Bundesverwaltungsgericht W294 2330267-1

W294 2330267-1Tribunal Administrativo Federal2 de jun. de 2026

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Regest

Dringlichkeit Einreisetitel EMRK Entscheidungsfrist Feststellungsantrag Fristenhemmung Interessenabwägung Kindeswohl Minderjährige

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Bundesverwaltungsgericht W294 2330267-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W294.2330267.1.00

Spruch

W294 2330267-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Kindesmutter XXXX , vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 14.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen. Eine Erledigung des Antrags gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten ist gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (im Folgenden: ÖB Damaskus) eingebracht, und fiel die diesbezügliche Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 27.06.2025 positiv aus.

2. Mit Schreiben vom 20.08.2025 wurde ein Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus eingebracht.

Darin wird insbesondere vorgebracht, dass die XXXX -jährige Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der asylberechtigten Bezugsperson XXXX , StA. Syrien, sei. Die Bezugsperson habe sich am XXXX vom leiblichen Vater der Beschwerdeführerin rechtskräftig scheiden lassen. Die Beschwerdeführerin sei das einzige Kind aus dieser Ehe, und habe der Vater kein Interesse an der Beschwerdeführerin, da er nunmehr eine neue Familie gegründet habe. Der leibliche Vater habe der Bezugsperson am XXXX die alleinige Obsorge betreffend die Beschwerdeführerin übertragen.

Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Flucht aus Syrien im Jahr 2021 zurücklassen müssen. Die Beschwerdeführerin lebe aktuell bei ihrer Großmutter väterlicherseits, zu der ein schlechtes Verhältnis bestehe. Sie werde von dieser Großmutter sowie auch vom leiblichen Vater körperlich bestraft, zudem werde sie auch von ihren Halbgeschwistern schlecht behandelt. Aufgrund dessen flüchte die Beschwerdeführerin oft zu den Nachbarn oder verbringe die Nächte auf der Straße. Der leibliche Vater halte sich darüber hinaus aufgrund von Dienstreisen oft im Ausland auf. Die Beschwerdeführer leide zudem unter XXXX .

Verfahrensgegenständlich würden Gründe im Sinne des § 36a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen, die die in § 36a Abs. 1 AsylG 2005 genannte Fristhemmung unzulässig erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführerin sei minderjährig, verfüge über keine obsorgeberechtigte Person in Syrien, und werde eine Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Österreich gewünscht bzw. sei die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens in Syrien unter Berücksichtigung der Asylgewährung an die Bezugsperson naturgemäß nicht möglich. Nach den Erläuterungen zu § 36a Abs. 2 AsylG 2005 sei von einem Überwiegen des Art. 8 EMRK auszugehen, wenn eine minderjährige Person über keine taugliche Betreuungsperson im Aufenthaltsstaat verfüge. Darüber hinaus sei dem Kindeswohl ein maßgebliches Gewischt zuzumessen.

Gemeinsam mit diesem Antrag wurden „Eine Erklärung und Anerkennung vor einem Notar“, wonach die Bezugsperson vollumfänglich für die Beschwerdeführerin verantwortlich sei, ein „Beschluss des fünften Scharia-Gerichts in XXXX “, wonach die Ehe zwischen der Bezugsperson und dem leiblichen Vater der Beschwerdeführerin einvernehmlich geschieden worden sei, sowie ein Auszug aus dem syrischen Familienregister vorgelegt.

3. Dieser Feststellungsantrag wurde dem Bundesamt mit der Aufforderung, eine Einschätzung im Sinne des § 36a AsylG 2005 zu erstatten, übermittelt.

Das Bundesamt gab daraufhin am 22.09.2025 gegenüber der ÖB Damaskus bekannt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass keine Gründe für einen Entfall der Hemmung vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin sei in den letzten Jahren im familiären Umfeld väterlicherseits aufgewachsen und versorgt worden, sodass keine „außergewöhnliche Dringlichkeit“ vorliege. Zudem würde die „Darstellung des Roten Kreuzes bezüglich der Umstände“ vermutlich auf den Aussagen der Bezugsperson basieren. Der Beschwerdeführerin würde ein vollkommen neues Leben in einem fremden Land als Person im heiratsfähigen Alter sowie eine eklatante Umstellung auf ein Zusammenleben mit einem fremden Mann (dem Ehemann der Bezugsperson) „bevorstehen“.

4. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus vom 14.10.2025 wurde der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen sowie festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 nicht vorliegen würden; eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG 2005 innerhalb von sechs Monaten sei nicht dringend geboten.

