Bundesverwaltungsgericht W141 2310153-1

W141 2310153-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2026

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Regest

Bemessungsgrundlage Berechnung Beschädigtenrente Gesundheitsschädigung Impfschaden Kausalität Minderung der Erwerbsfähigkeit mündliche Verhandlung Richtsatz Sachverständigengutachten Teilstattgebung Verschlechterung

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Bundesverwaltungsgericht W141 2310153-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.05.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2310153.1.00

Spruch

W141 2310153-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch die SCHMIDAUER-STEINDL Rechtsanwälte GmbH in 4710 Grieskirchen gegen die Spruchpunkte I. und III. des Bescheides des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 11.02.2025, OB: XXXX , betreffend Anerkennung eines Impfschadens und Zuerkennung einer Beschädigtenrente nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026, erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird im Umfang der Anfechtung abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wird stattgegeben und Spruchpunkt III. dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt lautet:

„Gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit §§ 21, 23 bis 25, 55 und 70 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung wird Ihnen für die Zeit ab 01.03.2024 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 v.H. in Höhe von monatlich € 182,30 zuerkannt.

Die Beschädigtenrente beträgt ab 01.01.2025 € 190,70 und ab 01.01.2026 € 195,80.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 05.02.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge „belangte Behörde“ genannt), einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens sowie Impfentschädigung gestellt und angegeben, dass er nach erfolgter zweiter Impfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX / XXXX einen Impfschaden erlitten habe.

Am fünften Tag nach dieser Impfung seien bei ihm während der Gymnastik im Bereich des Halses und des Ohrs Schmerzen aufgetreten, die jedoch infolge einer Massage nach etwa 20 Minuten abgeklungen seien. Daraufhin hätten auf der linken Seite eine verminderte Seh- und Hörkraft bestanden. Nach einigen Tagen sei sodann ein stark juckender Ausschlag an beiden Vorfüßen und Knöcheln aufgetreten. Dieser habe sich allmählich auf andere Körperteile ausgeweitet. Auch sein Allgemeinzustand habe sich verschlechtert. Bei ihm hätten ein starkes Kältegefühl, Antriebslosigkeit, eine stetig abnehmende Kondition, Atemprobleme bei leichter Belastung, Müdigkeit, starke Abgeschlagenheit, extreme Wetterfühligkeit, Kreislaufprobleme, Bluthochdruck, Herzstechen, Gelenksschmerzen, Schwindel, Konzentrationsschwierigkeiten, Vergesslichkeit, Muskelschwund sowie eine generelle Neigung zu Entzündungen vorgelegen. Diese Probleme würden in unterschiedlicher Intensität bis dato fortbestehen.

2. Zur Überprüfung des Antrags wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.07.2024, eingeholt.

Demnach liege eine Vielzahl geltend gemachter Symptome vor. Eine objektive Beurteilung sei aus Sicht des Sachverständigen jedoch wegen der vielfach fehlenden Diagnosestellung sowie der fehlenden Evaluierung nicht vollständig möglich. Bis auf die Hauterkrankung sei ein Zusammenhang mit der Impfung jedoch mit großer Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Es sei jedoch anzumerken, dass beim Beschwerdeführer in den Monaten vor der angeschuldigten Impfung dermatitische Beschwerden und ein Pruritus vorliegend gewesen seien. Es könne sich somit allenfalls um eine Verschlechterung handeln. Aber auch diesbezüglich sei der unmittelbare zeitliche Zusammenhang in der Krankengeschichte nicht ausreichend dokumentiert, zumal sich erst sechs Monate nach der Impfung wieder entsprechende Eintragungen zur Hauterkrankung in der Kartei des Hausarztes finden würden.

Im Hinblick auf die Studienlage zu Nebenwirkungen von mRNA-Impfstoffen ergebe sich der Eindruck, dass diese das Auftreten von verschiedenen Hauterkrankungen verursachen könnten, wobei diese überwiegend allergischer Genese seien. Die atopische Dermatitis stehe hier nicht im Vordergrund, eine ursächliche Verschlechterung sei unter Verweis auf die Studienlage jedoch grundsätzlich möglich. Wenngleich der zeitliche Zusammenhang im Hinblick auf die Hauterkrankung des Beschwerdeführers unklar sei und auch eine Exazerbation aus anderer Ursache nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, sei in Bezug auf die Verschlechterung der Hauterkrankung ein wahrscheinlicher Zusammenhang mit der Impfung anzunehmen. Ein ursächlicher Zusammenhang im Hinblick auf die übrigen Gesundheitsschädigungen sei nicht mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen.

3. Zur Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten des ärztlichen Dienstes eingeholt, wonach beim Beschwerdeführer jedenfalls „ab XXXX .04.2024“ aufgrund der Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ unter der Richtsatzposition „IX/699“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bestanden habe, wobei der Kausalitätsanteil der Impfung 1/2 betrage. Hieraus ergebe sich eine impfkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

4. Mit Schreiben vom 08.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.

5. Nach gewährter Fristverlängerung äußerte sich der Beschwerdeführer mit am 13.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben nach neuerlicher Anführung seiner gesundheitlichen Beschwerden dahingehend, dass das Sachverständigengutachten zu Unrecht einen Zusammenhang zwischen der Impfung und seinen kurz danach eingetretenen, massiven Beschwerden negiere. Ihm sei unklar, weshalb das „Post-Vac-Syndrom“, welches seinen Zustand beschreibe, im Gutachten nicht einmal erwähnt worden sei. Seine Symptome würden auf das Vorliegen dieses Krankheitsbildes schließen lassen und seien eindeutig. Die fehlende Berichterstattung in Österreich zu diesem Phänomen sei ihm unerklärlich. Ihm sei auch nicht bekannt, dass es wissenschaftliche Studien gebe oder eine Aufarbeitung.

Ebenso seien die beiden Trägerstoffe ALC-0315 und ALC-0159 nicht unumstritten. Diese seien angeblich toxisch und entzündungsfördernd. Auch die Halbwertszeit dieser Stoffe sei nicht bekannt. Insgesamt sei daher die Schlüssigkeit des Gutachtens nicht gegeben. Sein Gesundheitszustand sei noch immer gleich schlecht und seine Lebensqualität liege vielleicht bei 30 Prozent. Er hoffe auf eine positive Entscheidung unter Einbeziehung beiliegender Befunde.

6. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde eine Stellungnahme desselben Facharztes für Innere Medizin, Kardiologie und Internistische Intensivmedizin, basierend auf der Aktenlage, vom 31.01.2025 eingeholt.

Hierin verwies der Sachverständige zunächst auf die zahlreichen Vorerkrankungen des Beschwerdeführers. Er habe in seinem Sachverständigengutachten die geltend gemachten Beschwerden in Hinblick auf einen möglichen kausalen Zusammenhang mit der Impfung diskutiert und dargelegt, weshalb er für viele Beschwerden keinen Zusammenhang erkennen habe können.

Soweit angegeben worden sei, dass unzureichend auf die Hauterkrankung des Beschwerdeführers eingegangen worden sei, weise er darauf hin, dass diese bereits vor den Impfungen bestanden habe und es allenfalls zu einer Verschlechterung der Beschwerden gekommen sei. Dieser Aspekt sei auch umfassend gewürdigt worden, obwohl Hautschäden gar nicht im Erstantrag des Beschwerdeführers enthalten gewesen seien. Zudem würde er auch nicht von einem schweren Befall ausgehen, zumal in einem Befund vom XXXX .05.2023 nur von milden Beschwerden mit milden ekzematösen Flecken an den Unterschenkeln berichtet werde.

Aus gutachterlicher Sicht sei es nicht zulässig, zahlreiche weiter Beschwerden nun ebenfalls als Impffolge zu betrachten, bloß weil es allenfalls Assoziationen gebe. Bei der Sicca-Symptomatik handle es sich etwa um eine typische Alterserscheinung. Auch das Auftreten einer Bursitis könne vielerlei Ursachen haben.

Zum Thema „Post-Vac-Syndrom“ gebe es keine fundierte medizinische Evidenzlage. Dieser Begriff werde im Zusammenhang mit langandauernden und Long-COVID-ähnlichen Beschwerden nach einer COVID-19-Impfung verwendet. Der Begriff sei nicht durch spezifische Symptome charakterisiert, sondern würden hierunter zahlreiche Symptome ohne greifbare Ursache subsumiert werden, wobei das „Chronic-Fatigue-Syndrom“ (CFS) ein häufig diskutiertes Symptom darstelle. Diesbezüglich habe das Paul-Ehrlich-Institut bei einer großen „Observed-versus-expected“-Analyse kein Risikosignal für das Auftreten eines CFS oder von Long-COVID-ähnlichen Beschwerden im Zusammenhang mit COVID-19-Impfstoffen festgestellt. Dies schließe das seltene Auftreten von Einzelfällen nach der Impfung nicht völlig aus, allerdings müssten diesfalls für die Herstellung einer kausalen Beziehung zwischen der Impfung und dem Auftreten der Erkrankung besonders strenge Kriterien angelegt werden. Diese würden insbesondere die Sicherung der Diagnose, den Schweregrad der Erkrankung und den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung betreffen. Diesfalls könne aus seiner Sicht ein möglicher Impfschaden nur angenommen werden, wenn die charakteristischen Symptome in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Impfung aufgetreten seien, diese gravierend seien und wenn keine andere verursachende Erkrankung vorliege.

Im gegenständlichen Fall werde zwar über eine Leistungseinbuße nach den Impfungen berichtet und auf die neuerliche Ergometrie am XXXX .10.2024 verwiesen, die eine Leistungsfähigkeit von nur 74% ergeben habe, während die Ergometrie vor der zweiten Impfung einen Vergleichswert von 106% ergeben habe. Beachtenswert sei jedoch, dass, ausgehend von einem Frequenzanstieg von 60 auf 96 pro Minute, keine Ausbelastung vorgelegen sei, während bei der ersten Ergometrie aufgrund des Frequenzanstiegs von 60 auf 136 pro Minute von einer Ausbelastung ausgegangen werden könne. Die beiden Untersuchungen würden daher keinen objektiven Beweis für eine nachlassende Leistungsfähigkeit darstellen.

Es sei festzuhalten, dass es mit zunehmendem Lebensalter zu Alterungsprozessen in allen Organsystemen komme. Nicht umsonst stelle das Alter per se einen Risikofaktor im Hinblick auf zahlreiche Erkrankungen dar. Die Diagnose einer pathologischen Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei daher bei einem 82-jährigen Patienten mit erhaltener Bewältigung von Alltagsaktivitäten zurückhaltender zu stellen als bei einem jungen Patienten, der plötzlich und ohne andere ersichtliche Erkrankung das Bett kaum mehr verlassen könne. Es müsse daher bei neuerlicher Durchsicht der Krankengeschichte festgehalten werden, dass in den getätigten Aufzeichnungen und Befunden keine Hinweise für eine CFS-Symptomatik vorliegen würden. Auch ein zeitlicher Bezug etwaiger Beschwerden mit der erfolgten Impfung sei nicht dokumentiert.

Soweit der Beschwerdeführer auf die mögliche Toxizität der genannten Inhaltsstoffe hinweise, sei der Impfstoff nach eingehender Prüfung durch die EMA zugelassen worden. Es seien keinerlei klinisch relevante Nebenwirkungen im Hinblick auf die genannten Inhaltsstoffe beobachtet worden.

