Bundesverwaltungsgericht I407 2009854-10

I407 2009854-10Tribunal Administrativo Federal28 de mai. de 2026

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Regest

Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Erwerbstätigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Mängelheilung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen

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Bundesverwaltungsgericht I407 2009854-10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I407.2009854.10.00

Spruch

I407 2009854-10/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. ÄGYPTEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, Außenstelle Klagenfurt (BFA-K-ASt Klagenfurt) vom 15.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2026 und 14.04.2026 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dem Antrag auf Mängelheilung vom 17.04.2023 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV stattgegeben und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.04.2017, I413 2009854-1/25E, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 26.06.2014, mit dem dessen Antrag auf internationalen Schutz, ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Ägypten für zulässig festgestellt und eine Frist von zwei Wochen für seine freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt wurde, mit der Maßgabe der Nichterteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Sein Fluchtvorbringen, er habe nach seiner Ausreise aus Ägypten im Juni 2014 in seiner Abwesenheit im Jahr 2015 einen Einberufungsbefehl zum ägyptischen Militärdienst erhalten und er werde deshalb von der Polizei gesucht, wurde als nicht glaubwürdig und asylrelevant beurteilt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2017, I413 2009854-1/30E, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit (dem zuvor zitierten) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens abgewiesen.

Mit erstem Ladungsbescheid vom 10.07.2019 forderte das Bundesamt den in Spittal an der Drau wohnhaften Beschwerdeführer gemäß § 19 AVG auf, am 17.07.2019 um 11:30 Uhr „als Beteiligter persönlich" bei der Konsularabteilung der Botschaft der Arabischen Republik Ägypten in Wien zu erscheinen und an den notwendigen Handlungen zur „Beschaffung von Ersatzreisedokumenten“ mitzuwirken und Dokumente mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieses Auftrages ohne wichtigen Grund, wie Krankheit, Behinderung oder andere wichtige Gründe, müsse er mit einer zwangsweisen Vorführung rechnen. Dieser Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 11.07.2019 persönlich übernommen.

Mit zweitem Ladungsbescheid vom folgenden Tag gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer bekannt, dass auf Grund einer terminlichen Kollision der Ladungsbescheid vom 10.07.2019 für den 17.07.2019 um 11:30 Uhr hinfällig sei und als neuer Termin für die Identitätsprüfung der 24.07.2019 um 11:30 Uhr bekannt gegeben werde.

Der zweite Landungsbescheid wurde am 16.07.2019 durch Hinterlegung zugestellt.

Einleitend führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 31.07.2019 aus, dass er den Ladungsbescheid vom 10.07.2019 wegen Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte, jedoch machte er in der Begründung der Beschwerde geltend, dass „die Ladung vom 10.07.2019“ (gemeint: das Datum des ersten Ladungsbescheides) sowie „die neuerliche Ladung für den 24.07.2019“ (gemeint: der mit dem zweiten Ladungsbescheid vom 11.07.2019 vorgegebene Termin zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments) bekämpft werde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.08.2019 wurde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG die Beschwerde zwar gegen den Ladungsbescheid vom 10.07.2019 als unbegründet abgewiesen, jedoch wurde in der Begründung (nur) auf den mit dem (zweiten) Ladungsbescheid vom 11.07.2019 für den 24.07.2019 festgelegten Vorsprachetermin Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 28.10.2019 die Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.07.2019 als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt sowie die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2019 als unbegründet abgewiesen.

Am 14.09.2020 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 Abs 1 AsylG.

Mit Bescheid vom 30.09.2020, Zl. XXXX , wurde der am 14.09.2020 gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und das Bundesamt erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 07.11.2020 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis IV. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt V. wurde wie folgt abgeändert: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung“. Spruchpunkt VI., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden war, wurde ersatzlos behoben.

Der Beschwerdeführer beantragte sodann am 15.12.2022 persönlich vor dem Bundesamt Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

Mit Bescheid vom 11.01.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Stellung eines Heilungsantrages und mangels Vorlage eines Reisedokuments zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 09.02.2023 Beschwerde. Ausgeführt wurde, dass am 05.01.2023 eine als Heilungsantrag zu wertende Eingabe gemacht worden wäre, aus der sich eindeutig ergebe, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, einen gültigen Reisepass vorzulegen. In der Eingabe sei der dahinterstehende Parteiwille eindeutig als Erfüllung des Verbesserungsauftrages bzw. Heilungsantrages zu erkennen, auch wenn dieser implizit und nicht als solcher bezeichnet gestellt worden sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.03.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 17.04.2023 persönlich vor dem Bundesamt zum dritten Mal die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005.

