Bundesverwaltungsgericht I414 2327308-2

I414 2327308-2Tribunal Administrativo Federal18 de mai. de 2026

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Regest

Asylverfahren Beschwerdefrist Beschwerdevorentscheidung ersatzlose Teilbehebung Fahrlässigkeit Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Glaubhaftmachung Kausalität Kausalzusammenhang minderer Grad eines Versehens Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Sorgfaltspflicht Sprachkenntnisse unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Wiedereinsetzungsantrag zumutbare Sorgfalt

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Bundesverwaltungsgericht I414 2327308-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2327308.2.00

Spruch

I414 2327308-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (BFA-EASt-West) vom 04.03.2026, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (BFA-EASt-West) vom 13.12.2023, Zl. XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, wurde am 13.09.2023 in Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 15.09.2023 wurde er einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er befragt zu seinen Fluchtgründen ausführte, dass in Marokko eine Wirtschaftskrise herrsche, es keine Arbeit gebe und er für seine Familie nicht mehr sorgen könne. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Armut und Arbeitslosigkeit.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zugleich wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Dieser Bescheid wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG im Behördenakt am 13.12.2023 hinterlegt.

Mit per E-Mail beim Bundesamt eingelangtem Schreiben vom 22.10.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von einer gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung bzw. einem Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangt, jedoch keinen entsprechenden Bescheid erhalten habe. Er ersuchte sowohl um Auskunft, ob sich diesbezügliche Unterlagen oder ein Bescheid zu seiner Person in den Akten befinden, als auch um Übermittlung der relevanten Unterlagen. Zudem erkundigte er sich nach Möglichkeiten, einen Anwalt oder eine rechtliche Beratung zu erreichen.

Am darauffolgenden Tag teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass eine Weitergabe von Daten zu einem bestimmten Verfahren per E-Mail nicht vorgesehen sei, er selbst oder eine bevollmächtigte Person jedoch während der Öffnungszeiten der Behörde Einsicht in den Akt nehmen könne. Zugleich wurde unter Bekanntgabe einer E-Mailadresse auf eine mögliche Rechtsberatung durch die BBU GmbH verwiesen.

Mit E-Mail-Eingabe vom 27.10.2025 beantragte der Beschwerdeführer die „Aufhebung bzw. Überprüfung des bestehenden Rückkehrverbots / Abschiebungsentscheidung“. Er erklärte, dass er mit seinem Sohn am 13.09.2023 nach Österreich gereist sei und dabei alle Informationen korrekt angegeben habe, ohne jedoch Asyl zu beantragen. Nach einer Woche seien sie nach Spanien weitergereist. Er habe erst nach eineinhalb Jahren von der spanischen Polizei erfahren, dass gegen ihn eine „Abschiebungsentscheidung“ aus Österreich bestehe, ohne je eine schriftliche Entscheidung darüber erhalten zu haben, weswegen er auch kein Rechtsmittel eingelegt hätte. Da die in Österreich bestehende Entscheidung ein Hindernis für die Erlangung einer legalen Aufenthaltserlaubnis in Spanien darstelle, ersuche er um erneute Prüfung und gegebenenfalls um Aufhebung der Rückkehrverbotes bzw. der „Abschiebungsentscheidung“.

Mit dem als „Mitteilung betreffend Löschungsersuchen der SIS-Ausschreibung“ bezeichneten Schreiben vom 10.11.2025 forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer – dies unter Verweis auf ein Formular – auf, binnen einer einwöchigen Frist ab Zustellung einen eigenhändig unterzeichneten Antrag auf Löschung nachzureichen. Dem ist der Beschwerdeführer noch am selben Tag nachgekommen, indem er sowohl den unterfertigten Antrag auf Löschung als auch eine Kopie seines Reisepasses zur Identifikation in Vorlage brachte.

Am 21.11.2025 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass kein Löschungsgrund iSd VO (EU) 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) vorliegen, die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung nach wie vor aufrecht bestehen und die personenbezogenen Daten daher rechtmäßig verarbeitet werden würden. Seinem Antrag auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO könne mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen somit nicht entsprochen werden.

