L518 2321258-1•Bundesverwaltungsgericht L518 2321258-1
L518 2321258-1Tribunal Administrativo Federal3 de jun. de 2026
Fremdenpass Reisedokument schriftliche Ausfertigung Versagung Fremdenpass Voraussetzungen Wehrdienstverweigerung Zumutbarkeit
Schriftliche Ausfertigung des am 19.05.2026 mündlich verkündeten Erkentnisses
L518 2321258-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ARMENIEN, die minderjährigen Beschwerdeführer XXXX , XXXX vertreten durch RA Dr. Georg KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.06.2025, ZI. 1321025706-241785440, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.05.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) ist Staatsangehöriger von Armenien.
I.2. Dem BF wurde am 15.12.2023 durch den Magistrat der Stadt Wien unter der GZ.: XXXX ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Forscher“ mit Gültigkeit bis zum 16.06.2024 erteilt.
Am 22.03.2024 beantragte er beim Magistrat der Stadt Wien eine Zweckänderung des erteilten Aufenthaltstitels. Am 08.01.2025 wurde dieser Antrag vom Magistrat der Stadt Wien zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hob nach mündlicher Verhandlung am 28.04.2025 diesen Bescheid auf und verwies zur neuerlichen Prüfung an die entscheidende Behörde.
I.3. Am 21.11.2024 wurde durch den Magistrat der Stadt Wien unter der GZ.: XXXX der von ihm gestellte Antrag zum Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Forscher“ abgewiesen. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 21.11.2024 wurde die Beschwerde unter der GZ.: XXXX rechtskräftig abgewiesen. Dagegen brachte der BF keine Rechtsmittel ein.
I.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 (1) Z 3 FPG rechtskräftig abgewiesen.
I.5. Die BF stellte am 20.11.2024 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG.
Am 24.01.2025 erging die Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung des Antrages des BF mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingaben vom 31.01.2025, 13.02.2025, 06.03.2025 und 29.04.2025 brachte der BF auf elektronischen Wege Stellungnahmen ein.
Am 04.06.2025 brachte die rechtsfreundliche Vertretung eine Säumnisbeschwerde ein.
I.6. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2025, ZI. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF kein konkretes Stellenangebot vorgelegt hat, sodass eine tatsächliche Auswanderung, welche eine Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gem. der Antragstellung ist, nicht abzusehen war. Hinsichtlich der Pflicht zur Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes bleibt festzuhalten, dass eine solche der Einschätzung der zuständigen Behörden im Heimatland obliegt. Wie bereits das Verwaltungsgericht Wien in seinem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 21.11.2024 unter Pkt.2.5.2.4. erwogen hat, ist dem BF die Ableistung des Wehrdienstes durchwegs zuzumuten. In den Grundlagen zur Ausstellung eines Österreichischen Fremdendokumentes ist im § 88 FPG keinerlei Hinweis darüber zu finden, dass es dazu diene, sich der Erfüllung der Staatsbürgerschaftspflicht oder einer Strafverfolgung im Heimatstaate zu entziehen.
Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Unmöglichkeit der Beschaffung benötigter Unterlagen insbesondere daraus ergibt, dass der BF die vom Heimatstaat verlangten Bedingungen – namentlich die Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes – nicht erfüllen kann und auch nicht erfüllen darf, weil ihm aufgrund seiner subsidiären Schutzberechtigung eine Rückkehr unzumutbar und gefährlich ist. Weiters übersieht die Behörde, dass der Gesetzgeber die Ausstellung von Fremdenpässen ausdrücklich auch im Interesse der Republik vorsieht. Es entspricht dem öffentlichen Interesse, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfügt, um sowohl eine Auswanderung aus Österreich als auch internationale Bewegungsfreiheit zu ermöglichen. Darüber hinaus ist anzuführen, dass der BF aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigert. Er ist erklärter Pazifist und beruft sich auf sein Recht als conscientious objector. Hinzu kommt, dass der BF politische Gründe gegen das in Armenien herrschende, durch Korruption geprägte System geltend macht. Die Behörde hat diese Umstände in keiner Weise berücksichtigt, obwohl sie entscheidend dafür sind, dass dem Beschwerdeführer die Beschaffung eines Reisedokuments objektiv unmöglich ist. Die Einforderung der Ableistung des Wehrdienstes oder einer vergleichbaren Pflicht in einem derart repressiven Umfeld stellt eine unzumutbare Bedingung dar, die mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Beantragt wird, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben, sowie dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stattzugeben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.
I.7. Mit Eingabe vom 09.10.2025 übermittelte das BFA das Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 19.11.2024, XXXX , mit welchem der Zweckänderungsantrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen wurde.
I.8. Am 09.02.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung erschien dazu nicht.
I.9. Am 04.03.2026 langte die initiierte Vor-Ort-Recherche durch den Vetrauensanwalt XXXX ein. Darin wurden Fragen zur Person/Familie des BF und zum Wehr-/Wehrersatzdienst beantwortet.
I.10. Von der rechtsfreundlichen Vertretung wurde am 05.05.2026 ein Fristsetzungsantrag gemäß Art 133 Abs 1 Z 2 B-VG an den VwGH gestellt.
I.11. Am 19.05.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF durchgeführt. Die rechtsfreundliche Vertretung erschien dazu nicht.
Dabei wurde das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 2 VWGVG mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Inhaltlich wurde ausgeführt Fest steht für das erkennende Gericht, dass es der P zumutbar ist, den Wehrdienst bzw. den Wehrersatzdienst abzuleisten, um ein nationales Reisedokument zu erhalten.
An dieser Beurteilung vermag weder die vom BF vorgebrachte pazifistische Einstellung noch seine vorgetragene ablehnende Haltung gegenüber Armenien oder seine sexuelle Orientierung etwas zu ändern. Das Gericht verkennt nicht, dass weder die vorgebrachte Bisexualität noch die pazifistische Einstellung des BF für sich einen Befreiungsgrund vom Wehrdienst darstellten, jedoch steht es dem BF frei, einen alternativen Arbeitsdienst, außerhalb der Streitkräfte und ohne Waffe, zu versehen. Diese Möglichkeit steht, wie der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist, jedem armenischen Staatsangehörigen offen. Pazifismus wird im Allgemeinen als eine Überzeugung interpretiert, die dem Militärdienst widerspricht und unter Umständen zur Teilnahme an einem alternativen Dienst berechtigt. Eine spezielle zwischenstaatliche Kommission prüft die Anträge auf Gewährung eines alternativen Dienstes und entscheidet über die Eignung der Antragsteller. Ebensowenig erweist sich das Vorbringen, dass die p aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung 3 Jahre lnhaftiert würde als nicht zierführend.