Begründend wurde ausgeführt, dass keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen worden seien, die eine Eingliederung in österreichische Lebensverhältnisse mit lediglich geringfügigen Integrationsmaßnahmen ermöglichen würden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe seien sowohl durch das Bundesamt als auch durch die Vertretungsbehörde geprüft worden. Das Bundesamt habe am 22.09.2025 mitgeteilt, dass keine Umstände vorliegen würden, die eine dringende Erledigung innerhalb von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG geboten erscheinen lassen würden. Aufgrund der Einschätzungen des Bundesamts sowie der Vertretungsbehörde sei der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag nach § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer der Verordnung der Bundesregierung zur Feststellung der Gefährdung der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit, BGBl. II Nr. 127/2025, gehemmt.

5. Am 11.11.2025 langte bei der ÖB Damaskus eine Beschwerde gegen den am 14.10.2025 erlassenen Bescheid ein.

Neben einer Wiederholung der Ausführungen des Feststellungsantrags wird darüber hinaus zusammengefasst vorgebracht, dass die Bezugsperson zuletzt von XXXX . Die ÖB Damaskus und das Bundesamt hätten sich kein Bild von der aktuellen individuellen Situation der Beschwerdeführerin verschafft. Der vom Bundesamt in Treffen geführte Ehemann der Bezugsperson in Österreich existiere nicht; die Behauptung sei schlicht aktenwidrig.

6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.12.2025 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.

Mit Aktenvermerk vom 19.01.2026 wurde aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.01.2026 die gegenständliche Rechtssache an die Gerichtsabteilung W294 neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Für die minderjährige Beschwerdeführerin wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus gestellt. Am 20.08.2025 wurde in diesem Zusammenhang ein Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 eingebracht.

Die mittlerweile XXXX -jährige Beschwerdeführerin ist die leibliche Tochter der asylberechtigten Bezugsperson XXXX , StA. Syrien. Die Ehe zwischen der Bezugsperson und dem leiblichen Vater der Beschwerdeführer wurde am XXXX geschieden. Der leibliche Vater übertrug in weiterer Folge am XXXX die Obsorge betreffend die Beschwerdeführerin der Bezugsperson. Die Bezugsperson musste bei ihrer Flucht aus Syrien im Jahr 2021 die damals XXXX Beschwerdeführerin zurücklassen. Die Beschwerdeführerin lebt seitdem bei ihrer Großmutter väterlicherseits, zu der ein schlechtes Verhältnis besteht. Zum leiblichen Vater, der verheiratet und Vater weiterer Kinder ist, besteht ebenfalls ein schlechtes Verhältnis.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zum Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 sowie zum gegenständlichen Antrag gründen ebenfalls auf dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die leibliche Tochter der asylberechtigten Bezugsperson ist, fußt einerseits auf ihren Angaben sowie den vorliegenden Dokumenten, und andererseits auf dem Umstand, dass das Familienverhältnis vom Bundesamt und der ÖB Damaskus nicht in Zweifel gezogen wurde; in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es dem Bundesamt bei Zweifeln am Familienverhältnis sonst verwehrt gewesen wäre, eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose zum Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 35 AsylG 2005 zu erstatten.

Die Dokumente „Eine Erklärung und Anerkennung vor einem Notar“ sowie „Beschluss des fünften Scharia-Gerichts in XXXX “ enthalten Passagen, die mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen sind, sodass die entsprechenden Feststellungen zur Ehe der Bezugsperson und zur Obsorge betreffend die Beschwerdeführerin getroffen werden konnten. Den Formulierungen der „Erklärung und Anerkennung vor einem Notar“ kann keine andere Bedeutung zugemessen werden, als dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin mit der Erklärung beabsichtigt hat, die Obsorge auf die Bezugsperson zu übertragen („(…) und sich um ihre Angelegenheiten insbesondere akademische und persönliche Angelegenheiten vollständig kümmert.“ „Sie ist für alles verantwortlich, was meine Tochter betrifft, und sie ist für ihre Betreuung verantwortlich.“).

Das Vorbringen, wonach die die Bezugsperson die Beschwerdeführerin bei der Flucht aus Syrien im Jahr 2021 habe zurücklassen müssen, erscheint vor dem Hintergrund des damals in Syrien aufhältigen leiblichen Vaters und des jungen Alters der Beschwerdeführerin nachvollziehbar, sodass entsprechende Feststellungen zu treffen waren.

Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in Syrien sowie zum Umstand, dass ihr leiblicher Vater verheiratet ist und weitere Kinder hat, gründen auf ihren nachvollziehbaren Angaben in Zusammenhalt mit dem vorgelegten Auszug aus dem syrischen Familienregister. Dass zur Großmutter väterlicherseits sowie zum leiblichen Vater jeweils kein gutes Verhältnis besteht, lässt sich nicht nur dem Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen – in diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass die Obsorge betreffend die Beschwerdeführerin der Bezugsperson übertragen und die Ehe zwischen den Eltern der Beschwerdeführerin geschieden wurde. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin aktuell verheiratet sowie Vater weiterer Kinder ist und die leibliche Obsorge betreffend die Beschwerdeführerin seit der Flucht der Bezugsperson im Jahr 2021 nicht von dieser hat übernommen werden können, erscheinen die Angaben der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der streng patriarchalischen Gesellschaftsordnung Syriens nachvollziehbar. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Vater der Beschwerdeführerin zugestimmt hat, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen und die Beschwerdeführerin nach Österreich zur Bezugsperson reisen zu lassen, was ebenfalls gegen ein tragfähiges Verhältnis zwischen diesen beiden Personen spricht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.

Zu A):

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 34 AsylG 2005:

„Familienverfahren im Inland

(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

§ 35 AsylG 2005:

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und

3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFAVG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

§ 36 AsylG 2005:

„Verordnung der Bundesregierung

(1) Stellt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates mit Verordnung fest, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, sind die Bestimmungen dieses Abschnittes während der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung und der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (§ 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertrittes (Grenzkontrollgesetzes – GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996) anzuwenden. §§ 17 und 18 Bundeshaushaltsgesetz 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, sind in Bezug auf die Erlassung und Verlängerung dieser Verordnung und jener nach § 37 nicht anwendbar. Die Sonderbestimmungen für das Flughafenverfahren (3. Abschnitt) bleiben von diesem Abschnitt unberührt.

(1a) In der Verordnung der Bundesregierung (Abs. 1) ist festzulegen, welche Regelungen der §§ 36a bis 41 während ihrer Gültigkeitsdauer Anwendung finden. Finden während der Gültigkeitsdauer der Verordnung Grenzkontrollen an der Binnengrenze nicht oder nur an bestimmten Abschnitten statt, so ist ausschließlich § 36a anwendbar.

(2) Die Feststellung, dass die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Schutz der inneren Sicherheit gefährdet sind, hat die Bundesregierung gegenüber dem Hauptausschuss des Nationalrates schriftlich zu begründen. Dabei ist besonders auf die Anzahl von Fremden, die einen Antrag auf internationalen Schutz oder auf Einreise gemäß § 35 stellen, und auf jene staatlichen Systeme einzugehen, deren Funktionieren durch die aktuellen Migrationsbewegungen beeinträchtigt wird.

(3) Die Verordnung nach Abs. 1 kann für eine Gültigkeitsdauer von bis zu sechs Monaten erlassen und höchstens drei Mal um jeweils bis zu sechs Monate verlängert werden.“

§ 36a AsylG 2005:

„Anträge auf Einreise gemäß § 35

(1) Der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 sind während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 gehemmt, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Hemmung gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Die Mitteilung des Bundesamts gemäß § 35 Abs. 4 hat eine Einschätzung zu enthalten, ob diese Voraussetzung zutrifft.

(3) Die für den Entfall der Hemmung nach Abs. 2 sprechenden Gründe sind bereits in dem Antrag auf Einreise gemäß § 35 genau zu bezeichnen. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 erster Satz vorliegen. Ein solcher Antrag, eine gegen dessen Zurück- oder Abweisung erhobene Beschwerde und eine wegen dessen nicht rechtzeitiger Erledigung erhobene Säumnisbeschwerde werden gegenstandslos, sobald über den Antrag auf Einreise gemäß § 35 entschieden ist.

(4) Die Minderjährigkeit der Person, von welcher der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten im Familienverfahren (§ 34) abgeleitet werden soll (§ 35 Abs. 5 erster Fall), ist anhand des Zeitpunktes der Stellung des Antrages gemäß § 35 zu beurteilen.

(5) Dem Antragsteller ist anlässlich der Antragstellung ein Merkblatt insbesondere zu den Rechtsfolgen gemäß Abs. 1 und 2 sowie zu der ihn treffenden Obliegenheit und seinem Antragsrecht gemäß Abs. 3 oder § 75 Abs. 28 in einer ihm verständlichen Sprache zu übergeben. Dieses Merkblatt ist in jenen Sprachen bereitzuhalten, von denen anzunehmen ist, dass die Antragsteller sie verstehen.“

§ 75 Abs. 28f AsylG 2005:

„(28) In Verfahren nach § 35, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig waren, gilt § 36a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2025 mit der Maßgabe, dass die für den Entfall der Fristenhemmung sprechenden Gründe ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber in der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) – nach vorheriger Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG – genau zu bezeichnen sind.

