Bundesverwaltungsgericht L501 2311431-1

L501 2311431-1Tribunal Administrativo Federal20 de mai. de 2026

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Regest

Anspruchsvoraussetzungen Bildungskarenz falsche Angaben Rückforderung Verschweigung wesentlicher Umstände Weiterbildungsgeld Weiterbildungsmaßnahme Widerruf

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Bundesverwaltungsgericht L501 2311431-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2311431.1.00

Spruch

L501 2311431-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER über die Beschwerde von Frau XXXX SVNR. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun vom 03.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 03.04.2025, GZ. LGSOÖ/Abt.2/2025-0566-4-004207-RO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Traun (in der Folge „AMS“ oder „belangte Behörde“) wurde der Bezug von Weiterbildungsgeld für den Zeitraum von 11.09.2023 bis 30.05.2024 gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 12.442,53 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kurse „Dipl. Klangenergetikerin“, „Dipl. Mentaltrainerin“ und „Dipl. Farbenergetikerin“ beim Institut XXXX nicht mit einem seminaristischen Anteil von mindestens 25% des erforderlichen Wochenstundenausmaßes absolviert worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass sie das Kursinstitut, bei dem sie die Kurse absolviert habe, auf der Weiterbildungsdatenbank des AMS gefunden habe; die Weiterbildungsdatenbank sei mit der Website des Kursinstituts verlinkt gewesen. Sie sei deshalb davon ausgegangen sei, dass es sich um ein vom AMS anerkanntes Institut handle. Dem Antrag auf Bildungskarenz habe sie Anhänge beigefügt, aus denen klar ersichtlich gewesen sei, dass sie sich für das Selbststudium entschieden habe. Sie sei seitens des AMS nicht informiert worden, dass „mindestens 25% einer online-Ausbildung einen seminaristischen Anteil haben müssten“ und Aufzeichnungen über den zeitlichen Lernaufwand zu führen seien.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.04.2025 wurde die Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Zum Widerruf des Weiterbildungsgeldes wurde im Wesentlichen angeführt, dass die absolvierten Kurse nicht als Weiterbildungsmaßnahme qualifiziert werden könnten, da sich die bP die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium angeeignet habe und keinerlei seminaristische Anteile oder Interaktionen mit dem Kursinstitut auf fachlicher Ebene vorgelegen wären. Zur Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung wurde ausgeführt, dass die bP gegenüber der belangten Behörde unwahre Aussagen getätigt habe. Sie habe angegeben, die gebuchten Kurse würden einen inhaltlichen festgelegten Schulungsplan aufweisen, der Lernaufwand betrage 20 Wochenstunden, 25% der „Kurse“ würden online oder in Präsenz stattfinden, eine diesbezügliche Überprüfung würde stattfinden, eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen sei gegeben und es bestünde zu inhaltlichen Fragestellungen die Möglichkeit zur Kommunikation mit dem Kursträger. Die bP habe überdies wissentlich verschwiegen, dass sie die gebuchten Kurse im Selbststudium absolvieren werde. Die bP habe jederzeit leicht erkennen können, dass ihr der Bezug des Weiterbildungsgeldes nicht gebührt. Sie habe folglich mit Vorsatz gehandelt und sei dieses Verhalten auch kausal, da der Antrag sonst nicht bewilligt worden wäre. Sie habe überdies fahrlässig gehandelt und seien daher gleich sämtliche Rückforderungstatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.

I.2. Mit Schreiben vom 17.04.2025 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, der dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt durch die belangte Behörde vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen:

II.1.1.Die bP steht zumindest seit dem 01.10.2018 bei der XXXX als XXXX in einem Dienstverhältnis; derzeit befindet sie sich in einem Karenzurlaub gegen Entfall der Bezüge. Seit 01.10.2024 arbeitet sie als XXXX und besucht berufsbegleitend ein Masterstudium.

II.1.2.Die bP vereinbarte mit ihrer Dienstgeberin eine Karenz nach § 29b VBG für den Zeitraum vom 11.09.2023 bis 08.09.2024. Am 20.08.2023 lud sie die von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte, von ihrer Dienstgeberin für diesen Zeitraum entsprechend ausgefüllte und am 26.01.2023 unterfertigte „Bescheinigung zum Nachweis der vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG bzw. einer gleichartigen Karenzierung […] bei Beantragung von Weiterbildungsgeld“ im eAMS hoch.