§ 7 MilStG, Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls legt etwa die Bestrafung fest, wenn einer Einberufung zum Grundwehrdienst nicht Folge geleistet würde. So ist auch darin, neben einer Geldstrafe eine bis zu drei Monaten dauernde Freiheitsstrafe, bei einer 30-tägigen Verweigerung der Einberufung zum Grundwehrdienst eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Anzumerken ist, dass die fortfolgenden Strafbestimmungen des MilStG (§ 8 ff MilStG) auch höhere Freiheitsstrafen vorsehen. Auch unter Berücksichtigung der drohenden Haftstrafe erweist sich die Absolvierung eines alternativen Arbeitsdienstes als zumutbar.
I.12. Mit Eingabe vom 21.05.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkennntisses gestellt.
I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der eingebrachten Beschwerde.
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt den im Betreff genannten Namen und ist am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist Fremder iSd § 2 Abs. 4 Zif 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Die BF lebte bis zur Ausreise im Jahr 2019 im Haus der Eltern in XXXX , 23km vom Jerewan entfernt. Die Identität steht fest.
In Armenien wohnen noch seine Mutter und ein Onkel mit Familie, sowie mehrere Freunde.
Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente.
Die BF reiste im Jahr 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein.
Der BF ist armenischer Staatsangehöriger. Die Feststellung der armensichen Staatsangehörigkeit ergibt sich aus dem armenischen Reisepass, Nr. XXXX , ausgestellt am 16.06.2014.
Der BF beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte auch keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Die Ausstellung eines armenischen Reisepasses scheiterte bisher am Umstand, dass der BF nicht gewillt ist, sich in Armenien der Musterung zu unterziehen und ggf. den Militär- oder Zivildienst abzuleisten.
Für stellungs- und wehrpflichtige Armenier besteht im Ausland die Möglichkeit, sich entsprechende Dokumente zur Einreise nach Armenien zu besorgen um sich dort der Stellung unterziehen zu können. Im Falle der Ableistung des Wehrdienstes werden im Falle geringer Sprachkenntnisse sechs Monate Ausbildungs- bzw. Anpassungsprogramme absolviert. Die Ableistung eines Zivildienstes ist möglich. Nach der Ableistung des Wehr- bzw. Zivildienstes besteht die Möglichkeit des Erhalts eines armenischen Reisepasses und die Rückkehr in den ursprünglichen Staat des Aufenthaltes.
II.1.2. Zum bisherigen Verfahren:
Dem BF wurde am 15.12.2023 durch den Magistrat der Stadt Wien unter der GZ.: XXXX ein Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Forscher“ mit Gültigkeit bis zum 16.06.2024 erteilt. Am 22.03.2024 beantragte er beim Magistrat der Stadt Wien eine Zweckänderung des erteilten Aufenthaltstitels. Am 08.01.2025 wurde dieser Antrag vom Magistrat der Stadt Wien zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Wien hob nach mündlicher Verhandlung am 28.04.2025 diesen Bescheid auf und verwies zur neuerlichen Prüfung an die entscheidende Behörde.
Am 21.11.2024 wurde durch den Magistrat der Stadt Wien unter der GZ.: XXXX der von ihm gestellte Antrag zum Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung Forscher“ abgewiesen. Dagegen brachte der BF fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien ein.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgericht Wien vom 21.11.2024 wurde die Beschwerde unter der GZ.: XXXX rechtskräftig abgewiesen. Dagegen brachte der BF keine Rechtsmittel ein. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass es dem BF nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zumutbar ist, den zweijährigen Wehrdienst abzuleisten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 (1) Z 3 FPG rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht erfüllt.
Der BF stellte am 20.11.2024 beim BFA einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG und begründete diesen damit, dass er nicht im Besitz eines armenischen Reisepasses ist. Weiters möchte er nach Deutschland reisen, um sich dort eine Arbeit suchen zu können.
Am 24.01.2025 erging die Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung des Antrages des BF mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
Mit Eingaben vom 31.01.2025, 13.02.2025, 06.03.2025 und 29.04.2025 brachte der BF auf elektronischen Wege Stellungnahmen ein.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt.
II.2.2. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Dass sich der BF rechtmäßig in Österreich aufhält ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.
II.2.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2024 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 (1) Z 3 FPG rechtskräftig abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF die Voraussetzung einer fünfjährigen Niederlassung im Bundesgebiet nicht erfüllt.
Der BF stellte in weiterer Folge den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG und begründete diesen damit, dass er nicht im Besitz eines armenischen Reisepasses ist. Aus diesem Grund könne er nicht nach Deutschland reisen, um sich eine Arbeit zu suchen.
Am 24.01.2025 erging die Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme über die beabsichtigte Abweisung des Antrages des BF mit der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben.
In der Stellungnahme vom 31.01.2025 teilte der BF mit, dass sein Vater im Oktober 2012 festgenommen und inhaftiert wurde. Unter menschenunwürdigen Bedingungen verstarb der Vater vor der Urteilsverkündung. Der Vorfall löste bei ihm ein Trauma, weswegen er den Militärdienst oder Vergleichbares für die korrupte armenische Regierung nicht absolvieren möchte. Als Kriegsdienstverweigerer werde er nach dem Strafgesetz von 327 Armenien verfolgt. Für einen möglichen Freikauf würden ihm die finanziellen Mittel fehlen.
In einer weiteren Stellungnahme vom 13.02.2025 teilte der BF mit, dass er mangels eines gültigen Reisepasses nicht zu einem Vorstellungsgespräch nach XXXX (Bayern) reisen kann und um schnelle Antwort hinsichtlich seines Antrages iSd Ausreisefreiheit.
Am 06.03.2025 führte der BF aus, dass ihm ein Stellenangebot XXXX von der Universzita XXXX in Tschechien unterbreitet wurde und er auf schnelle Entscheidung bezüglich seines Antrages auf den Fremdenpass hofft.
