Bundesverwaltungsgericht L516 2332608-1

L516 2332608-1Tribunal Administrativo Federal15 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

Berufsausbildung Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht L516 2332608-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L516.2332608.1.00

Spruch

L516 2332608-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN sowie Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Indonesien, vertreten durch Hawel em. · Eypeltauer · Gigleitner · Huber Partner, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Traun, vom 01.12.2025, ABB-Nr: 4604748, betreffend Nichtzulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG im Unternehmen der XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die indonesische Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), stellte am 21.10.2025 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Konditorin“ [auch: Zuckerbäcker:in] im Unternehmen der XXXX (in der Folge: Arbeitgeberin). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.

Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit

Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf)

  • für die berufliche Tätigkeit als Konditorin [auch: Zuckerbäcker:in] im Unternehmen der Arbeitgeberin,

  • bei einer beabsichtigten unbefristeten Dauer im Ausmaß von 40 Wochenstunden pro Monat und

  • einer Entlohnung (ohne Zulage) brutto in Höhe von 2.239,78 Euro.

1. 2 Zur Ausbildung

1.2. 1 Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren die folgenden Urkunden vor:

Certificate of Competence für die Qualifikation „Food Production Patisserie – Certificate III“ der Indonesian Professional Certification Authority vom 03.03.2023, mit einer Gültigkeitsdauer von drei Jahren.

Diplom in indonesischer und englischer Sprache über den Abschluss einer dreijährigen Ausbildung im Studienprogramm „Hospitality Management“ „mit der verliehenen Bezeichnung „Bachelor of Applied Science in Hospitality Management“ am 30.08.2023 an der Einrichtung „Institut Pariwisata Trisakti“(„Trisakti Institute of Tourism“).

Das Studienprogramm „Hospitality Management“ beinhaltet folgenden Ausbildungsplan:

Fach

Credits/

SKS

Fach

Credits/

SKS

Front Office Administration (P)

2

Management of Building Cleanliness (T)

2

Front Office Administration (T)

1

Revenue Management

3

Religion

2

Cost Control (P)

1

Hotel Accounting (P)

2

Cost Control (T)

2

Hotel Accounting (T)

1

Bakery And Pastry Production (P)

2

Indonesian Language

2

Bakery And Pastry Production (T)

1

Business English and Correspondence

2

Modern Cookery (P)

2

English For Hotel Service

2

Modern Cookery (T)

1

English For Restaurant Service

2

Bakery And Pastry Production (P)

2

Mandarin Language

3

F B Equipment And Utensil (T)

1

Laundry (P)

2

Training

12

Laundry (T)

1

Training 2

12

Basic Food Production (P)

2

Final Project

8

Basic Food Production (T)

1

HORECA Workshop 1

6

Capita Selecta

3

HORECA Workshop 2

6

Civics

2

Service Psychology (T)

2

Service Quality (T)

2

Culinary Art (P)

2

Cross Culture (T)

3

Culinary Art (T)

1

Research Methodology

3

Patisserie Culinary Art (P)

2

Food Nutrition (T)

2

Patisserie Culinary Art (T)

1

Front Office Operation (P)

2

Bartending and Barista (P)

2

Front Office Operation (1)

1

Bartending and Barista (T)

1

Food Beverange Service Operational (P)

2

Business Feasibility Studies and Entrepreneurship (P)

1

Food Beverange Service Operational (T)

1

Business Feasibility Studies and Entrepreneurship (T)

2

HORECA (Hotel, Restaurant, Cafe) Marketing (P)

1

Human Resources Development

2

HORECA (Hotel, Restaurant, Cafe) Marketing (T)

2

Housekeeping (Public Area) (T)

1

Pancasila (Indonesian state philosophy)

2

Housekeeping (Public Area) (P)

2

Introduction to Tourism Hospitality Studies (P)

1

Housekeeping (Room) (P)

2

Introduction to Tourism Hospitality Studies (T)

2

Housekeeping (Room) (T)

1

Management of Accomodation Services (P)

1

Supervision Techniques (P)

2

Management of Accomodation Services (P)

2

Supervision Techniqes (T)

1

Management of Building Cleanliness (P)

1

Fächer gesamt: 63

Credits gesamt/SKS: 144

1.2. 2 Satuan Kredit Semester (SKS) ist in Indonesien das Maßeinheitssystem für die Arbeitsbelastung von Studierenden pro Semester. Ein SKS entspricht im Allgemeinen eine Arbeitszeit von 160 bis 170 Minuten pro Woche. (https://en.wikipedia.org/wiki/Academic_degree; abgerufen 05.05.2026)

1.2. 3 Laut der Website des „Trisakti Institute of Tourism“, an dem die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung absolviert hat, wird von Absolventen des Studiengangs „Hospitality Management“ erwartet, dass sie in der Lage sind, professionell zu führen und Charakterstärke bei der Ausführung operativer und Managementaufgaben im Bereich der Hotellerie (Beherbergung) und der Gastronomie zu zeigen. (https://iptrisakti.ac.id/sarjana-terapan-pengelolaan-perhotelan-terakreditasi-ban-a/; abgerufen 05.05.2026)

1. 3 Zu einer Berufserfahrung

Die Beschwerdeführerin legte dazu im Verfahren vor:

Eine Arbeitsbescheinigung über die Tätigkeit als „Daily Worker Pastry“ von Juli 2022 bis April 2024, ausgestellt vom „ XXXX “.

Eine Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit als „Baker“ im Bereich „Pastry“ mit Beginn 01.10.2024, ausgestellt am 07.07.2025 vom Unternehmen „ XXXX “.

