W280 2339258-1•Bundesverwaltungsgericht W280 2339258-1
W280 2339258-1Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2026
Drohungen Familienverfahren Glaubwürdigkeit innerstaatliche Fluchtalternative Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz Militärdienst non refoulement öffentliche Interessen politischer Charakter Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung
W280 2339270-1/15E
W280 2339277-1/12E
W280 2339273-1/12E
W280 2339262-1/12E
W280 2339266-1/6E
W280 2339263-1/6E
W280 2339261-1/6E
W280 2339258-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerden von 1) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2) XXXX (BF2), geb. XXXX 1981, 3) XXXX (BF3), geb. XXXX 2008, 4) XXXX (BF4), geb. XXXX 2011, 5) XXXX (BF5), geb. XXXX 2012, 6) XXXX (BF6), geb. XXXX 2016, 7) XXXX (BF7), geb. XXXX 2017 und 8) XXXX , geb. XXXX 2025, alle StA. der Russischen Föderation, die minderjährigen BF3 bis BF8 vertreten durch ihre Eltern (BF1 und BF2), alle vertreten durch DDr. Rainer LUKITS LL.M., Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .02.2026, 1) Zl. XXXX , 2) Zl. XXXX , 3) Zl. XXXX , 4) Zl. XXXX , 5) Zl. XXXX , 6) XXXX , 7) XXXX und 8) XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (in Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (in Folge: BF2) reisten im Oktober 2023 mit ihren minderjährigen Kindern (Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer:in; in Folge: BF3 bis BF7) sowie ihrem nunmehr volljährigen Sohn XXXX (W280 2339267-1) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und ihre minderjährigen Kinder am XXXX .10.2023 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom XXXX .01.2024 wies dieses die Anträge ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien zuständig und zur Rückübernahme der Beschwerdeführer (nachfolgend auch als BF bezeichnet) verpflichtet sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 21.01.2025 als unbegründet abgewiesen.
2. Die BF verblieben in Österreich (verfügten jedoch ab dem XXXX .02.2024 über keine aufrechte Meldung mehr, wobei der BF1, die BF2 sowie ihr nunmehr volljähriger Sohn zwischenzeitlich obdachlos gemeldet waren und die der BF1 und die BF2, für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7) ebenso wie ihr inzwischen volljähriger Sohn, am XXXX .04.2025 jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
3. Der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 wurden am XXXX .05.2025 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF1 gab dabei zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe ein Gemüsegeschäft betrieben, wofür er eine monatliche administrative Abgabe bezahlt habe. Eines Tages seien die Leute von Kadyrov gekommen und hätten von ihm eine mehr als doppelt so hohe Abgabe gefordert. Er habe ihnen gesagt, dass er dies nicht zahlen könne. In weiterer Folge sei es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen und habe eine der Personen gesagt, dass er und sein älterer Sohn nicht mehr lange leben würden.
Als er und seine Frau eines Tages nicht da gewesen sei, seien die Personen zu ihnen nach Hause gekommen und sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem älteren Sohn gekommen, wobei sich dieser die Hand gebrochen habe. Zudem sei seine Mutter bewusstlos geworden. Danach hätten sie beschlossen, das Land zu verlassen. Auch sei ein Einberufungsbefehl gekommen.
Die BF2 gab nach ihren Fluchtgründen befragt an, der Hauptgrund sei gewesen, dass ihr Mann und ihr älterer Sohn einen Einberufungsbefehl erhalten hätten und in den Krieg ziehen müssten. Für ihre übrigen Kinder würden die gleichen Fluchtgründe wie für sie gelten und hätten diese keine eigenen Fluchtgründe.
Der BF3 gab nach seinen Fluchtgründen befragt an, sein Vater und sein Bruder hätten in den Krieg ziehen müssen, weshalb sie das Land verlassen hätten.
Der BF4 gab nach seinen Fluchtgründen befragt an, sie hätten das Land verlassen, da sein Vater Probleme mit der Polizei gehabt habe und in den Krieg ziehen hätte müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass sein Bruder und sein Vater in den Krieg ziehen müssten.
4. Am XXXX .07.2025 und XXXX .07.2025 fand jeweils eine niederschriftliche Einvernahme des BF 1, der BF2 sowie des BF3 vor dem BFA statt.
In dieser gab der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe ein kleines Geschäft gehabt, wofür er monatlich an die Stadtverwaltung Steuern gezahlt hätte. Eines Tages seien vier oder fünf Militärangehörige gekommen und hätten gesagt, dass er ihnen nun mehr als das Doppelte bezahlen müsse. Als er ihnen gesagt hätte, dass er das nicht zahlen könne, sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen und hätten die Personen ihm mitgeteilt, dass sie ihn und seinen älteren Sohn nicht in Ruhe lassen würden.
Als er und seine Frau nicht da gewesen sei, seien die Personen nachts zu ihnen nach Hause gekommen und hätten herumgeschrien; sein Sohn sei dann hinaus gegangen, es sei nach ihm gefragt worden und schließlich sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen. Schließlich hätte seine Mutter, die zwischenzeitlich wach geworden sei, einen Anfall bekommen und sei „zu Boden gegangen“. Sein Sohn sei dann auch ins Krankenhaus gebracht worden. Daraufhin seien sie ausgereist. Auch hätten er und sein Sohn jeweils ein Schriftstück bekommen; da sei ihm klar gewesen, dass sie ausreisen müssten. Nach der Ausreise seien die Personen öfter zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihnen gefragt. Er selbst habe nicht in der Armee gedient; da sein Vater Invalide gewesen sei, sei er nicht eingezogen worden.
Die BF2 gab nach ihren Fluchtgründen gefragt im Wesentlichen an, sie hätten wegen den Problemen ihres Mannes - dieser sei erpresst worden – weg müssen. Auch damit ihr Mann und ihr Sohn nicht in den Ukraine-Krieg geschickt würden. Ihr Mann sei auch geschlagen worden. Etwa zwei Wochen danach sei sie mit ihrem Mann weg gewesen und seien die Personen wieder gekommen. Der älteste Sohn sei zu Hause gewesen und es sei nach seinem Vater gefragt worden. In der Folge hätten die Personen versucht, den Sohn mitzunehmen und sei es dabei zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der ihr Sohn am Arm verletzt worden sei und die Mutter ihres Mannes einen Epilepsieanfall bekommen habe. Die Personen hätten ihrem Sohn gesagt, dass sie sie nicht in Ruhe lassen würden. Etwa eine Woche später seinen Vorladungen für ihren Mann und dann für ihren Sohn gekommen. Dann seien sie ausgereist.
Der BF3 gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, selbst keine Gründe zu haben, aber sein Vater sei bedroht worden. Dieser habe Probleme mit Polizisten gehabt. Er habe Angst, dass sein Vater und sein Bruder eingezogen würden. Er selbst werde im Dezember 17 und habe gehört, dass man mit 17 Jahren eingezogen werden könne.
Am XXXX .08.2025 wurde der BF4 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab dabei nach seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, man habe vorgehabt, seinen Vater und seinen Bruder in den Krieg zu schicken.
Zudem legten die Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen vor.
5. Am XXXX .08.2025 stellte die BF2 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich für ihren am XXXX .2025 in Österreich geborenen Sohn (Achtbeschwerdeführer; in der Folge: BF8).
6. Am XXXX .08.2025 übermittelte die BF2 per E-Mail weitere Unterlagen an das BFA.
7. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .01.2026 an den Rechtsanwalt der BF wurden diese zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme betreffend die aktualisierten Länderinformationen sowie ihrem Privat- und Familienleben in Österreich aufgefordert.
8. Am XXXX .01.2026 gaben die Beschwerdeführer im Wege ihrer gewillkürten Rechtsberatung eine Stellungnahme ab, wonach die Probleme in der Teilrepublik Tschetschenien weiterhin aufrecht seien, und legten ein weiteres Konvolut an Unterlagen vor.
9. Mit den oben zitierten, nunmehr angefochtenen Bescheiden vom XXXX .02.2026 wies das BFA die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) ab und erteilte den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkte V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.).
Begründend führte das BFA aus, der BF1 sei in Bezug auf seine Fluchtgründe nicht glaubhaft und BF2 bis BF8 hätten keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Die BF hätten ihr Herkunftsland nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, Religion, der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Einstellung verlassen. Der BF1 sei ein gesunder, junger Mann, der – wie vor der Ausreise – in der Lage sei durch Arbeit für seinen Lebensunterhalt und den der anderen BF zu sorgen. Die BF würden bei einer Rückkehr nicht in eine aussichtslose Lage geraten und drohe ihnen nicht, hinsichtlich ihres Rechtes auf Leben oder körperliche Unversehrtheit verletzt zu werden. Auch drohe ihnen keine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. ungerechtfertigte Bestrafung.
Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des volljährigen Sohnes des BF1 und der BF2 ebenfalls abgewiesen, gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.
10. Gegen diese Bescheide erhoben die BF fristgerecht gemeinsame Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, der BF1 fürchte bei einer Rückkehr in die Russische Föderation gegen seinen Willen zum Militärdienst eingezogen zu werden, im Krieg in der Ukraine eingesetzt und damit unfreiwillig zu Kampfhandlungen im Ukraine-Krieg gezwungen zu werden. Der BF3 sei nun 17 Jahre alt und drohe somit auch diesem bald eine Rekrutierung für den russischen Militärdienst und somit der Einzug in den Krieg und die Teilnahme an Kriegsverbrechen. Den BF2 bis BF8 drohe zudem auch aufgrund ihrer Familieneigenschaft zum BF1 asylrelevante Reflexverfolgung. Aufgrund besonderer Risikofaktoren (tschetschenische Herkunft, Verweigerung der Einberufung zum Militär bzw. Flucht aus dem Einflussbereich des Regimes Kadyrows, Asylgesuch in einem westlichen Staat) bestehe für die BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation – insbesondere in die Teilrepublik Tschetschenien – eine reale Gefahr, Opfer von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu werden. Eine ausreichende innerstaatliche Schutzmöglichkeit sei nicht vorhanden. Den BF hätte somit (zumindest) der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
11. Am XXXX .03.2026 langten die vom BFA vorlegten Beschwerden samt den Verwaltungsakten beim BVwG ein.
12. Mit Schriftsatz vom XXXX .05.2026 legte die gewillkürte Rechtsberatung deren Vertretungsvollmacht zurück.
13. Am XXXX .05.2026 legten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung weitere Unterlagen vor.
14. Am 27.05.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, des BF1, der BF2, des BF3, des BF4, dem volljährigen Sohn des BF1 und der BF2 sowie deren rechtsfreundlichen Vertretung statt, in welcher die BF1 bis BF4 sowie ihr volljähriger Sohn bzw. Bruder ausführlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Aufenthalt in Österreich befragt wurden. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Zudem wurden weitere Unterlagen vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF stehen zueinander im Verhältnis der Familienangehörigen iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Es war ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG zu führen.
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die BF führen die im Spruch genannten Identitäten (Name und Geburtsdatum); ihre Identitäten stehen fest. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennen sich zum muslimischen Glauben. Die Beschwerdeführer beherrschen Tschetschenisch und Russisch.
Der BF1 und die BF2 sind seit dem Jahr 2006 standesamtlich (seit 2005 traditionell) miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der minderjährigen BF3 bis BF8 sowie des volljährigen Sohnes XXXX (W280 2339267-1).
Der BF1 wurde in der Stadt XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2023. Er besuchte elf Jahre die Schule und war anschließend am Bau als Maurer und Hilfsarbeiter tätig bis er etwa zwei Jahre vor der Ausreise im Jahr 2022 ein Gemüse- und Obstgeschäft, welches er bis zur Ausreise betrieben hat, eröffnet hat.
Die BF2 wurde im Ort XXXX in der Oblast XXXX der Russischen Föderation geboren. Während ihrer Schulzeit zog sie mit ihren Eltern in den Ort XXXX der gleichen Oblast. Im Jahr 2005 zog sie mit ihren Eltern in die Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien. Nach ihrer (traditionellen) Hochzeit im Jahr 2005 zog sie in die Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, und lebte dort bis zur Ausreise im Jahr 2023. Die BF2 hat insgesamt elf Jahre die Schule und anschließend für drei Semester ein medizinisches Kolleg besucht; aufgrund der Ausbildung kann sie als Pflege- oder Hilfskraft arbeiten. Im Jahr 2011 oder 2012 war sie für drei Monate als Reinigungskraft an einer Schule tätig, musste dies jedoch wegen der Kinder aufgeben. Zuletzt hat sie gemeinsam mit dem BF1 in dessen Geschäft gearbeitet und zudem ein Onlinehandel mit Kleidung betrieben.
Der BF3 wurde in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation geboren und hat bis zur Ausreise im Jahr 2023 in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, gelebt. Er hat in der Russischen Föderation neun Jahre die Schule besucht, wobei er die neunte Klasse nach der Ausreise in Österreich (online) abschließen konnte.
Der BF4 wurde in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation geboren und hat bis zur Ausreise im Jahr 2023 in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, gelebt. In der Russischen Föderation hat er die Schule bis zur sechsten Klasse besucht
Der BF5 wurde in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation geboren und hat bis zur Ausreise im Jahr 2023 in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, gelebt. In der Russischen Föderation hat er die Schule bis zur fünften Klasse besucht.
Die BF6 wurde in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation geboren und hat bis zur Ausreise im Jahr 2023 in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, gelebt. In der Russischen Föderation hat sie die Schule bis zur zweiten Klasse besucht.
Der BF7 wurde in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, Russische Föderation geboren und hat bis zur Ausreise im Jahr 2023 in der Stadt XXXX , Teilrepublik Tschetschenien, gelebt. In der Russischen Föderation hat er den Kindergarten besucht.
Bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2023 lebten die BF im Familienverband mit der Mutter und der Schwester des BF1 im Eigentumshaus der Familie in der Stadt XXXX , welches auf die Mutter des BF1 registriert ist. Die Hälfte des Grundstückes, auf welchem das Eigentumshaus der Familie steht, steht im Eigentum des BF1. Für den Lebensunterhalt der Familie sind der BF1 und die BF2 durch ihre Erwerbstätigkeit aufgekommen.
Neben der Mutter des BF1, welche nach wie vor im Eigentumshaus der Familie lebt, leben derzeit noch die zwei Schwestern des BF1 (eine bei Mutter, eine verheiratet) sowie zahlreiche weitere Verwandte (Onkel, Cousins, Cousinen), insgesamt etwa 70 bis 80 Personen, der BF in der Teilrepublik Tschetschenien.
Auch die BF2 verfügt in der Tschetschenischen Republik weiterhin über zahlreiche Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins, Cousinen), zudem lebt eine Schwester der BF2 in der Oblast XXXX und sind weitere Angehörige (Eltern, zwei Brüder) von ihr in Frankreich aufhältig.
Der BF1 steht regelmäßig in Kontakt zu seiner Mutter; im Rahmen dieses Kontaktes stehen auch die Kinder des BF1 in Kontakt zu dieser. Die BF2 steht insbesondere mit ihrer Mutter und ihrer Schwester in Kontakt.
Die Mutter des BF1 bezieht eine (Invaliditäts-)Pension und verkauft zudem Lebensmittel. Die Mutter und die Schwester des BF1, die im Eigentumshaus der Familie leben, werden zudem von den Brüdern der Mutter des BF1 sowie dessen Cousins unterstützt.
1.2. Zum (Privat)Leben der Beschwerdeführer in Österreich:
Die BF reisten zusammen mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder XXXX im Oktober 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und halten sich seither im Bundesgebiet auf. Am XXXX .10.2023 stellten der BF1 und die BF2 für sich sowie für die BF3 bis BF7 jeweils einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheiden vom XXXX .01.2024 wies das BFA diese Anträge ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien zuständig und zur Rückübernahme der BF verpflichtet sei. Zudem wurde die Außerlandesbringung der BF angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2025 als unbegründet abgewiesen.
Die BF verblieben im Bundesgebiet, tauchten unter und stellten der BF1 und die BF2, ebenso wie ihr inzwischen volljähriger Sohn XXXX , für sich und ihre minderjährigen Kinder (BF3 bis BF7) am XXXX .04.2025 jeweils einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Juli 2025 wurde der BF8 in Österreich geboren. Am XXXX .08.2025 stellte die BF2 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich für diesen.
In Österreich leben die Beschwerdeführer mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Bruder XXXX in einem gemeinsamen Haushalt in einer Unterkunft des XXXX ; sie befinden sich in der Grundversorgung. Der BF1 und die BF2 sprechen ein wenig Deutsch; der BF1 hat zuletzt von Jänner 2026 bis Mai 2026 einen Deutschkurs, Niveau A1/2, besucht. Der BF1 erledigt in der derzeitigen Unterkunft der Familie regelmäßig Reinigungsarbeiten, wofür er monatlich EUR 110,-- erhält. Die BF2 kümmert sich vorwiegend um ihre minderjährigen Kinder und hat im April 2026 ebenfalls Reinigungsarbeiten in der Unterkunft erledigt und dafür EUR 110,-- erhalten. Der BF1 und die BF2 sind weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig; sie pflegen in ihrer Unterkunft soziale Kontakte.
Der BF3 hat Deutschkurse besucht, zuletzt von Jänner 2026 bis Mai 2026 auf dem Niveau A1/2, und spricht etwas Deutsch. Die BF4 bis BF7 besuchen seit Juni 2025 in Österreich die Schule und verfügen über ihrem Alter entsprechende soziale Kontakte. Zuvor haben die minderjährigen, in Österreich schulpflichtigen, BF seit ihrer Einreise im Oktober 2023 lediglich wenige Monate die Schule besucht.
Der BF3, der BF4 und der BF5 sind, wie auch ihr Bruder XXXX , in einem Sportverein.
Im Mai 2025 haben der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 an einem Grundregelkurs für Asylwerber:innen teilgenommen.
In Österreich lebt ein Cousin des BF1, mit welchem die BF gelegentlich in Kontakt stehen und von welchem sie in der Vergangenheit gelegentlich finanziell etwas unterstützt wurden; eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit besteht jedoch nicht.
Die BF sind grundsätzlich gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig.
Der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Dem BF1 droht in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Weigerung mehr Steuern/Abgaben zu bezahlen. Auch droht ihm keine Gefahr zum Wehrdienst bei den Russischen Streitkräften sei es in Bezug auf den Ukraine-Krieg noch anderweitig eingezogen zu werden. Auch droht ihm nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung als Reservist. Es droht ihm im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Auch den BF2 bis BF8 droht im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation:
Die BF sind im Fall ihrer Rückkehr in die Russische Föderation nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und sind nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würden bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation
Zur Situation im Herkunftsland werden die bereits vom BFA herangezogenen Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 17 vom 23.12.2025) sowie der Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025 der Österreichischen Botschaft Moskau (Stand: 1. Oktober 2025) und den diesen zugrundeliegenden Quellen herangezogen:
1.5. 1 Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien (Version 17 vom 23.12.2025)
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nachdem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).
Regierungsvorsitzender ist Michail Mischustin (Premierminister RUSS o.D.). Die Regierungsarbeit ist wenig transparent. Die Führung des Landes ist eng mit einflussreichen Wirtschaftsmagnaten verflochten, welche vom Schutz (Patronage) der Regierung profitieren und als Gegenleistung dafür ihre politische Loyalität bereitstellen sowie verschiedene Dienstleistungen anbieten (FH 2025a). Regierungskritiker sind Schikane und Festnahmen ausgesetzt (BS 2024). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (Verfassung RUSS 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut der Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS/Kunze 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen haben es Putin ermöglicht, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren (FH 2025a; vgl. Verfassung RUSS 6.10.2022). Unter anderem erhält durch die Verfassungsreform (2020) das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise die Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich (KAS/Kunze 7.2020; vgl. Verfassung RUSS 4.7.2020). Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten für Kritik (KAS/Kunze 7.2020).
Das Parlament (Föderalversammlung) besteht aus zwei Kammern, dem Föderationsrat und der Staatsduma (Verfassung RUSS 6.10.2022). Der Föderationsrat, dessen Mitglieder als Senatoren bezeichnet werden, besteht aus: je zwei Vertretern pro Region (Subjekt), welche von den Regionalparlamenten und den regionalen Exekutiven entsandt werden; den ehemaligen Staatspräsidenten; sowie höchstens 30 Vertretern der Russischen Föderation, welche vom Staatspräsidenten ernannt werden. Die Dauer der Amtsperiode ist je nach Senatorengattung unterschiedlich (FGBFR RUSS 13.7.2024). Der Föderationsrat vertritt Regionalinteressen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören laut Verfassung die Bestätigung des präsidentiellen Erlasses über die Verhängung des Ausnahme- und Kriegszustands sowie die Amtsenthebung des Staatspräsidenten. Die 450 Staatsduma-Abgeordneten werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022), wobei eine Fünf-Prozent-Hürde (OSCE/ODIHR 25.6.2021; vgl. Baumann/Stykow 12.2.2025) sowie ein Grabenwahlsystem zur Anwendung kommen (Baumann/Stykow 12.2.2025). Das bedeutet, dass je die Hälfte der Staatsduma-Mitglieder durch ein Verhältniswahlsystem (Parteilisten) sowie durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt werden (FH 2025a; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Die letzten Staatsduma- bzw. Parlamentswahlen im September 2021 waren laut Wahlbeobachtern und regierungsunabhängigen Medien von zahlreichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet (FH 24.2.2022; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021, KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021), darunter Stimmenkauf, Druck auf Wähler (FH 24.2.2022), Fälschung von Wahlprotokollen und Einwerfen zusätzlicher Stimmzettel in die Wahlurnen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2024). Die Wahlbeteiligung bei der letzten Staatsdumawahl betrug 52 % (FH 2023; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Regierungspartei Einiges Russland hat die Wahl nach offiziellen Angaben mit großem Vorsprung gewonnen (FH 24.2.2022). Sie verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche zur Durchsetzung von Verfassungsänderungen erforderlich ist. Vier weiteren Parteien, welche allesamt als Kreml-treue „System-Opposition“ bezeichnet werden, ist der Einzug ins Parlament gelungen (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021). Diese „systemische“ Opposition tritt mehr oder weniger kritisch gegenüber der Regierung und dem politischen System insgesamt auf, ist aber in das Regime integriert und Putin gegenüber loyal (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Viele regimekritische Kandidaten sind hingegen von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen/Tkacheva 1.10.2021). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Registrierungserfordernisse für neue politische Parteien gestalten sich unzulässig komplex (FH 2025a). Neue politische Parteien können faktisch nur dann registriert werden, wenn sie die Unterstützung der Präsidialadministration genießen (AA 2.8.2024). Das Justizministerium hat wiederholt die Registrierung von Oppositionsparteien verweigert. Oppositionspolitiker und -aktivisten werden häufig mit fingierten Straftaten und anderen Formen von Schikane konfrontiert, mit dem Ziel, ihre Teilnahme am politischen Prozess zu verhindern (FH 2025a). [Zur Oppositionspartei Jabloko siehe Kapitel Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition] Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Staatsduma RUSS o.D.):
Einiges Russland (Edinaja Rossija): 315 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)
Kommunistische Partei (KPRF): 56 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)
Sozialistische Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)
Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 22 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)
Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Alexej Netschaew)
Drei Staatsduma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.
Elf Abgeordnetenmandate sind derzeit unbesetzt (Staatsduma RUSS o.D.).
Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch (SWP/Kluge/Schübel 14.10.2021) und rechtspopulistisch ausgerichtet. Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS/Kunze/Salvador 21.9.2021). Der Parteienwettbewerb findet nicht anhand ideologischer Konfliktlinien statt. Die primäre Unterscheidung zwischen Parteien besteht vielmehr darin, wie nahe sie dem Regime stehen (Stykow/Baumann 29.9.2023).
Gemäß Artikel 66 der Verfassung kann der Status von Föderationssubjekten (Regionen) in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Diese verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 24.9.2025). Die in mehreren Schritten implementierten Föderalismus- und Verwaltungsreformen mündeten in die administrative, politische und fiskalische Zentralisierung Russlands (Baumann/Stykow 12.2.2025). Putin sichert sich die Loyalität der Regionaloberhäupter (ISW 1.4.2025), deren politisches Überleben hängt von ihm ab (Baumann/Stykow 12.2.2025; vgl. PONARS Eurasia/Busygina/Filippov 12.1.2024). Der Staatspräsident kann Regionaloberhäupter frühzeitig entlassen, wenn er das Vertrauen in sie verliert (FGÖMS RUSS 31.7.2025).
Russland betreibt eine imperialistische Außenpolitik (Baumann/Stykow 12.2.2025). Die 2014 von Russland vollzogene Annexion der ukrainischen Schwarzmeerhalbinsel Krim und der Stadt Sewastopol ist völkerrechtswidrig und international nicht anerkannt (AA 24.9.2025). Im Februar 2022 begann Russland mit der Führung eines großflächigen Angriffskriegs gegen die Ukraine (CoE-PACE 22.6.2023; vgl. UNGA 18.3.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie in den von Russland besetzten ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja „Referenden“ über eine Eingliederung in die Russische Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der „Volksrepublik“ Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der „Volksrepublik“ Luhansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Diese Scheinreferenden werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet. Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN News 27.9.2022b). Die „Stimmabgabe“ erfolgte unter Zwang und Zeitdruck (Rat der EU 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die „Referenden“ missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN News 27.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zur Russland-Eingliederung der ukrainischen „Volksrepubliken“ Donezk und Luhansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kreml 30.9.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (UNGA 13.10.2022).
Der Krieg in der Ukraine verursacht massive Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (OHCHR 12.12.2023; vgl. UIUKU 19.3.2025). Von russischen Streitkräften werden willkürliche Angriffe verübt, welche Tod und Verwundung von Zivilisten zur Folge haben (UIUKU 20.10.2023). Die meisten Opfer unter der Zivilbevölkerung sind auf Angriffe mit Explosivwaffen zurückzuführen, welche auch Wohngebäude, Spitäler, Schulen usw. beschädigen (HRW 16.1.2025b). Russische Behörden verüben Kriegsverbrechen, beispielsweise Tötung ukrainischer Kriegsgefangener, Foltermethoden wie systematische sexuelle Gewaltverbrechen (Vergewaltigung usw.) sowie Deportationen von Zivilisten (UIUKU 19.3.2025), darunter die Deportation, Umerziehung, Militarisierung und Zwangsadoption ukrainischer Kinder (YSPH 16.9.2025). Gemäß OHCHR wurden mehr als 150 Zivilisten im Schnellverfahren in von russischen Streitkräften kontrollierten Gebieten hingerichtet (OHCHR 31.12.2024). Von russischen Behörden werden Folter und erzwungenes Verschwindenlassen als weitverbreitete und systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung angewandt (UIUKU 19.3.2025). Ukrainische Kriegsgefangene berichten über weitverbreitete Anwendung von Folter zur Gewinnung von Geständnissen und Zeugenaussagen (OHCHR 12.12.2023). In von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden viele inhaftierte Zivilisten gefoltert und misshandelt. Grundlegende Freiheiten werden missachtet (OHCHR 31.12.2024). Die massive Zerstörung aufgrund des Kriegs beeinträchtigt die Bereitstellung essenzieller Dienstleistungen, darunter Zugang zu Bildung, Gesundheitsleistungen und Wasserversorgung (UNOCHA 11.10.2023). Am 17.3.2023 hat der Internationale Strafgerichtshof Haftbefehle gegen Putin sowie die Kinderrechtsbeauftragte Russlands, Marija Lwowa-Belowa, erlassen. Ihnen wird das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt (IStGH 17.3.2023). Gemäß den Vereinten Nationen sind in der Ukraine seit Februar 2022 in etwa 14.500 Zivilisten getötet und 38.500 verletzt worden (OHCHR 12.11.2025).
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Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Seit dem Jahr 2007 wird das Amt des Oberhaupts der Republik Tschetschenien von Ramsan Kadyrow bekleidet (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Dieser kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrow die Seiten (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt er als Garant Moskaus für Stabilität (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Macht des Kadyrow-Clans gründet auf einer Vereinbarung mit dem Kreml: Die tschetschenischen Behörden dürfen frei schalten und walten, unter der Voraussetzung, dass Rebellengewalt im Zaum gehalten wird und Tschetschenien ein Teil der Russischen Föderation bleibt (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Mit Duldung der russischen Staatsführung hat Kadyrow in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. RFE/RL 3.2.2022), das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. NGE 24.4.2024, KK 29.4.2024) und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB Moskau 1.10.2025). Kadyrow bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. SZ 3.3.2022). Die Republik Tschetschenien genießt einen ungewöhnlichen hohen Autonomiegrad innerhalb der Russischen Föderation. Zwar ist die Republik anderen russischen Regionen rechtlich gleichgestellt, jedoch haben die tschetschenischen Behörden de facto große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Tschetschenien betreffender Themen (Problems of Post-Communism/Silaev 2024). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in welchem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022; vgl. KR 23.3.2024, NGE 24.4.2024, UNHRC 13.9.2024). Wichtige Organe des Zentralstaats haben im Unterschied zu allen anderen Föderationssubjekten in Tschetschenien keine Durchgriffsmacht (Osteuropa/Halbach 2024). Kadyrow besetzt hohe Posten mit Familienmitgliedern (KK 4.8.2025; vgl. KK 26.11.2025, KR 7.5.2025, UNHRC 13.9.2024, Osteuropa/Halbach 2024). Das Regierungssystem gründet auf verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen. Im Laufe der Jahre hat Kadyrow einen Familienkult aufgebaut (KK 29.4.2024). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig (ORF 30.3.2022) und zählt zu denjenigen russischen Republiken, welche die höchsten Subventionen erhalten (KR 8.12.2023).
Die Republik Tschetschenien verfügt über eine eigene, im Jahr 2003 verabschiedete Verfassung (Föderationsrat RUSS o.D.c). Das Republiksoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republiksoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (Föderationsrat RUSS o.D.d). Regierungsvorsitzender (Premierminister) Tschetscheniens ist Magomed Daudow (WG 28.5.2024). Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt werden (Föderationsrat RUSS o.D.d). Bei der Staatsdumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen (Russland-Analysen 1.10.2021; vgl. RIA Nowosti 6.10.2021). Die Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (RIA Nowosti 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhaupts statt (RIA Nowosti 21.9.2021). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (Föderationsrat RUSS o.D.d). Kadyrow, welcher die Partei Einiges Russland repräsentierte, hat gemäß offiziellen Zahlen 99,7 % der Stimmen gewonnen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei „Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit“ 0,15 % (RIA Nowosti 21.9.2021).
Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet Kadyrows Regime unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von Gegnern innerhalb und außerhalb Russlands angeordnet zu haben (FH 2025a). Das Republiksoberhaupt Tschetscheniens wurde von der Schweiz, Kanada (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024), der EU (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, EUCIR-RMU 25.7.2014) und den USA mit Sanktionen belegt (KK 4.8.2025; vgl. KK 14.6.2024, OFAC 5.3.2024).
Quellen
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EUCIR-RMU - Council Implementing Regulation (EU) - restrictive measures in respect of actions undermining Ukraine (25.7.2014): Council Implementing Regulation (EU) No 810/2014 of 25 July 2014 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/GA/TXT/?uri=CELEX:32014R0810, Zugriff 12.4.2024
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KR - Kawkas.Realii (23.3.2024): Кадыров заявил, что Чечня "состоялась как государство". Без упоминания "в составе России" [Kadyrow erklärte, dass Tschetschenien „als Staat gegründet wurde“. Ohne Erwähnung „als Teil Russlands“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-zayavil-chto-chechnya-sostoyalasj-kak-gosudarstvo/32874576.html, Zugriff 9.4.2024
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WG - Wichtige Geschichten (28.5.2024): Админ телеграм-канала Кадырова пытался удалить критику со страницы Магомеда Даудова в «Википедии» в день его назначения премьером Чечни, выяснили «Важные истории» [Admin von Kadyrows Telegram-Kanal versuchte, Kritik von Magomed Daudows Seite auf „Wikipedia“ zu entfernen, am Tag seiner Ernennung zum Premier Tschetscheniens, fand „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2024/05/28/admin-telegram-kanala-kadirova-pitalsya-udalit-kritiku-so-stranitsi-magomeda-daudova-v-vikipedii-v-den-yego-naznacheniya-premerom-chechni-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 29.11.2024
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine ist die Lage in Russland zunehmend unberechenbar (EDA 21.10.2025). Die allgemeine Sicherheitslage ist regional unterschiedlich (EAMFR 17.9.2025). Es gelten erhöhte Sicherheitsmaßnahmen, welche von lokalen Behörden getroffen werden und zu Einschränkungen der Versammlungs- und Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren, Beschlagnahmung von Privateigentum sowie einer erhöhten Kommunikationsüberwachung führen können (GOV.UK 10.12.2025). In Moskau kommt es zu nächtlichen Drohnenangriffen (BMEIA 7.11.2025), das Abwehrsystem um Moskau wurde deutlich ausgebaut (AA 25.11.2025). Die russische Ölinfrastruktur ist regelmäßiges Ziel ukrainischer Angriffe (ISW 17.12.2025). Russland hat das Kriegsrecht über die von ihm annektierten ostukrainischen Regionen verhängt (Lenta 25.10.2023; vgl. EPEK RUSS 19.10.2022, AA 25.11.2025).
Anfang August 2024 fielen die ukrainischen Streitkräfte in die russische Region Kursk ein und haben Teile davon besetzt (ISW 7.8.2024). Die Ukraine hat dort später mehr und mehr Gebiete wieder an Russland verloren (ACLED 3.4.2025). Auf der folgenden Karte ist unter anderem die aktuelle Lage in Kursk zu sehen. Die dunkelblau markierten Teile illustrieren den ukrainischen Vorstoß auf russisches Territorium. Die rot markierten Teile veranschaulichen, inwieweit die Rückeroberung russischen Territoriums durch Russland gelungen ist (ISW 16.12.2025): [...]
In der Russischen Föderation sind wiederholt Terrorakte verübt worden. Betroffen waren vor allem der Großraum des nördlichen Kaukasus und die Großstädte (EDA 21.10.2025). Am 22.3.2024 ereignete sich ein Terroranschlag auf eine Konzerthalle in der Moskauer Region, bei welchem in etwa 150 Personen getötet und zahlreiche weitere Menschen verletzt worden sind. Zum Terroranschlag bekannte sich der „Islamische Staat der Provinz Khorasan“ (ISKP), ein zentralasiatischer Ableger des sogenannten „Islamischen Staats“. Dennoch haben die russischen Behörden versucht, der Ukraine eine Beteiligung an dem Anschlag zu unterstellen. Dutzende Verhaftungen in Russland und Tadschikistan folgten auf den Terroranschlag (ACLED 5.4.2024). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko weiterer Terrorakte nicht ausgeschlossen werden. Die Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 21.10.2025). Einige Flughäfen in Südrussland sind geschlossen (AA 25.11.2025). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2025), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 16. von insgesamt 100 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf hohem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2025).
Die folgende Karte stellt aktuelle sicherheitsrelevante Ereignisse innerhalb Russlands dar, wobei hier zwei Kategorien angezeigt werden: politische Gewalt (rot) und Demonstrationen (blau). Wie auf dieser Karte zu sehen ist, konzentrieren sich die sicherheitsrelevanten Ereignisse auf westliche Teile Russlands (ACLED 8.12.2025). [...]
