W271 2304665-1•Bundesverwaltungsgericht W271 2304665-1
W271 2304665-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2026
Glaubhaftmachung individuelle Verfolgungsgefahr mangelnde Asylrelevanz Miliz Minderheitenzugehörigkeit private Verfolgung Religion religiöse Gründe staatliche Schutzfähigkeit staatliche Schutzwilligkeit staatlicher Schutz
W271 2304665-1/14E
W271 2304666-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Beschwerden
1. des XXXX geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX
2. der XXXX , geb. XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom XXXX , Zl. XXXX ,
beide Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, beide vertreten durch die Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I.Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge beide gemeinsam bezeichnet als: die Beschwerdeführer) stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.
Zum Fluchtgrund befragt, gaben die Beschwerdeführer an ihr Haus sei zerstört worden und sie hätten ihre Heimat aufgrund des Krieges verlassen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vernahm die Beschwerdeführer am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch.
Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, er könne in Syrien nicht leben, zudem lebe sein Sohn in Europa. In Syrien sei er in Gefahr aufgrund seiner Religion Opfer einer Entführung zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin äußerte keine eigenen Fluchtgründe und bezog sich auf jene des Erstbeschwerdeführers.
4. Mit Bescheiden vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
5. Am XXXX erhoben die Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. der Entscheidung der belangten Behörde Beschwerde. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Parteiengehör vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere Länderinformation zur Kenntnis.
7. Mit Stellungnahme vom XXXX brachten die Beschwerdeführer vor, dass Christen immer wieder Opfer religiös motivierte Gewalt wären oder an der Ausübung ihrer Religion gehindert werden. Die Beschwerdeführer seien als Angehörige eben dieser religiösen Minderheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein einer Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, er sei gemeinsam mit seiner Ehefrau unterwegs gewesen, als sie an einem spontan eingerichteten mobilen Checkpoint von einer bewaffneten Gruppe angehalten worden seien, die seiner Ehefrau eine Kette mit Kreuzanhänger entrissen, beide beschimpft und erniedrigt sowie ihnen angedroht hätten, sie zu töten, sollten sie nicht zum Islam konvertieren. Er selbst sei drei Tage lang festgehalten worden. Die bewaffnete Gruppe habe auch in Kenntnis des Auslandsaufenthalts seines Sohnes Lösegeld gefordert habe, während seine Ehefrau den Ort nach einer an sie gerichteten Drohung verlassen konnte. Danach sei es erneut zu einem Vorfall in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer gekommen.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, dass sie seit diesen Vorfällen an Diabetes und an einem Knoten an der Schilddrüse leide. Sie bekomme immer noch Angst, wenn sie sich an diese Vorfälle zurückerinnere.
9. Mit Parteiengehör vom XXXX sowie vom XXXX brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien weitere Länderinformation zur Kenntnis.
II.Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweibeschwerdeführerin sind verheiratet und haben zwei Kinder, die Ehe wurde XXXX geschlossen.
Beide sind Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum Christentum. Ihre Muttersprache ist Arabisch.
Der Erstbeschwerdeführer ist gesund. Die Zweitbeschwerdeführerin leidet an Diabetes und an einem Knoten an der Schilddrüse. Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten und stellten am XXXX im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Zum Erstbeschwerdeführer:
Der Erstbeschwerdeführer trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Er ist volljährig und wurde im Gouvernement XXXX , in XXXX , geboren und ist dort aufgewachsen. Danach lebte er bis XXXX in XXXX . Bis zu seiner endgültigen Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX lebte er zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin in XXXX .
Der Erstbeschwerdeführer besuchte 12 Jahre eine Schule und danach ein College für Elektrik.
1.3. Zur Zweitbeschwerdeführerin:
Die Zweitbeschwerdeführerin trägt den Namen XXXX und führt das Geburtsdatum XXXX . Sie ist volljährig und wurde in XXXX geboren und ist dort aufgewachsen. Danach lebte sie zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer in XXXX .
Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte 12 Jahre lang eine Schule, die sie mit der Reifeprüfung abschloss.
Die Zweitbeschwerdeführerin reiste XXXX zusammen mit dem Erstbeschwerdeführer nach Europa.
1.4. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
Für die Beschwerdeführer besteht in ihrer Herkunftsregion aktuell keine individuelle Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit. Der im Jahr XXXX geschilderte Vorfall, bei dem der Erstbeschwerdeführer von einer unbekannten bewaffneten Gruppe vorübergehend festgehalten und ihm Wertsachen abgenommen wurden, stellt einen willkürlichen Übergriff dar, dem kein systematisch gegen die Beschwerdeführer als Christen gerichtetes Motiv zugrunde liegt. Eine daraus ableitbare, individuell gegen sie gerichtete Gefährdung in ganz Syrien besteht nicht. Auch aus einem Vorfall in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführer, kurz vor deren endgültiger Ausreise aus Syrien im Jahr XXXX kann keine individuelle Gefährdung für sie wegen ihrer Zugehörigkeit zum Christentum abgeleitet werden.
Der christliche Bevölkerungsanteil in Syrien ist seit dem Jahr 2011 erheblich zurückgegangen, christliche Gemeinden bestehen jedoch weiterhin und konnten ihre religiösen Feste – zumindest in zentralen Städten wie XXXX – unter staatlicher Absicherung begehen. Die neue syrische Übergangsregierung verurteilte Übergriffe auf christliche Symbole sowie sicherheitsrelevante Vorfälle öffentlich und stellte diese als nichtstaatliche, vereinzelte Handlungen dar. Eine systematische staatliche Beteiligung an solchen oder Billigung solcher Übergriffe ist nicht erkennbar.
Im Jahr 2025 kam es vereinzelt zu sicherheitsrelevanten Vorfällen und Einschüchterungshandlungen gegen Christen, die jedoch regional begrenzt waren und im Kontext einer insgesamt instabilen Sicherheitslage standen, von der auch andere Bevölkerungsgruppen betroffen waren. Eine landesweite oder systematische Verfolgung von Christen durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure ist den Länderinformationen nicht zu entnehmen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine gegen ihre Person individuell gerichtete Gefährdung aufgrund ihres Geschlechts zu gewärtigen. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich zwar entnehmen, dass Frauen in Syrien strukturellen Benachteiligungen und gesellschaftlichem Druck ausgesetzt sind, eine derartige allgemeine Lage begründet jedoch keine konkret gegen die Zweitbeschwerdeführerin gerichtete, individuell auf sie bezogene geschlechtsspezifische Gefährdung. Anhaltspunkte für eine solche individuelle Gefährdung haben sich im Verfahren nicht ergeben.
Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern in Syrien aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, Verfolgung droht.
