Bundesverwaltungsgericht W295 2291859-1

W295 2291859-1Tribunal Administrativo Federal10 de jun. de 2026

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Bundesverwaltungsgericht W295 2291859-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W295.2291859.1.00

Spruch

W295 2291859-1/75E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER über die Beschwerde der minderjährigen XXXX alias XXXX , geb. XXXX , syrische Staatsangehörige, gesetzlich vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch Magistrat der Stadt Wien, Kinder- und Jugendhilfe, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Beschwerdeführerin stellte im Beisein eines Rechtsberaters am 08.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, dass ihr Vater in Syrien gestorben und ihre Unterkunft zerstört worden sei. Sie hätten wegen des Krieges nicht mehr dort wohnen können. Darum seien sie in die Türkei geflohen. In der Türkei sei es sehr schwierig zu leben gewesen, weil sie von ihren Mitschülern wegen ihrer Herkunft und ihrem Erscheinungsbild gemobbed worden sei. Sie sei auch öfters geschlagen worden. Bei einer Rückkehr hätte sie keine Möglichkeit dort zu wohnen und es sei noch Krieg. Es könne keiner von ihnen dort überleben. Ein Bruder von ihr sei nach Syrien zurückgekehrt. Sie wisse nicht, ob er überhaupt noch lebe. Sie glaube, er sei gestorben.

2. Am 13.02.2024 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“, „belangte Behörde“) niederschriftlich einvernommen. Sie gab zu ihrem Fluchtgrund befragt an, dass sie, ihre Mutter, ihre zwei Schwestern und ihr Bruder schon vor Beginn des Krieges als Erntehelfer in der Türkei gearbeitet hätten. Sie hätten zB zwei Monate lang in der Türkei gearbeitet und seien dann wieder nach Syrien zurückgekehrt. Nach Beginn des Krieges seien sie in die Türkei gereist und dort geblieben. Nur ihr Vater und Bruder XXXX seien in Syrien geblieben. Die Familie sei wegen des Krieges ausgereist. Bei einer Rückkehr würde sie mit ihrer Mutter und ihrem Bruder XXXX zurückkehren. Ihre Mutter sei alt und ihr kleiner Bruder sei neun Jahre alt. Sie könnten dort nicht arbeiten. Die Türkei bombardiere ständig das Kurdengebiet. Die YPG rekrutiere junge Menschen, egal ob sie Frauen oder Männer seien.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 29.03.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Hinsichtlich Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde aus, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung seitens der YPG drohe. Eine aktuelle Verfolgungsgefahr könne ausgeschlossen werden, zumal die Beschwerdeführerin in keiner Phase des Verfahrens persönliche Verfolgungshandlungen vorgebracht habe.

4. Gegen den Bescheid vom 29.03.2024, zugestellt am 10.04.2024, wurde am 08.05.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin befürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien, als minderjähriges Mädchen von der YPJ zwangsrekrutiert zu werden. Weiters befürchte sie eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgungsgefahr, welcher ihre Brüder bei einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt seien. Diese bzw. ihre Familie seien ins Blickfeld des Regimes geraten und werde auch von Seiten der Kurden verfolgt. Zwei Brüdern sei deshalb in Österreich bereits Asyl gewährt worden. Die minderjährige Beschwerdeführerin wolle sich ebenfalls nicht an Kriegshandlungen und völkerrechtswidrigen Handlungen beteiligen. Zudem wäre im Falle einer Rückkehr ein de facto alleinstehendes minderjähriges Mädchen ohne männlichen Schutz und damit auch geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt. Schließlich werde der Beschwerdeführerin von der syrischen Regierung auch wegen ihrer Asylantragstellung in einem europäischen Staat eine feindliche politische Gesinnung unterstellt.

5. Am 14.05.2024 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Mit Schreiben vom 09.07.2024 (OZ 5) übermittelte die belangte Behörde das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX , mit dem die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt wurde.

7. Mit Schreiben vom 01.04.2025 (OZ 9) übermittelte die belangte Behörde das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX , mit dem die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt wurde.

8. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2025 (OZ 10) wurde die Beschwerdeführerin um Stellungnahme hinsichtlich der Lageänderung im Zuge des Sturzes des Assad-Regimes aufgefordert. Mit Schreiben vom 17.04.2025 (OZ 11, OZ 12), eingelangt am 23.04.2025, nahm die Beschwerdeführerin Stellung und brachte zusammengefasst vor, dass die asylrelevante Gefahr für die Beschwerdeführerin nicht weggefallen sei. Sie fürchte sich nach wie vor Zwangsrekrutierung durch die YPG/YPJ. Zudem habe sich keine Verbesserung der Situation für alleinstehende Frauen und Mädchen in Syrien ergeben. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin sich nicht den sozialen und religiösen Normen ihres Herkunftsstaates unterwerfe. Sie trage kein Kopftuch, kleide sich freizügig und sei stark auf ihre eigene Selbstständigkeit bedacht.

9. Mit Ladung vom 22.07.2025 (OZ 13) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 01.09.2025 an.

10. Mit Schreiben vom 28.08.2025 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlung auf Ersuchen der bevollmächtigen Vertretung der Beschwerdeführerin wieder ab, nachdem diese angekündigt hatte, aus näher bezeichneten Gründen beim Pflegschaftsgericht den Übergang der Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin von ihrem Bruder XXXX auf die Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien zu erwirken.

11. Mit Schreiben vom 22.12.2025 (OZ 22) nahm die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2025 (OZ 21) zum Stand des Pflegschafts-verfahrens. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin sei nicht mehr in Syrien aufhältig. Damit verfüge die Minderjährige in Syrien über keinen familiären Schutz, der sie vor geschlechtsspezifischen Verfolgungshandlungen bewahren könne. Die Minderjährige bedürfe überdies bereits in Österreich des Schutzes der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, unter anderem deshalb, weil ihre Wertvorstellungen nicht mit jenen ihrer Kernfamilie übereinstimmten. Die Beschwerdeführerin habe auch Bedenken hinsichtlich ihrer persönlichen Sicherheit. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sich ihre Familie im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien veranlasst sehen würde, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zu verheiraten. Da Mitglieder ihrer Kernfamilie weiterhin mit erweiterten Verwandten in Syrien in Kontakt stünden, könne eine von der Kernfamilie ausgehende Gefährdung auch in Syrien fortwirken. Es sei auch von einer hohen Gefahr ehrbezogener Gewalt auszugehen Der minderjährigen Beschwerdeführerin drohe daher in Syrien als alleinstehendes Mädchen geschlechtsspezifische Verfolgung. Auch aus dem EUAA Country Guidance. Syria Comprehensive Update aus Dezember 2025 gehe hervor, dass sich die Situation für Mädchen und Frauen in Syrien aktuell eher verschlechtere. Insbesondere alleinstehende minderjährige Mädchen und junge Frauen seien im Hinblick auf geschlechtsspezifische Gewalt als besonders vulnerable Personengruppe anzusehen.

12. Mit Schreiben vom 30.12.2025 (OZ 24) übermittelte die belangte Behörde die Verständigung der Staatsanwaltschaft von der Anklageerhebung gegen die Beschwerdeführerin wegen § 15 StGB, § 75 StGB, § 127 StGB, § 91 StGB, § 233 (1) Z 2 StGB, §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB, § 15 StGB, § 241e (3) StGB, § 229 (1) StGB, § 125 StGB, § 83 (1) StGB zu AZ: XXXX .

13. Mit Ladung vom 16.02.2026 (OZ 26) beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 05.03.2026.

14. Mit Schreiben vom 23.02.2026 (OZ 33) wurde die mündliche Verhandlung einer Vertagungsbitte der bevollmächtigten Vertretung folgend auf den 26.03.2026 umberaumt.

15. Mit Parteiengehör vom 03.03.2026 (OZ 37) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13) zur allfälligen Stellungnahme.

16. Mit Schreiben vom 03.03.2026 (OZ 36) übermittelte die belangte Behörde das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX . Die Beschwerdeführerin wurde wegen des am XXXX verübten Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

17. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 24.03.2026 (OZ 44) eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom XXXX (OZ 27) auf die Teilnahme.

18. Mit Schreiben vom 13.04.2026 (OZ 49) übermittelte das Landeskriminalamt Wien über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom selben Tag (OZ 48) die Festnahmeanordnung vom 20.09.2025 und die Festnahmemeldung vom 23.09.2025 betreffend die Beschwerdeführerin.

19. Mit Schreiben vom 14.04.2026 (OZ 50) übermittelte die Justizanstalt Schwarzau über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2026 (OZ 46) Informationen betreffend Gesundheitszustand und Betreuung der Beschwerdeführerin, Arbeitstätigkeit und Ausbildung der Beschwerdeführerin, Vollzugsverlauf sowie allfällige Ordnungs- und Sicherheitsvorgänge während der Haft.

20. Mit Schreiben vom 14.04.2026 (OZ 51) übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Zukunftsprognose der Beschwerdeführerin und eine sozialpädagogische Stellungnahme des XXXX betreffend die Beschwerdeführerin.

21. Mit Parteiengehör vom 16.04.2026 (OZ 53) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangten Stellungnahmen (OZ 49, 50 und 51) an die Parteien zur allfälligen Stellungnahme.

22. Mit Stellungnahme vom 30.04.2026 (OZ 57) nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den übermittelten Dokumenten und legte weitere Unterlagen vor (Stellungnahme des Vereins Neustart vom 17.04.2026, Berichte der Jugendgerichtshilfe zu den Verfahren XXXX ; XXXX ; XXXX sowie die Kopie der Niederschrift vom 29.04.2026 im Verfahren vom BFA).

23. Mit Parteiengehör vom 30.04.2026 (OZ 58) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die eingelangte Stellungnahme und Beweismittelvorlage zur allfälligen Stellungnahme an die belangte Behörde.

24. Am 06.05.2026 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung fort (OZ 61), an der die Beschwerdeführerin, ihre bevollmächtigte Vertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Türkisch teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 27.04.2026 auf die Teilnahme. Am selben Tag übermittelte die bevollmächtigte Vertretung eine Mitteilung betreffend das Pflegschaftsverfahren der Beschwerdeführerin (OZ 65).

25. Mit Schreiben vom 06.05.2026 (OZ 63) übermittelte das Landeskriminalamt Wien das Bundesverwaltungsgericht nach Aufforderung vom 04.05.2026 eine Information zur Anzeigenerhebung nach dem Vorfall vom XXXX .

26. Mit Parteiengehör vom 06.05.2026 (OZ 64) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Verhandlungsniederschrift sowie die eingelangten Stellungnahmen und Beweismittel (OZ 63 und 65) zur allfälligen Stellungnahme an die belangte Behörde.

27. Mit Schreiben vom 12.05.2026 (OZ 68) übermittelte die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.05.206 (OZ 67) ua eine die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdungsmeldung der MA 11 Wiener Kinder- und Jugendgerichtshilfe vom 06.05.2024 und eine die Beschwerdeführerin betreffende Gefährdungsmeldung der pädagogischen Leitung des XXXX vom 03.06.2025.

28. Mit Parteiengehör vom 26.05.2026 (OZ 72) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die vorgelegten Beweismittel (OZ 68) und den UNHCR-Bericht vom Mai 2026 “International Protection Considerations with Regards to Asylum Seekers from the Syrian Arab Republic” zur allfälligen Stellungnahme an die belangte Behörde.

29. Mit Parteiengehör vom 26.05.2026 (OZ 71) übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den UNHCR-Bericht vom Mai 2026 “International Protection Considerations with Regards to Asylum Seekers from the Syrian Arab Republic” zur allfälligen Stellungnahme.

30. Mit Mitteilung vom 27.05.2026 (OZ 73) verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin:

Die minderjährige Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist syrische Staatsangehörige und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Sie ist sunnitische Muslimin. Sie spricht Türkisch auf muttersprachlichem Niveau sowie Kurdisch, Arabisch und Deutsch.

Sie wurde im Dorf XXXX südwestlich von Kobane, Gouvernement Aleppo, geboren, wo sie aufwuchs und bis zu ihrer Ausreise in die Türkei im Jahr 2015 lebte. Sie besuchte in der Türkei bis zur siebten Klasse die Schule. Im Jahr 2022 reiste die Beschwerdeführerin schlepperunterstützt nach Österreich.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist ledig und kinderlos.

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist gesund.

1.2. Zum Leben der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich:

Die minderjährige Beschwerdeführerin reiste spätestens im September 2022 illegal nach Österreich ein.

Seit ihrer Ankunft war sie in mindestens acht verschiedenen Krisenzentren untergebracht. Zeitweise lebte sie bei ihrem Bruder XXXX in XXXX und ihrem Bruder XXXX in Wien.

Die minderjährige Beschwerdeführerin pflegt in Österreich einen westlich geprägten und selbstbestimmten Lebensstil. Sie orientiert sich am Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie ist keine praktizierende Muslima, trägt kein Kopftuch, kleidet sich nach ihren eigenen Vorstellungen und legt besonderen Wert auf persönliche Eigenständigkeit. Ihr Verständnis von zwischengeschlechtlichen Beziehungen entspricht nicht dem konservativ-muslimisch geprägten weiblichen Rollenbild und weicht von den Erwartungen ihrer Familie ab.

1.3. Zur Obsorge und Fremdunterbringung der minderjährigen Beschwerdeführerin:

Mit Beschluss vom 23.08.2023 übertrug das Pflegschaftsgericht XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , die Obsorge über seine minderjährige Schwester und verfahrensgegenständliche Beschwerdeführerin. Nach Gewalterfahrungen mit diesem wurde sie aufgrund einer Gefährdungsmeldung der MA 11 Wiener Kinder- und Jugendgerichtshilfe vom 06.05.2024 vorübergehend in einem Frauenhaus aufgenommen.

Am XXXX schloss die MA 11 Wiener Kinder- und Jugendgerichtshilfe mit dem obsorge-berechtigen XXXX eine “Vereinbarung der vollen Erziehung” ab.

Von 25.12.2024 bis Ende Februar 2026 wurde die minderjährige Beschwerdeführerin vom XXXX betreut und dort in Wohngemeinschaft untergebracht. Während dieses Zeitraums waren Besuche durch den obsorgeberechtigten Bruder zum Schutz der Beschwerdeführerin nicht gestattet.