Quellen
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ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (3.4.2025): Regional Overview - Europe and Central Asia - April 2025, https://acleddata.com/2025/04/03/europe-and-central-asia-overview-april-2025/, Zugriff 2.5.2025
ACLED - Armed Conflict Location and Event Data (5.4.2024): Regional Overview - Europe Central Asia - March 2024, https://acleddata.com/2024/04/05/regional-overview-europe-central-asia-march-2024, Zugriff 22.5.2024
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EAMFR - Europa- und Außenministerium Frankreichs [Frankreich] (17.9.2025): Conseils aux Voyageurs - Conseils par pays/destination - Russie - Sécurité [Reiseratgeber - Ratgeber nach Land/Destination - Russland - Sicherheit], https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/russie/#securite, Zugriff 17.12.2025
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (21.10.2025): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html#edaf0fab5, Zugriff 17.12.2025
EPEK RUSS - Erlass des Präsidenten: Einführung des Kriegsrechts in Ostukraine [Russland] (19.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 756): О введении военного положения на территориях Донецкой Народной Республики, Луганской Народной Республики, Запорожской и Херсонской областей [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Einführung des Kriegsrechts in den Territorien der Volksrepubliken Donezk und Luhansk sowie in den Regionen Cherson und Saporischschja], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/GpOBhI8BCp0AY2mM2rySdADMy466EWzg.pdf, Zugriff 5.2.2024
GOV.UK - Government Digital Service [United Kingdom] (10.12.2025): Foreign travel advice - Russia - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia/safety-and-security, Zugriff 17.12.2025
IEP - Institute for Economics and Peace (3.2025): Global Terrorism Index 2025: Measuring The Impact of Terrorism, https://www.economicsandpeace.org/wp-content/uploads/2025/03/Global-Terrorism-Index-2025.pdf, Zugriff 2.5.2025
ISW - Institute for the Study of War (17.12.2025): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment-december-17-2025, Zugriff 18.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2025): Assessed Control of Terrain in the Sumy Direction, December 16, 2025 at 1:30 PM ET, https://understandingwar.org/map/assessed-control-of-terrain-in-the-sumy-direction-december-16-2025-at-130-pm-et, Zugriff 17.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (7.8.2024): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment_7-4/, Zugriff 22.12.2025
Lenta - Lenta (25.10.2023): Совфед одобрил отмену информирования генсека Совета Европы о военном положении [Föderationsrat billigte Aufhebung der Benachrichtigung des Generalsekretärs des Europarats über Kriegsrecht], https://lenta.ru/news/2023/10/25/sovfed-odobril-otmenu-informirovaniya-genseka-soveta-evropy-o-voennom-polozhenii, Zugriff 5.2.2024
Nordkaukasus
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahren wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten islamistischen Bewegung im Nordkaukasus auszugehen. Dennoch finden vereinzelt Anschläge statt, die von den Behörden auch mit dem sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) bzw. zuletzt auch mit von der Ukraine initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden (ÖB Moskau 1.10.2025). Das sogenannte Kaukasus-Emirat ist aus dem Nordkaukasus gänzlich vertrieben worden (PONARS Eurasia/Ratelle 3.6.2024). Angriffe auf Polizisten nehmen zu (KR 4.5.2024). Während die Bedrohung durch den bewaffneten Untergrund im Nordkaukasus im Zuge der Pandemie und zu Anfang der Vollinvasion gering blieb, scheint sie jetzt wieder größer zu werden. Die Bedrohung geht inzwischen von einer weit größeren Anzahl von verstreuten Akteuren aus, wobei diese kleinen Gruppierungen ihre Effektivität verbessert haben (Russland-Analysen/Chambers 26.7.2024). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Antiterroraktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 26.12.2024). Terroranschläge ziehen staatlicherseits unter anderem kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI/Zhirukhina 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 22.4.2024)
Juristen berichten über sehr viele fingierte Strafverfahren in Zusammenhang mit dem Antiterrorkampf in den nordkaukasischen Regionen. Rechtsanwälte und Menschenrechtsverteidiger geben an, dass häufig Personen, die von Sicherheitsorganen als bewaffnete Kämpfer bezeichnet werden, vor Gericht aussagen, sie hätten während der Voruntersuchung Aussagen unter Folter getätigt (KR 6.8.2025).
Tschetschenien
Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).
[...]
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Dekoder - Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker, Zugriff 9.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (1.12.2025): Дагестан: хроника террора (1996-2025 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2025)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122, Zugriff 17.12.2025
KK - Kaukasischer Knoten (9.4.2025): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Antiterroroperation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726, Zugriff 2.5.2025
KR - Kawkas.Realii (6.8.2025): "Властям плевать на осужденных". Пытки и насилие над уроженцами Северного Кавказа в российских тюрьмах [„Behörden sind Verurteilte egal“. Folter und Gewalt an Nordkaukasiern in russischen Gefängnissen], https://www.kavkazr.com/a/vlastyam-plevatj-na-osuzhdennyh-pytki-i-nasilie-nad-urozhentsami-severnogo-kavkaza-v-rossiyskih-tyurjmah-/33492711.html, Zugriff 9.9.2025
KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
NAK - Nationales Antiterrorismuskomitee [Russland] (o.D.a): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], https://nac.gov.ru/subekty-federacii/list/federalSubjectId/95, Zugriff 17.12.2025
NAK - Nationales Antiterrorismuskomitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], https://nac.gov.ru/subekty-federacii/list/federalSubjectId/5, Zugriff 17.12.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
OSAC - Overseas Security Advisory Council [USA] (26.12.2024): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8, Zugriff 2.5.2025
PONARS Eurasia/Ratelle - Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber), Ratelle, Jean-François (Autor) (3.6.2024): Anti-Kremlin Militant Activities in and Around the Russian Federation: What to Expect after the Crocus City Hall Terrorist Attack (Policy Memo 899), https://www.ponarseurasia.org/anti-kremlin-militant-activities-in-and-around-the-russian-federation-what-to-expect-after-the-crocus-city-hall-terrorist-attack, Zugriff 18.12.2025
RUSI/Zhirukhina - Zhirukhina, Elena (Autor), Royal United Services Institute (Herausgeber) (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, volume 41, issue 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus, Zugriff 24.5.2024
Russland-Analysen/Chambers - Russland-Analysen (Herausgeber), Chambers, Harold (Autor) (26.7.2024): Fehlwahrnehmung: Inguschetien und Dagestan zwei Jahre nach der russischen Vollinvasion in die Ukraine (Russland-Analysen Nr. 454), https://laender-analysen.de/russland-analysen/454/russlandanalysen454.pdf, Zugriff 2.12.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Wehrdienst und Rekrutierungen
Überblick über die Armee
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die erstmalige militärische Registrierung von Staatsbürgern erfolgt zwischen Jänner und März desjenigen Jahres, in welches der 17. Geburtstag der jeweiligen Person fällt (VMR RUSS o.D.b; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Von Registrierungsmaßnahmen in Kenntnis gesetzt werden die Betroffenen durch einen Einberufungsbefehl des Militärkommissariats. Ziele der militärischen Registrierung sind unter anderem die Feststellung der Tauglichkeit von Personen für den Militärdienst (Ausmusterung) sowie die Feststellung des Bildungsniveaus und vorhandener Spezialisierungen. Hierbei erfolgt eine medizinische und psychologische Untersuchung (VMR RUSS o.D.b). Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ unterliegen männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst. Die Entscheidung, ob eine Person einberufen wird oder nicht, darf erst dann getroffen werden, wenn die betreffende Person mindestens 18 Jahre alt ist (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025). Für gewöhnlich findet zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung statt (FGWW RUSS 4.11.2025). Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer (ÖB Moskau 1.10.2025). Seit 2022 wurde die folgende Anzahl von Wehrpflichtigen zum Militärdienst eingezogen (EPEMD11-12/22 RUSS 30.9.2022; vgl. EPEMD4-7/23 RUSS 30.3.2023, EPEMD10-12/23 RUSS 29.9.2023, EPEMD4-7/24 RUSS 31.3.2024, EPEMD10-12/24 RUSS 30.9.2024, EPEMD10-12/25 RUSS 29.9.2025, EPEMD4-7/25 RUSS 31.3.2025):
Jahr
Anzahl eingezogener Wehrpflichtiger
Herbst 2022
2023
2024
2025
Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode (ÖB Moskau 21.2.2024). Russische Militäreinheiten setzen sich aus Grundwehrdienern verschiedener Regionen zusammen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Die Tschetschenen werden über das ganze Land verteilt und verschiedenen Militäreinheiten zugewiesen (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025).
Es existieren folgende Tauglichkeitskategorien (FGWW RUSS 4.11.2025):
A [A]: tauglich
Б [B]: tauglich mit geringfügigen Einschränkungen
В [W]: eingeschränkt tauglich
Г [G]: vorübergehend untauglich
Д [D]: untauglich
Verstöße gegen Militärregistrierungspflichten (darunter Ignorieren eines Ladungstermins beim Militärkommissariat sowie Nichtbekanntmachung eines neuen Aufenthaltsorts) stellen Verwaltungsübertretungen dar und ziehen Geldstrafen nach sich (VStGB RUSS 4.11.2025). Gemäß dem föderalen Gesetz zur Aus- und Einreise dürfen zum Wehrdienst einberufene Staatsbürger das Land bis zur Beendigung des Wehrdiensts nicht verlassen (FGAE RUSS 23.7.2025). Darüber wird der Grenzschutz des Inlandsgeheimdienstes FSB (Föderaler Sicherheitsdienst) direkt informiert (BAMF 31.7.2023). Nach Ableistung des Grundwehrdiensts werden die Wehrpflichtigen als Reservisten registriert (EUAA 16.12.2022a; vgl. BBC 21.9.2022) und dürfen somit mobilisiert werden (MBZ 31.3.2023; vgl. FGMB RUSS 23.3.2024). Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte, vor allem staatliche, berufliche Laufbahnen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. VMR RUSS o.D.c).
Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind unter anderem Personen vom Wehrdienst befreit, welche wegen ihres Gesundheitszustands untauglich oder eingeschränkt tauglich sind; Söhne oder Brüder von Personen, welche infolge der Ausübung ihrer militärischen Dienstpflichten verstarben; sowie Personen, die einer Straftat verdächtigt werden. Folgende Staatsbürger dürfen den Wehrdienst aufschieben: wer aus gesundheitlichen Gründen als vorübergehend untauglich eingestuft worden ist (Aufschub bis zu einem Jahr); pflegende Angehörige; Alleinerziehende; Familien mit mehreren Kindern; Parlamentsabgeordnete; Studierende usw. (FGWW RUSS 4.11.2025).
Die Armee bietet die Möglichkeit eines Freiwilligendiensts auf Vertragsbasis (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen sind nicht militärdienstpflichtig (Connection 8.10.2023), doch weiblichen Staatsbürgern steht ein freiwilliger Armeedienst auf Vertragsbasis offen (ÖB Moskau 1.10.2025). Frauen mit bestimmten beruflichen Spezialisierungen gehören [automatisch; Anm. der Staatendokumentation] der Reserve an (FGWW RUSS 4.11.2025). Arbeiten sie in kriegswichtigen Berufen, wie beispielsweise im medizinischen Bereich, können sie für einen Kriegseinsatz herangezogen werden (Connection 8.10.2023). [Eine Auflistung der in Bezug auf Frauen militärisch relevanten beruflichen Spezialisierungen findet sich in einem Regierungsbeschluss auf folgender Webseite: https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_64215/; Anm. der Staatendokumentation.]
Gemäß § 31 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ werden Einberufungsbefehle in schriftlicher Form und zusätzlich elektronisch übermittelt (FGWW RUSS 4.11.2025). Die elektronische Zustellung erfolgt über das Onlineportal Gosuslugi (VB Moskau 15.9.2023), was eine Registrierung auf https://www.gosuslugi.ru/ erfordert (Gosuslugi o.D.a). Die Registrierung geschieht auf freiwilliger Basis (objasnjaem 9.10.2023) und ist aus dem Ausland heraus derzeit offenbar auf zwei Arten möglich: (a) Onlinebanking mittels Bankkonto in Russland sowie (b) Registrierung durch eine russische Telefonnummer. Für eine Registrierung durch Onlinebanking muss bereits ein Bankkonto (einschließlich Onlinebanking) in der Russischen Föderation vorhanden sein. Potenzielle weitere Registrierungsschritte konnten nicht erhoben werden. Eine Registrierung scheint nur mit staatsnahen Banken möglich zu sein. Die Registrierung durch eine russische Telefonnummer erfordert offenbar die Eingabe des Namens, eine russische Telefonnummer und E-Mail-Adresse. Der Zugriff auf ein schon bestehendes gosuslugi.ru-Konto (unter Verwendung eines russischen VPNs) ist möglich (VB Moskau 10.2.2025). Die Einberufungsbefehle werden vom Militärkommissariat per eingeschriebenem Brief verschickt. Möglich ist auch die persönliche Aushändigung des Einberufungsbefehls durch Mitarbeiter des Militärkommissariats oder durch andere für Militärregistertätigkeiten verantwortliche Personen (FGWW RUSS 4.11.2025). Wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft, wird das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt (FGVS RUSS 31.7.2025). Hingegen argumentieren manche russische Rechtsanwälte, dass die Zustellung von Einberufungsbefehlen an Familienmitglieder rechtswidrig ist (DIS/Migrationsverket 3.2025). Ist die Zustellung eines Einberufungsbefehls nicht möglich, gilt der Einberufungsbefehl spätestens sieben Tage nach dessen Eintragung ins Einberufungsbefehlsregister als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Diese Regelung ist seit 2023 in Kraft (FGWW RUSS 4.11.2025; vgl. ÖB Moskau 13.11.2024). Verweigert ein Bürger den Erhalt des per Post zugestellten oder persönlich ausgehändigten Einberufungsbefehls des Militärkommissariats, gilt der Einberufungsbefehl am Tag der Verweigerung als zugestellt (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Einberufungsbefehlsregister (edinyj reestr powestok) ist laut Gesetz öffentlich zugänglich (Webseite: https://реестрповесток.рф) (ÖB Moskau 13.11.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025). Dennoch ist laut Informationen der Webseite zum Einsehen der Einberufungsbefehle eine Kontoregistrierung im „Staatlichen Einheitlichen System der Identifizierungen und Autorisierungen“ erforderlich (ÖB Moskau 13.11.2024) [zum System der Identifizierungen und Autorisierungen siehe Webseite https://esia-gosuslugiru.ru/; Anm. der Staatendokumentation]. Das Einberufungsbefehlsregister enthält Informationen über die Militärregistrierung, persönliche und Reisepassdaten, individuelle Versicherungskontonummern, persönliche Steuerzahler-ID-Nummern, Staatsbürgerschaft sowie Informationen zu (Aus-)Bildung, beruflichen Tätigkeiten und Gesundheitsstatus (ISW 14.5.2025). Die Regelung der elektronischen Zustellung von Einberufungsbefehlen eröffnet die Möglichkeit einer wirksamen Zustellung von Einberufungsbefehlen auch an im Ausland lebende russische Staatsangehörige (ÖB Moskau 13.11.2024).
Vom Einberufungsbefehlsregister ist das sogenannte einheitliche Wehrdienstregister (edinyj reestr woinskogo utscheta) zu unterscheiden, welches mehrere personenbezogene Daten Wehrpflichtiger enthält. Auf dieses haben nur bestimmte Behörden Zugriff, darunter das Verteidigungsministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) und der Auslandsnachrichtendienst (SWR) (ÖB Moskau 1.10.2025). Im Februar 2025 wurde mit Bezug auf eine Moskauer Gerichtsentscheidung bekannt, dass das 2023 verkündete Wehrdienstregister mit den elektronischen Einberufungsbefehlen nun funktionsfähig bzw. operativ ist (Moscow Times 13.2.2025). Die beiden elektronischen Register gelten landesweit, und die darin enthaltenen Informationen erreichen sofort den Grenzwachdienst des FSB, sobald ein Einberufungsbefehl verschickt wird (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Im Militärregister aufscheinende Staatsbürger erhalten eine Bescheinigung, auch in elektronischer Form (provisorisches Militärbuch) (FGWW RUSS 4.11.2025). Prinzipiell erhalten alle Personen, welche den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch (ÖB Moskau 21.2.2024). Die Ausstellung eines Militärbuchs (woennyj bilet) erfolgt per Antrag. Das Militärbuch erhält man beim örtlichen Militärkommissariat (Armyhelp 2.10.2025). Es wird nicht zugestellt, sondern muss abgeholt werden. Meist werden Militärbücher zur Vorlage an einen Arbeitgeber benötigt (VB Moskau 15.9.2023). Hat eine Person den Militärdienst ohne gesetzlichen Grund nicht abgeleistet und wurde dies durch ein Gutachten der Einberufungskommission festgestellt, so erhält sie kein Militärbuch, sondern nur eine Bescheinigung (ÖB Moskau 27.8.2024).
Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 22.4.2024; vgl. SWP/Klein/Schreiber 7.12.2022, MoD@DefenceHQ 2.2.2024). Es wird über mehrere Fälle russischer Soldaten berichtet, welche ihre Kommandanten bestochen haben, um nicht in den Ukrainekrieg ziehen zu müssen (WG 30.10.2023). Auch in den russischen Militäreinheiten in der Ukraine ist Bestechung weitverbreitet. Für Soldaten besteht die Möglichkeit, Verwundungen, Urlaub, Rotationen und die Nichtteilnahme an Angriffen zu „kaufen“ (NGE 28.11.2023). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Ein Problem ist hier die sogenannte Dedowschtschina („Herrschaft der Großväter“). Hierbei handelt es sich um ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen von Rekruten durch dienstältere Mannschaften (AA 2.8.2024). NGOs gehen von Hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt bzw. geduldet (ÖB Moskau 1.10.2025). In der Armee herrscht eine brutale Disziplinierung (MoD@DefenceHQ 30.6.2025). Immer wieder wird über russische Kommandanten berichtet, die im Rahmen der Ukraine-Invasion ihren Untergebenen Verletzungen zufügen, sie töten oder ungerechtfertigt inhaftieren. Behördenvertreter zeigen kein großes Engagement, gegen systemische Gewalt im Militär vorzugehen (ISW 2.4.2025). Die Diskreditierung der Armee kann gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches unter anderem zu Geldstrafen, Zwangsarbeit oder Freiheitsentzug von bis zu sieben Jahren führen (StGB RUSS 17.11.2025). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, welche in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Wehrstraftaten sind ebenso wie andere (zivile) Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 2.8.2024).
Laut Artikel 87 der Verfassung ist der Staatspräsident Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 16.9.2024 wurde die Armee auf einen Personalstand von 2.389.130 Bediensteten aufgestockt, davon 1.500.000 bewaffnete Kräfte (EPPS RUSS24 16.9.2024). Die genauen Zahlen über die Stärke und Neuaufstellungen der Armee sind schwer zugänglich (BAMF 7.8.2023). Im Jahr 2024 betrugen die Militärausgaben 7,1 % des Bruttoinlandsprodukts (SIPRI 2025). Die Militarisierung der Gesellschaft schreitet rasch voran (ÖMZ/Goiser/Riemer 1.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Armyhelp - Armyhelp.ru (2.10.2025): Военный билет [Militärbuch], https://armyhelp.ru/voennyiy-bilet, Zugriff 12.12.2025
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.8.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw32-2023.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 12.1.2024
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (31.7.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFilev=6, Zugriff 25.1.2024
BBC - British Broadcasting Corporation (21.9.2022): Ukraine war: Putin orders partial mobilisation after facing setbacks, https://www.bbc.com/news/world-europe-62984985, Zugriff 29.1.2024
Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024
DIS/Migrationsverket - Danish Immigration Service [Denmark], Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (3.2025): Russia - Conscription, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122621/report-march-2025-conscription-in-russia.pdf, Zugriff 19.9.2025
EPEMD10-12/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2023 [Russland] (29.9.2023): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2023 № 735 'О призыве в октябре - декабре 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2023 № 735 „Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202309290005, Zugriff 29.1.2024
EPEMD10-12/24 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2024 [Russland] (30.9.2024): Указ Президента Российской Федерации от 30.09.2024 № 822 'О призыве в октябре - декабре 2024 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2024 № 822 „Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2024 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202409300012, Zugriff 9.12.2024
EPEMD10-12/25 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im Oktober-Dezember 2025 [Russland] (29.9.2025): Указ Президента Российской Федерации от 29.09.2025 № 690 "О призыве в октябре - декабре 2025 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 29.09.2025 № 690 „Über die Einberufung im Oktober-Dezember 2025 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202509290020?index=1, Zugriff 4.12.2025
EPEMD11-12/22 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im November-Dezember 2022 [Russland] (30.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 30.09.2022 № 691 'О призыве в ноябре – декабре 2022 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву’ [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.09.2022 № 691 „Über die Einberufung im November-Dezember 2022 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209300077, Zugriff 29.1.2024
EPEMD4-7/23 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2023 [Russland] (30.3.2023): Указ Президента Российской Федерации от 30.03.2023 № 220 'О призыве в апреле - июле 2023 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 30.03.2023 № 220 „Über die Einberufung im April-Juli 2023 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202303300022, Zugriff 29.1.2024
EPEMD4-7/24 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2024 [Russland] (31.3.2024): Указ Президента Российской Федерации от 31.03.2024 № 222 'О призыве в апреле - июле 2024 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву' [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 31.03.2024 № 222 „Über die Einberufung im April-Juli 2024 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202403310001?pageSize=100index=1, Zugriff 9.12.2024
EPEMD4-7/25 RUSS - Erlass des Präsidenten: Einberufung von Bürgern zum Militärdienst im April-Juli 2025 [Russland] (31.3.2025): Указ Президента Российской Федерации от 31.03.2025 № 187 "О призыве в апреле - июле 2025 г. граждан Российской Федерации на военную службу и об увольнении с военной службы граждан, проходящих военную службу по призыву" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 31.03.2025 № 187 „Über die Einberufung im April-Juli 2025 von Bürgern der Russischen Föderation zum Militärdienst und über die Entlassung aus dem Militärdienst von Bürgern, die nach der Einberufung den Militärdienst absolvieren“], http://publication.pravo.gov.ru/document/0001202503310001?index=1, Zugriff 4.12.2025
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NGE - Nowaja gaseta Ewropa (28.11.2023): Российские военные на фронте за взятки покупают себе отпуска и возможность не участвовать в штурмах [Russische Soldaten an Front zahlen Bestechungsgelder für Urlaub und für Nichtteilnahme an Sturmangriffen], https://novayagazeta.eu/articles/2023/11/28/rossiiskie-voennye-na-fronte-za-vziatki-pokupaiut-sebe-otpuska-rotatsii-i-vozmozhnost-ne-uchastvovat-v-shturmakh-news, Zugriff 5.1.2024
objasnjaem - objasnjaem.rf [Russland] (9.10.2023): Есть ли закон, обязывающий регистрироваться на «Госуслугах»? [Gibt es ein Gesetz, das zur Registrierung auf „Gosuslugi“ verpflichtet?], https://объясняем.рф/articles/questions/internet-mobile/internet/est-li-zakon-obyazyvayushchiy-registrirovatsya-na-gosuslugakh-/, Zugriff 17.12.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (27.8.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖMZ/Goiser/Riemer - Goiser, F. (Autor), Riemer, P. (Autor), Österreichische Militärische Zeitschrift [Österreich] (Herausgeber) (1.2024): Internationale Rundschau: Russische Föderation und postsowjetischer Raum: Eine erneute Pattsituation an der Front in der Ukraine und die Fortsetzung des Abnutzungskrieges, (1), S. 94-97
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VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (15.9.2023): Auskunft des VB, per E-Mail
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VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.c): Служба по призыву: Информация для призывника [Dienst durch Einberufung: Informationen für Einberufene], https://recrut.mil.ru/career/conscription.htm, Zugriff 29.1.2024
VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden
VStGB RUSS - Verwaltungsstrafgesetzbuch [Russland] (4.11.2025): Кодекс Российской Федерации об административных правонарушениях (N 195-ФЗ; 30.12.2001, idF 4.11.2025) [Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 21.11.2025
WG - Wichtige Geschichten (30.10.2023): Мобилизованные и контрактники дают взятки от 10 до 400 тысяч рублей за возможность не ехать на войну в Украине, выяснили «Важные истории» [Mobilisierte und Vertragssoldaten bestechen mit Summen von RUB 10-400.000, um nicht in Ukrainekrieg zu ziehen, fanden „Wichtige Geschichten“ heraus], https://istories.media/news/2023/10/30/mobilizovannie-i-kontraktniki-dayut-vzyatki-ot-10-do-400-tisyach-rublei-za-vozmozhnost-ne-yekhat-na-voinu-v-ukraine-viyasnili-vazhnie-istorii, Zugriff 5.1.2024
Mobilisierung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Teilmobilisierung
Am 21.9.2022 hat ein Erlass von Präsident Putin eine Teilmobilmachung in der Russischen Föderation verkündet, demzufolge Mobilisierte denselben Status wie Vertragssoldaten der Streitkräfte genießen und auch hinsichtlich der Entlohnung gleichgestellt sind. Verträge der Vertragssoldaten behalten bis zum Abschluss der Teilmobilmachung ihre Gültigkeit. Während des Zeitraums der Teilmobilmachung dürfen gemäß dem präsidentiellen Erlass vom 21.9.2022 die Dienstverhältnisse des militärischen Vertragspersonals sowie mobilisierter Personen nur aus folgenden Gründen aufgelöst werden (EPVT RUSS 21.9.2022):
aus Altersgründen - nach Erreichen der Altersgrenze
aus gesundheitlichen Gründen
im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Gerichtsurteils über Verhängung einer Freiheitsstrafe (EPVT RUSS 21.9.2022)
Punkt 7 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 enthält ausschließlich den Hinweis „für den Dienstgebrauch“ (EPVT RUSS 21.9.2022). [Der Inhalt des Punkts 7 ist für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Der für die Öffentlichkeit zugängliche Teil des Erlasses enthält keinerlei Informationen über die Anzahl der zu mobilisierenden Personen, keine Altersgrenzen und auch keine präzise Definition der zu Mobilisierenden; Anm. der Staatendokumentation.] Im Rahmen eines Fernsehinterviews hat der Verteidigungsminister am 21.9.2022 konkretisiert, dass die Teilmobilmachung auf eine Einberufung von 300.000 Reservisten abzielt (RG 21.9.2022). Die zu Mobilisierenden sollten nach Angaben von Präsident Putin in den russischen Streitkräften gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben (RBK 28.9.2022; vgl. EUAA 16.12.2022a).
Der Reserve angehörende Personen werden im Allgemeinen in drei Kategorien unterteilt, für welche jeweils unterschiedliche Altersgrenzen gelten (FGWW RUSS 4.11.2025) [zu den Reservisten-Kategorien sowie zur gesetzlichen Definition für den Reservistenbegriff siehe Kapitel Anhang / Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen]. Im Falle einer Mobilisierung werden zuerst die Reservisten der Kategorie 1 einberufen (RIA Nowosti 19.10.2022). Die ab September 2022 in Russland durchgeführte Teilmobilisierung betraf in erster Linie Reservisten der Kategorie 1 (TASS 21.9.2022). Gemäß der regierungsunabhängigen russischen Zeitung Nowaja gaseta, welche sich auf eine Quelle innerhalb der Präsidialverwaltung beruft, erlaubt der geheim gehaltene Punkt 7 des Erlasses vom 21.9.2022 dem Verteidigungsministerium eine Mobilisierung von bis zu einer Million Personen (NGE 22.9.2022). Den Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation wird vom Erlass die Einberufung der zu Mobilisierenden auferlegt (EPVT RUSS 21.9.2022).
Punkt 9 des präsidentiellen Erlasses vom 21.9.2022 gewährt Staatsbürgern, die im Rüstungsindustriesektor beruflich tätig sind, das Recht auf einen Mobilisierungsaufschub (EPVT RUSS 21.9.2022). § 18 des föderalen Mobilisierungsgesetzes gewährt unter anderem folgenden Bürgern ein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub: Bürgern, deren Gesundheitszustand vorübergehend eine Mobilisierung nicht gestattet (Aufschub für eine Dauer von bis zu sechs Monaten); pflegenden Angehörigen; kinderreichen Familien und Alleinerziehenden; Kindern alleinerziehender, kinderreicher Mütter; Senatoren und Staatsduma-Abgeordneten; sowie Mitgliedern von Freiwilligenformationen. Weiteren Personen oder Personengruppen kann durch präsidentielle Erlässe ein Mobilisierungsaufschub gewährt werden (FGMB RUSS 23.3.2024). Der Herausgabe des präsidentiellen Erlasses zur Einleitung der Teilmobilisierung sind diverse Erlässe und offizielle Verlautbarungen gefolgt, welche die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen definiert haben (MBZ 31.3.2023). Ein Mobilisierungsaufschub wurde durch präsidentiellen Erlass Studierenden gewährt (EPGM RUSS 5.10.2022). Ausgeschlossen von der Mobilmachung wurden außerdem Mitarbeiter im Finanz- und Telekommunikationssektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Garant 23.9.2022). Die von der Mobilisierung ausgenommenen Personengruppen waren örtlichen Rekrutierungsstellen nicht immer bekannt, oder aber sie standen in einem Widerspruch zur Gesetzgebung (MBZ 31.3.2023). Mehrmals sind die Bedingungen für Mobilisierungsfreistellungen und -aufschübe geändert worden. Dies hat zur landesweit uneinheitlichen Anwendung von Mobilisierungskriterien durch die Rekrutierungsstellen geführt (EUAA 16.12.2022a). Gemäß weitverbreiteten Berichten sind Einberufungsbefehle durch die Behörden willkürlich zugestellt worden (Landinfo 10.8.2023). Es erfolgten Einberufungen von Personen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, darunter Schwerkranke (Kommersant 26.9.2022; vgl. UN News 27.9.2022a). Söhne der russischen Elite haben Berichten zufolge hohe Bestechungssummen bezahlt, um nicht an die Front geschickt zu werden (Standard 28.9.2022). Der Kreml hat Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung eingeräumt (Kommersant 26.9.2022).
Mit 28.10.2022 erklärte der Verteidigungsminister die Teilmobilmachung für beendet (TASS 28.10.2022). Am 31.10.2022 bestätigte Putin mündlich das Ende der Teilmobilmachung (Kreml 31.10.2022). Jedoch ist gemäß einer schriftlichen Mitteilung der russischen Präsidialverwaltung vom 30.12.2022 der präsidentielle Erlass zur Einleitung der Teilmobilmachung (21.9.2022) nach wie vor in Kraft (Jabloko 17.1.2023). Auch Dmitrij Peskow, der Kreml-Pressesprecher, hat dies bestätigt (ISW 20.1.2023). [Der präsidentielle Erlass vom 21.9.2022 enthält keinerlei Hinweise auf das zeitliche Ende der Teilmobilmachung. Bis zum heutigen Tag hat die Regierung keinen Erlass zur Beendigung der Teilmobilisierung veröffentlicht; Anm. der Staatendokumentation.]
Die Mobilmachung hat in Russland zu Protesten und Festnahmen (UN News 27.9.2022a) sowie zu einer Ausreisebewegung geführt. Im Zuge der Teilmobilmachung haben mindestens 700.000 Bewohner Russlands ihr Land verlassen (ISW 23.12.2023). Manche Personen, die während der Mobilisierung die Flucht versucht haben, trafen an der Grenze auf Sicherheitspersonal, welches ihnen Einberufungsbefehle aushändigt hat (FH 2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024).
Bei Gerichten eingebrachte Beschwerden gegen Mobilisierungsentscheidungen entfalten keine aufschiebende Wirkung (EUAA 16.12.2022a).
Verdeckte Mobilisierung
Wegen der Unpopularität der Teilmobilmachung und der folgenden Massenemigration sind die Behörden von einer Teilmobilmachung (ISW 23.12.2023) zu einer bislang andauernden sogenannten verdeckten Mobilisierung übergegangen (ISW 23.12.2023; vgl. ISW 23.11.2024). Unter diesen Begriff fallen die Rekrutierung Freiwilliger sowie Zwangseinberufungen von Migranten und kürzlich eingebürgerter russischer Staatsbürger (ISW 23.12.2023). Die Rekrutierung Freiwilliger erfolgt nicht selten durch die Ausnutzung von Machtgefällen, durch Täuschung und Zwang (SWP/Klein 7.6.2024). Lokale Behörden führen umfassende Werbekampagnen für den Vertragsdienst in der Armee. Beispielsweise wenden sich Rekrutierungsstellen direkt telefonisch an die Zielgruppen. Zudem finden sich Plakate in verschiedenen Städten, Werbung auf Social-Media-Plattformen usw. (EUAA 3.10.2023; vgl. EBCO 5.6.2025). In Bezug auf Rekrutierungsbüros in Moskau können Zwangsmaßnahmen nicht bestätigt werden und werden dem Vernehmen nach nicht durchgeführt. Es sind keinerlei Berichte bzw. Behauptungen evident, dass Personen zu einer Unterschrift gezwungen werden (ÖB Moskau 11.2.2025). Verschiedene Anreize werden geschaffen, um Freiwillige als Kämpfer für den Ukrainekrieg zu gewinnen (RIA Nowosti 20.11.2023). Mit dem Ziel der Planerfüllung konkurrieren Regionen miteinander (NGE 3.8.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025) und werben Vertragssoldaten mit attraktiven finanziellen Angeboten an (NGE 3.8.2023; vgl. ISW 13.8.2025). Die angebotenen Geldbeträge zur Unterzeichnung eines Militärvertrags variieren regional (DIS/Migrationsverket 3.2025; vgl. Russland-Analysen/Kluge 27.2.2025). Seit Kriegsbeginn ist der Militärdienst immer lukrativer geworden (MoD@DefenceHQ 29.8.2023). Gemäß einem behördeninternen Dokument sind Regionalbehörden angehalten, unter anderem folgende Personen als Vertragssoldaten für den Ukrainekrieg zu gewinnen: Migranten, zahlungsunfähige Personen, Erwerbslose und andere vulnerable Bevölkerungsschichten (WG 2.11.2023).