1.5. Situation im Herkunftsstaat
Am 08.12.2024 erklärten Oppositionskräfte die 24-jährige Herrschaft von Bashar al-Assad für beendet, nachdem eine von der HTS angeführte Offensive innerhalb weniger Tage große Teile des Landes erfasst hatte, floh al-Assad nach Russland. Nach einer kurzen Phase rechtlichen Vakuums übernahm unter Ahmad ash-Shara’ eine Übergangsführung die Macht, stellte zentrale staatliche Strukturen teilweise wieder her und erreichte international schrittweise Anerkennung sowie Lockerungen von Sanktionen. Innenpolitisch wurden eine Übergangsregierung, eine Verfassungserklärung mit fünfjähriger Übergangsphase und ein indirekt gewähltes Parlament etabliert, wobei dem Präsidenten weitreichende Befugnisse zukommen und die Macht stark zentralisiert bleibt. Trotz formeller Reformschritte wird der Prozess wegen mangelnder Transparenz, begrenzter politischer Teilhabe und dominanter Stellung ehemaliger HTS-Netzwerke als autoritär kritisiert. Gleichzeitig bestehen weiterhin erhebliche Herausforderungen durch wirtschaftliche Krise, sektiererische Spannungen, das Wiedererstarken extremistischer Gruppen sowie externe militärische Einflussnahmen.
Gewaltmonopol
Übergangspräsident ash-Shara’ bemüht sich nach außen um internationale Anerkennung, betont Inklusivität und strebt die Positionierung Syriens als verlässlicher Partner an, doch entsprechen Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und regionale Realitäten diesem Anspruch nicht durchgehend. Zwar wurden frühere Rebellengruppen formell in staatliche Strukturen integriert, viele behalten jedoch eigenständige Machtstrukturen bei, wodurch das staatliche Gewaltmonopol nur eingeschränkt durchgesetzt wird. In mehreren Regionen haben sich hybride Verwaltungsformen entwickelt, die Elemente zentraler Steuerung mit lokalen Initiativen verbinden, während neue oder fortbestehende Gemeinderäte je nach örtlicher Dynamik bestehen. Die tatsächliche Kontrolle der Regierung konzentriert sich vor allem auf zentrale städtische Achsen, während periphere Gebiete weitgehend von lokalen Milizen, kurdischen Kräften, türkisch unterstützten Gruppierungen oder anderen Akteuren geprägt sind. Insgesamt bleibt die staatliche Autorität territorial begrenzt, da zahlreiche bewaffnete Gruppen mit unterschiedlicher externer Unterstützung weiterhin eigenständig agieren.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 [in Folge: „LIB“], Pkt. 3. „Politische Lage“)
Mehr als ein Jahrzehnt Bürgerkrieg prägt weiterhin Sicherheit, Politik und humanitäre Lage in Syrien. Die Übergangsphase nach dem Sturz Assads war von sektiererischer Gewalt und wiederkehrenden lokalen Konflikten begleitet, auch wenn ein erneuter landesweiter Bürgerkrieg bislang verhindert wurde. Trotz institutioneller Fortschritte bleibt die Lage fragil: massive Zerstörungen, Binnenvertreibung, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Kriegsreste sowie Eigentums- und Schutzrechtsverletzungen untergraben stabile Lebensverhältnisse, während Racheakte, Entführungen, geschlechtsspezifische Übergriffe und punktuelle Massaker dokumentiert werden. Menschenrechtsorganisationen berichten für den Zeitraum Dezember 2024 bis November 2025 von tausenden Todesopfern, darunter zahlreiche Zivilisten und außergerichtliche Hinrichtungen. Zugleich verweisen andere Quellen auf einen deutlichen Rückgang der landesweiten Gewaltintensität im Verlauf des Jahres 2025 und Anfang 2026. Datenanalysen zeigen nach einem Höhepunkt Anfang 2025 einen markanten Rückgang sicherheitsrelevanter Vorfälle, wenngleich Gewalt gegen Zivilisten auf konstantem Niveau verbleibt und regionale Eskalationen – etwa im Zusammenhang mit Kämpfen zwischen Regierung und SDF – weiterhin möglich sind. Insgesamt ist eine gewisse makro-sicherheitspolitische Stabilisierung erkennbar, die jedoch von anhaltender lokaler Instabilität, schwacher Rechtsstaatlichkeit, Freilassungen schwerer Straftäter und fortbestehender Straflosigkeit überlagert wird.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz Assads stellte die HTS in Damaskus rasch ein Mindestmaß an Ordnung her, war jedoch landesweit personell und strukturell überfordert. Trotz intensiver Rekrutierung blieb der Sicherheitsapparat unterbesetzt und organisatorisch zersplittert. In dieser Phase kam es zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen durch unter dem Dach staatlicher Institutionen operierende oder sich als solche ausgebende Gruppierungen, wobei fehlende einheitliche Befehlsstrukturen und undisziplinierte Einheiten wiederholt zur Eskalation lokaler Unruhen beitrugen, etwa an der Küste im März 2025 oder in Suweida im Juli 2025. Sicherheitsvorfälle Ende 2025 – darunter Anschläge, sektiererische Spannungen und Gefechte mit kurdischen Kräften – verdeutlichten die anhaltende Fragilität staatlicher Autorität. Zudem variiert das Ausmaß staatlichen Schutzes regional erheblich und Fortschritte bei der Rechenschaftspflicht verlaufen langsam. Die Regierung reagierte mit Reformschritten wie strengeren Rekrutierungsverfahren, Umstrukturierungen problematischer Einheiten und einer stärkeren finanziellen Kontrolle vormals autonomer Gruppierungen, um das Gewaltmonopol zu konsolidieren. Trotz eines allgemeinen Sicherheitsgefühls im unmittelbaren Wohnumfeld sehen viele Syrer die Entwaffnung nichtstaatlicher Akteure als zentrale Herausforderung; Unsicherheit nimmt insbesondere nachts zu, und strukturelle Defizite – vor allem in der Energieversorgung – wirken sich unmittelbar auf Sicherheitslage und Lebensbedingungen aus.
Selbstjustiz
Die Gewaltausbrüche im März und Juli 2025 offenbarten tiefgreifende strukturelle Sicherheitsdefizite, die über einzelne Regionen hinausreichen und den staatlichen Einigungsprozess gefährden; zugleich wächst in Teilen der Bevölkerung die Überzeugung, sich weiterhin bewaffnen oder externe Unterstützung suchen zu müssen, um eigene Interessen zu schützen. Im Jahr 2025 prägten insbesondere Selbstjustiz und gezielte Racheakte das Gewaltgeschehen, vor allem gegen Personen mit (vermeintlichen) Verbindungen zum früheren Assad-Regime, wobei die Intensität dieser Taten im Verlauf deutlich zurückging – von durchschnittlich 23 Fällen pro Woche Anfang 2025 auf nur mehr wenige bestätigte Fälle Anfang 2026. Regionale Schwerpunkte lagen u.a. in Homs, Hama, Aleppo und ländlichen Teilen von Latakia, während religiös motivierte Gewalt seltener dokumentiert wurde. Staatliche Gegenmaßnahmen wie Festnahmen und religiöse Verbote von Rachemorden trugen wesentlich zum Rückgang bei.