Mit Eingabe vom 22.11.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und brachte eine Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2023 ein. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er niemals darüber belehrt worden sei, dass er am 13.09.2023 einen Asylantrag gestellt habe. Er selbst sei davon ausgegangen, dass es sich lediglich um humanitäre Hilfe handelte. Er sei weder über sein Beschwerderecht und die Konsequenzen einer Rückkehrentscheidung aufgeklärt worden, noch habe er den besagten Asylbescheid je erhalten. Erst durch die SIS-Ausschreibung habe er von der gegen ihn bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme Kenntnis erlangt. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde habe er demnach völlig ohne sein Verschulden versäumt. Dieses Anbringen leitete das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt weiter.

Am 17.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer bei der Behörde erneut die Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Schengener Informationssystem (SIS), am 19.01.2026 wurde ihm abermals mitgeteilt, dass seinem Löschungsantrag mangels Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen nicht entsprochen werden könne.

Mit Schreiben vom 12.02.2026 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag betreffend den von ihm gestellten Wiedereinsetzungsantrag und ersuchte ihn um Beantwortung konkreter Fragen binnen zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens. Zu diesen bezog der Beschwerdeführer am 13.02.2026 schriftlich Stellung und brachte eine Reihe von Unterlagen als Beweismittel in Vorlage.

Mit Bescheid vom 04.03.2026 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG (Spruchpunkt I.) sowie die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt II.) zurück und erkannte dem Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG keine aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde samt Vorlageantrag wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Marokko, seine Identität steht nicht fest. Er war lediglich vom 15.09.2023 bis 22.09.2023 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet.

Nachdem er am 13.09.2023 gemeinsam mit seinem Sohn in Österreich aufgegriffen wurde, stellte er noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde aufgetragen zur Erstbefragung bei der XXXX vorstellig zu werden, wo er am 15.09.2023 erschienen und durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die Arabische Sprache erstbefragt wurde. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an, dass seine Muttersprache Arabisch sei, diese würde er in Wort und Schrift beherrschen. Nach der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls nahm er keinerlei Ergänzungen oder Korrekturen vor und erklärte, alles verstanden zu haben. Verständigungsschwierigkeiten lagen nicht vor. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge dieser Erstbefragung auch folgende Informationsblätter in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt: Erstinformation über das Asylverfahren, Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern, Merkblatt Grundversorgungsgesetz-Bund, Information Eurodac-VO sowie § 12 Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung.

Das Bundesamt hat den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 13.12.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt, ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zumal der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig, sondern unbekannten Aufenthaltes war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wurde der Bescheid ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG im Behördenakt am 13.12.2023 hinterlegt. Er galt am selben Tag als zugestellt und ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen, der Beschwerdeführer hat innerhalb der – im Bescheid auch angegebenen – vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben. Fest steht, dass ihm dieser Bescheid von der BBU GmbH auch am 27.10.2025 per E-Mail übermittelt wurde und der Beschwerdeführer am 22.11.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht hat, der am 24.11.2025 an das Bundesamt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original in Vorlage gebracht, weshalb seine Identität nicht feststeht. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht hervor, dass er lediglich vom 15.09.2023 bis 22.09.2023 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war.