Nach neuerlicher Prüfung der Krankengeschichte des Beschwerdeführers inklusive der nachgereichten Befunde sei eine geänderte Einschätzung nicht indiziert.

7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.02.2025 hat die belangte Behörde aufgrund des Antrags vom 05.02.2024 unter Spruchpunkt I. die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz als Impfschaden anerkannt, unter Spruchpunkt II. gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie die Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, sowie unter Spruchpunkt III. den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z. 1 Impfschadengesetz in Verbindung mit § 21 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens der nach der Impfung aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „halbkausal“ auf die am XXXX .04.2021 vorgenommene COVID-Impfung zurückzuführen sei.

Aufgrund der Einschätzung des ärztlichen Dienstes vom 06.08.2024 bestehe für die Zeit ab 01.03.2024 bei Vorliegen der Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. mit einem impfkausalen Anteil von 1/2, sodass sich eine impfkausale Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 v.H. ergebe. Da nach § 21 HVG ein Anspruch auf Beschädigtenrente jedoch nur bestehe, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert sei, habe ein Anspruch auf Beschädigtenrente nicht festgestellt werden können.

8. Am 27.03.2025 gab die genannte Rechtsanwälte GmbH die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und erhob fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 11.02.2025 würden im Umfang der Anerkennung bzw. der Kostenübernahme nicht bekämpft. Die Beschwerde richte sich gegen Spruchpunkt III. des Bescheids sowie gegen den Umstand, dass über die restlichen geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden nicht entschieden worden sei. Dieser Umstand werde ausdrücklich als Rechtswidrigkeit gerügt. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten sei nicht erfolgt, sodass der Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei zudem verletzt worden.

Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die übrigen, näher aufgezählten, Gesundheitsschädigungen, wobei diese teilweise als „Post-Vac-Syndrom“ bzw. ME/CFS zusammengefasst werden könnten, sowie die atopische Dermatitis an sich und nicht bloß eine Verschlechterung, als Impfschäden anerkennen, sowie eine Beschädigtenrente im gesetzlichen Ausmaß zuerkennen, in eventu den Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.

Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da der Beschwerdeführer fünf Tage nach der antragsgegenständlichen Injektion in der linken Hals- und Ohrregion Schmerzen verspürt habe. Einige Tage später sei ein stark juckender Ausschlag an beiden Füßen und Knöcheln aufgetreten, der sich weiter ausgebreitet habe. Im weiteren Verlauf habe sich auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert, wobei diese Beschwerden bis dato fortbestehen würden.

Die für die Anerkennung eines Impfschadens maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe an keinerlei relevanten Vorerkrankungen gelitten und sei körperlich top fit gewesen. Zudem liege bei ihm ein Zustandsbild vor, welches unter anderem als „Post-Vac-Syndrom“ zusammengefasst werde.

Es sei unzutreffend, dass keine fundierte medizinische Evidenzlage zum „Post-Vac-Syndrom“ vorliege, zumal in diesem Zusammenhang seitens des Sozialministeriumservice zahlreiche Impfschäden anerkannt worden seien. Zum anderen sei auf Nebenwirkungsmeldungen Bedacht zu nehmen. Es würden bereits Einzelfallstudien und diverse wissenschaftliche Literatur existieren. Die Ausführungen des Sachverständigen seien daher nicht schlüssig. Auch die vorliegenden Befunde des Beschwerdeführers seien vom Sachverständigen unrichtig gewürdigt worden.

Aufgrund der bloß bedingten Zulassung der angeschuldigten Impfung könnten keine gesicherten Aussagen über deren Langzeitfolgen und Gefährlichkeit, etwa im Hinblick auf die Genotoxizität oder Karzinogenität, getroffen werden. Der angeschuldigte Impfstoff würde auf einem völlig neuartigen Verfahren beruhen.

Ebenso werde der beigezogene Sachverständige abgelehnt, da dieser in seinem Gutachten ausgeführt habe, es sei aus seiner Sicht nicht zulässig, viele weitere Beschwerden nun ebenfalls als Impffolge zu betrachten, nur weil Assoziationen beschrieben seien. Das gegenständliche Gutachten habe in der Konsequenz völlig außer Betracht zu bleiben. Es werde zudem beantragt, einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin zu bestellen.

Unbeschadet des Umstandes, dass insbesondere das so genannte „Post-Vac-Syndrom“ als Impfschaden anzuerkennen sei, könne unter Verweis auf eine Stellungnahme des Hausarztes des Beschwerdeführers nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass zuvor eine Dermatitis vorgelegen sei. In einem genannten Untersuchungsbericht des Jahres 2020 sei ebenso ein intakter Hautstatus vermerkt worden. Richtigerweise hätte daher die atopische Dermatitis an sich anerkannt werden müssen, nicht bloß eine Verschlechterung.

Auch der Abzug eines Kausalanteils von 50% sei nicht gerechtfertigt, zumal im Spruch des Bescheids ohnehin nur die Verschlechterung einer atopischen Dermatitis anerkannt worden sei. Diese Verschlechterung sei aber zu 100% auf die Injektion zurückzuführen, sodass keine Reduktion zu erfolgen habe. Alternativ müsse der Spruchpunkt I. umformuliert werden, sodass eben nicht nur die Verschlechterung an sich anerkannt werde. Ebenso werde beantragt, einen anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Dermatologie zu bestellen.

Weiters könne der Beschwerdeführer mittels Hörmessbefunden nachweisen, dass sich sein Hörvermögen im zeitlichen Zusammenhang zur Injektion entsprechend verschlechtert habe.

9. Am 02.04.2025 ist der Verfahrensakt hiergerichtlich eingelangt.

10. Mit Eingabe vom XXXX .08.2025 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am XXXX .07.2025 einen Augeninfarkt am rechten Auge erlitten habe und eine Auffälligkeit an der Hypophyse festgestellt worden sei.

11. Mit Eingabe vom 19.11.2025 wurde von der beschwerdeführenden Partei ein weiterer Befund sowie ein Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin und Allgemeinmedizin Univ.Prof. a.D. Dr. XXXX vorgelegt.

Demnach seien die zusammengefassten Beschwerden, die in den Tagen nach der zweiten COVID-Impfung aufgetreten seien, mit einem komplexen „Post-Vacc-Syndrom“ vereinbar, welches zunehmend auch in der medizinischen Fachliteratur gewürdigt werden würde. Auch der aufgetretene Hörverlust im Zusammenhang mit der Impfung sei zwar selten, werde aber in der Literatur beschrieben. Vor allem werde in der Literatur aber genau jene Störung beschrieben, die auch beim Beschwerdeführer vorliege, nämlich eine deutliche Hörminderung im hohen Frequenzbereich. Gleiches gelte für den Sehverlust nach der Impfung. Auch hier gebe es diverse Einzelfallberichte über Augenerkrankungen mit Sehverlust nach COVID-Impfungen. Ebenso sei die Exazerbation oder das Neuauftreten neurodermitisartiger Ekzeme nach COVID-Impfungen durch zahlreiche Fallberichte gut dokumentiert.

Leider gebe es bisher keine laborchemischen oder sonstigen Untersuchungen, die mit ausreichender Sensitivität oder Spezifität die Diagnosen „Post-Vacc-Syndrom“, postvaccinales Ekzem oder impfbedingte Hör- und Sehverschlechterungen sichern. Die Kausalität ergebe sich daher ausschließlich aus dem zeitlichen Zusammenhang. Da dieser aber im vorliegenden Fall bestehe, sei es unverständlich, weshalb der Sachverständige die Beschwerden pauschal als „altersbedingt“ abtue. Auch die Existenz des „Post-Vacc-Syndroms“ werde zu Unrecht gänzlich negiert, obwohl dieses vielfach in der medizinischen Fachliteratur beschrieben worden sei.

Wenngleich vorliegend ein Dilemma aufgrund der fehlenden, zeitnahen Objektivierung durch Befunde bestehe, habe Dr. XXXX den zeitlichen Zusammenhang in seiner Stellungnahme vom 15.10.2024 bestätigt. Unter Zusammenschau aller Befunde sei aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Problemen und der Impfung bestehe.

Ebenso sei es unzutreffend, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% durch die Hauterkrankung zur Hälfte der vorbestehenden Erkrankung zuzurechnen sei, da diese seit vielen Jahren nahezu asymptomatisch verlaufen sei. Das impfbedingte Wiederauftreten sei daher vollständig der Impfung zuzuordnen.

12. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am XXXX .07.2025, eingeholt.

Unter Verweis auf maßgebliche Diagnosekriterien und nach ausführlicher Darstellung des Krankheitsbildes „Chronic-Fatigue-Syndrom“ handle es sich hierbei um ein in der wissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiertes Krankheitsbild, dessen genaue Ursachen weitestgehend unbekannt seien. Es würden lediglich näher genannte Hypothesen bestehen. Hingegen beschreibe der Begriff „Post-Vakzin-Syndrom“ anhaltende, oft chronische Symptome, die nach einer COVID-19-Impfung auftreten könnten. Wenngleich auch dieses Krankheitsbild wissenschaftlich diskutiert werde, handle es sich hierbei um keine formal anerkannte medizinische Diagnose mit einheitlichen diagnostischen Kriterien. Die Abgrenzung zu anderen Krankheitsbildern wie Long COVID oder ME/CFS sei mitunter schwierig.

Prinzipiell würden beim Beschwerdeführer alle der geltend gemachten Beschwerden vorliegen. Dies sei bei einem 83-jährigen Mann aber nicht wirklich außergewöhnlich, da diese in diesem Alter immer wieder einmal mehr oder weniger stark in den Vordergrund treten würden. Ein Chronic-Fatigue-Syndrom bzw. eine myalgische Enzephalomyelitis (ME/CFS) sowie ein Postvakzinationssyndrom würden beim Beschwerdeführer aber nicht vorliegen. Auch eine durch die COVID-Impfung bedingte Leistungsminderung sei nicht objektivierbar. Zudem sei davon auszugehen, dass alle der geltend gemachten Beschwerden in unterschiedlicher Intensität bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen seien.

Die überwiegende Anzahl der geltend gemachten Beschwerden sei in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfreaktion angegeben. Es handle sich hierbei jedoch um vorübergehende Reaktionen in der Dauer von wenigen Stunden bis Tagen.

Im Rahmen der persönlichen Untersuchung samt Eigenanamnese habe das Vorliegen einer chronischen Fatigue nicht beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer sei bei seinen Ausführungen auch vor allem auf seinen Pruritus fixiert gewesen. Die ärztliche Bestätigung des genannten Arztes vom XXXX .07.2024, der den Beschwerdeführer zweieinhalb Jahre nach der angeschuldigten Impfung erstmalig gesehen habe, sei selbsterklärend. Von der Hauterkrankung des Beschwerdeführers abgesehen, sei somit nicht davon auszugehen, dass die angeschuldigte Impfung eine der geltend gemachten Gesundheitsschädigungen hervorgerufen habe. Das Gutachten des Sachverständigen der belangten Behörde halte er nicht in wesentlichen Punkten für falsch oder ergänzungsbedürftig.