Kampfmittelreste und Blindgänger
Ein gravierendes und landesweites Risiko stellen weiterhin Kampfmittelrückstände dar: Millionen nicht explodierter Sprengkörper und Landminen kontaminieren große Teile des Landes, insbesondere landwirtschaftliche Flächen und ehemalige Frontgebiete. Seit Dezember 2024 wurden hunderte Zivilisten – darunter viele Kinder – durch Explosionen getötet oder verletzt; zeitweise verzeichnete Syrien weltweit die höchste Zahl an Opfern durch Blindgänger. Trotz eines deutlichen Rückgangs der Vorfälle infolge verstärkter Räumungsmaßnahmen und Aufklärung bleibt die Gefahr erheblich, insbesondere für Rückkehrer, Landwirte, Viehhirten und Personen, die in wirtschaftlicher Not neue Einkommensquellen suchen. Die anhaltende Kontamination erschwert nicht nur sichere Rückkehr und Wiederaufbau, sondern behindert auch den Zugang zu Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen und stellt damit ein zentrales strukturelles Sicherheits- und Entwicklungshemmnis dar.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner territorialen Niederlage 2019 agiert der IS in Syrien als Untergrundorganisation mit Guerillataktiken, Attentaten und kleinen, mobilen Zellen. Seine Aktivitäten konzentrieren sich vor allem auf die syrische Wüste sowie auf Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, mit punktuellen Ausweitungen nach Damaskus, Idlib und in den Süden. Nach einer Phase relativer Inaktivität nach dem Sturz Assads reorganisierte sich die Gruppe ab Mitte 2025, nutzte Sicherheitslücken, wirtschaftliche Not und ideologische Spannungen innerhalb regierungsnaher Strukturen zur Rekrutierung und versuchte, Schläferzellen – insbesondere im Süden – zu stärken. Der IS kontrolliert derzeit kein Territorium, verfügt jedoch je nach Quelle über mehrere hundert bis wenige tausend Kämpfer, zudem stellen inhaftierte oder geflohene IS-Angehörige sowie unklare Vorgänge rund um Gefängnisse und Lager im Nordosten ein Sicherheitsrisiko dar. Die Zahl und Intensität der Anschläge schwankte 2025 deutlich: Während einige Quellen eine Ausweitung der Aktivitäten auch in Regierungsgebieten verzeichnen, berichten andere von einem signifikanten Rückgang gegenüber 2024, insbesondere Anfang 2026. Der IS bleibt fähig, gezielte Angriffe gegen Sicherheitskräfte, religiöse Einrichtungen und Regierungsvertreter durchzuführen, steht jedoch unter erheblichem Druck durch staatliche Kräfte und die internationale Anti-IS-Koalition, was seine Handlungsspielräume aktuell begrenzt.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien ist weiterhin stark fragmentiert und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Sie hängt maßgeblich von lokalen Machtverhältnissen, konfessionellen Strukturen und der tatsächlichen Kontrolle durch bewaffnete Akteure ab. Einflussfaktoren sind insbesondere frühere politische Zugehörigkeiten eines Gebiets, religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung sowie spezifische lokale Dynamiken. Im Zeitraum Dezember 2024 bis Oktober 2025 wurde die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im Gouvernement Aleppo registriert, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. Deutlich niedrigere Vorfallszahlen verzeichneten hingegen Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra, was die ausgeprägten regionalen Unterschiede im Sicherheitsniveau unterstreicht.
Südsyrien
Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 versank der Süden Syriens einschließlich der Gouvernements Quneitra, Dar'aa und Suweida in anhaltender Instabilität, die durch das Entstehen unabhängiger bewaffneter Gruppierungen, sporadische bewaffnete Zwischenfälle, kriminelle Aktivitäten sowie Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und des Zugangs zu grundlegenden Dienstleistungen gekennzeichnet ist. Israel intensivierte seit dem 08.12.2024 seine Militäroperationen in Syrien, besetzte die von Friedenstruppen überwachte Pufferzone, weitete seine Operationen auf Quneitra und das Damaskus-Umland aus und verletzte damit das Rückzugsabkommen von 1974, wobei israelische Luftangriffe und Bodeneinfälle zu Hauszerstörungen, Waldzerstörung und Beschlagnahmungen führten sowie die humanitäre Lage weiter verschärften. Die Sicherheitslage im Süden Syriens bleibt somit durch das Zusammenwirken ausländischer Militärpräsenz, nichtstaatlicher bewaffneter Akteure und der noch nicht konsolidierten Kontrolle der neuen Übergangsregierung erheblich beeinträchtigt.
Suweida
Im Gouvernement Suweida eskalierte ab Juli 2025 ein zunächst lokaler Konflikt zwischen der mehrheitlich drusischen Bevölkerung und sunnitischen Beduinenstämmen zu einer schweren Gewaltkrise, bei der über 1.600 Menschen getötet und bis zu 200.000 Personen vertrieben wurden, wobei sowohl drusische Milizen als auch regierungsnahe Stammeskämpfer und eingesetzte Regierungstruppen Gräueltaten begingen. Israel intervenierte militärisch unter dem Vorwand des Schutzes der Drusen, griff Regierungstruppen und Einrichtungen in Damaskus an und verfestigte damit eine Pattsituation, die das Gouvernement seither praktisch außerhalb der Kontrolle der Zentralregierung belässt. Trotz eines seit dem 19.07.2025 geltenden Waffenstillstands kommt es weiterhin zu sporadischen bewaffneten Zusammenstößen zwischen lokalen Gruppierungen und regierungsnahen Kräften, israelischen Luftangriffen sowie jordanischen Militäroperationen gegen Schmuggelnetzwerke im Grenzgebiet, sodass die Sicherheitslage im Gouvernement Suweida insgesamt als erheblich instabil einzustufen ist.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 4 „Sicherheitslage“)
1.5.3. Sicherheitslage im Gouvernement Suweida
Das Gouvernement Suweida gliedert sich in drei Verwaltungsbezirke: Suweida, Shahba und Salkhad, mit insgesamt zwölf Unterbezirken. Die Hauptstadt ist die gleichnamige Stadt Suweida. Die Bevölkerung des Gouvernements wurde für März 2025 von der IOM auf rund 483.000 Personen geschätzt, einschließlich Binnenvertriebener und Rückkehrer aus dem Ausland.
Zum Ende des Monats Mai 2025 kontrollierten nicht identifizierte Oppositionsgruppen weite Teile des westlichen Gouvernements einschließlich der Stadt Suweida, während die Übergangsregierung überwiegend die westlichen und nordwestlichen Randbereiche hielt und die östlichen Wüstengebiete als verlorenes Territorium galten. Im Gouvernement waren rund 160 bewaffnete Gruppierungen aktiv, darunter die Bewegung Rijal al-Karama als größte Fraktion sowie der im Februar 2025 gegründete Suweida-Militärrat, dem separatistische Bestrebungen vorgeworfen wurden. Die Integration der lokalen Fraktionen in die Strukturen der Übergangsregierung verlief unvollständig, wobei ein Teil der Gruppen, insbesondere jene im Umfeld des geistlichen Führers der syrischen Drusen, Scheich Hikmat al-Hijri, eine ablehnende Haltung gegenüber Damaskus einnahm, während andere Fraktionen im März und Mai 2025 Vereinbarungen zur Einrichtung lokal geführter Sicherheitskräfte unter Regierungskontrolle schlossen.