Das Verteidigungsministerium rekrutiert Strafgefangene (EUAA 12.2025). Für diese gelten an der Front dieselben Bedingungen wie für Vertragssoldaten. Der Kriegseinsatz der ehemaligen Strafgefangenen endet somit erst mit dem Ende des Ukrainekriegs (BBC 25.1.2024). Gemäß § 28.2 des Strafprozessgesetzbuches kann die Strafverfolgung im Falle von Verdächtigen oder Angeklagten, welche während einer Mobilisierung, zu Kriegszeiten usw. zum Militärdienst einberufen werden, den Militärdienst ableisten oder einen Vertrag mit dem Militär abschließen, ausgesetzt bzw. eingestellt werden (StPGB RUSS 27.10.2025). § 80.2 des Strafgesetzbuches sieht eine bedingte Strafe vor, wenn eine Person, die ihre Strafe abbüßt, während einer Mobilisierung oder zu Kriegszeiten zum Militärdienst einberufen wurde oder einen Vertrag mit dem Militär abgeschlossen hat (StGB RUSS 17.11.2025). Die Behörden wenden regelmäßig Zwangsmaßnahmen an, um Strafgefangene zur Unterzeichnung von Verträgen zu bewegen (ISW 25.1.2024b). Gemäß § 17 des föderalen Mobilisierungsgesetzes sind unter anderem folgende Straftäter von einer Mobilisierung ausgenommen: Terroristen; Geiselnehmer; Mitglieder illegaler bewaffneter Vereinigungen; Staatsverräter; Spione; Personen, welche in einen bewaffneten Aufstand oder in extremistische Tätigkeiten verwickelt waren; Saboteure; und Personen, die Minderjährige sexuell missbraucht haben (FGMB RUSS 23.3.2024).
Kürzlich begannen verschiedene Regionen mit der Aufstellung von Reservisteneinheiten (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) zum Schutz strategischer Unternehmen vor Drohnenangriffen (Wjorstka 3.11.2025; vgl. ISW 30.10.2025).
Nur wenige Frauen werden auf russischer Seite im Ukrainekrieg als Frontkämpfer eingesetzt (MoD@DefenceHQ 30.10.2023). Frauen befinden sich hauptsächlich als Ärztinnen und Köchinnen im Kriegseinsatz (WG 23.10.2023).
Bewohner besetzter ukrainischer Gebiete sind einer Zwangsmobilisierung und -rekrutierung durch russische Besatzungsbehörden ausgesetzt (ISW 21.8.2025; vgl. FH 2025b). Russland ruft Bürger benachbarter Staaten dazu auf, sich den Kämpfen in der Ukraine anzuschließen (MoD@DefenceHQ 3.9.2023). In der Ukraine kämpfen auf russischer Seite Staatsangehörige verschiedener Länder, darunter von russischen Behörden angeworbene serbische Staatsbürger (ISW 12.1.2024), Kubaner (ISW 30.9.2023) und syrische Staatsbürger (USDOS 24.6.2024). Nordkoreanische Truppen befinden sich in der russischen Region Kursk (ISW 16.10.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Soldaten an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
Quellen
BBC - British Broadcasting Corporation (25.1.2024): «Всё, как у контрактников, но помилования уже нет». Что ждет заключенных, которые сейчас едут воевать в Украину [„Alles wie bei Vertragssoldaten, aber keine Begnadigung mehr“. Was Strafgefangene erwartet, die jetzt in die Ukraine zum Kämpfen fahren], https://www.bbc.com/russian/articles/clev58319pvo, Zugriff 5.2.2024
DIS/Migrationsverket - Danish Immigration Service [Denmark], Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (3.2025): Russia - Conscription, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122621/report-march-2025-conscription-in-russia.pdf, Zugriff 19.9.2025
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EPGM RUSS - Erlass des Präsidenten: Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs [Russland] (5.10.2022): Указ Президента Российской Федерации (№ 712): О внесении изменения в Указ Президента Российской Федерации от 24 сентября 2022 г. N 664 "О предоставлении отсрочки от призыва на военную службу по мобилизации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über Änderungen des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 24. September 2022 N 664 „Über Gewährung eines Mobilisierungsaufschubs“], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_428245, Zugriff 23.2.2024
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Wjorstka - Wjorstka (3.11.2025): «Даже дополнительные десять человек с берданками уже будут подспорьем»: чего ждут от резервистов те, кого их призовут охранять? [„Sogar zusätzliche zehn Leute mit Berdan-Gewehren werden schon eine Hilfe sein“: Was erwarten von Reservisten jene, zu deren Schutz sie einberufen werden?], https://verstka.media/zakon-o-rezervistach-chego-zhdut-ot-nich-kriticheski-vazhnie-predpriatia, Zugriff 12.12.2025
Situation von Grundwehrdienern (Rekruten)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Rechtliche Ausgangssituation
Gemäß einem präsidentiellen Erlass müssen Wehrpflichtige einen mindestens viermonatigen Militärdienst und eine militärische Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen entsandt werden zu können (EPMD RUSS 7.7.2025). Wird jedoch das Kriegsrecht ausgerufen, dürfen Wehrpflichtige bereits früher und nicht erst nach vier Monaten herangezogen werden (ISW 30.10.2022). Gemäß § 41 des föderalen Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst“ dürfen Militärbedienstete ab Ableistung des Militäreids, also spätestens zwei Monate nach Beginn der militärischen Ausbildung, an Kampfhandlungen teilnehmen (FGWW RUSS 4.11.2025). Laut dem föderalen Aus- und Einreisegesetz kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, vorübergehend eingeschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, der ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen russische Staatsbürger, Bürger anderer Staaten sowie Staatenlose ab einem Alter von 18 Jahren einen Vertrag mit dem Militär abschließen (FGWW RUSS 4.11.2025). Die Anzahl der Grundwehrdiener, welche zum vertraglichen Militärdienst übergehen, wird nicht öffentlich gemacht (EBCO 5.6.2025).
Situation von Grundwehrdienern in der Praxis
Aktuell gibt es keine Hinweise auf eine Teilnahme russischer Grundwehrdiener an Kampfhandlungen in der Ukraine (ÖB Moskau 16.10.2025; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Angesichts der hohen Verluste unter den Rekruten in vorangegangenen Kriegen und der traditionell einflussreichen Stellung der Soldatenmütter in der russischen Gesellschaft gilt das Thema innenpolitisch als für die politische Führung ungewöhnlich heikel (BAMF 26.8.2024). Grundwehrdiener nehmen logistische Aufgaben wahr, unterstützen Drohnenteams usw. (DIS/Migrationsverket 3.2025). Sie werden auf der von Russland besetzten ukrainischen Halbinsel Krim (EUAA 16.12.2022a) sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt (BBC 5.8.2023; vgl. ISW 8.12.2023, EUAA 16.12.2022a, VQ RUSS1 4.12.2023, DIS/Migrationsverket 3.2025). Im August 2024 wurden Grundwehrdiener in der russischen Region Kursk [grenzt an die Ukraine; Anm. der Staatendokumentation] im Kampfgebiet stationiert (MoD@DefenceHQ 27.9.2024), nachdem dort die ukrainische Armee eine Offensive begonnen hatte (BAMF 26.8.2024). Von einer weiterhin stattfindenden Entsendung von Grundwehrdienern in an die Ukraine angrenzende Regionen kann ausgegangen werden (ÖB Moskau 16.10.2025). Gemäß einem Nachrichtenartikel vom Oktober 2024, welcher einen Militärexperten zitiert, befinden sich in den an die Ukraine angrenzenden Regionen „nicht viele“ Grundwehrdiener (News.ru 1.10.2024). Ein Nachrichtenartikel berichtete im November 2024, dass mindestens 13 russische Grundwehrdiener in der Region Kursk ab Beginn der dortigen ukrainischen Offensive getötet worden sind (KR 14.11.2024a). Wer in Kursk welche militärischen Tätigkeiten durchführt bzw. was genau Grundwehrdiener dort leisten, ist nicht feststellbar (ÖB Moskau 11.2.2025).
Auf Grundwehrdiener wird Druck ausgeübt, einen Vertrag mit dem Militär zu unterzeichnen (WG 29.11.2023; vgl. DIS/Migrationsverket 3.2025). Immer wieder wird versucht, Grundwehrdiener von der Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär zu überzeugen, um sie in den Krieg zu entsenden. Denjenigen Grundwehrdienern, welche eine Vertragsunterzeichnung verweigern, droht man mit einer Einberufung im Zuge einer Mobilisierung sowie mit Gerichtsverfahren (Holod 27.7.2023). Auch mittels Täuschung und Gewalt werden Grundwehrdiener oft zur Unterzeichnung eines Vertrags mit dem Militär gebracht. Darüber hinaus wird über Vertragsfälschungen berichtet (EUAA 21.11.2024). Eine weitere Methode zur Rekrutierung von Grundwehrdienern für den Ukrainekrieg sind die von kommunalen Behörden angebotenen hohen Bonuszahlungen (ISW 13.8.2025).
NGOs bieten juristische Beratung für Grundwehrdiener an (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. KK 12.10.2022).
Quellen
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Holod - Holod (27.7.2023): «Я вроде терпилой никогда не был, но меня как будто зомбировали» [„Ich war nie ein Opfer, aber man hat mich so etwas wie einer Gehirnwäsche unterzogen“], https://holod.media/2023/07/27/srochniki-kontrakt/#, Zugriff 24.10.2024
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ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (16.10.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024
VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden
WG - Wichtige Geschichten (29.11.2023): На что россияне жалуются Путину [Worüber sich Russen bei Putin beschweren], https://istories.media/stories/2023/11/29/na-chto-rossiyane-zhaluyutsya-putinu, Zugriff 4.1.2024
Situation in Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Tschetschenische Gruppierungen kämpfen in der Ukraine seit Kriegsbeginn (EUAA 16.12.2022a). Die von Putin am 21.9.2022 verkündete Teilmobilmachung (EPVT RUSS 21.9.2022) wurde in Tschetschenien nicht umgesetzt. Ramsan Kadyrow, das Oberhaupt der Republik Tschetschenien, hat dies damit begründet, dass Tschetschenien bereits überproportional viele Kämpfer in die Ukraine entsandt und somit die Quote übererfüllt hat (KK 23.9.2022). Nach Verkündung der Teilmobilmachung durch Putin wandte sich Kadyrow an Kampfunwillige und nannte diese Feiglinge, Verräter und Menschen zweiter Klasse (KK 11.10.2023). Im Herbst 2022 befahl Kadyrow, Einberufungsbefehle an diejenigen Bevölkerungsteile zu versenden, welche sich der Einberufung zu entziehen versucht haben (KR 11.10.2023). Die Bevölkerung Tschetscheniens unterstützt den Krieg größtenteils nicht (SK SOS 8.6.2023). Gemäß einer aktuellen Umfrage wird der Ukrainekrieg von 39 % der befragten Tschetschenen unterstützt. 71 % unterstützen einen Abzug der Truppen aus der Ukraine sowie Friedensverhandlungen (Holod 1.10.2024).
Rekrutierungsmethoden und Zielgruppen der Rekrutierung
In Tschetschenien finden Rekrutierungen von Kämpfern in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges und unter Verletzung von Menschenrechtsstandards statt. In vielen Fällen erfolgen Zwangsrekrutierungen (EUAA 16.12.2022a; vgl. KK 7.8.2025). Republiksoberhaupt Kadyrow betreibt in Bezug auf den Ukrainekrieg eine intensive mediale Propaganda (VQ RUSS2 5.10.2025). Oft ruft er die Bewohner Tschetscheniens zur Teilnahme am Ukrainekrieg auf (KK 14.12.2023), hat Kampfunwilligen mit der „Hölle“ gedroht (KK 17.7.2022) und die Streichung von Sozialleistungen für Familien von Kriegsdienstverweigerern angeordnet (KK 25.8.2022).
Beamten, Imamen und Kommandanten sind Rekrutierungsquoten für den Ukrainekrieg auferlegt. Zur Erfüllung dieser normativen Vorgaben werden Tschetschenen in Geheimgefängnissen rechtswidrig festgehalten. So sie einen Kriegseinsatz ablehnen, werden Repressalien gegen ihre Verwandten angedroht (KR 7.8.2023). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs findet in Tschetschenien ein massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen statt (KR 1.9.2025). Die festgenommenen Personen werden seelisch und körperlich unter Druck gesetzt (Memorial 20.12.2024). Viele der entführten Männer müssen Folter über sich ergehen lassen und werden vor die Wahl gestellt, in den Krieg zu ziehen, Lösegeld zu bezahlen oder wegen einer fingierten Straftat gerichtlich verfolgt zu werden (KR 1.9.2025). Gedroht wird außerdem mit der Entführung von Familienmitgliedern sowie der Demütigung weiblicher Verwandter. Die Entführten sind meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind (EUAA 17.2.2023). Das Verteidigungsministerium macht sich die Vulnerabilität der örtlichen Bevölkerung zunutze, welche die Vertreter der Sicherheitsapparate (Silowiki) fürchtet, von Arbeitslosigkeit betroffen und behördlichem Druck ausgesetzt ist (KK 7.8.2025). Die Silowiki haben einen sogenannten Austauschfonds gegründet, welcher aus Freiwilligen aus anderen Regionen besteht und Tschetschenen einen Freikauf von einer Militärvertragsunterzeichnung ermöglicht (KK 7.8.2025; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen dem ländlichen Raum und leben mit ihren Familien in bescheidenen Verhältnissen. Die versprochenen hohen Geldsummen verleiten sie zu einem Kriegseinsatz. Weiters nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil. Diesen hat Kadyrow ein schlechtes Gewissen gemacht und ihnen erklärt, dass es an der Zeit ist, ihren in Friedenszeiten empfangenen „hohen“ Sold abzuarbeiten. Außerdem nehmen (noch nicht gerichtlich verurteilte) Gesetzesbrecher am Krieg teil, welchen man einen Kriegseinsatz als „Freiwillige“ nahelegt. Besonders betroffen davon sind Personen, welche sich des Drogenmissbrauchs und Alkoholismus schuldig gemacht haben, sowie Diebe (VQ RUSS2 5.10.2025). Ebenfalls unter den Zwangsrekrutierten befinden sich Strafgefangene. Kleiner Vergehen verdächtigte Personen werden eingeschüchtert (EUAA 12.2025). Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen (KK 24.11.2023). Tschetschenen, welchen eine homosexuelle Orientierung unterstellt wird, sind ebenfalls Zielgruppe von Kriegsentsendungen (VQ RUSS2 5.10.2025; vgl. SK SOS 4.9.2024). Rekrutiert werden hauptsächlich Menschen, welche ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausgedrückt haben, und auch Personen, die auf irgendeine Art und Weise in Ungnade gefallen sind (DIS 9.12.2022). Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen (EUAA 12.2025). In Tschetschenien ist die Praxis der kollektiven Verantwortung weitverbreitet (KR 2.3.2023). Es wird über tschetschenische Frauen berichtet, welche als medizinisches Personal in die Ukraine entsandt werden (OFPRA 25.8.2023). Die Zwangsrekrutierungsmaßnahmen der tschetschenischen Behörden sind von einem hohen Grad an Unberechenbarkeit sowie Willkür gekennzeichnet und stellen ein Bestrafungsinstrument dar. Das Ausmaß der Zwangsrekrutierung ist schwer einzuschätzen. Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation sind nicht bekannt, mit Ausnahme von Tschetschenen, die in Dagestan leben (DIS/Migrationsverket 4.2024).
Tschetschenische Kampfeinheiten in der Ukraine
Seit Kriegsbeginn sind in Tschetschenien mehrere Bataillone und Regimenter auf Linie des russischen Verteidigungsministeriums gebildet worden. Zusätzlich entstanden gemäß Kadyrow mehrere der Nationalgarde untergeordnete Einheiten (KK 18.9.2023). Im November 2022 hat Kadyrow die tschetschenischen Sufismusvertreter aufgefordert, Kampfeinheiten nach dem Prinzip der Zugehörigkeit zu religiösen Bruderschaften zu bilden (KK 18.11.2022). Mehrere tschetschenische „Achmat“-Einheiten sind in der Ukraine im Einsatz (KK 11.11.2023; vgl. KK 15.8.2024, KK 16.5.2023a, KK 20.6.2023, GI 10.6.2023, ISW 7.12.2025, EUAA 12.2025). Kadyrow hat den Ukrainekrieg zum Ausbau seiner eigenen Armee genützt (Moscow Times 11.12.2024; vgl. PONARS Eurasia/Ratelle/Iliyasov 10.3.2025). Die Objektivität und Richtigkeit der von der tschetschenischen Führung angegebenen Zahlen tschetschenischer Kämpfer in der Ukraine werden von Experten angezweifelt (KR 4.8.2023). Kadyrow hat sich sehr darum bemüht, die Tschetschenen nicht zum Kanonenfutter werden zu lassen, und hat für seine Kämpfer ein relativ sicheres Umfeld inmitten der Kriegshandlungen geschaffen (Nowaja gaseta/Milaschina 29.9.2022; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025). Im Jahr 2023 ist es ihm aber nicht mehr gelungen, seine Kämpfer von der Front fernzuhalten. Dies vor dem Hintergrund, dass die frühere Wagner-Gruppe damals den Wunsch geäußert hatte, sich von der Front zurückzuziehen. Immer wieder nun ist Kadyrow gezwungen, der Verwendung seiner Truppen für Kampfhandlungen an der Frontlinie zuzustimmen. Verluste unter den in der Ukraine kämpfenden Tschetschenen stellen eine potenzielle Bedrohung der Stabilität des von Kadyrow in Tschetschenien etablierten Regimes dar (VQ RUSS2 5.10.2025). Für die tschetschenischen Soldaten gilt ein Rotationssystem, was bedeutet, dass sie für jeweils nur ein paar Monate an der Front sind und dann ausgewechselt werden (NGE 4.9.2024).
Es existieren mehrere tschetschenische Formationen, welche auf ukrainischer Seite kämpfen (KK 15.8.2024; vgl. Osteuropa/Halbach 2024, Nationalities Papers/Souleimanov/Laryš 2025).
Militärische Organisation (Ausbildung, Sold)
In der tschetschenischen Stadt Gudermes befindet sich eine Ausbildungseinrichtung für Ukraine-Kämpfer (KK 1.7.2023), welche nach Kriegsbeginn zum größten Ausbildungszentrum für Söldner aus dem ganzen Land geworden ist (KR 29.6.2023). Die Zulassung zu dieser Ausbildungsstätte gestaltet sich zu Kriegszeiten nicht schwierig (WG 29.6.2023). Es ist ausreichend, sich beim Bürgermeisteramt in Grosnyj mit folgenden Worten zu melden: „Ich bin ein Freiwilliger.“ (KK 1.7.2023). Die Ausbildung ist kostenlos (KR 15.10.2023) und nicht anspruchsvoll (WG 29.6.2023). Nach einer Ausbildungsdauer von in etwa zehn Tagen werden die als Freiwillige bezeichneten Kämpfer in die Ukraine entsandt (KK 1.7.2023). Die regionale Einmalzahlung, welche in Tschetschenien Ukrainekriegsteilnehmern zuteilwird, beträgt RUB 400.000 [ca. EUR 4.241] (TH 23.9.2024). Kämpfern werden eine Versicherung sowie drei Millionen Rubel [ca. EUR 31.810] im Falle einer Kriegsverwundung versprochen (KR 23.11.2023).
Kriegsdienstverweigerung
Die Führung Tschetscheniens leugnet Fälle tschetschenischer Soldaten, welche den Kriegseinsatz in der Ukraine verweigern (KR 31.12.2022). 2024 wurden ans Militärgericht in Grosnyj 113 strafrechtlich relevante Fälle in Bezug auf Militärdienstverweigerung, also eigenmächtiges Verlassen der Militäreinheit, herangetragen. Keines der 2024 gefällten Urteile ist veröffentlicht worden. Details zu manchen Fällen lassen sich nur Veröffentlichungen des Berufungsgerichts entnehmen. Desertionsverfahren werden von Militärermittlungsabteilungen in Tschetschenien so gut wie nie eingeleitet (KR 20.2.2025).
Unterstützungsmöglichkeiten durch NGOs
In Tschetschenien gibt es keine NGOs, welche eingezogene Personen unterstützen (EUAA 16.12.2022a; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025).
Quellen
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/k1wot4tt/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024
DIS/Migrationsverket - Danish Immigration Service [Denmark], Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (4.2024): Russia - Recruitment of Chechens to the war in Ukraine - FFM report, https://www.ecoi.net/en/file/local/2107993/factfindingmission_russia-recruitment-of-chechens.pdf, Zugriff 4.12.2024
EPVT RUSS - Erlass des Präsidenten: Verkündung der Teilmobilmachung [Russland] (21.9.2022): Указ Президента Российской Федерации от 21.09.2022 № 647 "Об объявлении частичной мобилизации в Российской Федерации" [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation vom 21.09.2022 № 647 „Über die Verkündung der Teilmobilmachung in der Russischen Föderation“], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209210001?index=1, Zugriff 9.11.2023
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EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024
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Holod - Holod (1.10.2024): Рекордное число россиян выступили за окончание войны с Украиной [Rekordanzahl von Russen sprach sich für Ende des Ukrainekriegs aus], https://holod.media/2024/10/01/rekord-za-okonchanie-vojny-s-ukrainoj, Zugriff 4.12.2024
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KK - Kaukasischer Knoten (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни проверить сыновей на фронте [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne an Front zu prüfen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393341, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (18.9.2023): Адвокат Алаудинова заявил о попытке дискредитировать спецназ "Ахмат" [Alaudinows Rechtsanwalt berichtete über Versuch der Diskreditierung der Sondereinheit „Achmat“], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/392580, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (1.7.2023): "Важные истории"* рассказали о финансировании университета спецназа в Гудермесе [„Wichtige Geschichten“* erzählte über Finanzierung der Universität für Spezialkräfte in Gudermes], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/390166, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (20.6.2023): Группа бойцов вылетела из Чечни в зону военной операции [Kämpfergruppe flog von Tschetschenien in Zone der Militäroperation], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/389822, Zugriff 14.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (16.5.2023a): Главное о спецподразделении «Ахмат-Грозный» [Das Wichtigste über die Spezialeinheit „Achmat-Grosnyj“], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388721, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (18.11.2022): Идея о суфийских батальонах обнажила проблемы рекрутинга в Чечне [Idee sufistischer Bataillone enthüllte Rekrutierungsprobleme in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/383156, Zugriff 10.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (23.9.2022): Кадыров отменил мобилизацию в Чечне [Kadyrow sprach sich gegen Mobilisierung in Tschetschenien aus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/381404/, Zugriff 9.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (25.8.2022): Кадыров приказал лишить соцпомощи семьи отказавшихся от службы [Kadyrow befahl Streichung von Sozialleistungen für Familien von Dienstverweigerern], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380463, Zugriff 13.11.2023
KK - Kaukasischer Knoten (17.7.2022): Набор в чеченские батальоны объявлен на фоне угроз Кадырова адом за отказ ехать на Украину [Verkündung der Anwerbung in tschetschenische Bataillone - Kadyrow droht denjenigen mit der Hölle, die nicht in die Ukraine wollen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379227, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (1.9.2025): "Это приведет к мести". Похищения людей в Чечне [„Das führt zu Rache“. Entführungen von Personen in Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/pohischeniya-lyudey-v-chechne/33516179.html, Zugriff 10.9.2025
KR - Kawkas.Realii (20.2.2025): Суд в Грозном в 2024 году рассмотрел наибольшее число дел о побегах из частей с начала войны [Gericht in Grosnyj untersuchte im Jahr 2024 höchste Anzahl von Fällen bzgl. Flucht aus Militäreinheiten seit Kriegsbeginn], https://www.kavkazr.com/a/sud-v-groznom-v-proshlom-godu-rassmotrel-naiboljshee-chislo-del-o-pobegah-iz-chastey-s-nachala-voyny/33321861.html, Zugriff 5.9.2025
KR - Kawkas.Realii (23.11.2023): Волгоградка попросила министра обороны РФ отпустить ее раненого мужа с войны на операцию [Wolgograderin bat Verteidigungsminister der RF, ihren verwundeten Ehemann für Operation aus Krieg zu entlassen], https://www.kavkazr.com/a/volgogradka-poprosila-ministra-oborony-rf-otpustitj-ee-ranenogo-muzha-s-voyny-na-operatsiyu/32697072.html, Zugriff 11.1.2024
KR - Kawkas.Realii (15.10.2023): "Госуслуги" призывают россиян записываться в "университет спецназа" в Гудермесе [„Gosuslugi“ fordert Russen auf, sich an „Universität für Spezialkräfte“ in Gudermes einzuschreiben], https://www.kavkazr.com/a/gosuslugi-prizyvayut-rossiyan-zapisyvatjsya-v-universitet-spetsnaza-v-gudermese/32638077.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (7.8.2023): В Чечне принудительно отправили на войну родственников оппозиционеров Янгулбаевых [In Tschetschenien schickte man zwangsweise in den Krieg Verwandte von Oppositionellen der Familie Jangulbaew], https://www.kavkazr.com/a/v-chechne-prinuditeljno-otpravili-na-voynu-rodstvennikov-oppozitsionerov-yangulbaevyh/32538036.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (4.8.2023): Разовая выплата в Чечне участникам войны в Украине – одна из самых высоких в стране [Einmalzahlung in Tschetschenien an Ukrainekriegsteilnehmer - eine der höchsten im Land], https://www.kavkazr.com/a/razovaya-vyplata-v-chechne-uchastnikam-voyny-v-ukraine-odna-iz-samyh-vysokih-v-strane/32534520.html, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (29.6.2023): Половина средств "университета спецназа" в Чечне поступает от структур приближенного к Кадырову бизнесмена [Hälfte der Mittel der „Universität für Spezialkräfte“ kommt von Strukturen eines Kadyrow nahestehenden Geschäftsmannes], https://www.kavkazr.com/a/polovina-sredstv-universiteta-spetsnaza-v-chechne-postupaet-ot-struktur-priblizhennogo-k-kadyrovu-biznesmena/32482593.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (2.3.2023): Кадыров призвал ввести военное положение и "привлечь к ответу семьи" после событий на Брянщине [Kadyrow rief dazu auf, Kriegsrecht einzuführen und nach Ereignissen in Brjansk „die Familien zur Verantwortung zu ziehen“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-prizval-vvesti-voennoe-polozhenie-posle-sobytiy-v-bryanskoy-oblasti-i-privlechj-k-otvetu-semji-/32296290.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (31.12.2022): Сбежавшего из воинской части контрактника в Чечне осудили на полгода [Halbes Jahr Freiheitsstrafe durch Gericht in Tschetschenien für Vertragssoldat, der aus Militäreinheit davonlief], https://www.kavkazr.com/a/sbezhavshiy-iz-voinskoy-chasti-kontraktnik-v-chechne-poluchil-polgoda/32202186.html, Zugriff 17.1.2024
Memorial - Memorial (20.12.2024): Кадыров: «призвать добровольно» на войну 84 тысячи человек [Kadyrow: 84.000 Personen für Krieg «freiwillig einberufen»], https://memorialcenter.org/ru/news/kadyrov-prizvat-dobrovolno-na-vojnu-84-tysyachi-chelovek, Zugriff 11.12.2025
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SK SOS - SK SOS (4.9.2024): Чеченские силовики принудительно отправляют на войну задержанных геев [Tschetschenische Silowiki zwingen festgenommene homosexuelle Männer in den Krieg], https://sksos.org/news/lgbt-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 11.12.2025
SK SOS - SK SOS (8.6.2023): «Людей просто ставили перед выбором: или огромный срок, или езжай в Украину». Как Кадыров отправляет чеченцев на войну [„Leute wurden einfach vor Wahl gestellt: entweder gewaltige Haftstrafe, oder fahre in die Ukraine“. Wie Kadyrow Tschetschenen in den Krieg schickt], https://sksos.org/chechentsy-na-voyne-v-ukraine, Zugriff 10.11.2023
TH - Tschetschenien Heute [Russland] (23.9.2024): Кадыров подписал указ о выплате 400 тысяч рублей контрактникам [Kadyrow unterzeichnete Erlass (Ukas) zur Auszahlung von RUB 400.000 an Vertragssoldaten], https://chechnyatoday.com/news/378620, Zugriff 4.12.2024
VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (5.10.2025): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
WG - Wichtige Geschichten (29.6.2023): Российских добровольцев для войны в Украине готовят на деньги чеченского олигарха Мовсади Альвиева [Russische Freiwillige für Ukrainekrieg werden mit Geld des tschetschenischen Oligarchen Mowsadi Alwiew ausgebildet], https://istories.media/news/2023/06/29/rossiiskikh-dobrovoltsev-dlya-voini-v-ukraine-gotovyat-na-dengi-chechenskogo-oligarkha-movsadi-alvieva, Zugriff 9.11.2023
Irreguläre Kampfverbände (private Militärunternehmen usw.)
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Am Ukraine-Krieg nehmen auf russischer Seite folgende Gruppierungen teil:
reguläre russische Streitkräfte (VMR RUSS 2.2.2024);
irreguläre Formationen wie beispielsweise private Militärunternehmen und Freiwilligenverbände (ISW 16.12.2023);
die Nationalgarde (Iswestija 21.1.2024)
Dutzende Söldnereinheiten, die von großen russischen Firmen finanziert werden, befinden sich als Kämpfer in der Ukraine (WG 4.3.2024). Laut der russischen Verfassung ist die Gründung bewaffneter Formationen verboten (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die russische Militärführung ist bestrebt, Kontrolle über die irregulären Formationen auszuüben (ISW 31.12.2023). Bis Juli 2023 hatten die Freiwilligeneinheiten einen Vertrag mit dem Verteidigungsministerium abzuschließen (VMR RUSS 10.6.2023).
Die sogenannte Wagner-Gruppe, ein privates Militärunternehmen, zog sich im Juni 2023 aus der Ukraine zurück (KR 6.11.2023; vgl. MoD@DefenceHQ 29.9.2023) - wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Wagner-Anführer Ewgenij Prigoschin und dem Verteidigungsministerium. Nach dem bewaffneten Aufstand der Wagner-Gruppe vom Juni 2023 (KR 6.11.2023) löste sich diese faktisch auf (KR 6.11.2023; vgl. ISW 22.10.2023). Die Führungsriege der Wagner-Gruppe, darunter Ewgenij Prigoschin, kam bei einem Flugzeugabsturz nahe Moskau am 23.8.2023 ums Leben (BBC 27.8.2023). Zwischenzeitlich wurde die Wagner-Gruppe in die Kommandostruktur der russischen Nationalgarde eingegliedert (MoD@DefenceHQ 23.11.2023). Einige frühere Mitglieder der Gruppe kämpfen nun für verschiedene prorussische Einheiten (MoD@DefenceHQ 29.9.2023). Das Verteidigungsministerium ist um die Rekrutierung von Wagner-Kämpfern bemüht (ISW 15.11.2023). Gemäß dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow sind mehr als 170 frühere Wagner-Kämpfer in die tschetschenische Sondereinheit Achmat eingetreten (KK 31.10.2023).
Die Grenze zwischen Söldnertruppen, sogenannten Freiwilligen und der regulären Armee ist im Krieg in der Ukraine verschwommen (DW 27.6.2023).
Quellen
BBC - British Broadcasting Corporation (27.8.2023): Wagner boss Prigozhin confirmed dead in plane crash - Moscow, https://www.bbc.com/news/world-europe-66632924, Zugriff 11.1.2024
DW - Deutsche Welle (27.6.2023): Nicht nur Wagner: Russische Privatarmeen in der Ukraine, https://www.dw.com/de/nicht-nur-die-wagner-gruppe-russische-privatarmeen-in-der-ukraine/a-66030169, Zugriff 2.2.2024
ISW - Institute for the Study of War (31.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, December 30, 2023, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment_87/, Zugriff 3.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (16.12.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-december-16-2023, Zugriff 2.1.2024
ISW - Institute for the Study of War (15.11.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-november-15-2023, Zugriff 15.12.2025
ISW - Institute for the Study of War (22.10.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://www.criticalthreats.org/analysis/russian-offensive-campaign-assessment-october-22-2023, Zugriff 15.12.2025
Iswestija - Iswestija (21.1.2024): Росгвардия с начала СВО обезвредила более 320 тыс. взрывоопасных предметов [Rosgwardija entschärfte seit Beginn der speziellen Militäroperation mehr als 320.000 Sprengkörper], https://iz.ru/1637338/2024-01-21/rosgvardiia-s-nachala-svo-obezvredila-bolee-320-tys-vzryvoopasnykh-predmetov, Zugriff 2.2.2024
KK - Kaukasischer Knoten (31.10.2023): Военные эксперты оценили пополнение "Ахмата" бывшими вагнеровцами [Militärexperten bewerteten Aufstockung von „Achmat“ durch frühere Wagner-Mitglieder], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/393935, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (6.11.2023): Кадыров отчитался о боевой подготовке поступивших в "Ахмат" бывших наемников ЧВК "Вагнер" [Kadyrow berichtete über Kampfausbildung der in „Achmat“ eingetretenen früheren Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“], https://www.kavkazr.com/a/kadyrov-otchitalsya-o-boevoy-podgotovke-postupivshih-v-ahmat-byvshih-naemnikov-chvk-vagner-/32673493.html, Zugriff 11.1.2024
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (23.11.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1727599768531050755/photo/1, Zugriff 2.1.2024
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (29.9.2023): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://twitter.com/DefenceHQ/status/1707633440760189266/photo/1, Zugriff 17.1.2024
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (2.2.2024): Сводка Министерства обороны Российской Федерации о ходе проведения специальной военной операции (по состоянию на 02 февраля 2024 г.) [Bericht des Verteidigungsministeriums der Russischen Föderation über den Verlauf der speziellen Militäroperation (Stand 02. Februar 2024)], https://z.mil.ru/spec_mil_oper/news/more.htm?id=12498705@egNews, Zugriff 2.2.2024
VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (10.6.2023): Заместитель Министра обороны России Николай Панков провел селекторное совещание по вопросам комплектования ВС РФ военнослужащими по контракту [Stellvertretender Verteidigungsminister Russlands Nikolaj Pankow führte Telefonkonferenz zu Fragen der Aufstockung der Streitkräfte der RF durch Vertragsmilitärbedienstete], https://function.mil.ru/news_page/person/more.htm?id=12470053@egNews, Zugriff 11.1.2024
WG - Wichtige Geschichten (4.3.2024): Братья Ротенберги создают свою частную армию из ЧВК футбольных фанатов [Brüder Rotenberg gründen ihre Privatarmee aus privatem Militärunternehmen, das aus Fußballfans besteht], https://storage.googleapis.com/istories/stories/2024/03/04/espaniola/index.html, Zugriff 12.3.2024
Wehr-/Kriegsdienstverweigerung/Desertion
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Desertion
Gemäß § 338 des Strafgesetzbuches bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der Militäreinheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Wehrdienst zu entgehen. Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren geahndet. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge schwieriger Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie die Desertion einer Personengruppe ziehen eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren nach sich. Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet (StGB RUSS 17.11.2025). Desertion ist schwer beweisbar (VQ RUSS1 4.12.2023; vgl. Moscow Times 4.12.2023), da sie im Gegensatz zu anderen Formen der Kriegsdienstverweigerung mit der Absicht verbunden ist, dem Militärdienst für immer den Rücken zu kehren (KK 26.12.2023; vgl. BOGMS RUSS 18.5.2023). Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich (ÖB Moskau 21.2.2024). Eine Desertion kann nur dann begangen werden, wenn bereits aktiver Wehrdienst geleistet wird. Eine Nichtbefolgung eines Einberufungsbefehls stellt daher nie eine Desertion dar (ÖB Moskau 9.2.2024). Deserteure können Wehrdienstleistende, Vertragssoldaten sowie Reservisten sein. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches dar (ÖB Moskau 21.2.2024). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben sind russische Staatsbürger jedoch zu einer Meldung an die Behörden verpflichtet, wenn sie für länger als sechs Monate aus der Russischen Föderation ausreisen oder in die Russische Föderation einreisen (FGWW RUSS 4.11.2025). Das Ausreiserecht von Staatsbürgern, die zum Wehrdienst einberufen worden sind, darf vorübergehend eingeschränkt werden (bis zur Beendigung des Wehrdienstes) (FGAE RUSS 23.7.2025).
Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß dem Strafgesetzbuch vor (ÖB Moskau 21.2.2024).
Es wird über tschetschenische Einheiten in der Ukraine berichtet, welche als sogenannte Sperrtrupps eingesetzt werden, um russische Deserteure aufzuhalten (ISW 11.9.2023; vgl. KR 18.12.2023, VQ RUSS2 5.10.2025).
Andere Formen der Wehr-/Kriegsdienstverweigerung
Das Strafgesetzbuch enthält mehrere Paragrafen, welche verschiedene Formen von Wehr-/Kriegsdienstverweigerung unter Strafe stellen (StGB RUSS 17.11.2025):
§ 328 StGB: Die Verweigerung der Wehrdiensteinberufung zieht folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von bis zu RUB 200.000 [ca. EUR 2.121] oder in der Höhe von bis zu 18 Monatseinkommen, Zwangsarbeit von bis zu zwei Jahren, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Freiheitsentzug von bis zu zwei Jahren.
§ 332 StGB: Wer in Zeiten des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von zwei bis drei Jahren bestraft. Sind die Taten nach § 332 mit schwerwiegenden Folgen verbunden, zieht dies eine Freiheitsstrafe von drei bis zehn Jahren nach sich.
§ 333 StGB: Auflehnung gegen einen Vorgesetzten, verbunden mit Gewalt oder einer Gewaltandrohung, während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 334 StGB: Gewaltanwendung gegen einen Vorgesetzten während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren geahndet.
§ 337 StGB: Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis höchstens zehn Tage ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von bis zu fünf Jahren bestraft. Einberufene oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, im Rahmen bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen die Militäreinheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von fünf bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge schwieriger Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten nach diesem Paragrafen (§ 337) verantwortlich.
§ 339 StGB: Wehrdienstverweigerung durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung, Fälschung von Dokumenten usw.) wird folgendermaßen geahndet: Wehrdienstbeschränkung von bis zu einem Jahr, Arrest von bis zu sechs Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von bis zu einem Jahr. Dieselbe Tat (jedoch mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von bis zu sieben Jahren nach sich. Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren nach sich. Zum oben verwendeten Begriff der Wehrdienstbeschränkung: Gemäß dem Strafgesetzbuch bedeutet Wehrdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen.
§ 352.1 StGB: Wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt, wird mit Freiheitsentzug von drei bis zehn Jahren bestraft. Ersttäter können sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn sie Maßnahmen für ihre Befreiung ergriffen haben, zu ihrer Truppe oder Dienstort zurückgekehrt sind und wenn sie während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten begangen haben.
Der oben dargestellte § 328 StGB bezieht sich gemäß dem Obersten Gerichtshof ausschließlich auf Personen, die zum Grundwehrdienst einberufen worden sind (BOGPF RUSS 18.5.2023). Im Gegensatz zu mobilisierten Reservisten sind Grundwehrdiener bereits ab dem Augenblick eines ignorierten Einberufungsbefehls strafrechtlich belangbar. Mobilisierte Personen sind erst nach Registrierung bei der Rekrutierungsstelle und Zuordnung zu einer Militäreinheit strafrechtlich verantwortlich (MBZ 31.3.2023).
Als mildernde Umstände in Fällen der Kriegsdienstverweigerung werden ein der Straftat vorangegangener Ukrainekriegseinsatz sowie das Versprechen der Angeklagten, abermals in der Ukraine Kriegsdienst zu leisten, gewertet (KR 17.12.2023). Der Kriegsdienstverweigerung Angeklagte werden einerseits während des laufenden Strafverfahrens an die Front zurückgezwungen, wo sie häufig für Sturmangriffe und zur Räumung von Minenfeldern verwendet werden. Andererseits werden in Fällen der Kriegsdienstverweigerung zunehmend unbedingte Freiheitsstrafen verhängt (Tscherta 22.5.2025). Militärgerichtsverfahren enden hauptsächlich mit Schuldsprüchen und sehr selten mit Freisprüchen (Moscow Times 4.12.2023). Da Gerichte einen nur geringen Teil ihrer Urteile veröffentlichen, gestaltet sich eine Gesamteinschätzung der Urteile schwierig (KR 15.6.2023). Gerichte führen Verfahren auch in absentia [d. h. Gerichtsverfahren in Abwesenheit des Angeklagten; Anm. der Staatendokumentation] (EUAA 17.2.2023).
Es gibt kein Gesetz, wonach Eltern wehrfähiger Männer, die also das 18. Lebensjahr vollendet haben und demnach volljährig sind und die sich der Einberufung entziehen, inhaftiert bzw. festgenommen werden können (ÖB Moskau 18.11.2025).
Es wird über Fälle von Soldaten berichtet, welche vom russischen Militär wegen Befehlsverweigerung hingerichtet worden sind. Weiters drohen Kommandanten mit der Hinrichtung ganzer Einheiten, so diese versuchen sollten, vor dem ukrainischen Beschuss zurückzuweichen (REU 27.10.2023). Soldaten, die sich weigern zu kämpfen oder ihren Militärdienst beenden wollen, werden von Vorgesetzten als Bestrafungsmaßnahme attackiert und außergerichtlich inhaftiert. Die Anzahl der von solchen Maßnahmen betroffenen Soldaten ist unbekannt (MBZ 14.2.2025). Es wird über Fälle von Kriegsdienstverweigerern berichtet, welche zwangsweise an die Front in die Ukraine gebracht worden sind (Wjorstka 3.6.2024). In Bezug auf den Umgang mit Personen, welche einen Einberufungsbefehl nicht befolgt haben, sind keine konkreten Fälle zu Haft mit Folter bekannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine derartigen Fälle geben könnte (ÖB Moskau 13.11.2024).
Seit 2022 steigt die Anzahl der dem Militärdienst entfliehenden Personen (DIS/Migrationsverket 3.2025). Es ist jedoch nicht möglich, genaue Zahlen in Bezug auf Desertion, Kriegsdienstverweigerung und Militärdienstentziehung zu erhalten (Connection 8.10.2023). Einige Männer, welche vor der Einberufung zum Militärdienst fliehen, werden an der Grenze von Sicherheitspersonal aufgehalten (FH 2025a).
Es gibt mehrere Menschenrechtsorganisationen, welche Deserteuren und Militärdienstverweigerern Hilfe anbieten (DIS/Migrationsverket 3.2025).
Quellen
BOGMS RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Militärstrafsachen [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 11): О практике рассмотрения судами уголовных дел о преступлениях против военной службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Militärstrafsachen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_447521, Zugriff 6.3.2024
BOGPF RUSS - Beschluss des Obersten Gerichtshofs: Prüfung von Fällen der Militärdiensteinberufungsverweigerung [Russland] (18.5.2023): Постановление Пленума Верховного Суда РФ (№ 3; 3.4.2008, idF 18.5.2023): О практике рассмотрения судами уголовных дел об уклонении от призыва на военную службу и от прохождения альтернативной гражданской службы [Beschluss des Plenums des Obersten Gerichtshofs der RF: Über die Praxis der gerichtlichen Prüfung von Strafsachen betreffend Militärdiensteinberufungsverweigerung und Verweigerung der Zivildienstableistung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_76081, Zugriff 26.2.2024
Connection - Connection e. V. (8.10.2023): Länderportrait Russland - Militärdienst und Kriegsdienstverweigerung, https://de.connection-ev.org/article-3879, Zugriff 8.2.2024
DIS/Migrationsverket - Danish Immigration Service [Denmark], Schwedisches Migrationsamt [Schweden] (3.2025): Russia - Conscription, https://www.ecoi.net/en/file/local/2122621/report-march-2025-conscription-in-russia.pdf, Zugriff 19.9.2025
EUAA - European Union Agency for Asylum (17.2.2023): COI Query Response - The Russian Federation: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service (1 November 2022 to 16 February 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2087301/2023_02_EUAA_COI_Query_Response_update_Russia_major_developments_in_relation_to_political_opposition_and_military_service.pdf, Zugriff 13.2.2024
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 114-ФЗ; 15.8.1996, idF 23.7.2025): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 20.11.2025
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (4.11.2025): Федеральный закон (N 53-ФЗ; 28.3.1998, idF 4.11.2025): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.11.2025
FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
ISW - Institute for the Study of War (11.9.2023): Russian Offensive Campaign Assessment, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-offensive-campaign-assessment_11-15/, Zugriff 15.12.2025
KK - Kaukasischer Knoten (26.12.2023): Юристы поспорили о возможном наказании Сетракова [Juristen diskutierten über Setrakows mögliche Bestrafung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395663, Zugriff 8.2.2024
KR - Kawkas.Realii (18.12.2023): Би-би-си: потери элитной бригады морской пехоты в Украине в 4 раза больше, чем за 10 лет в Чечне [BBC: Verluste der Elitebrigade der Meeresinfanterie in Ukraine viermal höher als im Laufe von 10 Jahren in Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/bi-bi-si-poteri-155-brigady-v-ukraine-v-4-raza-boljshe-chem-v-chechne/32735349.html, Zugriff 15.1.2024
KR - Kawkas.Realii (17.12.2023): Военнослужащие южного округа получили по шесть лет за побеги из частей во время войны с Украиной [Militärbedienstete des südlichen Bezirks erhielten jeweils sechs Jahre für Verlassen der Einheiten während Ukrainekriegs], https://www.kavkazr.com/a/voennosluzhaschie-yuzhnogo-garnizona-poluchili-po-shestj-let-za-pobegi-iz-chastey-vo-vremya-voyny-s-ukrainoy/32734114.html, Zugriff 28.12.2023
KR - Kawkas.Realii (15.6.2023): Дальше расстрелы? Как военных из южных регионов судят за побег из части [Und dann Erschießungen? Wie Soldaten aus südlichen Regionen wegen Weglaufens aus Einheit verurteilt werden], https://www.kavkazr.com/a/daljshe-rasstrely-voennyh-na-yuge-rossii-sazhayut-na-boljshie-sroki-za-pobeg-iz-chasti-/32460457.html, Zugriff 17.1.2024
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (14.2.2025): Thematic Country of Origin Information Report on the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2025/02/14/thematic-country-of-origin-information-report-on-the-russian-federation-february-2025/netherlands-mfa-coi-report-russian-federation-february-2025.pdf, Zugriff 26.9.2025
MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.3.2023): Country of origin information report Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/directives/2023/06/31/country-of-origin-information-report-russian-federation/EN COI Report Netherlands on Russian Federation March 2023.pdf, Zugriff 13.2.2024
Moscow Times - Moscow Times, The (4.12.2023): «Война, тюрьма или инвалидность». Число желающих дезертировать из российской армии подскочило почти вдвое [„Krieg, Gefängnis oder Invalidität“. Anzahl derjenigen Personen, die aus russischer Armee zu desertieren wünschen, stieg um fast das Doppelte an], https://www.moscowtimes.ru/2023/12/04/voina-tyurma-ili-invalidnost-chislo-zhelayuschih-dezertirovat-iz-rossiiskoi-armii-podskochilo-pochti-vdvoe-a115159, Zugriff 18.1.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (18.11.2025): Auskunft des Vertrauensanwaltes, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (21.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (9.2.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
REU - Reuters (27.10.2023): White House: Russia is executing soldiers who refuse to follow orders, https://www.reuters.com/world/europe/white-house-russia-is-executing-soldiers-who-refuse-follow-orders-2023-10-26/, Zugriff 5.1.2024
StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (17.11.2025): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ; 13.6.1996, idF 17.11.2025) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 24.11.2025
Tscherta - Tscherta (22.5.2025): Как покинуть армию и перестать воевать? [Wie Armee verlassen und mit Kämpfen aufhören?], https://cherta.media/story/kak-pokinut-armiyu-i-perestat-voevat, Zugriff 12.12.2025
VQ RUSS1 - Vertrauliche Quelle 1 (4.12.2023): Informationen, die einem Vortrag der vertraulichen Quelle entnommen wurden
VQ RUSS2 - Vertrauliche Quelle 2 (5.10.2025): Informationen, die einem schriftlichen Bericht der vertraulichen Quelle entnommen wurden
Wjorstka - Wjorstka (3.6.2024): «У него же должно быть право не воевать?» [„Muss er denn nicht das Recht haben, nicht zu kämpfen?“], https://verstka.media/mobilizovannih-siloy-otpravlyayut-na-front?tg_rhash=e3cfde4cb11dfb, Zugriff 6.12.2024
Wehrersatzdienst/Zivildienst
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Artikel 59 der Verfassung garantiert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht (ÖB Moskau 1.10.2025) oder diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften, hingegen 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen (VMR RUSS o.D.a; vgl. FGZD RUSS 4.8.2023). Jährlich wird eine Liste von Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, in welchen die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (FAAB o.D.). Zivildienstkandidaten können die Wahl ihres zukünftigen Zivildiensttätigkeitsgebiets nur beschränkt beeinflussen. Zivildiener verdienen beträchtlich mehr Geld als die sehr schlecht bezahlten Grundwehrdiener (EBCO 5.6.2025).
Anträge auf Zivildienstableistung sind beim örtlichen Militärkommissariat spätestens sechs Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten. Die Anträge werden von der Einberufungskommission geprüft (FGZD RUSS 4.8.2023). Militärkommissariate lehnen Anträge auf Zivildienstableistung oft ab (EUAA 12.2025). Es gibt Fälle willkürlicher Antragsablehnungen, wenn die Kommission keinen „Beweis“ für die Glaubenshaltung des Antragstellers sieht, was eine illegale Grundlage für eine Antragsablehnung darstellt. Dennoch bestätigen Gerichte manches Mal diese rechtswidrigen Entscheidungen (EBCO 5.6.2025). Die Korruption steigt. Von manchen Antragstellern werden Bestechungsgeschenke gefordert, damit ihrem Zivildienstantrag stattgegeben wird (EUAA 12.2025). Wer bereits den Wehrdienst ableistet, darf keinen Antrag auf Wehrersatzdienst mehr stellen (EUAA 16.12.2022a). Gemäß § 3 des föderalen Gesetzes „Über den alternativen Zivildienst“ kommen für den alternativen Zivildienst nur männliche Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren infrage, welche nicht der Reserve angehören (FGZD RUSS 4.8.2023). Mit Stand August 2025 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) 2.722 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst. In Tschetschenien und Dagestan absolvierte gemäß dieser Statistik niemand den alternativen Zivildienst (FAAB 1.8.2025). Die Anzahl der Zivildienstleistenden steigt (EBCO 5.6.2025). Von Verletzungen des Rechts auf Wehrdienstverweigerung ist die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas betroffen (EBCO 12.5.2023; vgl. WHJW 21.3.2022). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Zivildienstableistung ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden. Eine solche Anfechtung (Beschwerde) entfaltet bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Klärung eine aufschiebende Wirkung (FGZD RUSS 4.8.2023).
Das Recht Zivildienstleistender auf Ausreise aus der Russischen Föderation darf gesetzlich vorübergehend beschränkt werden. Diese Beschränkung gilt bis zur Beendigung des Wehrersatzdiensts. Die betreffende Person hat für den Zeitraum der Ausreisebeschränkung ihren Reisepass bei der Behörde, die den Reisepass ausgestellt hat, abzugeben bzw. in Verwahrung zu geben (FGAE RUSS 23.7.2025). Ein Reisepass, welcher ohne stichhaltige Gründe innerhalb der vorgegebenen Frist nicht in Verwahrung gegeben wird, verliert seine Gültigkeit und kann an der Grenze beschlagnahmt werden (RS 11.12.2023).
Die Verweigerung der Zivildienstableistung zieht Geldstrafen von bis zu RUB 80.000 [ca. EUR 848] oder in der Höhe von bis zu sechs Monatseinkommen, bis zu 480 Stunden Pflichtarbeiten oder Arrest von bis zu sechs Monaten nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Eine strafrechtliche Verfolgung entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zivildienstableistung (EBCO 5.6.2025).
Wehrersatzdienst in Verbindung mit Mobilmachung
Wer den alternativen Zivildienst abgeleistet hat, zählt zur Reserve (FGWW RUSS 4.11.2025) und darf somit mobilisiert werden, so kein Recht auf einen Mobilisierungsaufschub besteht (FGMB RUSS 23.3.2024). Ehemalige Zivildiener unterliegen den allgemeinen Mobilisierungsvorschriften, das Verteidigungsministerium entscheidet über ihre Mobilisierung (ÖB Moskau 1.10.2025). Personen, die den Zivildienst abgeleistet haben, sind von Militärübungen befreit (FGWW RUSS 4.11.2025). Gemäß dem Mobilisierungsgesetz ist bei Verkündung einer Mobilmachung die Fortsetzung des zivilen Ersatzdienstes in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen gestattet. Staatsbürger, welche zu Zeiten einer Mobilmachung den zivilen Ersatzdienst in nichtmilitärischen Einrichtungen absolvieren, können als ziviles Personal in Einrichtungen der russischen Streitkräfte sowie in anderen militärischen Einrichtungen zum Einsatz kommen (FGMB RUSS 23.3.2024). Militärkommissariate und Gerichte lehnen Anträge von Personen, die für einen Ukraine-Einsatz eingezogen worden sind und stattdessen Zivildienst leisten wollen, routinemäßig ab. Zur Begründung heißt es (AI 28.3.2023; vgl. Forum 9.10.2023), dass keine spezifischen gesetzlichen Zivildienstregelungen in Zeiten einer Teilmobilmachung existieren (AI 28.3.2023; vgl. FH 24.5.2023, Forum 9.10.2023). Gemäß Medienberichten vom November 2023 hat der Oberste Gerichtshof einem Mobilisierten, der sich auf seinen Glauben berufen hatte, das Recht auf Ableistung eines alternativen Zivildienstes zugesprochen (BAMF 27.11.2023; vgl. Meduza 23.11.2023).
Quellen
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BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (27.11.2023): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw48-2023.pdf?__blob=publicationFilev=3, Zugriff 26.2.2024
EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (5.6.2025): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2024, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/2025-06-05-EBCO_Annual_Report_2024.pdf, Zugriff 18.6.2025
EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (12.5.2023): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2022/23, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2023-05-12-EBCO_Annual_Report_2022-23.pdf, Zugriff 29.9.2023
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FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (23.3.2024): Федеральный закон (N 31-ФЗ; 26.2.1997, idF 23.3.2024): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 28.11.2024
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FH - Freedom House (24.5.2023): Nations in Transit 2023 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2092879.html, Zugriff 2.1.2024
Forum - Forum 18 (9.10.2023): RUSSIA: Four now jailed for refusing to fight in Ukraine on religious grounds, https://www.forum18.org/archive.php?article_id=2865, Zugriff 22.2.2024
Meduza - Meduza (23.11.2023): Верховный суд РФ подтвердил право мобилизованного жителя Ленинградской области на альтернативную гражданскую службу [Oberster Gerichtshof der RF bestätigte Recht eines mobilisierten Bewohners der Region Leningrad auf alternativen Zivildienst], https://meduza.io/news/2023/11/23/verhovnyy-sud-rf-podtverdil-pravo-mobilizovannogo-zhitelya-leningradskoy-oblasti-na-alternativnuyu-grazhdanskuyu-sluzhbu, Zugriff 26.2.2024
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
RS - Radio Swoboda (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Ab 11. Dezember sind Russen verpflichtet, bei Ausreiseverbot Reisepass abzugeben], https://www.svoboda.org/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725351.html, Zugriff 5.1.2024
StGB RUSS - Strafgesetzbuch [Russland] (17.11.2025): Уголовный кодекс Российской Федерации (N 63-ФЗ; 13.6.1996, idF 17.11.2025) [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_10699, Zugriff 24.11.2025
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VMR RUSS - Verteidigungsministerium [Russland] (o.D.a): Альтернативная служба в Вооруженных Силах Российской Федерации [Alternativer Dienst in den Streitkräften der Russischen Föderation], https://recrut.mil.ru/career/alternative.htm, Zugriff 9.2.2024
WHJW - World Headquarters of Jehovah’s Witnesses (21.3.2022): Information on conscientious objection to military service involving Jehovah's Witnesses: contribution for the OHCHR quadrennial analytical report on conscientious objection to military service, https://www.ohchr.org/sites/default/files/2022-05/OPIJW-HRC50.pdf, Zugriff 18.12.2023
Allgemeine Menschenrechtslage, Ombudsperson, Menschenhandel, Flüchtlinge
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert gleiche Rechte und Freiheiten für alle Personen, unabhängig von Geschlecht, Ethnie, Nationalität, Sprache, Herkunft, sozialem Status, Wohnort, Religionszugehörigkeit, Überzeugungen usw. Gemäß der Verfassung dürfen die Rechte und Freiheiten der Menschen durch die föderale Gesetzgebung nur insoweit eingeschränkt werden, als dies aus folgenden Gründen notwendig ist: zum Schutz der Verfassung, der Moral, Gesundheit, der Rechte und gesetzlichen Interessen anderer Personen, zur Gewährleistung der Landesverteidigung sowie der nationalen Sicherheit (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Grundrechte werden in Russland zwar in der Verfassung garantiert, es besteht jedoch ein deutlicher Widerspruch zur Rechtswirklichkeit (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten dokumentieren regelmäßig Fälle von Diskriminierung, welche auf Faktoren wie Geschlecht, Ethnie, Religion und politischen Präferenzen beruhen (BS 2024). Unter anderem wurden folgende internationale Menschenrechtsverträge von Russland ratifiziert (OHCHR o.D.):
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte
Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Internationales Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen ethnischer Diskriminierung
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kinderrechtskonvention
Behindertenrechtskonvention
Aufgrund von Russlands Angriffskrieg in der Ukraine stimmte die UN-Generalversammlung im April 2022 für den Ausschluss Russlands aus dem UN-Menschenrechtsrat (UN News 7.4.2022). Die Menschenrechtslage in Russland hat sich im Laufe der vergangenen Jahre beträchtlich verschlechtert (EEAS 22.5.2025; vgl. UNHRC 15.9.2025). Repressive Instrumente werden immer mehr konsolidiert und erweitert (UNHRC 15.9.2025). Die Regierung unternimmt nur wenige glaubhafte Bemühungen zur Identifizierung und Bestrafung von Staatsbediensteten, welche Menschenrechtsverletzungen begehen (USDOS 12.8.2025). Russland wird von der NGO Freedom House als unfrei in Bezug auf politische Rechte und bürgerliche Freiheiten eingestuft (FH 2025a). Freiheitsrechte wurden durch die Regierung immer weiter eingeschränkt (SWP/Fischer 19.4.2022), und Bürgerrechte werden systematisch verletzt (BS 2024). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aufgelöst worden oder werden in ihren Tätigkeiten beträchtlich behindert (UNHRCOM 1.12.2022). 2022 wurde Memorial, eine der ältesten russischen Menschenrechtsorganisationen, auf Grundlage einer Gerichtsentscheidung aus dem Jahr 2021 aufgelöst (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Memorial o.D.a, Pomeranz 2023). Die Behörden nutzen neben der Gesetzgebung über „ausländische Agenten“ und „unerwünschte Organisationen“ verschiedene weitere Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger unter Druck zu setzen. Im November 2022 schloss Präsident Putin mehrere prominente Menschenrechtsverteidiger aus dem Menschenrechtsrat des Präsidenten aus und ersetzte sie durch regierungsfreundliche Personen (AI 28.3.2023). Menschenrechtsanwälte geraten zunehmend unter Druck (UNHRC 13.9.2024; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), und Verteidiger sind strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (UNHRC 13.9.2024). Mehreren Menschenrechtsanwälten wurde die Anwaltslizenz entzogen, ohne ihnen ein Beschwerderecht einzuräumen (EUAA 16.12.2022b).
Die Regierung setzt transnationale Repressionshandlungen, um Personen außerhalb der Landesgrenzen einzuschüchtern oder Repressalien auszuüben. Davon betroffen sind unter anderem politische Gegner, Bürgergesellschaftsaktivisten und Menschenrechtsverteidiger (USDOS 12.8.2025). Seit Beginn des großflächigen Ukrainekriegs hat Russland die transnationale Repression bedeutend ausgeweitet (CABT/et al. 14.5.2025).
Ombudsperson
Die Ombudsperson für Menschenrechte wird laut Artikel 103 der Verfassung der Russischen Föderation vom Parlament (Staatsduma) ernannt und entlassen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben ist die Ombudsperson bei der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig und keinem staatlichen Organ oder Amtsträger gegenüber rechenschaftspflichtig (FVGOPMR RUSS 29.5.2023). Zu den Aufgaben der Ombudsperson für Menschenrechte gehören die Kontrolle der Tätigkeiten staatlicher Organe sowie die Bearbeitung von Beschwerden, welche von Bürgern der Russischen Föderation, Staatenlosen oder anderen Personen eingereicht werden (OPMR RUSS o.D.a). Jährlich erstellt die Ombudsperson einen Tätigkeitsbericht (OPMR RUSS o.D.b). Die Befugnisse der Ombudsperson für Menschenrechte gelten als begrenzt (USDOS 22.4.2024; vgl. OSCE/ODIHR/Nußberger 22.9.2022). In allen Regionen gibt es außerdem regionale Ombudspersonen, deren Wirksamkeit sehr variiert. Örtliche Behörden untergraben oft die Unabhängigkeit der Ombudspersonen (USDOS 22.4.2024).
Menschenhandel
Gemäß § 127.1 des Strafgesetzbuches zieht Menschenhandel eine Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren nach sich (StGB RUSS 17.11.2025). Der Begriff Menschenhandelsopfer wird gesetzlich nicht speziell definiert, was Identifizierungsmaßnahmen erschwert (USDOS 29.9.2025). Die meisten der an Behörden gemeldeten Menschenhandelsfälle werden von der Regierung nicht als Menschenhandel anerkannt, sondern anderen Gesetzesparagrafen zugeschrieben. Dadurch wird das Ausmaß des Problems verschleiert (USDOS 24.6.2024). Regierungsbeamte und die Polizei lassen sich regelmäßig bestechen, um Menschenhandelsfälle zu vertuschen. Die Regierung zeigt wenig Bemühung zum Schutz von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025). Auch existiert keine nationale Strategie zur Bekämpfung von Menschenhandel. Die Regierung hat Aktivitäten mehrerer zivilgesellschaftlicher Gruppen, die gegen Menschenhandel ankämpfen, unterbunden (USDOS 24.6.2024). Menschenhandelsopfer werden regelmäßig inhaftiert, abgeschoben und gerichtlich verfolgt (FH 2025a). Die am weitesten verbreitete Form von Menschenhandel in Russland ist der Handel mit Arbeitskräften. Auch Sexhandel kommt vor (USDOS 29.9.2025). Zwangsarbeit ist weitverbreitet (USDOS 24.6.2024). Die Regierung stellt keine finanziellen Mittel für Bewusstseinskampagnen und andere Präventionstätigkeiten bereit (USDOS 29.9.2025). Sowohl Russen in einer wirtschaftlich prekären Lage als auch Migranten sind einem erhöhten Risiko von Sex- und Arbeitshandel ausgesetzt (FH 2025a). In der Russischen Föderation gibt es Unterkunftsmöglichkeiten für Opfer von Menschenhandel. Für gewöhnlich werden diese Unterkünfte von örtlichen NGOs verwaltet (IOM 6.2025). Eine NGO und eine internationale Organisation betreiben eine 24-Stunden-Hotline zur Unterstützung von Menschenhandelsopfern (USDOS 29.9.2025).
Flüchtlinge
Russland hat die Genfer Flüchtlingskonvention ratifiziert (UNTC 29.11.2024) und gewährt laut Artikel 63 der russischen Verfassung Asyl. Die Verfassung lässt die Auslieferung von Personen, welche aufgrund ihrer politischen Überzeugungen verfolgt werden, an andere Staaten nicht zu (Verfassung RUSS 6.10.2022). Personen, welche nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, wird von der Regierung das Recht auf temporären Schutz eingeräumt (USDOS 22.4.2024; vgl. FGFLÜ RUSS 13.6.2023). In der Praxis werden von der Migrationsbehörde nur wenige Anträge auf Flüchtlingsstatus und temporären Schutz positiv beschieden (USDOS 12.8.2025; vgl. AA 2.8.2024), mit Ausnahme von Anträgen von Ukrainern, die eine viel höhere Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen (USDOS 12.8.2025; vgl. UNHRCOM 1.12.2022). Antragsteller bezahlen normalerweise informelle Gebühren an die Migrationsbehörde, damit ihre Anträge geprüft werden. Der russischen Sprache nicht mächtige Antragsteller müssen oft für die Kosten eines privaten Dolmetschers selbst aufkommen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass beinahe alle Asylwerber in Großstädten, vor allem Moskau und St. Petersburg, zu einer Antragstellung in anderen Regionen gezwungen werden, angeblich wegen Quotenvorgaben. Es mangelt an klaren Verfahrensregeln (USDOS 12.8.2025). Für Personen mit besonderen Bedürfnissen sind keine besonderen Verfahrensmaßnahmen vorgesehen. Personen, welchen Asyl gewährt wurde, sind mit Integrationsschwierigkeiten konfrontiert (UNHRCOM 1.12.2022). Diskriminierung von Migranten ist weitverbreitet (AI 29.4.2025).
Gemäß Berichten sind Flüchtlinge aus der Ukraine in Russland in sogenannten Filtrationslagern interniert oder sonstigen Bewegungseinschränkungen ausgesetzt. Es wird über Fälle von Folter, geschlechtsspezifischer Gewalt und Erniedrigung ukrainischer Staatsangehöriger sowie über gewaltsame Deportation/Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland und in russisch besetzte Gebiete berichtet (AA 2.8.2024). Mit Stand 30.6.2025 waren in der Russischen Föderation 6.280 Flüchtlinge aus der Ukraine registriert (UNHCR o.D.).
Quellen
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BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
CABT/et al. - Collective Action Brussels Think Tank, et al. (14.5.2025): Transnational Repression by the Russian Federation: Threats, Tendencies, Solutions - Joint Research Interim Report, https://reports.ovd.info/en/transnational-repression-russian-federation-threats-tendencies-solutions#1, Zugriff 27.11.2025
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Tschetschenien, Kritiker, Tschetschenienkrieg-Kämpfer
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).
Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).
[ … ]
Quellen
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KR - Kawkas.Realii (12.3.2025): Тайный протест: кто проводит акции несогласия внутри Чечни [Geheimer Protest: wer Protestaktionen in Tschetschenien durchführt], https://www.kavkazr.com/a/taynyy-protest-kto-provodit-aktsii-nesoglasiya-vnutri-chechni-/33337670.html, Zugriff 8.9.2025
KR - Kawkas.Realii (4.3.2025): "Вакуум объективной информации": почему оппозиционные блогеры популярны в Чечне [„Vakuum objektiver Information“: warum oppositionelle Blogger in Tschetschenien beliebt sind], https://www.kavkazr.com/a/vakuum-obektivnoy-informatsii-pochemu-oppozitsionnye-blogery-populyarny-v-chechne/33335427.html, Zugriff 8.9.2025
KR - Kawkas.Realii (30.8.2024): Похищенные: как исчезают люди в Чечне [Entführte: wie Leute in Tschetschenien verschwinden], https://www.kavkazr.com/a/pohischennye-kak-ischezayut-lyudi-v-chechne/33099503.html, Zugriff 29.11.2024
KR - Kawkas.Realii (28.3.2023): Чужой титул. Как Кадыровы стали "главными правозащитниками" Чечни [Fremder Titel. Wie die Kadyrows die „wichtigsten Menschenrechtsverteidiger“ Tschetscheniens wurden], https://www.kavkazr.com/a/chuzhoy-titul-kak-kadyrovy-stali-glavnymi-pravozaschitnikami-chechni/32338770.html, Zugriff 29.11.2024
KR - Kawkas.Realii (27.3.2023): "Жертв собирают по цепочке". Правозащитники – о судьбе похищенных жителей Чечни [„Opfer werden kettenweise gesammelt“. Menschenrechtsverteidiger - über Schicksal entführter Bewohner Tschetscheniens], https://www.kavkazr.com/a/zhertv-sobirayut-po-tsepochke-pravozaschitniki-o-sudjbe-pohischennyh-zhiteley-chechni/32336286.html, Zugriff 26.8.2024
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Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sowie auch das Zusatzprotokoll ratifiziert(UNTC 21.11.2025a; vgl. UNTC 21.11.2025b). Gemäß der Verfassung haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Freiheiten. Die Verfassung schreibt die Bewahrung traditioneller Familienwerte fest (Verfassung RUSS 6.10.2022). Es existiert eine Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030 (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Gemäß § 131 des Strafgesetzbuches kann Vergewaltigung eine lebenslange Freiheitsstrafe nach sich ziehen (StGB RUSS 17.11.2025). Vergewaltigung innerhalb der Ehe wird als Straftatbestand nicht ausdrücklich anerkannt (UNGA 11.10.2024). Manchmal weigern sich Polizeibeamte, auf Vergewaltigung oder häusliche Gewalt zu reagieren, wenn die Tat nicht unmittelbar lebensbedrohlich für das Opfer ist. Behörden stufen im Regelfall Vergewaltigung oder versuchte Vergewaltigung nicht als lebensbedrohlich ein (USDOS 22.4.2024). Häusliche Gewalt ist weitverbreitet (AA 2.8.2024). Seit 2022 hat sich die Anzahl der berichteten häuslichen Gewaltvorfälle, in welche Mitglieder der Streitkräfte involviert sind, beinahe verdoppelt (UNHRC 15.9.2025). Häusliche Gewalt wurde teilweise entkriminalisiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Eine gesetzliche Definition für den Begriff häusliche Gewalt fehlt (USDOS 22.4.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Auch gibt es kein Gesetz zur Vorbeugung gegen häusliche Gewalt (Russland-Analysen/Anonym 24.7.2024). Strafverfolgungsbehörden sind wenig gewillt, Fälle häuslicher Gewalt gerichtlich zu verfolgen (UNHRCOM 1.12.2022). Die Polizei ist nicht befugt, strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten, wenn das Opfer keine Anzeige erstattet (USDOS 22.4.2024; vgl. FH 2025a). Opfer häuslicher Gewalt müssen oft selbständig medizinische Beweise sammeln sowie eine Klage verfassen und einreichen (SFH 21.2.2025). Oft drängt die Polizei sie zur Aussöhnung mit den Tätern. Die meisten Fälle häuslicher Gewalt, welche an Behörden herangetragen werden, werden entweder nicht bearbeitet oder an Schlichtungsstellen weitergeleitet. Letztere werden von Friedensrichtern geleitet und verfolgen eher das Ziel des Familienerhalts anstatt der Bestrafung von Tätern (USDOS 22.4.2024). Ein Opferschutzsystem fehlt (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt, welche Täter in Notwehr töten, werden im Regelfall inhaftiert (FH 2025a). Laut NGOs stellen von der Regierung betriebene Einrichtungen für Opfer häuslicher Gewalt Sozialwohnungen, medizinische stationäre Betreuungsmöglichkeiten sowie Notunterkünfte zur Verfügung. Der Zugang zu diesen Dienstleistungen ist oft kompliziert und erfordert die Vorlage bestimmter Dokumente, nämlich eine örtliche Wohnsitzbescheinigung und den Nachweis eines niedrigen Einkommens. In vielen Fällen werden diese Dokumente von den Tätern verwaltet und sind für Opfer nicht zugänglich (USDOS 22.4.2024). Für Opfer häuslicher Gewalt sind nicht genügend Notunterkünfte vorhanden (UNHRCOM 1.12.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Organisationen, die sich mit der Betreuung, Beratung und dem Schutz von Opfern häuslicher Gewalt beschäftigen, werden vermehrt als „ ausländische Agenten“ eingestuft (AA 2.8.2024) [zum Begriff „ ausländischer Agent“ siehe Kapitel NGOs und Menschenrechtsaktivisten].