Die Feststellungen zu der am 13.09.2023 erfolgten Asylantragstellung, zum Ablauf der Erstbefragung, zu den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Muttersprache und den in diesem Zusammenhang ausgehändigten Informationsblättern, gründen auf dem im Akt befindlichen und sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Einvernahmeleiter und Dolmetscher unterfertigten Erstbefragungsprotokoll. Anhaltspunkte für Verständigungsschwierigkeiten sind diesem nicht zu entnehmen, was dementsprechend festzustellen war. Insofern der Beschwerdeführer behauptet, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben, überzeugt dies nicht. Wie bereits umseits festgestellt, wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2023 mit seinem Sohn in Österreich aufgegriffen, noch am selben Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde aufgetragen zwecks Erstbefragung bei der XXXX vorstellig zu werden. Dort ist er am 15.09.2023 auch selbständig erschienen. Die durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführte Erstbefragung fand im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache statt. Der Beschwerdeführer gab nachweislich zu Protokoll, dass seine Muttersprache Arabisch sei und er diese in Wort und Schrift auf dem Niveau C1 beherrsche, weshalb dem Beschwerdevorbringen, wonach er lediglich über geringe Arabischkenntnisse verfüge und nur einen marokkanischen Dialekt verstehe, kein Glaube geschenkt wird. Es kam im Zuge der Befragung jedenfalls zu keinerlei Verständigungsschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer selbst nahm nach erfolgter Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls auch keine Ergänzungen oder Korrekturen mehr vor, erklärte, dass er alles verstanden hätte und bestätigte mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Gleichzeitig wurden ihm diverse Informationsblätter (konkret: Erstinformation über das Asylverfahren, Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern, Merkblatt Grundversorgungsgesetz-Bund, Information Eurodac-VO sowie § 12 Informationsblatt für Asylwerber zur Gebietsbeschränkung) in arabischer Sprache ausgehändigt und er zu den Gründen seiner Flucht aus Marokko befragt. Insgesamt erscheint es in einer Zusammenschau dieser Umstände schlichtweg unglaubwürdig, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm weder erklärt worden sei, dass es sich um eine Asylantragstellung handle, noch, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er damit einen Asylantrag gestellt habe und ist davon auszugehen, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt, womit das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht.

Der negative Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2023 liegt im Akt auf. Die auf §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG gestützte Hinterlegung des Bescheides ohne vorhergehenden Zustellversuch ist durch die Beurkundung vom 13.12.2023 (AS 107) belegt. Betreffend die rechtswirksame Zustellung des Bescheides und die nicht mögliche Feststellung einer neuen Abgabestelle ohne Schwierigkeiten, ist auf die Ausführungen unter Punkt 3.I.) zu verweisen. Dass der Beschwerdeführer innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde erhoben hat, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Dies hat er selbst im Verfahren auch nie behauptet. Die Feststellung, wonach ihm der besagte Bescheid von der BBU GmbH am 27.10.2025 per E-Mail übermittelt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mailnachricht samt Anhang (AS 169). Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerdeschrift ausdrücklich eingeräumt (vgl. AS 246). Der Beschwerdeführer selbst hat ebenso zugestanden an diesem Tag nähere Informationen zum Bescheid erhalten zu haben. Dass er am 22.11.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Bundesverwaltungsgericht gestellt und dieser am 24.11.2025 an das Bundesamt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet wurde, ist durch den Akteninhalt klar belegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu I.)

Zunächst bleibt zu prüfen, ob bzw. zu welchem Zeitpunkt der im Asylverfahren ergangene negative Bescheid des Bundesamtes vom 13.12.2023 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

Die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden ist im Zustellgesetz geregelt (§ 1 ZustG).

Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies gemäß § 8 Abs. 1 ZustG der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist nach Abs. 2 leg. cit., soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

Die Bestimmung des § 23 ZustG (Hinterlegung ohne Zustellversuch) normiert Folgendes: Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten (Abs. 1). Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden (Abs. 2). Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten (Abs. 3). Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt (Abs. 4).

Die Ermächtigung der Behörde gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so 162 BlgNR 15. GP 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf daher von § 8 Abs. 2 ZustG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313 mwN).

Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung. Daran ändert auch nichts, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die der Behörde zumutbar gewesenen Ausforschungsversuche ergebnislos verlaufen wären. Ob eine solche Feststellung ohne Schwierigkeiten möglich ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313).