Die allgemeine Sicherheitslage blieb fragil und war durch sporadische Gewalteruptionen mit sektiererischem Charakter, Berichte über regional motivierte Tötungen und Entführungen sowie bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen drusischen und beduinischen Gruppen gekennzeichnet. Ende April und Anfang Mai 2025 weiteten sich Zusammenstöße zwischen sunnitischen und drusischen Kämpfern aus dem Süden von Damaskus auf Suweida aus und forderten zivile wie nichtzivile Opfer. Zudem verübte der sogenannte Islamische Staat erstmals Anschläge gegen Fahrzeuge der Übergangsregierung mittels Sprengvorrichtungen im östlichen Wüstengürtel des Gouvernements, und ein israelischer Luftangriff auf ein Farmgrundstück im Gebiet Kanaker tötete vier Personen.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 5.8.13. (a) „Administrative Teilung und Populationsschätzung“, (b) „Territoriale Kontrolle und Hauptakteure“, (c) „Sicherheitstrends“)
Nach dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich die Sicherheitsstruktur Syriens im tiefgreifenden Umbruch. Die Übergangsregierung unter Führung der HTS steht vor enormen Herausforderungen, da viele frühere Sicherheitsorgane aufgelöst wurden und eigene Ordnungskräfte personell überlastet sind. Trotz Bemühungen zur Schaffung einer einheitlichen Armee und Polizei unter staatlicher Kontrolle bleiben viele bewaffnete Gruppen unabhängig oder nur teilweise integriert. Die Kontrolle der neuen Regierung ist regional unterschiedlich stark ausgeprägt, während Reorganisationsmaßnahmen, die Einrichtung neuer Sicherheitsbehörden und Ausbildungsprogramme zwar fortschreiten, bislang jedoch nur begrenzt Wirkung zeigen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.5.5. Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Gruppierungen
Die mit Abstand stärkste Gruppierung in Syrien ist die Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), entstanden aus einem Zusammenschluss mehrerer Fraktionen und inzwischen etwa 43.000 Mann stark, mit eigenen Spezialtruppen wie den „Roten Brigaden“ und einer ausgedehnten regionalen Kontrolle. Parallel hierzu operiert die Syrische Nationale Armee (SNA) – eine von der Türkei unterstützte Koalition mit rund 80.000 Kämpfern –, die sich vornehmlich gegen die kurdische SDF richtet und zahlreiche Teilgruppen unter ihrem Dach versammelt. Darüber hinaus existieren eine Vielzahl weiterer bewaffneter Fraktionen, darunter die Nationale Befreiungsfront (NLF) mit lokalen Einheiten in Idlib, die US-geförderte Syrian Free Army (SFA) in Südsyrien, dschihadistische Zellen wie Ansar at‑Tawhid oder die Turkistan Islamic Party (TIP), sowie lokale Gruppen in Dara’a und Suweida mit wachsendem Einfluss. Trotz der nominellen Unterordnung unter die Übergangsregierung bleiben viele dieser Gruppierungen faktisch autonom, teilweise mit eigenen Militärräumen oder durch den Widerstand gegen zentrale Kontrolle gekennzeichnet.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 6 „Sicherheitsbehörden“)
1.5.6. Allgemeine Menschenrechtslage
Human Rights Watch bestätigt, dass nicht-staatliche bewaffnete Gruppen wie die HTS und Fraktionen der Syrischen Nationalarmee im Jahr 2024 Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begingen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte warnt vor einer Rückkehr in eine „dunkle Ära“, da willkürliche Verhaftungen und Hinrichtungen angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage zunehmen. Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte allein im Januar und Februar 2025 über 150 Fälle solcher Verhaftungen durch die Übergangsregierung. Gleichzeitig kam es nach der Machtübernahme der Rebellen in Hama zu Angriffen, Zerstörungen sowie Ausschreitungen gegen ehemalige Regimesoldaten und –unterstützer, darunter auch Sondereinheiten wie Ansar at‑Tawhid, wobei besonders Minderheiten gefährdet waren.
1.5.6.1. Meinungsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit
Religionsfreiheit
Die syrische Verfassungserklärung vom 13.03.2025 benennt die islamische Rechtswissenschaft als wichtigste Quelle der Gesetzgebung, wenngleich bislang kein eindeutiger Trend zur institutionellen Islamisierung durch die Übergangsregierung erkennbar ist und Versuche, islamische Normen behördlich durchzusetzen, wiederholt auf öffentlichen Widerstand gestoßen sind. Gleichwohl zeigt sich in der Praxis ein zunehmender moralischer Konservatismus bei der Regulierung des sozialen Lebens, der sich etwa in der Einführung von Bekleidungsvorschriften für Frauen im öffentlichen Raum sowie in einer kritischen Beobachtung des Alkoholkonsums manifestiert, ohne dass diese Maßnahmen bislang formal kodifiziert wären. Die Religionsausübung ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch berichten Angehörige nicht-sunnitischer Minderheiten, darunter Christen, von Belästigungen durch Teile der sunnitischen Bevölkerung, während das Regime von Ahmed al-Sharaa Übergriffe auf Christen vorrangig aus außenpolitischen und wirtschaftlichen Erwägungen zu unterbinden sucht.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 10 „Allgemeine Menschenrechtslage“)
1.5.7. Ethnische und religiöse Minderheiten
Syrien ist ein ethnisch und konfessionell vielfältiges Land, in dem Sunniten mit rund 74 % die Bevölkerungsmehrheit stellen, während Alawiten, Ismailiten und Schiiten zusammen etwa 13 % ausmachen und Christen je nach Schätzung zwischen 2,5 und 10 % der Bevölkerung repräsentieren. Hinzu kommen zahlreiche ethnische Minderheiten wie Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. Verlässliche demografische Daten sind aufgrund der massiven Vertreibungsbewegungen seit 2011 – bei denen weit über 500.000 Menschen getötet und mehr als zwölf Millionen innerhalb Syriens oder ins Ausland vertrieben wurden – kaum zu ermitteln, wobei sich religiöse Minderheiten heute vorwiegend in den zentral- und südsyrischen Gebieten konzentrieren, während der Norden des Landes überwiegend sunnitisch geprägt ist. Die Religionszugehörigkeit wird in Syrien auf dem Personalausweis jedes Bürgers vermerkt. Ein rechtlicher Schutzrahmen für ethnische und religiöse Minderheiten besteht im aktuellen syrischen Rechtsrahmen hingegen nicht, und auch die Verfassungserklärung vom März 2025 enthält keine Garantien für Minderheitenrechte oder gesellschaftliche Vielfalt.
