W616 2295694-3•Bundesverwaltungsgericht W616 2295694-3
W616 2295694-3Tribunal Administrativo Federal9 de jun. de 2026
Einreiseverbot aufgehoben entschiedene Sache Identität der Sache Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung
W616 2295694-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Johannes PEYRL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom vom XXXX , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste im April 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, Afghanistan wegen der schlechten Wirtschaftslage sowie wegen den Taliban, die ihn bedroht und belästigt hätten, verlassen zu haben.
Am 21.03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) statt. In dieser gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, Afghanistan wegen den Taliban verlassen zu haben. Als diese die Macht übernommen hätten, sei er immer in die Moschee beten gegangen. Die Taliban seien in die Moschee gekommen und hätten versucht sie zu überreden, sich ihnen anzuschließen. Sie seien vier- bis fünfmal zu ihm gekommen und hätten gesagt, er solle sich ihnen anschließen, sonst würde er getötet werden.
1.2. Mit Bescheid vom 31 .05.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.04.2023 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.03.2025, in welcher der BF im Wesentlichen angab, Afghanistan deswegen verlassen zu haben, weil seine Familie von den Taliban als Spione bezeichnet worden sei, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.03.2025 als unbegründet abgewiesen.
Mit Beschluss vom 12.05.2025, Ra 2025/20/0145-6, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen diese Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurück.
1.4. Im Juni 2025 reiste der BF nach Deutschland weiter. Er wurde im Oktober 2025 nach Österreich rücküberstellt.
1.5. Am 13.10.2025 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, seine Asylgründe hätten sich nicht geändert und seien immer noch dieselben wie beim Erstantrag; es gebe keine Änderungen. Er sei mit den Taliban verfeindet und seit diese wieder an der Macht seien, sei sein Leben in Gefahr. Er habe Grundstückstreitigkeiten mit den Taliban. Diese hätten das Grundstück, auf welchem er und seine Familie lebten, gewaltsam weggenommen.
1.6. Am 04.11.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass es abgesehen von einer kleinen Änderung, nämlich dass sein Vater verstorben sei, keine Änderung bei seinen Fluchtgründen gebe. Wie er schon in den letzten Interviews angegeben habe, seien seine beiden älteren Brüder verschwunden, als die Taliban an die Macht gekommen seien. Sie würden nicht wissen, was aus den Brüdern geworden seien. Zudem habe sich nach dem Tod seines Vaters niemand mehr um die Felder der Familie kümmern können und würden die Taliban nun die Felder bewirtschaften.
1.7. Mit Bescheid vom 17.11.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das BFA aus, dass im Verfahren betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF festgestellt worden sei, dass diesem keine Verfolgung durch die Taliban drohe und er auch sonst keine Probleme mit den Behörden in Afghanistan habe. Im gegenständlichen Verfahren habe sich kein neuer entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben.
1.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Ansicht des BFA, wonach der BF keinen neuen asylrelevanten und glaubhaften Sachverhalt vorgebracht habe, entgegenstehe, dass der Vater des BF zwischenzeitlich verstorben sei und Feinde der Familie die Felder eingenommen hätten. Auch würde der BF bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten und sei auch der schlechte psychische Zustand des BF nicht gewürdigt worden. Auch die Rückkehrentscheidung stelle eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des BF auf Privatleben dar. Betreffend das Einreiseverbot habe es das BFA unterlassen, eine ausreichende Gefährdungsprognose durchzuführen, sodass eine nachvollziehbare Begründung für die Erlassung eines Einreiseverbotes fehle.
1.9. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom BVwG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 10.12.2025, W280 2295694-2/4E hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt VII. dieses Bescheides, mit dem gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, wurde ersatzlos behoben.
1.10. Mit Beschluss des VwGH vom 10.03.2026, Ra 2026/18/0012-4, wurde der Antrag des BF auf Verfahrenshilfe abgewiesen, da die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheine.
2.1. Am 02.03.2026 stellte der BF seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gab er an, er hätte nun Beweise für seinen Fluchtgrund.
2.2. Am 11.03.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser legte der BF eine Kopie eines Schulzeugnisses aus 2017 vor. Er gab zudem die Emailadresse des Direktors der Universität bekannt, dieser könne bezeugen, dass der BF studiert habe. Neue inhaltliche Gründe brachte der BF nicht vor.