In einer weiteren Stellungnahme gab der BF an, dass ihm bestätigt wurde, dass die Möglichkeit des Freikaufs von der Wehrpflicht nur für Bürger gilt, die am Stichtag 12.02.2024 mindestens 27 Jahre alt waren. Weil er zu diesem Zeitpunkt jedoch erst 26 Jahre alt war, hat er keine Möglichkeit, sich freizukaufen, noch den Wehrdienst freiwillig nachzuholen.
Der BF bringt demnach vor, dass ihm die Beschaffung eines für die Auswanderung erforderliches Reisedokument nicht möglich ist, weil er sonst den Wehrdienst für Armenien ableisten müsste. Dies ist ihm jedoch aus persönlichen Gründen nicht möglich, weil er weder den Wehrdienst, noch den Wehrersatzdienst ableisten möchte. Auch die Möglichkeit eines Freikaufs stehe ihm nicht mehr zur Verfügung.
Der Antrag des BF wurde mit im Spruch genannten Bescheid des BFA abgewiesen. Begründent wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF keine konkreten Arbeits- bzw. Anstellungsvertrag oder eine Absichtserklärung in Vorlage brachte. Daraus geht letztlich im vorliegenden Verfahren hervor, dass eine tatsächliche Auswanderung, welche eine Voraussetzung zur Ausstellung eines Fremdenpasses gem. der Antragstellung ist, nicht abzusehen war. Bezüglich der weiteren Ausführungen, dass der BF aufgrund seiner Weigerung den verpflichtenden Wehrdienst abzuleisten nicht in der Lage sei, ein heimatstaatliches Reisedokument zu erklangen festzuhalten, dass aus der Sicht der Republik Österreich Armenien seit 2018 als sicherer Herkunftsstaat beurteilt wird. Als sichere Herkunftsstaaten gelten Länder, in denen es keine staatliche Verfolgung gibt und Schutz vor privater Verfolgung sowie Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen gegeben sind.
II.2.4. In der mündlichen Verhandlung am 09.02.2025 gab der BF bekannt, dass er im Bundesgebiet keinen subsidiären Schutz genießt, wie das von seiner rechtsfreundlichen Vertretung in der Beschwerde fälschlich behauptet wurde. Weiters teilte er mit, dass er in Arminen keinen Reisepass erhält. Er kann keinen Wehrdienst leisten und müsste mindestens drei Jahre ins Gefängnis. Nachgefragt gab er an, dass er ins Gefängnis müsste, weil er den Wehrdienst nicht abgeleistet hat. Dazu befragt, ob er in Österreich den Wehrdienst absolvieren würde, teilte er gesteigert mit, dass er Pazifist sei und keine Waffe in die Hand nehmen möchte. Abermals steigerte er sein Vorbringen und erklärte dem erkennenden Richter, dass er auch bisexuell sei, weswegen er ebenfalls keinen Wehrdienst ableisten möchte.
In weiterer Folge wurde dem BF auf Basis des LIB die Feststellungen zur Wehrpflicht in Armenien bzw. der Lage Wehrpflichtiger und die Möglichkeit einen Wehrersatzdienst abzuleisten, erörtert. Ergänzend wurde vom Richter festgehalten, dass entsprechende Strafverfahren eingestellt werden, wenn sich der Wehr- bzw. Stellungspflichtige nach seiner Rückkehr nach Armenien bei den Militärbehörden von sich aus meldet. Dazu gab der BF an, dass er keine Möglichkeit mehr habe, sich freizukaufen, auch ein Wehrersatzdienst sei ihm nicht möglich. Aufgrund des politischen Drucks, den Haftbedingungen und seiner Sexualität sei ihm dies nicht möglich. Aufgrund seiner Erkrankung wäre es zwar vielleicht möglich, dass er freigestellt werden könnte, in der Realität sei es jedoch nicht so.
Am 04.03.2026 langte die initiierte Vor-Ort-Recherche (Anfragebeantwortung) durch den Vetrauensanwalt XXXX XXXX ein. Dieser ist (Machine Transleted durch Google) auszugsweise zu entnehmen:
Familiäre Verhältnisse in Armenien:
o Welche Familienmitglieder (unmittelbare Familie/enge Vervandte) wohnen derzeit in Armenien?
o Gibt es gültige registrierte Adressen/Registrierungen?
o Haben männliche Familienmitglieder den Militärdienst absolviert? Gibt es Ausnahmen/Alternativen?
Anhand der bereitgestellten lnformationen über den Antragsteller war es möglich, ihn und seinen Vater in den armenischen Datenbanken zu identifizieren. lnsbesondere wird bestätigt, dass der Antragsteller mindestens bis September 2023 in Armenien gemeldet war. Seine Meldeadresse lautete: Wohnung Nr. 4, Haus Nr. 58, XXXX -Straße, Verwaltungsbezirk XXXX , XXXX , Armenien. Derzeit ist der Antragsteller aus den Wählerverzeichnissen abgemeldet.
Sein Vater ist XXXX , dessen Name in mehreren Datenbanken in Armenien zu finden ist, beispielsweise im Handelsregister und im Grundbuch. Es ist bestätigt, dass er ein Wohnhaus in Armenien besitzt, dass sich in derfolgende Adresse: Haus Nr. 42, 1. Block, Dorf XXXX , Gemeinde XXXX , Provinz XXXX , Armenien. Das Grundstück, auf dem das Haus gebaut ist, ist dezeit bei der Bank mit einer Hypothek belastet. Laut der Datenbank der juristischen Personen Armeniens ist XXXX ein Gründer, Anteilseigner und/oder leitender Angestellter einer Reihe von Unternehmen und Organisationen registriert in Armenien. Dezeit sind jedoch alle diese Unternehmen entweder suspendiert oder liquidiert. Dezeit ist XXXX nicht in den Bevölkerungs- (Wähler-)Registern Armeniens vezeichnet. Es war unmöglich, weitere Familienmitglieder des Antragstellers zu identifizieren.
Es war unmöglich, in öffentlich zugänglichen Quellen lnformationen über den eventuellen Militärdienst männlicher Familienmitglieder des Ankagstellers zu finden.
Status in Bezug auf Wehrpflicht/Fahndungsstatus:
o Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, dass gegen den BeschwerdefLihrer ein Haftbefehl wegen Wehrdienslverweigenrng vorliegt (z. B. Fahndungsaufruf), Vorladung, Strafverfahren und Registereintrag)?
Lässt sich dies anhand offizieller Register oder anderer objektiver Beweise nachweisen?
Falls ja: Seit wann, durch welche Befugnis und auf welcher Rechtsgrundlage?
