Bundesverwaltungsgericht W189 2245805-2

W189 2245805-2Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2026

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Bundesverwaltungsgericht W189 2245805-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W189.2245805.2.00

Spruch

W189 2245805-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Irene RIEPL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundeagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.06.2025, Zl. 1188747708-241892041, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2026 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmalig im September 2017 mit einem italienischen Visum nach Österreich ein. Sie verblieb in weiterer Folge illegal im Bundesgebiet und stellte sodann im April 2018 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am selben Tag gab die BF zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Sohn, der zusammen mit seiner Familie zusammen mit ihr gewohnt habe, Probleme mit der tschetschenischen Polizei bekommen habe, dauernd ohne Grund festgenommen und gefoltert worden sei. Dieser sei sodann geflohen, wohin wisse sie nicht. In weiterer Folge sei sie sodann selbst von der Polizei bedroht worden. Sie vermute, dass dies im Zusammenhang mit ihrem Mann stehe, der damals mit seinen Brüdern im Krieg gekämpft habe. Ein weiterer Grund sei ihre Ehe mit einem in Graz lebenden Mann, den sie hier kennengelernt und Mitte April 2018 in einer Moschee geheiratet habe.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde letztlich aufgrund einer Zuständigkeit Italiens mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: das BFA) vom 29.08.2018 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Die BF wurde im Oktober 2018 nach Italien überstellt.

1.2. Die BF reiste vermutlich Anfang August 2019 neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte im August 2019 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe gab sie an, dass sie im April 2018 in einer Moschee in Wien nach islamischem Recht ihren Lebensgefährten geheiratet habe. Die standesamtliche Trauung habe bereits im September 2018 in Graz stattgefunden. Ihr Ehegatte sei im August 2019 operiert worden und weise zudem eine Behinderung von 80 % auf. Sie wolle in Österreich verbleiben, um ihren Mann pflegen zu können. Desweiteren verwies die BF auf die bereits anlässlich der Erstantragstellung vorgebrachten Fluchtgründe.

Seitens des BFA wurde ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Die BF reiste im September 2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation aus, worüber Italien seitens der österreichischen Behörden informiert wurde. Mit nachfolgendem, im Akt hinterlegten Bescheid des BFA vom 03.10.2019 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF abermals aufgrund einer Zuständigkeit Italiens gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Nach neuerlicher illegaler Einreise der BF nach Österreich stellte sie im April 2021 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu ihrem Fluchtgrund befragt, brachte sie zusammengefasst vor, dass ihr Ex-Mann als Rebell gegen die Russen gekämpft habe und dann getötet worden sei. Sie habe dann Probleme mit dem russischen Geheimdienst bekommen, der sie der Unterstützung ihres Mannes und dessen Kameraden beschuldigt habe. Sie sei sodann verhaftet und geschlagen worden.

In der Einvernahme durch das BFA machte die BF nähere Ausführungen hierzu und führte zudem an, dass in ihrem Herkunftsstaat eine Tradition bestehe, wonach eine Frau nicht ein zweites Mal heiraten dürfe. Durch ihre neuerliche Heirat habe sie dieses Gesetz gebrochen und könne nunmehr von den Verwandten väterlicherseits getötet werden. Neuerlich geheiratet habe sie deshalb, weil sie wegen der Probleme der Familie ihres verstorbenen Mannes nicht zurück könne. Hier habe sie einen Mann gefunden, der sie brauche und habe sie jetzt einen Grund hier zu sein und zu bleiben.

Das BFA wies diesen dritten Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab. Die belangte Behörde erteilte der BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die belangte Behörde setzte eine Frist für die freiwillige Rückkehr von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 31.05.2022, schriftlich ausgefertigt am 23.06.2022, die von der BF gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab.

2. Gegenständliches Verfahren

2.1. Die BF verblieb illegal im Bundesgebiet und stellte am 10.12.2024 den gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Zum Grund ihrer neuerlichen Antragstellung gab sie an, dass sie nicht nach Hause zurückkehren könne. Ihr Vater und ihr Bruder würden sie in der Russischen Föderation mit dem Tod bedrohen, weil sie eine geschiedene Frau sei und ihre Familie das nicht dulde. Sie vermute, dass sie auch mit den russischen Behörden Probleme haben werde. Als sie das erste Mal die Russische Föderation verlassen habe, da habe sie mit ihrem Sohn wegfahren wollen und die Behörden hätten es ihr nicht erlaubt, d.h. ihr Sohn habe einfach kein Visum für Italien bekommen. Sie habe damals ein italienisches Visum gehabt. Sie kenne den Grund dafür aber nicht. Im Falle einer Rückkehr habe die BF Angst vor ihrer Familie, befürchte den Tod und, dass sie Probleme mit den Behörden haben werde.

2.2. In ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 29.04.2025 wurde die BF zu ihrem Fluchtgrund und ihren Lebensumständen näher befragt. Die von der BF vorgelegten Belege wurden zum Akt genommen und einer Übersetzung zugeführt.

2.3. Mit Bescheid des BFA vom 25.06.2025 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

2.4. Gegen die Spruchpunkte I., II., IV. und V. dieses Bescheides erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist Beschwerde, über welche das Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2026 in beider Anwesenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchführte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BF

1.1.1. Die BF ist eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehört der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie der Volksgruppe der Tschetschenen an. Ihre Muttersprache ist Tschetschenisch und sie spricht zudem Russisch.

Die BF wurde in XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in der Russischen Föderation. Aus ihrer ersten Ehe mit einem im Jahr 2000 verstorbenen Mann hat die BF einen Sohn und eine Tochter. Von 2005 bis 2017 lebte die BF zusammen mit ihrem Sohn in XXXX in einem Haushalt. Ihre Tochter und ihr Sohn, welche beide verheiratet sind, leben weiterhin in Tschetschenien. Ihre Eltern leben getrennt voneinander in der Nachbarortschaft XXXX jeweils in deren elterlichen Häusern. Zusammen mit der Mutter lebt ihr Bruder und dessen fünfköpfige Familie. Eine Schwester der BF lebt mit deren Ehemann in einem ca. 30 Minuten Fahrtzeit von XXXX entfernt gelegenen Ort. Eine zweite Schwester lebt ebenso in Tschetschenien.

Darüber hinaus verfügt die BF über weitere Verwandte in Tschetschenien, zu denen jedoch kein Kontakt besteht. Die BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter, ihrer Tochter und ihren Schwestern.

Ihren Lebensunterhalt in der Russischen Föderation hat die BF von 2011 bis 2014 als Sanitäterin, sowie anschließend durch das Betreiben einer Landwirtschaft bzw. durch die Arbeit auf Baustellen erwirtschaftet. Das Haus und die Landwirtschaft der BF befinden sich weiterhin im Familienbesitz.

Im September 2018 ehelichte die BF in Österreich einen hier asylberechtigten und ebenfalls aus der Russischen Föderation stammenden Mann, den sie hier bereits im April 2018 in einer Moschee nach islamischem Ritus geheiratet hatte. Der letzte Kontakt zwischen ihm und der BF fand 2019 statt. Die BF war im Zeitraum Februar bis Mai 2019 bei ihm behördlich gemeldet, ein tatsächliches Zusammenleben fand lediglich an Wochenenden statt, da sie in XXXX untergebracht war. Seit 2020 lebt er in einer neuen Beziehung. Im Jahr 2023 ließen der Mann und die BF sich scheiden.

1.1.2. Die BF reiste erstmalig im September 2017 mit einem italienischen Touristenvisum nach Österreich ein, verblieb hier und stellte am 25.04.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde wegen der Zuständigkeit Italiens mit Bescheid vom 29.08.2018 als unzulässig zurückgewiesen und die BF im Oktober 2018 nach Italien überstellt.

Vermutlich Anfang August 2019 reiste die BF neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellt am 12.08.2019 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Nach Einleitung eines neuerlichen Konsultationsverfahrens mit Italien reiste die BF im September 2019 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus. Die BF lebte sodann bis spätestens April 2021 wieder in Tschetschenien.

Das Verfahren betreffend den Folgeantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 03.10.2019 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien hierfür zuständig ist.

Im April 2021 reiste die BF neuerlich in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2021 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher letztlich mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2022, schriftlich ausgefertigt am 23.06.2022, unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Russische Föderation als unbegründet abgewiesen wurde.

Die BF verblieb im Bundesgebiet und stellte am 10.12.2024 den gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz.

1.1.3. Entgegen den von ihr aktuell angegebenen Rückkehrbefürchtungen wird die BF nicht wegen der Scheidung von ihrem Ehemann (Punkt II.1.1.1.) bzw. ihrem Verbleib hiernach in Österreich von ihrem Bruder und ihrem Vater bedroht.