Am 03.06.2025 erstattete die pädagogischen Leitung des XXXX eine Gefährdungsmeldung an die Kinder- und Jugendfürsorge der MA11 in Bezug auf eine mögliche erzwungene Ausreise zu ihrer Mutter nach Deutschland.

Im August 2025 zog die minderjährige Beschwerdeführerin vorübergehend aus Angst vor ihren Brüdern in eine andere Trainingswohnung, nachdem ein Bruder nachts bei ihrer Wohnung aufgetaucht war.

1.4. Zur Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin:

1.4.1. Der Vater der Beschwerdeführerin ist verstorben. Die Beschwerdeführerin hat acht Brüder und fünf Schwestern. Fünf der Brüder leben in Österreich. Die Mutter und zwei Brüder sowie vier Schwestern der Beschwerdeführerin leben in Deutschland. Die fünfte Schwester lebt im Libanon. Der achte Bruder der Beschwerdeführerin gilt in Syrien als vermisst.

1.4.2. Die in Österreich lebenden Brüder XXXX und XXXX unterhalten weiterhin Kontakt zu Freunden und Bekannten in Syrien.

1.4.3. Die Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin ist durch ein stark muslimisch-konservatives, patriarchal Rollen- und Familienverständnis geprägt. Die Familie übt Druck auf die Beschwerdeführerin aus, sich an traditionelle muslimisch geprägte Geschlechterrollen zu halten.

1.4.4. Mindestens zwei ältere Schwestern wurden bereits im Alter von 16 Jahren verheiratet.

1.4.5. Die Beschwerdeführerin wurde im Alter von acht oder neun Jahren in der Türkei Zeugin des Ehrenmordes an ihrer Cousine. Die Cousine der Beschwerdeführerin wurde von ihrem Bruder erschossen, nachdem ihr seitens der Familie vorgeworfen worden war, zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr jungfräulich gewesen zu sein; dieser Vorwurf wurde damit begründet, dass es in der Hochzeitsnacht zu keiner Blutung gekommen sei.

1.4.6. Der minderjährigen Beschwerdeführerin droht in Österreich ehrbezogene Gewalt und massive Kontrollausübung durch ihre Brüder.

1.5. Zur Straffälligkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet:

1.5.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat am XXXX und am XXXX gemeinsam mit einer weiteren Minderjährigen jeweils ein weibliches Opfer leicht verletzt. Beim ersten Vorfall drückte sie das Opfer gegen eine Wand, riss an dessen Haaren und versetzte ihm Kniestöße gegen Brust und Gesicht. Das Opfer erlitt Hämatome und eine blutende Wunde am Zahnfleisch. Die Tat wurde von einer Mittäterin gefilmt. Beim zweiten Vorfall griff die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei weiteren Personen ein anderes Opfer an. Sie rissen es an den Haaren zu Boden und schlugen sowie traten es gegen Kopf und Körper. Auch dieser Vorfall wurde gefilmt. Das Opfer erlitt Kratzer am Rücken und Hämatome im Rippenbereich. In beiden Fällen bliebe es beim Versuch, weil die Opfer jeweils dem Grade nach lediglich leichte Verletzungen erlitten.

Wegen diesen Handlungen verurteilte das Landesgerichtes XXXX die minderjährige Beschwerdeführerin mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX , wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wurde die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen.

1.5.2. Am XXXX versuchte die minderjährige Beschwerdeführerin, einen Taxifahrer durch Drohen mit der Beschädigung seines PKWs zur Herausgabe ihres Mobiltelefons zu nötigen, welches dieser im Streit um den Fuhrlohn als Pfand an sich genommen hatte.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX , wurde die minderjährige Beschwerdeführerin aufgrund dieser Handlung wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren wurde die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen.

1.5.3. Am Abend des XXXX konsumierte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit weiteren Personen in ihrer Wohnung Alkohol und Drogen. Nach einem Streit löste sich die Personengruppe auf. Später fand die Beschwerdeführerin im Park ihren minderjährigen Freund und eine minderjährige Bekannte mit Messern im Streit mit einem 37-jährigen syrischen Staatsangehörigen vor. Die minderjährige Beschwerdeführerin beteiligte sich an dem Raufhandel, an dem auch noch ein unbekannter Fünfter beteiligt war. Der 37-Jährige erlitt eine bis in die Muskulatur verlaufende Stichverletzung an der linken Brustkorbhälfte und mehrere Schnittverletzungen am linken und rechten Handrücken, am Knie und am Unterschenkel. Der Freund der Beschwerdeführerin blutete aus der Nase. Die Beschwerdeführerin erlitt im Zuge der Auseinandersetzung Verletzungen durch Gürtelschläge des 37-Jährigen. Die Beschwerdeführerin flüchtete nach Hause. Am XXXX erschien die minderjährige Beschwerdeführerin aus eigenem Antrieb im Beisein einer Sozialarbeiterin des Vereins XXXX bei der Polizei und äußerte sich zum Vorfall.

Mit Urteil vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX , erkannte das Jugendgeschworenengericht beim Landesgericht XXXX , die minderjährige Beschwerdeführerin habe dem Opfer als Mittäterin mit ihrer minderjährigen Bekannten mit einem Messer absichtlich eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1) zugefügt, während ihr minderjähriger Freund versuchte hatte, das Opfer durch Messerstiche zu töten.

Das Strafgericht verurteilte die minderjährige Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Mildernd wertete das Strafgericht das Geständnis, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen, die Tatbegehung innerhalb zweier offener Probezeiten sowie die Verwendung einer Waffe.

Das Strafgericht verurteilte die Mittäterin der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.

Das Strafgericht verurteilte den Haupttäter wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Gegen das Opfer wurde im selben Verfahren ebenfalls Anzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung erhoben. Das Verfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft aus prozessualen Gründen unter Vorbehalt der späteren Strafverfolgung eingestellt.

1.5.4. Die minderjährige Beschwerdeführerin befindet sich aktuell in Haft. Sie arbeitet in der Wäscherei, befindet sich in regelmäßiger psychologischer Betreuung und besucht eine Gewalttherapie.

1.6. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

1.6.1. Der Geburtsort und das Heimatgebiet der Beschwerdeführerin, XXXX südwestlich von Kobane, Gouvernement Aleppo, liegt aktuell in den verbliebenen Einfluss- und Kontrollgebieten der kurdisch dominierten SDF.

Die Lage in Nordsyrien hat sich aufgrund des militärischen Vorgehens der syrischen Regierung in Damaskus gegen die kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 maßgeblich geändert. Regierungstruppen haben ihre Kontrolle in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo Anfang des Jahres 2026 ausgeweitet und die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse übernommen. Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.01.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Das Abkommen vom 30.01.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF.

Die Sicherheitslage in Nordsyrien, insbesondere in den ehemals von kurdisch geführten Kräften kontrollierten Gebieten Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka, ist weiterhin instabil und volatil. Nach den von EUAA wiedergegebenen Informationen kam es seit Anfang 2026 zu anhaltend hohen Spannungen zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF, wiederholten bewaffneten Zusammenstößen, Beschuss und Drohnenangriffen sowie zu sicherheitsrelevanten Vorfällen durch unbekannte Bewaffnete und ISIL-nahe Akteure. Die Eskalationen führten zu Toten, Verletzten, erheblichen Vertreibungen und Einschränkungen der öffentlichen Versorgung; zudem stellt die Kontaminierung mit explosiven Kampfmitteln in Nordsyrien weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Zivilbevölkerung dar.

In Kobane besteht eine volatile und instabile Sicherheitslage. Die Stadt liegt in einem kurdisch geprägten Grenzgebiet im Einflussbereich der SDF und ist von den politischen und militärischen Spannungen in Nord- und Nordostsyrien, insbesondere im Zusammenhang mit bewaffneten Akteuren, grenznahen Konflikten betroffen.

1.6.2. Der Beschwerdeführerin droht bei einer Rückkehr nach Syrien als alleinstehendes minderjähriges Mädchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt:

Die minderjährige Beschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr nach Syrien in ihre Herkunftsregion, ein Dorf südwestlich von Kobane, ohne familiären, männlichen oder wirtschaftlichen Rückhalt zurückkehren. Sie hat Syrien als Kleinkind verlassen und verfügt dort über keine Familienangehörigen mehr. Insbesondere besteht dort kein familiärer Verband, in den sie im Fall einer Rückkehr aufgenommen werden könnte und der bereit und in der Lage wäre, ihr wirksamen Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, familiärem Druck oder Zwangsverheiratung zu bieten.

Die einzigen noch bestehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Syrien bestehen in Freunden und Bekannten ihrer erwachsenen Brüder. Diese Personen stellen kein tragfähiges Schutznetz dar. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die von der Kernfamilie ausgehende Gefährdung der Beschwerdeführerin über diesen Personenkreis in Syrien fortwirkt. Die Beschwerdeführerin ist daher in Syrien nicht wirksam vor familiär veranlasster Zwangsverheiratung, geschlechtsspezifischer und ehrbezogener Gewalt geschützt.

Diese Gefährdung wird durch den in Österreich geprägten Lebensstil der Beschwerdeführerin und ihre verinnerlichten Wertvorstellungen weiter verstärkt.

Zur fallrelevanten Lage in Syrien wird festgestellt, dass Frauen und Mädchen in Syrien sind verschiedenen Formen von Gewalt durch unterschiedliche Akteure ausgesetzt, darunter Sicherheitskräfte der Übergangsregierung, der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), des Islamischen Staates, bewaffneter Gruppen sowie anderer Akteure wie Familienangehörigen, der Gemeinschaft und der Gesellschaft insgesamt. Insbesondere alleinstehende Frauen und Mädchen sind, abhängig von ihrer sozialen Schicht und Position bzw. Position ihrer Familie, einem besonderen Risiko von Gewalt, Schikane und Belästigung ausgesetzt sind. Armut, Vertreibung oder das Führen eines Haushalts bringen Frauen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko sexueller Ausbeutung. Die Berichtslage beschreibt dabei nicht nur allgemeine Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, sondern auch schwerwiegende geschlechtsspezifische Eingriffe wie Zwangs- und Kinderehen, häusliche Gewalt, ehrbezogene Gewalt bis hin zu sogenannten Ehrenmorden. Betroffen sind vor allem vulnerable Personen, darunter insbesondere heranwachsende Mädchen.

Die Beschwerdeführerin würde im Fall einer Rückkehr nach Syrien als alleinstehendes Mädchen ohne verfügbaren männlichen familiären Schutz wahrgenommen werden. In den in ihrem Herkunftsgebiet maßgeblichen traditionell und patriarchal geprägten syrischen bzw. kurdischen Gesellschaftsstrukturen entsprechen Frauen und Mädchen ohne Ehemann, Vater, Bruder oder sonstigen wirksam schutzfähigen männlichen Familienangehörigen nicht dem vorherrschenden Familien- und Rollenbild; ihre fehlende Einbindung in einen schutzfähigen männlich geführten Familienverband führt dazu, dass sie als sozial exponiert, schutzlos und von der vorherrschenden familiären Ordnung als andersartig wahrgenommen werden.

Die der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgungshandlungen knüpfen an diese– bereits unabhängig von Verfolgungshandlungen bestehende – soziale Stellung alleinstehender Mädchen und Frauen ohne männliches Schutznetz an.

1.7. Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:

Die – fallbezogen maßgebliche – Situation in Syrien stellt sich wie folgt dar:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026 (Version 13):

13 Relevante Bevölkerungsgruppen

13. 1 Frauen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara’ eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung (MBZ 31.5.2025). Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert (ACRPS 5.2025).

Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontiert (DIS 9.12.2025a). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß (IFA 4.3.2025). Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen (ANHA 19.5.2025). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine „ausgrenzende Denkweise“ pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden (963 23.10.2025). Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist (AC 20.12.2024). Die Regierung von ash-Shara’ hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen (MERIP 16.4.2025). Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal (MERIP 16.4.2025; vgl. AC 17.9.2025). Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa’ Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien (DW 7.1.2025). Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz (TNA 1.1.2025). Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa’ Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt (AJ 27.3.2025). Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand (AC 17.9.2025). Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya’an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden (IFA 4.3.2025). Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren (963 23.10.2025).

Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt (963 23.10.2025). CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar’aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet (CNN 6.10.2025). Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara’ die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 „begrenzt“ war, und führte dies auf „traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen“(963 23.10.2025). Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt (ORF 6.10.2025).

Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind (DIS 9.12.2025a). Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert (UNHCHR 18.7.2024). Paradoxerweise kann der „soziale Status“ von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status’ von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status’ sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt sind (ACRPS 5.2025). Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women’s Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden (DW 7.1.2025).

Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden (IFA 4.3.2025).

Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint (IntOrgSYR3 1.10.2025). Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist (STJ 14.5.2025). Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen (TNA 2.1.2025a). Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von „ Sittsamkeit“ und „ öffentlicher Moral“ stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen (Daraj 25.4.2025). Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen (TNA 2.1.2025a). Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt (IntOrgSYR3 1.10.2025). Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben (SANA 3.9.2025). Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs- und Berufungsgerichten (Daraj 7.4.2025). [Weitere Informationen zum Justizwesen und der Situation von Richtern finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen.]

Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer „One-Stop-Window“-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer (DIS 9.12.2025a). Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von „Shorts“ bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die „öffentliche Moral“ verstießen (Daraj 16.5.2025). Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere „anständige“ Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen (BBC 11.6.2025). Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden (Guardian 12.6.2025). An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen (Economist 14.1.2025). Ash-Shara’ versprach, dass Syrien nicht zu einem „ zweiten Afghanistan“ werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind (TNA 2.1.2025a). Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken (DIS 9.12.2025a).

Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist (DIS 6.2025). In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte (DIS 9.12.2025a). Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos’ oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist (Daraj 16.5.2025). Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel (IntOrgSYR3 1.10.2025). Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen (DIS 6.2025). Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen (CBC 22.6.2025).

Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht (MBZ 31.5.2025).

Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar’aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss (DIS 9.12.2025a). Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt (GPC 3.4.2025).

Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen (DIS 9.12.2025a).

Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten (AC 20.12.2024). Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Armut, Wasserknappheit und das Bedürfnis zu überleben haben viele Familien dazu gezwungen, ihre Töchter aus der Schule zu nehmen (LSE-MEC 23.6.2025).

Alleinstehende Frauen

Der Konflikt in Syrien hat die Ungleichheiten zwischen den Geschlechtern verschärft und Frauen und Mädchen verstärkt Gewalt, Vertreibung und diskriminierenden Gesetzen ausgesetzt, die ihre Rechte einschränken. Viele weibliche Haushaltsvorstände haben Schwierigkeiten, die Geburt ihrer Kinder zu registrieren, was das Risiko der Staatenlosigkeit erhöht und den Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung einschränkt (HRW 16.1.2025). Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist, sodass viele Kinder von ausländischen Kämpfern staatenlos sind. Die neue Regierung in Syrien hat dieses Gesetz bisher nicht geändert. Die sogenannte Heilsregierung (Syrian Salvation Governement - SSG) der HTS in Idlib begann zwar, vorläufige Ausweise für Kinder von Kämpfern auszustellen, doch die Zuständigkeit für die Dokumentation von Eheschließungen und Vaterschaft liegt bei der Justizbehörde. Diese Behörde führt detaillierte Aufzeichnungen über die Identität der Kämpfer, gibt diese jedoch nicht an zivilgesellschaftliche Organisationen weiter, was die rechtliche Anerkennung von Ehen erschwert. Einige Frauen waren gezwungen, sich an provisorische Gerichte in Städten wie ’Azaz oder ’Afrin zu wenden, wo sie aufgefordert wurden, Fotos vorzulegen oder Augenzeugen zu präsentieren, um ihre Ehen zu bestätigen. Werden solche Beweise für die Ehe nicht vorgelegt, kann dies zu Vorwürfen des Ehebruchs führen, was schwerwiegende rechtliche und soziale Konsequenzen für die Frauen nach sich ziehen kann. Die Stigmatisierung der Ehefrauen von HTS-Kämpfern ist jedoch weniger hart als die der Ehefrauen und Kinder von Kämpfern des Islamischen Staats (IS). Im Vergleich zum IS hielt sich die HTS vom zivilen Leben fern und genoss eine breitere gesellschaftliche Akzeptanz (Qantara 26.8.2025).

Eine vom staatlichen Central Bureau of Statistics in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen durchgeführte Erhebung ergab, dass 518.000 Frauen ihre Ehemänner während des Krieges verloren haben. Familien, die von verwitweten Frauen geführt werden, leiden oft unter fehlenden Ressourcen, hohen Schulden und einem fehlenden Zugang zu ausreichend Nahrungsmitteln. Ein Großteil ihrer Kinder ist gezwungen, in der Schattenwirtschaft zu arbeiten, und einige von ihnen sind in unterschiedlichem Maße verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt. Die Armutsquote von Frauen ist mit der zunehmenden Zahl von Witwen in der Gesellschaft auf ein noch nie da gewesenes Ausmaß angestiegen (AJ 31.1.2025). Weibliche Haushaltsvorstände und andere Frauen und Mädchen, die aufgrund des Konflikts in langwierigen Vertreibungssituationen leben, oft in Lagern, sind mit außergewöhnlichen Härten konfrontiert. Ehefrauen, deren Ehemänner inhaftiert oder verschwunden sind, und Witwen, die in Lagern leben, sind aufgrund ihres Geschlechts und ihres Familienstands mehrfacher und sich überschneidender Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge hatte der Machtwechsel keinen Einfluss auf die Stellung alleinstehender Frauen. Einer anderen Quelle zufolge ist die Situation alleinstehender Frauen je nach Region unterschiedlich, beispielsweise bei der Suche nach Arbeit und Unterkunft. Einer weiteren Quelle zufolge kommt hinzu, dass alle Dienstleistungen in den großen Städten konzentriert sind. Alleinstehende Frauen können mit Stigmatisierung, Ausgrenzung und mangelnder Unterstützung konfrontiert sein. Dies kann von Stadtteil zu Stadtteil unterschiedlich sein. Außerdem werden (alleinstehende) Frauen in bestimmten Regionen in einigen Berufen nicht akzeptiert. Aus ihrem sozialen Umfeld können alleinstehende Frauen unter Druck gesetzt werden, (wieder) zu heiraten. Sie können Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt oder sexueller Gewalt werden (MBZ 31.5.2025). Zusätzlich zu ihrem individuellen konfessionellen Hintergrund und ihrer spezifischen Region stehen Frauen je nach Familienstand vor unterschiedlichen Herausforderungen. Die Situation alleinstehender, verwitweter oder geschiedener Frauen hat sich unter der neuen Regierung nicht verändert oder verbessert. Sie sehen sich weiterhin mit denselben Schwierigkeiten in Bezug auf Beschäftigung, Transport, Wohnen, Schutz und Zugang zu offiziellen Dokumenten konfrontiert. In Bezug auf das Wohnen sehen sich alleinstehende Frauen und Witwen sozialen Einschränkungen gegenüber. Obwohl es ihnen gesetzlich erlaubt ist, Wohnungen zu mieten und offizielle Verfahren selbstständig zu erledigen, behindern soziale Normen oft ihren Zugang. Vermieter und lokale Beamte können Frauen für das Alleinleben kritisieren oder davon abraten (DIS 9.12.2025a).

Eine internationale NGO stellte fest, dass es sehr schwierig ist, die Situation alleinstehender Frauen, die zurückkehren, zu verallgemeinern, da sie von einer Reihe von Faktoren abhängt, darunter die Bedingungen in der Region, in die sie zurückkehren, die wirtschaftliche Situation der einzelnen Frau usw. Alleinstehende Frauen und von Frauen geführte Haushalte stellen jedoch eine besonders gefährdete Gruppe bei der Rückkehr dar. Sie sind in der Regel stark von Familienangehörigen abhängig, da sie selten wirtschaftlich unabhängig sind. Wenn eine alleinerziehende Mutter zurückkehrt, wird in der Regel erwartet, dass ihre Familie sie aufnimmt, was oft mit Einschränkungen des Lebens durch die Familie - einschließlich einer eingeschränkten Bewegungsfreiheit - verbunden ist. Die lokalen Sicherheitsbedingungen im Rückkehrgebiet können die Bewegungsfreiheit von Frauen zusätzlich einschränken (DIS 9.12.2025a). Einem Mitarbeiter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation zufolge, hängt es von verschiedenen Faktoren, wie der Gemeinschaft, der sozialen bzw. wirtschaftlichen Klasse, der Gegend und der Religion ab, ob eine alleinstehende Frau in Syrien leben kann. Es ist eine Frage der Klasse und Kultur. Es gibt viele Fälle von Witwen, die problemlos alleine leben. Ehefrauen von Gefallenen der aufgelösten Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) werden nun als Verräterinnen angesehen und je nachdem, wo sie leben, werden ihnen gegebenenfalls Dokumente vorenthalten (IntOrgSYR3 1.10.2025).

Die Zahl der Frauen, die Wohneigentum besitzen, wird auf nur 2–5 % geschätzt. Frauen mit Behinderungen sind zusätzlichen Risiken ausgesetzt, wodurch ihr Recht auf angemessenen Wohnraum noch weiter in die Ferne rückt (UNHCHR 18.7.2024). Der geringe Anteil von Frauen, die Eigentum besitzen, lässt sich durch eine Kombination aus kulturellen Normen, wonach Ehemänner für den Kauf oder die Bereitstellung von Wohnraum für die Familie verantwortlich sind, Gesetzen zur Verteilung des Erbes, der großen Zahl informeller und nicht registrierter Immobilien, veralteten oder zerstörten Katasteraufzeichnungen sowie traditionellen Geschlechterrollen, die sich auf den Anteil der erwerbstätigen Frauen auswirken, erklären. Infolgedessen haben Frauen traditionell über ihren Ehemann oder männliche Verwandte Zugang zu Wohnraum und anderen Gütern im Sinne von Vermögenswerten erhalten. Diese Möglichkeit steht jedoch einer wachsenden Zahl von Witwen und anderen Frauen, die nach dem Konflikt gezwungen sind, einen Haushalt zu führen, nicht mehr zur Verfügung, wodurch sie besonders gefährdet sind, ihren Wohnraum zu verlieren. Traditionell wird Wohnraum über Generationen hinweg vom Vater an die Söhne vererbt, und in vielen Fällen behält der Vater das rechtliche Eigentum an dem Haus, auch nachdem sein Sohn mit seiner Familie dort eingezogen ist (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Laut einer Quelle sind Frauen, die ohne Ehemann nach Syrien zurückkehren, aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Lage mit sehr hohen Mietkosten und sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten in der Regel nicht in der Lage, sich in Syrien selbst zu versorgen. Für viele alleinstehende Frauen ist es aufgrund der hohen Wohnkosten in Verbindung mit der vorherrschenden gesellschaftlichen Einstellung gegenüber allein lebenden Frauen schwierig, eine Unterkunft zu finden. Infolgedessen entscheiden sich viele dafür, im Ausland oder in Flüchtlingslagern zu bleiben. Frauen, die versuchen, nach Damaskus zurückzukehren, sehen sich mit erheblichen Hindernissen bei der Suche nach einer Unterkunft und einer Beschäftigung konfrontiert. Einige Frauen, die zuvor in Flüchtlingslagern in Idlib gelebt haben und nach dem Sturz der früheren Regierung nach Damaskus umziehen wollten, mussten aufgrund der unerschwinglich hohen Mietkosten letztendlich in die Lager zurückkehren. Für alleinstehende Frauen und ältere Menschen hängt die Wiedereingliederung stark vom Zugang zu einem unterstützenden familiären Netzwerk ab. Viele Frauen, die ohne Ehemann oder männliches Familienoberhaupt nach Syrien zurückkehren, sind stark auf ihre Großfamilie angewiesen und ziehen oft zu dieser, insbesondere wenn sie keinen Zugang zu ihrer unmittelbaren Familie haben (z. B. aufgrund von Vertreibung ins Ausland) (DIS 9.12.2025a). Rückkehrerinnen aus Nachbarländern, insbesondere diejenigen, die in Lagern gelebt haben, müssen nach ihrer Ankunft oft den Kontakt zu Familienmitgliedern wiederherstellen, die in Syrien zurückgeblieben sind. Frauen, deren Ehemänner vermisst werden (z. B. aufgrund von Verschleppung), befinden sich in einer besonders komplexen Situation, da sie ihr Leben von Grund auf neu aufbauen müssen. Dazu gehört auch, wieder Kontakt zu Verwandten aufzunehmen, um mögliche Erbrechte zu klären, während sie gleichzeitig mit der emotionalen Herausforderung fertig werden müssen, zu entscheiden, ob sie ihren Ehemann für tot erklären oder weiter nach ihm suchen wollen. Es gibt auch Fälle, in denen weibliche Haushaltsvorstände nach Syrien zurückkehren, während der Ehemann im Ausland bleibt, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, um ein Einkommen für die Familie zu sichern. Laut einer humanitären Organisation veranschaulichen diese Fälle eine besondere Rückkehrerfahrung, bei der das wirtschaftliche Überleben von der Unterstützung der Familie über Grenzen hinweg abhängt (DIS 9.12.2025a).

Als Reaktion auf den Konflikt haben insbesondere Frauen ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland zurückging, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen. Die Erwerbsbeteiligung von Frauen hat sich von 13 % im Jahr 2010 auf 31 % im Jahr 2022 mehr als verdoppelt, während die Erwerbsbeteiligung von Männern nur moderat von 72 auf 79 % gestiegen ist. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Frauen sind mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Geschlechtsspezifische Normen und rechtliche Hindernisse schränken weiterhin die Teilhabe von Frauen am öffentlichen Leben ein (WBG 30.6.2025). Präsident ash-Shara’ sagte in einem Interview, dass Frauen der Arbeitsmarkt offen steht und jede Frau, die arbeiten möchte, arbeiten kann (Economist 3.2.2025). Obwohl Frauen mehr Verantwortung in verschiedenen Bereichen übernommen haben, von Wirtschaft und Bildung bis hin zu Journalismus und Zivilgesellschaft, hat sich die Einstellung der Gesellschaft gegenüber berufstätigen Frauen nur langsam geändert. Viele Frauen sind nach wie vor mit häuslicher Gewalt, wirtschaftlichen Schwierigkeiten und sozialer Stigmatisierung konfrontiert, wenn sie aus den traditionellen Geschlechterrollen ausbrechen. In einigen Gebieten werden Frauen, die arbeiten oder am öffentlichen Leben teilnehmen, belästigt und bedroht, was es ihnen erschwert, ihre neu gewonnene Unabhängigkeit voll auszuleben (IFA 4.3.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es regionale und kommunale Unterschiede hinsichtlich des Zugangs von Frauen zum Arbeitsmarkt. Traditionell ist die Erwerbsquote von Frauen niedrig. In der Regel erhalten berufstätige Frauen für gleiche Arbeit deutlich weniger Lohn als Männer (MBZ 31.5.2025).

Da die landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen aufgrund des Klimawandels weiter zusammenbrechen, befindet sich das ländliche Leben im Nordosten Syriens in einem tiefgreifenden Wandel. Da traditionelle Einkommensquellen verschwinden, sind viele Familien in städtische Gebiete gezogen. Männer finden in der Regel Arbeit im Baugewerbe, während Frauen und Mädchen aufgrund ihrer zunehmend von bewaffneten Gruppen rekrutiert werden. Darüber hinaus sind sie zunehmend in Schmuggelaktivitäten entlang der syrisch-irakischen und syrisch-türkischen Grenze involviert, darunter der Transport von Alltagsgütern wie Gasflaschen, Käse, Hühnern und Schafen. Sie werden häufig von männlichen Schmugglern als Späher oder zur Ablenkung eingesetzt, um militärische Kontrollpunkte zu umgehen. Viele Frauen, die in den Schmuggel involviert sind, sind sexueller Belästigung und Ausbeutung durch Grenzbeamte und Schmuggler ausgesetzt. Einige schmuggelten auch Menschen, vor allem junge Männer, die vor der Wehrpflicht flohen, sowie Zigaretten und Waffen (LSE-MEC 23.6.2025).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind Frauen in den Gewerkschaften nicht vertreten (MBZ 31.5.2025).

