Bundesverwaltungsgericht I403 2301135-2

I403 2301135-2Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2026

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Regest

Folgeantrag Fristversäumung Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verspätung Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

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Bundesverwaltungsgericht I403 2301135-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I403.2301135.2.00

Spruch

I403 2301135-2/6E

I403 2301139-2/4E

I403 2301143-2/4E

I403 2301141-2/4E

I403 2301138-2/4E

I403 2301137-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag.a Birgit ERTL über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Türkei, die Minderjährigen vertreten durch ihre Mutter XXXX , alle vertreten durch VEREIN ZEIGE Novin Mojarrad, Dr. G. Klodner, Martina Ehrlich, Ottakringer Straße 54/1, 1170 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2026, Zlen: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide jeweils zu lauten hat:

„Den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2026 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG nicht stattgegeben.“

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „BF1“, „BF2“, „BF3“, „BF4“, „BF5“ sowie „BF6“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Türkei, die nach gemeinsamer rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 30.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz stellten. Im Verfahren brachte der BF1 im Wesentlichen eine Verfolgung durch entfernte Verwandte, die ihn in kriminelle Machenschaften verwickeln wollten, vor. Bei einer Rückkehr habe er Angst, von diesen Verwandten getötet zu werden. Die anderen BF brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.

2. Mit Bescheiden vom 16.09.2024 sowie 17.09.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge der BF jeweils gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) ab. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte VI.).

3. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.10.2025, L533 2301135-1/13E, L533 2301139-1/9E, L533 2301143-1/6E, L533 2301141-1/6E, L533 2301138-1/6E und L533 2301137-1/6E, soweit gegenständlich relevant, als unbegründet abgewiesen.

4. Am 08.01.2026 stellten die BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheiden des BFA vom 04.02.2026 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.) wie auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkte II.) gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden den BF nicht erteilt (Spruchpunkte III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte VI.) und ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte VII.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Beschwerdefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides verwiesen. Die Bescheide wurden am 04.02.2026 durch ein Organ der BBU in der Betreuungseinrichtung zugestellt.

5. Am 13.02.2026 langten Anträge auf eine freiwillige unterstützte Rückkehr ein, denen vom BFA die Zustimmung erteilt wurde. Am 16.03.2026 wurden die Anträge widerrufen.

6. Am 19.03.2026 langte eine Beschwerde gegen die Bescheide vom 04.02.2026 ein. Zugleich wurde beantragt, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, da es nicht möglich gewesen sei, fristgerecht Beschwerde zu erheben, da die Zustellung durch die BBU verspätet erfolgt sei und die BF2 sich zudem in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Aufgefordert, den Zeitpunkt der Zustellung näher darzulegen, erklärte die Rechtsvertretung gegenüber dem BFA mit Eingabe vom 02.04.2026, dass die Ausfolgung der Bescheide erst am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist erfolgt sei.

7. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 10.04.2026 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2026 gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkte I.), die Beschwerde vom 19.03.2026 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkte II.) und den Anträgen auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt (Spruchpunkte III.). Das BFA stützte sich darauf, dass die zurückweisenden Bescheide am 04.02.2026 zugestellt worden seien und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand später als zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingebracht worden sei. Die eigenhändig unterzeichneten Zustellscheine wurden in den Bescheid aufgenommen und vom BFA erklärt, dass sich daraus eindeutig eine Zustellung am 02.04.2026 ergeben würde. Die zurückweisenden Bescheide seien – nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - am 19.02.2026 in Rechtskraft erwachsen.

8. Diese Bescheide wurden am 16.04.2026 dem Rechtsvertreter der BF zugestellt.

9. Am 12.05.2026 – und somit fristgerecht – langte eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gegen die Bescheide vom 10.04.2026 beim BFA ein. Es wurde beantragt, die Bescheide aufzuheben. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass die Frist nur deshalb versäumt worden sei, da die BF Analphabeten seien. Die Beschwerde sei auch schon am 19.02.2026 vorgelegen, aber noch nicht abgeschickt worden.

