G314 2152975-2•Bundesverwaltungsgericht G314 2152975-2
G314 2152975-2Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2026
Änderung maßgeblicher Umstände Aufenthaltsverbot Aufhebung Aufenthaltsverbot Einzelfallprüfung Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben strafrechtliche Verurteilung Wohlverhalten Zukunftsprognose
G314 2152975-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX (vormals XXXX ) XXXX , geboren am XXXX , serbische Staatsangehörige, vertreten durch Dr.in Julia ECKER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zahl XXXX , betreffend einen Antrag auf Aufhebung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX .2005, Zahl XXXX , wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß §§ 39 Abs 1, 49 Abs 1 und 48 Abs 1 FrG 1997 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, das zusammengefasst mit ihrer Verurteilung zu einer 15-jährigen Freiheitsstrafe und der daher von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit begründet wurde. Dieser Bescheid wurde der BF am XXXX .2005 zugestellt; ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht erhoben.
Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2017 wurde ein Antrag der BF auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots gemäß § 69 Abs 2 FPG abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe nicht weggefallen seien. Gegen die BF könnte ob der Schwere der ihr zur Last gelegten Straftaten auch nach der aktuellen Rechtslage ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen werden. Die seit ihrer Entlassung aus der Strafhaft verstrichene Zeit sei zu kurz für eine günstige Zukunftsprognose, zumal sie während der Haft drei Mal wegen Körperverletzung verurteilt worden sei. An ihren bereits bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigten familiären Verhältnissen habe sich nichts geändert. Sie lebe schon seit 14 Jahren getrennt von ihrer Familie, weil ihr Ehemann gleich lang wie sie in Haft gewesen sei und ihre Kinder in einer Pflegefamilie bzw. einem Kinderheim aufgewachsen seien.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 25.04.2017, G314 2152975-1/2E, als unbegründet abgewiesen. Dagegen wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben.
Mit der Eingabe vom XXXX .2024 beantragte die BF erneut die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. Ihr Ehemann und die gemeinsamen Kinder seien österreichische Staatsbürger und würden unter der fortwährenden Trennung von ihr leiden. Ihr Sohn verzeihe ihr mittlerweile ihr früheres Fehlverhalten. Ihrem Ehemann und den Kindern sei es nicht zumutbar, nach Serbien zu übersiedeln. Zudem plane ihr Ehemann, seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland zu verlagern. Der BF gehe es gesundheitlich schlecht und sie leide darunter, in dieser schwierigen Situation weiterhin getrennt von ihrer Familie zu sein. Ihre Erkrankungen würden auch dazu führen, dass von ihr keine erhebliche und tatsächliche Gefahr ausgehe. Sie habe sich zudem taufen lassen; der Glaube gebe ihr Ruhe und Kraft. Auch die in Haft absolvierten Therapien hätten dazu geführt, dass sie heute ruhiger und reflektierter sei.
Mit Schreiben vom XXXX .2025 informierte das BFA die BF über die beabsichtigte Abweisung dieses Antrags und forderte sie auf, sich dazu zu äußern. Am XXXX .2025 langte eine entsprechende Stellungnahme der BF beim BFA ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots vom XXXX .2024 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr die Zahlung einer Bundesverwaltungsabgabe von EUR 6,50 binnen zwei Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass keine wesentlichen Änderungen in ihrer familiären Situation eingetreten und ihre strafgerichtlichen Verurteilungen noch nicht getilgt seien. Ihrem Antrag seien keine Gründe zu entnehmen, die die Aufhebung erforderlich machen würden, zumal die familiären Bindungen bereits bei Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt worden seien. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots überwiege weiterhin die gegenläufigen privaten Interessen der BF.
Mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde strebt die BF eine Abänderung im Sinne einer antragsgemäßen Aufhebung des Aufenthaltsverbots, in eventu dessen Verkürzung, an. Außerdem beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und stellt hilfsweise einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag. Begründet wird die Beschwerde weitgehend wie bereits der Antrag vom XXXX .2024. Speziell der XXXX geborene Sohn der BF leide unter der Trennung; eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens komme nur in Österreich oder Deutschland, wo ihr Ehemann arbeite und in Zukunft leben wolle, in Betracht. Sie werde wegen Autoimmunhepatitis, einer Baker-Zyste und einem Tumor an der Leber (medikamentös) behandelt und leide daher noch mehr unter der Trennung von ihrer Familie. Zur Untermauerung ihrer familiären Bindungen habe sie bereits bei Antragstellung die zeugenschaftliche Einvernahme ihres Ehemanns beantragt, was jedoch übergangen worden sei. Das BFA stelle lediglich auf ihre Verurteilungen ab, ohne ihre tatsächliche und aktuelle Lebenssituation zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots die dafür maßgebenden Umstände zu ihren Gunsten geändert; eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, gehe von ihr nicht mehr aus. Dies zeige sich vor allem an ihrem Umgang mit ihrem Sohn. Sie habe schon während der Haft an Therapien teilgenommen und diese auch nach der Ausreise nach Serbien fortgesetzt; seither zeige sie keine Anzeichen von unkontrolliertem Verhalten oder aggressiven Ausbrüchen mehr. Sie habe sich seit der Haftentlassung XXXX mittlerweile mehr als ein Jahrzehnt lang wohlverhalten, sei berufstätig, helfe in der Nachbarschaft und sei in ihrer Kirchengemeinde aktiv. Das BFA habe insbesondere nicht berücksichtigt, dass ihr Ehemann durch seine Erwerbstätigkeit in Deutschland sein unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht ausgeübt habe und sie daher als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen sei; das Aufenthaltsverbot sei daher ex lege weggefallen bzw. mit zehn Jahren zu befristen bzw. sei die Aufhebung auf der Grundlage von § 69 Abs 2 FPG zu prüfen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung vor.
Am XXXX .2025 legte die BF dem BVwG aufforderungsgemäß Unterlagen zum Nachweis der Änderung ihres Vornamens von XXXX auf XXXX , Unterstützungsschreiben ihrer Töchter, eine Bestätigung ihrer Kirchengemeinde sowie Unterlagen zum Nachweis eines Besuchs ihrer Familienangehörigen in Serbien XXXX vor. Nachweise für Schmerzengeldzahlungen an XXXX wurden trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht vorgelegt; die BF brachte dazu vor, dass diese von anderen Personen, u.a. ihrem Ehemann, Zuwendungen erhalten habe; ihr selbst sei dies aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen.
Feststellungen:
Die BF ist eine am XXXX in XXXX (damals Jugoslawien, heute Serbien) geborene Staatsangehörige Serbiens. XXXX übersiedelte sie nach Österreich, wo ihr zunächst befristete Aufenthaltstitel und am XXXX .2000 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Sie ist seit XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX verheiratet. Der Ehe entstammen der am XXXX geborene XXXX , die am XXXX geborene XXXX und die am XXXX geborene XXXX , die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind.
Am XXXX wurde die BF verhaftet und zunächst in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft angehalten. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurden sie und ihr Ehemann wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB ( XXXX als Beteiligter durch Unterlassung gemäß §§ 12 dritter Fall, 2 StGB), des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung gemäß §§ 12 dritter Fall, 2 StGB), des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1, Abs 2 zweiter Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung gemäß §§ 12 dritter Fall, 2 StGB) und des Verbrechens des Quälens oder Vernachlässigens einer unmündigen Person nach § 92 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (teilweise als Beteiligte durch Unterlassung gemäß §§ 12 dritter Fall, 2 StGB) jeweils zu fünfzehnjährigen Freiheitsstrafen verurteilt. Dieser Verurteilung liegen schwerste Verletzungen und Misshandlungen der am XXXX geborenen XXXX in der Zeit zwischen Mitte XXXX und Ende XXXX zugrunde. So führte die BF dem damals zehnjährigen Mädchen, ihrer Stieftochter, die damals in einem gemeinsamen Haushalt mit ihr lebte und ihrer Fürsorge und Obhut unterstand, mehrfach einen Kochlöffel in Vagina und After ein, was eine schwere Körperverletzung (Defloration, blutige Schleimhauteinreißungen im Analkanal) zur Folge hatte, fügte ihr – teilweise allein, teilweise im Zusammenwirken mit XXXX - absichtlich eine schwere Körperverletzung (großflächige Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades im Hals-, Schulter-, Oberarm- linken Flanken- und Hüftbereich, an den Schamlippen, rund um die Afteröffnung sowie eine Schädelfraktur mit umfangreichen Blutunterlaufungen, mehrfache Rippenbrüche und Schnittverletzungen am rechten Unterarm, am Kinn, am linken Daumen und am linken Oberschenkel) zu, indem sie ihr Verbrennungen mit einem Bügeleisen, einem erhitzten Löffel und brennenden Zigaretten sowie tiefe Schnittwunden mit einem Küchenmesser zufügte, ihr mit einem harten Stab gegen den Kopf schlug, den Kopf des Kindes gegen eine Wand schleuderte und ihr Fußtritte und Schläge gegen den Körper versetzte, wobei die Tat schwere Dauerfolgen (großflächige Brandnarben im Sinne einer lebenslangen Verunstaltung) nach sich zog. Die BF entzog dem Mädchen – teilweise allein, teilweise im Zusammenwirken mit XXXX – auf solche Weise die persönliche Freiheit, dass sie ihr besondere Qualen bereitete, indem sie sie beinahe jede Nacht und zum Teil auch tagsüber für mehrere Stunden mit Schnüren und Klebebändern am Lattenrost des Betts fesselte, ihre Hände in Bethaltung verschnürte und ihr den Mund mit einem Klebeband verklebte. Außerdem trug die BF zu derartigen Körperverletzungen und Freiheitsentziehungen ihres Ehemanns dadurch bei, dass sie es unterließ, diese abzuwenden, obwohl sie dazu verpflichtet war. Die BF fügte der unter ihrer Obhut stehenden XXXX durch diese Taten körperliche und seelische Qualen zu. Bei der Strafzumessung wurden das teilweise Geständnis, die teilweise untergeordnete Beteiligung und der ordentliche Lebenswandel als mildernd berücksichtigt, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und die Vielzahl an Tathandlungen. Aufgrund der massiven negativen Auswirkungen der Taten auf Körper und Psyche von XXXX , deren Situation der eines Folteropfers entsprach und deren Zukunft in höchstem Maß beeinträchtigt wurde, sowie des hohen Handlungs- und Gesinnungsunwerts wurde sowohl über die BF als auch über XXXX - ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren – die mögliche Höchststrafe verhängt, zumal sie kaum Reue zeigten, sondern versuchten, die Hauptschuld dem jeweils anderen anzulasten und nicht die volle Verantwortung für ihr Handeln übernahmen. Die BF und XXXX wurden weiters dazu verurteilt, XXXX , die durch die Taten erhebliche körperliche und seelische Schmerzen erlitten hatte und am XXXX noch immer (zumindest leichte) Schmerzen hatte, ein Schmerzengeld von EUR 125.000 zu zahlen. Bisher hat die BF weder Schadenersatz an XXXX geleistet noch sich anderweitig um eine Schadensgutmachung bemüht.
Ab XXXX verbüßte die BF die über sie verhängte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX . Während der Haft verübte sie mehrfach Körperverletzungsdelikte, zuletzt am XXXX , sodass sie mit den Urteilen des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , vom XXXX , XXXX , und vom XXXX , XXXX , zu weiteren Freiheitsstrafen von jeweils drei Monaten verurteilt wurde. Über die BF wurden daher Freiheitsstrafen von insgesamt 15 Jahren und 9 Monaten verhängt; das urteilsmäßige Strafende war am XXXX . Während des Strafvollzugs gestellte Anträge der BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots bzw. auf bedingte Entlassung wurden abgewiesen. Während der Haft war sie mehrere Jahre lang in psychotherapeutischer Behandlung.
XXXX wurde bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten und befindet sich seither auf freiem Fuß. Er lebt seit XXXX überwiegend in XXXX (Deutschland) und ist für ein dort angesiedeltes Unternehmen tätig. Zusätzlich hat er auch seinen Wohnsitz in XXXX weiterhin beibehalten.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX , wurde gemäß § 133a StVG infolge des Aufenthaltsverbots vorläufig vom weiteren Vollzug der über die BF verhängten Strafe abgesehen. Am XXXX wurde sie aus der Haft entlassen und reiste umgehend nach Serbien aus, wo sie seither im Ort XXXX wohnt. Sie stand dort von XXXX bis XXXX wegen einer depressiven Störung in psychiatrischer Behandlung. Sie wurde seit der Haftentlassung nicht mehr strafgerichtlich verurteilt. Sie steht in regelmäßigem Kontakt mit ihrem Ehemann und ihren Kindern; ab XXXX wurde sie von ihnen mehrfach in Serbien besucht. Die BF betreibt dort Gemüseanbau zur Eigenversorgung, hilft in der Nachbarschaft aus und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Sie hat in Serbien keine Familienangehörigen.