II.1.3.Die bP wählte auf der Website des Kursinstituts die drei von ihr später absolvierten Schulungsmaßnahmen aus, buchte diese online und bezahlte sie. Die Kurse wurden vom Institut mit Betreuung oder ohne Betreuung (reines Selbststudium, mit freier Zeiteinteilung) angeboten. Die bP entschied sich aus finanziellen Gründen für das Selbststudium, da dieses günstiger war. Sie entschied sich bewusst für reine Selbstlernkurse ohne Betreuung und mit freier Zeiteinteilung. Nach Einzahlung der Rechnung bekam sie die Login-Daten für die Kurse.

Anschließend stellte die bP am 24.08.2023 den Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld ab dem 11.09.2023. Dem Antrag legte sie drei als „Anmeldebestätigung für Onlinekurse“ bezeichnete Formulare bei, die den Namen und die Dauer der Kursmaßnahmen („Dipl. Klangenergetikerin von 11.09.2023 bis 05.11.2023“; „Dipl. Mentaltrainerin von 06.11.2023 bis 05.05.2024“ „Dipl. Farbenergetikerin von 11.03.2024 bis 10.09.2024“;) sowie den Stempel des Instituts XXXX samt Paraphe aufwiesen.

Die drei Formulare „Anmeldebestätigung für (Online)Kurse“ waren der bP zuvor teils vorausgefüllt vom Kursinstitut übermittelt worden. Die bP trug in die maschinengeschriebenen Formulare noch handschriftlich ihren Namen, ihr Geburtsdatum sowie den Namen und den Zeitraum der Kursmaßnahme ein.

Die Feststellung im Formular „Es liegt ein inhaltlich festgelegter Schulungsplan zu der Kursmaßnahme vor“ war vom Kursinstitut bereits vorab mit einem maschinengeschriebenen „Ja“ angekreuzt worden. Das Auswahlkästchen für „Nein“ blieb leer.

Die Feststellung „Falls eine Verlängerung der Kursdauer möglich ist, hat die Kursteilnehmerin/ der Kursteilnehmer ausdrücklich darauf verzichtet“ wurde vom Kursinstitut mit „Verlängerung ist nicht möglich“ maschinengeschriebenen angekreuzt. Die Auswahlkästchen für „Ja“ und „Nein“ blieben leer.

Die Frage „Gibt es wöchentliche vorgeschriebene (Online-)Kurszeiten seitens des Kursinstitutes? Wenn ja, wann, an welchem Tag und zu welchen Uhrzeiten?“ wurde vom Bildungsinstitut maschinengeschriebenen mit „Nein“ beantwortet.

Die Frage „Wenn nein, werden die erforderlichen (Online-)Kurszeiten von mindestens 25% seitens des Kursinstitutes überprüft?“ wurde vom Kursinstitut maschinengeschriebenen mit „Ja“ angekreuzt. Das Auswahlkästchen für „Nein“ blieb leer.

Die Feststellung „Eine im Schulungsplan vorgesehene interaktive Erarbeitung des Lernstoffes ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut mit „Ja, in Form von schriftlichen Wochenübungen“ beantwortet. Das Auswahlkästchen für „Nein“ blieb leer.

Die Feststellung „Die schulungstypische Möglichkeit zur (elektronischen) Kommunikation mit dem Kursträger zu inhaltlichen Fragestellungen ist gegeben“ wurde vom Kursinstitut mit „Ja, in Form von Emailverkehr“ beantwortet. Das Auswahlkästchen für „Nein“ blieb leer.

Bei der Feststellung „Die durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen – wobei die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der nachstehenden Wochenstunden umfassen“ wurde von der bP das Kästchen für „20 Wochenstunden“ handschriftlich angekreuzt.

Aus den „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ war für die belangte Behörde nicht ersichtlich, dass die Kurse von der bP in Form eines Selbststudiums absolviert werden.

II.1.4.Bei den von der bP absolvierten Kursen handelte es sich um reine Selbstlernprogramme mit freier Zeiteinteilung. Die Kurseinstiege konnten von der bP selbst gewählt werden. Die bP erhielt Zugang zu einer Online-Plattform, auf der sämtliche Wochenaufgaben des jeweiligen Kurses bereits zu Beginn eingesehen werden konnten. Sie konnte sich die Abarbeitung der Aufgaben zeitlich vollkommen frei einteilen. Einen persönlichen Ansprechpartner gab es weder für die Ausbildung noch für die Kursinhalte. Es gab weder Onlineunterricht mit Lehrenden noch vorgeschriebene Kurszeiten, zu denen die bP verpflichtend online hätte sein müssen. Zeiten, in denen die bP online war, wurden seitens des Kursinstituts nicht überprüft. Nach einer gewissen Kursdauer konnte beim Kursinstitut um die Abschlussfragen angefragt werden, welche sodann per E-Mail zugeschickt wurden. Die Fragen waren nach max. zwei Wochen beantwortet per E-Mail zu retournieren. Feedback kam gleichfalls per E-Mail. Die bP eignete sich die Lerninhalte ausschließlich im Selbststudium an.

