W198 2344233-1•Bundesverwaltungsgericht W198 2344233-1
W198 2344233-1Tribunal Administrativo Federal29 de mai. de 2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Gefahr im Verzug Konkretisierung öffentliche Interessen
W198 2344233-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag Gabriele STRASSEGGER und Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , VSNR: XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten vom 18.05.2026, WF XXXX , betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 13 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Amstetten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.05.2026, VSNR: XXXX , wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl 609/1977, den Anspruch auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.04.2026 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Annahme einer ihm vom von der belangten Behörde zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung als Hausmeister beim Dienstgeber XXXX vereitelt habe und erging der Hinweis, dass eine nochmalige Weigerungs- bzw. Vereitelungshandlung zum dauerhaften Anspruchsverlust führe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 12.05.2026 rechtzeitig Beschwerde und erbat er um Nachsicht und Prüfung einer rückwirkenden Auszahlung. Falls notwendig ersuche er um Verfahrenshilfe für den Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. Er erbat um Berücksichtigung aller bereits bei der belangten Behörde vorhandenen Nachweise (insbesondere die finanzielle Notlage, Armut sowie die Abhängigkeit seiner Familie von der Notstandshilfe betreffend).
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.05.2026 wurde die aufschiebende Wirkung der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 12.05.2026 gegen den Bescheid vom 11.05.2026 gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Arbeitslosenversicherungsrecht bezwecke, arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 AlVG sanktioniere durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Die Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Dazu werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2026 (offensichtlich gemeint: „2025“) im Leistungsbezug stehe, bei ihm seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden sei und aktuell gegen ihn eine Exekution geführt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse. Eine aufschiebende Wirkung würde den aus generalpräventiver Sicht im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Aus diesem Grund überwiege das öffentliche Interesse gegenüber dem mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteresse.
4. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18.05.2026 erhob der Beschwerdeführer am 21.05.2026 fristgerecht Beschwerde. Er führte aus, in der betreffenden Woche mehrere Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde erhalten, sich auf diese ordnungsgemäß beworben und dies dem AMS innerhalb der achttägigen Frist gemeldet zu haben. Er mache hierbei Screenshots von den Vermittlungsvorschlägen und kontrolliere mehrmals, ob er sich beworben habe. Vier Firmen hätten seine Bewerbung bestätigt und hätte lediglich eine angegeben, keine Bewerbung erhalten zu haben. Hieraus würde jedoch nicht der Schluss gezogen werden können, dass er sich nicht beworben hätte. Schließlich könnten technische Fehler, Verwechslungen oder gelöschte Bewerbungen nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer bewerbe sich regelmäßig eigenständig auf Stellen und würde er den Verlust der Notstandshilfe niemals absichtlich riskieren, da seine Lebensgefährtin und sein zweijähriger Sohn finanziell davon abhängig seien. Auch die frühere Sperre beruhe auf einem Missverständnis und auf keiner absichtlichen Vereitelung. Gemäß § 10 AlVG dürfe eine Sperre nur bei eindeutiger Vereitelung oder schuldhaftem Verhalten erfolgen und würden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gemäß § 13 VwGVG erhebliche Zweifel daran bestehen, dass eine absichtliche Pflichtverletzung vorliege, weshalb er um Aufhebung der Sperre sowie Nachzahlung der einbehaltenen Leistungen ersuche.
5. Die Beschwerdesache betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der verfahrensgegenständlichen Aktenteile am 27.05.2026 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat zuletzt von 03.06.2025 bis 29.06.2025 Arbeitslosengeld bezogen und steht seit 30.06.2025 (unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis, einen Krankengeldbezug, sowie Sanktionen gem. § 10 Abs. 4 und § 49 AlVG) im laufenden Bezug von Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer hat einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 11.05.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde erstattete der Beschwerdeführer kein hinreichend konkretes und vor allem auch kein bescheinigtes Vorbringen dahingehend, dass der sofortige Vollzug des Bescheides über den Verlust der Notstandshilfe ihn unverhältnismäßig hart treffen würde.
