Bundesverwaltungsgericht W169 2314316-1

W169 2314316-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2026

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Bundesverwaltungsgericht W169 2314316-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W169.2314316.1.00

Spruch

W169 2314316-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2025, Zl. 1213221200-240813682, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2026 und am 06.05.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 23.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Sie gab an, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Bengalen anzugehören, aus Sreenagar zu stammen, elf Jahre die Grundschule besucht zu haben und keine Arbeitserfahrung zu haben. Ihr Vater sei verstorben. Neben ihrer Mutter habe sie zwei Brüder und eine Schwester. Das Land habe sie im April 2024 illegal verlassen und ihre Ausreise sei von ihrem Onkel mütterlicherseits organisiert worden. Zu ihrem Ausreisegrund gab sie zu Protokoll, dass ein Anführer der Awami League sie heiraten habe sollen. Sie sei jedoch bisexuell und eine Freundin habe ihr gesagt, dass dieser Mann ein Vergewaltiger sei. Das habe sie dem Mann, den sie heiraten habe sollen, auch gesagt. Daraufhin habe sie polizeiliche Ladungen aufgrund von Verleumdung und Geldwäsche bekommen. Sie sei auch psychisch krank. Im Falle einer Rückkehr würde ihre Familie sie nicht akzeptieren. Sie würde wegen den polizeilichen Anzeigen kein faires Verfahren bekommen. Ihr Leben wäre in Gefahr. Es habe polizeiliche Ladungen für den 14.04.2024 gegeben und ihr Onkel habe ihr gesagt, dass ein Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei.

2. Anlässlich ihrer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2025 gab die (zu jenem Zeitpunkt) von Queer Base vertretene Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Bengalen angehöre. Sie stamme aus Sreenagar, habe elf Jahre die Grundschule besucht und keine Berufserfahrung. Sie sei ledig. Ihr Vater sei verstorben. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester würden in Sreenagar leben. Ebenso habe sie Tanten, Onkel sowie Cousins und Cousinen in Bangladesch. Sie stehe seit ihrer Ausreise aus Bangladesch mit ihren Angehörigen und Verwandten nicht in Kontakt. Ihr Familie besitze ein Lebensmittelgeschäft und erwirtschafte dadurch ihr Geld.

Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin in freier Erzählung aus, dass sie bisexuell sei und das rechtlich und religiös in ihrer Heimat nicht erlaubt sei. Nachdem sie den Mann (gemeint: mit dem sie verheiratet habe werden sollen) beleidigt habe, habe er zwei Polizisten zu ihr geschickt und sie wegen Geldwäsche angezeigt. Sie hätte als Täterin befragt werden sollen. Zweitens hätte sie aufgrund von Geldwäsche auch als Zeugin aussagen sollen. Ihre Familie habe die Familie des Mannes angerufen und gefragt, weshalb sie die Anzeige gegen die Beschwerdeführerin erstattet hätten. Daraufhin habe die andere Familie ihrer Familie angedroht, dass sie eine weitere Anzeige mit falschem Inhalt bezüglich der BNP gegen die Beschwerdeführerin erstatten würden, und habe ihrer Familie gesagt, dass sie eine Million Taka Schutzgeld erpressen wollen würden. Da die Polizei aufgrund des Mannes, der ein Anführer der Awami League sei, hinter ihr her gewesen sei, habe ihr Onkel mütterlicherseits gewusst, dass man sie sogar vergewaltigen könnte und sie in großer Gefahr stecke. Ihre Familie sei von ihr enttäuscht und wütend gewesen und habe sie nicht mehr bei sich haben wollen. Die Beschwerdeführerin sei immer geschlagen worden und sie hätten ihr vorgeworfen, dass die Familie ihr Gesicht in der Gesellschaft verloren habe. Das Leben der Beschwerdeführerin sei nicht mehr sicher gewesen, man hätte sie jederzeit ermorden können. Sie habe Angst gehabt, misshandelt zu werden. Da ihr Onkel erkannt habe, dass ihr Leben nicht sicher sei, habe dieser sie schlepperunterstützt über den Landweg nach Indien gebracht.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihr nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre (nunmehrige) Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.

5. Am 16.04.2026 sowie am 06.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretung sowie eine Zeugin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht fest. Sie ist eine Staatsangehörige von Bangladesch und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Bengalen an. Sie stammt aus Sreenagar, Munshiganj District, Dhaka Division. Ihre Muttersprache ist Bengali. Sie verfügt über eine abgeschlossene Grundschulbildung und eine rund ein- bis anderthalbjährige Arbeitserfahrung als Lehrerin in einer Koranschule. Sie ist ledig, kinderlos und gesund. Ihr Vater ist verstorben. Ihre Mutter, zwei Brüder und eine Schwester leben in ihrem Herkunftsort, wo sie durch ein eigenes Lebensmittelgeschäft ihren Unterhalt finanzieren. Weiters hat die Beschwerdeführerin Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in Bangladesch.

Entgegen den von ihr angegebenen Ausreisegründen ist die Beschwerdeführerin nicht bisexuell oder homosexuell. Sie wurde in Bangladesch nicht von ihrer Familie bei einer intimen Handlung mit einer Frau entdeckt, sie war nicht deswegen Misshandlungen durch ihre Familie ausgesetzt, nicht deswegen von einer zwangsweisen Verheiratung durch ihre Familie bedroht und sie war nicht wegen einer Ablehnung dieser Verheiratung mit Strafanzeigen konfrontiert. Der heterosexuellen Beschwerdeführerin droht auch bei einer Rückkehr nach Bangladesch keine Zwangsverheiratung.

Die gesunde Beschwerdeführerin hat ihre Mutter, zwei Brüder, eine Schwester sowie Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen in ihrem Herkunftsort. Sie steht mit ihnen in Kontakt. Sie kann dorthin zurückkehren und wie schon zuvor ihre Existenzgrundlage – sei es durch Unterstützung ihres sozialen Netzwerkes, sei es durch die Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit – sichern. Sie läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden.

Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2024 illegal in Österreich ein. Sie hat hier keine Angehörigen oder Verwandten. Die Beschwerdeführerin besucht seit März 2025 Deutschkurse beim Ute Bock Bildungszentrum, hat aber noch keine Prüfung abgelegt. Sie arbeitet ehrenamtlich in einer Suppenküche für bedürftige Menschen mit und hat einige österreichische Bekannte gefunden. Die Beschwerdeführerin nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Bangladesch:

1. Politische Lage

Allgemein: Nach einem neunmonatigen Befreiungskrieg erklärte die Volksrepublik Bangladesch am 26.03.1971, unterstützt durch Indien, ihre Unabhängigkeit von Pakistan. Die erste Verfassung trat 1972 in Kraft und setzte neben der demokratischen Staatsform auch Säkularismus, Sozialismus und [Anm.: bengalischen] Nationalismus als Ziele fest (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. BS 19.3.2024). Offiziell ist das Staatsoberhaupt der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Er übt allerdings großteils zeremonielle Funktionen aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Das amtierende Staatsoberhaupt ist Mohammed Shahabuddin von der Awami League (AL) (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt den Premierminister, der der Vorsitzende der Mehrheitspartei im Parlament oder der Koalition mit der Mehrheit sein muss. Der Premierminister ist der Regierungschef und übt die tatsächliche Macht aus (EUAA 7.2024; vgl. FH 26.2.2025). Der Präsident ernennt auch formell die Minister, obwohl diese vom Premierminister ausgewählt werden (EUAA 7.2024).

Bangladesch ist eine parlamentarische Demokratie (DFAT 23.7.2025). Das nationale Parlament (Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer, die sich aus 350 Mitgliedern zusammensetzt. Davon werden 300 in Einzelwahlkreisen direkt gewählt und die verbleibenden 50 Sitze sind für Frauen reserviert (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 23.7.2025), die von den politischen Parteien entsprechend ihrem Anteil an den gewählten Sitzen nominiert werden (DFAT 23.7.2025). Direkte Wahlen zum Einkammerparlament, an denen alle Bürger ab dem 18. Lebensjahr teilnehmen können, finden in der Regel alle fünf Jahre statt (AA 16.8.2024).

Das Militär und Großunternehmen nutzen ihren erheblichen politischen Einfluss, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen (BS 19.3.2024). Dem Militär werden weniger politische Ambitionen als vielmehr wirtschaftliche Interessen und das Streben nach Erhalt ihrer Privilegien nachgesagt. Klientelismus und Korruption sowie mafiöse Strukturen sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei, Gerichte und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 16.8.2024).

Bangladesch ist in acht geografische Divisionen (bibhag) unterteilt, die nach den jeweiligen Hauptstädten der Divisionen benannt sind: Barishal, Chattogram [Anm.: Chittagong], Dhaka, Khulna, Mymensingh, Rajshahi, Rangpur, Sylhet. Die Divisionen sind in 64 Distrikte (zila) unterteilt (EUAA 7.2024). Jedem Distrikt steht ein Distriktrat (Zila Parishad) vor. Jeder Distrikt ist in zahlreiche Unterbezirke (Upazila, früher Thana) und Kommunen auf Dorf- (Union Parishad), Kleinstadt- (Municipal) und Großstadtebene (City Corporation) unterteilt (DFAT 23.7.2025). Für die Chittagong Hill Tracts (CHT) gibt es eine dritte Form der lokalen Verwaltung mit einem Regionalrat und drei Bergbezirksräten (EUAA 7.2024). Die Wahlen für die fünfjährige Amtszeit der lokalen Regierungsorgane werden in mehreren Phasen durchgeführt. Die lokalen Behörden können selbst auf der Ebene der Union Parishad das tägliche Leben der Bürger erheblich beeinflussen, da sie sich mit Fragen der Gemeindeentwicklung, der sozialen Wohlfahrt und der öffentlichen Ordnung befassen (DFAT 23.7.2025).

Das politische System: Bangladesch hat ein Mehrparteiensystem (FH 26.2.2025). Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hat die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL), begünstigt (AA 16.8.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022). Offiziell war Bangladesch 1991 nach Militärherrschaften zu einem parlamentarischen System zurückgekehrt, doch persönliches Charisma und verfassungsrechtliche Bestimmungen führten zur Konzentration der Macht in den Händen der jeweiligen Premierministerinnen, Khaleda Zia (BNP, 1991-1996, 2001-2006) oder Sheikh Hasina (AL, 1996-2001, 2009-2024) (BS 19.3.2024; vgl. ÖB New Delhi 11.2022, FH 26.2.2025). Persönliche Animositäten zwischen diesen beiden Machthaberinnen, Machtkämpfe um jeden Preis und ein Vertrauensdefizit zwischen den Parteien mündeten in einer schädlichen politischen Kultur (BS 19.3.2024; vgl. DFAT 23.7.2025), während die demokratischen Institutionen entweder nicht vorhanden oder stark geschwächt blieben (BS 19.3.2024).

Während die BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) hat, bekam die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei (LDP) und der national-sozialen Partei Jatiya Samajtantrik Dal (JSD) (ÖB New Delhi 11.2022). Allgemein wird die BNP eher der konservativ-religiösen Seite zugeschrieben, während die AL eher als links und säkular gilt (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. DFAT 30.11.2022). Von 2014 bis 2024 war sie aufgrund aktiver Repressionen durch die Regierung Hasina deutlich weniger sichtbar (DFAT 23.7.2025). Stark hierarchische Führungsstrukturen, in denen familiäre Bindungen, persönliche Loyalitäten und geschäftliche Verbindungen von großer Bedeutung sind, prägen alle Parteien (AA 16.8.2024). Sowohl AL als auch BNP werden von Familiendynastien geführt und weisen wenig interne Demokratie auf (FH 26.2.2025).

Viele politische Parteien verfügen über große Hilfsorganisationen. Dazu gehören „Flügel“ für Studenten, Freiwillige, Jugendliche und Fachleute (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte und Arbeiter). Die größten davon sind die Studentenflügel, denen viele ehemalige Studenten noch immer angehören (DFAT 23.7.2025). Sie sind ein wichtiges Hilfsmittel der großen politischen Parteien, wie AL, BNP und BJI, zur politischen Einflussnahme (AIIA 18.9.2024). Die Studentenorganisationen der AL, die Bangladesh Chhatra League (BCL), und der BNP, die Chhatra Dal, waren immer wieder an Gewalttaten beteiligt (DFAT 23.7.2025).

Aufstand von 2024 und Etablierung einer Übergangsregierung: Bei den Parlamentswahlen im Januar 2024 wurden fast alle Sitze im Parlament entweder von der AL oder ihren Verbündeten gewonnen, darunter auch nominell unabhängige Kandidaten, die der Regierungspartei loyal gegenüberstanden. Die BNP und die meisten Oppositionsparteien boykottierten die Wahlen (FH 26.2.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, AA 16.8.2024). Diese wurden aufgrund des Mangels an Wettbewerb und der Unterdrückung der Opposition im Vorfeld der Wahlen weithin als illegitim angesehen (FH 26.2.2025).

Eine Reihe schwerer politischer Fehler der Premierministerin Sheikh Hasina und einiger Minister führte dazu, dass eine zunächst harmlose Protestbewegung von Studenten, die gegen die Wiedereinführung einer Quote bei der Stellenvergabe im öffentlichen Dienst protestierten, zu einer weite Bevölkerungsschichten umfassenden Protestwelle anwuchs (AA 16.8.2024). Neben Quoten u.a. für Frauen und ethnischen Minderheiten sah das Quotensystem im öffentlichen Dienst auch eine eine Quote von 30 % für Freiheitskämpfer des Unabhängigkeitskrieges - und später auch für deren Kinder und Enkelkinder vor. Dies wurde 2018 nach ersten breiten Protesten teilweise aufgehoben (EUAA 8.2025; vgl. PRIF-Blog/Banerjee S. 5.8.2025). Die Studierenden betrachteten die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs von Juni 2024, diese Quoten wieder einzuführen, als Begünstigung der Anhänger der AL (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024).

Die Proteste wurden schließlich auch durch die wirtschaftliche Not und die Wahrnehmung angeheizt, dass das Wirtschaftswachstum des Landes ungleichmäßig und ausschließend sei (ISAS-NUS 8.10.2025). Sie wurden allerdings mit Gewalt beantwortet und führten damit zu einem Massenaufstand gegen die Herrschaft von Hasina, der als "Monsun-Revolution" bekannt wurde (DFAT 23.7.2025). Nachdem sich die Streitkräfte am 5.8.2024 geweigert hatten, weiter gegen die Protestierenden vorzugehen, trat Sheikh Hasina am 5.8.2024 zurück und verließ das Land. In der Folge übernahm das Militär für einen Zeitraum von vier Tagen die Regierungsgewalt (AA 16.8.2024). Das Parlament wurde am 6.8.2024 aufgelöst (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025).

Auf Wunsch der Studenten und mit Zustimmung des Militärs wurde eine Übergangsregierung unter Leitung des Nobelpreisträgers Prof. Dr. Muhammad Yunus vereidigt (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025). Die Interimsregierung umfasst Menschenrechtsverteidiger, Vertreterinnen der Zivilgesellschaft, parteilose ehemalige Regierungsmitarbeiter und Vertreter der studentischen Protestbewegung (EUAA 8.2025; vgl. AA 16.8.2024, FH 26.2.2025). Als Prioritäten ihrer Arbeit hat die Interimsregierung die Wiederherstellung von Sicherheit und öffentlicher Ordnung, Aufarbeitung aller Verbrechen, Wiederherstellung des Rechtsstaates und der Demokratie genannt (AA 16.8.2024). Gemäß der Verfassung sollten Wahlen innerhalb von 90 Tagen nach der Auflösung des Parlaments stattfinden (EUAA 8.2025). Die nächsten Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, sind für Februar 2026 vorgesehen (AA 21.11.2025).

Im Oktober 2024 wurde die Studentenorganisation der AL, die BCL, gemäß des Anti-Terrorismus-Gesetzes (ATA) von 2009, aufgrund der Anschuldigungen bei den Protesten vom Sommer 2024, Demonstranten angegriffen und getötet zu haben, verboten (DFAT 23.7.2025). Im Mai 2025 folgte ein Verbot aller Aktivitäten der AL, ebenfalls unter Berufung auf das ATA und nationale Sicherheitsbedenken. Laut einer Erklärung der Übergangsregierung soll das Verbot so lange in Kraft bleiben, bis die Gerichtsverfahren gegen die Partei und ihre Anführer abgeschlossen sind (DFAT 23.7.2025). Die Wahlkommission hat daraufhin die AL auch von der Teilnahme an den Wahlen ausgeschlossen (EUAA 8.2025).

Die BNP wird nun als die am besten organisierte politische Kraft im Land beschrieben (ISAS-NUS 8.10.2025) und genießt laut lokalen Quellen eine breite Unterstützung in der Bevölkerung (DFAT 23.7.2025).

Islamistischer Extremismus, v.a. Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI): Unter der früheren Regierung wurden islamische politische Parteien unterdrückt. Seit dem Machtwechsel treten islamistische Kräfte wieder verstärkt in Erscheinung (EUAA 8.2025). So hat die Übergangsregierung das Verbot der größten islamistischen Partei des Landes, der Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI), aufgehoben, die während der Studentenproteste im Jahr 2024 verboten worden war (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Während des Krieges unterstützte die JI die militärischen Interventionen Westpakistans [Anm.: heutiges Pakistan] in Bangladesch aktiv und beteiligte sich an einer Reihe schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen gegen die Zivilbevölkerung Ostpakistans [Anm.: heutiges Bangladesch] (EFSAS 4.2025). Die BJI war deshalb bereits zwischen 1972 und 1979 verboten (Prothom Alo 1.8.2024). Mehrere führende Politiker der BJI wurden zwischen 2013 und 2016 wegen Kriegsverbrechen während des Unabhängigkeitskrieges von 1971 verurteilt und hingerichtet (EUAA 7.2024). Nachdem die Gründung religiöser Parteien wieder erlaubt war, behielt sie trotz zunehmenden Bedeutungsverlust ihre ideologische Funktion als Triebkraft des islamistischen Extremismus bei, u. a. durch ihre Verbindungen zu extremistischen und gewalttätigen Gruppen (EFSAS 4.2025). In den Jahren 2013 und 2014 war sie für breite Angriffe auf die hinduistische und christliche Minderheit mit um die Hundert Toten verantwortlich (USGPO 30.4.2015; siehe dazu AI 6.3.2013).

