Bundesverwaltungsgericht W171 2318114-1

W171 2318114-1Tribunal Administrativo Federal1 de jun. de 2026

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Regest

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliche Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung

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Bundesverwaltungsgericht W171 2318114-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W171.2318114.1.00

Spruch

W171 2318114-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, GZ: XXXX , betreffend den am 08.06.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2026 in einer asylrechtlichen Angelegenheit zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein männlicher Staatsangehöriger Syriens, stellte am 08.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 08.06.2024 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Heimatland aufgrund des Militärdienstes für die Regierung oder andere Gruppen verlassen hatte.

3. Am 23.06.2025 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Der BF wies dabei auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement hin und brachte vor, er habe Syrien aufgrund von Zwangsrekrutierungen durch das Assad-Regime und der Ungerechtigkeit der Al-Nusra-Front verlassen.

4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.07.2025 den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkt I. und II.) und erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF keine Fluchtgründe glaubhaft machen konnte. Es drohe dem BF auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

5. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass in Syrien eine volatile Sicherheitslage herrsche. Dem BF würde außerdem womöglich eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, da er aus dem Gebiet der damaligen HTS geflohen sei. Auch könne er keine finanzielle Unterstützung durch die Familie erwarten.

6. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts mit Schriftsatz vom 21.08.2025, hg. eingelangt am 25.08.2025, vor.

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.04.2026 eine mündliche Verhandlung (OZ 6) durch. Dabei gab der BF u.a. an, dass seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder in seinem Heimatort XXXX im Gouvernement XXXX gemeinsam im Elternhaus leben. Der aktuelle Präsident mache nur eine Show für die Außenwelt um Unterstützungen zu erlangen und sei ein ehemaliger Terrorist. Er habe bei Personen aus seinem Heimatdort Schulden in der Höhe von 8000 Euro. Sein Vater verdiene ca. 100 Dollar pro Monat. Die Familie im Heimatdort werde von einem seiner Brüder, der in der Türkei arbeitet, finanziell unterstützt. Es gebe keine ihn persönlich treffende Gefahr. Auch habe er keine oppositionelle Gesinnung in Bezug auf die aktuelle Regierung. In Syrien habe jede Person eine Waffe zur Verfügung und sei die Sicherheitslage schlecht. In Österreich, wo er Ende April anfangen werde zu arbeiten, habe er nur weitschichtig Verwandte, die er gelegentlich treffe. Zu Österreichern habe er keinen Kontakt.

8. Am 17.04.2026 brachte der BF eine Stellungnahme (OZ 7) ein, in der er zusammengefasst vorbrachte, die Sicherheitslage in seinem Herkunftsort sei weiterhin angespannt, die humanitäre Lage sei drastisch und habe er kein tragfähiges Umfeld in Syrien, das ihn unterstützen könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers:

Der männliche BF, ein Staatsangehöriger Syriens, ist im Entscheidungszeitpunkt 24 Jahre alt, gehört der Volksgruppe der Araber, ist Moslem und spricht als Muttersprache Arabisch. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte im nahe gelegenen Ort XXXX bis zu seiner Ausreise 2020. Er verfügt über einen Auszug aus dem Personenstandsregister (AS 91).

Der BF ist 2020 von Syrien in die Türkei ausgereist und nach einem vierjährigen Aufenthalt schlepperunterstützt in Richtung Europa weitergereist. Er ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet eingereist, wo er am 08.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.

1.1.2. Zum Fluchtvorbringen bzw. den Verfolgungsgründen:

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, XXXX in der Nähe von XXXX , steht unter der Kontrolle der HTS-nahen Übergangsregierung.

Das syrische Regime unter Baschar al-Assad wurde am 08.12.2024 gestürzt. Das syrische Assad-Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden existieren nicht mehr und können weder Verhaftungen, noch Zwangsrekrutierungen durchführen.

Der BF hat keine oppositionelle Gesinnung gegenüber der HTS bzw. der HTS-nahen Übergangsregierung und ihm wird eine solche auch nicht von dieser unterstellt. Der BF wird nicht als Sympathisant des ehemaligen syrischen Regimes gesehen. Der Beschwerdeführer ist bislang nicht politisch aufgetreten.

1.1.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Zur Ausbildung und Berufserfahrung des BF:

Der BF hat acht Jahre lang die Grundschule besucht und als Hilfsarbeiter in Syrien Berufserfahrung gesammelt. Er hat in Österreich gemeinnützige Arbeit (hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Hilfe bei der Betreuung einer Gartenanlage) im Ausmaß von 120 Stunden verrichtet und verfügt er über eine Beschäftigungszusage eines Handwerksbetriebs. Er hat an der Volkshochschule den Sprachkurs „ÖSD Zertifikat A1“ gut bestanden.

Zur familiären Situation des BF:

Der BF ist ledig und kinderlos. Die Eltern des BF, seine Schwester und ein Bruder leben in einem Haus in XXXX . Er ist mit seinen Eltern beinahe täglich in Kontakt. Sein zweiter Bruder lebt in der Türkei. In Österreich leben zwei weitschichtig Verwandte des BF, dieser hat er zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit fünf bzw. sechs Monaten nicht mehr gesehen.

Der BF hat keine österreichischen Freunde oder Bekannte.

Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimatregion möglich.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation für Syrien, Version 13:

Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025). Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025). Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen (INSS 14.12.2025). Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara’ und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles (Etana/KAS 1.6.2025). Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert –beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des „ ationalen Versöhnungsausschusses“, die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara’ loyal gegenüberstehen (INSS 14.12.2025). Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt (Etana 7.2025). Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara’ selbst per Dekret geschaffen hat (TCF 12.1.2026). Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises (ICG 26.11.2025). Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara’ in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen (Etana 7.2025). Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist (APuZ 6.6.2025b). Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch (Conflits 24.1.2026). Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden (Etana 7.2025). Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden (FA 4.2.2026).

Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara’ offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara’ einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte (Chatham 9.9.2025). Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert (Chatham 9.9.2025). Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen (MECGA 30.9.2025). Ash-Shara’ hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung (RIC 18.12.2025). Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt (Chatham 9.9.2025). Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen (AJ 5.10.2025a; vgl. Chatham 9.9.2025). Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara’ ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen (AJ 5.10.2025b). Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit „abspalterischen“ oder „verbotenen Gruppen“ in Verbindung stehen (MECGA 30.9.2025). Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten (NYT 6.10.2025), es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt (AJ 5.10.2025b). Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden (NYT 6.10.2025). Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen (RIC 18.12.2025; vgl. AJ 5.10.2025b), wurden nur sechs Frauen gewählt (RIC 18.12.2025). Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden (CNN 6.10.2025). Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin (ÖB Damaskus 19.1.2026). Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze (RIC 18.12.2025). Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ (CNN 6.10.2025). Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten (CNN 6.10.2025).

Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten (AlHurra 25.2.2025). Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil (AlHurra 25.2.2025). Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer (BBC 25.2.2025). Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden (AlHurra 25.2.2025). Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen (AJ 21.2.2025). Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit (TNA 3.3.2025). Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen (FR24 2.3.2025; vgl. BBC 3.3.2025). Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt werden (SANA 3.3.2025).

Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara’ die angekündigte Verfassungserklärung (NYT 14.3.2025). Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln (AlHurra 14.3.2025). Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor (BBC 14.3.2025). Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden (NYT 14.3.2025). Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert (BBC 14.3.2025). Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein (NYT 14.3.2025). Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara’ neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen (AlHurra 14.3.2025). Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara’-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab (ISW 13.3.2025). Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat „die eigentliche Regierung“ (AlMon 30.3.2025). Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes (Etana 7.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes (NYT 14.3.2025). Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen (AlHurra 14.3.2025). Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden (NYT 14.3.2025). Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten (NYT 14.3.2025). Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist (ACRPS 5.2025). Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren (HRW 25.3.2025). Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte (AlHurra 14.3.2025). In der Verfassung ist Syrien als „arabische“ Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache (LSE 28.3.2025). Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen (AlHurra 14.3.2025). Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei „eine neue Form des Autoritarismus“ (NYT 14.3.2025). Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten (ICDI 4.4.2025). Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht (AdRev 3.4.2025). Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne „outreach“-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara’ befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara’s ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten. (Economist 2.4.2025). Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen (Etana 7.2025). Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt (UN News 12.12.2024). Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen (UN 6.11.2025) und im Anschluss auch die EU ash-Shara’ und Innenminister Khattab von der Sanktionsliste (EUR-Lex 12.11.2025). Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen (FA 4.2.2026).

Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „ Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „ go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „Return under Duress“ [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien(UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar’aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026). (…)

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).

Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b). [Informationen über staatenlose Personen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose]

Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).

Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).

Situation nach der Rückkehr

Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).

Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).

Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).

In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025). UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).

Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative حمص بلدنا (Homs ist unsere Stadt), حماة تنبض من جديد (Hama pulsiert

wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastrukturkümmern. Im Norden gibt es الوفاء لحلب (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. دير الزور تستاهل (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform „ Syria is Home“ gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unter-

stützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa’/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenminis-teriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff „Kontakt“ neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt (ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar’aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld,das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumena-

tion im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).

Rückkehrer nach Aufnahmeland

[Informationen zu Grenzübergängen bzw. weitere Informationen zu Ein-und Ausreise und zu Rückkehrern finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit - Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024).]

Jordanien und der Libanon sind keine Unterzeichnerstaaten der Genfer Konvention von 1951, und die Türkei wendet die Konvention nur auf Flüchtlinge aus Europa an. Das bedeutet, dass syrische Flüchtlinge in diesen drei Ländern als Gäste gelten und viele von ihnen mit erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Dienstleistungen und einem sichereren Rechtsstatus konfrontiert sind (openDemocracy 8.5.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 starteten die Nachbarländer, die Flüchtlinge aufgenommen hatten, Kampagnen, um die Flüchtlinge in ihre Heimat zurückzuführen. Einige dieser Rückführungen erfolgten freiwillig, andere unter Zwang. Die von Irak, Jordanien, Libanon und der Türkei verabschiedeten Richtlinien zeigen ein ähnliches Muster im Umgang mit syrischen Flüchtlingen: eine Verschärfung der rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beschränkungen sowie direkte oder indirekte Praktiken, die zu einer erzwungenen Rückkehr führen. Am auffälligsten ist dabei der indirekte Druck, der sich in einer Verschlechterung der Lebensbedingungen, fehlendem Rechtsschutz, reduzierter humanitärer Hilfe und zunehmend komplexen Aufenthaltsverfahren äußert. Diese Faktoren zwingen viele Flüchtlinge dazu, unter Druck eine sogenannte „ freiwillige Rückkehr“ zu akzeptieren, die in Wirklichkeit eine verschleierte Zwangsrückführung darstellt. Es gibt auch eine Tendenz zur direkten Abschiebung, insbesondere im Libanon und in der Türkei, wo dokumentierte Fälle zeigen, dass Flüchtlinge oft ohne rechtliche Verfahren oder Schutzgarantien festgenommen und direkt nach Syrien abgeschoben werden (ACHRi 22.7.2025). Die Türkei und der Libanon erlauben „ go-and-see“-Besuche, sodass einzelne Syrer kurze Reisen unternehmen können, um die Lage zu beurteilen, ohne ihren rechtlichen Status zu gefährden. Diese Regelung gilt jedoch nicht für ganze Familien. Das bedeutet, dass Frauen und Kinder, die in den letzten Monaten aus diesen Ländern nach Syrien gereist sind, nicht legal zurückkehren können (openDemocracy 8.5.2025).

Irak

Anfang 2025 beherbergte der Irak etwa 295.000 syrische Flüchtlinge, von denen die meisten syrische Kurden sind. Mehr als 90 % davon leben in der Region Kurdistan im Irak (KRI), insbesondere in den Provinzen Erbil, Duhok und Sulaymaniyah (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben der Regionalregierung Kurdistan (Kurdistan Regional Government - KRG) leben etwa 260.000 syrische Flüchtlinge in der Region Kurdistan, sowohl in als auch außerhalb von Lagern (Bas 25.1.2025). Aus dem Irak kehrten bereits Syrer zurück (Rudaw 15.12.2024). Ihre Anzahl ist unbekannt (VB Bagdad 20.12.2024; vgl. Bas 25.1.2025). Die Behörden im Irak, in Bagdad und Erbil, haben Syrer mitunter willkürlich inhaftiert und nach Damaskus und in Teile Nordost-Syriens, die unter der Kontrolle kurdisch geführter Streitkräfte stehen, deportiert (HRW 16.1.2025). Nach anderen Angaben liegt die Entscheidung zur Rückkehr ausschließlich bei den Flüchtlingen selbst. Das irakische Ministerium für Migration und Flüchtlinge hat erklärt, diese freiwillig nach Syrien zurückkehren können und nicht unter Druck gesetzt werden, den Irak Land zu verlassen (Bas 25.1.2025). Während die KRI im Allgemeinen ein stabileres und einladenderes Umfeld bewahrt hat, geben die Abschiebungspraktiken in anderen Gebieten des Irak seit kurzem Anlass zur Sorge. Im März 2024 starteten die irakischen Behörden eine Kampagne gegen Ausländer, die angeblich gegen die Aufenthaltsgesetze verstoßen hatten. Im Rahmen dieser Kampagne wurden zahlreiche Syrer festgenommen und später abgeschoben, oft ohne klare rechtliche Verfahren (ACHRi 22.7.2025).

