L516 2339416-1•Bundesverwaltungsgericht L516 2339416-1
L516 2339416-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2026
Entgelt Fachkräfteverordnung Kollektivvertrag Rot-Weiß-Rot-Karte plus Voraussetzungen
L516 2339416-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Daniel MERTEN sowie Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb XXXX , StA Republik China [Taiwan], gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Vöcklabruck, vom 18.02.2026, ABB-Nr. 1803914, betreffend die Versagung der Bestätigung gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird bestätigt, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.01.2026 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ gem § 41a Abs 1 NAG. Der Antrag wurde in der Folge an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.
Das AMS versagte mit Bescheid vom 18.02.2026 die Bestätigung, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG erfüllt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
1. 1 Erste Rot-Weiß-Rot – Karte gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG
Die Beschwerdeführerin verfügte über eine erste Rot-Weiß-Rot – Karte gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG mit Gültigkeitszeitraum vom 31.01.2024 bis 31.01.2026 aufgrund der Zulassung als Fachkraft für den Mangelberuf „Köchin“ im Unternehmen der XXXX ,
Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.08.2023 wurde vom AMS zunächst mit Bescheid vom 16.10.2023 ausschließlich wegen fehlender Ausbildungsunterlagen abgewiesen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde mit weiteren Ausbildungsunterlagen gab das AMS jedoch mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2024 statt und das AMS bestätigte gleichzeitig der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf Köchen gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind und gegen ihre Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der Arbeitgeberin aus Sicht des AMS keine Bedenken bestehen.
Dem zugrunde lag eine Arbeitgebererklärung der XXXX , in der für die berufliche Tätigkeit als Köchin für 40 Wochenstunden eine Bruttoentlohnung (ohne Zulage) von monatlich EUR 1.800,-- angegeben wurde.
In der Folge war die Beschwerdeführerin bei der XXXX als zugelassene Fachkraft vom 01.02.2024 bis 22.05.2024 beschäftigt. Die monatliche Bruttoentlohnung für die Monate Februar, März und April 2024 betrug jeweils EUR 1.800,-- und für den Monat Mai EUR 2004,09. (OZ 4 und 5)
1. 2 Zweite Rot-Weiß-Rot – Karte gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG
Nach Beendigung der Beschäftigung bei der ersten Arbeitgeberin wurde der Beschwerdeführerin eine weitere Rot-Weiß-Rot – Karte gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG aufgrund der Zulassung als Fachkraft für den Mangelberuf „Köchin“ im Unternehmen der XXXX erteilt, mit Gültigkeitszeitraum vom 11.07.2024 bis 11.07.2026.
Bei der XXXX war die Beschwerdeführerin von 19.07.2024 bis 01.01.2026 als zugelassene Fachkraft beschäftigt und sie wurde dabei entsprechend der kollektivvertraglichen Bestimmungen entlohnt. Aufgrund einer aktuellen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde dieses Dienstverhältnis mit 02.01.2026 beendet.
2. 1 Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem mit der Beschwerdevorlage vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt des AMS (OZ) und den nachgereichten Aktenteilen aus dem Verfahren vor dem AMS zur Erteilung der ersten Rot-Weiß-Rot – Karte (OZ 4 und 5).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und Bestätigung, dass die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen.
3. 1 Gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG hat vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a Abs. 1, 2 und 7, § 47 Abs. 4, § 56 Abs. 3 NAG) im Falle […] der Z 2 […] die […] zuständige […] Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der […] zuständigen Behörde zu bestätigen, dass der Ausländer oder die Ausländerin als InhaberIn einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war.
Begründung des AMS
3. 2 Das AMS begründete die Versagung der Bestätigung im angefochtenen Bescheid und im Zuge der Beschwerdevorlage damit, dass eine rechtmäßige Entlohnung nur bei 18 Monaten innerhalb der letzten 24 Monate erfolgt sei. Die Monate Februar, März und April im Jahr 2024 seien vom Dienstgeber nicht kollektivvertragsmäßig entlohnt worden, sondern lediglich mit EUR 1.800,-- statt den im Kollektivvertrag vorgesehenen 1.860,--. Deshalb sei es für die Beschwerdeführerin unverschuldet nicht möglich, die notwendigen 21 Monate Beschäftigung unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen im Beobachtungszeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2025 nachzuweisen.
Stattgabe der Beschwerde
3. 3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Entlohnung bei der ersten Arbeitgeberin in den Monaten Februar, März und April 2024 nicht den kollektivvertraglichen Bestimmungen entsprach.
Allerdings erfolge die Zulassung der Beschwerdeführerin als Fachkraft im Unternehmen der ersten Arbeitgeberin unter Zugrundelegung der Arbeitgeber-Erklärung der ersten Arbeitgeberin, in der für die berufliche Tätigkeit als Köchin für 40 Wochenstunden eine Bruttoentlohnung (ohne Zulage) von monatlich EUR 1.800,-- angegeben wurde. Das AMS bestätigte dazu der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 20d Abs 1 Z 2 AuslBG, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf Köchin gemäß § 12a AuslBG erfüllt sind und gegen ihre Zulassung als Fachkraft im Unternehmen der (ersten) Arbeitgeberin aus Sicht des AMS keine Bedenken bestehen. Entsprechend jener Arbeitgeber-Erklärung wurde die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar, März und April 2024 auch tatsächlich entlohnt.
Von dieser Entscheidung des AMS ausgehend war die Beschwerdeführerin in den Monaten Februar, März und April 2024 „unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen“ gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG beschäftigt.
Unter Einbeziehung dieser drei Monate und den bereits vom AMS berücksichtigten 18 Monaten war die Beschwerdeführerin in den letzten vierundzwanzig Monaten somit einundzwanzig Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen als Fachkraft im zugelassenen Beruf beschäftigt.
3. 4 Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und zu bestätigen, dass im Falle der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen gemäß § 20e Abs 1 Z 2 AuslBG vorliegen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3. 5 In Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Revision
3. 6 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.
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