Der Beschwerdeführer habe für lebensnotwendige Verrichtungen keiner Hilfe bedurft. Pflege und Wartung seien nicht erforderlich gewesen.

13. Mit Eingabe vom 28.01.2026 übermittelte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen sowie mehrere Fragen zur Beantwortung an den Sachverständigen.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass eine Beurteilung durch einen Allgemeinmediziner nicht ausreichend sei. Es werde daher die Ergänzung des internistischen Gutachtens beantragt. Chronic-Fatigue-Syndrom (ME/CFS), Long-COVID (PACS) und PostVac (PACVS) hätten alle drei eine sehr ähnliche Symptomatik bei den betroffenen Patienten. Aktuell würden die unterschiedlichen Nomenklaturen selbst in der wissenschaftlichen Literatur wahllos gemischt werden und es habe sich noch kein Konsens herausgebildet. Die Beurteilung der Diagnosen sei dem Fachgebiet der inneren Medizin vorbehalten.

Dem Untersuchungsbefund des nunmehr bestellten Sachverständigen sei zudem zum Hautstatus lediglich die Aussage „Haut und sichtbare Schleimhäute normal durchblutet“ zu entnehmen. Der Beschwerdeführer schließe daraus, dass keine entsprechende dermatologische Abklärung erfolgt sei. Weiters sei der Gelenkstatus (Finger) nicht beschrieben worden, obwohl der Beschwerdeführer an rezidivierenden Arthritiden leide.

Zur Beantwortung der Frage, welche der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfkomplikationen angegeben werden würden, habe der Sachverständige die Gebrauchsinformation für den Anwender zitiert, dabei handle es sich jedoch nicht um die Fachinformation. In einer Publikation des PEI vom März 2025 werde sowohl die gemeldete Nebenwirkung Hörsturz behandelt, als auch das Auftreten von Herpes zoster nach einem COVID-19 Impfstoff. Mit dem bedingten Zulassungsstatus an sich gehe das Risiko einher, dass mögliche Nebenwirkungen noch nicht bekannt seien bzw. sein könnten. Es müssten daher auch Nebenwirkungsmeldungen (Datenbank EMA und PSURs) berücksichtigt werden.

Der Sachverständige führe weiters in seinem Gutachten zur Hörverschlechterung aus, dass die vorgelegten Tonaudiogramme, die tatsächlich eine Verschlechterung zeigen würden, keinen Beweis darstellen würden. Der verwendete Begriff „Beweis“ belege, dass der Sachverständige seiner Beurteilung falsche Prämissen zu Grunde lege. Der Beschwerdeführer müsse keinen Beweis erbringen, sondern lediglich die Kriterien der Kausalitätswahrscheinlichkeit erfüllen. Darüber hinaus führe der Sachverständige keine wahrscheinlichere Ursache für den Hörsturz an.

Zur Einschätzung der dermatologischen Beschwerden werde ergänzt, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Diagnose in Schüben verlaufe. Eine Momentaufnahme im Zuge einer Untersuchung sage daher noch nichts über den Zustand und die damit einhergehenden Einschränkungen aus. Der Beschwerdeführer beschreibe weiters eindeutig mehrfache Arthritiden, welche sogar vom Rheumatologen begutachtet worden seien. Es werde eine aktivierte Arthrose bzw. eine Form von Rheuma vermutet.

14. Am XXXX .02.2026 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung waren der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR), dem beisitzenden Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER (BR) und dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN (LR) sowie der Schriftführer AAss. Alexander HORVATH anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), seine bevollmächtigte Vertreterin RA Mag. Andrea STEINDL und der Sachverständige Dr. XXXX (SVG) an der Verhandlung teil. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, des beisitzenden Richters und des fachkundigen Laienrichters.

Die Verhandlung ist öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR befragt den Sachverständigen, ob gemäß (§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint.

Der Sachverständige wird gem. § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.

Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).

VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV legt ein Konvolut an Bildern vor. Diese werden als Beilage ./1 zum Akt genommen. Die Fotos sind undatiert.

VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben.

Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten:

Er sei kein Facharzt für Dermatologie, habe aber für eine gewisse Zeit auch eine Ausbildung in diesem Bereich gemacht. Dies sei auch eine Voraussetzung, um die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin abschließen zu können. Die beim BF vorliegenden dermatologischen Beschwerdebilder seien „tägliches Brot“ in der Praxis. Er sei auch in der Lage, die beschriebenen Beschwerdebilder zu diagnostizieren.

Zum Zeitpunkt der Untersuchung habe der BF wiederholt von Juckreiz an diversen Körperstellen berichtet; dies trotz einer im Jahr 2023 absolvierten „Hautkur“. An den Augenlidern habe er jedoch keinerlei Auffälligkeiten feststellen können. Ekzemhinweise hätten sich zwischen den Fingern gefunden. Es seien der Untersuchungsbefund sowie die Angaben des BF berücksichtigt worden.

Zum Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX .08.2025, der „leichte Erytheme im Bereich der Oberlide“ bescheinige, sei anzumerken, dass ein Erythem kein Ekzem sei. Ein Erythem sei im Allgemeinen weder ein eigenständiges Krankheitsbild noch dauerhaft. Es könne ausgelöst werden durch physikalische Reize, Wärme, durch Infektionen, Allergien oder Medikamente. Es sei schlicht eine vorübergehende Rötung der Haut und diese könne durchaus an diesem Tag dort bestanden haben, das stelle er nicht in Abrede. Dies sei aber nicht der atopischen Dermatitis zuzuschreiben. Aus medizinischer Sicht sei es nicht als pathologische Veränderung der Haut einzustufen.

Die dokumentierten Nebenwirkungen habe er aus der Fachinformation des Herstellers entnommen. Dabei habe er die Fachinformation im Erstellungszeitpunkt herangezogen. Zur Frage, ob Arthralgien und Myalgien in der Fachinformation gelistet seien, verweise er auf sein Gutachten. Im Untersuchungszeitpunkt habe der BF nicht über Gelenksschmerzen geklagt. Darüber hinaus werde ein Mensch, der so wie der BF ein gewisses Alter erreicht habe, auf die entsprechende Frage, ob er Gelenks- oder Muskelschmerzen habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit mit „Ja“ antworten. Es stimme, dass „Asthenie“ eine Nebenwirkung des Impfstoffes sei. „Schwächegefühl“ und „Energiemangel“ seien auch unter den gelegentlichen Nebenwirkungen gelistet. Der BF habe dies ihm gegenüber eindeutig nicht angegeben. Auch aus der Krankengeschichte würden sich keine impfkausalen Hinweise ergeben.

Auf Nachfrage habe er in die Datenbank der EMA nicht Einsicht genommen. Die diesbezüglichen PSURs (Periodic Safety Update Reports) seien ihm nicht bekannt. Aus seiner Sicht seien Einzelfallstudien nicht geeignet, um Rückschlüsse auf die Kausalität im Einzelfall zu ziehen. Auf Nachfrage, ob sich aus Kohortenstudien bzw. Melderegistern eine größere Aussagekraft ergebe, da in diesem Fall ein größeres und ähnliches Patientenkollektiv über einen längeren Zeitraum beobachtet werde, könne er nicht beurteilen. Das subjektive Gefühl des Beschwerdeführers einer herabgesetzten körperlichen Leistungsfähigkeit werde aus seiner Sicht nicht bezweifelt. Es sei richtig, dass beim Beschwerdeführer zur Abklärung des Schwächegefühls sowohl eine Ergometrie als auch ein Herzultraschall, eine lungenfachärztliche Untersuchung und mehrmalige Blutabnahmen vorgenommen worden seien. Aus seiner Sicht gebe es jedoch keinen Befund, der das Schwächegefühl erkläre.

Auf Nachfrage, ob in der Literatur bereits Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang mit den Substanzen von XXXX / XXXX bekannt seien bzw. ob er die verabreichte Chargennummer überprüft habe, nein. Auf weitere Nachfrage sei die dokumentierte Hörverschlechterung nicht im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten. Es gebe wahrscheinlichere Ursachen, zumal das Hörvermögen altersbedingt laufend abnehme. Ein besonders rascher Verlauf sei für ihn nicht ersichtlich. In der Alterskohorte des Beschwerdeführers sei das Risiko, einen Hörsturz bzw. eine Hörverschlechterung zu erleiden, als sehr hoch zu beurteilen.

Aus seiner Sicht sei die Leistungsminderung durch die Impfung nicht objektivierbar. Es gebe keinen objektiven Parameter in den Befunden des BF, der besage, dass diese Impfung eine angegebene Leistungsminderung verursacht hätte; auch nicht mitverursacht.

Unspezifische multiple Beschwerden dürfe und könne ein Mann, der 80 Jahre alt sei, wirklich haben. Daher sei davon auszugehen, dass diese unspezifischen Beschwerden zum Zeitpunkt der Impfung bereits vorgelegen seien. Beispielsweise schlechteres Hören, schlechteres Sehen auf der linken Seite, Hals-, Nasen- und Ohrenschmerzen, einmal links, einmal rechts, Schwindelgefühl, Schwächegefühl, Probleme bei Belastung, beispielsweise Müdigkeit oder extreme Müdigkeit, beispielsweise Gelenksschmerzen, Muskelschmerzen und Gedächtnis-probleme.

15. Mit hiergerichtlich am 04.03.2026 eingelangter Eingabe reichte die beschwerdeführende Partei weitere Unterlagen, hierunter insbesondere Einkommens-nachweise des Beschwerdeführers, nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde am XXXX geboren.

Ab 01.03.1999 stand er im Bezug einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Erwerbsfähigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Seit 01.03.2007 steht er im Bezug einer Alterspension der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen. Seine Pension betrug ab 01.01.2018 € 2.522,19 brutto, ab 01.01.2019 € 2.572,63 brutto, ab 01.01.2020 € 2.618,94 brutto sowie ab 01.01.2021 € 2.653,94 brutto. Er verfügte jedenfalls ab 01.01.2018 über keine sonstigen Einkünfte.

Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung war der Beschwerdeführer 79 Jahre alt und bei ihm lagen zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nachstehende Vorerkrankungen vor:

Benigne Prostatahyperplasie

Status post TURP (transurethrale Resektion der Prostata) 2019

Status post stumpfes Bauchtrauma mit retro- und präperitonealem Hämatom 2019

Cholezystolithiasis („Gallensteine“)

Asymptomatisches Hypophysenadenom

Status post Thrombose der Vena iliaca externa und femoralis communis 2019

Dermatitis

Chronischer Juckreiz

Degenerative Veränderungen sowie Fehlhaltungen an HWS, BWS und LWS

Lumboischialgie

Skoliose

Innenohrschwerhörigkeit beidseits

Ebenso litt der Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung an Schmerzen der rechten Halsregion. Jedenfalls im Februar 2020 litt der Beschwerdeführer bereits an Schwindel, wobei es etwa zwischen Ende September bis jedenfalls Mitte Oktober 2020 bei ihm zu einer mindestens zweiwöchigen Schwindelepisode kam. Bereits am XXXX .02.2021 lag beim Beschwerdeführer zudem eine Kreislauflabilität vor. Im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung war der Beschwerdeführer jedoch insbesondere mit Blick auf die bei ihm bestehende Dermatitis symptomfrei.

