Bundesverwaltungsgericht W133 2327338-1

W133 2327338-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W133 2327338-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W133.2327338.1.00

Spruch

W133 2327338-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a GRUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , vom 29.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2026 zu Recht:

A)

I.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III.Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.

IV.In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.

1.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 25.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 29.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 (Spruchpunkt IV.) erlassen. Die belangte Behörde stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

Mit E-Mail vom 17.11.2025 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

1.1.3. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch.

1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist im Jahr 2011 verstorben. Seine Mutter lebt gemeinsam mit drei seiner Schwestern und seinem Bruder in der Türkei. Seine vierte Schwester wohnt in Großbritannien. Zwei seiner Cousins leben in Österreich.

1.1.5. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise in seinem Herkunftsort. Er besuchte neun Jahre lang die Grundschule und schloss die Mittelschule ab. Der Beschwerdeführer absolvierte keine Ausbildungen, in der Türkei arbeitete er als Schneider.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (samt Umgebung) im Gouvernement Aleppo, befindet sich unter Kontrolle der neuen syrischen Regierung.

1.1.6. Der Beschwerdeführer verließ Syrien zuletzt Ende 2023 illegal in Richtung Türkei, wo er bis 2024 lebte. Danach reiste er weiter und hielt sich unter anderem in Bulgarien, Serbien und Ungarn auf und reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und stellte am 25.09.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.7. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Nach monatelanger Vorbereitung starteten islamistische Regierungsgegner unter der Führung der dschihadistischen Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), welche vormals als Al-Nusra-Front bekannt war, die Operation „Abschreckung der Aggression“ und brachten am 08.12.2024 die syrische Hauptstadt Damaskus unter ihre Kontrolle und beendeten damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes. Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl Baschar al-Assads im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.

Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer leistete seinen Wehrdienst bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) niemals ab. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, da sich der Beschwerdeführer niemals politisch äußerte oder sonst in irgendeiner Art politisch agierte. Zudem nahm er niemals an Kampfhandlungen oder Menschenrechtsverletzungen in Syrien teil.

1.2.2. Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.

Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden.

Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab. Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.

1.2.3. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Der Beschwerdeführer läuft nicht Gefahr vonseiten der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army – SNA) oder der kurdisch dominierten SDF rekrutiert oder bedroht zu werden. In diesem Zusammenhang wird der Beschwerdeführer auch nicht von dem Stammesführer seines Clans bedroht.

1.2.4. Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.

1.2.5. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.2.6. Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

1.2.7. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise nach Syrien und die Weiterreise in sein Herkunftsgebiet möglich. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughäfen Damaskus oder Aleppo einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet XXXX und Umgebung reisen.

1.3. Zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:

1.3.1. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass für den Beschwerdeführer – auch wenn dieser gesund und arbeitsfähig ist – eine zulässige Rückkehrsituation bezogen auf seinen Herkunftsstaat Syrien vorliegt. Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsort über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und über kein soziales Netz. Im Falle einer Rückkehr wäre er nicht in der Lage, seine grundlegenden existenziellen Bedürfnisse zu erfüllen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage in XXXX (samt Umgebung) im Gouvernement Aleppo als ausreichend sicher darstellt, so ist die Versorgungslage in ganz Syrien prekär und führten im Speziellen die gewalttätigen Auseinandersetzungen bzw. Feindseligkeiten zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdisch dominierten SDF – insbesondere auch im Gouvernement Aleppo – zu einer „humanitären Krise“ und würde der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Gouvernement Aleppo ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft, Kleidung und medizinische Versorgung nicht ausreichend befriedigen zu können und dadurch in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Eine Wiederansiedelung in seinem Herkunftsort ist diesem aufgrund fehlenden Wohnraums, sowie fehlender sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte nicht zumutbar. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, ihn vor dieser Gefährdung zu schützen.

1.3.2. Der Beschwerdeführer erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative, bspw. in der Stadt Damaskus. Er verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über ein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk, das ihn bei der Neuansiedlung in Damaskus bei der Sicherung seiner grundlegenden Lebensbedürfnisse unterstützen könnte. In einer Gesamtbetrachtung seines persönlichen Hintergrundes ist es ihm nicht zumutbar, in einem anderen Landesteil Syriens Schutz zu suchen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht daher nicht.

1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur Ermittlung der Lage in Syrien wurden folgende nachstehende Quellen herangezogen:

-BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien aus dem COI-CMS, Version 13, vom 28.02.2026 (LIB);

-UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024 (UNHCR 1)*;

-EUAA, Country Focus: Syria, Juli 2025 (EUAA 1)*;

-EUAA, Interim Country Guidance: Syria, Juni 2025 (EUAA 2)*;

-EUAA, Country Guidance: Syria – Comprehensive Update, Dezember 2025 (EUAA 3)*;

-EUAA, COI-QUERY, Syria, Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish led forces, 26.03.2026 (EUAA 4)*;

-ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo für internationale Flüge aus Europa [a-12780-3], 25.03.2026 (ACCORD).

  • Die Länderberichte wurden mithilfe der E-Translation der Europäischen Kommission vom Englischen ins Deutsche übersetzt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, in die oben genannten Quellen zur Lage im Herkunftsstaat und durch Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.04.2026.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

2.1.2. Die Feststellungen zur Antragstellung, dem angefochtenen Bescheid und der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

2.1.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinen Familienangehörigen, seinem Familienstand, seinem Aufwachsen in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

2.1.4. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, das Dorf XXXX (samt Umgebung) im Gouvernement Aleppo, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus den Online Länderkarten des „Institute for the Study of War (ISW) and Critical Threats (CT)“, des „The Carter Center“ und der „Syria Liveuamap“, die die Machtverhältnisse in Syrien abbilden (vgl. https://storymaps.arcgis.com/stories/1933cb1d315f4db3a4f4dcc5ef40753a; https://syria.liveuamap.com/; https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, jeweils abgerufen am 13.05.2026). Wenngleich in der Beschwerde richtigerweise vorgebracht wurde, dass den Online Länderkarten zufolge zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung die Syrian National Army (SNA) die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ausübte (vgl. Beschwerde, S. 5-7), haben sich die Machtverhältnisse seit Anfang 2026 geändert. Laut der Carter Center und der ISW Länderkarte kontrolliert zumindest seit Februar 2026 offiziell die neue syrische Regierung das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers und sind die diesbezüglichen Ausführungen in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde als überholt anzusehen.

2.1.5. Der Zeitpunkt der Ausreise und die Aufenthalte in durchreisten Staaten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung.

2.1.6. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 5). Seine Arbeitsfähigkeit folgt aus seinem Alter, seinem Gesundheitszustand und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit in der Türkei.

2.1.7. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:

Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt und eine dahingehende in der polizeilichen Erstbefragung geäußerte Befürchtung ins Leere geht (vgl. Erstbefragung, S. 6). Die ehemalige Syrische Arabische Armee (SAA) wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. LIB, S. 163). Dem Beschwerdeführer droht daher auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten des ehemaligen syrischen Assad-Regimes, mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht von diesem keine Bedrohung mehr aus.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr läuft von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes eingestuft zu werden (vgl. LIB, S. 204 ff.), da er selbst angab, niemals in politische Auseinandersetzungen verwickelt gewesen zu sein, niemals an Demonstrationen teilgenommen zu haben, niemals Mitglied einer Partei gewesen zu sein und auch keine politisch motivierte Person zu sein (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 6, 7). Zudem leistete der Beschwerdeführer den verpflichtenden Grundwehrdienst bei der ehemaligen SAA niemals ab (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 15).

Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.

2.2.2. Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung und Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS:

Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass der neue syrische Präsident ash-Shara' bereits kurz nach dem Umsturz des ehemaligen Assad-Regimes in einem Facebook-Post ankündigte, dass die Wehrpflicht der Armee – außer für einige Spezialeinheiten und "für kurze Zeiträume" – abgeschafft wird. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird. Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara' an. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte ash-Shara', dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen (vgl. LIB, S. 163 ff.; EUAA 3, S. 33, 34)

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden. Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte. Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei. Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.03.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar'aa in Südsyrien eröffnet. Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet. Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in 'Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine "vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte" zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (vgl. LIB, S. 165).

Den vorliegenden Länderberichten sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte.

Hinsichtlich einer möglichen Rekrutierung durch die HTS ist darauf hinzuweisen, dass am 29.01.2025 die Auflösung bewaffneter Gruppierungen in Syrien, darunter auch die HTS, bekannt gegeben wurde und daher dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch keine Rekrutierung vonseiten der – offiziell nicht mehr existierenden – HTS droht.

In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer lediglich pauschal aus, dass er „auch der neuen syrischen Regierung – aufgrund deren religiösen Extremismus und deren engen Verbindung zur dschihadistisch-salafistische Terrororganisation HTS (ehemals Al Nusra und damit ehemalige Teilorganisation von Al Quaida) – ablehnend gegenüber [stehe] und auch offen zu dieser Ansicht [stehe]“. Er fürchte aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der neuen Regierung auch Verfolgung durch diese (vgl. Beschwerde, S. 3). Inwiefern diese vorgebrachte „ablehnende Haltung“ des Beschwerdeführers nach außen in Erscheinung treten sollte, nachdem der Beschwerdeführer weder in den zwei Einvernahmen noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ein politisches Interesse äußerte bzw. anklingen ließ, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Falls der Beschwerdeführer damit eine zukünftige politische Inszenierung seiner Person maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen wollte, ist ihm dies mit seinem pauschalen Vorbringen nicht gelungen. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in der Türkei oder Österreich jemals politisch, er nahm auch nicht an Demonstrationen teil und trat auch sonst nicht öffentlichkeitswirksam – etwa über soziale Medien – in das Visier der neuen syrischen Regierung. Warum der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien damit anfangen sollte, konnte er ebenso wenig erklären.

Der Beschwerdeführer läuft daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder der offiziell aufgelösten HTS zwangsrekrutiert oder aus einem sonstigen Grund bedroht zu werden.

2.2.3. Zur vorgebrachten Festhaltung und versuchten Zwangsrekrutierung vonseiten der SNA und der SDF und der damit einhergehenden Gefahr vonseiten seines Stammes bzw. seines Stammesführers:

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, von der FSA, der SDF oder dem „Chef seines Stammes“ bedroht oder zwangsrekrutiert zu werden. Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen:

2.2.3.1. Bedrohung vonseiten seines Stammes bzw. des Stammesführers:

Der Beschwerdeführer brachte sowohl vor der belangten Behörde als auch in seiner Beschwerde vor, dass der „Stammesführer“ junge Männer für die Kazad/SDF gegen Geld zum Militärdienst vermittelt habe (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 6: „Der Führer unseres arabischen Klans liefert uns zur Kazad aus, damit er Geld bekommt. Ich bin von meiner Heimatregion nach Azaz geflohen […] Der Führer unseres Klans hat mich als Verräter bezeichnet und hat die Leute dazu aufgerufen mich umzubringen.“; Beschwerde, S. 2: „Diese Rekrutierung wurde über den Stammesältesten bzw. Clanoberhaupt des Clans des BF koordiniert, der mit der SDF zusammenarbeitete, der BF wirft diesem „Verkauf an die SDF“ vor. Der BF meint, das Clanoberhaupt hätte sich von der SDF bezahlen lassen, um den Aufenthaltsort potenzieller Rekruten zu nennen. Um diesen Rekrutierungsversuchen zu entgehen, flüchtete der BF zunächst aus dem Herkunftsort in ein Gebiet das von der damaligen FSA (nunmehr SNA) besetzt war.“). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er sein Vorbringen und gab nunmehr an, dass der „Chef seines Stammes“ nicht nur mit den Kurden, sondern auch mit der FSA zusammengearbeitet habe (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 13). Er habe die erwachsenen Männer zwangsweise rekrutiert, indem er diese auf die Gruppen der Kurden und der FSA aufgeteilt habe (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 14). Abgesehen von der offensichtlichen Steigerung und Änderung seines Vorbringens erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, wieso das Oberhaupt eines arabischen Stammes die jungen männlichen Stammesangehörigen wahlweise sowohl an die kurdisch dominierte SDF als auch an die, unter dem Einfluss der Türkei stehende, SNA zwangsweise verteilen sollte.

Zudem konnte der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht angeben, wie der Stammesführer, von dem er angeblich auch mit dem Tod bedroht worden sei, heißt und gab lediglich äußerst vage und unspezifische Umschreibungen an (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 14 (Anm.: „LA“ heißt „Leiter der Amtshandlung“ und „VP“ heißt „Verfahrenspartei“): „LA: Wer ist der Stammesführer und was tut er? VP: Er ist eine mächtige Person, er hat das Sagen im Klan und er kann machen was er will. Er verhält sich wie ein mächtiger Diktator. Er liefert uns für ein Preisgeld an Kazad aus.“; Niederschrift vom 29.04.2026 (Anm.: „R“ heißt „Richterin“ und „BF“ heißt „Beschwerdeführer“): „R: Wie heißt der „Chef“ Ihres Stammes? BF: Ich kenne seinen Namen nicht, ich kenne nur seine Bezeichnung als Scheich des Stammes.“).

Der Beschwerdeführer gab zudem an, dass sein Klan „tausende Leute“ umfasse „die Hälfte davon [sei] gestorben und die Hälfte [habe] das Land verlassen“ (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 14). Dass der Führer eines derart großen Stammes persönlich zu jedem einzelnen (jungen) Mann, der die angebliche Rekrutierung verweigere, nach Hause gehen und dabei persönlich durch die Eltern (im gegenständlichen Fall angeblich die Mutter des Beschwerdeführers) die geflüchteten Männer mit dem Tod bedrohen würde, ist ebenso wenig glaubhaft.

2.2.3.2. Bedrohung vonseiten der Syrian National Army (SNA):

Ebenso verstrickte sich der Beschwerdeführer in Bezugnahme auf seine angebliche Festhaltung und versuchte Zwangsrekrutierung vonseiten der SNA in mehrere Widersprüche. Vor der belangten Behörde führte er zunächst aus, dass er nach Azaz geflohen sei und sich dort „der Freien Syrischen Armee angeschlossen“ habe. Aufgrund dessen habe der Führer seines Klans den Beschwerdeführer als Verräter bezeichnet und die Leute dazu aufgerufen ihn umzubringen (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 6). Demgegenüber gab er im Laufe der niederschriftlichen Einvernahme an, dass ihn die Freie Syrische Armee „aufgefordert“ habe mit ihnen zu kämpfen. Im nächsten Satz korrigierte er sich und meinte nunmehr, dass sie ihn sogar verhaftet hätten und er aus der Haft geflohen sei (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 11). In der am Anfang der niederschriftlichen Einvernahme vorgelegten schriftlichen Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er „Mitglied der sogenannten Freien Armee, die sich heute unter dem Namen Armee von Ahmed Al-Sharaa zusammenfind[e]“ gewesen sei und er „den Dienst quittiert [habe], wofür [er] mit dem Tod oder lebenslanger Haft bestraft werden [könne]“. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht steigerte er seine angebliche Anhaltung vonseiten der SNA und brachte nunmehr vor, dass er „ein bis zwei Tage angehalten“ worden sei (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 17).