Es besteht in Tschetschenien auch kein behördliches Interesse an der BF oder eine sonstige, individuell gegen die BF gerichtete Bedrohungslage.

Die BF kann in ihren tschetschenischen Herkunftsort zurückkehren und dort durch die Unterstützung ihrer ansässigen Angehörigen und Verwandten, staatliche Unterstützung sowie auch durch die neuerliche Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Existenzgrundlage sichern. Sie läuft dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Außergewöhnliche Umstände, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. Die BF ist zwar wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer schweren depressiven Episode (F32.2) und einer generalisierten Angststörung (F41.1) in psychotherapeutischer Behandlung, doch sind diese Erkrankungen nicht lebensbedrohlich und hat eine Rückkehr der BF nach Tschetschenien nicht eine ernste, rasche, unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es besteht zudem eine grundlegende medizinische Versorgung der Erkrankungen der BF in ihrer Heimat.

1.1.4. Die BF hat keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet, zu denen sie Kontakt pflegt. Sie ist in einer betreuten Unterkunft einer Hilfsorganisation untergebracht. Sie hat innerhalb und außerhalb dieser Unterkunft Freunde und Bekannte gefunden. Sie nimmt an zwei ehrenamtlichen Projekten dieser Hilfsorganisation als freiwillige Mitarbeiterin teil. Bei einem dieser Projekte im Rahmen einer Lebensmittelausgabe hat sie seit 2023 rund 335 Stunden an freiwilliger Arbeit geleistet. Sie nimmt an Workshops, Exkursionen und Ausflügen der Hilfsorganisation teil. Sie hat zuletzt einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht und verfügt über elementare Deutschkenntnisse. Es bestehen keine sonstigen Bindungen zum Bundesgebiet.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation

1.2.1. Sicherheitslage in Tschetschenien

Die Sicherheitslage kann als stabil bezeichnet werden (AA 2.8.2024). Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Antiterroroperationen durchgeführt (KK 9.4.2025). Tschetschenische Behörden wenden regelmäßig kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen an, beispielsweise indem Familienangehörige zum Verlassen der Republik gezwungen werden (USDOS 22.4.2024). In Tschetschenien gibt es eine Antiterrorismuskommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ist (NAK o.D.a).

1.2.2. Allgemeine Menschenrechtslage in Tschetschenien

In Tschetschenien stellt sich die Menschenrechtssituation als äußerst beunruhigend dar (FCDO 12.2022; vgl. AA 2.8.2024, EEAS 22.5.2025). Die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen sind staatlichen Akteuren zuzuschreiben (EUAA 16.12.2022b). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten (FH 2025a), wendet das Regime von Republiksoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Gewaltformen an, darunter Entführung, Folter und außergerichtliche Tötung (FH 2025a; vgl. CoE-PACE 3.6.2022, UNGA 11.10.2024). Es kommt zu Massenrazzien und Massenentführungen (KR 27.3.2023). Auch kollektive Bestrafungen gelangen zur Anwendung (EUAA 16.12.2022b; vgl. UNGA 11.10.2024). Die kritische Zivilgesellschaft wird weitgehend unterdrückt. Die Behörden gehen gegen Extremismusverdächtige menschenrechts- und rechtsstaatswidrig vor. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, Verschwindenlassen, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, willkürlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in welchen gefoltert wird, einher (AA 2.8.2024). Frauen werden Opfer von Ehrenmorden (USDOS 22.4.2024). Mit der Unterstützung Moskaus wird gewaltsam gegen religiöse Minderheiten vorgegangen (USCIRF 26.10.2021). Nach Angaben des Innenministeriums verschwanden 2022-2023 in Tschetschenien 3.209 Personen spurlos. Die genaue Anzahl der verschollenen Personen ist sehr schwer zu eruieren, da die Tätigkeit von Menschenrechtsverteidigern und unabhängigen Ermittlern in der Region praktisch unmöglich ist (KR 30.8.2024). Tschetschenien gehört zu denjenigen Regionen, in welchen Verschwundene am seltensten wiedergefunden werden (KR 28.3.2023). Russland ist dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen nicht beigetreten (UNTC 27.11.2025).

Schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, begangen von Vertretern der föderalen und regionalen Behörden, bleiben straffrei (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. UNGA 11.10.2024). Bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz. Hierzu gehören Menschenrechtsverteidiger, sexuelle Minderheiten, Oppositionelle, Regimekritiker, Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, sowie Personen, die sich gegen das Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. dessen Clan aufgelehnt haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten (AA 2.8.2024). Menschenrechtsaktivisten sind schweren Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane ausgesetzt, darunter Folter, Verschwindenlassen, rechtswidrigen Festnahmen und Fälschung von Straftatbeständen (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EEAS 31.7.2023). Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen Straflosigkeit (ÖB Moskau 1.10.2025). In Tschetschenien gibt es eine regionale Ombudsperson für Menschenrechte (OPMRT RUSS o.D.).

Kritiker: Tschetschenische Behörden nehmen Kritiker ins Visier und bestrafen deren Familienangehörige (HRW 16.1.2025a). Kadyrow droht denjenigen Personen öffentlich, welche ihn und seine Familie kritisieren (GOV.UK 12.8.2024). Das Republiksoberhaupt setzt Gewalt gezielt ein, um Gegner auszuschalten. Seine Gewaltherrschaft wird vom Kreml toleriert (Osteuropa/Abbasov/Souleimanov 2024). Regimekritiker müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten sowie physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen (AA 2.8.2024). Es kommt zu Folterungen (KR 27.3.2023; vgl. USDOS 12.8.2025). Auch Sippenhaft ist möglich (AA 2.8.2024; vgl. UNGA 11.10.2024). Beamte aus Tschetschenien verkünden von Zeit zu Zeit Blutrache gegen Kritiker des Kadyrow-Regimes. Auch Kadyrow selbst verkündete mehrmals Blutrache (KR 19.5.2025). Bürger, welche sich über örtliche Angelegenheiten beschweren (beispielsweise Krankenhausschließung), sind Belästigungen und Demütigungen ausgesetzt (GOV.UK 12.8.2024). Kritiker des Kadyrow-Regimes werden systematisch zu Entschuldigungen gezwungen (KK 25.6.2025).

Wer aus politischen Gründen strafrechtlich verfolgt wird, kann nicht mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen (GOV.UK 12.8.2024). Offene Straßenproteste und Massenprotestaktionen sind in Tschetschenien äußerst selten und werden augenblicklich unterdrückt (KR 12.3.2025). Vor dem Hintergrund beschränkter Meinungsfreiheit sind die sozialen Medien zum Raum der Konfrontation zwischen den Behörden und Oppositionsaktivisten geworden. Messengerdienste haben sich zur Plattform für anonyme Diskussionen und für die Verbreitung alternativer Informationen entwickelt. Es hat sich eine tschetschenische oppositionelle Blogger-Gemeinschaft gebildet, welche die tschetschenischen Behörden scharf kritisiert und sich zu allen Russland betreffenden gesellschaftspolitischen Themen äußert. Neben einzelnen Bloggern sind in den sozialen Medien die oppositionellen tschetschenischen Bewegungen 1ADAT und Niyso aktiv. Diese vereinen ein anonymes Aktivistennetzwerk, das Informationen über Menschenrechtsverletzungen verbreitet und die tschetschenischen Behörden kritisiert (KR 4.3.2025). Im Mai 2022 stufte der Oberste Gerichtshof Tschetscheniens die Bewegung 1ADAT als extremistische Organisation ein und verbot ihre Tätigkeit in Russland (KK 5.8.2025). 1ADAT steht dem tschetschenischen Republiksoberhaupt Kadyrow äußerst kritisch gegenüber (USDOS 20.3.2023) und lässt regelmäßig Stimmen tschetschenischer Dissidenten zu Wort kommen (HRW 12.1.2023). Der Kanal sammelt Informationen über Verbrechen in Tschetschenien und führt eine Entführungsstatistik. Mitarbeiter von 1ADAT sind Festnahmen und Folter durch Kadyrows Personal ausgesetzt (KK 13.2.2022). Die Mitglieder der 2022 gegründeten Bewegung Nijso (Niyso), was aus dem Tschetschenischen übersetzt Gleichheit/Gleichberechtigung/Gerechtigkeit bedeutet, bezeichnen sich selbst als Informationsaktivisten und verfügen über einen Telegram-Kanal. Sie berichten über Personen, die von Kadyrows Leuten entführt worden sind. Wegen Kritik an Kadyrow und an dessen Umfeld wurden Familienangehörige der Aktivisten mehrmals zur Polizei geladen. Die tschetschenische Opposition bzw. alle Aktivisten-Gruppen eint der Kampf gegen Kadyrows Regime und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens, dennoch sind sie intern zerstritten und zur Beeinflussung von Menschenmassen nicht in der Lage (KR 22.4.2025).

