Bundesverwaltungsgericht W275 2304972-1

W275 2304972-1Tribunal Administrativo Federal27 de mai. de 2026

Abrir fonte

Regest

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Flüchtlingseigenschaft Homosexualität Rückkehrentscheidung behoben sexuelle Selbstbestimmung wohlbegründete Furcht

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W275 2304972-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W275.2304972.1.00

Spruch

W275 2304972-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Stella VAN AKEN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Kamerun, vertreten durch den Verein Tralalobe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise am 07.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, in Kamerun sei es verboten, lesbisch zu sein; dies habe sie im Gefängnis erfahren, nachdem sie in einem Club für lesbische Frauen verhaftet worden sei.

Am 17.07.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zusammengefasst angab, mit Freunden zu einer Party in einem Nachtclub für homosexuelle Personen gegangen zu sein. Die Polizei sei jedoch gekommen und habe ihre Sachen weggenommen und sie bedroht. Sie seien in Handschellen abgeführt und in ein Polizeikommissariat gebracht worden, wo sie (die Beschwerdeführerin) drei Monate eingesperrt gewesen sei, bis ein Mann ihr zur Flucht verholfen habe.

Mit Schreiben vom 19.08.2024 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme.

Mit oben genanntem Bescheid vom 14.11.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Kamerun zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Am 25.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Lebensumständen und zu ihren Fluchtgründen befragt sowie ihr Vater und ihre Partnerin als Zeugen einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige von Kamerun, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Christentums. Sie ist ledig und hat keine Kinder. Die Erstsprachen der Beschwerdeführerin sind Englisch und Französisch; sie beherrscht diese in Wort und Schrift und spricht zudem etwas Deutsch.

Die Beschwerdeführerin ist in Douala (Kamerun) geboren und aufgewachsen; sie hat dort mit ihren Großeltern sowie ihren Onkeln und Tanten gelebt. In Kamerun hat die Beschwerdeführerin etwa dreizehn Jahre die Schule besucht und anschließend gelegentlich ein Einkommen durch das Haarflechten generiert. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist bereits in der frühen Kindheit der Beschwerdeführerin eines natürlichen Todes verstorben; der Vater der Beschwerdeführerin und die Stiefmutter leben mit den Halbgeschwistern der Beschwerdeführerin in Österreich. Die weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin leben nach wie vor im Heimatort in Kamerun, die Beschwerdeführerin hat regelmäßig Kontakt zu ihnen.

Die Beschwerdeführerin leidet an Kopfschmerzen und Schlafproblemen; davon abgesehen ist sie im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.01.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Beschwerdeführerin ist homosexuell und fühlte sich bereits in der frühen Pubertät zu Mädchen bzw. Frauen hingezogen. In Österreich führt die Beschwerdeführerin eine gleichgeschlechtliche Beziehung, lebt ihre sexuelle Orientierung offen aus, ist in der LGBTIQ+ Szene vernetzt und nimmt regelmäßig an Veranstaltungen teil. Die Beschwerdeführerin ist etwa in den Organisationen XXXX aktiv.

Der Beschwerdeführerin drohen im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Kamerun aufgrund der dortigen Kriminalisierung von Homosexualität mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung sowie Eingriffe erheblicher Intensität in ihre sexuelle Selbstbestimmung.

Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit in Kamerun keiner (asylrelevanten) individuellen Bedrohung aufgrund eines (vorgebrachten) Besuches eines Nachtclubs ausgesetzt.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Kamerun:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Kamerun:

Politische Lage

Kamerun unterteilt sich in zehn Regionen: Adamaoua (Adamawa), Centre (Zentral), Est (Ost), Extrême-Nord (Hoher Norden), Littoral (Küste), Nord, Nord-Ouest (Nordwest), Ouest (West), Sud (Süd), Sud-Ouest (Südwest) (CIA 16.1.2025). Die Regionen werden jeweils von einem vom Präsidenten ernannten Gouverneur und einem indirekt gewählten Rat regiert. Sie sind in 58 Bezirke unterteilt, die von vom Präsidenten ernannten Bezirksbeamten geleitet werden (BS 19.3.2024).

Präsident: Kamerun ist eine Präsidialrepublik (SFH 15.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025), der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren direkt gewählt (CIA 16.1.2025). Dominiert wird das Land von Präsident Paul Biya, der seit 1982 im Amt ist (BS 19.3.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Er ernennt den Premierminister und das Kabinett, hat großen Einfluss auf die Justiz und ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Viele politische Maßnahmen werden per Präsidialdekret umgesetzt (SFH 18.12.2024). 2018 gewann Biya mit 71% der Stimmen ein siebtes Mandat gegen Oppositionsführer Maurice Kamto vom der Mouvement pour la Renaissance du Cameroun (MRC), der 14% der Stimmen erhielt (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die nächste Präsidentschaftswahl steht im Oktober 2025 an (CIA 16.1.2025; vgl. BAMF 27.1.2025).

Die Verfassung verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse, darunter die Möglichkeit, im Alleingang Minister und hohe Beamte zu ernennen. Er ist auch Oberbefehlshaber und ernennt den Großteil der höherrangigen Offiziere. Der Präsident kann Institutionen manipulieren, um Unterstützer zu positionieren und Kritiker zu bestrafen. Angesichts der formellen Machtbefugnisse des Präsidenten und der jahrzehntelangen Dominanz der Regierungspartei über die Institutionen des Landes können weder die Legislative noch die Judikative die Exekutive zur Rechenschaft ziehen. Folglich wird Kamerun als Autokratie bezeichnet (BS 19.3.2024)

Parlament: Weder die Nationalversammlung noch der Senat können als demokratische Institutionen betrachtet werden (BS 19.3.2024). Die für fünf Jahre gewählte Nationalversammlung umfasst 180 direkt gewählte Abgeordnete (CIA 16.1.2025). Die Partei des Präsidenten, Rassemblement Démocratique du Peuple Camerounais (RDPC), gewann bei den Parlamentswahlen 2020 mit 152 Sitzen die absolute Mehrheit (SFH 18.12.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Oppositionsparteien MRC und SDF hatten die Wahl boykottiert (BS 19.3.2024). Neben der Regierungspartei finden sich in der Nationalversammlung noch Abgeordnete von SDF, NUDP, UPC, UDC und MDR. Davon kann aber nur die SDF als Opposition bezeichnet werden. Sie hat fünf Parlamentssitze (BS 19.3.2024).

