leisten zu können (RFE/RL 13.6.2025). Die hohe Zahl der (zwangsweisen) Rückkehrer aus Iran und Pakistan belastet das afghanische Gesundheitssystem weiter (HPW 18.8.2025; vgl. WHO o.D.).

Hilfsorganisationen haben versucht, den Wegfall internationaler Mittel für das öffentliche Gesundheitswesen auszugleichen, und haben mit dem Rückgang der Mittel für humanitäre Hilfe nach 2022 ihren Schwerpunkt auf unmittelbare Hilfsmaßnahmen verlagert. Durch die vorübergehende Unterstützung der öffentlichen Krankenhäuser unmittelbar nach August 2021 konnte ein völliger Zusammenbruch verhindert werden. Dennoch mussten aufgrund fehlender Mittel Kliniken schließen und lokale Hilfsgruppen berichten von Engpässen bei Medikamenten und Ausrüstung (HRW 12.2.2024). Auch eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan berichtet davon, dass der Zugang zu Medikamenten sehr begrenzt ist. Während Antibiotika, Schmerzmittel und allgemeine Gesundheitsmedikamente noch eingeführt werden, sind spezifische Medikamente, z. B. jene zur Behandlung von Krebs, in Afghanistan nicht erhältlich. Menschen können auch nicht mehr so einfach wie früher in die Nachbarländer reisen, um sich behandeln zu lassen und Medikamente zu kaufen (MaA 29.6.2023).

Viele qualifizierte Ärzte und medizinisches Personal sind nach der Rückkehr der Taliban an die Macht im August 2021 aus Afghanistan geflohen. Das Land hat auch die Dienste von weiblichen Gesundheitsfachkräften verloren, da die Taliban Frauen die Arbeit außerhalb des Hauses verboten haben (RFE/RL 13.6.2025). In den öffentlichen Krankenhäusern, die unter direkter Aufsicht der afghanischen Regierung stehen, sind seit dem Regimewechsel sowohl die Qualität der Versorgung als auch die Zahl der Mitarbeiter erheblich zurückgegangen (IOM 12.1.2023). Die Kapazität des Gesundheitspersonals im öffentlichen Sektor ist gering (HC 31.12.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), auch aufgrund der verschiedenen Einschränkungen, mit denen Frauen konfrontiert sind (HRW 12.2.2024; vgl. MaA 29.6.2023, RFE/RL 13.6.2025). Das Land verfügt nur über 10 Gesundheitsfachkräfte pro 10.000 Einwohner, was deutlich unter dem erforderlichen Verhältnis von 44 Gesundheitsfachkräften pro 10.000 Einwohner für eine angemessene Versorgung liegt (RFE/RL 13.6.2025). Ebenso konzentrieren sich die am besten qualifizierten Gesundheitsfachkräfte in den Städten und den gut ausgestatteten Provinzen (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). So sind beispielsweise Bewohner der ländlichen Provinz Uruzgan im Süden gezwungen, sich in der nahe gelegenen Stadt Kandahar im Süden behandeln zu lassen oder nach Kabul zu reisen, das etwa 250 Kilometer entfernt liegt. Viele von ihnen reisen schließlich ins Ausland, um sich dort behandeln zu lassen (RFE/RL 13.6.2025). Gleichzeitig können Bevölkerungsverschiebungen und die Abwanderung in städtische Zentren die bestehenden Gesundheitsdienste in städtischen Gebieten überlasten. Obwohl es in den städtischen Zentren zahlreiche Gesundheitseinrichtungen gibt, gab die städtische Bevölkerung häufig an, dass Medikamente oder Behandlungen für sie zu teuer seien (UNOCHA 1.2023; vgl. RFE/RL 13.6.2025). Eine Menschenrechtsaktivistin aus Afghanistan weist in diesem Zusammenhang auf den generellen Mangel an (vor allem weiblichen) Ärzten hin. Viele seien auch unterqualifiziert bzw. praktizieren, ohne ihre Ausbildung abgeschlossen zu haben (MaA 29.6.2023). Ein Mikrobiologe und Leiter eines privaten medizinischen Labors in Kabul räumte ein, dass Diagnosezentren in Afghanistan vor enormen Herausforderungen stehen. Seiner Meinung nach mangelt es dem Land an Labortechnikern, Wissenschaftlern und Spezialisten. Verschärft wird dies durch den Mangel an geeigneten Geräten und Testkits für bestimmte Untersuchungen (RFE/RL 13.6.2025).

Durch die schlechte wirtschaftliche Lage vieler Afghanen sind diese nicht mehr in der Lage, ihre medizinischen Ausgaben zu bestreiten (HRW 12.2.2024: vgl. Ibrahimi et al 4.2025) oder sich und ihre Familien ausreichend mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Viele Afghanen leiden daher an Unterernährung (HRW 12.2.2024; vgl. UNICEF 16.6.2025, WHO 4.8.2025), von welcher nach Einschätzung von UNICEF auch Millionen von Kindern betroffen sind (UNICEF 16.6.2025). UNICEF schätzte die Zahl der von akuter Unterernährung betroffenen Kinder für das Jahr 2025 auf rund 3,5 Millionen. Diese Kinder haben ein um 33 % höheres Risiko für Wachstumsstörungen und Entwicklungsverzögerungen. Afghanistan liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht. (UNICEF 16.6.2025).

In Afghanistan gibt es Ausbrüche von Infektionskrankheiten wie beispielsweise Masern, akute Atemwegsinfektionen (ARI) oder akute wässrige Diarrhöe (AWD) (HC 10.9.2025; vgl. WHO 5.2025, KaN 20.5.2025). Infektionskrankheiten wie AWD und Cholera sind die Folge von und ein Katalysator für schlechte humanitäre Bedingungen, einschließlich schlechter sanitärer Einrichtungen, Wasserqualität und -menge, Unterernährung, geringeren Schulbesuchs, schlechten Gesundheitszustands und geringeren Einkommens. Besonders betroffen sind Kinder in ländlichen Haushalten, was teilweise auf Unterschiede in der sanitären Infrastruktur zurückgeführt werden kann (UNOCHA 1.2023).

Aufgrund von Sprengkörperverseuchung, sporadischen Explosionen und Verkehrsunfällen kommt es weiterhin häufig zu Traumata. Psychosoziale Belastungen betreffen die Hälfte der Bevölkerung, wobei jeder Fünfte aufgrund traumatischer Ereignisse in seiner Alltagsfunktion beeinträchtigt ist (WHO 4.8.2025).

In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 46 % der Befragten an, Zugang zu Medikamenten zu haben, während 45 % zwar Zugang zu Medikamenten haben, diese aber nicht bezahlen können. 9 % hatten keinen Zugang zu Medikamenten. Was die medizinische Grundversorgung durch einen Hausarzt betrifft, so haben 35 % der Befragten jederzeit Zugang dazu und können sich einen Besuch leisten, während 37 % zwar Zugang haben, sich einen Hausarztbesuch jedoch nicht leisten können. 28 % haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. 12 % der Befragten haben immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sich diese leisten. 28 % haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sich diese jedoch nicht leisten, während 60 % überhaupt keinen Zugang dazu haben (STDOK/IPSOS 28.8.2025).

Rückkehr

Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).

Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).

Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).

[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]

In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).

Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).

Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).

Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).

Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).

Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).

Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).

Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025).

Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).

IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).

Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).

Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).

Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).

Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).

Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul

Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).

Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).

Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

• Übernahme der Heimreisekosten

• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

• Freiwillige Ausreise

• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

• Nachhaltigkeit der Ausreise

• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

• Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Tazkira

Mit Stand Juni 2025 können Tazkira und E-Tazkira, [Anm.: wörtlich: Staatsbürgerschaftsausweis (SEM 20.5.2025)], laut einem Rechtsanwalt in Kabul in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025).

Die Tazkira wird benötigt u. a. für den Zugang zum Bildungssystem, zu staatlichen Dienstleistungen, um Immobilien zu erwerben oder besitzen, um Bankkonten zu eröffnen, um Bewilligungen zu beantragen und um andere Identitätsdokumente zu erhalten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025). In einigen Provinzen ist der Schulbesuch ohne Tazkira bis zu einem gewissen Niveau gestattet (SEM 20.5.2025). Manche afghanische Staatsangehörige besitzen gar keine Tazkira. Männer besitzen häufiger eine Tazkira als Frauen, Einwohner der Städte eher als die ländliche Bevölkerung. Nomaden und Binnenvertriebene besitzen seltener eine Tazkira (SEM 20.5.2025).

Verschiedene Quellen machen inkonsistente Angaben zum Ausstellungsverfahren der Tazkira. Die Länderanalyse des Schweizer Staatssekretariats für Migration (SEM) schätzt es als wahrscheinlich ein, dass sich der Ausstellungsprozess je nach Region und Zeitpunkt unterscheidet. Es ist davon auszugehen, dass Unregelmäßigkeiten und Abweichungen vom regulären Ausstellungsprozess vorkommen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Die Ausstellungsprozedur ist nach der Taliban-Machtübernahme grundsätzlich gleichgeblieben, abgesehen von kleineren, technisch bedingten Abweichungen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Direkt nach der Machtübernahme kam es zu Problemen mit technischer Ausrüstung, Material und Personal, was vor allem die E-Tazkira betraf, da die Ausstellung der Papier-Tazkira nur wenig technische Ausrüstung und Fachkenntnisse erfordert (Landinfo 28.6.2023).

Die Papier-Tazkira (schwarz-weiß [Anmerkung: wird nicht mehr ausgestellt] oder farbig) kann auf der Ebene des Distrikts, der Provinz oder der zentralen Registrierungsbehörden in Kabul beantragt werden. Je nach Ebene gibt es dabei unterschiedliche Zuständigkeiten und etwas andere Abläufe (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Einer Quelle zufolge wurden Tazkira vor der Taliban-Machtübernahme vor allem dann in Kabul beantragt, wenn der Zugang zum Heimatdistrikt aufgrund der Sicherheitslage nicht möglich war (SEM 20.5.2025).

Die Ausstellung einer Tazkira erfolgt in drei Schritten: Antrag bei der zuständigen Stelle (Einwohnermeldebüros auf Distrikts-, Provinz- oder nationaler Ebene), Überprüfung der Identität durch Dokumente und Zeugen, Ausstellung der Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Eine Tazkira kann in allen Provinzen Afghanistans beantragt werden (RA KBL 2.6.2025). Um eine Tazkira oder E-Tazkira zu erhalten, muss der Antragsteller ein (online-) Antragsformular ausfüllen (RA KBL 2.6.2025; vgl. SEM 20.5.2025), welches er auf der Website der Nationalen Statistik- und Informationsbehörde (NSIA) oder bei den Standesämtern in den Distrikten der Provinz Kabul erhält. Anschließend reicht er es bei den zuständigen Standesämtern ein (Beporsed 8.4.2025; vgl. RA KBL 2.6.2025). Der Antragssteller muss persönlich auf der Behörde erscheinen. Davon ausgenommen sind Kinder unter sieben Jahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Ebenfalls davon ausgenommen sind Antragstellende einer "Absentee Tazkira", die eine andere Person mit Vollmacht einholen kann (SEM 20.5.2025).

Manche Männer möchten nicht, dass ihre Ehefrauen eine Tazkira beantragen, weil das die Interaktion mit Männern außerhalb der Familie bei den Behörden erfordert, oder weil sie die Abbildung von Frauen auf dem Ausweis ablehnen. Da sich viele Frauen in der Öffentlichkeit nur noch von einem männlichen Verwandten begleitet bewegen dürfen, besitzen Frauen häufig keine Tazkira, da sie sich in diesem Fall auch nicht selber ausweisen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Zur Überprüfung der Identität müssen Antragsteller eine Geburtsurkunde einreichen. Falls sie keine haben, müssen sie stattdessen die Tazkira eines männlichen Familienangehörigen vorweisen. Verheiratete Frauen müssen die Tazkira ihres Ehemannes vorlegen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023, RA KBL 2.6.2025). Nach Angaben des schwedischen Migrationsamts (Migrationsverket) vergleichen die Behörden die Angaben des Antragstellers mit jenen in ihren Registern (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 22.9.2020). Andere Quellen berichten, dass Antragsteller auch einen Familienstammbaum erstellen müssen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).

Zusätzlich ist eine Bestätigung der Identität durch zwei Zeugen notwendig. Quellen machen allerdings unterschiedliche Angaben dazu. Bei den Zeugen sollte es sich um lokal bekannte Personen handeln, etwa Mitarbeiter der Behörden bzw. der Regierung, Personen mit religiöser Funktion (z. B. der Dorfmullah) sowie Vertreter der lokalen Gemeinschaft. Letztere werden in den Dörfern Malik und in den Stadtteilen Wakil-i Gozar genannt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Das SEM berichtet mit Verweis auf eine juristische Quelle, dass zur Zeit der Islamischen Republik "Zeugen" auch direkt vor den entsprechenden Ämtern engagiert werden konnten, um beliebige Inhalte zu bestätigen. Durch die Anti-Korruptionsmaßnahmen der Taliban-Interimsregierung sei dies mittlerweile weniger einfach, die Behörden akzeptierten nur noch Verwandte. Es kommt vor, dass die Behörden beim Vorliegen von Dokumenten, welche die Identität bestätigen, auf Zeugen verzichten (SEM 20.5.2025).

Auch fehlerhafte Einträge kommen vor, z. B. bei der Schreibweise der Namen sowie bei den Geburtsdaten, besonders wenn keine Geburtsurkunde vorliegt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Das liegt auch daran, dass manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben und die Angaben transkribieren müssen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023), oder dass sie solche Fehler sogar absichtlich machen, um später von den Gebühren für die Berichtigung zu profitieren (SEM 20.5.2025). Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da oft weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Nach Einreichen des (Online-)Antrags werden die Angaben überprüft und der Antragsteller erhält eine Antragsnummer. Damit muss er bei einem NSIA-Büro vorsprechen, um seine Daten elektronisch erfassen zu lassen und die Gebühr von 500 AFN zu bezahlen. Das NSIA-Büro erfasst Passfotos, zehn Fingerabdrücke und einen Iris-Scan (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022, RA KBL 2.6.2025). Die E-Tazkira wird zentralisiert in Kabul gedruckt. In den Provinzen beantragte E-Tazkiras werden anschließend dorthin geschickt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Der Antragsteller muss sie beim NSIA-Büro abholen und den Empfang mit der Unterzeichnung eines Formulars bestätigen (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022).