Diskriminierung von Frauen und Mädchen ist weit verbreitet und beruht auf der Rhetorik traditioneller Familienwerte (EEAS 31.7.2023). Es herrscht ein konservatives Klima (Europe-Asia Studies/Davidenko/Utkina 2024). Patriarchalische Einstellungen und diskriminierende Stereotypen bzw. Rollenbilder halten sich hartnäckig (UN-CEDAW 30.11.2021). Vom Staat werden traditionelle Geschlechterrollen propagiert (ÖB Moskau 1.10.2025). Kinderlosigkeit Propagierende werden mit einer Verwaltungsstrafe belegt (VStGB RUSS 4.11.2025). Der Begriff der Kinderlosigkeitspropaganda ist rechtlich schwammig definiert (Russland-Analysen/Rivkin-Fish 3.2.2025). Schwangerschaftsabbrüche werden zunehmend unterbunden (AI 22.9.2025). Frauen haben gleichen Zugang zu Bildung wie Männer (BS 2024). Sie sind auf dem Arbeitsmarkt zwar präsent, jedoch herrscht hier eine Ungleichheit zwischen Männern und Frauen (Ashwin 2023). In leitenden Positionen in Politik und Wirtschaft sind Frauen unterrepräsentiert (BS 2024). Die Politik thematisiert selten wichtige Angelegenheiten, welche Frauen betreffen (FH 2025a). Bei der Kreditvergabe und auf dem Arbeitsmarkt erfahren Frauen Diskriminierung (USDOS 22.4.2024). Gesetzlich bleibt Frauen die Ausübung von hundert Berufen, welche als gefährlich und anstrengend eingestuft werden, verwehrt. Davon betroffen sind beispielsweise die Arbeitsbereiche Bergbau, Brandschutz und bestimmte Fabriksarbeiten (USDOS 22.4.2024; vgl. VOAMABFV RUSS 25.12.2024). Frauen werden im Durchschnitt schlechter bezahlt als Männer (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Ashwin 2023). Das Armutsrisiko für Frauen ist hoch, so im Falle Alleinerziehender (VORHSF RUSS 29.12.2022).
Quellen
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Ashwin - Ashwin, Sarah (2023): Gender in Russia: State policy and lived reality. In: Gill, Graeme (Hrsg.): Routledge Handbook of Russian Politics and Society. 2. Aufl. London: Routledge, 331-341
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
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FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
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Russland-Analysen/Rivkin-Fish - Russland-Analysen (Herausgeber), Rivkin-Fish, Michele (Autor) (3.2.2025): Russlands Kampagne für eine Rückkehr des Patriarchalen: Förderung »traditioneller Werte« mit dem Ziel demographischer und sexueller Souveränität (Russland-Analysen Nr. 460), https://laender-analysen.de/russland-analysen/460/russlandanalysen460.pdf, Zugriff 21.11.2025
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USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
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VOAMABFV RUSS - Verordnung des Arbeitsministeriums: Frauen verwehrte Arbeitsbereiche [Russland] (25.12.2024): Приказ Минтруда России (N 512н; 18.7.2019, idF 25.12.2024): Об утверждении перечня производств, работ и должностей с вредными и (или) опасными условиями труда, на которых ограничивается применение труда женщин [Verordnung des Arbeitsministeriums Russlands: Über die Bestätigung der Auflistung von Arbeitsbereichen mit schädlichen und (oder) gefährlichen Arbeitsbedingungen, in welchen Frauen nur beschränkt zum Einsatz kommen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_331608, Zugriff 21.11.2025
VORHSF RUSS - Verordnung der Regierung: Handlungsstrategie für Frauen 2023-2030 [Russland] (29.12.2022): Правительство Российской Федерации - Распоряжение (№ 4356-р): Национальная стратегия действий в интересах женщин на 2023 - 2030 годы [Regierung der Russischen Föderation - Verordnung: Nationale Handlungsstrategie zur Förderung der Interessen von Frauen für den Zeitraum 2023-2030], http://static.government.ru/media/files/ilHtVCkhskBAE9DAflD3Akpd787xAOc4.pdf, Zugriff 9.9.2024
VStGB RUSS - Verwaltungsstrafgesetzbuch [Russland] (4.11.2025): Кодекс Российской Федерации об административных правонарушениях (N 195-ФЗ; 30.12.2001, idF 4.11.2025) [Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34661/, Zugriff 21.11.2025
Frauen im Nordkaukasus/Tschetschenien
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).
Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).
Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).
Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „ Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).
Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).
Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „ Marem“ im Nordkaukasus und „Prawa schenschtschin“(Frauenrechte) in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Ad Rem - Ad Rem (2024): «Насильно замужем»: Проблема ранних и принудительных браков на примере Республики Дагестан, Республики Ингушетии и Чеченской Республики [„ Zwangsweise verheiratet“: Problem früher und zwangsweiser Verheiratungen am Beispiel der Republiken Dagestan, Inguschetien und Tschetschenien], https://www.adrem.help/download/102/?tmstv=1717116157, Zugriff 27.11.2024
CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (3.6.2022): Report - The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE, Zugriff 12.4.2024
FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
KK - Kaukasischer Knoten (14.11.2025): «Убийства чести» на Северном Кавказе [„ Ehrenmorde“im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/345826, Zugriff 21.11.2025
KK - Kaukasischer Knoten (29.12.2023): Домашнее насилие на Северном Кавказе: отчет по результатам мониторинга ситуации в регионе и анализа судебной практики [Häusliche Gewalt im Nordkaukasus: Bericht zu den Resultaten des Monitorings der Situation in der Region und der Analyse der Gerichtspraxis], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/395756, Zugriff 27.11.2024
KK - Kaukasischer Knoten (23.4.2023): Власти Чечни рапортовали о примирении 2395 разведенных супружеских пар [Behörden Tschetscheniens berichteten über Versöhnung von 2395 geschiedenen Ehepaaren], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388028, Zugriff 11.9.2024
KK - Kaukasischer Knoten (14.2.2023): Жители Чечни рассказали о методах работы комиссий по сохранению браков [Bewohner Tschetscheniens erzählten über Arbeitsmethoden der Kommissionen zur Aufrechterhaltung von Ehen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385895, Zugriff 11.9.2024
KK - Kaukasischer Knoten (10.2.2023): Принуждение стало главным фактором практики воссоединения семей в Чечне [Zwang wurde Hauptfaktor für Praxis der Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/385790, Zugriff 11.9.2024
KR - Kawkas.Realii (8.8.2025): Вооруженный житель Дагестана взял в заложницы бывшую жену и ее сестру. Он требовал пересмотреть условия развода [Bewaffneter Bewohner Dagestans nahm frühere Ehefrau und deren Schwester als Geiseln. Er forderte Überprüfung der Scheidungsbedingungen], https://www.kavkazr.com/a/vooruzhennyy-zhitelj-dagestana-vzyal-v-zalozhnitsy-byvshuyu-zhenu-i-ee-sestru-on-treboval-peresmotretj-usloviya-razvoda/33497821.html, Zugriff 8.9.2025
KR - Kawkas.Realii (29.7.2025): „ Традиции здесь – инструмент управления“: новые ограничения для женщин в Чечне [„Traditionen hier – Führungsinstrument“: neue Einschränkungen für Frauen in Tschetschenien], https://www.kavkazr.com/a/traditsii-zdesj-instrument-upravleniya-novye-ogranicheniya-dlya-zhenschin-v-chechne/33345196.html, Zugriff 9.9.2025
Meduza - Meduza (30.10.2025): ‘Clothing has nothing to do with public safety’, https://meduza.io/en/feature/2025/10/30/clothing-has-nothing-to-do-with-public-safety, Zugriff 26.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_-Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
UN-CEDAW - United Nations - Committee on the Elimination of Discrimination against Women (30.11.2021): Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women - Concluding observations on the ninth periodic report of the Russian Federation (CEDAW/C/RUS/CO/9), https://www.ecoi.net/en/file/local/2064360/N2135183.pdf, Zugriff 9.9.2024
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USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
Kinder
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Russland hat die UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1990 (UNTC 24.11.2025a) und außerdem zwei Zusatzprotokolle ratifiziert, welche die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten sowie Kinderhandel, -prostitution und -pornografie betreffen (UNTC 24.11.2025b; vgl. UNTC 24.11.2025c). Der Schutz von Kindern ist in Artikel 72 der russischen Verfassung verankert (Verfassung RUSS 6.10.2022). Landesweit existiert kein Gesetz zu Kindesmissbrauch, aber Mord, Vergewaltigung sowie Körperverletzung sind gesetzlich verboten. Ebenso verboten sind kommerzielle sexuelle Ausbeutung sowie die Herstellung und Verbreitung von Kinderpornografie. Der Besitz von Kinderpornografie ist nur dann gesetzlich verboten, wenn eine Absicht der Verbreitung besteht. Die gesetzlichen Vorgaben werden von Behörden im Allgemeinen umgesetzt (USDOS 22.4.2024). Im Jahr 2014 hat die Regierung die Grundlagen der staatlichen Jugendpolitik für den Zeitraum bis 2025 verabschiedet. Die Föderale Agentur für Jugendangelegenheiten (Rosmolodesch) ist direkt der Regierung unterstellt (FES/Chikov 2020). Im Jahr 2009 wurde das Amt eines Kinderrechtsbeauftragten geschaffen (KRB RUSS 5.12.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen werden Kinderrechtsbeauftragte vom Staatspräsidenten für
eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Der Staatspräsident ist berechtigt, Kinderrechtsbeauftragte vorzeitig ihres Amts zu entheben. Zu den Aufgaben von Kinderrechtsbeauftragten, welche dem Staatspräsidenten gegenüber rechenschaftspflichtig sind, zählt beispielsweise die Bearbeitung von Beschwerden. Der Kinderrechtsbeauftragte hat dem Staatspräsidenten jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, welcher auch eine Einschätzung der Lage der Kinder in Russland enthält (FGKRB RUSS 10.7.2023). Das Amt der Kinderrechtsbeauftragten der Russischen Föderation bekleidet seit 27.10.2021 Marija Lwowa-Belowa (KRB RUSS 30.9.2022). Am 17.3.2023 erließ der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen Marija Lwowa-Belowa, welcher das Kriegsverbrechen der rechtswidrigen Deportation von Kindern aus der Ukraine in die Russische Föderation zur Last gelegt wird (IStGH 17.3.2023).
Gemäß Berichten kommt es vor, dass Kinder (darunter Obdachlose) Opfer von Sexhandel werden. Auch kommt es vor, dass Kinder in staatlichen Waisenheimen von Menschenhändlern in folgende Bereiche gelockt werden: Zwangsbettelei, Zwangskriminalität, Sexhandel usw. Die Regierung unterstützt die Repatriierung russischer Kinder aus Lagern im nordöstlichen Syrien (USDOS 29.9.2025). Gemäß Aussage der Regierung sind seit Beginn des Repatriierungsprogramms im Jahr 2018 546 Kinder aus dem Nahen Osten nach Russland repatriiert worden (USDOS 24.6.2024). Im November 2024 berichtete die Regierung, 26 Kinder aus Syrien repatriiert zu haben (USDOS 29.9.2025).
Kinder werden häufig Opfer von Gewalt (USDOS 22.4.2024). Gegen häusliche Gewalt wird unzureichend gesetzlicher Schutz geboten (AA 2.8.2024). Körperliche Züchtigung von Kindern zu Hause ist gesetzlich zugelassen und in Schulen sowie als Disziplinarmaßnahme in Strafanstalten nicht ausdrücklich verboten. Ungesetzlich ist körperliche Züchtigung als Strafmaßnahme im Zusammenhang mit Straftaten (ECP 8.2024). Es gibt in Russland einige staatliche Krisenzentren (Frauenhäuser) sowie gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen zur Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt (ÖB Moskau 1.10.2025). Es existieren keine Programme zur Gewaltprävention, und es gibt nur wenige Einrichtungen, in welchen Frauen mit Kindern vorübergehend Zuflucht finden. Die Notwendigkeit der Eindämmung von Kinderprostitution, -handel, -pornografie und Gewalt gegen Kinder wird in der Öffentlichkeit zunehmend thematisiert (AA 2.8.2024). Fälle sexuellen Missbrauchs und sexueller Ausbeutung von Kindern, so solche Fälle überhaupt gemeldet werden, werden weder angemessen noch kinderfreundlich untersucht (UN-CRC 1.3.2024). Es existieren Berichte über Vernachlässigung, körperlichen und seelischen Missbrauch von Kindern, welche in staatlichen Institutionen untergebracht sind. Besonders vulnerabel sind Kinder mit Beeinträchtigungen (USDOS 22.4.2024). Diese erfahren keine Gleichberechtigung, und es gibt zu wenige Unterbringungsmöglichkeiten, Infrastruktur sowie Personal (Humanium o.D.).
Mit Stand Juli 2025 enthielt die föderale Extremisten- und Terroristenliste mehr als 150 Kinder zwischen 14 und 17 Jahren. In Einzelfällen sind Kinder des Staatsverrats angeklagt worden und waren Folter zur Erlangung von Geständnissen ausgesetzt (UNHRC 15.9.2025). Strafmündig sind gemäß § 20 des Strafgesetzbuchs Personen ab 16 Jahren. Herabgesetzt auf 14 Jahre ist die Strafmündigkeit im Falle bestimmter Straftaten: Terrorismus, Mord, schwerere Formen von Körperverletzung, Entführung, Vergewaltigung, Raub usw. (StGB RUSS 17.11.2025).
Das gesetzliche Mindestalter für Eheschließungen beträgt 18 Jahre. Unter bestimmten Umständen dürfen lokale Behörden Eheschließungen ab einem Alter von 16 Jahren bewilligen (FGB RUSS 30.10.2025). Mehrere Regionen erlauben unter bestimmten Umständen Eheschließungen ab einem Alter von 14 Jahren, wenn beispielsweise eine Schwangerschaft vorliegt oder ein Kind geboren worden ist. Die gesetzlichen Vorschriften werden von den Behörden in den verschiedenen Regionen uneinheitlich umgesetzt (USDOS 12.8.2025). Das von § 134 des Strafgesetzbuchs vorgesehene Mindestalter für einvernehmliche sexuelle Handlungen beträgt 16 Jahre (StGB RUSS 17.11.2025).
Bildung ist kostenlos. Es herrscht Schulpflicht bis zur 11. Schulstufe. Dennoch verweigern Regionalbehörden häufig den Schulbesuch für Kinder von Personen, welche keine örtliche Wohnsitzregistrierung aufweisen (darunter Roma, Asylwerber und Arbeitsmigranten) (USDOS 22.4.2024). Der Zugang zu (inklusiver) Bildung gestaltet sich, obwohl gesetzlich vorgeschrieben, für viele beeinträchtigte Kinder schwierig. Diesbezüglich mangelt es an Kapazitäten und Ressourcen an den Schulen (USDOS 22.4.2024; vgl. Humanium o.D.). Seit 2019 läuft das sogenannte Nationale Projekt Bildung, welches darauf abzielt, Schulen zu sanieren und zu modernisieren, Lehrpläne zu aktualisieren, Fachpersonal zu schulen und die Schulverwaltung umzustrukturieren und fortzubilden (Russland-Analysen/Hornke 21.2.2020). Im Rahmen dieses Projekts wird auf eine patriotische Erziehung Wert gelegt (NPRU o.D.b). Seit 2023 sind Militärbildung und -training Bestandteile des Unterrichts an Schulen und in höheren Bildungseinrichtungen (FH 2025a; vgl. SWP/Klein/Stewart 30.10.2025). Es gibt viele patriotische Organisationen, die in Russland für junge Menschen gegründet worden sind, darunter die Junarmija (RAD/Edwards 31.1.2024). Diese „ Jugendarmee“ wurde im Jahr 2016 auf Initiative des Verteidigungsministers gegründet und ist in allen russischen Regionen präsent (Junarmija o.D.). Seit 2022 hat Russlands Führung die patriotische und militärische Erziehung von Kindern und Jugendlichen massiv ausgeweitet (SWP/Klein/Stewart 30.10.2025; vgl. Problems of Post-Communism/Alava 2025).
Gesetzlich ist Kindern unter 16 Jahren eine Arbeitsaufnahme verwehrt, wobei es aber gesetzlich definierte Ausnahmen gibt (ARBGB RUSS 29.9.2025). Die Arbeitsbedingungen für Kinder unter 18 Jahren sind gesetzlich geregelt (USDOS 12.8.2025; vgl. ARBGB RUSS 29.9.2025). Vierzehnjährige dürfen unter bestimmten Bedingungen und mit schriftlicher Zustimmung der Eltern oder des Vormunds einer Arbeit nachgehen. Eine solche Arbeit darf der Gesundheit des Kindes keinen Schaden zufügen. Minderjährigen ist eine berufliche Beschäftigung in bestimmten Bereichen gesetzlich verboten, beispielsweise Arbeiten unter Tag sowie Tätigkeiten, welche die moralische und gesundheitliche Entwicklung von Kindern gefährden (ARBGB RUSS 29.9.2025). Gesetzliche Vorgaben werden von der Regierung selektiv umgesetzt. Das Strafmaß ist zu milde. Der Russland-Ukraine-Krieg führt zu einem erhöhten Arbeitskräftebedarf, weshalb die Regierung Beschränkungen gelockert und Anreize zur Beschäftigung von russischen Staatsbürgern ab 14 Jahren geschaffen hat. Aktuelle regionale Regierungsprogramme, beispielsweise in der innerrussischen Republik Tatarstan, fördern Kinderarbeit zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie. Es gibt Berichte über Kinder, welche im informellen Sektor und im Verkauf tätig sind. In Bezug auf die Anzahl der von Kinderarbeit Betroffenen liegen keine repräsentativen Daten vor (USDOS 12.8.2025).
Gemäß dem Welthunger-Index 2025 sind 2,9 % der Kinder unter fünf Jahren ausgezehrt, und 10,2 % weisen Wachstumsverzögerungen auf. Die Sterblichkeitsrate bei Kindern unter fünf Jahren liegt bei 0,4 % (GHI 2025). (Zum Vergleich: Die Kindersterblichkeit in der EU liegt zwischen 1,5 und 4,1 Todesfällen bei unter Fünfjährigen pro tausend Geburten (Standard 25.2.2025).) Gemäß dem von der NGO Humanium erstellten Index bestehen in Russland wahrnehmbare Probleme bei der Realisierung von Kinderrechten (orange Stufe bzw. 7,84 von 10 maximal erreichbaren Punkten; je höher der Wert, desto besser steht es um die Kinderrechte in einem Land) (Humanium o.D.).
Laut ukrainischen und russischen Behördenvertretern wurden seit 24.2.2022 Hunderttausende Kinder aus der Ukraine in die Russische Föderation gebracht. Zahlenangaben variieren beträchtlich. Von den Deportationen sind unter anderem Kinder in Einrichtungen sowie Kinder, welche aufgrund der Kampfhandlungen kurzfristig den Kontakt mit ihren Eltern verloren haben, betroffen. In Russland wird deportierten ukrainischen Kindern die russische Staatsbürgerschaft verliehen, und sie werden beispielsweise in Pflegefamilien untergebracht. Für Familienangehörige gestalten sich die Kontaktaufnahme sowie Rückführung ihrer Kinder in die Ukraine sehr schwierig (UIUKU 16.3.2023).
Nordkaukasus
Opfer sexueller Verbrechen sind in Russland, besonders im Nordkaukasus, mit einem Stigma behaftet und werden ausgegrenzt (UN-CRC 1.3.2024). Gemäß dem russischen Ministerpräsidenten ist die Kindersterblichkeit im Nordkaukasus um 29 % höher als im russischen Durchschnitt (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. Regierung RUSS 15.6.2021). Im Zeitraum Jänner-September 2024 starben in Dagestan fünf von 1.000 Neugeborenen. In Tschetschenien verstarben im selben Zeitraum sechs von 1.000 Neugeborenen (Rosstat o.D.a). Der Nordkaukasus weist eine hohe Geburtenrate auf (Prawda RUSS 19.9.2025). Es gibt im Nordkaukasus nicht genügend Schulen (Regierung RUSS 15.6.2021). In Teilen des Nordkaukasus sind Mädchen Zwangs- bzw. Kinderehen ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Die Mehrheit der Kinderehen bleibt in Russland verborgen und entzieht sich häufig einer staatlichen Registrierung (Equality Now 10.10.2024). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen haben Regionen in Russland eigene Kinderrechtsbeauftragte (FGKRB RUSS 10.7.2023). Die Ernennung der föderalen und regionalen Kinderrechtsbeauftragten erfolgt auf eine intransparente Art und Weise. Es existieren Berichte, dass viele der Kinderrechtsbeauftragten nur geringe Erfahrung im Bereich Kinderschutz aufweisen, Fälle nicht vertraulich behandeln und eher als Gesetzesvollzugsbeamte handeln (UN-CRC 1.3.2024).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
ARBGB RUSS - Arbeitsgesetzbuch [Russland] (29.9.2025): Трудовой кодекс Российской Федерации (N 197-ФЗ; 30.12.2001, idF 29.9.2025) [Arbeitsgesetzbuch der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34683, Zugriff 14.11.2025
ECP - End Corporal Punishment (8.2024): Corporal punishment of children in the Russian Federation, https://endcorporalpunishment.org/wp-content/uploads/country-reports/RussianFederation.pdf, Zugriff 11.11.2024
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FES/Chikov - Friedrich-Ebert-Stiftung (Herausgeber), Chikov, Pavel (Autor) (2020): Jugend und Menschenrechte in Russland. Ein Verhältnis mit Widersprüchen, https://library.fes.de/pdf-files/bueros/moskau/16507.pdf, Zugriff 12.9.2024
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UNTC - United Nations Treaty Collection (24.11.2025c): Optional Protocol to the Convention on the Rights of the Child on the sale of children, child prostitution and child pornography - New York, 25 May 2000, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=TREATYmtdsg_no=IV-11-cchapter=4clang=_en, Zugriff 24.11.2025
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USDOS - United States Department of State [USA] (24.6.2024): 2024 Trafficking in Persons Report: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2111585.html, Zugriff 26.8.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
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Bewegungsfreiheit und Meldewesen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation haben alle Personen, welche sich rechtmäßig auf deren Territorium aufhalten, das Recht auf Bewegungsfreiheit sowie Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts. Alle Personen sind laut der Verfassung zur Ausreise berechtigt. Bürger haben das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation und dürfen nicht aus dem Land ausgewiesen und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden (Verfassung RUSS 6.10.2022). Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sind Einschränkungen des Rechts auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsorts nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. Dieses Recht kann unter anderem dann eingeschränkt werden, wenn in den betreffenden Regionen der Ausnahmezustand oder das Kriegsrecht herrscht. Entscheidungen in Bezug auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes können von den Bürgern gerichtlich angefochten werden (GRFBF RUSS 13.12.2024).
Gemäß § 15 des Gesetzes „Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation“ darf das Recht der Staatsbürger auf Ausreise aus der Russischen Föderation vorübergehend beschränkt werden. Von solchen Beschränkungen sind Personen betroffen, die zum Wehrdienst einberufen oder zum Wehrersatzdienst entsandt wurden (bis zur Beendigung des Wehrdiensts oder Wehrersatzdiensts); Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder unter Anklage stehen; Personen, die wegen Begehung einer Straftat verurteilt wurden (bis die Strafe verbüßt oder eine Strafbefreiung eingetreten ist); gegen gerichtlich auferlegte Verpflichtungen verstoßende Personen; Mitarbeiter des Föderalen Sicherheitsdiensts (FSB); sowie zahlungsunfähige bzw. insolvente Personen (FGAE RUSS 23.7.2025). Gemäß den gesetzlichen Vorgaben dürfen im Militärregister aufscheinende Bürger ab Verkündung einer Mobilmachung ihren Wohnort nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen (FGMB RUSS 23.3.2024). Die Bewegungsfreiheit wird von der Regierung eingeschränkt (FH 2025a). Die Regierung beschränkt Auslandsreisen ihrer Mitarbeiter, darunter Generalstaatsanwaltschaft, Innen- und Verteidigungsministerium usw. (USDOS 22.4.2024; vgl. Bell 7.4.2023). Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangehöriger durch russische Behörden entsprechen in der Regel internationalem Standard (AA 2.8.2024). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 2.8.2024).
Auf Grundlage eines EU-Ratsbeschlusses ist seit 12.9.2022 das Visaerleichterungsabkommen zwischen der EU und Russland vollständig ausgesetzt (Rat der EU 5.2.2025; vgl. EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens 6.9.2022). Dies bedeutet nun unter anderem höhere Gebühren für einen Visumsantrag, Vorlage zusätzlicher Dokumente und längere Bearbeitungszeiten für Visa (Rat der EU 5.2.2025). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen für mehrere Hundert russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Weitere Länder, darunter die baltischen Staaten und Tschechien, haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).
Meldewesen
Die Bürger der Russischen Föderation sind zur Registrierung ihres Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb des Landes verpflichtet. Die Registrierung ist kostenlos (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die örtlichen Stellen des Innenministeriums sind die Meldebehörden (GRFBF RUSS 13.12.2024; vgl. AA 2.8.2024). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung ihres Vermieters und werden damit vorläufig ohne Eintragung im Inlandspass registriert (AA 2.8.2024). Das staatliche Melderegister ist nicht öffentlich zugänglich. Informationen werden natürlichen und nicht staatlichen juristischen Personen auf deren Anfrage nur bei Vorhandensein der Zustimmung derjenigen Person, deren Daten angefragt werden, erteilt; staatlichen Organen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist (ÖB Moskau 1.2.2023).
Die Registrierung des Aufenthaltsortes hat binnen 90 Tagen nach Wohnungsnahme zu erfolgen. Von der Registrierung des Aufenthaltsortes bleibt die Wohnsitzregistrierung unberührt. Aufenthalte bis zu einer Dauer von 90 Tagen bedürfen keiner Registrierung. Beispiele für Aufenthaltsorte sind Hotels, Sanatorien, Campingplätze, medizinische Einrichtungen, Haftanstalten usw. (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Aufenthaltsregistrierung (temporäre Registrierung) wird durch eine Bescheinigung in elektronischer oder in Papierform bestätigt (Gosuslugi o.D.b). Temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung (ÖB Moskau 1.10.2025).
Bürger, welche ihren Wohnort wechseln, haben binnen sieben Tagen nach Wohnungsnahme die Registrierung zu veranlassen. Dabei ist unter anderem ein Pass oder ein anderes Identitätsdokument vorzulegen. Anträge können auch elektronisch eingebracht werden, beispielsweise über das Portal Gosuslugi. Die Meldebehörde hat spätestens drei Tage nach Antragstellung die Registrierung vorzunehmen (GRFBF RUSS 13.12.2024). Die Wohnsitzregistrierung (Propiska) wird im Pass durch einen Stempel vermerkt. Kinder bis zu einem Alter von 14 Jahren erhalten eine Registrierungsbescheinigung (Gosuslugi o.D.c). Eine permanente Registrierung ist Voraussetzung für stationäre medizinische Versorgung, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld und Pensionszahlungen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Kaukasus
Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile Russlands reisen (AA 2.8.2024). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung ethnischer Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 2025a).
Quellen
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Bell - Bell, The (7.4.2023): Мишустин закрыл свободный выезд из страны высокопоставленным чиновникам правительства. В Кремле таких ограничений нет [Mischustin schob freier Ausreise aus dem Land den Riegel vor - davon betroffen hohe Regierungsbeamte. Im Kreml keine solche Einschränkungen], https://thebell.global.ssl.fastly.net/mishustin-zakryl-svobodnyy-vyezd-iz-strany-vysokopostavlennym-chinovnikam-pravitelstva-v-kremle-takikh-ogranicheniy-net, Zugriff 16.9.2024
DW - Deutsche Welle (22.8.2022): Verbietet die EU Touristenvisa für Russen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-für-russische-touristen/a-62890546, Zugriff 17.9.2024
EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens - EU-Ratsbeschluss über die Aussetzung des EG-Russland-Visaerleichterungsabkommens (6.9.2022): Beschluss des Rates über die vollständige Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Erleichterung der Ausstellung von Visa für Bürger der Europäischen Union und für Staatsangehörige der Russischen Föderation, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_12039_2022_INIT, Zugriff 26.11.2025
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 114-ФЗ; 15.8.1996, idF 23.7.2025): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 20.11.2025
FGMB RUSS - Föderales Gesetz zur Mobilisierung [Russland] (23.3.2024): Федеральный закон (N 31-ФЗ; 26.2.1997, idF 23.3.2024): О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_13454, Zugriff 28.11.2024
FH - Freedom House (2025a): Freedom in the World 2025 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2123566.html, Zugriff 5.5.2025
Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.b): Как оформить временную регистрацию на Госуслугах [Wie eine temporäre Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/temporary_registration/101245, Zugriff 17.9.2024
Gosuslugi - Gosuslugi [Russland] (o.D.c): Как оформить постоянную регистрацию на Госуслугах [Wie eine permanente Registrierung auf Gosuslugi vorgenommen wird], https://www.gosuslugi.ru/help/faq/permanent_registration/1021111, Zugriff 17.9.2024
GRFBF RUSS - Gesetz der Russischen Föderation zur Bewegungsfreiheit [Russland] (13.12.2024): Закон РФ (N 5242-1; 25.6.1993, idF 13.12.2024): О праве граждан Российской Федерации на свободу передвижения, выбор места пребывания и жительства в пределах Российской Федерации [Gesetz der RF: Über das Recht der Bürger der Russischen Föderation auf Bewegungsfreiheit, Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts innerhalb der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_2255, Zugriff 25.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.2.2023): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
Rat der EU - Rat der EU (5.2.2025): Die Reaktion der EU auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion, Zugriff 26.11.2025
USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): 2023 Country Reports on Human Rights Practices: Russia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/03/528267_RUSSIA-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 8.5.2024
USDOS - United States Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://2021-2025.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/, Zugriff 26.11.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Tschetschenen innerhalb und außerhalb der Russischen Föderation
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Bevölkerungszahl Tschetscheniens beträgt gemäß offiziellen Zahlen in etwa 1,6 Millionen (Föderationsrat RUSS o.D.c). Die Furcht vor dem Erhalt eines Einberufungsbefehls fördert Migrationstendenzen junger Männer. Seit Beginn des Ukrainekriegs ist die Anzahl derjenigen Personen, welche Tschetschenien verlassen haben, beträchtlich gestiegen (DIS 9.12.2022; vgl. KR 15.2.2023, VQ RUSS2 5.10.2025). Die Bewegungsfreiheit der Tschetschenen wird verstärkt kontrolliert (SK SOS 8.6.2023). Einwohner Tschetscheniens treffen auf Probleme beim Erhalt von Reisepässen (KR 19.7.2023; vgl. VQ RUSS2 5.10.2025), und ihnen wird mit einem Fronteinsatz in der Ukraine gedroht (VQ RUSS2 5.10.2025). Mehrere Personen, welche einen Reisepass beantragt hatten, wurden angeblich entführt (KR 11.12.2023). Personen, die einen Antrag auf einen Reisepass gestellt oder versucht haben, ihre Meldeanschrift zu ändern, werden zu Militärübungen einberufen (KR 11.10.2023). Wollen Männer im wehrpflichtigen Alter einen Reisepass erhalten, müssen sie über einen Bürgen verfügen und seit Kriegsbeginn außerdem eine Bescheinigung des Militärkommissariats vorlegen. Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung zieht sich ohne Angabe von Gründen häufig in die Länge. Es wurden Listen aller ins Ausland ausgereisten Männer erstellt (KR 11.12.2023). Das Republiksoberhaupt hat damit gedroht, Ausgereisten eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verbieten (KR 19.2.2023).
Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten. Wird eine Person allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik Tschetschenien tätig werden. Tschetschenen stehen in größeren russischen Städten unter Beobachtung ihrer Landsleute, und „falsches“ Verhalten kann ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken (ÖB Moskau 1.10.2025). Gemäß Berichten verfolgen in Einzelfällen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Tschetschenen in anderen Gebieten Russlands in Gewahrsam nehmen und nach Tschetschenien verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, können Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig gemacht werden (AA 2.8.2024). Die russische Regierung setzt zur Festnahme von Personen Gesichtserkennungssoftware ein (FH 16.10.2024). Es wird von verschiedenen Personengruppen berichtet, die gegen ihren Willen von einem innerstaatlichen Zufluchtsort nach Tschetschenien zurückgeholt und dort Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden sind. Zu den Betroffenen gehören Oppositionelle und Regimekritiker, darunter ehemalige Kämpfende und Mitglieder der tschetschenischen Unabhängigkeitsbewegung (AA 2.8.2024). In mehreren Fällen wurden Kritiker Kadyrows, welche außerhalb Russlands lebten, Opfer von Attentaten (KR 31.1.2023; vgl. Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Immer wieder kommt es vor, dass Familienangehörige von in Ungnade gefallenen Personen aus Tschetschenien ausgewiesen werden (KR 22.4.2025).
Es gibt eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben (AA 2.8.2024). Die tschetschenische Diaspora in Europa zählt nach verschiedenen Schätzungen zwischen 150.000 und 300.000 Personen. Eine der größten tschetschenischen Gemeinschaften Europas befindet sich in Frankreich, wo um die 60.000 Tschetschenen leben. In Deutschland (KK 16.5.2023b), Österreich (KK 16.5.2023b; vgl. ICMPD/ÖIF 16.2.2024) und Belgien leben nach offiziellen Angaben jeweils zwischen 30.000 und 45.000 Tschetschenen (KK 16.5.2023b). Die zahlenmäßige Bestimmung der Bevölkerung mit tschetschenischer Migrationsgeschichte in Österreich ist nur indirekt möglich, da Tschetschenen Staatsangehörige der Russischen Föderation oder bereits österreichische Staatsangehörige sind (ICMPD/ÖIF 16.2.2024).