1.2.3. Frauen im Nordkaukasus

Die Lage von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich von der in anderen Regionen Russlands (ÖB Moskau 1.10.2025). Nordkaukasische Frauen befinden sich in einer sehr schwierigen sozioökonomischen Situation (CoE-PACE 3.6.2022). Die Situation von Frauen im Nordkaukasus wird durch die Koexistenz dreier Rechtssysteme in der Region – russisches Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia – zusätzlich erschwert. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach der „Tradition“ als nach den russischen Rechtsvorschriften (ÖB Moskau 1.10.2025). Die Menschen im Nordkaukasus leben in einer geschlossenen, patriarchalischen Gesellschaft (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. KK 14.11.2025). Lokale und föderale Behörden tolerieren Unterdrückung zur Aufrechterhaltung traditioneller Werte. Frauen, welche sich traditionellen Werten nicht unterwerfen wollen, riskieren Folter und Ermordung. Es herrscht Straflosigkeit (CoE-PACE 3.6.2022). Die in Tschetschenien vorherrschende Islam-Interpretation dient als Rechtfertigung für die strikt patriarchalische Machtstruktur (USCIRF 26.10.2021). Das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow billigt, beruhend auf seinen religiösen Ansichten, schwerwiegende Menschenrechtsverstöße gegen Frauen (USCIRF 4.2022). Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, genießen in Tschetschenien keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.8.2024).

Häusliche Gewalt ist im Nordkaukasus weitverbreitet (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. UNGA 11.10.2024). Opfer häuslicher Gewalt haben Schwierigkeiten, Schutz durch Behörden zu erlangen (USDOS 22.4.2024; vgl. KK 14.11.2025). Gemäß Berichten werden Frauen, die sich gegen häusliche Gewalt verteidigen, mitunter strafrechtlich verfolgt (USDOS 22.4.2024). Rechtsschutzorgane ignorieren häufig häusliche Gewalt (KR 8.8.2025). Ehrenmorde sind verbreitet (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024) und werden selten gemeldet oder als Ehrenmorde anerkannt. Die örtliche Polizei, Ärzte und Rechtsanwälte arbeiten oft mit den betroffenen Familien zusammen, um Verbrechen zu vertuschen (USDOS 22.4.2024). Opfer von Ehrenmorden sind Frauen, deren Verhalten von ihren Familienangehörigen als Schande für die Sippe empfunden wird. Ehrenmorde begehen Familienangehörige (KK 14.11.2025; vgl. UNHRC 13.9.2024), meistens der Vater oder Bruder (KK 14.11.2025). Kadyrow rechtfertigt Ehrenmorde an geschiedenen oder unverheirateten Frauen mit dem tschetschenischen Gewohnheitsrecht (USCIRF 26.10.2021).

Es existieren traditionelle Gesetze im Nordkaukasus, welche Frauen das Alleinleben ohne einen Mann nicht gestatten (USDOS 22.4.2024). Zwangsverheiratungen kommen häufig vor (CoE-PACE 3.6.2022; vgl. Ad Rem 2024) - auch von Kindern. In Teilen des Nordkaukasus sind Frauen und Mädchen Brautentführungen, Polygamie, Jungfrauentests vor der Ehe sowie der verpflichtenden Befolgung islamischer Kleidungsvorschriften ausgesetzt (USDOS 22.4.2024). Eine Eheschließung mit dem Opfer stellt sich als ein Ausweg für Gewalttäter und Brautentführer dar (KK 29.12.2023). In Tschetschenien wird unter dem Vorwand der Traditionsbewahrung buchstäblich alles reguliert, unter anderem auch das äußere Erscheinungsbild von Frauen (KR 29.7.2025). Frauen in Tschetschenien haben Kopftücher zu tragen und sich sittsam zu kleiden (USCIRF 26.10.2021). Der Nikab, ein das Gesicht bedeckender Schleier, ist in Tschetschenien hingegen verboten (Meduza 30.10.2025). Im Nordkaukasus kommt es zu Fällen weiblicher Genitalverstümmelung, vor allem in Dagestan (UNHRC 13.9.2024), aber auch in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025). Geschätzt handelt es sich um 1.240 Fälle jährlich (UNHRC 13.9.2024). Gesetzlich ist weibliche Genitalverstümmelung nicht ausdrücklich verboten (USDOS 22.4.2024) und wird von mehreren Kliniken in Inguschetien und Moskau öffentlich angeboten (UNGA 11.10.2024).

Kadyrow hat im Jahr 2017 die Stärkung traditioneller Familienwerte befohlen. In Tschetschenien wurden im selben Jahr „Kommissionen zur Harmonisierung von Ehe- und Familienbeziehungen“ geschaffen. Diese sind in allen Regionen tätig (KK 14.2.2023). Die Kommissionen bestehen unter anderem aus Religionsvertretern, Repräsentanten gesellschaftlicher Organisationen sowie örtlicher Strukturen und Vertretern des Innenministeriums (KK 23.4.2023). Die Wiedervereinigung von Familien in Tschetschenien geschieht unter Druck (KK 10.2.2023). Kadyrow unterstützt die erzwungene Versöhnung bzw. Wiederverheiratung geschiedener Paare und spricht sich für Polygamie aus (FH 2025a). In polygamen Beziehungen lebende Frauen sind rechtlich und wirtschaftlich unzureichend geschützt. Betreffend Erbschaftsangelegenheiten gelten diskriminierende religiöse und gewohnheitsrechtliche Vorschriften (UN-CEDAW 30.11.2021; vgl. Ad Rem 2024).

Die Flucht in andere Regionen kann zu einer gewaltsamen Rückführung oder in manchen Fällen zu Ehrenmorden führen. Eine Flucht ins Ausland ist für Tschetscheninnen beinahe unmöglich, da Frauen unter 30 Jahren in Tschetschenien Reisedokumente nur mit Zustimmung eines männlichen Familienangehörigen, welcher für ihre Rückkehr bürgt, beantragen können (CoE-PACE 3.6.2022).

Das dagestanische Webportal daptar.ru setzt sich für Frauenrechte im Kaukasus ein (CoE-PACE 3.6.2022). Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten psychologische, rechtliche und medizinische Hilfe an: zum Beispiel „Marem“ im Nordkaukasus und „Prawa schenschtschin“ (Frauenrechte) in Tschetschenien (ÖB Moskau 1.10.2025).

1.2.4. Scheidung in Tschetschenien

In Tschetschenien herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht (AA 2.8.2024). Landesweit verzeichnet der Nordkaukasus den höchsten Scheidungszuwachs (KR 1.5.2024). In Tschetschenien werden Ehen üblicherweise doppelt geschlossen. Es wird eine religiöse Ehe geschlossen und ein Antrag auf Registrierung der Ehe beim Standesamt gestellt. Die Scheidung einer religiösen Ehe können nur Männer einleiten, Frauen dürfen lediglich um die Scheidung bitten. Es gibt jedoch mehrere Bedingungen, unter welchen eine Ehe ungültig ist. In solchen Fällen können sich Frauen an einen Imam wenden und um Auflösung der Ehe bitten, aber Imame entscheiden sich nur sehr selten zu einem derartigen Schritt. Das Auflösen einer religiösen Ehe ist für Männer sehr einfach. Diese müssen nur dreimal sagen, dass die Frau nicht länger ihre Ehefrau ist. Keine Zeugen sind für eine Scheidung notwendig, es muss kein Scheidungsgrund angegeben werden, auch ist kein Geldbetrag zu entrichten. Die Situation von Frauen nach der Scheidung ist regional und lokal unterschiedlich. Üblicherweise kehren Frauen zu ihren Eltern zurück. Seltener leben sie alleine, dieses Phänomen ist in Städten häufiger anzutreffen. Frauen dürfen ein zweites Mal heiraten, in dieser Hinsicht gibt es keine religiösen Beschränkungen (ACCORD 31.10.2025). Zwischen dem Scheidungszeitpunkt und einer erneuten Eheschließung müssen für gewöhnlich mindestens drei Monate liegen (Eto Kawkas / TASS 16.2.2023). In Tschetschenien sind erneute Eheschließungen sehr verbreitet. In Bezug auf Scheidungen nach den gewohnheitsrechtlichen Regeln (Adat) gilt, dass im Kaukasus Scharia und Adat oft miteinander verschmelzen. Das Gewohnheitsrecht stellt nur die äußere Fassade dar, das religiöse Schema bleibt (ACCORD 31.10.2025).