2.3. Mit Bescheid vom 28.04.2026 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
Begründend führte das BFA aus, dass sich nach Ansicht des BFA kein neuer, entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergeben hätte. Das BFA erklärte, es verkenne nicht, dass es nach Abschluss des ersten Asylverfahrens zu Kampfhandlungen zwischen Pakistan und Afghanistan gekommen sei, es sei aber keine allgemeine Gefahr für die Bevölkerung ersichtlich (Hinweis Erk BVwG 21.04.2026, W123 2276360-2).
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen auf die schlechte Sicherheits- und Versorgungssituation hingewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten; seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angerhöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum Islam. Seine Erstsprache ist Paschtu.
Bereits im Vorverfahren wurde festgestellt, dass der BF im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Baghlan, in Afghanistan geboren wurde und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Wie ebenfalls im Vorverfahren festgestellt hat der BF dort die Schule besucht und anschließend zwei Jahre an der Universität in der Stadt XXXX Pharmazie studiert, zudem war er in der Landwirtschaft seiner Familie tätig.
Im Vorverfahren wurde festgestellt, dass die Eltern sowie die drei Brüder und vier der Schwestern des BF nach wie vor im Heimatort des BF leben, dass die Familie über zwei Häuser sowie Grundstücke samt Landwirtschaft verfügt und der Lebensunterhalt der Familie durch die Landwirtschaft erwirtschaftet wird (siehe dazu BVwG 10.12.2025, W280 2295694-2/4E, S 68). Zudem verfügt der BF über zahlreiche weitere Verwandte in Afghanistan. Eine Schwester des BF lebt in Pakistan. Der BF steht mit seinen Eltern und Geschwistern in Kontakt. Im gegenständlichen Verfahren hat sich hierzu keine Änderung ergeben.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
1.2. Zu den Fluchtgründen und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers:
Seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens des BF (siehe dazu VwGH Beschluss vom 12.05.2025, Ra 2025/20/0145-6) und der Zurückweisung des ersten Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (BVwG 10.12.2025, W280 2295694-2) ist keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des BF, seiner individuellen Situation oder der allgemeinen Lage in Afghanistan eingetreten.
Bereits das zweite Verfahren des BF wurde hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (BVwG 10.12.2025, W280 2295694-2/4E).
Es wurde in diesem Erkenntnis auch festgestellt, dass dem erstmals in diesem zweiten Verfahren vorgebrachten Vorbringen, wonach die Taliban das Grundstück der Familie des BF an sich genommen hätten, kein glaubhafter Kern innewohne.
Die individuellen Umstände des BF und die Situation im Herkunftsstaat haben sich im Vergleich zu den beiden bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend die Anträge auf internationalen Schutz des BF auch nicht entscheidungsrelevant geändert.
Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er eine solche im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten.
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.3. Zum Leben des BF in Österreich
Der BF reiste im April 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.04.2023 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach dem dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, reiste der BF im Juni 2025 nach Deutschland weiter. Im Oktober 2025 wurde er von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und ist seither wiederum in Österreich aufhältig.
Der BF hat in Österreich bisher keine Sprachprüfung absolviert, spricht jedoch ein wenig Deutsch. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Von 06.02.2025 bis 31.05.2025 war er in Österreich als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Der BF ist grundsätzlich arbeitsfähig.
Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörige. Der BF pflegt in Österreich soziale Kontakte.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Die Lage in Afghanistan hat sich seit dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 10.12.2025 nicht entscheidungswesentlich geändert. Bereits diesem Erkenntnis wurde das immer noch aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13 vom 07.11.2025 zugrunde gelegt.
Zusätzlich wird bezüglich der Situation in Afghanistan festgestellt:
1.4.1. Tabelle IPC-Prognose nach Provinzen April bis September 2026
(IPC = Integrated Food Security Phase Classification)
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1.4.2. Kurzinformation der Staatendokumentation PAKISTAN und AFGHANISTAN, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen (20.03.2026)
Pakistan hat überraschend am 18. März ein vorübergehendes Aussetzen der Angriffe auf Afghanistan angekündigt. Dieses soll bis zum 24. März gelten. Als Grund wird der Beginn des muslimischen Festes des Fastenbrechens - Eid al-Fitr - und ein entsprechendes Ersuchen von Saudi-Arabien, Katar und der Türkei genannt. Auch Afghanistan kündigte ein Pausieren der Angriffe an (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. CFR 18.3.2026).