Jordanien

Schätzungen zufolge lebten im Mai 2025 mehr als 1,3 Millionen Syrer in Jordanien, von denen etwa 670.000 offiziell bei UNHCR als Flüchtlinge registriert sind (ACHRi 22.7.2025). Jordanien bietet kein „go-and-see“-Programm an (openDemocracy 8.5.2025). Die Rückkehr aus Jordanien erfolgt Angaben des jordanischen Innenministers al-Faraya zufolge freiwillig und ohne Zwang. Für diejenigen, die zurückkehren möchten, werden die notwendigen Erleichterungen zur Verfügung gestellt, einschließlich des Gepäcktransports. Es gibt keine Hindernisse für syrische Flüchtlinge beim Verlassen Jordaniens. Selbst diejenigen, die aufgrund von Arbeitserlaubnissen mit Geldstrafen belegt sind (Overstay), können gehen. Die Rückkehrverfahren wurden vereinfacht und einige zuvor erforderliche Sicherheitsüberprüfungen vor der Ausreise wurden abgeschafft. Syrer aus dem Ausland können nach Jordanien einreisen, Syrien besuchen und an ihren ursprünglichen Wohnort zurückkehren (VB Amman 6.2.2025).Ohne eine vom Innenministerium ausgestellte Dienstkarte riskieren syrische Flüchtlinge Festnahme, Geldstrafen und zwangsweise Abschiebung. In den letzten Jahren wurde die Durchsetzung der Vorschriften verschärft, insbesondere in städtischen Gebieten, in denen viele Syrer leben. Zahlreiche Personen wurden aufgrund abgelaufener Dokumente oder wegen Arbeitens ohne Genehmigung inhaftiert, und einige wurden ohne Zugang zu Rechtsbeistand oder formellen Anhörungen abgeschoben. Vage Klassifizierungen wie „ Sicherheitsbedrohungen“ reichen oft aus, um eine Abschiebung zu rechtfertigen (ACHRi 22.7.2025). Syrer, die aus Jordanien zurückkehren, müssen eine Gebühr von 50 US-Dollar entrichten und eine Vereinbarung unterzeichnen, in der sie sich damit einverstanden erklären, für fünf Jahre mit einem Einreiseverbot für Jordanien belegt zu werden (Conversation 24.3.2025).

Libanon

Im Mai 2025 beherbergte der Libanon schätzungsweise 1,5 Millionen Syrer und war damit das Land mit der höchsten Zahl syrischer Flüchtlinge im Verhältnis zu seiner Bevölkerung. Etwa 785.000 von ihnen sind offiziell bei UNHCR registriert, obwohl UNHCR 2015 auf Druck der libanesischen Regierung die Registrierung von Flüchtlingen eingestellt hat (ACHRi 22.7.2025). Syrische Flüchtlinge, die versuchen, vom Libanon aus nach Europa zu gelangen, wurden von den libanesischen und zyprischen Behörden abgefangen und zurückgeschickt, wobei viele von der libanesischen Armee gewaltsam nach Syrien zurückgebracht wurden (HRW 16.1.2025). Am 19.2.2025 berichtete The New Arab, dass die libanesischen Behörden eine neue Richtlinie erlassen haben, die es Syrern, die aus Europa abgeschoben werden, erlaubt, auf dem Rückweg nach Syrien den Flughafen Beirut zu passieren. Das Rundschreiben, das am 17.2.2025 vom Leiter der Flughafensicherheit unterzeichnet wurde, wies die Fluggesellschaften an, den Transport von Syrern zu erleichtern, die auf irregulären Wegen nach Europa eingereist waren und vor der Weiterreise nach Syrien durch den Libanon reisen wollten (TNA 19.2.2025). Die Abschiebungen von Syrern aus dem Libanon haben in den letzten Jahren zugenommen und werden oft ohne rechtliche Verfahren durchgeführt. Seit 2019 haben die libanesischen Behörden Syrer, die illegal in das Land eingereist sind oder sich ohne gültige Aufenthaltsgenehmigung dort aufgehaltenhaben, abgeschoben. Viele wurden bei Razzien, an Kontrollpunkten oder bei Routinekontrollen festgenommen und ohne Rechtsbeistand oder gerichtliche Überprüfung zwangsweise nach Syrien zurückgeführt (ACHRi 22.7.2025). Von 8.12.2024 bis November 2025 sind nach Schätzungen des UNHCR etwa 383.326 Syrer aus dem Libanon oder über den Libanon zurückgekehrt. Die Rückkehr erfolgt über offizielle und inoffizielle Grenzübergänge, was die Nachverfolgung erschwert (UNHCR 24.11.2025). Personen, die über den Grenzübergang al-Qaa’/ Jousieh aus dem Libanon nach Syrien einreisen, können Transportunterstützung durch Partnerorganisationen von UNHCR erhalten. Nach Abschluss der Einreiseformalitäten sollten Rückkehrer, die einen Transport benötigen, um ihre Reise fortzusetzen, sich an die NGO Child Care Society (CCS) wenden, um diese Unterstützung anzufordern. CCS ist täglich von 9 bis 17 Uhr an der Grenze anwesend. Nach einer kurzen Prüfung wird Transportunterstützung mit an der Grenze bereitstehenden Lastwagen zu Zielen in den Gouvernements Homs, Hama, Idlib und Aleppo gewährt. Der Transport in andere Gebiete Syriens kann je nach Fall gewährt werden (SysHome o.D.b).

Türkei

Im Mai 2025 beherbergte die Türkei etwa 3,2 Millionen registrierte syrische Flüchtlinge und war damit das Land mit der weltweit größten syrischen Flüchtlingsbevölkerung (ACHRi 22.7.2025). Vor dem Hintergrund der flüchtlingsfeindlichen Stimmung schob die Türkei im Jahr 2024 Tausende ab oder übte anderweitig Druck auf sie aus, das Land in Richtung Nordsyrien zu verlassen, darunter auch nach Tall Abyad, einem abgelegenen, von der Türkei besetzten Bezirk, in dem Gesetzlosigkeit herrscht und die humanitäre Lage katastrophal ist (HRW 16.1.2025). Obwohl sich die Zahl der Rückkehrer unmittelbar nach dem Sturz al-Assads verdoppelt hatte (VB Istanbul 11.12.2024), gab es insgesamt nur einen geringen Anstieg der Anzahl an tatsächlichen Rückkehrern. Geändert hat sich vor allem das Profil der Rückkehrer, nämlich alleinreisende Männer. Die meisten stammen aus der Region rund um Idlib und Aleppo. Meist wird ein Mitglied von Familienverbänden vorausgeschickt, um die Lage vor Ort (Sicherheit, Lebensbedingungen etc.) zu beurteilen, bevor der Rest der Familie ggf. nachzieht (VB Istanbul 13.12.2024). Die Mehrheit der zwischen 8.12.2024 und 9.1.2025 Zurückgereisten, reisten als Familien zurück. Die Restlichen waren Einzelreisende (T24 9.1.2025; vgl. CNN Türk 9.1.2025). UNHCR wiederum verzeichnet v. a. Einzelpersonen, die allein zurückkehren, oft weil keine unterhaltsberechtigten Familienmitglieder in der Türkei leben oder weil sie die Bedingungen in Syrien prüfen wollen, bevor sie sich mit ihren Familien wiedervereinigen. Zu den Hauptgründen für die Rückkehr gehören verbesserte Sicherheit, politische Veränderungen und Familienzusammenführung, wobei einige auch Heimweh oder wirtschaftliche Erwägungen anführen. Die meisten Rückkehrer möchten in ihre Herkunftsprovinzen zurückkehren, wobei Aleppo, Idlib, Damaskus und Hama die häufigsten Ziele sind (UNHCR 23.1.2025). Mittlerweile berichtet der Flüchtlingsverband in der Türkei von einigen Fällen, in denen die Rückkehrer ihre Entscheidungen bereuten. Es werden v. a. Beschwerden, wie der Mangel an Bildungs- und Gesundheitsdiensten angeführt (REU 5.2.2025b). Die zerstörte Infrastruktur, die erdrückenden wirtschaftlichen Bedingungen und die Unsicherheit brachten enorme Herausforderungen mit sich, die es für einen großen Teil der Rückkehrer fast unmöglich machten, sich zurechtzufinden. Während einige das Recht verloren haben, in die Türkei zurückzukehren, haben andere, insbesondere diejenigen mit türkischem Wohnsitz und türkischer Staatsbürgerschaft, begonnen, ihre Entscheidung zu überdenken und ernsthaft in Betracht zu ziehen, wieder in die Türkei zurückzukehren (AlHurra 11.2.2025). Vom 1.1. bis zum 1.7.2025 wurden den syrischen Flüchtlingen in der Türkei, genauer den Haushaltsvorständen, vorübergehende Besuche („ go-and-see“-Visits) in Syrien erlaubt. Dementsprechend konnte dasselbe Familienmitglied innerhalb von sechs Monaten maximal dreimal nach Syrien reisen, und die Abreise wurde über zwei Grenzübergänge organisiert. Syrer, die die Möglichkeit eines vorübergehenden Besuchs nutzten, behielten ihren vorübergehenden Schutzstatus (UNHCR 27.12.2024). Syrians for Truth and Justice zufolge hat die Türkei Abschiebungen nach Nordsyrien seit 2018 intensiviert. Syrer wurden über die Grenzübergänge Bab al-Salama, Tall Abyad, Bab al-Hawa und Jarabulus deportiert. Die Quelle hat im Jahr 2024 Daten zu 85.202 von der Türkei deportierten Syrern gesammelt (STJ 4.2025). Personen, die Begünstigte des sozialen Sicherheitsnetzes – SSN (ESSN – C-SSN) waren, oder Familien mit einem Mitglied mit besonderen Bedürfnissen, die in der Türkei Bargeldhilfe für die Rückkehr erhalten haben, haben Anspruch auf die gleiche Unterstützung, wenn sie nach Syrien zurückkehren (SysHome o.D.a). Die zunehmende Feindseligkeit gegenüber Flüchtlingen hat zu wachsenden Spannungen geführt, insbesondere im Juli 2024, als es in mehreren Gebieten, darunter Kayseri, zu gewalttätigen Ausschreitungen kam, bei denen syrische Häuser und Grundstücke angegriffen wurden. Solche Vorfälle sowie die anhaltende Wirtschaftskrise in der Türkei haben die Ängste vieler syrischer Flüchtlinge verstärkt und den Druck auf sie erhöht, nach Syrien zurückzukehren. Trotz der früheren Zusicherungen von Präsident Erdoğan, dass die Türkei jenen Syrern helfen werde, die freiwillig zurückkehren wollten, und niemanden zur Ausreise zwingen werde, besteht eine deutliche Kluft zwischen der offiziellen Rhetorik und der Praxis vor Ort. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und lokalen Beobachtern deuten darauf hin, dass Flüchtlinge sowohl direktem als auch indirektem Druck ausgesetzt sind. Zwischen Jänner und August 2023 wurden fast 30.000 syrische Flüchtlingeaus der Türkei abgeschoben. Viele der Abgeschobenen berichteten, dass sie gewaltsam in Zentren festgehalten und gezwungen wurden, Dokumente zu unterzeichnen, die als „freiwillige Rückkehrpapiere“ bezeichnet wurden. Einige Flüchtlinge gaben an, dass ihnen keine Wahl gelassen wurde und sie mit Drohungen oder körperlicher Gewalt konfrontiert wurden, als sie versuchten, sich der obligatorischen Unterschrift zu widersetzen. Andere berichteten, dass ihre persönlichen Gegenstände während der Inhaftierung beschlagnahmt wurden. Allein im Juni 2024 wurden weitere 16.500 Syrer zwangsweise abgeschoben, viele davon über Grenzübergänge wie Bab al-Hawa und Bab as-Salama. Unter den Abgeschobenen befanden sich Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen oder besonderen Bedürfnissen (ACHRi 22.7.2025).