Christen
Vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs im Jahr 2011 lebten rund 2,2 Millionen Christen in Syrien, was etwa 10 % der Bevölkerung entsprach. Aktuelle Schätzungen gehen von einem drastischen Rückgang auf 500.000 bis 638.000 verbliebene Christen aus, die sich überwiegend in den Städten Damaskus, Aleppo, Homs und Hama sowie im Gouvernement al-Hasaka konzentrieren. Die Übergangsregierung unter Ahmed al-Sharaa bemüht sich öffentlich um den Schutz der christlichen Gemeinschaft – Kirchen werden sonntags durch Sicherheitskräfte bewacht, und Übergriffe auf christliche Symbole wurden vereinzelt geahndet –, jedoch berichten Christen zugleich von verbalen Belästigungen, Schikanen durch bewaffnete Gruppierungen, Erpressung von Schutzgeldern, Entführungen sowie von Angriffen auf Kirchen und christliche Viertel, wobei die Behörden entsprechende Vorfälle regelmäßig als Einzelfälle qualifizieren und keine systematischen Schutzmaßnahmen ergriffen haben. Den vorläufigen Tiefpunkt stellte ein Selbstmordanschlag auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 dar, bei dem 25 Christen während einer Messe getötet wurden. Seither ist Auswanderung für viele Christen zur vordringlichen Option geworden, weil das Vertrauen in den staatlichen Schutz trotz gegenteiliger Beteuerungen der Übergangsregierung weitgehend erschöpft ist.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 12 „Ethnische und religiöse Minderheiten“)
1.5.8. Ethnische und religiöse Minderheiten – Christen
Vor Ausbruch des Bürgerkriegs stellten Christen rund 10 % der syrischen Bevölkerung. Infolge von Vertreibung und Emigration – vorwiegend in den Libanon und nach Europa – ist ihre Zahl auf Schätzungen zufolge 300.000 bis höchstens 2 % der Gesamtbevölkerung gesunken, wobei verlässliche offizielle Daten fehlen. Die syrischen Christen gehören zahlreichen Konfessionen an, darunter griechisch-orthodoxe, griechisch-katholische, syrisch-orthodoxe, armenische, maronitische, chaldäische und protestantische Gemeinschaften, die vor dem Krieg insbesondere in Damaskus, Aleppo, Homs, der Küstenregion Latakia sowie im Nordosten des Landes beheimatet waren.
Nach dem Sturz der Assad-Regierung äußerten christliche Gemeinschaften Bedenken hinsichtlich der Religionsfreiheit, ihrer Sicherheit sowie ihrer Einbeziehung in den Verfassungsprozess. Die Übergangsregierung verurteilte Angriffe auf christliche Symbole im Dezember 2024 öffentlich und stellte anlässlich der Osterfeiern 2025 in Damaskus Sicherheitskräfte bereit, wenngleich unklar blieb, ob Christen in anderen Landesteilen vergleichbaren Schutz genossen. Christliche Würdenträger berichteten in Medieninterviews von wachsender Unsicherheit, zunehmendem religiösem und gesellschaftlichem Druck sowie von Islamisierungsbestrebungen im öffentlichen Raum, die Behörden als nicht autorisierte Einzelaktionen qualifizierten.
Im Bereich der Sicherheitsvorfälle wurden im Frühjahr und Frühsommer 2025 mehrere gezielte Übergriffe dokumentiert: Angriffe auf Alkoholgeschäfte in christlichen Ortschaften im Gouvernement Homs, Brandstiftung und Drohschriften gegen christliche Familien im Gouvernement Hama sowie Einschüchterungsaktionen bewaffneter Gruppen in überwiegend christlichen Ortschaften. Den schwersten Einzelvorfall stellte der Terroranschlag vom 22.06.2025 auf die griechisch-orthodoxe Mar-Elias-Kirche im Damaszener Stadtviertel Dweilaa dar, bei dem ein mutmaßlicher IS-Anhänger während einer Sonntagsmesse das Feuer eröffnete und einen Sprengstoffgürtel zündete, wobei 25 Menschen getötet und 60 weitere verletzt wurden.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 2.4.5. „Ethnische und religiöse Minderheiten – Christen“)
1.5.9. Relevante Bevölkerungsgruppen
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt, weil zahlreiche Männer getötet, vertrieben oder zur Flucht gezwungen wurden, wodurch Frauen verstärkt Verantwortung für Haushalte, Erwerbsarbeit und wirtschaftliche Tätigkeiten übernommen haben. Zugleich haben sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft, wobei Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind, einschließlich Risiken sexueller Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung, insbesondere in Haft- und Fluchtsituationen. Viele Frauen, insbesondere verwitwete Haushaltsvorstände, sind von Armut, eingeschränktem Zugang zu Eigentum, Wohnraum, Bildung und Gesundheitsversorgung betroffen, wobei weibliches Wohneigentum nur in geringem Ausmaß besteht. Parallel dazu wurden in verschiedenen Landesteilen rechtliche Reformen und institutionelle Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen eingeführt, die eine stärkere Beteiligung von Frauen im öffentlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben vorsehen, deren praktische Umsetzung jedoch uneinheitlich bleibt. Unter der Übergangsregierung zeigen sich widersprüchliche Entwicklungen, weil Frauen einerseits weiterhin im öffentlichen Raum präsent sind und einzelne Führungspositionen übernehmen, andererseits ihre Beteiligung an zentralen Entscheidungsprozessen begrenzt bleibt und Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Rolle in staatlichen Institutionen bestehen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 13 „Relevante Bevölkerungsgruppen“)
1.5.9.2. Behandlung bestimmter Personengruppen und Bevölkerungsgruppen – Frauen
Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien ist die Bewegungsfreiheit von Frauen häufig eingeschränkt, während willkürliche Festnahmen, Belästigungen sowie Fälle von körperlicher und sexualisierter Gewalt in von der Übergangsregierung und der SDF kontrollierten Gebieten berichtet wurden. Zudem kommt es zu eingeschränktem Zugang zu Gesundheits-, Schutz- und Versorgungsleistungen, insbesondere in Konflikt- und Vertreibungsgebieten, wobei häusliche Gewalt, sexuelle Ausbeutung, Zwangsverheiratungen und Entführungen von Frauen und Mädchen zugenommen haben. Besonders betroffen sind vertriebene Frauen, weibliche Haushaltsvorstände sowie Witwen und geschiedene Frauen, die verstärkt Armut, sozialer Stigmatisierung, Ausbeutung und Problemen im Bereich Wohnen, Land und Eigentum ausgesetzt sind. Darüber hinaus wird von einer zunehmenden, technologiegestützten geschlechtsspezifischen Gewalt berichtet, die von digitaler Belästigung bis hin zu schweren physischen Übergriffen, Zwangsehen und sogenannten Ehrenmorden eskalieren kann.