Lokale Quellen berichten, dass die Anhänger der BJI nach dem Sturz der Regierung Hasina selbstbewusster wurden und in einigen Fällen Gewalt oder Drohungen gegen Minderheiten, darunter Hindus, Christen und Sexuelle Minderheiten richteten (DFAT 23.7.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.11.2025): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.3.2025): Bangladesch: Steckbrief

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

AI - Amnesty International (6.3.2013): Bangladesh: Wave of violent attacks against Hindu minority

AIIA - Australian Institute of International Affairs (18.9.2024): The Student-led Movement and the Downfall of the Bangladesh Government

BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Bangladesh Country Report

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (30.11.2022): DFAT Country Information Report Bangladesh

EFSAS - European Foundation for South Asian Studies (4.2025): Revival in Motion? The Jamaat-e-Islami in Bangladesh and Pakistan

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2024): Country of Origin Information Report - Bangladesh: Country Focus

FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh

ISAS-NUS - Institute of South Asian Studies, National University of Singapore (8.10.2025): A Year After Bangladesh’s Uprising: Fragmented Politics and Disunity

ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht

PRIF-Blog/Banerjee S. - Wissenschaftsblog des Peace Research Institute Frankfurt (Herausgeber), Suparna Banerjee (Autor) (5.8.2025): Bangladesh Quota Protest – Tip of the Iceberg?

Prothom Alo - Prothom Alo (1.8.2024): Why Jamaat-e-Islami banned?

UN Geo - UN Geospatial (20.5.2020): Geospatial, location data for a better world: Bangladesh

USGPO - U.S. Government Publishing Office (30.4.2015): House Hearing, 114 Congress, Bangladesh's Fracture: Political And Religious Extremism, Hearing Before The Subcommittee On Asia And The Pacific Of The Committee On Foreign Affairs House Of Representatives, One Hundred Fourteenth Congress, First Session

2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Bangladesch ist instabil und kann sich jederzeit verschlechtern (DFAT 23.7.2025; vgl. BMEIA 7.11.2025). Zu den Sicherheitsrisiken zählen politisch motivierte Gewalt und Zusammenstöße zwischen rivalisierenden Gruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, bei politischen Kundgebungen und in Zeiten erhöhter politischer Spannungen (DFAT 23.7.2025). Für Februar 2026 sind Parlamentswahlen, verbunden mit einem Referendum, vorgesehen. Bereits im Vorfeld kommt es zu Protestaktionen und Demonstrationen, die teilweise in gewaltsame Ausschreitungen eskalieren können. Die Präsenz der Sicherheitskräfte in der Öffentlichkeit wurde deutlich verstärkt (AA 21.11.2025).

Am 5. August 2024 führten landesweite Proteste dazu, dass die damalige Premierministerin Sheikh Hasina zurücktrat und das Land verließ. Im Verlauf der Proteste kamen mehr als 1.400 Menschen ums Leben; zahlreiche weitere wurden verletzt [Anm.: zu den Hintergründen der Proteste siehe Politische Lage] (AA 21.11.2025). Unmittelbar nach dem Sturz der Regierung folgten landesweite Unruhen und eine Reihe von gewalttätigen Übergriffen auf vermeintliche Anhänger der AL sowie deren Unternehmen und Häuser. Auch Angehörige der hinduistischen Minderheit sowie Polizeibeamte, denen vorgeworfen wurde, die ehemalige Regierung bei der Durchsetzung ihrer repressiven Politik unterstützt zu haben, wurden Ziel einiger dieser Angriffe. Aus Angst vor Repressalien verließen Polizeibeamte ihre Posten und tauchten unter (EUAA 8.2025; vgl. NYT 19.9.2024). Kriminalität wie Mord, Körperverletzung, Erpressung, Diebstahl, Raub und sexuelle Übergriffe sind weit verbreitet. Es gibt Berichte über eine sich verschlechternde Rechts- und Sicherheitslage mit steigenden Vergewaltigungs- und Mordraten seit dem Sturz der Hasina-Regierung (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung wurden dem Militär erweiterte Polizeibefugnisse (magistracy powers) übertragen, die immer wieder verlängert wurden (EUAA 8.2025, vgl. DAST 11.11.2025). Die aktuelle Verlängerung ist bis 28. Februar 2026 gültig (Prothom Alo 11.11.2025). Dies bedeutet, dass Militärangehörige im Rang eines Hauptmanns oder höher unter anderem Festnahmen vornehmen, Personen in Gewahrsam nehmen (EUAA 8.2025), Durchsuchungs- und Haftbefehle erlassen sowie Versammlungen auflösen dürfen (NYT 19.9.2024). Es können auch mit kurzfristiger Ankündigung regionale oder landesweite Ausgangsbeschränkungen und -verbote verhängt und Telefon- und Internetverbindungen eingeschränkt werden (BMEIA 7.11.2025). Das ganze Jahr über kam es zu Razzien der Strafverfolgungsbehörden, angeblich um terroristischen Aktivitäten, Drogen und illegalen Schusswaffen entgegenzuwirken (USDOS 12.8.2025).

Zwischen Jänner 2013 und Mitte 2016 verübten einheimische militante Kräfte eine Welle von Anschlägen in ganz Bangladesch (DFAT 23.7.2025). Nach 2016 leitete die frühere Regierung eine intensive Bekämpfung des islamistischen Extremismus ein (EUAA 8.2025). Seitdem gab es keinen Angriff vergleichbaren Ausmaßes mehr (DFAT 23.7.2025). Berichten zufolge gibt es dennoch noch mehrere gewalttätige islamistische Gruppen, die weiterhin aktiv sind (EUAA 8.2025). Darunter befinden sich Gruppen, wie Al-Qaida auf dem indischen Subkontinent, der Islamische Staat, Harkat-ul-Jihad al-Islami (HuJI) (EUAA 8.2025; vgl. CIA 24.11.2025), Ansar al-Islam, auch bekannt als Ansarullah Bangla Team (ABT) und Neo-JMB (EUAA 8.2025). Laut lokalen Medien gelang mehr als 2.200 Häftlingen, darunter auch militanten Kämpfern, am und nach dem Tag des Umsturzes vom 5.8.2024 die Flucht aus bangladeschischen Gefängnissen. Zudem wurden seit 5.8.2024 bis zu 174 Häftlinge, die mit militanten Gruppen in Verbindung stehen, gegen Kaution freigelassen (DFAT 23.7.2025).

An der Nordgrenze zu Indien kommt es vereinzelt zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Truppen der beiden Länder. Auch wenn sich die dortige Lage zeitweise etwas entspannt, bleibt sie grundsätzlich labil (EDA 7.7.2025).

Durch die intensiven Auseinandersetzungen in Myanmar zwischen dem dortigen Militär und den Aufständischen kommt es immer wieder auch zu Auswirkungen auf der bangladeschischen Seite der Grenze. Die Sicherheitslage in den Aufnahmelagern für Geflüchtete der Rohingya-Gemeinschaft aus Myanmar ist schlecht. Inzwischen kommt es auch am Tage vermehrt zu teils tödlichen Gewaltakten. In Cox’s Bazar und insbesondere in der Gegend um Teknaf kam es in der Vergangenheit immer wieder zu kriminellen Überfällen, teilweise mit Waffengebrauch (AA 21.11.2025).

Gewalt gegen religiöse Minderheiten: Gewalt gegen religiöse Minderheiten wird in den sozialen Medien gezielt provoziert. In den letzten Jahren wurden immer wieder Häuser, Geschäfte und Tempel von Hindus verwüstet oder zerstört (FH 26.2.2025). Solche Vorfälle ereigneten sich im Oktober 2021, Juli 2022, Juni 2023 und im August 2024 - nach dem Sturz von Premierministerin Sheikh Hasina (AA 16.8.2024).

Zwischen August und September 2024 kam es zu mehreren Verwüstungen und Angriffen auf religiöse Stätten (Schreine) und kulturelle Einrichtungen (ODHIKAR 10.2.2025). Besonders in den ersten zwei Wochen nach Hasinas Rücktritt kam es zu einem Anstieg der Angriffe auf Häuser und Geschäfte sowie zu mindestens zwei Todesfällen in Minderheitengemeinschaften, vorwiegend hinduistischen (FH 26.2.2025). Auch Angehörige der Ahmadiyya-Gemeinschaft, indigene Gruppen in den Chittagong Hill Tracts (CHT), Christen und Buddhisten waren betroffen (OHCHR 12.2.2025). Berichten zufolge hatte die Übergangsregierung Mühe, die Minderheitengruppen zu schützen (FH 26.2.2025). Hindu-Gruppen veranstalteten große Kundgebungen und forderten mehr Schutz durch die Übergangsregierung. Im November 2024 flammte die Gewalt erneut auf, nachdem ein Hindu-Priester wegen Aufruhrs festgenommen worden war (FH 26.2.2025).

Die Übergangsregierung bestätigt, dass zwischen dem 5.8. und dem 22.10.2024 mindestens 88 Strafverfahren aufgrund kommunaler Ausschreitungen registriert wurden und 70 Personen festgenommen wurden (HRW 1.2025). Laut einer Recherche von Journalisten von Prothom Alo wurden zwischen 5. und 20.8.2024 1.068 Häuser und Geschäftsgebäude von Minderheiten sowie 22 Gebetsstätten angegriffen und beschädigt (Prothom Alo 12.9.2024). Der Rat für die Einheit der Hindus, Buddhisten und Christen (BHBCUC) berichtet, dass es zu insgesamt 1.769 kommunalen Angriffen und Akten von Vandalismus, mit 2.010 Vorfällen, gekommen ist (TBS News 11.1.2025).

Laut Übergangsregierung ist die Gewalt größtenteils politisch und nicht gesellschaftlich motiviert gewesen (FH 26.2.2025). Die Motive reichen von religiöser und ethnischer Diskriminierung über vermeintliche Rachemöglichkeiten an Anhängern der Awami-Ligue unter Minderheiten bis hin zu lokalen kommunalen Streitigkeiten, unter anderem um Land, sowie zwischenmenschlichen Problemen. Auch einige Anhänger, Mitglieder und lokale Führungspersönlichkeiten von Bangladesh Jamaat-e-Islami (BJI) und der Bangladesh Nationalist Party (BNP) waren an Racheakten und Angriffen auf bestimmte religiöse und indigene Gruppen beteiligt. Die dem UN-Hochkommisariat für Menschenrechte vorliegenden Informationen belegen jedoch nicht, dass solche Vorfälle von den nationalen Führungen dieser Parteien orchestriert oder organisiert wurden (OHCHR 12.2.2025). Sowohl die Übergangsregierung, als auch die BNP, BJI und Studentenführer verurteilten die Gewalt gegenüber Hindus (DFAT 23.7.2025; vgl. OHCHR 12.2.2025). Auch gab es nach dem Umsturz Bemühungen von lokalen Gruppen wie BNP, BJI, Studierenden Gruppen und sozialen Organisationen die Wohn- und Gebetshäuser der Hindu-Gemeinschaft zu schützen (OHCHR 12.2.2025; vgl. HRW 1.2025).

Sicherheitslage in den Chittagong Hill Tracts (CHT): Aus dem Jahr 2024 gibt es Berichte über interkommunale Gewalt zwischen Gemeinschaften der indigenen Minderheiten und Bengalen, in Form von Mobgewalt bzw. Brandangriffen auf religiöse Stätten von Buddhisten und Christen sowie auf Wohnhäuser und Gewerbeliegenschaften. Die Sicherheitskräfte verhängten Straßen- sowie Telefon- und Internetsperren. Es kam auch zu Schusswechseln mit den Sicherheitskräften. Im Jahr 2025 gibt es Berichte über Entführungen von Zivilisten und Lösegeldforderungen. Einige dieser Entführungen werden der United People's Democratic Front (UPDF) [Anm.: eine politische Partei in den CHT] zugeschrieben. Die UPDF weißt diese Vorwürfe jedoch zurück (EUAA 8.2025).

Im Allgemeinen haben seit 2022 die Zusammenstöße zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen und staatlichen Sicherheitskräften sowie zwischen ethnischen bewaffneten Gruppen untereinander zugenommen (DFAT 23.7.2025). Das Militär unterhält weiterhin ein starkes Kontingent an Sicherheitskräften in den CHT, wo es ein Wiederaufflammen der Konflikte zwischen den indigenen lokalen Gemeinschaften und zugezogenen Bangladeschis verhindern soll. Dem Militär wird von lokalen Menschenrechtsgruppen vorgeworfen, die Konfliktparteien gegeneinander auszuspielen, um die eigene dominante Rolle in der Region zu bewahren (AA 16.8.2024). Lokale Quellen berichten, die Reaktion der Sicherheitskräfte sei häufig hart und wahllos. Indigene Bevölkerungsgruppen werden bei Sicherheitskontrollen schikaniert, teilweise willkürlich festgenommen sowie ihre Häuser durchsucht. Einige indigene Gruppen behaupten, Angriffe würden von einer staatlich geförderten Gruppe namens Mukhosh Bahini („Maskierte Truppe“) verübt (DFAT 23.7.2025).

Im April 2024 verübten Kämpfer der Kuki-Chin National Front (KNF) [Anm.: eine indigene Seperatistengruppe] koordinierte Angriffe auf ein lokales Regierungsgebäude und mehrere staatliche Banken. Sicherheitskräfte verhafteten mehr als 100 Angehörige der örtlichen Bawm-Gemeinde, darunter Frauen und Kinder und verhängten Bewegungseinschränkungen (DFAT 23.7.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.11.2025): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.11.2025): Bangladesch (Volksrepublik Bangladesch)

CIA - Central Intelligence Agency [USA] (24.11.2025): Bangladesh - The World Factbook

DAST - Daily Star, The (11.11.2025): Armed forces’ magistracy power extended till Feb 28, 2026

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (7.7.2025): Reisehinweise für Bangladesch

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh

HRW - Human Rights Watch (1.2025): After the Monsoon Revolution: A Roadmap to Lasting Security Sector Reform in Bangladesh

NYT - New York Times, The (19.9.2024): Bangladesh, Struggling to Restore Order, Gives Army Policing Powers

ODHIKAR - ODHIKAR (10.2.2025): Bangladesh Annual Human Rights Report 2024

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.2.2025): Human Rights Violations and Abuses related to the Protests of July and August 2024 in Bangladesh

Prothom Alo - Prothom Alo (11.11.2025): Armed Forces’ magistracy power extended again till 28 Feb

Prothom Alo - Prothom Alo (12.9.2024): Communal violence: 1068 houses and business establishments attacked

TBS News - Business Standard, The (11.1.2025): Majority of attacks on minorities were political motivated ones: Police report

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh

3. Allgemeine Menschenrechtslage

Allgemeine Menschenrechtslage: Obwohl die Verfassung den Bürgern grundlegende Rechte garantiert (DFAT 23.7.2025), ist die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Rechte nicht ausreichend (AA 16.8.2024). Der zivile Raum in Bangladesch wird vom CIVICUS Monitor als "unterdrückt" eingestuft (CIVICUS 9.9.2025). Grundsatzurteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt bzw. ignoriert (AA 16.8.2024).

Bangladesch hat alle neun zentralen internationalen Verträge im Bereich der Menschenrechte ratifiziert, z. B. das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie das Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (DFAT 23.7.2025). Damit hat Bangladesch aktuell 14 der 18 internationalen Menschenrechtsverträge und -protokolle unterzeichnet, allerdings 7 davon mit Vorbehalten (OHCHR o.D.).

Quellen berichten über positive Schritte durch die Übergangsregierung (IPS 7.7.2025; vgl. HRW 30.7.2025). Darunter finden sich die Freilassung politischer Gefangener, die Einleitung von Verfassungsreformen, die Unterzeichnung internationaler Menschenrechtsverträge und die Verfolgung vergangener Menschenrechtsverletzungen (IPS 7.7.2025). Allerdings sind Straflosigkeit und Missbräuche (HRW 30.7.2025) sowie politische Ausgrenzung und wirtschaftliche Instabilität weiterhin weit verbreitet (IPS 7.7.2025). [Anm.: für weitere Informationen siehe Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung und Politische Lage.]

Einiges an Angst, Unterdrückung und Menschenrechtsverletzungen, wie das weitverbreitete Verschwindenlassen, die die 15-jährige Herrschaft von Sheikh Hasinas Awami-Liga (AL) kennzeichneten, scheint beendet zu sein. Die Übergangsregierung setzt jedoch weiterhin willkürliche Inhaftierungen ein, um vermeintliche politische Gegner ins Visier zu nehmen, und hat bislang keine systematischen Reformen zum Schutz der Menschenrechte durchgeführt (HRW 30.7.2025).

Laut HRW ist die Übergangsregierung mit einem nicht reformierten Sicherheitssektor, mitunter gewalttätigen religiösen Hardlinern und politischen Gruppen konfrontiert, die Vergeltung an Hasinas Anhängern nehmen wollen. Die [Anm.: Übergangs-] Regierung steht vor großen Herausforderungen, darunter einem besorgniserregenden Anstieg von Mob- und politischer Gewalt sowie der Schikanierung von Journalisten durch politische Parteien und andere nicht staatliche Gruppen, wie etwa religiöse Hardliner, die Frauenrechte sowie sexuelle Minderheiten ablehnen. Darüber hinaus kommt es immer wieder zu Übergriffen auf religiöse und ethnische Minderheiten, wie z. B auf Angehörige der hinduistischen Minderheit oder Minderheitengemeinschaften in den Chittagong Hill Tracts (CHT) (HRW 30.7.2025).

Nationale Menschenrechtskommission: Die Nationale Menschenrechtskommission Bangladeschs (Bangladesh National Human Rights Commission, NHRC) wurde 2009 gegründet (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025, DFAT 23.7.2025). Die Globale Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (GANHRI) klassifiziert die NHRC, mit Stand von 4.6.2025, weiterhin mit dem Status "B" (OHCHR/GANHRI 4.6.2025). Dies bedeutet, dass die NHRC die Pariser Prinzipien in Bezug auf Pluralismus, Unabhängigkeit und Effektivität nationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht vollständig erfüllt (DFAT 23.7.2025).