Die freiwilligen Rückführungen werden von der türkischen Migrationsbehörde und den zuständigen Institutionen koordiniert, wobei jeder Schritt, von der Registrierung bis zur Transportplanung, von den Behörden abgewickelt wird. Syrer, die zurückkehren möchten, können über die Website randevu.goc.gov.tr einen Termin bei der Provinzbehörde für Migrationsmanagement in ihrer Wohnstadt vereinbaren. Die Antragsteller erhalten ein Formular für die freiwillige Rückkehr, eine Reisegenehmigung für die Abreisestadt und, falls erforderlich, eine Einverständniserklärung. Sobald die Dokumente vollständig sind, begeben sich die Rückkehrer zu den Koordinierungszentren für freiwillige Rückkehr und steigen in Busse, die sie zu den Landgrenzübergängen in den Bezirken Cilvegözü, Yayladağı, Zeytindalı in Hatay, Öncüpınar, Çobanbey in Kilis, Karkamış in Gaziantep und Akçakale in Şanlıurfa bringen (DS 20.8.2025).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

• Übernahme der Heimreisekosten

• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

• Freiwillige Ausreise

• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

• Nachhaltigkeit der Ausreise

• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

• Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)

• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)

• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt

(NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte(Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026).Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).

Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „ regulären“ kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten(DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im KapitelFolter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay’at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unter-

schiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

Selbstjustiz

Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu schützen (ICG 26.11.2025).

Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen (MEI 13.2.2026). Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen (DIS 9.12.2025b). Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt (MEI 13.2.2026). Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund erkennbar[Informationen zu religiös motivierter Gewalt finden sich im Kapitel Ethnische und religiöse MinderheitenAnm.] (MVCR 8.2025). Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat (MEI 13.2.2026; vgl. DIS 9.12.2025b). Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen (UNSC 17.6.2025).

Kampfmittelreste und Blindgänger

In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt (FR 20.1.2025). Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt (UNOCHA 24.7.2025). Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland (BBC 23.1.2025). Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft (UN News 14.1.2025), weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden (UNOCHA 24.7.2025). Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar (Araby 11.4.2025). Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert (SOHR 13.8.2025b). In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen (SOHR 13.2.2025). Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten (DIS 9.12.2025b). Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour (UNOCHA 2.6.2025). Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet (Araby 11.4.2025). Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen (SOHR 21.2.2025). Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs-und Todesrisiko erhöht (UNOCHA 24.7.2025). Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern (SOHR 13.8.2025b). Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet (MEI 13.2.2026). Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen (DIS 9.12.2025b). Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden (UNOCHA 24.7.2025). [Weiterführende Informationen zu den Auswirkungen von Blindgängern auf Kinder finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen / Kinder - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024) Anm.] Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage,der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet (UNOCHA 24.7.2025). Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen (Araby 11.4.2025). Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen (UNOCHA 24.7.2025).

Der Islamische Staat (IS)

Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen (Enab 5.10.2025) und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein (DIS 9.12.2025b). Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet (INSS 14.1.2026). In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF (DIS 9.12.2025b). Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet (MVCR 8.2025). Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte „Emirat Horan“ wiederzubeleben (SO 10.10.2025). Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen (DIS 9.12.2025b). Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten (SO 10.10.2025). Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch „ungeregelte Räume“ mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen (INSS 14.1.2026). Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt (AJ 2.3.2025). Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind (CBC 12.2.2026). Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden (BPB 5.6.2025). Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten (Guardian 21.1.2026). Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen (AJ 17.2.2026). Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben (Forbes 20.1.2026). Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind (FR24 20.1.2026), und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind (Guardian 21.1.2026; vgl. FR24 20.1.2026). Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen (Enab 5.10.2025).

Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise erhöht (ICCT 16.5.2025). Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet (NYT 10.12.2025). Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben (INSS 14.12.2025). Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen (MEI 13.2.2026). Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch (SyrWeek 29.12.2025). Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen (SyrWeek 5.1.2026). Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen (DIS 9.12.2025b). Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes (MVCR 8.2025). 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar (MEI 13.2.2026). Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war (DIS 9.12.2025b). Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden (SyrWeek 29.12.2025; vgl. NYT 26.12.2025). Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben (MVCR 8.2025).

Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara’ und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara’ im Norden von Aleppo und im Süden von Dar’aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die alsFrontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen (CBC 12.2.2026).

Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe „Foreign Terrorist Fighters“ (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten (ICCT 16.5.2025). Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch (SARI 19.1.2026).

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar’aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

Im Folgenden wir die Sicherheitslage je nach Region dargestellt:

Idlib

Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).

Oppositionelle Gesinnung

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Oppositionelle Gesinnung:

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).

Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben(Syria TV 31.3.2025a).

Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierunghat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt(BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).

Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In ’Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).

Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP(SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).

In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK 2025a). (…)

In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024).

Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig (Etana 7.2025). Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht (Syria TV 15.10.2025a). Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP (UltraSyr 16.11.2025).

In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse Bazaar 1.4.2025).

Das Gouvernement Suweida ist mit Ressourcenknappheit konfrontiert, was zu Unsicherheit und vereinzelten bewaffneten Konflikten beiträgt. Der drusische Scheich Hikmat al-Hijri sandte am 11.10.2025 eine Botschaft an die Vereinten Nationen und internationale Hilfsorganisationen, in der er erklärte, dass das Gouvernement Suweida seit Monaten einer „ Belagerung“ ausgesetzt sei, und es an ausreichenden Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und Treibstoff mangele. Medien aus Suweida berichteten, dass seit dem 22.9.2025 kein Benzin mehr verfügbar sei und dass der Treibstoffschmuggel aufgrund der verzweifelten Lage aufgrund der Treibstoffknappheit im Gouvernement zugenommen habe. Die Konfliktparteien beschuldigen sich gegenseitig, an der Ressourcenknappheit schuld zu haben (ISW 14.10.2025).

Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).

Lebensmittelversorgung

Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNICEF 1.8.2025). Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (UNOCHA 24.7.2025). Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind (UNICEF 1.8.2025). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (UNOCHA 24.7.2025). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen (IBCRDF 21.4.2025).

Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer 11.3.2025).

In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH 4.2025). Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK/SL 27.10.2025).

Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar’aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die „ Kornkammern“ des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wieakuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).

Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch (MültDer 11.3.2025). Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht (AlHurra 13.2.2025). Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag (UltraSyr 16.11.2025) auf 4.000 SYP (0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System (SYD 16.12.2025). Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen (AlHurra 13.2.2025).

Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB)[Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Beginn der lokalen Ernte zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war (ImpInit 4.2025).

Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt (CETRI 9.12.2025).

Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt (Etana 7.2025).

Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, ha-

ben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan (Etana 7.2025). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage „Syria is Home“ zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025) (SysHome o.D.a). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt (Harmoon 29.3.2025). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025). Der Quelle „Syria is Home“ widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt (UNOCHA 24.7.2025). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (HumAct 25.3.2025a). Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen (Etana 7.2025). In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation ’Alouk nicht in Betrieb ist (UNOCHA 24.7.2025).

Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 27.10.2025).

Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25 % an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38 % nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30 %) (ImpInit/REACH 4.2025).

Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn (Balanche 16.11.2025). Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat 388

zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwas-

ser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze (IBCRDF 21.4.2025). In den meisten Rückkehrgebie-

ten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau (SysHome o.D.a). Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26 % der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden (UNOCHA 24.7.2025). Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von ver-

unreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze (SCPR/UniVie 8.2023).

Stromversorgung

Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen (ÖB Damaskus 19.1.2026). Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs (Sharq Bu 2.3.2025; vgl. ÖB Damaskus 19.1.2026). Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht (TNA 2.4.2025). Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt (OSS 21.1.2025). Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren (Etana 7.2025). Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen (MEF 3.6.2025). Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen (AJ 24.6.2025). Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar (TNA 2.4.2025).

Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis (UNOCHA 24.7.2025). Die Unterschiede in der Stromversorgung sind weit verbreitet: Der Anteil der Haushalte, die das Hauptstromnetz als primäre Stromquelle nutzen, schwankt zwischen 39 % und über 48 %, und jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung (HumAct 25.3.2025b). Millionen Syrer können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten (Independent 28.3.2025). Die Tatsache, dass einige Einrichtungen einen unterbrechungsfreien Service anbieten können, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass das Stromproblem des Landes gelöst ist. Selbst wenn es Restaurants, Hotels und Cafés gibt, die in den zentralen Bereichen der Hauptstadt Damaskus Dienstleistungen anbieten können, versorgen diese Unternehmen sich mit Hilfe von Generatoren mit Strom. Da für den Betrieb eines Generators Kraftstoff benötigt wird, ist dies eine sehr kostspielige Methode. Zusätzlich zu den Kosten hat Syrien derzeit Schwierigkeiten bei der Kraftstoffversorgung. Da die Region, in der sich die Ölvorkommen des Landes befinden, nicht unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, ist Öl teurer und schwerer zugänglich geworden. Da die syrische Bevölkerung und Kleinunternehmer nicht über ausreichende Ressourcen für alternative Methoden wie Generatoren verfügen, besteht ein großer Bedarf an einem zentralen Stromverteilungssystem, um Prozesse wie alltägliche Aktivitäten und Produktionsaktivitäten durchzuführen (MültDer 11.3.2025). Der Zugang zu Elektrizität ist an den von IOM untersuchten Standorten begrenzt und ungleich verteilt. Während 56 % der Standorte angaben, Zugang zu öffentlicher Elektrizität zu haben, gaben nur 11 % derjenigen, die Zugang hatten, an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Im Durchschnitt gaben Informanten gegenüber IOM an, dass in den letzten 30 Tagen nur fünf Stunden pro Tag öffentliche Elektrizität zur Verfügung stand. Weitere 44 % der Standorte hatten überhaupt keinen Zugang zu öffentlicher Elektrizität. Obwohl in 94 % der Orte privater Strom verfügbar sein soll, war dieser in 38 % dieser Gemeinden nur für wenige zugänglich, was vor allem auf finanzielle Hindernisse zurückzuführen ist. Diese Ungleichheit war besonders ausgeprägt in al-Hasaka und ar-Raqqa, wo nur 28 bzw. 29 % der Gemeinden Zugang zu öffentlichem Strom hatten. Private Stromquellen waren zwar weiter verbreitet, doch die Kosten bleiben ein großes Hindernis. Die ungleiche Verteilung der öffentlichen Stromversorgung verstärkt bereits bestehende Schwachstellen, insbesondere bei Vertriebenen und Haushalten mit niedrigem Einkommen. Die Dürrebedingungen wurden durch anhaltende Stromausfälle noch verschärft, die den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt haben. Der eingeschränkte Zugang zu Strom behindert den Betrieb von Wasserpumpstationen, beeinträchtigt die Lebensmittelsicherheit durch Auswirkungen auf die Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und schränkt die Gesundheitsversorgung erheblich ein, insbesondere solche, die auf die Kühlung von medizinischen Geräten angewiesen ist. Auch die Lebensgrundlagen werden beeinträchtigt, insbesondere für kleine Unternehmen und Landwirte, die für ihre Produktion und Kommunikation auf Strom angewiesen sind (IOM 6.2025).

Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen (Etana 7.2025). Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar’aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%) (UNOCHA 24.7.2025). Gemäß einer Untersuchung von Impact Initiatives haben in Suweida 100 % der berücksichtigten Gemeinden weniger als sechs Stunden Strom pro Tag (ImpInit/REACH 4.2025). In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Über 413.000 Menschen im Gouvernement Aleppo haben seit dem 10.12.2024 aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen zuverlässigen Zugang zu Strom mehr, wobei die Umleitung von Strom aus der Stadt Aleppo an manchen Tagen zu einer unterbrochenen Stromversorgung von ein bis zwei Stunden führt (HumAct 25.3.2025b). In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung (UNOCHA 12.2.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Zuvor gab es in der Hauptstadt etwa zwei Stunden Strom pro Tag, auch in den wohlhabenden Vierteln (MBZ 31.5.2025). Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 befragt wurden, gaben 5 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (20 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (69 %). Ein Anteil von 6 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung (STDOK/SL 27.10.2025).

Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen (SYD 16.12.2025). Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarife (TNA 9.12.2025) um 600 % (UltraSyr 16.11.2025). Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen, vorausgesetzt, die Stromversorgung bleibt kontinuierlich gewährleistet. Unabhängig von der Höhe der Erhöhung werden viele Menschen gezwungen sein,ihren Stromverbrauch zu rationieren. Insgesamt wird es zu einem erneuten Anstieg der Inflationsrate kommen (TNA 9.12.2025).

Treibstoff und Erdöl

In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind. In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit „Premium Diesel“ oder „ Lebanese Gasoline“ beschriftet sind (NLM 12.3.2025). Die offiziellen Preise für Mazot (Diesel) und Benzin sind gestiegen. Das Energieministerium hat den Preis für einen Liter 90-Oktan-Benzin auf 0,85 USD (10.200 SYP) und für Diesel auf 0,75 USD (9.000 SYP) festgelegt. Im November2024, dem Monat vor dem Sturz des Regimes, kostete die gleiche Menge Benzin 11.500 SYP (damals 0,77 USD) und dasselbe galt für nicht subventionierten Diesel (SYD 16.12.2025).

Am 11.11.2025 legte das syrische Energieministerium die Preise für Erdölderivate in USD fest und bewertete eine Gasflasche für den Hausgebrauch – die im ganzen Land und in weiten Teilen der Region zum Beheizen von Öfen und Wohnungen verwendet wird – mit 10,50 USD oder 127.000 SYP zum Wechselkurs des Parallelmarktes. Im Vergleich dazu kostete eine subventionierte Gasflasche, die über das Smartcard-Rationierungssystem des Assad-Regimes bereitgestellt wurde, 30.000 SYP (SYD 16.12.2025). Die syrischen Behörden haben damit begonnen, die Infrastruktur von Ölraffinerien, Ölleitungen, Kraftwerken und Netzen wiederherzustellen, um die Treibstoff- und Stromproduktion zu steigern. Infolge des Krieges ist Damaskus für 95 % seines Ölbedarfs auf Importe angewiesen. Offiziellen Schätzungen zufolge importiert das Land etwa fünf Millionen Barrel pro Monat oder mehr als 160.000 Barrel pro Tag, nachdem es vor 2011 noch 150.000 Barrel Rohöl pro Tag exportiert hatte (Sharq Bu 29.1.2025).

Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara’ einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara’ zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara’ zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara’ entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025). 78 % der syrischen Bevölkerung und 60 % der Wirtschaftstätigkeit sind unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Allerdings kontrolliert sie nur 9 % der Ölproduktion, während der Großteil weiterhin unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht (Stand: Juni 2025) (WBG 30.6.2025). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben (REU 31.1.2025). Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit (Zeit Online 23.1.2025). Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren (AlHurra 24.1.2025). Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie (Sharq Bu 5.1.2025). Die Entscheidung der Regierung, den Markt direkt und sofort zu liberalisieren, ohne einen Übergangsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf einkommensschwache Gruppen geben würde, fiel mit der Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel wie Brot und Erdölprodukte zusammen, was zu sehr erheblichen Preissteigerungen führte (UltraSyr 16.11.2025).

Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2 (AlHurra 15.12.2024). US-Präsident Trump unterzeichnete am 25.12.2025 ein Gesetz, mit dem die letzten schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Die Aufhebung der als Caesar-Act bekannten Maßnahme folgte auf die zuvor erfolgte Aufhebung anderer US-Sanktionen. Die Aufhebung dieses Acts erforderte die Zustimmung des US-Kongress (NYT 25.12.2025). Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern (REU 24.2.2025). Die Lockerung der Sanktionen bietet ein gewisses Aufwärtspotenzial, doch solange keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden, behindern eingefrorene Vermögenswerte und der eingeschränkte Zugang zum internationalen Bankwesen weiterhin die Energieversorgung, die Auslandshilfe, humanitäre Lieferungen sowie Handel und Investitionen (WBG 30.6.2025). Die syrische Zentralbank hat ihre erste direkte internationale Überweisung über das SWIFT-System durchgeführt (AJ 24.6.2025).

Der seit 14 Jahren andauernde Konflikt in Syrien hat mehr als die Hälfte der Vorkriegsbevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um über 50 % geführt (WBG 30.6.2025). Das BIP sank von 60 Milliarden USD im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden USD im Jahr 2024 (Sharq Bu 5.1.2025). Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024 (UNDP 20.2.2025).

Nach dem Sturz des autoritären Regimes war die wirtschaftliche Lage in Syrien durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15 %), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Preise für Brot und Energieträger, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2 %, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nicht handelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4 %) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1 % zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4 % gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren (SCPR 11.11.2025). Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen (UNOCHA 7.1.2025).

Die syrische Regierung hat sich verpflichtet, die Preise im ganzen Land anzugleichen, von den Transportkosten bis hin zu Grundnahrungsmitteln. Sie hat ein Bußgeldsystem für Verstöße gegen diese Regeln eingeführt: 250 USD für den ersten Verstoß, 400 USD für den zweiten – und beim dritten Verstoß wird jedes Unternehmen mit einer Geldstrafe von 1.000 USD belegt und mit der Schließung seines Geschäfts bedroht (Harmoon 29.3.2025).

Die Wechselkursschwankungen sind einer der Faktoren, die die Wirtschaft destabilisieren. Der USD schwankt zwischen 10.000 und 11.000 SYP, was unter dem Höchststand des letzten Jahres von über 20.000 SYP liegt, aber das Fehlen eines festen Wechselkurses hat zu Chaos auf den Märkten geführt. Das Vertrauen in das syrische Pfund (SYP) ist sogar innerhalb der Regierung selbst gesunken. Viele staatliche Bußgelder und Gebühren werden in US-Dollar (USD) berechnet und erhoben, was die Landeswährung weiter geschwächt hat (UltraSyr 16.11.2025). Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte (UNDP 20.2.2025). In den ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die türkische Lira (TL) nach wie vor die Hauptwährung, obwohl einige Geschäfte begonnen haben, syrische Pfund zu akzeptieren. Umgekehrt zögern die meisten Geschäfte in den ehemaligen Regimegebieten, Fremdwährungen zu akzeptieren, und bestehen auf dem syrischen Pfund (NLM 12.3.2025). Es gibt Anzeichen dafür, dass das syrische Pfund in Aleppo und Idlib trotz seines volatilen Wechselkurses zunehmend verwendet wird, was weiterhin eine Herausforderung für den allgemeinen Marktbetrieb darstellt und bargeldbasierte Hilfsprogramme erschwert (UNOCHA 24.7.2025).

Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen (Erem 5.1.2026). Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen (AJ 4.1.2026b).

Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft (Sharq Bu 5.1.2025). Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus (DW 10.12.2024). Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 % (Enab 14.5.2025). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM 6.2025). Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist (ImpInit/REACH 4.2025). Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse (WBG 30.6.2025).

Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes (WBG 30.6.2025). Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025). Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten (WFP 9.2025). Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgeldereingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025). Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom „Exportpfand“ befreit (CNBC Ara 15.12.2024a).

Es herrscht Bargeldknappheit (Economist 2.4.2025). Seit dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich Syrien aufgrund eines Mangels an Banknoten und weitreichender Störungen im Umlauf der Landeswährung in einer schweren Liquiditätskrise (WBG 30.6.2025). Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen (Economist 6.3.2025). Wöchentliche Abhebungslimits von etwa 38 USD dämpfen die Wirtschaftstätigkeit (WBG 30.6.2025). Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem USD steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht (Economist 6.3.2025). Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken (UNOCHA 27.3.2025).

Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen (WBG 30.6.2025). Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus (MültDer 11.3.2025). Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert (Etana 7.2025). Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei über-

schwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens (Balanche 16.11.2025).

Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen (Etana 29.1.2025). Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat (Chatham 31.3.2025). Captagon ist weiterhin im Umlauf. Nicht alle Fabriken wurden zerstört und nicht alle Drogenbarone wurden verhaftet (FDD 3.9.2025). 399

Der Süden Syriens, seit langem ein Knotenpunkt für Handel und Migration, ist ein Zentrum für den Schmuggel illegaler Güter – von Waffen und Treibstoff bis hin zu Lebensmitteln und Antiquitäten. Insbesondere Dar’aa und Suweida haben für den Handel mit illegalen Drogen wie Methamphetamin (Christal Meth) und Captagon an Bedeutung gewonnen, wobei Jordanien ein beliebtes Transitland für amphetaminartige Stimulanzien ist (Majalla 2.8.2025).

Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich (IOM 6.2025).

In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %) (IOM 6.2025). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde (ImpInit/REACH 4.2025). Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit (HumAct 25.3.2025b).

Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).

Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 27.10.2025). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15% Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 2024).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen (MVCR 8.2025). Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (SO 21.4.2025). Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert (SCPR 11.11.2025). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird (HumAct 25.3.2025b).

Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Werts der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit Nichtregierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103 % der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben im syrischen Kontext ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53 % unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist (SCPR 11.11.2025). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025a). Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf 68 USD pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige syrische Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund 645 USD. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200 % für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken (TNA 9.12.2025).

Ash-Shara’ hat das Dekret Nr. 102 aus dem Jahr 2025 erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50 % des Kapitals hält, um 200 % erhöht werden (SANA 22.6.2025a). Gleichzeitig erließ er das Dekret Nr. 103 aus dem Jahr 2025, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200 % gewährt (SANA 22.6.2025b). Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den Vereinten Nationen ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von 20 USD pro Monat auf 80 USD vervierfacht [entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer nur Erhöhung von nur 200 % sprechen Anm.]. Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen (Balanche 16.11.2025). Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30 % der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70 % der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Lebensunterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte (UltraSyr 16.11.2025).

Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab 8.5.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Diese Initiative, die als Schritt zur Modernisierung des syrischen Finanzsystems vermarktet wird, birgt die Gefahr, die wirtschaftlichen Probleme des Landes zu verschärfen und genau die undurchsichtigen Praktiken zu festigen, die ursprünglich zur Destabilisierung Syriens beigetragen haben. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla 12.5.2025).

Anfang 2025 legten die neuen syrischen Behörden die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Nach der Machtübernahme am 8.12.2024 hat die Regierung von Übergangspräsident ash-Shara’ Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von „Scheinarbeitern“ als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von sektiererischen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der akzeptierten Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass sie sich nach dem Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025c). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025).

Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Personal aufgrund niedriger Löhne im öffentlichen Sektor, der früheren Abwanderung von Fachkräften, der begrenzten Einführung moderner Technologien und eines erheblichen Verlusts an institutionellem Gedächtnis, das entweder während des Übergangs von Assad-treuen Akteuren zerstört oder durch die Vernachlässigung seitens der neuen Regierung ausgehöhlt wurde (Etana 7.2025). Alle Sektoren sind von diesem massiven Brain Drain betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land (UNRCHCSYR 22.9.2024). Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte (OSS 20.1.2025). Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die 92 % der Unternehmen ausmachen, sind durch eingeschränkte Kreditvergabe, Inflation und politische Unsicherheit stark eingeschränkt (ILO 5.2025).

Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 8.5.2025 erließ der Wirtschaftsminister eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Schutz der Arbeitnehmer untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Kapitalinteressen verstärkte (Etana 7.2025). Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer (ILO 5.2025).

Im Bildungsbereich streikten Lehrer mehrere Wochen lang und demonstrierten vor Regierungsgebäuden in Aleppo und Idlib. Sie fordern unbefristete Arbeitsverträge, die rasche Wiedereinstellung der Entlassenen und Lohnerhöhungen, die den steigenden Lebenshaltungskosten entsprechen. Auch Minibusfahrer in Damaskus sowie Beschäftigte des privaten Unternehmens Madar Aluminium organisierten Streiks und forderten bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. Beschäftigte des Hafens von Tartus veranstalteten im Dezember 2025 eine Sitzblockade vor dem Gebäude der Provinzverwaltung, um gegen ihre Versetzung zu protestieren, über die sie ohne vorherige Ankündigung per WhatsApp informiert worden waren und die sie an weit entfernte Standorte an den Grenzübergängen Jarablus undal-Bu Kamal in den östlichen Provinzen führen sollte (TNA 9.12.2025).