Mit Bescheid vom 03.07.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 17.04.2023 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis vom 30.08.2023 wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es zunächst ein Absprechen über den Antrag auf Mängelheilung im verfahrensabschließenden Bescheid über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 bedürfe, weshalb der der lediglich einen Spruchpunkt umfassende Bescheid zu beheben gewesen sei.

Mit Bescheid vom 15.09.2023 wies das Bundesamt den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005 ab und wies den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AslylG 2005 gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2024 wurde der Bescheid behoben. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt eine umfassende inhaltliche Prüfung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 unterlassen habe, weshalb die angefochtene Zurückweisung zu beheben gewesen sei.

Am 17.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen familiären und privaten Verhältnissen gab er im Wesentlichen an, sich seit 2014 in Österreich aufzuhalten und alleine zu leben. In Ägypten habe er zwar familiäre Bindungen, zu diesen bestehe jedoch kein Kontakt. Er habe bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Das Niveau B1 habe er mündlich bestanden, schriftlich hingegen nicht. Einer Beschäftigung gehe er derzeit nicht nach, er könne jedoch sofort mit einer Arbeit beginnen, wenn er hierbleiben dürfe. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme legte der Beschwerdeführer noch einen Arbeitsvertrag vom 07.03.2024, ein Schreiben der ÖGK vom 13.10.2023 über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage und insgesamt sieben Unterstützungsschreiben.

Mit gegenständlichem Bescheid vom 15.07.2024 wies das Bundesamt sowohl den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005 als auch den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 ab.

Am 13.08.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Ägyptens und befinde sich seit Juni 2014 durchgehend in Österreich. Aufgrund seiner fortschreitenden und für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG bei weitem ausreichenden Integration habe er einen Antrag zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens gestellt. Er lebe seit über 10 Jahren hier, sei unbescholten, stelle keine Gefahr dar und weise bei zukunftsorientierter Betrachtung eine vollständige, durch eine Einstellungszusage beweisbare Selbsterhaltungsfähigkeit auf. Er habe mehrfach vorgebracht und mit einer Konsulatsbestätigung bewiesen, dass er keinen Reisepass ausgestellt bekomme, da er seinen Wehrdienst nicht absolviert habe, weshalb ihm die Vorlage eines gültigen Reisepasses faktisch unmöglich sei. Seine Identität sei jedoch durch eine bereits vorgelegte Geburtsurkunde geklärt, was sich auch daraus ergebe, dass das Konsulat die Passausstellung nur bei bekannter Identität wegen des Militärdienstes verweigern könne. Das Bundesamt habe den Mängelheilungsantrag wegen vermeintlicher Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages vom 22.12.2022 zurückgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer am 05.01.2023 eine als Heilungsantrag zu wertende Eingabe samt Unmöglichkeitsbegründung und Zeugenangebot eingebracht habe. Dass die Behörde diesen angebotenen Zeugen, der die Weigerung des Konsulats bei einem Termin hätte bestätigen können, werde als schwerer Ermittlungsmangel gerügt, da bei dessen Einvernahme dem Mängelheilungsantrag wegen offensichtlicher Erfüllung der Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Z 3 Asyl-DV hätte stattgegeben werden müssen. Im Zuge der Beschwerde legte der Beschwerdeführer integrationsbegründende Unterlagen vor.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.08.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben vom 27.03.2025 legte die Rechtsvertretung weitere integrationsbegründende Unterlagen vor, darunter ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 vom Österreichischen Integrationsfonds sowie Unterstützungsschreiben.

Mit einem am 13.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vor. Darunter befanden sich ein Arbeitsvertrag, weitere Unterstützungsschreiben, ein Bescheid über die Herabsetzung der Beitragsgrundlage der Österreichischen Gesundheitskasse, eine Blutspendebestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes, Arztberichte, der Antrag auf eine Vereinsmitgliedschaft beim Verein für Freizeit und Kraftsport Spittal sowie verschiedene Medikamentenrezepte.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.03.2026 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Roten Kreuzes sowie drei Empfehlungsschreiben vor. Die anschließende Befragung des Beschwerdeführers konzentrierte sich im Wesentlichen auf seine privaten und familiären Verhältnisse in Österreich sowie auf seine Besuche beim ägyptischen Konsulat und seine Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates oder Reisepasses. Zudem wurde ein Zeuge einvernommen, der den Beschwerdeführer bei einem Termin bei der ägyptischen Botschaft begleitete.