In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer lediglich einen „offensichtlichen Übersetzungsfehler“ des Wortes „Kofferraum“ vor, er habe „so ausführlich und detailliert wie es die oberflächliche Befragung des BFA“ erfordere geantwortet (vgl. Beschwerde, S. 12). Wie es jedoch zu vier verschiedenen Ausführungen hinsichtlich seines diesbezüglichen Fluchtvorbringens innerhalb einer einzigen Einvernahme kommen konnte, obwohl die (damalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der Einvernahme anwesend war und das Protokoll der Einvernahme auch nachweislich wortwörtlich rückübersetzt worden ist und weder die Rechtsvertretung noch der Beschwerdeführer etwaige Übersetzungsfehler angaben, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 18: „LA: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden? VP: Ja, alles ok.“; S. 19: „Anmerkungen nach der Rückübersetzung: keine.“). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu von der erkennenden Richterin befragt gab der Beschwerdeführer ebenso lediglich an, dass er vorgebracht habe, von der FSA festgenommen worden zu sein und von diesen bei seiner Flucht verletzt worden zu sein (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 15). Die zahlreich divergierenden Aussagen konnte er mit dieser – den Einvernahmeprotokollen und seiner eigenen Stellungnahme in Widerspruch stehenden – pauschalen Äußerung in der mündlichen Verhandlung damit jedoch nicht erklären.

Da sein Fluchtvorbringen hinsichtlich der Zwangsrekrutierung und Festhaltung vonseiten der SNA nicht glaubhaft ist, ist festzuhalten, dass er dadurch ebenso wenig von der SNA auf einer Liste als „geflüchtet“ aufscheint (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 15).

Den Länderberichten ist hinsichtlich der SNA und allfälligen Zwangsrekrutierungen Folgendes zu entnehmen:

Mehr als die Hälfte der über 60 in Syrien bestehenden bewaffneten Gruppierungen gehört zur von der Türkei unterstützten SNA. Ihre Stärke beträgt (je nach unterschiedlichen Berichten) ca. 50.000 - 80.000 Mann und ihre Hauptaufgabe ist die Bekämpfung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) (vgl. LIB, S. 131, 132). Die SNA steht nominell unter der Kontrolle des syrischen Verteidigungsministeriums, agiert jedoch je nach Fraktion teilweise noch unabhängig (vgl. LIB, S. 53, 132; EUAA 3, S. 23).

In Bezugnahme auf allfällige Zwangsrekrutierungen vonseiten der SNA ist dem vorangegangenen Länderinformationsblatt (Version 11) zu entnehmen, dass bewaffnete oppositionelle Gruppen, wie die SNA, Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA gibt. In den von ihr kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihr anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA beizutreten (vgl. LIB Version 11, S. 155, 156).

Sowohl der (überholten) Version 12 als auch der (aktuellen) Version 13 des Länderinformationsblattes sind hinsichtlich möglicher Zwangsrekrutierungen vonseiten der SNA keine Informationen zu entnehmen.

Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die SNA den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwangsrekrutieren würde. Konkrete, gefährdungserhöhende Faktoren haben sich beim Beschwerdeführer ebenso nicht ergeben.

Die Schilderungen zur behaupteten Flucht vor der SNA sind durchwegs vage, oberflächlich, wurden auffallend emotionslos vom Beschwerdeführer vorgebracht und enthalten zahlreiche Widersprüche, weswegen seine Schilderungen hinsichtlich der SNA als nicht glaubhaft einzustufen sind.

2.2.3.3. Bedrohung vonseiten der SDF:

Laut eigenen Angaben hatte der Beschwerdeführer lediglich Kontakt mit der SNA und seinem Stammesführer bzw. indirekt mit einer Rekrutierungsgruppe des Stammesführers (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 14). Dass der Beschwerdeführer jemals in Kontakt mit der SDF gekommen wäre, ist seinem Vorbringen demgegenüber nicht zu entnehmen.

Den Länderinformationen zufolge ist Syrien im Jänner 2026 durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der neuen syrischen Regierung und der SDF an einen Wendepunkt geraten. Die syrischen Regierungstruppen begannen mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 17.01.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, es kam zu Zusammenstößen, zudem erhielt die syrische Armee Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Diese sehen einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens, vor. Weiters sind auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium, sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter enthalten. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen. Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (vgl. LIB, S. 12 ff.).

Angesichts der beträchtlichen Macht- und Kontrollverluste der SDF seit Jänner 2026 kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer vonseiten der SDF Gefahr droht. Sein Herkunftsgebiet wird, wie bereits festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Dass die SDF – abgesehen von den Machtverhältnissen – derzeit überhaupt militärisch und personell in der Lage wäre Rekrutierungskampagnen im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers durchzuführen ist maßgeblich unwahrscheinlich.

Die Ausführungen bezüglich des Wehr- und Reservedienstes in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF (DAANES) im aktuellen Länderinformationsblatt (vgl. LIB, S. 168 ff.) und im EUAA-Bericht vom Dezember 2025 (vgl. EUAA 3, S. 34, 35) beziehen sich auf die Lage vor den massiven Machtverlusten Anfang 2026. Doch selbst unter Zugrundelegung dieser Berichte ist es weiterhin maßgeblich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eine Zwangsrekrutierung zu befürchten hätte: demnach betrifft die Selbstverteidigungspflicht lediglich männliche Bewohner der DAANES. Da das Herkunftsgebiet jedoch nunmehr unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung steht und der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien auch offiziell kein Bewohner der DAANES darstellt, ist eine Gefährdung nicht objektivierbar.

Auch der jüngst erschienene EUAA Bericht von März 2026 berichtet zwar von Zwangsrekrutierungen, diese bezogen sich aber zuletzt auf Oktober 2025 (vgl. EUAA 4, S. 3). Laut einem einzigen Artikel, der auf den Aussagen eines lokalen Bewohners im Gouvernement Deir ez-Zor beruht, würden einige dort ansässige Personen mit Stand Jänner 2026 mögliche Zwangsrekrutierungen befürchten (vgl. EUAA 4, S. 4). Abgesehen von der allgemein gehaltenen Befürchtung, die lediglich von einer einzigen Person geäußert wurde, sind jedoch keine Berichte auffindbar, die eine drohende Zwangsrekrutierung vonseiten der SDF maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen würden.

Unter Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände ist es daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die SDF den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr zwangsrekrutieren oder sonst in irgendeiner anderen Art und Weise bedrohen würde, zumal sein Herkunftsgebiet von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird und die SDF keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer hat.

2.2.5. Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:

Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich von der belangten Behörde befragt lediglich die angebliche Einberufung zum Militärdienst der „Kazad“ und dass er deswegen mit den „Kurden“ Probleme gehabt habe vor. Seine (damalige) Rechtsvertretung brachte in der Einvernahme zusätzlich vor, dass der Beschwerdeführer „jetzt Probleme mit dem syrischen Präsident Ahmed Al Sharaa“ habe, da „dieser Mann radikal muslimisch [sei] und [ihr] Mandant nicht“. Seine ganze Familie sei deswegen auch in die Türkei gegangen. Erdogan liefere junge Syrer nach Syrien aus, damit sie dort kämpfen würden (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 6).

Weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer nachfolgend etwaige Bedrohungen aufgrund seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit vor.

Dem EUAA Focus Syria vom Juli 2025 zufolge kam es zu vermehrten Angriffen gegen die alawitische Bevölkerung in Syrien, die auf sektiererischer Identität beruhen, angetrieben von der Annahme, dass alle Alawiten an den Handlungen des ehemaligen Assad-Regimes beteiligt waren. Weiters wird berichtet, dass die Angriffe der mit Assad verbündeten alawitischen Milizen gegen die Übergangsregierung und gegen die sunnitische Gemeinschaft immer seltener geworden sind. Laut ISW ist dieser Rückgang wahrscheinlich auf die begrenzte Unterstützung der Alawiten, den erhöhten Druck der Regierungstruppen, der zur Verhaftung von Aufständischen und zur Beschlagnahmung von Waffenlagern führte, sowie auf schlecht durchgeführte Operationen der Aufständischen zurückzuführen (vgl. EUAA 1, S. 43 ff.).

Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert und auch die Führungspositionen bei Polizei, Sicherheitsdienst und Armee sind größtenteils mit sunnitischen Arabern besetzt. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. EUAA berichtet von Angriffen von mit Assad verbündeten Milizen auf sunnitische Gemeinschaften im März 2025 und von Zusammenstößen zwischen sunnitischen und alawitischen Gemeinschaften im Mai 2025, jedoch sind die Beweggründe für die Angriffe bzw. Zusammenstöße nicht bekannt. EUAA stellt abschließend fest, dass derzeit keine Informationen vorliegen, dass Personen allein aufgrund ihrer sunnitischen Zugehörigkeit bedroht werden würden (vgl. LIB, S. 224 ff.; EUAA 3, S. 40, 41).

Auch der Beschwerdeführer selbst bezog sich mit seiner Aussage lediglich auf allfällige Rekrutierungsgefahren (vgl. hierzu Unterpunkte II.2.2.3. und II.2.2.4.). Die Ausführungen bzgl. der Andersartigkeit im Vergleich zu der neuen syrischen Regierung bzw. dem neuen syrischen Präsidenten wurden lediglich von der ehemaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers pauschal vorgebracht und vermochten daher ebenso wenig eine Gefahr aufgrund seiner Volksgruppen- und/oder Religionszugehörigkeit zu begründen. Den Länderberichten sind insgesamt keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.

2.2.6. Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:

Der Beschwerdeführer erstattete selbst keine Bedrohung vonseiten der neuen syrischen Regierung oder sonstigen Gruppierungen aufgrund seiner (illegalen) Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich.

Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. EUAA stellte in ihrem aktuellen Länderleitfaden vom Dezember 2025 fest, dass die syrischen Behörden die früheren Aktivitäten von Rückkehrern im Ausland nicht überprüfen würden (vgl. EUAA 3, S. 19). Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, zumal es den österreichischen Behörden untersagt ist, diesbezüglich Daten an die syrischen Behörden weiterzuleiten.

Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB, S. 463).

Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.

2.2.7. Weitere Fluchtgründe:

Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.

2.2.8. Wiedereinreise:

Der Flughafen Damaskus nahm am 08.01.2025 seinen vollen Betrieb wieder auf, am selben Tag landete der erste internationale kommerzielle Flug seit dem Sturz des ehemaligen syrischen Präsidenten Bashar al-Assad (vgl. LIB, S. 328). Laut der aktuellen ACCORD Anfragebeantwortung zur Erreichbarkeit des Flughafens Aleppo wird dieser, trotz divergierender Angaben auf der Website des Flughafens, von internationalen Flügen angeflogen (vgl. ACCORD, S. 1, 2). Am 09.03.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr. 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren (vgl. LIB, S. 329). Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger (vgl. LIB, S. 331).

2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Neuansiedlung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat:

2.3.1. Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Aleppo zunächst nach der Vereinbarung zwischen der neuen Regierung und den SDF im März 2025 und die Zahl der Sicherheitsvorfälle ist stetig zurückgegangen. Auch die Zusammenstöße zwischen den SDF und der SNA in der Nähe des Tishreen-Staudamms im Bezirk Manbij und in der Nähe der Qara Qozaq-Brücke südlich von Ain Al-Arab, über die die SNA Kontrolle erlangen wollte, nahmen nach dem Abkommen vom März 2025 an deutlich ab (vgl. LIB, S. 59 ff.).

Es wird nicht verkannt, dass es Anfang des Jahres 2026 erneut zu einem Anstieg der Gewalt kam, da das oben erwähnte Integrationsabkommen aus März 2025 nicht umgesetzt werden konnte. In den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo kam es zu heftigen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Regierungstruppen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren. Am 06.01.2026 begannen syrische Regierungstruppen mit der Bombardierung und brachten die kurdisch besiedelten Stadtteile binnen zwei Tagen unter ihre Kontrolle, woraufhin sich die kurdischen Kämpfer in den Nordosten zurückzogen. Die Kampfhandlungen wurden jedoch weiter fortgesetzt. Nachdem am 18.01.2026 ein von den USA vermitteltes Waffenstillstandsübereinkommen die militärischen Eskalationen nicht aufhalten konnte, wurde am 20.01.2026 ein neues Abkommen geschlossen. Die internen Kämpfe und Spannungen dauerten dennoch an. Am 30.01.2026 wurde erneut eine Waffenstillstands- und Regierungsvereinbarungen bekannt gegeben. Anfang Februar kam es schließlich zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen. Seither hat sich die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo stabilisiert (vgl. LIB, S. 59 ff.).

Nicht explodierte Kampfmittelrückstände stellen eine große Gefahr für das Leben in Syrien dar. Man unterscheidet sog. Blindgänger, die in der Regel über der Erde liegen und sichtbar sind (bspw. Streubomben, Mörsergranaten und Granaten) sowie Landminen. In Letzteren liegt die größere Herausforderung, da ehemalige Regierungstruppen Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben haben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verschärft, da zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition zurückgelassen wurden. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet. Ländliche Gebiete gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Zwischen 27.11.2024 und 14.03.2025 ist Aleppo nach Idlib eines der Gouvernements mit den meisten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Kriegsresten gewesen. Durch die Denotation von Blindgängern wurden Zivilisten getötet und verletzt worden, unter anderem in ländlichen Gebieten im Bezirk Manbij. Die meisten Unfälle passierten in landwirtschaftlichen Gebieten, als Menschen versuchten, Land zu bewirtschaften oder Tiere zu weiden. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (vgl. LIB, S. 44 ff.).

Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben, zumal vorrangig Bauern und Kinder von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB, S. 44).

ACLED verzeichnete im Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 1.048 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 42,4 Sicherheitsvorfälle pro Woche) im Gouvernement Aleppo, die höchste Zahl aller Provinzen. Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen/Ferngewalt, die im Jänner und Februar 2025 ihren Höhepunkt erreichten. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten ging im Februar und März leicht zurück, stieg jedoch im April und Mai wieder an. Im Zeitraum vom 01.06.2025 bis zum 26.09.2025 wurden in Aleppo 187 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 10,8 Sicherheitsvorfällen pro Woche entspricht. Die Bezirke Ain Al-Arab, Jebel Saman und Manbij verzeichneten die höchsten Vorfallraten (vgl. EUAA 3, S. 73).

