W192 2313657-1•Bundesverwaltungsgericht W192 2313657-1
W192 2313657-1Tribunal Administrativo Federal21 de mai. de 2026
Auslandsaufenthalt Diskriminierung Ersatzentscheidung Glaubwürdigkeit Gruppenverfolgung individuelle Gefährdung individuelle Verfolgungsgefahr Kind mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit politische Veränderung private Streitigkeiten private Verfolgung Religion soziale Gruppe staatliche Verfolgung Taliban unterstellte politische Gesinnung Volksgruppenzugehörigkeit westliche Orientierung
W192 2313657-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Karl RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch das Amt für Jugend und Familie der Stadt Graz, dieses vertreten durch die Caritas Diözese Graz-Seckau, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2025, Zl. 1403457603/241075477, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2026 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der minderjährige Beschwerdeführer stellte nach Einreise am 12.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein, dem muslimischen Glauben und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er stamme aus der Provinz Maidan Wardak. Er habe im Mai 2022 seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über den Iran, wo er ungefähr 16 Monate gelebt habe, weiter in die Türkei gereist, wo er sich für ungefähr drei Monate aufgehalten habe, gereist. Sodann sei er nach Griechenland weitergereist, wo ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er legte sein am 19.05.2024 ausgestelltes griechischen Konventionsreisedokument vor.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass seine Eltern und einer seiner Brüder von den Taliban getötet worden seien. Der andere Bruder des Beschwerdeführers sei im Iran von der iranischen Polizei erschossen worden. Aus Angst um sein Leben habe der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen.
Am 24.09.2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner damaligen gesetzlichen Vertretung, nämlich der BBU-GmbH, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen und zu seinem griechischen Asylverfahren befragt.
Am 01.10.2024 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers zugelassen.
Anlässlich der am 26.02.2025 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Dari sowie von der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers bevollmächtigten Beratungsorganisation durchgeführten Einvernahme vor dem BFA berichtigte der Beschwerdeführer zunächst Schreibweise seines Namens gegenüber dem griechischen Konventionsreisedokument; zudem legte der BF eine Kopie seiner Tazkira vor und gab an, das Original sei in Afghanistan bei einem Brand zerstört worden.
Auf Nachfrage, wann er den Entschluss gefasst habe, Afghanistan zu verlassen, führte der Beschwerdeführer aus, nach der Ermordung seiner Eltern für fünf Monate mit seinem Bruder bei seinem Onkel väterlicherseits gelebt zu haben. Dieser Onkel habe die beiden im vierten oder fünften Monat des Jahres 2022 aus Afghanistan „rausgeschickt“. Nachdem sie die iranische Grenze mit einem Pickup überquert hätten, hätten iranische Grenzbeamte auf das Fahrzeug geschossen und den Bruder des Beschwerdeführers getroffen.
Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass er schiitischer Muslim, ledig und kinderlos sei sowie zusätzlich zu seiner Muttersprache Dari auch Türkisch, Englisch und Farsi spreche. Er sei in einem Dorf in der Provinz Maidan Wardak, geboren und aufgewachsen; dort habe er bis zur sechsten Klasse die Schule besucht und seinem Vater in dessen Motorradwerkstatt ausgeholfen. Zu seinen Familienangehörigen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die Taliban hätten Ende des Jahres 2021 seine Eltern und seinen Bruder zuhause aufgegriffen und mitgenommen. Er sei sich sicher, dass seine Familienangehörigen verstorben seien, weil sein Onkel telefonisch davon in Kenntnis gesetzt worden sei.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass die Nachbarn den Vater des Beschwerdeführers verraten und die Taliban im Keller des Geschäfts des Vaters und im Familienhaus des Beschwerdeführers Waffen gefunden hätten. Diese Waffen hätten einer Widerstandsgruppe des Dorfes des Beschwerdeführers gehört. Die Taliban hätten sodann die Eltern und den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen. Der Beschwerdeführer fürchte, dass er bei einer Rückkehr von den Dorfbewohnern verraten und sodann von den Taliban getötet werde. Zudem habe er niemanden in Afghanistan und wolle er hier einen Beruf erlernen.
Mit email-Nachricht vom 18.03.2025 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den Länderberichten zu Afghanistan ein. Darin wurde auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen und vorgebracht, aufgrund dessen dürfe die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Weiters werde aufgrund der positiven Asylentscheidung in Griechenland auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 18.06.2024 (QY gegen Bundesrepublik Deutschland, C- 753/22) verwiesen, aus welcher sich ergebe, dass die Entscheidung eines Mitgliedstaates für einen anderen Mitgliedstaat zwar nicht bindend sei, jedoch eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung dieses Asylantrages vorgenommen werden müsse, die die Entscheidung des anderen Mitgliedstaates und die Anhaltspunkte, auf denen diese Entscheidung beruhe, in vollem Umfang zu berücksichtigen habe. Der Beschwerdeführer werde demnach aufgrund seiner Familie als Teil einer Widerstandsgruppe in Maidan Wardak und der Ermordung seiner Familie, als Angehöriger der diskriminierten und verfolgten ethnischen Minderheit der Hazara, als alleinstehendes Kind, welches über kein familiäres Netzwerk mehr verfüge und bei einer Rückkehr auf sich alleine gestellt wäre, sowie aufgrund seiner westlichen Einstellung (unter anderem sei der Beschwerdeführer tätowiert), die den Werten der Taliban widerspreche, verfolgt.
Die griechischen Behörden teilten zu einem Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-VO mit Nachricht vom 06.03.2025 mit, dass dem Beschwerdeführer am 02.04.2024 der Flüchtlingsstatus gewährt wurde und übermittelten Aktenstücke der dortigen Asylbehörde, zu deren teilweiser Übersetzung der Vertretung des Beschwerdeführers am 28.03.2025 Parteiengehör eingeräumt wurde.
Am 08.04.2025 brachte die Vertretung des Beschwerdeführers eine ergänzende Stellungnahme ein und verwies nochmals auf die Entscheidung in der Rechtssache C-753/22, welche die Notwendigkeit der Berücksichtigung der griechischen Entscheidung betone.
2. Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Beweiswürdigend führte die Behörde zunächst aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, zumal der Beschwerdeführer kein taugliches Bescheinigungsmittel vorgelegt habe und seine Identität im griechischen Konventionsreisepass lediglich anhand der Angaben des Beschwerdeführers festgelegt worden sei.
Die belangte Behörde habe auf die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers Bedacht genommen und das Vorbringen dementsprechend besonders sorgfältig beurteilt. Allerdings hätten sich die vorgebrachten Sachverhaltselemente als vage erwiesen und lediglich eine Rahmengeschichte gezeichnet, die sich hauptsächlich auf Hörensagen gestützt habe. Zwar lasse sich ein im Grunde gleichbleibendes Fluchtvorbringen entnehmen, was grundsätzlich für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers spreche, jedoch hätten sich Unstimmigkeiten beim Abgleich der Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA mit jenen vor der Behörde in Griechenland ergeben. So habe der Beschwerdeführer den griechischen Behörden das Ableben seiner Eltern und seines Bruders anders geschildert: Diese seien im Elternhaus des Beschwerdeführers getötet, sodann sei das Haus in Brand gesteckt worden und der Beschwerdeführer und sein anderer Bruder hätten flüchten können. Dies stehe in Widerspruch mit den Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, wo er gesagt habe, dass seine Eltern und sein Bruder von den Taliban von zuhause mitgenommen worden seien und der Beschwerdeführer nicht konkret gewusst habe, wohin. In der Einvernahme vor dem BFA habe der Beschwerdeführer insbesondere keine konkreten Informationen zum Tathergang oder zum Zeitpunkt des Vorfalls wiedergegeben, weshalb es sich um eine unzureichende und nicht zutreffende Darstellung handeln würde.
Selbst unter der Annahme, dass der Vater des Beschwerdeführers durch die Lagerung von Waffen in seinem Geschäft und im Familienhaus eine Verfolgung durch die Taliban ausgelöst hätte, könne eine Reflexverfolgung für den Beschwerdeführer als nicht maßgeblich wahrscheinlich gesehen werden, zumal es sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Bruder nach dessen Behauptungen möglich gewesen sei, für mehrere Monate bei ihrem Onkel ohne weitere Vorkommnisse unterzukommen. Hierbei sei es für die belangte Behörde nicht plausibel, dass die Taliban den Beschwerdeführer bei seinen Familienangehörigen nicht ausfindig machen hätten können, was ebenso dafür spreche, dass solch eine Verfolgung nicht bestehe. Dass die weiteren Familienangehörigen des Beschwerdeführers weiterhin unbehelligt in Afghanistan leben würden, spreche ebenso dafür, dass ein Verfolgungsdruck seitens der Taliban nicht vorliege. Schließlich sei eine exponierte Stellung des Vaters des Beschwerdeführers nicht gegeben, da dieser weder öffentlich in eigener Person gegen die Taliban in Erscheinung getreten, noch in führender Position tätig gewesen sei. Gezielte Angriffe würden von den Taliban in der Regel nur auf besonders wichtige oder öffentlichkeitswirksame Ziele („high profile“) durchgeführt werden, weshalb im gegenständlichen Fall nicht von solch einem Angriff ausgegangen werden könne.
Zwar stelle die belangte Behörde nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer allenfalls seine Eltern und einen Bruder im Zuge von willkürlicher Gewaltausübung im Rahmen der Machtübernahme durch die Taliban verloren habe, allerdings sei aufgrund der nicht konsistenten und vagen Schilderungen des Ablebens seiner Eltern und seines Bruders nicht glaubhaft, dass diese von den Taliban getötet worden seien. Hinsichtlich des Todes seines anderen Bruders könne auch hier nicht von einer personenspezifischen Bedrohungssituation gesprochen werden, zumal dieser Opfer der allgemeinen Kriegshandlungen geworden sei.
Hinsichtlich der in der Stellungnahme vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara, verkenne das BFA nicht, dass schiitische Hazara zwar von Diskriminierung betroffen seien, aber diese kein Ausmaß erreiche, welches die Annahme rechtfertigen würde, dass alle in Afghanistan lebenden schiitischen Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten.
Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keine konkreten Gründe vorgebracht, warum ihm in Afghanistan aufgrund seines Aufenthalts in Europa eine individuell gegen ihn gerichtete psychische und/oder physische Gewalt oder andere erhebliche Eingriffe drohen würden. Aus dem bloßen Umstand, tätowiert zu sein, lasse sich in Zusammenschau mit den Länderfeststellungen ebenfalls keine besondere Gefährdung ableiten. Ein etwaiges dennoch bestehendes Risiko sei für den Beschwerdeführer überdies reduziert, weil seine Tätowierungen am Oberarm von der in Afghanistan getragenen traditionellen Langarmkleidung vollständig bedeckt würden und daher in der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht erkennbar seien.
Hinsichtlich der vorgebrachten Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des Umstandes, dass dieser Waise sei, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nach wie vor über Familienangehörige in Form seines Onkels, bei welchem der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise auch gelebt habe, sowie dessen Familie verfüge. Zwar habe der Beschwerdeführer angegeben, derzeit keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan zu haben. Dies sei jedoch nicht damit gleichzusetzen, dass es ihm in Afghanistan vor Ort verwehrt wäre, mit seinen Angehörigen in persönlichen Kontakt zu treten. Zudem sei den aufgezeigten Gefährdungspotentialen, denen der Beschwerdeführer mangels familiärer bzw. sozialer Unterstützung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, mit Zuerkennung des subsidiären Schutzes Rechnung getragen.
Unter Berücksichtigung der ins Verfahren eingeführten Länderberichte sowie der aktuellen Berichterstattung und seiner persönlichen Situation sei in einer Gesamtbetrachtung somit zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan zwar nicht angesichts der allgemeinen Sicherheitslage in seiner Herkunftsprovinz Gefahr laufen würde, eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder seiner durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, da der EUAA Country Guidance vom Mai 2024 zu Afghanistan zu entnehmen sei, dass dort nicht die bloße Anwesenheit angesichts eines außergewöhnlich hohen Gewaltniveaus eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens begründe.
Ihm sei aber subsidiärer Schutz zu gewähren, weil er bei einer Rückkehr in eine existezbedrohende Lebenssituation geraten würde.