Antwort: Die Umgehung des obligatorischen Militärdienstes oder des Ersatzdienstes ist strafbar. Bei Wehrdienstverweigerung wird von den zuständigen Ermittlungsbehörden ein Strafverfahren eingeleitet, um die Umstände der Verweigerung zu klären und, falls der Wehrdienstverweigerer nicht erscheint, Maßnahmen zur Strafverfolgung zu ergreifen. Die Zustellung von Vorladungen, Fahndungsaufrufen und anderen Verfahrensschritten ist gängige Praxis im Rahmen eines solchen Strafuerfahrens. Das armenische Recht sieht unterdessen vor, dass strafrechtliche Ermitflungen als vertraulich gelten. Während der laufenden Ermittlungen dürfen keine Ermittlungsunterlagen an Dritte weitergegeben werden. Daher ist es nicht möglich, die mutmaßlichen Fakten eines Strafverfahrens gegen den Antragsteller und mögliche Haftbefehle gegen ihn aus öffentlich zugänglichen offiziellen Quellen zu überprüfen. Diese lnformationen (oder Dokumente) stehen möglicherweise nur dem Beschuldigten und/oder seinem Verteidiger zur Verfügung, sofern dieser ordnungsgemäß als Verteidiger in das Verfahren eingebunden war.
Wehrpflicht und Befreiungen:
Ist der Militärdienst in Armenien obligatorisch?
Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, den Militärdienst zu umgehen (z. B. Gründe für eine Befreiung. Untauglichkeit, Alternativdienst, ziviler Dienst, Aufschub/Verschiebung, sonstige Ausnahmen)?
Bezieht sich das oben genannte Gesetz, über Anderungen und Ergänzungen des Gesetzes über auf Bestehen der Wehrdienst und der Status als Militärangehöriger tatsächlich, ebenso wie die Ausnahmeregelung unter die der Beschwerdeführer fallen würde?
Der Rechtsrahmen zur Regelung der Wehrpflicht und des Militärdienstes in Armenien besteht aus zwei Hauptgesetzen:
a) Das ,,Gesetz über den Wehrdienst und den Status des Wehrpflichtigen", das am 15.11.2017 verabschiedet und danach mehrfach geändert wurde.
b) Das ,,Gesetz über den Ersatzdienst", das am 17.12.2003 verabschiedet und danach mehrfach geändert wurde.
Der Militärdienst ist für männliche Staatsbürger Armeniens im Alter von 18 bis 27 Jahren obligatorisch. Frauen hingegen können eingezogen werden und auf freiwilliger Basis dienen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Befreiung vom obtigatorischen Militärdienst für einfache Soldaten.
Eine Person ist vom Wehrdienst befreit, wenn sie:
a) Wurde von der medizinischen Kommission für den Militärdienst als untauglich befunden.
b) Hat mindestens 12 Monate in den Streitkräften eines fremden Landes gedient oder hat die entsprechende prüfung bestanden Alternativdienst in einem fremden Land mindestens 18 Monate vor Erhalt der Staatsbürgerschaft Armenien,
c) lst ein Familienmitglied (Elternteil oder Geschwisterteil) bei Kampfhandlungen zur Verteidigung Armeniens gefallen oder ist er der einzige männliche Nachkomme der Familie und hat ein Familienmitglied (Elternteil oder Geschwisterteil) während seines Militärdienstes in den Streitkräften Armeniens verloren/getötet?
Pazifismus, sexuelle Orientierung, Autismus:
o Stellen Pazifismus, sexuelle Orientierung (Bisexualität) oder Autismus in Armenien rechfliche Gründe für eine Befreiung vom Militärdienst oder für die Inanspruchnahme eines alternativen Dienstes dar?
o Falls ja, geben Sie bitte die entsprechenden Rechtsvorschriften (Geselz/Artikel/Absatz) an.
einschlägige Vorwältungspraxis und, fälls zutreffencl, Nachweisanforderungen (z. B. Expertenmeinung, Diagnose, Ver{ahren).
o Falls nein: gitte erläutern Sie, wie solche umstände in der Praxis berücksichtigt werden. (2. B. Fitnesstest/medizinische Eirrstufung).
Pazifismus:
Pazifismus an sich gilt nicht als rechtlicher Grund für eine Befreiung vom Militärdienst. Das armenische ,,Gesetz über den Alternativdienst" erlaubt Wehrpflichtigen, den obligatorischen Militärdienst durch einen alternativen Militärdienst (nicht kämpferisch, unbewaffnet) oder durch alternative Arbeitsdienste (in zivilen Einrichtungen) zu ersetzen. Diese Möglichkeit gilt für alle Bürger der Republik Armenien
A) deren religiöse Überzeugungen oder Glaubenssätze lediglich dem Tragen widersprechen, Besitz, Aufbewahrung oder Verwendung von Waffen. Diese Personengruppe kann einen alternativen Militärdienst leisten, ohne Waffen zu tragen.
B) deren religiöse Übezeugungen oder Ansichten dem Militärdienst im Allgemeinen widersprechen. Diese Kategorie kann zu einem alternativen Arbeitsdienst verpflichtet werden.
Pazifismus wird im Allgemeinen als eine Überzeugung interpretiert, die dem Militärdienst widerspricht und unter Umständen zur Teilnahme an einem alternativen Dienst berechtigt. Eine spezielle zwischenstaatliche Kommission prüft die Anträge auf Gewährung eines alternativen Dienstes und entscheidet über die Eignung der Antragsteller.
Sexuelle Orientierung
Nichttraditionelle sexuelle Orientierungen wie Bisexualität oder Homosexualität gelten nach armenischem Recht nicht als Krankheiten. Daher sind Angehörige dieser Personengruppe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung nicht vom Militärdienst befreit.
Autismus
Das armenische Gesetz definiert die Liste der Krankheiten und Zustände, bei denen schwere psychische Erkrankungen vorliegen. Krankheiten, Entwicklungsstörungen oder Zustände, die mit dem Militärdienst unvereinbar sind, führen zur Befreiung. Die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) zählt zu den mentalen/neurologischen/psychiatrischen Erkrankungen, die eine medizinische Befreiung vom Militärdienst oder die Einstufung als untauglich für den Militärdienst rechtfertigen können, insbesondere wenn die Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder der Schweregrad mittelgradig bis hoch ist.