Der Beschwerdeführer war vom 15.09.2023 bis 22.09.2023 aufrecht mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet und verfügte damit über eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes. Seit der Abmeldung seines Hauptwohnsitzes war er unbekannten Aufenthaltes und verfügte zu keinem Zeitpunkt mehr weder über einen Neben- oder Hauptwohnsitz an einer privaten Meldeadresse, noch an einer Obdachlosenstelle in Österreich. Er hat demnach während des anhängigen Verfahrens, von dem er – wie bereits beweiswürdigend dargelegt – auch Kenntnis hatte, seine bisherige Abgabestelle geändert, da auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) eine Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs. 1 ZustG darstellt (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Obwohl der Beschwerdeführer Kenntnis vom anhängigen Asylverfahren hatte, unterließ er es dem Bundesamt die Änderung bzw. Aufgabe seiner Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Damit hat er seine Mitteilungspflicht iSd § 8 Abs. 1 ZustG verletzt, was grundsätzlich ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG, somit eine Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch rechtfertigt. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Das Bundesamt hatte aufgrund der Aktenlage und dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister keinerlei Anhaltspunkte für eine etwaige neue Abgabestelle des Beschwerdeführers, er hat im Verfahren auch keinen Rechtsvertreter namhaft gemacht oder eine E-Mailadresse oder eine Telefonnummer bekannt gegeben (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/22/0313). Eine neue Abgabestelle konnte durch "einfache Hilfsmittel" nicht ausgeforscht bzw. nicht "ohne Schwierigkeiten" festgestellt werden. Das Bundesamt konnte daher eine Hinterlegung des Bescheides vom 13.12.2023 nach § 8 Abs. 2 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch vornehmen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorlagen. Der Bescheid wurde bei der Behörde zur Abholung bereitgehalten, die Hinterlegung wurde nach § 23 Abs. 2 ZustG auch nachweislich beurkundet und galt der hinterlegte Bescheid nach Abs. 4 leg. cit. mit dem ersten Tag der Hinterlegung – sohin mit 13.12.2023 – als zugestellt. Eine Verständigung iSd Abs. 3 leg. cit. erschien vor dem Hintergrund, dass dem Bundesamt keine Personen bekannt waren, die mit dem Beschwerdeführer in Verbindung hätten treten können, nicht zweckmäßig.

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Nach Abs. 4. leg. cit. hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (Abs. 5 leg. cit).

Fallgegenständlich galt der negative Asylbescheid – wie bereits umseits dargelegt – mit dem ersten Tag der Hinterlegung, sohin mit 13.12.2023, als zugestellt. Dass der Beschwerdeführer innerhalb der – im Bescheid auch angegebenen – vierwöchigen Rechtsmittelfrist eine Beschwerde erhoben hat, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde seitens des Beschwerdeführers auch zu keinem Zeitpunkt im Verfahren behauptet. Damit hat er die Rechtsmittelfrist versäumt.

Am 22.10.2025 langte eine E-Mailnachricht beim Bundesamt ein, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er von einer gegen ihn bestehenden Rückkehrentscheidung bzw. einem Aufenthaltsverbot Kenntnis erlangt, jedoch keinen entsprechenden Bescheid erhalten habe. Er ersuchte sowohl um Auskunft, ob sich diesbezügliche Unterlagen oder ein Bescheid zu seiner Person in den Akten befinden, als auch um Übermittlung der relevanten Unterlagen. Zudem erkundigte er sich nach Möglichkeiten, einen Anwalt oder eine rechtliche Beratung zu erreichen. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer demnach zumindest Kenntnis von einer gegen ihn bestehenden aufrechten Rückkehrentscheidung. Nicht zuletzt führte er auch im Antrag vom 22.11.2025 selbst aus, dass er im Jahr 2025 durch die SIS-Ausschreibung darauf aufmerksam geworden sei, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn in Österreich erlassen worden sei. Seinen Angaben in der Stellungnahme vom 13.02.2026 zufolge hätte er davon im Juli 2025 erfahren.

Das Bundesamt teilte dem Beschwerdeführer am 23.10.2025 mit, dass eine Weitergabe von Daten zu einem bestimmten Verfahren per E-Mail nicht vorgesehen sei, er selbst oder eine bevollmächtigte Person jedoch während der Öffnungszeiten der Behörde Einsicht in den Akt nehmen könne. Zugleich wurde unter Bekanntgabe einer E-Mailadresse auf eine mögliche Rechtsberatung durch die BBU GmbH verwiesen.