Geschlechtsspezifische Gewalt stellte weiterhin eine erhebliche Bedrohung für Frauen und Mädchen in Syrien dar, wobei das Risiko insbesondere in Regionen mit sich verschlechternder Sicherheitslage zunahm. Frauen und Mädchen machten den überwiegenden Teil der von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffenen Personen aus, wobei häusliche Gewalt, Partnerschaftsgewalt, wirtschaftliche und emotionale Gewalt sowie sexuelle Gewalt weit verbreitet blieben und durch wirtschaftliche Notlagen sowie Online-Ausbeutung zusätzlich begünstigt wurden. Soziale Stigmatisierung, unzureichende Schutzmechanismen und erhebliche Finanzierungslücken führten zu einer Schließung zahlreicher Schutz- und Unterstützungsangebote, wodurch der Zugang zu Hilfeleistungen für Betroffene deutlich eingeschränkt wurde. Die eingeschränkte Verfügbarkeit von Schutzräumen sowie unsichere Bedingungen an Verteilungs- und Hilfsstellen erhöhten insbesondere in überfüllten Umgebungen das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt weiter.
(Zusammengefasst und übersetzt aus folgender Quelle: EUAA Syria: Country Focus, Juli 2025, Pkt. 2.6. (a) „Allgemeiner Überblick über Verstöße gegen die Rechte von Frauen“, (b) „Sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt“)
Die neue syrische Übergangsregierung hat zahlreiche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur und Bewegungsfreiheit eingeleitet, darunter die Errichtung und teilweise Aufhebung von Checkpoints, die Sicherstellung von Treibstoff und günstigen Transportmöglichkeiten sowie die schrittweise Wiederinbetriebnahme ziviler Flughäfen und Eisenbahnverbindungen. Trotz Fortschritten beim Wiederaufbau des Verkehrsnetzes bleibt die Bewegungsfreiheit insbesondere für ehemalige Regimeangehörige und in Regionen unter Kontrolle der SDF eingeschränkt. Die Grenzübergänge zu den Nachbarländern wurden reorganisiert und stark frequentiert, wobei elf aktive Übergänge mittlerweile wieder für den Personenverkehr offen sind. Sicherheitsprobleme, beschädigte Infrastruktur sowie die prekäre Luft- und Bahnsituation behindern jedoch weiterhin einen flächendeckenden zivilen Reiseverkehr.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 14 „Bewegungsfreiheit“)
Nach dem Sturz des Assad-Regimes kehrten Hunderttausende Syrer aus Nachbarländern zurück – viele sahen in der alten Regierung das Haupthemmnis für eine Rückkehr. UNHCR und andere Organisationen verzeichnen seither eine starke Zunahme an Rückkehrbewegungen, vor allem nach Aleppo und Hama, auch wenn viele Flüchtlinge weiterhin große Hürden wie zerstörte Häuser, fehlende Dokumente oder mangelnde Grundversorgung sehen. Während einige Flüchtlinge aus freien Stücken zurückkehren, bleiben viele aus wirtschaftlichen, sicherheitspolitischen oder sozialen Gründen im Ausland. Parallel versucht die neue Regierung, durch wirtschaftspolitische Anreize wie Steuervergünstigungen und Investitionsprogramme eine Grundlage für den Wiederaufbau und die Reintegration der Rückkehrer zu schaffen.
(Zusammenfassung aus folgender Quelle: LIB, Pkt. 17 „Rückkehr“)
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde erhoben, wobei insbesondere die niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführer vor dieser sowie vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes berücksichtigt wurden. Weiters wurden die angefochtenen Bescheide, die Beschwerdeschriftsätze, die aktuellen Strafregisterauszüge der Republik Österreich sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) herangezogen. Darüber hinaus fanden die Einvernahmen der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Berücksichtigung.
2.1. Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer:
2.1.1. Die Feststellungen zur Identität, dem Alter und der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu ihrer Herkunft, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie ihren Lebensumständen bis zur Einreise nach Österreich, ergeben sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Schulbildung und Berufslaufbahn der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung zu ihrem Heimatort gründet sich unter anderem auf den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Aus diesen Schilderungen geht hervor, dass die Beschwerdeführer in der Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement bis zu ihrer Ausreise gelebt haben.
Die Gebietskontrolle über die Heimatregionen der Beschwerdeführer ergibt sich aus Einsicht in die historischen Landkarten des Cartercenters mit Angaben zur Gebietskontrolle, die etwa auch den Beginn der derzeitigen Kontrolle durch die syrische Übergangsregierung zeigt (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html).
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin an Diabetes und einem Knoten an der Schilddrüse leidet, ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der Zweitbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den in den Akten einliegenden aktuellen Strafregisterauszügen.
2.2. Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates
2.2.1. Zur religiösen Verfolgung und Entführung durch bewaffnete Gruppierungen
Die Beschwerdeführer äußerten bereits in der Erstbefragung im XXXX , Syrien aufgrund des Krieges und aus Angst, Opfer einer Entführung zu werden, verlassen zu haben. In ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde im XXXX , gaben sie an, Christen zu sein und bei Kontrollposten angehalten, schikaniert oder entführt werden zu können. Dies vor allem als Druckmittel um ihren Sohn zurück nach Syrien zu locken. Sie seien als Christen in Syrien „unerwünscht“. In ihrer Beschwerde vom XXXX schilderten die Beschwerdeführer einen Vorfall zu dem es kurz vor ihrer endgültigen Ausreise aus Syrien XXXX gekommen sei: Eine bewaffnete Gruppierung, bestehend aus ca. 10 Personen, sei in die Wohnung der Familie eingedrungen und habe diese durchsucht. Dabei seien Wertgegenstände mitgenommen und christliche Symbole zerstört worden. Der Erstbeschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt im Badezimmer unter der Dusche gewesen und konnte deshalb keinen Widerstand leisten. Hätte er Widerstand geleistet, wäre die Zweitbeschwerdeführerin erschossen worden (vgl. Beschwerde, S. 3).
Befragt zu diesem Vorfall schilderte der Erstbeschwerdeführer, dass eine bewaffnete Gruppierung in die Häuser und Wohnungen der Menschen eingedrungen wäre, um diese zu töten, vergewaltigen oder auszurauben. Die bewaffneten Männer hätten alles was mit der christlichen Religion zu tun hatte zerstört und die Handys, sowie andere Wertsachen entwendet.