1. 4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch

Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über Kenntnisse der deutschen Sprache erbracht.

1. 5 Zu Sprachkenntnissen Englisch

Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren vor dem AMS ein „*toefl itp Certificate of Archievement“ für die Fertigkeiten „Hören“ und „Schriftlicher Ausdruck“ und „Lesen“ mit einer Gesamtpunktezahl von 573 vorgelegt, was laut dem Zertifikat einem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) des Europarats entspricht.

1. 6 Zum Alter

Die Beschwerdeführerin war im Antragszeitpunkt 24 Jahre alt.

1. 7 Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) in Österreich

Im Rahmen der dreijährigen Lehrzeit für den Lehrberuf “Konditorei (Zuckerbäckerei)” in Österreich werden neben den fachübergreifenden Kompetenzen “Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld”, “Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten“ sowie “Digitales Arbeiten” insbesondere folgende fachliche Kompetenzen vermittelt (Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) (Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 336/2021):

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind:

4. Kompetenzbereich: Herstellung von Konditoreierzeugnissen

4. 1 Rezepte und Optimierungen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.1. 1Strömungen der nationalen und internationalen Ernährungstrends und der Herstellungsmethoden verfolgen.

x

x

4.1. 2einen Überblick über die branchenspezifischen Grundrezepte zur Herstellung von Konditoreiwaren und Halbfabrikaten geben und deren Zubereitung erläutern.

x

4.1. 3Rezepte lesen und daraus relevante Informationen ermitteln.

x

4.1. 4die Vollständigkeit von Rezepten beurteilen und unvollständige und inkorrekte Angaben identifizieren (zB Reihenfolge der Rohstoffe in Bezug auf die Verarbeitung).

x

x

4.1. 5Gewichtsangaben umrechnen bzw. hochrechnen und Rezepte an entsprechende Produktionsmengen anpassen.

x

4.1. 6Rezepte abändern und Ableitungen von Standardrezepten erstellen.

x

x

4.1. 7bei Änderungen der Zutaten die Menge entsprechend anpassen.

x

4.1. 8Berechnungen im Zusammenhang mit der Entwicklung von Konditoreiwaren durchführen, insbesondere Materialverbrauch, Bearbeitungsverluste, Material-, Personal- und Produktionskosten berechnen.

x

x

4.1. 9beim Entwickeln von Rezepten und Endprodukten mitarbeiten (zB Rezepte kreativ beeinflussen und anpassen).

x

x

4.1. 10auf Kundenwünsche und besondere ernährungswissenschaftliche und ernährungsphysiologische Bedürfnisse reagieren (zB mit Zucker- und Milchalternativen arbeiten, Allergene substituieren, vegane Endprodukte anbieten).

x

4.1. 11Rezept- und Arbeitschronologien erarbeiten.

x

x

4.1. 12Analyseergebnisse lesen und Informationen zur Optimierung von Rezepten entnehmen.

x

4. 2 Arbeitsgrundlagen und Arbeitsvorbereitung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.2. 1die relevanten Bestimmungen zur Herstellung von Konditoreiwaren, insbesondere facheinschlägige Rechtsvorschriften und Richtlinien (LMSVG, Codex Alimentarius Austriacus, LMIV, IFS usw.) bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen.

x

x

x

4.2. 2die Grundlagen der Ernährungslehre darstellen.

x

4.2. 3verschiedene Roh-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate (wie zB Milch- und Milchprodukte, Fettstoffe, Eier, Honig, Zucker, Marzipan, Mehl, Nüsse, Früchte, Gewürze, Aromen, Gelier- und Verdickungsmittel, Triebmittel, Backmittel) sowie Konditoreiwaren erkennen und ihre Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten, Bearbeitungsmöglichkeiten und Lagerung darstellen.

x

x

x

4.2. 4die saisonale Verfügbarkeit von den zu verarbeitenden Rohstoffen, Hilfsstoffen, Halbfabrikaten (zB Obstsorten) einschätzen.

x

4.2. 5die Frische von Rohstoffen, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten prüfen.

x

x

4.2. 6einen Überblick über traditionelle Handwerkstechniken und klassische Rezepte der österreichischen Mehlspeistradition und Süßspeisenkultur geben.

x

4.2. 7branchenspezifische Verfahren zur Herstellung von Konditoreiwaren darstellen und zugehörige Werkzeuge und Geräte (Gießtrichter, Stabmixer, Rühr- und Knetmaschinen, Paletten, Temperaturmessgeräte, Öfen usw.) und ihre Funktionsweise erläutern.

x

x

4.2. 8einen Überblick über das betriebliche Sortiment geben.

x

4.2. 9erklären, welche Endprodukte saisonal im Sortiment aufgenommen werden (zB Weihnachten, Ostern, Muttertag).

x

4.2. 10Arbeitsutensilien und Zutaten rezeptbezogen vorbereiten.

x

4.2. 11mit Maß- und Gewichtseinheiten umgehen und benötigte Zutaten auswiegen.

x

4. 3 Geräte und Maschinen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.3. 1Informationen, die zur Durchführung von Arbeiten an Geräten und Maschinen benötigt werden, aus technischen Unterlagen (Bedienungsanleitungen, Daten- blättern usw.) ermitteln und anwenden.

x

x

4.3. 2für anstehende Arbeiten benötigte Werkzeuge und Geräte (zB Gießtrichter, Stabmixer, Rühr- und Knetmaschinen, Palette, Temperaturmessgeräte, Öfen) vorbereiten und für deren Einsatzbereitschaft sorgen (Reinigen, Pflegen usw.).