Der Beschwerdeführer nahm in weiterer Folge auch tatsächlich Kontakt mit der BBU GmbH auf, die ihm am 27.10.2025 den Bescheid vom 13.12.2023 auch nachweislich übermittelt hat. Spätestens an diesem Tag hat er somit von der Existenz und dem Inhalt des Bescheides und der versäumten Beschwerdefrist Kenntnis erlangt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von einer Kenntnis der Verspätung der Einbringung eines Rechtsmittels bereits dann auszugehen, wenn die Partei die Verspätung bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnte und musste (vgl. VwGH vom 30.03.2004, 2003/06/0070). Dies war gegenständlich spätestens am 27.10.2025 der Fall, nachdem der Beschwerdeführer den Bescheid vom 13.12.2023 samt Hinweis auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist an diesem Tag erhalten hat. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 33 Abs. 3 VwGVG begann daher am 27.10.2025 – und somit am Tag, an dem der Beschwerdeführer vom Inhalt des Bescheides und der Versäumung der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hat – zu laufen. Der von ihm erst am 22.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte und am 24.11.2025 an das Bundesamt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitete Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erweist sich daher als verspätet, weshalb das Bundesamt diesen völlig zu Recht gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen hat.

Insoweit beschwerdehalber zur Versäumung der 14-tägigen Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer – nachdem ihm von einem kontaktierten spanischen Anwalt mitgeteilt worden sei, dass er keine Rechtsakte ausländischer Behörden bekämpfen wolle – den Antrag auf Wiedereinsetzung mittels Künstlicher Intelligenz (KI) verfasst habe, diese jedoch fehlerhaft gewesen und ihn nicht über die 14-tägige Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages informiert hätte, ist dem nichts zu gewinnen. Abgesehen davon, dass nicht verifiziert werden kann, ob die Eingabe tatsächlich mithilfe von KI erstellt wurde, wäre es am Beschwerdeführer selbst gelegen gewesen, sich über die Möglichkeiten und Voraussetzungen der Ergreifung eines Rechtsbehelfes zu informieren. Er wurde vom Bundesamt im Vorfeld auch bereits unter Bekanntgabe einer E-Mailadresse auf eine mögliche Rechtsberatung durch die BBU GmbH verwiesen und wäre es ihm offen gestanden, erneut mit dieser in Kontakt zu treten. Dass er es letztlich offenbar vorgezogen hat, sich lediglich an einen spanischen Rechtsanwalt zu wenden und sich der KI zu bedienen, liegt in seiner eigenen Sphäre. Bewilligte man einen Antrag auf Wiedereinsetzung, dessen Verfristung mit mangelnder Kenntnis über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung begründet wird, so käme dies im Übrigen de facto der gemäß § 71 Abs. 5 AVG (bzw. § 33 Abs. 6 VwGVG) unzulässigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist gleich (vgl. VwGH 30.03.2004, 2003/06/0070).