3. Mit Schriftsatz vom 26.05.2025 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheids ein. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen wiederholt und vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er zur sozialen Gruppe der Familie sowie der ihm aufgrund dessen unterstellten politischen, die Taliban ablehnenden Gesinnung verfolgt werde. Dem beweiswürdigenden Vorhalt der belangten Behörde, der Beschwerdeführer stütze sich bei der Schilderung der „Sachverhaltselemente“ lediglich auf „Hörensagen“ sei insofern entgegenzuhalten, als der Beschwerdeführer glaubwürdig geschildert habe, dass sein Bruder und er zum Zeitpunkt, als die Taliban zu ihnen nach Hause gekommen seien, in der Schule gewesen seien; andernfalls wären die beiden auch mitgenommen worden. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer auf die Schilderungen des Onkels angewiesen, welcher wiederum nur telefonisch vom Tod der Angehörigen informiert worden sei. Dementsprechend seien auch die Anforderungen an den Detailgrad der Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Todeszeitpunkt und den Todesort der Eltern zu relativieren. Zudem sei der Beschwerdeführer zum Todeszeitpunkt seiner Familienangehörigen im Jahr 2021 lediglich dreizehneinhalb Jahre alt gewesen, weshalb sein damals noch jugendliches Alter in die Beurteilung seiner Angaben zum Vorfall einbezogen werden müsse. Weiters sei nicht ersichtlich, ob die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Hinblick auf die konkret zu beurteilenden Aussagen des minderjährigen Beschwerdeführers auf Grundlage der in der höchstgerichtlichen Judikatur erarbeiteten Grundsätze zur Beurteilung des Vorbringens minderjähriger Asylsuchender vorgenommen worden sei.
Aktuelle Länderberichte zu Afghanistan würden belegen, dass es trotz ständiger Versprechungen, die Hazara zu schützen, immer wieder zu Angriffen durch den ISKP und Fraktionen der Taliban komme, weshalb Hazara weiterhin besonders gefährdet seien, Opfer von Anschlägen des ISKP zu werden. Die belangte Behörde lasse hierbei offenkundig die von ihr selbst ins Verfahren eingeführten Berichte zu den Übergriffen und Repressalien gegen die Hazara in Afghanistan außer Acht.
Schließlich gehe aus den Länderberichten hervor, dass die drohenden Repressalien gegen Rückkehrer aus Europa weit über die von der Behörde erwähnte bloß „negative Einstellung“ gegenüber solchen Personen in Afghanistan hinausreichen würden. Der Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Tätowierungen jedenfalls ins Visier der Taliban geraten; dies werde auch durch eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2024 („Umgang der Taliban mit tätowierten Personen“) bestätigt. Dem Beschwerdeführer drohe jedenfalls asylrelevante Verfolgung und sei ihm der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen.
In der Beschwerde wurde es nicht unternommen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA im Vergleich zu jenen im griechischen Asylverfahren, substantiiert entgegenzutreten. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4.1. Mit Erkenntnis vom 29.07.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides als unbegründet ab.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen habe können. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Todesumständen seiner Familie widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft seien. Vor den griechischen Behörden habe der Beschwerdeführer angegeben, dass die Taliban seine Familie in seinem Elternhaus getötet hätten. Hingegen habe er vor dem BFA angegeben, dass die Taliban seine Eltern zu Hause angegriffen und mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer habe damit einen gänzlich anderen Tathergang geschildert, weshalb davon auszugehen sei, dass sich derartige Ereignisse nicht so zugetragen hätten. Diese unterschiedlichen Angaben könnten auch durch die Abwesenheit des Beschwerdeführers – der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Verschleppung seiner Familie in der Schule befunden – nicht erklärt werden. Es werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse minderjährig gewesen bzw. nach wie vor minderjährig sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung seiner Eltern inneralb des Familienhauses (im Verfahren vor den griechischen Behörden) bzw. zur Verschleppung seiner Familie und Verbringung an einen unbekannten Ort (vor dem BFA) stelle keine bloße Ungenauigkeit, sondern einen massiven Widerspruch dar. Dieser Widerspruch beziehe sich auf Unterschiede, die für den Beschwerdeführer auch im Alter von 13 Jahren erfassbar sein hätten müssen. In der Beschwerde sei nicht versucht worden, dem aufgezeigten Widerspruch entgegenzutreten.
4.2. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter wegen der Verletzung verfassungsgesetztlich gewährleisteter Recchte Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.12.2025, Ra 2025/14/0317, eine gegen die Entscheidungdes Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision mit nachstehender Begründung zurückgewiesen:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA-VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, vermag die Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht darzutun.“
5. Mit Erkenntnis vom 16.12.2025, Zl. E 2873/2025-13, behob der Verfassungsgerichthof die mit Beschwerde vom 19.11.2025 bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.07.2025.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof zusammenfassend aus wie folgt:
„[…] Das Bundesverwaltungsgericht führt zwar im Rahmen der Beweiswürdigung aus, es verkenne die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse sowie im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses und den von der Rechtsprechung herabgesetzten Maßstab an die Genauigkeit der Angaben bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Minderjährigen nicht. Die daran anschließende Argumentation des Bundesverwaltungsgerichtes, die abweichenden Angaben des Beschwerdeführers zur Tötung seiner Familie (vor den griechischen Behörden) bzw. zur Verschleppung seiner Familie (vor dem BFA) seien nicht als boße Ungenauigkeit, sondern als massiver Widerspruch anzusehen, der für den Beschwerdeführer auch im Alter von 13 Jahren erfassbar sein hätte müssen, lässt jedoch nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht das Aussageverhalten des Beschwerdeführers anhand des für Minderjährige geltenden Maßstabes beurteilt hat. Gerade dieser Widerspruch wäre im Lichte des geringen Alters des Beschwerdeführers v. a. im Zeitpunkt des Verfahrens vor den griechischen Behörden klärungsbedürftig gewesen. In der vorliegenden Konstellation wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen, um sich einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu verschaffen (….). Es ist somit davon auszugehen, dass – entgegen den Ausführungen im Erkenntnis zum Ausbleiben der mündlichen Verhandlung – die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarte ließe. Das Bundesverwaltunsgericht durfte daher nicht durch bloßes Aktenstudium davon ausgehen, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens geklärt sei und hätte folglich nicht von einer mündlichen Verhandlung absehen dürfen. […].
6.1. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers brachte mit Schriftsatz vom 03.03.2026 eine Stellungnahme ein, womit eine teilweise Übersetzung der Dokumentenkopien aus dem griechischen Asylerfahren vorgelegt wurde. Es wurde vorgebracht, dass die Befragung des Beschwerdeführers durch die griechische Behörde am 24.01.2024 nicht als inhaltliches Pendant zur österreichischen Einvernahme verstanden werden könne, sondern es handle sich um eine Befragung, deren Zweck ausschließlich darin bestand, zu prüfen, ob das Konzept des sicheren Drittstaates bezogen auf Türkei anwendbar sei. Vor diesem Hintergrund seien auch die Angaben des Beschwerdeführers in der österreichischen Einvernahme zu verstehen, wonach er in Griechenland „nichts über Afghanisten gefragt“ worden sei.
Auch die entsprechende Arbeitsübersetzung des BFA halte fest, dass keine nähere Befragung/Hinterfragung der Umstände hinsichtlich des Fluchtgrundes stattgefunden habe.
Der Übersetzung sei zudem zu entnehmen, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei der Befragung in Griechenland nicht gesetzlich vertreten gewesen sei.
Betreffend den Bescheid (der griechischen Behörden) vom 02.04.2024 sei in der Arbeitsübersetzung des BFA jener im griechischen Dokument enthaltene Teil der Aussage, dass keine weitergehende inhaltliche Befragung durchgeführt worden sei, da gemäß § 82 § 7 des Gesetzes 4939/2022 auf eine persönliche Befragung verzichtet werden konnte, ausgespart. Der nachfolgende Satz-wonach der minderjährige Antragsteller aufgrund der Aktenlage und des verfügbaren Beweismaterials als Flüchtling anerkannt werde,-sei hingegen in die Arbeitsübersetzung aufgenommen worden.
Aufgrund der dargestellten Umstände, insbesondere des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, des Fehlens einer gesetzlichen Vertretung während der Einvernahme in Griechenland, der fehlenden inhaltlichen Befragung zu den Fluchtgründen, könne den dortigen Angaben kein vergleichbares Gewicht beigemessen werden, wie es bei einem erheblichen Widerspruch der Fall wäre.
In der Stellungnahme wurde weiters unter Bezugnahme auf Zitate aus Länderberichten vorgebracht, dass sich die Gefährdungslage des Beschwerdeführers durch eine im Jänner 2026 erlassene neue Strafprozessordnung im Herkunftsstaat erheblich verschärft habe, wodurch die Verfolgung tatsächlicher und vermeintlicher Gegner des Talibanregimes in wesentlichem Maße erleichtert werde. Der Minderjährige Beschwerdeführer könne aufgrund der bekannten politischen Gegnerschaft seiner Familie besonders leicht in den Fokus der Taliban geraten und es bestehe die aktuelle konkrete Gefahr, dass er denunziert und verfolgt oder bestraft werde, zumal die Familie schon in der Vergangenheit von Dorf ansässigen verraten worden war.
Unter Hinweis auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie die schon zuvor angesprochene Neuregelung der Strafprozessordnung sei der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr auch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als schiitischer Muslim sowie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer gezielten systematischen Verfolgung durch Taliban ausgesetzt.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 04.03.2026 eine Verhandlung über die Beschwerde durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer und seine durch die gesetzliche Vertretung bevollmächtigte rechtsfreundliche Vertreterin teilnahmen und zu der das BFA entschuldigt keine Vertreter entsandt hat. Dabei wurden die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und des muslimischen Glaubens schiitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Maidan Wardak geboren, wo er im Familienverband mit seinen Eltern und zwei Brüdern aufwuchs. Er begab sich im Mai 2022 über den Iran, wo er 16 Monate lang lebte, weiter in die Türkei, wo er sich für drei Monate aufhielt, nach Griechenland, wo ihm am 02.04.2024 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Am 07.07.2024 reiste der Beschwerdeführer in Besitz seines griechischen Konventionsreisedokumentes nach Österreich und stellte am 12.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan bis zur sechsten Klasse die Schule besucht. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise war er ungefähr 14 Jahre alt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Die behaupteten Todesumstände der Eltern und des älteren Bruders des Beschwerdeführers stehen nicht fest. Der Vater des Beschwerdeführers war in seinem Heimatort Mitglied einer örtlichen bewaffneten Gruppierung, die im Hinblick auf die Konflikte um Weiderechte zwischen den Kuchi-Nomaden und der sesshaften Dorfbevölkerung eingerichtet wurde. Diese örtliche Selbstschutzgruppe wurde nicht im Hinblick auf eine Kampfführung gegen die Talibanbewegung eingerichtet.
Eine Tante des Beschwerdeführers sowie ein Onkel mitsamt seiner Familie leben nach wie vor in Afghanistan.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt und zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den geltend gemachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er diese im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Seine Verfolgungsbehauptungen sind nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit Juli 2024 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. Der Beschwerdeführer ist am linken Mittelfinger und linken Oberarm tätowiert; er würde wegen seiner Tätowierungen bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden. Es existieren Möglichkeiten zur Entfernung von Tätowierungen.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 24.7.2025). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. BAMF 9.4.2025), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Auch fast vier Jahre nach der Machtübernahme hat die Taliban-Regierung zentrale Fragen nach der zukünftigen Verfasstheit des afghanischen Staates nicht vollständig beantwortet. Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Eine neue Verfassung wurde bisher nicht verkündet. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an, welches jedoch vermutlich keinen offiziellen Verfassungsrang haben wird, da die Taliban das islamische Recht als grundlegenden Rechtsrahmen ansehen (AA 24.7.2025).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025a). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit ist paschtunisch, und alle sind Männer. Die Taliban haben die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters (MPVPV) wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022; vgl. MEI o.D., AA 24.7.2025). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 24.7.2025).
Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 24.7.2025), eine Praxis welche die Taliban auch im Jahr 2025 weiterführen (UNGA 11.6.2025). Dem Taliban Leadership Tracker des Middle East Institute zufolge sind mit Stand September 2025 von 1.180 Personen der Taliban-Führung etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten. Etwa 80 % der hochrangigen und mittleren Führungskräfte der Taliban haben einen militärischen Hintergrund und unter den 1.177 Personen der Taliban-Führung sind etwa 30 Nicht-Taliban-Mitglieder, die entweder in der Taliban-Regierung tätig oder mit ihr verbunden sind (MEI o.D.).
Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 12.1.2025).
Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025b), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (MEI o.D.; vgl. AJ 7.9.2021), und Abdul Salam Hanafi, der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 23.9.2024). Mawlawi Abdul Kabir war zwischen September 2021 und Jänner 2025 stellvertretender Ministerpräsident für politische Angelegenheiten und ist seitdem Minister für Flüchtlinge und Rückführung (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 20.6.2025). Mawlawi Sheikh Mohammad Khalid al-Hanafi wurde zum Minister für die Verbreitung der Tugend und die Verhinderung des Lastens ernannt (MEI o.D.; vgl. AMU 26.8.2024).
Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes als Innenminister (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.4.2025) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister, welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 27.1.2025). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob, dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (MEI o.D.; vgl. Afghan Bios 8.7.2025c).
Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung für Frauen und Mädchen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022b). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).
In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).
Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).
Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).
Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Haibatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).
Im Februar 2025 wurde von einer wachsenden Kluft zwischen der Kandahar-Fraktion um Akhundzada und der Haqqani-Führung berichtet (AMU 4.2.2025; vgl. OF 24.3.2025), wobei Gebiete die zuvor unter der Kontrolle des Haqqani-Netzwerkes standen nunmehr durch loyale Truppen von Akhundzada ersetzt werden. Dies geschah beispielsweise in strategisch wichtigen Punkten wie der Festung Bala Hissar und dem internationalen Flughafen von Kabul. Quellen in Kandahar und Kabul vermuten, dass Akhundzadas Entscheidung, seine Getreuen einzusetzen, Teil der Bemühungen ist, den Einfluss des Haqqani-Netzwerks zu schwächen (AMU 4.2.2025). Am 11.12.2024 wurde der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Repatriierung, Khalil Ahmed Haqqani, bei einem Selbstmordanschlag, zu dem sich der ISKP bekannte, getötet (NYT 11.12.2024; vgl. UNSC 6.2.2025, AN 13.12.2024). Die Ermordung von Haqqani verdeutlicht die sich verschärfenden inneren Spaltungen der Taliban und die zunehmende Bedrohung durch den ISKP (OF 24.3.2025). Anfang März räumte ein Sprecher der Taliban angesichts von Medienberichten über interne Spannungen innerhalb der Taliban-Behörden ein, dass es Meinungsverschiedenheiten gebe. Er wies insbesondere auf die Sensibilität der Frage der Bildung von Mädchen hin und erklärte, dass die Spaltungen weder die nationale Einheit gefährdeten noch eine Opposition gegen die Taliban-Behörden darstellten (UNGA 11.6.2025).
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 7.6.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt (UNSC 5.9.2025).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
20.5. 2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
1.8. 2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
1.11. 2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
1.2. 2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
14.5. 2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
1.8. 2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
1.11. 2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
1.2. 2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
1.5. 2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten
Letzte Änderung 2025-10-09 12:52
Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 24.7.2025; vgl. UNAMA 22.8.2023), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).
Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. CPJ 13.8.2025, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). Verschiedene Journalisten beschreiben die Überwachung, Kontrolle und Einschüchterung seitens der Taliban als Leben in einem Medienpolizeistaat. So werden Journalisten dazu eingesetzt andere Journalisten auszuspionieren. Sämtliche persönliche Informationen müssen den Taliban mitgeteilt werden und Geheimdienstmitarbeiter überwachen und verhaften Reporter aufgrund ihrer Beiträge in den sozialen Medien (CPJ 13.8.2025). Ein afghanischer Professor wurde verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Der Direktor des im Exil tätigen Afghanistan Journalists Center berichtet, dass selbst persönliche Meinungen, die auf Plattformen wie Facebook geäußert werden, als Propaganda behandelt und entsprechend bestraft werden (CPJ 13.8.2025). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Mai 2025 hat das Taliban-Ministerium für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV) bekannt gegeben, dass soziale Medien auf "unislamische" und unmoralische Inhalte überprüft würden. In den folgenden Wochen wurden mindestens vier auf TikTok bekannte Personen kurzzeitig festgenommen (AA 24.7.2025).
Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023, BBC 27.2.2025), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Beobachter befürchten, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen, einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023; vgl. BBC 27.2.2025). Im Februar 2025 wurde berichtet, dass die Taliban nun über 90.000 Überwachungskameras verfügen, mit denen die gesamte Stadt Kabul überwacht wird (BBC 27.2.2025; vgl. Afintl 9.8.2025). Laut der BBC bietet das Überwachungssystem auch die Möglichkeit, Personen per Gesichtserkennung zu verfolgen. Obwohl die Taliban versichern, dass nur die Polizei Zugang zu dem System hat, gibt es seitens der (weiblichen) Bevölkerung Bedenken, ob und inwieweit das MPVPV die Möglichkeit hat, das System zur Überwachung der Bevölkerung im Hinblick auf die Einhaltung der "Tugendregeln" einzusetzen (BBC 27.2.2025).
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban 215 Überwachungskameras an den Zollabteilungen in Torkham, Dand Patan, Khost, Ghulam Khan Port und Nimroz installiert haben (Afintl 9.8.2025) sowie in der Provinz Panjsher (Afintl 2.6.2025).
Im September 2025 wurde berichtet, dass die Taliban das Internet, zunächst in einigen Provinzen und schließlich im ganzen Land abgeschaltet hätten. Ein Sprecher der Provinzregierung von Balkh gab an, dass der Befehl zur Abschaltung direkt vom Obersten Talibanführer Haibatullah Akhunzada kam, um "Laster" zu vermeiden (AJ 22.9.2025; vgl. DW 18.9.2025, TN 20.9.2025). Die Taliban bestritten später, für die Kommunikationsunterbrechung verantwortlich zu sein, und gaben an, dass alte Glasfaserkabel die Unterbrechung verursacht hätten (AJ 1.10.2025). Am 1.10.2025 wurden die Internet- und Telekommunikationsdienste in Afghanistan wiederhergestellt (BBC 1.10.2025; vgl. TN 2.10.2025a), wobei über langsames Internet und Sorgen über mögliche zukünftige Ausfälle berichtet wurde (TN 2.10.2025a; vgl. HiT 1.10.2025).
Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan Oktober 2025
Letzte Änderung 2025-11-06 15:00
Bereits in der Vergangenheit und besonders seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gab es immer wieder kleinere Grenzscharmützel zwischen Afghanistan und Pakistan (DAWN 15.10.2025; vgl. AJ 13.10.2025). Pakistan wirft dabei den Taliban vor, bewaffneten Gruppen, insbesondere den pakistanischen Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP), einen Zufluchtsort zu bieten, die Islamabad für eine Zunahme der Angriffe auf seine Sicherheitskräfte verantwortlich macht (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister sagte, dass die TTP "in Absprache" mit den regierenden Taliban in Afghanistan operiere, eine Behauptung, die diese zurückgewiesen haben. Afghanistan wirft dem pakistanischen Militär vor, Fehlinformationen zu verbreiten und mit dem Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) verbundene Kämpfer zu beherbergen, um seine Stabilität und Souveränität zu untergraben (AJ 20.10.2025).
Bereits in der Vergangenheit hatte Pakistan Operationen durchgeführt, um in Afghanistan Ausbildungsstätten zu zerstören und Aufständische zu töten (AJ 20.3.2024; vgl. AP 28.12.2024), beispielsweise in der Provinz Paktika im Dezember 2024. Die Taliban reagierten auf diesen Angriff, indem sie als Vergeltung mehrere Ziele in Pakistan angriffen (AP 28.12.2024). Zwischenfälle an der Grenze zwischen Pakistan und Afghanistan gab es auch in der ersten Jahreshälfte 2025 (UNAMA 1.5.2025). So kam es beispielsweise im März zu zwei Schusswechseln in Torkham zwischen Grenztruppen der beiden Länder (UNAMA 1.5.2025; vgl. AnA 3.3.2025, IFJ 11.3.2025). Im April wurden 54 Kämpfer bei dem Versuch, die Grenze nach Pakistan zu überqueren, durch pakistanische Sicherheitskräfte getötet. Laut Berichten des pakistanischen Militärs handelte es sich bei den Kämpfern um Mitglieder der TTP (FR24 27.4.2025; vgl. EN 27.4.2025). Auch im Juli 2025 gab die pakistanische Armee bekannt, dass sie 30 Kämpfer der TTP bei dem Versuch, die Grenze zu überqueren, erschossen hätten, nur Tage nachdem bei einem Selbstmordanschlag, für den die TTP die Verantwortung übernahm, in der Region 16 pakistanische Soldaten getötet wurden (AJ 4.7.2025; vgl. DW 4.7.2025).
Die jüngste Eskalation fiel mit einem Besuch des Taliban-Außenministers Amir Khan Muttaqi in Indien am 9.10.2025 zusammen, der in Islamabad Alarm auslöste, nachdem er Kaschmir als Teil Indiens bezeichnet und gesagt hatte, Terrorismus sei ein "internes Problem" Pakistans, das das Land selbst lösen müsse (DAWN 15.10.2025; vgl. BBC 10.10.2025). Pakistan betrachtet die Annäherung zwischen Indien und den Taliban als Bedrohung. Es wirft Neu-Delhi vor, von Afghanistan aus Aufständische in Pakistan zu unterstützen (FAZ 15.10.2025). Am selben Tag wurde von Explosionen in Kabul und in der Provinz Paktika berichtet, für welche die Taliban Pakistan verantwortlich machten (AJ 13.10.2025; vgl. AP 10.10.2025, BBC 15.10.2025). Laut der italienischen NGO Emergency wurden mindestens fünf Personen getötet und 35 weitere Menschen verletzt (Emergency 21.10.2025; vgl. RFE/RL 16.10.2025). Der pakistanische Staatssender PTV News berichtete, dass Islamabad "Präzisionsschläge" in Kabul durchgeführt habe (RFE/RL 16.10.2025).
Am 12.10.2025 starben bei Zusammenstößen an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan 23 pakistanische Soldaten und 200 Taliban sowie mit ihnen verbündete Aufständische. Während die Medienabteilung des pakistanischen Militärs, die Inter-Services Public Relations (ISPR), angab, der Angriff wäre unprovoziert vonseiten Afghanistans ausgegangen, gaben die Taliban an, den Angriff als Vergeltungsmaßnahme für die Luftangriffe auf Kabul und Paktika durchgeführt zu haben, wobei Islamabad weiterhin nicht bestätigte, für diese verantwortlich gewesen zu sein (DAWN 15.10.2025; vgl. Guardian 13.10.2025). Am 13.12.2025 wurden Berichten zufolge mindestens 19 Talibankämpfer durch Drohnenangriffe Pakistans in den Provinzen Helmand und Kandahar getötet (KaN 13.10.2025; vgl. Guardian 16.10.2025). Am selben Tag warnte das Außenministerium Pakistans, dass weitere Aggressionen seitens Afghanistans eine "unerschütterliche und angemessene Reaktion" nach sich ziehen würden, während der Sprecher der Taliban erklärte, dass pakistanische Angriffe auf Kabul "Konsequenzen haben werden" und dass das Land "über Waffen verfügt, um darauf zu reagieren" (DAWN 15.10.2025).
Am 14.10.2025 kam es nach Angaben des pakistanischen Militärs erneut zu Zusammenstößen zwischen pakistanischen Streitkräften und den afghanischen Taliban im pakistanischen Distrikt Kurram in Khyber Pakhtunkhwa (DAWN 15.10.2025; ,vgl. AJ 15.10.2025a), und am 15.10.2025 teilte die ISPR mit, dass pakistanische Sicherheitskräfte einen weiteren Angriff der afghanischen Taliban entlang der Grenze zu Belutschistan zurückgeschlagen und dabei etwa 15 bis 20 afghanische Taliban getötet hätten (DAWN 15.10.2025; vgl. FAZ 15.10.2025).
Am 15.10.2025 wurde berichtet, dass sich Afghanistan und Pakistan auf einen Waffenstillstand geeinigt haben, der 48 Stunden gelten soll. Die Ankündigung des Waffenstillstands erfolgte, nachdem bei erneuten Kämpfen in der Nacht zum 14.10.2025 in einem abgelegenen Grenzgebiet zwischen dem Distrikt Spin Boldak im Südosten Afghanistans und dem Distrikt Chaman in Pakistan Dutzende Menschen getötet und verletzt worden waren. Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Zusammenstöße ausgelöst zu haben (AJ 15.10.2025b; vgl. BBC 15.10.2025).