Für den Zeitraum Dezember 2024 bis Dezember 2025 verzeichnete die SNHR 465 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies 9 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Referenzzeitraum. Im Zeitraum Juni bis September 2025 verzeichnete die SNHR 21 zivile Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entspricht dies weniger als einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für diesen Referenzzeitraum (vgl. EUAA 3, S. 73).

Es wird nicht verkannt, dass die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Gouvernement Aleppo die höchste aller Provinzen darstellte – wie dies auch der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme am Ende der mündlichen Verhandlung vorbringt (vgl. Beilage ./4) –, doch war insgesamt ein stetiger und deutlicher Rückgang der Zahl zu verzeichnen und ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner aufgrund der hohen Bevölkerungszahl der Provinz vergleichsweise niedrig und seit März 2025 zudem stark rückläufig. Das Gouvernement Aleppo bietet somit trotz der vergleichsweisen hohen Anzahl an Sicherheitsvorfällen ein relativ sicheres Umfeld.

Ohne die immer noch geschehenden Gewaltakte zu verharmlosen ergibt sich in einer Gesamtbetrachtung jedoch, dass sich die Anzahl an Sicherheitsvorfälle stetig zurückgegangen ist. Zwar ist die Gesamtzahl der Sicherheitsvorfälle im Vergleich zu den übrigen Provinzen hoch, doch ist die durchschnittliche Zahl der zivilen Todesopfer vergleichsweise niedrig. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es zwar weiterhin zu willkürlicher Gewalt kommt, diese erreicht jedoch kein hohes Ausmaß. Auch aus einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ (eingesehen am 13.05.2026) ergibt sich, dass in der Region rund um die Herkunftsregion des Beschwerdeführers derzeit keine Kampfhandlungen zwischen den oben genannten Gruppierungen stattfinden. Es sei auch noch darauf hingewiesen, dass es dem EUAA Country Guidance zufolge, in ganz Syrien kein Gebiet (mehr) gibt, in dem das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein derart außergewöhnliches Niveau erreichen würde, dass eine Person allein aufgrund ihrer Anwesenheit dort einem tatsächlichen Risiko ausgesetzt sei. Vielmehr sei dafür ein höheres Maß an individuellen Faktoren erforderlich (vgl. EUAA 3, S. 73 ff.).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage im Gouvernement Aleppo weiterhin komplex ist, da im Norden und Nordwesten des Gouvernements, insbesondere entlang der türkischen Grenze, die SNA weiterhin erheblichen Einfluss ausübt, obwohl diese sich formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert hat (vgl. LIB, S. 63). Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das am 18.01.2026 verkündete Waffenstillstandsübereinkommen in Aleppo weiterhin hält. Länderberichten zufolge konnten schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 09.01.2026) wieder zurückkehren (vgl. LIB, S. 62).

In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender sunnitisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen.

2.3.2. Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:

Wie in der Stellungnahme zur mündlichen Verhandlung ausgeführt, bleibt die humanitäre Lage in Syrien angespannt (vgl. Beilage ./4).

Zur Versorgungslage in Syrien ist festzuhalten, dass sich diese nach den aktuellen Länderinformationen seit dem Sturz des Assad-Regimes noch nicht wesentlich verändert hat. Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Millionen Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (vgl. LIB, S. 374). Länderberichten zufolge kämpft Syrien immer noch mit einer „massiven humanitären Krise“, von der mehr als 70 % der Bevölkerung betroffen ist (vgl. EUAA 3, S. 58; LIB, S. 438). Dies ist sowohl auf Schäden an der Infrastruktur als auch den eingeschränkten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zurückzuführen (vgl. LIB, S. 39).

Ein großes Hindernis ist der Mangel an Infrastrukturleistungen. Länderberichten zufolge sind 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe sowie 63 % der Wasserversorgungsnetze teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sowie die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt (vgl. LIB, S. 414, 415). Die Massenvertreibungen in Syrien hat außerdem zu einer komplexen Krise im Bereich des Wohnens, Landes sowie des Eigentums geführt. Mittlerweile sind über 90 % der Bevölkerung von Armut betroffen, sodass es für Familien nahezu unmöglich ist, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an beschädigten Unterkünften durchzuführen (vgl. LIB, S. 417).

Etwa ein Drittel der Wohngebäude wurden im Laufe des Konflikts zerstört oder schwer beschädigt. Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern (vgl. EUAA 3, S. 100). Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen (vgl. LIB, S. 417). Auch die Stadt Damaskus und deren Umgebung ist von weitreichenden Zerstörungen betroffen, sodass Rückkehrer mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert sind (vgl. LIB, S. 418). Darüber hinaus machen die hohen Immobilienpreise in der Stadt Damaskus das Mieten oder Kaufen für die meisten Rückkehrer unerschwinglich (vgl. EUAA 3, S. 100).

Daneben stellen Blindgänger, explosive Kriegsreste, Landminen und improvisierte Sprengsätze eine erhebliche Herausforderung dar, die weit verbreitet sind und auch Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur sowie wichtige Verkehrswege betreffen (vgl. LIB, S. 44 ff.).

In allen Regionen in Syrien stellt auch der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Grundversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung dar. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes würden öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste kaum noch funktionieren (vgl. LIB, S. 379).

Syrien befindet sich derzeit zudem in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit. Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln sind anhaltende Konflikte, der wirtschaftliche Zusammenbruch, Vertreibung sowie unzureichende humanitäre Hilfe. Die Ernährungsunsicherheit verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, Umweltzerstörung und langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit auf Haushalts- wie Gemeindeebene untergraben (vgl. LIB, S. 380). Da Syrien weiterhin in hohem Maß von Lebensmittelimporten abhängig ist, ist es anfällig für Schwankungen der weltweiten Rohstoffpreise und Wechselkurse gewesen. Die galoppierende Inflation und Abwertung des syrischen Pfunds hätten die Kaufkraft erheblich geschwächt, sodass Lebensmittel für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich geworden seien (vgl. EUAA 3, S. 99). Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich Länderberichten zufolge beispielsweise der Brotpreis vervielfacht (vgl. LIB, S. 383). Wenngleich sich die Preise mittlerweile weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringe Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität die Lebensbedingungen der Bürgerinnen und Bürger weiterhin (vgl. LIB, S. 396).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannte Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränken, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Die Lebenshaltungskosten sind im Jahr 2024 um 21 % gestiegen und haben sich in den letzten zwei Jahren mehr als verdreifacht. Jeder vierte Syrer lebt in extremer Armut mit weniger als 2,15 US-Dollar pro Tag, während 67 % unter der unteren mittleren Einkommensgrenze von 3,65 US-Dollar leben (vgl. EUAA 3, S. 99).

Aus den aktuellen Länderberichten ist abzuleiten, dass sich die syrische Regierung verpflichtet hat, die Preise im ganzen Land anzugleichen. Am 05.01.2026 wurde das neue syrische Pfund eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert. Dadurch soll die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren sowie Wechselkurse zu kontrollieren, verbessert und ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen werden (vgl. LIB, S. 397). Syriens Wirtschaft funktioniert überwiegend mit Bargeld, doch aufgrund eines Mangels an Banknoten sieht sich Syrien mit einer Bargeldknappheit konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen keine Löhne zahlen und Familien keine Grundgüter kaufen können und Privatpersonen, die Geld auf ihren Bankkonten haben, nicht auf dieses zugreifen können, da die Banken nicht in der Lage sind, es auszuzahlen (vgl. LIB, S. 398, 399).