Der Vollständigkeit halber bleibt darüber hinaus festzuhalten, dass sich der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch bei Annahme einer rechtzeitigen Einbringung als unbegründet erweisen würde, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass er von einer Zustellung ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – an der rechtzeitigen Einbringung einer Bescheidbeschwerde gehindert war bzw. die Rechtsmittelfrist versäumt hat.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Ereignis dann unvorhergesehen, wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist unabwendbar, wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt er darf die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Die Einhaltung der Rechtsmittelfristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt (vgl. etwa VwGH 26.02.2014, 2012/13/0051; 08.09.2015, 2015/01/0125 sowie VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0079, mwN).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, ist der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm nicht bewusst gewesen sei überhaupt einen Asylantrag in Österreich gestellt zu haben, kein Glaube zu schenken und ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine reine Schutzbehauptung handelt. Er hatte Kenntnis vom anhängigen Asylverfahren und es trotzdem unterlassen, dem Bundesamt die Änderung bzw. Aufgabe seiner Abgabestelle unverzüglich mitzuteilen. Auch wenn es sich beim Beschwerdeführer um eine rechtsunkundige Person handelt, wurde er anlässlich seiner Asylantragstellung über seine Pflichten zur Mitwirkung am Verfahren belehrt und ist es als grobes Verschulden zu werten, dass der Beschwerdeführer ohne Mitteilung an die Behörde bzw. Bekanntgabe einer etwaigen neuen Abgabestelle seine Unterkunft verlassen und in der Folge unbekannten Aufenthaltes war. Es stellt bereits für sich genommen eine auffallende Sorglosigkeit dar, dass er damit seiner Mitteilungs- bzw. Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und vielmehr untergetaucht ist. Anlässlich seiner Erstbefragung wurde ihm auch ein Konvolut an Informationsblättern in einer ihm verständlichen Sprache ausgehändigt, wobei das Merkblatt Pflichten und Rechte von Asylwerbern unter anderem auf eine mögliche Zustellung eines Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde hinweist. Damit geht auch das Argument, der Beschwerdeführer hätte keine Kenntnis über eine mögliche Zustellung durch Hinterlegung im Akt gehabt, ins Leere und hätte er durch eine aufmerksame Lektüre der ihm ausgehändigten Informationsblätter einen diesbezüglichen Rechtsirrtum jedenfalls vermeiden können. Der Eintritt der Fristversäumnis ist im konkreten Fall in seiner eigenen Sphäre gelegen und ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides ohne sein Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Vielmehr hat er auffallend sorglos gehandelt, indem er dem Bundesamt trotz anhängigem Verfahren die Änderung bzw. Aufgabe seiner Abgabestelle nicht mitgeteilt und sich dem Verfahren entzogen hat. Die Hinterlegung des Bescheides im Behördenakt ohne vorhergehenden Zustellversuch sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Zustellung des Bescheides erst nach Ablauf der Beschwerdefrist Kenntnis erlangt hat, ist auf sein eigenes, den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verhalten zurückzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen wäre, die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung einer Beschwerde einzuhalten oder ihn daran nur ein minderer Grad des Verschuldens träfe, ergeben sich aus dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Das Bundesamt hat die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid vom 13.12.2023 als verspätet zurückgewiesen und sich dabei auf § 14 VwGVG gestützt. Diese Bestimmung normiert in ihrem ersten Absatz, dass es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG freisteht, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Der Beschwerdeführer brachte am 22.11.2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein, der am 24.11.2025 an das Bundesamt gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet wurde. Das Bundesamt hat jedoch erst mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 04.03.2026 über die Bescheidbeschwerde entschieden. Zu diesem Zeitpunkt war die zweimonatige Entscheidungsfrist des § 14 Abs. 1 VwGVG jedoch bereits abgelaufen und die Zuständigkeit des Bundesamtes erloschen. Die Behörde hätte demnach nicht mehr über die Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid absprechen dürfen, weshalb Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben war.

3.3. Zur Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Das Bundesamt hat in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Nach Bestätigung der Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt gegenständlich kein Raum für eine Änderung des Ausspruchs des Bundesamtes über die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung, sei es meritorisch oder kassatorisch.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu II.)

3.4. Zur Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2023:

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG, vier Wochen. Die vierwöchige Beschwerdefrist ist eine nach Wochen bestimmte Frist, die gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Tages der letzten Woche endet, der durch seine Bezeichnung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (VwGH 02.08.2017, Ra 2017/03/0071).

Der negative Asylbescheid vom 13.12.2023 wurde ohne vorhergehenden Zustellversuch gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG im Behördenakt am 13.12.2023 hinterlegt und galt am selben Tag als zugestellt. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der – im Bescheid auch angegebenen – vierwöchigen Rechtsmittelfrist keine Beschwerde erhoben. Die beim Bundesverwaltungsgericht am 22.11.2025 eingebrachte Beschwerde, die am 24.11.2025 an das Bundesamt weitergeleitet wurde, langte außerhalb der Beschwerdefrist ein, der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Beschwerdefrist wurde unter Punkt 3.1. zurückgewiesen, weshalb die Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.12.2023 spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte fallbezogen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da sowohl der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Beschwerde gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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