Am XXXX .04.2021 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal mit dem Impfstoff XXXX der Hersteller XXXX / XXXX gegen COVID-19 geimpft. XXXX war zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen und zählte zu den empfohlenen Impfungen laut Österreichischem COVID-Impfplan 2021.

Am fünften Tag nach dieser Impfung traten beim Beschwerdeführer Schmerzen im Bereich des linken Ohrs sowie im Bereich der linken Seite seines Halses auf. Diese klangen nach etwa 20 Minuten wieder ab. Einige Tage danach trat daraufhin beim Beschwerdeführer im Bereich der beiden Vorfüße sowie seiner Knöchel ein juckender Hautausschlag auf, der sich sodann in den folgenden Wochen auf weitere Körperregionen ausbreitete.

In den folgenden Monaten bemerkte der Beschwerdeführer bei sich subjektiv eine zunehmende Verschlechterung seines Allgemeinzustandes, welche er der angeschuldigten Impfung zuschrieb. Der Beschwerdeführer nahm dabei insbesondere eine Reduktion des Leistungsvermögens, Kältegefühl, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Atemprobleme, Kreislaufprobleme, Herzstechen, Herzrasen, Gelenksschmerzen, Schwindel, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Seh- und Hörstörungen wahr. Eine objektivierbare Leistungsminderung ist jedoch im zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung nicht eingetreten. Das Beschwerdebild entsprach auch nicht dem Bild eines Chronic-Fatigue-Syndroms, Postvakzinationssyndroms oder von Long-COVID.

Wenngleich die überwiegende Zahl der geltend gemachten Beschwerden, hierunter insbesondere Ermüdung, Gelenksschmerzen und Schwindelgefühl, in der Fachinformation des Herstellers genannt werden oder ein ursächlicher Zusammenhang in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert wird, handelt es sich hierbei überwiegend um kurzfristige Impfreaktionen in der Dauer von wenigen Stunden oder Tagen. Länger andauernde Impfkomplikationen werden unter dem Begriff des „Postvakzinationssyndroms“ mit Impfungen generell sowie auch mit dem angeschuldigten Impfstoff im Speziellen in Verbindung gebracht, wobei keine klare Abgrenzung zwischen diesem Krankheitsbild und den Krankheitsbildern „Chronic-Fatigue-Syndrom“ und „Long-COVID“ besteht. Ein möglicher ursächlicher Zusammenhang wird in der wissenschaftlichen Literatur diskutiert.

Darüber hinaus wird in der wissenschaftlichen Literatur jedoch davon ausgegangen, dass der angeschuldigte Impfstoff diverse Hauterkrankungen auslösen oder zu deren Ausbruch bzw. Verschlechterung zumindest maßgeblich beitragen kann.

Von den geltend gemachten Beschwerden traten lediglich die linksseitigen Schmerzen im Bereich des Halses und des Ohrs sowie der Hautausschlag des Beschwerdeführers innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit oder sonst im engen zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung auf.

Diese Beschwerden bzw. Gesundheitsschädigungen wurden auch zumindest mit Wahrscheinlichkeit durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen oder deren Verschlechterung hierdurch ausgelöst. Hingegen kann nicht mit Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass sonstige Gesundheitsschädigungen durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen oder verschlechtert wurden.

Vor der angeschuldigten Impfung bestand beim Beschwerdeführer eine geringgradige atopische Dermatitis bei vorbestandener chronischer Lichthaut durch ausgeprägte Sonnenexposition, aufgrund derer er jedoch im Zeitpunkt der angeschuldigten Impfung beschwerdefrei war. Aufgrund der angeschuldigten Impfung kam es zu einem neuerlichen Schub der vorbestehenden Dermatitis, sodass fortan eine leicht- bis mittelgradige Erkrankung mit intermittierendem Befall insbesondere der Hände und Gliedmaßen sowie zeitweise des Gesichts in jeweils variierender Intensität vorlag. Ab März 2023 trat eine mäßige Besserung der Beschwerden ein, wobei jedoch nach wie vor regelmäßig die Hände des Beschwerdeführers betroffen waren. Auch eine wiederkehrende Betroffenheit des Gesichts und der Augenlider ist zumindest vorübergehend in variierender Intensität bis dato gegeben.

Der Beschwerdeführer war aufgrund der angeschuldigten Impfung nicht so hilflos, dass er für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurfte.

Der Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ist am 05.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangt.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt, dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der am XXXX .02.2026 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründen sich auf seine unstrittigen Angaben im Antragsformular sowie auf den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 04.04.2025. Die Feststellungen zum Einkommen des Beschwerdeführers gründen auf den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Einkommensnachweisen. Es kamen im gesamten Verfahren keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitraum neben der festgestellten Alterspension über sonstige Einkünfte verfügt hätte und wurde dies von dem durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

Die Feststellungen zu den Vorerkrankungen des Beschwerdeführers gründen auf die von der belangten Behörde sowie vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, welche mit den im Verfahrensakt einliegenden medizinischen Befunden im Einklang stehen. So sind insbesondere die vorbestehende Lumboischialgie, Skoliose sowie die stattgehabten Thrombosen des Beschwerdeführers im Schreiben des XXXX vom XXXX .02.2020 vermerkt. Mehrere Schädigungen der Wirbelsäule ergeben sich bereits aus dem Befund von Dr. XXXX vom XXXX .04.2010. Das vom Beschwerdeführer erlittene stumpfe Bauchtrauma mit retro- und präperitonealem Hämatom ergibt sich aus dem Arztbrief des XXXX vom XXXX .03.2019. Das vorbestehende Hypophysenadenom sowie die Prostatahyperplasie sind im Ambulanzbericht des Klinikums XXXX vom XXXX .02.2024, betreffend den Aufenthalt vom XXXX .03.2019, vermerkt. Die vorbestehenden Schmerzen der rechten Halsregion sowie die zum damaligen Zeitpunkt seit zwei Wochen vorgelegene Schwindelepisode wurden im HNO-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2020 festgehalten. Ebenso wurde hier – neben einer beidseitigen Entzündung der äußeren Gehörgänge – eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits als Dauerdiagnose festgehalten. Aus dem Karteiauszug Gruppenpraxis Dr. XXXX XXXX ergibt sich überdies, dass der Beschwerdeführer bereits am XXXX .02.2020 an Schwindel litt. Wie aus dem HNO-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2020 hervorgeht, bestanden bereits zu diesem Zeitpunkt eine Pharyngodynie rechts, eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonbetonung, eine Vertigo-Symptomatik seit zwei Wochen sowie eine Septumdeviation. Auch eine Kreislauflabilität ist ausweislich der Patientenkartei bereits am XXXX .02.2021 dokumentiert. Im internistischen Befund von Dr. XXXX vom XXXX .03.2021 wurde diese durch Langzeitblutdruckmessung und Schellong-Test als hypotone Kreislaufdysregulation objektiviert, wobei der Beschwerdeführer ergometrisch zu diesem Zeitpunkt noch bis 123 Watt (106% des Sollwertes) belastbar war. Damit steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass doch zumindest eine Vielzahl der nunmehr als Impfschaden geltend gemachten Symptome im Zeitraum vor der angeschuldigten Impfung bereits ärztlich dokumentiert vorgelegen waren. Da sich vor der angeschuldigten Impfung aber keine zeitnahen Hinweise auf akute Beschwerden aufgrund seiner Dermatitis finden, waren diesbezüglich die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde zu legen.

Der weitere Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Verfahrensakt einliegenden medizinischen Befunden und sonstigen Unterlagen, hierunter insbesondere die Ton- und Sprachaudiogramme vom XXXX .03.2021, XXXX .11.2022 und vom XXXX .11.2023, die Blutbefunde vom XXXX .05.2021, XXXX .10.2021, XXXX .01.2022, XXXX .01.2022, XXXX .01.2022, XXXX .12.2022, XXXX .07.2023, XXXX .11.2023 und vom XXXX .01.2024, der Befund des XXXX vom XXXX .02.2023, der Augenärztliche Befund von Dr. XXXX vom XXXX .04.2023, die Befunde der Radiologie XXXX vom XXXX .05.2023 und vom XXXX .12.2023, die Arztbriefe von Dr. XXXX vom XXXX .11.2023 und vom XXXX .01.2024, der Arztbrief des Klinikums XXXX vom XXXX .02.2024, der Ambulanzbericht des Klinikums XXXX vom XXXX .02.2024, der Augenärztliche Befund von Dr. XXXX vom XXXX .08.2024, der Befund von Dr. XXXX vom XXXX .09.2024, der Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2024, der Arztbrief der Abteilung für Augenheilkunde und Optometrie des Klinikums XXXX vom XXXX .07.2025, der Arztbrief von Dr. XXXX vom XXXX .08.2025, der Karteiauszug Gruppenpraxis Dr. XXXX XXXX , die ärztliche Stellungnahme der Gruppenpraxis Dr. XXXX XXXX vom XXXX .02.2026 sowie der von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen übermittelte Auszug aus dem Gesundheitskonto des Beschwerdeführers.

Hinsichtlich der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Diagnosen eines „Post-Vac-Syndroms“, eines „Chronic-Fatigue-Syndroms“ (ME/CFS) sowie „Long-COVIDs“ folgt der erkennende Senat insbesondere den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlich bestellten allgemeinmedizinischen Sachverständigen MR Dr. XXXX , der in seiner Beurteilung nachvollziehbar darlegte, dass es sich bei dem Begriff „Post-Vac-Syndrom“ um keine formal anerkannte medizinische Diagnose mit einheitlichen, klar definierten Kriterien handelt, sondern vielmehr um einen Sammelbegriff für diverse, teils unspezifische Symptome, die in zeitlichem Zusammenhang mit einer Impfung auftreten. Der Sachverständige setzte sich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausführlich mit den genannten Krankheitsbildern auseinander und schilderte darin detailliert die erforderlichen Diagnosekriterien, beschrieb die kennzeichnenden Symptome – hierunter insbesondere die „post-exertional Malaise“ (PEM) als Leitsymptom – und stellte die im Rahmen einer entsprechenden Diagnostik erforderlichen Kriterien dar. Sodann führte er fachlich fundiert aus, dass es sich bei den genannten Krankheitsbildern zwar um ein in der wissenschaftlichen Diskussion stehendes Krankheitsbild handelt, dieses jedoch derzeit keine offiziell anerkannte medizinische Diagnose mit einheitlichen diagnostischen Kriterien darstellt und mangels formaler Diagnose als Ausschlussdiagnose zu führen ist.