10. Beschwerde und Verwaltungsakte wurden dem BVwG am 20.05.2026 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Bescheide des BFA vom 04.02.2026, mit denen die Folgeanträge der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, wurden am Mittwoch, dem 04.02.2026, zugestellt. Die Rechtsmittelfrist betrug zwei Wochen und endete am Mittwoch, dem 18.02.2026.

1.2. Die Beschwerden wurden am 19.03.2026 eingebracht.

1.3. Die BF wären in der Lage gewesen, die Beschwerden zeitgerecht einzubringen, wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen wären.

1.4. Die BF2 leidet an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Zustellung der Bescheide des BFA, mit denen die Folgeanträge der BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden, am 04.02.2026 ergibt sich aus den sechs im Verwaltungsakt einliegenden Zustellscheinen, die vom BF1 bzw. der BF2 unterschrieben sowie von einem Mitarbeiter der Bundesbetreuungseinrichtung XXXX gegengezeichnet wurden.

Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung der Bescheide vom 04.02.2026 und aus § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 BFA-VG. Der Beginn des Fristenlaufs am 04.02.2026 ergibt sich aus § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG, das Ende der Beschwerdefrist aus § 32 Abs. 2 AVG, wonach nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats enden, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

2.2. Die Einbringung der Beschwerden am 19.03.2026 ergibt sich aus den in den jeweiligen Verwaltungsakten einliegenden Beschwerdeschriftsätzen, die den Eingangsstempel des BFA vom 19.03.2026 tragen, und dem Ausdruck der Emails, mit denen die Beschwerden am 19.03.2026 versandt wurden. Der Zeitpunkt der Einbringung wurde im Verfahren auch nicht bestritten.

2.3. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Versäumung der Frist auf das „Analphabetentum“ der BF „in der Rechtsmaterie“ zurückzuführen sei. Allerdings trifft einen Antragsteller als „ordentliche Prozesspartei“ durchaus eine gewisse Sorgfaltspflicht, dazu gehört jedenfalls, sich Kenntnis über die Rechtsmittelfrist zu verschaffen. Die Rechtsmittelbelehrungen sind auch in türkischer Sprache in den Bescheiden enthalten. Es handelt sich zudem um einen Folgeantrag, so dass die BF bereits Kenntnis über Abläufe des österreichischen Rechtsstaates hatten. Außerdem waren sie am 13.02.2026 – und damit innerhalb der Beschwerdefrist - in Kontakt mit der BBU-Rückkehrberatung und füllten Anträge auf eine freiwillige unterstützte Rückkehr aus. Es ist daher nicht glaubhaft, dass es ihnen unmöglich gewesen wäre, eine Beschwerde rechtzeitig einzubringen. Vielmehr entsteht der Eindruck, dass die Familie sich zur Rückkehr entschlossen hatte, danach ihre Meinung aber wieder änderte und dann versuchte das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder in Gang zu setzen, indem eine Beschwerde und ein Wiedereinsetzungsantrag eingebracht wurden.

2.4. Mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2026 wurden ärztliche Befunde vom 14.10.2025, 22.10.2025, 01.12.2025, 05.01.2026 und vom 16.03.2026 vorgelegt wurden. Aus diesen ergeben sich psychische Probleme der BF2, wobei die aktuellste Diagnose vom 16.03.2026 eine „Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion“ darstellt und in diesem Befund eine Fremd- oder Selbstgefährdung verneint wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:

Mit Spruchpunkt I. wurde (jeweils) der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ überschriebene § 33 VwGVG lautet (auszugsweise):

„(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) …

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Im Wiedereinsetzungsantrag bzw. in der Eingabe vom 02.04.2026 wird von den BF behauptet, die Bescheide erst „verspätet“ bzw. „am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist“ erhalten zu haben. Dies ist denkunmöglich, da die Beschwerdefrist erst durch Zustellung der Bescheide an die BF zu laufen begann. Dass die Zustellscheine von den BF nicht am 04.02.2026 unterzeichnet wurden, wurde im Verfahren nie behauptet, dass also entweder das Datum am Zustellschein oder die Unterschrift gefälscht wären, wurde nicht vorgebracht.