x

x

x

4.3. 3Werkzeuge, Geräte und betriebsspezifische Maschinen unter Berücksichtigung zugehöriger Sicherheitsvorschriften handhaben bzw. bedienen und den Produktionsprozess überwachen.

x

x

x

4. 4 Rohstoffverarbeitung und Halbfabrikaterzeugung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.4. 1Lebensmittel verarbeiten, insbesondere unterschiedliche Schneidetechniken an- wenden.

x

4.4. 2branchenspezifische Arbeitsschritte zur Herstellung von Konditoreiwaren, insbesondere Backen, Kochen, Rösten, Garen, Schmelzen, Temperieren, Abklaren, Schlagen, Rühren, Passieren, Sieben, Einmelieren, Mischen, Dressieren, Füllen, Aufstreichen, Trocknen, Ausrollen, Schneiden, Würzen und Stürzen durchführen.

x

x

4.4. 3verschiedene Zubereitungsarten rezeptgerecht kombinieren.

x

x

4.4. 4Geliermittel, Verdickungsmittel, Bindemittel, Lockerungs- und Triebmittel fachgerecht einsetzen.

x

x

4.4. 5Zucker fachgerecht mit Hilfe der Zuckertabelle verarbeiten, um verschiedene Produkte zu erzeugen (Zuckermasse, Karamell usw.).

x

x

4.4. 6Schokolade (zB Kuvertüre) temperieren und fachgerecht verarbeiten.

x

x

4.4. 7betriebsspezifische Teige, Massen, Glasuren, Dessertcremen, Fruchtsaucen, Fruchtsalate, Füllungen und Mousse herstellen.

x

x

x

4. 5 Konditoreiwaren und Mehlspeisen

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.5. 1Konditoreiwaren und -erzeugnisse herstellen (Torten, Schnitten, Kuchen, Rouladen, Stückdesserts, Petits Fours, Teegebäck usw.).

x

x

4.5. 2Konditoreiwaren aus Teigen (Konditoreibackwaren) herstellen.

x

x

4.5. 3Konditoreiwaren aus betriebsspezifischen leichten, schweren und speziellen Massen herstellen.

x

x

x

4.5. 4klassische österreichische Mehlspeisen herstellen (zB Palatschinken, Schmarren, Tascherl, Strudel, Salzburger Nockerl).

x

x

4.5. 5betriebsspezifische warme und kalte Desserts herstellen.

x

x

4.5. 6Konfiserieprodukte, Schokoladeerzeugnisse und Zuckerwaren herstellen (Pralinen, Bonbons usw.).

x

x

4.5. 7Fruchterzeugnisse (zB Marmelade) erzeugen.

x

4.5. 8Salz-, Käse- und Kleingebäck herstellen.

x

x

4. 6 Kleine kalte und warme Küche

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.6. 1einen Überblick über die kleine kalte und warme Küche geben.

x

x

4.6. 2betriebsspezifische Speisen der kleinen kalten und warmen Küche zubereiten.

x

x

4.6. 3Canapés belegen und dekorieren.

x

x

x

4.6. 4betriebsspezifische alkoholfreie Getränke zB Kaffee- und Teespezialitäten, Fruchtsäfte, Gemüsegetränke und Softdrinks zubereiten.

x

4. 7 Speiseeiserzeugung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.7. 1die Grundlagen der Speiseeiserzeugung, insbesondere die speziellen Hygienebedürfnisse, darstellen.

x

4.7. 2Eis in diversen Sorten herstellen.

x

x

4.7. 3Halbgefrorenes (Semifreddo, Parfait, Sorbet usw.) erzeugen.

x

x

4.7. 4Eisspeisen und Eisdesserts (zB Omelette surprise, Eisterrinen) herstellen und anrichten.

x

x

4. 8 Lebzelterei

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.8. 1die Grundlagen der Lebzelterei als Basis des Lehrberufs Konditorei darstellen (Lebkuchenerzeugung usw.).

x

x

4.8. 2Lebkuchen-Grundteige und Spezialteige (Honigteig, Zuckerteig, Sirupteig usw.) sowie zugehörige Glasuren (Dextringlasur, Fadenzuckerglasur usw.) herstellen.

x

x

4.8. 3Lebkuchenwaren füllen, glasieren und beeisen.

x

x

4. 9 Dekoration, Ausfertigung und Präsentation

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.9. 1die kreative Dekoration und Ausfertigung von Konditoreiwaren (zB Torten, Tellerdesserts) planen und ihre Vorschläge skizzieren.

x

4.9. 2essbare Dekore aus unterschiedlichen Materialen, insbesondere Zucker, Marzipan und Schokolade herstellen (zB Hippen, Krokant, Schokoladebögen, Spinnzucker, Gitter) und verschiedenen Verzierungstechniken anwenden (zB Spritztechnik, Pinseltechnik, Mirror Glaze).

x

x

4.9. 3Modellierwerkzeuge fachgerecht handhaben.

x

x

4.9. 4Vorlagen und Schablonen erstellen.

x

4.9. 5mit Vorlagen, Formen und Schablonen arbeiten.

x

4.9. 6Konditoreiwaren ausfertigen und dabei branchenspezifische Arbeitsschritte durchführen, insbesondere Ausstechen, Glasieren, Eindecken, (zB mit Fondant), Belegen, Spritzen, Tunken, Verzieren, Modellieren, Dressieren, Formen usw.

x

x

4.9. 7Konditoreiwaren auflegen und arrangieren (einzeln oder sortiert).

x

x

4.9. 8hergestellte Waren fachgerecht präsentieren zB auf die Anordnung in Vitrinen und Dessertwägen achten.