Einem Medienbericht zufolge sehen sich viele Menschen in Ra’s al-’Ain und Tall Abyad gezwungen, auf der Suche nach Arbeit über Schmuggelrouten in den Libanon zu fliehen. Die verfügbaren Arbeitsplätze in den beiden Ortschaften beschränken sich in erster Linie auf Tagelöhnerjobs, meist in der Landwirtschaft oder als Schafhirten, wobei der Tageslohn selten 100.000 SYP (etwa 9 USD) übersteigt. Ra’s al-’Ain und Tall Abyad sind überwiegend von der Landwirtschaft abhängig, was die Diversifizierung der Arbeitsplätze einschränkt. Darüber hinaus behindern eine schwache Infrastruktur und Dienstleistungen sowie kleine städtische Gebiete die Fähigkeit der Städte, Investitionen anzuziehen, was durch die Schließung der Schmuggelrouten in die Türkei noch verschärft wird. Der Sprecher des Gemeinderats von Ra’s al-’Ain erklärte, dass der Gemeinderat rund 800 Arbeitsplätze im Dienstleistungs- und Verwaltungssektor sowie 1.300 Stellen im Bildungswesen geschaffen habe, während die Zahl der Mitarbeiter der Zivilpolizei 1.000 übersteige, und dass der Gemeinderat einkommensschwache Personen und die ärmsten Bevölkerungsgruppen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstütze. So erhalten etwa 100 Waisen und Menschen mit Behinderungen monatliche finanzielle Unterstützung, zusätzlich zu einer Zuwendung in Höhe von 575.000 SYP, die an 1.500 Einwohner der ländlichen Gebiete von Ra’s al-’Ain ausgezahlt werde (der Betrag wurde in türkischen Lira gezahlt und entspricht 2.000 türkischen Lira) (Enab 29.4.2025).

Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen,müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025).

Die Anerkennung von im Aulsand erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (SysHome o.D.a). Öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, können ohne Probleme an der Grenze nach Syrien zurückkehren. Allerdings müssen öffentliche Angestellte zunächst ihren ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären – beispielsweise durch Einreichen einer formellen Kündigung – bevor sie sich an die Behörden wenden, um ihre Namen aus der Liste zu streichen. Dies liegt daran, dass das Verlassen einer Stelle im öffentlichen Dienst ohne Genehmigung rechtlich weiterhin als Verstoß gilt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hatte keine Berichte erhalten, dass Beamte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen hatten, Schwierigkeiten hatten, ihre Namen von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen. Die Organisation hatte auch keine Informationen darüber erhalten, dass die derzeitigen Behörden Urteile, die gegen solche Personen während der Assad-Zeitin Abwesenheit gefällt wurden, nun vollstrecken. Eine andere Menschenrechtsorganisation stellte jedoch fest, dass für ehemalige niederrangige Beamte die Entfernung der Kennzeichnung in der Regel eine bürokratische Formalität ist, obwohl praktische Schwierigkeiten auftreten können, insbesondere wenn die Person in einem anderen Gebiet als der zuständigen Behörde wohnt. Im Gegensatz dazu können ehemalige hochrangige Beamte, darunter auch solche, die den Sicherheitsdiensten der ehemaligen Regierung angehörten, Schwierigkeiten haben, ihre Namen entfernen zu lassen, und müssen in der Regel zu einem Gespräch mit den Behörden erscheinen. Ein Vertreter einer konsultierten internationalen Organisation berichtete, dass er zuvor wegen illegaler Ausreise, Wehrdienstverweigerung und Verlassen seines öffentlichen Dienstpostens in der Ölindustrie – einem sensiblen Sektor – auf der Liste gestanden habe. Bei seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, dass alle Probleme geklärt seien, mit Ausnahme seines Arbeitsverhältnisses, das geregelt werden müsse, bevor er das Land wieder verlassen könne. Der Prozess dauerte Berichten zufolge vier Monate, was auf die ineffiziente Bürokratie und die begrenzten Verwaltungskapazitäten der neuen Behörden zurückzuführen war. Es sollte auch zwischen hochrangigen Beamten oder Sicherheitspersonal unterschieden werden, die Syrien vor und nach dem Regierungswechsel verlassen haben. Diejenigen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung ausgereist sind, können bei ihrer Rückkehr wegen möglicher Straftaten verhört oder untersucht werden. Ehemalige öffentliche Angestellte, die auf einer Liste stehen, können im Ausland einen Reisepass beantragen, dessen Ausstellung jedoch im Ermessen der Einwanderungsbehörde liegt. Diese Personen müssen die Zustimmung ihres ehemaligen Arbeitgebers einholen, indem sie ihre Kündigung einreichen. Anschließend stellt der Arbeitgeber ein Dokument aus, das bei einer syrischen Botschaft vorgelegt werden muss, um den Reisepassantrag zu bearbeiten (DIS 9.12.2025b).

In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs-und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (UNOCHA 24.7.2025).

Als Reaktion auf den Konflikt haben Syrer, insbesondere Frauen, ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen [weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Frauen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen /FrauenAnm.] (WBG 30.6.2025).

Wohnsituation und Infrastruktur

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben (MültDer 11.3.2025). Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (HumAct 25.3.2025b). Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025).

Genaue Zahlen zu den Kosten für den Wiederaufbau Syriens sind angesichts der enormen Zerstörungen von 2011 bis zum Ende der Militäroperationen am 8.12.2024 nach wie vor schwer zu beziffern (Enab 23.9.2025). Laut Berichten der Weltbank und der Vereinten Nationen (VN) liegen sie zwischen 250 und 300 Milliarden US-Dollar (USD) (Sharq Bu 5.1.2025). Andere Schätzungen gehen von 400 bis 600 Milliarden USD aus (MECGA 7.1.2025). Der Finanzminister wies darauf hin, dass der Schwerpunkt in der kommenden Zeit auf der Wiederherstellung der Infrastruktur, die während des Krieges zerstört wurde, einschließlich Energie, Verkehr, Wasser- und Abwassernetze und Telekommunikation liegen wird. Die Arbeiten in diesen Bereichen erfordern internationale Gelder und Hilfe, gemäß Aussagen des syrischen Finanzministers. Laut Aussagen des Wirtschaftsministers Hannan haben arabische und andere regionale Länder bereits Investitionsprojekte angeboten (Sharq Bu 5.1.2025). Es werden internationale Wiederaufbau- und Sanierungshilfen, Zuschüsse und Finanzpakete benötigt (MECGA 7.1.2025). Auf der Geberkonferenz in Brüssel im März 2025 wurden Zusagen in der Höhe von 6,5 Milliarden USD gemacht (Bourse Bazaar 1.4.2025). Sie fielen damit geringer aus als im Vorjahr, als 7,5 Milliarden Euro an Zuschüssen und Darlehen bewilligt worden waren. EU-Vertreter verwiesen auf die Kürzungen der US-Hilfe als einen wesentlichen Grund dafür (REU 18.3.2025). Der stellvertretende Generalsekretär des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (United Nations Development Programme - UNDP) wies darauf hin, dass für den Wiederaufbau von fast zwei Millionen Häusern, die ganz oder teilweise zerstört wurden, Dutzende von Milliarden USD benötigt werden (Akhbar 19.4.2025). Angesichts der schwierigen und scheinbar unerreichbaren internationalen Bedingungen hat die syrische Regierung versucht, Zuschüsse durch lokale Spendeninitiativen zu ersetzen. Diese Bemühungen decken jedoch nur einen Bruchteil der immensen Kosten des Wiederaufbaus (Enab 23.9.2025). Bei einem traditionellen Tempo könnte sich der Wiederaufbau über 15 bis 20 Jahre hinziehen, wie die Weltbank in einem Bericht vom Juli 2025 feststellte, während die syrische Wirtschaft weiterhin unter der regionalen Instabilität leidet (Enab 23.9.2025).

Die derzeitige Wirtschaftspolitik Syriens lehnt ausländische Kredite ab und setzt stattdessen auf nationale Spendenkampagnen. Von Homs über Da’raa und Deir ez-Zour bis hin zu Damaskus und seiner Umgebung haben sich lokale Spendenaktionen unter verschiedenen Namen vervielfacht, um die durch den jahrelangen Krieg zerstörten grundlegenden Versorgungsleistungen wiederherzustellen. Innerhalb weniger Wochen beliefen sich die angekündigten Spenden auf über 70 Millionen USD. Die Initiativen stehen vor großen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der enormen Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den hohen Kosten für den Wiederaufbau Syriens. Weitere Schwierigkeiten sind logistische Hindernisse beim Zugang zu bestimmten Gebieten, das Fehlen langfristiger Entwicklungspläne für deren Umwandlung in produktive Zentren und die Notwendigkeit einer besseren Koordination zwischen Regierung, NGOs und lokalen Gemeinden, um Doppelarbeit und Ressourcenverschwendung zu vermeiden (Enab 23.9.2025). Am 4.9.2025 wurde in Anwesenheit des Übergangspräsidenten Ahmad ash-Shar’a der Syrische Entwicklungsfonds ins Leben gerufen. Die Spenden für den Fonds belaufen sich bereits (Stand: 23.9.2025) auf über 82 Millionen USD. Die Organisatoren hoffen auf eine breitere Unterstützung durch Syrer, Auswanderer und private Unternehmen. Zu den Finanzierungsquellen gehören Spenden aus dem Inland und der Diaspora, ein permanentes Spenderprogramm mit monatlichen Beiträgen sowie Werbung, Geschenke und andere gesetzlich zulässige Beiträge (Enab 23.9.2025).

Programme für den frühzeitigen Wiederaufbau und die Stärkung der Widerstandsfähigkeit – die nach vielen Sanktionsregelungen technisch zulässig wären – sind nach wie vor unterfinanziert und politisch verzögert (Bourse Bazaar 1.4.2025). Die Wiederaufbaupläne der neuen syrischen Regierung erinnern an die Vergangenheit Syriens: per Dekret verkündete Entwicklungen, undurchsichtige und undemokratische Entscheidungsprozesse sowie Vetternwirtschaft. Ein Jahr nach dem Sturz al-Assads gibt es in Syrien kaum Wiederaufbau, abgesehen von Zusagen auf dem Papier – in Form von hochpreisigen Investitionsabkommen mit ausländischen Unternehmen, viele davon aus der Türkei und den Golfstaaten. Diese Abkommen sind nicht nur wenig detailliert, sondern legen auch den Schwerpunkt auf investitionsorientierte Immobilienprojekte in Damaskus, während Millionen Syrer im ganzen Land weiterhin vertrieben sind und viele in Zelten leben. Die Pläne für Hochhäuser und neue Einkaufszentren scheinen eher durch ihr Investitionspotenzial motiviert zu sein als durch das Bestreben, den Millionen von vertriebenen Syrern die neuen Wohnungen zu verschaffen, die sie benötigen (TCF 12.1.2026). Der Infrastrukturmarkt ist dadurch gekennzeichnet, dass Großprojekte ohne offene Ausschreibungen oder sinnvolle Due-Diligence-Prüfungen an unerfahrene Unternehmen vergeben werden – eine direkte Fortsetzung des Modells der „ Crony Economy“, wenn auch verpackt in einer neuen Rhetorik von Reformen und Wiederaufbau (INSS 14.12.2025). Syrien hat eine Reihe von Investitionsvereinbarungen mit internationalen Unternehmen unterzeichnet, die zwölf große strategische Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Verkehr und Immobilien mit einem Gesamtwert von 14 Milliarden USD umfassen und die neueste Rettungsmaßnahme zur Wiederbelebung der vom Krieg zerstörten Wirtschaft darstellen (AJ 6.8.2025). Die Vereinbarungen umfassten einen Vertrag über vier Milliarden USD für den Bau eines neuen Flughafens in Damaskus, der mit der katarischen UCC Holding unterzeichnet wurde, sowie einen Vertrag über zwei Milliarden USD für den Bau einer U-Bahn in der syrischen Hauptstadt mit der nationalen Investmentgesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate (REU 6.8.2025). Experten warnen, dass es sich bei diesen Investitionsvereinbarungen um politische Manöver handelt, die als Entwicklungsprojekte getarnt sind (963 18.8.2025). Abgesehen von ihrem Bestreben, Kapital in großen luxuriösen Immobilienprojekten anzuhäufen, haben die derzeitigen Machthaber keine Wiederaufbaupolitik oder -pläne vorgelegt (TNA 9.12.2025). Es gibt in verschiedenen Regionen lokale und internationale Institutionen, die Schadensbegrenzung betreiben und mithilfe von Bauingenieuren die Reparatur von Häusern, Moscheen, Schulen usw. durchführen oder unterstützen (MültDer 11.3.2025). Der Wiederaufbau der Städte erfolgt nach dem Zufallsprinzip. Es gibt nur wenige neue Baustellen. Stattdessen sind einige Menschen in ihre beschädigten Häuser zurückgekehrt und führen Reparaturen durch, soweit dies möglich ist (Balanche 16.11.2025).