II.1.5. Die bP bezog von 11.09.2023 bis 30.05.2024 Weiterbildungsgeld in Höhe von täglich EUR 47,31, sohin für 263 Tage gesamt EUR 12.442,53.

II.1. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung des Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen fußen unmittelbar auf dem Verwaltungsakt sowie der niederschriftlichen Einvernahme der bP vor der belangten Behörde am 21.01.2025 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2026.

Die Feststellungen zum Antrag auf Gewährung von Weiterbildungsgeld und den beigefügten „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ samt deren Inhalt, ergeben sich aus ebendiesen, im Akt befindlichen Dokumenten. Dem Erscheinungsbild der Anmeldebestätigungen (maschinengeschrieben/handschriftlich) ist im Zusammenhalt mit den Aussagen der bP vor der belangten Behörde am 21.01.2025 sowie der mündlichen Verhandlung am 08.05.2026 unstrittig zu entnehmen, welche Angaben in den drei Formularen vom Kursinstitut stammen und welche von der bP.

Dass sie bereits vor Übermittlung der „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ das Selbststudium gebucht und bezahlt hat, ergibt sich gleichfalls aus den Aussagen der bP am 21.01.2025 und am 08.05.2026. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.4. zur Ausgestaltung der Kurse fußen ebenso auf den diesbezüglichen Aussagen der bP am 21.01.2025 und am 08.05.2026. Die bP gab in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 21.01.2025 zudem ausdrücklich an, dass die erforderlichen Online-Kurszeiten von mindestens 25% vom Kursinstitut ihres Wissens nach nicht überprüft worden seien, sie dies aber auch nicht erwartet habe, da sie das das Selbststudium gewählt habe

Dem Vorbringen der bP, aus den „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ sei für die belangte Behörde das von ihr gewählte Selbststudium ersichtlich gewesen, kann nicht gefolgt werden. Hierzu im Rahmen der mündlichen Verhandlung befragt, erklärte die bP „Die Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation, also der letzte Punkt auf der Anmeldebestätigung, bedeutet für mich, dass der Kurs einen digitalen Präsenzanteil beinhaltet.“ Inwiefern für die belangte Behörde hierdurch das Vorliegen eines Selbststudiums ersichtlich gewesen sein soll, erschließt sich aus dieser Aussage allerdings nicht. (vgl. VH-NS 08.05.2026, Seite 4)

„Rl: Aus diesem Punkt hätte das AMS auf Selbststudium schließen sollen?

bP: Ja, für mich schon. Mir war aber nicht klar, dass ein Selbststudium nicht erlaubt ist

Rl: Was sagen Sie zu den vorhergehenden Fragen auf diesem Formular?

bP: Es gibt keine vorgeschriebenen (Online-)Kurszeiten.“

Gegen das mögliche Erkennen eines Selbststudiums spricht zudem schon die von der bP am Formular durch Ankreuzen handschriftlich vorgenommene klare und eindeutige Bestätigung, dass die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der 20 Wochenstunden umfassenden durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betragen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen ausgesprochen, dass mit der Angabe dieses Anteils auch klar sei, dass Kurszeiten von bloßen Lernzeiten zu unterscheiden sind. (vgl. VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024, RZ 19).

Der Vollständigkeit halber ist letztlich festzuhalten, dass der bP die Bedeutung des Begriffs „(Online-)Kurszeit“ ob ihrer pädagogischen Ausbildung auch bekannt war und ist. Befragt nach der Bedeutung des Begriffs betonte die bP auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung wiederholt, dass sie sich über diesen Punkt im Formular gewundert habe. Sie versuchte hierfür wortreich eine Erklärung zu finden, was ihr aber misslang. Auf die Frage, wie diese OnlineKurszeit mit dem gebuchten Selbststudium vereinbar sei, meinte sie nur erneut: „Der Punkt hat mich gewundert.“ (vgl. VH-NS 08.05.2026, Seite 5).