Die von ihm im Beschwerdeschriftsatz vom 12.05.2026 und in der gegenständlichen Beschwerde vom 21.05.2026 (zum Teil wiederholt) vorgebrachten Umstände (konkret: die finanzielle Notlage, Armut sowie die Abhängigkeit der Familie von der Notstandshilfe), welche die Einbringlichkeit einer allfälligen künftigen Rückforderung bekräftigen sollen, wurden durch das Unterlassen der Vorlage entsprechender Nachweise nicht belegt.
Die belangte Behörde hat im Bescheid vom 18.05.2026 eine Interessenabwägung durchgeführt.
Der oben angeführte Verfahrensgang bzw. Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aufgrund der unbedenklichen und unzweifelhaften Aktenlage des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes.
Das Dienstverhältnis und die Bezugsverläufe ergeben sich aus dem Versicherungs- und Bezugsverlauf.
Dass eine Exekution gegen den Beschwerdeführer geführt wird, ergibt sich aus dem von der belangten Behörde am 18.05.2026 eingeholten (dem Verwaltungsakt als Anhang 11 aufliegenden) Datenauszug mit der Bezeichnung „Exekutionen Verbote“.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer einen mit dem sofortigen Vollzug des Bescheides vom 11.05.2026 verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht substantiiert dargetan hat, gründet sich auf seinem Beschwerdevorbringen. In seinem Beschwerdeschreiben vom 21.05.2026 brachte er kein hinreichend konkretes und auch kein bescheinigtes Vorbringen vor, sondern stellte er nur die unsubstanziierte Behauptung, den Verlust der Notstandshilfe niemals absichtlich riskieren zu wollen, da seine Lebensgefährtin und sein minderjähriger Sohn hiervon abhängig wären, in den Raum. Er legte weder seine wirtschaftlichen Verhältnisse dar noch brachte er diesbezüglich Bescheinigungsmittel in Vorlage.
Es ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass die belangte Behörde im Bescheid vom 18.05.2026 eine nachvollziehbare Interessenabwägung durchgeführt hat. Seitens des Beschwerdeführers wurden Gründe (Umstände), die bei Vornahme einer Interessenabwägung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechen würden, nicht substanziiert vorgebracht.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice Amstetten.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Senatszuständigkeit:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer regionalen Geschäftsstelle des AMS das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Der Tatbestand, aus dem sich die Senatszuständigkeit ableitet, stellt nur auf die bescheiderlassende Behörde und nicht etwa darauf ab, worüber sie entschieden hat. Die Regelung trägt dem Legalitätsprinzip iSd Art. 18 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 2 B-VG Rechnung, wonach der Gesetzgeber insbesondere in Bezug auf die Behörden- und Gerichtszuständigkeit zu einer präzisen, strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden Regelung verpflichtet ist und eine Zuständigkeitsfestlegung klar und unmissverständlich sein muss (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 24. Oktober 2016, Ra 2016/02/0159). § 9 Abs. 1 BVwGG betrifft hingegen nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse. Gegenständlich ist (Haupt)Sache die Beschwerde gegen den die aufschiebende Wirkung ausschließenden Bescheid des AMS vom 18.05.2026 (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065-5).
Verfahren und anzuwendende Rechtsvorschriften:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die aufschiebende Wirkung von der Behörde mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.
Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen.
Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG entsprechen großteils jenen des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen darauf hin, dass § 13 VwGVG weitgehend der Bestimmung des § 64 AVG nachgebildet ist (RV 2009 BlgNR 24. GP). Wie auch dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.09.2014, Zl. 2014/03/0028, zu entnehmen ist, kann somit ohne Weiteres auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, um die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung an Hand der dort aufgestellten Kriterien zu überprüfen.
Dementsprechend genügt für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein (Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 64 Rz 31). „Gefahr im Verzug“ bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Die Annahme, dass Gefahr in Verzug vorliegt, bedingt eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde (Eder/Martschin/Schmid, Verwaltungsgerichte, K10 f. zu § 13 VwGVG mH auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.05.2002, Zl. 2002/18/0001, und vom 22.03.1988, Zl. 87/07/0108). Die Gefahr muss konkret bestehen (Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 64 Rz 31).
Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits im obzit. Beschluss vom 01.09.2014, Zl. Ra 2014/03/0028, im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG klargestellt, dass die Entscheidung über die Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist.