Unter Anwendung dieser fachlichen Vorgaben gelangte der Sachverständige mit Blick auf den Fall des Beschwerdeführers schließlich in seiner Beurteilung zu dem Ergebnis, dass bei diesem weder ein Chronic-Fatigue-Syndrom noch ein „Post-Vac-Syndrom“ vorliegt. Er begründete dies einerseits damit, dass die geltend gemachten unspezifischen Beschwerden vor dem Hintergrund der bestehenden Krankengeschichte ohne Weiteres auf andere Ursachen zurückzuführen seien, und andererseits damit, dass die für die genannten Krankheitsbilder charakteristische Symptomkombination, insbesondere eine „post-exertional Malaise“, beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung gerade nicht objektivierbar gewesen sei und vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal angegeben worden sei. Dies deckt sich auch mit der Erfahrung des erkennenden Senates, der zuletzt regelmäßig mit den Krankheitsbildern „Chronic-Fatigue-Syndrom“, „Myalgische Enzephalomyelitis“ und „Post-Vac-Syndrom“ befasst war. Die Patienten berichten dabei oftmals von einem äußerst hohen subjektiven Leidensdruck, der ihnen die Ausübung selbst einfacher alltäglicher Aktivitäten regelmäßig erheblich zu erschweren bis gänzlich zu verunmöglichen scheint. Wenngleich diese Erkrankung natürlich durchaus in unterschiedlicher Intensität auftreten kann, spricht vor diesem Hintergrund der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäß den unstrittigen Angaben des Sachverständigen bei der Untersuchung in seinen Schilderungen weitestgehend auf den vorliegenden Pruritus fokussiert gewesen ist, gegen die Annahme eines vorliegenden ME/CFS bzw. Post-Vac-Syndroms.

Diesen schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen ist der erkennende Senat daher gefolgt, zumal diese Beurteilung auch mit der Aktenlage in Einklang steht. Eine zeitnah zur Impfung dokumentierte Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers, die der für ein Postvakzinationssyndrom typischen Symptomkonstellation entsprechen würde, lässt sich der Krankengeschichte gerade nicht entnehmen. Vielmehr finden sich nach der angeschuldigten Impfung – zwischen April 2021 und etwa September 2021 – im Karteiauszug der Gruppenpraxis Dr. XXXX XXXX lediglich vereinzelte Eintragungen, die keinerlei Hinweis auf eine markante Verschlechterung des Allgemeinzustands bieten. Erst am 17.09.2021 findet sich erstmals nach der angeschuldigten Impfung wieder ein Eintrag, der überhaupt eine relevante Gesundheitsbeschwerde dokumentiert, wobei sich dieser auf die Hauterkrankung bezieht.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026 hat der gerichtlich bestellte Sachverständige MR Dr. XXXX seine Beurteilung neuerlich schlüssig erläutert. Auf Vorhalt der beschwerdeführenden Partei, er sei als Allgemeinmediziner nicht zur Beurteilung dermatologischer und internistischer Beschwerdebilder berufen, hat der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass die Beurteilung der vorliegenden dermatologischen Beschwerdebilder dem ärztlichen Tagesgeschäft eines Allgemeinmediziners entspricht und er im Rahmen seiner Ausbildung – die zwingend auch Stationen im dermatologischen Fach umfasst – die erforderliche Fachkompetenz erworben hat. Bloß nebenbei sei angemerkt, dass dies der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach kein Anspruch auf Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen einer bestimmten Fachrichtung besteht (vgl. VwGH 25.04.1991, 89/09/0033). Im Übrigen hegt der erkennende Senat aber keine Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen, zumal dieser nach Kenntnis des erkennenden Senates selbst Patienten behandelt, die am „Chronic-Fatigue-Syndrom“ leiden und jüngst in mehreren Verfahren das „Chronic-Fatigue-Syndrom“ – bei doch deutlich andersgearteten Beschwerdebildern – ursächlich auf Impfungen zurückgeführt hat.

Auch der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass der drastische Abfall der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für das Vorliegen der genannten Krankheitsbilder spricht, konnte nach Ansicht des erkennenden Senates entkräftet werden. Zwar zeigt der Befund vom XXXX .10.2024 eine Leistungsfähigkeit von nur 74 % im Vergleich zu 106 % vor der Impfung, jedoch haben die im Verfahren beigezogenen Sachverständigen übereinstimmend und schlüssig dargelegt, dass diese Werte nicht vergleichbar sind, da bei der Untersuchung nach der Impfung keine Ausbelastung des Beschwerdeführers erfolgte. So ist bei letzterer Untersuchung lediglich ein Frequenzanstieg auf 96 pro Minute gegenüber 136 pro Minute vor der Impfung erfolgt. Damit fehlt es aber an einem objektiven klinischen Nachweis für den behaupteten krankheitswertigen Leistungseinbruch oder einer pathologischen Belastungsintoleranz, wie sie für ein Postvakzinationssyndrom oder Chronic-Fatigue-Syndrom im Sinne einer „post-exertional Malaise“ typisch wäre.

Auch hinsichtlich der sonstigen Beschwerden bzw. Beschwerdekomplexe geht der erkennende Senat – mit Ausnahme von der Verschlechterung einer vorbestehenden chronischen Dermatitis mit Pruritus – nicht davon aus, dass diese durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden. Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Gesundheitsschädigungen ergibt sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde sowie der eingeholten Sachverständigengutachten nach Ansicht des erkennenden Senates folgendes:

Erschöpfungszustände, Müdigkeit, Antriebslosigkeit:

Soweit der Beschwerdeführer Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Antriebslosigkeit, Konzentrationsschwäche und eine generelle Verschlechterung des Allgemeinzustandes geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass derartige Beschwerden in der Fachinformation des Herstellers tatsächlich als sehr häufige Nebenwirkungen („Ermüdung“) gelistet sind und insoweit grundsätzlich nach einer Impfung mit dem angeschuldigten Impfstoff auftreten können. Es handelt sich dabei jedoch nach dem Stand der Fachinformation typischerweise um vorübergehende Impfreaktionen, die innerhalb weniger Stunden bis Tage abklingen. Eine über Monate oder Jahre persistierende Erschöpfungssymptomatik ist in der Fachinformation hingegen nicht als bestätigte Nebenwirkung dokumentiert, wird jedoch im wissenschaftlichen Diskurs unter dem Begriff des „Post-Vakzin-Syndroms“ bzw. als impfassoziierten Chronic-Fatigue-Syndroms diskutiert.

Neben der bereits dargelegten Würdigung der ergometrischen Untersuchungen vom XXXX .03.2021 und vom XXXX .10.2024 durch den Sachverständigen MR Dr. XXXX hat bereits der behördliche Sachverständige Univ. Prof. Dr. XXXX in seinem Ergänzungsgutachten vom 31.01.2025 nachvollziehbar dargelegt, dass die beiden Untersuchungen aus den genannten Gründen schon methodisch nicht vergleichbar sind, da eben keine Ausbelastung vorlag. Der Untersuchungsabbruch erfolgte zudem nicht aufgrund eines objektiven kardialen oder sonstigen Belastungslimits.

Die in weiterer Folge durchgeführte echokardiographische Untersuchung durch Dr. XXXX am XXXX .10.2024 ergab sodann einen weitgehend altersentsprechenden Normalbefund. Auch der echokardiographische Befund von Dr. XXXX vom XXXX .05.2024 zeigte lediglich eine geringgradige diastolische Dysfunktion, eine Mitral- und Trikuspidalinsuffizienz Grad I und im 24-Stunden-EKG bei normofrequentem Sinusrhythmus multiple supraventrikuläre und gehäufte ventrikuläre Extrasystolen ohne hämodynamische Relevanz. Die lungenfachärztliche Untersuchung durch Dr. XXXX am XXXX .09.2024 ergab ein unauffälliges Thoraxröntgen, einen normwertigen lungenfunktionellen Befund ohne restriktive Funktionseinschränkung sowie eine normoxische Blutgassituation. Auch die zahlreichen Laborkontrollen ergaben, soweit ersichtlich, durchgehend weitgehend altersentsprechende Normalwerte.

Aus dieser konsistent unauffälligen Befundlage ergibt sich für den erkennenden Senat in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen, dass eine objektivierbare – geschweige denn pathologische – Leistungsminderung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden kann. Der subjektive Leidensdruck des Beschwerdeführers wird damit natürlich nicht in Frage gestellt, eine impfkausale Erkrankung scheidet mit Blick auf die genannten Beschwerden aber bereits von vornherein aus.

Schwindel und Kreislaufprobleme:

Schwindelsymptome werden in der Fachinformation des Herstellers als Nebenwirkung gelistet. Zum vorliegenden Fall ist allerdings festzuhalten, dass eine entsprechende Vertigo-Symptomatik bereits seit Februar 2020 dokumentiert ist. So weist der Karteiauszug der Gruppenpraxis Dr. XXXX XXXX bereits am XXXX .02.2020 eine entsprechende Diagnose aus. Auch der bereits genannte HNO-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2020 dokumentiert eine „seit zwei Wochen“ bestehende Schwindelproblematik. Der internistische Befund von Dr. XXXX vom XXXX .03.2021 – mehrere Wochen vor der angeschuldigten Impfung – objektivierte die seit längerem bestehende Kreislauflabilität durch Langzeitblutdruckmessung und Schellong-Test im Sinne einer hypotonen Kreislaufdysregulation. Auch der Karteieintrag vom XXXX .02.2021 dokumentiert eine vorbestehende Kreislauflabilität. Damit steht zur Überzeugung des erkennenden Senates fest, dass die Schwindelsymptomatik und die Kreislaufprobleme des Beschwerdeführers bereits vor der angeschuldigten Impfung bestanden haben und ihre Entstehung gerade nicht auf die Impfung zurückzuführen ist. Eine maßgebliche, impfkausale Verschlechterung dieser Symptomatik lässt sich der Aktenlage ebenfalls nicht entnehmen.

Hör- und Sehprobleme:

Hörstörungen oder ein Hörsturz werden in der vorgelegten Publikation des Paul-Ehrlich-Instituts als mögliche Impfkomplikation diskutiert. Der beschwerdeführenden Partei ist auch zuzubilligen, dass die im Akt befindlichen Tonaudiogramme vom XXXX .03.2021 und vom XXXX .11.2022 sowie der weitere Befund vom XXXX .11.2023 eine Verschlechterung des Hörvermögens des Beschwerdeführers vor allem im oberen Frequenzbereich aufweisen. Allerdings hat der gerichtliche Sachverständige MR Dr. XXXX in der mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026 schlüssig dargelegt, dass die dokumentierte Hörverschlechterung gerade nicht in jenem zeitlichen Zusammenhang mit der Impfung steht, der für die Annahme einer impfkausalen Schädigung erforderlich wäre. Zwischen dem Befund vom XXXX .03.2021 und der erstmalig dokumentierten relevanten Verschlechterung nach der angeschuldigten Impfung vom XXXX .11.2022 liegt ein Zeitraum von rund eineinhalb Jahren. Eine impfbedingte Schädigung im Sinne eines akuten Hörsturzes oder einer Innenohrischämie hätte sich aber – wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – durch eine plötzliche, sprunghafte Verschlechterung binnen weniger Tage oder Wochen manifestieren müssen. Eine solche zeitnahe Befunddokumentation liegt jedoch nicht vor. Insbesondere wurde in dem rund einen Monat nach der zweiten Impfung erfolgten Eintrag des Hausarztes vom 11.05.2021 die Hörproblematik nicht thematisiert, obwohl der Beschwerdeführer ja grundsätzlich um eine umfassende medizinische Abklärung seiner Beschwerden bemüht war.