Die NHRC kann Menschenrechtsverletzungen durch Einzelpersonen, Beamte, Regierungsbehörden und andere staatliche Institutionen (mit Ausnahme von Polizei und Militär) untersuchen. Sie kann als Reaktion auf eine Beschwerde einen Bericht der Polizei anfordern. Die NHRC kann Gefängnisse und Haftanstalten besuchen, Mediationen durchführen und von Regierungsbehörden die Vorlage von Dokumenten verlangen (DFAT 23.7.2025). Jedoch berichten Quellen, dass es die NHRC bisher versäumt hat, Menschenrechtsverletzungen zu bekämpfen. Obwohl die NHRC rechtlich als unabhängiges Gremium definiert ist, leidet sie unter institutionellen Einschränkungen. Ihr Ernennungsprozess wird stark von Regierungsvertretern beeinflusst. Die NHRC kann der Regierung lediglich unverbindliche Empfehlungen geben. Die Regierung ist nicht gesetzlich verpflichtet, diesen Empfehlungen nachzukommen, und kann sie nach eigenem Ermessen ignorieren. Zudem ist die Fähigkeit der NHRC eingeschränkt, Verstöße durch Strafverfolgungsbehörden unabhängig zu untersuchen. Ihre Befugnis beschränkt sich auf die Anforderung von Regierungsberichten, häufig bei den Behörden, denen Verstöße vorgeworfen werden. Darüber hinaus ist es der NHRC verboten, in bereits vor Gericht anhängige Angelegenheiten einzugreifen, wodurch ihr Handlungsspielraum bei der Behandlung von Themen wie willkürlicher Inhaftierung und unfairen Gerichtsverfahren stark eingeschränkt wird. Aufgrund des Massenrücktritts seiner Kommissare im November 2024 ist die NHRC derzeit unbesetzt (CIVICUS 8.2025; vgl. OHRH 7.7.2025).

Zivilgesellschaft und NGOs: Die Zivilgesellschaft Bangladeschs umfasst eine große Zahl aktiver zivilgesellschaftlicher Organisationen und hat für ihre Erfolge, unter anderem bei Mikrokrediten und anderen Entwicklungsinitiativen, breite Anerkennung gefunden (EUAA 8.2025). Die überwiegende Mehrheit sind als freiwillige soziale Wohlfahrtsorganisationen anerkannt und beim Sozialamt registriert. Sie sind in der Regel klein und arbeiten lokal mit Mitteln aus lokalen Spenden und staatlichen Zuschüssen. Organisationen, die mit Zuschüssen aus externen [Anm.: ausländischen Finanz-] Quellen arbeiten, werden im Allgemeinen als Entwicklungs-NGOs betrachtet und sind beim Büro für Angelegenheiten von NGOs (Non-Governmental Organisations Affairs Bureau, NGOAB) registriert. Darüber hinaus gibt es noch Mikrofinanzinstitute (MFIs) (ICNL 20.2.2025). Laut akademischer Quelle der EUAA ist die NGOAB weiterhin eine korrupte und stark politisierte Behörde, die die Befugnis hat, Registrierungsprozesse und den Fluss ausländischer Gelder an zivilgesellschaftliche Organisationen zu kontrollieren (EUAA 8.2025).

Die Regierung sieht sich oft als alleinige Verantwortungsträgerin für Entwicklung und erlegt NGOs im Entwicklungssektor oft strenge Regeln und Vorschriften auf, die ihre operativen Aktivitäten erschweren. NGOs sind manchmal aus politischen Gründen, z. B. wenn sich die Regierung durch die Lobbyarbeit einer zivilgesellschaftlichen Organisation bedroht fühlt, staatlichen Schikanen ausgesetzt. Diese sind z. B. häufige Inspektionen, Dokumentenanfragen usw. Für die betroffene NGO kann es schwierig sein, Rechtsmittel einzulegen, da das Justizsystem schwerfällig, zeitaufwendig und teuer ist (ICNL 20.2.2025).

Laut Freedom House arbeiteten unter der AL-Regierung viele NGOs ohne belastende Einschränkungen. Allerdings wurde die Verwendung ausländischer Gelder streng überwacht, die Regierung hatte weitreichende Befugnisse zur Aberkennung ihrer Registrierung. Unter der Übergangsregierung berichten NGOs, ohne Angst vor Überwachung oder staatlichen Repressalien arbeiten zu können, doch bürokratische Hürden, darunter Korruption, blieben bestehen. Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränkten die Aktivitäten der NGOs auch in einigen Bereichen wie Rechte und dem Schutz religiöser Minderheiten ein (FH 26.2.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

CIVICUS - CIVICUS: World Alliance For Citizen Participation (9.9.2025): Bangladesh: Concerns around new ordinances, opposition ban and arrests and lack of police reform - Civicus Monitor

CIVICUS - CIVICUS: World Alliance For Citizen Participation (8.2025): Bangladesh: Overview of Restrictions to Civic Freedoms

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh

HRW - Human Rights Watch (30.7.2025): Bangladesh: Year since Hasina Fled, Rights Challenges Abound

ICNL - The International Center for Not-for-Profit Law (20.2.2025): Civic Freedom Monitor: Bangladesh

IPS - Inter Press Service (7.7.2025): Bangladesh’s Democratic Promise Hangs in the Balance

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (o.D.): Status of Ratification Interactive Dashboard: Bangladesh

OHCHR/GANHRI - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, Global Alliance of National Human Rights Institutions (4.6.2025): Chart of the Status of Mational Institutions accredited by the Global Alliance of National Human Rights Institutions, Accreditation Status as of 4 June 2025

OHRH - Oxford Human Rights Hub (7.7.2025): Bangladesh's National Human Rights Commission: A Watchdog Without Teeth?

4. Frauen

Bangladesch ist Vertragspartei mehrerer internationaler Verträge und Abkommen im Zusammenhang mit den Rechten von Frauen und Mädchen, darunter das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women, CEDAW) und dessen Fakultativprotokoll (EUAA 8.2025). Die CEDAW-Konvention wurde von Bangladesch allerdings nur mit zwei Vorbehalten ratifiziert (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Vorbehalte betreffen die Artikel 2 und 16, in denen es unter anderem heißt, dass Frauen „während der Ehe und bei ihrer Auflösung die gleichen Rechte und Pflichten“ haben sollten, da dies als Verstoß gegen die Scharia angesehen wurde (EUAA 8.2025). Darüber hinaus gibt es zahlreiche Gesetze, die sich mit spezifischen Formen der Gewalt gegen Frauen befassen, darunter Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift (das Mitgiftverbotsgesetz 2018, Dowry Prohibition Act), häusliche Gewalt (Präventions- und Schutzgesetz 2010, Prevention and Protection Act) und Säuregewalt (die Gesetze zur Kontrolle und Prävention von Säurekriminalität 2002, Acid Offence Control and Acid Crime Prevention) (EUAA 7.2024).

Religiöse Aspekte der Familienrechtsordnung: Die Verfassung garantiert allen Bürgern gleiche Rechte, inklusive der Gleichstellung von Mann und Frau in allen Bereichen des staatlichen und öffentlichen Lebens (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). Ausnahmen bestehen aus religiösen Gründen (AA 16.8.2024). Derzeit enthält das Familienrecht in Bezug auf Eheschließung und Scheidung separate Bestimmungen für Muslime, Christen und Hindus. Interkonfessionelle Paare können gemäß dem Special Marriage Act von 1872 heiraten. Allerdings müssen Paare gemäß diesem Gesetz ihrem Glauben abschwören, um heiraten zu können (USCIRF 7.2025). Die religionsbasierte Familienrechtsordnung wirkt sich oft diskriminierend auf Frauen aus (DFAT 23.7.2025). Frauen sind bei Ehe (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024), Scheidung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025), Erbschaft (FH 26.2.2025; vgl. EUAA 8.2025) sowie bei Sorgerechtsangelegenheiten rechtlich benachteiligt. Fehlender Rechtsschutz lässt Frauen bei der Trennung häufig mittel- und obdachlos zurück (AA 16.8.2024).

Muslimische Männer können sich nach Belieben von ihren Frauen scheiden lassen (Talaq), muslimische Frauen jedoch nur mit Zustimmung ihres Mannes. Nach einer Scheidung müssen muslimische Männer ihren Frauen 90 Tage lang Unterhalt zahlen. Christliche Männer können sich wegen Ehebruchs von ihren Frauen scheiden lassen, christliche Frauen müssen jedoch zusätzliche Gründe wie Grausamkeit oder Vernachlässigung nachweisen. Hindus ist die Scheidung nicht gestattet. Polygamie ist zwar selten, aber für Muslime und Hindus legal. Das Gesetz verpflichtet Männer, ihre Frauen gleichzubehandeln und die Erlaubnis ihrer Frau einzuholen, bevor sie weitere Frauen heiraten. Diese Anforderungen werden jedoch oft ignoriert. Sofern nicht anders angegeben, erben muslimische Töchter die Hälfte dessen, was ihre Brüder erhalten. Familiengerichte sind langsam und ineffizient, was die Lage der von diesen Gesetzen betroffenen Frauen erschwert (DFAT 23.7.2025).

Im April 2025 empfahl eine von der Übergangsregierung eingesetzte Reformkommission (Women’s Reform Commission) ein einheitliches Familiengesetz für alle Bangladescher, gleiche Elternrechte und die Kriminalisierung von Vergewaltigung in der Ehe. Daraufhin forderten Demonstranten, die Auflösung der Kommission und veranstalteten im Mai 2025 in Dhaka eine große Demonstration gegen ihre Empfehlungen (DFAT 23.7.2025; vgl. HRW 5.5.2025, USCIRF 7.2025). Viele Demonstranten waren Unterstützer der islamistischen Organisation Hefazat-e-Islam (HRW 5.5.2025).

Gesellschaftliche Haltung gegenüber Frauen: In Bangladesch sind Frauen und Mädchen seit langem verschiedenen Formen von Gewalt, Unterdrückung (CGS 7.8.2025) und Diskriminierung ausgesetzt (DFAT 23.7.2025). Frauen und Mädchen sind in vielen Lebensbereichen benachteiligt (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024). Die bangladeschische Gesellschaft wird - je nach Quelle - als patriarchal (EUAA 8.2025; vgl. OMCT 6.5.2022, CGS 7.8.2025) bzw. religiös konservativ (DFAT 23.7.2025) oder gar frauenfeindlich geprägt, beschrieben (OMCT 6.5.2022). Männer gelten als primäre Entscheidungsträger und Ernährer, während Frauen in untergeordnete Rollen gedrängt werden (UNDP 19.9.2023; vgl. EUAA 8.2025). Seit August 2024 kommt es verstärkt zu Gewalt mit dem Ziel moralisch unerwünschtes - unislamisches - Verhalten zu bestrafen, insbesondere gegenüber Frauen (TBS News 30.1.2025; vgl. CGS 7.8.2025). So werden Frauen, oft unter dem Vorwand, "religiöse Werte" zu verteidigen, wegen "unziemlicher" Kleidung belästigt und sind Demütigungen, Einschüchterungen sowie öffentlicher Bloßstellung ausgesetzt (CGS 9.10.2025). Dies erfolgt einerseits durch einzelne Personen (TBS News 9.3.2025a) und andererseits durch Gruppen von Ortsansässigen oder Madrasa-Schülern [Anm.: Schüler einer Islamschule] (TBS News 30.1.2025). Darüber hinaus gibt es auch organisierte Gruppierungen wie die selbst ernannten "Tawidi Janata", die sich als "bewusste muslimische Bürger" bezeichnen (CGS 7.8.2025; vgl. TBS News 9.3.2025b). Dabei handelt es sich um eine religiös motivierte Gruppe, die im Namen der islamischen Einheit und zur Verteidigung islamischer Werte mobilisiert (CGS 7.8.2025).

Gewalt gegen Frauen - sexuelle und häusliche Gewalt: Gewalt gegen Frauen ist in Bangladesch ein weitverbreitetes Problem (EUAA 8.2025; vgl. UN-BANG 4.2024, DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über weitverbreitete häusliche Gewalt (EUAA 8.2025; vgl. DAST 4.3.2025, BBS 27.2.2025). Laut einer aktuellen Erhebung des bangladeschischen Statistikamts (Bangladesh Bureau of Statistics, BBS) aus dem Jahr 2024 sind rund 76 % der jemals verheirateten Frauen im Laufe ihres Lebens und etwa 49 % in den letzten 12 Monaten mit verschiedenen Formen von Gewalt konfrontiert. Dazu zählen körperliche, sexuelle, emotionale, kontrollierende oder wirtschaftliche Gewalt (BBS 27.2.2025). Überlebende häuslicher Gewalt erhalten nur wenig Hilfe von staatlichen Unterkünften oder Unterstützungsprogrammen (FH 26.2.2025).

Vergewaltigungen und sexuelle Übergriffe kommen häufig vor (DFAT 23.7.2025), darunter auch Gruppenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen (ODHIKAR 10.2.2025). Darüber hinaus gibt es Berichte über sexuelle Belästigungen im öffentlichen Raum und am Arbeitsplatz (EUAA 8.2025; vgl. FH 26.2.2025, OFPRA 24.4.2024). Auch an Ausbildungsplätzen, wie Schule und Universitäten wird von sexueller Belästigung, mitunter schweren Übergriffen, berichtet, die auch zu Ausbildungsabbrüchen führen (DFAT 23.7.2025). Zudem gibt es weiterhin Berichte über Säureangriffe (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 25.5.2024, FH 26.2.2025), obwohl diese in den letzten Jahrzehnten deutlich zurückgegangen sind (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 25.5.2024). Die NGO Ain o Salish Kendra (ASK) registrierte 14 Fälle von Säureangriffen für das Jahr 2024 (ASK 31.12.2024c). Im Zeitraum von Jänner bis Juli 2025 waren es laut ASK 7 Angriffe (ASK 13.8.2025b).

Auch Zwangsheirat (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024) und Gewalt im Zusammenhang mit der Mitgift sind bekannt (ASK 31.12.2024d). Dabei kommt es vor, dass eine Mitgift unter Zwang verlangt wird, obwohl das Verschenken oder Annehmen einer Mitgift eine Straftat ist (FH 26.2.2025). ASK berichtet für das Jahr 2024 insgesamt 77 Fälle von Gewalt im Zusammenhang mit einer Mitgift, davon wurden 52 Fälle angezeigt. In 36 Fällen starben die Frauen an den Folgen der Gewalt und 7 begingen Selbstmord (ASK 31.12.2024d). Im Zeitraum von Januar bis Juli 2025 wurden durch ASK insgesamt 51 Fälle verzeichnet, wobei 25 dieser Fälle mit Todesfolge endeten (ASK 13.8.2025c).

Rechtlicher Rahmen beim Straftatbestand Vergewaltigung: In Bangladesch wird der Rechtsrahmen für Vergewaltigung in erster Linie durch das Gesetz zur Verhinderung der Unterdrückung von Frauen und Kindern (Women and Children Repression Prevention Act 2000, WCRPA) und dem Strafgesetz (Penal Code 1860) geregelt (DAST 14.3.2025). Gemäß bangladeschischem Strafgesetz aus dem Jahr 1860 wird "Vergewaltigung" definiert, als „Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und einer Frau“, der gegen den Willen der Frau, ohne ihre Einwilligung, mit ihrer Einwilligung aus Angst vor Tod oder Verletzung, unter Vortäuschung einer Ehe oder Vortäuschung man sei der Ehemann stattfindet oder wenn sie unter 14 Jahre alt ist, unabhängig ob eine Einwilligung vorliegt (BDLAWS 6.10.1860). Im Jahr 2020 führte die Regierung die Todesstrafe für Vergewaltigung ein, als Reaktion auf große Proteste nach einer Reihe von aufsehenerregenden Fällen von Vergewaltigung und sexuellen Übergriffen (FH 26.2.2025). Zu diesem Zweck erfolgte 2020 eine Anpassung des WCRPA. In Abschnitt 9 dieses Gesetzes wird die Strafe für Vergewaltigung festgelegt, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf Fällen von Gruppenvergewaltigung, Vergewaltigung in Gewahrsam oder Tod des Opfers liegt (DAST 14.3.2025). Gemäß der geltenden Rechtsordnung sind für den Straftatbestand der Vergewaltigung lebenslange Freiheitsstrafen oder bei Todesfolge die Todesstrafe vorgesehen (LCB 15.3.2025). Sexuelle Gewalt in der Ehe ist weit verbreitet und Vergewaltigung in der Ehe ist nicht strafbar (DFAT 23.7.2025). Das Strafgesetzbuch stellt eindeutig fest, dass Geschlechtsverkehr zwischen einem Mann und seiner Ehefrau, sofern diese nicht jünger als 13 Jahre ist, keine Vergewaltigung darstellt (OGR 20.8.2025).

Trotz der Gesetze haben Frauen sowie Mädchen kaum eine Möglichkeit, Schutz zu suchen oder sich wegen dieser Verbrechen vor Gericht zu schützen (HRW 16.1.2025). Die Regierung (ODHIKAR 10.2.2025) und die Strafverfolgungsbehörden (LCB 15.3.2025) setzen die Gesetze nicht wirksam durch (ODHIKAR 10.2.2025; vgl. LCB 15.3.2025). Geschlechtsspezifische Straftaten werden kaum vor Gericht verhandelt (ODHIKAR 10.2.2025). Zudem hindern soziale Phänomene, wie Rufmord und Schuldzuweisungen, viele Opfer daran Gerechtigkeit zu suchen (LCB 15.3.2025). Laut Quellen vor Ort melden viele Opfer eine Vergewaltigung nicht, weil sie entweder keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand haben, gesellschaftlich stigmatisiert sind, Angst vor Belästigungen haben oder die Vergewaltigung nicht durch medizinische Beweise belegt werden kann. Weiters wird berichtet, dass nur 3 % der Vergewaltigungsfälle zu einer Verurteilung führen (DFAT 23.7.2025).

Für das Jahr 2024 gibt es Berichte über eine Zunahme von Gewalt gegen Frauen (ODHIKAR 10.2.2025). Frauen und Mädchen, die von Beginn an in den vordersten Reihen der Proteste [Anm.: von Juli und August 2024] standen, wurden von Sicherheitskräften und Anhängern der Awami-Liga (AL) angegriffen. Sie waren insbesondere sexueller Gewalt und geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, einschließlich körperlicher Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen sowie teilweise dokumentierte sexuelle Übergriffe durch AL-Anhänger. Darüber hinaus gibt es Berichte über Übergriffe, die aus Rache begangen wurden (OHCHR 12.2.2025). Auch in der aktuellen Amtszeit der Übergangsregierung hält die Gewalt gegen Frauen an (ODHIKAR 10.2.2025). Die NGO ASK registrierte für das Jahr 2024 insgesamt 401 Fälle von Vergewaltigung und Gruppenvergewaltigung (ASK 31.12.2024e) und für den Zeitraum von Jänner bis Juli 2025 492 Fälle (ASK 13.8.2025d). Derartige Zahlen werden aber als stark unterrepräsentierend eingeschätzt (DFAT 23.7.2025).