Die für 2025 anstehende Parlamentswahl wurde auf 2026 verschoben. Die Opposition hat dies kritisiert, denn bei der Präsidentschaftswahl dürfen nur Mitglieder von Parteien antreten, die im Parlament vertreten sind. Dementsprechend werden mit der Verschiebung der Parlamentswahl potenzielle Kandidaturen verhindert (SFH 18.12.2024; vgl. BAMF 22.7.2024), etwa jene von Maurice Kamto (BAMF 22.7.2024).

Am 12.3.2023 fanden Senatswahlen statt. 70 der 100 Senatoren werden von einem eigenen Wahlgremium gewählt, der Präsident ernennt die weiteren 30. Obwohl zehn Parteien zur Wahl angetreten waren, gewann die Regierungspartei alle 70 Sitze. Unter den von Präsident Biya ernannten Senatoren finden sich fünf Angehörige der Opposition. Letztere hat die Rechtmäßigkeit der Wahlen bezweifelt, drei Parteien haben beim Verfassungsrat Klage eingereicht. Diese wurde aber zurückgewiesen (HRW 2024). Nach Angaben einer Quelle verlaufen landesweite Wahlen im Großen und Ganzen fair und ohne größere Unregelmäßigkeiten (USDOS 23.4.2024).

Politik aktuell: In der Regierung positionieren sich hochrangige Parteimitglieder der RDPC im Wettbewerb für die Wahlen und eine mögliche Transition. Dementsprechend werden dringend benötigte Reformen nicht angegangen. Die Bevölkerung reagiert aufgrund des politischen Stillstands und der anhaltenden Schwächung der Wirtschaft zunehmend frustriert (AA 22.2.2024). Der autoritäre Charakter des Regimes verhindert Debatten und drängt wichtige Akteure der Gesellschaft und Teile der Wählerschaft, den Status quo zu tolerieren. Zudem ist die Mitgliedschaft in der RDPC für den Zugang zu höherer Bildung, Unternehmenskrediten und Staatsdiensten eine informelle Voraussetzung (BS 19.3.2024).

Mehrere verbündete Parteien haben bereits ihre Unterstützung für eine neuerliche Kandidatur des 91jährigen Biya bei den Wahlen 2025 signalisiert. Bislang hat es die zersplitterte Opposition, die von Machtkämpfen geplagt ist, versäumt, eine klare Alternative zu bieten (DW 27.10.2024). Die trotzdem geführte interne Debatte innerhalb der Regierungspartei über die Nachfolge für Präsident Biya hat eine stark ethnische Komponente. Viele Beobachter befürchten, dass es nach dem Tod von Biya zu Gewalt kommen könnte, etwa auch, weil das Militär ebenfalls entlang ethnischer Linien gespalten ist (BS 19.3.2024; vgl. DW 27.10.2024).

Das Parteiensystem ist durch die dominante Regierungspartei gekennzeichnet, die von einer fragmentierten Opposition umgeben ist. Außer der RDPC sind politische Parteien institutionell schwach und wenig verwurzelt. Generell sind Parteien in bestimmten Regionen verwurzelt oder stark ethnisch geprägt (BS 19.3.2024).

Friedliche politische Lösungsansätze für den Konflikt in den Regionen Nordwest und Südwest – haben sich im Berichtszeitraum nicht gezeigt. Innerkamerunische Ansätze für Friedensbemühungen werden von der Regierung toleriert. Externe Mediationsangebote wurden bislang von der Regierung nicht akzeptiert und blieben erfolglos (AA 22.2.2024).

Sicherheitslage

Das österreichische Außenministerium führt für eigene Staatsbürger eine Reisewarnung für die Regionen Extrême-Nord, Nordwest und Südwest. Dort gilt demnach Sicherheitsstufe 5 von 6. Für die Regionen Adamaoua und Nord gilt Sicherheitsstufe 3, im Rest des Landes Sicherheitsstufe 2 (BMEIA 18.2.2025). Das deutsche Auswärtige Amt nennt für eigene Staatsangehörige die selben Reisewarnungen. Zudem wird erwähnt, dass es in Stadtgebieten zu sozial oder politisch motivierten kurzfristigen Protestaktionen und Demonstrationen kommen kann, bei denen gewalttätige Auseinandersetzungen möglich sind. Die Kriminalitätsrate ist hoch. Insbesondere in Großstädten wie Jaunde, Duala, Ngaoundere und Bafoussam besteht ein erhöhtes Risiko bewaffneter Überfälle und Diebstähle (AA 27.1.2025). Laut einer Quelle wurde über Nordwest und Südwest sowie über Teile des Nordens der Ausnahmezustand verhängt (BS 19.3.2024).

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Justizsystem ist eine Mischung aus englischem common law, französischem Zivilrecht und traditionellem Recht. Es gibt Bezirksgerichte, Gerichte erster Instanz und Berufungsgerichte, an Höchstgerichten den Obersten Gerichtshof und den Verfassungsrat (CIA 16.1.2025). Bei bestimmten Vergehen, wie Menschenrechtsverbrechen und Staatssicherheit, sind obligatorisch verschiedene Militärgerichte zuständig – auch bei Verfahren gegen Zivilisten (AA 22.2.2024). Militärtribunale werden manchmal gegen Zivilisten und politische Gegner eingesetzt, wobei die Verfahrensrechte der Angeklagten in Bezug auf ihre Inhaftierung, Strafverfolgung und Berufung umgangen werden (USDOS 23.4.2024).