Hinzu kommt, dass bereits der HNO-Befund von Dr. XXXX vom XXXX .10.2020 eine beidseitige Innenohrschwerhörigkeit mit Hochtonbetonung dokumentiert und damit eine einschlägige Grunderkrankung im relevanten Frequenzbereich nachweist. Der Krankheitsverlauf, wie er sich aus den Tonaudiogrammen ergibt, ist daher nach Ansicht des erkennenden Senates eher mit einem natürlichen Fortschreiten dieser Grunderkrankung als mit der Annahme eines Impfschadens vereinbar.

Vergleichbares gilt für die geltend gemachten Sehprobleme. Der augenärztliche Befund von Dr. XXXX vom XXXX .04.2023 – mithin nahezu zwei Jahre nach der angeschuldigten Impfung – dokumentiert etwa Diagnosen Hyperopie, Astigmatismus, Presbyopie, Keratokonjunktivitis sicca und Katarakt. Diese Befundkonstellation lässt sich durchaus auf fortschreitende Veränderungen am Auge zurückführen. Auch der augenärztliche Befund von Dr. XXXX vom XXXX .08.2024 bietet keinen Anhaltspunkt für ein akut impfbedingt ausgelöstes Ereignis. Im Hinblick auf den mit Eingabe vom XXXX .08.2025 mitgeteilten und zuletzt mit Eingabe vom 19.11.2025 durch einen weiteren Befund untermauerten Augeninfarkt am rechten Auge vom XXXX .07.2025 ist festzuhalten, dass ein ursächlicher Zusammenhang mit der mehr als vier Jahre zurückliegenden Impfung bereits aufgrund der langen zeitlichen Latenz unwahrscheinlich erscheint. Auch die beschwerdeführende Partei hat diesen Vorfall in der genannten Eingabe nicht substanziiert als unmittelbare Impffolge dargestellt, sondern lediglich informativ als weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes mitgeteilt und um eine entsprechende Abklärung ersucht.

Gelenksbeschwerden:

Arthralgien und Myalgien sind in der Fachinformation des Herstellers als sehr häufige Nebenwirkungen gelistet, jedoch erneut als vorübergehende, in der Regel binnen weniger Tage abklingende Impfreaktionen. Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer aufgrund chronischer Wirbelsäulenbeschwerden bereits jahrelang vor der Impfung in regelmäßiger physiotherapeutischer Behandlung. Die im Verfahrensverlauf dokumentierten Veränderungen an Schulter- und Fingergelenken weisen überwiegend einen degenerativen Charakter auf. Nach Ansicht des erkennenden Senates liegt die Erklärung für die Gelenksbeschwerden des Beschwerdeführers in einem klassischen degenerativen Krankheitsbild des Stütz- und Bewegungsapparates und diese sind daher nicht auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen.

Verschlechterung der atopischen Dermatitis:

Soweit die belangte Behörde mit dem - diesbezüglich nicht angefochtenen - angefochtenen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. (grundsätzlich) als impfkausal anerkannt hat, ist diesbezüglich zwar nach Ansicht des erkennenden Senates ohnedies von der Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheides auszugehen (siehe dazu II.3.). Unabhängig davon ist der erkennende Senat im Zusammenhang mit dieser Gesundheitsschädigung jedoch zur Ansicht gelangt, dass beim Beschwerdeführer aufgrund der angeschuldigten Impfung ein Zustand vorliegt, der die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. rechtfertigt.

Dass die in den Wochen nach der zweiten Impfung am XXXX .04.2021 aufgetretene Hautsymptomatik mit Wahrscheinlichkeit auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen ist, ergibt sich aus den übereinstimmenden Beurteilungen der Sachverständigen Univ. Prof. Dr. XXXX und MR Dr. XXXX , die sich beide auf die einschlägige wissenschaftliche Literatur stützen konnten und hierauf Bezug nehmend ausführten, dass das Aufflammen vorbestehender chronischer Hauterkrankungen, insbesondere der atopischen Dermatitis, nach mRNA-Impfungen als bekanntes Phänomen gilt. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Beginn der Hautsymptomatik wenige Tage nach der Impfung mit zunehmender Ausbreitung von den Vorfüßen über die Beine bis zum Stamm fügt sich in dieses Muster ein. Da andere Auslöser für die im Frühjahr 2021 eingetretenen Verschlechterung nicht erkennbar sind und die zuvor weitgehend beschwerdefreie Hauterkrankung in der Folge eine deutliche und anhaltende Verschlechterung erfahren hat, ist die Wahrscheinlichkeit eines impfkausalen Auslösers im Sinne der nach dem Impfschadengesetz erforderlichen Kausalitätswahrscheinlichkeit gegeben.

Die weitergehenden Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurden im Verfahren, zuletzt im Rahmen der mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026, berücksichtigt und umfassend erörtert. Die seitens der beschwerdeführenden Partei im Laufe des Verfahrens mehrmals eingebrachten Einwendungen erschienen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Änderung der sachverständigen Beurteilung herbeizuführen. Insbesondere vermochte die beschwerdeführende Partei die widerspruchsfreien Einschätzungen der Sachverständigen nicht zu entkräften. Dass eine weitergehende Ergänzung des internistischen Gutachtens oder die Beiziehung eines Sachverständigen für Dermatologie oder Epidemiologie erforderlich wäre, ist nicht ersichtlich. Die zu beurteilenden Fragestellungen fallen in die Kompetenz der beigezogenen Sachverständigen, an deren fachlicher Eignung zu keinem Zeitpunkt Zweifel aufgekommen sind.

Auch das mit Eingabe vom 19.11.2025 vorgelegte Privatgutachten von Univ.-Prof. a.D. Dr. XXXX vermag die schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen nicht zu erschüttern. Der Privatgutachter führte aus, dass die Beschwerden des Beschwerdeführers mit einem komplexen „Post-Vacc-Syndrom“ vereinbar seien. Es überwiege aus seiner Sicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ die Annahme eines Kausalzusammenhangs zwischen den gesundheitlichen Problemen und der Impfung. Zur Begründung stützt er sich – neben Literaturhinweisen zu Hörverlust, Sehverlust und postvakzinationsassoziierten Ekzemen nach COVID-19-Impfungen – im Kern auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Impfung und dem Beschwerdebeginn.

Zugleich räumte der Privatgutachter jedoch selbst ein, dass es bisher keine laborchemischen oder sonstigen Untersuchungen gibt, die mit ausreichender Sensitivität oder Spezifität die Diagnosen „Post-Vacc-Syndrom“, postvaccinales Ekzem oder impfbedingte Hör- und Sehverschlechterungen sichern könnten. Ebenso räumte er ausdrücklich ein „Dilemma aufgrund der fehlenden, zeitnahen Objektivierung“ ein. Die Kausalität ergebe sich aber dennoch aus dem zeitlichen Zusammenhang.

Diesen Schlussfolgerungen kann der erkennende Senat aus mehreren Gründen nicht folgen. Zunächst handelt es sich bei den in Rede stehenden Krankheitsbildern – wie der Privatgutachter selbst einräumt und wie auch der gerichtliche Sachverständige MR Dr. XXXX in seinem schriftlichen Gutachten umfassend dargelegt hat – um Ausschlussdiagnosen. Dies bedeutet, dass die Diagnose eines „Post-Vac-Syndroms“ oder eines Chronic-Fatigue-Syndroms erst dann gestellt werden darf, wenn andere verursachende Erkrankungen ausgeschlossen worden sind. Gerade diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wie ausführlich dargelegt wurde, lagen beim Beschwerdeführer bereits vor der angeschuldigten Impfung dokumentierte Vorerkrankungen vor. Für nahezu sämtliche der nunmehr geltend gemachten Beschwerden stehen damit plausible alternative Erklärungen zur Verfügung, die einer Ausschlussdiagnose entgegenstehen. Das Privatgutachten setzt sich mit diesen dokumentierten Vorerkrankungen jedoch nicht hinreichend auseinander, sondern geht – den Angaben des Beschwerdeführers folgend – im Wesentlichen davon aus, dass die beschriebenen Beschwerden erst nach der Impfung aufgetreten seien. Diese Annahme steht, wie eingehend dargelegt wurde, im Widerspruch zur objektiven Aktenlage.

Ebenso kann der vom Privatgutachter als wesentliches Argument vorgebrachte enge zeitliche Zusammenhang bei genauerer Betrachtung nicht aufrechterhalten werden. Ein solcher lässt sich – wie ebenfalls bereits dargelegt – lediglich für den Hautausschlag des Beschwerdeführers ausmachen, der wenige Tage nach der Impfung auftrat. Im Hinblick auf die übrigen Beschwerden zeigt die Aktenlage hingegen kein einheitliches Bild eines akut nach der Impfung einsetzenden Symptomkomplexes. Vielmehr liegt zwischen der Impfung und der ärztlich dokumentierten Verschlechterung der überwiegend vorbestehenden Beschwerden – soweit eine solche überhaupt angenommen werden kann – teilweise ein Zeitraum von eineinhalb Jahren und mehr, wie insbesondere für die Hörverschlechterung dargelegt wurde. Soweit der Privatgutachter sich in diesem Zusammenhang auf die Bestätigung des zeitlichen Zusammenhangs durch die Hausärzte Dr. XXXX XXXX in der Stellungnahme vom 15.10.2024 beruft, ist dem entgegenzuhalten, dass sich diese Bestätigung gerade nicht auf zeitnahe Befunddokumentation stützt, sondern auf eine nachträgliche Rekonstruktion mehr als drei Jahre nach der angeschuldigten Impfung.

In diesem Zusammenhang teilt der erkennende Senat die bereits von Univ. Prof. Dr. XXXX vorgebrachte Überlegung, dass es wenig plausibel erscheint, dass ein Beschwerdeführer, der – wie sich aus dem Akteninhalt klar ergibt – über Jahre hinweg ein engmaschiges Netz ärztlicher Konsultationen in Anspruch nahm, einen derart tiefgreifenden Einbruch seines Allgemeinzustandes, wie er nunmehr behauptet wird, nicht zeitnah ärztlich dokumentieren ließ. Das Fehlen entsprechender Eintragungen in den Monaten nach der Impfung lässt sich eher dahingehend deuten, dass eine über die auftretende Hautsymptomatik hinausgehende, akute und gravierende Verschlechterung des Allgemeinzustandes zum damaligen Zeitpunkt objektiv nicht eingetreten ist.

Schließlich fehlt es dem Privatgutachten auch an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit der vom gerichtlichen Sachverständigen erhobenen Tatsache, dass das für ein Chronic-Fatigue-Syndrom typische Leitsymptom der „post-exertional Malaise“ beim Beschwerdeführer weder im Rahmen der Untersuchung objektiviert noch vom Beschwerdeführer in dieser Form geschildert wurde. Wenn der Privatgutachter dessen ungeachtet und unter ausdrücklichem Eingeständnis des Fehlens sensitiver diagnostischer Marker gleichwohl auf ein „komplexes Post-Vacc-Syndrom“ schließt, so genügt dies nach Ansicht des erkennenden Senates nicht den an eine Ausschlussdiagnose zu stellenden Anforderungen. Es bleibt daher festzuhalten, dass das vorgelegte Privatgutachten bei der hier vorzunehmenden Würdigung im Ergebnis nicht geeignet ist, die fundierten und in sich schlüssigen Beurteilungen der beigezogenen Sachverständigen zu entkräften.