x

4. 10 Konservierung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

4.10. 1die geschmacklichen und optischen Auswirkungen unterschiedlicher Techniken zur Haltbarmachung und Konservierung von Lebensmitteln darstellen (zB Auswirkungen auf Geschmack, Optik, Konsistenz und Textur, Vitaminverlust).

x

4.10. 2Endprodukte durch den Einsatz verschiedener Konservierungsverfahren veredeln und/oder haltbar machen (durch das Zuführen von Zucker oder Alkohol, Erhitzen, Kühlen usw.).

x

x

5. Kompetenzbereich: Verpackung, Qualitätssicherung, Kundenberatung und Verkauf

5. 1 Verpackung und Produktkennzeichnung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

5.1. 1Packmittel (Verpackungen, Behälter usw.) anforderungsgerecht auswählen und zur Verwendung vorschlagen.

x

5.1. 2Vorgaben für die Produktkennzeichnung umsetzen, insbesondere die Vorgaben der LMIV.

x

x

5.1. 3die Auswirkungen von inkorrekter Kennzeichnung von Endprodukten darstellen (zB nicht gekennzeichnete Allergene).

x

5.1. 4gefertigte Endprodukte, insbesondere Produkte mit spezieller Handhabung (zB gekühlte oder gefrorene Produkte), produkt- und versandgerecht verpacken.

x

5.1. 5Endprodukte kommissionieren und die zusammengestellten Versandeinheiten prüfen.

x

5. 2 Qualitätskontrolle, Analyse und Dokumentation

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

5.2. 1die fortlaufende Qualitätskontrolle durchführen (Verarbeitungsfehler an Produkten oder Verpackungen erkennen, die Verkaufsfähigkeit von Produkten beurteilen usw.) und im Anlassfall entsprechende Maßnahmen setzen (zB melden, korrigieren, ausscheiden).

x

x

x

5.2. 2Fehler an Konditoreiwaren erkennen (Glasurfehler, Fettreif usw.) und Rückschlüsse auf deren Entstehung ziehen.

x

x

5.2. 3bei der Durchführung von lebensmitteltechnologischen Versuchen und Analysen mitarbeiten, um die Einflüsse von verschiedenen Faktoren auf die Produktqualität zu erkennen (zB Teige auswaschen, Fettreifanalysen durchführen).

x

x

5.2. 4die Notwendigkeit von fachgerechten Dokumentationen für die Qualitätssicherung und Produktnachverfolgbarkeit darstellen.

x

5.2. 5bei der Entnahme von Rückstellproben, zB von Speiseeis, unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben mitarbeiten.

x

x

5.2. 6Ergebnisse von Analysen und Qualitätskontrollen fachgerecht dokumentieren (zB Inhalte, Methoden, Vorgehensweisen, Prüfungen, Prüfintervalle).

x

x

5.2. 7die Wichtigkeit einer professionellen Unternehmenspräsentation als Grundlage für Audits erkennen.

x

5.3. Kundenberatung und Verkauf

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

5.3. 1auf ihr persönliches berufsadäquates Erscheinungsbild achten und Kunden gegenüber professionell auftreten.

x

x

5.3. 2Kunden über die angebotenen Endprodukte bzw. Dienstleistungen (zB personalisierte Waren) beraten.

x

x

5.3. 3Verkaufsgespräche führen, den Bedarf und die Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Vorschläge unterbreiten und Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen.

x

5.3. 4Kunden über traditionelle Handwerkstechniken und klassische Rezepte der österreichischen Mehlspeistradition und Süßspeisenkultur sowie aktuelle Trends informieren.

x

x

5.3. 5die Bedeutung eines professionellen Umgangs mit Beschwerden und Reklamationen erklären.

x

x

5.3. 6Beschwerden und Reklamationen entsprechend den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben bearbeiten oder weiterleiten.

x

6. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft

6. 1 Beschaffungsprozess

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

6.1. 1den Ablauf und die Prinzipien des betrieblichen Beschaffungsprozesses beschreiben (zB Bezugsquellen, Freigabeprozesse, Zuständigkeiten, Kontrollmechanismen).

x

x

6.1. 2die rechtlichen Bedingungen für das Zustandekommen und die Erfüllung von (Kauf-)Verträgen darstellen.

x

x

6.1. 3mögliche Vertragswidrigkeiten bei der Erfüllung von (Kauf-)Verträgen (zB Zahlungsverzug) sowie deren rechtlichen Konsequenzen erklären.

x

x

6. 2 Bedarfsermittlung und Bestellung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

6.2. 1den Warenbestand (zB Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate) anhand von Listen oder aus dem elektronischen Warenwirtschaftssystem ermitteln.

x

x

6.2. 2feststellen, ob die für die Herstellung von Konditoreiwaren benötigten Waren in aus- reichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen.

x

x

6.2. 3Bestellmengen aufgrund der betrieblichen Vorgaben (zB Mindestbestand, Mindestbestellmenge) vorschlagen.

x

x

6.2. 4Anfragen tätigen und Angebote einholen.

x

6.2. 5bei Bestellungen unter Berücksichtigung der rechtlichen und betrieblichen Vor- gaben mitwirken zB einen Bestellvorgang vorbereiten und dabei Angebote und Konditionen berücksichtigen.

x

6.2. 6mögliche Auswirkungen von fehlerhaften Bestellungen unter rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Aspekten beurteilen.

x

6. 3 Warenannahme

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

6.3. 1Waren (zB Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate) unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben an- und übernehmen.

x

x

6.3. 2Waren im Wareneingangsbuch bzw. Warenwirtschaftssystem vermerken.

x

x

6.3. 3die Lieferungen mit dem Auftrag vergleichen und Bestell- und Lieferscheine kontrollieren.