Die bP war überdies nicht in der Lage, einen Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden zu erbringen. Sie gab an, dass sie nicht mehr sagen könne, wie viel Zeit sie für die Ausbildung aufgewendet habe. Sie sei grundsätzlich schnell in der Auffassungsgabe, aber habe keine Lernzeiten mitgeschrieben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.2. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten auszugsweise wie folgt:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24 (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. […]

§ 25 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]

§ 26 AlVG in der vor Aufhebung durch BGBl. I Nr. 7/2025 am 31.03.2025 geltenden Fassung lautete auszugsweise:

„Weiterbildungsgeld

§ 26 (1) Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:

1. Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

[…]

II.3.3. Zum gegenständlichen Verfahren:

II.3.3.1.Zum Widerruf der empfangenen Leistung

Gemäß dem bis zum 31.03.2025 in Geltung gestandenen und daher verfahrensgegenständlich anzuwendenden § 26 Abs. 1 AlVG war Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Weiterbildungsgeld – neben der vertraglichen Vereinbarung einer Bildungskarenz (iSd § 11 AVRAG oder gleichartiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften) sowie der Erfüllung der Anwartschaft (ununterbrochene Arbeitslosenversicherungspflicht des betreffenden Dienstverhältnisses während der letzten sechs Monate) – die nachweisliche Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme im Ausmaß von mindestens 20 bzw. in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fällen 16 Wochenstunden.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erhellt nun schon der Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 AlVG „Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen", dass als Voraussetzung für die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes im Allgemeinen eine Bestätigung eines Bildungsträgers oder einer sonstigen dafür zuständigen Stelle über das notwendige Stundenausmaß an Ausbildungszeiten während der Bildungskarenz vorliegen muss. Ausschließliche Lernzeiten und Prüfungsvorbereitung im Rahmen eines Selbststudiums außerhalb von Ausbildungseinrichtungen können diese Voraussetzungen daher nicht erfüllen.

Auch § 26 Abs. 1 Z 1 dritter Satz AlVG, wonach, wenn die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl umfasst, nachzuweisen ist, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese Regelung sieht - im Gegenteil - nichts anderes vor, als dass eine Ergänzung der erforderlichen Kursstunden durch Lern- und Übungszeiten erfolgen kann und diese in einem angemessenen Verhältnis stehen müssen. Aber auch hier wird an das Vorliegen eines Seminar- bzw. Kursteils (einer Weiterbildungsmaßnahme mit einem bestimmten Ausmaß an Wochenstunden) angeknüpft (vgl. vgl. VwGH 01.10.2025, Ra 2022/08/0102, VwGH 7.4.2016, Ro 2014/08/0066; VwGH 14.9.2016, Ro 2015/08/0023 und 0024).

Die bP hat die erforderliche Anwartschaft erfüllt und liegt auch die vertragliche Vereinbarung einer Bildungskarenz vor.

Bei den von ihr gebuchten Kursen handelte es sich um Selbstlernprogramme, die in freier Zeiteinteilung absolviert werden konnten. Es gab – so wie von der bP gebucht - keine (Online)Kurszeiten, vielmehr konnten sämtliche Aufgaben von ihr eigenständig ohne persönlichen Austausch mit Ansprechpersonen absolviert werden. Ein Seminar- bzw. Kursteil fehlte zur Gänze. Es gab zwar freiwillige Wochentests, diese konnten heruntergeladen und die Fragen bearbeitet werden, wurden jedoch im Anschluss nicht verschickt (vgl. VH-NS vom 08.05.2026, Seite 7). Bloße Selbsttests in Form der Beantwortung einer Fragenliste ohne Form von Feedback gelten allerdings nicht als Kurszeiten (vgl. VwGH vom 09.04.2025, Ra 2025/08/0024, RZ 19). Das Übermitteln der Antworten auf die Abschlussfragen per E-Mail samt allfälligen Feedback kann schon aus rein zeitlichen Gründen keine Änderung am Nichtvorliegen einer Weiterbildungsmaßnahme nach § 26 Abs. 1 AlVG bewirken. Realistischerweise ist davon auszugehen, dass die Ablegung einer Abschlussprüfung einen verschwindend kleinen Anteil an dem für die Absolvierung eines ca. zwei- bzw. sechsmonatigen Kurses mit 20 Wochenstunden erforderlichen Zeitaufwandes darstellt. Davon abgesehen, ist aber auch dieses Prüfungsgeschehen mangels fester Zeitvorgabe ohne tatsächliche (persönliche) unmittelbare und direkte Interaktion nicht als (Online)Kurszeit zu qualifizieren.