Dem war allerdings am 16. März eine weitere Eskalation der Kampfhandlungen vorangegangen, bei der – laut Angaben des afghanischen Taliban Regimes – die pakistanische Luftwaffe ein Drogenrehabilitationszentrum in Kabul getroffen habe (Zeit 18.3.2026; vgl. z. B. Al Jazeera 17.3.2026). Dabei sollen – ebenfalls laut afghanischen Taliban – über 400 Menschen getötet worden sein. Sprecher der pakistanischen Regierung bestreiten ein ziviles Zielt angegriffen zu haben. Es habe "präzise" Angriffe auf militärische Einrichtungen, Infrastruktur zur Unterstützung von Terroristen sowie Ausrüstungs- und Munitionslager in Kabul und in der Provinz Nangarhar gegeben (Tagesschau 17.3.2026; vgl. Al Jazeera 17.3.2026, Presse 18.3.2026). Laut einem Presse-Statement der UN Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA – geht diese u. a. anhand von Augenzeugenberichten davon aus, dass die Klinik getroffen wurde (UNAMA 17.3.2026). Im Rahmen einer folgenden „robusten Verifizierung“ registrierte UNAMA 143 Tote in der Klinik – diese seien Patienten und Personal der Klinik gewesen (ÖB 20.3.2026; vgl. Zeit 18.3.2026).
Zuvor hatten beide Seiten bereits die am 26. Februar aufgeflammten, direkten Kampfhandlungen fortgeführt (Kurier 14.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026). Die Datenbank des pakistanischen Sicherheitsanalyseinstituts PIPS verzeichnete mehrere Angriffe vonseiten der afghanischen Sicherheitskräfte, einerseits mit Beschuss direkt über die Grenze, andererseits mit Drohnen auch etwas weiter im Hinterland. So betrafen drei der Drohnenangriffe die pakistanischen Städte Quetta, Kohat und Islamabad bzw. Rawalpindi. Laut pakistanischen Angaben konnten sie abgewehrt werden, wobei einige Zivilisten durch Trümmer verletzt wurden. Bis auf jenen Angriff in Islamabad/Rawalpindi betrafen allesamt Distrikte in den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan, meist an der Grenze zu Afghanistan. Insgesamt wurden laut PIPS-Datenbank durch die afghanischen Streitkräfte im Zeitraum vom 26. Februar bis zum 19. März vier Zivilisten getötet und 16 verletzt (PIPS 19.3.2026; siehe zu den Drohnenangriffen auf Quetta und Islamabad auch: Dawn 14.3.2026a, Kurier 14.3.2026, ÖB Islamabad 18.3.2026).
Medien berichteten auch über kurzfristige Unterbrechungen des Flugbetriebs am Islamabad International Airport zum Zeitpunkt des Drohnenangriffes. Die Flughafenbehörde erklärte später, der Luftraum über Islamabad sei nicht geschlossen worden, sondern sprach von vorübergehenden operativen Anpassungen im Flugverkehr (ÖB Islamabad 18.3.2026; vgl. Dawn 14.3.2026a). Später wurde auch dies dementiert (Dawn 14.3.2026a).
Umgekehrt führte Pakistan u. a. Luftschläge und Artillerieangriffe in mindestens 10 afghanischen Provinzen durch (OCHA 18.3.2026). Betroffen waren Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (IFRC 16.3.2026). Mit - nach pakistanischen Angaben - über 70 Zielen, u. a. in Kabul, Paktia und Kandahar, war die Nacht des 13. März ein Höhepunkt der Angriffe (Dawn 14.3.2026b; vgl. ÖB Islamabad 18.3.2026). Insgesamt dokumentierte UNAMA vom 26. Februar bis exklusive 16. März 76 tote Zivilisten auf afghanischer Seite (OCHA 18.3.2026).
Die Kämpfe wirken sich auf die humanitäre Lage in Afghanistan aus. Erste Berichte gehen von bereits 115.000 Vertriebenen aus. Außerdem sind die Preise für wichtige Grundnahrungsmittel wie Reis und Pflanzenöl laut UNOCHA um 20 bis 40 Prozent im Vergleich zu Dezember 2025 gestiegen. Der Handel mit Pakistan ist zum Erliegen gekommen – es hält seine Grenzübergänge zu Afghanistans seit Oktober weiterhin geschlossen - mit Ausnahme für Rückkehrer. Aufgrund der Lage im Iran-Konflikt pausieren viele Lieferungen auch über diese Grenze (OCHA 18.3.2026; vgl. Presse 18.3.2026).