Hilfe und Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt: Das Ministerium für Frauen- und Kinderangelegenheiten führt Programme zur Reduzierung und Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt durch. Dazu gehören eine rund um die Uhr besetzte nationale Hotline und zentrale Krisenzentren in mindestens einem Dutzend Krankenhäusern im ganzen Land. Diese Zentren bieten Gesundheitsversorgung, polizeiliche Unterstützung, DNA-Tests, soziale Dienste, Rechtsbeistand, Beratung und die Vermittlung von Notunterkünften an. Schätzungsweise 36 Frauenhäuser gibt es im Land, etwa die Hälfte wird von NGOs betrieben. Berichten zufolge reicht diese Zahl nicht aus, um den Bedarf zu decken. Quellen aus dem Inland berichteten, dass die Möglichkeit eines Opfers geschlechtsspezifischer Gewalt, den Wohnort zu wechseln, um einem Täter zu entkommen, von den finanziellen Mitteln und dem familiären Netzwerk des Opfers abhängen. Die Bekleidungsindustrie bietet in einigen Fällen Frauen die Möglichkeit, finanziell unabhängig zu werden, und in relativer Sicherheit zu leben (DFAT 23.7.2025).

Wirtschaftliche und politische Teilnahme von Frauen: Trotz einer steigenden Erwerbsbeteiligung liegt der Anteil der Frauen an der Erwerbsbevölkerung immer noch unter 50 % (FH 26.2.2025). Laut Quellen gehen zwischen 43 % (DFAT 23.7.2025) und 48 % der Frauen im Alter von 15 bis 64 Jahren einer Erwerbstätigkeit nach (WB 7.1.2025a). Im Vergleich dazu liegt die Erwerbsquote der männlichen Bevölkerung bei 81 % (DFAT 23.7.2025) bis 83 % (WB 7.1.2025b). Die Erwerbsmöglichkeiten für Frauen haben sich in den letzten Jahren stark verbessert. So stellen sie mittlerweile ca. 65 % (AA 16.8.2024) bis 80 % der Arbeitskräfte in den Textilfabriken (AA 16.8.2024; vgl. EAF 8.10.2024). Die Arbeitsbedingungen in den Fabriken sind jedoch oftmals prekär. Oftmals bestehen zwischen den Tätigkeiten von Männern und Frauen erhebliche Gehaltsunterschiede (AA 16.8.2024). Mikrofinanzinitiativen bieten Frauen die Mittel, um Klein-Unternehmen zu gründen und finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Bis 2022 hatten 21,3 Prozent der Haushalte Einlagen bei Mikrofinanzinstituten (EAF 8.10.2024).

Diese wirtschaftliche Teilhabe hat Frauen eine finanzielle Unabhängigkeit und größere politische Handlungsfähigkeit verschafft, wodurch sie zunehmend den Status quo in Frage stellen und ihre Rechte einfordern können (EAF 8.10.2024). Zudem können Frauen durch den Verdienst ihre Stellung in der Familie und den lokalen Gemeinschaften enorm verbessern (AA 16.8.2024). Verbesserungen in der Bildung von Frauen haben die politische Handlungsfähigkeit von Frauen gestärkt. Staatliche Programme für die Sekundar- und Oberstufenbildung von Mädchen haben zu einem starken Anstieg der Einschreibungszahlen von Frauen an Schulen und Universitäten geführt. Im Jahr 2021 machten Frauen 43 % der Universitätsstudenten in Bangladesch aus, im Jahr 2000 waren es noch 27 % (EAF 8.10.2024). In der Praxis sind Frauen und Mädchen in der Gesellschaft weiterhin stark benachteiligt (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025). Dies kommt besonders deutlich außerhalb der Städte zum Tragen (AA 16.8.2024).

Im nationalen Parlament sind 50 der 350 Sitze für Frauen reserviert (AA 16.8.2024; vgl. FH 26.2.2025). Obwohl Frauen die beiden wichtigsten Parteien anführen, begrenzt die gesellschaftliche Diskriminierung die Teilhabe von Frauen in der Politik in der Praxis. Frauen sind oft mit dem gesellschaftlichen Druck konfrontiert, sich von der Politik fernzuhalten bzw. werden oft in die weniger einflussreichen Frauenverbände ihrer Parteien verwiesen (FH 26.2.2025).

Menschenhandel: Seit Anfang der 1990er Jahren haben über 1,2 Millionen Bangladescherinnen Arbeit im Ausland gesucht, Saudi-Arabien ist dabei die Top-Destination, gefolgt von anderen Ländern des Nahen und Mittleren Ostens, wie Qatar und den Vereinigten Arabischen Emirate. In den letzten sechs Jahren kehrten 67.199 Wanderarbeiterinnen nach Bangladesch zurück, die im Ausland sexuellen und körperlichen Missbrauch erlitten hatten (DAST 8.5.2025) oder zur Prostitution gezwungen wurden (JC 23.5.2024). (DAST 8.5.2025). Eine Studie aus dem Jahr 2022 ergab, dass viele zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden waren, Stigma und Vorwürfe von ihren Familien und Mitgliedern ihrer Gemeinschaft erfahren (EUAA 8.2025; vgl. JC 23.5.2024). Die NGO Justice and Care unterstützt einige dieser Rückkehrerinnen beim Wiederaufbau ihres Lebens in Bangladesch (JC 23.5.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (13.8.2025b): Violence Against Women Acid Attacks Jan-Jul 2025

ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (13.8.2025c): Violence Against Women (Dowry related violence) Jan-Jul 2025

ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (13.8.2025d): Violence Against Women- Rape Jan-Jul 2025

ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (31.12.2024c): Violence Against Women Acid Attacks Jan-Dec 2024

ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (31.12.2024d): Violence Against Women (Dowry related violence) Jan-Dec 2024

ASK - Ain o Salish Kendra (ASK) (31.12.2024e): Violence Against Women -Rape Jan-Dec 2024

BBS - Bangladesh Bureau of Statistics (27.2.2025): Key Findings of Violence Against Women Survey Bangladesh 2024

BDLAWS - Laws of Bangladesh - Government of the People's Republic of Bangladesh [Bangladesch] (6.10.1860): The Penal Code, 1860, Section 375. Rape

CGS - Centre for Governance Studies (9.10.2025): The Rise of the Far Right: Moral Policing and Populist Peril in Post-Authoritarian Bangladesh

CGS - Centre for Governance Studies (7.8.2025): Between Revolution and Resistance: The Rise of Moral Policing and Violence Against Women in Bangladesh

DAST - Daily Star, The (8.5.2025): BRAC report on migrant workers: Abused, 67,199 women returned in 6 years

DAST - Daily Star, The (14.3.2025): A comprehensive legal approach to the crime of rape

DAST - Daily Star, The (4.3.2025): The harsh reality of domestic abuse in Bangladesh

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

EAF - East Asia Forum (8.10.2024): Women get to work in Bangladesh

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

EUAA - European Union Agency for Asylum (7.2024): Country of Origin Information Report - Bangladesh: Country Focus

FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh

HRW - Human Rights Watch (5.5.2025): Bangladeshi Women’s Rights Opposed by Hardline Religious Groups

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Bangladesh

JC - Justice and Care (23.5.2024): Modern slavery survivor was ostracised in society after walking free

LCB - Lawyers Club Bangladesh (15.3.2025): Rape in Bangladesh: Legal Framework, Social stigma and the Imperative for Psychological Support

ODHIKAR - ODHIKAR (10.2.2025): Bangladesh Annual Human Rights Report 2024

OFPRA - Amt zum Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen [Frankreich] (24.4.2024): Rapport de mission enRépublique populaire du Bangladesh

OGR - Open Global Rights (20.8.2025): Rethinking rape laws in Bangladesh: A step towards gender-inclusive justice?

OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (12.2.2025): Human Rights Violations and Abuses related to the Protests of July and August 2024 in Bangladesh

OMCT - World Organisation Against Torture (6.5.2022): WOMEN BREAK T H E S I L E N C E GENDER-BASED TORTURE IN ASIA

TBS News - Business Standard, The (9.3.2025a): Why don’t women in Bangladesh feel safe in 2025?

TBS News - Business Standard, The (9.3.2025b): Unmasking the ’Tawhidi Janata’: Faces behind it

TBS News - Business Standard, The (30.1.2025): What can be done to tackle the new dawn of moral policing?

TBS News - Business Standard, The (25.5.2024): Triumph over terror: How Bangladesh came together to end acid violence

UN-BANG - United Nations Bangladesh (4.2024): Gender Equality Brief

UNDP - United Nations Development Programme (19.9.2023): Over 99 percent of Bangladeshis hold at least one bias against women

USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (7.2025): Bangladesh Factsheet

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh

WB - Weltbank (7.1.2025a): World Bank Open Data: Labor force participation rate, female (% of female population ages 15-64) (modeled ILO estimate) - , Bangladesh

WB - Weltbank (7.1.2025b): World Bank Open Data: Labor force participation rate, male (% of male population ages 15-64) (modeled ILO estimate) - , Bangladesh

5. Sexuelle Orientierung und Genderidentität (SOGI)

Einvernehmliche homosexuelle Handlungen sind kriminalisiert (EUAA 8.2025; vgl. HRW 16.1.2025) und stehen gemäß § 377 Strafgesetzbuch unter Strafe (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Die Strafen reichen von 10 Jahren bis lebenslänglich (HRW 16.1.2025; vgl. EUAA 8.2025). Auch Geldstrafen sind möglich (EUAA 8.2025). Laut verschiedenen Quellen kam die strafrechtliche Durchsetzung des Verbots unter der vorigen Regierung [Anm.: Awami-Liga Regierung] tatsächlich nur selten zur Anwendung (FH 26.2.2025; vgl. AA 16.8.2024, EUAA 8.2025). Die Anwendung des § 377 Strafgesetzbuch wurde oft angedroht, um Homosexuelle zu erpressen, regierungskritische Meinungsäußerungen zu verhindern oder die Anpassung an heterosexuelle Normen zu erzwingen (AA 16.8.2024). So berichten Mitglieder sexueller Minderheiten, dass die Polizei das Gesetz benutzt, um sie - oder aber auch Personen, die unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung als sexuelle Minderheit wahrgenommen werden - zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Gleichzeitig werden auch Gesetze gegen Pornografie, Drogen- oder Alkoholdelikte sowie Beschränkungen bei der Lizenzierung von Veranstaltungsorten häufig gegen sexuelle Minderheiten und deren Veranstaltungsorte eingesetzt (DFAT 23.7.2025).

Gesellschaftliche Haltung: Sexualität ist in Bangladesch mit einem Stigma behaftet und Homosexualität stößt auf gesellschaftliche Missbilligung, die tief verwurzelt ist und durch das Rechtssystem, gesellschaftliche Normen und religiöse Überzeugungen verstärkt wird (EUAA 8.2025). Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber sexuellen Minderheiten in Bangladesch ist sehr konservativ. Nur sehr wenige homosexuelle bzw. bisexuelle Männer und Frauen offenbaren ihre sexuelle Orientierung. Hijras werden zwar stärker akzeptiert, sind aber aufgrund ihrer größeren Sichtbarkeit anfälliger für Missbrauch [weitere Informationen siehe Unterkapitel Drittes Geschlecht - Hijras] (DFAT 23.7.2025).

Im Gleichstellungsindex von Equaldex, der den Status der Rechte, Gesetze und Freiheiten von sexuellen Minderheiten sowie die öffentliche Einstellung gegenüber diesen bewertet, belegte Bangladesch im Jahr 2025 den 138. Platz von 197 Ländern (Equaldex o.D.). Ein Bericht des International Republican Institute, einer amerikanischen Nonprofit Organisation, aus dem Jahr 2021 stellte fest, dass sexuelle Minderheiten in Bangladesch weitverbreitete Erfahrungen mit Diskriminierung, Ausgrenzung und Gewalt machen. 45 % der Befragten gaben an, täglich oder wöchentlich „Diskriminierung, Gewalt oder Belästigung“ ausgesetzt zu sein. Die Mehrheit berichtete von Diskriminierung im Gesundheitswesen, im Bildungswesen und am Arbeitsplatz. Die Hälfte sagte, sie habe ihre sexuelle Orientierung und/oder Geschlechtsidentität vor ihrer Familie geheim gehalten (DFAT 23.7.2025; vgl. IRI 2021).

Lokale Quellen berichten, dass Mitglieder sexueller Minderheiten manchmal von ihren Eltern aus dem Elternhaus vertrieben werden. In anderen Fällen üben Eltern Druck auf LGBTQ-Kinder aus, heterosexuelle Ehen zu akzeptieren, oder sperren sie ein, um die Familie nicht zu „entehren“. Viele Angehörige sexueller Minderheiten erleben Mobbing in der Schule, was zu hohen Abbruchquoten führt. Nur sehr wenige offen lebende Angehörige sexueller Minderheiten besuchen eine Universität. Diejenigen, die es tun, werden von Kommilitonen und Lehrkräften gemobbt (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte, dass sogenannte Konversionstherapien weit verbreitet sind (EUAA 8.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).

Für Transgender-Personen sind einige rechtliche Anerkennungen vorhanden, jedoch werden sie in der Praxis stark diskriminiert (FH 26.2.2025). Lokale Quellen berichten, dass homosexuelle Frauen und Transgender-Männer in Bangladesch deutlich weniger sichtbar sind als homosexuelle Männer und Transgender-Frauen, was teilweise auf strenge kulturelle Normen für Frauen zurückzuführen ist. Nach Angaben von lokalen Quellen können Transgender-Männer höheren Sicherheitsrisiken ausgesetzt sein, wenn ihre Transgender-Identität preisgegeben wird (DFAT 23.7.2025).

Als Reaktion auf die weitverbreitete Diskriminierung von Mitgliedern sexueller Minderheiten und die Ermordung zweier wichtiger Aktivisten im Jahr 2016 hat sich der LGBTQ-Aktivismus in Bangladesch fast vollständig ins Internet verlagert (FH 16.10.2024). Auch die Dhaka Pride findet [Anm.: seit ihrem Bestehen] aufgrund der rechtlichen und sozialen Hindernisse für die LGBTQ-Community in Bangladesch ausschließlich online statt (InBa o.D.).

Lokale Quellen berichten, das Attentat von 2016 habe weiterhin eine abschreckende Wirkung auf die Interessenvertretung und die öffentliche Diskussion von Themen mit Bezug auf sexuelle Minderheiten (DFAT 23.7.2025). Durch religiöse Fundamentalisten kommt es zu Vergeltungsmaßnahmen gegen Personen, die öffentlich über LGBTQ-Rechte sprechen. Ebenso wird die Arbeit von NGOs im Bereich der Rechte sexueller Minderheiten durch Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen beeinträchtigt (FH 26.2.2025). Gleichzeitig herrscht auch aufgrund der vagen Formulierungen im Digital Security Act (DSA) und Cyber Security Act (CSA) ein Klima der Selbstzensur, wodurch Reporter und Redakteure bei der Berichterstattung mit Bezug auf sexuelle Minderheiten übermäßig vorsichtig sind. Außerdem führen Fehl- und Desinformationen auf Social-Media-Platformen dazu, dass Mitglieder sexueller Minderheiten im realen Leben Opfer von Gewalt werden (FH 16.10.2024).

Situation nach dem politischen Umbruch: Der politische Umbruch im Jahr 2024 [Anm.: Informationen zu den Ereignissen im Jahr 2024 finden sich im Kapitel Politische Lage] wirkt sich auch auf die LGBTQ-Community aus (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). So hat sich seit dem Regierungswechsel die Situation für Angehörige sexueller Minderheiten und LGBTQ-Aktivisten verschlechtert (HRW 16.1.2025; vgl. DFAT 23.7.2025, EUAA 8.2025). Obwohl LGBTQ-Themen selbst nicht im Mittelpunkt der Proteste von 2024 standen (ILGA Asia 10.10.2024), sehen sich viele LGBTQ-Aktivisten in Bangladesch nun vertärkt Drohungen und Diskriminierung ausgesetzt, aber auch die Community selbst einer steigenden Gefahr von Gewalt (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024, DFAT 23.7.2025). Zudem werden Bedenken hinsichtlich der engen Zusammenarbeit der Übergangsregierung mit LGBTQ-feindlichen rechtsextremen Parteien und dem Aufstieg rechtsgerichteter islamischer und LGBTQ-feindlicher Parteien (z. B. Jamaat-e-Islami) geäußert (ILGA Asia 10.10.2024; vgl. EUAA 8.2025, DFAT 23.7.2025). In der Folge kam es zu einer Zunahme von Schikanen und einer "Sündenbockmentalität" gegenüber sexuellen Minderheiten (InBa 2.2025; vgl. EUAA 8.2025). Die Fortschritte bei der Inklusion von Transgender-Personen unter der inzwischen abgesetzten Regierung werden als gefährdet betrachtet (InBa 2.2025; vgl. Washington Blade 9.8.2024, ILGA Asia 10.10.2024).