Die „Ständige Vertretung Tschetscheniens beim russischen Präsidenten“ vertritt laut Eigendarstellung die Interessen Tschetscheniens in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technik, Kultur und humanitäre Zusammenarbeit. Außerdem pflegt die Ständige Vertretung Kontakte mit Organisationen der tschetschenischen Diaspora und schützt deren soziale Rechte (SVTRPRF o.D.b). Um Belange der tschetschenischen Diaspora kümmern sich beispielsweise folgende Organisationen: der Wiener Rat der Tschetschenen und Inguschen (Zeit Online 29.4.2022; vgl. RTIÖ o.D.), der Weltkongress des tschetschenischen Volks (PARLRT RUSS o.D.) und die Versammlung der Tschetschenen Europas (VTEUR o.D.). Generalsekretär des Weltkongresses des tschetschenischen Volks ist das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow (PARLRT RUSS o.D.).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (9.12.2022): Russia - An update on military service since July 2022, https://us.dk/media/k1wot4tt/update-on-military-service-in-russia_tilgaengelig.pdf, Zugriff 12.2.2024
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KR - Kawkas.Realii (11.12.2023): С 11 декабря россияне обязаны сдавать загранпаспорт при запрете на выезд [Seit 11. Dezember müssen Russen Auslandsreisepass im Falle eines Ausreiseverbots abliefern], https://www.kavkazr.com/a/s-11-dekabrya-rossiyane-obyazany-sdavatj-zagranpasport-pri-zaprete-na-vyezd/32725714.html, Zugriff 21.12.2023
KR - Kawkas.Realii (11.10.2023): Кадыров призвал жителей Чечни отправлять сыновей на войну. Он назвал это "проверкой" [Kadyrow rief Bewohner Tschetscheniens dazu auf, Söhne in den Krieg zu schicken. Er nannte das „Prüfung“], https://www.kavkazr.com/a/ramzan-kadyrov-prizval-zhiteley-chechni-otpravlyatj-synovey-na-voynu-protiv-ukrainy-on-nazval-eto-proverkoy-/32633073.html, Zugriff 9.11.2023
KR - Kawkas.Realii (19.7.2023): Реклама армии на узбекском языке в Волгограде и наемники ЧВК "Вагнер" в Анапе [Armee-Werbung in usbekischer Sprache in Wolgograd und Söldner des privaten Militärunternehmens „Wagner“ in Anapa], https://www.kavkazr.com/a/reklama-armii-na-uzbekskom-yazyke-v-volgograde-i-naemniki-chvk-vagner-v-anape/32510689.html, Zugriff 13.11.2023
KR - Kawkas.Realii (19.2.2023): "Так называемые мужчины". Как власти Чечни манипулируют земляками [„Sogenannte Männer“. Wie Behörden Tschetscheniens Landsleute manipulieren], https://www.kavkazr.com/a/tak-nazyvaemye-muzhchiny-kak-vlasti-chechni-pytayutsya-vystavitj-nezhelayuschih-voevatj-vtorosortnymi-lyudjmi-/32265900.html, Zugriff 10.11.2023
KR - Kawkas.Realii (15.2.2023): Миграция из республик Северного Кавказа в 2022 году выросла в три раза [Migration aus den nordkaukasischen Republiken verdreifachte sich im Jahr 2022], https://www.kavkazr.com/a/migratsiya-iz-respublik-severnogo-kavkaza-v-2022-godu-vyrosla-v-tri-raza/32272738.html, Zugriff 5.6.2023
KR - Kawkas.Realii (31.1.2023): Таинственное молчание. Соцсети об исчезновении критиков Кадырова [Geheimnisvolles Schweigen. Soziale Medien über Verschwinden von Kritikern Kadyrows], https://www.kavkazr.com/a/tainstvennoe-molchanie-sotsseti-ob-ischeznovenii-kritikov-kadyrova/32237111.html, Zugriff 27.8.2024
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Wirtschaft
Aufgrund des Kriegs gegen die Ukraine hat die EU wirtschaftliche Sanktionen gegen Russland verhängt, um die wirtschaftliche Basis des Landes zu schwächen, Russland den Zugang zu kritischen Technologien und Märkten zu versperren und seine Fähigkeit zur Kriegsführung einzuschränken (Rat der EU 14.11.2025). Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten/Dienstleistungen der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl, raffinierte Erdölerzeugnisse, Zellstoff und Papier, Kunststoffe, Kosmetika, Flüssigerdgas (LNG) usw. Zudem dürfen in Bereichen wie IT- und Rechtsberatung für Russland keine Dienstleistungen mehr erbracht werden (Rat der EU 23.10.2025). Sanktionen gegen Russland haben außerdem beispielsweise die USA, Kanada, das Vereinigte Königreich, Japan und die Schweiz verhängt. Der Sanktionsdruck ist in Russland in allen Branchen spürbar (WKO 9.2025). Die internationalen Sanktionen haben russische Unternehmen von globalen Märkten isoliert, wodurch ihre Abhängigkeit von der Regierung wächst (RAD/Duvanova 16.4.2025). Die Isolation Russlands zwingt verstärkt zu einer Eigenproduktion kritischer Waren, darunter Medikamente, Anlagen und Computertechnik (WKO 4.2024). Aufgrund der Emigration das Land qualifizierte Arbeitskräfte (EBRD 21.11.2023) [sogenannter Braindrain; Anm. der Staatendokumentation]. Es herrscht ein akuter Arbeitskräftemangel (SWP/Kluge 26.11.2024; vgl. Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025, Jelzin Zentr 27.11.2024), ausgelöst durch mehrere Faktoren, wie beispielsweise die jahrzehntelangen demografischen Probleme, Emigration von schätzungsweise bis zu 900.000 Bürgern seit 2022, sinkende Arbeitsmigrantenströme, Bedarf an Arbeitskräften in der Rüstungsindustrie und dem wachsenden Bedarf an Soldaten für das Militär (ISW 19.2.2025). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation gestaltet sich schwierig, da der öffentliche Zugang zu Wirtschaftsstatistiken eingeschränkt wurde (FH 2025a).
Der Index zur Messung der wirtschaftlichen Freiheit (Index of Economic Freedom) stuft die russische Wirtschaft als vorwiegend unfrei ein (HF 2.2025). Die Einflussnahme des Staates auf die Wirtschaft wächst. Führungspositionen werden immer öfter auf Basis politischer Loyalität und nicht betriebswirtschaftlicher Kompetenz vergeben. Die Kriegswirtschaft ist von einer tiefgreifenden Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und Machtstrukturen geprägt (Russland-Analysen/Lorenz 30.7.2025). Hohe Anstiege in der Rüstungsindustrie stehen Rückgängen in der zivilen Industrie gegenüber (WKO 9.2025). 2024 ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) um 4,3 % gewachsen. Es kam zu einer Überhitzung der Wirtschaft (WIIW o.D.). Das Wirtschaftswachstum verlangsamt sich (Jelzin Zentr 27.11.2024). Die Inflation betrug im September 2025 nach offiziellen Angaben 8 % (ZB RUSS o.D.). Es herrscht eine Geldwertinstabilität, und der Staat übt einen beträchtlichen Einfluss auf Preise aus (HF 2.2025). Die öffentliche Verschuldung betrug im Jahr 2024 14,4 % des Bruttoinlandsprodukts (WIIW o.D.). Der Privatsektor wird durch extensive staatliche Einmischung (HF 2.2025) sowie unzureichenden Schutz von Eigentumsrechten gehemmt (BS 2024).
Innerhalb der letzten beiden Jahrzehnte ist Russland vom Importeur zum größten Exporteur von Weizen auf der Welt aufgestiegen (ZOiS/Götz 9.3.2023; vgl. Statista 5.2025). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert und von Rohstoffexporten stark abhängig (EBRD 21.11.2023). Russland gehört historisch zu den größten Erdölproduzenten weltweit. Öl- und Gasexporte machen traditionell mehr als zwei Drittel der Ausfuhren aus (WKO 4.2024). Der Handel mit sogenannten freundlichen Staaten wie China und Indien wurde verstärkt (WKO 9.2025). Eine starke Abhängigkeit von China hat sich entwickelt (Russland-Analysen/Yakovlev 27.2.2025). Die sozioökonomische Entwicklung wird durch die weitverbreitete Korruption und die ausgedehnte Schattenwirtschaft behindert (BS 2024).
Grundversorgung
Ein beträchtlicher Teil der Bevölkerung ist armutsgefährdet (BS 2024). Im Jahr 2024 betrug nach offiziellen Angaben der Anteil der Bevölkerung mit Einkommen unter der Armutsgrenze 7,2 % (10,5 Millionen Personen) (Rosstat o.D.b). Das Armutsausmaß in Russland ist regional unterschiedlich (RIA Nowosti 1.7.2024). Gemäß einer von staatlicher Seite durchgeführten Bewertung stellt sich die sozioökonomische Lage in Moskau und St. Petersburg als zufriedenstellend dar, im Gegensatz beispielsweise zur nordkaukasischen Region (RIA Rating 23.6.2025). Spezielle Regierungsprogramme, die sich dem Kampf gegen Armut im ländlichen Raum widmen, sind aufgrund der sich darstellenden massiven Probleme begrenzt erfolgreich (BS 2024). Es herrscht eine beträchtliche Ungleichheit im Land (BS 2024; vgl. Mareeva 2023). Für viele Menschen steigen die Lebenshaltungskosten (AI 29.4.2025).
Russland verfügt über sehr große Trinkwasservorkommen, die jedoch ungleichmäßig verteilt sind. Nord- und Ostrussland ist mit den großzügigsten Trinkwasservorkommen ausgestattet, wohingegen das bevölkerungsreiche Zentral- und Südrussland über viel weniger Trinkwasser verfügt (IOM 24.9.2025). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2022 76 % der Bevölkerung Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB 2022a). Nach staatlichen Angaben werden 88,6 % der Bevölkerung des Landes mit hochwertigem Trinkwasser versorgt. Der dementsprechende Anteil für die Stadtbevölkerung beträgt 94,9 % (NPRU 2024). In den Städten Moskau und St. Petersburg sowie in der Leningrader Region ist das Trinkwasser von guter Qualität (IOM 24.9.2025). Gemäß dem Welthunger-Index 2025 belegt die Russische Föderation einen der ersten 25 von insgesamt 123 Rängen. Mit einem Wert von unter 5 fällt das Land in die Schweregradkategorie niedrig. Weniger als 2,5 % der Bevölkerung sind laut dem Welthunger-Index unterernährt (GHI 2025). Laut der Weltbank hatten im Jahr 2022 89 % der Bevölkerung Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Sanitärbereich (WB 2022b). Ausreichender Wohnraum vor allem für Familien bleibt ein Dauerthema (AA 2.8.2024). Die kommunale Infrastruktur weist beträchtliche Mängel auf. Beispielsweise gibt es Kläranlagen, die nicht funktionieren, und regelmäßig platzende Fernwärmeleitungen (Standard 20.5.2025). Russlands öffentliche Heizinfrastruktur ist zunehmend marode. Mangelhaft gewartete Heizkraftwerke fallen regelmäßig aus (Standard 19.1.2024). In Bezug auf die Energieversorgungssituation bestehen regionale Differenzen. Die große Mehrheit der Bevölkerung hat Zugang zur Energieversorgung. Jedoch mögen in entlegenen Gegenden (beispielsweise im Norden oder in bergigen Gebieten Russlands) der Bau und die Instandhaltung von Energienetzen wirtschaftlich unrentabel oder technisch schwierig sein. Zudem können in ländlichen Gegenden die Energienetze veraltet und unzuverlässig sein, wodurch regelmäßige Stromausfälle wahrscheinlich sind (IOM 24.9.2025).
Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 6.2025). Der monatliche Durchschnittslohn lag im August 2025 bei ca. RUB 92.866 [ca. EUR 985] (KonsPljus o.D.). Die Realeinkommen stiegen 2024 um 7,3 % (WKO 9.2025). Artikel 75 der Verfassung garantiert einen Mindestlohn, welcher das Existenzminimum nicht unterschreiten darf (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Höhe des Mindestlohns wird durch ein föderales Gesetz jährlich angepasst und beträgt für das Jahr 2025 monatlich RUB 22.440 [ca. EUR 238] (FGML RUSS 29.10.2024). Der Mindestlohn kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf gemäß den gesetzlichen Vorgaben die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein (ARBGB RUSS 29.9.2025). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des monatlichen Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung RUB 19.329 [ca. EUR 205], für Kinder RUB 17.201 [ca. EUR 183] und für Pensionisten RUB 15.250 [ca. EUR 162] (BRHEM 2025 RUSS 12.6.2024). Die primäre Versorgungsquelle der Bevölkerung bleibt ihr Einkommen (AA 2.8.2024). Weitverbreitet ist die Praxis, Löhne gar nicht oder verspätet auszuzahlen (USDOS 12.8.2025). Die Arbeitslosigkeit hat einen historischen Tiefststand erreicht (SWP/Kluge 26.11.2024). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im September 2025 2,2 % (Rosstat o.D.c). Die Arbeitslosenquote kann von Region zu Region stark variieren (IOM 6.2025).
Quellen
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Nordkaukasus / Tschetschenien / Dagestan
Letzte Änderung 2025-12-23 11:46
Die sozioökonomischen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, vor allem der Nordkaukasus, ist von großen Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2024). Aufgrund des Ukrainekriegs verschlechtert sich die sozioökonomische Lage im Nordkaukasus (KR 4.5.2024). Dieser weist eine hohe Armutsrate (KR 19.5.2023) und eine hohe Arbeitslosigkeit auf (KR 10.3.2025; vgl. ÖB Moskau 1.10.2025), das Einkommensniveau ist sehr niedrig (KR 5.10.2025), die Höhe der Pensionen liegt unter dem Landesdurchschnitt (KR 8.2.2024). Der Nordkaukasus ist von einem hohen Niveau informeller Beschäftigung gekennzeichnet (KK 29.3.2023; vgl. BS 2024). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2023). Mehrere ländliche Gegenden haben begrenzten oder keinen Zugang zu Wasser, Stromversorgung und Sanitäreinrichtungen (BS 2024). Wirtschaftlich sind für die Region föderale Transferzahlungen wichtig (ÖB Moskau 1.10.2025).
Tschetschenien
Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).
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Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
BRHEM DAG 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Dagestan 2025 [Russland] (1.8.2024): Постановление Правительства Республики Дагестан (N 227): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Республике Дагестан на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Dagestan: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Dagestan für das Jahr 2025], https://pravo.e-dag.ru/document/05002013796/, Zugriff 16.5.2025
BRHEM TSNE 2025 RUSS - Beschluss der Regierung: Höhe des Existenzminimums in Tschetschenien 2025 [Russland] (19.8.2024): Постановление Правительства Чеченской Республики (N 175): Об установлении величины прожиточною минимума на душу населения и по основным социально-демографическим группам населения в Чеченской Республике на 2025 год [Beschluss der Regierung der Republik Tschetschenien: Über die Festlegung der Höhe des Existenzmimimums pro Kopf der Bevölkerung und in Bezug auf die wichtigsten soziodemografischen Bevölkerungsgruppen in der Republik Tschetschenien für das Jahr 2025], http://publication.pravo.gov.ru/document/2000202408190019, Zugriff 16.5.2025
BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI (Bertelsmann Stiftung’s Transformation Index) 2024 Country Report — Russia, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2024_RUS.pdf, Zugriff 2.4.2024
IOM - International Organization for Migration (24.9.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024a): Ингушетия осталась аутсайдером среди регионов России по доходам населения [Inguschetien blieb Außenseiter unter Regionen Russlands bzgl. Einkommen der Bevölkerung], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399631, Zugriff 17.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (3.5.2024b): Роспотребнадзор признал опасной для питья воду в Махачкале [Rospotrebnadsor befand Wasser in Machatschkala als gefährlich zum Trinken], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/399622, Zugriff 17.5.2024
KK - Kaukasischer Knoten (10.5.2023): Республики СКФО оказались в хвосте рейтинга по динамике зарплаты [Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks Schlusslichter bei Lohndynamik], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/388529, Zugriff 23.4.2024
KK - Kaukasischer Knoten (29.3.2023): Три республики СКФО отличились высоким уровнем неформальной занятости работников [Drei Republiken des nordkaukasischen föderalen Bezirks fielen durch hohes Niveau informeller Beschäftigung von Arbeitnehmern auf], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/387254, Zugriff 23.4.2024
KR - Kawkas.Realii (5.10.2025): Жители Северного Кавказа получают наименьшую зарплату в стране [Nordkaukasusbewohner mit niedrigstem Einkommen landesweit], https://www.kavkazr.com/a/zhiteli-severnogo-kavkaza-poluchayut-naimenjshuyu-zarplatu-v-strane-/33550218.html, Zugriff 27.10.2025
KR - Kawkas.Realii (24.9.2025): Северная Осетия и Дагестан лидируют по падению промышленного производства [In Nordossetien und Dagestan stärkster Rückgang der Industrieproduktion], https://www.kavkazr.com/a/severnaya-osetiya-i-dagestan-lidiruyut-po-padeniyu-promyshlennogo-proizvodstva/33539520.html, Zugriff 27.10.2025
KR - Kawkas.Realii (15.9.2025): На поиск работы в Дагестане уходит в среднем более 8 месяцев. Это один из худших показателей в стране [Arbeitssuche in Dagestan nimmt durchschnittlich mehr als 8 Monate in Anspruch. Das ist einer der schlechtesten Parameter im Land], https://www.kavkazr.com/a/na-poisk-raboty-v-dagestane-uhodit-v-srednem-bolee-8-mesyatsev-eto-odin-iz-hudshih-pokazateley-v-strane-/33530662.html, Zugriff 14.11.2025
KR - Kawkas.Realii (26.7.2025): Почти 90 тысяч жителей Махачкалы остались без света – в Дагестане побит рекорд энергопотребления [Fast 90.000 Bewohner von Machatschkala blieben ohne Licht – in Dagestan Energieverbrauchsrekord gebrochen], https://www.kavkazr.com/a/v-dagestane-pobit-rekord-energopotrebleniya-ono-prevyshaet-maksimaljnye-vozmozhnosti-seti/33484526.html, Zugriff 11.9.2025
KR - Kawkas.Realii (10.3.2025): Северный Кавказ возглавил рейтинг по доле безработных в регионах РФ [Nordkaukasus führte Rating in Bezug auf Arbeitslosenanteil in RF-Regionen an], https://www.kavkazr.com/a/severnyy-kavkaz-vozglavil-reyting-po-dole-bezrabotnyh-v-regionah-rf-/33342344.html, Zugriff 8.9.2025
KR - Kawkas.Realii (4.5.2024): Военное подразделение для главы МЧС по Чечне. Итоги недели [Bann über Leiter Katastrophenschutzministeriums in Tschetschenien. Wochenbilanz], https://www.kavkazr.com/a/voennoe-podrazdelenie-dlya-glavy-mchs-po-chechne-itogi-nedeli/32931800.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (8.2.2024): Самые низкие пенсии в России – в республиках Северного Кавказа [Die niedrigsten Pensionen in Russland - in den Republiken des Nordkaukasus], https://www.kavkazr.com/a/samye-nizkie-pensii-v-rossii-v-respublikah-severnogo-kavkaza/32810441.html, Zugriff 21.5.2024
KR - Kawkas.Realii (8.12.2023): Пугалка для Кадырова: заставят ли глав республик Кавказа отвечать за дотации [Abschreckung für Kadyrow: Werden Oberhäupter der Kaukasus-Republiken gezwungen, über Subventionen Rechenschaft abzulegen?], https://www.kavkazr.com/a/pugalka-dlya-kadyrova-zastavyat-li-glav-respublik-kavkaza-otvechatj-za-dotatsii/32719494.html, Zugriff 17.5.2024
KR - Kawkas.Realii (19.5.2023): Мертвые души и черные деньги: Северный Кавказ остается лидером по бедности [Tote Seelen und Schwarzgeld: Nordkaukasus bleibt Spitzenreiter in Bezug auf Armut], https://www.kavkazr.com/a/mertvye-dushi-i-chernye-denjgi-severnyy-kavkaz-ostaetsya-liderom-po-bednosti/32419049.html, Zugriff 23.4.2024
KR - Kawkas.Realii (15.4.2023): Дагестан занял последнее место в стране по качеству окружающей среды [Dagestan nahm landesweit letzten Platz bzgl. Umweltqualität ein], https://www.kavkazr.com/a/dagestan-zanyal-poslednee-mesto-v-strane-po-kachestvu-okruzhayuschey-sredy/32365202.html, Zugriff 23.4.2024
Moscow Times - Moscow Times, The (3.7.2025): Зависимость Чечни от федерального бюджета превысила 92% [Abhängigkeit Tschetscheniens von föderalem Budget höher als 92%], https://www.moscowtimes.ru/2025/07/03/obschaya-zavisimost-chechni-ot-rossiiskogo-byudzheta-previshaet-92-a167843, Zugriff 17.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
PONARS Eurasia/Youngman - Youngman, Mark (Autor), Program on New Approaches to Research and Security in Eurasia (Herausgeber) (5.7.2024): Replacing Ramzan: Chechen Succession Planning and the Pivotal Role of Adam Delimkhanov (Policy Memo 905), https://bunny-wp-pullzone-a7uhvox9dj.b-cdn.net/wp-content/uploads/2024/04/F_PEPM_Youngman_July2024_print.pdf, Zugriff 17.11.2025
Rosstat - Föderales Statistikamt [Russland] (30.4.2025): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности (величины прожиточного минимума) в целом по России и по субъектам Российской Федерации, в процентах от общей численности населения [Bevölkerungsanteil mit Einkommen unter der Armutsgrenze (Höhe des Existenzminimums) insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation, in Prozenten der Gesamtbevölkerungsanzahl], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/Nb_Ub_1-1.xlsx, Zugriff 16.5.2025
Standard - Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen, Zugriff 12.4.2024
Statista - Statista (7.2023): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2022 to 2023, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share, Zugriff 23.4.2024
Sozialbeihilfen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).
Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).
Quellen
AÜSU - Alles über die soziale Unterstützung (2025): Меры социальной поддержки граждан в 2025 году [Soziale Unterstützungsmaßnahmen für Bürger im Jahr 2025], https://socialnaya-podderzhka.ru/mery_socialnoj_podderzhki/, Zugriff 8.5.2025
FGSP RUSS - Föderales Gesetz zur staatlichen Pensionsversorgung [Russland] (31.7.2025): Федеральный закон (N 166-ФЗ; 15.12.2001, idF 31.7.2025): О государственном пенсионном обеспечении в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die staatliche Pensionsversorgung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_34419, Zugriff 17.11.2025
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/afba208c-94a3-459f-a0dd-ee7d97f225ff-CFS_ The Russian Federation 2025_DE.pdf, Zugriff 6.11.2025
Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova - Post-Soviet Affairs (Herausgeber), Sharafutdinova, Gulnaz (Autor) (2024): Authoritarian welfare and resilience: politics of child benefits in Russia, 4, 40 (2024), https://www.tandfonline.com/doi/full/10.1080/1060586X.2024.2360365, Zugriff 14.11.2025
Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.a): Социальная поддержка отдельных категорий граждан [Soziale Unterstützung einzelner Bürgergruppen], http://government.ru/rugovclassifier/510/events, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.g): Информация об электронных сервисах: Гражданам [Information über elektronische Dienstleistungen für Bürger], https://sfr.gov.ru, Zugriff 17.11.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (o.D.h): Социальная доплата до уровня прожиточного минимума пенсионера [Sozialzuschlag bis zur Höhe des Existenzminimums von Pensionisten], https://sfr.gov.ru/grazhdanam/pensionres/soc_doplata, Zugriff 8.5.2025
SFR - Sozialfonds Russlands [Russland] (2.10.2025): О Фонде [Über den Fonds], https://sfr.gov.ru/about/about, Zugriff 17.11.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).
Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).
Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).
Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).
Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).
Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).
Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
EPSEGW 2025 RUSS - Erlass des Präsidenten: Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens bis 2025 [Russland] (27.3.2023): Указ Президента Российской Федерации (N 254): О Стратегии развития здравоохранения в Российской Федерации на период до 2025 года [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation: Über die Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens in der Russischen Föderation für den Zeitraum bis 2025], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_326419, Zugriff 17.9.2024
EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (9.2022): Russian Federation - Medical Country of Origin Information Report, https://coi.euaa.europa.eu/administration/easo/PLib/2022_09_EUAA_MedCOI_Country_Report_Russian_Federation.pdf, Zugriff 18.9.2024
FGGS RUSS - Föderales Gesetz zum Gesundheitsschutz [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 323-ФЗ; 21.11.2011, idF 23.7.2025): Об основах охраны здоровья граждан в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_121895, Zugriff 6.11.2025
FGOKV RUSS - Föderales Gesetz zur obligatorischen Krankenversicherung [Russland] (28.12.2024): Федеральный закон (N 326-ФЗ; 29.11.2010, idF 28.12.2024): Об обязательном медицинском страховании в Российской Федерации [Föderales Gesetz: Über die obligatorische Krankenversicherung], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_107289, Zugriff 6.11.2025
IOM - International Organization for Migration (24.9.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (5.6.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/afba208c-94a3-459f-a0dd-ee7d97f225ff-CFS_ The Russian Federation 2025_DE.pdf, Zugriff 6.11.2025
MoD@DefenceHQ - Ministry of Defence - @DefenceHQ [United Kingdom] (14.3.2025): Defence Intelligence Update on Ukraine [benutzergenerierter Inhalt], https://x.com/DefenceHQ/status/1900500261212144123, Zugriff 8.9.2025
Moscow Times - Moscow Times, The (20.2.2025b): По всей России за год закрыли 160 больниц, чтобы сэкономить деньги на войну [In ganz Russland schlossen 160 Krankenhäuser während des Jahres, um Geld für Krieg zu sparen], https://www.moscowtimes.ru/2025/02/20/rossiya-naladila-kontrabandu-zapchastei-dlya-zapadnih-samoletov-cherez-indiyu-a155904, Zugriff 5.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
Regierung RUSS - Regierung [Russland] (o.D.b): Федеральный фонд обязательного медицинского страхования: Описание [Föderaler Fonds der obligatorischen Krankenversicherung: Beschreibung], http://government.ru/department/191/about, Zugriff 6.11.2025
Sber-Vers - Sberbank-Versicherung (o.D.): Ваш ДМС - Информация [Ihre freiwillige Krankenversicherung - Information], https://sberbankins.ru/products/dms, Zugriff 6.11.2025
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
WHO - World Health Organization (2022): Global Health Expenditure Database: Health Expenditure Profile - Russian Federation, https://apps.who.int/nha/database/country_profile/Index/en, Zugriff 6.11.2025
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).
Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).
Im Kontext der massenhaften Ausreise russischer Staatsangehöriger anlässlich des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine kam es durch Offizielle und hochrangige Politiker wiederholt zur Androhung von Strafverfolgung bei Wiedereinreise (AA 2.8.2024; vgl. Moscow Times 20.2.2025a). In der Praxis sind derartige Fälle einer Strafverfolgung nicht bekannt. Im Internet recherchierbare Fälle verknüpfen meistens eine weitere Handlung. Die medial bekannten Fälle betreffen Personen, welche aufgrund regierungskritischer Aktivitäten oder anderer spezifischer Handlungen (wie beispielsweise Fotografieren von Militäreinrichtungen) verurteilt worden sind. Aktuell gibt es keine bekannten bzw. bestätigten Berichte darüber, dass russische Staatsangehörige alleine wegen ihrer Ausreise und anschließenden Rückkehr strafrechtlich verfolgt werden (VB Moskau 10.2.2025). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt haben (ÖB Moskau 1.10.2025). Einzelne Regionen bieten finanzielle Anreize, um ins Ausland geflüchtete Russen zurück ins Land zu locken (ISW 7.5.2025).
Militärregistrierungen von Rückkehrern müssen nicht zwingend am ursprünglichen Wohnort erfolgen, sondern können auch an anderen Orten durchgeführt werden (ÖB Moskau 11.2.2025; vgl. FGWW RUSS 4.11.2025), beispielsweise am Aufenthalts- oder Studiumsort (FGWW RUSS 4.11.2025). Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem bei Rückkehr Folge zu leisten. Nach Rückkehr in die Russische Föderation werden, bei Vorliegen eines Einberufungsbefehls, russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - wie auch andere Bürger - eingezogen und nach einer Ausbildung auch im Ukraine-Krieg eingesetzt. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen können, aufgrund des willkürlichen Charakters von Zwangsrekrutierungen, keine Aussagen dazu getroffen werden, ob sich das Vorgehen analog jenem bei Einberufungsbefehlen gestaltet (ÖB Moskau 8.5.2024). Die Frage, ob in die Russische Föderation rückkehrende Tschetschenen automatisch nach Tschetschenien rückgeführt werden oder aber sie sich in anderen Landesteilen niederlassen können, beantwortet die Österreichische Botschaft Moskau folgendermaßen: „Entsprechend [der] Verfassungsbestimmung haben aus dem Ausland zurückkehrende wehrpflichtige Personen die verfassungsgesetzlichen Rechte, ungehindert in die RF zurückzukehren und sich in der RF frei zu bewegen und den Aufenthalts- und Wohnort frei zu wählen. [...] Die Botschaft konnte anhand der ihr zugänglichen Informationen nicht feststellen, ob es rezente Verletzungen der gesetzlichen Regelungen gab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es keine nennenswerten Vorfälle geben könnte.“ (ÖB Moskau 15.11.2024). Im Oktober 2025 teilte die Österreichische Botschaft auf Anfrage der Staatendokumentation abermals mit, keine Berichte über zwangsweise nach Tschetschenien rückgeführte tschetschenische Rückkehrer gefunden zu haben (ÖB Moskau 16.10.2025).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
EGRÜ - EG-Russland-Rückübernahmeabkommen (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEUtoc=OJ:L:2007:129:TOC, Zugriff 10.5.2024
FGAE RUSS - Föderales Gesetz zur Aus- und Einreise [Russland] (23.7.2025): Федеральный закон (N 114-ФЗ; 15.8.1996, idF 23.7.2025): О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию [Föderales Gesetz: Über den Ablauf der Ausreise aus der Russischen Föderation und der Einreise in die Russische Föderation], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_11376, Zugriff 20.11.2025
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (4.11.2025): Федеральный закон (N 53-ФЗ; 28.3.1998, idF 4.11.2025): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.11.2025
IOM - International Organization for Migration (24.9.2025): Auskunft von IOM Moskau, per E-Mail
IOM - International Organization for Migration (6.2025): Russische Föderation - Länderinformationsblatt 2025, https://iompwesagerrfg001.blob.core.windows.net/rfg/afba208c-94a3-459f-a0dd-ee7d97f225ff-CFS_ The Russian Federation 2025_DE.pdf, Zugriff 6.11.2025
ISW - Institute for the Study of War (7.5.2025): Russian Force Generation and Technological Adaptations Update, https://understandingwar.org/research/russia-ukraine/russian-force-generation-and-technological-adaptations-update-may-7-2025, Zugriff 11.9.2025
Moscow Times - Moscow Times, The (20.2.2025a): В Госдуме пригрозили живущим за рубежом россиянам ответственностью за участие в антивоенных акциях [In Staatsduma drohte man im Ausland lebenden russischen Staatsangehörigen mit Rechenschaftspflicht für Teilnahme an Antikriegsaktionen], https://www.moscowtimes.ru/2025/02/20/v-gosdume-prigrozili-zhivuschim-za-rubezhom-rossiyanam-otvetstvennostyu-za-uchastie-v-antivoennih-aktsiyah-a155827, Zugriff 27.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (16.10.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (1.10.2025): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025, https://www.ecoi.net/en/file/local/2131575/Asylländerbericht 2025_Russland Endversion_Kommentierte Fassung_geg_2025_10_01.docx, Zugriff 31.10.2025 [Login erforderlich]
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (11.2.2025): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (15.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (8.5.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
VB Moskau - Verbindungsbeamter des BMI in Russland [Österreich] (10.2.2025): Auskunft des VB, per E-Mail
Verfassung RUSS - Verfassung [Russland] (6.10.2022): Конституция РФ с изменениями 2022 года [Verfassung der RF mit Änderungen des Jahres 2022], http://duma.gov.ru/news/55446, Zugriff 27.2.2024
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
Übernahme der Heimreisekosten
Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
Freiwillige Ausreise
Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
Nachhaltigkeit der Ausreise
Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)
Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)
OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Quelle
BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (6.12.2024): Österreichische Rückkehrunterstützung – Übersicht der Leistungen
Dokumente
Letzte Änderung 2025-12-23 13:32
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. Gründe hierfür liegen häufig in mittelbarer Falschbeurkundung und unterschiedlichen Schreibweisen von beispielsweise Namen oder Orten. In Russland ist es möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie beispielsweise Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle und Gerichtsurteile. Es gibt Fälschungen, die auf Originalvordrucken professionell hergestellt werden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts hat die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen (AA 2.8.2024).
Tschetschenien
Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wiederaufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerstört worden sind (AA 2.8.2024).
Quelle
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 4. Juli 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2113358/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_Föderation,_02.08.2024.pdf, Zugriff 19.8.2024 [Login erforderlich]
Anhang
Reservisten: Definition / Kategorisierung / Altersgrenzen
Letzte Änderung 2025-12-23 13:37
Gemäß dem föderalen Gesetz zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst gibt es in Russland zwei Formen der Reserve: die Mobilisierungspersonalreserve (mobilisazionnyj ljudskoj reserw) und die Mobilisierungspersonalressource (mobilisazionnyj ljudskoj resurs). Letztere umfasst alle Staatsbürger, welche Teil der Reserve (sapas) sind. Diese können sich auf freiwilliger Basis vertraglich verpflichten, Teil der Mobilisierungspersonalreserve zu werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve sind nicht nur aufgrund eines Mobilmachungsbefehls, sondern auch aufgrund einer Vorladung oder sonstigen Anordnung der Militärkommissariate verpflichtet, sich bei diesen zu melden, um Aufgaben wahrzunehmen (ÖB Moskau 13.11.2024). Gemäß einer seit November 2025 bestehenden Regelung darf die Mobilisierungspersonalreserve für spezielle Militärübungen zum Schutz der kritischen Infrastruktur herangezogen werden (FGWW RUSS 4.11.2025). Auf Angehörige der Mobilisierungspersonalreserve kann jederzeit zurückgegriffen werden, auf Angehörige der Mobilisierungspersonalressource jedoch nur in Kriegs- oder Mobilisierungszeiten (ÖB Moskau 13.11.2024). § 52 des föderalen Gesetzes zur Wehrpflicht und zum Wehrdienst listet auf, welche Bürger der Reserve (sapas) angehören, nämlich (FGWW RUSS 4.11.2025):
Bürger, die aus dem Militärdienst entlassen und der Reserve (sapas) zugeordnet wurden;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen) und die eine höhere Ausbildung an einer föderalen staatlichen Bildungseinrichtung abgeschlossen haben;
Bürger, die eine militärische Ausbildung an einer höheren Bildungseinrichtung erfolgreich absolviert haben (Ausbildung zum Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Soldat und Matrosen);
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit einer Befreiung von der Einberufung zum Militärdienst;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben – in Verbindung mit der Gewährung eines Militärdienstaufschubs oder in Verbindung mit der Aufhebung der Entscheidung der Einberufungskommission durch eine regionale Einberufungskommission höherer Instanz, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;
Bürger, die den Militärdienst nicht absolviert haben (und dies ohne eine gesetzliche Grundlage), im Einklang mit einer Entscheidung der Einberufungskommission, nachdem die betreffende Person ein Alter von 30 Jahren erreicht hat;
Bürger, die den Wehrersatzdienst (Zivildienst) absolviert haben;
Bürgerinnen mit einem militärrelevanten Beruf.