(29) Antragstellern, deren Verfahren nach § 35 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Verordnung der Bundesregierung nach § 36 Abs. 1 bereits anhängig ist, ist das Merkblatt gemäß § 36a Abs. 5 ohne unnötigen Aufschub nach Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes zur Verfügung zu stellen.“

§ 11a FPG 2005:

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“

§ 26 FPG 2005:

„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Wie festgestellt sowie beweiswürdigend ausgeführt, wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 bei der ÖB Damaskus gestellt. Am 20.08.2025 wurde in diesem Zusammenhang ein Feststellungsantrag gemäß § 36a Abs. 3 AsylG 2005 eingebracht.

Dieser Feststellungsantrag wurde dem Bundesamt mit der Aufforderung, eine Einschätzung im Sinne des § 36a AsylG 2005 zu erstatten, übermittelt. Das Bundesamt gab daraufhin am 22.09.2025 gegenüber der ÖB Damaskus bekannt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass keine Gründe für einen Entfall der Hemmung vorliegen würden.

Gemäß § 36a Abs. 1 AsylG 2005 ist der Lauf der Frist und die Pflicht zur Entscheidung über Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 während der Gültigkeitsdauer einer Verordnung der Bundesregierung (nach § 36 Abs. 1 AsylG 2005) gehemmt. Gemäß § 36a Abs. 2 AsylG 2005 tritt diese Hemmung nicht ein, wenn eine Erledigung des Antrags innerhalb von sechs Monaten (§ 73 Abs. 1 AVG) gemäß Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 BFA-VG) dringend geboten ist. Auf gesonderten Antrag des Fremden hat die Vertretungsbehörde binnen acht Wochen mit Feststellungsbescheid zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 36a Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 vorliegen.

Den Erläuterungen zu § 36a Abs 2 AsylG 2005 ist zu entnehmen, dass bei minderjährigen Familienangehörigen etwa dann von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interesses an einer Erledigung des Antrags innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen sein wird, wenn der bislang im Herkunfts- oder einem anderen Drittstaat verbliebene Elternteil die einzige in Betracht kommende Bezugsperson des in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Kindes ist, oder wenn umgekehrt ein minderjähriger Antragsteller im Herkunftsstaat über keine taugliche Bezugsperson, die für ihn sorgen und seine Interessen vertreten könnte, verfügt. Der Berücksichtigung des Kindeswohls wird aufgrund des Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, im Allgemeinen ein maßgebliches Gewicht in der Beurteilung nach Abs. 2 zukommen.

Es wird nicht verkannt, dass die minderjährige Beschwerdeführerin in Syrien noch über ihren leiblichen Vater sowie ihre Großmutter väterlicherseits verfügt. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch eine Situation vor, in der von keinem tragfähigen Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem leiblichen Vater bzw. vom Vorhandensein einer Person, die für die Beschwerdeführerin ausreichend sorgen und ihre Interessen vertreten würde, ausgegangen werden kann (dieser Umstand manifestiert sich in der Übertragung der Obsorge, Scheidung der leiblichen Eltern der Beschwerdeführerin, Zustimmung des leiblichen Vaters der Bezugsperson zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts sowie dass der leibliche Vater der Beschwerdeführerin aktuell verheiratet und Vater weiterer Kinder ist und die leibliche Obsorge betreffend die Beschwerdeführerin seit der Flucht der Bezugsperson im Jahr 2021 nicht von dieser übernommen werden konnte).

Die Einschätzung des Bundesamts und der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren im familiären Umfeld väterlicherseits aufgewachsen und versorgt worden sei, die „Darstellung des Roten Kreuzes bezüglich der Umstände“ vermutlich auf den Aussagen der Bezugsperson basiere und der Beschwerdeführerin ein vollkommen neues Leben in einem fremden Land als Person im heiratsfähigen Alter sowie eine eklatante Umstellung auf ein Zusammenleben mit einem fremden Mann (dem Ehemann der Bezugsperson) „bevorstehen“ würde, schlägt vor diesem Hintergrund fehl.

Es ist daher unter Berücksichtigung des Kindeswohles der minderjährigen und ledigen Beschwerdeführerin, dem bei der Beurteilung nach § 36a Abs. 2 AsylG 2005 ein maßgebliches Gewicht zu kommt, von einem Überwiegen des nach Art. 8 EMRK geschützten Interessen der Beschwerdeführerin an einer Erledigung des ihre Antrags gemäß § 35 AsylG 2005 innerhalb der sechsmonatigen Regelfrist auszugehen.

Eine Erledigung des Antrags nach § 35 AsylG 2005 ist daher innerhalb von sechs Monaten gemäß Art. 8 EMRK dringend geboten.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG 2005 war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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