Beide, oben geschilderten Vorfälle, fügen sich in das Bild einer allgemein instabilen Sicherheitslage in Syrien ein, in der bewaffnete Gruppierungen außerhalb staatlicher Kontrolle agieren und willkürliche Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung verüben. Dass die Beschwerdeführer als Christen einer Minderheit angehören lässt sie als leichtere Opfer erscheinen. Die herangezogenen Länderberichte zeichnen hinsichtlich der Lage der christlichen Minderheit in Syrien jedoch ein differenziertes Bild. Die syrische Übergangsregierung ist grundsätzlich um den Schutz christlicher Gemeinschaften bemüht: Kirchen werden sonntags durch Sicherheitskräfte bewacht, Übergriffe auf christliche Symbole wurden öffentlich verurteilt und geahndet, und Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa sicherte christlichen Würdenträgern persönlich die freie Religionsausübung zu. Christen gelten den Berichten zufolge als weniger problematische Minderheit als etwa Alawiten oder Drusen, weil sie weniger mit der früheren Regierung in Verbindung gebracht werden. Dieses behördliche Schutzbemühen ist jedoch nicht flächendeckend wirksam, zumal die Übergangsregierung insbesondere in ländlichen und abgelegenen Gebieten nur begrenzte Kontrolle ausübt und bewaffnete Gruppierungen dort erhebliche Autonomie genießen.
Vor diesem Hintergrund sind die von den Beschwerdeführern geschilderten Übergriffe in erster Linie der allgemein schlechten und instabilen Sicherheitslage in Syrien zuzuschreiben, von der weite Teile der Bevölkerung unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit betroffen sind. Die Länderberichte bestätigen zwar, dass Christen vereinzelt religiösem und gesellschaftlichem Druck sowie verbalen Belästigungen ausgesetzt sind, belegen jedoch keine systematische, staatlich geduldete oder geförderte Verfolgung von Christen in der Herkunftsregion der Beschwerdeführer. Die geschilderten Vorfälle vermögen daher keine entsprechenden Feststellungen zu tragen, wonach den Beschwerdeführern in ihrer Herkunftsregion eine konkret und individuell gegen sie gerichtete Gefährdung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit droht. Die herangezogene Länderberichtslage bietet für eine solche Annahme keine hinreichende Grundlage.
Andere Fluchtgründe wurden im Kontext der Lage der Beschwerdeführer nicht dargelegt und können daher keine Feststellungen tragen.
2.2.2. Zur geschlechterspezifischen Situation der Zweitbeschwerdeführerin
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, befragt zu ihren Fluchtgründen vor, dass die aktuelle Regierung „total gegen Frauen sei“. Eine Frau dürfe nicht mit normaler Bekleidung auf die Straße gehen und sich nicht schminken. Zudem traue sie sich nach 17 Uhr nicht aus dem Haus, weil es unsicher sei. Sie könne außerdem ihre religiösen Symbole nicht einfach so offen tragen.
Zieht man die Berichtslage zur betroffenen Bevölkerungsgruppe „Frauen in Syrien“ heran, so ergibt sich ein Bild, wonach sich geschlechtsspezifische Ungleichheiten verschärft haben, Frauen und Mädchen vermehrt Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit und diskriminierenden Praktiken ausgesetzt sind und sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung weiterhin fortbestehen. Um auf Grundlage dieser Länderberichtslage eine individuelle Beurteilung des Ausmaßes und der Betroffenheit von geschlechtsspezifischer Gewalteinwirkung vorzunehmen, sind verschiedene risikoerhöhende Umstände heranzuziehen: Frauen ohne Ehemann oder männliche Angehörige sind besonders gefährdet, gezielt Opfer von Übergriffen zu werden, wobei geschiedene und verwitwete Frauen aufgrund des hohen Anteils weiblich geführter Haushalte einem erhöhten Risiko von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind. Weibliche Haushaltsvorstände haben häufig Schwierigkeiten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, sind wirtschaftlicher Ausgrenzung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt und verfügen vielfach nicht über die erforderlichen Dokumente, was ihre Anfälligkeit für sexuelle Ausbeutung erhöht und den Zugang zu humanitärer Hilfe erschwert. Die sozioökonomische Lage führt dazu, dass Frauen mit finanziellem Unterstützungsbedarf in einzelnen Fällen zu traditionellen Ehen gedrängt werden, während die sich verschlechternde wirtschaftliche Situation auch mit einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung in Zusammenhang steht. Zudem verstärkt die wirtschaftliche Not bestehende negative Bewältigungsmechanismen wie Kinderheirat, wobei Faktoren wie Bildungsstand, Berufserfahrung und soziale Stellung das individuelle Risiko beeinflussen. Junge erwachsene Frauen und minderjährige Mädchen zählen zu den besonders vulnerablen Gruppen im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt und sind einem erhöhten Risiko sexueller Ausbeutung, Belästigung sowie früher oder erzwungener Eheschließungen ausgesetzt. Das Ausmaß der Gefährdung wird zudem durch traditionelle Geschlechterrollen innerhalb der Familie und des sozialen Umfelds beeinflusst, wobei insbesondere in Regionen mit starker Stammes geprägter Struktur sowie in Gebieten mit instabiler Sicherheitslage ein erhöhtes Risiko für häusliche und sogenannte Ehrengewalt besteht. Darüber hinaus sind Frauen und Mädchen in Binnenvertriebenenlagern besonderen Gefahren ausgesetzt, weil dort vermehrt Fälle von Ausbeutung, Missbrauch, eingeschränktem Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bewegungsbeschränkungen und Zwangsverheiratung berichtet werden (vgl. dazu oben Pkt. II 1.5.9.1. „Relevante Bevölkerungsgruppen – Frauen“ sowie EUAA Country Guidance: Syria, Comprehensiv update vom Dezember 2025, Pkt. 4.10. „Frauen und Mädchen“).
Die Feststellung, wonach die Zweitbeschwerdeführerin als Frau keine gezielt gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen oder integritätsbedrohenden Maßnahmen zu befürchten hat, gründet eben auf dieser Länderberichtslage. Angesichts der Tatsache, dass die Zweitbeschwerdeführerin im aufrechten Familienverband mit ihrem Ehemann lebt und weder nach den maßgeblichen Länderinformationen ein individuelles risikoerhöhendes Profil aufweist noch aufgrund ihrer persönlichen Vorgeschichte vor der Ausreise aus Syrien einer entsprechenden Gefährdung ausgesetzt war, konnte für sie ein individuelles, über die allgemeine Lage hinausgehendes Risiko nicht festgestellt werden.
Befürchtungen rund um den Sohn wurden von den Beschwerdeführern nur unspezifiziert vorgebracht und können keine Feststellungen zu einer individuellen Gefährdungslage tragen. Anderes Gefährdungspotenzial bzw. fluchtrelevantes Vorbringen wurde nicht geltend gemacht.
2.3. Situation im Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zusammengefassten Länderberichte und die dort genannten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die eingeführten Länderberichte bleiben als solche von den Beschwerdeführern im Verfahren unbestritten.
Betreffend die oben erwähnte EUAA-Publikation „Country Guidance: Syria, Comprehensive Update“ vom Dezember 2025 wird angemerkt, dass es sich um ein Einschätzungs- bzw. Orientierungsdokument der EUAA handelt, das auf der im Verfahren herangezogenen Informationsgrundlage des EUAA Country Focus: Syria vom Juli 2025 basiert. Die genannten Dokumente sind öffentlich zugänglich und den Parteien bekannt.