1.2.5. Grundversorgung im Nordkaukasus

Tschetschenien ist von Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (AA 2.8.2024; vgl. KR 8.12.2023). Nach offiziellen Angaben beträgt die Arbeitslosenrate dort 6,9 % (KR 15.9.2025). Im Jahr 2024 lebten gemäß offiziellen Angaben 15,2 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (Rosstat 30.4.2025). Dank Zuschüssen aus dem russischen föderalen Budget haben sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges deutlich verbessert (AA 2.8.2024). Tschetschenien ist von föderalen Transferzahlungen abhängig (Moscow Times 3.7.2025) und wird in beträchtlichem Umfang subventioniert (KR 8.12.2023). 2024 wurde das regionale Budget zu 78,8 % durch föderale Gelder gestützt (Moscow Times 3.7.2025). Das Republiksoberhaupt macht sich diese zusätzlichen Gelder zunutze, um sich und seine Verbündeten zu bereichern (PONARS Eurasia/Youngman 5.7.2024). Die Einkommensschere klafft weit auseinander (KK 10.5.2023). Im Jahr 2025 beträgt die Höhe des Existenzminimums für die erwerbsfähige Bevölkerung in Tschetschenien RUB 18.556 [ca. EUR 197], für Kinder RUB 16.513 [ca. EUR 176] und für Pensionisten RUB 14.641 [ca. EUR 156] (BRHEM TSNE 2025 RUSS 19.8.2024). Die Anzahl der Einwohner, deren Einkommen unter dem Existenzminimum liegt, beträgt nach offiziellen Angaben 17,4 % (KK 3.5.2024a). Pensionen sind sehr niedrig (KR 8.12.2023).

1.2.6. Sozialbeihilfen

Die Verfassung definiert die Russische Föderation als Sozialstaat und garantiert Bürgern soziale Unterstützung sowie eine obligatorische Sozialversicherung (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die Regierung nutzt die Sozialpolitik gemeinsam mit Propagandainstrumenten, um die Bevölkerung für sich zu gewinnen. Seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine sind die Sozialbeihilfen erweitert worden. Das Sozialunterstützungssystem ist komplex und auf die föderale, regionale und kommunale Ebene aufgesplittert (Post-Soviet Affairs/Sharafutdinova 2024). Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, welches bedürftigen Personen Hilfe anbietet. Zum Kreis schutzbedürftiger Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Personen (IOM 6.2025). Der Staat bietet verschiedene Sozialleistungen an, wovon unter anderem folgende Personengruppen profitieren: Veteranen, Waisenkinder, ältere Personen, Alleinerziehende, Erwerbslose, Landbewohner (AÜSU 2025), Menschen mit Behinderungen, Familien, Pensionisten (SFR o.D.g), Bewohner des hohen Nordens sowie Familienangehörige Militärbediensteter und von infolge der Ausübung ihrer Dienstpflichten verstorbenen Bediensteten des Innenressorts (Regierung RUSS o.D.a). Das föderale Pensionsversorgungsgesetz zählt folgende staatliche Pensionsleistungen auf: Pensionen für langjährige Dienste; Alters-; Invaliditäts-; Hinterbliebenen- und Sozialpensionen (FGSP RUSS 31.7.2025). Gemäß dem russischen Sozialfonds erhalten alle Pensionisten, welche keiner Arbeit nachgehen, und deren finanzielle Mittel unter dem Existenzminimum für Pensionisten liegen, einen Sozialzuschlag zur Pension. Dadurch erfolgt eine Anhebung bis zur Höhe des Existenzminimums (SFR o.D.h).

Dem Sozialfonds obliegt die Auszahlung von Pensionen und staatlichen finanziellen Hilfen. In den einzelnen Subjekten (Regionen) der Russischen Föderation gibt es territoriale Abteilungen des Sozialfonds (SFR 2.10.2025).

1.2.7. Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Sollte es der Arbeitsagentur nicht gelingen, der arbeitssuchenden Person binnen zehn Tagen einen Arbeitsplatz anzubieten, wird der Arbeitslosenstatus und somit eine monatliche Arbeitslosenunterstützung zuerkannt (IOM 6.2025). Während der ersten drei Monate erhält die arbeitslose Person 75 % des Durchschnittseinkommens des letzten Beschäftigungsverhältnisses, jedoch höchstens RUB 12.792 [ca. EUR 136]. Während der folgenden drei Monate beträgt die Höhe der Arbeitslosenunterstützung 60 % des Einkommens bzw. höchstens RUB 5.000 [ca. EUR 53]. Die Mindesthöhe der Arbeitslosenunterstützung beträgt RUB 1.500 [ca. EUR 16] (RG 23.11.2022; vgl. FGBB RUSS 8.8.2024). Die Implementierung unterliegt dem lokalen Arbeitsamt. Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal pro Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte sie Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Pension beziehen, ist sie von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Sie stellen verschiedene Dienstleistungen zur Verfügung. Bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registrierte Arbeitssuchende sind berechtigt, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern (IOM 6.2025).

1.2. 8 Medizinische Versorgung

Artikel 41 der Verfassung der Russischen Föderation garantiert Staatsbürgern das Recht auf kostenlose medizinische Versorgung in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Verfassung RUSS 6.10.2022). Eine gesetzliche Grundlage stellt das föderale Gesetz „Über die Grundlagen des Gesundheitsschutzes der Bürger in der Russischen Föderation“ dar (FGGS RUSS 23.7.2025). Es existiert eine durch präsidentiellen Erlass festgelegte Strategie der Entwicklung des Gesundheitswesens für den Zeitraum bis 2025 (EPSEGW 2025 RUSS 27.3.2023).

Das Basisprogramm der obligatorischen Krankenversicherung gewährleistet die kostenlose medizinische Versorgung für Bürger in allen Regionen des Landes. Das entsprechende Territorialprogramm umfasst Programme auf der Ebene der Subjekte der Russischen Föderation (FGOKV RUSS 28.12.2024). Der föderale Fonds der obligatorischen Krankenversicherung ist für die Umsetzung der staatlichen Politik zuständig (Regierung RUSS o.D.b). Verschiedene Versicherungsgesellschaften nehmen die Registrierung von Personen, die einen Zugang zum Krankenversicherungssystem beantragen, vor (IOM 24.9.2025). Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis/unter 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Die obligatorische Krankenversicherungskarte ist für einen unbestimmten Zeitraum gültig. Falls sich Rückkehrer an ihre ursprüngliche Versicherungsgesellschaft nicht mehr erinnern, hilft folgende Webseite weiter: https://www.mos.ru/services/proverit-polis-oms/. Die Beantragung einer obligatorischen Krankenversicherungskarte ist beispielsweise bei der Versicherungsgesellschaft Reso-Med möglich: https://mo.reso-med.com/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung (IOM 6.2025). Personen ohne Dokumente haben das Recht auf eine kostenlose medizinische Notfallversorgung (EUAA MedCOI 9.2022).

Es besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Krankenversicherung, welche eine medizinische Versorgung auf höherem Niveau erlaubt (Sber-Vers o.D.). Für die zahlungspflichtigen Angebote öffentlicher und privater Kliniken gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten, so zum Beispiel die Poliklinik in Grosnyj/Tschetschenien: https://b6-grozny.ru/category/uslugi/ (IOM 6.2025). Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie Notfallbehandlungen kostenlos (ÖB Moskau 1.10.2025). Bestimmte Patientengruppen erhalten kostenlose oder preisreduzierte Medikamente. Befreit von Medikamentengebühren sind Kinder bis zu einem Alter von drei Jahren; Menschen mit Behinderungen; Veteranen; Patienten mit spezifischen Erkrankungen wie HIV/Aids, onkologischen Erkrankungen, Diabetes, psychiatrischen Erkrankungen usw. Die Verfügbarkeit von Medikamenten schwankt. Die Beschaffung und Verteilung medizinischer Vorräte ist unzuverlässig, was zu Medikamentenknappheit und starken Preisschwankungen führt. Ursachen dafür sind unter anderem politische Sanktionen, welche Importe begrenzen, und der damit verbundene Umstieg auf einheimische Arzneimittel (EUAA MedCOI 9.2022). Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden an vielen Orten um das Mehrfache überschritten und können mehrere Monate betragen (AA 2.8.2024). Mitunter gibt es Probleme bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 1.10.2025).