Die Tazkira wird in der Regel nach einer Wartezeit von 30 Minuten bis hin zu mehreren Tagen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben der NSIA dauert die Ausstellung in der Regel einen Tag (SEM 20.5.2025).

Ausstellung im Ausland

Eine Papier-Tazkira außerhalb Afghanistans in der hier beschriebenen Form kann [mit Stand Mai 2025] nur durch die afghanischen Vertretungen im Iran (Teheran, Maschhad, Zahedan) ausgestellt werden (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024). In den anderen Ländern war es möglich, über afghanische Auslandsvertretungen eine in Kabul ausgestellte Papier-Tazkira einzuholen (sog. Absentee Tazkira). Antragsteller mussten die notwendigen Unterlagen bei der Auslandsvertretung einreichen, welche darauf ihre Personalien bestätigte. Um die Ausstellung der Tazkira in Afghanistan kümmerte sich teils die Auslandsvertretung selbst, teils mussten sich die Antragsteller über bevollmächtigte Verwandte oder Rechtsvertreter in Afghanistan um die Ausstellung bemühen (SEM 20.5.2025; vgl. IRB 6.2.2019). Einem Bericht zufolge waren dazu oft Bestechungszahlungen notwendig (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). In einer so beantragten Tazkira ist unter "Bemerkungen" vermerkt, dass es sich um eine "Absentee Tazkira" handelt (SEM 20.5.2025). In von der Taliban-Regierung nicht anerkannten Auslandsvertretungen ist es nicht mehr möglich, sich auf diesem Weg eine Tazkira zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gibt zudem Berichte, wonach sich afghanische Staatsangehörige aus dem Ausland über Kontaktpersonen ohne Vollmacht in Afghanistan Tazkiras beschafft haben. Zwischen Jänner 2021 und August 2021 hatten afghanische Auslandsvertretungen die Möglichkeit, online beantragte Auslands-Tazkiras auszudrucken (SEM 20.5.2025).

Vor der Taliban-Machtübernahme konnte der Online-Antrag für eine E-Tazkira weltweit ausgefüllt werden. Es bestanden die gleichen Erfordernisse wie bei der Ausstellung im Inland. Allerdings ist unklar, welche Auslandsvertretungen in der Lage waren, die biometrischen Daten zu erfassen und die Karte auszustellen. Einer Quelle zufolge stellte die afghanische Botschaft in Ankara E-Tazkiras, die noch vor der Taliban-Machtübernahme beantragt worden waren, bis zu einem Monat nach der Machtübernahme aus (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022). Auch im Iran und in den Vereinigten Arabischen Emiraten waren bis zur Taliban-Machtübernahme E-Tazkiras ausgestellt worden (SEM 20.5.2025; vgl. TN 21.12.2021). Seit der Taliban-Machtübernahme werden vorerst keine E-Tazkiras mehr auf Auslandsvertretungen ausgestellt. Dies ist aber in Pakistan, im Iran, in der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten geplant (SEM 20.5.2025; vgl. TN 7.7.2024). In Teheran war die Wiederaufnahme für Herbst 2024 geplant. Auf Nachfrage erklärte die Botschaft in Teheran im Mai 2025, weiterhin keine E-Tazkiras auszustellen (SEM 20.5.2025). Keine afghanische Vertretung in Europa stellt E-Tazkiras aus (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 8.1.2025).

Papier-Tazkira schwarz-weiss

Existiert in der vorliegenden Version seit 2001 oder 2002 (SEM 20.5.2025; vgl. OFPRA 13.11.2023). Nach Einführung der farbigen Papier-Tazkira erfolgte die Ausstellung nur noch vereinzelt an abgelegenen Orten, vorerst auch nach der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025). Mit Stand 2025 wird die schwarz-weiß Tazkira nicht mehr ausgestellt (SEM 20.5.2025). Vorangehende Versionen in Form eines Buches wurden seit den 1920er Jahren ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Die Zeitrechnung der schwarz-weiß Tazkira erfolgt nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) (SEM 20.5.2025) und das Dokument ist auch weiterhin gültig - ebenso wie jene Dokumente, die vor 2001 ausgestellt wurden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), auch wenn die Behörden die Inhaber solcher Dokumente teilweise auffordern, sich neuere zu beschaffen (SEM 20.5.2025). Ab 2023 war die Gültigkeit neu ausgestellter Tazkira 10 Jahre (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). Die Kosten für die schwarz-weiß Tazkira lagen vor der Machtübernahme der Taliban bei 10 AFN (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Das Dokument ist im Format A4 und mit schwarzer Tinte bedruckt. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Üblicherweise wird die Tazkira im Offset-Druckverfahren hergestellt, Abweichungen kommen aber vor. Seit 2001 sind zwei verschiedene Layouttypen mit jeweils demselben Inhalt bekannt. Bei beiden Layouttypen gibt es jeweils mehrere Subtypen mit kleineren Unterschieden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es gibt Vorlagen auf Dari und Paschtu, wobei jene auf Paschtu deutlich häufiger verwendet werden (SEM 20.5.2025). Die Tazkira Erwachsener enthalten immer ein Foto. Bei Minderjährigen kann dieses fehlen (SEM 20.5.2025; vgl. USDOS o.D.). Gleich wie die farbige Tazkira enthält auch die schwarz-weiße Tazkira in der Regel keine genauen Angaben zu Alter und Nachnamen (SEM 20.5.2025).

Papier-Tazkira farbig

Quelle: SEM 20.5.2025 Links: 2018 eingeführte ACCRA-Version der Papier-Tazkira, rechts: 2023 von der Taliban-Regierung eingeführte, inhaltlich modifizierte NSIA-Version (u. a. neu mit Ablaufdatum)

Existiert seit Frühjahr 2018 (SEM 20.5.2025). Im Sommer 2021 wurde die Ausstellung zwischenzeitlich eingeschränkt oder eingestellt (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 3.2022). Mittlerweile wird die Papier-Tazkira vor allem außerhalb der großen Städte, in abgelegeneren Landesteilen ausgestellt (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Die Zeitrechnung der farbigen Tazkira erfolgte bis 2021 nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali). Seit 2021 erfolgt die Zeitrechnung entweder nach dem iranischen Sonnenkalender (Jalali) oder dem islamischen Mondkalender (Hijri) (SEM 20.5.2025).

Gemäß einer von IOM im Jahr 2022 durchgeführten Umfrage besaßen damals 89 % der Befragten eine Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Es besteht die Möglichkeit, bestehende Einträge bei der zuständigen Behörde anpassen zu lassen. Diese bringen entsprechende Vermerke handschriftlich an und stempeln sie ab, oft am Rand des Dokuments. Dies betrifft beispielsweise das Geburtsdatum. Es kann aber auch die Schreibweise von Namen angepasst oder ein Nachname/Takhallus hinzugefügt werden (SEM 20.5.2025). Bei einer Änderung des Inhalts (z. B. des Zivilstandes) kann auch eine neue Tazkira beantragt werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Es ist möglich, mehrere Exemplare derselben Tazkira zu beziehen oder später ein Duplikat einer Tazkira zu erhalten, beispielsweise mit aktualisiertem Passfoto. Dabei wird das ursprüngliche Ausstellungsdatum jeweils vermerkt. Duplikate sind mit dem Vermerk "musana" gekennzeichnet. In Kabul gibt es eigene Büros für die Ausstellung von Tazkira-Duplikaten (SEM 20.5.2025; vgl. Beporsed 8.4.2025).

Das Dokument ist im Format A4 und in Farbe. Die Angaben werden handschriftlich eingetragen. Abgesehen von der Drucktechnik und den Stempeln weist das Dokument keine Sicherheitsmerkmale auf (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach Angaben des SEM sind drei Layouts bekannt:

• 2018 eingeführte Version mit dem Logo der Einwohnermeldebehörde ACCRA, das auch nach deren Auflösung weiter verwendet wurde (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024) und vereinzelt bis heute wird (SEM 20.5.2025).

• 2022 eingeführte Version mit den Logos der NSIA und des Islamischen Emirats Afghanistan, mit grau hinterlegten Rubriktiteln.

• 2023 eingeführte Version analog zu jener von 2022, aber mit hellblau hinterlegten Rubriktiteln und anderer Struktur der Rubriken. Neu enthält diese ein Ablaufdatum sowie Felder zum Eintragen des Nachnamens und des exakten Geburtsdatums (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Mit Stand Februar 2025 werden alle diese Versionen parallel verwendet, je nach Blanko-Vorrat des ausstellenden Büros (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

In der Papier-Tazkira (außer Modell 2023) ist der Nachname nicht explizit erwähnt, dafür die Vornamen von Vater und Großvater. Dies liegt daran, dass in Afghanistan die Verwendung von Nachnamen keine Tradition hat (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch die Nachnamen von Vater und Großvater werden nicht immer angegeben. Erst seit der Einführung der E-Tazkira sowie der maschinenlesbaren Reisepässe werden die Nachnamen standardisiert, mittlerweile auch im Modell 2023 der Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025).

Auch das Geburtsdatum ist oft nicht aufgeführt. Stattdessen enthält die Tazkira eine Schätzung des Alters des Inhabers zum Ausstellungszeitpunkt, oft gemäß Angaben des Antragstellers (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Manche Behörden haben Spezialisten für die Alterseinschätzung für den Fall, dass ein Antragsteller sein Alter nicht kennt. Generell gilt es als einfach, das Geburtsdatum falsch anzugeben oder zu manipulieren. Bei Personen, die Geburtsurkunden besitzen, wird teils auch das genaue Geburtsdatum eingetragen. Nicht alle Ausstellungsbüros gehen dabei gleich vor. Es kommt vor, dass in verschiedenen Dokumenten derselben Person unterschiedliche Geburtsdaten eingetragen sind (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Nach einer Auskunft der NSIA wird das Geburtsdatum, wenn möglich, mittlerweile eingetragen (SEM 20.5.2025). Als Geburtsort wird oft nicht der tatsächliche Geburtsort eingetragen, sondern der Herkunftsort des Vaters bzw. der Vorfahren (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Die Tazkira enthält Angaben zum Ausstellungsort und -datum. Der ausstellende Behördenmitarbeitende unterschreibt das Dokument und bringt den Stempel der Behörde an. Früher handelte es sich dabei um Rundstempel der Lokalverwaltungen, zusätzlich auf der Rückseite der Stempel des PRD (Population Registration Department). Mittlerweile (seit ca. 2022) werden nur die viereckigen Stempel der NSIA angebracht (SEM 20.5.2025). Oft weisen Tazkira weitere Stempel und Unterschriften auf. Dabei scheint es keine einheitliche Praxis zu geben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Es kommt häufig vor, dass das Ausstellungsdatum nicht eingetragen wird (SEM 20.5.2025).

Da manche Behördenmitarbeiter mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse haben, kommt es vor, dass Namen von Personen und Ortschaften uneinheitlich und abweichend von anderen Dokumenten derselben Person erfasst werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch weisen Papier-Tazkira oft fehlerhafte oder veraltete Einträge auf. Seit der Taliban-Machtübernahme treten die Fehler häufiger auf, da teils weniger gut geschultes Personal die Ausweise ausstellt (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Papier-Tazkira sind häufig unvollständig ausgefüllt (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Sie weisen praktisch keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale auf. Das Layout ist mit einfachen Mitteln reproduzierbar, ebenso die Stempel. Papier-Tazkira werden daher besonders oft gefälscht oder auf betrügerische Weise erworben. Aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale ist eine Überprüfung der Echtheit in den meisten Fällen unmöglich. Es gibt Vorlagen zur Übersetzung der Tazkira ins Englische welche Übersetzungsbüros in Afghanistan verwenden. Da diese Übersetzungen zuhanden ausländischer Behörden erstellt werden, fügen die Übersetzer oft Angaben zu Nachnamen und Geburtsdatum ein, die im Original nicht enthalten sind (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023).

Da die Übersetzungen von privaten Büros angefertigt werden, sind sie keine amtlichen Dokumente. Einzig der Beglaubigungsstempel des Außenministeriums ist ein amtlicher Nachweis. Bevor eine Übersetzung vom Außenministerium beglaubigt werden kann, muss das Justizministerium bestätigen, dass die Übersetzung korrekt ist (SEM 20.5.2025).

Zuverlässigkeit von Dokumenten, Fälschungen

Das Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) stellt eine kontinuierliche Professionalisierung der Standards afghanischer Identitäts- und Zivilstandsdokumente fest, die auch nach der Taliban-Machtübernahme anhält. Dennoch bestehen bei den zuständigen Behörden zahlreiche Probleme und Herausforderungen, die im Umgang mit diesen Dokumenten zu beachten sind. Ein zentrales Problem ist, dass Personendaten in Afghanistan nicht zentralisiert und einheitlich erfasst werden. Es gibt eine Vielzahl von Registern, die nicht miteinander vernetzt sind. Keine Behörde besitzt den Überblick über alle Daten einer Person (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Hinzu kommt, dass die Daten je nach Dokument nach unterschiedlichen Standards eingetragen werden. So werden beispielsweise in herkömmlichen Papier-Tazkiras weder ein exaktes Geburtsdatum noch ein Nachname eingetragen, in moderneren Dokumenten wie der E-Tazkira und dem maschinenlesbaren Reisepass hingegen schon. Diese unterschiedlichen Standards führen dazu, dass verschiedene Dokumente einer Person inkonsistente, widersprüchliche und fehlerhafte Angaben enthalten können (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Dazu tragen auch teils mangelhafte Lese- und Schreibkenntnisse der zuständigen Behördenmitarbeiter bei (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), bzw. sind viele Mitarbeiter der zuständigen Behörden nicht ausreichend im Umgang mit den Registern und der Ausstellung von Dokumenten geschult. Den Zuständigen in den Behörden ist es oft nicht möglich, die Angaben von Antragstellern zuverlässig zu verifizieren (SEM 20.5.2025; vgl. NRC 8.11.2016). Stattdessen müssen sie sich auf deren mündlichen Angaben sowie Zeugenaussagen verlassen (SEM 20.5.2025; vgl. Yunespour 10.2021). Auch die Ausstellung der Dokumente erfolgt vielfach inkonsistent. Oft unterscheiden sich die Praktiken zwischen den zentralen Behörden in Kabul und den Außenstellen in den Provinzen und Bezirken, etwa betreffs einzureichender Unterlagen oder erfasster Daten (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Auch afghanische Auslandsvertretungen gehen bei der Ausstellung von Dokumenten unterschiedlich vor. Diese Inkonsistenz erschwert die Prüfung afghanischer Dokumente (SEM 20.5.2025).