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Beweise wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einsicht in die Verwaltungsakt und Gerichtsakten der vorangegangenen Verfahren sowie durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsichtnahme in die beigezogenen Länderinformationen.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Die Feststellungen zum Namen und zur nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des BF sowohl im gegenständlichen als auch in beiden vorangegangenen Verfahren. Die Feststellung zur nicht feststehenden Identität ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine unbedenklichen Urkunden vorlegen konnte.
2.2.2. Die Feststellungen zur Familie des BF in Afghanistan beruhen auf den Feststellungen im Vorverfahren. Im gegenständlichen Verfahren hat sich hierzu keine Änderung ergeben. Weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme im gegenständlichen Verfahren hat der BF angegeben, dass sich bezüglich des Aufenthaltsortes seiner Familienangehörigen etwas geändert hätte.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
2.2.1. Im ersten Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF in Afghanistan nicht asylrelevant verfolgt wird.
2.2.2. Im zweiten Verfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass sich bezüglich der Fluchtgründe des BF keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben haben.
2.2.3. Im gegenständlichen Verfahren hat der BF keine relevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht:
Im der Erstbefragung hat der BF angegeben, er stelle einen neuerlichen Asylantrag, da er nun Beweise für seinen Fluchtgrund habe. Er verwies darauf, dass es für ihn keine Möglichkeit gegeben habe, seine Ziele zu erreichen, durch die Taliban hätte er seine ganze Freiheit verloren. Afghanistan sei in einem sehr schlechten Zustand (Aktenseite = AS 6).
In der Einvernahme vom 11.03.2026 wiederholte er dieses Vorbringen und erklärte, er hätte deshalb in ein Land wollen, in dem er seine Ziele erreichen könne. Die Ziele seien Bildung, Arbeit und ein ruhiges Leben (AS 19).
Ausdrücklich gab der BF an, er habe keine Feindschaften in Afghanistan, auch nicht mit den Taliban (AS 19).
Als „Beweismittel“ legte er ein Schulzeugnis vor (AS 25) vor und gab die Emailadresse des Direktors der Universität an. Dieser könne sagen, dass der BF dort studiert habe (AS 19).
Die allgemeinen Ausführungen, dass der BF durch die Taliban seine Freiheit verloren hätte und zum schlechten Zustand Afghanistans können in dieser Allgemeinheit kein neues Vorbringen darstellen. Zudem wird dadurch nicht dargelegt, inwiefern der BF dadurch individuell iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bedroht sein sollte.
2.2.4. Weiteres asylrelevantes Vorbringen erstattete der BF nicht, er gab explizit an, in Afghanistan keine Feindschaften, auch nicht zu den Taliban, zu haben (AS 19).
Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie folgert, dass sich im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben habe und von einer Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht die Rede sein könne (AS 153).
2.2.5. Im Ergebnis hat der BF daher kein neues Fluchtvorbringen erstattet.
2.3. Zur Rückkehrmöglichkeit des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
2.3.1. Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315 mwN).
2.3.2. Dass auch betreffend die individuellen Umstände des BF und der Situation in seinem Herkunftsstaat keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten sind, ergibt sich daraus, dass der junge BF nach wie vor arbeitsfähig ist und mit seiner weiterhin in seinem Heimatort lebenden Familie über ein unterstützungsfähiges familiäres Netz verfügt, sodass nach wie vor (siehe dazu das rechtskräftige Erkenntnis im Vorverfahren BVwG 10.12.2025, W280 2295694-2/4E) davon auszugehen ist, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, er ferner nicht der Todesstrafe ausgesetzt ist und er bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde.
Er kann, wie bereits in den Erkenntnissen des BVwG vom 05.03.2025 und 10.12.2025 festgestellt wurde, in einem der beiden Häuser der Familie Unterkunft finden und ist es ihm ebenso weiterhin möglich, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und zumindest seinen notwendigsten Lebensunterhalt zu erwirtschaften und seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu befriedigen.