x

x

6.3. 4Waren kontrollieren und feststellen, ob die Qualität, Mindesthaltbarkeit und Frische den Anforderungen entspricht.

x

x

6.3. 5bei gekühlten und gefrorenen Waren die Temperatur überprüfen.

x

x

6.3. 6allfällige Mängel feststellen und dokumentieren.

x

x

6.3. 7Maßnahmen bei Lieferverzug oder mangelhaften Lieferungen im Einklang mit den rechtlichen und betrieblichen Vorgaben ergreifen (zB melden).

x

x

6. 4 Lagerwirtschaft

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

6.4. 1Waren unter Beachtung von Ordnung, Wirtschaftlichkeit und Sicherheit produktgerecht (Temperatur, Feuchtigkeit, Licht usw.) lagern, zB kühlen, tiefkühlen, auftauen, portionieren.

x

x

x

6.4. 2für die nachhaltige Verwendbarkeit von Waren sorgen (zB angebrochene Waren fachgerecht für die Weiterverarbeitung lagern).

x

x

6.4. 3Lagerbestände kontrollieren.

x

x

x

6.4. 4Verfallsdaten beachten und kontrollieren.

x

x

6.4. 5den Qualitätsverfall von Waren beurteilen.

x

6.4. 6Schädlingsbefall erkennen (zB an Früchten, Nüssen).

x

x

6.4. 7nicht mehr nutzbare oder verdorbene Waren aussortieren und fachgerecht entsorgen.

x

x

6.4. 8bei unterschiedlichen Lagertests und Haltbarkeitsprüfungen mitarbeiten.

x

x

6.4. 9die Notwendigkeit der Inventur erklären und Arbeiten im Rahmen der Inventur durchführen.

x

(7) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Allgemeine Konditorei sind:

7. Kompetenzbereich: Herstellung von Konditoreiwaren

7. 1 Teige, Massen, Füllungen und Glasuren

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

7.1. 1Teige herstellen und verarbeiten, insbesondere Hefeteig (zB Mohn- und Nussstrudel (Potizen), Streuselkuchen, Marillen- oder Zwetschkenfleck, Buchteln, Bienenstich, Brioches, Pinze, Krapfen, Christstollen, Mohn- und Nussbeugel, gerührter Hefegugelhupf, Savarins), Plunderteig (zB Croisssants, Butterkipferl, Mohn- oder Nussschlaufen, Marillenplunder, Früchteplunder), Blätterteig (zB Kaffeegebäck wie Strudel, Palmblätter, Schaumrollen, Cremeschnitten, Hohlpasteten, pikant gefüllte Backwaren) und Mürbteig (zB Linzer Augen, Vanillekipferl, Käsemürbgebäck, Spritzgebäck).

x

x

x

7.1. 2leichte, schwere und spezielle Massen herstellen und verarbeiten insbesondere Biskuitmassen, Wiener Massen, Kuchenmassen, Linzer Massen, Baumkuchenmassen, Schaummassen, Makronenmassen, Hippenmassen, Brand- oder Brühmassen, Röstmassen.

x

x

7.1. 3Füllcremen herstellen und verarbeiten insbesondere gerührte Cremen (zB Buttercremen), gekochte Cremen (zB Vanillecreme, Fruchtcreme, Pariser Creme, Ganachecreme, Bayrische Creme), geschlagene Cremen (zB Oberscreme, Schlagcreme) und Mousses.

x

7.1. 4Füllungen herstellen und verarbeiten insbesondere Nussfüllungen, Mohnfüllungen, Fruchtfüllungen, Topfenfüllungen, Punschfüllung und Vanillecremen.

x

x

7.1. 5Glasuren und Überzugsmassen herstellen und verarbeiten insbesondere Spritzglasuren, Zitronenglasuren, Fondant, Sacherglasur, Ganacheglasur, Fettglasurmasse, Gelees, Konfitüren und Nappage.

x

x

7. 2 Verkostung und Vollendung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

7.2. 1Zutaten und Endprodukte (Konditoreiwaren, Speiseeis, Bonbon- und Zuckerwaren, Produkte der Lebzelterei usw.) verkosten, Inhaltsstoffe erkennen, Aromen herausschmecken und sich in der betrieblichen Sensoriksprache ausdrücken.

x

x

7.2. 2beim Kreieren von Konditoreiwaren in verschiedenen Geschmackszusammenstellungen mitarbeiten.

x

7.2. 3Konditoreiwaren geschmacklich verfeinern und vollenden.

x

7. 3 Dekoration und Ausfertigung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

7.3. 1die Wirkung von verschiedenen Formen, Farben, Oberflächengestaltungen, Konsistenzen und Geschmacksrichtungen bei der Gestaltung von Konditoreiwaren berücksichtigen insbesondere Torten, Dekorelemente und Schaustücke.

x

x

7.3. 2Torten fachgerecht aufbauen und ansprechende Schnittbilder erzielen.

x

x

7.3. 3Glasuren und Überzüge für Torten fachgerecht und optisch ansprechend aufbringen.

x

x

7.3. 4einen abgestimmten Gesamteindruck bei der Kombination von Teigen, Massen, Füllungen, Füllcremen, Glasuren, Überzügen und Dekorelementen bewirken.

x

7.3. 5auf Grundlage des jeweiligen Kundenauftrages Konzepte zur Gestaltung von anlassbezogenen Waren, insbesondere Torten, Dekorelemente und Schaustücke (Farbgestaltung, Ausführung usw.) entwickeln.