Viele Leistungen müssen von Patienten selbst bezahlt werden, obwohl die medizinische Versorgung für russische Staatsangehörige kostenfrei sein sollte (AA 2.8.2024). Patienten dürfen Beschwerden einreichen, wenn öffentliche medizinische Einrichtungen Gebühren für eigentlich kostenfreie Dienstleistungen einzuheben versuchen. Patientengebühren tragen zu steigender Ungleichheit bei. Zuzahlungen werden entweder von unversicherten Personen geleistet oder dienen dazu, die Leistungsdeckung der obligatorischen oder freiwilligen/privaten Krankenversicherung zu erhöhen. Beispiele für Zuzahlungen sind offizielle Zahlungen im öffentlichen oder privaten Sektor oder informelle Zahlungen im öffentlichen Sektor, um beispielsweise eine spezielle Behandlung zu erhalten. Personen mit höherem Einkommen sowie Bewohner wohlhabenderer Städte wie Moskau und St. Petersburg leisten höhere Zuzahlungen, vor allem betreffend stationäre Behandlungen (EUAA MedCOI 9.2022). 27,7 % der Ausgaben im Gesundheitssektor entfielen im Jahr 2022 auf Zuzahlungen (WHO 2022). Patienten sind gemäß einer aktuellen Information zunehmend und auch im Bereich der Notfallversorgung mit Zuzahlungen konfrontiert (IOM 5.6.2025).

Das Gesundheitssystem ist zentralisiert. Öffentliche Gesundheitsdienstleistungen gliedern sich in drei Ebenen: Die Primärversorgung umfasst allgemeine medizinische Leistungen, Notfallversorgung sowie einige spezielle Dienstleistungen. Die Sekundärversorgung beinhaltet eine größere Bandbreite spezieller medizinischer Leistungen, und die Tertiärversorgung bietet medizinische Leistungen auf Spitzenmedizinniveau an. Wegen Personalmangels sind Mitarbeiter auf der Primärversorgungsebene oft überlastet. Es fehlt an Koordination zwischen den Ebenen der Primär- und Sekundärversorgung. Dem öffentlichen Gesundheitssystem mangelt es an finanziellen Mitteln, Patientenorientierung sowie an Personal, vor allem in ländlichen Gebieten. Das medizinische Personal weist Ausbildungsdefizite auf. Viele Bedienstete im medizinischen Bereich sind wenig motiviert, was teilweise auf niedrige Gehälter zurückzuführen ist. Hinsichtlich verfügbarer Ressourcen und Dienstleistungen herrschen beträchtliche regionale Unterschiede (EUAA MedCOI 9.2022). Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen mit einem unzureichenden Budget ausgestattet sind (ÖB Moskau 1.10.2025). Die medizinische Versorgung ist außerhalb der Großstädte in vielen Regionen auf einfachem Niveau und in ländlichen Gebieten nicht überall ausreichend. Ein Drittel der Ortschaften in ländlichen Gebieten verfügt über keinen direkten Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Weg zum nächsten Arzt kann in manchen Fällen bis zu 400 Kilometer betragen (AA 2.8.2024). Einrichtungen, die hochmoderne Diagnostik sowie Behandlungen anbieten, sind vorwiegend in den Großstädten Moskau und St. Petersburg zu finden (EUAA MedCOI 9.2022).

Der Bereich der medizinischen Versorgung wird derzeit in beträchtlichem Umfang umstrukturiert. Die Änderungen beeinflussen insbesondere die Situation vulnerabler Bevölkerungsgruppen in ländlichen Gebieten (IOM 5.6.2025). Das Gesundheitswesen ist von Budgetkürzungen betroffen, da das Geld stattdessen für den Ukraine-Krieg aufgewendet wird (Moscow Times 20.2.2025b). Die Geldmittel für das Gesundheitswesen wurden im Jahr 2024 um 10 % reduziert. Die Regierung bündelt die Ressourcen durch Konzentration auf Spitzenmedizin- und zentralisierte Einrichtungen, oft auf Kosten kleinerer lokaler Einrichtungen (IOM 5.6.2025). Gemäß Berichten haben im Jahr 2024 mindestens 160 öffentliche Spitäler in Russland ihren Betrieb eingestellt, darunter 18 Entbindungskliniken und mindestens 10 Kinderkliniken. Infolgedessen ist die medizinische Versorgung in Kleinstädten und Dörfern häufig eingeschränkt oder gänzlich nicht verfügbar (MoD@DefenceHQ 14.3.2025). Während öffentliche Dienstleistungen abnehmen, expandieren private Dienstleister, welche bessere Bedingungen für Personal und Patienten bieten. Die schwierigen Bedingungen haben dazu geführt, dass viele Bedienstete im Gesundheitsversorgungsbereich den öffentlichen Sektor verlassen haben oder emigriert sind (IOM 5.6.2025).

Eine Liste mit Kontaktinformationen zu medizinischen Einrichtungen kann der Webseite des Gesundheitsministeriums (https://www.rosminzdrav.ru/) oder folgender Webseite entnommen werden: https://www.rlsnet.ru/hos.htm (IOM 6.2025). Es gibt in Russland mehrere Wohltätigkeitsfonds, die (in manchen Fällen mit staatlicher bzw. regionaler Unterstützung) durch Spendensammlung oder sonstige Maßnahmen medizinische Hilfe für schwer kranke Personen organisieren, wie etwa „Rusfond“ oder „Dom s majakom“ (ÖB Moskau 1.10.2025).

1.2.9. Psychische Erkrankungen

In Russland existieren stationäre und ambulante Einrichtungen zur Behandlung psychischer Erkrankungen (EUAA MedCOI 9.2022). In Moskau gibt es unter anderem die folgenden öffentlichen psychiatrischen Krankenhäuser: die Krankenhäuser Nr. 1 und 15 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. PK1 o.D.). In St. Petersburg befindet sich unter anderem das öffentliche psychiatrische Krankenhaus Nr. 1 (EUAA MedCOI 9.2022; vgl. SPK1 o.D.). In manchen Regionen verfügen Patienten über einen nur sehr eingeschränkten Zugang zu psychischen Gesundheitseinrichtungen, da die meisten dieser Einrichtungen in Städten und weniger in entlegenen Gebieten zu finden sind. In einigen Regionen gibt es praktisch keine psychiatrischen Einrichtungen. Die Zahl ambulanter Einrichtungen sinkt. Teilweise wird die psychische Gesundheitsversorgung von der regionalen Ebene finanziert. Problematisch sind mangelnde finanzielle Ressourcen sowie dürftig ausgestattete Einrichtungen und fehlende Unterstützung durch NGOs und zivilgesellschaftliche Organisationen. Die Qualität sowie Vielfalt der psychischen Gesundheitsversorgung sind gering. Die Zahl der im psychischen Gesundheitsversorgungsbereich Beschäftigten sinkt (EUAA MedCOI 9.2022).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung kostenlos. Anspruch auf Behandlung psychischer Erkrankungen haben unter anderem Staatsbürger, legal Beschäftigte sowie Personen mit Langzeitaufenthaltsberechtigungen, welche eine obligatorische Krankenversicherung und einen registrierten Wohnsitz in Russland aufweisen. Zugang zu psychiatrischer Notfallversorgung ist für alle Patienten kostenlos. In der Praxis sind Medikamente für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos, im Gegensatz zu Medikamenten für ambulante Behandlungen. In diesen Fällen müssen Patienten die Kosten selbst tragen. Kostenrückerstattungen für verschriebene Medikamente gehen sehr mühsam vonstatten, sodass viele Patienten selbst das Geld für die Medikamente aufbringen müssen. Im Allgemeinen sind psychiatrische Medikamente in der gesamten Russischen Föderation verfügbar, vor allem in größeren Städten (EUAA MedCOI 9.2022).

1.2.10. Rückkehr

Gemäß der Verfassung (Verfassung RUSS 6.10.2022) und im Einklang mit gesetzlichen Vorgaben haben Staatsbürger das Recht auf ungehinderte Rückkehr in die Russische Föderation (FGAE RUSS 23.7.2025). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB Moskau 8.5.2024). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments nach Russland einreisen. Staatsangehörige ohne ein gültiges Personaldokument müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen beim Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 2.8.2024). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB Moskau 1.10.2025; vgl. EGRÜ 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines Staatsbürgers, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB Moskau 1.10.2025).