Auch die Fälle von Online-Belästigung haben signifikant zugenommen, doch Angst, Stigmatisierung oder mangelndes Vertrauen in die verfügbaren Unterstützungsmechanismen werden als Gründe dafür genannt, Fälle nicht zu melden (UN Women 2024; auch zit. in EUAA 8.2025). Im August 2024 kam es an einigen Bildungseinrichtungen zu Protesten und Vorwürfen von Studenten gegen vermeintlich männliche homosexuelle Lehrkräfte und Professoren, die daraufhin suspendiert wurden und ein Unterrichtsverbot bekamen (EUAA 8.2025; vgl. E76C 28.10.2024, E76C 4.11.2024).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

E76C - Erasing 76 Crimes (4.11.2024): Bangladesh school principal fired for being gay

E76C - Erasing 76 Crimes (28.10.2024): Academic in Bangladesh barred from teaching in response to anti-gay protesters

Equaldex - Equaldex (o.D.): LGBT Rights in Bangladesh

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Bangladesh

FH - Freedom House (16.10.2024): Freedom on the Net 2024 - Bangladesh

HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Bangladesh

ILGA Asia - International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans, and Intersex Association – Asia (10.10.2024): Bangladesh: Student Protests, Government Transition, and Implications for LGBTIQ Communities

InBa - Inclusive Bangladesh (o.D.): Dhaka Pride

InBa - Inclusive Bangladesh (2.2025): Annual Report 2024 on Human Rights Violations against LGBTIQ+ People in Bangladesh

IRI - International Republican Institute (2021): Understanding the Lives of Bangladesh's LGBTI Community

UN Women - United Nations Entity for Gender Equality and the Empowerment of Women (2024): Gender Analysis Bangladesh (July - December 2024): Impact of the Civil Unrest on Women and Marginalised Groups

USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Bangladesh

Washington Blade - Washington Blade - America's LGBTQ News Source (9.8.2024): Bangladesh political turmoil has forced LGBTQ people into hiding

6. Wirtschaft und Arbeitsmarkt

Wirtschaft: Anhaltendes Wirtschaftswachstum verwandelte Bangladesch von einem der ärmsten Länder der Welt im Jahr 1971 in ein Land mit niedrigem mittlerem Einkommen ab dem Jahr 2015 (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 17.10.2024, EUAA 8.2025). Im Jahr 2024 betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) des Landes 451,1 Mrd. USD [ca. 390.41 Mrd. EUR] und das BIP pro Kopf laut Quellen zwischen 2.622 USD [ca. 2.270 EUR] (WKO 4.2025) und ca. 2.800 USD [ca. 2.446 EUR] (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Indikatoren der menschlichen Entwicklung wie Lebenserwartung, Kindersterblichkeit, durchschnittliche Bildungsdauer (DFAT 23.7.2025), Alphabetisierungsrate und Zugang zu Elektrizität haben sich verbessert (WB 17.10.2024).

Derzeit befindet sich Bangladesch in einer Phase des wirtschaftlichen und politischen Übergangs. In den Jahren 2023 und 2024 kam es zu einem langsameren Wirtschaftswachstum und schlechteren Arbeitsmarktbedingungen (WB 4.2025). Einer vorläufigen Schätzung des Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) zufolge betrug das Wirtschaftswachstum im Geschäftsjahr 2024-2025 3,97 % (EUAA 8.2025; vgl. TBS News 27.5.2025). Im Jahr 2023 waren es noch 5,8 % (WKO 4.2025). Für das Geschäftsjahr 2025-2026 wird ein Wachstum von 6,5 % prognostiziert (DFAT 23.7.2025).

Durch die instabile Lage im Land während des Aufstandes im Juli und August 2024 kam zu einer Beeinträchtigung der Geschäftsbetriebe durch die Proteste, Bewegungseinschränkungen und Internetabschaltungen (EUAA 8.2025). Die Inflation betrug im Jahr 2024 9,7 % (WKO 4.2025) bis 9,89 % (EUAA 8.2025) und wird für das Jahr 2025 auf 10,0 % (WKO 4.2025) bis 10,2 % prognostiziert (ADB 4.2025). Private und öffentliche Investitionen sind ins Stocken geraten, und das industrielle Wachstum hat sich abgeschwächt (WB 4.2025).

Die Übergangsregierung unter Dr. Mohammad Yunus hat verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung des Bankensektors und der Gesamtwirtschaft ergriffen sowie verschiedene Kommissionen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen eingerichtet. Die von diesen Ausschüssen vorgeschlagenen Reformen wurden jedoch noch nicht umgesetzt [Anm.: Stand April 2025] (WB 4.2025). Das australische Außen- und Handelsministerium (Department of Foreign Affairs and Trade, DFAT) sieht eine Stabilisierung der Wirtschaft nach den Störungen durch die Monsunrevolution 2024 sowie den Rückgängen bei privaten und öffentlichen Investitionen (DFAT 23.7.2025). Die Wirtschaft steht allerdings weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, darunter die hohe Inflation, Anfälligkeiten im Finanzsektor (WB 4.2025; vgl. DFAT 23.7.2025), die politische Instabilität sowie Naturkatastrophen und Arbeiterproteste im ersten Quartal 2025 (ADB 4.2025).

Arbeitsmarkt: Mehr als die Hälfte der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft beschäftigt, wobei Reis das am weitesten verbreitete Anbauprodukt ist. Auch das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor spielen eine wichtige Rolle. Die Bekleidungsindustrie beschäftigt schätzungsweise vier Millionen Menschen, davon 80 % Frauen. Rücküberweisungen von Arbeitnehmern aus dem Ausland (22 Mrd. US-Dollar im Jahr 2023) stellen nach Textil- und Bekleidungsexporten Bangladeschs zweitgrößte Devisenquelle dar und machen 6 % des BIP aus (DFAT 23.7.2025).

Eine schwache Rechts- und Ordnungslage, ein ungünstiges Umfeld für Unternehmen und mangelnde Beschäftigungsmöglichkeiten entmutigen Arbeitssuchende, insbesondere Frauen, und veranlassen viele dazu, den [Anm.: formellen] Arbeitsmarkt zu verlassen. Die Erwerbsquote sank von 60,9 % auf 59,2 %, hauptsächlich aufgrund eines Rückgangs der Frauenbeteiligung von 41,6 % auf 38,9 %. Fast 4 % der Arbeitnehmer verloren in der zweiten Jahreshälfte 2024 ihren Arbeitsplatz. Die Löhne für Geringqualifizierte sanken um 2 % und für Hochqualifizierte um 0,5 % (WB 4.2025). Laut Weltbank und DFAT liegt die Arbeitslosenquote zwischen 3,6 % (WB 4.2025) und 4,5 % (DFAT 23.7.2025). Die Jugendarbeitslosigkeit ist höher und betrug 2024 11,5 % (2023: 10,9 %) (WKO 4.2025).

Bis zu 85 % der Erwerbstätigen arbeiten im informellen Sektor (DFAT 23.7.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), das entspricht 70,47 Mio. Erwerbstätigen (USDOS 12.8.2025). Die Bedingungen im informellen Sektor sind im Allgemeinen schlecht (DFAT 23.7.2025). Der gesetzliche Schutz für Arbeitnehmer ist unzureichend und wird selten durchgesetzt (USDOS 12.8.2025). Es gibt nicht genügend Arbeitsplätze, um alle neuen Arbeitsmarktteilnehmer aufzunehmen, daher gehen viele Bangladescher für die Arbeit ins Ausland (DFAT 23.7.2025).

Ein nationales Mindestlohn-Gremium legt branchenspezifische monatliche Mindestlöhne fest. Der Mindestlohn ist nicht an die Inflation gekoppelt, das Gremium passt die Löhne in einigen Branchen jedoch gelegentlich an die Lebenshaltungskosten an. Keiner der festgelegten Mindestlöhne bietet Stadtbewohnern einen ausreichenden Lebensstandard, viele der Mindestlöhne liegen jedoch über der Armutsgrenze (USDOS 12.8.2025).

Quellen:

ADB - Asian Development Bank (4.2025): Bangladesh: Economy

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

TBS News - Business Standard, The (27.5.2025): GDP grows 3.97% in FY25, lowest since Covid: Provisional BBS data

USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Bangladesh

WB - Weltbank (4.2025): Bangladesh Development Update - Special Focus: Restoring Financial Sector Stability

WB - Weltbank (17.10.2024): Overview

WKO - Wirtschaftskammer Österreich (4.2025): Länderprofil Bangladesch

7. Grundversorgung, Wohnraum, Hygiene und Wasserversorgung

Grundversorgung: Obwohl sich die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert hat (AA 16.8.2024), waren im April 2025 15,5 Mio. Menschen (16,6 % der analysierten Stichprobe von 96,6 Mio. Einwohnern) von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen (IPC 5.6.2025). Im Jahr 2022 gaben bangladeschische Haushalte laut einer Umfrage der BBS durchschnittlich 46 % ihres Einkommens für Lebensmittel aus. Im Jahr 2024 erreichten die Lebenshaltungskosten, einschließlich Lebensmitteln, ihren höchsten Stand seit einem Jahrzehnt (EUAA 8.2025).

/Dokumente/Bvwg/BVWGT_20260602_W169_2314316_1_00/hauptdokument.img1is.png WFP 8.2025

Laut "Hunger-Karte" des World Food Programme (WFP) leben in Bangladesch 51,1 Mio. Menschen mit unzureichender Ernährung. In sieben von acht übergeordneten Verwaltungseinheiten gibt es eine hohe Rate (Prävalenz) von Menschen mit unzureichender Ernährung. Nur eine Verwaltungseinheit (Chittagong) weist eine moderat hohe Prävalenz auf [siehe Karte] (WFP 8.2025). Ein Hauptfaktor der aktuellen Ernährungsunsicherheit sind die schweren Überschwemmungen und der tropische Wirbelsturm des Jahres 2024, die erhebliche Schäden in der Landwirtschaft verursachten. Hinzu kamen wirtschaftliche Schocks wie Inflation, Währungsabwertung, höheren Importkosten, Einkommensverluste sowie hohe Lebensmittelpreise (IPC 5.6.2025).

Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen bzw. subventionierte Lebensmittel ausgegeben. Es gibt keine anderen staatlichen Hilfen für bedürftige Personen (AA 16.8.2024) oder Familien- und Haushaltsbeihilfen (ISSA 1.1.2024) Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht. (AA 16.8.2024). [Anm.: eine Auflistung einzelner Sozialbeihilfen bzw. Leistungen durch Arbeitgeber gibt es im Kapitel Armut und Soziale Absicherung].

Wohnraum: Der Großteil der Bevölkerung hat Zugang zu Strom, sauberem Wasser und Wohnraum. Laut der jüngsten nationalen Volkszählung aus dem Jahr 2022 lebten jedoch über 1,7 Millionen Menschen in städtischen Slums unter "unhygienischen und ungeplanten Bedingungen mit sehr schlechten Wohnverhältnissen". Andere Quellen gehen von höheren Zahlen aus (EUAA 8.2025). So gab das UNDP 2020 an, dass etwa 60 Millionen Menschen in städtischen Slums lebten (UNDP 2020). Laut einem Medienbericht lebten im Jahr 2022 allein in der Hauptstadt Dhaka 4,4 Millionen Menschen in Slums (Dhaka Tribune 1.10.2022). Bangladesch erlebt eine rasante Urbanisierung, wobei sich die städtische Bevölkerung im Zeitraum 2000–2023 von 30 auf 70 Millionen mehr als verdoppelt hat. Dies hat zu einer erheblichen Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum geführt, wobei derzeit ein Defizit von etwa 6 Millionen Einheiten besteht. Jährlich werden nur 31 500 Wohnungen gebaut, was 1 % der Nachfrage entspricht. Infolgedessen sind die Slums gewachsen, darunter auch die Slumbevölkerung in Dhaka, die zwischen 2010 und 2020 um 20 % zugenommen hat. Gleichzeitig können sich die meisten Menschen aufgrund der hohen Zinssätze keinen Eigenheimkauf leisten (EUAA 8.2025). Insbesondere informelle urbane Siedlungsgebiete (Slums) sind überschwemmungsgefährdet und es fehlt an Wohn- und Versorgungsinfrastruktur (BMZ 25.7.2025).

Hygiene und Wasserversorgung: Im Jahr 2024 hatten 59 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sicherem Trinkwasser. Damit ist ein leichter Anstieg gegenüber dem Jahr 2015 erkennbar, als der Anteil bei 56 Prozent lag (JMP 26.8.2025). Trotz Fortschritten bei der Wasserversorgung und der sanitären Versorgung haben damit knapp über 40 Prozent der Bevölkerung Bangladeschs noch keinen Zugang zu sauberem Wasser (Prothom Alo 5.9.2025). Hauptfaktoren für konatminiertes Wasser sind dabei Fäkalbakterien wie Kolibakterien (E. coli) (JMP 26.8.2025). Darüber hinaus konsumieren mehrere Millionen Menschen mit Arsen kontaminiertes Wasser (ANN 15.5.2025).

Außerdem hatten im Jahr 2024 37 % (2015: 25 %) der Bevölkerung Zugang zu sicher betriebenen sanitären Einrichtungen. Werden auch Gemeinschaftseinrichtungen miteingerechnet haben 54 % (2015: 46 %) der Bevölkerung Zugang zu sanitären Einrichtungen (JMP 26.8.2025).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

ANN - Asia News Network (15.5.2025): After 32 years, arsenic still threatens rural Bangladesh

BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [Deutschland] (25.7.2025): Energie effizienter nutzen und erneuerbare Energien ausbauen

Dhaka Tribune - Dhaka Tribune (1.10.2022): Speaker: Over 4.4m Dhaka residents living in slums

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

IPC - Integrated Food Security Phase Classification (5.6.2025): Bangladesh: Acute Food Insecurity Current Situation for April and Projection for May - December 2025

ISSA - International Social Security Association (1.1.2024): Country profile Bangladesh

JMP - WHO/UNICEF Joint Monitoring Programme for Water Supply, Sanitation and Hygiene (JMP) (26.8.2025): Progress on household drinking-water, sanitation and hygiene 2000-2024: Special focus on inequalities

Prothom Alo - Prothom Alo (5.9.2025): Bangladesh may need 75 years to ensure safe water for all

UNDP - United Nations Development Programme (2020): Beyond Recovery: Towards 2030

WFP - World Food Programme (8.2025): HungerMap LIVE - Bangladesch

8. Armut und soziale Absicherung

Armut: Die Weltbank prognostiziert für 2025 eine nationale Armutsquote von 22,9 % (2024: 20,5 %) (DFAT 23.7.2025; vgl. WB 4.2025). Die extreme Armut, gemessen an der internationalen Armutsgrenze von 2,15 US-Dollar [Anm.: pro Tag], wird 2025 voraussichtlich auf 9,3 % (2024: 7,7 %) steigen, womit weitere drei Millionen Menschen in extreme Armut gelangen können (WB 4.2025). Die Ungleichheit stieg im Jahr 2024 geringfügig und soll 2025 weiter ansteigen (WB 4.2025). Lediglich in ländlichen Gebieten soll sich die Ungleichheit leicht verringert haben, während sie in städtischen Gebieten anstieg (WB 17.10.2024). Die Weltbank geht davon aus, dass drei von fünf Haushalten aufgrund der wirtschaftlichen Herausforderungen, insbesondere aufgrund der sich zwischen 2023 und 2024 verschlechternden Arbeitsmarktbedingungen, unter größeren finanziellen Druck gerieten und Ersparnisse aufgebraucht haben. Geldüberweisungen aus dem Ausland an Haushalte haben jedoch dazu beigetragen, den privaten Konsum und die Aktivitäten im Dienstleistungssektor aufrechtzuerhalten und einen größeren Anstieg der Ungleichheit abzuschwächen, trotz Arbeitsplatzverlusten und erhöhter Inflation, die zu einem Rückgang der Realeinkommen führte. Jährlich verlassen über eine Million Menschen das Land, womit für Haushalte, die Überweisungen erhalten, weiterhin eine bessere Widerstandsfähigkeit angesichts der wirtschaftlichen Herausforderungen angenommen wird (WB 4.2025).

Das Land hat in den letzten Jahrzehnten erhebliche Fortschritte bei der Armutsbekämpfung erzielt, vor allem dank seiner Programme für ein soziales Sicherheitsnetz (Social Safety Net Programs, SSNP) (Borgen Project 16.5.2025; vgl. DTDA o.D.). Die Grundlage für dieses soziale Sicherheitsnetz wurde mit der 2015 eingeführten Nationalen Strategie für soziale Sicherheit (National Social Security Strategy, NSSS) gebildet, deren politischen Instrumente Krankengeld, Mutterschaftsgeld und -schutz, Altersrenten, Arbeitsunfälle und Arbeitslosenunterstützung für Arbeitnehmer in der formellen Wirtschaft abdecken. Allerdings verlief die Umsetzung des NSSS und seines Aktionsplans schleppend, was hauptsächlich auf begrenzte finanzielle Mittel und Kapazitätsengpässe zurückzuführen ist (DTDA o.D.). Die Anzahl der Programme sank von 138 im Geschäftsjahr 2015 auf 115 im Geschäftsjahr 2024, bevor sie im Geschäftsjahr 2025 wieder auf 140 anstieg (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Das soziale Schutzsystem ist durch die Fragmentierung in unterschiedliche Programme, die sich hauptsächlich auf die Verteilung von Nahrungsmitteln und Geldtransfers konzentrieren, gefährdet (DTDA o.D.).

Universelles Pensionssystem: Im August 2023 wurde ein neues freiwilliges beitragsorientiertes Pensionsprogramm (das Universal Pension Scheme, UPS) (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.) für Arbeitnehmer im privaten Sektor im Alter von 18 bis 50 Jahren eingeführt (ISSA 1.1.2024). Davor war das Pensionssystem auf öffentliche Bedienstete beschränkt. Ziel ist es, dass selbst Personen mit geringen Einkommen sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten auf den Ruhestand vorbereiten können (DTDA o.D.). Die Versicherten wählen eines von vier Programmen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.), mit den Bezeichnungen Progoti, Surokkha, Somota, and Probash (DTDA o.D.), die folgende Personengruppen abdecken: 1) Arbeitnehmer und Unternehmer, 2) Selbstständige und informell Beschäftigte, 3) Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, und 4) bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland arbeiten. Das UPS bietet Versicherungsschutz für Altersrente und Hinterbliebenenrente. Die Höhe der Leistungen hängt vom gewählten Versicherungsprogramm, dem gewählten Beitragssatz und der Anzahl der Beitragsjahre ab. Die Teilnehmer müssen mindestens 10 Jahre lang Beiträge gezahlt haben, um Anspruch auf Leistungen zu haben. Daneben gibt es Sonderregelungen für Beschäftigte von staatlichen, halbstaatlichen und autonomen Organisationen (ISSA 1.1.2024; vgl. DTDA o.D.). Obwohl informell Beschäftigte Zugang zum universellen Rentensystem haben, herrscht trotz der veröffentlichten offiziellen Richtlinien zur Registrierung immer noch Verwirrung über ihre Anmeldung. Da es sich um einen freiwilligen Beitrag handelt, ist die Registrierungsrate niedrig, denn viele Menschen denken, es handelt sich um ein staatliches System zur Geldbeschaffung (DTDA o.D.).