Frauen, deren Ehemänner vermisst oder verstorben sind, und Frauen, die mit Ausländern verheiratet sind, sehen sich mit erheblichen administrativen Problemen konfrontiert. Am akutesten ist dieses Problem im Nordwesten, wo ausländische Kämpfer präsent waren. Während des Konflikts heirateten einige dieser Kämpfer syrische Frauen in religiösen oder informellen Zeremonien, die nie offiziell registriert wurden, und hatten manchmal Kinder. Als diese Männer später getötet wurden, verschwanden oder in ihre Heimatländer zurückkehrten, blieben die Frauen ohne rechtlichen Nachweis ihrer Ehe zurück und konnten ihre Kinder daher nicht registrieren lassen. Obwohl das syrische Recht vorsieht, dass ein Kind mit unbekanntem Vater als syrischer Staatsbürger registriert werden kann, wird dies in der Praxis selten umgesetzt. Soziale Stigmatisierung und Bürokratie hindern Familien daran, öffentlich über dieses Thema zu sprechen. Einige Frauen registrieren ihre Kinder stattdessen unter dem Namen eines männlichen Verwandten, um Papiere zu erhalten. Die Einschränkung im Staatsangehörigkeitsgesetz, dass Frauen die Staatsangehörigkeit nicht an ihre Kinder weitergeben können, bleibt ein wesentliches Hindernis (DIS 9.12.2025a).

Frauen in Flüchtlingslagern

Laut einem Bericht der Assistance Coordination Unit (ACD) machen Frauen allein in den Lagern im Nordwesten Syriens 35 % der mehr als zwei Millionen Vertriebenen aus. (DW 8.3.2025). Vertriebene Frauen sind ständig der Gefahr sexueller Übergriffe und anderer Formen von Missbrauch ausgesetzt, insbesondere wenn sie Kontrollpunkte passieren, die von bewaffneten Gruppen kontrolliert werden. Frauen, die versuchen, das Land mit Hilfe von Schmugglern zu verlassen, sind auch der Gefahr der Ausbeutung ausgesetzt, in einigen Fällen sogar dem sexuellen Menschenhandel (MRG 1.2025).

Syrerinnen, die in Lagern innerhalb und außerhalb Syriens leben, haben kaum Möglichkeiten für Arbeit und Bildung. Eine der größten Herausforderungen sind Sicherheitsprobleme aufgrund fehlender sicherer Räume, da die meisten Zelte aus Stoff bestehen und das Gelände nicht von Zäunen umgeben ist. Frauen haben Angst, die Belästigungen, denen sie ausgesetzt sind, zu melden, weil sie soziale Stigmatisierung befürchten. Die zahlreichen Initiativen und die humanitäre Hilfe reichen nicht aus, um die Defizite der Frauen in den Lagern zu beheben. Witwen leiden in besonderer Weise, da sie in speziellen Lagern leben, die als „Witwenlager“ bezeichnet werden. Zusätzlich zur Unsicherheit, zu mangelnden Einrichtungen und schwierigen Lebensbedingungen wird ihnen auch der Kontakt zu ihren Kindern und Verwandten verwehrt (DW 8.3.2025).

Frauen und Mädchen, die im Lager al-Hol inhaftiert sind, waren weit verbreiteter und vielschichtiger geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, darunter auch der Zwangsverheiratung und Frühehe, durch die sie mit dem IS in Verbindung gebracht wurden. Etwa die Hälfte der für eine Studie der Vereinten Nationen befragten irakischen und syrischen Frauen waren entweder während oder nach der Heirat mit Männern verheiratet, die dem IS angehörten. Die meisten von ihnen wurden als Kinder verheiratet: 32 der 53 Frauen, die zwischen 2014 und 2019 geheiratet haben, waren bei ihrer ersten Ehe zwischen 13 und 17 Jahre alt. Während einige Frauen aus ideologischen oder finanziellen Gründen aktiv eine Ehe mit IS-Mitgliedern angestrebt hatten, beschrieben die meisten ihre Entscheidung als Ergebnis familiärer Verpflichtungen und mangelnder Alternativen. Eine beträchtliche Anzahl von Frauen in al-Hol wurde zum Zwecke der Heirat verschleppt, nach dem Tod ihres Ehemanns in „Gästehäusern“ des IS festgehalten und wiederholt zu Zwangsheirat gezwungen. Der Bericht dokumentiert außerdem schwere Fälle von sexueller Gewalt, Versklavung und Vergewaltigung. Zusätzlich zu konfliktbedingter Gewalt erlitten viele Frauen in al-Hol vor und während ihrer Inhaftierung extreme Gewalt durch ihre Partner und/oder Familienangehörigen. Diese familiäre Gewalt – ausgeübt durch Ehemänner, Väter, Brüder, Mütter und Schwiegereltern – umfasste manchmal Verstümmelung, Entstellung, versuchten Mord und Kindesmissbrauch. In einigen Fällen trieb solche Gewalt Frauen in Beziehungen mit IS-Mitgliedern (UN Women 31.10.2025). Das charakteristische demografische Merkmal der in al-Hol inhaftierten Haushalte ist der relative Mangel an erwachsenen Männern und der hohe Anteil an Witwen. Drei Viertel (73 %) der Haushalte im Lager werden von Frauen geführt. Haushalte mit weiblichem Vorstand bestehen in der Regel aus dem weiblichen Haushaltsvorstand, ihren Kindern und weiteren weiblichen Familienmitgliedern wie Müttern, Schwestern, Schwiegermüttern, Schwägerinnen, Tanten und Cousinen. In 71 % der von Frauen geführten Haushalte sind die Ehemänner entweder verstorben, inhaftiert oder vermisst. Von diesen gaben 41 % an, mit Sicherheit zu wissen, dass ihre Ehemänner verstorben waren, während 30 Prozent entweder wissen, dass ihre Ehemänner im Gefängnis sind, oder ihren Aufenthaltsort nicht kennen (UN Women 31.10.2025). Aufgrund finanzieller Zwänge und tradierter Geschlechternormen haben nur wenige Frauen eine über die Grundschule hinausgehende Ausbildung. Zwei Fünftel (40 %) der Haushaltsvorstände in al-Hol gaben an, dass sie nicht gut oder gar nicht lesen und schreiben können. Frauen (13 %) gaben häufiger als Männer (5 %) an, dass sie überhaupt nicht lesen und schreiben können. Jüngere Frauen, die eine Schulausbildung begonnen haben, mussten diese aufgrund des Konflikts oft unterbrechen (UN Women 31.10.2025). Die Lager befinden sich in abgelegenen Gebieten. Einige Frauen sind daher gezwungen, sehr lange Wege zurückzulegen, um Dienstleistungszentren wie Schulen, Bildungs- und Ausbildungszentren sowie Gesundheitszentren zu erreichen (DW 8.3.2025). Jeder sechste weibliche und jeder fünfte männliche Haushaltsvorstand gibt an, eine Behinderung zu haben, die häufig auf konfliktbedingte Gewalt zurückzuführen ist. Viele Frauen sind behindert oder werden zur alleinigen Betreuungsperson für Kinder und von anderen Verwandten mit Behinderungen (UN Women 31.10.2025).Die psychologischen Unterstützungsangebote sind aufgrund des Mangels an spezialisiertem Personal und ausreichender Erfahrung unzureichend. Sie werden willkürlich und unregelmäßig angeboten. Es gibt keine Angebote für Menschen mit Behinderungen oder Sonderfällen wie Menschen mit vermissten Angehörigen oder Opfern von Inhaftierungen (DW 8.3.2025).

Die Praxis der Polygamie hat die Familienstrukturen der willkürlich in al-Hol inhaftierten Personen stark beeinflusst. Jeder fünfte Haushalt (21 %) in al-Hol lebt polygam. Wahrscheinlich aufgrund des Mangels an erwachsenen Männern im Lager ist die Mehrheit (57 %) der männlichen Haushaltsvorstände mit mehr als einer Frau verheiratet. Wiederverheiratungen sind innerhalb des Lagers weit verbreitet, doch Scheidungen bleiben aufgrund rechtlicher und logistischer Hindernisse schwierig, insbesondere wenn die Ehemänner inhaftiert sind. Frauen betrachten die Ehe manchmal als Mittel, um ihre Lebensumstände zu verbessern, das Lager zu verlassen oder ihre Isolation zu lindern. Diese Ehen können jedoch manchmal zu Missbrauch oder Ausbeutung führen. Fast drei Viertel der von Frauen geführten Haushalte sind fast vollständig auf Hilfe angewiesen. Einige Frauen verkaufen Teile ihrer Lebensmittelrationen auf dem Markt, um zu überleben, während andere versuchten, geringfügige Tätigkeiten auf dem Markt auszuüben, diese jedoch nach sexuellen Belästigungen durch Ladenbesitzer wieder aufgaben. Nur sehr wenige Haushalte mit einem Einkommen, unabhängig davon, ob sie von Männern oder Frauen geführt werden, verdienen mehr als 200 US-Dollar pro Monat. Die Beschäftigungsmöglichkeiten sind stark geschlechtsspezifisch geprägt, wobei Frauen überwiegend in Pflege-, Reinigungs- oder Lehrberufen tätig sind und häufig die Erlaubnis männlicher Verwandter benötigen, selbst wenn diese an einem anderen Ort inhaftiert sind. Viele Frauen, die Arbeit suchen, sind mit Drohungen, Belästigungen oder Gewalt konfrontiert – darunter Zeltbrände und Morddrohungen –, was einige dazu zwang, ihre Arbeit aufzugeben. Die Marktarbeit ist weitgehend männlich dominiert. Einige Frauen betreiben kleine Heimprojekte wie Nähen oder informelle Gesundheitsdienste. Drittstaatsangehörige sind besonders eingeschränkt und hauptsächlich auf Überweisungen von IS-Netzwerken oder Familienangehörigen im Ausland angewiesen, da wirtschaftliche Aktivitäten in einem separaten Lager-Zubau, in dem die Drittstaatangehörigen leben,streng kontrolliert und als illegal angesehen werden. Frauen sind regelmäßig sexueller Belästigung und Ausbeutung ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsmöglichkeiten, humanitäre Hilfe und Rückführungsprozesse. Zu den Tätern zählen häufig Lagerbehörden, Marktverkäufer und Mitarbeiter von NGOs. Mehrere Frauen berichteten von persönlichen Erfahrungen mit Belästigungen durch die Assayesh, durch Dienstleister wie Wassertankwagenfahrer und Lebensmittelverkäufer sowie durch Männer, die auf dem Markt arbeiteten und „Beziehungen“ als Gegenleistung für ihre Dienste forderten. Viele Frauen zögerten, Belästigungen und Missbrauch bei den Behörden zu melden. Die wenigen Fälle, die den Behörden gemeldet wurden, wurden untersucht und führten zur Festnahme der Täter, was zeigt, dass eine Rechenschaftspflicht möglich ist. Die meisten Frauen meldeten Fälle von Belästigung jedoch nicht, insbesondere wenn der Belästiger mit den Haftbehörden in Verbindung stand. Berichten zufolge werden Vergewaltigungen oder die Androhung von Vergewaltigungen manchmal als Mittel zur Rache für persönliche Streitigkeiten oder als Strafe für angebliche Verstöße gegen die Moralvorstellungen eingesetzt (UN Women 31.10.2025). In den von den SDF nach der Einnahme der Gebiete im Nordosten Syriens, die vom IS kontrolliert wurden, 2019 errichteten Lagern befinden sich unter den internierten Frauen auch Frauen, die der berüchtigten Hisba-Sittenpolizei des IS angehörten, sowie Frauen, die vom IS entführt, zwangsverheiratet und sexuell versklavt wurden. Jesidische Frauen und Mädchen, die Völkermord und Verfolgung überlebt haben, werden somit zusammen mit ihren Peinigern unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Frauen und Mädchen, die von IS-Mitgliedern sexuell versklavt wurden, wie beispielsweise die Jesidinnen, sind auch nach ihrer Befreiung mit Diskriminierung auf gesellschaftlicher und rechtlicher Ebene konfrontiert, beispielsweise mit Stigmatisierung in ihren Heimatgemeinden sowie der Unmöglichkeit, ihre Kinder anzumelden, von denen viele staatenlos bleiben. Witwen und Ehefrauen mutmaßlicher IS-Mitglieder haben ebenfalls Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Familienstands und der Identität ihrer Kinder. Dies gilt sowohl für Frauen, die mutmaßlich Ehefrauen von IS-Kämpfern sind und sich noch immer in Internierungslagern befinden, als auch für Frauen, die in ihre Heimatgemeinden zurückgekehrt sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für Männer 18 und für Frauen 17 Jahre (mit Zustimmung des Vormunds 15 bzw. 13 Jahre). Mit bestimmten Einschränkungen ist die Polygamie zulässig und unterliegt denselben Registrierungsvorschriften wie eine normale Ehe. Das Personenstandsrecht unterliegt sowohl dem islamischen als auch dem Zivilrecht, sodass eine Eheschließung in Syrien in drei Schritten erfolgt. Auch die Scheidung ist ein dreistufiger Prozess, an dem sowohl zivile als auch religiöse Behörden beteiligt sind. Die Scheidungsurkunde ist ein wichtiges Dokument, insbesondere für Frauen, die in Zukunft wieder heiraten möchten (SyNat o.D.b). Laut UNOCHA führte der wirtschaftliche Niedergang zu einem Anstieg von Mädchenheiraten, häuslicher Gewalt und wirtschaftlicher Gewalt gegen Frauen und Mädchen (MBZ 31.5.2025). Jahre des Krieges und der Dürre haben Familien dazu veranlasst, als Überlebensstrategie auf die frühe Heirat zurückzugreifen. Da Mädchen nicht mehr durch Landwirtschaft oder Viehzucht zum Haushaltseinkommen beitragen können, verheiraten viele Familien ihre Töchter, oft noch minderjährig, um ihre finanziellen Verpflichtungen zu verringern, eine Mitgift zu erhalten und finanzielle Belastungen zu reduzieren. Immer häufiger werden Mädchen als zweite oder dritte Ehefrauen an viel ältere Männer, insbesondere aus dem Irak, verheiratet. Mitunter werden Frauen und Mädchen, insbesondere sehr junge, unter dem Deckmantel der Ehe in die Sklaverei verkauft. Die Mitgift der Braut – das Geld, das der Ehemann seiner Frau als Teil des Ehevertrags zahlen muss – beträgt in der Regel etwa 2.000 US-Dollar, was für wohlhabende Iraker eine geringe Summe ist, für syrische Familien in schwierigen Verhältnissen jedoch eine beträchtliche Summe darstellt (LSE-MEC 23.6.2025).