Unabhängigkeit und Willkür: Verfassung und Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor, doch die Regierung respektiert dies nicht immer (USDOS 23.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Im Prinzip ernennt der Präsident die gesamte Justiz, da er dem Hohen Justizrat vorsitzt. Er ist für Ernennungen, Beförderungen und Disziplinarstrafen verantwortlich (BS 19.3.2024). Auch die Richter der Höchstgerichte werden vom Präsidenten ernannt (CIA 16.1.2025). In einigen Fällen scheinen die Ergebnisse von Gerichtsverfahren von der Regierung beeinflusst worden zu sein – insbesondere in politisch sensiblen Fällen (USDOS 23.4.2024). Im Allgemeinen ordnet sich die Justiz der Exekutive unter (Nkafu 8.11.2022) bzw. ist sie dieser untergeordnet (BS 19.3.2024).

Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (BS 19.3.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). So verhafteten Sicherheitskräfte und Armee z.B. am 2.3.2023 in fünf Dörfern in der Region Südwest 160 Menschen. Ein Militärrichter hat daraufhin 14 dieser Personen wegen Terrorismus’, der Herstellung von Waffen und der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt. Die anderen 146 Häftlinge wurden im Zeitraum von einer Woche bis hin zu einem Monat ohne Anklage freigelassen. Bei politischen Gefangenen bzw. Regierungskritikern beziehen sich die Anklagen i.d.R. auf Delikte der Staatssicherheit. In vielen dieser Fälle gehen die verhängten Gefängnisstrafen über das gesetzlich vorgesehene Strafmaß hinaus (USDOS 23.4.2024).

Prozessrechte: Rechtsstaatliche Verfahren sind nicht durchgängig gewährleistet (AA 22.2.2024). Verfassung und Gesetze sehen das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren ohne unangemessene Verzögerung vor, Angeklagte gelten als unschuldig. Die Behörden respektieren diese Bestimmungen nicht immer und wenden die Unschuldsvermutung selektiv an. Angeklagte haben auch das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren, doch in vielen Fällen respektiert die Regierung dieses Recht nicht und beschränkt den Zugang zu Anwälten. Dies gilt insbesondere für Personen, die der Komplizenschaft mit Separatisten oder politischen Gegnern verdächtigt werden. Wenn Angeklagte ihre Verteidigung nicht selbst bezahlen können, kann das Gericht auf Staatskosten einen Anwalt bestellen, doch eine derartige Bestellung verläuft oft mühsam und langwierig, und die Qualität der Rechtshilfe ist mangelhaft (USDOS 23.4.2024). In Gerichtsverfahren werden rechtsstaatliche Grundsätze nicht immer eingehalten und habeas-corpus-Rechte verletzt. Verhandlungen in Abwesenheit kommen gerade in Strafprozessen mit politischem Hintergrund regelmäßig vor. Anhörungen von Betroffenen unterbleiben. Oftmals wird lediglich die erste Aussage bei einer Polizeistation/Gendarmerie als mündliche Aussage in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen, Entlastungszeugen werden häufig nicht vorgeladen (AA 22.2.2024). Da das Justizsystem von grassierender Korruption geplagt wird, ist jede Leistung der Justiz mit der Zahlung von Bestechungsgeldern verbunden. Die Korruption beraubt Opfer und/oder Angeklagte des Grundrechts auf ein faires Verfahren (Nkafu 8.11.2022).

Angeklagte können gegen Urteile beim Obersten Gerichtshof Berufung einlegen, hier kommt es mitunter aber zu erheblichen Verzögerungen. Auch Zivilgerichte schränken in politisch sensiblen Fällen häufig die Rechte der Angeklagten ein (USDOS 23.4.2024).

Gesetzlich ist für die Untersuchungshaft eine maximale Dauer von 18 Monaten vor der Verhandlung vorgesehen. Viele Häftlinge warten jedoch jahrelang, bis sie vor Gericht erscheinen können. Gründe dafür sind eine zu geringe Zahl an Gerichtspersonal, Misswirtschaft bei den Fallakten, Zahlungsunfähigkeit bei den Gerichtsgebühren und die Politisierung mancher Gerichtsverfahren, bei denen es zu einer Lenkung durch die Regierung kommt (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.2.2024). Zwar wurde 2007 ein Recht auf Entschädigung im Fall unangemessen langer Untersuchungshaft eingeführt, dieses hat bisher jedoch keine Anwendung gefunden (AA 22.2.2024).

Effizienz: Das korrupte, unterfinanzierte und ineffiziente Justizsystem ist eines der Hauptprobleme des Landes. Die gravierenden Schwächen des Rechtssystems betreffen alle Bürger gleichermaßen. Neben Korruption leidet die Justiz unter mangelhafter Aus- und Fortbildung sowie der Überlastung der Richterschaft und der Rechtsanwälte. Der Justizapparat ist schwerfällig, unterbesetzt und zeigt wenig Einsatzbereitschaft. Dies gilt auch bei Ermittlungen zu Menschenrechtsverletzungen. Wenn etwa Angehörige der Sicherheitskräfte ihre Machtposition zum eigenen Vorteil missbrauchen – z.B. bei Straßenkontrollen, dann beschreiten Bürger kaum jemals den Rechtsweg, weil sie in das Gerichtswesen zu wenig Vertrauen haben (AA 22.2.2024).

Traditionelles Recht: Die v.a. in ländlichen Gegenden praktizierte Justiz traditioneller Autoritäten ist weder verfassungsrechtlich legitimiert, noch unterliegen die daraus folgenden Entscheidungen und Handlungen einer staatlichen Kontrolle. Dieses traditionelle Rechtssystem benachteiligt v.a. Frauen und Kinder. Könige (Lamido) sind zudem traditionelle Gerichtsherren, die auch eine körperliche Bestrafung anordnen können (AA 22.2.2024).

Sicherheitsbehörden

Neben der Polizei ist auch die den Streitkräften zugeordnete Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig (AA 22.2.2024; vgl. CIA 16.1.2025). Die Gendarmerie umfasst schätzungsweise 10.000 Mann. Auch die Armee, die 40.000-45.000 Mann umfasst (CIA 16.1.2025), wird bei sozialen und politischen Unruhen im Inneren eingesetzt. Dies gilt insbesondere für die Eliteeinheit BIR (Brigade d’Intervention Rapide) (AA 22.2.2024) mit ihren 10.000-12.000 Mann. Sie unterhält ihre eigene Befehls- und Kontrollstruktur und untersteht direkt dem Generalstabschef und dem Präsidentenamt. Die Armee wird im Inneren v.a. gegen Boko Haram und ISWAP in der Region Extrême-Nord aber auch gegen anglophone Separatisten in den Regionen Nordwest und Südwest eingesetzt (CIA 16.1.2025).