Die belangte Behörde argumentiert, ausgehend vom Beschwerdevorbringen, dass die zweiwöchige Frist, um einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen, mit dem 02.04.2026 begonnen habe – und setzt damit die Frist für die Stellung des Wiedereinsetzungsantrages mit der Frist zur Beschwerdeerhebung gleich. In der Zustellung des Bescheides am 04.02.2026 kann aber kein „Wegfall eines Hindernisses“ gesehen werden, da es zuvor gar nicht möglich gewesen wäre, ein Rechtsmittel zu erheben.

Die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung ist daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht nachvollziehbar.

Der Antrag ist vielmehr inhaltlich dahingehend zu prüfen, ob es den BF gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdefrist versäumt haben. Dies ist nicht der Fall. Soweit vorgebracht wurde, dass sich die BF2 in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe, ist darauf zu verweisen, dass Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann, sondern dass vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine krankheitsbedingte Säumnis die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann erfüllt, wenn die Krankheit zu einer Dispositionsunfähigkeit des Betroffenen geführt oder die Dispositionsfähigkeit so stark beeinträchtigt hat, dass das Unterlassen der fristwahrenden Handlung als auf einem Versehen bloß minderen Grades beruhend zu beurteilen ist (VwGH 06.03.2024, Ra 2023/22/0115). Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere geeignete Dispositionen - im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters - entgegenzuwirken. Der Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen (vgl. zu allem VwGH 03.02.2020, Ra 2019/04/0119, Rn. 10, mwN).

Eine derartige Glaubhaftmachung ist im vorliegenden Fall bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum - insbesondere im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit, der Fristversäumung durch andere Dispositionen entgegenzuwirken - angesichts des insoweit nicht näher konkretisierten und auch nicht bescheinigten Vorbringens der BF nicht erfolgt. Aus den Befunden ergibt sich nicht, dass die BF2 zu keinerlei Disposition mehr fähig gewesen wäre. Zudem wäre es ja dem BF1 möglich gewesen, die Beschwerde rechtzeitig einzubringen.

Es ist den BF daher nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Beschwerdefrist versäumt haben. Daher war die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenständlich nicht zu bewilligen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:

Mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wurde (jeweils) die Beschwerde vom 19.03.2026 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Dies zu Recht: Die Rechtsmittelfrist endete am 18.02.2026 und die Beschwerden wurden erst am 19.03.2026 eingebracht. Die Versäumung der Frist wird in den Beschwerden auch zugestanden und ist somit gegenständlich unbestritten.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:

Den Anträgen auf Wiedereinsetzung wurde vom BFA gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Dies ist letztlich eine Ermessensentscheidung, wobei hierfür die öffentlichen Interessen am Vollzug des Bescheides und die Interessen der Partei entsprechend zu berücksichtigen sind. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die belangte Behörde den ihr zukommenden Ermessensspielraum unrechtmäßig ausgeübt hätte. Zudem wird das Verfahren durch das gegenständliche Erkenntnis ohnehin abgeschlossen, so dass die aufschiebende Wirkung für den individuellen Rechtsschutz nicht mehr von Relevanz ist.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Verfahren wurde von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen, auch wenn eine solche in den Beschwerden beantragt wurde.

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG maßgeblich, entgegen der Ansicht des BVwG nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, Pkt 3.1. f).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).

Diese Voraussetzungen sind gegenständlich gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung und wandelt mit gegenständlichem Erkenntnis nur die vorgenommene Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages in eine Abweisung der Anträge um, stützt sich dabei aber auf die in den Bescheiden getroffenen Feststellungen. In der Beschwerde wurde kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Es konnte daher auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden, zumal es weder um Fragen des Sachverhaltes und der Glaubhaftmachung ging, noch darum sich ein persönliches Bild von den BF zu machen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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