Bei der BF wurden in den vergangenen Jahren Tumorerkrankungen diagnostiziert; aktuell leidet sie an einem Lebertumor, Autoimmunhepatitis und einer Baker-Zyste. Diese Erkrankungen wurden in Serbien festgestellt und werden auch dort medizinisch behandelt.
Seit ihrer Taufe in der rumänisch-orthodoxen Kirche von XXXX am XXXX führt die BF den Vornamen XXXX ließ sie ihren Vornamen auch behördlich von „ XXXX “ auf „ XXXX “ ändern. Sie ist in der Kirchengemeinde aktiv, hilft bei der Vorbereitung von Gottesdiensten bzw. Veranstaltungen und nimmt an diesen teil.
Die mittlerweile volljährigen Kinder der BF waren ab XXXX auf Pflegeplätzen bzw. in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht; ihre jüngste Tochter kam in der Justizanstalt XXXX zur Welt und wuchs bei Pflegeeltern auf. Mittlerweile sind die Kinder erwachsen, selbsterhaltungsfähig und leben an verschiedenen Adressen im Bundesgebiet. Sie stehen mit ihrer Mutter in regelmäßigem Kontakt und tragen ihr ihre Straftaten grundsätzlich nicht nach. XXXX ist mittlerweile verheiratet; sie lebt mit ihrer Familie in XXXX .
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG zu GZ G314 2152975-1 und G314 2152975-2. Es sind kaum entscheidungswesentliche Widersprüche aufgetreten.
Die der BF ab XXXX erteilten Aufenthaltsberechtigungen können den im Akt erliegenden Anträgen und den damit in Einklang stehenden Feststellungen im Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX entnommen werden. Ihre Geburtsurkunde, die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden ihrer Kinder liegen ebenfalls vor.
Die Namensänderung der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Schreiben der Kirchengemeinde und dem Bescheid der Gemeinde XXXX über die Namensänderung.
Die Wohnsituation der Kinder der BF wird anhand der Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) festgestellt, ebenso der weiterhin bestehende Wohnsitz ihres Ehemanns in XXXX .
Die Verhaftung der BF ergibt sich aus der Vorhaftanrechnung laut Strafurteil und der Meldung in der JA XXXX ab XXXX laut ZMR.
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der BF beruhen auf den aktenkundigen Strafurteilen und dem Strafregister. Aus ihrer Stellungnahme an das BVwG vom XXXX .2025 geht hervor, dass sie bislang keine Schmerzengeldzahlungen an XXXX erbracht hat und dass lediglich ihr Ehemann und andere Angehörige Zahlungen an diese geleistet haben, wobei das im Strafurteil zugesprochene Schmerzengeld offenbar noch nicht vollständig gezahlt wurde (arg: „In den letzten Jahren war es dem Ehepaar aufgrund der angespannten finanziellen Situation nicht möglich, weitere Zahlungen zu leisten“, OZ 4, Seite 3). Die BF behauptet weder im Antrag noch in der Beschwerde irgendwelche Bemühungen zur (finanziellen oder anderweitigen) Schadensgutmachung.
Die BF legte Bestätigungen über während der Haft absolvierte Therapien und Kurse vor. Aus den in deutscher Übersetzung vorgelegten Arztbriefen geht hervor, dass sie in Serbien bis XXXX wegen einer depressiven Störung psychiatrisch behandelt wurde.
Die Feststellungen zum Strafvollzug betreffend XXXX , zu seinen Wohnsitzen und der in Deutschland ausgeübten Erwerbstätigkeit basieren auf dem insoweit glaubhaften Beschwerdevorbringenden, der Meldebescheinigung der Stadt XXXX vom XXXX , den vorgelegten Einkommensunterlagen und dem ZMR.
Die Feststellungen zum vorläufigen Absehen vom weiteren Strafvollzug betreffend die BF beruhen auf dem aktenkundigen Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX ; ihre Ausreise nach Serbien geht aus dem entsprechenden aktenkundigen Bericht über die Überwachung der Ausreise hervor.
Aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben der Kinder der BF ergibt sich, dass sie mit ihr in (mehr oder weniger) regelmäßigem Kontakt stehen und trotz ihrer Straftaten zu ihr stehen. Hinweise für Versuche einer Aussöhnung oder Aussprache mit bzw. einer Entschuldigung bei XXXX fehlen gänzlich. Insofern sind auch die Schreiben der Kinder der BF zu relativieren, als diese zwar mit den Folgen der damaligen Taten ihrer Eltern (in Form der Fremdunterbringung und der Trennung von diesen) konfrontiert waren, nicht jedoch unmittelbar den Gräueln der Misshandlungen, deren Auswirkungen laut dem Strafurteil mit denen von Folter vergleichbar sind, ausgesetzt waren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF folgen ihrem Vorbringen dazu. Detailliertere Feststellungen dazu sind nicht entscheidungswesentlich, zumal einerseits keine Beweismittel dazu vorgelegt wurden und andererseits auch nach dem Vorbringen der BF eine ausreichende medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet ist.
Die Lebensumstände der BF in Serbien werden anhand ihrer plausiblen Angaben dazu und den vorgelegten Unterlagen festgestellt. Die aktuellen Lebensumstände von XXXX ergeben sich ebenfalls aus den Behauptungen der BF, die im Einklang mit ihrer Wohnsitzmeldung laut ZMR stehen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 125 Abs 3 erster Satz FPG gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten des FPG am 01.01.2006 (siehe § 126 Abs 1 FPG) noch nicht abgelaufen war, als nach dem FPG erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. Gemäß § 125 Abs 16 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 38/2011 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig. Gemäß § 125 Abs 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 87/2012 am 01.01.2014 erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 69 Abs 2 FPG aufgehoben werden.
Das gegen die BF im XXXX 2005 und damit vor Inkrafttreten des FPG am 01.01.2006 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot gilt nach den Übergangsbestimmungen des § 125 Abs 3, Abs 16 und Abs 25 FPG als solches weiter und ist nicht etwa in eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot umzudeuten. Die Frage der Aufhebung dieses Aufenthaltsverbots ist auf Grundlage des § 69 Abs 2 FPG zu prüfen. Demnach ist es (auf Antrag oder von Amts wegen) aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind (siehe VwGH 21.03.2024, Ra 2022/21/0023, und 29.06.2023, Ra 2021/21/0054).
Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten der Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen deren Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung darüber kann die Rechtmäßigkeit jener Entscheidung, mit der diese Maßnahme ursprünglich erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (siehe z.B. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
Voraussetzung für die Aufhebung eines Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich der Wegfall oder eine wesentliche Minderung der von der BF ausgehenden Gefährlichkeit. Dafür bedarf es idR eines Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit, der sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet und üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebliche Gefährlichkeit manifestiert hat (siehe z.B. VwGH 26.01.2021, Ra 2020/14/0491).
Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung des Antrags der BF im angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Sie wurde zwar vor knapp zwölf Jahren enthaftet und hat sich seither in Freiheit wohlverhalten. Dieser Zeitraum ist jedoch angesichts der überaus hohen Gefährlichkeit der BF, die sich in schwersten Straftaten gegen ihre zur Tatzeit unmündige Stieftochter und mehreren Rückfällen in Aggressionsdelikte während des Strafvollzugs manifestiert hat, nicht ausreichend. Gegen die BF wurde als Ersttäterin wegen eines besonders schweren Falls von Kindesmissbrauch eine 15-jährige Freiheitsstrafe verhängt; das urteilsmäßige Strafende war erst XXXX . Trotz der seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots absolvierten Therapien und Kurse sowie der privaten und familiären Bindungen der BF in Österreich ist die im Ausland verbrachte Zeit noch nicht ausreichend, um von einem Wegfall oder einer maßgeblichen Minderung der Gefährlichkeit ausgehen zu können. Wenngleich ihre Bemühungen um eine Rehabilitierung und Resozialisierung nicht außer Acht gelassen werden, hat sie bislang keine Schadensgutmachung (weder finanziell noch anderweitig) geleistet, die eine Aufarbeitung der gravierenden Missbrauchstaten auch gegenüber dem mittlerweile erwachsenen Tatopfer erkennen lassen würde, obwohl sie im Strafurteil zur Zahlung von Schmerzengeld verurteilt worden war. Es ist zwar zu begrüßen, dass sich die BF therapeutisch mit ihrem Verhalten auseinandergesetzt hat, eine (für eine positive Zukunftsprognose erforderliche) Opferempathie konnte sie bislang jedoch offenbar nicht einmal ansatzweise entwickeln.