Arbeitsunfallversicherung in der Bekleidungsbranche: Im Juni 2022 wurde im Rahmen eines Pilotprojektes eine Arbeitsunfallversicherung für die Bekleidungsbranche eingeführt. Das System bietet verletzten Arbeitnehmern und ihren Angehörigen im Falle von Unfällen, die zu dauerhafter Behinderung oder zum Tod führen, eine regelmäßige Zahlung als Aufstockung der bereits bestehenden Pauschalzahlungen des Zentralfonds (DTDA o.D.).

Entwicklungsprogramme des Staates für gefährdete Gruppen: Das Programm zur Entwicklung gefährdeter Gruppen (Vulnerable Group Development Program, VGD) unterstützt vor allem Frauen, die unter extremer Ernährungsunsicherheit leiden (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.). Aufgrund der Geschlechterungleichheit im Land sind Frauen oft am stärksten von Armut und Hunger betroffen. Ziele des Programms sind, die Versorgung mit nahrhaften Lebensmitteln und in Zusammenarbeit mit BRAC, Bangladeschs größter NGO, die Vermittlung grundlegender Lese-, Schreib- sowie Ernährungskompetenzen. Durch die Bereitstellung von Lebensmitteln und Bildung hilft das Programm gefährdeten Frauen, langfristig aus der Armut zu kommen, anstatt nur kurzfristig Hilfe zu leisten (Borgen Project 16.5.2025).

Darauf aufbauend hat die Regierung ein weiteres Programm zur Einkommensgenerierung für die Entwicklung benachteiligter Gruppen (Income Generating for Vulnerable Group Development, IGVGD) konzipiert. Es unterstützt Frauen mit niedrigem Einkommen dabei, von der Nahrungsmittelhilfe durch das VGD-Programm zu selbstständigen Arbeitskräften mit einem stabilen Einkommen zu werden (Borgen Project 16.5.2025). Die Frauen im Programm erlernen wichtige berufliche Fähigkeiten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), wie Geflügelzucht und Schneiderei (Borgen Project 16.5.2025). Sie können außerdem kleine Kredite oder Zuschüsse erhalten (Borgen Project 16.5.2025; vgl. SEBA o.D.), um ein eigenes Unternehmen zu gründen (Borgen Project 16.5.2025).

Sozialhilfe des Staates:

Soziale Altersbeihilfe: Seit 1998 gibt es eine staatliche Altersbeihilfe (Borgen Project 16.5.2025) in der Höhe von monatlich 600 Taka [Anm.: ca. 4,20 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Sie wird an Männer über 65 und Frauen über 62 Jahren mit Wohnsitz in Bangladesch ausgezahlt, wobei nur ein Familienmitglied eine Pension beziehen kann. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate. Ein spezieller Ausschuss führt eine Bedürftigkeitsprüfung durch und priorisiert die Leistungszahlungen. Dabei darf das Jahreseinkommen des Begünstigten, je nach Quelle, 3.000 Taka [Anm.: ca. 21,15 EUR] (ISSA 1.1.2024) bis 10.000 Taka [ Anm.: ca. 70,50 EUR] (Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht übersteigen und es dürfen auch keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Unterstützungen bezogen werden. Darüber hinaus wird den Schwächsten der Gesellschaft und Frauen der Vorrang eingeräumt (mindestens die Hälfte der ausgewählten Personen muss weiblich sein) (ISSA 1.1.2024). Die Altersbeihilfe unterstützt fast vier Millionen ältere Menschen darin, sich mit notwendigen Lebensgrundlagen wie Nahrung, Medikamenten und Unterkunft zu versorgen. Die finanzielle Unterstützung des Programms entlastet auch junge Familienmitglieder, die möglicherweise finanzielle Schwierigkeiten haben, sie zu unterstützen (Borgen Project 16.5.2025).

Sozialpension bei Beeinträchtigung: Eine Sozialpension bei Beeinträchtigung beträgt monatlich 850 Taka [Anm.: ca. 6 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025), wobei die Bezugsberechtigung durch eine Kommission festgestellt wird. Die bezugsberechtigte Person muss mindestens sechs Jahre alt sein und es muss eine sensorische, geistige, sprachliche oder körperliche Beeinträchtigung vorliegen (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 36.000 Taka [Anm.: ca. 254 EUR] nicht überschreiten (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025). Die Kommission priorisiert die Leistungszahlungen (basierend auf Gesundheitszustand und sozioökonomischem Status) und räumt den Bedürftigsten, Frauen und älteren Personen Vorrang ein. Es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht staatlichen Leistungen bezogen werden. Die Auszahlung erfolgt alle drei Monate (ISSA 1.1.2024).

Sozialpension für Hinterbliebene (Witwen und verlassene Frauen): Eine soziale Hinterbliebenenpension beträgt monatlich 550 Taka [Anm.: ca. 3,90 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) und wird an Witwen sowie Frauen, die von ihren Ehemännern geschieden oder verlassen werden, ausgezahlt. Die bezugsberechtigten Personen müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Bei einer erneuten Heirat erlischt die Witwer- bzw. Witwenpension wieder. Eine Kommission führt eine Berechtigungs- und Prioritätsprüfung durch, basierend auf den Gesundheitszustand und sozioökonomischen Status. Dabei haben die bedürftigsten Frauen und ältere Frauen Vorrang (ISSA 1.1.2024). Das Jahreseinkommen des Leistungsempfängers darf 12.000 Taka [Anm.: ca. 85 EUR] (ISSA 1.1.2024; vgl. Razzaque/Rahman/IGC 3.2025) nicht überschreiten und es dürfen keine anderen staatlichen oder nicht-staatlichen Leistungen bezogen werden (ISSA 1.1.2024).

Leistungen durch den Arbeitgeber:

Abfindung bei Arbeitslosigkeit: Arbeitslosengeld wird in Bangladesch seit vielen Jahren nicht mehr gewährt (DTDA o.D.). Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit ist derzeit nur eine Abfindung vorgesehen. Die Arbeitsrechtsänderung von 2013 verpflichtet Arbeitgeber, entlassenen Arbeitnehmern mit mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit im Falle einer Kündigung, Krankheit oder Entlassung (Personalabbau) eine Abfindung zu zahlen. Die Höhe der Abfindung richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit: Bei weniger als zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit werden 30 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr ausgezahlt; bei mindestens zehn Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit 45 Tage des Lohns für jedes Dienstjahr (ISSA 1.1.2024).

Krankengeld: Formal Angestellte haben im Falle einer Krankheit Anspruch auf ein vom Arbeitgeber gedecktes Krankengeld. Dabei wird das Gehalt zu 100 % für insgesamt 14 Tage jährlich ausbezahlt. Ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienarbeiter, Landarbeiter in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, Beschäftigte in gemeinnützigen Organisationen, Beschäftigte in Behörden und Einrichtungen sowie Seeleute. Für die Inanspruchnahme muss der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest eines zugelassenen Arztes vorlegen. Alle legalen Einwohner sind miteingeschlossen, einschließlich Nicht-Staatsbürger (ISSA 1.1.2024).

Mutterschaftsgeld: Im Falle einer Schwangerschaft erhalten Mütter vom Arbeitgeber ein Mutterschaftsgeld (ISSA 1.1.2024), in der Form von bezahltem Urlaub (DTDA o.D.). Dieses entspricht dem Durchschnitt ihres Gehalts der letzten drei Monate vor der Ankündigung der Schwangerschaft und wird für den Zeitraum von acht Wochen vor sowie bis acht Wochen nach der Geburt ausbezahlt. Insgesamt wird es für zwei Lebendgeburten gewährt. Zum voraussichtlichen Geburtstermin muss die Person mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Ab der dritten Geburt ist nur ein unbezahlter Urlaub vorgesehen. Stirbt die Mutter während der Geburt oder bis zu acht Wochen nach der Geburt, wird die Leistung an die Person gezahlt, die das Kind betreut (ISSA 1.1.2024). Es gibt Unterschiede bei der Einhaltung der Gesetze zwischen den Branchen. So gibt es beispielsweise in der Bekleidungsindustrie keine interne Mutterschaftsregelung. Viele Arbeiterinnen fühlen sich unter Druck gesetzt, vor Ablauf der acht Wochen nach der Entbindung wieder an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, während andere dazu veranlasst werden, "freiwillig" zu kündigen (DTDA o.D.).

Todesfallleistungen (Arbeitgeberhaftung):

Sterbegeld und Todesfallentschädigung: Ein Anspruch auf Sterbegeld für eine begünstigte Person oder einen Hinterbliebener eines Angestellten besteht bei einem mindestens zwei Jahre, ununterbrochene Betriebszugehörigkeit beim selben Arbeitgeber. Der Tod muss während der Dienstzeit oder am Arbeitsplatz eingetreten sein. Eine Versicherungspflicht besteht für alle Angestellten mit legalem Wohnsitz, ausgenommen sind Selbstständige, Hausangestellte, Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben, Mitarbeiter von gemeinnützigen Organisationen, bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst und Seeleute (ISSA 1.1.2024).

Für den Bezug der Todesfallentschädigung muss der Tod in Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eintreten. Der Leistungsberechtigte erhält eine Einmalzahlung in der Höhe von 200.000 Taka [ca. 1.410,10 EUR]. Eine Versicherungspflicht der Arbeitgeber zugunsten ihrer Arbeitnehmer mit legalem Wohnsitz besteht bei nicht-verwaltungsbezogenen Tätigkeiten bei Eisenbahnen, Häfen, Postdiensten, Immobilienunternehmen, Produktionsbetrieben mit fünf oder mehr Beschäftigten sowie in bestimmten Branchen mit manuellen Tätigkeiten oder gefährlichen Arbeitsbedingungen. Ausgeschlossen sind Selbstständige, Hausangestellte, mithelfende Familienangehörige, Landarbeiter in kleinen Betrieben und bestimmte Beschäftigte im öffentlichen Dienst (ISSA 1.1.2024).

Arbeitsunfall, vorübergehende und permanente Erwerbsunfähigkeit: Bei einem Arbeitsunfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für die notwendige medizinische Versorgung bis zur Genesung. Bei einer vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für zwei Monate 100 % des Durchschnittsgehalts der letzten 12 Monate. Für die darauffolgenden zwei Monate werden 66,7 % des Durchschnittsgehalts gezahlt und für jeden weiteren Monat 50 % des Durchschnittsgehalts. Insgesamt gilt der Leistungsanspruch jedoch höchstens für ein Jahr bei Arbeitsunfällen bzw. für zwei Jahre bei Berufskrankheiten. Für die Anspruchsvoraussetzungen muss eine mindestens dreitägige Arbeitsunfähigkeit vorliegen (ISSA 1.1.2024).

Bei einer permanenten Erwerbsunfähigkeit von 100 % in Folge eines Arbeitsunfalles wird ein Fixbetrag von 250.000 Taka [ca. 1.762,60 EUR] bezahlt. Bei einer Teilinvalidität wird ein Prozentsatz der vollen Erwerbsunfähigkeitsentschädigung gezahlt. Die Berechnung dieses Betrags erfolgt unter Berücksichtigung des Grades des festgestellten Verlusts der Erwerbsfähigkeit. Berufskrankheiten sind für bestimmte Berufe gemäß einer gesetzlichen Liste versichert (ISSA 1.1.2024).

Quellen:

Borgen Project - Borgen Project, The (16.5.2025): Social Safety Net Programs Are Fighting Poverty in Bangladesh

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

DTDA - Danish Trade Union Development Agency (o.D.): Labour Market Profile: Bangladesh 2024/2025

ISSA - International Social Security Association (1.1.2024): Country profile Bangladesh

Razzaque/Rahman/IGC - International Growth Centre (Herausgeber), Razzaque, Mohammad Abdur und Rahman, Jillur (Autor) (3.2025): Strengthening social protection in Bangladesh: What reforms are most urgently needed?

SEBA - Socio-Economic Backing Association (o.D.): Vulnerable Group Development (VGD)

WB - Weltbank (4.2025): Bangladesh Development Update - Special Focus: Restoring Financial Sector Stability

WB - Weltbank (17.10.2024): Overview

9. Rückkehr

Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 16.8.2024). Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025). Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist (AA 16.8.2024).

Behandlung von Rückkehrern durch die Behörden: Bangladesch hat eine große Diaspora und eine ausgeprägte Auswanderungskultur. Jedes Jahr verlassen Hunderttausende Bangladescher das Land, um Arbeit zu suchen, und kehren später wieder zurück (DFAT 23.7.2025). Laut der internationalen Entwicklungsorganisation BRAC und Berichten der Tageszeitung Daily Star vom Mai 2025 sind in den letzten sechs Jahren mehr als 470 000 bangladeschische Wanderarbeiter in ihre Heimat zurückgekehrt (DAST 8.5.2025; vgl. EUAA 8.2025).

Laut australischem Außen- und Handelsministerium (DFAT) hat die Regierung weder die Kapazitäten noch die Absicht, alle zu überwachen. Bei Personen mit einem bestimmten politischen Profil wird laut DFAT möglicherweise ihre Einreise nach Bangladesch vermerkt, was jedoch für die überwiegende Mehrheit der zurückkehrenden Bangladescher unwahrscheinlich ist. Zusätzliche Kontrollen, einschließlich der Überprüfung von Mobiltelefonen, werden bei der Rückkehr in der Regel nicht durchgeführt. Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP), darunter auch solche, gegen die inländische Gerichtsverfahren anhängig waren oder weiterhin anhängig sind, sind seit dem Regierungswechsel im August 2024 nach Bangladesch zurückgekehrt. Nach Kenntnis des DFAT wurden diese Personen bei ihrer Rückkehr nicht negativ beachtet und hatten auch keine negativen Konsequenzen zu befürchten (DFAT 23.7.2025). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z. B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt (AA 16.8.2024). Auch dem DFAT sind keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer aufgrund politischer Aktivitäten, einschließlich politischer Online-Aktivitäten, die sie in Australien ausgeübt haben, an der Grenze angehalten und festgenommen wurden (DFAT 23.7.2025).

Doppelbestrafung: Die Verfassung und die Strafprozessordnung von 1898 verbieten die Doppelbestrafung. Es sind keine Fälle bekannt, in denen bangladeschische Staatsbürger, die im Ausland wegen Straftaten vor Gericht standen, nach ihrer Rückkehr in Bangladesch erneut vor Gericht gestellt wurden (DFAT 23.7.2025).

Finanzielle und soziale Situation von Rückkehrern: Im Rahmen von Sammelflügen werden die Rückkehrer von der Immigrationsbehörde nach Ankunft registriert. Aufgrund diverser Bemühungen, bessere Unterstützung für Rückkehrende gewährleisten zu können und das Migrationsmanagement zu verbessern, hat die Regierung mit Unterstützung der IOM eine digitale Plattform namens Returning Migrants Management Information System (ReMiMIS) etabliert, um Daten der Rückkehrer zu erheben und Dienstleistungen gezielter anbieten zu können (AA 16.8.2024).

Laut IOM sind in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich, die dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind aufgrund der großen Familien, enger und weitverzweigter Verwandtschaftsverhältnisse sowie noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt. IOM spricht in diesem Zusammenhang von der wichtigen Rolle der "social networks of family and neighbourhoods", denen eine wichtige inoffizielle Schutzfunktion zukomme (AA 16.8.2024).

Laut Quellen vor Ort ist die Auswanderung oft ein langwieriger Prozess, bei dem Großfamilien und Gemeinschaften Ressourcen für ein Mitglied (in der Regel den ältesten Sohn) sparen und verpfänden, damit dieses zum Arbeiten ins Ausland gehen können. So kann es vorkommen, dass ganze Gemeinschaften investierten und eine Rendite erwarten (DFAT 23.7.2025). Die hohen Kosten für die Migration, die an Schleuser oder Rekrutierungsbüros zu entrichten sind, können bis zu USD 10.000 ausmachen (AA 16.8.2024). Viele Migranten bzw. Rückkehrer sind hoch verschuldet (AA 16.8.2024; vgl. DFAT 23.7.2025; EUAA 8.2025). Infolgedessen kann es zu einem Stigma für gescheiterte und zurückkehrende Migranten kommen (DFAT 23.7.2025). So berichtet eine NGO, dass zurückkehrende Migranten in der Regel die Erzählung einer Erfolgsgeschichte mitbringen, auf der sie eine neue Identität aufbauen. Allerdings gibt die NGO auch an, dass Rückkehrer ständig anhand ihrer Leistungen im Ausland bewertet werden. Dadurch können soziale Netzwerke dazu neigen, erfolglose Rückkehrer nicht zu unterstützen (EUAA 8.2025). Viele Rückkehrer schaffen dennoch einen nahtlosen Übergang (DFAT 23.7.2025).

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF): Es gibt staatliche Aufnahmeeinrichtungen/Waisenhäuser für Minderjährige. Hierbei muss eine finanzielle Unterstützung für die Unterbringung, Verpflegung, Schulgeld, Kleidung etc. der Jugendlichen von dritter Seite bereitgestellt werden. Zuständig ist das Ministerium für Angelegenheiten von Frauen und Kindern (Ministry of Women and Children Affairs). Nach Auskunft von IOM können auch über die Nationale Vereinigung der Anwältinnen von Bangladesch (Bangladesh National Women Lawyers Association, BNWLA) Aufnahmeeinrichtungen vermittelt werden (AA 16.8.2024) [Anmerkung: Zur allgemeinen Lage von Kindern/Minderjährigen siehe Kapitel Kinder].

IOM Büro am Flughafen Dhaka: Die IOM ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung (AA 16.8.2024).

