W224 2336282-1•Bundesverwaltungsgericht W224 2336282-1
W224 2336282-1Tribunal Administrativo Federal19 de mai. de 2026
allgemeine Schulpflicht außergewöhnliches Ereignis Auslandsreise familiäre Situation Fernbleiben vom Unterricht Schule Urlaubsreise Voraussetzungen
W224 2336282-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER über die Beschwerde von XXXX als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Wien vom 30.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der mj. Sohn (im Folgenden: BF2) der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX in 1100 Wien.
2. Mit Eingabe vom 20.01.2026, eingelangt am 22.01.2026, suchten die BF bei der Bildungsdirektion für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht des BF2 in der Zeit vom 24.06.2026 bis 03.07.2026 an.
Eine Begründung enthielt das Ansuchen nicht. Seitens der Schulleitung wurde angemerkt, dass nach Rücksprache mit der Klassenlehrerin dem Ansuchen stattgegeben werden könne, da es sich beim BF2 um ein bemühtes Schulkind handle und ein Fehler bei der Reisebuchung unterlaufen sei.
3. Mit einer weiteren Eingabe vom 20.01.2026 suchten die BF bei der belangten Behörde um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht des BF2 in der Zeit vom 24.06.2026 bis 03.07.2026 an.
Dieses Mal begründeten die BF ihr Ansuchen damit, dass eine Reise zu den Großeltern in Brasilien geplant sei. Es handle sich um die erste Reise des BF2 nach Brasilien. Ursprünglich sei die Reise für die Zeit vom 23.07.2026 bis 13.08.2026 geplant gewesen. Allerdings sei bei der Buchung ein Fehler unterlaufen, sodass die Reise für Ende Juni statt Ende Juli gebucht worden sei. Die Tickets seien nicht stornierbar. Eine Umbuchung sei mit zusätzlichen Kosten verbunden, die aus finanziellen Gründen nicht tragbar seien.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2026, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im Zeitraum vom 24.06.2026 bis 03.07.2026 gemäß § 9 Abs. 6 SchPflG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde ins Treffen, dass gemeinsame Urlaubsfahrten mit den Eltern keinen Rechtfertigungsgrund darstellen, da dafür ausreichend Zeit während der Ferien zur Verfügung stehe.
5. Mit Schreiben vom 09.02.2026 erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.
6. Mit Schriftsatz vom 18.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der am XXXX geborene mj. Sohn der BF besucht im Schuljahr 2025/2026 die Volksschule XXXX in 1100 Wien und ist für dieses Schuljahr schulpflichtig.
Am 22.01.2026 suchten die BF bei der belangten Behörde um Genehmigung zum Fernbleiben vom Unterricht für ihren Sohn im Zeitraum vom 24.06.2026 bis 03.07.2026 an.
Durch die angestrebte Reise würde der mj. BF2 insgesamt acht Schultage versäumen.
Die Hauptferien dauern in Wien im Schuljahr 2025/2026 vom 04.07.2026 bis 06.09.2026.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Zu A)
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985) lauten (auszugsweise):
Allgemeine Schulpflicht
A. Personenkreis, Beginn und Dauer
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes. […]
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September. […]
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
Schulbesuch und Fernbleiben vom Unterricht
§ 9. (1) Die in eine im § 5 genannte Schule aufgenommenen Schüler haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den unverbindlichen Lehrgegenständen, für die sie zu Beginn des Schuljahres angemeldet wurden, regelmäßig teilzunehmen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.
(2) Ein Fernbleiben von der Schule ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers zulässig.
(3) Als Rechtfertigungsgründe für die Verhinderung gelten insbesondere:
2. mit der Gefahr der Übertragung verbundene Erkrankungen von Hausangehörigen des Schülers,
3. Erkrankung der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie der Hilfe des Schülers bedürfen,
4. außergewöhnliche Ereignisse im Leben des Schülers, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers,
5. Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist.
[…]
(6) Im übrigen kann die Erlaubnis zum Fernbleiben aus begründetem Anlaß für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenlehrer (Klassenvorstand) und für mehrere Tage bis zu einer Woche der Schulleiter erteilen. Die Entscheidung des Klassenlehrers (Klassenvorstandes) bzw. des Schulleiters ist durch Widerspruch nicht anfechtbar. Für die Erlaubnis zu längerem Fernbleiben ist die zuständige Schulbehörde, für die allgemeinbildenden Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden Fassung, jedoch die Bildungsdirektion zuständig.
3.2.2. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben ist das Vorliegen eines begründeten Anlasses. Eine ausdrückliche Regelung, was ein begründeter Anlass ist, besteht im Schulpflichtgesetz nicht. Das in § 9 Abs. 2 und 3 SchPflG geregelte Fernbleiben von der Schule bezieht sich auf unvorhergesehene Ereignisse, während sich jenes nach § 9 Abs. 6 SchPflG geregelte Fernbleiben auf vorhersehbare Umstände bezieht, die den Anlass zu einer vor dem Fernbleiben einzuholenden Erlaubnis bilden (vgl. Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht14, FN 20 zu § 9 SchPflG).