Die Familienverhältnisse der BF haben sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbots und der letzten Entscheidung des BVwG dahingehend geändert, als mittlerweile regelmäßig Kontakt zu ihren Kindern besteht und ihr Ehemann als Arbeitnehmer in Deutschland lebt. Der Umstand, dass der Ehemann und die Kinder der BF österreichische Staatsbürger sind und dass zumindest letztere in Österreich leben, wurde sowohl bei Erlassung des Aufenthaltsverbots als auch bei der Abweisung des letzten Antrags auf dessen Aufhebung 2017 berücksichtigt. Das Faktum, dass sich der Ehemann der BF aktuell als Arbeitnehmer in Deutschland aufhält, spricht nicht für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots, weil sich dieses ohnehin nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht. Die BF kann ihren Ehemann daher – bei Erfüllung der grundsätzlichen Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht – unabhängig von der Aufhebung des Aufenthaltsverbots nach Deutschland begleiten bzw. zu ihm dorthin nachziehen, die Kontakte zu ihren Kindern von dort aus pflegen und dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihr insbesondere die Erfüllung der Schadenersatzansprüche von XXXX ermöglicht.
Die gesundheitlichen Probleme der BF wurden schon bislang in Serbien diagnostiziert und behandelt. Sie erfordern daher ebenfalls nicht die Stattgebung des Antrags auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zumal allenfalls auch eine Behandlung in Deutschland möglich wäre, wenn sich die BF dort mit ihrem Ehemann niederlassen möchte.
Die von der BF in Österreich begangenen Straftaten und ihr Verhalten (auch während des Strafvollzugs) beeinträchtigen auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer gravierend. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere gegen die körperliche und psychische Unversehrtheit sowie die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von Kindern, ist jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft zum Schutz und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf Art 5 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hinzuweisen, wonach jedes Kind nicht nur das Recht auf gewaltfreie Erziehung hat, wobei körperliche Bestrafungen, die Zufügung seelischen Leides, sexueller Missbrauch und andere Misshandlungen verboten sind, sondern auch ein Recht auf angemessene Entschädigung und Rehabilitation, wenn es Opfer von Gewalt wurde. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass XXXX mittlerweile erwachsen ist und ein selbständiges Leben führt, scheidet eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots nach wie vor aus, ist doch im Beobachtungszeitraum keinerlei Schadensgutmachung, ja nicht einmal eine Entschuldigung bei ihr, erfolgt.
Auch die nach § 9 BFA-VG gebotene Interessenabwägung ergibt nicht, dass private und familiäre Interessen der BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots überwiegen würden. Die Trennung von ihrer Familie wurde schon bei der Erlassung des Aufenthaltsverbots berücksichtigt; sie ist im Hinblick auf das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit weiterhin hinzunehmen und im Übrigen ohnehin auf das österreichische Bundesgebiet beschränkt. Ein gemeinsames Familienleben der BF mit ihrem Ehemann in Deutschland ist (im Rahmen entsprechender unionsrechtlicher Regelungen) unabhängig von der Aufhebung des Aufenthaltsverbots möglich; ob der geographischen Nähe zu Österreich sind auch Besuche ihrer (erwachsenen und selbsterhaltungsfähigen) Kinder in Serbien, Deutschland oder anderen Staaten problemlos möglich.
Im Ergebnis ist der belangten Behörde dahin beizupflichten, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände nicht in dem Ausmaß zu Gunsten der BF geändert haben, dass das Aufenthaltsverbot aufzuheben ist. Ihre persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes überwiegen das öffentliche Interesse an seiner Aufrechterhaltung nach wie vor nicht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen, zumal der bisherige Beobachtungszeitraum in Freiheit ob der außergewöhnlichen Schwere ihrer Straftaten nicht ausreicht, um eine Aufhebung des unbefristeten Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen.
Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
Die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids. Dieser ist ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage auch nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist die Beschwerde daher vollumfänglich als unbegründet abzuweisen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei einer Einvernahme der BF und ihrer Familienangehörigen vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, zumal dem Vorbringen zu den aktuellen Lebensumständen ihres Ehemanns und zum Wunsch der BF nach einem gemeinsamen Familienleben mit ihm in Deutschland ohnehin gefolgt wird. Angesichts ihres überaus schwerwiegenden Fehlverhaltens (Verhängung der Höchststrafe gegen eine zuvor unbescholtene Ersttäterin, wiederholte Rückfälle während des Strafvollzugs) liegt vielmehr ein eindeutiger Fall vor.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Beurteilung im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Aufenthaltsverbots. Die Revision ist somit nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren kann und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hat.
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