W108 2342448-1•Bundesverwaltungsgericht W108 2342448-1
W108 2342448-1Tribunal Administrativo Federal13 de mai. de 2026
Einbringung Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Mandatsbescheid Pauschalgebühren Versehen Zahlungsauftrag Zahlungspflicht
W108 2342448-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Obersten Gerichtshofs vom 24.03.2026, Zl. 506 Präs 301/25a, wegen Einbringung von Gerichtsgebühren zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides (Zahlungsauftrages) das Wort „Mandatsbescheid“ entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer war Rechtsanwalt mit Sitz in XXXX . Zum 28.07.2017 verzichtete er auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Am 19.10.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Wiedereintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer XXXX . Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) vom 16.07.2019 wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 RAO abgewiesen.
Im Grundverfahren begehrte der Beschwerdeführer mit am 09.04.2024 beim Ausschuss der Rechtsanwaltskammer XXXX eingelangtem Antrag die (Wieder-)Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in XXXX . Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16.01.2025, 227/24, ab. Mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Berufung an den Obersten Gerichtshof. Dieser gab mit Beschluss vom 14.07.2025, 19 Ob 2125w, der Berufung Folge, hob den genannten Bescheid vom 16.01.2025 auf und wies die Rechtssache an den genannten Ausschuss zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurück.
2. Im Justizverwaltungsverfahren betreffend die Einbringung der Pauschalgebühr für die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16.01.202 mit Schriftsatz vom 21.02.2025 erhobenen Berufung erließ die Kostenbeamtin namens des gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 GEG als Vorschreibungsbehörde fungierenden Präsidenten dieses Gerichtshofs (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid (§ 6a Abs. 1 GEG iVm § 6 Abs. 2 GEG) vom 17.09.2025, 19 Ob 2/25w-2-VNR 1, mit dem der Beschwerdeführer als Zahlungspflichtiger aufgefordert wurde, die aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 13a lit. b GGG im Betrag von EUR 589,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto einzuzahlen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.10.2025 fristgerecht Vorstellung, sodass der Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid gemäß § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft trat.
In der Vorstellung wurde neben der Aufhebung des Mandatsbescheids die Feststellung, dass die Kosten des Berufungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gesamtverfahrens gemäß „§ 52 Abs. 3 GEG“ (Anmerkung: eine solche Bestimmung existiert nicht) beim Bund zu belassen seien und der Beschwerdeführer derzeit nicht kostenpflichtig sei, begehrt. Dazu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das Hauptverfahren sei noch nicht abgeschlossen sei, da das Gesamtverfahren noch andauere, sei eine endgültige Kostenentscheidung zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich unzulässig. Zudem sei der Beschwerdeführer die obsiegende Partei, weil seinem Rechtsmittel Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben worden sei.
Mit Bescheid vom 15.10.2025 entschied die belangte Behörde über die Vorstellung des Beschwerdeführers.
Aufgrund einer erhobenen Beschwerde hob das Bundesverwaltungsgericht mit dem − der belangten Behörde am 21.03.2026 und dem Beschwerdeführer am 01.04.2026 und am 08.04.2026 zugestellten − Erkenntnis vom 19.03.2026, W108 2327772- 1/2E, diesen Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde auf. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass damit das gebührenrechtliche Vorschreibungsverfahren nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen sei, sondern die belangte Behörde vielmehr im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen habe, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe (§ 7 Abs. 2 GEG).
3. Im fortgesetzten Verfahren schrieb die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.03.2026, der als „Zahlungsauftrag Mandatsbescheid“ bezeichnet ist, dem Beschwerdeführer die für die von ihm erhobene Berufung vom 21.02.2025 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) vom 16.01.2025 aufgelaufene Pauschalgebühr nach TP 13a lit. b GGG im Betrag von EUR 589,00 und die Einhebungsgebühr von EUR 8,00, gesamt EUR 597,00, zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens zur Zahlung vor.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiederholung des Verfahrensgangs bzw. Sachverhalts (im Wesentlichen wie oben beschrieben) aus: Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid sei nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1 GEG) zulässig. Zuständige Behörde sei im vorliegenden Fall gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 GEG der Präsident des Obersten Gerichtshofs. Gemäß § 17 Abs. 2 GEG trete mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richte. Zufolge des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03.2026 sei nunmehr im ordentlichen Verfahren zu entscheiden und auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers bestehe (§ 7 Abs. 2 GEG). Gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 GGG seien in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (TP 13a GGG) Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werde; die Gebührenpflicht erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde. Die Zahlungspflicht treffe gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG den Rechtsmittelwerber. Die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr entstehe bereits mit Erhebung der Berufung. Aus diesem Grund habe der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht. Die – in der Vorstellung nicht konkret bekämpfte – Höhe des vorgeschriebenen Betrags ergebe sich aus TP 13a lit. b GGG.