Auch die Wiederherstellung der Grundversorgung, wie beispielsweise der Wasser- und Stromversorgung, bleibt in allen Gouvernements aufgrund von Unsicherheit und Schäden eine Herausforderung. Syrien befindet sich insbesondere nach dem Rückgang der Fluss- und Quellwassermengen, sowie aufgrund von Klimaveränderungen und damit zusammenhängenden steigenden Temperaturen sowie geringeren Niederschlägen in einer Wasserkrise (vgl. LIB, S. 432). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft (vgl. LIB, S. 383). Syrien leidet unter der schwersten Dürre seit über 36 Jahren, was die ohnehin schon prekäre humanitäre Lage weiter intensiviert (vgl. EUAA 3, S. 100).

Ein weiteres Problem stellt der Mangel an Wasserautonomie dar, da die Hauptquellen syrischen Wassers von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden (vgl. LIB, S. 385). Über 400.000 Menschen in Manbij und Ain Al-Arab waren von Wasser- und Stromengpässen betroffen, die durch den Dammbruch am Tishreen-Staudamm verursacht wurden (vgl. EUAA 3, S. 73). Auch Damaskus ist zum ersten Mal seit 50 Jahren mit einer schweren Wasserknappheit konfrontiert. Einwohner erhalten alle drei Tage Wasser oder sind auf private Tankwagen angewiesen (vgl. EUAA 3, S. 100).

Darüber hinaus leidet Syrien unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab (vgl. LIB, S. 389). Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife um 600 %. Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen (vgl. LIB, S. 392).

Auch die medizinische Versorgung ist landesweit in einem desolaten Zustand. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) gab an, dass mehr als 65 % der Gesamtbevölkerung humanitäre Gesundheitshilfe benötigten (vgl. LIB, S. 438). Viele Krankenhäuser wurden während des Konflikts beschädigt oder zerstört und einige arbeiten ohne ausreichende medizinische Versorgung oder ohne Strom. Es fehlt an qualifiziertem Personal, Medikamenten und funktionierender Medizintechnik (vgl. LIB, S. 439). Stand Dezember 2025 sind nach Angaben des syrischen Gesundheitsministeriums schätzungsweise 90 bis 95 % der Medikamente im öffentlichen Sektor nicht verfügbar (vgl. LIB, S. 440). Mit Stand Juni 2025 sind in Aleppo und Idlib 172 Gesundheitseinrichtungen – darunter 11 Allgemeinkrankenhäuser, 23 Fachkrankenhäuser, 104 Zentren für primäre Gesundheitsversorgung und 34 Fachzentren – aufgrund plötzlicher Mittelkürzungen von der Schließung bedroht, wodurch möglicherweise 4,24 Millionen Menschen keinen Zugang mehr zu Traumaversorgung, Gesundheitsversorgung für Mütter und Kinder sowie Behandlung chronischer Krankheiten hätten (vgl. LIB, S. 444).

Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil. Dennoch stellen Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar (vgl. LIB, S. 405). Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten werden auf durchschnittlich 100 US-Dollar pro Monat geschätzt und übersteigen damit häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, welches bei etwa 75 US-Dollar liegt (vgl. LIB, S. 407).

Ebenso ist dem rezenten EUAA Bericht von März 2026 zu entnehmen, dass die gewalttätigen Auseinandersetzungen Anfang des Jahres 2026 zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF zu einer „humanitären Krise“ in den Gouvernements Aleppo, Raqqa, Hasaka, and Deir ez-Zor geführt hätten. Laut Angaben der United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (UNOCHA) sind die Gebiete in Aleppo und im Nordosten Syriens von Bewegungsbeschränkungen, der Einstellung öffentlicher Dienstleistungen, sowie Störungen der Wasserversorgung, der Verkehrswege und der lebenswichtigen Infrastruktur betroffen. Auch die International Organization for Migration (IOM) wies darauf hin, dass der humanitäre Bedarf im Nordosten Syriens zum Stand vom 11. März 2026 weiterhin „hoch“ sei (vgl. EUAA 4, S. 15).

Insgesamt zeichnen die Länderberichte somit ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Im Falle des Beschwerdeführers ist die angespannte Versorgungslage als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer kann auf kein unterstützungsfähiges Familiennetzwerk zurückgreifen, er ist ledig und hat keine Kinder. Sein Vater ist bereits im Jahr 2011 verstorben (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 8). Die Kernfamilie des Beschwerdeführers – bestehend aus seiner Mutter und seinen Geschwistern – erhielt bereits damals keine Unterstützung von ihren entfernten Verwandten (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 12: „BF: Auch wenn ich Kontakt zu meinen Onkeln vs. in Syrien hätte aufnehmen wollen, dann hätten sie mir auch nicht helfen können. R: Woher wissen Sie das, wenn Sie keinen Kontakt haben? BF: Als ich in Syrien war, und als mein Vater auch gestorben ist, haben meine Onkel vs. mich nicht unterstützt. Deshalb weiß ich es schon, dass ich im Falle einer Rückkehr, ich auch von Ihnen nicht unterstützt werden würde.“). Weiters gibt es keinen Kontakt zu seinen in Syrien lebenden (entfernten) Verwandten (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 14: „R: Können Sie im Fall, dass Sie nach Syrien zurückkehren würden, bei einem Ihrer Verwandten Unterkunft nehmen und Unterstützung bekommen? BF: Nein […] Ich bin mir aber sicher, dass ich im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht unterstützt werden würde.“). Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass seine entfernten Verwandten ihn bei seiner Rückkehr nunmehr unterstützen würden, zumal der Beschwerdeführer auch bereits Schulden bei seinen Cousins, die ebenfalls in Österreich leben, kumuliert hat (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 14: „R: Erklären Sie bitte dem Gericht, warum Ihre Verwandten vs. und ms. Sie in Österreich unterstützen, jedoch nach Ihrem bisherigen Vorbringen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine Unterstützung durch Verwandte ms. und vs. bestehen soll. ….BF: Mein Cousin vs. und auch mein Cousin ms. unterstützen mich hier in Österreich finanziell, weil sie von meiner Generation sind. Sie machen das ohne, dass ihre Eltern davon erfahren. R: Warum soll Sie in Syrien dann niemand mehr unterstützen? BF: Wie ich Ihnen heute angegeben habe, Sie borgen mir Geld als Schuld aus. Diese Schuld muss ich in der Zukunft auch begleichen. R: Und was wäre in Syrien nicht möglich? Da würde das Leben weniger kosten als hier. BF: Die Verwandten, die derzeit in Syrien leben, unterstützen mich auf keinen Fall. Ich weiß auch nicht, wie sie sich ihr Leben in Syrien finanzieren.“). Auch von seiner Kernfamilie kann der Beschwerdeführer keine Unterstützung erhalten, da seine Mutter und seine Geschwister in der Türkei und in Großbritannien leben und über keine finanziellen Reserven oder etwaige Liegenschaften in Syrien verfügen (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 13: „R: Wovon leben die Mutter und die Schwestern in der Türkei? BF: Meine Familie in der Türkei kann keiner Arbeit nachgehen, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfügen. Mein Bruder, der im XXXX arbeitet, unterstützt die Familie finanziell […] R: Hat Ihre Familie ein Haus, Grundbesitz oder sonstige Vermögenswerte in Syrien? BF: Nachdem ich aus Syrien ausgereist bin, ist meine Familie von unserem Haus vertrieben worden […]“). Der Beschwerdeführer absolvierte keine Ausbildungen und kann auch keine Arbeitserfahrung in Syrien vorweisen, da er lediglich in der Türkei für einige Monate als Schneider gearbeitet hatte (vgl. Niederschrift vom 13.08.2025, S. 7: „In der Türkei habe ich als Schneider gearbeitet. Ich habe keine Ausbildung abgeschlossen.“). In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich somit aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seinem Herkunftsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht befriedigen wird können, da der Beschwerdeführer in Syrien über kein familiäres soziales Netz verfügt und im Falle einer Rückkehr kein Wohnraum vorhanden wäre.