Ein großes Problem für die Zuverlässigkeit der Angaben in afghanischen Dokumenten ist Korruption. Bestechungen, Schmiergelder und Nepotismus sind in der afghanischen Verwaltung weit verbreitet, auch in den Behörden, welche Dokumente ausstellen (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Deshalb ist es relativ einfach, sich Dokumente mit unwahren Angaben zu beschaffen (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Einige afghanische Dokumente, die schon seit längerem in Gebrauch sind, haben nur schwache Sicherheitsmerkmale und sind deshalb leicht fälschbar. Dies betrifft besonders die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Eine Verbesserung der Situation hat sich jedoch beispielsweise mit der Einführung von Dokumenten mit biometrischer Datenerfassung, also dem maschinenlesbaren Reisepass und der E-Tazkira, ergeben. Mittlerweile besitzt mehr als ein Drittel der afghanischen Bevölkerung eine E-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. Biometric 16.1.2025). Diese Dokumente gelten als zuverlässiger, da die verschiedenen technischen Schritte bei der Ausstellung Korruption und Fälschung erschweren. Auch die Einführung der Geburtsregistrierung, die Digitalisierung der Registerbücher sowie die Archivierung der biometrischen Informationen hat die Zuverlässigkeit der Personendaten erhöht (SEM 20.5.2025; vgl. Migrationsverket 16.12.2024).

Viele Afghanen sind verwirrt im Hinblick auf die Prozeduren und erforderlichen Unterlagen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023). Zudem sind zahlreiche Afghanen Analphabeten und nicht vertraut mit elektronischen Geräten. Dies erschwert insbesondere die Online-Antragstellung von E-Tazkiras und Reisepässen. Deshalb gibt es in der Umgebung der Ausstellungsbüros Dienstleister, welche die Anträge im Namen der Antragsteller ausfüllen, Passfotos machen, usw.. Allerdings unterlaufen diesen gelegentlich auch Fehler, die sich dann in den Dokumenten wiederfinden (SEM 20.5.2025). Auch für die Beschaffung weiterer Dokumente wenden sich Afghanen oft an spezialisierte Agenten. Dies betrifft etwa Zivilstandsdokumente, Visa für andere Länder sowie das Einholen von Dokumenten in Afghanistan für Personen, die sich außerhalb des Landes aufhalten (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a). Die Agenten gewährleisten nicht nur die korrekte Antragstellung, sondern erhöhen im Fall von Visaanträgen aufgrund ihrer Beziehungen oft auch die Erfolgsaussichten. Allerdings gibt es unter den Agenten auch Betrüger, die nach Erhalt der Bezahlung nichts mehr von sich hören lassen (SEM 20.5.2025; vgl. AAN 27.8.2024a, TA 5.3.2023) oder die keine echten Dokumente, sondern Fälschungen beschaffen. Nicht immer erkennen ihre Kunden, dass es sich dabei um Fälschungen handelt (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Ein weiteres Problem für die afghanische Bevölkerung ist der teils große Zeitaufwand und die hohen Kosten, die mit der Beschaffung von Dokumenten verbunden sind. Dies betrifft vor allem ländliche Gebiete, wo die Anreisewege zu den Behörden lang und teuer sind. In manchen regionalen Behörden bestehen derart lange Wartezeiten, dass die Antragsteller bevorzugen, nach Kabul zu reisen, um die Dokumente dort zu beantragen (SEM 20.5.2025; vgl. IOM 16.8.2023).

Im Hinblick auf "Fälschungen" kann generell zwischen zwei Typen unterschieden werden. Einerseits kann es sich um tatsächliche (Total-) Fälschungen bzw. Imitationen handeln, die von Fälschern erstellt wurden, mit Material, das sich vom Original unterscheidet. Andererseits kann es sich auch um Dokumente handeln, die auf betrügerische Weise von den dafür zuständigen Behörden erworben wurden. Da diese das korrekte Material dafür verwenden, unterscheiden sie sich nicht vom Original und können deshalb kaum von legitim erlangten Dokumenten unterschieden werden (SEM 20.5.2025).

Der Zugang zu falschen Dokumenten, die aber von den zuständigen Behörden ausgestellt werden, wird in Afghanistan vereinfacht durch die Tatsache, dass Korruption und Vetternwirtschaft weit verbreitet ist (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Obwohl die Taliban angekündigt haben, Korruption zu bekämpfen, und auch schon einige entsprechende Maßnahmen ergriffen haben (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023), wird auch weiterhin von Korruption im Rahmen der Passausstellung berichtet (SEM 20.5.2025). Auf diese Weise kann es sein, dass Dokumente ausgestellt werden, ohne dass die notwendigen Prozedere durchlaufen wurden (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 17.9.2021). Dies kommt Berichten zufolge häufig bei Afghanen vor, welche afghanische Dokumente vom Ausland aus erwerben wollen. In diesem Zusammenhang ist beispielsweise möglich, dass sich eine E-Tazkira beschaffen lässt, ohne persönlich zur eigentlich erforderlichen Erfassung der biometrischen Daten zu erscheinen (SEM 20.5.2025). Auch kommt es vor, dass gegen Zahlung von Bestechungsgeldern inkorrekte Informationen (z. B. ein falscher Name oder ein falsches Geburtsdatum) angebracht werden (SEM 20.5.2025; vgl. Landinfo 28.6.2023). Auch der Erwerb formell authentischer, von den zuständigen Behörden ausgestellter Dokumente durch Personen, denen diese nicht zustehen, kommt vor. Dazu gehört etwa die Ausstellung von afghanischen Identitätspapieren für Personen ohne afghanische Staatsangehörigkeit. Etwas besser vor dieser Art der Manipulation geschützt sind Dokumente mit biometrischer Datenerfassung. Dennoch beruhen die meisten ausgestellten Dokumente letztlich auf Angaben, welche die afghanischen Behörden nicht zuverlässig verifizieren können (SEM 20.5.2025).

Totalfälschungen aller afghanischen Identitäts- und Zivilstandsdokumenten durch Betrüger/Fälscher sind verbreitet (SEM 20.5.2025; vgl. MBZ 6.2023). In afghanischen Medien finden sich viele Berichte dazu, besonders aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme (SEM 20.5.2025; vgl. PAN 26.8.2020, TN 23.10.2019). Die Dokumentenfälschung wird durch den Umstand begünstigt, dass einige der Dokumente fast keine überprüfbaren Sicherheitsmerkmale aufweisen (SEM 20.5.2025; vgl. DFAT 14.1.2022). Besonders anfällig ist die Papier-Tazkira (SEM 20.5.2025; vgl. MENAFN 11.1.2021, MBZ 3.2022). Bei der schwarz-weißen Papier-Tazkira sind weder Layout noch Drucktechnik standardisiert. Die verwendeten Stempel sind aufgrund der großen Anzahl zuständiger (lokaler) Behörden nicht überprüfbar. Die Dokumente sind deshalb leicht fälschbar (SEM 20.5.2025; vgl. SIGAR 2.2021). Zudem existieren je nach Region Unterschiede, was Aussehen und Drucktechnik anbelangt. In den meisten Fällen ist es unmöglich, die Authentizität solcher Dokumente zu prüfen (SEM 20.5.2025; vgl. Merkur 28.2.2025).

Reisepass und E-Tazkira haben ein einheitliches Layout mit zahlreichen Sicherheitsmerkmalen. Deshalb lässt sich die Authentizität dieser Dokumente am besten überprüfen (SEM 20.5.2025). Dennoch liegen auch viele Berichte über Fälschungen von Reisepässen vor (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge werden gefälschte afghanische Pässe etwa im pakistanischen Peschawar gedruckt (SEM 20.5.2025; vgl. KP 24.5.2024). Zudem besteht hier die Möglichkeit, wie bereits erwähnt, dass Inhalte manipuliert sind oder dass sie an nicht berechtigte Personen ausgestellt werden (SEM 20.5.2025). Verbreitet ist auch die Fälschung von Unterlagen für Visaanträge und Beweismittel für Asylverfahren (SEM 20.5.2025; vgl. WOZ 12.11.2024). Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban (SEM 20.5.2025; vgl. CEDOCA 13.9.2024a). Einem Medienbericht zufolge wurden Mitarbeiter des Passbüros verhaftet, weil sie falsche Drohbriefe ausgestellt hatten (SEM 20.5.2025; vgl. SWN 16.11.2021).

Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen vom 27.02.2026

Die andauernden Spannungen zwischen Pakistan und Afghanistan, die bereits im Oktober 2025 eine erste Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichten, kumulieren in einer neuen Eskalationsstufe. Der pakistanische Verteidigungsminister sprach auf X nun von einem „offenen Krieg“ (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).

Er bezog sich damit auf Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia in den frühen Morgenstunden des 27. Februar. Die Angriffe mit Kampfflugzeugen stellen einen völlig neuen Steigerungsgrad dar, indem sie gegen das Taliban-Regime selbst gerichtet sind, und nicht wie bisher gegen mutmaßlich mit diesem verbündete Mitglieder von Terrorgruppierungen (Reuters 27.2.2026; vgl. Al Arabiya 27.2.2026). Die afghanischen Taliban reagierten mit Angriffen an der Grenze und - laut pakistanischen Angaben - mit Drohnenangriffen in den Städten Abbotabad, Swabi und Nowshera [Khyber Pakhtunkhwa] (Al Jazeera 27.2.2026).

Die pakistanische Armee berichtet in einer Pressekonferenz am Nachmittag des 27. Februar in 22 Orten Angriffe durchgeführt zu haben. Bis dahin seien - ihren Angaben zufolge - 274 Kämpfer der afghanischen Taliban getötet und mehr als 400 verletzt, sowie über 100 Panzer (Al Jazeera 27.2.2026; vgl. GeoNews TV 27.2.2026, AP 27.2.2026) und 73 Stützpunkte zerstört worden (GeoNews TV 27.2.2026).

Die Luftangriffe halten im Laufe des Tages weiter an, afghanische Quellen sprechen von späteren Angriffen auf Ziele in den Provinzen Khost und Laghman (Al Jazeera 27.2.2026)

Tags zuvor, am 26. Februar, hatten die afghanischen Taliban eine breite Offensive gegen pakistanische Militäreinrichtungen im Grenzgebiet lanciert. Dabei seien ihren Angaben zufolge 15 Außenposten der pakistanischen Armee eingenommen, 55 pakistanische Soldaten getötet und weitere gefangen genommen worden. Diese Offensive sei Vergeltungsmaßnahme für pakistanische Luftangriffe im Grenzgebiet in der Nacht auf den 22. Februar gewesen, für die – umgekehrt wiederum – von der pakistanischen Armee als Grund vorangegangene Terroranschläge vorgebracht wurden (ORF 27.2.2026).

Im Oktober 2025 wurden bereits bei einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan mehr als 70 Menschen getötet. Die beiden Nachbarländer vereinbarten unter Vermittlung Katars und der Türkei eine Waffenruhe. Es konnte allerdings keine dauerhafte Vereinbarung erzielt werden (ORF 27.2.2026; vgl. AP 27.2.2026).

Hintergrund der Angriffe Pakistans ist der Vorwurf an das de-facto Regime der afghanischen Taliban, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen (Handelsblatt 27.2.2026; vgl. z.B. AP 27.2.2026, Al Jazeera 27.2.2026).

Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist die Zahl der Terroranschläge in Pakistan stark angestiegen (vgl. z.B. PIPS 2.1.2026; siehe auch Länderinformationen Pakistan im COI CMS).

Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN Update: Sicherheitslage- Kampfhandlungen vom 20.03.2026

Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).

Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).

Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).

Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).

Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).

Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img16is.png

UNHCR Guidance Note on Afghanistan - Update II vom September 2025

Human Rights Situation

The de facto authorities are reported to have committed serious human rights violations, including extrajudicial killings, arbitrary arrest and detention, torture and other forms of ill-treatment, perpetrated in the context of public punishments, in targeting persons associated with the former government and in enforcing harsh public morality laws and decrees. According to the Office of the UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR), the “human rights situation in Afghanistan remains very serious, as severe economic impacts and humanitarian needs have pushed the population into deeper poverty and precarity, women and girls have faced ever tighter restrictions, civic space and media freedom has been severely curtailed, and the rule of law and institutional protection of human rights continue to fall well short of international norms.”

Since 2021, the de facto authorities have promulgated a series of edicts and decrees that severely curtail women’s rights, including their access to employment, access to education and freedoms of expression, assembly and movement. Most of these restrictions were codified by the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice (“PVPV”) law published by the de facto authorities on 21 August, 2024. In addition, the de facto authorities have targeted persons perceived as opposing or criticizing their rule, including journalists, human rights defenders, civil society activists, academics, writers andartists, former government officials and their families. Ethnic and religious minorities are not represented in the de facto authorities and experience violence, discrimination, harassment, arrest and exclusion. Individuals of diverse sexual orientations, gender identities, gender expressions and/or sexcharacteristics (SOGIESC) have been arbitrarily arrested and detained, tortured and subjected to corporal punishments by the de facto authorities. Children are at severe risk of human rights violations, including the use of corporal punishments, child marriage, which is reportedly increasing, the selling of children as a coping strategy, child labour and harm from explosive remnants of war.

The de facto authorities have imposed severe restrictions on the media, including by arresting journalists and censoring news broadcasts, leading to an information environment where people inside and outside of Afghanistan have insufficient information about events occurring inside the country. All media produced and aired in Afghanistan must be in line with Sharia law, and investigators from the Ministry for the Propagation of Virtue and the Prevention of Vice have the authority to police both the conduct of journalists and media workers and the content that is produced. The de facto authorities’ repression of civic space and tight control of the media environment makes it difficult to document, verify or report human rights violations. Information sources—including persons interviewed by humanitarian or human rights groups, journalists and media workers—reportedly self-censor due to fear of the de facto authorities.

In February 2025, the UN Special Rapporteur on Human Rights in Afghanistan stated that he “considers it is highly likely that the situation will deteriorate still further” and that “the Taliban will intensify, expand, and further entrench its restrictions on the people of Afghanistan, in particular women and girls and likely religious and ethnic minorities, subjecting them to ever expanding circles of discrimination, segregation, and oppression.”