x

7.3. 6anlassbezogene Waren, insbesondere Torten, Dekorelemente und Schaustücke für spezielle Anlässe (mit Dekor) aus unterschiedlichen Materialien unter Berücksichtigung des Kundenauftrages herstellen, insbesondere Geburtstags- und Motivtorten und mehrstöckige Hochzeitstorten.

x

7.3. 7mehrstöckige Torten fachgerecht transportieren, zusammensetzen und stabilisieren.

x

x

(8) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Patisserie sind:

8. Kompetenzbereich: Herstellung von Patisseriewaren

8. 1 Entwicklung, Verkostung und Vollendung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

8.1. 1Produkte (Patisseriewaren, Speiseeis, Bonbon- und Zuckerwaren, Produkte der Lebzelterei usw.) verkosten, Inhaltsstoffe erkennen, Aromen herausschmecken und sich in der betrieblichen Sensoriksprache ausdrücken.

x

x

8.1. 2spezielle in der Patisserie eigesetzte Zutaten (Gewürze usw.) verkosten und die Verbindung unterschiedlicher Zutaten abschätzen.

x

x

8.1. 3mit Geschmackskomponenten experimentieren und verschiedene Kombinationen (ausgefallen, harmonisch, kreativ usw.) schaffen.

x

x

8.1. 4alkoholische Getränke zum Aromatisieren und Abschmecken von Süßspeisen verwenden.

x

x

8.1. 5verschiedene Texturen und Konsistenzen bei der Gestaltung von Süßspeisen und Desserts berücksichtigen (zB Geliermethoden, Stickstoff, Gel, Gelees, Sponge, Chips, Espuma, Ganache).

x

8.1. 6beim Kreieren von Patisseriewaren in verschiedenen Geschmackszusammenstellungen mitarbeiten und für ein abgestimmtes Foodpairing sorgen (zB Speck und Schokolade, Gemüse im Dessert).

x

8.1. 7Patisseriewaren geschmacklich verfeinern und vollenden.

x

8. 2 Patisseriewaren

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

8.2. 1in Wasser gekochte Süßspeisen bzw. Mehlspeisen herstellen, insbesondere Knödel, Tascherl, Nockerl (zB Topfennockerl), Nudeln (zB Schupfnudeln) aus verschiedenen Teigen (Topfen,- Kartoffel,- Brandteig, Hefeteig usw.) und Massen (Topfenknödelmasse, Grießknödelmasse usw.) mit passenden Füllungen.

x

x

x

8.2. 2süße Füllungen (zB aus Steinfrüchten, Beerenfrüchten, Fruchtmus, Marmeladen, Nougat, Schokolade) und pikante Füllungen (zB aus Pilzen, Spinat, Selchfleisch, Schinken) herstellen.

x

x

8.2. 3Saucen und Toppings herstellen, insbesondere Vanille,- Schokolade,- Fruchtsaucen, Cremesaucen (zB gebundene Mostsauce), karamellisierte Saucen (zB Orangensauce), Weinchaudeau, Fruchtragout, Röster, Mus, Kompotte, Butterbrösel, Krokant, Mohn-Zucker und geklärte Butter.

x

x

8.2. 4am Herd zubereitete Süßspeisen bzw. Mehlspeisen erzeugen, insbesondere Palatschinken, Crêpes, Dalken und Schmarren (zB Kaiserschmarren, Topfenschmarren, Grießschmarren).

x

x

8.2. 5in Fett gebackene Süßspeisen bzw. Mehlspeisen herstellen, insbesondere Früchte in Backteig (zB Milchbackteig, Weinbackteig, Bierbackteig), Krapfen, Spritzkrapfen (Brandteig), gebackene Mäuse und Pofesen.

x

x

8.2. 6im Ofen gebackene Süßspeisen bzw. Mehlspeisen erzeugen, insbesondere Soufflés, warme Puddings (zB Mohr im Hemd, Gewürzpudding, Topfenpudding), Omeletts (zB Biskuit-, Auflauf-, Bechamelomelette), Salzburger Nockerln, Buchteln, Strudel (zB Milchrahmstrudel), überbackene Palatschinken.

x

x

8.2. 7süße und pikante Aufläufe (zB Scheiterhaufen, Reisauflauf) herstellen.

x

x

8.2. 8flambierte Süßspeisen herstellen und präsentieren (zB flambierte Früchte oder Crêpes).

x

8.2. 9kalte Desserts zubereiten, insbesondere Mousse, Cremen, Terrinen, Puddings (zB kalter Reispudding) und Fruchtdesserts (zB Fruchtsalate, Kaltschalen, Kompotte).

x

x

x

8.2. 10internationale Süßspeisen herstellen (zB Bread and Butterpudding, Chiapudding, Tiramisu, Creme Brulée, Gibanica, Profiteroles, getränkte Savarins).

x

8.2. 11vegetarische und vegane Umsetzungen von Desserts und Süßspeisen vorschlagen.

x

8. 3 Präsentation und Gestaltung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

8.3. 1für die jeweilige Speise den richtigen Teller wählen und dabei die Wirkung des Produkts auf verschiedenen Tellern beachten (Anrichtetechnik, Greifraum usw.).

x

x

8.3. 2Süßspeisen und Desserts präsentieren, garnieren und anrichten.

x

x

8.3. 3Buffets befüllen, Waren ansprechend anrichten und unter Beachtung des Mottos der jeweiligen Veranstaltung gestalten.

x

8.3. 4Tellerdesserts aus unterschiedlichen Komponenten zusammenstellen und anrichten.

x

8.3. 5Süßspeisen oder Desserts vor dem Gast präsentieren (zB Live Plating, flambieren).