Es sind auch im gegenständlichen Verfahren keine Umstände hervorgekommen, aus denen sich ergeben würde, dass dem BF dies nicht möglich sein sollte.
2.3.3. Darüber hinaus ist des dem BF auch weiterhin möglich, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und damit vorübergehend, bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, das Auslangen zu finden.
2.3.4. Aus den aktuellen Länderinformationen ergibt sich weiters, dass sich auch die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan seit dem im Vorverfahren ergangenen Erkenntnis nicht wesentlich geändert hat, da auch dem letzten Erkenntnis bereits das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 zugrunde gelegt wurde.
2.3.5. Zwar geht aus der neuesten IPC-Prognose (1.4.1.) hervor, dass sich die Versorgungslage in der Herkunftsprovinz des BF (Baghlan) leicht verschlechtert hat und wieder mehr Menschen in IPC-Stufe 3 einzuordnen sind (30%).
Es sind aber nicht alle Personen in Afghanistan gleichermaßen von der Nahrungsmittelknappheit betroffen. Wie in den Vorverfahren festgestellt wurde, ist der BF im erwerbsfähigen Alter, volljährig, und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut und anpassungsfähig. Er ist in seinem Heimatdorf aufgewachsen und hat dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. Der Beschwerdeführer verfügt in seiner Herkunftsprovinz über ein familiäres Netzwerk.
Bereits im Erkenntnis BVwG 24.03.2025, W278 2295694-1/8E wurde festgestellt, dass die Kernfamilie des BF keinen Mängeln hinsichtlich der Nahrungsmittelversorgung ausgesetzt ist, sondern ein für afghanische Verhältnisse wohlhabendes Leben führt. Der BF gab in diesem ersten Verfahren auch bereits vor dem Bundesamt an, dass es der Familie finanziell gut gehe.
Es ist im aktuellen Verfahren nichts hervorgekommen, dass daran zweifeln ließe, dass diese Feststellungen nicht nach wie vor gelten würden. Der BF hat sich in den beiden Einvernahmen mehrfach auf die fehlende Freiheit in Afghanistan bezogen, eine materielle Notlage aber mit keinem Wort erwähnt.
Es ist deshalb auch nicht zu befürchten, dass der BF bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr und noch bevor er in der Lage wäre, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, in eine existenzbedrohende bzw. wirtschaftlich ausweglose Lage geraten würde.
2.3.6. Eine maßgebliche Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage zu den rechtskräftigen Vorverfahren liegt daher nicht vor, zumal dies weder seitens des BF (substantiiert) behauptet wurde noch sonst im Verfahren hervorgekommen ist.
2.3.7. Das Gericht verkennt nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt. So kam es bereits im Oktober 2025 zu einwöchigen Kämpfen zwischen Pakistan und Afghanistan. Im Februar 2026 eskalierte die Situation zwischen beiden Ländern und die pakistanische Luftwaffe griff militärische Einrichtungen und Posten der regierenden Taliban in der afghanischen Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia sowie in den Provinzen Khost und Laghman an. Betroffen davon waren die Provinzen Kabul, Kandahar, Khost, Kunar, Laghman, Nangarhar, Nuristan, Parwan, Paktia und Paktika (Kurzinformation der Staatendokumentation, PAKISTAN und AFGHANISTAN, Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen, 1.4.2.).
Die Provinz Baghlan ist nicht von Luftangriffen oder Kampfhandlungen betroffen. Es kann daher den Ausführungen im Bescheid, dass sich daraus keine neue Sachlage bezüglich der Sicherheitslage des BF ergeben hätte (in diesem Sinn AS 153), nicht entgegengetreten werden.
2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellungen zur ursprünglichen Einreise des BF nach Österreich, zum Verfahren betreffend seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zur Weiterreise nach Deutschland sowie zur Rücküberstellung nach Österreich ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt des ersten und zweiten Vorverfahrens.
Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich sowie zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den in den Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen. Der BF hat selbst in der Einvernahme angegeben, dass er aktuell nicht erwerbstätig ist.
Dass der BF keine Familienangehörigen oder sonstige nahe Angehörige in Österreich hat, wurde ebenfalls im Vorverfahren festgestellt. Auch im aktuellen Verfahren ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der BF nun Familienangehörige in Österreich hätte.