In einer weiteren Beschwerdeverhandlung am 14.04.2026 wurde der Beschwerdeführer erneut zu seinen privaten Verhältnissen sowie zu seiner Freundschaft mit R. befragt; zudem erfolgte eine Einvernahme des Zeugen R. durch den erkennenden Richter. Gegenstand der Befragung war darüber hinaus der gerichtliche Auftrag an den Beschwerdeführer, seinen Militärstatus bei der ägyptischen Botschaft abzuklären und ein Heimreisedokument zu beschaffen.

Mit Schreiben vom 22.04.2026, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 23.04.2026, brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe seinen langjährigen, über zehnjährigen Aufenthalt in Spittal an der Drau intensiv zur gesellschaftlichen sowie kulturellen Integration genutzt, was durch eine absolvierte B1-Integrationsprüfung, ein stabiles soziales Netzwerk und zahlreiche Unterstützungsschreiben – unter anderem des Bürgermeisters – belegt sei. Er lebe selbstständig, habe sich nach der Rückkehrentscheidung selbst versichert, beziehe keine staatliche Hilfe und bestreite seinen Lebensunterhalt durch sein soziales Umfeld sowie eine ehrenamtliche Tätigkeit beim Roten Kreuz. Dem gerichtlichen Auftrag vom 14.04.2026 zur Passbeantragung, Wehrdienstabklärung und Beibringung einer begründeten, übersetzten Verweigerungsbestätigung unter Zeugenbegleitung sei der Beschwerdeführer am 20.04.2026 gemeinsam mit dem Zeugen R. bei der ägyptischen Botschaft in XXXX nachgekommen. Dort sei ihm jedoch unter Verweis auf bereits 2018 dokumentierte und durch aktuelle Facebook-Verlautbarungen der Botschaft vom 09.08.2024 gestützte Kriterien mitgeteilt worden, dass ohne Nachweis des abgeleisteten Militärdienstes weder ein Pass oder Ersatzdokument ausgestellt noch eine schriftliche Statusabfrage erteilt werde, weshalb er lediglich eine Anwesenheitsbestätigung erhalten habe. Aufgrund dieser überdurchschnittlichen Integration nach mehr als zwölf Jahren Aufenthalt sowie seiner durch eine Einstellungszusage nachgewiesenen Selbsterhaltungsfähigkeit bestehe ein besonders ausgeprägtes schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der zuvor unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ägyptens, ledig und islamischen Glaubens. In Ägypten verfügt er über familiäre Anknüpfungspunkte mit welchen er jedoch nicht in Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer reiste 2014 in Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein. Er hält sich seitdem durchgehend im Bundesgebiet auf und ist durchgehend melderechtlich erfasst.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 28.04.2017 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung verbunden mit einem auf die Dauer von zwei Jahren befristeten Einreiseverbot, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer hat sich gesellschaftlich gut in Österreich integriert, verfügt über einen großen Freundeskreis und zahlreiche Unterstützungsschreiben. Sein Lebensmittelpunkt liegt seit circa zwölf Jahren im Bundesgebiet, das er in dieser Zeit auch nicht verlassen hat. Der Beschwerdeführer war in Österreich von 01.06.2016 bis 31.10.2016, 30.11.2016 bis 15.05.2017 und 15.06.2017 bis 31.10.2017 als Arbeiter beschäftigt. Von 16.05.2017 bis 23.05.2017 bezog er Krankengeld. Zuletzt war er von 24.07.2020 bis 31.03.2026 durchgehend selbstversichert. Er legte einen Arbeitsvorvertrag vom 06.03.2026 vor, laut welchem er unter der Bedingung einer gültigen Arbeitsgenehmigung mit 01.07.2026 ein reguläres Arbeitsverhältnis beginnen könnte. Der Beschwerdeführer ist seit 01.01.2026 als ehrenamtlicher Mitarbeiter für das Rote Kreuz bei der Team Österreich Tafel gemeldet und hat im Dezember 2022 40 Stunden ehrenamtlich für die römisch katholische Pfarre in Spittal an der Drau mitgeholfen. Er ist seit 05.12.2025 Mitglied beim Verein für XXXX . Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Unterstützung seinem sozialen Umfeld sowie durch seine ehrenamtliche Tätigkeit für das Rote Kreuz.