Wenige Stunden nach Ablauf des Waffenstillstandes flog Pakistan einen Drohnenangriff auf die Provinz Paktika, bei dem acht Menschen getötet wurden, darunter drei afghanische Cricketspieler. Pakistan erklärte, der Angriff habe militante Kämpfer getroffen, und bestritt, Zivilisten ins Visier genommen zu haben (BBC 19.10.2025; vgl. AJ 18.10.2025). In Ankündigungen nach den Angriffen gaben beide Länder bekannt, zu Krisengesprächen nach Doha zu reisen (AJ 18.10.2025). Am 19.10.2025 einigte man sich schließlich auf einen weiteren Waffenstillstand. Weitere Verhandlungen sollen folgen (Stern 19.10.2025; vgl. AJ 20.10.2025). Der pakistanische Verteidigungsminister erklärte, dass das Waffenstillstandsabkommen davon abhängt, ob Afghanistan die bewaffneten Gruppen, die über die gemeinsame Grenze hinweg angreifen, unter Kontrolle bringt. Ein Sprecher der Taliban sagte, dass gemäß den Bedingungen des Abkommens "keines der beiden Länder feindselige Aktionen gegen das andere Land unternehmen oder Gruppen unterstützen wird, die Angriffe gegen die pakistanische Regierung durchführen" (AJ 20.10.2025).
Zentrale Akteure
Taliban
Letzte Änderung 2025-11-04 10:42
Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).
Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. Rehman/PJIA 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022; vgl. CFR 17.8.2022, Rehman/PJIA 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022, REU 7.9.2021).
Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).
Religionsfreiheit
Letzte Änderung 2025-10-09 12:23
Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 6.5.2025; vgl. AA 24.7.2025). Medienberichten zufolge hat die bis dahin einzig verbleibende Person jüdischen Glaubens Afghanistan nach der Machtübernahme der Taliban verlassen (AA 24.7.2025).
Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023).
Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 24.7.2025). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominell haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können; insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend dem schiitischen Islam angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 24.7.2025).
Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023).
In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 9.4.2025; vgl. RFE/RL 19.1.2022). Berichten zufolge gehen die Taliban auch gegen islamische Gelehrte und Geistliche vor, die die Taliban öffentlich kritisieren oder lediglich eine moderatere Politik unterstützen (RFE/RL 5.6.2025).
Das im August 2024 eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025) beschränkt auch die Religionsfreiheit. Einerseits werden der Bevölkerung Verhaltensweisen vorgeschrieben, die von den Taliban als muslimisch begründet werden. Andererseits werden auch für Musliminnen und Muslime konkrete Vorschriften vor allem basierend auf der hanafitischen Rechtsschule des sunnitischen Islams gemacht, die ihre Freiheit in der Religionsausübung stark einschränken. Insbesondere mit Blick auf die schiitischen Gemeinden äußert der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan daher große Sorge. Das Moralgesetz schreibt feste Gebetszeiten sowie die Beachtung der Fastenzeit vor. Auch wird Muslimen der Kontakt mit Nicht-Muslimen verboten. Es gibt Berichte über Kontrollen von Schließzeiten von Geschäften zu Gebetszeiten durch die "Tugendwächter". Des Weiteren werden religiöse Symbole anderer Religionen, wie Kreuze, verboten. Auch die in der afghanischen Tradition tief verwurzelten Feierlichkeiten zu Nowruz (persisches Neujahr) und Yalda (Wintersonnenwende), beide als kulturelles Erbe der UNESCO gelistet, sind offiziell verboten (AA 24.7.2025).
Berichten zufolge wurden im März 2025 lokale Maßnahmen ergriffen, um die Durchführung der Gemeinschaftsgebete in der Moschee und andere Vorschriften im Zusammenhang mit dem Ramadan sicherzustellen. Dazu gehörten Inspektoren des Taliban-Ministeriums für die Verbreitung von Tugend und die Verhinderung von Lastern (MPVPV), die die Menschen daran erinnerten, an den Nachtgebeten (Tarawih) in der Moschee teilzunehmen, und Unternehmen aufforderten, während der Gebetszeiten zu schließen. Lokale religiöse Führer wurden durch das MPVPV angewiesen, Personen zu identifizieren, die nicht an den Gebeten teilnahmen. Einige Personen wurden von Mitarbeitern des MPVPV festgenommen oder misshandelt, weil sie nicht an den Gebeten in den Moscheen teilgenommen hatten (mindestens in den Provinzen Farah, Helmand, Zabul und Samangan). In den Provinzen Badghis und Herat hingegen wurden Frauen daran gehindert, in bestimmten Moscheen an den Tarawih-Gebeten teilzunehmen und angewiesen, stattdessen zu Hause zu beten (UNAMA 1.5.2025; vgl. AA 24.7.2025).
Die Taliban-Regierung geht auch gegen sunnitische Gläubige außerhalb der Hanafi-Strömung vor. Laut UNAMA beschließen die Taliban auch Maßnahmen zur Unterdrückung des Salafismus, u. a. unter dem Vorwand der Bekämpfung des ISKP. Dazu zählt angeblich die Schließung von Salafi-Religionsschulen sowie die Entlassung von Salafisten aus Verwaltungs- und Einflusspositionen. Gleichzeitig lehnen jedoch Salafisten selbst andere Glaubensrichtungen ab (AA 24.7.2025).
Personen denen vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein
Letzte Änderung 2025-10-10 14:56
Es gibt keine genaue Definition oder einheitliche Auffassung des Begriffs „verwestlicht“. Vielmehr handelt es sich um eine lose, vage Vorstellung davon, was dieser Begriff beinhaltet. Oftmals bezieht er sich auf Menschen, die in Europa oder anderen Teilen der westlichen Welt gelebt haben und von der westlichen Kultur und Lebensweise beeinflusst sind. Der Einfluss kann sich auf körperliche Merkmale wie Kleidung, Frisur, Bartlänge und Kopfbedeckungen beziehen. Es kann sich aber auch um Einstellungen und Ansichten handeln, beispielsweise zur Teilhabe von Frauen am Arbeitsleben und zur Bewegungsfreiheit sowie zum Konsum von Alkohol und Schweinefleisch (Landinfo 29.9.2022).
Berichten zufolge haben die Taliban das Ziel, die afghanische Gesellschaft zu "reinigen" (JS 20.4.2023; vgl. WP 18.2.2023) und "ausländischen" Einfluss aus Afghanistan zu vertreiben (CTC Sentinel 9.8.2022). Die afghanische Gesellschaft soll von allem "gesäubert" werden, was die Taliban als "westliche" Werte ansehen, einschließlich Bildung für Mädchen, Beschäftigung und Bewegungsfreiheit für Frauen sowie Meinungs- und Versammlungsfreiheit (JS 20.4.2023).
Es gibt Berichte darüber, dass Rückkehrer aus Europa in der afghanischen Gesellschaft oft stigmatisiert werden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 20.1.2024). Manchmal werden sie auch als durch westliche Einflüsse "korrumpiert" angesehen, was zu Misstrauen führt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Während einer vom Dänischen Flüchtlingsrat (DRC) am 28.11.2022 organisierten Konferenz gab Dr. Liza Schuster, Dozentin für Soziologie an der University of London, an, dass diejenigen, die nach 2021 ausgereist sind, von den Taliban oft als "Verräter" angesehen werden. Einzelne Taliban-Mitglieder erklären in weitverbreiteten Videoaufnahmen, dass es eine Sünde sei, Afghanistan zu verlassen, und diejenigen, die gehen, werden als Sünder bezeichnet. Darüber hinaus erklärte Dr. Schuster, dass die Taliban Profile in den sozialen Medien kontrollieren und Personen deshalb der moralischen Korruption bezichtigt wurden. Familienangehörige von Ausgereisten wurden laut Dr. Schuster auch von Taliban-Beamten und Nachbarn schikaniert, unter anderem durch Vertreibungen und aggressive Verhöre (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Dr. Schuster unterscheidet hier zwischen jenen, die freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt sind, und solchen, die entweder abgeschoben wurden, oder deren Asylantrag abgelehnt wurde und denen die Wahl zwischen der Zwangsbeförderung in ein Flugzeug oder der Zusammenarbeit bei ihrer Abschiebung gelassen wurde. Fragen von Familie, Nachbarn und der Gemeinschaft zeigen schnell, ob die Rückkehr tatsächlich freiwillig war oder nicht. Sie berichtet weiters von Personen, die nach der Machtübernahme der Taliban zurückgekehrt sind, weil ihre Familien mit den Taliban verhandelt haben. In manchen Fällen wurde auch Geld bezahlt (DRC 28.11.2022; vgl. CEDOCA 14.12.2023).
Landinfo hatte laut einem im September 2022 veröffentlichten Bericht keine Informationen darüber, wonach Afghanen Reaktionen ausgesetzt waren, weil sie „verwestlicht“ erschienen oder sich in einem westlichen Land aufgehalten hatten (Landinfo 29.9.2022). Demgegenüber berichtet UNHCR in einem im Jahr 2018 veröffentlichten Bericht, dass Rückkehrer aus westlichen Ländern heftigen Reaktionen ausgesetzt waren, die von Bedrohungen bis hin zu Folter und Tod reichten, und von ihren Familien sowie den örtlichen Gemeinschaften und Behörden mit Misstrauen betrachtet werden (Landinfo 29.9.2022; vgl. UNHCR 30.8.2018). Landinfo stellt diesbezüglich fest, dass UNHCR diese Erkenntnisse primär auf Selbstauskünfte stützt (Landinfo 29.9.2022).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews mit Stammesältesten zu diesem Thema durch. Diese gaben an, dass Rückkehrer aus Europa im allgemeinen Willkommen geheißen werden würden, solange sie lokale Kultur, Religion und Werte achten. Sollte ein Rückkehrer dies allerdings nicht tun und offen die Religion und Stammeswerte beleidigen, für eine andere Religion werben oder kulturelle Provokationen begehen, so kann er Gefahren ausgesetzt sein. Ebenso kann ein Rückkehrer in Gefahr geraten, wenn er persönliche Feinde hat. Ein Stammesältester berichtete, dass ein Rückkehrer in der Provinz Laghman getötet wurde, nicht weil er in Europa war, sondern, weil er persönliche Feinde hatte. Ein anderer Ältester gab an, dass mehrere junge Männer aus seinem Dorf in Europa leben würden. Die Bewohner des Dorfes sind stolz auf diese jungen Männer und würden diese im Falle einer Rückkehr willkommen heißen (VQ AFGH 13.9.2025).
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Hazara
Letzte Änderung 2025-10-09 15:00
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 15 % der afghanischen Bevölkerung aus (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c). Die Mehrheit der Hazara lebt im Hazarajat (oder "Land der Hazara") (MRG 5.1.2022; vgl. EB o.D.d, BAMF 10.2024c), das im zerklüfteten zentralen Bergland Afghanistans liegt und eine Fläche von etwa 50.000 Quadratkilometern umfasst. Die Region erstreckt sich auf die Provinzen Bamyan und Daikundi sowie mehrere angrenzende Distrikte in den Provinzen Ghazni, Uruzgan, (Maidan) Wardak, Parwan, Baghlan, Samangan und Sar-e Pul. Es gibt auch sunnitische Hazara-Gemeinschaften in den Provinzen Badghis, Ghor, Kunduz, Baghlan, Panjsher und anderen Gebieten im Nordosten Afghanistans (MRG 5.1.2022). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (JP o.D.; vgl. BAMF 10.2024c), auch bekannt als Jaafari-Schiiten (USDOS 15.5.2023). Eine Minderheit der Hazara ist ismailitisch (USDOS 15.5.2023; vgl. MRG 5.1.2022). Ismailitische Hazara leben in den Provinzen Parwan, Baghlan und Bamyan. Darüber hinaus sind sowohl schiitische als auch sunnitische Hazara in erheblicher Zahl in mehreren städtischen Zentren Afghanistans vertreten, darunter Kabul, Mazar-e Sharif und Herat (MRG 5.1.2022; vgl. BAMF 10.2024c).