Militärische Ränge / Altersgrenzen je nach Reservekategorie (sapas)
militärische Ränge
Kategorie 1
Kategorie 2
Kategorie 3
Soldat, Matrose, Unteroffizier (serschant), Maat (starschina), Fähnrich (praporschtschik, mitschman)
40 Jahre
50 Jahre
55 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer)
50 Jahre
55 Jahre
60 Jahre
Major, Korvettenkapitän (kapitan 3 ranga),
Oberstleutnant (podpolkownik), Fregattenkapitän (kapitan 2 ranga)
55 Jahre
60 Jahre
65 Jahre
Oberst (polkownik), Kapitän zur See (kapitan 1 ranga)
60 Jahre
65 Jahre
höherer Offizier
65 Jahre
70 Jahre
Quelle 4: FGWW RUSS 4.11.2025 - § 53
Zur Reserve zählende Frauen gehören der Kategorie 3 an. Für weibliche Offiziere gilt eine Altersgrenze von 50 Jahren, für alle anderen militärischen Ränge gilt in Bezug auf weibliche Militärbedienstete eine Altersgrenze von 45 Jahren (FGWW RUSS 4.11.2025).
Für Staatsbürger, welche Teil der sogenannten reserw sind, gelten je nach Dienstgrad bzw. militärischem Rang folgende Altersgrenzen (FGWW RUSS 4.11.2025):
höherer Offizier: 70 Jahre
Stabsoffizier (starschij ofizer): 65 Jahre
Nachwuchsoffizier (mladschij ofizer): 60 Jahre
andere Dienstgrade: 55 Jahre
Wer die Altersgrenze erreicht, scheidet aus der Reserve aus und wird aus dem Militärregister entfernt (FGWW RUSS 4.11.2025).
Quellen
FGWW RUSS - Föderales Gesetz zu Wehrpflicht und Wehrdienst [Russland] (4.11.2025): Федеральный закон (N 53-ФЗ; 28.3.1998, idF 4.11.2025): О воинской обязанности и военной службе [Föderales Gesetz: Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst], https://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_18260/, Zugriff 26.11.2025
ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (13.11.2024): Auskunft der Botschaft, per E-Mail
1.5.2. Auszug aus dem Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2025 der Österreichischen Botschaft Moskau (Stand: 1. Oktober 2025)
Situation im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich Experten zufolge prinzipiell verbessert, jedoch nimmt die Zahl an Terrorangriffen in der Region in den letzten Jahre wieder leicht zu. Es ist derzeit nicht von einer breiten „islamistischen Bewegung“ im Nordkaukasus auszugehen, wenngleich es vereinzelt zu Anschlägen kommt, die von den Behörden auch mit dem IS bzw. zuletzt auch mit Ukraine-initiiertem Terrorismus in Verbindung gebracht werden. Die Menschenrechtslage im Nordkaukasus bleibt insgesamt weiterhin prekär, die dort verübten Menschenrechtsverletzungen sind oft brutaler Natur, wie Ehrenmorde, Blutrache oder gezielt gegen religiöse Minderheiten.
In der Region herrscht weiterhin ein Klima der Straflosigkeit für Angehörige der Sicherheitskräfte. Es kann nicht verifiziert werden, ob es sich bei den von den Behörden bekannt gemachten Anti-Terror-Einsätzen tatsächlich um Terroristen handelt. Es ist möglich, dass es sich zumindest zum Teil um fabrizierte Vorwürfe handelt. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass etwa in dem 2017 bekannt gewordenen Fall der Verfolgung von Mitgliedern der LGBTI-Community in Tschetschenien im Rahmen von Anti-Terror-Einsätzen1 bisher weiterhin kein Verfahren eingeleitet wurde. Betroffenen von Menschenrechtsverletzungen stehen – auch angesichts des Fehlens von unabhängigen NGOs - keine effektiven Mechanismen zu ihrem Schutz zur Verfügung. Das Oberhaupt der Republik Tschetschenien ist bemüht, kritische Stimmen auch im Ausland zum Schweigen zu bringen. Dieses Klima der Straflosigkeit gepaart mit sozialen Problemen könnte die derzeitige Stabilität jederzeit aus dem Gleichgewicht bringen. Laut Angaben des Informationsportals Caucasian Knot wurden im ersten Quartal 2025 insgesamt 8 Personen im Nordkaukasus bei bewaffneten Konflikten getötet; 2024 stieg die Zahl der bewaffneten Vorfälle und Opfer im Vergleich zum Vorjahr von 8 auf 10, unter den Todesopfern waren sieben Zivilisten, 25 mutmaßliche Militante und 23 Sicherheitskräfte..2
Wirtschaftlich bleiben für die Region föderale Transferzahlungen wichtig, die Arbeitslosigkeit ist laut Experten unter den höchsten in Russland (gesamt im Juni 2025: 2,2%; Nordkaukasus: 7,8%). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 20213 bezeichnete Premierminister Mischustin die Situation als nicht einfach. Die Kindersterblichkeit sei um 29% höher als im russischen Durchschnitt, Krankenhäuser seien nicht im besten Zustand, für junge Leute sei es schwer eine passende Arbeit zu finden, die Arbeitslosigkeit liege deutlich über dem russischen Schnitt. Im Rahmen der Sitzung wurde von den einzelnen Ministern u.a. ausgeführt, dass etwa die Hälfte der Bevölkerung in der Region im informellen Sektor beschäftigt ist und die Arbeitslosenrate daher nur beschränkt aussagekräftig sei. Bei der jüngsten Sitzung4 der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Mai 2025 lobte Premierminister Michail Mischustin die „positive Dynamik“ in der Entwicklung der Region, insbesondere im Tourismus und in der Landwirtschaft, die oben genannten Probleme wurden nur indirekt angesprochen. Laut offiziellen russischen Statistiken5 halten diese Probleme weiterhin an: Im ersten Halbjahr 2025 sank die Säuglingssterblichkeit im Nordkaukasus auf 4,7 pro 1000 Lebendgeburten und liegt damit knapp über 30 % über dem russischen Durchschnitt von 3,6 pro 1000 geborenen Kindern6 7. Gleichzeitig hat die russische staatliche Statistikbehörde Rosstat ab März 2025 die regelmäßige Veröffentlichung monatlicher regionaler Vitalstatistiken (Geburten und Todesfälle nach Region / Altersgruppe) stark eingeschränkt bzw. eingestellt, sodass aktuelle, gegliederte Regionalvergleiche schwer möglich sind.8 Trotz eines leichten Anstiegs blieben die Reallöhne im Nordkaukasus um die Hälfte niedriger als der russische Durchschnitt, der im Juni 2025 gegenüber dem Vorjahr um 5,1 % gestiegen war9 10; die Anzahl der Betten in nordkaukasischen Krankenhäusern nahm in den letzten Jahren insgesamt ab (2020: 76.186; 2021: 70.282, 2022: 68.784, 2023: 70.971)11. Die Armutsrate im Nordkaukasus blieb auch 2024 weit über dem russlandweiten Durchschnitt von 7,2%12 (bspw.: Inguschetien 25,6 %, Tschetschenien 15,2 %, Dagestan 11,8 %).
Spezielle regionale Auswirkungen der allgemein in Russland boomenden Kriegswirtschaft auf den Nordkaukasus können aus Ermangelung von verfügbaren Daten nicht eruiert werden. Seit Kriegsbeginn veröffentlichen die russischen Behörden relevante Wirtschaftskennzahlen nicht mehr. Korruption in Wirtschaft und im alltäglichen Leben sind in Russland weit verbreitet13. Nicht verifizierbare Berichte sprechen von einer noch stärker grassierenden Korruption im Nordkaukasus; es kommt dort immer wieder zu Festnahmen und Razzien im Zusammenhang mit Korruption14. Vor Beginn des Angriffskriegs auf die Ukraine bedienten sich Muslime in Nordkaukasus (mit Ausnahme Tschetscheniens) der Korruption, um in der russischen Armee bessere Aufstiegschancen zu haben15.
Zur Lage in Tschetschenien
In Tschetschenien gilt Ramsan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Fraglich bleibt die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml16.
Die Bevölkerung Tschetscheniens zählt laut Volkszählung 2021 knapp über 1,5 Millionen Einwohner.17 Grundsätzlich können Tschetschenen ebenso wie andere russische Staatsangehörige auch an einem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens leben bzw. sich dorthin flüchten, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten18. Wird jemand allerdings gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diesen zu finden. Außerdem gelte laut Menschenrechtsvertretern zu bedenken, dass jedenfalls in größeren russischen Städten Tschetschenen/-innen unter Beobachtung ihrer Landsleute stehen und „falsches“ Verhalten ebenfalls das Interesse der tschetschenischen Sicherheitsstrukturen wecken kann.
Innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden. Zuletzt erregte etwa die Festnahme und Rückführung nach Tschetschenien von Sarema Musajewa, der Mutter des tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten Abubakar Jangulbajew, aus Nischni Nowgorod im Jänner 2022 großes Medienecho19. Im Sommer 2023 wurde Musajewa wegen Betrugs und Gewaltanwendung gegen einen Polizisten zu fünfeinhalb Jahren Strafkolonie verurteilt, später wurde die Strafe durch das Oberste Gericht Tschetscheniens auf fünf Jahre in einer Kolonie mit milden Haftbedingungen gemildert. Im Mai 2024 urteilte der EGMR, dass Russland im Fall von Musajewa gegen mehrere Artikel der EMRK verstoßen hat, darunter die Art. 18 und 5, nachdem Musajewa nicht aufgrund einer von ihr begangenen Straftat, sondern zwecks der Vergeltung an ihren in die oppositionelle und Menschenrechtstätigkeit involvierten Familienmitglieder inhaftiert worden sei20. Im August 2025 wurde Musajewa zu weiteren 3 Jahren und 11 Monaten Haft wegen „Störung der Arbeit des Gefängnisses“ verurteilt21. Weiters sorgte der Fall des 19-jährigen Nikita Schurawel für ein großes Medienecho. Im Mai 2023 soll er nach behördlichen Angaben „im Auftrag der ukrainischen Geheimdienste“ vor einer Moschee in der russischen Region Wolgograd öffentlich den Koran verbrannt haben. Kurz nach der Festnahme in Wolgograd wurde Nikita Schurawel in ein Untersuchungsgefängnis in Tschetschenien geschickt. Diese Entscheidung begründete das russische Ermittlungskomitee mit „zahlreichen Anfragen“ von tschetschenischen Einwohnerinnen und Einwohnern, welche sich als Betroffene sehen würden. Im September 2023 veröffentlichte das Tschetschenien-Oberhaupt Ramsan Kadyrow auf seinem Telegram-Kanal ein Video, auf welchem sein damals 15-jähriger Sohn Adam Kadyrow Nikita Schurawel im Untersuchungsgefängnis verprügelt. Das Video versah Ramsan Kadyrow mit dem Kommentar, dass er auf seinen Sohn stolz sei22. Im Februar 2024 wurde Nikita Schurawel durch ein Gericht in Tschetschenien wegen Verletzung der Gefühle von Gläubigen und Hooliganismus zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt23. Im November 2024 wurde Schurawel in einem zweiten Verfahren wegen Hochverrats zu 13,5 Jahren in einer Hochsicherheitskolonie verurteilt; dem Gerichtsurteil zufolge soll Schurawel von März bis Mai 2023 mit einem Vertreter des ukrainischen Geheimdienstes in Korrespondenz gestanden haben24. Memorial führt Schurawel als politischen Gefangenen.
Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner auch im Ausland bekannt25. Prominente Beispiele sind die Brüder Jamadajew, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde26 oder Umar Israilow27, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele sind der Mord an Selimchan Changoschwili in Berlin (2019), der Mord an Mamichan Umarow alias Martin Beck („Anzor aus Wien“) (2020), der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich (2020) und der Angriff auf Tumso Abdurachmanow in Gävle/Schweden (2020).
NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, rechtswidrige Festnahmen und die Fälschung von Straftatbeständen28. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, aber auch Einzelpersonen, die das Regime kritisieren.
Im Sommer 2017 berichtete die Zeitung „Novaya Gazeta“ über die mutmaßliche außergerichtliche Tötung von 27 Personen durch tschetschenische Sicherheitsorgane in der Nacht auf 26. Jänner 2017 nach Massenfestnahmen infolge des Tods eines Polizisten29. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen30. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht31. Im März 2021 publizierte die Novaya Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, der Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war32. Anfang Juli 2023 kam es in Tschetschenien zu einem brutalen Angriff auf die bekannte russische Journalistin Jelena Milaschina, die für die Nowaya Gazeta seit Jahren über Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien berichtet, und den Anwalt Alexander Nemow, die auf dem Weg vom Flughafen zu einem Gerichtsprozess in Tschetschenien waren33.
Laut offiziellen Statistiken der Republik Tschetschenien lag die Arbeitslosigkeit im September 2025 bei 4,5%34. Der monatliche Durchschnittslohn in Tschetschenien lag im Juni 2025 bei RUB 51.934 . (ca. 527 EUR). Das Existenzminimum pro Person wurde für 2025 auf 17.024 RUB (ca. 175 EUR) festgesetzt (für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf mit RUB 18.556, für Kinder RUB 16.513 und für Pensionisten RUB 14.641)35.
Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird möglicherweise auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen. Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen; es wurden in den letzten Jahren keine Fälle der Verfolgung bekannt. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Die Frauen von verurteilten oder getöteten Militanten aus den zwei Tschetschenienkriegen berichteten teils von Stigmatisierung und differenzierter, mitunter illegaler Behandlung durch Strafverfolgungsbehörden, auch ihre Kinder betreffend36.
Seit dem Beginn der sog. russischen „speziellen Militäroperation“ in der Ukraine hatte das Oberhaupt von Tschetschenien Ramzan Kadyrow regelmäßig öffentlich die Bereitschaft tschetschenischer Bürger zum Einsatz in der Ukraine betont. Im September 2022 erklärte Kadyrow, dass es in Tschetschenien keine Mobilisierung geben würde, weil der „Plan“ schon zu 254% erfüllt sei. Gleichzeitig erklärte Kadyrow, dass die Verwandten jener 40 Frauen, die versucht hatten, in Grozny einen Protest gegen den Krieg zu veranstalten, bereits mobilisiert und in die Ukraine geschickt wurden. Weiters drohte er damit, dass es jenen, die versuchen sollten, einen solchen Protest zu veranstalten, sowie deren Männern und Söhnen genauso ergehen würde37. Laut Angaben tschetschenischer Behörden seien insgesamt mehr als 61.000 tschetschenische Kämpfer, darunter rund 22.300 Freiwillige, seit Kriegsbeginn an die Front gegangen38.
Zur Lage in Dagestan
Von offizieller Seite wurde im Jänner 2019 die praktisch vollständige Liquidierung des bewaffneten Widerstands in Dagestan verkündet, vereinzelt kommt es dennoch zu bewaffneten Zwischenfällen (Zahl der Todesopfer: 2025 bis inkl. Mai: 7, 2024: 22 (Terroranschlag v. 23.6.), 2023: 2, 2022: 2, 2021: 339). Im Fokus der Sicherheitsbehörden stehen mutmaßliche Terroristen bzw. Anhänger extremistischer Überzeugungen (dazu zählen auch in Dagestan die Zeugen Jehovas).
Eine sog. „prophylaktische Liste“ von potentiellen Extremisten und Terroristen, die v.a. zw. 2013-2015 von den Sicherheitsbehörden geführt wurde, umfasste Ende 2015 laut offiziellen Vertretern zw. 9000-16.000 Personen. Diese wurden regelmäßig von der Polizei angehalten und befragt und hatten Probleme, eine Anstellung zu finden. 2017 wurde von offiziellen dagestanischen Vertretern bekannt gegeben, dass die Liste nicht mehr geführt werde. Nach Einschätzung des Menschenrechtszentrums Memorial ist das aber nicht die Wahrheit, die Liste werde inoffiziell weiterhin geführt, wenngleich Beschwerden diesbezüglich abgenommen hätten und Grundrechtsverletzungen nicht mehr im früheren Ausmaß vorkämen40.
Nach Einschätzung eines Experten für den Nordkaukasus, wurden im Rahmen der von Präsident Putin im September 2022 verkündeten Teilmobilisierung in Dagestan viele administrative Ressourcen zur Unterstützung der Kampagne eingesetzt. Es ist nicht auszuschließen, dass sich viele Personen freiwillig zum Militärdienst gemeldet haben bzw. nicht versucht haben, sich der Mobilisierung zu entziehen. Von einer gezielten Einziehung zum Militärdienst als Bestrafung ist in Dagestan grundsätzlich nicht auszugehen41.
Die Bevölkerung Dagestans ist mehrheitlich islamischen Glaubens; Dagestan verfügt zudem über eine kleine und historische jüdische Bevölkerungsgruppe. Ende Oktober 2023 kam es insbesondere in Dagestan zu mehreren antisemitischen Aktionen, u.a. wurde der Flughafen in Machatschkala von Personen, die in Zusammenhang mit den Ereignissen in Israel gegen die Landung eines Flugzeugs aus Tel Aviv protestierten, gestürmt42. Die lokale Gesetzgebung verbietet den „extremistischen islamischen Wahhabismus“, ohne eine genauere Definition dieser Terminologie darzulegen43. Wie in anderen Provinzen des Nordkaukasus gibt es auch in Dagestan Fälle der Verfolgung von Personen nicht-islamischen Glaubens, wie Christen und insbesondere Zeugen Jehovas, die trotz eines Verbots ihrer Gruppierung in Russland im Nordkaukasus verblieben sind. Salafisten hingegen hätten laut Einschätzung eines Experten für den Nordkaukasus die Region großteils verlassen44. Am 23.06.2024 griffen Militante in Machatschkala und Derbent religiöse und polizeiliche Einrichtungen an, dabei kam es zu 22 Toten, darunter einem orthodoxen Priester, und 46 Verletzten. Es handelte sich um den ersten Angriff militanter Kämpfer in Dagestan in 13 Monaten45.
Einschätzung der Botschaft
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich in den letzten Jahren weitgehend stabilisiert. Die Intensität des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus hat nachgelassen, ebenso die Aktivität des IS. Vereinzelt kommt es zu Anschlägen von Einzelpersonen oder autonomen Gruppen. Die Menschenrechtslage insbesondere in Tschetschenien ist jedoch weiterhin besorgniserregend. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht Personen aus Tschetschenien nur beschränkt offen, wie Rückentführungen durch tschetschenische Sicherheitskräfte in den letzten Jahren gezeigt haben. Vor dem Hintergrund des russischen Angriffskrieges in der Ukraine ergeben sich insbesondere für junge Männer in der Region neue Probleme, da einerseits traditionelle Wertvorstellungen,
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Personen der Beschwerdeführer:
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus deren Angaben im Verfahren sowie den von ihnen bei ihrer Einreise im Oktober 2023 vorgelegten russischen Reisepässe, aufgrund welcher im vorangegangenen Zulassungsverfahren die Identitäten festgestellt werden konnten
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführer sowie zu ihrer (jeweiligen) Herkunft, (Schul-)Bildung und Erwerbstätigkeit in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien beruhen auf den entsprechenden, grundsätzlich übereinstimmenden, plausiblen Angaben der BF, insbesondere von BF1 und BF2, im Verfahren.
Die Feststellungen zur Ehe(schließung) des BF1 und der BF2 sowie, dass sie die Eltern der BF3 bis BF8 sowie eines volljährigen Sohnes sind, beruht einerseits auf der im gegenständlichen Verfahren (samt Übersetzung) vorgelegten Heiratsurkunde des BF1 und der BF2, aus ihren plausiblen Angaben im Verfahren sowie dem Umstand, dass dies bereits im Vorverfahren festgestellt wurde und daran keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen (Haus, Grundstück) der BF sowie, dass sie im Familienverband mit der Mutter und der Schwester des BF1 im Eigentumshaus der Familie gelebt haben, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden, nachvollziehbaren Angaben von BF1 bis BF4, insbesondere von BF1 und BF2, im Verfahren. Aus diesen ergibt sich auch, dass der BF1 und die BF2 durch ihre Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen sind. Auch die Feststellungen zu den Verwandten und Angehörigen der BF sowie deren Kontakt zu diesen beruhen auf den übereinstimmenden Ausführungen von BF1 bis BF4 im Verfahren.
Dass die Mutter des BF1 eine (Invaliditäts-)Pension bezieht, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF1 im Verfahren, deren Handel mit Lebensmitteln aus den entsprechenden Angaben des volljährigen Sohnes Turpal Ali in der Beschwerdeverhandlung. Dass die Mutter und die Schwester des BF1 zudem von Verwandten unterstützt werden, ergibt sich aus den entsprechenden Angaben des BF1 im Verfahren.
2.2. Zu den Feststellungen zum (Privat-)Leben der Beschwerdeführer in Österreich
Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und den Antragstellungen der BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der gegenständlichen sowie der vorangegangenen Verfahren.
Dass die BF sowie auch ihr volljähriger Sohn bzw. Bruder nach der Zurückweisung ihrer ersten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet verblieben und bis zur Stellung ihrer zweiten Anträge auf internationalen Schutz (zwischenzeitig) untergetaucht sind, beruht auf den entsprechenden Angaben des BF1 und der BF2 im gegenständlichen Verfahren sowie den ZMR-Auszügen der BF. Diesen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in Österreich nicht bzw. der BF1 und die BF2, wie auch ihr volljähriger Sohn, teilweise obdachlos gemeldet waren.
Dass der BF8 im Juli 2025 in Österreich geboren wurde und die BF2 für ihn einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Leben der BF und ihres volljährigen Sohnes bzw. Bruders in Österreich beruhen auf den entsprechenden Angaben von BF1 bis BF4, insbesondere von BF1 und BF2, im gegenständlichen Verfahren sowie den entsprechenden vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend den in Österreich lebenden Cousin des BF1 sowie dem Verhältnis der BF zu diesem beruhen insbesondere auf den entsprechenden Angaben des BF1 im Verfahren. Aus diesen ergibt sich auch, dass kein gegenseitiges (finanzielle) Abhängigkeitsverhältnis zwischen den BF und dem Cousin des BF1 besteht, zumal der BF1 diesbezüglich lediglich angegeben hat, dass sie von seinem Cousin gelegentlich finanziell etwas unterstützt worden seien. Eine Abhängigkeit, insbesondere eine gegenseitige, ergibt sich daraus jedoch nicht.
Auch dass die BF grundsätzlich gesund sind, ergibt sich aus den Angaben des BF1 und der BF2 im Verfahren sowie den vorgelegten Unterlagen. Das Gericht verkennt dabei auch nicht, dass - wie sich aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben eines Facharztes für Allgemeinmedizin ergibt - der BF1 an Nikotinabusus, Ischialgie und chronischer Gastritis, die BF2 an rezidivierenden Schlafstörungen und Migräne und der BF3 an Striae cutis distensae (Dehnungstreifen) – Rücken, vertebragene Neuromylagien, Kyphoskoliose leiden. Dabei handelt es sich jedoch um keine lebensbedrohlichen Erkrankungen, zumal dies weder seitens der BF vorgebracht wurde noch sonst im Verfahren hervorgekommen wäre. Auch ist nicht hervorgekommen oder wurde seitens der BF vorgebracht, dass diese Erkrankungen in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien nicht behandelbar wären oder ihnen eine entsprechende Behandlung nicht zugänglich wäre. Dass der BF1 und BF2 arbeitsfähig sind, ergibt sich aus ihren Angaben im Verfahren, dass sie gerne arbeiten würden, aus dem Umstand, dass der BF1 regelmäßig und die BF2 zumindest im April 2026 in ihrer Unterkunft gearbeitet haben sowie daraus, dass sie auch vor ihrer Ausreise in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien erwerbstätig waren.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF1, der BF2, des BF3 und des BF4 ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister.
2.3. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer
Der erkennende Richter geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und aufgrund des dabei gewonnenen persönlichen Eindrucks des BF1, der BF2, des BF3 und des BF4 (sowie ihres volljährigen Sohnes bzw. Bruders) davon aus, dass den BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre droht.
Das Fluchtvorbringen der BF, wonach sie die Russische Föderation bzw. die Teilrepublik Tschetschenien wegen Problemen des BF1 aufgrund seines Gemüse- und Obstgeschäftes sowie einer diesem sowie dem nunmehr volljährigen Sohn des BF1 und der BF2 (deswegen) drohenden Einziehung zu den Streitkräften der Russischen Föderation verlassen hätten, ist nicht glaubhaft. Die Ausführungen des BF1 und der BF2 sowie ihres volljährigen Sohnes dazu waren nicht nur widersprüchlich und unplausibel, sondern auch vage, oberflächlich und unsubstantiiert.
So waren bereits die Angaben des BF1 zum zeitlichen Ablauf der Vorfälle widersprüchlich. Während er vor dem BFA ausführte, die Probleme hätten glaublich im September, vielleicht Ende August 2023 begonnen sowie, dass zwischen dem Vorfall im Geschäft, bei welchem der BF1 angetroffen worden sei, und jenem bei ihnen zu Hause, bei welchem der nunmehr volljährige Sohn angetroffen worden sei, zwei oder drei Tage gelegen hätten (AS 50), vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, dass die Probleme Anfang September 2023 begonnen hätten sowie, dass es zum zweiten Vorfall zwei Wochen nach dem ersten Vorfall gekommen sei (Verhandlungsprotokoll [VHP] S. 23).
Auch die BF2 gab vor dem BFA an, dass die Probleme des BF1 Anfang September oder Ende August 2023 begonnen hätten (AS 51) und in der mündlichen Verhandlung, dass der erste Vorfall Anfang September gewesen sei (VHP S. 60). Betreffend den zwischen den zwei Vorfällen vergangenen Zeitraum gab die BF2 sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass zwischen den beiden Vorfällen etwa zwei Wochen vergangen seien (AS 50; VHP S. 60).
Der volljährige Sohn des BF1 und der BF2 gab in der mündlichen Verhandlung – im Widerspruch zu den Angaben seiner Eltern – wiederholt an, dass der zweite Vorfall, welcher ihn betroffen hab, im Juli 2023 gewesen sei (VHP S. 39, 41).
Soweit der volljährige Sohn des BF1 und der BF2 im Zuge der Rückübersetzung jedoch vermeinte, bei der Antwort auf Seite 41 des VHP hinsichtlich der zeitlichen Einordnung sollte diese nicht Juli, sondern September lauten, und dieser Irrtum darauf zurückzuführen sei, dass er aktuell mit der Vorbereitung einer Prüfung beschäftigt sei (VHP S. 66) kommt diesen Ausführungen bereits aufgrund des Umstandes, dass er bereits zuvor, nämlich auf Seite 39, sohin wiederholt und unabhängig voneinander, angegeben hat, dass es im Juli gewesen sei, keine Glaubhaftigkeit zu (vgl. VHP S. 39, 41).
Widersprüchlich sind auch die Angaben zur angeblich vom volljährigen Sohn des BF1 und der BF2 im Rahmen des zweiten Vorfalles erlittenen Verletzung.
Während der BF1 vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vermeinte, der Arm bzw. die Hand seines Sohnes sei gebrochen gewesen (AS 49; VHP S. 23), gab die BF2 vor dem BFA an, ihr Sohn sei am Arm verletzt worden (AS 50) und in der mündlichen Verhandlung, dass seine Hand beschädigt worden sei (VHP S. 60). Auch die diesbezüglichen Angaben des Sohnes selbst waren widersprüchlich. So gab dieser vor dem BFA an, am Arm verletzt worden zu sein, er habe einen Knochenbruch erlitten (AS 47), in der mündlichen Verhandlung vermeinte er hingegen, dass der Finger gebrochen wurde (VHP S. 39) und zeigte folglich in derselben auf die entsprechende Stelle auf der Hand (VHP S.40).
Auch die Ausführungen zu den vermeintlichen Vorfällen selbst wiesen Widersprüche auf.
So gab der BF1 vor der belangten Behörde an beim Vorfall mit seinem Sohn habe seine Mutter, als sein Sohn geschlagen worden sei, einen Anfall bekommen habe und sei zu Boden gegangen (AS 49). In der mündlichen Verhandlung hingegen führte er aus, dass seine Mutter seinem Sohn zur Hilfe habe eilen wollen, als dieser geschlagen worden sei, und dabei gestürzt sei (VHP S. 23). Dabei wird auch nicht verkannt, dass der BF1 beim Vorfall nicht dabei gewesen sei, dies alleine vermag jedoch diesen doch deutlichen Unterschied nicht zu erklären.
Divergierend waren die Angaben des BF 1 auch hinsichtlich der angeblichen Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem zweiten Vorfall.
Vor dem BFA gab dieser dazu etwa an: „Sie versuchten, ihn zu packen, er schrie herum. Meine Mutter und Schwester kamen aus dem Haus. Die beiden wollten meinen Sohn von ihnen befreien. Zu diesem Zeitpunkt brachten sie ihn bereits zu Boden und fixierten die Hände auf dem Rücken. Dann konnte mein Sohn eine Hand befreien. Ein Militärangehöriger hat das gesehen und ihm auf den Arm geschlagen und ihm den Arm gebrochen.“ (AS 49) In der mündlichen Verhandlung vermeinte er jedoch lediglich: „Man hat damals meinen Sohn einen Schlag versetzt und man hat ihm die Hand gebrochen.“ (VHP S. 23)
Auch die Angaben des BF1, wann sein Sohn aufgrund der Verletzung, welche er beim Vorfall erlitten habe, ins Krankenhaus gebracht worden sei, waren widersprüchlich.
Während er vor dem BFA ausführte, sein Sohn sei am Tag nach dem Vorfall ins Krankenhaus gebracht worden, da es vor Mitternacht zum Vorfall gekommen sei und er erst nach Mitternacht ins Krankenhaus gebracht worden sei (AS 49), vermeinte er in der mündlichen Verhandlung, am zweiten oder dritten Tag sei die Hand seines Sohnes blau gewesen, woraufhin dieser in Krankenhaus gebracht worden sei (VHP S. 23).
Hinzu kommt, dass auch die wiederholte Angabe des BF1, wonach er kein Geld gehabt habe und deswegen die von ihm monatlich geforderten 50.000 Rubel nicht habe bezahlen können (AS 51) vor dem Hintergrund, dass die Reise für die gesamte Familie etwa 800.000 Rubel gekostet habe und er dieses gespart hatte (AS 48), nicht plausibel.
Darüber hinaus weisen auch die Angaben betreffend angeblich vom BF4 übernommener Briefe bzw. Schreiben für den BF1 sowie den volljährigen Sohn des BF1 und der BF2 Widersprüche auf.
So gab der BF1 vor dem BFA an, sein nunmehr volljähriger Sohn und er hätten nach den Vorfällen jeweils „ein Schriftstück/eine Vorladung“ bekommen und sei diese vom Postboten bei ihnen zu Hause einfach abgegeben worden (AS 49, 52). Wer diese entgegengenommen habe, gab er nicht konkret an. In weiterer Folge führte er jedoch aus, dass sein ältester Sohn vor den Vorfällen bereits eine Vorladungen erhalten habe, die seine Mutter und einer seiner Söhne (ohne zu erwähnen welcher) entgegengenommen hätten (AS 53). In der mündlichen Verhandlung gab er wiederum an, dass er am XXXX .09. eine Ladung bekommen habe und sein Sohn am XXXX .10. sowie, dass diese jeweils dem BF4 vom Briefträger übergeben worden seien (VHP S. 23f).
Die BF2 gab diesbezüglich vor dem BFA an, dass nach den Vorfällen zunächst eine Vorladung für den BF1 dann für ihren volljährigen Sohn gekommen sei (AS 50) und diese vom BF4 übernommen worden seien, welcher sie der Mutter des BF1 gegeben habe (AS 54). Zudem erwähnte sie, dass vor dem Vorfall bereits ein Brief für ihren nunmehr volljährigen Sohn - als dieser 16 Jahre alt gewesen sei - gekommen sei, welchen die Mutter des BF1 verbrannt habe (AS 53).
In der mündlichen Verhandlung führte die BF2 aus, dass der BF1 und ihr nunmehr volljähriger Sohn jeweils eine Ladung bekommen hätten, eine sei am XXXX .09. und eine glaublich am XXXX .10. gekommen. Für wen welche Ladung gewesen sei wisse sie nicht. Wer diese Ladungen entgegengenommen habe, erwähnte sie ebenfalls nicht. Weiters gab sie an, dass die Mutter des BF1 - bevor es zu den Vorfällen gekommen sei - eine weitere Ladung für den nunmehr volljährigen Sohn verbrannt hätte (VHP S. 61ff). Über konkrete, wiederholte Nachfrage ihres Rechtsvertretung gab die BF2 zudem erstmals im Verfahren steigernd an, dass sie betreffend ihren nunmehr volljährigen Sohn - nachdem dieser einen Auslandsreisepass bekommen habe - per E-Mail ein Schreiben bekommen hätte, wonach dieser zum Wehrkommando kommen solle (VHP S. 64).
Der nunmehr volljährige Sohn des BF1 und der BF2 wiederum gab an, er habe nachdem Vorfall, den ihn betroffen habe, eine Vorladung bekommen. Er wisse, dass zwei Vorladungen für ihn zugestellt worden seien, wisse aber nicht, wann diese zugestellt worden seien. In weiterer Folge führte er aus, dass sowohl der BF1 als auch er Vorladungen bekommen hätten. Die zweite Vorladung an ihn sei nach dem Vorfall gekommen. Der Postbote habe sie an seinen Bruder ausgehändigt (AS 47f). Zudem gab er an, dass die BF2, wenige Stunden nachdem sie seinen Reisepass abgeholt hätten, eine E-Mail mit einer Vorladung für ihn erhalten habe, wonach er sich hätte melden sollen (AS 41, 46). In der mündlichen Verhandlung an, dass er nach dem Vorfall Ladungen bekommen habe sowie, dass diese seinem jüngeren Bruder übergeben worden seien. Die Mutter des BF1 habe diese gesehen und dem jüngeren Bruder abgenommen. Weiters gab er an, dass diese die erste Ladung verbrannt habe (VHP S. 41f). Zudem gab er an, dass nachdem die BF2 den Auslandsreisepass bekommen habe, er ein Schriftstück per E-Mail bekommen habe. Insgesamt sein drei Schriftstücke gekommen, eines davon elektronisch (VHP S. 43)
Der BF4, welchem laut den Angaben des BF1 und der BF2 Ladungen vom Postboten entgegengenommen habe, gab vor dem BFA zunächst an, dass ihm der Postbote einen Brief gegeben und ihm gesagt habe, er solle diesem seinem ältesten Bruder geben. Er habe diesen dann der Mutter des BF1 gegeben (AS 39). Auf konkrete Nachfrage seines Rechtsvertreters gab er in weiterer Folge an, zweimal Post vom Briefträger bekommen zu haben, wobei der erste Brief für den BF1 gewesen sei und der zweite für seinen Bruder (AS 42). In der mündlichen Verhandlung hingegen gab der BF4 zunächst an, er habe ein Schreiben für seinen ältesten Bruder bekommen, das habe er dann der Mutter des BF1 gegeben. Auf konkrete Nachfrage seines Rechtsvertreters gab er schließlich an, einige Male Schreiben bekommen zu haben, sowie, dass eines an seinen Bruder und eines für seinen Vater gewesen sei und das dritte wiederum für seinen Bruder (VHP S. 57).