Dieser Bescheid führt im Kopf den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs an. In der Rechtsmittelbelehrung wird auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. Der Bescheid ist vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofs gefertigt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher er zusammengefasst ausführte: Der Beschwerdeführer habe mit Schriftsatz vom 21.02.2025 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) vom 16.01.2025 Berufung an den Obersten Gerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14.07.2025 sei der Berufung Folge gegeben, der Bescheid aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen worden. Der Beschluss vom 14.07.2025 enthalte keinen Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens. Dies sei für die Gebührenpflicht nach dem GGG ohne Belang. Die Pauschalgebühr nach TP 13a lit. b GGG entstehe gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG mit dem Einlangen der Rechtsmittelschrift beim Obersten Gerichtshof. Gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 GGG erlösche die Gebührenpflicht auch dann nicht, wenn das Verfahren in der jeweiligen Instanz nicht bis zum Ende durchgerührt werde. Die Gebühr sei von einer Kostenentscheidung des erkennenden Gerichts im Hauptverfahren vollständig unabhängig. Die in der Vorstellung vom 06.10.2025 erhobenen materiellen Einwendungen würden ausdrücklich aufrechterhalten und zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde erhoben. Dem Grunde nach treffe es zu, dass der Beschwerdeführer als Rechtsmittelwerber zahlungspflichtig sei und die Pauschalgebühr mit dem Einlangen der Berufungsschrift beim Obersten Gerichtshof entstanden sei. Die Berufung sei am 21.02.2025 erhoben worden; zu diesem Zeitpunkt habe die Gebühr EUR 589,00 betragen. Gegen die Höhe der Pauschalgebühr von EUR 589,00 werde dem Grunde nach kein Einwand erhoben. Es werde die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt: Es liege eine Verletzung des § 7 Abs. 2 GEG vor, der Bescheid sei widersprüchlich, falsch als „Mandatsbescheid“ bezeichnet und führe eine unrichtige gesetzliche Bestimmung an (§ 17 Abs. 2 GEG statt richtig § 7 Abs. 2 GEG). Es liege eine Verletzung von § 58 Abs. 1 AVG und Art. 18 Abs. 1 B-VG wegen Aktenwidrigkeit vor, der Bescheid stütze sich auf ein im Zeitpunkt seiner Erlassung noch nicht ausgefertigtes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (der Bescheid vom 24.03.2026 datiere vor der Amtssignatur vom 02.04.2026 des Erkenntnisses vom 19.03.2026), verletzte die Bindungswirkung dieses Erkenntnisses und leide an einem Begründungsmangel, der eine inhaltliche Überprüfung verhindere. Die Einhebungsgebühr teile das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.
Der Beschwerdeführer stellte die Anträge auf ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu auf Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Sache an die Behörde.
5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen den Akten ein. Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Verfahrensgang/Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer nicht entgegen, vielmehr erstattete er ein damit übereinstimmendes Tatsachenvorbringen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhalts unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
Zu A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27.11.1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz – GGG) lauten (auszugsweise):
§ 1 Abs. 1 GGG:
Den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegt die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
TP 13a lit. b GGG (Va. Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden):
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
b.Pauschalgebühren für Berufungen gegen Entscheidungen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer gemäß § 5a, § 30 Abs. 4 und § 34 Abs. 3 RAO
589 Euro (Anm. 7)
(Anm. 7: ab 1.4.2025: 725 Euro)
§ 2 Z 1 lit. j GGG (Entstehung der Gebührenpflicht):
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
j)für die in der Tarifpost 4 Z II und III, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 7 Z II lit. c bis e und Z III lit. c bis e, Tarifpost 12a sowie Tarifpost 13 lit. d angeführten Rechtsmittelgebühren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift;
§ 3 GGG (Pauschalgebühren):
§ 3. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren ist die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob die Klage (der Exekutionsantrag) mehrere Anträge enthält oder ob sich die Eingabe auf mehrere Personen bezieht. Das gleiche gilt für alle anderen Eingaben und Schriften, sofern in der Folge nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hiefür keine weitere Gebühr zu entrichten.