Die Taliban haben insbesondere den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara, die während des ersten Taliban-Regimes benachteiligt und teilweise verfolgt wurden, Zusicherungen gemacht (AA 24.7.2025). Dennoch gibt es regelmäßige dokumentierte Übergriffe durch die Taliban gegen Angehörige der Hazara (AA 24.7.2025; vgl. BAMF 10.2024c, NLM 12.12.2022). Kommandanten und Soldaten der Taliban sollen laut Medienberichten teilweise starke Abneigungen gegen die Hazara hegen (BAMF 10.2024c; vgl. NLM 12.12.2022). Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 gibt es Berichte über Tötungen (Elitaatroz 17.3.2022; vgl. AI 6.3.2023, 8am 24.9.2023, BAMF 10.2024c), Vertreibungen (HRW 22.10.2021; vgl. AAN 11.1.2023, 8am 19.3.2024a, BAMF 10.2024c), Folter (8am 19.3.2024b; vgl. BAMF 10.2024c) sowie Verhaftungen von Hazara durch Mitglieder der Taliban (AI 6.3.2023; vgl. 8am 19.3.2024c, BAMF 10.2024c).
Gab es zur Zeit der Islamischen Republik Afghanistan noch viele Hazara-Vertreter im afghanischen Parlament (wie z. B. Sima Simar, Mohammad Mohaqiq, Vizepräsident Karim Khalili) so waren im ersten Kabinett der Taliban nur zwei Hazara vertreten: Der zweite stellvertretende Gesundheitsminister Dr. Hassan Ghiyasi und der stellvertretende Wirtschaftsminister Dr. Abdul Latif Nazari (MEI o.D.; vgl. BAMF 10.2024c). Mit Stand September 2025 sind in der Taliban Führung sechs Hazara vertreten (MEI o.D.). Alle wichtigen Hazara-Führer der ehemaligen Republik leben mittlerweile im Ausland, haben aber Stellvertreter, die für sie im Land aktiv sind (BAMF 10.2024c; vgl. AAN 28.8.2024).
Es gibt weiters Berichte, dass Angehörige der Taliban beschuldigt werden, Zwangsumsiedlungen, vor allem unter Angehörigen der schiitischen Hazara, vorzunehmen, um das Land unter ihren eigenen Anhängern aufzuteilen (HRW 22.10.2021; vgl. BAMF 10.2024c, AA 24.7.2025). Berichten zufolge werden aus Pakistan und Iran zurückkehrende afghanische Paschtunen auch in Gebieten angesiedelt, die bisher mehrheitlich von anderen ethnischen Gruppen bewohnt wurden. Es bestehen Vorwürfe, dass dies eine explizite Verdrängungspolitik darstelle (AA 24.7.2025). In der Provinz Daikundi sollen im September 2021 bis zu 800 Hazara-Familien gewaltsam von ihrem Land vertrieben worden sein. Laut Erkenntnissen der UN konnten die meisten mittlerweile wieder zurückkehren (BAMF 10.2024c; vgl. 8am 24.9.2021). In Helmand und Balkh wurden Anfang Oktober 2021 "Hunderte von Hazara-Familien", und in 14 Dörfern in Daikundi und Uruzgan im September mindestens 2.800 Hazara-Bewohner vertrieben (HRW 22.10.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a). Im Frühjahr 2022 kam es dazu, dass Hazara ihre Häuser nach Streitigkeiten mit Nomaden verlassen mussten (AAN 11.1.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist der Viehbestand der Kutschi vor einigen Jahren in dem Gebiet verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Bewohner von Nowabad, einem Hazara-Gebiet in der Stadt Ghazni, berichteten, dass am 10.06.2024 die Taliban alle im Gebiet wohnenden Personen anwiesen, ihre Eigentumsdokumente vorzulegen. Laut Ansicht der Taliban sei das Gebiet von der Hazara-Bevölkerung usurpiert worden, woraufhin die Dokumente für ungültig erklärt wurden. Die Bewohnerinnen und Bewohner wurden daraufhin angewiesen, ihre Häuser zu verlassen und das Land an die Taliban zu übergeben (8am 9.6.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025)
Auch sind Hazara weiterhin besonders gefährdet, Opfer von Anschlägen des Islamischen Staats Khorasan Provinz (ISKP) zu werden (AA 24.7.2025: vgl. BAMF 10.2024c, HRW 16.1.2025). Die Taliban relativieren laut Medienberichten in manchen Fällen die Bedrohung durch den ISKP oder unterbinden die Berichterstattung über Anschläge des ISKP durch die Medien (8am 29.4.2022; vgl. BAMF 10.2024c). Beispielsweise gab es sowohl im Jänner (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 10.1.2024) als auch im April (BAMF 10.2024c; vgl. Afintl 21.4.2024) und August 2024 Anschläge auf Minibusse mit Hazara-Passagieren (BAMF 10.2024c; vgl. DW 12.8.2024). Auch bekannte sich der ISKP zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat, bei dem ein schiitischer Geistlicher und mindestens fünf weitere Personen getötet wurden (BAMF 10.2024c; vgl. KaN 1.5.2024). Im September 2024 wurden 14 ethnische Hazara in der Provinz Daikundi getötet. Der ISKP übernahm die Verantwortung (BAMF 10.2024c; vgl. HRW 13.9.2024). Im Juni 2025 wurde berichtet, dass ein schiitischer Imam in Badakhshan enthauptet wurde. Die Angreifer hinterließen eine ISKP-Flagge am Tatort (Afintl 13.9.2025).
Kutschi-Nomaden
Letzte Änderung 2025-10-09 15:02
Ethnisch gesehen ist der Großteil der Kutschi (persisch: "Nomaden") paschtunisch und stammt vorwiegend aus dem Süden und Osten Afghanistans. Sie sind eher eine soziale Gruppe, obwohl sie einige Charakteristiken einer eigenen ethnischen Gruppe aufweisen. Während des ersten Taliban-Regimes wurden viele Kutschi in den usbekisch und tadschikisch dominierten Gebieten im Nordwesten des Landes sesshaft. Die größte Kutschi-Population findet sich in der Wüste im Süden des Landes (Registan) (MRG 5.2.2021c). Die rund 2,4 Millionen Kutschi-Nomaden ziehen im Winter traditionell aus Ost- und Zentralafghanistan, um ihre Herden in den Grenzgebieten Pakistans zu weiden (ANPK 19.2.2018; vgl. KaN 29.1.2024). Viele Kutschi leben in informellen Siedlungen am Stadtrand von Kabul (MRG 5.2.2021c). Sie züchten Vieh und verkaufen die Tiere und ihre Nebenprodukte an lokale Gemeinschaften, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Obwohl sie für die Ernährungssicherheit Afghanistans unverzichtbar sind, ist die Mehrheit der Kutschi arm und führt ein schwieriges Leben. COVID-19, Konflikte und politische Umwälzungen haben ihre Lebensgrundlagen stark beeinträchtigt (FAO 30.3.2022).
Lokale Konflikte zwischen sesshaften Bevölkerungsgruppen und Nomadenstämmen gibt es seit über einem Jahrhundert. Die Kutschi sind ethnische Paschtunen, die den Winter meist in den Stammesgebieten Pakistans verbringen und im Sommer durch Afghanistan ziehen. Seit Jahrzehnten sind sie auf staatliche Unterstützung angewiesen, um Zugang zu Weideland im ganzen Land zu erhalten (KaN 29.1.2024). Berichten zufolge hat die Häufigkeit der Zusammenstöße seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 zugenommen (KaN 29.1.2024; vgl. Afintl 3.8.2024).
Die Taliban werden bei Landstreitigkeiten von vielen als Unterstützer der Kutschi und somit als Streitpartei und nicht als neutraler Vermittler angesehen (AAN 11.1.2023; vgl. KaN 2.9.2023, Afintl 3.8.2024, KaN 29.1.2024). Dies hat zu einem Anstieg von Erpressungen, Vertreibungen, Beschlagnahmungen von Eigentum und Zerstörungen von Ackerland geführt (KaN 29.1.2024). So wurden in einem Landkonflikt zwischen Kutschi-Nomaden und der Bevölkerung des Distrikts Nawur, Provinz Ghazni, Anfang August 2023 17 lokale Bewohner festgenommen, wobei den Taliban vorgeworfen wurde, parteiisch mit den Kutschi zu sein (BAMF 31.12.2023; vgl. KaN 1.8.2023). Berichten zufolge wurden die Festgenommenen geschlagen und gefoltert (KaN 1.8.2023). Am 2.9.2023 wurde berichtet, dass die Taliban Hazara in der Provinz Maidan Wardak befohlen haben, Kutschi eine Entschädigung für den Verlust ihres Viehs zu zahlen. Berichten zufolge ist vor einigen Jahren in dem Gebiet der Viehbestand der Kutschi verschwunden. Auch hier wurde den Taliban Voreingenommenheit vorgeworfen (KaN 2.9.2023). Medienberichten vom 2.9.2024 zufolge haben die Taliban im Distrikt Nawur der Provinz Ghazni eine Zwangsumsiedelung Dutzender Familien zugunsten von Kutschi-Nomaden angeordnet. Das Agrar- und Weideland der Vertriebenen wurde danach an die Kutschi übergeben. Der Distrikt wird hauptsächlich von ethnischen Hazara bewohnt (8am 2.9.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Einen Monat zuvor sollen ethnische Hazara des Dorfes Kandir im Distrikt Gizab der Provinz Uruzgan von den Taliban aufgefordert worden sein, 30 Millionen Afghani an Kutschi-Nomaden als Kompensation für das von ihnen besetzte Land zu bezahlen (Afintl 3.8.2024; vgl. BAMF 10.2024c). Im Juli 2025 wurde von einer umstrittenen Entscheidung zu einem Landstreit zwischen Kutschi-Nomaden und Hazara in Bamyan berichtet. Demzufolge wurde die gesamte Bevölkerung eines Hazara-Dorfes zugunsten der Kutschi-Nomaden gewaltsam vertrieben (KaN 28.7.2025).
Kinder
Letzte Änderung 2025-10-16 08:31
Ca. 40 % (CIA 6.5.2025) bis 43 % (UNFPA 2023) der afghanischen Bevölkerung (ca. 15,6 Millionen) ist unter 14 Jahren, wobei das Bevölkerungswachstum 2024 bei 2,22 % lag (CIA 6.5.2025). Das Medianalter in Afghanistan liegt zwischen 17 (WoM 2023) und 20 Jahren (CIA 6.5.2025).
Laut UNICEF gilt Afghanistan als eines der gefährlichsten Länder für Kinder weltweit. Die Taliban-Regierung erkennt die Definition der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (nach dieser ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat) nicht an. Das Gesetz zum Schutz der Kinderrechte aus Republikzeiten, welches der internationalen Definition folgte, wurde abgeschafft. Personen, die noch keine äußerlichen Zeichen der Pubertät zeigen, werden in der Regel als Kinder betrachtet. Nach Machtübernahme wurde die Sondergerichtsbarkeit für Straftaten gegen Kinder aufgelöst und in die allgemeine Strafgerichtsbarkeit überführt. Kinder werden daher vor Gericht wie Erwachsene behandelt. Auch staatliche Einrichtungen zum Schutz von Kindern wurden aufgelöst oder sind ineffektiv (AA 24.7.2025). Das im August eingeführte Moralgesetz (AAN 8.2024; vgl. AA 24.7.2025), sieht explizit Strafen auch für Kinder vor. Die "Tugendwächter" sind angehalten, Kinder von Straftaten "abzuhalten". Wenngleich einige Regelungen, beispielsweise das implizite Verbot von bacha bazi oder die Misshandlung von Waisen, Kinder schützen, weist der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Situation der Menschenrechte in Afghanistan darauf hin, dass die Missachtung der Menschenrechte durch die Taliban und der Abbau Kinder schützender Institutionen jeglichen positiven Einfluss unterminieren (AA 24.7.2025).