Jüngste Anderungen (Stand Ende 2025) haben die medizinischen Ausnahmeregelungen insgesamt verschärft: die armenische Regierung hat die Liste eingeschränkt und leichte/asymptomatische Erkrankungen, die keiner Behandlung bedürfen oder ein ernsthaftes Risiko darstellen, ausgeschlossen. Einige Fälle unterliegen nun den geltenden Beschränkungen anstatt einer vollständigen Ausnahme. Autismus - insbesondere diagnostizierter Autismus mit Auswirkungen auf die Alltagsbewältigung - wird jedoch voraussichtlich nicht als leichte Erkrankung eingestuft.
Es gibt keine öffentlichen Quellen, die eine generelle Ausnahmeregelung für alle Autismusfälle oder einen spezifischen Ausschluss von Autismus von der Ausnahmeberechtrgung belegen. Entscheidungen werden individuell auf Grundlage einer medizinischen Begutachtung getroffen (oftmals ist eine offizielle Diagnose/Dokumentation erforderlich, die gegebenenfalls von armenischen Behörden überprüft wird, falls sie aus dem Ausland stammt). Schwere Fälle führen in der Regel zu dauerhafter Dienstuntauglichkei/Ausnahme, während leichtere Fälle im Einzelfall geprüft werden (möglicherweise Eignung für nicht-kämpfende/eingeschränkte Aufgaben, obwohl Autismus im Allgemeinen als Ausschlusskriterium gilt).
Rechtliche Folgen bei der Rückkehr:
Welche konkreten Konsequenzen hat es für eine Person, die sich nicht zum Militärdienst meldet? Dienst nach Ablauf einer Aufschiebung oder wer diese umgeht (z. B. administrative Strafen, Strafverfahren, Freiheitsstrafe. Bewährung)?
Welche Strafen sind vorgesehen und wie sieht die Durchsetzungspraxis aus (typisch)? Strafen, Untersuchungshaft, alternative Sanktionen)?
Wie werden Menschen behandelt, die sich lange im Ausland aufhalten?
Eine Person, die sich unrechtmäßig dem Wehrdienst entzogen hat, ist 27 Jahre alt geworden nach dem 12.02.2024 und unterliegt daher nicht der Regelung des ,,Gesetzes über Änderungen des Gesetzes über den Wehrdienst und den Status von Wehrpflichtigen, verabschiedet am 16.01.2024, würde gemäß Art. 461 des Strafgesetzbuches strafrechtlich verfolgt werden.
Der erwähnte Artikel definiert die unrechtmäßige Umgehung des obligatorischen Militärdienstes als wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 bis 6 Jahren bestraft.
Dieselbe Handlung, begangen durch Selbstverstümmelung oder Vortäuschung einer Krankheit oder durch Betrug oder Urkundenfälschung, wird mit einer Freiheitsstrafe von 4 bis 8 Jahren bestraft. Dieselbe Handlung, die während des Kriegsrechts, im Krieg oder während der Mobilmachung begangen wird, ist wird mit einer Freiheitsstrafe von 6 bis 12 Jahren bestraft.
Die obige Beschreibung bedeutet, dass das Strafgesetzbuch keine anderen Strafen als Freiheitsstrafen vorsieht. Eine Untersuchungshaft kann während der Voruntersuchung erfolgen, wenn das Gericht dies anordnet. Rechtlich und in der Rechtspraxis gibt es keinen Unterschied zwischen Einheimischen und Rückkehrern; für alle gelten die gleichen Gesetze und Verfahren.
Aufgrund der Anfragebeantwortung wurde am 19.05.2026 neuerlich eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Vorab gab er abermals bekannt, gesund zu sein und brachte einen Medienbericht in Vorlage, dem zu Folge ein Mann, der wegen des Abreissens eines Wahlplakates verhaftet worden war, in einem Psychiatrischen Krankenhaus Selbstmord beging.
Zum Ergebnis der Anfragebeantwortung befragt teilte der BF mit „lch sehe keine problematischen Punkte, manchmal ist die lnformation lückenhaft, jedoch ist sie nicht falsch“.
Des Weiteren gestaltete sich die Befragung wie folgt:
Rl: Haben Sie zwischenzeitlich eine Vorladung erhalten oder erging lhre Person betreffend ein Fahndungsaufruf, da Sie der Wehrpflicht nicht nachgekommen sind?
P: Nein ich habe keinerlei Ladungen bekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass mein Onkel zwei Mal von Militärangehörigen ausgesucht wurde, da ich an dieser Adresse gemeldet war. Mein Onkel teilte jedoch mit, dass ich nicht mehr in Armenien aufhältig bin. Nachgefragt gebe ich an, dass dies glaube ich im Jahr 2022 war.
Rl: Sie gaben an, dass Sie an einer Autismusstörung leiden. Möchten Sie dazu etwas sagen?
P: Ja, das ist richtig. Die Diagnose wurde in Deutschland gestellt und ich versuchte mit dem Vorbringen, dass ich nicht mehr zum Bundesheer einrücken muss.
Rl: Mit der beschwerdeführenden Partei wird die Anfragebeantwortung, insbesondere die Straffälligkeit im Falle der Umgehung des obligatorischen Militärdienstes, die Möglichkeit der Befreiung vom Militärdienst, insbesondere in Ansehung der vom BF vorgebrachten Autismusstörung, sowie die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes innerhalb der Streitkräfte ohne Waffe und außerhalb der Streitkräfte (alternativer Arbeitsdienst), wenngleich Pazifismus nicht als rechtlicher Grund für die Befreiung vom Militärdienst angesehen wird?
P: lch kenne keine einzige Person, die diesen Weg gewählt hat bzw. wählen hätte können. Darüber hinaus möchte ich, wie ich bereits in der Beschwerde ausgeführt habe, keine freiwillige Arbeit für diesen Staat verrichten.
Rl: Sind Sie der einzige männliche nachkommen in lhrer Familie?
P: Ja.