Es gibt keine speziellen Organisationen oder staatliche Behörden, welche sich um die Belange rückkehrender Staatsbürger kümmern. Auch existieren keine staatlichen Reintegrationsprogramme für Rückkehrer (IOM 24.9.2025). Jedoch haben Rückkehrende - wie alle anderen russischen Staatsbürger - Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 6.2025). Rückkehrer müssen sich an ein in ihrer Nähe befindliches staatliches Dienstleistungszentrum wenden, um verlorene oder ungültige Dokumente, zum Beispiel einen Inlandspass, wieder ausstellen zu lassen. Ein solches Dienstleistungszentrum ist in Moskau zu finden unter https://www.mos.ru/services/centry-gosudarstvennyh-uslug/ (IOM 24.9.2025). Zurückkehrende Staatsbürger haben einen Anspruch auf kostenlose Leistungen innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung. Jede Person kann gegen Vorlage eines gültigen russischen Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis zum Alter von 14 Jahren) eine Krankenversicherungskarte im nächstgelegenen Versicherungsbüro des Wohnortes erhalten. Zudem ist ein gültiger Wohnsitznachweis erforderlich (IOM 6.2025). Rückkehrende Staatsbürger dürfen sich an alle sozialen Organisationen wenden, welche Personen in Not unterstützen. Beispielsweise gibt es die NGO Notschleschka (https://homeless.ru), welche für Obdachlose Unterkunftsmöglichkeiten, Nahrung, soziale sowie rechtliche Beratung bereitstellt. Viele Rückkehrer sind aufgrund fehlender Unterkünfte gezwungen, bei Verwandten oder in Miete zu wohnen, was zusätzliche Kosten verursacht (IOM 24.9.2025). Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können nicht als spezifische Probleme von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 1.10.2025).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person der BF

2.1.1. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den allgemeinen Lebensumständen der BF in der Russischen Föderation stützten sich im Wesentlichen auf die bereits im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.06.2022 getroffenen Feststellungen.

Soweit die BF nunmehr zum Wohnsitz ihrer Eltern angab, dass diese bislang zusammengelebt hätten, ihr Vater jedoch ihre Mutter etwa im Jahr 2024 „weggejagt“ habe, nachdem die BF sich von ihrem Mann in Österreich geschieden habe, sie später aber unter der Bedingung, nicht mehr mit der BF sprechen zu dürfen, zu ihm zurückkehren habe dürfen (Einvernahme S. 6; Verhandlungsprotokoll S. 5 f), kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen widerspricht dieses Vorbringen ihren eigenen Angaben im Vorverfahren (vgl. Protokoll jener Verhandlung S. 9), wobei die BF auf Vorhalt nicht plausibel und widerspruchsfrei erklären konnte, weshalb sie nun etwas anderes angibt (Verhandlungsprotokoll S. 7). Zum anderen stehen diese Angaben im Zusammenhang mit ihren im gegenständlichen Verfahren angegebenen Rückkehrbefürchtungen, die jedoch unglaubhaft sind (s. dazu Punkt II.2.1.3.).

Über die Feststellungen des Vorerkenntnisses hinaus ist zudem mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Sohn der BF weiterhin in der tschetschenischen Heimat lebt. Die BF gab zwar durchgehend an, dass dieser aus der Russischen Föderation geflohen sei, jedoch wurden die Probleme, die dazu geführt hätten, bereits im Vorverfahren als unglaubhaft verworfen (s. dazu insbesondere im Vorerkenntnis S. 110; sowie im Bescheid des BFA vom 03.08.2021 S. 72 f). Zu dem tritt hinzu, dass die BF sich im Laufe ihrer Befragungen zur Flucht ihres Sohnes widersprach. Im Vorverfahren gab sie in der Einvernahme durch das BFA an, dass sie ihren Sohn von Tschetschenien mit einem Taxi nach Europa geschickt habe, damit er zu seinem Onkel nach Österreich komme. Die BF sei später von Tschetschenien nach Moskau geflohen, wo sie ein Visum beantragt habe und nach Österreich gefahren sei. Hier habe sie auf ihn gewartet, er sei jedoch nie in Österreich angekommen und sie habe den Kontakt zu ihm verloren. Dann habe er ihr von irgendwo eine Nachricht geschickt, dass es ihm gut gehe und er nicht nach Österreich kommen könne (s. im Akt einliegender Bescheid des BFA vom 03.08.2021 S. 6 und 9). In der mündlichen Verhandlung jenes Verfahrens gab die BF aber völlig konträr an, dass sie gehört habe, dass ihr Sohn in Südkorea lebe. Sie habe vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in Moskau gemeinsam mit ihrem Sohn auf ein Visum gewartet. Sie habe das Visum zuerst bekommen. Ihr Sohn habe ein Jahr auf sein Visum gewartet. In der Zwischenzeit habe sie in Österreich geheiratet, wovon er erfahren habe und deswegen den Kontakt abgebrochen habe. Er spreche nichts mehr mit ihr (s. Protokoll jener Verhandlung S. 8 ff). Aus der Unglaubwürdigkeit sowohl der Fluchtgründe als auch der Flucht selbst kann im Ergebnis nur geschlossen werden, dass sich der Sohn der BF nach wie vor in Tschetschenien aufhält.

Sodann sind die Feststellungen des Vorerkenntnisses darum zu erweitern, dass die BF nach ihren nunmehrigen Angaben nicht nur eine, sondern zwei Schwestern habe, die in Tschetschenien leben würden (Einvernahme S. 5; Verhandlungsprotokoll S. 5, 7).

In Hinblick darauf, dass nicht glaubhaft ist, dass ihr Sohn aus Tschetschenien floh, kann auch nicht aufrechterhalten werden, dass die BF – auch wenn sie dies im Vorverfahren so vorbrachte – anlässlich ihrer Ausreise ihr Haus und ihre Landwirtschaft verkauft hätte, würde dies doch bedeuten, dass ihr Sohn keine eigene Unterkunft mehr gehabt hätte. Da das Vorverfahren zum Ergebnis hatte, dass für die BF kein zwingender Grund zur Ausreise aus Tschetschenien bestand, muss es als hochgradig lebensfremd erachtet werden, dass sie anlässlich dieser Ausreise die Unterkunft ihres eigenen Sohnes, der im Land verblieben wäre, verkauft hätte. Das wird noch weiter bekräftigt durch die nunmehrige Erkenntnis, dass die BF keineswegs nach ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich im September 2019 bis spätestens zu ihrer Wiedereinreise in Österreich im April 2021 in Moskau lebte (s. Punkt II.2.1.2.), woraus zu schließen ist, dass sie in dieser Zeit wieder in Tschetschenien lebte, da keine anderen Anknüpfungspunkte der BF in der Russischen Föderation bekannt sind.

Die Feststellungen zur Eheschließung und zum Familienleben der BF in Österreich schließlich können dem Grunde nach bereits dem genannten bundesverwaltungsgerichtlichen Vorerkenntnis entnommen werden, wobei diese nun durch die glaubhaften Angaben der BF im Verfahren zu ergänzen und abzuändern sind, dass die BF und ihr Ehemann sich inzwischen im Jahr 2023 scheiden ließen.

2.1.2. Die Einreise- und Ausreisezeitpunkte der BF sowie ihre gestellten Anträge auf internationalen Schutz und die Ergebnisse der Vorverfahren folgen im Wesentlichen dem unstrittigen Akteninhalt, wie er insbesondere schon im genannten Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt wurde. Die BF gab im gegenständlichen Verfahren selbst an, nach Abschluss des Vorverfahrens in Österreich verblieben zu sein und ergab sich auch kein Anhaltspunkt zum Gegenteil.

Abzugehen ist lediglich von der Feststellung des Vorerkenntnisses, dass sich die BF nach ihrer freiwilligen Ausreise aus Österreich im September 2019 in der Russischen Föderation in Moskau aufgehalten hätte, wo sie mit fünf anderen Frauen eine Wohnung gemietet und einer Beschäftigung als Hilfsarbeiterin in einer Cafeteria nachgegangen sei (s. Vorerkenntnis S. 8). Diese Feststellung hatte sich auf die Angaben der BF selbst gestützt (s. Vorerkenntnis S. 109; Protokoll jener Verhandlung S. 13). Nicht damit im Einklang steht jedoch das Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren, wo sie in der Einvernahme angab, in Moskau bei der Freundin einer Freundin als Haushälterin gewohnt und dadurch Geld verdient zu haben (Einvernahme S. 4). Auch davon ging die BF in der gegenständlichen Beschwerde ab, in welcher sie als dritte Version darlegte, dass sie in Moskau bei Bekannten aus Tschetschenien gelebt habe, welche zu jenem Zeitpunkt in einem Restaurant gearbeitet hätten. Die BF habe für sie im Restaurant gearbeitet, dafür aber keine Entlohnung erhalten (Beschwerde S. 2). Da keine dieser drei Varianten miteinander vereinbar ist, lässt sich nur der Schluss ziehen, dass die BF sich tatsächlich nicht in Moskau aufhielt, woraus – wie schon ausgeführt – wiederum abzuleiten ist, dass sie in dieser Zeit wieder in Tschetschenien lebte, da keine anderen Anknüpfungspunkte der BF in der Russischen Föderation bekannt sind.