Auch dass der BF soziale Kontakte in Österreich pflegt, ergibt sich aus den entsprechenden im Vorverfahren dazu getroffenen Feststellungen, dass es sich dabei jedoch um intensive soziale Kontakte handeln würde, wurde weder vom BF behauptet noch ist dies sonst im Verfahren hervorgekommen.
Dass der BF grundsätzlich gesund ist, wurde ebenfalls im Vorverfahren festgestellt. Zwar hat der BF im aktuellen Verfahren in der Einvernahme angegeben, er hätte Kopfschmerzen. Er hat allerdings dagegen von einem Arzt der Erstaufnahmestelle Medikamente erhalten. Weitere medizinische Probleme hat der BF nicht vorgebracht.
Dass der BF arbeitsfähig ist, ergibt sich aus den Feststellungen im Vorverfahren. Auf die Frage des BFA im aktuellen Verfahren, was er seit dem letzten Verfahren gemacht habe, hat der BF geantwortet, er dürfe ja nichts machen, er sei bei McDonalds gewesen und hätte seine Karte vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der BF nach wie vor arbeitsfähig und arbeitswillig ist.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache):
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).
3.2.2. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.
„Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391 mwN).
Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das BVwG grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 leg.cit. in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache eines Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das BFA einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat, es also auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrags gemäß § 68 AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach-und Rechtslage stützen durfte. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029 mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.2.3. Mit seinem Vorbringen im gegenständlichen zweiten Folgeantrag führte der BF keinen neuen Sachverhalt iSd dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern ertklärte sogar, er habe keine Feindschaften in Afghanistan, auch nicht mit den Taliban.
Der BF beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Da sich somit insoweit weder die Sach- noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025 in dem Sinn geändert hat, dass eine andere Sachentscheidung zumindest möglich wäre, wies das BFA den Folgeantrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache):
3.3.1. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens betreffend den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF Umstände eingetreten wären, wonach der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Auch in Bezug auf seine individuellen Umstände ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
3.3.2. Mangels maßgeblich veränderter Sach- oder Rechtslage wies das BFA den Folgeantrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.
3.4. Zu den Spruchpunkten III. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Nicht Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan):
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird. Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 ist zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1); zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).
3.4.2. Diese Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Diese Bestimmungen sind auch bei der Zurückweisung eines Folgeantrags nach § 68 Abs. 1 AVG anzuwenden, da weiterhin eine rechtskräftige abweisende Entscheidung gemäß §§ 3 und 8 AsylG vorliegt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).
3.4.4. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
In Österreich hat der BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen. Er verfügt im Bundesgebiet somit über kein schützenswertes Familienleben. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in das Recht des BF auf Schutz des Familienlebens ein.
3.4.5. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass „der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187; vgl. auch VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwN). Es kann jedoch auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen „kann“ und somit schon allein aufgrund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen wäre (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191, mwN).
3.4.6. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).
Der BF reiste im April 2023 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich in der Folge bis zu seiner Weiterreise nach Deutschland im Juni 2025, sohin für etwas mehr wie zwei Jahre, in Österreich auf. Seit seiner Rücküberstellung aus Deutschland im Oktober 2025 ist er erneut in Österreich aufhältig. Die Dauer seines (gesamten) bisherigen Aufenthaltes, etwa drei Jahre, ist im Sinne der oben angeführten Judikatur somit als relativ kurz zu bezeichnen und kommt ihr dementsprechend noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu, sodass von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des BF auszugehen ist.
Zudem ist auch eine außerordentliche Integration des BF nicht zu erkennen, auch wenn nicht verkannt wird, dass der BF ein wenig Deutsch spricht, für vier Monate in Österreich erwerbstätig war und soziale Kontakte pflegt. Jedoch ist der BF nicht in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Auch verfügt er über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich und geht im Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nach.
Zudem verfügte der BF zu keinem Zeitpunkt über ein über die ihm aufgrund seiner (letztlich unbegründeten) Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend zukommende Aufenthaltsberechtigung hinausgehendes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Außergewöhnliche, über das übliche Maß hinausgehende, Integrationsschritte können daher keinesfalls erkannt werden. Auch musste sich der BF, dessen Aufenthalt lediglich durch die Stellung der Anträge auf internationalen Schutz rechtmäßig war, stets der vorübergehenden Natur seines Aufenthaltsrechts bewusst sein. Den Kontakt zu allfälligen Bekannten in Österreich wird der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat telefonisch und über das Internet aufrechterhalten können.