Syrische Frauen und Mädchen leiden weiterhin unter unzureichendem rechtlichen und sozialen Schutz. Sie sind anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt, insbesondere in Form von sogenannten „Ehrenmorden“ (STJ 19.6.2025). Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert (Arab 13.4.2025). „Ehrenmorde“ sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Der Sturz des früheren Regimes allein bringt weder Gerechtigkeit noch beendet er tief verwurzelte Muster von Gewalt und Missbrauch, darunter auch sogenannte „Ehrenmorde“, die auch nach der Machtübernahme durch die neuen Behörden weiter bestehen. Diese Verbrechen zeigen, wie gesellschaftliche Konzepte wie „Schande“ und „Ansehen“ manipuliert werden können, um Gewalttaten und sogar Mord zu rechtfertigen, ohne dass Täter zur Rechenschaft gezogen werden (STJ 19.6.2025). Es gibt eine Regel, wonach Täter, die ihr Vergewaltigungsopfer heiraten, begnadigt werden (IntOrgSYR3 1.10.2025). Vor 2009 sah das Gesetz vor, dass ein Mann, der seine Frau, eine Verwandte oder seine Schwester beim Ehebruch oder in einer illegalen sexuellen Beziehung mit einer anderen Person ertappt und sie ohne Vorsatz oder böswillige Absicht tötet oder verletzt, von der „Entschuldigung der Provokation“ profitieren konnte. Anfang 2011 wurde ein Dekret zur Änderung des syrischen Strafgesetzbuches erlassen. Die Änderungen umfassten 19 Artikel, von denen der bemerkenswerteste die Änderung von Artikel 548 des Strafgesetzbuches war, der früher die Täter sogenannter „Ehrenmorde“ mit einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren bestrafte. Die Strafe wurde auf fünf bis sieben Jahre Freiheitsstrafe geändert. Im März 2020 wurde beschlossen, Artikel 548 des syrischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für „Ehrenmorde“ vorsah, gänzlich aufzuheben. Dadurch wurde diese Tat mit anderen vorsätzlichen Tötungsdelikten gleichgestellt. Einer Frauenrechtsaktivistin zufolge ist es jedoch schwierig, solche Gesetze durchzusetzen, da es in Syrien keine zentrale Autorität gibt, Waffen weit verbreitet sind und es an Sicherheit mangelt (Arab 13.4.2025). In vielen Fällen beginnen „Ehrenmorde“ nicht mit der Gewalttat selbst, sondern mit einer Reihe von vorherigen Übergriffen, die geheim gehalten werden. Opfer fühlen sich oft aus Angst vor Stigmatisierung, gesellschaftlichem Druck und der Komplizenschaft ihrer Familien zum Schweigen gezwungen. Viele Frauen und Mädchen erdulden sexuelle Gewalt oder Drohungen aus Angst davor, dass eine Meldung zu ihrer eigenen Ermordung führen könnte (STJ 19.6.2025). Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von „Ehrenmorden“ an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben „Ehrenmorde“ aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen. Mit dem Sturz des Assad-Regimes, dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen in vielen Gebieten und der Öffnung der Gefängnistüren, insbesondere im Norden und Nordosten Syriens, wurden Tausende von Häftlingen freigelassen, darunter auch solche, die zuvor wegen „Ehrenmorden“ angeklagt (Arab 13.4.2025) oder verurteilt worden waren (sowie wegen sexuellen Übergriffen). Dies hat die Bedrohungslage für Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Es gibt keine Gesetzesinitiativen oder offiziellen Erklärungen der neuen syrischen Regierung, die diese Verbrechen verurteilen oder Pläne zur Strafverfolgung der Täter skizzieren würden (STJ 19.6.2025). In Abwesenheit von Justiz- und Polizeibehörden eskalieren solche Verbrechen, die Rechenschaftspflicht verschwand und das Gesetz wurde „persönlich“ oder „ stammeseigen“, wie Aktivisten und lokale Medien berichten (Arab 13.4.2025).

Das Sicherheitsvakuum, das nach der Übernahme der Verwaltung in Syrien durch die HTS entstanden ist, hat insbesondere zu einer Zunahme von Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen geführt (ANF 28.6.2025). Seit Februar 2025 gibt es Berichte über gezielte Entführungen, Verschleppungen und geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen und Mädchen, insbesondere aus der alawitischen Gemeinschaft in verschiedenen Regionen Syriens. Experten der Vereinten Nationen meldeten 38 Entführungen alawitischer Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren von März 2025 bis Juli 2025 in verschiedenen Gouvernements, darunter Latakia, Tartus, Hama, Homs, Damaskus und Aleppo. In mehreren Fällen wurden die Familien bedroht und davon abgehalten, Ermittlungen anzustrengen oder sich öffentlich zu äußern (OHCHR 23.7.2025). Seit Februar 2025 hat Amnesty International Berichte über mindestens 36 alawitische Frauen und Mädchen im Alter zwischen drei und 40 Jahren erhalten, die in den Gouvernements Latakia, Tartus, Homs und Hama von unbekannten Personen entführt und verschleppt wurden. Von diesen Fällen dokumentierte Amnesty International die Entführung und Verschleppung von fünf alawitischen Frauen und drei alawitischen Mädchen unter 18 Jahren am helllichten Tag (AI 28.7.2025). Al Araby sieht in den Entführungen ein systematisches Muster, um Frauen als Symbole der politischen und sozialen Opposition ins Visier zu nehmen (Araby 4.11.2025). Menschenrechtsaktivisten berichten, dass solche Entführungen nach den Angriffen auf Alawiten im März 2025 zugenommen haben (ANF 28.6.2025). Einige Opfer berichteten, während ihrer Gefangenschaft unter Drogen gesetzt und körperlich misshandelt worden zu sein (OHCHR 23.7.2025). Durch den Vergleich und die Gegenüberstellung dieser Berichte wird deutlich, dass es mehrere Muster von Entführungen gibt. Einige Mädchen flohen aus Angst vor Massakern und kehrten später nach Hause zurück. Andere wurden entführt und werden weiterhin vermisst. Beunruhigenderweise kehrten einige zurück, während andere nur Kontakt zu ihren Familien aufnehmen konnten, bevor sie erneut verschwanden – einige sollen außerhalb Syriens gelandet sein (Daraj 18.4.2025). In allen bis auf einen der von Amnesty International dokumentierten Fälle haben Polizei und Sicherheitsbeamte es versäumt, das Schicksal und den Verbleib der Frauen und Mädchen wirksam zu untersuchen (AI 28.7.2025). In mehreren Fällen waren Berichten zufolge Sicherheitskräfte oder Personen, die mit den Institutionen der syrischen Übergangsregierung in Verbindung stehen, als Täter beteiligt (OHCHR 23.7.2025). In allen acht von Amnesty International dokumentierten Fällen meldeten Familien die Entführungen der Polizei oder den Sicherheitsdiensten. In vier Fällen wurden neue Beweise, die von den Familien vorgelegt wurden, zurückgewiesen oder nicht anerkannt (AI 28.7.2025). Die meisten Familien hatten bei der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] Anzeige erstattet. Nach anderen Angaben wurden Ermittlungen eingeleitet und die Beamten zeigten eine gewisse Kooperationsbereitschaft, doch verhinderten technische Einschränkungen die Verfolgung der syrischen Telefonnummern, die für die Drohanrufe verwendet wurden. Darüber hinaus hatten die Fahrzeuge der Entführer entweder keine Kennzeichen oder Kennzeichen, die nicht zurückverfolgt werden konnten. Einige der Fahrzeuge mit Kennzeichen stellten ebenfalls eine Sackgasse dar, da die Personen, auf die sie zugelassen waren, nicht erreichbar waren (Daraj 18.4.2025). Die syrische Übergangsregierung hat Berichten zufolge in den meisten Fällen keine zeitnahen und unparteiischen Untersuchungen durchgeführt und sich in einigen Fällen geweigert, Beschwerden zu registrieren oder die Bedenken der Familien ernst zu nehmen (OHCHR 23.7.2025). Berichte über das Verschwinden von alawitischen Frauen aus Küstengebieten, die von Menschenrechtsgruppen dokumentiert wurden, wurden von der Regierung mit Dementis beantwortet (Economist 21.8.2025). Am 22.7.2025 erklärte die von Präsident ash-Shara’ zur Untersuchung der Morde an der syrischen Küste eingesetzte Untersuchungskommission, dass ihr keine Berichte über Entführungen von Mädchen oder Frauen vorliegen (AI 28.7.2025). Der zur Aufklärung der Entführungen gebildete Ausschuss des Innenministeriums befand Anfang November 2025, dass sich bei 42 untersuchten Fällen die Vorwürfe in 41 Fällen als falsch herausgestellt haben. Nur in einem Fall handelte es sich um eine echte Entführung, und das betroffene Mädchen wurde nach der Untersuchung des Falls durch die Sicherheitsdienste wohlbehalten zurückgebracht. In den übrigen Fällen handelte es sich demnach um freiwillige Flucht mit einem Partner, vorübergehende Abwesenheiten von weniger als 48 Stunden, Flucht vor häuslicher Gewalt, falsche Anschuldigungen in sozialen Medien, Prostitution und Straftaten (SANA 2.11.2025; vgl. AP 2.11.2025). Einige Familien der entführten Mädchen blieben von Demütigungen und Spott nicht verschont. Ihnen wurde mitunter nahegelegt, Syrien zu verlassen. Es gab versteckte Hinweise darauf, dass entführte Frauen zwangsverheiratet oder „ versklavt“ worden war. Was die Entführungen von alawitischen Frauen und Mädchen jedoch besonders schwer lösbar macht, ist die Tatsache, dass die Entführer kein Lösegeld gefordert haben. Stattdessen haben sie nur Drohungen ausgesprochen und den Familien und Ehemännern gesagt, sie sollten schweigen – oder mit Konsequenzen rechnen (Daraj 18.4.2025). Entführungen von Frauen sind in Syrien kein neues Phänomen und betreffen nicht nur Frauen oder Minderheiten an der Küste. Vielmehr handelt es sich um ein Phänomen, das seit Jahren in den meisten Regionen Syriens zu beobachten ist und politische, wirtschaftliche oder rachsüchtige Gründe hat (AJ 9.5.2025). Gemäß einer arabischen Tageszeitung handelt es sich um ein systematisches Muster von Entführungen, die sich insbesondere gegen Frauen aus Minderheitengruppen in Gebieten wie Latakia, Tartus, Homs und Hama richten. Im Gegensatz zu Regierungsvertretern sehen die Autoren des Artikels darin keine vereinzelten Verbrechen oder zufällige Vorfälle, sondern eine bewusste Strategie, die darauf abzielt, sowohl die Ehre als auch den Ruf zu schädigen. Das Opfer wird sozial stigmatisiert, was die Familie zum Schweigen bringt oder sie zur Zusammenarbeit mit den Tätern zwingt, um das Opfer freizubekommen. Diese Zerstörung betrifft die gesamte Gemeinschaft. In den Dörfern der Sahelberge, wo Familien auf Traditionen aufgebaut sind, führt Entführung zum Verlust des Familienzusammenhalts und zur Ausbreitung einer Atmosphäre der Angst, die zu Arbeitslosigkeit und Armut führt, zumal alawitische Frauen vor dem Krieg aktiv am Arbeitsmarkt teilgenommen haben (Araby 4.11.2025). Dutzende Familien in Tartus, Latakia und Hama haben aus Sicherheitsgründen Bedenken, ihre Töchter zur Schule zu schicken (ANF 28.6.2025). In Fällen von Entführung und Vergewaltigung von alawitischen oder drusischen Frauen haben die Behörden laut einer syrischen Menschenrechtsorganisation es verabsäumt, diese zu schützen, und erst oberflächlich reagiert, nachdem die Fälle große Aufmerksamkeit erregt hatten. In einem aktuellen Fall in Hama waren die Identitäten der Männer, die eine alawitische Frau vergewaltigt hatten, allgemein bekannt, doch die Täter wurden nicht festgenommen. Eine syrische Frauenbewegung stellte jedoch fest, dass die Behörden nach einer Zunahme von Entführungen in den Küstengebieten auf Druck der Zivilgesellschaft und von Frauenorganisationen begannen, aktiver zu intervenieren. Da jedoch keine neutrale Untersuchung der späteren Entführungen mehrerer Frauen in Suweida stattfand, ist es nach wie vor nicht möglich, festzustellen, welche Akteure hinter den Entführungen standen, oder jemanden zur Rechenschaft zu ziehen (DIS 9.12.2025a).

In Berichten aus dem Jahr 2025 werden Fälle sexueller Gewalt und Belästigung von Frauen beschrieben, insbesondere an Kontrollpunkten und auf Reisen durch unsichere Gebiete. Diese Vorfälle ereigneten sich in verschiedenen Teilen des Landes, darunter in Gebieten, die zuvor von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF), der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) und der früheren Regierung kontrolliert wurden. Gewalt und Missbrauch gegen Frauen werden von einer Mischung aus staatlichen Akteuren, mit ihnen verbundenen Gruppen und nichtstaatlichen oder kriminellen Akteuren verübt. Das SNHR hat keine Fälle von staatlich verübten Übergriffen speziell gegen Frauen dokumentiert, jedoch gab es Berichte über Entführungen durch unbekannte bewaffnete Gruppen, insbesondere in Homs, wo später die Leichen mehrerer entführter Frauen gefunden wurden. Die Täter und Motive sind unbekannt (DIS 9.12.2025a). In Nordostsyrien gibt es nicht nur die familiäre und Partnerschaftsgewalt gegen Frauen. Angriffe auf Frauen durch das türkische Militär und Misshandlungen in den durch türkische Söldner besetzen Gebieten wiegen schwer. Die türkischen Drohnen töten gezielt führende Politikerinnen der Selbstverwaltung und Militärs. Hinzu kommen immer wieder Berichte der UN über Misshandlungen und Vergewaltigungen durch türkische Söldner in den von ihnen besetzen Gebieten. Die Situation der dort verbliebenen Frauen ist von Gewalt geprägt, sie müssen sich den radikal-islamischen Milizen unterwerfen (iz3w 9.10.2023).