Da eine Weiterbildungsmaßnahme iSd § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG nur vorliegt, wenn diese (Online-) Kurszeiten enthält, die in einem angemessenen Verhältnis zu den (Selbst-) Lern- und Übungszeiten stehen, sind die von der bP besuchten Kurse nicht als „Weiterbildungsmaßnahme“ im Sinn der genannten Norm zu qualifizieren. Hinzutritt, dass die bP auch keinen Nachweis über das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 20 Wochenstunden beibringen konnte.

Die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes ist daher für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gesetzlich nicht begründet und das Weiterbildungsgeld gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 7 AlVG zu widerrufen.

II.3.3.2. Zur Rückforderung der widerrufenen Leistungen

Gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 26 Abs. 7 AlVG ist bei Widerruf einer Leistung der Empfänger des Weiterbildungsgeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz – dolus eventualis – voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0126 mwN).

Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. (vgl. unter vielen VwGH vom 15.05.2013, 2011/08/0388).

Die bP hat sich bereits bei Buchung der Kurse bewusst für die Absolvierung in Form eines Selbststudiums entschieden, diesen Umstand jedoch der belangten Behörde nicht bekanntgegeben bzw. war er auch den übermittelten „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ nicht zu entnehmen. In diesen Formularen wurde vielmehr diametral entgegengesetzt bestätigt, dass die (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der 20 Wochenstunden umfassenden durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten inkl. Lernzeiten betrügen, dies seitens des Kursinstituts überprüft werde und eine interaktive Erarbeitung des Lernstoffs in Form von schriftlichen Wochenübungen gegeben sei. Die bP war sich dieses Widerspruchs durchaus bewusst, meinte sie doch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.05.2026 diesbezüglich, dass sie dies gewundert habe (vgl. VH-NS vom 08.05.2026, Seite 5) und auf die nachfolgende Frage, was sie hierauf getan habe, nur ausweichend geantwortet, dass sie auf vorausgehende Informationen von der belangten Behörde vertraut habe. Ihr sei mitgeteilt worden sei, dass die Kursangebote für die Weiterbildungskarenz vom AMS anerkannt und die Institute auch über die entsprechenden Anmeldeformulare verfügen würden (vgl. VH-NS vom 08.05.2026, Seite 6). Diese Erklärung kann aber nicht zum Erfolg führen: Hätten die Schulungen nämlich in der lt. Anmeldebestätigung vorgesehenen Form tatsächlich stattgefunden, wären die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungsgeld auch erfüllt gewesen.

Auf die dezidierte Frage, warum sie nicht beim AMS nachgefragt habe, ob eine Weiterbildungsmaßnahme in Form eines Selbststudiums möglich sei bzw. ob durch das Formular ein Selbststudium zum Ausdruck komme bzw. wenn es ihr komisch vorgekommen sei, warum sie sich damit abgefunden habe, dass es komisch sei, verwies die bP nur neuerlich auf den letzten Punkt des Formulars – welchem zweifelsfrei kein Selbststudium entnommen werden kann – und nur wieder darauf, dass sie die Information erhalten habe, dass die Institute wüssten, was für die Anmeldebestätigungen erforderlich sei. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass die bP den Punkt, wonach (Online-)Kurszeiten mindestens 25% der 20 Wochenstunden umfassenden durchschnittlichen wöchentlichen Kurszeiten betragen würden, selber handschriftlich angekreuzt hat.

Der bP sind folglich die unwahren Angaben in den „Anmeldebestätigungen für Onlinekurse“ als auch das Verschweigen des gewählten Selbststudiums im Sinne eines zumindest bedingten Vorsatzes vorzuwerfen. Die Rückforderung kann daher auf den ersten und den zweiten Tatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG gestützt werden. Die unwahren Angaben bzw. das Verschweigen maßgebender Tatsachen haben den Leistungsbezug überdies „herbeigeführt", waren somit für diesen im Sinne der Judikatur kausal (vgl. unter vielen); eine korrekte Meldung hätte die Auszahlung verhindern können (vgl. VwGH 16.2.2011, 2007/08/0150, mwN).

Die bP war daher gemäß § 25 Abs. 1 AlVG jedenfalls zum Rückersatz des zu Unrecht empfangenen Weiterbildungsgeldes zu verpflichten. Die Rückforderung durch die belangte Behörde erfolgte folglich zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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