Unter der Aufsicht der Zivilschutzorganisation und des syrischen Ministeriums für Notfälle werden umfangreiche Maßnahmen zur Beseitigung und zum Recycling von Trümmern aus zerstörten syrischen Städten durchgeführt. Der Direktor der syrischen Zivilschutzorganisation White Helmets bestätigte, dass die Organisation in Zusammenarbeit mit dem syrischen Ministerium für Notfälle damit begonnen hat, Trümmer aus den Städten Daraya und Douma zu beseitigen. Dies ist Teil eines umfassenden Plans zur Beseitigung von Trümmern aus einer Vielzahl zerstörter Gebiete in Syrien. Er weist darauf hin, dass auch an vielen anderen Orten, wie beispielsweise in der Stadt Aleppo, im südlichen Umland von Idlib und in anderen Gebieten im Umland von Hama und Damaskus, die Trümmerbeseitigung abgeschlossen wurde. Er bestätigt, dass derzeit Arbeiten im westlichen Umland von Idlib und im Umland von Latakia durchgeführt werden. Zu den Herausforderungen bei der Trümmerbeseitigung gehören einerseits Trümmer auf Privatgrundstücken, die nicht ohne die Genehmigung der Eigentümer entfernt werden dürfen, und andererseits Blindgänger und Minen, die zu Tausenden in den Trümmern verborgen sind (Almodon 7.1.2026). NGOs fordern auch, dass Bombenräumung Teil des Wiederaufbaus sein muss (FR 20.1.2025). Weite Teile des Landes sind noch gänzlich verwüstet und unbewohnbar. Vereinzelt wird aber auch berichtet, dass vor allem auf dem Land durchaus private Wiederaufbautätigkeit zu beobachten ist. Diese scheint in keinen Statistiken auf, sei jedoch ein nicht zu vernachlässigender Faktor. Zumindest in Damaskus ist auch Renovierungstätigkeit unter anderem von Straßen zu beobachten, wie auch wiederbeginnende Bautätigkeit, normalerweise ein Frühindikator für wirtschaftliches Wachstum (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen (UNOCHA 24.7.2025). In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren (ImpInit/REACH 4.2025). Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA 24.7.2025). Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb’een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif’aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba ’Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma’arat an-Numan und Khan Sheikhoun (IBCRDF 21.4.2025). Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss (Balanche 16.11.2025). Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde (IOM 6.2025).

Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (SysHome o.D.a).

Türkische Internetnetze arbeiten im Norden mit hoher Geschwindigkeit, wobei die einzigen Einschränkungen von der türkischen Regierung auferlegt werden. Im Rest des Landes hingegen sind Microsoft-E-Mails gesperrt, ebenso wie Zoom und die meisten anderen arbeitsbezogenen Anwendungen. In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind.In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit „ Premium Diesel“ oder „ Lebanese Gasoline“ beschriftet sind (NLM 12.3.2025).

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Mai 2025 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 8 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 25 % der männlichen und 19 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. 41 % der männlichen Befragten konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 28 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den weiblichen Befragten bei 9 % und bei den männlichen Befragten bei 8 % (STDOK/SL 27.10.2025).

Zu den begehrtesten Gebieten zählen das Zentrum von Damaskus und der Norden von Aleppo, die zu den sichereren und attraktiveren Wohnlagen gehören, was sich auch in den Mietpreisen widerspiegelt. Im Gegensatz dazu ist der Immobilienmarkt in anderen Gebieten, wie dem ländlichen Damaskus oder dem Süden von Aleppo, wo die Bevölkerung auf den Wiederaufbau wartet, nicht sehr aktiv (MVCR 8.2025). Derzeit gibt es auf dem Immobilienmarkt eine Stagnation beim Kauf und Verkauf vor dem Hintergrund des schwankenden Wechselkurses des Syrischen Pfunds (SYP) gegenüber ausländischen Währungen und der Aussetzung der Registrierung von Immobilien seit dem 8.12.2024 durch die Regierungsbehörden, die für „Immobilienleerstände“ und Eigentumsübertragungen zuständig sind (AJ 9.2.2025). Fünf Monate nach dem Sturz des Regimes von al-Assad hat die Übergangsregierung weiterhin die vorherige Sicherheitsgenehmigung für bestimmte Immobilientransaktionen beibehalten, die eine Übertragung des Eigentums beinhalten – wie Verkäufe und Schenkungen – bevor diese in das Grundbuch eingetragen werden können. Zuvor wurde die Sicherheitsgenehmigung durch Einreichen eines Antrags bei der für das Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, zuständigen Sicherheitsbehörde beantragt, entweder direkt oder auf dem Verwaltungsweg. Der Antrag wurde dann einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen, bevor er genehmigt oder abgelehnt wurde. Die Sicherheitsbehörde prüfte die Akte nach Rücksprache mit anderen Behörden, um sicherzustellen, dass keine Vorladungen oder Strafverfolgungen vorlagen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes wurden keine Sicherheitsgenehmigungen mehr erteilt, und es bleibt unklar, welche Behörde innerhalb der Übergangsregierung oder der neu gebildeten Sicherheitsbehörden für diesen Prozess zuständig ist. Es ist unklar, wie diese zu erhalten sind, wer die Sicherheitsüberprüfung durchführt und nach welchen Kriterien die Genehmigung erteilt oder verweigert wird. Nach Angaben von Quellen wurde seit dem Sturz des Assad-Regimes keine Sicherheitsüberprüfung mehr durchgeführt. Dennoch bleibt die Sicherheitsüberprüfung eine Voraussetzung für die Eintragung von Eigentumsübertragungen im Grundbuch (HLP Syria 13.5.2025).

Unklare Rechtsverhältnisse - Mietwohnungen, Eigentum, Besitz

Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen (SysHome o.D.a). Nach dem Ende der Assad-Herrschaft können Housing, Land and Property (HLP)-Angelegenheiten in einigen Gouvernements staatlich verfolgt werden. Damaskus und Aleppo haben Beschwerdemechanismen eingerichtet, um Fälle illegaler Enteignung anzuzeigen. Diese gelten jedoch als unzureichend: Lediglich Vorgänge, die unter Dekret 107/2011 fallen, werden bearbeitet. Zudem existiert noch kein Rückgabe- bzw. Entschädigungsverfahren für Betroffene (AA 30.5.2025). Bis heute (Stand: August 2025) gibt es im Land kein offizielles System oder keine offizielle Institution zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten. In einigen Gebieten gibt es informelle lokale Komitees, die bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten helfen können. Informelle Ausschüsse stützen sich auf lokales Wissen, beispielsweise über die Geschichte des Eigentums. Ihr Erfolg bei der Beilegung von Streitigkeiten ist jedoch begrenzt, da offizielle Dokumente wie Eigentumsurkunden nach wie vor entscheidend sind (MVCR 8.2025). Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 von 2018 zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten (GPC 3.4.2025). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wurde nicht offiziell aufgehoben (Enab 23.9.2025). In Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmtem oder verkauftem Eigentum und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers belegen, kann der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentums einreichen. In diesen Rechtsstreitigkeiten können inoffizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Im Falle einer verlorengegangenen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Eigentums kann der Eigentümer beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der verlorengegangenen Entscheidung stellen (Enab 12.5.2025a).

Am 21.1.2025 erließ die Generaldirektion für Katasterangelegenheiten das Rundschreiben Nr. 1, mit dem die Dokumentation aller Maßnahmen zur Begründung, Übertragung oder Änderung von dinglichen Rechten an Immobilien – einschließlich der Registrierung von Rechtsstreitigkeiten – ohne einen klaren Zeitrahmen für die Wiederaufnahme des Betriebs ausgesetzt wurde. Die vom Anti-Terrorgericht erlassenen Beschlagnahmungsanordnungen bleiben in Kraft, obwohl die Urteile des Gerichts nicht mehr als rechtmäßig angesehen werden. Trotz eines Rundschreibens vom 18.2.2025, das die Registrierung von Verträgen und rechtliche Vermerke nach Anpassung der Begleitdokumente an das Katastergesetz erlaubt, hat die Maßnahme nur begrenzte Auswirkungen und ermöglicht weder die Aufhebung von Beschlagnahmungsvermerken noch die Wiederherstellung beschlagnahmter Rechte (HLP Syria 6.6.2025). In Postkonfliktgebieten wie Homs sehen sich Rückkehrer, die versuchen, ihr Zuhause zurückzugewinnen oder Eigentumsstreitigkeiten beizulegen, mit einem Melderegistersystem konfrontiert, das nach wie vor auf Papierunterlagen basiert, von denen viele während des Krieges zerstört wurden. Lokale Räte, die überlastet und unterfinanziert sind, verfügen nicht über die notwendigen Mittel, um genau die Systeme wiederaufzubauen, von denen die Rückkehr abhängt (MEI 16.6.2025). In Gebieten wie Homs, Aleppo, Deir ez-Zour und der Küstenregion bestehen weiterhin Herausforderungen beim Zugang zu zivilrechtlichen Dokumenten und bei der Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf Wohnraum, Land und Eigentum (UNICEF 1.8.2025).

Im Mai 2025 wurde ein Dekret zur Aufhebung der zwischen 2012 und 2024 gegen Syrer verhängten vorsorglichen Beschlagnahmungsanordnungen für Vermögenswerte erlassen, durch die mehr als 91.000 syrische Bürger ihres Eigentums und Vermögens beraubt worden waren (Enab 12.5.2025b).

Nicht gewinnorientierte Organisationen spielen eine wichtige Rolle bei Eigentumsstreitigkeiten (MVCR 8.2025). In Fragen zu Wohnraum, Land und Immobilien bieten UNHCR und seine Rechtspartner eine Reihe von Unterstützungsleistungen an, darunter Beratung und Aufklärung über Wohnraum- und Eigentumsrechte, um Einzelpersonen dabei zu unterstützen, ihre Ansprüche zu verstehen und sich in rechtlichen Komplexitäten zurechtzufinden. Die Rechtspartner von UNHCR können bei der Ausstellung von Ersatzdokumenten wie Katasterunterlagen, Eigentumsurkunden und Vollmachten behilflich sein. Darüber hinaus vertreten sie Fälle vor Gericht, einschließlich der Bemühungen um die Wiederherstellung beschädigter Immobilienunterlagen oder die Beglaubigung von Kaufverträgen. Diese umfassende Unterstützung soll sicherstellen, dass Einzelpersonen ihre Wohn- und Eigentumsrechte wirksam sichern und aufrechterhalten können (SysHome o.D.a).

Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten weder eine Alternative noch eine Entschädigung (ACHRi 22.7.2025). Wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben, birgt das Risiken für künftige Spannungen. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in ’Afrin, ’Azaz, Jandiris, Saraqib, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). Infolge des Machtvakuums kam es vor allem in Latakia und Tartous zu illegalen Besetzungen von Häusern durch einstige Opfer des Assad-Regimes. Teilweise handelt es sich dabei um Rückkehrende, die ihr Eigentum verloren haben und nun Häuser beanspruchen, in denen z. B. Alawiten und Unterstützer des ehemaligen Regimes leben. Hierbei handelt es sich um sporadische Aktionen (AA 30.5.2025). Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom- und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024).

In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025). In Soumariya leben Tausende ehemalige Soldaten der Armee von al-Assad. Vom 27. bis 29.8.2025 gingen Dutzende von Sicherheitskräften unter der Führung eines Kommandanten des Innenministeriums von Tür zu Tür, teilten den Familien mit, dass sie auf illegal von al-Assad beschlagnahmtem Land lebten, und verlangten Nachweise dafür, dass sie Eigentümer ihrer Häuser waren. Die Häuser der Familien, die nicht sofort Eigentumsdokumente vorlegen konnten, wurden an den Außenwänden mit Os besprüht und die Familien wurden mit Räumungsbefehlen konfrontiert, wonach sie die Häuser innerhalb von 48 Stunden verlassen oder mit einer Strafe rechnen mussten. Viele Wohnhäuser waren mit einem X gekennzeichnet, was bedeutete, dass sie sicher waren, während andere sowohl mit einem X als auch mit einem O markiert waren, die von verschiedenen Sicherheitskräften im Laufe der Razzien aufgesprüht worden waren, berichteten Anwohner und lokale Führungskräfte. Einige Bewohner von Häusern mit einem X oder beiden Zeichen hatten auch Räumungsbescheide erhalten. Vor den Räumungsaktionen lebten in dem fast ausschließlich von Alawiten bewohnten Stadtteil Soumariya etwa 22.000 Menschen, fast die Hälfte davon Familien ehemaliger Assad-Soldaten, so ein Mitglied des Nachbarschaftskomitees. Eine Woche später seien noch etwa 3.000 Menschen dort geblieben (REU 12.9.2025).