Unterstützung für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt erfolgt mangelhaft und langsam. Es fehlt an Schutzunterkünften, Schutzmaßnahmen und Ressourcen. Dies hat nichts mit den neuen Behörden/ Unterstützungsdiensten der Regierung zu tun. Zwischen dem alten und dem neuen Regime hat sich nichts geändert. Es handelt sich eher um ein Kapazitätsproblem (IntOrgSYR3 1.10.2025). Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt in Syrien werden stigmatisiert. Das fast vollständige Fehlen von Schutzmaßnahmen für Opfer, wie z. B. Unterkünfte, in Verbindung mit ihnen entgegengebrachten Vorurteilen erschweren es den Opfern zusätzlich, Gerechtigkeit zu erlangen. Diese Mängel sind angesichts des konfliktbedingten Anstiegs von Früh- und Zwangsehen umso besorgniserregender, da Frauen und Mädchen hier schutzlos ausgeliefert sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023). Ärzte ohne Grenzen versucht mit ihren Programmen für ehemalige Häftlinge in Assad-Gefängnissen vermehrt Frauen zu erreichen. Mehrere ehemalige weibliche Häftlinge haben während ihrer Haft sexuelle Gewalt erlebt, was sie möglicherweise davon abhält, Hilfe zu suchen, vor allem aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung (MSF 18.8.2025). In Syrien gibt es Hinweise darauf, dass sexuelle Gewalt in den Hafteinrichtungen der ehemaligen Regierung bewusst eingesetzt wurde, um Frauen einzuschüchtern und zu bestrafen, die direkt oder indirekt mit der Opposition in Verbindung gebracht wurden. Frauen, die in der Haft vergewaltigt wurden oder bei denen eine Vergewaltigung vermutet wird, laufen Gefahr, von ihren Familienmitgliedern verstoßen zu werden oder nach ihrer Entlassung aus der Haft sogar einem „Ehrenmord“ zum Opfer zu fallen (MRG 1.2025).

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13.1. 1 Frauen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Nachdem die DAANES 2015 die Kontrolle über die Region übernommen hatte, kam es zu einer bedeutenden Veränderung der Rolle der Frauen. Frauen begannen, sich an militärischen und politischen Aktivitäten zu beteiligen, ihre Gemeinschaften am Verhandlungstisch zu vertreten und Führungspositionen zu übernehmen. In bestimmten Bereichen gewann die Präsenz von Frauen in der lokalen Verwaltung an Einfluss, und es entstanden Modelle der geteilten Führung, bei denen sowohl ein männlicher als auch ein weiblicher Leiter die gleichen Funktionen und Befugnisse innehaben. In anderen Bereichen war die Präsenz von Frauen jedoch lediglich symbolisch und hatte keinen wirklichen Einfluss vor Ort (Impact 5.2023). Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen erklärt, dass es in Syrien derzeit zwei gegensätzliche Modelle der politischen Teilhabe von Frauen gibt. Im Gegensatz zur Übergangsregierung dient die DAANES als Vorbild für ein starkes Engagement von Frauen. Dort haben Frauen führende politische, militärische und soziale Rollen übernommen. Persönlichkeiten wie Ilham Ahmed und Fawza Youssef haben die Verwaltung in Gesprächen mit der Regierung vertreten, während die Politik der gemeinsamen Führung – die Besetzung jeder Führungsposition mit einem Mann und einer Frau – zu einem Markenzeichen der Regierungsführung in der Region geworden ist (963 23.10.2025). Im Rahmen der Agenda der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) zur Errichtung eines demokratischen Konföderalismus’ wurden Reformen eingeführt, die darauf abzielen, Frauen in die Politik einzubeziehen. In der Theorie des demokratischen Konföderalismus’ beginnt die Selbstverwaltung mit Kommunen auf Nachbarschafts- und Dorfebene, die sich schließlich zu höheren Ebenen zusammenschließen, wobei die Autonomie und Entscheidungsbefugnis auf lokaler Ebene gewahrt bleibt. Viele der neu eingeführten Gesetze und Reformen in Nordostsyrien zielen darauf ab, Frauen und Männer gleichzustellen, einschließlich der Gewährung des Scheidungs- und Erbrechts für Frauen. Die DAANES hat eine Frauenquote von 50 % in allen Institutionen eingeführt, spezielle Frauenausschüsse wie die „Häuser der Frauen“ eingerichtet, die sich mit Fragen der häuslichen Gewalt, des Eherechts und Familienstreitigkeiten befassen (Alman 21.12.2023). Die Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien hat Maßnahmen ergriffen, um Polygamie zu verbieten, gleiche Erbrechte zu garantieren und Frauenhäuser einzurichten, um Opfer häuslicher Gewalt zu unterstützen (IFA 4.3.2025).

Laut einem kurdischen Kommunalbeamten lehnt die syrische Übergangsregierung in Damaskus die langfristige Beibehaltung des Co-Vorsitz-Systems ab. Damaskus hat deutlich gemacht, dass es Quotensysteme generell ablehnt. Befürworter argumentieren, dass dies die Beförderung aufgrund von Leistung fördern werde, Kritiker befürchten, dass damit die Ausgrenzung ethnischer und religiöser Minderheiten sowie von Frauen gerechtfertigt werden soll (KuPI 2.7.2025). Bei einer kurdischen Frauenkonferenz in Nord- und Ostsyrien am 23.3.2025 wurde der Verfassungsentwurf der syrischen Übergangsregierung abgelehnt und davor gewarnt, dass dieser den Weg für die Unterdrückung von Frauen ebnen würde (Medya 24.3.2025).

Trotz der Behauptungen der DAANES, dass der Fortschritt allein auf die Einrichtung der Selbstverwaltung zurückzuführen ist, war eine Veränderung der Geschlechterverhältnisse bereits vor Ausbruch des Krieges im Gange (Alman 21.12.2023). Nach anderen Angaben ist die Gleichstellung der Frau in den kurdisch dominierten Gebieten zwar in der Theorie besser, doch herrscht dort ein sehr top-down-orientierter Ansatz. Zudem hat die kurdische Führung in den arabischen Stammesgebieten keine wesentliche Bedeutung, und es gibt auch viele konservative Kurden. Geschlechtsspezifische Gewalt ist in den Gebieten der DAANES nicht wirklich weniger häufig als im restlichen Syrien (IntOrgSYR3 1.10.2025). In Nordostsyrien einschließlich Gebieten wie al-Hasaka, Deir ez-Zour und ar-Raqqa, variiert die Rolle von Frauen je nach dem Grad der sozialen Akzeptanz, wobei sie nicht nur als Konsumentinnen, sondern auch als Mitgestalterinnen der Gemeinschaft angesehen werden. Diese Unterschiede werden durch unterschiedliche Bräuche, Traditionen, kulturelle Komponenten und Regierungsbehörden beeinflusst, welche die Wahrnehmung der Frauen in der Gesellschaft prägen. In Regionen wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, die sowohl arabisch als auch durch Stammes- und Agrargemeinschaften geprägt sind, kommen Bräuche und Traditionen gehäuft vor. Vor dem Konflikt wurden Frauen in diesen Gebieten in erster Linie Rollen zugewiesen, die sich auf die Fortpflanzung und unbezahlte Pflegearbeit innerhalb der Familie konzentrierten. Frauen, die Zugang zu Bildung haben, werden tendenziell in stereotype Bereiche wie Lehramt und Krankenpflege gelenkt, was die systemische Gewalt gegen Frauen weiter perpetuiert. Nach Ausbruch des Krieges erfuhren die Situation und die sozialen Rollen der Frauen in diesen Gebieten erhebliche Veränderungen. Frauen beteiligten sich aktiv an der Volksbewegung und der Hilfsarbeit und behaupteten sich als dynamische Kraft in der Gesellschaft. Sie engagierten sich in Aktivitäten wie Straßenreinigung, nahmen an Demonstrationen teil und leisteten Hilfe für Verwundete. Diese Normalisierung des Kontakts zwischen den Geschlechtern war zuvor gesellschaftlich inakzeptabel, wurde jedoch zu einer neuen Realität. Infolgedessen führte die Präsenz von Frauen an der Seite von Männern zu einer Form der Solidarität innerhalb der Gemeinschaft, die die Frauen selbst der Gesellschaft auferlegten.

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES, dass niemand aufgrund von Unterschieden in Hautfarbe, Geschlecht, Rasse, Religion, Glauben oder Konfession diskriminiert, beleidigt oder ausgeschlossen werden darf (Artikel 49). Gemäß Artikel 50 des Gesellschaftsvertrags von 2023 ist jede Art von Gewalt gegen Frauen, ihre Ausbeutung oder ihre Benachteiligung ein Verbrechen, das gesetzlich geahndet wird. Frauen haben laut Artikel 51 das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe an allen Lebensbereichen und bei Entscheidungen, die ihre Angelegenheiten betreffen (RIC 14.12.2023). Artikel 24 institutionalisiert das Co-Vorsitz-System, bei dem Führungspositionen „in allen politischen, sozialen, administrativen und anderen Bereichen“ gemeinsam von einem Mann und einer Frau bekleidet werden. Die Artikel 78 und 91 des Gesellschaftsvertrags legen eine Quote von 50 % für die Vertretung von Frauen in allen Beratungsgremien der DAANES fest. Artikel 110 sieht die Einrichtung eines Frauenrats vor, dessen Aufgabe es ist, „Politik und strategische Pläne in Bezug auf Frauen zu entwerfen“, „ Entscheidungen über Frauen zu treffen“ und „ Gesetze in Bezug auf Frauen und die Familie zu organisieren und sie dem Demokratischen Volksrat zur Verabschiedung vorzulegen“.Artikel 111 (C) erkennt die bekannteste rein weibliche Organisation im Nordosten Syriens, die Frauenverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Jinê - YPJ), als autonome Gruppe innerhalb der SDF-Struktur an. Außerdem gewährt er Frauen das Recht, in Sicherheitskräften zu dienen (KuPI 2.7.2025). Die DAANES hat zwar Gesetze verabschiedet, die im Einklang mit den Menschen- und Frauenrechten stehen, doch werden diese nicht wirklich umgesetzt und oft von denselben Behörden, die sie erlassen haben, oder von Personen, die nicht von der Gleichstellung der Geschlechter überzeugt sind, umgangen (IFE-EFI 2023). Die Region im Nordosten Syriens stand, ähnlich wie der Rest des Landes vor der Revolution im Jahr 2011, unter der Autorität des herrschenden Regimes und dessen Gesetzen und Verfassungen. Dazu gehörten auch spezifische Gesetze für Frauen, wie beispielsweise das Personenstandsgesetz, das Fragen zu Erbschaft, Dokumentation, Scheidung, Sorgerecht und mehr regelte. Darüber hinaus wurden Strafgesetze zu „Ehrenmorden“, Vergewaltigung, Ehebruch und anderen Delikten verabschiedet. Trotz der Kritik und der Mängel dieser Gesetze und Vorschriften boten sie einen begrenzten Schutz für die Rechte der Frauen. Nach 2011 veränderte sich die Situation grundlegend, da sich in der Region verschiedene Behörden ablösten, was zu unterschiedlichen rechtlichen und verfassungsrechtlichen Status für Frauen führte. Die Auswirkungen der IS-Herrschaft auf die Gesellschaft insgesamt und insbesondere auf Frauen hielten auch nach dem Sieg über den IS an und machten Reformen erforderlich. Als Reaktion darauf entwarf die DAANES neue Gesetze in Form eines Sozialvertrags, der eine Reihe allgemeiner Grundsätze garantiert. Zu diesen Grundsätzen gehören die Gewährleistung der Freiheit der Frauen, die Gleichberechtigung und Gleichverantwortung der Geschlechter sowie die Kriminalisierung von Gewalt, Ausbeutung und diskriminierenden Praktiken gegenüber Frauen (Impact 5.2023).

Es wurden Gesetze verabschiedet, die strenge Strafen für Polygamie und Eheschließungen mit Minderjährigen vorsehen (MRG 1.2025), wie das 2014 verabschiedete Frauengesetz, das auch weibliche Genitalverstümmelung verbietet (Alman 21.12.2023). Dies hat jedoch zu Unmut in der Gesellschaft geführt, da es im Widerspruch zur islamischen Scharia steht, und das Gesetz wurde nicht in allen Gemeinschaften einheitlich angewendet (Impact 5.2023). Die DAANES hat ein einheitliches Arbeitsgesetz verabschiedet, das die vollständige Gleichstellung der Geschlechter in Bezug auf Beschäftigung, Löhne, Prämien und Urlaub vorschreibt. Dieses Gesetz verbietet jede Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und garantiert Frauen ein Arbeitsumfeld, das ihre Würde respektiert und Chancengleichheit gewährleistet. Die Verwaltung stellt außerdem alle Formen von Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen unter Strafe (NRLS 14.8.2025). Obwohl die Haltung der DAANES zu den Rechten der Frauen klar ist, mangelt es nach wie vor erheblich an der Durchsetzung der Gesetze. In arabisch geprägten Gemeinschaften haben Stammeswerte nach wie vor einen hohen Stellenwert, und die Verwaltung ist bestrebt, durch eine vorsichtige Umsetzung neuer Gesetze den Verlust von Unterstützung oder die Entstehung von Gegensätzen zu vermeiden (Impact 5.2023). Wirtschaftliche und physische Unsicherheit bleiben bestehen und werden durch den anhaltenden Konflikt noch verschärft (Alman 21.12.2023).

