Bundesverwaltungsgericht G304 2323669-1

G304 2323669-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2026

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Regest

Einreiseverbot Glaubwürdigkeit Herabsetzung innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Schutzfähigkeit des Staates

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Bundesverwaltungsgericht G304 2323669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2323669.1.00

Spruch

G304 2323669-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Spruchpunkte I. bis V., zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 1 Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen“.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 16.09.2025 wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt V.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.

3. Am 27.10.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.

4. Mit Teilerkenntnis G304 2323669-1/2Z vom 29.10.2025 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.

5. Am 11.11.2025 langte ein Schriftstück des BFA ein, wonach der BF am 29.10.2025 selbständig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist verheiratet und Vater von zwei volljährigen Töchtern. Seine Angehörigen leben in Bosnien.

1.2. Der BF spricht bosnisch und ist der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig.

1.3. Seit 2021 scheinen mit kurzen Unterbrechungen Nebenwohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet auf.

1.4. Ebenso verfügte der BF ab 2021 (wiederum mit Unterbrechungen) über ein Visum D für Saisoniers. In diesen Zeiträumen scheinen auch Meldungen zur Sozialversicherung des BF als unselbständiger Erwerbstätiger auf.

1.5. Mit einem Abschlussbericht der Polizei vom 28.07.2025 wurde der BF wegen des Verdachts der Urkundenfälschung zur Anzeige gebracht. Es ist hervorgekommen, dass er im Zuge eines Antrages zur Erlangung eines Aufenthaltstitels vorsätzlich ein gefälschtes A2-Deutsch-Zertifikat in den Rechtsverkehr eingebracht hat, um sich einen Aufenthaltstitel zu erschleichen.

1.6. Das Strafverfahren gegen den BF endete mit einer Diversion, weshalb der BF im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten ist.

1.7. In Österreich sind keine nahen Angehörigen des BF aufhältig. Der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet diente vorrangig der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.

Aus der Niederschrift vor der Polizei vom 23.07.2025 geht hervor, dass der BF geständig ist, eine Totalfälschung eines A2-Sprachzertifikates um 300,00 Euro in Bosnien erworben und in Täuschungsabsicht im Zuge des Verfahrens zur illegalen Erlangung eines uneingeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt im Rechtsverkehr verwendet zu haben. Als Grund gab der BF an, er habe es nicht geschafft, die deutsche Sprache zu lernen, daher habe er sich diese Fälschung besorgt.

Aus der Verständigung der Staatsanwaltschaft vom 26.08.2025 geht hervor, dass von der Strafverfolgung gegen den BF gemäß § 200 Abs 5 StPO nach Zahlung eines Geldbetrages zurückgetreten wurde. Damit ist der BF im Bundesgebiet als strafrechtlich unbescholten zu sehen.

Der BF brachte nicht vor, dass er in Österreich Angehörige habe und es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, zumal seine Ehefrau und die Töchter in Bosnien leben. Eine tiefgreifende gesellschaftliche Integration ist des BF ist nicht hervorgekommen, der BF gab selber an, dass er außer seinen Beruf keine Bezugspunkte hier habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da über den Spruchpunkt VI. (aufschiebende Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis G304 2323669-1/2Z vom 29.10.2025 entschieden wurde, verbleiben im Rahmen der Beschwerde die Spruchpunkte I. bis V.

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Zur Nichterteilung einer Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ bestehen keine Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen wäre. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 52 Abs 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat-oder Familienleben des Fremden eingreift, ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Frage nach dem durch eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bewirkten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, weil diese aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bezogen sein sollen. Privaten und familiären Bindungen in einem anderen Mitgliedstaat ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen "Schengen-Staat" zu berücksichtigen ist (siehe VwGH 22.01.2021, Ra 2020/21/0349).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr in den Herkunftsstaat auftreten können, sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).

Der BF ist in Österreich in geringem Maße beruflich verwurzelt. Ein Familienleben wurde vom BF in Österreich nicht dargelegt. Der BF hat Interesse daran, weiterhin im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

Den persönlichen Interessen des BF an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und den vom Einreiseverbot umfassten Gebiet, stehen im konkreten Fall die öffentlichen Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung, an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gegenüber, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen.

Aufgrund des erwerbsfähigen Alters und des Fehlens erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen wird es ihm möglich sein, auch in Bosnien und Herzegowina eine Arbeit zu finden und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.