Auch der ärztlichen Bestätigung von Dr. RETZEK vom XXXX .07.2024 kommt im gegenständlichen Verfahren vor diesem Hintergrund keine maßgebliche Aussagekraft zu. Dieser hat den Beschwerdeführer nämlich ausweislich seiner eigenen Bestätigung erstmals am 28.11.2023, also mehr als zweieinhalb Jahre nach der angeschuldigten Impfung, untersucht. Wenn darin dem Beschwerdeführer rückblickend „völlige Gesundheit und hohe körperliche Leistungsfähigkeit“ bis April 2021“ attestiert wird, so ist dies mit den im Akt dokumentierten Vorerkrankungen des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen und damit als Grundlage einer Kausalitätsbeurteilung ungeeignet. Desgleichen vermag die in der Bestätigung vorgenommene Zuordnung der Beschwerden zu einem Impfschaden die medizinisch fundierten und auf eine persönliche Untersuchung gestützten Sachverständigengutachten nicht in Frage zu stellen.

Vergleichbares gilt für die ärztliche Stellungnahme der Gruppenpraxis Dr. XXXX XXXX , die den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten nicht gerecht wird, da hieraus kein hinreichender Befund enthalten ist und nicht im Detail dargelegt wird, worauf die gezogenen Schlussfolgerungen gründen. Soweit darin der zeitliche Zusammenhang betont und die Impfung als Ursache für eine generelle Verschlechterung des Allgemeinzustandes ins Treffen geführt wird, steht dies im Spannungsverhältnis zur eigenen Behandlungsdokumentation, die Kreislauflabilität, Schwindel und dermatitische Beschwerden bereits vor der Impfung ausweist. Im Übrigen diskutieren auch die Hausärzte selbst das vorliegende Beschwerdebild lediglich als „möglicherweise mit einem Post-Vac-Syndrom vereinbar", ohne eine entsprechende Diagnose abschließend zu stellen oder die hierfür erforderliche Ausschlussdiagnostik durchgeführt zu haben. Soweit die darin aufgeworfenen Argumente die Höhe der Einschätzung und die Frage der Kausalitätsbewertung der Hauterkrankung betreffen, finden sie aber in der nachfolgenden Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Berücksichtigung.

Das Antragsformular, mit welchem der Antrag auf Impfentschädigung geltend gemacht wurde, weist den Eingangsstempel der belangten Behörde mit Datum 05.02.2024 auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz iVm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A) Entscheidung in der Sache:

Zum Umfang der Prüfbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.10.2025, Ra 2024/08/0071).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde zur Erlassung eines der trennbaren Bescheidsprüche unzuständig war. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 06.10.2023, Ra 2022/11/0129).

Das Impfschadengesetz sieht zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.09.2001, Zl. 99/09/0204) - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vor. Es kann aber dahingestellt bleiben, ob deshalb ein derartiger (vorgelagerter) Abspruch über die Anerkennung eines Impfschadens unzulässig ist. Aus der allfälligen Unzulässigkeit eines gesonderten Abspruches im Sinne des § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG über die Anerkennung eines Impfschadens einerseits und dem Bestehen eines Entschädigungsanspruchs andererseits folgt nämlich nicht schon eine solche Untrennbarkeit der beiden Absprüche, die bei eingeschränkter Bekämpfung eine Teilrechtskraft des nicht angefochtenen Abspruches verhindert. Eine Untrennbarkeit in diesem Sinn setzt vielmehr einen solchen inneren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen und dem nicht angefochtenen Abspruch des unterinstanzlichen Bescheides voraus, kraft dessen die Absprüche in Wahrheit nur einen Abspruch mit unselbständigen Teilen darstellen, von denen der Sache nach keiner für sich allein bestehen und daher auch nicht in Teilrechtskraft erwachsen kann (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329).

Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt I. des Bescheids vom 11.02.2025 die Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ unter Zugrundelegung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. bereits anerkannt. Mangels Anfechtung in der Beschwerde – die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids vom 11.02.2025 wurden im Umfang der Anerkennung ausdrücklich nicht bekämpft – ist sohin diesbezüglich bereits von einer Teilrechtskraft des angefochtenen Bescheids auszugehen, sodass der erkennende Senat im Zusammenhang mit der bereits anerkannten Gesundheitsschädigung „Verschlechterung einer atopischen Dermatitis“ grundsätzlich lediglich über die Frage der Zulässigkeit der von der belangten Behörde angenommenen „Halbkausalität“ zu entscheiden hatte.

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes lauten auszugsweise:

Gemäß § 1 hat der Bund für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund

1. des Bundesgesetzes über die Impfpflicht gegen COVID-19 (COVID-19-Impfpflichtgesetz – COVID-19-IG), BGBl. I Nr. 4/2022, oder

2. des bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Bundesgesetzes über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern), BGBl. Nr. 156/1948, oder

3. einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs. 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder

4. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1977 und 1978, BGBl. Nr. 167/1977 bzw. des § 3 des Bundesgesetzes über Ausnahmen von der Impfpflicht gegen Pocken in den Kalenderjahren 1979 und 1980, BGBl. Nr. 563/1978, oder

5. des § 5 des Bundesgesetzes über die sanitätspolizeiliche Grenzkontrolle, BGBl. Nr. 15/1975,

verursacht worden sind, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten.

Gemäß § 1b Abs. 1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.

Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat gemäß Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.

Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:

„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. COVID-19,

2. Diphtherie,

3. Frühsommermeningoencephalitis,

4. Haemophilus influenzae b,

5. Hepatitis B,

6. Humane Papillomviren (HPV),

7. Influenza,

8. Masern,

9. Meningokokken,

10. Mumps,

11. Pertussis (Keuchhusten),

12. Pneumokokken,

13. Poliomyelitis (Kinderlähmung),

14. Rotavirus-Infektionen,

15. Röteln,

16. Tetanus (Wundstarrkrampf).“

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX .04.2021 die zweite Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX des Herstellers XXXX / XXXX verabreicht.

Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.

Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassenen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.

Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19-Impfung am XXXX .04.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten von Schmerzen im Hals- und Ohrbereich, Sehverschlechterungen, Hörverschlechterungen, Schwindel- und Schwächegefühl, Atemproblemen bei Belastung, extremer Müdigkeit, Hautausschlägen, Entzündungen, Abszessen, Gelenksschmerzen, Abgeschlagenheit, Muskelschwäche, Konzentrationsschwierigkeiten sowie Gedächtnisproblemen.

Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des gemäß § 3 Abs. 3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004).

Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).

Für die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen bedeutet dies:

Wie ausgeführt, war nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer das Krankheitsbild einer Myalgischen Enzephalomyelitis, eines Chronic-Fatigue-Syndroms oder eines „Post-Vac-Syndroms“ vorliegt. Die Anerkennung als Impfschaden scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.

Die Verschlechterung einer vorbestehenden Dermatitis wird hingegen in der wissenschaftlichen Literatur als Bild eines möglichen Impfschadens beschrieben. Wenngleich beim Beschwerdeführer somit eine Dermatitis bereits vor der angeschuldigten Impfung vorgelegen ist, handelt es sich bei der eingetretenen Verschlechterung um das Bild eines möglichen Impfschadens. Da die Verschlechterung innerhalb des im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten ist und zudem keine wahrscheinlichere Ursache vorliegt, war - ungeachtet der bereits eingetretenen Teilrechtskraft - jedenfalls vom Vorliegen eines Impfschadens auszugehen.

Wenngleich vor der angeschuldigten Impfung zwar ein weitgehend beschwerdefreies Intervall vorgelegen ist, so war die Dermatitis als solche dennoch vorbestehend, sodass die Anerkennung einer bloßen Verschlechterung nicht als rechtswidrig oder korrekturbedürftig erkannt werden kann.

Bei den infolge der angeschuldigten Impfung kurzzeitig aufgetretenen Beschwerden in der Dauer von wenigen Minuten handelt es sich um übliche Impfnebenwirkungen, sodass es mangels Erheblichkeit keiner separaten Anerkennung als Impfschaden bedarf.

Die übrigen der geltend gemachten Beschwerden werden zwar teilweise in der Fachinformation des Herstellers genannt, entsprechen jedoch in der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Form nicht dem Bild eines Impfschadens. Auch war nicht von einem Auftreten bzw. einer Verschlechterung dieser Beschwerden innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit auszugehen. Es ist wahrscheinlicher, dass diese Beschwerden bereits vorbestehend waren und etwaige Verschlechterungen auf den natürlichen Krankheitsfortschritt zurückzuführen sind.

Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:

1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;

2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;

Gemäß § 21 Abs. 1 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

Gemäß § 21 Abs. 2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.

Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.

(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.

§ 2. (1) Bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit dürfen weder die festen Sätze noch die Rahmensätze unterschritten oder überschritten werden. Soweit in der Anlage nicht anderes bestimmt ist, hat sich die Festsetzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Rahmensatzes nach der Schwere des Leidenszustandes zu richten, für den der Rahmensatz aufgestellt ist. Das Ergebnis einer Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

(2) Sofern für ein Leiden mehrere nach dessen Schwere abgestufte Richtsätze festgesetzt sind, kann die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit auch in einem Hundertsatze festgestellt werden, der zwischen diesen Stufen liegt. Diesfalls ist das Ergebnis der Einschätzung im Bescheid über den Anspruch auf Beschädigtenrente jedenfalls auch in medizinischer Hinsicht zu begründen.

§ 3. Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller gemäß § 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.

Die maßgeblichen Richtsatzpositionen lauten gegenständlich wie folgt:

„ABSCHNITT IX

Haut- und Geschlechtskrankheiten

a)Ekzem:

Je nach Ausdehnung und Entzündungsgrad:

696. An Händen und Füßen, einseitig oder beidseitig

20 – 60

697. Am Stamm

20 – 70

698. An Gliedmaßen mit Ausnahme von Händen und Füßen

20 – 50

699. Im Gesicht oder generalisiert

30 – 100

Nachsatz:Bei Ekzemen an Amputationsstümpfen ist die MdE. für die Amputation um mindestens 10 erhöht anzuwenden.“

Da es sich bei Ekzemen um entzündliche Hautreaktionen handelt, die sich durch starken Juckreiz, Rötungen, und trockene oder schuppige Haut äußern, wird seitens des erkennenden Senates – im Übrigen entsprechend der dem teilrechtskräftigen Ausspruch zu Grunde liegenden sachverständigen Beurteilung – davon ausgegangen, dass die Dermatitis des Beschwerdeführers samt Pruritus am ehesten den Ekzemen entspricht. Die Einschätzung hat somit gemäß den Richtsatzpositionen g.Z. IX/a/696 bis IX/a/699 zu erfolgen.

Da der Ausschlag nicht lokalisiert auftritt und sich in der mündlichen Verhandlung ergab, dass zumindest von einem zeitweisen Befall des Gesichts auszugehen ist, ist die Richtsatzposition IX/a/699 heranzuziehen.