Aus dem akutellen Länderinformationen geht hervor, Es gibt einen Ersatzdienst. Dessen Voraussetzungen und Durchführung sind im Gesetz der Republik Armenien über den alternativen Dienst vom 17. Dezember 2003 in der Fassung vom 9. Juli 2018 (armAltDstG) geregelt. Nach Art. 2 armAltDstG gliedert sich der Alternativdienst in einen innerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Wehrdienst und einen außerhalb der Streitkräfte zu leistenden alternativen Arbeitsdienst. Nach Artikel 3 armAltDstG ist man berechtigt, einen alternativen Dienst zu leisten, wenn die Leistung des obligatorischen Militärdienstes in militärischen Einheiten sowie das Tragen, Halten, Aufbewahrung und Benutzung von Waffen der Konfession oder den religiösen Überzeugungen des Wehrdienstpflichtigen widersprechen. Der alternative Wehrdienst dauert gemäß Art. 5 armAltDstG 30 Monate, der alternative Arbeitsdienst 36 Monate. Die Anzahl derjenigen, die den Ersatzdienst beantragen, ist sehr gering (AA 5.3.2024; vgl. Forum 20.8.2024).
Wehrdienstverweigerer, denen ein ziviler Ersatzdienst verweigert wird und die sich weigern, einen alternativen Militärdienst zu leisten, können gemäß Artikel 461 Absatz 1 des Strafgesetzbuches („Vermeidung des obligatorischen Militär- oder Ersatzdienstes oder der Wehrpflicht“) strafrechtlich verfolgt werden (Forum 20.8.2024; vgl. AA 5.3.2024). Es gibt keine Möglichkeit eines „Freikaufs“ mehr, das „Freikaufsgesetz“ vom 17. Dezember 2003 trat am 31.12.2019 außer Kraft (AA 5.3.2024).
Zu Fällen von Misshandlung von Ersatzdienstleistenden durch Vorgesetzte liegen keine Erkenntnisse vor (AA 5.3.2024).
LGBT-Personen können eine Befreiung vom Militärdienst beantragen. Dazu müssen sie jedoch eine "Diagnose" von "Homosexualität" oder "Transsexualismus" erhalten, die dann im einheitlichen elektronischen Informationssystem für das Gesundheitswesen registriert wird. Nach Angaben von LGBT-Gruppen kann diese "Diagnose" dazu führen, dass sie später bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten diskriminiert werden (HRW 11.1.2024).
Es bleibt sohin festzuhalten, dass es dem BF zumutbar ist, sich an die armenischen Behörden zu wenden, um einen armenischen Reisepass zu erhalten. Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Zuwanderungsbestimmung, Fremden das Fernbleiben vom Militärdienst zu ermöglichen (vgl. VwGH 14.5.2009, 2008/22/0233). Eine faktische Unmöglichkeit der Ableistung des Wehrdienstet und damit der Beschaffung eines Reisedokuments brachte der BF nicht vor. Auch liegt keine dahingehende Unzumutbarkeit vor, weil der BF nicht derart im Bundesgebiet integriert ist, dass ihm die Erbringung eines zweijährigen Wehrdienstes, bzw. Ersatzdienstes in seinem Heimatstaat unzumutbar wäre. Aus dem schlichten Unwillen, seinen Staatsbürgerpflichten in Hinblick auf die Ableistung eines Wehrdienstes nachzukommen, kann keine Unzumutbarkeit abgeleitet werden, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es sich hierbei im Lichte des bisherigen Lebensweges des BF um einen erheblichen Einschnitt in seine Lebensplanung handelt. Es ist dem BF daher zumutbar sich ein Reisedokument beschaffen zu können.
An dieser Beurteilung vermag weder die vom BF vorgebrachte pazifistische Einstellung, noch seine vorgetragene ablehnende Haltung gegenüber Armenien oder seine sexuelle Orientierung etwas zu ändern. Das Gericht verkennt nicht, dass weder die vorgebrachte Bisexualität noch die pazifistische Einstellung des BF für sich einen Befreiungsgrund vom Wehrdienst darstellten, jedoch steht es dem BF frei, einen alternativen Arbeitsdienst, außerhalb der Streitkräfte und ohne Waffe, zu versehen. Diese Möglichkeit steht, wie der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist, jedem armenischen Staatsangehörigen offen. Pazifismus wird im Allgemeinen als eine Überzeugung interpretiert, die dem Militärdienst widerspricht und unter Umständen zur Teilnahme an einem alternativen Dienst berechtigt. Die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) zählt ferner zu den mentalen/neurologischen/psychiatrischen Erkrankungen, die eine medizinische Befreiung vom Militärdienst oder die Einstufung als untauglich für den Militärdienst rechtfertigen können.
Eine spezielle zwischenstaatliche Kommission prüft die Anträge auf Gewährung eines alternativen Dienstes und entscheidet über die Eignung der Antragsteller. Ebensowenig erweist sich das Vorbringen, dass der BF aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung 3 Jahre inhaftiert würde, als zierführend. § 7 MilStG „Nichtbefolgung des Einberufungsbefehls“ legt in Österreich vergleichsweise etwa die Bestrafung fest, wenn einer Einberufung zum Grundwehrdienst nicht Folge geleistet würde. So ist auch darin, neben einer Geldstrafe eine bis zu drei Monaten dauernde Freiheitsstrafe, bei einer 30-tägigen Verweigerung der Einberufung zum Grundwehrdienst eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. Anzumerken ist, dass die fortfolgenden Strafbestimmungen des MilStG (§ 8 ff MilStG) auch höhere Freiheitsstrafen vorsehen. Auch unter Berücksichtigung der drohenden Haftstrafe erweist sich die Absolvierung eines alternativen Arbeitsdienstes als zumutbar.
Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen konnte, derzufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
II.3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
II.3.2.1. Hinsichtlich der Frage, ob der BF ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 FPG die einschlägige Rechtsvorschrift. Dieser lautet:
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend."
II.3.2.3. Es sei an dieser Stelle vorausgeschickt, dass der BF nicht als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig ist, weshalb die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 2a FPG ausscheidet.
Ebenso scheidet die Anwendbarkeit des Abs. 2 leg. cit. aus, zumal es nach Ansicht des ho. Gerichts und der belangten Behörde feststeht, dass der BF armenischer Staatsbürger ist und dem auch nicht entgegengetreten wurde.
II.3.2.4. Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043). Selbst der Wunsch Familienbesuche durchführen zu wollen, stellt kein öffentliches Interesse dar (vgl. VwGH vom 13.09.2011, 2009/22/0232; VwGH vom 19.05.2011, 2008/21/0336), darüber hinaus ebenso wenig ein Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. VwGH vom 03.05.2005, 2005/18/0070; VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0004). Auch im Hinblick auf (berufsbedingte) Einkaufsreisen für den eigenen Gastronomiebetrieb noch im Hinblick auf die allfällige Teilnahme an internationalen Wettkämpfen wird ein über die privaten Interessen des Antragstellers hinausgehendes Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkannt (vgl. VwGH vom 11.05.2009, 2007/18/0659). In Bezug auf die oa. Ausführungen ergibt sich im vorgetragenen Wunsch des BF, wegen einer (eventuellen) Arbeitsstelle, bzw. wegen Vorstellungsgesprächen, in das Ausland reisen zu wollen, gerade kein über das private Interesse hinausgehendes Interesse der Republik.