Verhaftungen werden von der Gendarmerie und den verschiedenen Untergliederungen der Polizei ausgeführt: Allgemeine Polizei (Sécurité publique), Inlandsnachrichtendienste (Renseignements Généraux, Surveillance du Territoire), Kriminalpolizei (Police Judiciaire), Grenzpolizei (Police des Frontières) sowie die Spezialeinheit GSO (Groupement Spécial d'Opérations). Außerdem ist die Militärpolizei hierzu berechtigt, wenn sie im Rahmen von Unruhen eingesetzt wird. Der Auslandsnachrichtendienst DGRE, der auch im Inland eingesetzt wird, nimmt in Einzelfällen ebenfalls Verhaftungen vor. Insgesamt sind die Sicherheitskräfte zu großen Teilen schlecht ausgebildet, bezahlt und ausgerüstet (AA 22.2.2024).

Das Dorfwächtersystem (Bürgerwehren, groupe de vigilantes) verbreitet sich in den Konfliktregionen als Mittel der Terrorabwehr z.B. gegenüber Boko Haram in der Region Extrême-Nord. Bürgerwehren, die keiner staatlichen Kontrolle unterliegen, gibt es seit wenigen Jahren auch in den Regionen Nordwest und Südwest. Sie gehören meist einer einheitlichen Ethnie an und können Ursache ethnischer Konflikte werden (AA 22.2.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Staatliche Repressionen aufgrund von Nationalität, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ethnie sind nicht bekannt. Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht oder sozialem Status ist durch die Verfassung verboten. Die freie sexuelle Orientierung ist allerdings nicht in der Verfassung verankert (AA 22.2.2024).

Obwohl Verfassung und Gesetz derartige Handlungen untersagen, gibt es Berichte, wonach Polizisten, Gendarmen und Soldaten Bürger schikanieren, Durchsuchungen ohne Haftbefehl durchführen und Regierungskritiker willkürlich festnehmen und über längere Zeiträume inhaftieren – ohne Anklage oder Gerichtsverfahren (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle sind das willkürliche Verhaften und Festhalten über einen längeren Zeitraum generell üblich (BS 19.3.2024).

Seitens der Sicherheitskräfte kommt es u.a. aufgrund von schlechter Ausbildung, Bezahlung und Ausrüstung zu willkürlicher und unverhältnismäßiger Gewaltanwendung. Eine systematische Gewaltanwendung gegen bestimmte gesellschaftliche Gruppen ist nicht feststellbar (AA 22.2.2024). Hinsichtlich Verhafteten, die beschuldigt werden, Separatisten aus den Regionen Südwest und Nordwest zu sein oder diese zu unterstützen, kommt es mitunter zu incommunicado-Haft (USDOS 23.4.2024).

Im Gegensatz zum Jahr 2022 gab es 2023 keine Berichte, dass die Behörden Familienmitglieder für Straftaten bestraft haben, die angeblich von ihren Verwandten begangen worden sind (USDOS 23.4.2024).

Übergriffe der Sicherheitskräfte werden i.d.R. nicht angemessen verfolgt. In den letzten Jahren werden jedoch zumindest Untersuchungen durch die Regierung durchgeführt und niedrigrangige Beteiligte vor Gericht gestellt (AA 22.2.2024).

Das mangelnde Vertrauen der Bevölkerung in das Justizwesen führt zu einer Ausbreitung von Selbst- und Lynchjustiz. Dies reicht von körperlicher Züchtigung von angeblich als Dieben ertappten Personen durch umstehende Passanten bis zu Tötungen (AA 22.2.2024).

Konfliktgebiete: Bewaffnete Separatisten, Boko Haram, der sog. IS, kriminelle Banden und andere Täter begehen erhebliche Menschenrechtsverletzungen. Zu den Vorfällen in Extrême-Nord, Südwest und Nordwest zählen Hinterhalte, willkürliche Tötungen, gezielte Morde, Enthauptungen, Entführungen, Brandstiftung, Überfälle und Plünderungen (USDOS 12.12.2024; vgl. AI 24.4.2024). Aber auch die Armee ist – manchmal in Kollaboration mit lokalen Milizen – für extra-legale Tötungen und Morde verantwortlich. Zudem werden politische Gegner und Anglophone in Nordwest und Südwest mitunter willkürlich verhaftet (AI 24.4.2024). In beiden Regionen tragen manche Zivilisten ein Risiko, von Rebellen als Kollaborateure wahrgenommen zu werden. Dies kann Lehrer, Studenten, Führungskräfte aus Politik und Kirchen, aber auch Gesundheits- und humanitäres Personal betreffen (SFH 18.12.2024).

Sowohl Boko Haram als auch Bürgerwehren und Separatisten rekrutieren Kinder und setzen diese u.a. in Kampfrollen oder zur Informationsbeschaffung ein (USDOS 23.4.2024).

Ombudsmann: Die staatliche Cameroon Human Rights Commission (CHRC) wurde 2019 gegründet, um die Menschenrechte zu fördern und zu schützen und Folter in Haftanstalten zu verhindern. Diese Kommission ist nominell unabhängig, wird aber von der Regierung finanziert. Die CHRC koordiniert ihre Aktivitäten mit NGOs und bietet Behörden Schulungen zum Thema Menschenrechte an. Zudem betreibt sie eine Hotline, über die anonyme Berichte über Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Fälle von Folter, eingereicht werden können. Allerdings hat die CHRC keine Befugnis, Gerichtsverfahren einzuleiten oder Täter bei Menschenrechtsvergehen auf andere Weise zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 23.4.2024).

