Bundesverwaltungsgericht I414 2344275-1

I414 2344275-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

Aufenthaltstitel Ehe ersatzlose Behebung Familienangehöriger rechtmäßiger Aufenthalt Rückkehrentscheidung behoben Unionsbürger

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht I414 2344275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I414.2344275.1.00

Spruch

I414 2344275-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christian EGGER über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX, StA. ÄGYPTEN, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (EAST-Ost) vom 20.04.2026, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und die Spruchpunkte IV., V. und VI. werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 24.11.2025 ins Bundesgebiet ein und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, er finde derzeit keine Arbeit in Ägypten, obwohl er die notwendigen Voraussetzungen dafür habe. Aus seinem Unmut habe er begonnen über die politische Situation im Land zu sprechen. Sein Vater und sein Bruder würden beim Militär arbeiten und sei diesen gedroht worden, wenn er seine Postings nicht einstelle, würde ihnen etwas zustoßen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. In seinem Heimatland fürchte er eine Haftstrafe.

Der Beschwerdeführer wurde mehrmals vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) zur niederschriftlichen Einvernahme geladen, zu welchen der Beschwerdeführer jedoch nicht erschien.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.04.2026 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).

Dagegen richtet sich die am 21.05.2026 vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI.. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Beschwerdeführer im laufenden Asylverfahren eine in Österreich niedergelassen Staatsangehörige geheiratet und daraufhin eine Aufenthaltskarte erhalten habe. Angefochten werde daher die Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Erlassung einer zweiwöchigen Frist zur Ausreise. Aufgrund des EU-rechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers entfalle die Grundlage für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit auch der Zulässigkeit der Abschiebung und es werde daher beantragt, den Bescheid dementsprechend zu beheben und die angefochtenen Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeschriftsatz wurde eine Kopie der ersten Seite der Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde beigefügt.

Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 22.05.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Schreiben 01.06.2026 legte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weitere Unterlagen vor (Einladung des MA35 zur Abholung des positiv entschiedenen Aufenthaltstitels, Vorder- und Rückseite der Aufenthaltstitelkarte in Farbe und eine Einreichbestätigung des MA35 über die Stellung eines Antrages auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts [Aufenthaltskarte]).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Ägypten.

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 24.11.2025 ins Bundesgebiet und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

In weiterer Folge heiratete der Beschwerdeführer am 02.02.2026 eine ungarische Staatsangehörige.

Der Beschwerdeführer stellte am 16.02.2026 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG. Ihm wurde sodann eine Aufenthaltskarte “EU-Familienangehöriger” vom MA35 am 16.02.2026 mit Gültigkeit bis 16.02.2031 ausgestellt.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Es wurden ausschließlich die Spruchpunkte IV., V. und VI. des verfahrensgegenständlichen Bescheides angefochten, sodass die Spruchpunkte I., II. und III. bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sind durch den im ZMR und IZR erfassten Reisepass Nr. XXXX (Gültigkeitsdauer von 09.01.2022 bis 08.01.2029) nachgewiesen.

Die Feststellungen zur Einreise und Antragstellung auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erstbefragungsprotokoll.

Die Eheschließung mit einer ungarischen Staatsangehörigen wurde durch die vorgelegte Heiratsurkunde nachgewiesen.

Die Feststellungen zur Ausstellung, Antragstellung und Gültigkeit der Aufenthaltskarte ergeben sich aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Kopie dieses Dokuments.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Anfechtung lediglich der Spruchpunkte IV., V. und VI. folgt dem diesbezüglich unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Im gegenständlichen Verfahren hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer, wie dem Beschwerdevorbringen unzweifelhaft zu entnehmen ist, Beschwerde nur gegen die Spruchpunkte IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides erhoben. Dadurch ist die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III.in Rechtskraft erwachsen und Verfahrensgegenstand lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV., V. und VI.

§ 52 Abs. 1 Z 1 – Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;“

§ 54 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, Abs. 7 – Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers:

„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

(…)

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 – Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate:

„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(…)

§ 2 Abs. 4 Z 15 – unionsrechtliches Aufenthaltsrecht:

„das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet aufzuhalten;“

§ 52 Abs. 1 – Rückkehrentscheidung:

„(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs:

In seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR 22. GP 39) mit § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck verfolgte, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) und den damit einhergehenden Änderungen des § 10 AsylG 2005 und des § 52 FrPolG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen (RV 1803 BlgNR 24. GP 37 sowie 64f) betont, dass der Abs. 2 des § 52 FrPolG 2005 die Bestimmungen des bisherigen § 10 AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen § 10 AsylG 2005 darstelle. Eine auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt".

Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 (vgl. §§ 54, 57 NAG 2005) mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).

Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Das Bundesamt ging im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise davon aus, dass der Beschwerdeführer ledig sei und nicht über eine Aufenthaltskarte für EU-Familienangehörige verfüge. Dies ist unter anderem darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer den Ladungen des Bundesamtes zur Einvernahme keine Folge leistete und im Zentralen Fremdenregister (IZR) kein entsprechender Eintrag über den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ersichtlich war.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem Beschwerdeführer kommt im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ein gültiger Aufenthaltstitel „EU-Familienangehöriger“ nach dem NAG zu. Er hält sich somit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer ist mit einer ungarischen Staatsangehörigen seit dem 02.02.2026 in aufrechter Ehe verheiratet. Der Ausspruch einer auf § 52 FPG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall erweist sich aufgrund des Bestehens eines unionrechtlichen Aufenthalts als unzulässig. Dem Beschwerdeführer wurde eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit von 16.02.2026 bis 16.02.2031 nach § 54 NAG 2005 von der zuständigen Behörde ausgestellt.

Die vom Beschwerdeführer auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr rechtskonform, sodass der Beschwerde im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG zulässig ist; nachdem bereits der Ausspruch über die Rückkehrentscheidung unzulässig war, musste auch Spruchpunkt V. behoben werden. Nichts anderes gilt für die Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI.), die gemäß § 55 FPG zugleich mit einer Rückkehrentscheidung festzulegen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, ferner ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.