Innerhalb des damit eröffneten Rahmensatzes von 30 bis 100 v.H. ist die Einschätzung mit dem unteren Rahmensatzwert von 30 v.H. angemessen. Gegen eine Höherbewertung spricht zunächst die im Gesamtbild geringe bis allenfalls vorübergehend mittelschwere Ausprägung des Hautbefalls. Aus dem Kurbefund XXXX vom XXXX .03.2023 ergibt sich ausdrücklich, dass sich die Hautveränderungen auf etwa 20 % der Körperoberfläche erstrecken und nur als einzelne ekzematöse Hautveränderungen zu klassifizieren sind, nicht hingegen als flächenhafte Hautmanifestation. Im Befund ist die Rede von geringgradiger Infiltration, geringgradiger Schuppenbildung, einem mittelgradigen Erythem, keinen Kratzeffloreszenzen und keiner Lichenifikation, was in Summe gegen einen sonderlich schweren Verlauf spricht. Auch der Sachverständige MR Dr. XXXX hat in seinem Untersuchungsbefund vom XXXX .07.2025 lediglich geringe interdigitale Ekzemhinweise objektivieren können.

Hinsichtlich der schwankenden Intensität ist anzumerken, dass im Falle einer maßgeblichen Besserung oder Linderung der Beschwerden während unterschiedlicher Zeiträume ein unterschiedlicher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils wochenweise oder allenfalls auch tageweise unterschiedlich zu bewerten wäre, sondern ist diesfalls die jeweilige Durchschnittsintensität während eines abgrenzbaren Zeitraumes heranzuziehen (vgl. etwa die Richtsatzpositionen IV/v/ 571 bis IV/v/574, welche implizit von dieser Betrachtungsweise ausgehen). Zu berücksichtigen ist daher weiters, dass die Beteiligung des Gesichts, die für die Anwendbarkeit der Richtsatzposition IX/a/699 maßgeblich ist, nicht durchgängig, sondern lediglich in wiederkehrenden Phasen in variierender Intensität vorliegt und nicht von einem ausgedehnten oder das gesamte Gesicht erfassenden Geschehen auszugehen ist. Daneben bestehen längere Phasen, in denen das Gesicht gänzlich unauffällig erscheint.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz der Hauterkrankung in der Lage ist, seinen Alltag uneingeschränkt zu bewältigen. Die Erkrankung beeinträchtigt den Beschwerdeführer im Wesentlichen durch den – durchaus nicht zu bagatellisierenden – Juckreiz sowie das wiederkehrende Auftreten ekzematöser Hautveränderungen, ohne jedoch eine maßgebliche körperliche oder funktionelle Einschränkung herbeizuführen.

Insgesamt entspricht das Krankheitsbild nach dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senates damit dem unteren Rahmensatz der Richtsatzposition IX/a/699, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 v.H. einzuschätzen ist.

Für den Zeitraum ab 01.03.2024 bis laufend bedeutet dies:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigung(en)

Positionsnummer

MdE

1

Verschlechterung einer atopischen Dermatitis

g.Z. IX/a/699

30 v.H.

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit

30 v.H.

Zur von der belangten Behörde angenommenen „Halbkausalität“:

Nach der in Rechtsprechung und Lehre zur Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit entwickelten Theorie der „wesentlichen Bedingung“ ist eine Bedingung nur dann wesentlich für den Erfolg, wenn sie nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (vgl. VwGH 28.05.1997, 94/12/0042; 25.09.2002, 2001/12/0243).

Im Verfahren nach den Sozialentschädigungsgesetzen wird auch der Anteil einer Gesundheitsschädigung, der zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist (sogenannte „Verschlimmerungskomponente“; Hinweis E 26.9.1991, 89/09/0030), entschädigt. Diese Anerkenntnisform ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eine schon vor dem Ereignis vorhanden gewesene Gesundheitsschädigung durch das Ereignis ungünstig beeinflusst - verschlimmert - worden ist. Diesem Regelfall der Verschlimmerung ist es gleichzuhalten, wenn eine Gesundheitsschädigung vor dem Ereignis zwar nicht klinisch manifest, aber pathologisch-anatomisch vorhanden war und dieser Zustand durch das schädigende Ereignis nachteilig verändert worden ist (vgl. VwGH 25.09.1992, 92/09/0132).

Die pauschale Annahme eines „halbkausalen“ Anteils ist daher rechtswidrig (vgl. VwGH XXXX .02.2019, Ra 2018/09/0031).

Im vorliegenden Fall hat sich infolge eines weitgehend beschwerdefreien Intervalls eine vorbestehende Gesundheitsschädigung, die sohin mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 0 v.H. einzuschätzen wäre, aufgrund der angeschuldigten Impfung längerfristig verschlechtert, sodass die Minderung der Erwerbsfähigkeit nunmehr mit 30 v.H. anzunehmen ist. Für ebendiese Verschlechterung um 30 v.H. ist die angeschuldigte Impfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung kausal.

Daher ist der Anteil von 30 v.H. – die so genannte „Verschlimmerungskomponente“ – bei der Berechnung der Beschädigtenrente heranzuziehen.

Zur Bemessungsgrundlage:

Bemessungsgrundlage bildet gemäß § 24 Abs. 1 HVG in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung bei einem Beschädigten, der unselbständig erwerbstätig ist, ein Vierzehntel des Jahreseinkommens, das der Beschädigte vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder – wenn dies für ihn günstiger ist – vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung erzielt hat. Fallen in den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung Zeiten, in denen der Beschädigte infolge Erkrankung, Unfalls, Arbeitslosigkeit, Teilnahme an Förderungsmaßnahmen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, oder vorübergehender Kurzarbeit kein oder nicht das volle Arbeitseinkommen bezogen hat, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten; bei der Festsetzung der Bemessungsgrundlage bleiben diese Zeiten außer Betracht. Zeiten, in denen ein Beschädigter Grundwehrdienst oder Milizübungen oder die ersten sechs Monate des Ausbildungsdienstes geleistet hat, haben bei der Feststellung des Bemessungszeitraumes zur Gänze unberücksichtigt zu bleiben. Ergeben sich für den Beschädigten dadurch Härten, dass eine erstmalig aufgenommene Erwerbstätigkeit vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses oder vor dem Antritt der militärischen Dienstleistung noch nicht ein Jahr gedauert hat, so ist die Bemessungsgrundlage nach dem Jahresdurchschnittseinkommen festzusetzen, das eine Person gleichen Berufes unter gleichen Voraussetzungen üblicherweise erzielt.

Als Einkommen gilt gemäß § 24 Abs. 2 HVG der Arbeitslohn. Unter Arbeitslohn sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld. Als Arbeitslohn gelten nicht die im § 49 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Leistungen. Einkünfte in ausländischer Währung sind nach dem Durchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse des Monates umzurechnen, in dem sie erzielt worden sind; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen.

Liegt die unter Bedachtnahme auf § 24a gebildete Bemessungsgrundlage unter der zum Zeitpunkt des Rentenanfalles (§ 55) geltenden Mindestbemessungsgrundlage oder über der zu diesem Zeitpunkt geltenden Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b, so sind gemäß § 24 Abs. 9 HVG der Rentenbemessung die zum Zeitpunkt des Rentenanfalles gemäß § 24b als Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

Die Bemessungsgrundlage ist gemäß § 24 Abs. 10 HVG auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen.

Die Beschädigtenrenten (§ 23 Abs. 3), die Erhöhungsbeträge (§ 23 Abs. 5), die Familienzuschläge (§ 26), die Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b), die Zulagen gemäß §§ 27 bis 29 und das Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) werden gemäß § 55 Abs. 1 HVG mit dem Monat fällig, der auf den Eintritt des schädigenden Ereignisses oder die Verehelichung oder die Geburt folgt, sofern der Anspruch binnen sechs Monaten nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses geltend gemacht wird; wird der Anspruch erst später geltend gemacht, dann mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Der Erhöhungsbetrag (§ 23 Abs. 5) fällt jedoch frühestens mit dem Monat an, der auf die Entlassung aus dem Präsenz- oder Ausbildungsdienst folgt. Die Schwerstbeschädigtenzulage (§ 26a) wird mit dem Monat fällig, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt sind.

Da der Beschwerdeführer im Bemessungszeitraum vor dem schädigenden Ereignis lediglich eine Alterspension bezog, sohin lediglich über Einkünfte aus unselbständiger Arbeit verfügte (vgl. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. a EStG), ist gemäß § 24 Abs. 2 HVG auf seinen Arbeitslohn abzustellen. Der Begriff des Arbeitslohns ist gemäß der Legaldefinition des § 24 Abs. 2 zweiter Satz HVG zu verstehen als Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält, einschließlich der Sonderzahlungen, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld.

Da somit keine Einkünfte vorliegen, die dieser Definition entsprechen (vgl. z.B. BVwG 26.01.2026, W269 2285391-1 sowie XXXX .10.2025, W135 2307938-1), war stattdessen die Mindestbemessungsgrundlage des § 24b Abs. 2 HVG heranzuziehen, die für das Jahr 2024 – da der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem schädigenden Ereignis erfolgt ist und der Rentenanfall daher mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat anzunehmen ist – € 911,30 beträgt.

Zur Höhe der Beschädigtenrente:

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wird gemäß § 23 Abs. 1 HVG nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festgestellt, die Durchschnittssätze darstellen. Eine um fünf geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mitumfasst. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v. H.

Beschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder darüber gelten gemäß § 23 Abs. 2 HVG als Schwerbeschädigte. Als erwerbsunfähig gelten Schwerbeschädigte mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 90 v. H. und 100 v. H.

Die Beschädigtenrente beträgt gemäß § 23 Abs. 3 HVG im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Abs. 2) zwei Drittel der Bemessungsgrundlage (Vollrente), ansonsten den Teil der Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (Teilrente). Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die Beschädigtenrente um 20 v. H. ihres Betrages zu erhöhen.

Da gegenständlich keine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, beträgt die Beschädigtenrente jenen Teil der zwei Drittel der Bemessungsgrundlage bildenden Vollrente, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

Die Beschädigtenrente ist somit für die Zeit ab 01.03.2024 entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. wie folgt zu berechnen:

Bemessungsgrundlage (BMGL)

EUR 911,30

Vollrente (= 2/3 der BMGL)

EUR 607,53

Rente nach einer MdE von 30 v.H.

EUR 182,26

Beschädigtenrente gerundet gemäß § 70 HVG für die Zeit ab 01.03.2024

EUR 182,30

Die so errechnete Beschädigtenrente ist gemäß § 46b HVG iVm § 3 Abs. 4 Impfschadengesetz mit dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales festgesetzten Anpassungsfaktor aufzuwerten.

Unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für 2025 von 1,046 beträgt die Beschädigtenrente ab 01.01.2025 € 190,70.

Unter Heranziehung des Anpassungsfaktors für 2026 von 1,027 beträgt die Beschädigtenrente ab 01.01.2026 € 195,80.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend war im zu beurteilenden Fall nämlich, ob und in welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer behaupteten Gesundheitsschädigungen auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren. Diese Tatfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantwortet und wurden die tragenden beweiswürdigenden Erwägungen dafür dargelegt. Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). Auch ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Auch die Frage, welchem von mehreren, einander widersprechenden Gutachten das Verwaltungsgericht folgt, hat es nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung danach zu prüfen, welchem Gutachten die höhere Glaubwürdigkeit beizumessen ist. Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN).

Ungeachtet der eingetretenen Teilrechtskraft wurde weiters unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung zur Theorie der wesentlichen Bedingung dargelegt, weshalb aufgrund des unmittelbaren persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. auszugehen war.

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