In der DAANES bekannt ist, wird jede Führungsposition gemeinsam von einer Frau und einem Mann besetzt. Ergebnisse des Wilson Center deuten zeigen, dass Frauen mit unterschiedlichem ethnischem und politischem Hintergrund die feministischen Theorien der kurdischen Bewegung aufgegriffen und sich das System in der Praxis zu eigen gemacht haben. Das System wird demnach in der Praxis weitgehend respektiert wird. 35 % der Co-Vorsitzenden gaben an, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Co-Vorsitzenden völlig gleich behandelten, während weitere 26 % angaben, dass ihre Wähler sie und ihren männlichen Co-Vorsitzenden eher oder größtenteils gleich behandelten. 16 % gaben an, dass sie von ihren Wählern nicht gleichbehandelt wurden. Einige der von den weiblichen Co-Vorsitzenden genannten Ungleichheiten waren traditionelle sexistische Einstellungen (Wilson 25.11.2024). Reformen, wie die Einführung des Co-Vorsitzes, haben zwar die politische Beteiligung von Frauen zweifellos erhöht, andere Maßnahmen, wie die Familienbesuche, haben jedoch auch zu neuen Formen der Kontrolle über die Bevölkerung geführt. Maßnahmen wie die Co-Präsidentschaft haben zu einer stärkeren politischen Beteiligung und Entscheidungsfindung von Frauen geführt (Alman 21.12.2023). Frauen haben eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Struktur der Region gespielt. Anfangs waren die Beiträge der Frauen eher gering, doch im Laufe der Zeit übernahmen Frauen zunehmend Führungspositionen in Exekutiv- und Militärräten und wurden zu einer wichtigen Kraft bei Entscheidungen für lokale Gemeinschaften (Sori 22.10.2025). Außerhalb der von der PYD geführten Strukturen verfügen Frauen nur über begrenzte politische Autonomie (FH 2025). Die Machtübernahme durch die DAANES schärfte das Bewusstsein für die Rechte und den Schutz von Frauen und ermutigte Frauen, sich in politischen und Führungspositionen zu engagieren. Inmitten von Unsicherheit und einem unbeständigen Umfeld schlossen sich von Frauen geführte Organisationen zusammen, um sich für die Rechte der Frauen einzusetzen, mehr politischen Raum zu fordern und die Friedenskonsolidierung voranzutreiben (CARE 10.1.2025). In Nordostsyrien wurden 62 Frauenzentren eingerichtet, in denen die Rechte der Frauen geschützt werden. Im Jahr 2005 wurde die Star Union gegründet, die ihren Namen auf ihrer sechsten Konferenz im Jahr 2016 in Kongreya Star änderte. Derzeit engagiert sie sich für Frauenaktivitäten (Ausbildung, Kultur, Kunst, Wirtschaft, Schutz). Neben Kongreya Star wurden in Nordostsyrien zahlreiche weitere Frauenorganisationen gegründet (ANHA 19.7.2024). Durch Kongreya Star, die Dachorganisation der Frauenbewegung in Nordostsyrien, übernahmen Frauen koordinierende Aufgaben in den Bereichen Bildung, öffentliche Gesundheit, Wirtschaft, Streitbeilegung in der Gemeinschaft und Bürgerverteidigung (MRG 1.2025). Die Einrichtung von Institutionen wie den rein weiblichen Ausschüssen und den „Häusern der Frauen“ schafft neue Anlaufstellen für den Umgang mit geschlechtsspezifischer Diskriminierung (Alman 21.12.2023). Frauen haben die Möglichkeit, Einrichtungen für Bildung und Ausbildung zu gründen sowie Frauenzentren, die auf die Stärkung von Frauen und die Verbesserung ihrer technischen und beruflichen Aussichten und Fähigkeiten in der Gesellschaft abzielen. Auch Frauengruppen, die sich mit humanitärer Hilfe und Entwicklungsarbeit befassen, und Initiativen zur Förderung der Frauengesundheit sowie der Rechte von Müttern wurden ins Leben gerufen (ANF 9.1.2025). Autonome Frauenorganisationen gewährleisten, dass es stets einen Teil des Systems gibt, der die Aufgabe hat, Frauen zu vertreten (KuPI 2.7.2025). Frauen bringen sich stärker in kollektive und kooperative Arbeit ein und haben zum Aufbau erfolgreicher Genossenschaften in Landwirtschaft, Dienstleistungen und Industrie beigetragen. Diese Projekte haben nicht nur zur wirtschaftlichen Stärkung der Frauen beigetragen, sondern auch dazu, die Arbeitslosenquote zu senken und trotz der schwierigen Bedingungen, mit denen das Land konfrontiert ist, ein gewisses Maß an sozialer und wirtschaftlicher Stabilität zu erreichen (NRLS 14.8.2025).

Es wurde ein Frauenrat eingerichtet, der Frauen aus allen politischen und sozialen Bereichen umfasst und direkt an der Entwicklung von Maßnahmen arbeitet, die Frauen zugutekommen und ihre Rechte gewährleisten. Darüber hinaus wurden mehrere Schulungsprogramme ins Leben gerufen, die darauf abzielen, die Fähigkeiten von Frauen in verschiedenen Bereichen zu verbessern, von Führungsqualitäten und der Verteidigung der Frauenrechte bis hin zur Arbeit im humanitären Bereich (Sori 22.10.2025). In den Gebieten der DAANES wurden Frauenräte gegründet, die sich mit kommunalen Fragen befassen, und weibliche Polizeieinheiten eingerichtet, die sich mit geschlechtsspezifischer Gewalt befassen (IFA 4.3.2025). Um Frauenfragen anzugehen und Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen, hat die DAANES die Frauenkommission als eines ihrer zehn Gremien eingerichtet. Die Frauenkommission, die von einer einzigen Frau geleitet wird und nicht gemeinsam geführt wird, arbeitet mit ausschließlich weiblichen Mitarbeitern und betont, wie wichtig es ist, die Anliegen von Frauen aus ihrer eigenen Perspektive anzugehen. Eine bedeutende Errungenschaft der Frauenkommission war die Verabschiedung des Frauenkodex, eines Gesetzes, das Kinderheirat, „Ehrenmorde“, Zwangsheirat, Vergewaltigung, häusliche Gewalt und sexuelle Ausbeutung unter Strafe stellt. Der Frauenkodex schaffte auch die Mitgift ab, garantierte gleiche Bezahlung, Erbrechte und gleichen Zugang zu Zeugenaussagen vor Gericht und richtete Frauenhäuser ein, um Opfern von Gewalt Schutz zu bieten (Impact 5.2023).

Seit Beginn der DAANES spielen Frauen eine entscheidende Rolle für Wandel und Entwicklung. Frauen in dieser Region sind nicht mehr nur Teil militärischer oder sozialer Operationen, sondern haben sich zu einer wichtigen Kraft entwickelt, die in allen Bereichen des politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens einen Beitrag leistet (Sori 22.10.2025). Die Zahl der Beschäftigten in den Institutionen und Gremien der DAANES beträgt 97.863 Personen, darunter 51.522 Frauen, also 52 % (ANHA 19.7.2024). Mittlerweile gibt es Frauen in hochrangigen Positionen in Exekutiv- und Gemeinderäten sowie in den Streitkräften, die für den Schutz der Region kämpfen. Frauen leiten auch Wiederaufbauprojekte, bestimmen die Bildungs- und Gesundheitspolitik und stehen an der Spitze von NGOs (Sori 22.10.2025). Im wirtschaftlichen Bereich hat die DAANES kooperative Initiativen von Frauen unterstützt, insbesondere in der Landwirtschaft und im Handwerk, und dazu beigetragen, die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zu stärken, insbesondere angesichts der sich verschlechternden Lebensbedingungen im Land. Außerdem wurden Berufsbildungszentren für Frauen, die ihre Familien ernähren, und für vertriebene Frauen eröffnet, um ihnen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen (NRLS 14.8.2025). Die Präsenz von Frauen auf dem Arbeitsmarkt ist in allen Bereichen zunehmend spürbar, auch in nicht-traditionellen Sektoren wie der Installation von Solaranlagen. Die schwierigen wirtschaftlichen Auswirkungen des Konflikts machten die Teilnahme von Frauen am Arbeitsmarkt zu einer dringenden Notwendigkeit. Neben ihren neuen Rollen haben Frauen jedoch weiterhin traditionelle Rollen als Mütter, Betreuerinnen und Hausfrauen inne. Sie üben unbezahlte Pflegearbeit aus, wie Landwirtschaft und Viehzucht, die zu ihren bestehenden Aufgaben hinzugekommen ist. Zwar konnten Frauen manchmal Entscheidungspositionen erreichen und sich aktiv an Politik und öffentlichen Angelegenheiten beteiligen, doch haben diese zusätzlichen Rollen einen erheblichen Druck auf sie ausgeübt. In der Region al-Hasaka, zu der auch Qamishli gehört und die sich durch kulturelle und ethnische Vielfalt auszeichnet, gab es vor und nach dem bewaffneten Konflikt nur geringfügige Unterschiede. Bereits vor dem Krieg waren Frauen in dieser Region in einer Vielzahl von beruflichen und sozialen Rollen tätig. Allerdings waren sie mit anhaltenden Stereotypen konfrontiert und oft auf Bereiche wie Bildung, Medizin und Pharmazie beschränkt. Vertriebene Frauen, getrieben von den sich verschlechternden wirtschaftlichen Bedingungen, der Notwendigkeit, ihre Familien zu unterstützen, und ihrem Wunsch, sich zu integrieren und einen Beitrag zur Gesellschaft zu leisten, haben Arbeit in ihnen bisher unbekannten Bereichen aufgenommen. Sie engagieren sich in der Gemeindearbeit, insbesondere in öffentlichen Angelegenheiten und in der Politik, und haben sich in traditionell von Männern dominierte Berufe wie Elektronik- und Mobiltelefonreparatur, Fahrzeugführung sowie körperlich anstrengende Tätigkeiten wie Lastentragen gewagt. Im Bereich der Arbeitsrechte hat die Autonome Verwaltung die gleichberechtigte Verteilung von Rollen zwischen Frauen und Männern in das Arbeitsgesetzbuch aufgenommen. Sie schuf ein unterstützendes Arbeitsumfeld für Frauen, richtete Kindertagesstätten zur Unterstützung berufstätiger Mütter ein und sorgte für Regelungen zu Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub.

Trotz dieser Bestimmungen war die Durchsetzung und Umsetzung dieser Gesetze in mehreren Aspekten unzureichend. Diese Unzulänglichkeit lässt sich auf die Besonderheiten der lokalen Gemeinschaften, ihre Beziehung zur DAANES, ihre Einstellung gegenüber Frauen und ihre unterschiedliche Akzeptanz gegenüber neuen Ideen zurückführen. Wenn Frauen arbeiten dürfen, werden sie möglicherweise gezwungen, ihr gesamtes Monatsgehalt an ihre Ehemänner abzugeben. Darüber hinaus schränken einige Familien die Mobilität und die Beschäftigungsmöglichkeiten ihrer Töchter ein und begründen dies mit Bedenken hinsichtlich eines Reputationsschadens, der mit dem Verlassen des Hauses durch Frauen verbunden ist. Trotz einiger positiver Maßnahmen, die von der DAANES im Arbeitsumfeld eingeführt wurden, wie bezahlter Mutterschaftsurlaub, Stillpausen und die Einrichtung des Frauenwirtschaftsausschusses, sind Frauen nach wie vor mit sozialer Stigmatisierung und Diskriminierung am Arbeitsplatz konfrontiert. Bestimmte Arten von Arbeit gelten aufgrund körperlicher Eigenschaften als für Frauen ungeeignet, was zu begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Hindernissen für den beruflichen Aufstieg führt. Negative Vorstellungen über die Produktivität von Frauen im Vergleich zu Männern tragen zu dieser Diskriminierung bei, und Frauen sind häufig von Entlassung bedroht. Im Arbeitsumfeld mangelt es generell an Unterstützung für Frauen, da Arbeitgeber dafür verantwortlich sind, ein förderliches berufliches Umfeld zu schaffen, indem sie Kinderbetreuungseinrichtungen bereitstellen, gleiche Bezahlung gewährleisten und Gesetze zum Schutz von Frauen durchsetzen.

Diese Maßnahmen werden in der Region jedoch noch immer unzureichend umgesetzt. Frauen sind bei der Arbeitssuche geschlechtsspezifischer Diskriminierung ausgesetzt oder werden allein aufgrund einer Schwangerschaft oder Mutterschaft entlassen (Impact 5.2023). Gesetzliche Frauenrechte werden von vielen Männern nicht akzeptiert. Sie begreifen es als Angriff auf ihre Ehre, wenn ihre Töchter, Schwestern oder Ehefrauen eigenständig werden (iz3w 9.10.2023). Es wurden mehrere Initiativen der DAANES ins Leben gerufen, die Frauen dabei helfen sollen, geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten zu finden. Es wurden spezialisierte Ausbildungszentren eingerichtet, um die Fähigkeiten von Frauen in verschiedenen Bereichen wie Wirtschaft, Handwerk und Technik zu fördern. Diese Programme sind nicht nur bildungsorientiert, sondern bieten auch Möglichkeiten zur Gründung kleiner Unternehmen, die Frauen dabei unterstützen, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Darüber hinaus wurden Initiativen ins Leben gerufen, die darauf abzielen, den Status von Frauen im öffentlichen Sektor zu verbessern, insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Medien (Sori 22.10.2025).

Am 4.4.2013 wurden die YPJ gegründet. 2014 wurden Interne Sicherheitskräfte für Frauen gegründet (ANHA 19.7.2024). Das Vorhandensein von zwei unterschiedlichen Bildungssystemen, von denen eines von der DAANES und das andere von der syrischen Regierung verwaltet wird, führte dazu, dass Zeugnisse, die in dem einen System ausgestellt werden, vom anderen System nicht anerkannt werden. Diese mangelnde Anerkennung hat erhebliche Auswirkungen auf die Bereitschaft von Familien, ihre Kinder, insbesondere ihre Töchter, zur Schule zu schicken. Die Zurückhaltung der Eltern, ihre Töchter zur Schule zu schicken, schränkt jedoch deren Beschäftigungsaussichten und Unabhängigkeit erheblich ein. Dies wiederum erhöht ihre Anfälligkeit für verschiedene Formen von Gewalt, einschließlich des Risikos einer frühen Heirat. Obwohl viele Mädchen eine Ausbildung anstreben, verweigern ihre Eltern ihnen oft den Schulbesuch und drängen sie zu alternativen Wegen, wie beispielsweise der Vorbereitung auf standardisierte Tests ohne formale Ausbildung. Im Gegensatz zu anderen Gebieten betonten einige der befragten Frauen, dass al-Hasaka, insbesondere Qamishli, aufgrund seiner vielfältigen religiösen und ethnischen Zusammensetzung, darunter christliche, jesidische, islamische, kurdische, arabische und syrische Gemeinschaften, einen besonderen Kontext aufweist. Diese Vielfalt hat ein Gefühl der sozialen Offenheit gefördert, was sich positiv auf den Zugang von Mädchen zu Bildung ausgewirkt hat (Impact 5.2023). 10 % der bewerteten Gemeinden (auf nationaler oder Provinzebene), in denen Informationen gemeldet wurden, gaben an, dass frühe Heiraten ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellen (ImpInit/REACH 4.2025).