(3) Soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet ist, sind Pauschalgebühren
1. in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3),
2. in Exekutionsverfahren (Tarifpost 4),
3. in Verfahren über Einwendungen gegen Exekutionstitel in Unterhalts- und Unterhaltsvorschusssachen sowie in Rechtsmittelverfahren bei Insolvenz-, Pflegschafts- und Unterhaltssachen (Tarifposten 5 Z II und III, 6 Z II und III sowie 7 Z I lit. d, Z II und Z III),
4. in sonstigen Geschäften des außerstreitigen Verfahrens sowie in solchen Rechtsmittelverfahren (Tarifposten 12 und 12a),
5. in Strafverfahren auf Grund von Privatanklagen (Tarifpost 13) und
6. in Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden (Tarifpost 13a)
ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Unbeschadet der Tarifpost 15 sind neben den Pauschalgebühren für die jeweilige Instanz keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten.
§ 7 Abs. 1 Z 1a GGG (Zahlungspflicht):
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
1a.bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur Tarifpost 2 und Tarifpost 3, Tarifpost 5 Z II und III, Tarifpost 6 Z II und III, Tarifpost 12a, Tarifpost 13 lit. d und Tarifpost 13a) der Rechtsmittelwerber;
§ 32 GGG:
Für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren gelten die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes.
3.3.1.2. Relevante Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) lauten (auszugsweise):
§ 6 GEG:
(1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der Beträge nach § 1 Abs. 1, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit der Einbringung von Beträgen nach § 1 Abs. 1 zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO gegen Zahlungsaufträge, ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
2. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, in Wien und Graz jedoch nur der Präsident des Landesgerichts für Strafsachen, auch für Beträge aus Grundverfahren bei den Staatsanwaltschaften im Sprengel seines Gerichts;
3. der Präsident des Oberlandesgerichts für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bei seinem Oberlandesgericht oder bei der Oberstaatsanwaltschaft seines Sprengels;
4. der Präsident des Obersten Gerichtshofs für Beträge aus Grundverfahren sowie aus Rechtsmittelverfahren gegen Entscheidungen von Verwaltungsbehörden beim Obersten Gerichtshof;
5. die Bundesministerin für Justiz für Beträge aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz;
6. bei Dienststellen, deren Kanzleigeschäfte durch ein Gericht besorgt werden, derjenige Präsident, der für die Beträge aus Grundverfahren dieses Gerichts zuständig ist, soweit keine besonderen Vorschriften bestehen.
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
§ 6a Abs. 1 GEG:
Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 GEG:
(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Über das Bestehen der Zahlungspflicht hat die Behörde auch dann abzusprechen, wenn der Betrag zwischenzeitig von einem Solidarschuldner bezahlt wurde. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.
3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand (Sache) des vorliegenden Verfahrens die Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid (Zahlungsauftrag) der belangten Behörde über die aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers vom 21.02.2025 aufgelaufene Pauschalgebühr gemäß TP 13a lit. b GGG unter Bedachtnahme auf den diesem Bescheid vorangegangenen Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 17.09.2025 ist (vgl. hierzu etwa VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167 mwN; VwGH 05.05.2021, Ra 2021/16/0025). Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid unstrittig nur über diese Pauschalgebühr abgesprochen.
3.3.2.2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer am 21.02.2025 eine Berufung gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer XXXX (Plenum) vom 16.01.2025, 227/24, erhoben hat.
Dies löste gemäß § 2 Z 1 lit. j GGG die Pflicht zur Zahlung der Pauschalgebühr gemäß TP 13a lit. b GGG, für die der Beschwerdeführerin als Rechtsmittelwerber gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG zahlungspflichtig ist, aus.
Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Dass die vorgeschriebene Gebühr der Höhe nach unrichtig wäre, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden.