Der Beschwerdeführer war wiederholt bei der ägyptischen Botschaft vorstellig.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist strafgerichtlich unbescholten.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes sowie des Beschwerdeschriftsatzes.

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich wurden ergänzend eingeholt.

Aus dem eingeholten IZR-Auszug ist die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ersichtlich. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet und seiner melderechtlichen Erfassung beruhen auf seinen Angaben in Zusammenschau mit den im Zentralen Melderegister erfassten Daten.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dem Inhalt der Beschwerde den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt, den Erkenntnissen des Bundeverwaltungsgerichts in den Vorverfahren und seinen Aussagen in den Beschwerdeverhandlungen sowie den im Verfahren vorgelegten Urkunden (z.B. Zeugnis Integrationsprüfung B1 vom 14.03.2025, Mitgliedschaftsantrag im Verein für XXXX , Schreiben des Roten Kreuzes vom 09.02.2026 und 05.03.2026 und eine Mitarbeiterkarte des Roten Kreuzes, Empfehlungsschreiben, Arbeitsvorvertrag, Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit im Dezember 2022 von der Pfarre XXXX vom 16.12.2022 etc.). Zudem wurden Freunde des Beschwerdeführers als Zeugen befragt.

Die Feststellung bezüglich des wiederholten Aufsuchens der ägyptischen Botschaft durch den Beschwerdeführer gründet sich unter anderem auf die im Akt befindlichen Botschaftsbestätigungen vom 29.07.2024 sowie vom 20.04.2026.

Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregisterauszug. Sein Gesundheitszustand ergibt sich einerseits aus seinen Angaben im Verfahren und andererseits aus den von ihm im Verfahren vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Mängelheilungsantrag:

Nach § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind zur Erteilung eines Aufenthaltstitels ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde vorzulegen. Die Heilung dieses Mangels ist gemäß § 4 Abs. 1 möglich, im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Beschwerdeführer brachte am 17.04.2023 einen Antrag auf Mängelheilung ein, da es ihm nicht möglich sei, ein Reisedokument zu erlangen.

Nach § 4 Abs. 1 Z 2 der AsylG-DV kann die Behörde die Heilung eines Mangels nach § 8 der AsylG-DV (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) auf begründeten Antrag zulassen, wenn dies im Sinne des Art 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens erforderlich ist. Letzteres ist freilich in jenen Konstellationen, in denen wie hier ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG zu erteilen ist (siehe dazu Punkt 3.2.), schon voraussetzungsgemäß der Fall. Dann kann es aber weder auf das Vorliegen eines „begründeten Antrags“ ankommen, noch stehen dem Bundesamt bzw. dem Bundesverwaltungsgericht andere Alternativen zur Verfügung als die an die Erteilung anschließende Ausfolgung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005. Vor diesem Hintergrund erwiese sich die Stellung eines Heilungsantrags als reiner Formalismus, was es nahe legt, die „Heilung“ sogar auch ohne einen solchen Antrag eintreten zu lassen (dazu auch VwGH, Erkenntnis vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0077). Das – durch § 8 AsylG-DV 2005 näher konkretisierte – Erfordernis der Klärung der Identität des Fremden wäre gegebenenfalls schon dann als erfüllt anzusehen, wenn (bloß) eine eindeutige „Verfahrensidentität“ dergestalt besteht, dass es sich bei jener Person, der der Aufenthaltstitel erteilt bzw. ausgefolgt wird, mit Sicherheit um jene handelt, in Bezug auf die die dauerhafte Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen wurde.

Ausgehend davon kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 ebenfalls erfüllt gewesen wären.

Dem Mängelheilungsantrag war daher stattzugeben.

3.2. Zum Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005:

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FPG, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbeendigungen auch nach einem so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, jeweils mwN).

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale auch gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, eine zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren, oder die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. erneut VwGH 21.03.2025, Ra 2025/17/0007, mwN).