Humanitarian Situation

Rising levels of food insecurity and deepening poverty mean that almost half of the population is in need of humanitarian assistance. While there have been some improvements in the general economic situation following the initial economic downturn in the wake of the de facto authorities’ takeover, this has had little effect on the lives of ordinary Afghans, many of whom still struggle to access or afford basic services. Poverty remains widespread, with an estimated 85 per cent of the population surviving on less than 1 USD per day. The de facto authorities interfere with humanitarian operations and restricts humanitarian access, including by preventing programmes from operating and demanding access to sensitive data. On 24 December 2022, the de facto authorities prohibited women from working for national and international NGOs in Afghanistan, which has further impacted the provision of, and reduced women’s access to, humanitarian aid and support.

Between 10 January 2024 and 18 August 2025, flooding affected an estimated 195,696 persons in Afghanistan across every province.26 Other natural hazards, such as droughts, earthquakes and landslides have also caused displacement within Afghanistan. On 31 August 2025, a 6.0 magnitude earthquake struck eastern Afghanistan, killing at least 2,164 people and injuring at least 3,428 people, while the destruction caused by the earthquake and several severe aftershocks has left about half a million people in need of assistance.

Returns to Afghanistan

UNHCR recognizes individuals’ fundamental human right to return to their country of origin. Any assistance provided by UNHCR to refugees to return to Afghanistan aims at supporting individuals who, being fully informed of the situation in their places of origin or an alternative area of their choice, choose voluntarily to return. Any action by UNHCR to support the voluntary repatriation to Afghanistan, including efforts aimed at sustainable reintegration for returnees and IDPs in Afghanistan, should not be construed as an assessment by UNHCR of the safety and other aspects of the situation in Afghanistan for individuals who have sought international refugee protection in countries of asylum. Voluntary repatriation and forced return are processes of a fundamentally different character, engaging different responsibilities on the parts of the various actors involved.

Refugees and people who have not yet had the opportunity to have their refugee status determined, should not be forcibly returned, in line with States’ non-refoulement obligations. The situation in Afghanistan continues to be volatile and may remain uncertain for some time to come, creating significant challenges for the safe and dignified return of those determined not to be in need of international protection. Against that background, UNHCR calls on States to exercise caution when considering forced returns to Afghanistan of those determined not to be in need of international protection, taking into account the sustained and large-scale humanitarian crisis in the country and the potentially destabilizing impact of large-scale returns on the fragile situation in Afghanistan.

In line with the commitment by UN Member States under the Global Refugee Forum to the equitable sharing of responsibility for international refugee protection, UNHCR considers that it would not be appropriate for countries of asylum to send Afghan asylum-seekers and refugees to Iran or Pakistan, as these countries have for decades generously hosted the vast majority of the total global number of Afghan refugees.

UNHCR will continue to monitor the situation in Afghanistan with a view to assessing the international protection needs of Afghans.

Afghanistan: Country Focus, Country of Origin Information Report, January 2026:

Focus on Kabul City

Estimates of the number of inhabitants of Kabul City range from about five1022 to six million people. The population has grown significantly since 2001, when it stood at about 500 000 people, as reported by AP.1025 The city has, however, not been able to keep up with the pace of urbanisation as regards infrastructure development. According to UN-Habitat, reporting in 2025, 80 % of Kabul’s urban population lived in informal settlements. The de facto authorities have initiated several infrastructure projects, including road construction. Many living on usurped land have seen their houses being demolished in such projects and have not been compensated for their loss of land and shelter. As a result, many have reportedly been pushed into homelessness. Meanwhile, AP reported on a ‘boom’ on the high-end real estate market in Kabul City, with increased demand for luxury homes due to the improved security situation following the Taliban takeover in 2021.

Kabul City is facing a water resource crisis due to plummeting groundwater levels. According to a report of the NGO Mercy Crops, the capital approaches a tipping point, where water extraction significantly exceeds the recharge of water resources. Moreover, Mercy Corps found that most of the limited groundwater available to the city population is dangerous to consume, with 80 % of the groundwater being contaminated by dangerously high levels of chemicals, sewage and toxins. The city might go dry by 2030, according to UNICEF.

Most residents of Kabul City rely on salaried jobs, day-wage labour, and small-scale trade to make a living. However, the city’s labour market has been experiencing rising unemployment rates amid decreased job opportunities within the de facto government and a shrinking NGO sector resulting from aid cuts. The recent influx of returnees has further exacerbated the situation, intensifying competition for limited job openings, and securing casual labour has become increasingly difficult. According to data collected for Austrian Staatendokumentation in 2025, the monthly salary for entry-level employees with a university degree and three years’ work experience was equivalent to EUR 250–450, depending on the position. Skilled daily-wage labourer earned an amount equivalent to EUR 10–14, and unskilled labourers typically earned EUR 4–5.

According to IPC, 1 282 624 people in Kabul City (25 % of the total urban population) experienced ‘crisis’ conditions in terms of acute food insecurity (IPC Phase 3) in March and April 2025. Over 2 million inhabitants (40 %) were experiencing ‘stressed’ conditions (IPC Phase 2).Amid rising food prices and loss of income,1038 many households in Kabul City struggle to afford food, and in particular nutritious food.According to research carried out for Staatendokumentation, the costs for a five-member household to meet their minimum daily requirement of bread, vegetables, and occasional protein exceeded the income of a daily-wage labourer by far.Sources also reported on individuals relying on a stable salary income struggling to purchase more expensive food.

As mentioned, the influx of returnees to Kabul City has led to a significant increase in demand for housing, and rental prices have surged,with rents more than doubling in some areas. According to data collected for the Austrian COI unit in 2025, ‘the average rent for a threeroom apartment in downtown Kabul’ was about AFN 18 000 (EUR 230), while rents for similar apartments in the outskirts of the city were about AFN 10 000 (EUR 128)

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des gegenständlichen Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen insoweit kohärenten Angaben im Verfahren. Dass er muttersprachlich Dari spricht und zudem Paschtu spricht, beruht auf seinen dahingehend unbedenklichen Angaben im Verfahren (vgl. AS 14 und AS 62 sowie S. 2 f VH-Prot.). In der Erstbefragung gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei (vgl. AS 13). Einem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands ist zu entnehmen, dass der BF XXXX heiße und am XXXX geboren sei (vgl. AS 29). Vor dem BFA gab der BF an, dass sein Name und sein Geburtsdatum in der Erstbefragung falsch protokolliert worden seien und er habe eine Tazkira mit (vgl. AS 66) und gab schließlich an, dass er XXXX heiße und sein Geburtsdatum nicht genau wisse (vgl. AS 70 und AS 139). Aus der Übersetzung der vorgelegten Tazkira (die laut Dolmetscher vor dem BFA mit dem Original übereinstimmt, vgl. AS 69) geht hervor, dass der BF XXXX heiße und XXXX Jahre alt gewesen sei (vgl. AS 89). Vor dem BVwG gab der BF an, dass er XXXX heiße und sein Geburtsdatum nicht kenne (vgl. S. 4 VH-Prot.). Der BF legte zwar vor der belangten Behörde eine Tazkira im Original vor (welcher im Übrigen der Name XXXX gar nicht zu entnehmen ist), aber ist einer Tazkira nur ein geschätztes Alter zu entnehmen und stellt keinen unbedenklichen Identitätsnachweis dar. Vor diesem Hintergrund und jenem der Divergenzen zu Namen und Geburtsdatum des BF konnte die Identität des BF nicht eindeutig festgestellt werden und ergeben sich aus den oben dargestellten Angaben des BF bzw. aus den zum BF angeführten Namen und Geburtsdaten im angefochtenen Bescheid (vgl. AS 187) die (Alias-)Daten zum Namen und Geburtsdatum des BF im Kopf dieser Entscheidung. Es besteht jedoch Verfahrensidentität.

Dass der BF keine Kinder hat, beruht auf seinen insoweit stimmigen Angaben im Verfahren (vgl. AS 72 und S. 7 VH-Prot.). In der Erstbefragung gab der BF noch an, dass er ledig sei (vgl. AS 13). Auch dem Wiederaufnahmegesuch Deutschlands ist zu entnehmen, dass der BF ledig sei (vgl. AS 29) und ist sohin davon auszugehen, dass der BF auch im Zuge seines Asylgesuches in Deutschland angab, dass er ledig sei. Erstmals vor dem BFA vermeinte der BF dann, dass er verheiratet sei, konnte aber keine Nachweise über die Eheschließung in Vorlage bringen und korrigierte auch – anders als hinsichtlich seines Namens, Geburtsdatums und Ausreisedatum – nicht zu Beginn seine Angaben aus der Erstbefragung (vgl. AS 71 ff). Vor dem BVwG führte der BF dann auch aus, dass er verheiratet sei und, dass seine Frau nach der Machtübernahme der Taliban nach Pakistan gereist sei. Zuerst gab der BF hier an, dass er nicht mit seiner Frau nach Pakistan gereist sei, weil er keine Papiere gehabt hätte, vermeinte dann aber in Abweichung dazu auf Nachfragen, dass er wegen seiner Mutter und seinen Geschwistern in Afghanistan geblieben sei. Seine Frau habe er in Erstbefragung vergessen zu erwähnen, weil es ihm da schlecht gegangen sei. In Deutschland habe er sich als ledig ausgegeben, damit er nicht als Lügner dargestellt werde (vgl. S. 4 ff VH-Prot.). Zwar legte der BF Fotos vor, die die Eheschließung bzw. seine Gattin zeigen sollen (vgl. AS 93 ff), allerdings konnte der BF auch vor dem BVwG kein Dokument zur Heirat in Vorlage bringen (vgl. S. 7 VH-Prot.). Vor diesem Hintergrund und jenem der abweichenden Angaben des BF im Verfahren konnte nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet oder ledig ist.

2.1.2. Dass der BF in XXXX geboren wurde, dort aufwuchs und die Feststellungen zum dortigen Schulbesuch beruhen auf einer Gesamtbetrachtung der Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 14, AS 71, AS 76 f und S. 4 und S. 7 f VH-Prot.). Die Feststellungen, wonach er etwa 2016 von XXXX nach Kabul zog und in Kabul als Tischler arbeitete, basieren auf einer Zusammenschau der Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 15, AS 73 f, AS 77 und S. 8 f VH-Prot.). Dass der BF ca. im Juni 2024 aus Afghanistan ausreiste, basiert auf folgenden Erwägungen:

In der Erstbefragung am 15.09.2024 gab der BF an, dass er vor drei Monaten aus Afghanistan ausgereist sei (demnach im Juni 2024) und für jeweils einen Monat im Iran und in der Türkei aufhältig gewesen sei und dann über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist sei (vgl. AS 16 f). Vor dem BFA meinte der BF dann, dass das Datum seiner Flucht aus dem Protokoll der Erstbefragung nicht stimme. Es seien nicht drei Monate sondern drei Jahre gewesen und er sei zehn Monate im Iran und zwei Jahre in der Türkei gewesen (vgl. AS 66). Der BF habe ca. 25 Tage oder einen Monat nachdem die Taliban das Land eingenommen hätten, Afghanistan verlassen, wobei er das Datum der Machtübernahme nicht benennen könne (vgl. AS 73). Zunächst sei er damals in den Iran (vgl. AS 75). Davon, dass der BF in Pakistan gewesen wäre, war vor dem BFA keine Rede. Vor dem BVwG gab der BF dann zu seiner Ausreise an:

„RI: Sie haben in Österreich den Antrag auf Asyl am 14.09.2024 gestellt und am 15.09.2024 wurden Sie einvernommen und haben angegeben, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Afgahnistan vor drei Monaten verlassen haben. Das wäre also ca. der Juni 2024. Was sagen Sie dazu?

BF: Am 14.09 bin ich spät in der Nacht von der Polizei in Österreich aufgeriffen worden. Dann habe ich geschlafen und gegen 09:00 oder 10:00 Uhr vormittags hat man mich für die Einvernahme geholt und jetzt im Nachhinein weiß ich nicht, ob der Polizist mich nicht verstanden hat, oder ich ihn nicht verstanden habe. Ich habe das aber beim BFA berichtigt und gesagt vor drei Jahren und nicht vor drei Monaten.

RI: Als Sie Afghanistan verlassen haben, wo sind Sie hingezogen?

BF: Ich habe mich bei einem Freund für eine Nacht versteckt. Dann hat mich mein Onkel mit einem PKW begleitet und wir fuhren über Kandarhar bis Nimruz. Dort ist mein Onkel dann wieder zurück und ich bin dann über Pakistan in den Iran gereist und bin ca. zehn Monate im Iran geblieben.

RI: Wenn Sie in Pakistan waren, warum waren Sie dann nicht bei Ihrer Frau?

BF: Meine Frau lebte in XXXX und ich bin woanders hingebracht worden.

RI wiederholt die Frage.

BF: Ich war in den Bergen und hatte Angst, zu meiner Frau zu gehen, und dann festgenommen zu werden und nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Die Taliban hätten mich dann wieder geschlagen.

RI: Im Iran wäre ja die gleiche Gefahr gewesen, dass Sie abgeschoben werden.

BF: Ich habe nicht vor gehabt, für immer im Iran zu bleiben. Mein Ziel war ja über die Türkei nach Europa zu reisen.

RI: Wo haben Sie im Iran gelebt?

BF: In Teheran.

RI: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Ich habe Blumen auf T-Shirts gedruckt.

RI: Sie haben angegeben, dass Sie zehn Monate im Iran waren. Warum haben Sie bei der Polizei angegeben, dass Sie nur einen Monat im Iran waren?

BF: Ich glaube, wir haben uns bei der Erstbefragung nicht gut verstanden. Es genau wie der Fehler mit drei Monaten und drei Jahren.“ (vgl. S. 16 VH-Prot.). Hier ist überhaupt nicht nachvollziehbar, wieso der BF nicht in Pakistan bei seiner Frau geblieben wäre, hätte dort doch wie vom erkennenden Richter in der mündlichen Verhandlung angesprochen, dieselbe Gefahr einer Abschiebung wie aus dem Iran (wo der BF ja ganze zehn Monate verbracht haben will) bestanden. Zudem spricht der Umstand, dass der BF vor dem BFA angab von Afghanistan in den Iran gereist zu sein er dann aber vor dem BVwG angab von Afghanistan nach Pakistan gereist zu sein ebenfalls eindeutig gegen dieses Vorbringen und konnte der (gebildete) BF schließlich nicht einmal das konkrete Datum der Machtübernahme (welches notorisch) ist nennen. Auch nannte der BF in der Erstbefragung überhaupt keinen Aufenthalt in Pakistan, jedoch konkrete Daten wie lange er im Iran und in der Türkei aufhältig war. Bezüglich seines behaupteten Aufenthaltes in der Türkei konnte er auch kein einziges Bild in Vorlage bringen, aus welchem eindeutig hervorgeht, dass der BF in der Türkei aufhältig gewesen wäre (vgl. AS 76 und S. 17 VH-Prot., wo festgehalten wurde, dass auf dem vom BF vorgelegten Bild nicht ersichtlich ist, dass es in der Türkei aufgenommen wurde). Hätte er dort wie später von ihm im Verfahren angegeben, tatsächlich zwei Jahre lang gelebt, wäre klar zu erwarten, dass er diesen Aufenthalt mit Unterlagen belegen könnte. Dem BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit eingeräumt bis zum 08.05.2026 Beweismittel vorzulegen, die darlegen können, dass der BF sich im September bis Dezember 2021 in Pakistan, Iran oder der Türkei aufgehalten hat. Daraufhin gab der BF an, dass er ehrlich gesagt die Unterlagen nicht vorlegen könne (vgl. S. 27 VH-Prot.). Innerhalb der gesetzten Frist langten auch keinerlei diesbezügliche Unterlagen beim BVwG ein.