Laut Angaben der Vereinten Nationen wurden zwischen September und Dezember 2024 360 schwere Menschenrechtsverletzungen gegen Kinder, darunter mindestens 30 Mädchen, dokumentiert. Unter den Verletzungen waren Hinderung an humanitären Zugängen, Tötungen und Verstümmelungen (AA 24.7.2025). Weiterhin fortbestehende Probleme sind sexueller Missbrauch an Kindern und Jugendlichen sowie Prostitution (AA 24.7.2025; vgl. UNSC 17.6.2025, UNOCHA 16.6.2025). Die NGO Rawadari dokumentierte Vorfälle über sexuellen Missbrauch in Madrassas, die von den Ausbildern dieser Einrichtungen begangen werden, wobei aufgrund des hohen Grades der Stigmatisierung viele dieser Fälle verheimlicht werden (Rawadari 11.2023). Berichten zufolge sind auch Früh- und Zwangsverheiratungen weiterhin weit verbreitet (KaN 28.1.2025; vgl. UNICEF 9.9.2025, AMU 20.10.2024), obwohl die Taliban Anfang Dezember 2021 ein Verbot der Zwangsverheiratung in Afghanistan verkündeten. In dem Erlass wurde kein Mindestalter für die Eheschließung genannt, das bisher auf 16 Jahre festgelegt war (AP 3.12.2021; vgl. AJ 3.12.2021). NGOs führen dies auf Faktoren zurück, von denen viele direkt auf Einschränkungen durch und das Verhalten der Taliban zurückzuführen sind (AI 7.2022). Zu den häufigsten Ursachen für Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung seit August 2021 gehören die wirtschaftliche und humanitäre Krise, fehlende Bildungs- und Berufsperspektiven für Mädchen (AI 7.2022; vgl. 8am 24.5.2025, AMU 20.10.2024), das Bedürfnis der Familien, ihre Töchter vor der Heirat mit einem Taliban-Mitglied zu schützen (AI 7.2022; vgl. RFE/RL 14.12.2022), Familien, die Frauen und Mädchen zwingen, Taliban-Mitglieder zu heiraten und Taliban-Mitglieder, die Frauen und Mädchen zwingen, sie zu heiraten (AI 7.2022). Rawadari konnte mehrere Fälle von Zwangsverheiratungen junger (minderjähriger) Mädchen, beispielsweise in Kandahar und Helmand, mit älteren Männern gegen Geld feststellen und verifizieren. Auch über Zwangsehen von Minderjährigen mit Mitgliedern der Taliban wird berichtet (Rawadari 11.2023).
Kinder sind auch im besonderen Maße von Unterernährung betroffen (WFP 26.3.2025; vgl. Afintl 4.12.2024, AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025), vor allem in den Wintermonaten mit steigenden Nahrungsmittelpreisen und einem Mangel an nahrhaften Lebensmitteln (Afintl 4.12.2024). Das WFP schätzt, dass 2025 knapp 3,5 Mio. Kinder unter fünf Jahren an Mangelernährung leiden. Zudem leben in Afghanistan laut UNICEF 90 % der Kinder unter zwei Jahren in Ernährungsarmut. Auch die Säuglingssterblichkeitsrate ist eine der höchsten weltweit (AA 24.7.2025).
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichte sprechen auch von zunehmendem Organhandel, der Kinder involviert (AA 24.7.2025).
Kinder litten bis zur Machtübernahme der Taliban besonders unter dem bewaffneten Konflikt und wurden Opfer von Zwangsrekrutierung, vor allem vonseiten der Taliban (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a) und einige Quellen berichten, dass es auch nach der Machtübernahme zu Zwangsrekrutierungen von Kindern kam (Rawadari 11.2023; vgl. USDOS 15.6.2023, UNSC 17.6.2025). Einem afghanischen Analysten zufolge haben die Taliban eine Kommission gebildet, um Kindersoldaten aus ihren Reihen zu entfernen, und heute vermeiden die Taliban in der Regel die Rekrutierung zu junger Männer, indem sie Kinder ohne Bart ablehnen (EUAA 12.2023). Rawadari berichtet jedoch, dass beispielsweise einige Moschee-Imame und Taliban-Funktionäre in den südlichen Provinzen das Erlernen gewaltsamer Kriegstaktiken offen fördern und die Kinder ermutigen, sich den Reihen der Taliban anzuschließen (Rawadari 11.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen indoktriniert der ISKP in Nordafghanistan und in Gebieten nahe der pakistanischen Grenze Kinder in Madrassas und richtete einen Trainingskurs zu Selbstmordanschlägen für Minderjährige im Alter von etwa 14 Jahren ein (UNSC 24.7.2025). Kinder sind zudem regelmäßig Opfer von Blindgängern und Fundmunition. Laut Vereinten Nationen wurden zwischen Mai 2024 und April 2025 durch Blindgänger 80 Personen getötet, davon 61 Kinder, sowie 169 Personen verletzt, davon 123 Kinder (AA 24.7.2025).
Bacha Bazi
Während das Eingestehen oder Diskutieren von Sex zwischen Männern in der heutigen Zeit ein großes Tabu ist und gleichgeschlechtliche Beziehungen illegal sind, ist Sex zwischen Männern ein offenes Geheimnis in Afghanistan. Die Einstellung zu Homosexualität - ebenso wie die sexuelle Gewalt gegen Männer und Jungen - ist stark von Bacha Bazi ("Jungenspiel") geprägt, einer seit Langem bestehenden Missbrauchspraxis - im Unterschied zu einvernehmlichen gleichgeschlechtlichen Beziehungen - bei der feminisierte, vorpubertäre Jungen von Kriegsherren, Polizeikommandeuren und anderen mächtigen Männern in einer Art sexueller Sklaverei gehalten werden (HRW 1.2022; vgl. USDOL 28.9.2022). Jungen werden von älteren Männern gezwungen, als Mädchen verkleidet für diese zu tanzen. In vielen Fällen werden die Jungen auch vergewaltigt. Meistens handelt es sich bei den das Bacha Bazi praktizierenden Männern um einflussreiche Persönlichkeiten. Die Kinder werden als Besitz behandelt. Sie stammen meist aus armen Familien, die die Praxis entweder gegen Geld akzeptieren oder die sich nicht gegen den Missbrauch ihres Kindes wehren können (BAMF 9.2024; vgl. HRW 1.2022, ToI 2.3.2025). In wieder anderen Fällen werden die Opfer mit Versprechen eines besseren Lebens angelockt (BAMF 9.2024; vgl. DIP 23.8.2014).
Besonders in ruralen, mehrheitlich paschtunischen Regionen ist Bacha Bazi weit verbreitet (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025). Trotzdem wird Bacha Bazi von großen Teilen der Bevölkerung Afghanistans als negativ wahrgenommen. Sowohl Täter als auch Opfer werden stigmatisiert. Wegen ihrer gesellschaftlichen Position trifft die Stigmatisierung die Opfer in der Regel jedoch stärker als die Täter (BAMF 9.2024; vgl. AIHRC 18.8.2014).
Neben den schweren psychologischen Folgen werden Opfer von Bacha Bazi oft gesellschaftlich isoliert. Teilweise ist es zu Tötungen der Opfer durch die eigene Familie gekommen. Besonders in Fällen, in denen sich die Familie nicht gegen das Opfer wendet, kann sich das soziale Stigma auf die gesamte Familie ausweiten. Das Stigma bleibt auch nach Ende des Missbrauchs bestehen. So ist es beispielsweise schwierig für ehemalige Opfer von Bacha Bazi, zu heiraten (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025, AIHRC 18.8.2014).
Während des ersten Talibanregimes (1996 - 2001) haben die Taliban sich strikt gegen Bacha Bazi ausgesprochen und die Praxis als homosexuelle Handlung mit dem Tod bestraft (BAMF 9.2024; vgl. ToI 2.3.2025). Auch nach 2001 war Bacha Bazi ein Streitthema zwischen einflussreichen Personen in ruralen, mehrheitlich paschtunischen Gegenden und den Taliban (BAMF 9.2024). Gleichzeitig gibt es Berichte von Fällen, in denen auch Talibankämpfer Bacha Bazi praktiziert haben sollen (BAMF 9.2024; vgl. AllSP 1.2022).
Außerhalb dieser Praxis werden Jugendliche und vulnerable erwachsene Männer häufig zur Zielscheibe sexueller Gewalt, und die Behörden fügen den Opfern oft noch mehr Schaden zu und unternehmen kaum Anstrengungen, die Täter zu bestrafen. Aktivisten, die solche Gewalt anprangerten, waren manchmal Repressalien ausgesetzt (HRW 1.2022). Da es nicht genügend Heime für Jungen gab, nahmen die Behörden missbrauchte Jungen, darunter viele Opfer von Bacha Bazi, in Rehabilitationszentren für Jugendliche in Gewahrsam, weil ihnen Gewalt drohte, wenn sie zu ihren Familien zurückkehrten, und keine andere Unterkunft zur Verfügung stand (USDOS 20.3.2023a).
1.3. 1 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan zum Thema „Umgang der Taliban mit tätowierten Personen“ vom 27.08.2024:
„1. Gab es in Afghanistan vor der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 Tattoostudios? Gibt es diese nach wie vor?
[…]
Zusammenfassung:
Eine Seite mit dem Namen „Afghan Tattoo افغان خالکوبی " wurde auf Facebook gefunden. Einem auf Facebook geteilten Flyer am 25.1.2023 [nach der Machtübernahme der Taliban] zufolge hat dieses Tattoo-Studio in Afghanistan drei aktive Standorte/Vertretungen in Kabul.
2. Welche Repressalien können tätowierten Menschen in Afghanistan drohen und gibt es gesicherte Informationen über verhängte Strafen? Wie gehen die in Afghanistan lebenden tätowierten Menschen mit der gegenwärtig vorherrschenden Situation um? Welche Maßnahmen ergreifen tätowierte Menschen in Afghanistan um etwaigen Repressalien zu entgehen?
[…]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich junge Menschen, die früher Tattoos hatten, diese entfernen, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten. Sie nutzen heimlich Dienste von Tätowierern, die früher Tattoos gestochen haben. Ehemalige Tattoo-Künstler verstecken ihre ehemalige Tätowierausrüstung im Hinterhof, um Repressalien der Taliban zu entgehen.
Es wurde auch berichtet, dass die Taliban die Tätowierungen einer Personen mit einem Messer entfernt oder Säure auf die Tätowierungen gesprüht haben. Lokale Quellen berichteten, dass die Taliban einem Einwohner von Panjshir die tätowierte Haut mit einer Zange entfernt haben. Iranwire, eine exiliranische Nachrichtenseite, berichtete am 11.5.2023, dass die Taliban einem Mann 80 Peitschenhiebe für eine Tätowierung auf seiner Hand gegeben haben.
In einem Bericht der New York Times vom 29.6.2023 steht, dass das kulturelle Erbe, das die US-Besatzung hinterlassen hat, nur schwer zu beseitigen ist. Der westliche Einfluss ist in der Hauptstadt am deutlichsten zu erkennen. In jedem Viertel gibt es Pizzaläden, Burgerläden und Tätowierungen finden sich auf den Armen junger Männer.
Das niederländische Außenministerium schreibt, dass in der Praxis Personen mit Tätowierungen oftmals sicherstellen, dass ihre Tätowierungen nicht sichtbar sind, wenn sie in Afghanistan sind, um Probleme zu vermeiden.“
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung zur Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von ihm im Verfahren angegebenen Geburtsdatum. Bereits das BFA hegte keine Zweifel an der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit und haben sich diesbezügliche Zweifel auch nicht für das Bundesverwaltungsgericht ergeben.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels unbedenklicher Identitätsdokumente im Original nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der Beschwerdeführer legte zwar seinen griechischen Konventionsreisepass vor, aber auch diese Identität basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf etwaigen unbedenklichen (Original-)Dokumenten. Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinem Familienstand und seiner Schulbildung ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben im Verfahren.
Dass die Todesumstände der Eltern und des älteren Bruders des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden können, ergibt sich aus den widersprüchlichen und insgesamt nicht glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (siehe Punkt 2.2.1.).
Die Reiseroute des Beschwerdeführers basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung. Dass der Beschwerdeführer über den Status des Asylberechtigten in Griechenland verfügt, ergibt sich sowohl aus dem im Akt vorliegenden Schreiben der griechischen Dublin Behörde (AS 261), als auch aus den übersetzten Kopien von relevanten Teilen griechischen Verwaltungsakt des Beschwerdeführers, welcher dem BFA übermittelt wurde (AS 263ff).