Ein öffentliches Interesse würde anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN); es kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden (VwGH 11.5.2009, 2007/18/0659). Derartige oder andere öffentliche Interessen liegen im gegenständlichen Fall nicht vor.
Aus den Bestimmungen des Abs. 1 (und 2) FPG lässt sich kein subjektives Recht auf die Ausstellung eines Fremdenpasses ableiten, sondern liegt dies dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend im Ermessen der Behörde. Nicht verkannt wird, dass das behördliche Ermessen mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein wird, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokuments im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §88 FPG K6)
II.3.3. Recht auf (Aus-)Reisefreiheit iSd Art. 2 4. ZPMRK
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass Art. 2, 4. ZPMRK im Verfahren zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs 1 FPG insofern grundrechtliche Bedeutung zukommt, als die belangte Behörde bzw. das ho. Gericht anlässlich eines solchen Antrages die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss (VfGH 16.06.2023, E3489/2022-14).
Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („Freizügigkeit“) lautet wie folgt:
„(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
II.3.3.1. Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).
II.3.3.2 Aus der jüngeren Rechtsprechung des EGMR vom 14.06.2022 (L.B. gg Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Im, vor dem EGMR, zugrundeliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer (BF) aus Tschetschenien, nach Asylantragstellung kein Asylstatus mangels individueller Verfolgung zuerkannt, allerdings seit 2003 aufgrund der Lage im Herkunftsstaat des BF ein – jährlich verlängerter - temporärer Schutzstatus. In den Jahren 2008, 2013 und 2018 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung ‚permanent residence permit‘ für die jeweilige Dauer von 5 Jahren erteilt, aus dem Grund, dass der BF seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war [Rn 9, 11]. 2003 erhielt der BF erstmals auf Antrag hin einen Fremdenpass ‚alien’s passport‘ ausgestellt, aus dem Grund, dass der BF nicht in der Lage sei, sich ein Dokument aus dem Herkunftsstaat zu besorgen [Rn 8]. Zwischen 2004 und 2013 wurde dem BF stets nach Ablauf seines Fremdenpasses ein neues Dokument durch die litauischen Behörden ausgestellt [Rn 12]. Im August 2018 wurde dem BF die Ausstellung eines solchen durch die litauischen Behörden verwehrt aus dem Grund, dass sich der BF ein nationales Dokument beschaffen könnte. Dagegen richtete sich die Beschwerde an den EGMR, wobei dieser eine Verletzung von Art. 2 4. ZPEMRK erkannte, zumal die Verweigerung durch die litauischen Behörden ohne Abwägung und Sicherstellung, ob eine solche Maßnahme im konkreten Fall gerechtfertigt und verhältnismäßig war, stattgefunden hatte. (‚…without carrying out a balancing exercise and without ensuring that such a measure was justified and proportionate in his individual situation…‘ [Rn 96]). Vergleichend dazu wird zum gegenständlichen Sachverhalt hervorgehoben, dass dem BF zu keinem Zeitpunkt durch die österreichischen Behörden bzw. Gerichte ein Schutzstatus zugesprochen wurde. Dem BF wurde in der Vergangenheit auch zu keinem Zeitpunkt ein Reisedokument durch die österreichischen Behörden ausgestellt.
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022-14 führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG.
Dieser Rechtsansicht schließt sich der Verwaltungsgerichtshof - in Abkehr von der in früheren Erkenntnissen vertretenen Rechtsansicht zur Auslegung der erwähnten Wortfolge in § 88 Abs. 1 FPG - an (VwGH 29.01.2025, Ra 2022/21/0215; VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0118).
Der og. Entscheidung ist zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen und ist bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Bei dieser Prüfung sind insbesondere die individuellen Umstände des Fremden, also die Situation im Herkunftsstaat und die Möglichkeit sowie die tatsächliche Zumutbarkeit der Erlangung von Reisedokumenten von den Behörden des Herkunftsstaates zu berücksichtigen.
Der BF beantragte am 20.11.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG. Der Antrag wurde vom BFA mit im Spruch genannten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 Z 4 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass beim BF die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines österreichischen Fremdenpasses nicht gegeben sind, weil es ihm nach Ableistung des Wehr-/Wehrersatzdienst in Armenien möglich ist, sich ein Reisedokument besorgen zu können.
Gegenständlich beruht der Eingriff auf einem ausreichend bestimmten Gesetz, nämlich § 88 Abs. 1 FPG, und werden mit dieser Bestimmung wohl die legitimen Ziele der Aufrecht-erhaltung des ordre public und des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer verfolgt. Die restriktive Berechtigung, einen Fremdenpass zu erhalten, erscheint gerade wegen der damit einhergehenden Übernahme der Verantwortung Österreichs für diese Fremden gegenüber Gastländern und dem Eingriff in die Souveränität anderer Staaten nachvollziehbar und vermag das ho. Gericht in der gegebenen Regelung keine Unverhältnismäßigkeit zu erkennen. Die Erlangung eines Fremdenpasses ist dem BF nicht gänzlich verwehrt und kann der BF, wie andere Fremde auch, einen solchen erlangen, wenn die gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt sind und entsprechend belegt werden. Im Hinblick auf das nachvollziehbar große Interesse der Republik an einer restriktiven Übernahme von Verantwortung für Fremde in Bezug auf Gastländer genauso wie im Verhältnis zu anderen Staaten, deren Angehörigkeit Fremde haben, sowie der Subsidiarität der Ausstellung eines Fremdenpasses in Bezug auf Dokumente des Herkunftsstaats sind diese Kriterien für Personen, die einen österreichischen Fremdenpass wollen, nicht unverhältnismäßig und jedenfalls zumutbar.
Unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird einmal mehr betont, dass es der in Art. 2 4. ZPEMRK normierten Freizügigkeit iSd Ausstellung von Reisedokumenten nicht widerspricht, wenn Vertragsstaaten diese an bestimmte Voraussetzungen knüpfen.