x

8.3. 6beim Vorbereiten von Süßspeisen und Desserts für die Food-Fotografie mitwirken (zB für Fotoboxen oder den Social-Media-Auftritt des Unternehmens)

x

8. 4 Kleine kalte und warme Küche

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

8.4. 1kleine kalte Speisen, insbesondere Cocktails und Salate sowie Klassiker wie zB gefüllte Eier oder Schinkenrollen herstellen und anrichten.

x

x

x

8.4. 2pikante Brotaufstriche herstellen.

x

x

x

8.4. 3belegte Brote, Sandwiches, Fingerfood, gefüllte Croissants und Canapés belegen und als Teller- und als Buffetspeise anrichten.

x

x

x

8.4. 4kleine warme Speisen, insbesondere Schinken-Käse-Toast, Schinkenkipferl, Quiche, Gulaschsuppe herstellen und anrichten.

x

x

x

8.4. 5Kleingebäcke (zB Jourgebäcke) herstellen.

x

x

8.4. 6Speisen und Getränke zur Ausgabe bereitstellen.

x

x

x

8. 5 Getränke

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

8.5. 1Aufguss- und Heißgetränke sowie Kakao- und Milchmixgetränke zubereiten und servierfertig anrichten.

x

x

8.5. 2Säfte und Erfrischungsgetränke selbst zubereiten und servierfertig anrichten insbesondere Fruchtsäfte, Gemüsegetränke und Softdrinks.

x

x

x

8. 6 Mise en Place

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

8.6. 1die grundlegenden Aufgabenbereiche der jeweiligen Küchenposten erklären, fachgerecht benennen und mit ihnen in der Küchenfachsprache kommunizieren.

x

8.6. 2einen Überblick über die Gerichte aus dem betrieblichen Speisenangebot sowie die im Betrieb verwendeten Gedeckarten und das Gläsersortiment geben.

x

8.6. 3seinen Küchenposten mit benötigten Lebensmitteln aus verschiedenen Lagerorten befüllen und die benötigten Arbeitsmittel zusammenstellen, um ein zügiges Ausfertigen von Speisen zu gewährleisten (Mise en Place).

x

x

8. 7 Menüzusammenstellung und Menüplanung

Die Fachkraft kann

Lehrjahr

1

2

3

8.7. 1die Grundlagen der Speisenabfolge und Speisenzusammenstellung beachten und die internationale Speisenfolge im Rahmen des Angebots anwenden.

x

8.7. 2passende Desserts und Zwischengänge unter Berücksichtigung unterschiedlicher Themen und Anlässe, vorschlagen, zB Amuse-Bouche, Pré-Dessert, Sorbet- Gang.

x

x

2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes des AMS zum gegenständlichen Verfahren, welcher unter anderem die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Nachweise beinhalten.

2. 1 Zur beantragten beruflichen Tätigkeit

Die Feststellung zur beantragten beruflichen Tätigkeit ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2. 2 Zur Ausbildung

Die Feststellungen zu den vorgelegten Urkunden über die in Indonesien absolvierte Ausbildung) beruhen auf den dazu von der Beschwerdeführerin beim AMS vorgelegten Dokumenten. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

Die Ausbildungsdauer von drei Jahren für den Fachbereich “Hospitality Management” ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde. (Beschwerde 29.12.2025 S 2)

Die Feststellung zum Ausbildungsziel des Studienprogramms „Hospitality Management”, ergibt sich aus der Beschreibung auf der Website jenes Ausbildungsinstituts, an dem die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung abgeschlossen hat.

2. 3 Zur Berufserfahrung

Die Feststellungen zu den vorgelegten Arbeitsbestätigungen ergeben sich aus den vorgelegten Urkunden. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2. 4 Zu Sprachkenntnissen Deutsch

Die Beschwerdeführerin hat keinen Nachweis über Deutschkenntnisse erbracht. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2. 5 Zu Sprachkenntnissen Englisch

Die Feststellungen zum vorgelegten Sprachzertifikat ergeben sich aus dem beim AMS vorgelegten Dokument. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2.6. Zum Alter

Die Feststellungen zum Alter der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihrem Geburtsdatum in der vorgelegten Reisepasskopie. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS).

2. 7 Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) in Österreich

Die Feststellungen zum Lehrberuf “Konditorei (Zuckerbäckerei)” in Österreich ergeben sich aus der Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Konditorei (Zuckerbäckerei) (Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung), StF: BGBl. II Nr. 336/2021).

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde gemäß §12a AuslBG

Bescheidbegründung des AMS

3. 1 Das AMS begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführerin nur 15 von 55 erforderlichen Punkten angerechnet werden können, konkret für das Kriterium „Qualifikation“ 0 Punkte, für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ 0 Punkte, für das Kriterium „Sprachkenntnisse Deutsch“ 0 Punkte, für das Kriterium „Englischkenntnisse“ 0 Punkte und für das Kriterium „Alter“ 15 Punkte.

Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass das nach rechtlicher Prüfung der vorgelegten Unterlagen kein Abschluss in der beantragten Tätigkeit als Konditorin habe festgestellt werden können. Da keine Berufsausbildung im Mangelberuf nachgewiesen worden sei, könne auch keine Berufserfahrung angerechnet werden. In rechtlicher Würdigung habe auch das Sprachzertifikat nicht zur Punktevergabe herangezogen werden können.

Beschwerdevorbringen

3. 2 Mit der Beschwerde wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin das dreijährige Bachelorstudium im Studiengang „Hospitality Management“ mit ausgezeichnetem Erfolg (cum laude, GPA 3,96) abgeschlossen habe. Der Studiengang habe unter anderem die Lehrveranstaltungen „Bakery and Pastry Production“ sowie „Patisserie Culinary Art“ umfasst.