Auch legte der BF einen „Waisenausweis“ vor, der unter den Taliban ausgestellt wurde (siehe dazu unten) was ebenfalls für einen Aufenthalt des BF nach 2021 in Afghanistan spricht. Insofern ist insbesondere im Zusammenhang mit der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens (wo der BF auch letztlich angab, dass seine Mutter gar nicht von den Taliban nach der Machtübernahme getötet worden sei, siehe dazu ebenfalls unten) davon auszugehen, dass seine Angaben in der Erstbefragung stimmen und der BF bis 2024 in Kabul lebte und dann etwa im Juni 2024 aus Afghanistan ausreiste.

2.1.3. Die Feststellungen wonach in Afghanistan zumindest vier Onkel ms., eine Tante ms. sowie eine Tante vs. des BF leben und die Tante vs. in XXXX und die Onkel und die Tante ms. in Kabul leben, sowie dass der BF zumindest zu einem Onkel in Kabul in Kontakt steht, gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG (vgl. S. 9 und S. 14 VH-Prot.). Vor dem BFA sprach der BF darüber hinaus auch davon, dass sogar zwei Tanten vs. in XXXX leben würden und sein Onkel und seine Tante ms. in Kabul und stünde er auch zu seiner Tante vs. in XXXX in Kontakt und würden auch Cousins und Cousinen des BF in Afghanistan leben (vgl. AS 77 f). Es ist also von zahlreichen Verwandten des BF in Afghanistan auszugehen, jedenfalls aber von den von ihm zuletzt genannten vor dem BVwG (samt seinen Geschwistern, siehe dazu gleich). Dass seine Eltern bereits verstorben sind, ergibt sich aus seinen insoweit glaubhaften Angaben in der Erstbefragung (vgl. AS 15). In der Erstbefragung gab der BF auch noch an, dass seine Geschwister derzeit bei einem Onkel in Afghanistan leben würden (vgl. AS 15). Wie bereits ausgeführt urgierte der BF vor dem BFA vorweg lediglich in Hinblick auf sein Geburtsdatum und seinen Namen sowie sein Ausreisedatum eine Fehlerhaftigkeit des Erstbefragungsprotokolls (vgl. AS 66). Vor dem BFA auf seine Geschwister angesprochen führte der BF aus:

„LA: Im Rahmen der Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihr Bruder und Ihre Schwester bei Ihrem Onkel leben.

F: Können Sie erklären, warum Ihnen in der Erstbefragung noch bekannt war, wo sich Ihre Angehörigen aufhalten, heute jedoch sagen, dass Sie Ihre Familie am Flughafen im August 2021 verloren hätten und nicht wissen würden, wo Ihre Familie lebt.

A: Damit meinte ich, dass sie früher, als wir noch in Afghanistan waren, meine Geschwister dort waren.“ (vgl. AS 74). Auch vor dem BVwG vermeinte der BF, dass er seine Geschwister am Flughafen verloren habe und seitdem aus den Augen verloren habe (vgl. S. 26 VH-Prot.). Hiermit vermag der BF nicht zu überzeugen. Hätte er seine Geschwister tatsächlich aus den Augen verloren, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er deren Aufenthaltsort in der Erstbefragung als unbekannt angibt und nicht, dass sie bei seinem Onkel leben würden. Dafür spricht auch, dass der BF dies vorweg nicht vor dem BFA urgierte und ist es auch keine nachvollziehbare Erklärung, dass er gemeint habe, sie hätten früher dort gelebt. Im Zusammenhang mit der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens und insbesondere der letztlich enormen Abweichung in der Erzählung zum Versterben seiner Mutter (siehe dazu unten) geht das BVwG daher auch davon aus, dass auch noch der Bruder und die Schwester des BF in Afghanistan aufhältig sind.

Die Feststellungen zu den beiden Häusern und dem Bankkonto des BF basieren auf einer Zusammenschau der Angaben des BF im Verfahren (vgl. AS 74 und S. 14 und S. 22 ff VH-Prot.). Der BF gab lediglich an einer Stelle beiläufig an, dass die Taliban seine Karte gesperrt hätten (vgl. S. 22 VH-Prot.). Zuvor vermeinte er, dass lediglich sein Onkel kein Geld abheben könne (vgl. S. 14 VH-Prot.) und auch am Ende der VH nochmal explizit auf sein Bankguthaben angesprochen und, ob es da ein Hindernis gebe, führte der BF nur vage aus, dass die Lage in Afghanistan sich verschlechtert habe (vgl. S. 27 VH-Prot.). Vor diesem Hintergrund und der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens geht das BVwG daher davon aus, dass der BF im Falle der Rückkehr ohne Probleme auf sein Bankkonto zugreifen könnte. Auch hinsichtlich der Häuser widersprach sich der BF. So gab er vor dem BFA befragt, wer nun in dem Haus in Kabul lebe an, dass die Taliban das Haus jetzt hätten (vgl. AS 74). Vor dem BVwG vermeinte der BF zuerst, er glaube, die Taliban hätten das Haus in Kabul jetzt, er wisse es nicht (vgl. S. 9 VH-Prot.). Davon wieder abweichend war sich der BF dann im Rahmen seiner Fluchterzählung sicher, dass die Taliban sowohl das Haus in XXXX als auch das Haus in Kabul genommen hätten (vgl. S. 22 VH-Prot.). Zumal der BF hier erneut abweichende Angaben machte und seinem Fluchtvorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist (siehe dazu unten) ist für das BVwG auch kein Grund ersichtlich, wieso die Taliban die Familienhäuser in Beschlag nehmen hätten sollen und ist davon auszugehen, dass die Familie des BF nach wie vor über diese Häuser verfügt.

2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen verneinte (vgl. S. 3 VH-Prot.).

2.1.5. Die Arbeitsfähigkeit des volljährigen BF ergibt sich aus seinem noch jungen Alter und seinem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass der BF bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan als Tischler tätig war. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF gründet auf einem eingeholten Strafregisterauszug.

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:

2.2.1. In der Erstbefragung begründete der BF seine Antragstellung unsubstantiiert und vage bloß dahingehend, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei, die Taliban an der Macht seien und es sehr gefährlich sei. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er die Taliban (vgl. AS 18).

Vor dem BFA steigerte der BF sein Fluchtvorbringen dann deutlich gegenüber der Erstbefragung. Davor bestätigte er aber vorweg, dass alles in der Erstbefragung (ausgenommen sein Geburtsdatum, sein Name und das Ausreisedatum), richtig protokolliert worden sei (vgl. erneut AS 66).

„Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen.“ (vgl. VwGH vom 30.10.2025, Ra 2025/19/0273). Zumal er auch keine subtantiierte Begründung darlegen konnte, warum er vor den Sicherheitsbehörden falsch ausgesagt haben soll, außer, dass er müde gewesen sei. Der BF hatte jedoch lange Zeit sich auf die Befragung vorzubereiten und ist ein eklatanter Unterschied in der allgemeinen Angst einer Bedrohung von den Taliban zu der Tötung der Eltern durch die Taliban.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF dann vor der belangten Behörde aus, dass sein Vater und seine Mutter beide in Afghanistan gearbeitet hätten. Sein Vater sei vor ca. 11 Jahren getötet worden. Als die Taliban gekommen seien, hätten sie sich versteckt. Sie seien bei ihnen gewesen und hätten nach seiner Mutter gefragt, die sich wo anders versteckt habe. Sie hätten den BF bedroht, beschimpft und geschlagen. Sie hätten dann seine Mutter gefunden und getötet und ihre Leiche vor ihr Haus gelegt. Nach der Beerdigung seiner Mutter hätten er und seine Geschwister versucht, über den Flughafen, das Land zu verlassen. Der BF sei dort von seinen Geschwistern getrennt worden. Ein Talibanmitglied habe den BF erkannt und ihn geschlagen. Er habe sogar eine Rückenverletzung bekommen. Danach sei er aus Afghanistan geflüchtet. Der Vater des BF habe für die Regierung in Nangarhar gedient. Seine Mutter habe auch gedient. Sie hätten für dieselbe Einheit gedient. Sein Vater sei in Sicherheitskommandantur in der Provinz Nangarhar gewesen und als Direktor für die Umsetzung der Soldaten tätig gewesen. Dazu legte der BF ein Konvolut an Bildern und Unterlagen in Kopie vor, die insbesondere die Tätigkeit seines Vaters und die Ermordung seiner Eltern belegen sollen (vgl. AS 80 ff und AS 87 ff). Befragt, ob es einen Grund geben würde, warum der BF bei der Erstbefragung die vor dem BFA vorgebrachten Fluchtgründe nicht erwähnt habe, antwortete der BF lediglich: „Für uns war die Lage schlecht aufgrund der Bedrohung durch die Taliban wegen meinen Eltern.“ Die Erstbefragung sei sehr kurz gewesen. Sie hätten gemeint er solle alles beim nächsten Mal erzählen (vgl. AS 83). Damit legt der BF allerdings nicht dar, wieso es ihm nicht möglich gewesen sein sollte zumindest in einem kurzen Satz anzugeben, dass er Afghanistan verlassen habe, weil seine Eltern für die Regierung gearbeitet hätten und deswegen von den Taliban ermordet worden seien und seine Familie deswegen in Gefahr sei.

Vor dem BVwG bekräftigte der BF zunächst sein vor dem BFA erstattetes Fluchtvorbringen und gab an, dass er aus Afghanistan ausgereist sei, weil er von den Taliban bedroht und geschlagen wurde. Da seine Eltern beide zusammen mit der alten Regierung gearbeitet hätten, sei seine Familie bedroht worden und verfolgt worden. Die Taliban hätten ihn zweimal geschlagen. Bei ihnen sei es so: Wenn ein Mitglied der Familie mit der Regierung zusammengearbeitet hat, oder eine Funktion hatte, würden die gesamten Familienmitglieder bedroht und verfolgt werden. Der BF könne auf keinen Fall zurück nach Afghanistan, weil er niemanden mehr habe und er habe auch niemanden mehr, der auf ihn schauen könne. Deshalb könne er nicht mehr zurück nach Afghanistan, das sei alles (vgl. S. 22 VH-Prot.).

Sein Vater sei vor elf/ zwölf Jahren durch die Taliban ermordet worden. Zuvor habe er für die Regierung gearbeitet und sei Direktor von einem XXXX gewesen und dieser XXXX sei der gewesen, der anderen Aufträge überbracht hätte und sein Vater sei sein Direktor gewesen. Sein Vater sei Direktor von der Polizei gewesen und habe entschieden, welcher Polizist wo eingesetzt werde. Seine Mutter sei beim Militär tätig gewesen und für die Pläne zuständig gewesen. Als sie nach Kabul umgezogen seien, sei seine Mutter immer nach Nangarhar gefahren und wieder zurück nach Kabul. Der BF konnte allerdings weder benennen welche Ausbildung seine Mutter hätte, noch konnte er Unterlagen zu behaupteten Tätigkeit seiner Mutter in Vorlage bringen (vgl. S. 9 f VH-Prot.). Auch ist es nicht glaubhaft, dass die Mutter täglich als Frau über mehrere Stunden nach Nangarhar und wieder zurück nach Kabul fuhr und das über Jahre hinweg, ohne, dass es zu Zwischenfälle gekommen wäre, wenn die Mutter tatsächlich für die Taliban eine Gefahr oder Bedrohung dargestellt hätte oder in das Blickfeld der Taliban geraten wäre.

Das Vorbringen hinsichtlich seiner Mutter und den behaupteten Vorfällen nach der Machtübernahme der Taliban ist jedenfalls keineswegs glaubhaft. So ist es zunächst nicht nachvollziehbar, dass der BF zwar zu seinem Vater (bzw. dessen Tätigkeit) Unterlagen in Vorlage bringen konnte, zu seiner Mutter jedoch keine einzige, obwohl er mit ihr viel länger zusammengelebt hat und auch noch Kontakt mit den Geschwistern der Mutter hat. Auch ist es lebensfremd, dass seine Mutter – wie vom BF behauptet – immer von Kabul nach Nangarhar gependelt sei, beläuft sich doch laut google maps die Fahrzeit mit dem PKW von Kabul nach etwa XXXX 3,5 Stunden, wie bereits dargelegt. Letztlich gab der BF am Ende der Verhandlung an – nachdem er zuvor noch beteuerte, dass seine Mutter nach der Machtübernahme der Taliban von den Taliban ermordet worden sei und diese ihre Leiche vor ihrem Haus abgelegt hätten (vgl. S. 24 VH-Prot.), dass seine Mutter gar nicht von den Taliban ermordet worden sei, sondern an einem Herzinfarkt verstorben sei (vgl. S. 27 VH-Prot.). Dies erschütterte die persönliche Glaubwürdigkeit des BF enorm und belastet sein gesamtes Fluchtvorbringen massiv mit Unglaubhaftigkeit. So ist hier eindeutig erkennbar, dass der BF nicht davor zurückschreckte vor der Behörde als auch vor dem Gericht eine Falschaussage zu tätigen und diese auch lange aufrecht erhält.