Fallbezogen bedeutet dies Folgendes:
Es ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte für die Notwendigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall.
Der Beschwerdeführer hat zuletzt von 03.06.2025 bis 29.06.2025 Arbeitslosengeld bezogen und steht seit 30.06.2025 (unterbrochen durch ein kurzes Dienstverhältnis, einen Krankengeldbezug, sowie Sanktionen gem. § 10 Abs. 4 und § 49 AlVG) im laufenden Bezug von Notstandshilfe.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer kein hinreichend substantiiertes bzw. durch Bescheinigungsmittel (Nachweis) untermauertes Vorbringen darüber erstattet, dass ihn der sofortige Vollzug des Bescheides vom 11.05.2026 unverhältnismäßig hart treffen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.02.2014, Ro 2014/02/0053, trifft den Beschwerdeführer hinsichtlich des unverhältnismäßigen Nachteils jedoch eine Konkretisierungspflicht (vgl. VwGH 11.04.2018, Ro 2017/08/0033). Hierzu ist erneut ins Treffen zu führen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss (vgl. Eder/Martschin/Schmid, K17 zu § 13; Fister/Fuchs/Sachs, Anm. 8 zu § 13).
Der Beschwerdeführer tätigte in der Beschwerde überwiegend Ausführungen inhaltlicher Natur betreffend die Vereitelung des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses und gab nur unsubstanziiert an, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, legte aber in Bezug auf seine finanzielle Lage keine Beweise/Nachweise vor.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde von der belangten Behörde insbesondere damit schlüssig begründet, dass der Beschwerdeführer seit 01.09.2026 (offensichtlich gemeint: „2025“) im Leistungsbezug stehe, sohin Langzeitarbeitslosigkeit vorliege und bei dem Beschwerdeführer seit seiner zuletzt erworbenen Anwartschaft bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden sei und aktuell gegen ihn Exekution geführt werde, was die Einbringlichkeit der Forderung bei vorläufiger Anweisung der Leistung als gefährdet erscheinen lasse.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass diese Umstände von dem Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und er damit dem Vorhalt hinsichtlich einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Forderung in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Er führte auch nicht substantiiert aus, welche konkreten wirtschaftlichen, finanziellen oder rechtlichen Nachteile für ihn mit der Durchsetzbarkeit des Bescheides verbunden wären, damit die erforderliche Abwägung gegenüber den – unstrittig bestehenden – Interessen der Öffentlichkeit am Sanktionszweck des § 10 AlVG vorgenommen hätte werden können. Schließlich ist bei der Abwägung der Interessen ein öffentliches Interesse an der Wirksamkeit von Maßnahmen iSd § 10 AlVG mit ins Kalkül zu ziehen. Aufgrund der festgestellten Umstände, nämlich der bestehenden Langzeitarbeitslosigkeit seit Erwerb der letzten Anwartschaft einerseits, der gegen ihn laufenden Exekution sowie eines weder substantiierten noch bescheinigten Vorbringens des Beschwerdeführers zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung andererseits, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Interesse der Versicherungsgemeinschaft an der Einbringlichkeit von (allenfalls) zu Unrecht gewährten Leistungen besonders stark gewichtet hat und von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen bzw. Gefahr im Verzug ausgegangen ist.
Die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung war daher spruchgemäß abzuweisen. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass mit dem gegenständlichen Erkenntnis eine Entscheidung in der Hauptsache (Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 15.04.2026 nicht vorweggenommen wird.
Der guten Ordnung halber wird ausgeführt, dass sich der vom Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 26.05.2026 gestellte Verfahrenshilfeantrag auf das Verfahren zu WF XXXX bezieht, welches in der Gerichtsabteilung W266 zur Geschäftszahl 2344224-1 anhängig ist, weshalb darauf im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen ist.
In der gegenständlichen Beschwerde vom 21.05.2026 wurde kein Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
Zudem wird nochmals - wie bereits oben ausgeführt - auf A) Abweisung der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung verwiesen, wonach das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 4 VwGVG ohne weiteres Verfahren zu entscheiden hat und (gleichsam einem Eilverfahren) ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erkennen kann und wohl muss.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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