Dem zum Inhalt der Beschwerde erhobenen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Zahlungsauftrag sei unzulässig, da das „Hauptverfahren“ (gemeint: das der Gebührenpflicht zu Grunde liegende Verfahren), noch nicht abgeschlossen sei, hat bereits die belangte Behörde zutreffend entgegengehalten, dass die Pflicht zur Zahlung der vorliegenden Pauschalgebühr bereits mit Erhebung der Berufung für den Beschwerdeführer entstanden ist und der weitere Verfahrensverlauf keine Auswirkungen auf die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers hat. § 3 Abs. 3 Z 6 GGG bestimmt unmissverständlich, dass u.a. die verfahrensgegenständliche Pauschalgebühr ohne Rücksicht darauf zu entrichten ist, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund war die belangte Behörde verpflichtet, den angefochtenen Zahlungsauftrag zu erlassen und dem zahlungspflichtigen Beschwerdeführer die ausstehende Pauschalgebühr zusammen mit der Einhebungsgebühr, die sich aus § 6a Abs. 1 GEG ergibt, zur Zahlung vorzuschreiben.
3.3.2.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen einer „formellen“ Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides führen seine Beschwerde nicht zum Erfolg.
Dass der angefochtene Bescheid im Spruch falsch als „Mandatsbescheid“ bezeichnet ist, trifft zu, macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig, da ein bloßes (auch berichtigungsfähiges iSv § 62 Abs. 4 AVG) Vergreifen im Ausdruck im Sinne eines Versehens vorliegt. Denn aus dem angefochtenen Bescheid, insbesondere aus der Begründung, wonach der Bescheid im ordentlichen Verfahren ergehe, und der Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid eine Beschwerde erhoben werden könne, geht in seiner Gesamtheit klar hervor, dass es sich um keinen Mandatsbescheid gemäß § 6 Abs. 2 GEG handelt und die belangte Behörde auch keinen solchen Bescheid erlassen wollte.
Gleiches gilt für die Anführung des § 17 Abs. 2 GEG in der Begründung des angefochtenen Bescheides. Auch hier liegt klar ein Versehen der belangten Behörde vor, denn es ist offensichtlich, dass sie die Bestimmung des § 7 Abs. 2 GEG gemeint hat, was auch der Beschwerdeführer erkannt hat.
Ein wie vom Beschwerdeführer behaupteter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 letzter Satz GEG ist nicht zu erkennen, da aufgrund der Fertigung kein Zweifel daran besteht, dass der angefochtene Bescheid von der zuständigen Behörde gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 GEG erlassen wurde, und nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 GEG im Namen dieser Behörde.
Ebenso kann von einer vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von §§ 58, 60 AVG und Art. 18 Abs. 1 B-VG keine Rede sein: Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nur die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sondern auch die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst, die Feststellungen und Erwägungen der belangten Behörde, wobei sich die für die Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus dem Bescheid selbst ergeben, ermöglichen eine Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer und sind einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich. Weder liegt eine Aktenwidrigkeit vor noch wurde die Bindungswirkung des h.g. Erkenntnisses vom 19.03.2026, W108 2327772- 1/2E, verletzt. Die belangte Behörde hat, dem genannten Erkenntnis vom 19.03.2026 entsprechend, mit dem angefochtenen Bescheid über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers abgesprochen, sie hat konkret einen Zahlungsauftrag erlassen, da sie mit nachvollziehbarer Begründung die in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig erachtete. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der angefochtene Bescheid vom 24.03.2026 auch nicht vor (Ausfertigung) der genannten Gerichtsentscheidung ergangen, zumal, wie sich aus den Ausführungen oben unter Punkt I.2. ergibt, diese der belangten Behörde bereits am 21.03.2026 zugestellt wurde. Darauf, wann das Erkenntnis den Verfahrensparteien zugestellt wurde und die zugestellten Ausfertigungen des Erkenntnisses amtsigniert wurden, kommt es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Übrigen nicht an.
3.3.3. Somit erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Die Ausführungen in der Beschwerde führen diese nicht zum Erfolg. Die Beschwerde ist daher im Sinne der obigen Darlegungen – unter entsprechender Berichtigung des Spruches angefochtenen Bescheides – abzuweisen.
Für die in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor und es ist auch nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
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