EU Reintegration Programme (EURP): Das EURP von Frontex bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation, der seit 1972 in Bangladesch tätigen internationalen Entwicklungsorganisation BRAC, Unterstützung bei der Reintegration an (Frontex o.D.; vgl. BMI o.D.). Diese umfasst ein Post-Arrival-Paket im Wert von € 615, das der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft im Heimatland dient und u. a. eine temporäre Unterkunft bis zu drei Tagen sowie unmittelbare medizinische Unterstützung beinhaltet. Sofern keine oder weniger Sofortleistungen in Anspruch genommen werden, wird der anteilige Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Darüber hinaus wird im Rahmen einer längerfristigen Reintegrationsunterstützung ein Post-return-Paket in der Höhe von € 2.000 ausgegeben. Die Rückkehrwilligen erhalten Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mithilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten sechs Monaten nach der Rückkehr erstellt wird. Sie umfassen unter anderem Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens, Unterstützung beim Eintritt in den Arbeitsmarkt sowie bei der Einschulung mitausreisender Kinder, weiters Bildungsmaßnahmen und Trainings, rechtliche administrative Beratungsleistungen, Familienzusammenführung, medizinische und psychosoziale Unterstützung sowie Unterstützung im Zusammenhang mit Wohnen und Haushalt (BMI o.D.).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch

BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (o.D.): Return from Austria - Bangladesh

DAST - Daily Star, The (8.5.2025): BRAC report on migrant workers: Abused, 67,199 women returned in 6 years

DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh

EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus

Frontex - Frontex (o.D.): EURP Country Information Leaflet Bangladesh

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente steht die Identität der Beschwerdeführerin nicht fest. Mangels Anhaltspunkten zum Gegenteil kann der Beschwerdeführerin aber in ihrer angegebenen Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit ebenso wie zu ihrer örtlichen Herkunft und den festgestellten Lebensumständen im Herkunftsstaat gefolgt werden.

Zu ihrem Ausreisegrund führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie bisexuell (im Verfahrensverlauf dann auch vage: homosexuell) sei. Sie sei in ihrer Heimat von ihrer Familie bei intimen Handlungen mit dem Hausmädchen gesehen worden, weswegen sie von ihrer Familie körperlich misshandelt und ihre Verheiratung mit einem Mann organisiert worden sei. Zu dieser Eheschließung sei es jedoch nicht gekommen, da sie dem Mann beim ersten Treffen vorgeworfen habe, eine Frau vergewaltigt zu haben, wodurch dieser sie nicht mehr heiraten habe wollen und stattdessen dessen Familie (falsche) Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin erstattet habe. Die Beschwerdeführerin sei erneut von ihrer Familie körperlich misshandelt worden und habe schließlich mithilfe ihres Onkels mütterlicherseits fliehen können. In Österreich nehme sie an Veranstaltungen von Vereinen und Organisationen der LGBTIQ-Community teil und führe eine (geheime) Beziehung mit einer verheirateten Frau.

Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Ausreisegründe und ihre behauptete sexuelle Orientierung sind jedoch in einer Gesamtbeurteilung nicht glaubhaft.

Zunächst ist auf die Ungereimtheiten in den geschilderten Ereignissen einzugehen, die unmittelbar zu ihrer Ausreise geführt hätten.

Die Beschwerdeführerin führte in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.03.2025 aus, dass sie in ihrer Heimat im Jahr 2022 eine Beziehung zum Hausmädchen begonnen habe. Sie hätten sich immer geküsst. Diese Beziehung habe bis zu ihrer Ausreise angedauert. Nachdem ihre Eltern sie jedoch „erwischt“ hätten, hätten sie die Beschwerdeführerin nicht mehr außer Haus gehen lassen (AS 61 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2026 dagegen schilderte sie Beschwerdeführerin, dass ihre Familie sie beim ersten körperlichen Kontakt mit dem Hausmädchen im März oder April 2023 – die Beschwerdeführerin habe sie geküsst und ihr an die Brüste gegriffen – „erwischt“ habe, woraufhin das Hausmädchen entlassen worden sei und sie keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt habe. Die Beschwerdeführerin sei von ihrer Mutter und ihren Brüdern geschlagen und eingesperrt worden (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Sie habe danach bis zu ihrer Ausreise weder das Haus verlassen noch mit jemandem Kontakt aufnahmen dürfen (Verhandlungsprotokoll S. 9 f). Hier zeigen sich bereits Unstimmigkeiten im Vorbringen. Denn wenn die Beschwerdeführerin bereits ab 2022 eine Beziehung mit dem Hausmädchen geführt hätte, welche auch körperlich gewesen sei, so konnte nicht erst im März/April 2023 der erste körperliche Kontakt stattgefunden haben, bei dem sie umgehend von ihrer Familie gesehen worden wäre. Erst auf Nachfrage ihrer Rechtsvertretung zum Schluss der mündlichen Verhandlung besserte sie dies darauf aus, dass es einige Male zu intimen Kontakten mit dem Hausmädchen gekommen sei (Verhandlungsprotokoll S. 20). Weiters kann die Beziehung zu dieser Frau nicht bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin – welche sich im April 2024 ereignet habe (vgl. AS 11) – angedauert haben, wenn sie doch im März/April 2023, somit ein Jahr zuvor, entlassen worden wäre und die Beschwerdeführerin seither keinen Kontakt zu ihr gehabt hätte. Zudem wird in einem der gegenständlichen Beschwerde angehängten Schreiben einer Beratungsstelle von Queer Base ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in Bangladesch „Verhältnisse zu verschiedenen Frauen“ gehabt habe (AS 173), obgleich sie weder in der Einvernahme noch in den mündlichen Verhandlungen je von einer weiteren Beziehung als zu jener zum Hausmädchen erzählte.

Wie die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt weiters ausführte, habe ihre Familie sie sodann im Jahr 2024 mit einem Anführer der (politischen Partei) Awami League verheiraten wollen. An dem Tag, an dem dessen Familie zu ihnen gekommen sei, um die Beschwerdeführerin zu sehen, habe sie dessen Familie gedemütigt. Sie habe nämlich von einer Freundin erfahren, dass der Mann eine Frau vergewaltigt habe, und habe das bei dem Treffen ausgesprochen. Die Familie des Mannes sei daraufhin gegangen und der Mann habe sie nicht mehr heiraten wollen (AS 61). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte sie grundsätzlich diese geplante Verheiratung, wobei das Treffen Anfang März 2024 stattgefunden habe. Sie gab dazu an, dass sie an dem Tag, an dem der Mann zu ihnen gekommen sei, um sie zu sehen, von ihrer Schulfreundin XXXX erfahren habe, dass er eine Frau vergewaltigt habe (Verhandlungsprotokoll S. 11). Weiter befragt sagte die Beschwerdeführerin aus, dass XXXX zu ihr nach Hause gekommen sei, als sie ( XXXX ) davon erfahren habe, dass man die Beschwerdeführerin zwangsverheiraten wolle. Da habe sie von der Vergewaltigung erzählt. Das sei etwa eine Woche vor dem Treffen gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Hier zeigen sich deutliche Widersprüche und Unplausibilitäten. Einerseits behauptete die Beschwerdeführerin, dass sie am Tag des Treffens mit dem Mann davon erfahren habe, dass dieser eine Frau vergewaltigt habe, andererseits aber, dass ihr das bereits eine Woche zuvor erzählt worden wäre. Es ist nicht erkennbar, aus welchem Grund sich die Beschwerdeführerin, wenn sie von wahren Ereignissen erzählen würde, in einen derartigen Widerspruch zu einem zentralen Punkt ihres Fluchtvorbringens verstricken würde. Zudem steht dieses Vorbringen, von ihrer Schulfreundin darüber informiert – von dieser gar besucht – worden zu sein, im deutlichen Widerspruch dazu, dass sie nach dem Vorfall mit dem Hausmädchen mit niemandem mehr Kontakt aufnehmen hätte dürfen (s. bereits oben). Generell im Dunklen blieb, woher die Schulfreundin der Beschwerdeführerin davon gewusst hätte, dass dieser Mann eine Frau vergewaltigt hätte. Dies ist nämlich umso unplausibler, als der Mann nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung aus Nawabganj stamme (Verhandlungsprotokoll S. 10), einem Ort, der rund 30 Kilometer bzw. etwa eine Stunde Fahrzeit mit dem Auto von ihrem Heimatort entfernt liegt (vgl. Google Maps, https://maps.app.goo.gl/AxxXFbVeLn8tNnpq8) und sich somit nicht in der unmittelbaren Wohnumgebung der Beschwerdeführerin befindet.

Die Beschwerdeführerin sei danach – wie sie insoweit übereinstimmend vorbrachte – von ihrer Familie misshandelt und eingesperrt worden. Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.05.2024 sei sie sodann wegen Verleumdung und Geldwäsche angezeigt worden (AS 15). In der Einvernahme durch das Bundesamt erzählte sie insoweit, dass jener Mann, den sie heiraten hätte sollen, sie wegen Geldwäsche angezeigt habe und sie als Täterin und auch als Zeugin befragt hätte werden sollen. Ihre Familie habe danach die Familie des Mannes angerufen, um den Grund zu erfahren. Die Familie des Mannes habe daraufhin gedroht, eine weitere Falschanzeige gegen die Beschwerdeführerin „bezüglich der BNP“ (politische Partei) zu erstatten, und gesagt, dass sie eine Million Taka (entspricht rund 7.000,- Euro) „Schutzgeld“ erpressen wollen würden (AS 64). In der gegenständlichen Beschwerde sprach die Beschwerdeführerin wieder davon, wegen Verleumdung und Geldwäsche angezeigt worden zu sein (AS 150). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht meinte sie, dass der Mann aus Rache Anzeigen wegen Geldwäsche und „Demütigung“ gegen sie erstattet habe, wobei die Beschwerdeführerin in einem Verfahren Täterin und in einem Zeugin gewesen sei. Ihr Mutter und ihre Brüder hätten die Familie des Mannes angerufen, welche daraufhin gesagt habe, dass sie auch eine Anzeige mit „BNP-Inhalt“ bezüglich einer Million Taka erstattet habe (Verhandlungsprotokoll S. 13 f). Auch wenn nicht übersehen wird, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückübersetzung des Protokolls der mündlichen Verhandlung korrigierte, dass die Anzeige zur BNP nicht erstattet worden sei, sondern die Familie des Mannes eine solche nur erstatten habe wollen (Verhandlungsprotokoll S. 23), konnte die Beschwerdeführerin doch kein gleichbleibendes Vorbringen darüber erstatten, weswegen sie angezeigt worden wäre, sprach sie doch einerseits von Anzeigen sowohl wegen Verleumdung als auch Geldwäsche, andererseits nur von Anzeigen wegen Geldwäsche, sowie auf der einen Seite davon, dass eine weitere Anzeige bezüglich der BNP angedroht worden wäre, um Geld zu erpressen, auf der anderen Seite davon, dass eine solche tatsächlich erstattet worden wäre oder zumindest erstattet hätte werden sollen. Die Beschwerdeführerin vermochte mit diesen vagen Ausführungen auch weder verständlich zu machen, auf welchen konkreten Sachverhalt oder Vorwurf diese Anzeigen sich gerichtet hätten, noch – auch trotz mehrfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung – in welchem Verfahren sie als Täterin und in welchem sie als Zeugin geführt worden wäre.

Im Zusammenhang mit diesen Anzeigen brachte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt weiters vor, dass deswegen zwei Tage nach dem (oben beschriebenem) Treffen zwei Polizisten zu ihnen gekommen seien. Sieben bis zehn Tage nach diesen Ereignissen, nämlich am 10.04.2024, sei die Beschwerdeführerin schließlich aus Bangladesch ausgereist (AS 64). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte die Beschwerdeführerin, dass die beiden Polizisten zwei Tage nach dem Treffen erschienen seien, meinte aber, dass dies am 14.04.2024 gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 13). Danach sei sie noch einige Tage – näher befragt zwei Wochen – in Bangladesch verblieben, wobei sie am 10.04.2024 ihre Heimat verlassen habe. Es sei ihr gesagt worden, dass sie am 14.04.2024 bei der Polizei erscheinen solle (Verhandlungsprotokoll S. 15). Die Beschwerdeführerin machte somit nicht nur widersprüchliche Angaben dazu, an welchem Tag die Polizisten erschienen wären und wie viel Zeit bis zu ihrer Ausreise vergangen wäre, sondern ist auch darauf hinzuweisen, dass sie – wie weiter oben bereits erwähnt – zuvor angab, dass das besagte Treffen mit dem Mann Anfang März 2024 stattgefunden hätte, sodass bei einem Erscheinen der Polizisten zwei Tage darauf keines der von der Beschwerdeführerin genannten Daten und keiner der genannten Zeiträume auch nur ansatzweise damit zeitlich in Einklang zu bringen ist.

Die Beschwerdeführerin machte zudem inkonsistente Angaben dazu, ob sie von den Polizisten befragt hätte werden sollen. In der Einvernahme durch das Bundesamt brachte sie vor, dass sie befragt habe werden sollen (AS 64), in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hingegen wiederholte sie dies zunächst, bloß um es unmittelbar darauf doch zu verneinen (Verhandlungsprotokoll S. 13) und schließlich wieder (jedenfalls implizit) anzugeben, dass sie doch befragt hätte werden sollen (Verhandlungsprotokoll S. 15). Ebenso wenig miteinander in Einklang stehen die Angaben der Beschwerdeführerin einerseits in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, dass (deswegen) ein Haftbefehl gegen sie bestehe (AS 15), andererseits in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie nicht wisse, ob ein solcher ausgestellt worden wäre (Verhandlungsprotokoll S. 15).

Letztlich ist darauf einzugehen, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wie auch in der Einvernahme durch das Bundesamt ihr Onkel mütterlicherseits ihr zur Flucht und zur Schleppung nach Österreich verholfen habe (AS 15, 60, 64). Gleichzeitig gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihre Familie sie bis zu ihrer Ausreise eingesperrt habe (Verhandlungsprotokoll S. 10, 12). Wie sie nun dennoch freikommen und ausreisen hätte können, konnte oder wollte die Beschwerdeführerin aber trotz wiederholter Nachfrage nicht beantworten, sondern wich der Frage stets aus (Verhandlungsprotokoll S. 10, 12 f), was sie ebenso unglaubwürdig erscheinen lässt.

Neben diesen Widersprüchen und Unplausibilitäten ist generell zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen sowohl in der Einvernahme durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht doch merklich oberflächlich blieb. Abgesehen von einer grundsätzlichen Rahmengeschichte in Form einer sprunghaften Erzählung von Eckpunkt zu Eckpunkt waren dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Wesentlichen keine Details – insbesondere auch keine Angaben zu Gesprächen, Gedanken, Emotionen, inneren Beweggründen oder Ähnlichem – zu entnehmen. Dies wiegt umso schwerer, als die Beschwerdeführerin von Ereignissen berichtete, die sie doch tiefgehend beschäftigen hätten müssen, und zumal von einer über eine abgeschlossene Schulbildung verfügenden Person, die im Zeitpunkt dieser Ereignisse bereits zwischen 35 und 40 Jahre alt gewesen wäre, entsprechende Angaben durchaus erwartbar sind.

Insgesamt betrachtet ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführerin über jene Ereignisse, die unmittelbar zu ihrer Ausreise geführt hätten, nicht glaubhaft.

Diese Unglaubwürdigkeit kann bereits als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben auch nicht bi- oder homosexuell ist, begründete sie diese Ereignisse doch mit ihrer entsprechenden sexuellen Orientierung. Die Beschwerdeführerin konnte aber auch unabhängig davon mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen nicht überzeugen, was wiederum das Ergebnis der Unglaubwürdigkeit ihrer angegebenen Ausreisegründe bestärkt.

Zu ihrer sexuellen Ausrichtung befragt, gab die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt an, bisexuell zu sein (AS 60). Das wiederholte sie auch durchgehend bis hin zu mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2026, so auch in einem der gegenständlichen Beschwerde angefügten Schreiben von Queer Base, wonach in Beratungsgesprächen sehr deutlich geworden sei, dass die Beschwerdeführerin sich zu beiden Geschlechtern hingezogen fühle, primär aber an Frauen interessiert sei (AS 173). In der mündlichen Verhandlung wiederum dazu befragt, was Bisexualität für sie bedeute, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an Frauen „mehr“ interessiert sei und ihr Frauen „mehr“ gefallen würden. Befragt, ob sie an Männern interessiert sei, verneinte die Beschwerdeführerin. Nochmals befragt erklärte die Beschwerdeführerin sodann, dass sie unter dem Begriff Bisexualität verstehe, dass sie „nur an Frauen interessiert“ sei (Verhandlungsprotokoll S. 15). Im weiteren Verlauf der Verhandlung bezeichnete sie sich dann selbst als „homosexuell“, um dies sogleich wieder auf „bisexuell“ auszubessern (Verhandlungsprotokoll S. 20). Wenn man nun bedenkt, dass die Beschwerdeführerin nach ihren durchgehenden Angaben bereits in ihrer Jugend – im Alter von 14 Jahren – gemerkt habe, dass sie an Frauen interessiert sei (AS 61; Verhandlungsprotokoll S. 8), sie erst rund 25 Jahre später aus Bangladesch ausreiste (AS 11) und in Österreich an Vereinen und Organisationen der LGBTIQ-Community angedockt hat (s. etwa AS 62, 173), so erstaunt angesichts dieser langen Zeitdauer doch, dass die Beschwerdeführerin keine klare Aussage darüber treffen kann, ob sie „mehr“ oder ausschließlich an Frauen interessiert wäre, sohin eben auch, ob sie bisexuell oder homosexuell wäre und welchen – zumindest grundsätzlichen – Bedeutungsinhalt diese Begriffe haben. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme durch das Bundesamt auf entsprechende Frage hin – und obwohl sie damals durch Queer Base vertreten war – nicht einmal ungefähr angeben konnte, wofür der Begriff LGBTIQ steht (AS 63).