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten; das Bundesamt stützte die Abweisung des Antrages aber auf Verstöße des Beschwerdeführers gegen das Fremdenrecht. Dem vom Bundesamt hervorgehobenen Aspekt, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nach Beendigung seines Asylverfahrens nicht nachgekommen ist, kommt für sich genommen noch kein entscheidungswesentliches Gewicht zu, weil die oben dargestellte Rechtsprechungslinie typischerweise Personen betrifft, die einen mehr als zehnjährigen inländischen und zuletzt jedenfalls unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet aufweisen (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra 2020/21/0241, mwN). Allerdings wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer auch nach Verhängung des Einreiseverbotes im Bundesgebiet verblieb und während seines Aufenthalts im Bundesgebiet mehrere Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Wenngleich die wiederholte Antragstellung grundsätzlich geeignet ist, die Aufenthaltsdauer zu relativieren, ist sie aber in Relation zur Gesamtaufenthaltsdauer von zwölf Jahren zu sehen und angesichts dessen nicht überzubewerten (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, nunmehr Rn. 19, mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243, Rn 12). Dabei ist fallgegenständlich auch zu berücksichtigen, dass die „Zehnjahresgrenze“ fallgegenständlich nicht bloß geringfügig, sondern deutlich überschritten wurde (vgl. dazu VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 9, mwN, und erneut VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, Rn. 19). Zudem muss in die Bewertung einfließen, dass das gegenständliche Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 mittlerweile drei Jahre gedauert hat, ohne dass dem Beschwerdeführer diese Verfahrensdauer erkennbar angelastet werden könnte (vgl. dazu VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn 12).

Nicht zur Last kann ihm gelegt werden, dass er sich nicht um einen Reisepass bzw. Ersatzreisedokument bemüht hätte. Wie aus den Beschwerdeverhandlungen und auch aus dem Akt hervorgeht war der Beschwerdeführer bei der ägyptischen Botschaft zuletzt am 20.04.2026 vorstellig, konnte jedoch nach seinen Angaben zufolge kein Reisepass bzw. Ersatzreisedokument erlangen. Dass er sich somit jedenfalls nicht bemüht hätte ein Reisedokument zu erlangen, kann nicht festgestellt werden, da er nachweislich alle ihm objektiv zugänglichen und zumutbaren Schritte unternommen hat, wohingegen das schlussendliche Ausstellen eines Passes bzw. Reiseersatzdokuments im alleinigen, nicht beeinflussbaren Hoheitsbereich der ausländischen Behörden liegt.

Dabei gilt es aber auch anzumerken, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (und in weiterer Folge eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung) bislang nicht von Erfolg gekrönt war. Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts melderechtliche Vorschriften stets beachtet und wäre demnach für Behörden greifbar gewesen. Aus diesem transparenten Verhalten lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer weder versucht hat, sich dem fremdenpolizeilichen Zugriff zu entziehen, noch unterzutauchen. Wenn die Behörde trotz dieser ständigen Verfügbarkeit und trotz des legalen, behördlich evidenten Wohnsitzes des Beschwerdeführers über Jahre hinweg keine Außerlandesbringung erwirken konnte, kann diese objektive Unmöglichkeit der Abschiebung nicht einseitig zu seinen Lasten gewertet werden, zumal – wie bereits oben ausgeführt – auch nicht festgestellt werden konnte, dass er sich nicht bemüht hätte ein Reiseersatzdokument zu erlangen.

Dass sich im gegenständlichen Fall der seit 2014 in Österreich aufhältige Beschwerdeführer überhaupt nicht integriert hätte, kann nicht gesagt werden – im Gegenteil: Er hat den die B1- Integrationsprüfung gemacht, spricht sehr gut Deutsch, ging bereits einer Arbeit nach und hat sich ein soziales Netzwerk aufgebaut. Ebenso ist er beim Roten Kreuz ehrenamtlich tätig, war bis vor kurzem noch selbstversichert, konnte ein Arbeitsvorvertrag vorlegen, ist Mitglied in einem Verein und bezieht keine staatlichen Leistungen. Insbesondere sind die ausgeprägten sozialen Kontakte des Beschwerdeführers in Österreich und die zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (vgl. insoweit VwGH 4.3.2020, Ra 2020/21/0010, Rn. 11).

Im gegenständlichen Fall wiegt unter Berücksichtigung der außerordentlichen Integration und Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich schwerer als die Missachtung fremdenrechtlicher Vorschriften und das Nichtbefolgen der Ausreiseverpflichtung. Eine Rückkehrentscheidung ist daher gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig, weshalb zwingend von Amts wegen ein Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Durch die Ablegung der Integrationsprüfung auf Niveau B1 hat der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist ihm daher eine “Aufenthaltsberechtigung plus” zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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