Nachdem sich hinsichtlich der Situation in Syrien im Dezember 2024 die Ereignisse im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes vorerst überschlugen, liegt mittlerweile erneut ausreichend detailliertes Länderberichtsmaterial vor, das ein klares Bild zur Lage in Syrien bietet.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl)
3.1.1. Zu den Beschwerdeführern
Die Beschwerdeführer stützt ihren Antrag auf eine behauptete Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Minderheit der Christen in Syrien.
Ergänzend stütze die Zweitbeschwerdeführerin ihren Antrag auf ihre geschlechtsspezifische Lage bei einer angenommenen Rückkehr nach Syrien.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen, ist der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftslandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Als Verfolgungshandlung kann gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e der Statusrichtlinie die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschussklauseln des Art. 12 Abs. 2 der genannten Richtlinie fallen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472; 29.01.2020, Ra 2019/18/0228).
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Mitbeteiligte bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (Aktualität der Verfolgung; vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0443; 25.09.2018, Ra 2017/01/0203).
3.1.2. Anwendung auf den konkreten Fall:
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus GFK-Gründen nicht glaubhaft machen konnten.
Sie vermochten nicht darzulegen, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, sohin aus Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, droht.
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH, VfGH und des EuGH sowie der Leitlinien der UNHCR und der EUAA ist zunächst zu beurteilen, ob den Beschwerdeführern mit zumindest maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei angenommener Rückkehr in ihre Heimatregion (Heimatprovinz) eine Verfolgungsmaßnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. e Statusrichtlinie droht. Dies ist zu verneinen:
Grundlage für die Prüfung, ob mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht, ist die Bestimmung der Heimatregion (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442). Die Heimatregion der Beschwerdeführer ist die Stadt XXXX , im Gouvernement XXXX , welche jedenfalls teilweise (laut Cartercenter die Stadt gänzlich) unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung steht. Diese Stadt stellt den Aufenthaltsort bis zur endgültigen Ausreiese der Beschwerdeführer aus Syrien dar. Eine enge Bindung zu einer anderen Region haben die Beschwerdeführer nicht aufgebaut. Es traten auch keine Umstände hervor, die auf eine enge Bindung der Beschwerdeführer an eine andere Region hindeuten würden, noch brachten die Beschwerdeführer vor, eine solche Bindung an einem anderen Ort aufgebaut zu haben.
Bezogen auf das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihnen drohe bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur christlichen Minderheit, war zunächst festzustellen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Angehörige der christlichen Gemeinschaft in Syrien handelt, welche als religiöse Minderheit eine strukturell benachteiligte Gruppe im syrischen Gesellschaftsgefüge darstellt.
Die beiden geschilderten Vorfälle in den Jahren XXXX und XXXX sind nicht als gegen die Beschwerdeführer individuell gerichtete und gezielt auf ihre Religionszugehörigkeit abzielende Verfolgungshandlungen zu qualifizieren. Vielmehr ordnen sie sich in den Kontext der in Syrien vorherrschenden Gesetzlosigkeit und Willkür durch bewaffnete Gruppierungen außerhalb staatlicher Kontrolle ein. Zwar weist die Zerstörung christlicher Symbole auf eine möglicherweise generalisierte Feindseligkeit gegenüber der christlichen Bevölkerung hin, jedoch begründet dies nicht zwingend eine spezifisch gegen die Beschwerdeführer individuell gerichtete Verfolgung. Die Übergriffe stellen vielmehr willkürliche Handlungen dar, welche sich gegen Angehörige der christlichen Bevölkerung in einer generellen Situation staatlichen Schutzdefizits richten, ohne dass sie als Instrument einer gezielten Verfolgung dieser konkreten Personen charakterisiert werden könnten.
Hinsichtlich der Länderberichtslage war festzustellen, dass die syrische Übergangsregierung nicht als Akteurin solcher Übergriffe in Erscheinung tritt, sondern sich vielmehr des Schutzes der christlichen Minderheit annimmt. Den verfügbaren Länderberichten zufolge unternimmt die neue Regierungsführung aktive Anstrengungen zur Verbesserung der Sicherheitslage von Christen: Gotteshäuser erhalten Schutz durch Sicherheitskräfte, Anschläge auf religiöse Stätten werden öffentlich verurteilt und werden als nichtstaatliche Vorfälle charakterisiert, und führende Regierungsvertreter haben sich zur Gewährleistung der Religionsfreiheit bekannt. Im Vergleich zu anderen Minderheitengruppen wie Alawiten oder Drusen werden Christen in den Berichten als weniger gefährdet dargestellt, weil sie weniger mit den früheren Machtstrukturen assoziiert werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einer staatlich betriebenen oder geduldeten Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit rechnen müssen. Die syrische Übergangsregierung ist nach dem Lagebild der herangezogenen Länderberichte grundsätzlich sowohl gewillt als auch, wenngleich im Rahmen der bestehenden strukturellen Einschränkungen und des noch nicht vollständig konsolidierten staatlichen Gewaltmonopols, bemüht, Christen vor Übergriffen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu schützen. Ein Schutzwille und zumindest ein partielles Schutzpotenzial der neuen Staatsführung sind damit erkennbar.
Prognostisch können zwar vereinzelte willkürliche Übergriffe nichtstaatlicher Akteure, etwa verbale Anfeindungen oder gelegentliche Sachbeschädigungen, nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese erreichen jedoch weder die für eine Verfolgung erforderliche Intensität noch besteht ein hinreichender Konnex zu einer staatlich betriebenen oder geduldeten Verfolgungspolitik. Damit vermögen die geschilderten Vorfälle und die prognostizierte Lage in Syrien nicht die wohlbegründete Furcht vor einer den Status des Flüchtlings im Sinne der GFK begründenden Verfolgung zu tragen.
Betreffend das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, ihr drohe eine geschlechtsspezifische Verfolgung, konnte nicht erkannt werden, dass ein solches Szenario mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Wenngleich die herangezogenen Länderinformationen über repressive soziale Normen, Gewalt, Vertreibung, rechtlicher Unsicherheit, diskriminierenden Praktiken, sexuelle Übergriffe, Ausbeutung und Stigmatisierung gegen Frauen berichten, erreichen diese nicht kumulativ ein Niveau, aus dem sich eine konkrete und individuelle Bedrohung und eine dahingehende Verfolgungsgefahr aufgrund des Geschlechts der Zweitbeschwerdeführerin ergibt. Zudem ist die Beschwerdeführerin nach Abwägung ihrer persönlichen und individuellen Lebensumstände keiner der als risikoerhöhenden Personengruppen einer (alleinstehenden) Frau in Syrien zuzurechnen. Vielmehr befindet sie sich im Familienverband mit ihrem Ehemann.
Andere Asylgründe wurden nicht vorgebracht und sind im Zuge des Verfahrens auch nicht hervorgekommen.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
3.2. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere die unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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