2.1.3. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen führte die BF im nun gegenständlichen Verfahren über ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz Wesentlichen aus, dass sie wegen der Scheidung von ihrem hier aufhältigen Ehemann bzw. ihrem Verbleib hiernach im Bundesgebiet von ihrem Bruder und ihrem Vater bedroht werde. Dieses Vorbringen ist unglaubhaft.

Die BF begründete ihren vorherigen, dritten Antrag auf internationalen Schutz nicht zuletzt gerade damit, dass sie eben jenen Mann, von dem sie nunmehr geschieden ist, geheiratet habe und deswegen von ihren männlichen Angehörigen bedroht werde, da sie nämlich als verwitwete Frau nicht nochmals heiraten habe dürfen. Bereits dieses Bedrohungsszenario wurde als unglaubhaft verworfen, da es den eingeholten, nicht substantiiert entgegengetretenen Länderberichten zu Tschetschenien sowie auch der Aussage der Schwiegermutter der BF in deren Asylverfahren widersprach (s. Vorerkenntnis S. 109 f). Wenn die BF aber nun umgekehrt behauptet, dass sie von eben jenen männlichen Angehörigen bedroht werde, weil sie nun von diesem Mann geschieden sei, so ist dies schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen, sondern macht vielmehr den Eindruck, dass die BF nun versucht, dieselbe Bedrohungslage mit umgekehrten Vorzeichen zu konstruieren.

Diese nunmehrige Rückkehrbefürchtung wird nur umso unplausibler, als die BF sich im gegenständlichen Verfahren genötigt sah, zur Begründung ihrer aktuellen Bedrohungssituation jene noch im Vorverfahren behauptete erheblich zu relativieren und letztlich überhaupt zu verneinen. Während sie in der Einvernahme ihres Vorverfahrens noch angab, dass ihr männlichen Verwandten sie aufgrund ihrer Eheschließung töten könnten (Bescheid vom 03.08.2021 S. 8), drehte sie im nunmehrigen Verfahren ihr Vorbringen um und gab zunächst an, dass sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr in die Russische Föderation im September 2019 keine Probleme mit ihrer Familie gehabt habe, gerade weil sie mit ihrem Mann verheiratet gewesen sei (Einvernahme S. 8), und bekannte schließlich sogar, dass es ihre Familie für gut befunden habe, dass sie in Österreich bei ihrem Ehemann lebe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Aus dieser völligen Flexibilität des Aussageverhaltens geht die Unglaubwürdigkeit der BF deutlich hervor. Die BF meinte in diesem Zusammenhang zudem, dass dieses Wohlwollen über ihren Aufenthalt in Österreich und daher in Sicherheit auch daran liege, dass die tschetschenische Polizei damals – gemeint: aufgrund ihrer ersten Ehe – ihre Angehörigen in Tschetschenien mehrmals aufgesucht und bedroht habe (Verhandlungsprotokoll S. 9). Allerdings gab die BF auch an, dass die tschetschenische Polizei auch weiterhin nach ihr frage (Verhandlungsprotokoll S. 8), sodass – würde man dieses Vorbringen entgegen dem Ergebnis des Vorerkenntnisses, wonach sie in Tschetschenien keiner Verfolgung aufgrund ihrer ersten Ehe unterliege, als wahr unterstellen – ihre Angehörigen demnach doch weiterhin ihren Aufenthalt im Bundesgebiet gutheißen müssten und verstehen würden, dass sie aufgrund ihrer – behaupteten – Bedrohung in Tschetschenien nicht zurückkehren könnte. Insbesondere aber widerspricht diese Rechtfertigung völlig ihrer Aussage im Vorverfahren, wonach ihre Angehörigen in Tschetschenien keinerlei Probleme wegen ihr bzw. ihrer ersten Ehe erfahren hätten (s. Protokoll jener Verhandlung S. 15). Erneut passte die BF somit ihr Vorbringen über eine Bedrohungssituation willkürlich ihrer jeweiligen Antragsbegründung an, wobei sie jedoch offenkundige Schwierigkeiten hatte, ihr verschiedenen geäußerten Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen miteinander in Einklang zu bringen, woraus nur umso mehr auf deren Unwahrheit zu schließen ist.

Soweit die BF sich darauf stützt, dass ihr Bruder und ihr Vater ihr nun nach ihrer Scheidung und ihrem Verbleib in Österreich vorwerfen würden, eine „leichte Frau“ zu sein bzw. sich schandhaft zu verhalten (Verhandlungsprotokoll S. 6, 9), ist desweiteren darauf hinzuweisen, dass die BF bereits als verwitwete Frau ohne männliche Begleitung im September 2017 erstmals in Österreich eingereist war und aus dem Vorbringen der BF nicht zu erkennen ist, dass ihre Angehörigen dies als problematisch betrachtet hätten. Im Gegenteil wäre doch die augenscheinliche logische Folge ihrer noch im Vorverfahren dargelegten Befürchtungen, wonach sie von ihren Angehörigen umgebracht werde, weil sie hier nochmals geheiratet habe, dass eben diese Angehörigen gewollt hätten, dass sie in Österreich alleine, ohne Mann lebt. Es gibt keinen anderen denkbaren Schluss aus diesem Vorbringen. Wenn die BF aber damals alleine reisen und leben durfte und dies – folgte man ihrem bisherigen Vorbringen – demnach auch im Sinne ihrer Angehörigen gewesen wäre, so wird sie das auch nun dürfen und nicht deswegen bedroht werden. Dies umso mehr, als es sich bei der BF nicht um eine junge, unverheiratete, kinderlose Frau, sondern um eine inzwischen über 50-jährige, verwitwete und geschiedene Frau mit volljährigen Kindern handelt. Darüber hinaus ist zu anzumerken, dass die BF ohnedies nicht alleine wohnt, sondern in einer betreuten Unterkunft einer Hilfsorganisation untergebracht ist.

Unplausibel ist aber auch die Verantwortung der BF, weshalb sie niemanden über ihre Scheidung informiert hätte. Insoweit gab sie nur an, dass es ihr „peinlich“ gewesen wäre, ihren Angehörigen von ihrer Scheidung zu erzählen, und dass sie nicht gewollt habe, dass man mit dem Finger auf sie zeige (Verhandlungsprotokoll S. 8). Aus welchem Grund ihr das peinlich gewesen wäre, geht aus ihrem Vorbringen nicht hervor. Soweit sie sich hier begründend darauf stützen sollte, dass ihre Angehörigen nicht mit ihrer Eheschließung einverstanden gewesen wären, ist auf die bereits weiter oben dargelegten Erwägungen zu verweisen. Wenn die BF darüber hinaus gewusst hätte, dass ihre Angehörigen es nun nicht gutheißen würden, dass sie ohne Mann in Österreich lebt, so wäre es nur umso unplausibler, dass sie nach dem negativen Ausgang ihres Vorverfahrens und der Scheidung nicht zu ihren Angehörigen in die Russische Föderation zurückgekehrt wäre, um einer Bedrohung zu entgehen, zumal mit dem Vorerkenntnis festgestellt wurde, dass sie dort keiner Bedrohungslage unterliege und ihre materielle Existenz gesichert sei.

Eine weitere Inkonsistenz des Vorbringens der BF zeigt sich darin, dass sie auf der einen Seite (wie schon weiter oben erwähnt) angab, dass – infolge der Scheidung der BF – ihr Vater ihre Mutter aus dem Haus gejagt habe und ihr nur unter der Voraussetzung die Rückkehr zu ihm zugestanden habe, dass sie nicht mehr mit der BF spreche (Einvernahme S. 6; Verhandlungsprotokoll S. 5 f), die BF auf der anderen Seite aber wieder im deutlichen Widerspruch aussagte, weiterhin nicht nur mit ihrer Mutter, sondern darüber hinaus auch mit ihren Schwestern, wenn diese auf Besuch bei ihrer Mutter – und damit also, nach dem Vorbringen der BF, auch bei ihrem Vater und ihrem Bruder, welche den Kontakt doch verbieten würden – seien, in (regelmäßigem) Kontakt zu stehen (Verhandlungsprotokoll S. 10).

Aus diesen Erwägungsgründen geht hinlänglich hervor, dass das Vorbringen der BF, wegen ihrer Scheidung und ihrem Verbleib in Österreich von ihrem Bruder und ihrem Vater bedroht zu werden, gänzlich unplausibel und zudem widersprüchlich ist. Darüber hinaus blieben die Ausführungen der BF zu dieser Thematik sowohl in der Einvernahme durch das BFA als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auch nur oberflächlich.