Der BF kann mögliche Kontakte zu in Österreich aufhältigen Personen im Wege von verschiedenen Kommunikationsmitteln (Telefon, Mail, sozialen Medien) oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort (oder in anderen Staaten außerhalb des Schengen-Gebiets) aufrechterhalten.

Daher ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF in einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 BFA-VG zu berücksichtigenden Umstände zulässig und zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen, des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, dringend geboten.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Die Beschwerde zeigt nicht einmal ansatzweise auf, dass eine dieser Voraussetzungen hier zutreffen könnte. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Bosnien und Herzegowina, das als sicherer Herkunftsstaat gilt, und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF mit familiären Bezugspunkten in seinem Herkunftsstaat keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

(Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(...).“

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich folgendes:

Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).

Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 2 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer sich in Bosnien eine Totalfälschung eines A2-Sprachzertifikates für die Sprache Deutsch verschafft hat und dieses im Rechtsverkehr in Vorlage gebracht hat, um sich einen Niederlassungs- bzw Aufenthaltstitel zu erschleichen.

Aus den Angaben des BF ist ersichtlich, dass dieser in Wissentlichkeit gehandelt hat und das gegen ihn geführte Strafverfahren endete mit einer diversionellen Erledigung.

An dieser Stelle ist auch darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall – auch wenn das begangene Delikt diversionell bereinigt wurde – hier nicht die strafrechtliche, sondern ausschließlich die fremdenrechtliche Betrachtungsweise zum Tragen kommt, welche schon ihrem Wesen nach von der ersteren abweicht. So ist für die Beurteilung nicht das Vorliegen der rechtskräftigen Bestrafung oder Verurteilung, sondern das diesen zu Grunde liegende Verhalten des Fremden maßgeblich ist, demzufolge ist auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH vom 22.3.2011, 2008/21/0246 mwN, auch Erk. vom 16.11.2012, 2012/21/0080).

Aufgrund der wohlüberlegten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Sein Verhalten zeigt, dass er nicht davor zurückschreckt, sich über die Rechtsordnungen der betroffenen Staaten hinwegzusetzen, um seine persönlichen Ziele zu verwirklichen. Die Beschaffung von gefälschten Dokumenten und das Verwenden derselben im Rechtsverkehr setzt durchaus das Vorhandensein eines gewissen Maßes an krimineller Energie voraus.

§ 53 Abs 2 letzter Satz FPG lässt erkennen, dass es sich bei der enthaltenen Aufzählung nicht um eine taxative, sondern demonstrative handelt, sodass das vom BF gesetzte Verhalten unter diesen Tatbestand zu subsumieren ist.

Es ist daher der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, wenn es vor diesem Hintergrund und dem aufgezeigten Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch künftig eine Wiederholungsgefahr und somit eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben ansah. Wenngleich der BF sich in der Beschwerde reuig zeigt, ist dennoch nicht auszuschließen, dass er neuerlich versuchen könnte, sich durch ähnlich gelagerte Handlungen einen Niederlassungs- bzw Aufenthaltstitel zu verschaffen.

Es kann daher derzeit von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Da die Tathandlung des BF noch nicht lange zurückliegt, ist der Beobachtungszeitraum als noch nicht ausreichend anzusehen, um von einer positiven Prognose aufgehen zu können.

In Anbetracht des vom BF verwirklichten Verhaltens ist der Eingriff in sein Privatleben zulässig, da dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein hoher Stellenwert beizumessen ist.

Der BF war in den letzten Jahren beruflich in Österreich verankert und er hat ein Interesse an einem weiteren Verbleib hier. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonders tiefgreifenden Integration des BF in Österreich sind nicht gegeben.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind höher zu gewichten als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.

Um beim BF einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen Handlung und unter Berücksichtigung aller Umstände eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von einem Jahr für ausreichend erachtet. Ein gänzlicher Entfall des Einreiseverbotes ist fallbezogen nicht möglich.

Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben und das Einreiseverbot in seiner zeitlichen Dauer auf ein Jahr zu reduzieren.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 55 Abs 4 FPG ist von der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-BVG aberkannt wurde. Da diese Voraussetzung hier vorliegt, hat das BFA zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der BF das Bundesgebiet bereits verlassen hat. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

Auch bei einem positiven Eindruck des BF in einer mündlichen Verhandlung wäre eine weitere Herabsetzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes nicht möglich gewesen.

Im gegenständlichen Fall erschien gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

3.7. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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