Hinsichtlich des Alters des BF4 ist auszuführen, dass seitens des Gerichtes nicht verkannt wird, dass dieser zum Zeitpunkt, als er die Briefe entgegengenommen haben soll, 12 Jahre, zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA 14 Jahre und bei der mündlichen Verhandlung 15 Jahre alt und somit minderjährig gewesen ist und es in Entsprechung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/18/0223 mwN). Das junge Alter des BF4 wurde, ebenso wie jenes des nunmehr volljährigen Sohnes des BF1 und der BF2 bei der Würdigung des Fluchtvorbringens des BF4 entsprechend berücksichtigt.
Abgesehen davon, dass die Angaben des BF1, der BF2, des BF4 sowie ihres volljährigen Sohnes bzw. Bruders – wie soeben dargestellt – Widersprüche und Unstimmigkeiten enthielten, ist den oben angeführten Länderinformationen zu entnehmen, dass - wenn gemäß § 27 des föderalen Vollstreckungsgesetzes der Zusteller des Einberufungsbefehls, einer Vorladung oder einer etwaigen anderen Mitteilung den Adressaten an dessen Wohnort nicht antrifft - das Schriftstück einem volljährigen Familienmitglied, welches mit dem Adressaten zusammenlebt und mit der Aushändigung einverstanden ist, ausgehändigt wird. Damit gilt das Schriftstück als zugestellt. Der BF4 war zum Zeitpunkt der angeblichen Entgegennahme der Briefe im Jahr 2023 maximal zwölf Jahre alt und sohin nicht volljährig, sodass eine Aushändigung an diesen auch vor dem Hintergrund der Länderberichten nicht glaubhaft ist.
Darüber hinaus waren auch die Angaben des BF1, ob er versucht habe, den Vorfall bzw. die Vorfälle um die angebliche Erpressung anzuzeigen, grob widersprüchlich.
Während er vor dem BFA angab: „Nein, das macht doch keinen Sinn. Wenn man es versucht, [...].“ (AS 54) und zu keinem Zeitpunkt erwähnt, mit jemandem darüber gesprochen zu haben, vermeinte er in der mündlichen Verhandlung: „Ich wollte eine Anzeige schreiben. Ich ging am Abend zu unserem Bezirksinspektor. Er heißt XXXX . Ich bin zu ihm und habe die Geschichte erzählt. Ich sagte ihm, dass ich eine Anzeige schreiben will. Er hat gesagt, dass ich das nicht schreiben soll. Er sagt, dass manche Leute, die solche Anzeigen erstatten haben, verschwunden sind. Manche landeten auch im Gefängnis. Er sagte, dass es mir noch schlechter gehen wird, wenn ich so eine Anzeige erstatten werde.“ (VHP S. 25). Auch auf entsprechenden Vorhalt, war es dem BF1 nicht möglich diesen Widerspruch aufzuklären, zumal diesbezüglich lediglich angab, nie danach gefragt worden zu sein (VHP S. 25).
Abgesehen vom nicht glaubhaften Vorbringen der BF betreffend die Vorfälle mit dem Obst- und Gemüseladen sowie ihren widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der Zustellung der (Vor-)Ladungen ist das Vorbringen, wonach dem BF1 (sowie dem volljährigen Sohn des BF1 und der BF2) (deswegen) eine Einberufung bzw. Einziehung durch die Streitkräfte der Russischen Föderation in Bezug auf den Ukraine-Krieg drohe, auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen nicht glaubhaft.
Den oben angeführten Länderinformationen ist zu entnehmen, dass gemäß dem föderalen Gesetz ’Über die Wehrpflicht und den Wehrdienst’ männliche russische Staatsbürger im Alter zwischen 18 und 30 Jahren der Einberufung zum Grundwehrdienst unterliegen. Bis Ende des Jahres 2023 lag das Einberufungsalter zwischen 18 und 27 Jahren.
Der BF1 ist 45 Jahre alt und war im Oktober 2023, dem vorgebrachten Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Russischen Föderation, bereits 42 Jahre alt, sodass er das Alter für die Wehrpflicht nicht nur im Entscheidungszeitpunkt, sondern auch bereits bei seiner Ausreise deutlich überschritten hat bzw. hatte und ihm folglich keine Einberufung zum Wehrdienst droht.
Insofern im Laufe des Verfahrens zudem vorgebracht wurde, der BF3, welcher zum Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alt ist und diesem nunmehr ebenfalls eine Einberufung zum Wehrdienst drohen könnte, so ist diesbezüglich zunächst auszuführen, dass weder er selbst noch der BF1 und die BF2 angegeben hätte, dass dieser diesbezüglich bereits ein Schreiben bekommen hätte, zumal ihnen dies aufgrund ihres Kontaktes zur Mutter des BF1, welche nach wie vor in dem Haus, in welchem auch die BF bis zu ihrer Ausreise gelebt haben, wohnt und die BF wohl über die Zustellung eines solchen Schreibens informiert hätte.
Den Länderinformationen ist weiters zu entnehmen, dass für gewöhnlich zweimal jährlich eine Stellung/Einberufung stattfindet. Der Staatspräsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden sollen. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel der jährlich ins wehrdienstpflichtige Alter kommenden jungen Männer. Im Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen, im Jahr 2023 277.000, im Jahr 2024 283.000 und im Jahr 2025 295.000 Personen. Die Anzahl der aus Tschetschenien Einberufenen ist relativ gering, im Durchschnitt 500 Einberufene pro Einberufungsperiode. Auch gibt es derzeit keine Hinweise auf eine Teilnahme Wehrpflichtiger an Kampfhandlungen in der Ukraine, wobei seitens des BVwG nicht verkannt wird, dass Wehrpflichtige auf der von der Russischen Föderation besetzten ukrainischen Halbinsel Krim sowie für Grenzsicherungszwecke entlang der russisch-ukrainischen Grenze eingesetzt werden. Auch, dass zumindest zwischen August und November 2024 vereinzelt Grundwehrdiener in die Region Kursk, in welcher eine ukrainische Offensive stattgefunden hat, entsendet wurden, wird nicht verkannt. Vor diesem Hintergrund droht dem BF1, selbst im unwahrscheinlichen Fall, dass die Altersgrenze für die Einberufung (wofür es jedoch keine Anhaltspunkte gibt) nicht beachtet werden sollte, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften der Russischen Föderation und würde ihnen selbst im sehr unwahrscheinlichen Fall einer Einberufung kein (Kriegs-)Einsatz in der Ukraine drohen.
Weiters sei erwähnt, dass ausweislich der Länderinformationen die am 21.09.2022 mit Erlass des Präsidenten verkündete und nunmehr (zumindest vorübergehend) beendeten Teilmobilisierung anlässlich des Ukrainekrieges auf die Einberufung von [laut Angaben des Verteidigungsministers] 300.000 Reservisten, welche hauptsächlich der Kategorie 1 (von insgesamt drei Kategorien) angehörten, abzielte und die zu Mobilisierenden nach Angaben von Präsident Putin in den Streitkräften der Russischen Föderation gedient und bestimmte militärische Spezialisierungen erworben haben sollten. Laut den Länderinformationen werden Wehrpflichtige nach der Ableistung des Grundwehrdienstes als Reservisten registriert und erhalten alle Personen, die den Wehrdienst abgeleistet haben, ein Militärbuch.
Der BF1 hat jedoch den Wehrdienst nicht abgeleistet (AS 49f; VHP S. 26). Der BF1 ist zwar Teil der allgemeinen Reserve (Anhang zu den Länderberichten: „Bürger, die zum Militärdienst nicht einberufen wurden, nachdem sie ein Alter von 30 Jahren erreicht haben;“), warum aber gerade er ohne militärische Ausbildung oder Erfahrung einberufen werden sollte, ist nicht ersichtlich und konnte der BF1 ein derartige Annahme auch nicht glaubhaft machen. Nachdem der BF1 aufgrund seines Alters weder zum Zeitpunkt der 2022 ausgerufenen und nach wenigen Monaten für beendet erklärten Teilmobilisierung von einer solchen betroffen war droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch bei einer etwaigen neuerlichen Ausrufung respektive Fortsetzung einer Mobilmachung keine entsprechende Bedrohung, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb nunmehr nicht mehr auf Reservisten der Mobilisierungsreserve, auf welche jederzeit zurückgegriffen werden kann oder zumindest den Wehrdienst ableistende Personen zurückgegriffen werden sollte, sondern auf „Zivile Personen“, welche den Wehrdienst nicht abgeleistet haben. Darüber hinaus geht aus den Länderinformationen hervor, dass die Teilmobilmachung in der Teilrepublik Tschetschenien, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation, nicht durchgeführt wurde.
Nicht verkannt wird, dass in der Beschwerde erwähnt wird und auch den Länderinformationen zu entnehmen ist, in der Teilrepublik Tschetschenien Rekrutierungen unter Druck durchgeführt werden, ist auszuführen, dass der BF1 diesbezüglich keine konkreten auf sich bezogenen Angaben gemacht hat. Wie erwähnt finden ausweislich der Länderberichte Rekrutierungen von Kämpfern in Tschetschenien in einer allgemeinen Atmosphäre des Zwanges oder durch „massenhaftes gewaltsames Verschwindenlassen“ statt. Die Entführten sind dabei meistens junge Männer, welche bereits zuvor im Visier der Behörden gestanden sind, was auf den BF1 aufgrund seines Alters nicht zutrifft. Die meisten tschetschenischen Kriegsteilnehmer entstammen bescheidenen Verhältnissen und lassen sich durch die versprochenen hohen Geldsummen zu einem Kriegseinsatz verleiten. Auch nehmen am Ukrainekrieg tschetschenische Berufs- bzw. Vertragssoldaten teil, was auf den BF1 ebenfalls nicht zutrifft. Außerdem nennen die Länderberichte noch Gesetzesbrecher und Strafgefangene als Kriegsteilnehmer, sowie Personen, die spezielle politische Ansichten vertreten oder ihre Unzufriedenheit mit der tschetschenischen Führung oder dem Ukrainekrieg ausdrückten oder sonst in Ungnade gefallen sind. Von Zwangsrekrutierungsmaßnahmen betroffen sind außerdem (auch ältere) Familienmitglieder von Oppositionellen. Gemäß Berichten kommt es im Zuge von Verkehrskontrollen und Streitigkeiten zwischen Verkehrspolizisten und Autofahrern zur Aushändigung von Einberufungsbefehlen. Aus den Länderberichten ergibt sich somit, dass sich Zwangsrekrutierungen auf Personengruppen erstreckt, welche entweder aus Sicht des Republikoberhaupts Kadyrow schwerwiegende Vergehen begangen haben, wie politisch oppositionelle Aktivitäten, oder durch geringere Vergehen gegenüber dem Sicherheitsapparat gegenwärtig in Ungnade fallen. Selbst wenn man dem Vorbringen der BF in Bezug auf die vorgebrachte Erpressung höherer Abgaben einen Wahrheitsgehalt zumisst so sind Fälle von Zwangsrekrutierungen von Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens in der Russischen Föderation – außer in Dagestan – nicht bekannt.
Aus den Länderberichten ergibt sich somit ebenfalls keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der BF1 im Fall einer Rückkehr zwangsweise eingezogen werden würde. Das Vorbringen allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Revisionswerber gerichteten Verfolgung aber nicht ersetzen (vgl. z.B. VwGH 12.12.2023, Ra 2023/14/0449).
Es wäre dem BF1 und seiner Familie sohin auch möglich und zumutbar, sich in einem anderen Teil der Russischen Föderation niederzulassen. Aus den Länderberichten geht hervor, dass das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes auch Tschetschenen – wie allen russischen Staatsbürgern und Staatsbürgerinnen – zusteht. Nach den Länderberichten gibt es „eine große tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten und verfügen die BF über entsprechende Sprachkenntnisse.
Hinsichtlich der vorgelegten vermeintlichen Schreiben/Ladungen/Vorladungen betreffend den BF1 sowie den nunmehr volljährigen Sohn des BF1 und der BF2, welche in Kopie (samt Übersetzung) in den Akten einliegen, ist weiters auszuführen, dass es sich bei sämtlichen dieser Schreiben nicht um Einberufungen zum Wehrdienst bzw. Einziehungsschreiben handelt, sondern vielmehr um Vorladungen, etwa zur Musterung und untermauern diese sohin an sich nicht die behauptete Einberufung zum Wehrdienst. Unbeschadet hiervon war eine Überprüfung auf Echtheit dieser aufgrund des Umstandes, dass diese lediglich in Kopie vorgelegt wurden nicht möglich und ist den oben angeführten Länderberichten zu entnehmen, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden, wie etwa Vorladungen und Haftbefehle, zu kaufen sowie, dass nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amts die Anzahl der im Asylverfahren vorgelegten Vorladungen, Urteile und Beschlüsse, die sich als Fälschungen herausgestellt haben, in der letzten Zeit erheblich zugenommen hat.
Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass jenes Schreiben, welches der BF1 in der mündlichen Verhandlung (AS 71, Übersetzung AS 67) als die an ihn adressierte Ladung identifiziert hat (VHP S. 25), ist nicht davon auszugehen, dass es sich dabei um ein echtes Dokument handelt, welches dem BF1 tatsächlich zugestellt wurde, zumal der für die Behörde vorgesehenen Teile, welcher abzutrennen wäre, nicht abgetrennt wurde und zudem unausgefüllt ist.
Insofern die BF zudem angebliche Unterlagen hinsichtlich einer Fahndung nach dem BF1 vorgelegt haben, ist auszuführen, dass die BF zu diesen selbst keine Angaben gemacht haben. Auch ist nicht ersichtlich, wie die BF an diese gelangt sind, sodass aufgrund dessen sowie des Umstandes - wie soeben ausgeführt -, dass es in der Russischen Föderation möglich ist, Personenstands- und andere Urkunden, wie etwa Vorladungen und Haftbefehle, zu kaufen, davon auszugehen ist, dass es sich dabei nicht um echte Dokumente handelt.
Abschließend sei zudem ausgeführt, dass auch der Umstand, dass es den BF – wie sie selbst angeben – ohne Probleme unter „falschem Vorwand“ möglich war, mit ihren Reisepässen per Flugzeug in die Türkei auszureisen, obwohl der BF1 sowie ihr nunmehr volljähriger Sohn bzw. Bruder – entsprechend ihrem Vorbringen – bereits Einberufungen zum Wehrdienst erhalten hätten, lässt ihr Vorbringen nicht glaubhaft wirken.
Da sich das Fluchtvorbringen des BF1 bereits als nicht glaubhaft herausgestellt hat, ergibt sich für die Zweit- bis Achtbeschwerdeführer keine daraus abzuleitende Verfolgungsgefahr. Weder der BF1 noch die BF2 oder der BF3 und der BF4 selbst haben im Verfahren die Dritt- bis Achtbeschwerdeführer betreffenden Probleme mit staatlichen Stellen ihres Herkunftsstaates vorgebracht und auch keine entsprechenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr geäußert. Eine Verfolgungsgefahr der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer ist somit nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht.
Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht haben bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war.
Den BF droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien sohin keine asylrelevante Verfolgung aus den von BF1 und BF2 geltend gemachten oder anderen Gründen.
In einer Gesamtschau der dargelegten beweiswürdigenden Erwägungen sowie unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnten der BF1 und die BF2 die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen.
Die BF können sich somit zusammengefasst nach wie vor in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien oder einem anderen Teil der Russischen Föderation niederlassen. Ihnen drohte weder in der Vergangenheit noch droht ihnen aktuell in der Russischen Föderation nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre.
2.4. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation:
Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wären oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargetan.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte kann weiteres nicht erkannt werden, dass in der Russischen Föderation – auch unter Berücksichtigung der angespannten (Sicherheits-)Lage in manchen Teilen – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt.
Die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien ebenso wie medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Der BF1 war bis zur Ausreise im Oktober 2023 erwerbstätig und betrieb zuletzt einen Gemüse- und Obstgeschäft, wobei er von der BF2, die zudem einen Onlinegeschäft (Kleidung) betrieb, unterstützt wurde. Damit sorgten sie für den Lebensunterhalt der Familie. Dementsprechend wäre es dem BF1 und der BF2, die beide grundsätzlich gesund sowie arbeitsfähig sind, über Schulbildung verfügen und bis zur Ausreise im Oktober 2023 ihr gesamtes Leben in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien verbracht haben, bei einer Rückkehr wieder möglich, binnen angemessener Zeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und für den Lebensunterhalt der Familie zu sorgen. Auch könnten sie (zumindest anfänglich) von den der Mutter des BF1, welche eine Pension bezieht, sowie ihren zahlreichen Verwandten, welche in der Teilrepublik Tschetschenien leben, unterstützt werden, zumal es diesen auch möglich ist, die Mutter und die Schwester des BF1 zu unterstützen. Der Lebensunterhalt der BF wäre somit jedenfalls gesichert. Bei einer Rückkehr wäre es den BF zudem möglich wieder im Eigentumshaus der Familie, in welchem die Mutter und die Schwester und Mutter des BF1 nach wie vor leben, unterzukommen, zumal sie dort auch bis zu ihrer Ausreise im Oktober 2023 zusammen mit der Mutter und der Schwester des BF1 gelebt haben und das Grundstück, auf welchem sich das Haus befindet, zur Hälfte im Eigentum des BF1 steht. Die Beschwerdeführer beherrschen Russisch und Tschetschenisch, sodass sie auch über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügten.
In der Russischen Föderation gibt es zudem ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, wobei Leistungen von der spezifischen Situation der Personen abhängen, eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden nicht notwendig ist und alle Leistungen auch Rückkehrern offenstehen. Auch wäre es den Beschwerdeführern möglich, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und damit zumindest anfänglich, bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den BF1 und die BF2, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nicht verkannt wird dabei, dass der BF8 im Entscheidungszeitpunkt erst etwa elf Monate alt ist und dementsprechend betreut und versorgt werden muss und dies vorwiegend von der Mutter BF2 übernommen wird, sodass es dieser unter Umständen nicht möglich sein wird unmittelbar einer Erwerbstätigkeit (im Ausmaß einer Vollzeitstelle) auszuüben. Dies wird sich jedoch mit fortschreitendem Alter und dem damit einhergehenden geringeren Betreuungs- und Versorgungsbedarfs des BF8 in naher Zukunft ändern, sodass es auch der BF2 möglich sein wird, einer Erwerbstätigkeit (zumindest in Teilzeit) nachzugehen, und damit zum Lebensunterhalt der Familie beitragen zu können. Aus den Feststellungen ergibt sich zudem, dass der BF1 bereits in der Vergangenheit alleine für den Lebensunterhalt der Familie aufgekommen ist, während sich die BF2 um die Kinder gekümmert hat.
Vor dem Hintergrund der persönlichen Situation Beschwerdeführer und der getroffenen Länderfeststellungen sind daher in einer Gesamtschau keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien in ihrer Existenz bedroht wäre und nicht in der Lage wären, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch weder in der (gemeinsamen) Beschwerde vorgebracht noch äußerten der BF1 oder die BF2 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG dahingehende, substantiierte Rückkehrbefürchtungen.
2.5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des bzw. der Asylberechtigten):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht dem BF1 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen hat. Insbesondere droht ihm weder eine Verfolgung aufgrund der vorgebrachten Weigerung mehr Steuern/Abgaben zu bezahlen noch droht ihm zum Wehrdienst bei den Streitkräften der Russischen Föderation eingezogen zu werden noch (mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit) eine Einziehung zu diesen als Reservist.
Wie ebenfalls beweiswürdigend aufgezeigt, droht auch den BF2 bis BF8 keine (asylrelevante) Verfolgung in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien.
Es ist den BF somit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern keine Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien und der individuellen Situation der Beschwerdeführer sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des von ihnen betreffend den BF1 erstatteten Fluchtvorbringens ist insgesamt nicht zu erkennen, dass den Beschwerdeführern in ihrem Herkunftsstaat aktuell eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten):
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
XXXX XXXX
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt.
Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Wie beweiswürdigend aufgezeigt, droht den Beschwerdeführern im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in ihre persönliche Sphäre, weshalb auch keinerlei dahingehende Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 zu erkennen ist.
Ausgehend von den, dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden, Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht weiters kein Grund, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass im gesamten Gebiet der Russischen Föderation – trotz der vom BVwG nicht außer Acht gelassenen angespannten Situation in bestimmten Gebieten – derzeit eine „extreme Gefahrenlage“ im Sinne einer dermaßen schlechten wirtschaftlichen oder allgemeinen (politischen) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, sind unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung somit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zu erblicken. Wie beweiswürdigend dargelegt, ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Russischen Föderation ebenso wie medizinische Grundversorgung gewährleistet und würden die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführer ist schlichtweg nicht zu erkennen. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine gegenständlich relevante Gefährdung bzw. Bedrohung abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Der Klarstellung des Verwaltungsgerichtshofs folgend, dass von einer wirtschaftlichen angespannten Situation das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK, welches für die Annahme einer solchen Menschenrechtsverletzung das Vorhandensein einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen fordert, zu unterscheiden ist (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095), ist für den gegenständlichen Fall entscheidend, dass bei den Beschwerdeführern aufgrund obenstehender Erwägungen eine solche Situation nicht gegeben ist.
Die BF sind grundsätzlich gesund und leiden an keinen lebensbedrohlichen oder einer Rückkehr entgegenstehenden Erkrankungen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass im Allgemeinen kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff bzw. VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Aufgrund der die BF zu erwartenden Lebenssituation ist ihnen eine Rückkehr in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik Tschetschenien zumutbar. Den arbeitsfähigen, mittevierzigjährigen BF1 und BF2, die über Schulbildung, Arbeitserfahrung sowie entsprechende lokale Sprachkenntnisse verfügen wird es möglich sein – wie bereits bis vor ihrer Ausreise im Oktober 2023 – wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und für den Lebensunterhalt ihrer Familie zu sorgen. Darüber hinaus können die BF (zumindest anfänglich) von der Mutter des BF1 sowie weiteren Verwandten unterstützt werden. Die BF verfügen zudem mit dem Eigentumshaus der Familie über eine Wohnmöglichkeit. Somit ist es ihnen möglich – allenfalls unter (zusätzlichem) Bezug von staatlichen Sozialleistungen ihre Existenz zu sichern und einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Zudem können sie Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Den Beschwerdeführern ist eine Rückkehr in die Teilrepublik Tschetschenien zumutbar.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide sind daher als unbegründet abzuweisen.
3.2.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Da der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, ihr Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen erforderlich ist und die Beschwerdeführer nicht Opfer von Gewalt wurden oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können sowie die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist, ist eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.
Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide sind somit als unbegründet abzuweisen.
3.2.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Die mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte maßgebliche Bestimmungen des § 9 BFA-VG lauten wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. auch VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (vgl. EGMR Kroon sowie VfGH vom 28.06.2003, G 78/00).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Im vorliegenden Fall fällt die gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer zu ihren Lasten aus:
Zunächst ist betreffend das Familienleben der BF auszuführen, dass sie und auch ihr volljähriger Sohn bzw. Bruder in Österreich im gemeinsamen Haushalt leben und über ein entsprechendes Naheverhältnis verfügen, sodass ihre Beziehung zueinander als schützenswertes Familienleben in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fällt. Die Rückkehrentscheidung betrifft jedoch alle BF und auch ihren volljährigen Sohn bzw. Bruder, gegen welche mit Entscheidung vom selben Tag ebenfalls eine Rückkehrentscheidung ergeht, sohin sämtliche Familienmitglieder, im selben Ausmaß. Durch die gemeinsame Ausweisung der BF und ihres volljährigen Sohnes bzw. Bruders wird nicht in ihr Familienleben eingegriffen (VwGH 18.03.2012, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/22/0143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2012, Fall Silvenko, NL 2003, 263).
Über sonstige familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, welche entsprechend der oben angeführten Judikatur in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK fallen würden, verfügen die BF nicht. Nicht verkannt wird, dass ein Cousin des BF1 in Österreich lebt und die BF in der Vergangenheit wiederholt von diesem finanziell unterstützt worden sind. Eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit besteht jedoch nicht. Ein durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bedingter Eingriff in das Familienleben der BF ist demnach zu verneinen.
Zum Privatleben der BF im Österreich ist auszuführen, dass sie im Oktober 2023 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sind und im Entscheidungszeitpunkt sohin seit weniger als drei Jahren in Österreich aufhältig sind. Ihre Aufenthaltsdauer ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als kurz zu werten und kommt dieser dementsprechend noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, sodass von einem deutlichen überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen der BF auszugehen.
Zudem ist eine außerordentliche Integration der BF nicht zu erkennen. Nicht verkannt wird, dass die BF (Deutsch)Kurse besucht haben bzw. die Schule besuchen und etwas Deutsch sprechen und soziale Kontakte pflegen. Auch dass insbesondere der BF1 regelmäßig Reinigungsarbeiten in der Unterkunft der BF durchführt und der BF3, der BF4 und der BF5 in einem Sportverein sind, verkennt das Gericht nicht.
Jedoch erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall eines seit rund vier Jahren im Bundesgebiet aufhältigen, strafrechtlich unbescholtenen afghanischen Staatsangehörigen, der in Österreich mehrere Sprachkurse besucht und eine Prüfung über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B1 bestanden hatte, einen Pflichtschulabschluss erworben hatte, sich in einem aufrechten Lehrverhältnis als Tischler befand, seinen Lebensunterhalt durch die Lehrlingsentschädigung bestritt und Mitglied in einem Fußballverein war sowie freundschaftliche Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen unterhielt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), dass noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Mitbeteiligten bestehe, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könne und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsse.
Das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung ihrer privaten Interessen ist zudem auch maßgeblich dadurch gemindert, dass sie sich bei allen Integrationsschritten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten.
Aufgrund des insgesamt sehr kurzen Aufenthaltes der BF in Österreich ist mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie nach wie vor sehr starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat haben und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern werden können, zumal die Mutter und Schwestern des BF1 sowie zahlreiche weitere Verwandte nach wie vor in der Teilrepublik Tschetschenien leben. Den BF drohen bei einer Rückkehr auch keine existenziellen Probleme, da sie wieder im Eigentumshaus der Familie wohnen könnten. Dem BF1 und (in naher Zukunft auch) der BF2 ist es möglich wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und könnten sie (zumindest anfänglich) von ihren zahlreichen in der Teilrepublik Tschetschenien lebenden Verwandten unterstützt werden. Zudem wäre es den BF möglich, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen du damit zumindest anfänglich das Auslangen zu finden. Die BF4 bis BF7 könnten wieder die Schule besuchen. Die BF gehören auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der BF1, die BF2, der BF3 und der BF4 strafrechtlich unbescholten sind, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach der Rechtsprechung des VwGH sind gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG 2014 bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen.
Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden.
Der VfGH hat unter Hinweis auf Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist (VfGH 10.03.2011, VfSlg 19357). Der Umstand, ob sich Kinder in einem anpassungsfähigen Alter befinden, ist relevant für die Interessenabwägung bzw. das dabei zu berücksichtigende Kindeswohl (vgl. VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205).
Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ausgehen zu können, muss sich ein Minderjähriger während der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert.
Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).
Der BF3 fällt als 17-jähriger nicht mehr unter das von der oben angeführten Judikatur genannte Alter, in dem eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen werden kann. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der BF3 in Österreich zuletzt einen Deutschkurs besucht hat, in einem Sportverein ist und etwas Deutsch spricht sowie über soziale Kontakte verfügt. Aufgrund des Umstandes, dass er jedoch seit weniger als drei Jahren in Österreich aufhältig ist und während seines Aufenthaltes in Österreich (online) die Schule in der Russischen Föderation abschließen konnte, kann nicht von einer solch tiefgreifenden Integration des BF3 in Österreich ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung das Kindeswohl gefährden würde. Dafür spricht vor allem, dass der BF3 den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht hat, dort neun Jahre die Schule besucht hat, sozialisiert wurde, zwei Landessprachen (Russisch, Tschetschenisch) spricht sowie in weniger als einem halben Jahr volljährig wird. In Österreich lebt er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt und wird somit weiterhin nach der Kultur der Russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien sozialisiert. Darüber hinaus leben sowohl seine Großmutter väterlicherseits, mit welcher die BF auch vor ihrer Ausreise zusammengelebt habe, als auch zahlreiche Verwandte weiterhin in der Teilrepublik Tschetschenien und steht der BF3 über seinen Vater zumindest in Kontakt zu seiner Großmutter. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dem BF3 die Fortsetzung seines Lebens, die Absolvierung einer eventuellen weiterführenden Ausbildung, die Aufnahme einer Erwerbstätig und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft problemlos auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls zugemutet werden kann.
Zum BF4 ist auszuführen, dass auch dieser mit 15 Jahren nicht mehr unter das von der oben angeführten Judikatur genannte Alter, in dem eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen werden kann, fällt. Das Gericht verkennt auch nicht, dass der BF4 in Österreich derzeit die Schule besucht, in einem Sportverein ist und etwas Deutsch spricht sowie über seinem Alter entsprechende soziale Kontakte pflegt. Aufgrund des Umstandes, dass er jedoch seit etwas weniger als drei Jahren in Österreich aufhältig ist und während dieses Zeitraumes lediglich etwas länger als ein Jahr die Schule besucht hat, kann nicht von einer solch tiefgreifenden Integration des BF4 in Österreich ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung das Kindeswohl gefährden würde. Dafür spricht vor allem, dass der BF4 den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht hat, dort bis zur sechsten Klasse die Schule besucht hat, sozialisiert wurde sowie zwei Landessprachen (Russisch, Tschetschenisch) spricht. In Österreich lebt er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt und wird somit weiterhin nach der Kultur der Russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien sozialisiert. Darüber hinaus leben sowohl seine Großmutter väterlicherseits, mit welcher die BF auch vor ihrer Ausreise zusammengelebt haben, als auch zahlreiche Verwandte weiterhin in der Teilrepublik Tschetschenien und steht der BF4 über seinen Vater zumindest in Kontakt zu seiner Großmutter. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dem BF4 die Fortsetzung seines Lebens und seiner Schulbildung sowie die Wiedereingliederung in die Gesellschaft problemlos auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls zugemutet werden kann.
Zum BF5 ist auszuführen, dass sich auch dieser mit nunmehr 13 Jahren nicht mehr im von der oben angeführten Judikatur genannten Alter, in dem eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen werden kann, befindet. Nicht verkannt wird, dass auch er in Österreich die Schule besucht, in einem Sportverein ist und etwas Deutsch spricht sowie seinem Alter entsprechende soziale Kontakte pflegt. Der BF5 ist jedoch erst seit etwas weniger als drei Jahren in Österreich aufhältig und hat in diesem Zeitraum bisher lediglich etwas länger als ein Jahr die Schule besucht, sodass nicht von einer derart tiefgreifenden Integration des BF5 ausgegangen werden kann, dass eine Rückkehrentscheidung das Kindeswohl gefährden würden. Dafür spricht vor allem, dass der BF5 den Großteil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht hat, dort bis zur fünften Klasse die Schule besucht hat, sozialisiert wurde sowie zwei Landessprachen (Russisch, Tschetschenisch) spricht. In Österreich lebt er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in einem Haushalt und wird somit weiterhin nach der Kultur der Russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien sozialisiert. Darüber hinaus leben sowohl seine Großmutter väterlicherseits, mit welcher die BF auch vor ihrer Ausreise zusammengelebt haben, als auch zahlreiche Verwandte weiterhin in der Teilrepublik Tschetschenien und steht der BF5 über seinen Vater zumindest in Kontakt zu seiner Großmutter. Somit kann davon ausgegangen werden, dass dem BF5 die Fortsetzung seines Lebens und seiner Schulbildung sowie die Wiedereingliederung in die Gesellschaft problemlos auch unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls zugemutet werden kann.
Hinsichtlich der BF6 ist auszuführen, dass auch diese seit etwa einem Jahr in Österreich die Schule besucht, entsprechend Deutsch spricht und ihrem Alter entsprechende soziale Kontakte pflegt. Aufgrund ihres noch sehr jungen Alters von zehn Jahren kann jedoch im Sinne der oben angeführten Judikatur eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen werden. Auch angesichts dessen, dass sie den Großteil ihres bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht hat, dort die ersten zwei Klassen besucht hat, sozialisiert wurde sowie zwei Landessprachen (Russisch, Tschetschenisch) spricht, sie in Österreich gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern in einem Haushalt lebt und somit weiterhin nach der Kultur der Russischen Föderation bzw. der Teilrepublik Tschetschenien sozialisiert wird sowie des Umstandes, dass ihre Großmutter und zahlreich weitere Verwandte nach wie vor in der Russischen Föderation leben, ist davon auszugehen, dass der BF die Fortsetzung ihrer Schulbildung und die Wiedereingliederung in die Gesellschaft problemlos auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls zugemutet werden kann.
Hinsichtlich des BF7 ist auszuführen, dass auch dieser seit etwa einem Jahr in Österreich die Schule besucht, entsprechend Deutsch spricht und seinem Alter entsprechende soziale Kontakte pflegt. Aufgrund seines noch sehr jungen Alters von acht Jahren kann jedoch im Sinne der oben angeführten Judikatur eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit angenommen werden, sodass auch diesem eine Wiedereingliederung in das soziale Umfeld seines Herkunftsstaates zumutbar ist.
Der BF8 ist im Entscheidungszeitpunkt elf Monate alt und kehrt im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern in die Russische Föderation bzw. in die Teilrepublik zurück. Er wird dort in Zukunft, wie auch seine Geschwister vor deren Ausreise, den Kindergarten und die Schule besuchen können; eine Rückkehr steht dem Kindeswohl somit nicht entgegen.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen weiters die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall in einer Gesamtschau schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich.
Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet ihr persönliches Interesse am Verbleib in einer Gesamtschau überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidungen ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig und die Beschwerden gegen die Spruchpunkte IV. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.2.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide (Zulässigkeit der Abschiebung in die Russische Föderation):
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 leg.cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seiner Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wären, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation gegeben ist, da nach den die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde; insbesondere werden dadurch die Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. beziehungsweise 13. ZPEMRK nicht verletzt und ist damit für den BF keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden und steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig und die Beschwerden gegen die Spruchpunkte V. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.
3.2.6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide (Frist für die freiwillige Ausreise):
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt; die Frist beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Solches wurde nicht dargetan und liegen keine Anhaltspunkte vor, die in concreto für eine längere Frist sprächen. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkte VI. der angefochtenen Bescheide sind demnach als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.
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