Die Feststellungen zu den in Afghanistan lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme (AS 199). Die Feststellung, dass der Vater des Beschwerdeführers einer örtlichen Selbstverteidigungstruppe gegen die Kuchi-Nomaden war, ergibt sich aus seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VH. S. 6). Dabei wurde in einer Erörterung des nach den Länderfeststellungen seit mehr als einem Jahrhundert bestehenden Konflikts der lokalen seßhaften Bevölkerung mit den nomadisierenden Kuchis um Weiderechte auch klargestellt, dass die Mitwirkung in dieser Truppe nicht wegen einer gegen die politische Ausrichtung der Taliban gerichteten Überzeugung, sondern zum Schutz ökonomoscher Interessen erfolgt.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan:
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:
Wie die Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht beweiswürdigend ausgeführt hat, war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation sehr vage, abstrakt und ohne jedes Detail gehalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vor den griechischen Behörden ist nicht deckungsgleich mit jenem vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, was ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens spricht. Während der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor den griechischen Behörden vom 24.01.2024 noch davon sprach, dass seine Eltern und sein älterer Bruder im Elternhaus des Beschwerdeführers getötet worden seien und das Haus danach in Brand gesteckt worden sei (AS 311), gab er in der Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Todesumständen seiner Eltern und seines Bruders befragt, an, dass die Taliban die Eltern zuhause aufgegriffen und mitgenommen hätten; der Beschwerdeführer wisse auch nicht, wohin sie gebracht worden seien (AS 199). Wie bereits von der belangten Behörde richtigerweise gewürdigt, hat der Beschwerdeführer damit einen gänzlich anderen Tathergang geschildert, weshalb nachvollziehbar davon auszugehen ist, dass sich derartige Ereignisse so nicht zugetragen haben.
Wie auch vom BFA zu Recht gewürdigt, stützen sich die Schilderungen der Sachverhaltselemente des Beschwerdeführers lediglich auf Hörensagen, zumal er in der Einvernahme vor dem BFA angab, dass er und sein anderer Bruder zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Schule gewesen seien. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers bei den vermeintlich fluchtauslösenden Ereignissen erklärt dennoch nicht den Umstand, dass der Beschwerdeführer völlig unterschiedliche Angaben zum Ablauf der behaupteten Ereignisse machte, indem er einmal von einer Tötung im Haus und dessen Inbrandsetzung und dann wiederum lediglich von einer Mitnahme der Eltern durch die Taliban an einen unbekannten Ort sprach. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Geschehnisse minderjährig war bzw. nach wie vor minderjährig ist. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362), wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist, kann auch bei Berücksichtigung eines solchen Maßstabs nicht von einer Glaubhaftmachung solcher Vorfälle in einer der behaupteten Varianten ausgegangen werden. Es ist nicht als bloße Ungenauigkeit der Behauptungen anzusehen, wenn der Beschwerdeführer in Griechenland von einer Tötung seiner Eltern und seines älteren Bruders innerhalb des Hauses der Familie und in Österreich von einer Verschleppung dieser Personen von diesem Haus weg an einen unbekannten Ort gesprochen hat, sondern es liegt ein massiver Widerspruch vor. Dieser bezieht sich auf Umstände, deren Unterschied dem Beschwerdeführer auch in einem Alter über 13 Jahren erfassbar sein musste. Hätte der Beschwerdeführer derartige Ereignisse in einer der behaupteten Varianten tatsächlich erlebt, so wäre er in der Lage gewesen, diese in seinen Asylverfahren kohärent zu beschreiben. Die Beschwerde hat es nicht unternommen, diesem vor der Behörde aufgezeigte Widerspruch entgegenzutreten oder ihn aufzuklären. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer nicht, diesen Widerspruch plausibel aufzuklären. Soweit er vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich nämlich erklärte, dass der Fehler nicht an ihm, „sondern am Dolmetscher“ gelegen sei, da es sich nur um eine telefonische Übersetzung gehandelt habe, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Protokoll der Niederschrift vor der griechischen Asylbehörde, dass der Beschwerdeführer persönlich für seine Einvernahme erschienen war, sodass nicht plausibel ist, dass ein Dolmetscher für dieselbe lediglich telefonisch zugezogen worden wäre. Auch lässt sich der aufgezeigte Widerspruch nicht durch eine etwaige bloße Unschärfe im Rahmen der Übersetzung erklären, da es sich bei den jeweiligen Schilderungen bezüglich der Todesumstände seiner Angehörigen um gänzlich andere Handlungsabläufe handelt und es ist auszuschließen, dass der im Verfahren vor der griechischen Behörde beigezogene Dolmetscher die im Protokoll vermerkten Angaben („Als die Taliban kamen, haben sie meine Eltern und meinen älteren Bruder in unserem Haus getötet.“, AS 311) gleichsam erfunden haben sollte.
Die Vertretung des Beschwerdeführers ist im Verfahren vor der Behörde über den Inhalt des Vorbringens des Beschwerdeführers gegenüber den griechischen Behörden und von deren Entscheidung bereits vor Erlassung des angefochtenen Bescheids in Kenntnis gesetzt worden und hat im Verfahren mehrfach unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 18.06.2024, C-753/22 die Berücksichtigung der Entscheidung der griechischen Behörden eingefordert. Dem hat das BFA auch entsprochen und es hat sich daraus angesichts der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers die mangelnde Glaubhaftigkeit seine Verfolgungsbehauptungen ergeben. Naturgemäß kann dem EuGH nicht zugesonnen werden, dass in einseitiger Weise nur solche Elemente der Entscheidung der griechischen Behörde zu berücksichtigen seien, die zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ausgang des Verfahrens führen können. Vielmehr geht aus der Beantwortung der Vorlagefrage hervor, dass eine neue individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung des Antrags vorzunehmen ist.
In dem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass Artikel 82 § 7 des griechischen Gesetzes 4939/2022 („Griechisches Asylgesetzbuch“) die Befugnis der griechischen Asylbehörde regelt, unter bestimmten Voraussetzungen auf eine persönliche Anhörung des Antragstellers zu verzichten. Diese Bestimmung erlaubt es der zuständigen Behörde, eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohne die Durchführung eines Interviews zu treffen, wenn die Behörde bereits auf Grundlage der vorliegenden Beweise eine positive Entscheidung treffen kann oder aber die Durchführung eines Interviews aufgrund von Umständen, die außerhalb der Kontrolle des Antragstellers liegen, praktisch nicht durchführbar ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich somit, dass die Durchführung des Asylverfahrens im Falle einer Asylgewährung auch gegebenenfalls nur kursorisch erfolgt und ist dies im Falle des Beschwerdeführers bei Heranziehung der Entscheidung der griechischen Behörde im gegenständlichen Verfahren ebenso zu berücksichtigen.
Dem Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner positiven Asylentscheidung in Griechenland auch im Bundesgebiet der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müsse, ist zunächst entgegenzuhalten, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18.06.2024, C-753/22 festhält, dass die Mitgliedstaaten beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht verpflichtet sind, die von einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Entscheidungen über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft automatisch anzuerkennen.
Weiters ergibt sich aus dem Umstand, dass die griechische Entscheidung über den Asylantrag auf Art. 82 § 7 des griechischen Asylgesetzbuches gestützt wurde, dass die dortige Behörde keine persönliche Anhörung vorgenommen hat und somit ihre Entscheidungsgrundlage nicht auf ein vollwertiges und umfängliches Ermittlungsverfahren und auf fundierte Sachverhaltsfeststellungen über das Vorliegen von konkreter Verfolgungsgefahr aus in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gestützt hat. Daher kommt der über den Antrag des Beschwerdeführers in Griechenland getroffenen Asylentscheidung keine fundierte Indizwirkung für das tatsächliche Vorliegen von asylrelevanter Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat zu.
Anzumerken ist weiters, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA angab, den (vermeintlichen) Tod seiner Eltern und seines Bruders durch seinen Onkel in Erfahrung gebracht zu haben. Dieser sei davon telefonisch in Kenntnis gesetzt worden. Auffallend hierbei ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei nähere Angaben zum Gesprächsverlauf machen konnte, was ebenso nicht für seine Glaubwürdigkeit spricht. Es mag der Beschwerdeführer- wie die Behörde letztlich zugrunde gelegt hat - seine Eltern und seine Brüder durch nicht zielgerichtete Gewaltausübung verloren haben, allerdings ist aufgrund der nicht konsistenten und vage gehaltenen Schilderungen des Ablebens der Eltern und des Bruders des Beschwerdeführers nicht glaubhaft, dass diese von den Taliban getötet wurden. Der Beschwerdeführer verstrickte sich im Verfahren auch in einen Widerspruch bezüglich seiner Schilderung, wie er vom Ableben seiner Eltern erfahren haben will. Während er nämlich erstinstanzlich auf die Frage, wie er vom Tod seiner Eltern erfahren hätte, angegeben hatte, dass er zu seinem Onkel gegangen sei, der diesbezüglich benachrichtigt worden sei (AS 199), gab er in der mündlichen Verhandlung an, dass ein Dorfbewohner in die Schule gekommen sei und bekanntgegeben hätte, dass die Taliban seine Eltern mitgenommen hätten (VH S. 3). Auch dieser Widerspruch erweist sich insofern als schwerwiegend und spricht gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, da dieser der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge selbst unter Berücksichtigung seines jungen Lebensalters ein Erinnerungsvermögen darüber haben sollte, ob er vom Tod seiner Eltern in der Schule von einem Dorfbewohner oder aber im Haus seines Onkels erfahren hat.
Abgesehen davon, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund einer angeblichen Mitgliedschaft bei der Selbstschutztruppe des Dorfes keine exponierte Stellung innehatte, zumal gezielte Angriffe seitens der Taliban in der Regel nur auf jene besonders wichtige oder öffentlichkeitswirksame Ziele durchgeführt werden, wäre bei tatsächlicher bzw. höherrangiger Mitgliedschaft des Vaters zu erwarten gewesen, dass weder der Beschwerdeführer noch sein anderer Bruder für etliche Monate unbehelligt bei deren Onkel leben können. Somit geht die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie vonseiten der Taliban aktuell bedroht werde, ins Leere. Auch der Umstand, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers mitsamt seiner Familie nach wie vor in Kabul aufhält (AS 199), untermauert die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie einer asylrelevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sind. Diese Einschätzung ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, da es sich nach seinen dortigen Angaben bei der Gruppierung, welcher sein Vater angehört habe, um keine explizite Widerstandsgruppe gegen die Taliban gehandelt hat, sondern sein Vater vielmehr Mitglied einer Art Selbstschutztruppe der fest angesiedelten Dorfbewohner im Widerstand gegen die Kuchi-Nomaden bei Konflikten um Weiderechte war, unabhängig davon, ob es sich bei den Nomaden um Angehörige der Taliban gehandelt hat (VH S. 6). Daraus ergibt sich, dass eine allfällige Verschleppung oder Tötung der Eltern des Beschwerdeführers – so sie denn stattgefunden hätte - nicht von den Taliban als de-facto-Machthaber ausgegangen ist, sondern von Kuchis, die zufolge den Länderfeststellungen möglicherweise für den Fall derartiger Übergriffe mit Straflosigkeit in der Situation rechnen konnten. Auch aus diesem Umstand ergibt sich, dass weder der Beschwerdeführer noch seine Familie gezielten Verfolgungsmaßnahmen seitens der Taliban aufgrund einer etwaigen ihnen gegenüber (unterstellten) oppositionellen Gesinnung ausgesetzt gewesen sind, sondern seine Angehörigen gegebenenfalls privaten Streitigkeiten zwischen der ansässichen Dorfbevölkerung und den Kuchis wegen Vermögensfragen zum Opfer gefallen sind.
In Hinblick auf die in der Stellungnahme vom 18.03.2025 allgemein vorgebrachte hohe Wahrscheinlichkeit in Afghanistan als Kind spezifischer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist auszuführen, dass Kinder den Länderberichten zufolge in Afghanistan generell zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Derartige Befürchtungen, diesen konkret persönlich ausgesetzt zu sein, waren dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedoch nicht zu entnehmen und sind bei ihm keine spezifischen Risikofaktoren vorhanden, die die Verwirklichung kinderspezifischer Gefahren wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine Gruppenverfolgung von Kindern in Afghanistan ist den Länderberichten nicht zu entnehmen. Es besteht daher keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Eigenschaft als Kind. Soweit der Beschwerdeführer auf eine erhöhte Gefahr als alleinstehendes Kind in Afghanistan verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er bei einer hypothetischen Rückkehr als nunmehr fast Volljähriger nicht auf sich allein gestellt wäre, sondern – wie vor der Ausreise - auf die Unterstützung seines in Afghanistan aufhältigen Onkels zurückgreifen könnte.
2.2.2. Insoweit der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara und seiner Religionszugehörigkeit vorbrachte, ist festzuhalten, dass er sich diesbezüglich ausschließlich auf seine Ethnie und Religion stützte, ohne individuelle Verfolgungsgründe oder konkrete Handlungen, aufgrund welcher ihm eine Verfolgung drohen würde, nennen zu können. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei konkrete Verfolgungshandlungen wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat behauptet hat. Vielmehr verneinte der Beschwerdeführer vor dem BFA auf Nachfrage sogar ausdrücklich, wegen seiner Volksgruppe oder seiner Religion verfolgt worden zu sein (AS 203).