§ 9 Abs. 6 SchPflG räumt der zuständigen Bildungsdirektion Ermessen (arg. „kann“) bei der Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht ein. Gemäß Art. 130 Abs. 3 B-VG liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten worden sind, also vom Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offen zu legen und auf alle für und gegen die Erteilung zur Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 26.04.2005, 2005/21/0044; 10.09.2013, 2013/18/0068), als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes durch das Verwaltungsgericht erforderlich ist (vgl. VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043; 25.06.2013, 2012/09/0157).
Aus der Systematik des Schulpflichtgesetzes (vgl. die Begriffe „gerechtfertigt“ in § 9 Abs. 2 SchPflG und „aus begründetem Anlass“ in § 9 Abs. 6 leg. cit.) sowie aus der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012; 19.10.1987, 87/10/0135; 14.04.1978, 0726/77) geht aber auch klar hervor, dass das Fernbleiben stets nur in jenem Ausmaß zu genehmigen ist, das unbedingt erforderlich ist, um die mit dem Fernbleiben verfolgten Zwecke erreichen zu können.
3.2.3. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:
Unstrittig ist, dass der BF2 aufgrund seines Alters der allgemeinen Schulpflicht unterliegt. Zu prüfen ist, ob ein begründeter Anlass für ein Fernbleiben vom Unterricht in dem von den BF beantragten Zeitraum vorliegt.
Die BF führen in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die geplante Reise in einen Zeitraum falle, in dem keine wesentlichen Leistungsfeststellungen mehr vorgesehen seien. Außerdem würden alle versäumten Unterrichtsinhalte nachgeholt werden. Bei der Reise handle es sich zudem nicht um eine Urlaubsreise, sondern sie diene in erster Linie dem Besuch des 81 Jahre alten Großvaters.
Aus dem Vorbringen, dass während der „letzten Phase“ des Schuljahres keine wesentlichen Leistungsfeststellungen mehr vorgesehen seien, lässt sich nichts gewinnen, da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus § 9 SchPflG ergeben. Die Schulpflicht erschöpft sich nicht in Leistungsfeststellungen, sondern umfasst die regelmäßige Teilnahme am Schulbetrieb als solchen. Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen „wichtigen“ und „weniger wichtigen“ Unterrichtstagen.
Der Vorbringen, dass der Großvater, welchen man in Brasilien besuchen wolle, bereits 81 Jahre alt und gesundheitlich beeinträchtigt sei, begründet keinen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 9 SchPflG. Im Übrigen brachten die BF in Unterlassung ihrer Mitwirkungspflicht keinerlei Beweismittel im Verfahren vor, welche eine Erkrankung des Großvaters glaubhaft machten.
Ebenso ist der Buchungsirrtum ungeeignet, das Ansuchen substantiell zu begründen. Ein solcher Irrtum liegt in der privaten Risikosphäre der BF; ein finanzieller Nachteil durch eine notwendig werdende Umbuchung vermag daran nichts zu ändern.
Schließlich stellt das Vorbringen, dass es sich um die erste Reise dieser Art für den BF2 handle, keinen Ausnahmegrund dar. Private Reisen können verschoben werden, insbesondere in Hinblick auf die unmittelbar bevorstehenden Hauptferien.
Vielmehr stellt die beantragte Dauer des Fernbleibens vom Unterricht eine Verlängerung der Hauptferien dar, zumal die gewählte Reisedauer unmittelbar vor Ferienbeginn festgelegt wurde.
Auch aus dem Vorbringen, dass der BF2 ein bemühter Schüler sei und seitens der Klassenlehrerin keine Einwände gegen das Fernbleiben im genannten Zeitraum bestünden, ist nichts zu gewinnen, da sich die Voraussetzungen für eine Erlaubnis zum Fernbleiben ausschließlich aus § 9 SchPflG ergeben und demnach weder der bisherige schulische Erfolg noch die Befürwortung seitens der Lehrkräfte in diesem Zusammenhang relevant sind. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof erkannt, dass das Gesetz für die Frage der Rechtfertigung des Fernbleibens vom Unterricht nicht auf die Schulleistungen des betreffenden Schülers abstellt (vgl. VwGH 09.03.1998, 98/10/0012). Ferner liegt die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Erlaubnis zu längerem Fernbleiben iSd § 9 Abs. 6 SchPflG bei der zuständigen Schulbehörde, nicht aber beim Klassenlehrer oder Schulleiter.
Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, wenn die belangte Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt ist, dass die beantragte Abwesenheit von der Schule unmittelbar vor den Hauptferien nicht gerechtfertigt ist.
Unter diesen Umständen ist die Reise daher als gewöhnliche Urlaubsreise zu qualifizieren, die überdies eine faktische Verlängerung der Hauptferien darstellt.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides konnte nicht erkannt werden.
3.2.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).
3.2.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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