Es ist somit zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Mutter des BF nicht für das Militär arbeitete und nicht von den Taliban ermordet wurde und folglich ist auch das Vorbringen, wonach der BF von den Taliban bedroht und geschlagen worden sei, um den Aufenthaltsort seiner Mutter in Erfahrung zu bringen und dann auch nach deren Ermordung durch die Taliban am Flughafen erneut von einem anderen Talib geschlagen worden sei, überhaupt nicht glaubhaft (vgl. S. 22 VH-Prot.). Letztlich ist es auch überhaupt nicht nachvollziehbar, dass die Familie sich nicht in einer großen Stadt wie Kabul, sondern an einem Ort wo alles zusammenläuft, die Verwandten leben und der deutlich kleiner ist, versteckt hätten (vgl. bereits den Vorhalt des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auf S. 23 des VH-Prot.). Schließlich hätten die Taliban den BF auch beim behaupteten ersten Aufsuchen in XXXX , als sie nach der Mutter gefragt hätten oder spätestens beim behaupteten zweiten Aufgriff des BF am Flughafen töten oder entführen können, um Druck auf die Mutter auszuüben, wenn sie tatsächlich ein Interesse daran gehabt hätten und wäre ihnen dieses ein leichtes gewesen. Insgesamt ist dieses Vorbringen überhaupt nicht plausibel und nicht glaubhaft und gab der BF schließlich selbst letztlich an, dass seine Mutter nicht ermordet wurde, sondern eines natürlichen Todes starb. Ergänzend ist jedoch auch darauf zu verweisen, dass viele Familienmitglieder – Geschwister der Mutter und des Vaters – noch ungehindert Afghanistan leben können. Es ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich, dass die Bedrohung für Familienmitgliedern von Personen, welche für die Regierung arbeiteten, auf die Kinder beschränkt sind.

Hinsichtlich seines Vaters ist festzuhalten, dass sich auch hinsichtlich dessen behaupteter Tätigkeit einige Ungereimtheiten ergaben, die klar gegen eine Tätigkeit des Vaters für die Sicherheitskräfte und Ermordung durch die Taliban bzw. Gefährdung des BF wegen der vermeintlichen Tätigkeit des Vaters sprechen.

Anders als vor dem BFA – wo noch von derselben Einheit die Rede war (vgl. AS 80) - hieß es etwa vor dem BVwG, dass sein Vater und seine Mutter lediglich am selben Stützpunkt gearbeitet hätten (vgl. S. 10 VH-Prot.). Der Unterschied zwischen einer organisatorischen Einheit und einem Ort dürfte einem gebildeten Menschen wie dem BF geläufig sein und kann dementsprechend auch erwartet werden, dass er sich hier entsprechend genau artikuliert. Weiters wurde die vorgelegte Unterlage, die eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Seminar sein soll, von der Verwaltungsabteilung der Polizei und nicht wie vom BF angegeben vom Militär ausgestellt (vgl. S. 11 VH-Prot.). Aufgefordert das Foto auf AS 115 vorzuzeigen (das von seinem Vater sein soll), gab der BF wenig überzeugend an, dass er das Foto von facebook habe und nicht herzeigen könne, weil es auf seinem alten Handy sei, welches in der Türkei sei (vgl. S. 12 VH-Prot.). Dass der BF nicht auch von einem anderen Handy auf sein Facebook Profil zugreifen kann ist schlicht lebensfremd. Schließlich konnte der BF das Foto doch auf seinem Handy vorlegen und gab an, dass sein Cousin es ihm geschickt habe (vgl. S. 13 VH-Prot.).

Auch die vorgelegten Unterlagen vermögen die behauptete Tätigkeit seines Vaters nicht wirklich zu belegen. Der BF legte bloß Kopien vor, womit eine Überprüfung der Authentizität der Unterlagen zu seinem Vater nicht möglich ist. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend im angefochtenen Bescheid ausführte, wird in keinem der vorgelegten Unterlagen der vom BF angegebene Familienname „ XXXX “ angeführt (vgl. auch S. 15 VH-Prot., wobei nicht übersehen wird, dass laut LIB gleich wie die farbige Tazkira auch die schwarz-weiße Tazkira in der Regel keine genauen Angaben zu Alter und Nachnamen enthält) und können die Unterlagen letztlich keinerlei Aufschluss über die Identität der Personen, eine Familieneigenschaft zum BF oder zu einer tatsächlichen bestehenden Bedrohungssituation geben (vgl. AS 287).

Schließlich ergaben sich auch zum Namen des Großvaters des BF in den vorgelegten Unterlagen Ungereimtheiten. So ist dieser laut Übersetzung vor dem BFA in manchen Unterlagen als XXXX und in manchen Unterlagen als XXXX vermerkt (vgl. AS 99). Nicht verkannt wird zwar, dass anders als in der Übersetzung vor dem BFA laut Übersetzung vor dem BVwG der Vater auf der vorgelegten Tazkira in Kopie nicht XXXX sondern XXXX genannt wird (vgl. AS 99, AS 117 und S. 10 f VH-Prot.). Befragt zu den unterschiedlichen Namen konnte der BF allerdings auch keine nachvollziehbare Erklärung abliefern und gab wenig glaubhaft an, dass es ihm nicht mal aufgefallen sei, dass es falsch draufstehe:

„RI: Wie lautete der Name des Vaters Ihres Vaters?

BF: XXXX .

RV: In manchen Unterlagen steht XXXX . Wie erklären Sie sich das?

BF: Das steht halt so in der Tazkira. Woher das kommt, weiß ich nicht.

RV: Ist Ihnen aufgefallen, dass es falsch drauf steht?

BF: Nein.“ (vgl. S. 18 VH-Prot.).

Aber auch die Möglichkeit über Jahre hinweg nach dem Tod des Vaters in Afghanistan ohne Bedrohung zu leben, zeigen, dass selbst unter Wahrunterstellung der Tätigkeit des Vaters für den BF keine Bedrohung gegeben war, aber auch nicht für dessen Brüder und Schwestern.

Auch ergaben sich Ungereimtheiten zum vorgelegten „Waisenausweis“ (vgl. AS 119). Vor dem BFA gab der BF befragt zu diesem an:

„LA: Sie haben ja heute die Kopie eines Ausweises für Waisenkinder vorgelegt. Dieser wurden von den Taliban ausgestellt.

F: Wenn die Taliban Ihre Mutter töten und Sie suchen, warum sollten dann die Taliban Ihnen diesen Ausweis ausstellen?

A: Das wurde nicht von den Taliban ausgestellt.

F: Doch Hr. XXXX . Da steht drauf Islamisches Emirat Afghanistan und die Bezeichnung verwenden die Taliban für Afghanistan. Die Bezeichnung der alten Regierung für Afghanistan war Islamische Republik.

A: Das kann nicht sein, das wurde von der alten Regierung ausgestellt.

AV: Dolmetscher übersetzt nochmals.

Islamisches Emirat Afghanistan

F: Es tut mir leid Hr. XXXX . Aber nachdem der Dolmetscher es jetzt nochmals übersetzt hat, steht da Islamisches Emirat Afghanistan.

A: Aber die Taliban waren nicht einmal einen Monat an der Macht als ich das Land verlassen habe.

LA: Eben Hr. XXXX , das würde lediglich bedeuten, dass Sie das Land nicht zu dem Zeitpunkt verlassen haben, wie Sie es heute behauptet haben, sondern vielmehr, so wie Sie es in der Erstbefragung angegeben haben.

A: Ich habe wirklich damals das Land verlassen.“ (vgl. AS 83).

Im Widerspruch dazu gab der BF vor dem BVwG dann an, dass dieses Dokument von den Taliban von den islamischen Emiraten ausgestellt worden sei (vgl. S. 13 VH-Prot.). Wäre der Vater tatsächlich von den Taliban ermordet worden, wäre also wohl kaum anzunehmen, dass die Taliban dem Onkel des BF (so seine wenig glaubhaften Angaben, S. 13 VH-Prot.) bzw. dem BF (zumal er erst 2024 ausreiste und das Dokument aus 2022 stammt, vgl. S. 13 VH-Prot.) ein solches Dokument ausstellen würden, wenn doch wie vom BF angegeben, die Taliban seinen Vater als Feind, den sie getötet hätten ansehen würden. Dies erscheint lebensfremd und spricht klar gegen die behauptete Tätigkeit des Vaters des BF und dessen Ermordung durch die Taliban.

Weiters gab der BF zunächst an, dass der Onkel diesen Waisenausweis verlangte, um sich an die Kabulbank zu wenden, damit dieser Zugriff auf das Geld des BF habe (S. 13- 14 des VH-Protokolls), doch er trotz Erhalt des Ausweises keinen Zugriff erhielt. Er auf weiteres Nachfragen des Richters gab er schließlich an, dass das Dokument nicht vollständig sei (S. 27 des VH-Protokolls). Es ist nicht glaubhaft, dass der Onkel nunmehr mit einem nicht fertigen Dokument zur Bank geht und versucht Zugriff auf ein Konto zu erhalten. Der BF brachte zwar eine Kopie vor, ist jedoch an der Seitenanzahl ersichtlich, dass es nicht vollständig vorgelegt wurde, trotzt Aufforderung erfolgte keine vollständige Vorlage. Dies erschüttert ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Dokuments und die Glaubhaftigkeit des BF.

Laut LIB ist zudem auch die Fälschung von Beweismittel für Asylverfahren möglich. Dazu gehören etwa Dokumente der afghanischen Armee aus der Zeit vor der Taliban-Machtübernahme sowie Drohbriefe und Festnahmebefehle der Taliban. Vor dem Hintergrund, der insgesamt unstimmigen Angaben des BF geht das BVwG sohin auch nicht von der Authentizität der vorgelegten Unterlagen, die die behauptete Tätigkeit seines Vaters belegen sollen aus und ist es nicht glaubhaft, dass sein Vater für die afghanische Polizei gearbeitet hätte. Wie bereits ausgeführt, würden die Unterlagen auch keinen hinreichenden Rückschluss auf die Identität des BF bzw. seines Vaters sowie auf eine Familieneigenschaft zulassen. Wie bei seiner Mutter ist somit letztlich auch beim Vater des BF ein natürlicher Tod anzunehmen und war insgesamt festzustellen, dass seine Behauptungen, seine Eltern hätten für afghanische Sicherheitskräfte gearbeitet und seien von den Taliban getötet worden und der BF sei wegen der behaupteten Tätigkeit seiner Eltern von den Taliban bedroht und geschlagen worden, nicht glaubhaft sind und, dass ihm aus diesem Grund im Falle einer Rückkehr keine Gefahr durch die Taliban droht.

Dafür spricht nicht auch zuletzt, dass sich der BF dagegen verwehrte, dass der erkennende Richter versucht die Aussagen des BF vor den deutschen Behörden zu bekommen. Der BF habe damals den deutschen Behörden gesagt, dass er nicht möchte, dass sie etwas von Österreich bekommen und umgekehrt genauso (vgl. S. 27 VH-Prot.). Dies ist wohl ein sehr starkes Indiz dafür, dass der BF in Deutschland ein anderes Fluchtvorbringen vorbrachte. Andernfalls wäre nicht ersichtlich, wieso sich der BF sich dagegen verwehren sollte.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Angaben des BF in der Erstbefragung stimmen und er bis 2024 unbehelligt in Afghanistan gelebt hat und lediglich aufgrund allgemeiner Sicherheits- und Versorgungsbedenken sein Herkunftsland verlassen hat. Gegen das vom BF erstattete Vorbringen und einer Gefährdung seiner Person durch die Taliban spricht letztlich auch der Umstand, dass zahlreiche Verwandte von ihm noch immer unbehelligt im Herkunftsland leben. Wenn der BF zum einen angibt: „Bei den Taliban ist es so: Wenn ein Mitglied der Familie mit der Regierung zusammengearbeitet hat, oder eine Funktion hatte, werden die gesamten Familiemitglieder bedroht und verfolgt.“ (vgl. S. 22 VH-Prot.) und dann aber auf Nachfragen zu seinen Onkeln und seiner Tante zum anderen angibt, dass diese überhaupt keine Probleme mit den Taliban haben würden (vgl. S. 25 f VH-Prot.), demonstriert dies letztlich wiederum die Unglaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des BF und war festzustellen, dass er keiner konkreten und individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist.

Zum Fluchtvorbringen ergibt sich jedoch auch kein Unterschied, wenn der BF schon früher bzw. frühestens im Jahr 2021 ausgereist sein sollte. Der Grund für die Ausreise lag wohl in der Tatsache, dass die Mutter des BF verstorben ist und er versuchte sich wirtschaftlich zu verbessern.

Auch verneinte der BF Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder Gruppierung gewesen zu sein oder sonst politisch aktiv gewesen zu sein und behauptete er auch nicht journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig gewesen oder in Haft oder straffällig geworden zu sein oder Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden gehabt zu haben (vgl. etwa S. 15 VH-Prot. und AS 80 f) und ergaben sich auch keine gegenteiligen Anhaltspunkte. Somit war festzustellen, dass der BF nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Haft war sowie auch nicht in sonstiger Weise straffällig wurde und, dass er keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat hatte. Weiters ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem BF in Afghanistan aus anderen als von ihm vorgebrachten Gründen, eine Verfolgung droht und war somit festzustellen, dass ihm in Afghanistan auch aus anderen Gründen keine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

2.2.2. Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten weder aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken noch seiner Religionszugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein maßgebliches Risiko einer dem BF individuellen Bedrohung. Laut LIB ist die Volksgruppe der Tadschiken die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan. Sie machen etwa 27 bis 30 % der afghanischen Bevölkerung aus. Sie üben einen bedeutenden politischen Einfluss in Afghanistan aus und stellen den Großteil der afghanischen Elite, die über ein beträchtliches Vermögen innerhalb der Gemeinschaft verfügt. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Tadschiken sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde. Dies wurde vom BF auch zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.

2.2.3. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.). Dass es aufgrund des Umstandes, dass der BF als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich.

Dass der BF eine Wertehaltung angenommen hat, welche gegen die Wertehaltung der Taliban spricht, konnte nicht erkannt werden und hat der BF auch nicht substantiiert vorgebracht. Der BF hat insbesondere nicht vorgebracht, dass er eine westliche Lebenseinstellung angenommen hätte und ist dies auch vor allem vor dem Hintergrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Europa auch für das BVwG nicht ersichtlich. Der BF ist auch nicht vom Glauben abgefallen und berichtet auch nicht davon, dass er seinen islamischen Glauben nicht vollziehen würde oder gar im Herkunftsstaat sich gegen die traditionellen Riten und Werte aufgelehnt hätte. Aus den Länderberichten wird zwar von Einschränkungen auch für Männer in manchen Teilen des Landes berichtet, indem Männer angehalten werden sich nicht „westlich“ zu kleiden, es gibt aber auch noch immer Berichte, die darlegen, dass z.B in Kabul noch immer westliche Kleidung getragen wird. Dass der BF gegen Kleidungsvorschriften oder sonstige Vorgaben auftritt wurde von ihm in der Verhandlung nicht vorgebracht. Auch UNHCR und EUAA Country Guidance berichten zwar von Bedrohung für Rückkehrer, zeigen jedoch auf, dass hier eine Individualbeurteilung zu erfolgen hat, wenngleich die Empfehlung von UNHCR bei der Prüfung zwangsweiser Rückführungen von Personen nach Afghanistan, die nicht als schutzbedürftig gelten, besondere Vorsicht walten zu lassen, nicht übersehen wird, kann aus dem Vorbringen des BF keine Gefährdung abgeleitet werden.

Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich somit insgesamt nicht.

Dem BF ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine asylrelevante Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:

2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zu Afghanistan und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen (familiäres Netzwerk, Arbeitsfähigkeit, Alter, …):

Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten (Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025), dass seit der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist und es nach Angaben der Vereinten Nationen weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gab. Auch wenn die Aktivitäten etwa des ISKP (Islamischer Staat der Khorosan Provinz) sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt hatten, so nahmen auch diese im Laufe des Jahres 2022 und im Jahr 2023 wieder ab. Ein 2024 verzeichneter Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle ist lediglich auf Zwischenfälle im Zusammenhang mit Betäubungsmittel und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban sind weiterhin rückläufig.

Es wird auch nicht verkannt, dass es laut Kurzinformation der Staatendokumentation vom 27.02.2026 und vom 20.03.2026 aktuell wieder zu Spannungen und Zwischenfällen zwischen Afghanistan und Pakistan kommt und der unter Vermittlung Katars und der Türkei im Oktober 2025 vereinbarte Waffenstillstand nicht von Dauer war und im Februar und Mitte März 2026 eine neue Eskalation in Grenzgefechten und Luftangriffen erreichte. Pakistan hat am 18.03.2026 erneut ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt und kündigte auch Afghanistan ein Pausieren der Angriffe an. Es handelte sich jedoch um Angriffe der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager und Posten der regierenden Taliban in der Afghanischen Hauptstadt Kabul und in der Provinz Kandahar und Paktia. Die Angriffe richten sich allerdings vielmehr auf militärische Einrichtungen der Taliban als gegen Zivilisten.

Darüber hinaus ist auch dem EUAA Country Focus zu Afghanistan von Jänner 2026 zu entnehmen, dass nach der Übernahme durch die Taliban im Jahr 2021 die Zahl der bewaffneten Gewalttaten und der zivilen Schäden im Vergleich zu den Vorjahren des Konflikts erheblich zurückgingen. Im Jahr 2022 kam das UCDP zu dem Schluss, dass die Intensität des Konflikts in Afghanistan seine Schwelle für die Einstufung als „Krieg“ nicht mehr erreicht hat. Ebenso berichtete die Bertelsmann Stiftung im Jahr 2024, dass es „keine Anzeichen für einen systematischen oder verstreuten Kampf“ gebe.

Dem EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zufolge, wird in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt, dass die „bloße Anwesenheit“ in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu begründen. Auch wird derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt festgestellt, dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen als ausreichend angesehen würde, um einen subsidiären Schutzbedarf nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen (siehe S. 116 des Berichts). In den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar kommt es zwar zu willkürlicher Gewalt. Diese Gewalt erreicht jedoch kein hohes Niveau. Daher ist ein hohes Maß an individuellen Elementen erforderlich, um den Bedarf an subsidiärem Schutz nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen. Darüber hinaus ist ein erheblicher Anteil der zivilen Todesopfer in diesen Provinzen auf gezielte Sicherheitsvorfälle zurückzuführen. In den übrigen Provinzen Afghanistans (einschließlich Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird davon ausgegangen, dass derzeit kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen ist. Dies kann daran liegen, dass die Kriterien für einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt sind, dass keine willkürliche Gewalt stattfindet oder dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen kein echtes Risiko für eine Zivilperson besteht, davon betroffen zu sein.

Ebenso lässt sich aus dem aktuellen UNHCR-Bericht zur internationalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen, keine generelle Unzulässigkeit einer Rückkehr nach Afghanistan in jedem Einzelfall ableiten (vgl. UNHCR: Guidance Note on Afghanistan, Update II, September 2025, 20ff).

Daraus ergibt sich für den konkreten Fall des BF, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar, bzw. seinem letzten Lebensmittelpunkt der Stadt Kabul – wo der BF von 2016 bis 2024 lebte und einige Verwandte hat - ,kein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesem Gebiet für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden. Ebenso wurde bereits dargelegt, dass auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen Gewaltakt gezielter Natur erwarten müsste und er besonders exponiert wäre und auch zahlreiche Familienmitglieder nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig sind, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie gegeben sind. Hinsichtlich der Angriffe Pakistans ist zu betonen, dass sich diese primär gegen militärische Einrichtungen der Taliban und nicht gegen Zivilisten richten. Der BF selbst nannte diesbezüglich auch nicht explizite Rückkehrbefürchtungen und gab auch nicht an, dass seine Verwandten betroffen gewesen wären – obwohl er mit ihnen Kontakt hat - und ist es unter Berücksichtigung der Länderberichte auch nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF im Falle der Rückkehr von diesen Kampfhandlungen betroffen sein würde.

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor. Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht der Zulässigkeit einer Rückführung nicht generell.

Des Weiteren ist die Rückkehr des BF in den Herkunftsort XXXX als auch in die Stadt Kabul nicht ausgeschlossen und ist eine Rückkehr auch aufgrund der individuellen Situation des BF möglich.

In Bezug auf die Nahrungsmittelversorgungslage wird nicht verkannt, dass die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan nach den Länderinformationen der Staatendokumentation (vgl. Pkt. 1.4.) nach wie vor hoch ist und weiterhin viele Menschen in Afghanistan – teils stark – unterversorgt sind.

Die Prognosen der Integrated Food Security Phase Classification (IPC) zeigen jedoch, dass die Versorgungslage in Afghanistan zwischen einzelnen Regionen und Haushalten stark variiert. Keinesfalls ist die Lage derart ausgestaltet, dass jeder in Afghanistan lebende Mensch hinsichtlich die Nahrungsmittelversorgung unterversorgt ist. Gemäß einer aktuellen IPC-Analyse wird die Herkunftsprovinz Nangarhar in Bezug auf die Ernährungsunsicherheit mit Stand September/Oktober 2025 mit Stufe 3 (Crisis) und mit Prognose November 2025 bis März 2026 ebenfalls mit Stufe 3 (Crisis) bewertet. Die Provinz Kabul wird in Bezug auf die Ernährungsunsicherheit mit Stand September/Oktober 2025 mit Stufe 2 (Stressed) und mit Prognose November 2025 bis März 2026 mit Stufe 3 (Crisis) bewertet. Es ist dabei jedoch zu beachten, dass die IPC-Klassifikation bereits dann auf eine bestimmte Stufe anhebt, wenn mindestens 20 % der Bevölkerung betroffen sind – die restliche Mehrheit kann sich demnach durchaus in einer stabileren Versorgungssituation befinden. So sind auch etwa 65 % der Bevölkerung der Provinz Nangarhars für September/Oktober 2025 der Phase 1 (Minimal) und der Phase 2 (Stressed) zugeordnet und zeigt die persönliche Situation des BF (355.000 Afghani Bankguthaben und die beiden Häuser über die seine Familie verfügt), dass sich seine persönliche Situation wesentlich besser darstellt, als es der Einstufung der Provinz Nangarhar in der Stufe 3 entspricht.

Auch für den Prognosezeitraum April bis September 2026, der mit der Erntezeit zusammenfällt, wird die Herkunftsprovinz Nangarhar wieder mit der Stufe 3 (Crisis) prognostiziert wird. Die Provinz Kabul wird für diesen Zeitraum mit der Stufe 2 (Stressed) bewertet. Kabul Stadt wird für September 2025 bis Oktober 2026 mit der Stufe 3, mit Prognose für November 2025 bis März 2026 mit der Stufe 3 und für den Prognosezeitraum April bis September 2026 ebenfalls mit der Stufe 3 bewertet (vgl. https://www.ipcinfo.org/fileadmin/user_upload/ipcinfo/docs/IPC_Afghanistan_Acute_Food_Insecurity_Sept2025_Sept2026_Report.pdf).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260512_W272_2325233_1_00/hauptdokument.img17is.png

Es hat sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Wie oben bereits festgestellt handelt es sich beim BF um einen volljährigen, arbeitsfähigen und gesunden Mann, der auch eine zwölfjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in Afghanistan vorweisen kann. Zudem ist er mit Paschtu und Dari, sohin mit zwei in Afghanistan gesprochenen Sprachen sowie den lokalen Umständen und Gebräuchen in Afghanistan vertraut und verfügt über ein familiäres Netz im Herkunftsgebiet bzw. in Kabul, dass ihm im Falle einer Rückkehr zumindest am Anfang unterstützen könnte. So gab der BF etwa auch an, dass seine drei Onkel in der Nähe von ihrem Haus ihre Häuser gehabt hätten (vgl. S. 23 VH-prot.). Zumal der BF berichtete, dass seine Onkel keine Probleme mit den Taliban hätten, ist auch davon auszugehen, dass die Häuser nach wie vor den Onkeln zur Verfügung stehen. Anderes wurde vom BF auch nicht substantiiert behauptet. Befragt was ihn daran hindern würde bei einem seiner Onkel unterzukommen gab der BF an: „Das ist nicht möglich. Meine Onkel haben mehrere Mädchen die jung sind und in Afghanistan ist es nicht üblich, dass solange sie nicht verheiratet sind, ich als Cousin bei ihnen wohne, weil die Menschen dort lästern werden.“ (vgl. S. 27 VH-Prot.). Das der BF hier lediglich „Lästern“ als Rückkehrbefürchtung ins Treffen führt, zeigt gut, dass sich seine Rückkehrsituation als nicht unzumutbar darstellen würde und zeigt sein Bankguthaben und die zahlreichen Immobilien in der Familie des BF wie wohl finanziell er bzw. seine Familie situiert sind. So ist aber zumindest davon auszugehen, dass sie dem BF bei der Unterkunftssuche helfen würden.

Es leben zumindest vier Onkeln und zwei Tanten des BF in XXXX bzw. Kabul. Der BF steht auch zumindest mit einem Onkel in Kontakt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der BF weitere Verwandte wie Cousins und Cousinen und seine Geschwister in Afghanistan hat. Der BF verfügt jedenfalls über ein hinreichendes familiäres Netzwerk in Afghanistan. Die Familie des BF verfügt zudem über zwei Häuser in Kabul und XXXX (von denen wie bereits ausgeführt nicht anzunehmen ist, dass sie von den Taliban in Besitz genommen wurden) und könnte der BF auch hier Unterkunft nehmen. Darüber hinaus hat er ein Bankkonto mit einem Guthaben von 355.000 Afghani auf welches er auch Zugriff hätte im Falle der Rückkehr nach Afghanistan. Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag laut LIB mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten. Mit seinem Geld auf der Bank könnte der BF also sogar sehr lange auskommen ohne einer Arbeit nachzukommen, zumal er eben auch im eigenen Haus oder bei einem Onkel eine Unterkunft finden könnte. Zudem hat der BF bereits als Tischler in Kabul gearbeitet und ist es dem jungen und gesunden und arbeitsfähigen BF auch möglich und zumutbar wieder eine Arbeit aufzunehmen und dadurch seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Der BF hat den ganz überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit den afghanischen Gepflogenheiten aufgewachsen und sozialisiert worden. Er könnte sowohl wieder in seine Herkunftsprovinz Nangarhar als auch in die Stadt Kabul (wo der BF bereits von 2016 bis 2024) gelebt hat zurückkehren.

Fallgegenständlich ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Es wäre dem, volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit möglich, allenfalls durch Gelegenheitsarbeiten sowie mit (zumindest anfänglicher) Unterstützung seiner Familie, seinen notwendigsten Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und die grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft für sich zu befriedigen. Es sind im Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, warum der volljährige BF nicht in der Lage sein sollte, sich in Nangarhar oder in Kabul durch Erwerbstätigkeit eine Lebensgrundlage aufzubauen oder von seinem Bankguthaben zu leben. Zudem kann der BF bei freiwilliger Ausreise eine Rückkehrunterstützung in Anspruch nehmen.

Es wurden in Summe keine maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht, wonach dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen würde. Die sichere Erreichbarkeit ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der BF auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:

2.4.1. Die Feststellungen zur Einreise des BF nach Österreich 2024, Antragstellung, Ausreise nach Deutschland, dem dortigen Asylantrag und Überstellung des BF aus Deutschland nach Österreich, basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt (vgl. AS 13 ff, AS 31 und AS 33). Auch die Feststellungen zum gegenständlichen Bescheid und dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt. Dass der BF über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügt hätte oder ein Schengen-Visum ergaben sich im gegenständlichen Verfahren keine Anhaltspunkte und wurde dies beschwerdeseitig auch nicht behauptet.

2.4.2. Dass der BF seit Ende Februar 2025 durchgehend in Österreich aufhältig ist und sich in der Grundversorgung befindet und in Österreich nicht erwerbstätig war, ergibt sich aus den eingeholten GVS und ZMR Auszügen (vgl. OZ 2) und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben (vgl. S. 19 f VH-Prot.) und ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich gearbeitet hätte. Auch verneinte der BF Mitglied in einem Verein zu sein (vgl. S. 20 VH-Prot.) und ergaben sich auch keine Hinweise für eine ehrenamtliche Betätigung des BF und wurde diese auch nicht behauptet geschweige denn Bestätigungen vorgelegt. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen und seinen Kursen, basieren auf dem Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 19 VH-Prot.), den diesbezüglichen Angaben des BF (vgl. S. 20 VH-Prot.) sowie einer Einsicht in die in vorgelegte Kursanmeldebestätigung in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 VH-Prot.) zu einem GVS Kurs A1.

2.4.3. Die Feststellungen wonach der BF im Bundesgebiet über keine nahen Angehörigen oder sonstigen familienähnlichen Beziehungen verfügt, beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, wo der BF nur von entfernten Verwandten sprach, wobei er weder den Verwandtschaftsgrad noch den Nachnamen nennen konnte (vgl. AS 64 und S. 19 VH-Prot.). Die Feststellungen zu dem Whatsapp Kontakt zu zwei Personen in Wien und zu den zwei Damen aus der Unterkunft beruhen auf seinen insoweit unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 19 VH-Prot.).