Im Juli 2025 kam es in Suweida zu einer Militäraktion, die vom Verteidigungs- und Innenministerium der Übergangsregierung mit Unterstützung salafistischer Milizen und Stammesmilizen durchgeführt wurde. Die Aktion richtete sich gegen militärische Einrichtungen und bewaffnete Gruppen sowie gegen zivile Gebiete. Sie ging mit Hausdurchsuchungen, Brandstiftung und Zerstörungen durch Bulldozer einher. Die Zerstörungen erstreckten sich auf Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen, Wasser- und Stromnetze, Bauernhöfe, Bewässerungsbrunnen und Mühlen. Experten dokumentierten die vollständige Zerstörung von mehr als 33 Dörfern, die Plünderung von Häusern, Geschäften und deren Inhalt, die Beschlagnahmung von Vieh und die Vernichtung von Ernten. Der Bericht hob auch hervor, dass diese systematische Zerstörung von Häusern und Bauernhöfen mit einer weitreichenden Unterbrechung grundlegender Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser und Gesundheitsversorgung einherging (HLP Syria 26.8.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte der HTS mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (HLP Syria 14.1.2025b). [Weiterführende Informationen zur aktuellen Gesetzeslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024))Anm.].

Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert (HLP Syria 20.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat „The Syria Report“keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer(HLP Syria 3.2.2025a). [Weitere Informationen zu den Herausfordrungen von Rückkehrern im Zusammenhang mit Wohnungen sind dem Kapitel Rückkehr zu entnehmen Anm.]

In den 30 Tagen vor der Untersuchung durch IOM im Juni 2025 wurden HLP-Konflikte in 35 % der Gemeinden als selten, in 28 % als gelegentlich und in 32 % als nicht vorhanden gemeldet. Im Gouvernement ar-Raqqa meldete fast ein Drittel der Auskunftspersonen (32 %) sehr häufige Fälle von HLP-bezogenen Konflikten. Die Situation war auch in Homs und im ländlichen Damaskus erheblich, wo 60 bzw. 58 % der informellen Informanten häufige oder gelegentliche HLP-Streitigkeiten meldeten. HLP-Streitigkeiten betrafen in erster Linie Erbschaftsstreitigkeiten (36 %), Grundstücksgrenzen und Nutzungsrechte (30 %) sowie das Eigentum an Häusern (19 %) (IOM 6.2025).

Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) Ende 2024 die Kontrolle über die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo übernommen haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden, da es keinen Mechanismus gab, um die Rechte zurückzugewinnen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat Informationen darüber erhalten, dass es mehreren Familien gelungen ist, ihre Häuser zurückzuerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 USD gezahlt hatten (SOHR 30.5.2025a).

1.2.2. Auszug aus EUAA: Country Focus Syria: December 2025

Idlib

Das Gouvernement Idlib steht fast vollständig unter der Kontrolle der Übergangsregierung, deren Streitkräfte jedoch weiterhin zersplittert sind. Zu den dominanten Akteuren zählen Hayat Tahrir al-Sham (HTS) und bewaffnete Gruppierungen innerhalb der Syrischen Nationalarmee (SNA). Berichte deuten auch auf die Präsenz ausländischer Dschihadisten hin. In den südlichen und westlichen Grenzgebieten gibt es Gebiete mit regimetreuen Aufständischen.

Im März 2025 starteten die Streitkräfte der Übergangsregierung Sicherheitsoperationen und errichteten Kontrollpunkte, um die Kontrolle zu verstärken. Das Harmoon Center beschrieb Idlib im Vergleich zu anderen Gouvernements als „relativ stabil“, da die neuen Sicherheitskräfte trotz gelegentlicher externer Bedrohungen die Lage fest im Griff hätten. Pro-Assad-Rebellen verübten Angriffe auf Regierungstruppen, woraufhin Vergeltungsaktionen gegen Regimetreue und Kollaborateure folgten. Mitte April verbesserten die Behörden Berichten zufolge die Beziehungen zur lokalen Bevölkerung und begannen mit der Rekrutierung von Rekruten.

ACLED verzeichnete im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 im Gouvernement Idlib 136 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 5,5 pro Woche). Bei den meisten dieser Vorfälle handelte es sich um Explosionen und Gewalttaten aus der Ferne, die während des gesamten Zeitraums regelmäßig gemeldet wurden. Sie erreichten im Januar 2025 ihren Höhepunkt und gingen in den folgenden Monaten leicht zurück. Nach einem Höchststand im Februar folgte die Zahl der registrierten Gefechte einem ähnlichen Trend. Die Zahl der Gewalttaten gegen Zivilisten blieb während des gesamten Zeitraums konstant, wobei im Dezember und März im Vergleich zu den anderen Monaten ein Rückgang zu verzeichnen war. Im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 26. September 2025 wurden in Idlib 52 Sicherheitsvorfälle registriert, was einem Durchschnitt von 3 Vorfällen pro Woche entspricht. Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 188 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 4,5 Vorfällen pro Woche entspricht.

Zwischen Dezember 2024 und dem 31. Mai 2025 dokumentierte SNHR 170 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies etwa 6 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Von Juni bis September 2025 verzeichnete SNHR 33 zivile Todesopfer. Verglichen mit den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies 1 zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner in diesem Zeitraum. Für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete SNHR 203 Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entspricht dies 7 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohner für den gesamten Bezugszeitraum.

In allen fünf Distrikten wurden Sicherheitsvorfälle registriert, wobei der Distrikt Al Ma’ra mit 33 Vorfällen am stärksten betroffen war, gefolgt vom Distrikt Idlib mit 16. In den Distrikten Ariha und Harim gab es die wenigsten Vorfälle.

Das UNHCR schätzte die Zahl der Binnenvertriebenen in Lagern im Juni 2025 auf 1.208.927 und außerhalb von Lagern auf 753.696. Darüber hinaus kehrten seit November 2024 175.161 Personen aus Binnenvertreibung und seit Anfang 2024 87.646 aus dem Ausland zurück – die meisten in die Distrikte Idlib und Harim. Am 18. September 2025 meldete das UNHCR 2.132.759 Binnenvertriebene und 732.359 kürzlich Rückkehrer. Darüber hinaus kehrten seit dem 8. Dezember 2024 134.436 Personen aus dem Ausland zurück. Berichten zufolge sind Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Ackerland, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere im Gouvernement Idlib. Landminen und Kriegsreste stellen weiterhin eine erhebliche Gefahr dar. Eine einzige Klinik behandelte zwischen Dezember und Mai 500 Opfer. Ländliche Gebiete und ehemalige Frontlinien sind besonders betroffen, wobei es auch zu Vorfällen mit Kindern und Landwirten kommt. Eine Umfrage vom März 2025 ergab, dass 95 % der Binnenvertriebenen, die in die Frontgebiete von Idlib und Hama zurückkehren wollten, angaben, dass ihre Häuser schwer beschädigt oder zerstört wurden.

Angesichts der Kontrolle der Übergangsregierung über das gesamte Gouvernement Idlib und des stetigen Rückgangs sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen lässt sich schlussfolgern, dass es dort zwar wahllos Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur individuellen Situation des BF:

2.1.1. Zu den allgemeinen Feststellungen:

Die Feststellungen zu den persönlichen Daten, zum Leben und zur Ausreise des BF aus Syrien ergeben sich aus den im Wesentlichen gleichbleibenden, übereinstimmenden und schlüssigen Angaben des BF im behördlichen und im gerichtlichen Verfahren.

Nachdem er angab, dass er bis zur Ausreise aus Syrien sein ganzes Leben in XXXX im Gouvernement XXXX verbracht hat, kann davon ausgegangen werden, dass der BF dort seinen Lebensmittelpunkt hatte.

Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zum behördlichen Asylverfahren des BF ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

Die Feststellung zum Leumund des BF ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

2.1.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen bzw den Verfolgungsgründen:

2.1.2.1. Die Kontrollsituation der Herkunftsregion des BF, XXXX , ergibt sich aus einer Nachschau auf der Website https://syria.liveuamap.com/; zuletzt abgerufen am XXXX und wurde dies auch vom BF in der Verhandlung bestätigt.

Dass das syrische Assad-Regime gestürzt wurde und insofern nicht mehr existiert bzw. handlungsfähig ist, ergibt sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Gleiches gilt für die Zerschlagung der Sicherheitsbehörden des Regimes.

Die Einstellung des BF gegenüber der HTS ergibt sich daraus, dass es im Leben des BF keine persönlichen Erlebnisse gab, die Anhaltspunkt für das Entstehen einer oppositionellen Gesinnung gegenüber der HTS (oder eine Unterstellung derselben) sein könnten. Zudem gab er selbst in der mündlichen Verhandlung an, keine oppositionelle Gesinnung in Bezug auf die aktuelle Regierung zu haben.

Die Feststellung, dass der BF nicht als Sympathisant des ehemaligen syrischen Regimes gesehen wird, ergibt sich einerseits daraus, dass der BF keine Handlung gesetzt hat, die als regimenahe zu interpretieren ist und wurde dies von ihm auch nicht behauptet. Auch aus den Länderberichten ergibt sich nichts Gegenteiliges: So sprach die HTS eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen, die in der Syrischen Arabischen Armee gedient haben aus, garantierte diesen Sicherheit und untersagte jegliche Übergriffe gegen diese. Der BF vermeint, aufgrund der Tatsache, dass er seine Flucht von einem von der HTS kontrollierten Flüchtlingslager aus angetreten habe, würde ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden. Jedoch findet sich in den Länderberichten kein Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde. Darüber hinaus ist in den Länderberichten festgehalten, dass seit der Machtübernahme der Übergangsregierung niemand, der sich gegen Al-Shara gestellt hat, inhaftiert wurde. Daher ist nicht davon auszugehen, dass dem BF Sanktionen drohen, nur weil er von einem von der HTS kontrollierten Flüchtlingslager aus seine Ausreise nach Europa gestartet hat. Da auch sonst keine Anhaltspunkte hervorkamen, die den BF oder seine Familie ins Blickfeld der HTS gerückt hätten, war festzustellen, dass ihm keine oppositionelle Gesinnung von dieser unterstellt wird.

2.1.3. Zur individuellen Situation des BF in Bezug auf eine Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BFs gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen im Verfahren vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass er nichts Gegenteiliges behauptet hat und kein Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit besteht.

Die Feststellungen zu seiner Ausbildung und beruflichen Laufbahn ergeben sich aus den glaubhaften Angaben im behördlichen Verfahren, jene zu seinen Arbeitserfahrungen in Österreich bzw. zur Absolvierung des Sprachkurses aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die er mit entsprechenden schriftlichen Bestätigungen untermauern konnte.

Die Feststellungen zu seinen Familienangehörigen gründen auf den glaubhaften Angaben des BF im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. So konnte er den Verbleib der Familie glaubwürdig beschreiben und blieben seine Schilderungen ohne Widersprüche.

Die Feststellung hinsichtlich seiner österreichischen Freunde und seiner Bekannten ergibt sich aus seinen ebenso glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass dem BF eine Rückkehr in seine Heimatregion möglich ist, ergibt sich daraus, dass im Laufe des Verfahrens nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist, zumal der BF über einen Auszug aus dem Personenstandsregister verfügt. Weiters ergibt sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, wonach mit dem Sturz al-Assads Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurückkehrten. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück. Wenn man bedenkt, dass die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) den größten Anteil an Rückkehrern beherbergen, kamen keine Anhaltspunkte hervor, weshalb dem BF eine Rückkehr nicht ebenso möglich sein sollte.

2.2. Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus den bei den jeweiligen Feststellungen angeführten Quellen, die auf mehreren, im Wesentlichen übereinstimmenden Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen gründen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG liegt es am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der "Asylentscheidung" immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl zuletzt VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).

Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH) (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0492).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm).

Wie in der Beweiswürdigung (unter Heranziehung der entsprechenden Länderberichte) dargestellt, ist es dem BF nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat Eingriffe in seine körperliche Integrität, eine Verfolgung, Gewalt, oder Lebensgefahr drohen. Er hat keine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, glaubhaft machen können. Aus den Feststellungen kann daher keine aufgrund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des BF abgeleitet werden.