Unabhängig des Einleitungssatzes des § 88 Abs. 1 FPG stellen die einzelnen Tatbestände jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses der Republik in Betracht kommen soll (Z 5).
Diese Beschränkung auf bestimmte Tatbestände erweist sich vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezugs des Fremden zur Republik Österreich ist der mit der Ausstellung eines Reisedokuments verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Fremde ohne Reisedokumente, die lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen (und die Anforderungen des § 88 Abs. 1 Z 5 nicht erfüllen), sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen (VfGH vom 16.06.2023 E 3489/2022-14; Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zur Verfassungskonformität des § 88 Abs. 1 FPG vom 22.03.2023).
II.3.3.3. Dem BF steht es frei, sich in der beschriebenen Form an die armenischen Behörden zu wenden, um einen armenischen Reisepass zu erhalten. Wenn der BF einwendet, sich in Armenien der Musterung zu unterziehen und seinen Verpflichtungen als Wehrpflichtiger (entweder in der Ableistung des Militär- oder des Zivildienstes) zu entsprechen hat, wird festgehalten, dass es sich aus der Sicht des ho. Gerichts im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens für armenischen Staatsbürger um mögliche Schritte handelt, um einen armenischen Reisepass zu erlangen.
Es ist dem BF sohin zumutbar, sich an die armenischen Behörden zu wenden, um einen armenischen Reisepass zu erhalten. Es ist nicht Aufgabe der österreichischen Zuwanderungsbestimmungen, Fremden das Fernbleiben vom Militärdienst zu ermöglichen (vgl. VwGH 14.5.2009, 2008/22/0233). Eine faktische Unmöglichkeit der Ableistung des Wehrdienstet bzw. Wehrersatzdienstes und damit der Beschaffung eines Reisedokuments brachte der BF nicht vor. Auch liegt keine dahingehende Unzumutbarkeit vor, weil der BF nicht derart im Bundesgebiet integriert ist, dass ihm die Erbringung eines zweijährigen Wehrdienstes oder dreijährigen Wehrersatzdienstes (Außerhalb militärischer Einheiten) in seinem Heimatstaat unzumutbar wäre. Aus dem schlichten Unwillen, seinen Staatsbürgerpflichten in Hinblick auf die Ableistung eines Wehrdienstes bzw. Wehrersatzdienstes nachzukommen, kann keine Unzumutbarkeit abgeleitet werden, auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass es sich hierbei im Lichte des bisherigen Lebensweges des BF um einen erheblichen Einschnitt in seine Lebensplanung handelt. Es ist dem BF daher zumutbar sich ein Reisedokument beschaffen zu können.
An dieser Beurteilung vermag weder die vom BF vorgebrachte pazifistische Einstellung, noch seine vorgetragene ablehnende Haltung gegenüber Armenien oder seine sexuelle Orientierung etwas zu ändern. Das Gericht verkennt nicht, dass weder die vorgebrachte Bisexualität noch die pazifistische Einstellung des BF für sich einen Befreiungsgrund vom Wehrdienst darstellten, jedoch steht es dem BF frei, einen alternativen Arbeitsdienst, außerhalb der Streitkräfte und ohne Waffe, zu versehen. Diese Möglichkeit steht, wie der Anfragebeantwortung zu entnehmen ist, jedem armenischen Staatsangehörigen offen. Pazifismus wird im Allgemeinen als eine Überzeugung interpretiert, die dem Militärdienst widerspricht und unter Umständen zur Teilnahme an einem alternativen Dienst berechtigt. Die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) zählt ferner zu den mentalen/neurologischen/psychiatrischen Erkrankungen, die eine medizinische Befreiung vom Militärdienst oder die Einstufung als untauglich für den Militärdienst rechtfertigen können.
Aus teleologischen Erwägungen zu § 88 Abs. 1 FPG wird nicht geschlossen werden können, dass dieser seine Grundlage finden soll, um es im Bundesgebiet aufhältigen Fremden zu ermöglichen, sich den rechtlichen Verpflichtungen gegenüber ihrem Herkunftsstaat zu entziehen. Darüber hinaus wird auf Exkurs 1 im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen, woraus sich die Argumentation, die Fremdenpässe würden zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft unablässig benötigt, erheblich relativiert.
Die beantragte Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG scheidet auch mangels der Voraussetzung ‚die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen‘ aus.
II.3.4. Im gegenständlichen Verfahren wurden die zitierten Interessen der Republik Österreich mit den subjektiven Interessen des BF abgewogen und ergab diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ein Überwiegen der Interessen der Republik Österreich, zumal es dem BF auch möglich ist, die Ausstellung eines Reisepasses im Herkunftsstaat zu betreiben, da nichts darauf hindeutet, dass er hierbei auf unüberwindbare Hindernisse stoßen würde, um so seine gewünschten Reisetätigkeiten zur Arbeitsplatzsuche durchführen zu können.
Zusammenfassend ergibt sich im Einklang mit der belangten Behörde, dass, soweit der BF im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich stehen würde, der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen war, zumal es neben der unbedingten Voraussetzung des positiven Interesses der Republik auch an weiteren Erteilungsvoraussetzungen scheiterte und keine Interessen des BF vorliegen, welche die fehlenden Interessen der Republik überwiegen würden. Im Lichte des seitens der BF genannten subjektiven Bedarfes des Besitzes eines Fremdenpasses und der im gegenständlichen Erkenntnis aufgezeigten Alternativen zur Erlangung eines armenischen Reisedokumentes, kann die gegenständliche Entscheidung keinesfalls als unverhältnismäßig betrachtet werden (vgl. VfGH 26.06.2024, E4021/2023 ua.).
II.3.5. Es liegen im gegenständlichen Fall somit bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen weder die Voraussetzungen des § 88 FPG vor, noch bestehen konkrete Hinweise dahingehend, dass die Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit des BF nach Art. 2 Abs. 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK bedeuten würde. Der BF ist zudem nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichthof in seiner oben zitierten Entscheidung vom 16.06.2023, Zl. E 3489/2022-14, keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 88 FPG geäußert hat.
Der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses wurde daher seitens der belangten Behörde zu Recht abgewiesen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH und VfGH zu den Voraussetzungen der Ausstellung eines Fremdenpasses bzw. dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, welcher keine andere als die hier gewählte Auslegung zulässt, abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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