Dieser Studiengang stelle eine einschlägige berufliche Ausbildung dar und weise eine Regel-studienzeit von drei Jahren (sechs Semestern) auf. Die absolvierte Ausbildung erfülle somit die Anforderungen an eine abgeschlossene Berufsausbildung und sei einem österreichischen Lehrabschluss beziehungsweise dem Abschluss einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren Schule gleichwertig.

Hinsichtlich des vorgelegten „Certificate of Competence“ sei festzuhalten, dass dieses von der National Professional Certification Agency (BNSP) in Indonesien ausgestellt worden sei und bestätige, dass die Beschwerdeführerin die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gemäß anerkannten beruflichen Standards nach erfolgreicher Prüfung durch diese Behörde besitze. Es unterscheide sich insofern von einem Diplom, als es praktische berufliche Fähigkeiten bescheinige. Die Beschwerdeführerin habe dieses Zertifikat nach Abschluss ihres dreijährigen Bachelorstudiums erworben.

Da damit die Qualifikation nachgewiesen sei, sei auch die nach Abschluss der Ausbildung erworbene Berufserfahrung entsprechend zu berücksichtigen.

Die Beschwerdeführerin habe auch den international anerkannten TOEFL ITP-Englischtest der Organisation Educational Testing Service (ETS) abgelegt und dabei das Sprachniveau B2 erreichte, welches gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) einer selbstständigen Sprachverwendung entspricht.

Hinsichtlich des vorgelegten Englisch-Sprachzertifikats sei festzuhalten, dass es sich beim TOEFL-ITP-Test um einen international anerkannten Englisch-Sprachtest handle, der von der Organisation Educational Testing Service (ETS) durchgeführt werde. ETS entwickle weltweit anerkannte, valide und standardisierte Testverfahren zur objektiven Beurteilung von Sprach- und Bildungsleistungen.

Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das AMS ausführe, dass das vorgelegte Sprachzertifikat nicht für die Punktevergabe herangezogen werden könne. Der TOEFL-ITP-Test der Organisation ETS erfülle sämtliche im angefochtenen Bescheid vom AMS selbst angeführten Voraussetzungen, da er von einem international anerkannten Sprachinstitut stamme und die Sprachkenntnisse nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) bewerte. Dem Zertifikat zufolge werde der Beschwerdeführerin in allen absolvierten Testbereichen (Listening Comprehension, Structure and Written Expression, Reading Comprehension) ein Sprachniveau von B2 bescheinigt, welches gemäß GER einer selbstständigen Sprachverwendung entspreche. (Beschwerde 29.12.2025)

Zur Abweisung der Beschwerde

3. 3 Fallbezogen verfügt die Beschwerdeführerin über eine Management-Ausbildung im Fachbereich „Hospitality Management“ mit Bachelor-Abschluss, nicht jedoch über eine Ausbildung im beantragten Mangelberuf „Konditorei (Zuckerbäckerei)“.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass jener Studiengang unter anderem die Lehrveranstaltungen „Bakery and Pastry Production“ sowie „Patisserie Culinary Art“ umfasst habe, handelt es sich dabei zusammen lediglich um 5 Lehrveranstaltungen im zeitlichen Umfang von zusammen 8 Credits/SKS (= 4 Prozent aller Lehrveranstaltungen bzw 6 Prozent aller Credits/SKS).

Und aus dem vorgelegten Lehrveranstaltungszeugnis („Transkript“) zeigt sich, dass von den insgesamt 63 Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 144 Credits/SKS des Curriculums lediglich 17 Lehrveranstaltungen (27 Prozent der Lehrveranstaltungen) im Umfang von zusammen 26 Credits/SKS (19 Prozent aller Credits/SKS) – im weitesten Sinn – einen Zusammenhang mit Bäckerei, Patisserie, Ernährung, Lebensmittel, Küche, Getränke oder Kulinarik aufweisen. Der Schwerpunkt des Großteils der Lehrveranstaltungen liegt dagegen auf der Vermittlung von Managementqualifikationen für den Bereich Hotellerie und Gastronomie.

Mit den vorgelegten Zeugnissen wurden daher keine Nachweise dafür erbracht, dass der Beschwerdeführerin während ihres „Hospitality Management“-Studiums Kenntnisse vermittelt wurden, die mit den im Rahmen der österreichischen Lehrausbildung für den beantragten Mangelberuf gemäß der Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung (BGBl BGBl. II Nr. 336/2021) vermittelten fachlichen Kompetenzen sowohl im Umfang als auch der Art nach vergleichbar wären.

Auch das vorgelegte „Certificate of Competence“ stellt keinen Nachweis über den Abschluss einer Berufsausbildung im Mangelberuf und deren Inhalt und Umfang dar.

Ohne eine Anrechnung einer Berufsausbildung sind auch keine Punkte für das Kriterium „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ anzurechnen. (VwGH Ra 2021/09/0260 RS 2)

Der Beschwerdeführerin können daher für die Kriterien „Qualifikation“ und „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ keine Punkte angerechnet werden.

3. 4 Im Ergebnis kann daher ohne Punkte für die Kriterien „Qualifikation“ und „ausbildungsadäquate Berufserfahrung“ die erforderliche Mindestpunktezahl von 55 Punkten in keinem Fall erreicht werden.

Es liegen somit die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerdeführerin als Fachkraft im beantragten Mangelberuf gemäß §12a AuslBG nicht vor.

3. 5 Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3. 6 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3. 7 Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.

Zu B)

Revision

3. 8 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3. 9 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.