Es wird nicht verkannt, dass es gerade für Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk auch andere Möglichkeiten der Unterstützung gäbe. Diese ist – wie aus den Länderinformationen ersichtlich – jedoch nicht auf Dauer angelegt (vgl. LIB, S. 487: „Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise), Übernahme der Heimreisekosten, finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR), seit 02.06.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung“). Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche auf persönliche Kontakte angewiesen sein, welche er glaubhaft in Syrien nicht mehr hatte, bzw. im Vergleich zu anderen in Syrien lebenden Zivilpersonen nicht mehr hat.

Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netzes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und in gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

2.3.3. Zu einer allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative:

EUAA stellt in ihrem aktuellen Länderbericht von Dezember 2025 fest, dass bei der Beurteilung, ob eine Niederlassung in Damaskus Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar ist, die individuellen Umstände des Antragstellers, einschließlich seiner Schutzbedürftigkeit und Bewältigungsstrategien, berücksichtigt werden müssen. Dabei stellen insbesondere folgende Aspekte relevante Entscheidungsfaktoren dar: der Zugang zu zivilen Dokumenten, das Geschlecht, das Alter, ein allfälliges Unterstützungsnetzwerk, der berufliche und schulische Hintergrund, allfällige finanzielle Mittel, der ethnoreligiöser Hintergrund und der Gesundheitszustand (vgl. EUAA 3, S. 101, 102).

Bezogen auf den Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass dieser ein lediger, kinderloser, volljähriger, gesunder, männlicher, sunnitischer Araber ist. Der Beschwerdeführer besuchte jedoch lediglich neun Jahre lang die Grundschule und kann keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen. In Syrien ging er keiner Arbeit nach, lediglich in der Türkei arbeitete er für einige Monate als Schneider. Auch in Österreich ging der Beschwerdeführer keiner Arbeit nach und absolvierte keine Ausbildung (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 5, 7). Zudem verfügt der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich über finanzielle Ersparnisse und ist bereits bei seinen Cousins verschuldet (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 14). Dies deckt sich auch mit seinen Aussagen, wonach er sich in Österreich erfolglos um Arbeit bemühte (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 5: „Ich habe auch versucht einen Arbeitsplatz zu finden. Niemand wollte mich anstellen, weil ich keine Krankenversicherung oder Aufenthaltstitel habe […] R: Gehen Sie in Österreich einer Erwerbstätigkeit nach? BF: Niemand hat mich angestellt.“). Weiters verfügt der Beschwerdeführer auch nicht über ein (tragfähiges) soziales Netzwerk in der Stadt Damaskus oder in einem sonstigen Gebiet in Syrien, welches ihm bei der Suche nach einer Wohnstätte oder einer Arbeitsmöglichkeit behilflich sein könnte. Der Beschwerdeführer selbst war seinen Schilderungen zufolge auch noch nie in Damaskus (vgl. Niederschrift vom 29.04.2026, S. 9).

Nachdem der Beschwerdeführer keine (nennenswerten) sozialen Kontakte in Syrien hat, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil sich seine Situation auch in einem anderen Teil Syriens nicht besser darstellen könnte, als in seiner Herkunftsregion.

Es ist somit maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des fehlenden familiären sozialen Netzes im Bedarfsfall nicht mit lebensnotwendigen Gütern versorgt werden könnte und im gesamten Gebiet der Arabischen Syrischen Republik eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation geraten würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:

„Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

…“

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Es muss objektiv nachvollziehbar sein, dass der Beschwerdeführer im Lichte seiner speziellen Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat Furcht vor besagter Verfolgung hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).

Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048).

Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet. Schutz für Angehörige einer verfolgten Gruppe ist unabhängig davon, ob auch andere Gruppen in vergleichbarer Intensität verfolgt werden, zu gewähren (vgl. VfGH 18.09.2015, E 736/2014). Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass die Ermittlung der asylrelevanten Verfolgungsgefahr (insbesondere unter dem Aspekt einer Gruppenverfolgung) nach rein mathematischen Gesichtspunkten nicht möglich ist; eine solche Betrachtung sei schon vom Ansatz her verfehlt. Entscheidend ist vielmehr, ob der Asylwerber sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dies ist der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771 u.a.). Anhand dieses Maßstabes ist auch zu ermitteln, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist. Dabei spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei damit nicht nur das Verursachen, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr gemeint ist. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208). Hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Herkunftsstaates kommt es darauf an, dass in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).

Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).

3.1.2. Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Auch UNHCR hat sich in seiner Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).

Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er seinen Wehrdienst für die ehemalige SAA niemals ableistete, niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte.

3.1.3. Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem XXXX -jährigen-Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.

3.1.4. Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung vonseiten der Türkei-nahen SNA glaubhaft zu machen.

3.1.5. Weiters droht dem Beschwerdeführer auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der kurdisch dominierten SDF.

3.1.6. Der Beschwerdeführer wird nicht von dem Stammesführer seines Clans asylrelevant verfolgt.

3.1.7. Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischer Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.

3.1.8. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

3.1.9. Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.

Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.1.10. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

3.1.11. Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Bei Fehlen eines kausalen Konnexes zu einem in der GFK genannten Grund ist als Schutzinstrument das Rechtsinstitut des subsidiären Schutzes für den Fall vorgesehen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (vgl. VwGH 12.05,2025, Ra 2022/20/0289 unter Verweis auf VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

3.2.2. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:

„Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

[…]“

3.2.3. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass eine Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes das Drohen einer realen Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Zum AsylG 2005 hat der VwGH betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz – entsprechend dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG – (insbesondere) auf den Maßstab des Art. 3 EMRK abgestellt (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, Rn. 14 f, mwN). Nach dieser Rechtsprechung kann die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat etwa auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten und daher die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen, wenn – wobei eine solche Situation allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist – der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können (vgl. näher zu den Voraussetzungen einer solchen Annahme etwa VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

Ebenso ist in der Rechtsprechung des VwGH in Hinblick auf den anzuwendenden Prüfungsmaßstab des Art. 3 EMRK weiterhin anerkannt, dass es unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR Ausnahmefälle geben kann, in denen durch eine schwere Erkrankung bzw. einen fehlenden tatsächlichen Zugang zur erforderlichen Behandlung im Herkunftsstaat die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründet wird (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 unter Verweis auf VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0021).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (vgl. VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Eine Situation genereller Gewalt ruft dabei nur in sehr extremen Fällen ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen, auf Grund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen.