2.4.4. Es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger wäre oder ihm ein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommen würde und wurde dies beschwerdeseitig auch nicht behauptet. Dass der Aufenthalt des BF nie geduldet war, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und wurde von diesem auch nicht Gegenteiliges behauptet. Auch wurde von dem BF nie vorgebracht, dass er Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von sonstiger Gewalt war.

2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

2.5.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte, nicht entgegen.

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben und wurde die aktuellste Version 13 vom 07.11.2025 der Länderinformationen der Staatendokumentation eingebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen gefürchtet hätte (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185; VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genüge daher, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45, Rz 3). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht setztet positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der „hierzu geeigneten Beweismittel“, insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt ist die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben ist (§ 11 Abs. 1 AsylG 2005).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Sein Fluchtvorbringen ihm drohe eine Verfolgung durch die Taliban, weil seine Eltern für die ehemaligen Sicherheitskräfte in Afghanistan gearbeitet hätten und, dass seine Eltern deswegen von den Taliban ermordet worden seien und die ganze Familie wegen der Tätigkeit seiner Eltern bedroht sei, ist für das erkennende Gericht wie in der Beweiswürdigung dargelegt nicht glaubhaft und machte er insbesondere auch damit eine weiterhin ihn persönlich betreffende aktuelle Verfolgungsgefährdung durch die Taliban nicht glaubhaft. Auch unter Wahrunterstellung der Tätigkeit seines Vaters als Sicherheitskraft konnte keine Bedrohung oder Verfolgung festgestellt werden, zumal auch dessen Brüder und Schwestern noch ungehindert in Afghanistan leben können. Dasselbe gilt für die Mutter des BF und ihrer Verwandtschaft, wobei der BF auch zuletzt zugab, dass die Mutter nicht ermordet wurde, sondern eines natürlichen Todes gestorben ist. Aber auch hier leben die nahen Angehörigen – Schwestern und Brüder der Mutter – im Herkunftsstaat ohne Probleme. So ist auch den Länderberichten nicht ersichtlich, dass ausschließlich für den BF eine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der GFK gegeben ist. Darüber hinaus brachte der BF keine weiteren Fluchtgründe substantiiert dar, auch seine Familienangehörigen (Onkeln und Tanten und wohl auch seine Geschwister) können alle nach wie vor in Afghanistan leben und waren keinen Repressalien Seitens der Taliban ausgesetzt. Auch darüber hinaus haben sich vor dem Hintergrund der Länderberichte keine sonstigen Gründe einer konkreten Verfolgungsgefährdung des BF ergeben.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Wenn auch im Rahmen der Länderfeststellungen auf die Aktivitäten von Taliban und IS in Afghanistan hingewiesen wird, ist in Erinnerung zu rufen, dass eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131, 28.05.2009, 2008/19/1031).

In Ermangelung von den BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des VwGH zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zu Rückkehrern aus Europa oder seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende „Gruppenverfolgung“, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

So sind tausende Flüchtlinge aus Europa zurückgekehrt und es wurde nicht dargelegt, warum der BF einer entsprechenden Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zudem ist es dem BF - wie bereits dargelegt - nicht gelungen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa (und somit dem "westlichen Ausland") iVm einer "westlichen" Orientierung glaubhaft zu machen. Der BF tätigte keine exponierten oder exil-regimekritische Tätigkeiten.

Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ferner zu prüfen, ob der BF im Herkunftsland wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken, unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre.

Dass ein Angehöriger der Tadschiken im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, alleine wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Verfolgung im Sinne eines ungerechtfertigten Eingriffs von erheblicher Intensität ausgesetzt zu sein, kann das Bundesverwaltungsgericht jedoch wie beweiswürdigend dargelegt nicht finden und wurde dies auch beschwerdeseitig überhaupt nicht behauptet.

Demnach ist eine Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Tadschiken und Sunniten – in Afghanistan zu verneinen und hat der BF diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan, weswegen sich keine asylrelevante Verfolgung des BF ableiten lässt.

Es kann demnach nicht angenommen werden, dass der BF im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung aus in der GFK genannten Motiven ausgesetzt wäre. Eine etwaige Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Religionszugehörigkeit ist auch aus den Länderberichten oder der aktuellen UNHCR-Richtlinie nicht ersichtlich.

Der BF war und ist keiner konkreten und individuell gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt.

3.2.3. Aufgrund der getroffenen Feststellungen und der durchgeführten Beweiswürdigung ist die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu bestätigen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. abzuweisen.

3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.):

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137; VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil des Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und kann ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzung zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob ein innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).

3.3.2. Es wird seitens des BVwG keineswegs verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den aktuellen Länderfeststellungen (Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025, Version 13), dass seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes deutlich zurückgegangen ist und es zunehmend weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle und eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gibt. Es wird ebenso nicht verkannt, dass im Jahr 2024 ein leichter Anstieg verzeichnet wurde, der auf Grundstückstreitigkeiten und vermehrte Zwischenfälle in Zusammenhang mit Betäubungsmitteln zurückgeführt wurde. Für das Jahr 2025 wird von im Vergleich zu den Jahren davor ein Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Todesopfer verzeichnet, wobei die Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen nicht nur auf einer, sondern auf mehreren Quellen beruhen (vgl. LIB, Version 13: 5. Sicherheitslage).

Die Einschätzung, dass das Ausmaß des bewaffneten Konfliktes und damit korrespondierend die Zahl der zivilen Opfer seit der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban zurückgegangen sind, deckt sich auch mit dem Bericht von EUAA, Afghanistan Country Focus, vom November 2024. In diesem wird ausgeführt, dass im Jahr 2024 erneut ein Rückgang der konfliktbedingten Vorfälle seitens ACLED (Armed Conflict Location and Event Data Project) und UCDP (Uppsala Conflict Data Programm) zu verzeichnen war. Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance von Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein solch extremes Ausmaß an Gewalt erreicht wird, dass bereits die bloße Präsenz in dem Gebiet eine ersthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konfliktes im Sinne der in Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) dargelegten Voraussetzen für die Gewährung subsidiären Schutzes bedeuten würde. Auch nach dem aktuellen Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 sind die Provinzen Badakshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar aktuell jene Provinzen, die von Akten willkürlicher Gewalt betroffen sind, wobei diese jedoch kein hohes Niveau erreicht. Aus diesem Grund sei ein hohes Maß an hinzukommender persönlicher Elemente erforderlich, um die Gewährung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen.

Für den BF ergibt sich, dass in seinem Herkunftsort in der Provinz Nangarhar bzw. im letzten Lebensmittelpunkt in Kabul wo der BF auch mehrere Jahre gelebt hat, nicht ein solches Ausmaß an Gewalt vorherrscht, dass die bloße Präsenz des BF in diesen Gebieten für diesen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit in sich birgt, Opfer konfliktbedingter willkürlicher Gewaltakte zu werden, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF einen gezielten Gewaltakt erwarten müsste und er weder aufgrund seiner politischen und religiösen Haltung oder seiner beruflichen Tätigkeit besonders exponiert wäre, sodass keine gefährdungserhöhenden persönlichen Umstände im Sinne des Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) gegeben sind. Bezüglich den fallweisen Angriffen von Pakistan auf die Stadt Kabul ist festzuhalten, dass in den Berichten dargelegt wird, dass vorwiegend militärische Ziele bekämpft werden. Auch der BF berichtete nicht davon, dass seine Verwandten in Kabul davon betroffen gewesen wären. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch bei einer Rückkehr nach Kabul nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Kampfhandlungen betroffen sein wird. Selbiges gilt für die Provinz Nangarhar hinsichtlich derer auch von vereinzelten Luftschlägen und Artillerieangriffen berichtet wird.

Eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des BF als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan nicht (mehr) vor.

Ebenso lässt sich aus dem aktuellen UNHCR-Bericht zur internationalen Schutzbedürftigkeit für Menschen, die aus Afghanistan fliehen, keine generelle Unzulässigkeit einer Rückkehr nach Afghanistan in jedem Einzelfall ableiten (vgl. UNHCR: Guidance Note on Afghanistan, Update II, September 2025, 20ff). Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.

Auch ist ihm daher eine sichere Rückkehr in seinen Geburts- und Herkunftsort in die Provinz Nangarhar oder auch alternativ in die Hauptstadt Kabul möglich.

3.3.3. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann jedoch auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wieder in einem der Familienhäuser in Kabul oder in XXXX oder auch (zumindest zu Beginn) bei einem seiner Onkel leben könnte und könnte er von diesen auch sonst unterstützt werden. Er verfügt mit seinen Onkeln und Tanten (und wohl auch seinen Geschwistern) über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan. Zudem wäre es dem volljährigen und gesunden BF möglich, durch die (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit als Tischler oder durch die Tätigkeit eines anderen Gelegenheitsjobs zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes beizutragen. Darüber hinaus hat der BF ein Bankguthaben von 355.000 Afghani, auf das der BF auch Zugriff hätte im Falle der Rückkehr und von dem er sehr lange seine Lebenserhaltungskosten bestreiten könnte. Die Herkunftsprovinz Nangarhar des BF wie auch die Stadt Kabul ist auch nicht von einer extremen Lebensmittel- und Versorgungsknappheit betroffen (IPC-Phase 3 „crisis“). Der BF gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung. Er kann zudem allenfalls Rückkehrhilfe des österreichischen Staates in Anspruch nehmen, wodurch er Unterstützung für die Existenzgründung bei einer Rückkehr erlangen kann. Dafür, dass der BF in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, gibt es keine hinreichenden Hinweise.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF steht in einer Gesamtbetrachtung fest, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen werde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Rückkehr möglich und auch zumutbar ist.

Im Ergebnis war die Beschwerde daher gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.4. Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung und damit in Zusammenhang stehende Absprüche (Spruchpunkt III.-VI.):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

3.4.2. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der BF befindet sich seit Ende Februar 2025 durchgehend im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt in einem laufenden Verfahren. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behauptet wurde.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG iVm § 10 AsylG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.

3.4.4. Das BFA hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes, gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.4.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der BF verfügt laut seinen Angaben nur über entfernte Verwandte in Österreich, wobei er weder den Verwandtschaftsgrad noch den Nachnamen nennen konnte und wobei dieser/diese Verwandte offensichtlich in Wien leben würde (vgl. S. 19 VH-Prot.), wogegen der BF in Kärnten lebt. Ein Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK liegt vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung sohin jedenfalls nicht vor.

3.4.4.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG ist es jedoch maßgeblich relativierend, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitprunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein musste (vgl. VwGH 09.03.2022, Ra 2022/14/0044-0047, mwN).

Der BF befand sich im September 2024 für maximal einige Wochen im Bundesgebiet. Seit Ende Februar 2025 befindet er sich durchgehend im Bundesgebiet. Sohin bemisst sich die Aufenthaltsdauer des BF in Österreich insgesamt auf deutlich unter 1,5 Jahre und kommt demnach seinem noch sehr kurzen Inlandsaufenthalt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung zu. Auch wenn man davon ausginge, dass der BF über geschütztes Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich verfügt, wäre der Eingriff verhältnismäßig:

Der BF reiste nicht rechtmäßig nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Aufenthalt des BF gründet seither auf seinem – von Anfang an unbegründeten – Asylantrag; sein Aufenthalt war während des Asylverfahrens rechtmäßig.

Nicht verkannt wird, dass der BF in der mündlichen Verhandlung ein Empfehlungsschreiben vom 16.04.2026 in Vorlage brachte und bemüht ist die deutsche Sprache zu erlernen. So besuchte der BF einen Alphabetisierungskurs und besucht derzeit einen A1 Sprachkurs. Auch konnte er die vom erkennenden Richter auf Deutsch gestellten Fragen in der mündlichen Verhandlung verstehen und auf Deutsch beantworten. Darüber hinaus absolvierte er allerdings noch keine Deutsch- und/oder Integrationsprüfung oder eine sonstige Aus- und Weiterbildungsmaßnahme. Festzuhalten ist auch, dass der BF über Whatsapp zu zwei Personen in Wien in Kontakt steht (wovon eine anscheinend ein entfernter Verwandter sein dürfte, dessen Nachnamen der BF allerdings genauso wenig kennt wie den Verwandtschaftsgrad zu dieser Person) und bezeichnet der BF auch zwei Damen aus einer Unterkunft, in der untergebracht war, als seine Freundinnen. Das diesbezüglich ein intensives Privatleben des BF in Österreich bzw. enge soziale Bindungen zu den genannten Personen bestehen würde, ist aber nicht ersichtlich. Der BF war im Bundesgebiet nicht erwerbstätig, ist kein Mitglied in einem Verein und hat sich auch nicht ehrenamtlich engagiert. Er lebt von der Grundversorgung.

Im Vergleich zu den kaum vorhandenen sprachlichen, sozialen und beruflichen Bindungen in Österreich, sind die Bindungen zum Herkunftsstaat noch stark ausgeprägt:

Der BF lebte bis 2024 in Afghanistan, wo er geboren wurde, aufgewachsen ist und den ganz überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Er besuchte zwölf Jahre die Schule und spricht mit Paschtu und Dari zwei Landessprachen in Afghanistan und verfügt über Arbeitserfahrung als Tischler. Mit seinen Onkeln und Tanten (sowie wohl auch seinen Geschwistern und weiteren Verwandten) hat er auch weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland. Somit ist weiterhin von einer starken sozialen sowie sprachlichen und auch im Sinne von Arbeitserfahrung beruflicher Verwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen, wo er dem Hauptteil seines Lebens verbrachte und mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist.

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthalts und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Der BF durfte sich hier bisher nur auf Grund seines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten durfte, begründetes Privatleben per se nicht geeignet war, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügte. In diesem Fall muss sich der Beschwerdeführer bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg. 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Vor diesem Hintergrund wiegt in Anbetracht der noch als sehr kurz zu betrachtenden Aufenthaltsdauer (unter 1,5 Jahre) und ersten sprachlichen Integrationsbemühungen des BF (vgl. VwGH vom 21.02.2022, Ra 2021/14/00335, mwN) dennoch im Vergleich zu den noch vorhandenen Bindungen im Herkunftsstaat das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung schwerer als sein Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.

3.4.5. In einer Gesamtabwägung überwiegen daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens die Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich (vgl. VwGH 14.08.2023, Ra 2023/14/0041; VwGH vom 09.03.2022, Ra 2022/14/0044). Die Beschwerde war daher auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung als unbegründet abzuweisen.

3.4.6. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Afghanistan nicht.

Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil bei der Nichtgewährung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.

3.4.7. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des BF auch hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens des BF und aktueller Länderberichte zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.4. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.