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, starker Überbelegung, unzureichenden sanitären Bedingungen, fehlender medizinischer Versorgung und Gewalt unter Gefangenen hart und lebensbedrohlich (SFH 18.12.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, AA 22.2.2024). Die Gefängnisse sind chronisch überbelegt (164% Belegung im April 2024) (SFH 18.12.2024; vgl. AA 22.2.2024). Insassen leiden an Unterernährung und sind zahlreichen ansteckenden Krankheiten ausgesetzt (USDOS 23.4.2024). Der Zugang zu Trinkwasser ist unzureichend, für die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln sind die Familienangehörigen verantwortlich. In kleineren Gefängnissen werden Frauen und Jugendliche oftmals nicht von den übrigen Gefangenen getrennt untergebracht; dies kann auch in großen Gefängnissen vorkommen. Rund 60% der Insassen sind Untersuchungshäftlinge (AA 22.2.2024).

Misshandlungen und Vergewaltigungen – in der Mehrzahl der Fälle durch Mithäftlinge, jedoch auch durch das Gefängnispersonal – kommen vor (AA 22.2.2024). Justizwachepersonal setzt in großem Umfang das Fesseln als Disziplinarmaßnahme ein. Auf glaubhafte Vorwürfe von Misshandlungen wird seitens der Behörden nicht eingegangen (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung gestattet es unabhängigen Menschenrechtsgruppen nicht ohne weiteres, die Bedingungen in Gefängnissen zu überprüfen. Organisationen, die von der Regierung genehmigte Projekte in Gefängnissen umsetzen, erhalten hingegen leichter Zugang (USDOS 23.4.2024).

Im Norden des Landes unterhalten einige Könige (Lamido) Privatgefängnisse, in denen mutmaßliche Kriminelle bis zum Abtransport in staatliche Gefängnisse in Haft genommen und dabei mitunter misshandelt werden (AA 22.2.2024).

Relevante Bevölkerungsgruppen

Frauen

Recht und Rechtspraxis: Verfassungsrechtlich sind Frauen Männern gleichgestellt (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Viele Gesetze benachteiligen Frauen aber; Beispiele dafür sind die alleinige Verfügungsgewalt des Ehemanns über das eheliche Vermögen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufstätigkeit zu untersagen oder die Zulässigkeit der körperlichen Züchtigung der Ehefrau (AA 22.2.2024). Zudem werden Gesetze zur Gleichstellung oft nicht durchgesetzt. So ist in den meisten Regionen die allgemeine soziokulturelle Praxis weit verbreitet, Frauen das Recht auf Landbesitz, insbesondere durch Erbschaft, zu verweigern (USDOS 23.4.2024). Auch traditionelles Recht führt zur Diskriminierung von Frauen (SFH 18.12.2024).

Politik: Knapp 34% der Abgeordneten in der Nationalversammlung und 32% der Senatoren sind weiblich (CIA 16.1.2025). Dies ist größtenteils auf Geschlechterquoten zurückzuführen. Nur 10% der Gemeinderäte werden von Frauen geführt, 11 der 63 Minister sind Frauen (BS 19.3.2024).

Gewalt: Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, befasst sich aber nicht mit Vergewaltigung in der Ehe. Das Strafmaß reicht von fünf bis zehn Jahren Haft. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt (USDOS 23.4.2024). Laut einer Quelle kommen Vergewaltigungen verbreitet vor (SFH 18.12.2024). Vergewaltigungsdelikte werden von Polizei und Gerichten nur selten untersucht und verfolgt. Dies liegt insbesondere daran, dass Opfer Verbrechen oft nicht melden. Gleichzeitig mangelt es an Testsets und medizinischer Notfallversorgung (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz verbietet häusliche Gewalt nicht ausdrücklich, obgleich Körperverletzung verboten und mit Gefängnis und Geldstrafen geahndet wird (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge ist häusliche Gewalt ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Die OECD berichtet, dass 39% der Frauen irgendwann in ihrem Leben körperliche oder sexuelle Gewalt durch einen Lebenspartner erfahren (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung unterstützt Opfer sexueller und anderer Formen geschlechtsspezifischer Gewalt u.a. mit Rechtsbeistand sowie allgemeiner klinischer Versorgung in Gesundheitseinrichtungen. Organisationen auf Gemeindeebene bieten für Opfer ebenfalls Programme an (USDOS 23.4.2024). Auch z.B. UNFPA bietet Opfern von Zwangsehen, Gewalt oder sexueller Gewalt psychosoziale Unterstützung und Fallmanagement an (UNFPA 23.12.2024). Der Global Protection Cluster bietet Opfern Rechtsbeistand (GPC 13.12.2024).

Weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung (FGM/C) ist nach Artikel 277-1 des seit Juli 2016 gültigen Strafgesetzes verboten (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Tätern drohen Gefängnisstrafen von 10 bis 20 Jahren oder sogar lebenslange Haft, wenn die Praxis regelmäßig zu kommerziellen Zwecken durchgeführt oder zum Tod geführt hat. Die Behörden setzen das Gesetz durch, wenn Fälle zur Anzeige gebracht werden. Verzögerungen bei Gerichten sowie eine gesellschaftliche Stigmatisierung halten jedoch viele Frauen davon ab, Anzeigen einzubringen. Eine erfolgreiche Strafverfolgung ist in diesem Bereich äußerst selten (USDOS 23.4.2024).

FGM ist kein Massenphänomen, wird aber im Norden und in den ländlichen Gebieten entlang der Grenze zu Nigeria praktiziert (AA 22.2.2024). Laut einer Quelle gelten 1,4% der Frauen als genitalverstümmelt (SFH 18.12.2024), nach anderen Angaben wird FGM bei 1% der Frauen bzw. Mädchen durchgeführt. Migrantinnen aus dem Tschad, Nigeria, Sudan und Mali führen FGM in einigen Fällen auch in den großen Städten Duala und Jaunde durch. Im äußersten Norden erfolgt die Verstümmelung normalerweise vor Erreichen des 10. Lebensjahres, jedoch nicht nach dem 13. Lebensjahr. Im Südwesten wird FGM von mehreren Ethnien (Boki, Otu Ejagham, Bayangi) praktiziert, zum Teil an erwachsenen Frauen nach der Geburt des ersten Kindes (AA 22.2.2024).