Auch aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat ergibt sich nicht, dass in Afghanistan Personen bloß wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara Verfolgungshandlungen ausgesetzt sind. Es ist zwar davon auszugehen, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schon vor der Machtübernahme durch die Talibanbewegung und auch seither immer wieder zu religiös und ethnisch motivierten Gewalthandlungen kommt. Davon sind nach den getroffenen Länderfeststellungen immer wieder auch Angehörige der Volksgruppe der Hazara betroffen. Diese oft auch äußerst schwerwiegenden Übergriffe weisen allerdings unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Volksgruppe der Hazara etwa 9 bis 15 % der Bevölkerung des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ausmacht, nicht eine derartige Häufigkeit auf, dass mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer hypothetischen Rückkehr in den Herkunftsstaat davon betroffen wäre.
Nach den Feststellungen über derartige Vorfälle kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Moscheen und religiöse Manifestation von schiitischen Hazara, die allerdings nicht der Talibanbewegung als derzeitige de facto-Machthaber, sondern dem in Afghanistan aktiven Ableger der Gruppe islamischer Staat (ISKP) zugerechnet werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Talibanbewegung dem ISKP in Gegnerschaft gegenübersteht und ihn nach den Länderfeststellungen als „korrupte Sekte“ deklariert hat. Die angesprochene Manifestation religiös motivierter Gewalt hat nach den Feststellungen allerdings auch nicht nur Einrichtungen und Veranstaltungen der schiitischen Hazara getroffen, sondern es kam nach den Länderfeststellungen auch zu einem Selbstmordattentat in einer Moschee in Herat City am 02.09.2022, bei dem 20 Menschen getötet wurden, darunter ein pro-Taliban Kleriker, sowie zu einem Selbstmordattentat am 05.10.2022 in der Moschee des Innenministeriums, bei dem neun Menschen getötet und 30 verletzt wurden. Daraus ist ersichtlich, dass die immer wieder gesetzten Akte religiös motivierter Gewalt nicht allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit (oder gegebenenfalls Glaubensausrichtung) gegen die Volksgruppe der Hazara, sondern auch gegen die Einrichtungen der sunnitischen ausgerichteten Taliban-Bewegung selbst gesetzt worden sind.
In den Länderfeststellungen werden auch Vorfälle angesprochen, in denen Hazara durch Einheiten der de facto-Machthaber gewaltsam von ihren landwirtschaftlichen Grundstücken vertrieben wurden und keinen Zugang zu Rechtsschutz hatten. Allerdings ist den Feststellungen des Länderinformationsblatts zu entnehmen, dass die im September 2021 in der Provinz Daikundi vertriebenen 400 Hazara Familien laut Erkenntnissen der UN überwiegend mittlerweile wieder zurückkehren konnten.
Weiters ergibt sich aus Länderfeststellungen (Abs. 48 des Berichtes des Spezialberichterstatters über die Situation von Menschenrechten in Afghanistan vom 09.02.2023), dass derartige Akte der Vertreibung vom Land im Dezember 2022 auch gegen Angehörige der Volksgruppen der Usbeken und Tadschiken erfolgt sind. Somit ist ersichtlich, dass derartige Übergriffe nicht aufgrund der bloßen Volksgruppenzugehörigkeit der Opfer erfolgt sind, sondern offensichtlich wegen der Bereicherungsabsicht der Täter. Fallbezogen ist in diesem Zusammenhang überdies festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht über landwirtschaftliche Grundstücke verfügt und somit von solchen Phänomenen nicht betroffen ist.
Es wird nicht verkannt, dass Angehörige der Volksgruppe der Hazara wie schon in der Vergangenheit immer wieder Diskriminierungen ausgesetzt waren und auch Ziel von gewaltsamen Übergriffen gewesen sind. Diese treffen allerdings nicht allein die Minderheit der Hazara, zumal auch in der Beschreibung in der Bezeichnung des Gefährdungsprofils in den Richtlinien von UNHCR vom Februar 2023 im Grunde alle Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten, einschließlich Hazara, genannt werden. Ein ernsthaftes Risiko des Völkermordes ausgesetzt zu sein, kann aus den festgestellten Übergriffen ihrer Art und Häufigkeit nach nicht abgeleitet werden. Einer solchen Einschätzung steht auch der Umstand entgegen, dass nach den Länderfeststellungen ein Angehöriger der Volksgruppe der Hazara - wenn auch nicht in einer gewichtigen Position - der Regierung der de facto-Machthaber angehört.
Sowohl aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation als auch der EUAA Country Guidance vom Mai 2024 und den UNHCR Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I Februar 2023 geht hervor, dass Hazara in Afghanistan Diskriminierungen ausgesetzt sind, jedoch lässt sich daraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableiten, dass diese Gefährdung ein Ausmaß erreicht, das die Annahme rechtfertigen würde, dass in Afghanistan lebende schiitische Hazara wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen und religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass nach den verfügbaren Länderinformationen die aktuelle Lage in Afghanistan für alle Bevölkerungsgruppen ein gewisses Gefahrenpotential darstellt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, dass Angehörigen der Hazara derzeit ein Ausmaß an Gewaltanwendung drohen würde, das über die allen anderen Bevölkerungsgruppen drohende Gewalt hinausgeht.
Auch ergibt aus den Länderinformationsblättern der Staatendokumentation vom September 2023 und vom Jänner 2025 nicht, dass regelmäßig systematische und gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe der Taliban stattfinden würden. Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom September 2023 und jenem vom Jänner 2025 wird zwar von mehreren Fällen von Gewaltanwendung durch u.a. Taliban-Kämpfer berichtet, jedoch bezieht sich dies auf wenige Angriffe, weshalb die für die Gruppenverfolgung erforderliche Regelmäßigkeit von gezielten, gewalttätigen Angriffen auf Angehörige der Hazara fehlt.
In der nunmehr aktuellen UNHCR Guidance Note on Afghanistan-Update II vom September 2025 werden in Rz.34ff die Angehörigen von religiösen und ethnischen Minderheiten weiterhin unter den Risikoprofilen angeführt, bei denen nach entsprechender Prüfung im Einzelfall der Bedarf nach internationalem Schutz bestehen kann. Allerdings werden Hazara im Unterschied zu den UNHCR Leitlinien zu Afghanistan-Update I vom Februar 2023 nicht mehr durch ausdrückliche Nennung in der Bezeichnung der Risikogruppe hervorgehoben und es bezieht sich die nunmehr in Rz.34ff der aktuellen Guidance Note-Update II vom September 2025 beschriebene Risikogruppe auf nichtsunnitische Muslime, Ahmadis, Christen, Hindus und Sikhs sowie Agnostiker und Atheisten, während in der Fußnote 41 mit der Umschreibung der entsprechenden Risikogruppe in den Leitlinien zu Afghanistan-Update I vom Februar 2023 ausschließlich Diskriminierungen gegenüber und Übergriffen auf Angehörige der Hazara dargestellt wurden. Es ist auch festzuhalten, dass das in der damaligen Fußnote 41 ausdrücklich angesprochene Risiko eines Völkermordes gegenüber Hazara in der aktuellen Guidance Note-Update II vom September 2025 nicht mehr angesprochen ist. Somit ergeben sich auch aus der aktuellen Guidance Note-Update II vom September 2025 keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Gruppenverfolgung für Angehörige der Hazara.
Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren nicht dargelegt, warum konkret er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Demnach konnte der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit nicht glaubhaft machen.
2.2.3. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines eher kurzen Aufenthalts in Europa und einer möglichen „Verwestlichung“ seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer erstattete diesbezüglich auch kein substantiiertes Vorbringen. Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich auch aus der Berichtslage nicht. Zusammengefasst lässt sich aus den vorliegenden Länderberichten nicht ableiten, dass alleine eine „westliche“ Geisteshaltung bei männlichen Afghanen bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bedrohung auslösen würde; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).
Die Feststellungen zu den Tattoos des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen der belangten Behörde (AS 376). In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.08.2024 zum Thema „Umgang der Taliban mit tätowierten Personen“ wird von Repressalien seitens der Taliban gegenüber tätowierten Personen berichtet. Gleichzeitig haben sich vor der Machtübernahme durch die Taliban zahlreiche Menschen auch in Afghanistan selbst tätowieren lassen und gab es vor allem in Kabul Tattoostudios. Die Anfragebeantwortung vom 27.08.2024 findet sogar konkrete Hinweise darauf, dass solche Studios auch nach der Machtübernahme durch die Taliban weiter betrieben wurden bzw. werden. Nicht zuletzt besteht auch die Möglichkeit, Tätowierungen entfernen zu lassen. Aus der Anfragebeantwortung vom 27.08.2024 ergibt sich, dass die Entfernung von Tattoos – neben dem Verstecken der Tattoos – auch in Afghanistan selbst gängige Praxis ist, um nicht ins Visier der Taliban zu geraten.
Zusammenfassend gelangt das erkennende Gericht damit zur Auffassung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr wegen seiner Tätowierungen droht. Außerdem ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer – sowie anderen tätowierten Menschen in Afghanistan – zumutbar wäre, seine Tätowierungen zu verdecken oder entfernen zu lassen. Die Beseitigung von Tätowierungen ist ist notorischeweise immer schon ein verbreitetes Geschäftsfeld von Tatoostudios gewesen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht dargetan, dass die vorhandenen Tätowierungen einen unveräußerlichen Teil seiner Persönlichkeit darstellen und nicht eine bloße Modetorheit.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Diesen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
Zur Lage in Afghanistan wurden auch die weiteren zitierten Berichte berücksichtigt (EUAA Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024, EUAA Afghanistan Country Focus vom Dezember 2023; Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus August 2020 und November 2021; EUAA Country Guidance Afghanistan vom Jänner 23,).
Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren.
Auch das European Asylum Support Office (EASO) war nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Die Agentur EUAA ist nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 die zentrale Stelle, bei der transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen über einschlägige Drittstaaten gesammelt werden.
Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat.
Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
Zu Spruchteil A) I. Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0080, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233, mwN).
3.2.1. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer eine gegen ihn individuell gerichtete erfolgte oder drohende Verfolgungsgefahr in Afghanistan nicht glaubhaft machen. Selbst wenn es im Herkunftsstaat tatsächlich zu einer Tötung oder Verschleppung der Eltern des Beschwerdeführers in einer der im Verfahren vorgetragenen Varianten gekommen wäre, so wäre diese nicht auf eine Beteiligung seines Vaters an einer gegen die Taliban gerichteten Widerstandsgruppe zurückzuführen. Demgemäß besteht auch kein Raum für das Vorliegen einer Gefahr der Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen einer unterstellten ablehnenden Haltung gegen die politischen Ziele der Taliban oder wegen der bloßen Familienzugehörigkeit zu seinem Vater.
3.2.2. Zudem hat es der Beschwerdeführer nicht unternommenen, eine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung iSd GFK auf Grund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft zu machen. Da eine Gruppenverfolgung – im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit – von Hazara und Schiiten in Afghanistan nicht gegeben ist und der Beschwerdeführer diesbezüglich auch keine individuelle Bedrohung dargetan hat, ist eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Der EGMR hat aktuell in seinem Urteil vom 26.03.2026 (D. M. gegen Schweden, 32694/23) ausdrücklich festgehalten, dass auch bei Anerkennung der schrecklichen Situation für die Hazara nicht gesagt werden kann, dass sie als Gruppe systematisch einer Behandlung ausgesetzt sind, die die Schwelle von Art. 3 EMRK erreiche.
Es haben sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer als „verwestlicht“ wahrgenommen werden sollte. Auch EUAA bewertet in seinen Leitlinien vom Mai 2024 das Risikopotential von Männern, welche als „verwestlicht“ angesehen werden könnten, im Allgemeinen als minimaler als für Frauen. Es sind nach den zitierten Länderinformationen keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthaltes in Europa Opfer von Gewalttaten wurden.
3.2.3. Es ist dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Daher ist die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass einer (nicht asylrelevanten) Gefährdung des Beschwerdeführers in Bezug auf Afghanistan durch die Gewährung von subsidiärem Schutz durch die belangte Behörde hinreichend Rechnung getragen wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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