Die BF legte zwar wohl dem BFA die Kopie einer einzelnen Bedrohungsnachricht vom 02.10.2023 sowie die Datei dreier Sprachnachrichten, die sie von ihrem Bruder am Handy erhalten habe, vor, welche von der Behörde übersetzt wurden, doch lässt sich nicht verifizieren, von wem diese tatsächlich stammen und ob sie wahr sind oder lediglich fälschlich zum alleinigen Zweck der Begründung des gegenständlichen Antrags der BF erstellt wurden. In der Einvernahme gab die BF zudem an, keine entsprechenden Nachrichten oder Telefonnummern auf ihrem Handy vorweisen zu können, da sie nicht nur die Nachrichten selbst, sondern darüber hinaus auch die Telefonnummern aus der Telefonliste gelöscht habe und zudem die Nummern blockiert habe (Einvernahme S. 7). Als jedoch an dieser Stelle Einsicht in das Handy der BF genommen und festgestellt wurde, dass es keine blockierten Telefonnummern aufweist, veränderte die BF im Widerspruch ihre Aussage darauf, dass sie die Blockierung wieder aufgehoben habe, um etwaige weitere, verschickte Bedrohungen beweisen zu können (ibid.). Wohlgemerkt legte die BF seither, d.h. in einem Zeitraum von rund einem Jahr, keine weiteren Drohnachrichten vor. Diese Vorlagen und das damit verbundene Aussageverhalten der BF sind somit nicht geeignet, die oben stehenden Erwägungsgründe in Zweifel zu ziehen.

Eine sonstige, individuell gegen die BF gerichtete Bedrohung in der Russischen Föderation kam im Verfahren nicht hervor. Soweit sie sich weiterhin darauf stützt, dass sie in Tschetschenien wegen ihrer ersten Ehe behördlich gesucht werde respektive sie behördlich verdächtigt werde, sich in Syrien aufzuhalten, so wurde dies bereits im Vorerkenntnis für unglaubhaft befunden (Vorerkenntnis S. 108 ff). Es hat sich kein Grund ergeben, dieses nur pauschal wiederholte Vorbringen nun entgegen dem Vorerkenntnis als glaubhaft zu betrachten.

Eine individuelle Bedrohung steht somit einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsort in Tschetschenien nicht entgegen. Auch aus der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage vor Ort, wie sie festgestellt wurde, ergibt sich keine Gefährdung der BF. Die BF hat Angehörige und Verwandte in ihrer Heimat, bei denen sie zumal in Betrachtung der Unglaubwürdigkeit ihrer Rückkehrbefürchtungen unterkommen kann und von denen sie Unterstützung erwarten kann. Zudem steht es der BF offen, wie schon langjährig vor ihrer Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit zu ihrem Unterhalt beizutragen. Darüber hinaus kann sie gegebenenfalls staatliche Hilfeleistungen in Anspruch nehmen. In Anbetracht also der Umstände, dass die allgemeine Versorgungslage der Bevölkerung in Tschetschenien gegeben ist, die BF über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und zudem auch grundsätzlich arbeitsfähig ist, ist kein beachtlicher Grund zur Annahme hervorgekommen, dass sie dort in eine aussichtslose Notlage geraten würde. Zu keinem anderen Ergebnis kam das Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (Vorerkenntnis S. 111 f). Die BF legte zwar eine psychotherapeutische Befundung vor, wonach sie an den festgestellten Erkrankungen leide (Beilage ./1), wobei im ebenso vorgelegten Sozialbericht diese Erkrankungen in einen nicht unplausiblen Zusammenhang mit den Tschetschenienkriegen gestellt werden (Beilage ./3), doch sind diese nicht lebensbedrohlich und führen auch zu keinem intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung nach einer Rückkehr, zumal dies abseits einer allgemeinen möglichen Verschlechterung ihres psychischen Zustandes bei einem Behandlungsabbruch auch nicht behauptet wurde. Dies, zumal diese psychische Belastung, wenn sie in den Tschetschenienkriegen ihren Ursprung hat, auch schon lange Jahre vor der Einreise der BF in Österreich bestanden haben muss. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass die BF in der Russischen Föderation krankenversichert ist und psychische Erkrankungen dort stationär, ambulant und medikamentös behandelt werden können.

2.1.4. Die festgestellten Lebensumstände der BF in Österreich folgen ihrem Vorbringen in der Einvernahme durch das BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den vorgelegten Unterlagen.

2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat

Die Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Russischen Föderation vom 23.12.2025 (Version 17). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in der Russischen Föderation ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).

Wie beweiswürdigend dargelegt, ist das Vorbringen der BF über eine Bedrohung durch ihre männlichen Angehörigen nicht glaubhaft. Sie konnte auch keine behördliche Bedrohungslage glaubhaft machen. Sonstige Gründe einer asylrelevanten Bedrohung sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es besteht somit keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer asylrechtlichen Verfolgung der BF in der Russischen Föderation aus Konventionsgründen.

Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mit weiteren Nachweisen).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 08.09.2016, Zl. 2016/20/0063).

Ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen führt für sich genommen nicht dazu, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371). Ebenso wenig sind in der Regel schwierige sozio-ökonomische und humanitäre Bedingungen im Herkunftsland für sich genommen geeignet, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darzustellen (EGMR 28.06.2011, Nr. 8319/07, Sufi and Elmi/United Kingdom, Rz. 278).

Soweit es Erkrankungen betrifft, hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Es ist Sache des Fremden, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mit Verweis auf EGMR Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, und EGMR 07.12.2021, Nr. 57467/15, Savran/Dänemark).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen der BF hinsichtlich einer sie selbst treffenden Verfolgungsgefahr unglaubhaft, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens der BF auch keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann. Auch sonst ergeben sich weder aus der individuellen noch aus der allgemeinen Situation ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien in diesem Sinne bedroht wäre. Es bestehen keine Umstände, die annehmen ließen, dass sie dort Opfer von willkürlicher Gewalt werden würde oder sie nicht in der Lage wäre, durch ihr soziales Netzwerk, die neuerliche Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sowie gegebenenfalls staatlichen Unterstützungsleistungen für ihre lebensnotwendigen Grundbedürfnisse zu sorgen. Zwar ist sie psychisch beeinträchtigt, wie aber bereits beweiswürdigend dargelegt überschreitet diese Erkrankung nicht die hohe Schwelle, die vom EGMR in den obzitierten Judikaten eingezogen wurde, um bei einer Rückkehr eine Verletzung des Art. 3 EMRK darzulegen, und bestehen auch in der Russischen Föderation Behandlungsmöglichkeiten.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass die BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist auch die durch das BFA ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.

3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 ergibt sich bereits aus dem unbekämpft gebliebenen, somit rechtskräftigen Spruchpunkt III. des Bescheides des BFA.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die BF ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.

Es konnten keine schützenswerten familiären Bindungen der BF im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens.

Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).

Die BF hielt sich zunächst von September 2017 bis Oktober 2018 in Österreich auf, wobei sich dieser Aufenthalt bis zur Stellung ihres ersten Antrags auf internationalen Schutz im April 2018 als unrechtmäßig gestaltete. Nach ihrer neuerlichen illegalen Einreise im August 2019 und einer zweiten Antragstellung blieb sie bis zu ihrer freiwilligen Ausreise im September 2019, als sie freiwillig in die Russische Föderation zurückkehrte. Von dort reiste sie im April 2021 wieder in Österreich ein und stellte einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Mai 2022 rechtskräftig abgewiesen wurde. Entgegen der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung verblieb die BF im Bundesgebiet und stellte im Dezember 2024 den gegenständlichen, vierten Antrag auf internationalen Schutz. Die BF weist somit seit ihrer Wiedereinreise im April 2021 eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer von etwas über fünf Jahren auf. Dieser Aufenthaltsdauer kommt zwar grundsätzlich eine gewisse Bedeutung zugunsten der BF zu, doch wird diese erheblich dadurch relativiert, dass sie sich lediglich auf zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz – insgesamt sogar bereits den dritten und vierten solchen Antrag – stützt und die BF die Hälfte dieser Zeit in Missachtung ihrer Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verbrachte.

Darüber hinaus verfügt die BF anhand der getroffenen Feststellungen über nur elementare Deutschkenntnisse, eine geringe soziale Integration und keine berufliche Integration. Das Privatleben der BF in Österreich begrenzt sich nach ihrem Vorbringen im Wesentlichen auf Aktivitäten im Rahmen und aufgrund des Angebots einer Hilfsorganisation, die ihre Unterkunft betreibt.

Umgekehrt verfügt die BF nach wie vor über starke Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, in dem sie den größten Teil ihres Lebens verbracht hat, wo sie sozialisiert wurde, und wo auch ihre Angehörigen leben, zu denen sie in Kontakt steht.

Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der BF in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).

Infolge der Abweisung des Antrags der BF auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Russische Föderation festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.

Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.

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