Brustbügeln: Diese schädliche Praktik soll die Entwickelung der Brüste bei pubertierenden Mädchen gewaltsam verlangsamen (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Mütter adoleszenter Mädchen reiben heiße Steine über die Brüste ihrer Töchter, um deren Wachstum aufzuhalten und sie damit vor zu frühen sexuellen Erfahrungen zu schützen. Dadurch entstehen Verwachsungen, die lebenslang zu starken Schmerzen und Traumata führen können (AA 22.2.2024). Einzelberichte deuten darauf hin, dass in einigen ländlichen Gemeinden das Brustbügeln weiterhin praktiziert wird (USDOS 23.4.2024; vgl. SFH 18.12.2024). Nach anderen Angaben sind davon 12% der weiblichen Bevölkerung betroffen (AA 22.2.2024).

(Zwangs)Ehe: Es gibt drei Möglichkeiten zu heiraten: Zivil, religiös oder traditionell (EUAA 9.9.2024). Das Zivilrecht erlaubt jedem Mann über 35 Jahren, bis zu vier Ehefrauen zu heiraten (Polygamie). Dabei ist mit Zustimmung der Ehefrau bei der ersten Heirat festzulegen, ob eine polygame Beziehung gewählt wird (AA 22.2.2024). In einigen ethnischen Gruppen geht die Frau nach traditionellem Verständnis nach der Zahlung einer Mitgift an die Familie der Braut in das Eigentum der Familie des Mannes über (AA 22.2.2024; vgl. EUAA 9.9.2024). Demnach ist eine Scheidung nach traditionellem Recht sehr schwierig bis fast unmöglich, da sie erst nach Rückzahlung des vollen Brautgeldes als rechtskräftig gilt, unabhängig von der Anzahl der Ehejahre oder davon, ob das Ehepaar Kinder hat. Ebenso ist eine vollständige Rückzahlung des Brautgeldes erforderlich, damit eine Frau nach einer Scheidung eine andere Person heiraten kann (EUAA 9.9.2024).

Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt (AA 22.2.2024).

Witwen: Nach dem Tod des Mannes ist die Witwe oft nicht Erbin, sondern Teil des Erbes und kann zu allen gewünschten Tätigkeiten gezwungen werden (AA 22.2.2024). Mitunter werden Witwen manchmal mit einem Verwandten des Verstorbenen zwangsverheiratet – insbesondere in ländlichen Gemeinden. Die Praxis der Witwenriten, bei denen Witwen bestimmten Prüfungen (z.B. Baden in der Öffentlichkeit, Bewegungseinschränkungen) unterworfen sind, ist in ländlichen Gemeinden in der Region West weit verbreitet (USDOS 23.4.2024). Gemäß einer anderen Quelle sind Witwen – und dabei insbesondere solche ohne Heiratsurkunde – gefährdet, samt den gemeinsamen Kindern nach dem Tod des Ehemannes obdachlos zu werden (GPC 20.1.2025).

Homosexuelle

Gesetzeslage: Artikel 347-1 des Strafgesetzbuches sieht für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen zwischen umgerechnet ca. 30 und 300 Euro vor (AA 22.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024, HRW 2024). Nach anderen Angaben gibt es zwei unterschiedliche Gesetze, welche Homosexualität mit Freiheitsstrafen belegen, diese reichen demnach von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft (SEM 7.3.2024).

Rechtspraxis: Laut einer Quelle setzt die Regierung die Gesetze auch durch. Es kommt zur willkürlichen Verhaftung von Angehörigen sexueller Minderheiten (USDOS 23.4.2024). Nach anderen Angaben werden homosexuelle Handlungen nur in Einzelfällen verfolgt bzw. kommen Festnahmen, v.a. auf Basis von Denunziationen oder wenn sie in der Öffentlichkeit vorkommen, vor (AA 22.2.2024; vgl. AA 27.1.2025). Eine Quelle berichtet wiederum, dass die Polizei Angehörige sexueller Minderheiten oft alleine aufgrund von Wahrnehmungen – z.B. des dargestellten Geschlechts – festnimmt, darunter auch Personen, die polizeiliche Hilfe suchen, nachdem sie Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind (USDOS 23.4.2024).

Im Jahr 2022 wurden rund 50 Festnahmen wegen Homosexualität gemeldet. Einige der Festgenommenen wurden nach wenigen Stunden oder Tagen freigelassen, andere erhielten eine Freiheitsstrafe (SEM 7.3.2024). Laut einer Quelle gibt es nur selten Verurteilungen wegen Homosexualität alleine. I.d.R. wird dieser Personenkreis in Verbindung mit anderen Straftaten verurteilt, wie etwa Bestechung oder – aus dem Bereich der sog. offenses sexuelles – die Verletzung des Schamgefühls Dritter im privaten Bereich, was den Tatbestand der Nötigung mit einschließt (outrage privé à la pudeur, Art. 295) (AA 22.2.2024). Die geltenden Gesetze werden überproportional gegen Betroffene aus armen Bevölkerungsteilen angewendet. Reichtum und Beziehungen können hingegen einen Schutzschild darstellen (BAMF 22.7.2024).

Gesellschaft, Alltag, Gewalt: Angehörige sexueller Minderheiten sind einer erheblichen Stigmatisierung bis hin zu Gewalt durch Gemeinden und die Regierung (einschließlich der Polizei) ausgesetzt. Manchmal schikanieren und verhaften Sicherheitskräfte Angehörige sexueller Minderheiten oder greifen diese aufgrund ihrer vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität an, darunter auch Personen, bei denen Kondome und Gleitmittel gefunden werden (USDOS 23.4.2024).

Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. In der öffentlichen Wahrnehmung wird Homosexualität in Zusammenhang mit Gewaltverbrechen und Drogenmissbrauch gebracht, geächtet und verurteilt (AA 22.2.2024). Eine große Mehrheit der Bevölkerung lehnt Homosexualität ab, verurteilt sie als aus dem Ausland kommend oder bringt sie mit Okkultismus in Zusammenhang. Diesbezüglich gibt es keine wesentlichen ethnischen oder geographischen Unterschiede (SEM 7.3.2024). Nicht-heterosexuelle Verhaltensweisen werden gesellschaftlich tabuisiert und geächtet (AA 27.1.2025). Angehörige sexueller Minderheiten sind erheblicher gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt, auch im Arbeitsleben. Berichte deuten darauf hin, dass es in Einzelfällen zu sog. „korrigierende Vergewaltigungen“, zu Zwangsehen und erzwungene Schwangerschaften gekommen ist. Teils werden zur Umerziehung auch traditionelle Heiler oder Psychologen in Anspruch genommen (USDOS 23.4.2024).

Gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten kommen häufig vor (AA 27.1.2025). Menschen, denen Homosexualität unterstellt wird, müssen damit rechnen, im öffentlichen Raum von Mitmenschen angegriffen (AA 22.2.2024), geschlagen und körperlich misshandelt zu werden. Auch durch die eigene Familie kommt es oft zu Stigmatisierung bis hin zu Gewalt (USDOS 23.4.2024), zu Ächtung und Misshandlung (AA 22.2.2024).

Gleichzeitig gibt es seitens der Regierung kaum einen Ansatz, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen. Eine NGO berichtet, dass sie zwischen Jänner und März 2023 129 Fälle von Gewalt und Belästigung durch nichtstaatliche Akteure festgestellt hat. Darunter fallen u.a. das Einbehalten von Gehältern, psychische Misshandlungen, Ablehnung durch die Familie und körperliche Gewalt bis hin zu Vergewaltigung (USDOS 23.4.2024). Insgesamt wurden im Jahr 2022 325 körperlicher Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten gemeldet (SEM 7.3.2024).

Eine Tochter von Präsident Biya, Brenda Biya, die als Rapperin in der Schweiz lebt, wurde nach ihrem coming out in Kamerun wegen Förderung und Anstiftung zu homosexuellen Praktiken angezeigt. Sie selbst gibt an, dass ihre Eltern den Kontakt zu ihr eingestellt haben (BAMF 22.7.2024). Tatsächlich kann sich Brenda Biya weiterhin frei bewegen, in Kamerun ein- und ausreisen und dort öffentliche Events veranstalten (CAMON 19.1.2025).

Toleranz, Unterstützung: Einige Angehörige sexueller Minderheiten werden von der eigenen Familie als solche akzeptiert. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die selbst über ein Einkommen verfügen und der Familie finanziell aushelfen können. Viele werden hingegen abgelehnt oder unter Druck gesetzt, ihre sexuelle Orientierung oder Geschlechtsidentität zu ändern. Großstädte – insbesondere Jaunde und Duala – sind sexuellen Minderheiten gegenüber im Allgemeinen weniger feindselig eingestellt als ländliche Gebiete, in denen die soziale Kontrolle stärker ist. In diesen Städten gibt es auch Bars, welche als bekannte Treffpunkte für Angehörige sexueller Minderheiten fungieren. Zudem gibt es Vereine, die Familienmediation, Notunterkünfte und andere Unterstützung anbieten. Sie versuchen, Freilassungen auszuhandeln und leisten mitunter Rechtsbeistand (SEM 7.3.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Familienstand, zur Herkunft und zum Aufwachsen, zu den Sprachkenntnissen, zur Schulbildung und Arbeitserfahrung sowie zu ihren Lebensumständen und jenen ihrer Familienangehörigen in Kamerun, dem nach wie vor bestehenden Aufenthalt und Kontakt zu diesen sowie zu dem Tod ihrer Mutter und dem Aufenthalt des Vaters, der Stiefmutter sowie der Halbgeschwister in Österreich stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Englisch. Die Feststellung zum Alter der Beschwerdeführerin beruht auf dem medizinischen Sachverständigengutachten zur Feststellung der Volljährigkeit.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich insbesondere aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stützt sich auf den Umstand, dass sie in Kamerun gearbeitet hat und darauf, dass eine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen ist.

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schilderung ihrer Fluchtgründe in Bezug auf vermeintliche Geschehnisse in Kamerun aufgrund des Besuches eines Nachtclubs und der daran anschließenden Festnahme keinen glaubhaften Eindruck hinterließ. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich diesbezüglich auf allgemeine und vage Angaben und unterließ es im Wesentlichen, konkrete erlebnisbasierte Wahrnehmungen von diesem Abend, der ihre Flucht ausgelöst habe, aufzuzeigen. Insbesondere die vermeintlich mehrmonatige Zeit in Haft gab sie lediglich einsilbig und unbetroffen wieder und fehlte es der diesbezüglichen Darstellung etwa an raum-zeitlichen Verknüpfungen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Abends, der eine Festnahme nach sich gezogen habe, überwiegend unplausible und selbst auf wiederholte Nachfrage widersprüchliche Angaben tätigte.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach für die Gewährung von Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention nicht nur jene Gründe maßgeblich sind, welche eine Antragstellerin bzw. einen Antragsteller zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen haben, sondern auch jene, die im Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können (etwa VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).

So ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Verfahrens in den jeweiligen Einvernahmen gleichbleibend angab, homosexuell zu sein und daher in ihrem Herkunftsstaat staatliche Verfolgung zu fürchten. Bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus, wie der Weg der Bildung ihrer sexuellen Identität unter Entdeckung ihrer Homosexualität verlaufen ist. Die Beschwerdeführerin berichtete von Geschehnissen in ihrer frühen Pubertät und damit verbundener gesellschaftlicher Ächtung sowie die Meidung ihrer Person durch das soziale Umfeld. Sie zeigte überdies nachvollziehbar auf, wie ihre in Kamerun lebenden Familienangehörigen auf ihre sexuelle Orientierung reagiert haben und verdeutlichte die Schwierigkeit, die für eine (unverheiratete) Frau mit dem Coming-out in einem patriarchalisch-geprägten Umfeld einhergeht.

Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren gleichlautend und insbesondere in der mündlichen Verhandlung ausführlich vor, welche Erleichterung das Leben in Österreich für das Ausleben ihrer Homosexualität bedeutet. Sie führt im Bundesgebiet offen eine gleichgeschlechtliche Beziehung, ist in Vereinen und bei Veranstaltungen aktiv und bewegt sich innerhalb der LGBTIQ+ Community, was ihr in dieser Form im Herkunftsstaat nicht möglich gewesen ist. Vor diesem Hintergrund besteht – auch unter Berücksichtigung der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin befragten Partnerin der Beschwerdeführerin – für die erkennende Richterin insbesondere aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung kein Zweifel in Bezug auf die (Entwicklung der) sexuelle(n) Orientierung der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen ihrer Erzählung nachvollziehbar, lebensnah und emotional betroffen, dass die Flucht aus der Herkunftsregion für sie die einzige Möglichkeit gewesen sei. Die Angaben der Beschwerdeführerin stehen zudem in Übereinstimmung mit den Länderinformationen und sind auch im Hinblick auf die Strukturen in Kamerun plausibel. Die Beschwerdeführerin zeichnete damit ein auch aus den Länderberichten hervorgehendes Bild, wonach für homosexuelle Handlungen Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren sowie Geldstrafen vorgesehen sind und die Strafen grundsätzlich auch tatsächlich durchgesetzt werden. Auch gesellschaftlich sowie im beruflichen Umfeld sind Angehörige sexueller Minderheiten in Kamerun erheblicher Stigmatisierung bis hin zu Gewalt ausgesetzt, die auch von Gemeinden sowie der Regierung (einschließlich der Polizei) ausgehen. Aufgrund der Rechtslage sind Homosexuelle in Kamerun gezwungen, ihre Beziehungen zu verbergen. Zudem kommen gewalttätige Übergriffe auf Angehörige sexueller Minderheiten häufig vor und gibt es seitens der Regierung kaum einen Ansatz, diese Personen zu schützen oder Täter zu verfolgen.

Überdies vermittelte die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Wahrheitspflicht befragte Zeugin einen glaubhaften Eindruck hinsichtlich der Aussagen in Bezug auf die Thematik der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Liebesbeziehung in Österreich. Diese untermauerte sowohl das Bestehen der früheren Beziehungen der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Treffen im Haus der Familie der Beschwerdeführerin in Österreich als auch die Homosexualität der Beschwerdeführerin und die gemeinsamen Zukunftspläne. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die unter Wahrheitspflicht aussagende Zeugin vermochten die an sie gerichteten Fragen im Wesentlichen einheitlich zu beantworten und bedienten sich dabei nicht rein oberflächlicher oder floskelhafter Angaben, sondern verwiesen vielmehr auf die regelmäßigen Treffen, deren Ablauf sowie die diesbezüglichen Gesprächsinhalte und die Kenntnisse über die andere Person. Auch der als Zeuge einvernommene Vater der Beschwerdeführerin hielt übereinstimmend fest, dass die Partnerin der Beschwerdeführerin bereits zu Besuch in seinem Haus gewesen ist und er sie in einer romantischen Situation erwischt habe. In diesem Zusammenhang betonte er ausdrücklich, dass er davon wisse, dass seine Tochter sich ausschließlich zu Frauen hingezogen fühle, er habe sie nie mit Männern gesehen.

Vor diesem Hintergrund sind die Schilderungen der Beschwerdeführerin über ihr Leben in Kamerun in Zusammenschau mit den unbestrittenen Länderberichten durchaus plausibel und glaubhaft. Die Beschwerdeführerin beantwortete sämtliche damit zusammenhängende Fragen zu der Lage von sexuellen Minderheiten in Kamerun mit nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben, die im Einklang mit den Länderinformationen stehen, wobei stets das Hauptaugenmerk auf ihren eigenen Wahrnehmungen und Empfindungen hinsichtlich ihrer sexuellen Identität, deren Entstehung sowie dem Umgang mit dieser lag. Unter Berücksichtigung obiger Erwägungen sowie unter Beachtung der in den Länderberichten aufgezeigten Strukturen und Verfolgungsmaßnahmen gegenüber sexuellen Minderheiten in Kamerun ist es der Beschwerdeführerin in einer Gesamtschau gelungen, eine ihr als Frau in einem überwiegend patriarchalen Umfeld drohende persönliche, individuelle Verfolgung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung glaubhaft zu machen.

Im Übrigen ist die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im vorliegenden Fall aufgrund der Verfolgung von staatlicher Seite ausgeschlossen, da es unter Verweis auf die Länderfeststellungen keine Region gibt, in der man sich einer entsprechenden Verfolgung entziehen könnte und der Beschwerdeführerin die Verfolgungshandlungen im gesamten Staatsgebiet Kameruns drohen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben.

Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten eingeräumt; sie ist diesen nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn er im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss seinerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb seines Herkunftsstaates bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass er zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaft-machung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher, wenn Die Beschwerdeführerin die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Unter Verweis auf den individuellen Charakter des vorliegenden Falles sowie die beweiswürdigenden Erwägungen dieser Entscheidung sind gegenständlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, gegeben, weil es der Beschwerdeführerin – wie oben dargelegt – gelungen ist, eine (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin ist der bestimmten sozialen Gruppe von Frauen zugehörig, die in Kamerun aufgrund ihrer (homo-)sexuellen Orientierung und des Auslebens dieser Orientierung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt ist bzw. bei einer Rückkehr ausgesetzt sein wird. Angehörige einer bestimmten sozialen Gruppe haben ein gemeinsames soziales Merkmal, ohne dessen Vorliegen sie nicht verfolgt würden (VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Gemäß § 3 Abs. 4 iVm § 75 Abs. 24 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu, wenn er einen Antrag auf internationalen Schutz nicht vor dem 15.11.2015 gestellt hat. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 07.01.2024, sohin nicht vor dem 15.11.2015, gestellt; der Beschwerdeführerin, der der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, kommt daher eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (vgl. z.B. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0149, mwN).

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.