3.1.2. Zur Asylrelevanz der Sicherheitslage:

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, liegt in diesem Umstand für sich allein noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK vor. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehen (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die prekäre Sicherheitslage in Syrien allein erweist sich in Bezug auf den BF nicht als asylrelevant. Der BF hat im Verfahren auch nicht dargelegt, inwieweit ihn diese Situation im Vergleich zu anderen besonders trifft. Es bedarf immer einer zusätzlichen Gefährdung des Asylwerbers aus asylrelevanten Gründen, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Solche kamen beim BF nicht hervor.

3.1.3. Wie festgestellt, wurde das syrische Assad-Regime gestürzt. Da die bisherigen Macht-/Behördenstrukturen nicht mehr existieren, sind diese auch nicht mehr dazu in der Lage Personen zu verhaften oder zu rekrutieren. Allfällige vom BF vorgebrachten Fluchtgründe, die im Zusammenhang mit der syrische Assad-Regierung stehen, wie ua sein Vorbringen hinsichtlich des Militärdienstes, sind mangels Existenz des diesbezüglichen Verfolgers unbegründet.

3.1.4. Zur Verfolgung durch die HTS bzw. die Übergangsregierung:

Wie festgestellt, ist der BF bislang nicht politisch aufgetreten, auch nicht gegen die HTS. Ihm wird von der HTS keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der BF wird nicht als Sympathisant des ehemaligen syrischen Regimes gesehen. Insofern kamen keinerlei Anhaltspunkte bezüglich einer Verfolgung seitens der HTS hervor.

Die vom BF in der Bescheidbeschwerde erstmals geäußerten und vollkommen unbelegten Bedenken, dass ihm von der HTS eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde, da er seine Flucht von einem von der HTS kontrollierten Flüchtlingslager aus gestartet hatte, stehen, wie beweiswürdigend ausgeführt, im Widerspruch zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.

3.1.5. Ebenso ist kein Asylgrund im Vorbringen, wonach der BF einer Person in Syrien 8000 Euro schulde, zu erblicken, zumal der Gläubiger weder ihm noch seiner Familie aufgrund des Zahlungsrückstandes Gewalt angedroht hat.

3.1.6. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Heimatregion des BF erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Die nach dem Machtwechsel noch instabile Lage, eine etwaige prekäre Versorgungslage, oder sonstige Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag des BF auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht abgewiesen, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof setzte sich bereits mehrfach mit dem realen Risiko einer drohenden Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und zur ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im innerstaatlichen Konflikt auseinander und legte tragende Leitlinien bzw. Rechtssätze in diesem Zusammenhang fest. Auf diese Rechtsprechung (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137) wird für die fallbezogene Beurteilung der Frage der Nichterteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hingewiesen. Insbesondere ist auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte zu verweisen, wonach es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 05.10.2016, Ra 2016/19/0158 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I v. Schweden, Appl. 61204/09, mwH).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reicht nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).

Die Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK kann somit sowohl aus einer allgemeinen Gewaltsituation, als auch aus persönlichen Umständen oder aus einer Kombination aus beidem resultieren. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“) die Voraussetzung eines realen Risikos im Sinne des Art. 3 EMRK. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen („special distinguishing features“), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. EGMR 28.06.2011, Sufi und Elmi, Appl. 8.319/07, Rz 216ff.).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z.B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des BF bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

3.2.2. In der Sache:

Bei einer Rückkehr in seine Herkunftsregion besteht für den BF kein reales Risiko, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Art 2 oder Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein. Auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.03.2026, Ra 2026/14/0084; 04.02.2026, Ra 2025/20/0710; 02.02.2026, Ra 2025/14/0443) wird der Vollständigkeit halber hingewiesen.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist anhand der Länderberichte nicht zu erkennen, dass sich die Sicherheitslage in XXXX derart darstellt, dass es bereits durch die reine Anwesenheit des BF geradezu wahrscheinlich schiene, dass dieser Opfer eines Gewaltaktes würde. Zwar gibt es Berichte, wonach es (auch in XXXX ) Gewalttaten gibt. Diese Übergriffe richten sich nach den Länderberichten jedoch primär gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen (vgl LIB, Kapitel Sicherheitslage), was auf den BF aber gerade nicht zutrifft, weshalb er davon auch nicht betroffen ist. Hinzu kommt, dass es zuletzt in XXXX zu einem stetigen Rückgang sowohl der Sicherheitsvorfälle als auch der zivilen Opferzahlen gekommen ist. Die wahllose Gewalt findet nicht in großem Umfang statt (vgl EUAA, Sicherheitslage). Aus den Länderberichten ergibt sich, dass von Minen und sonstigen explosiven Kriegsrückständen in XXXX eine Gefahr ausgeht. Jedoch wohnt die Familie des BF erneut im Heimatort und kann der BF aufgrund dieses Anknüpfungspunktes zumindest hilfreiche Informationen einholen, um diesen Minen so gut wie möglich zu entgehen. Der BF hat auch auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS u.a. in XXXX hingewiesen, jedoch hat er bereits selbst ausgeführt, dass das Ausmaß der Aktivitäten vergleichsweise gering bleibt und somit derzeit durch den IS keine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheitslage gegeben ist.

Insgesamt ist es somit zwar verständlich, dass der BF sowohl vor dem Bundesamt, als auch in seiner Bescheidbeschwerde Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage geäußert hat. Die neuesten Länderberichte zeigen aber klar, dass sich die Lage weitgehend stabilisiert hat und es nur mehr vereinzelt und insbesondere bei Vorliegen gewisser Risikoprofile (siehe oben, zB ehemalige Regimesympathisanten) zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. Da der BF diese Risikoprofile allerdings nicht erfüllt, ist er davon auch nicht betroffen.

Die im LIB als stabil und solide beschriebene Lage in der Heimatregion des BF nimmt jedenfalls keine derartigen Ausmaße an, dass von einem realen Risiko, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne von Art 2 oder Art. 3 EMRK gesprochen werden kann. Aufgrund der allgemein als stabil und solide beschriebenen Sicherheitslage kann davon ausgegangen werden, dass sich die Sicherheitslage auch für den BF persönlich als stabil und solide darstellt, zumal keine Gründe hervorgekommen sind, weshalb er persönlich gefährdet sein solle.

Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Syrien nach wie vor angespannt, es liegen jedoch nicht derart exzeptionelle Umstände vor, dass davon ausgegangen werden kann, der BF würde eine die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohende Lebenssituation vorfinden. Der BF hat Arbeitserfahrung als Hilfsarbeiter. Damit hat er zwar keine spezifischen Kenntnisse, jedoch ist er noch jung und gesund. Insofern kann er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet auf diese praktischen Berufserfahrungen zurückgreifen und – wenn auch unter Umständen unter anfänglichen Schwierigkeiten – seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Hinzu kommt, dass der BF ein volljähriger, gesunder, arbeitsfähiger syrischer Mann ist, der in seinem Herkunftsort ein familiäres Netzwerk (seine Eltern und zwei Geschwister) vorfindet. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm dieses Netzwerk in Verbindung mit seiner Arbeitserfahrung – trotz seiner längeren Abwesenheit – über die anfänglichen Hürden hinweghelfen kann. Auch wenn das Haus der Familie klein ist, so ist doch davon auszugehen, dass der BF dort zumindest anfangs einen Schlafplatz finden kann, zumal er vorgebracht hat, täglich in Kontakt mit seiner Familie zu sein und dieses gute Verhältnis somit eine optimale Voraussetzung für ein Zusammenleben auch auf engem Raum darstellt.

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass UNHCR die Staaten weiterhin dazu aufruft, in Hinblick auf Abschiebungen nach Syrien Vorsicht walten zu lassen und die anhaltende und weitreichende humanitäre Krise im Land sowie die potenziell destabilisierenden Auswirkungen von Abschiebungen im großen Umfang auf die fragile Lage in Syrien zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist vom erkennenden Gericht hinsichtlich der Ausführungen im angeführten UNHCR-Positionspapier aus Mai 2026 darauf hinzuweisen, dass sich die aus den im Verfahren herangezogenen, aktuellen Länderberichten (insbesondere das Länderinformationsblatt von Februar 2026) ergebende deutliche Entspannung der Sicherheitslage in Syrien kaum in geänderten Empfehlungen niederschlägt, dies nicht zuletzt aufgrund der Ansicht des UNHCR, dass eine grundlegende und dauerhafte Änderung der Verhältnisse in Syrien nicht stattgefunden hat. Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls, dass den Richtlinien des UNHCR besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung") ist und die Verpflichtung zur Beachtung der vom UNHCR herausgegebenen Richtlinien sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (vgl. dazu VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457, jeweils mwN). Die Asylbehörden sind jedoch nicht an entsprechende Empfehlungen von UNHCR (und EASO) gebunden (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182; 30.09.2019, Ra 2018/01/0457). In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes zudem darauf hinzuweisen, dass UNHCR die – wenn auch freiwillige – Rückkehr von syrischen Bürgern aus dem Ausland in ihr Herkunftsgebiet aktiv durch beispielsweise Transport-, Finanz- und Sachgüterleistungen unterstützt (vgl. etwa UNHCR, Regional Flash Update #65, 20.02.2026).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. war daher abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:

3.3.1. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. In der Sache:

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist oder der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 substantiiert behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. war daher abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) – (6) […]“

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch aus anderen verwandtschaftlichen Verhältnissen (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), sofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A.W.Khan, Rn 32; VfGH 09.06.2006, B 1277/04; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

Bei der Beurteilung, ob in maßgeblicher Weise ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, kommt es nicht bloß auf den Umstand der biologischen Abstammung, sondern in erster Linie auf die tatsächlichen Bindungen zwischen Angehörigen an (VwGH 15.10.2025, Ra 2025/20/0192).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 bis 0072; 20.06.2017, Ra 2017/22/0037, jeweils mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058, mwN).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwN).

3.4.2. In der Sache:

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung greift nicht in das Recht des BF auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, da dieser in Österreich kein schützenswertes Familienleben aufweist.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung greift zwar in das Recht des BF auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ein, ist jedoch aus folgenden Gründen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig:

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hält sich der BF erst seit Juni 2024, sohin im Entscheidungszeitpunkt knapp zwei Jahre im Bundesgebiet auf. Seine Einreise erfolgte nicht legal und er hatte bisher nur ein auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Der BF steht in Österreich zu keiner Person in Lebensgemeinschaft und befindet sich in Österreich auch nicht in einer lebensgemeinschaftsähnlichen Beziehung. Er hat in Österreich zwei weitschichtig Verwandte, die allerdings zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fünf bzw. sechs Monate lang nicht mehr gesehen hat. Kontakt zu Österreichern hat er nicht. Eine Entwurzelung des BF hinsichtlich seines Herkunftsstaates ist trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in der Türkei nicht anzunehmen. Der BF wurde in Syrien geboren und ist dort mit seiner Familie aufgewachsen. Der BF ist seinem Heimatland weiterhin stark verbunden, wie sein beinahe täglicher Kontakt mit seiner Familie im Heimatort zeigt.

Für den BF spricht, dass er sich auf Deutsch verständigen kann (so hat er einen Sprachkurs auf A1-Niveau mit „Gut“ bestanden), im Sommer 2025 gemeinnützige Arbeit im Ausmaß von 120 Stunden abgeleistet hat und jüngst eine Einstellungszusage bei einem Handwerksbetrieb erhalten hat.

Aus diesen Gründen ergibt sich, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Außerlandesschaffung eines (über das Asylverfahren hinaus) sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Fremden die Interessen des BF am Verbleib in Österreich deutlich überwiegen.

Ein anderes Ergebnis vermögen die Erwerbstätigkeit in Österreich des BF, allfällige Bekanntschaften und seine strafrechtliche Unbescholtenheit (siehe dazu auch VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253) nicht zu begründen.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits aus-geführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien:

3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

Die Abschiebung ist jedoch in den in § 50 FPG genannten Fällen unzulässig.

3.5.2. In der Sache:

Dem BF droht in seinem Herkunftsstaat weder eine Verletzung der ihm durch Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechte noch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten). Zudem bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (vgl. hierzu die Begründung zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten). Darüber hinaus besteht zurzeit keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR in Hinblick auf den Herkunftsstaat des BF.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Bestimmung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

3.6.1. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach

§ 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

3.6.2. In der Sache:

Da derartige besondere Umstände vom BF nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, war die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zu bemessen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids ist daher abzuweisen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

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