Aufgrund des insgesamt kurzen Aufenthaltes des BF in Österreich ist weiter mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach wie vor über wesentlich stärkere Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern wird können. Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Afghanistan verbracht. Dort hat er die Schule besucht, zwei Jahre an einer Universität studiert und in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Dementsprechend ist er mit den Gegebenheiten Afghanistans jedenfalls in höherem Maß vertraut als mit jenen Österreichs und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden und somit für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ihm dies nicht möglich sein sollte und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt vom BF behauptet. Zudem verfügt der BF in Afghanistan über seine Familie, die über eine Landwirtschaft sowie zwei Häuser verfügt, sodass der BF bei dieser unterkommen könnte und es ihm zudem möglich wäre, wieder in der Landwirtschaft seiner Familie zu arbeiten. Neben – zumindest anfänglicher – Unterstützung durch seine Familie, wäre es dem BF zudem möglich, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und damit zumindest anfänglich das Auslangen – bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit – zu finden. Der BF gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der BF strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen weiters die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168).
Sodass die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften liegen, die nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen dürfen, im vorliegenden Fall insgesamt schwerer wiegen als die Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.
3.4.7. Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet gegenüber seinen persönlichen Interessen am Verbleib überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung ist im vorliegenden Fall geboten und verhältnismäßig.
3.4.8. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Zurückweisung des Antrags des BF auf internationalen Schutz ist somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Afghanistan festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.4.9. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht.
Folglich ist die Beschwerde auch gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines Einreiseverbotes):
3.5.1. § 53 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lautet:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
[...]
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
[...]
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
[...]“
3.5.2. Das BFA stützte das gegen den BF verhängte Einreiseverbot gegenständlich auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG, ohne sich dabei auf eine konkrete Ziffer zu beziehen und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt BF in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und den Interessen des Art. 8 EMRK widerlaufe, da er nach negativem Abschluss des Verfahrens seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz betreffend seiner Rückkehr- bzw. Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und auch nach Abschluss des zweiten Verfahrens nicht ausgereist sei.
Zudem habe er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären sowie privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der vom BFA vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern.
3.5.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht im vorangegangenen Erkenntnis ausgeführt hat, ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se noch nicht die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbots erforderlich macht (vgl. in diesem Sinn VwGH 24.05.2018, Ra 2018/19/0125, Rz 25 und 26, sowie darauf Bezug nehmend etwa VwGH 12.08.2019, Ra 2018/20/0514). Eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung wird von § 53 Abs. 2 FPG erfasst, was jedenfalls auch von Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie gedeckt ist, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. (vgl. VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0192; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 14). Ob Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie – anders als die innerstaatliche Rechtslage – auch ohne eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG in jedem Fall einer Verletzung der Ausreiseverpflichtung zwingend die Erlassung eines Einreiseverbots verlangt, kann schon deshalb dahingestellt bleiben, weil eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie zu Lasten eines Einzelnen von vornherein nicht in Betracht käme (vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, Rn 30; 27.04.2020, Ra 2019/21/0277, Rz 16).
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. (VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285 mwN).
3.5.4. Es wird zwar nicht verkannt, dass der BF trotz Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 24.03.2025 sowie neuerlich vom 10.12.2025 nicht aus dem Hoheitsgebiet der Europäischen Union ausgereist ist und in weitere Folge einen neuerlichen – dritten – Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der wie bereits der vorangegangene Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der BF ist aber nach wie vor strafgerichtlich unbescholten und laufend behördlich gemeldet. Er hat auch versucht, weitere Integrationsschritte zu setzen (Vorsprache bei McDonalds zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit). Obwohl letzteres für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Einreiseverbots nicht unmittelbar relevant ist, ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung, dass die Gefährdungsprognose die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigt.
Die Gründe, die zu der im Erkenntnis BVwG 10.12.2025, W280 2295694-2/4E getroffenen Wertung, dass von der Erlassung eines Einreiseverbotes Abstand genommen werden kann, geführt haben, sind daher nach wie vor zutreffend.
3.5.5. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheids stattzugeben und dieser ersatzlos zu beheben.
Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038).
§ 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; u.a.). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das BVwG zur Gänze angeschlossen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.
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