Ebenso wenig vermochte die Beschwerdeführerin nachvollziehbare, authentische Angaben zur Entwicklung und Wahrnehmung ihrer sexuellen Orientierung in ihrer Heimat zu machen. In der Einvernahme durch das Bundesamt gab sie dazu an, dass sie, als sie in Filmen schöne Schauspielerinnen gesehen habe, auf einmal „heiß“ geworden sei. Die Schauspielerinnen hätten ihr gut gefallen. Das sei ihr erstmals im Alter von 14 Jahren aufgefallen. Befragt, was es für sie bedeute, eine bisexuelle Identität zu haben, erkläre die Beschwerdeführerin nach einer Nachfrage, was die Frage bedeute, dass sie, wenn sie schöne Frauen sehe, „heiß“ werde und sie küssen und umarmen wolle. Weiter befragt, wie sich die Vermutung der bisexuellen Neigung zum Bewusstsein der bisexuellen Identität verdichtet habe, sagte die Beschwerdeführerin aus, dass sie, als sie Filme gesehen habe, bemerkt habe, Interesse an Frauen zu haben. Außerdem habe sie sexuellen Kontakt mit dem Hausmädchen gehabt. Befragt, welche Gedankenprozesse sie als bisexuelle Frau in Bangladesch gehabt habe, ob sie etwa Angst gehabt habe oder sich gefreut habe, welche Gefühle sie gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie ihre sexuelle Orientierung versteckt habe, und erzählte sodann von den – oben bereits gewürdigten – Ereignissen, die zu ihrer Ausreise geführt hätten. Letztlich befragt, wie sich ihre bisexuelle Identität nach dem erstmaligen Ausleben weiterentwickelt habe, replizierte die Beschwerdeführerin nach einer Nachfrage, was damit gemeint sei, dass sie sich zu schönen Frauen hingezogen fühle (AS 61 f). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte die Beschwerdeführerin zunächst, dass sie, als sie 14 Jahre alt gewesen sei und schöne Frauen gesehen habe, sehr an ihnen interessiert gewesen sei. Sie habe (damals) aber nicht verstanden, ob das Homosexualität sei. Als sie schöne Schauspielerinnen gesehen habe, sei sie völlig verliebt gewesen. Es habe ihr sehr gefallen, schöne Frauen zu sehen, sie sei sehr interessiert gewesen. In ihrem Haushalt habe es eine Hilfskraft gegeben, ein Mädchen, (gemeint: das Hausmädchen) und sie habe sie geküsst und an den Brüsten angegriffen. Damals sei die Beschwerdeführerin ca. 35 Jahre alt gewesen. Das Hausmädchen sei ein sehr schönes Mädchen gewesen, sie sei damals ca. 26 Jahre alt gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f). Wie schon oben erwähnt, gab die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf sodann an, dass Bisexualität für sie bedeute, dass sie „mehr“ an Frauen interessiert sei, respektive sie „nur“ an Frauen interessiert sei (Verhandlungsprotokoll S. 15). Tiefergehende Angaben zur Entwicklung und Wahrnehmung ihrer sexuellen Orientierung machte die Beschwerdeführerin im Verfahren nicht und beschränkte sich somit – trotz verschiedenen, verständlichen Fragen und Nachfragen bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – letztlich darauf, dass sie zum einen im Alter von 14 Jahren bemerkt habe, dass ihr schöne Frauen gefallen würden bzw. sie „heiß“ werde, wenn sie schöne Frauen sehe, und sie zum anderen im Alter von etwa 35 Jahren eine intime Beziehung mit einer Frau geführt habe. In diesen gänzlich oberflächlichen Angaben, die zumal keinerlei inneren Beweggründe, keine Emotionen, keine Selbstwahrnehmung und keine Entwicklung erkennen lassen, kann keine plausible Darlegung der Findung ihrer sexuellen Identität gesehen werden. Dies, zumal nochmals zu betonen ist, dass von der über eine abgeschlossene Grundschulbildung verfügenden, inzwischen 40-jährigen Beschwerdeführerin ein deutlich höheres Maß an (Selbst-)Reflexion sowie die Fähigkeit, entsprechenden Gedanken und Gefühlen Ausdruck zu verleihen, erwartet werden kann.

Zu ihrem Leben in Österreich brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, eine feste Freundin zu haben. In der Einvernahme durch das Bundesamt am 31.03.2025 gab sie dazu an, ihre – namentlich genannte – Partnerin seit Juni 2024 zu kennen und seit August 2024 eine Beziehung mit ihr zu führen. Sie sei ebenso eine Staatsangehörige von Bangladesch, habe einen Aufenthaltstitel und sei mit einem Mann verheiratet. Sie hätten sich in Österreich bei einer bengalischen Familie getroffen und sich so kennengelernt (AS 58). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2026 befragt, ob sie in Österreich eine sexuelle Beziehung mit einer Frau führe, bejahte die Beschwerdeführerin dies. Es handle sich um eine – namentlich genannte – bengalische Frau, die sie im Park kennengelernt habe. Sie sei mit einem Mann verheiratet und sie würden sich immer treffen, wenn ihr Mann aus der Wohnung gehe. Die Beschwerdeführerin sei seit März 2025 mit ihr zusammen (Verhandlungsprotokoll S. 16 f). In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2026, führte die als Zeugin geladene, behauptete Partnerin der Beschwerdeführerin aus, dass sie diese eines Tages plötzlich im Park getroffen habe. Sie hätten sich dort kennengelernt. Das sei im März 2025 gewesen. Drei Monate danach hätten sie eine sexuelle Beziehung begonnen. So detailliert könne sich die Zeugin daran aber nicht erinnern. Es sei die erste Beziehung der Zeugin mit einer Frau. Die Beschwerdeführerin habe ihr sehr gefallen (Verhandlungsprotokoll S. 5 und 7). Die Beschwerdeführerin selbst gab in dieser Verhandlung an, ihre Partnerin im März 2025 in einem Park kennengelernt zu haben. Sie wisse nicht mehr genau, seit wann sie mit ihr eine sexuelle Beziehung führe, aber diese habe etwa Mitte 2025 begonnen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f). Bereits die aus diesen Aussagen hervorgekommenen Widersprüche und Unplausbilitäten zeigen zweifellos, dass diese behauptete Beziehung tatsächlich nicht besteht. Würde die Beschwerdeführerin nämlich tatsächlich in Österreich eine Beziehung führen, so würde sie nicht einmal angeben, dass sie ihre Partnerin im Juni 2024 bei einer bengalischen Familie kennengelernt und im August 2024 eine Beziehung mit ihr begonnen hätte, dann aber, dass sie ihre Partnerin in einem Park kennengelernt hätte und (erst) seit März 2025 mit ihr zusammen wäre, und schließlich wieder, dass sie sich im März 2025 erst kennengelernt hätten und die Beziehung Mitte 2025 eingegangen wären. Es liegt auf der Hand, dass eine Person, die – zumal noch nicht allzu lange und erstmals auch frei – eine Beziehung führt, nicht völlig unterschiedliche Angaben dazu machen würde, wann und wo bzw. wie sie ihre Partnerin kennengelernt und die Beziehung begonnen hätte. Ebenso lebensfremd ist, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Zeugin selbst in der letzten mündlichen Verhandlung aussagen konnten, wann konkret sie denn die Beziehung eingegangen oder erstmals körperlichen/sexuellen Kontakt gehabt hätten. Dies, zumal es für die verheiratete Zeugin die erste Beziehung mit einer Frau und somit mit Sicherheit einprägsam gewesen wäre. Zu alledem tritt hinzu, dass die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 16.04.2025 der Zeugin einen anderen Namen gab als noch in der Einvernahme (vgl. AS 58 und Verhandlungsprotokoll S. 19) und sie in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2026 nicht plausibel erklären konnte, aus welchem Grund sie den vollen Namen ihrer behaupteten Partnerin nicht wusste (Verhandlungsprotokoll S. 10). Ebenso behauptete sie in der Verhandlung am 16.04.2025 ein falsches Geburtsdatum (und somit Alter) der Zeugin (Verhandlungsprotokoll S. 19; vgl. dazu Protokoll der Verhandlung vom 06.05.2026, S. 3, 10) sowie einen falschen Herkunftsort (Verhandlungsprotokoll S. 18; vgl. dazu Protokoll der Verhandlung vom 06.05.2026, S. 4, 10). Die Beschwerdeführerin konnte somit auch grundlegende Identitätsdaten ihrer vorgeblichen Partnerin nicht angeben. So sehr somit die Führung einer gleichgeschlechtlichen Beziehung geeignet gewesen wäre, die behauptete sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen, so sehr ist auch aus der umgekehrt zweifellos unglaubhaften Behauptung einer solchen Beziehung auf die Unglaubwürdigkeit einer entsprechenden sexuellen Orientierung zu schließen.

Ein weiterer deutlicher Widerspruch zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergab sich in Bezug auf die bengalische Familie, bei der sie hier wohnt. Dazu gab sie nämlich in der Einvernahme durch das Bundesamt an, dass diese Familie von ihrer sexuellen Orientierung wisse (AS 63) und sie nicht mehr länger bei dieser Familie leben könne (AS 58). In einer der gegenständlichen Beschwerde beigefügten Stellungnahme von Queer Base wird insoweit erklärend ausgeführt, dass diese Familie die Beschwerdeführerin nicht in ihrer sexuellen Orientierung und ihrer Zugehörigkeit zur queeren Community unterstütze und die Beschwerdeführerin versuche, wieder in einer organisierten Unterkunft der staatlichen Grundversorgung aufgenommen zu werden (AS 174). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.04.2026 legte die Beschwerdeführerin – welche laut Melderegisterauszug weiterhin bei dieser Familie wohnt – dann aber ein handschriftliches Schreiben des Familienvaters vor, wonach dieser bestätige, dass sie regelmäßig zu Veranstaltungen „von homosexuellen Personen oder queere[n] Personen“ gehe, und er bestätigen könne, dass er im Jänner 2026 wahrgenommen habe, dass die Beschwerdeführerin „lesbisch-pornographische Inhalte“ auf ihrem Mobiltelefon angeschaut habe. Er habe ihr gesagt, dass er kein Problem damit habe, aber nicht wolle, dass seine Kinder das zu sehen bekommen. Dafür habe sie Verständnis gezeigt (Beilage ./D). Damit widersprach sich die Beschwerdeführerin zu ihrem Verhältnis zu dieser Familie, wenn sie einerseits vor dem Bundesamt sowie in der gegenständlichen Beschwerde behauptete, dass diese Familie sie hinsichtlich ihrer sexuellen Orientierung nicht unterstütze, sie (deswegen) nicht mehr bei ihr wohnen könne und sie versuche, in eine andere Unterkunft aufgenommen zu werden, andererseits dann aber vor dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vorlegte, dass diese Familie ihre sexuelle Orientierung bestätige und kein Problem damit hätte, wobei das Schreiben zudem stark impliziert, dass dem Familienvater erst im Jänner 2026 – also weit nach der Einvernahme durch das Bundesamt und der gegenständlichen Beschwerde – die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin bekannt geworden wäre.

Auf der anderen Seite spricht zumindest grundsätzlich für die Beschwerdeführerin, dass sie in Österreich bei Vereinen und Organisationen der LGBTIQ-Community angedockt hat (die Beschwerdeführerin ist seit Mai 2026 Mitglied bei HOSI; Beilage ./A zu Verhandlungsprotokoll vom 06.05.2026) und in diesem Rahmen an Veranstaltungen und Treffen teilnimmt (AS 62 f, 66; Verhandlungsprotokoll vom 16.04.2026 S. 16 und 19; Beilagen ./A und ./D) sowie in Stellungnahmen von Queer Base (AS 173 f; Beilage ./B) sowie des Vereins Têkoşîn (Beilage ./C) die sexuelle Orientierung der Beschwerdeführerin als glaubhaft empfunden wird. Die Beschwerdeführerin gab in diesem Zusammenhang zumindest insoweit (einmalig und einzig) Einblick in ihre Gedanken, als sie sich bei diesen Veranstaltungen „frei und erlöst“ gefühlt habe (AS 66), machte aber sonst auch keine spezifischen Angaben dazu, die das völlige Fehlen derartiger Äußerungen im oben bereits genannten Zusammenhang aufwiegen könnten. Nicht konsistent war die Beschwerdeführerin wieder, wenn sie einerseits behauptete, sehr an den Frauen bei diesen Veranstaltungen interessiert zu sein, ihnen aber aufgrund der Sprachbarriere nicht sagen zu können, was sie fühle (Verhandlungsprotokoll S. 16), andererseits jedoch wieder angab, dass sie sich dort unterhalten und von ihrem Leben erzählen würden, zumal sie etwas Englisch spreche und man sich verständigen könne (Verhandlungsprotokoll S. 19). Dem Besuch von Veranstaltungen der LGBTIQ-Community durch die Beschwerdeführerin kommt zwar sicherlich Bedeutung zu, doch kann das für sich genommen keine entsprechende sexuelle Orientierung beweisen, zumal zu bedenken ist, dass gerade in einem Asylverfahren auch eine Person, die eine entsprechende sexuelle Orientierung nur fälschlich behauptet, eine augenscheinliche Motivation hat, diese Veranstaltungen zu besuchen und die entscheidende Behörde bzw. das entscheidende Gericht darüber in Kenntnis zu setzen. Auch haben die vorgelegten Stellungnahmen von Queer Base und Têkoşîn als Organisationen in der LGBTIQ-Community, welche ihre Beobachtungen teilen, ein Gewicht, welches in der vorliegenden Angelegenheit zugunsten der Beschwerdeführerin anzubringen ist. Nichtsdestotrotz kann beides nicht die Würdigung des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht überwiegen (oder gar ersetzen) und in der vorliegenden Angelegenheit auch tatsächlich nicht aufwiegen und darüber hinwegtäuschen, dass sich im Verfahren aus den bereits genannten Gründen das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft gestaltete, sie in ihren Vernehmungen nicht imstande war, ihre sexuelle Orientierung sowie deren Entdeckung und Entwicklung in einem auch nur ansatzweise hinreichendem Ausmaß darzulegen, und sie nicht zuletzt eine homosexuelle Beziehung in Österreich augenscheinlich konstruierte, um ihr Vorbringen zu belegen, und sie auch zu ihrem – von ihrer behaupteten sexuellen Orientierung beeinflussten – Verhältnis zu jener Familie, bei der sie wohnt, keine plausiblen Angaben machte. Diese Umstände und der erlangte persönliche Eindruck in den mündlichen Verhandlungen machen es der erkennenden Richterin nicht möglich, das Vorbringen der Beschwerdeführerin über ihre sexuelle Orientierung als glaubhaft zu betrachten.

Aus all diesen beweiswürdigenden Erwägungen ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin nicht bisexuell oder homosexuell ist, sie in Bangladesch nicht von ihrer Familie bei einer intimen Handlung mit einer Frau entdeckt wurde, sie nicht deswegen Misshandlungen durch ihre Familie ausgesetzt war, sie nicht deswegen von einer zwangsweisen Verheiratung durch ihre Familie bedroht war und sie nicht wegen einer Ablehnung dieser mit Strafanzeigen konfrontiert war. Es ist anhand dessen auch kein Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass der – demnach – heterosexuellen Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine Zwangsverheiratung droht.

Sonstige Fluchtgründe oder Rückkehrbefürchtungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht angegeben und sind auch sonst nicht anhand der Länderberichte objektivierbar.

Demzufolge spricht kein spezifischer Grund gegen eine Rückkehr der nach Eigenangaben aktuell gesunden Beschwerdeführerin (Verhandlungsprotokoll S. 21 f) in ihren Herkunftsort. Soweit sie hier vage angab, „eigentlich manchmal psychische Probleme“ zu haben, konnte sie das weder substantiieren noch belegen, und gab auch an, keine Medikamente zu nehmen. Auch wenn Bangladesch mit diversen Konflikten und Spannungen konfrontiert ist, ergibt sich aus den Länderberichten in Gesamtbetrachtung doch, dass die Sicherheitslage jedenfalls für eine durchschnittliche Zivilistin wie die Beschwerdeführerin hinreichend gut und stabil ist, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie alleine durch ihre dortige Anwesenheit Opfer willkürlicher Gewalt wird. Die Beschwerdeführerin hat an ihrem Herkunftsort ihre festgestellten Angehörigen, bei denen sie schon bis zu ihrer Ausreise lebte und von welcher sie bis dahin unterstützt wurde, sowie weitere Verwandtschaft. Angesichts der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens ist kein Grund dafür hervorgekommen, dass sie dort nicht wieder unterkommen könnte und versorgt werden würde. Zumal besteht demzufolge auch kein Grund, aus dem sie den Kontakt zu diesen Personen gänzlich angebrochen hätte. Darüber hinaus könnte die über eine abgeschlossene Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin in Bangladesch auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und so für ihre Existenzgrundlage sorgen oder zu dieser beizutragen. Da anhand dessen auch die Länderberichte über die allgemeine Versorgungslage, mag sie auch angespannt sein, keine bevorstehende Existenzgefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr befürchten ließen, wird sie dort durch die Unterstützung durch ihre sozialen Anknüpfungspunkte sowie eine allfällige eigene Erwerbstätigkeit für ihre materielle Existenz sorgen können. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Herkunftsort in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.

Der Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Erstbefragungsprotokoll. Die weiteren festgestellten Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Österreich folgen ihrem insoweit unstrittigen Vorbringen in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Situation in Bangladesch beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 13.01.2026 (Version 7). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bangladesch ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin über eine bisexuelle oder homosexuelle Orientierung sowie die damit zusammenhängenden Ereignisse, die zur ihrer Ausreise geführt hätten, nicht glaubhaft. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung der Beschwerdeführerin in Bangladesch aus Konventionsgründen.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.

Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsort in diesem Sinne bedroht wäre. Es ergab sich weder aus den dem Verfahren zugrunde gelegten Länderberichten noch aus dem gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst – insbesondere in Anbetracht der Unglaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens – eine existenzielle Gefährdung ihrer Person. Es ist demnach, wie schon beweiswürdigend näher begründet, weder zu befürchten, dass sie dort Opfer willkürlicher Gewalt werden würde, noch dass die gesunde, arbeitsfähige, über eine abgeschlossene Schulbildung verfügende Beschwerdeführerin, die bei ihren Angehörigen und Verwandten unterkommen kann, und deren Existenzgrundlage schon bis zu ihrer Ausreise stets gesichert war, nicht wie schon vor ihrer Ausreise für ihre grundlegenden Lebensbedürfnisse sorgen könnte.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Die Beschwerdeführerin ist seit zwei Jahren in Österreich aufhältig und verfügt aufgrund ihres gestellten Antrags auf internationalen Schutz über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kurzen Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Die Beschwerdeführerin verfügt anhand der getroffenen Feststellungen über keine relevante sprachliche, soziale oder berufliche Integration, sodass eine derartige außergewöhnliche Konstellation nicht vorliegt. Dies, zumal die Beschwerdeführerin die wesentlich stärkeren Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat aufweist, in dem sie ihr gesamtes Leben bis zu ihrer Ausreise verbracht hat, wo sie sozialisiert wurde, und wo auch ihre Angehörigen leben, zu denen sie in Kontakt steht.

Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Bangladesch festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

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