Die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person liegt grundsätzlich bei ihr (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158). Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat ist hingegen von den Asylbehörden von Amts wegen festzustellen und nachzuweisen (zum Ganzen EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Appl. 59.166/12, J.K. u.a. gegen Schweden; v.a. Rz 91, 96 und 98).

3.2.4. Unter Berücksichtigung der Länderberichte ist im vorliegenden Fall zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien weiterhin angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Mangels Vorliegens individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht jedoch nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit im Dorf XXXX und dessen Umgebung im Gouvernement Aleppo oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Auch EUAA kommt im aktuellen Country Guidance Syria von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreichen würde, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. EUAA 3, S. 72).

Es bestehen hinsichtlich des Herkunftsgebietes des Beschwerdeführers im Gouvernement Aleppo keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Im Übrigen ist auch auf die hohe Zahl an Rückkehrern in das Gouvernement Aleppo zu verweisen (vgl. EUAA 3, S. 73).

3.2.5. Wenngleich sich die Sicherheitslage in Syrien sowie insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers als hinreichend sicher darstellt, so liegen aufgrund der prekären Versorgungslage im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuten, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien eine Verletzung seiner nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten könnte:

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, stellt sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat dar und ist die Versorgungslage äußerst angespannt. Die bereits bestehende Notlage hat sich im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers seit den Feindseligkeiten zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF im Jahr 2026 zunächst verstärkt und zu einer humanitären Krise, die zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin besteht, geführt. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar.

Nach den derzeit strengen Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine tatsächliche Unterstützung im Herkunftsstaat vorliegt (vgl. VwGH 06.11.2025, Ra 2024/18/0736: „[…] Mit den Lebensverhältnissen der Familie setzte sich das BVwG aber nicht näher auseinander […] Zu den tatsächlichen Wohnverhältnissen der Familie enthält das angefochtene Erkenntnis keine Feststellungen. Auch wird nicht näher erläutert, weshalb das BVwG trotz hoher Arbeitslosigkeit in der Region davon ausgeht, dass der Revisionswerber seine – geringe – Berufserfahrung als Näher (Schneider) existenzsichernd nutzen werde können. Somit lässt sich insgesamt auch nicht nachvollziehen, ob das familiäre Netzwerk des Revisionswerbers in der Heimat tatsächlich in der Lage wäre, die allgemein äußerst angespannte Versorgungslage zu kompensieren, um die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu verneinen […]“). Diese Voraussetzungen sind im Fall des Beschwerdeführers nicht gegeben:

Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargestellt verfügt der Beschwerdeführer über keine unterstützungs- und tragfähigen familiären oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsort bzw. in anderen Regionen Syriens, sodass kein Wohnraum vorhanden ist und auch sonst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu decken, ist im Einzelfall nicht auszuschließen, dass dieser im Falle seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 verstarb. Seine Mutter wohnt gemeinsam mit seinen Geschwistern in der Türkei, eine seiner Schwestern lebt in Großbritannien. Seine Familie verfügt über keine Wohnmöglichkeiten in Syrien, die sie dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zur Verfügung stellen könnten. Es ist nicht zu erwarten, dass die entfernten Verwandten des Beschwerdeführers ein (tragfähiges) Unterstützungsnetzwerk darstellen können, insbesondere da sie auch seine Mutter nach dem Tod seines Vaters nicht unterstützten und kein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinen entfernten Verwandten besteht. Zudem hat der Beschwerdeführer bei seinen in Österreich lebenden Cousins Schulden kumuliert, was ebenfalls eine weitere (finanzielle) Unterstützung im Fall einer Rückkehr unwahrscheinlich macht. Der Beschwerdeführer verfügt in Syrien somit weder über soziale bzw. familiäre unterstützungsfähige Anknüpfungspunkte noch über (ausreichend) Wohnraum. Es kann daher in seinem konkreten Fall nicht davon ausgegangen werden, dass dieser bei einer Rückkehr die Grundbedürfnisse seines Alltags abdecken können wird, zumal er auch nicht über finanzielle Reserven, auf die er zurückgreifen könnte, verfügt.

Zusammengefasst ergibt sich aus der festgestellten Situation, dass sich zwar die Sicherheitslage in Syrien, insbesondere auch in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, als ausreichend stabil darstellt. Die Versorgungslage stellt sich jedoch als volatil und im Einzelfall des Beschwerdeführers als äußerst prekär dar.

Eine individuelle Besserstellung des Beschwerdeführers aufgrund seiner persönlichen Umstände in Bezug auf die beschriebenen Gefährdungsmomente liegt nicht vor. Dieser ist zwar ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, jedoch kann in Anbetracht seiner persönlichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, dass dieser im Falle einer Rückkehr nach Syrien, seine Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz decken könnte, da dieser weder über ein tragfähiges soziales Unterstützungsnetzwerk noch über Wohnraum verfügt.

Vor diesem Hintergrund besteht somit die reale Gefahr („real risk“), dass der Beschwerdeführer in Syrien einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt ist. Aus der individuellen Situation des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der in Syrien weiterhin vorherrschenden prekären Versorgungslage, ergeben sich konkrete, überzeugende Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Beeinträchtigungen in Syrien aufgrund der dort bestehenden Lage betroffen sein wird. Einer derartigen Bedrohung ist mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu begegnen (vgl. VwGH 17.12.2018, Ra 2018/14/0135).

3.2.6. § 11 AsylG 2005 unterscheidet nach seinem klaren Wortlaut zwei getrennte und selbständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative. Zum einen ist zu klären, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet Schutz vor asylrechtlich relevanter Verfolgung und vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist. Demgemäß verbietet sich die Annahme, der Schutz eines Asylwerbers sei innerstaatlich zumindest in einem Teilgebiet gewährleistet, jedenfalls dann, wenn in dieser Region Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen. Zum anderen setzt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative voraus, dass dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes ist daher von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die Art. 3 MRK widersprechen (oder auf Grund derer andere Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt wären), wäre eine innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in diesem Gebiet zu verneinen (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0163).

Die dargestellte individuelle Gefährdungslage erstreckt sich über ganz Syrien, weshalb dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative nach § 11 AsylG 2005 zur Verfügung steht. Weder hat der Beschwerdeführer erhebliche finanzielle Mittel noch ein soziales Netzwerk in Regionen außerhalb seines Herkunftsgebietes. Er verfügt weder über Wohnraum noch anderweitige Unterstützungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat auch keinerlei Besitztümer in Syrien und ist angesichts des Mangels an grundlegenden Gütern, Dienstleistungen und Einkommensquellen in Syrien nicht davon auszugehen, dass er, selbst wenn er arbeitsfähig ist, in Syrien in der Lage sein würde, seine elementare Grundversorgung zu gewährleisten. Dem folgend kann auch das erkennende Gericht keine Möglichkeit erkennen, den Beschwerdeführer auf die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zu verweisen.

3.2.7. Ausschlussgründe nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil sie einerseits nicht hervorgekommen sind (§ 9 Abs. 2 Z 1 und Z 2 leg. cit.) und der Beschwerdeführer andererseits strafgerichtlich unbescholten ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).

3.2.8. Der Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 stattzugeben und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen.

In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK anzunehmen.

3.3. Zur Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuzuerkennen. Daher ist ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen (zur Festlegung der Gültigkeitsdauer siehe VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0281, Rn 41).

3.4. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

Nachdem dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, waren auch die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche zu beheben, da diese ihre rechtliche Grundlage verloren haben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der im Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

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