Geschlechtsspezifische Gewalt

Trotz der politischen Veränderungen sind die konservativen Einstellungen gegenüber Frauen im Nordosten Syriens nicht verschwunden (IFA 4.3.2025). Kinder und Frauen gehören auch dort zu den besonders schutzbedürftigen Gruppen. Zu den gravierendsten Problemen zählen die Lebensbedingungen von Kindern und Frauen in einigen Camps und in den Haftanstalten der Selbstverwaltung sowie die in einzelnen Fällen immer noch stattfindende Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch militärische Gruppierungen (AA 30.5.2025).

Das Syrian Network for Human Rights dokumentierte zwischen März 2011 und 25.11.2024 287 durch die SDF außergerichtlich getötete Frauen, davon 107 Minderjährige. Im selben Zeitraum wurden 983 willkürlich verhaftete, inhaftierte oder gewaltsam verschwundengelassene Frauen dokumentiert, davon 448 minderjährige, sowie durch die SDF zwei Frauen zu Tode gefoltert. 19 Frauen wurden Opfer von sexualisierter Gewalt durch die SDF, davon zwei Minderjährige (SNHR 26.11.2024). Eine der größten Herausforderungen für Frauen in den Gebieten der DAANES sind Traditionen und Bräuche, die in einigen Bereichen die Freiheit oder Chancen von Frauen einschränken. Darüber hinaus gibt es nach wie vor Schwierigkeiten, eine echte Gleichstellung von Männern und Frauen in Bezug auf Bezahlung und Chancen zu gewährleisten. Auch Sicherheitsprobleme beeinträchtigen die Entwicklungsmöglichkeiten von Frauen, insbesondere in Grenzgebieten oder Gebieten, in denen militärische Operationen stattfinden (Sori 22.10.2025).

Laut den von Impact im Jahr 2023 befragten Frauen und den Fokusgruppendiskussionen leiden etwa 85 % der verheirateten Frauen in ihren Gemeinschaften unter sexueller Gewalt und Nötigung sowie unter Vernachlässigung ihrer reproduktiven Gesundheit. Sie werden zu wiederholten Schwangerschaften ohne angemessenem Abstand zwischen den Geburten gezwungen. Darüber hinaus legt die überwiegende Mehrheit der Männer in diesen Gemeinschaften Wert darauf, Söhne zu haben, ohne das Wohlbefinden der Mutter zu berücksichtigen oder sie während und nach der Schwangerschaft angemessen zu unterstützen. All diese Probleme stellen unbeachtete Gewalt dar, die aus der Natur der Stammesgesellschaft und der Scham resultiert, die mit dem Ansprechen dieser Probleme oder dem Äußern von Beschwerden verbunden ist. Geschlechtsverkehr wird oft als ein Recht der Männer angesehen, das ohne Ablehnung oder Widerstand erfüllt werden sollte (Impact 5.2023).

Gewalt gegen Frauen wird nicht nur von ihren Ehemännern ausgeübt. Gemäß den Stammesbräuchen und innerhalb der Grenzen des sozial Akzeptierten kann Gewalt sowohl von den Verwandten des Ehemanns als auch von denen der Ehefrau ausgeübt werden. Dies verweigert Frauen das Recht, sich zu wehren oder zu verteidigen, und unterstreicht die Überschneidung von häuslicher Gewalt mit Gewalt in der Gemeinschaft. Letzteres verstärkt die Einschränkungen für Frauen, setzt Vorstellungen von Scham und Verboten durch, schränkt ihre Freiheit in der Gesellschaft ein und setzt sie der Gewalt von Männern aus (Impact 5.2023). Bei bekannter Gewalt gegen Frauen schreiten die Frauenorganisationen der DAANES nach Möglichkeit ein. So sind sogenannte „Häuser der Frauen“ (kurdisch: Mala Jin) entstanden. In jeder größeren Stadt gibt es eine solche Anlaufstelle. Bei Fällen von häuslicher Gewalt, Zwangsheirat und anderen geschlechtsspezifischen Konflikten sind die Mitarbeiterinnen ansprechbar und suchen Lösungen. Zudem kümmern sie sich um geschiedene Frauen, vermitteln bei Streitigkeiten in Familien und betreuen Konfliktparteien, um Gewalt zu verhindern. Zusätzlich gibt es Einrichtungen, in denen von Gewalt betroffene Frauen außerhalb der Familie bis zu drei Monate lang untergebracht werden können. Während dieser Zeit werden Gespräche und Verhandlungen mit den Familien der Frauen geführt, damit sie zurückkehren können. Meistens funktioniert das – und die Frauen werden anschließend weiter von den Mala Jin betreut. Frauen, die nicht zu ihren Familien zurückkehren können, werden in ein von Medico International unterstütztes Frauenhaus in Remilan gebracht. Dort können bis zu zehn Frauen für längere Zeit leben. Es ist derzeit das einzige in Nordostsyrien, obwohl der Bedarf höher ist (iz3w 9.10.2023). Die DAANES hat strenge Gesetze zur Bestrafung von Tätern, die Gewalt gegen Frauen ausüben, erlassen, und laut Aussagen einer Menschenrechtsaktivistin, die Mitglied in einem Frauenrat ist, werden diese kontinuierlich durchgesetzt. Die Frauenzentren sind nicht nur Zufluchtsorte, sondern auch Einrichtungen, in denen Frauen über ihre gesetzlichen Rechte und Möglichkeiten zum Selbstschutz aufgeklärt werden. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, die gesellschaftliche Wahrnehmung, die Gewalt gegen Frauen rechtfertigt, durch Aufklärungskampagnen in Schulen und lokalen Gemeinschaften zu verändern (Sori 22.10.2025).

Die Verbreitung von Gewalt und Unsicherheit in der Region hat die Bewegungsfreiheit von Frauen, insbesondere am Abend, stark beeinträchtigt. Frauen fürchten oft körperliche oder psychische Schäden sowie verbale und körperliche Belästigungen auf der Straße. Der Mangel an angemessenen Dienstleistungen, einschließlich Straßenbeleuchtung, in Verbindung mit der Zunahme von Vorfällen wie Entführungen hat ein Klima der Angst innerhalb der Gemeinschaft geschaffen, wobei Frauen besonders anfällig für Diebstahl und Vergewaltigung sind (Impact 5.2023). Teilweise sind Frauen in den Gouvernements al-Hasaka Belästigungen und unangenehmen Kommentaren durch die meist männlichen Wasserversorger ausgesetzt. In einer Befragung unter 50 Frauen gaben 26 % an, dass sie schon einmal von einem Wasserversorger belästigt wurden. 36 % mussten sich unangenehme Kommentare anhören. Ausbeutung wird im Zusammenhang mit der Wasserkrise in al-Hasaka und anderen Teilen Syriens meist im Zusammenhang mit Preisabsprachen diskutiert. Für viele Frauen nimmt die Ausbeutung eine andere Form an: sexuelle Ausbeutung und Forderungen nach Dienstleistungen im Austausch gegen Wasser, wie Quellen in al-Hasaka gegenüber Syria Direct angaben (SYD 12.9.2024).

Am Internationalen Tag zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen fanden in al-Hasaka koordinierte Demonstrationen statt, um die eskalierende Gewalt gegen Frauen, insbesondere unter dem Vorwand von „Ehrenmorden“, anzuprangern. Diese Demonstrationen wurden von der Frauenkommission organisiert (Impact 5.2023).

Kinderheirat stellt eine bedauerliche Form geschlechtsspezifischer Gewalt dar, die junge Mädchen erheblichen Risiken aussetzt. Verschiedene Faktoren tragen zur Verbreitung von Frühehen bei, darunter Armut, der Glaube, dass die Ehe Schutz bietet, der Wunsch, die Ehre der Familie zu wahren, und die gesellschaftliche Einhaltung sozialer und religiöser Normen, die solche Praktiken möglicherweise befürworten. Das Problem der Kinderheirat ist in ganz Syrien weit verbreitet, wobei im Nordosten des Landes besondere Besorgnis besteht. In dieser Region hat die Zahl der Ehen mit Minderjährigen aufgrund einer Kombination verschiedener Faktoren zugenommen, darunter schwierige Lebensbedingungen, Unsicherheit aufgrund bewaffneter Konflikte, Zwangsumsiedlungen der Bevölkerung und der Einfluss vorherrschender Bräuche, Traditionen und sozialer Normen (Impact 5.2023).

In den von den SDF nach der Einnahme der Gebiete im Nordosten Syriens, die vom IS kontrolliert wurden, 2019 errichteten Lagern befinden sich unter den internierten Frauen auch Frauen, die der berüchtigten Hisba-Sittenpolizei des IS angehörten, sowie Frauen, die vom IS entführt, zwangsverheiratet und sexuell versklavt wurden. Jesidische Frauen und Mädchen, die Völkermord und Verfolgung überlebt haben, werden somit zusammen mit ihren Peinigern unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten. Frauen und Mädchen, die von IS-Mitgliedern sexuell versklavt wurden, wie beispielsweise die Jesidinnen, sind auch nach ihrer Befreiung mit Diskriminierung auf gesellschaftlicher und rechtlicher Ebene konfrontiert, beispielsweise mit Stigmatisierung in ihren Heimatgemeinden sowie der Unmöglichkeit, ihre Kinder anzumelden, von denen viele staatenlos bleiben. Witwen und Ehefrauen mutmaßlicher IS-Mitglieder haben ebenfalls Schwierigkeiten bei der Registrierung ihres Familienstands und der Identität ihrer Kinder. Dies gilt sowohl für Frauen, die mutmaßlich Ehefrauen von IS-Kämpfern sind und sich noch immer in Internierungslagern befinden, als auch für Frauen, die in ihre Heimatgemeinden zurückgekehrt sind (OHCHR - IICIoS 12.6.2023).

14 Bewegungsfreiheit

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden (ConNet 14.3.2025).

[…]

Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert (MVCR 8.2025).

[…]

Sicherheit

Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein (SysHome o.D.a). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich (MBZ 31.5.2025). Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen (DIS 9.12.2025b).

[…]

Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar (UNOCHA 23.12.2024). Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte (UNOCHA 2.6.2025). [Weitere Informationen zur Kontaminierung mit Blindgängern finden sich im Kapitel Sicherheitslage.]

Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist (DIS 6.2025).

Infrastruktur

Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde (DIS 6.2025). Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden (Rudaw 1.2.2025). Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung (MVCR 8.2025). Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich (Enab 24.2.2025).

In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert (Rudaw 1.2.2025). Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen (DS 7.1.2025). Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen (Enab 6.5.2025). Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien (AN 16.10.2025). Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat (SANA 1.7.2025). Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter (DIS 9.12.2025b).

15. 2 Wohnsituation und Infrastruktur

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

[…]

Syrer können ihr Haus oder Geschäft grundsätzlich zurückfordern, sofern sie über Nachweise und/oder Eigentumsdokumente verfügen, die ihren Anspruch belegen (SysHome o.D.a). Nach dem Ende der Assad-Herrschaft können Housing, Land and Property (HLP)-Angelegenheiten in einigen Gouvernements staatlich verfolgt werden. Damaskus und Aleppo haben Beschwerdemechanismen eingerichtet, um Fälle illegaler Enteignung anzuzeigen. Diese gelten jedoch als unzureichend: Lediglich Vorgänge, die unter Dekret 107/2011 fallen, werden bearbeitet. Zudem existiert noch kein Rückgabe- bzw. Entschädigungsverfahren für Betroffene (AA 30.5.2025). Bis heute (Stand: August 2025) gibt es im Land kein offizielles System oder keine offizielle Institution zur Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten. In einigen Gebieten gibt es informelle lokale Komitees, die bei der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten helfen können. Informelle Ausschüsse stützen sich auf lokales Wissen, beispielsweise über die Geschichte des Eigentums. Ihr Erfolg bei der Beilegung von Streitigkeiten ist jedoch begrenzt, da offizielle Dokumente wie Eigentumsurkunden nach wie vor entscheidend sind (MVCR 8.2025). Es fehlen die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich mit den Auswirkungen des Krieges auf Eigentum befassen, sowie Rückgabeverfahren, die die sekundäre Besetzung regeln und gleichzeitig die Rechte beider Haushalte wahren. Die Assad-Regierung nutzte zuvor rechtliche Mechanismen wie das Gesetz Nr. 10 von 2018 zur Beschlagnahmung von Eigentum, während Oppositionsgruppen und Milizen ebenfalls verlassene Häuser besetzten (GPC 3.4.2025). Das Gesetz Nr. 10 von 2018 wurde nicht offiziell aufgehoben (Enab 23.9.2025). In Fällen von Streitigkeiten über das Eigentum an unrechtmäßig beschlagnahmtem oder verkauftem Eigentum und in Ermangelung offizieller Dokumente, die das Eigentum des ursprünglichen Eigentümers belegen, kann der Eigentümer sich an die syrische Justiz wenden und eine Klage zur Feststellung des Eigentums einreichen. In diesen Rechtsstreitigkeiten können inoffizielle Beweismittel herangezogen werden, wie Aussagen von Nachbarn oder Zeugen, die wissen, dass die Immobilie dem Kläger gehört, Wasser- oder Stromrechnungen oder Dienstleistungen, die auf den Namen des Klägers registriert sind, Fotos oder inoffizielle Dokumente, die den Besitz oder die Verwaltung der Immobilie belegen, alte Mietverträge oder offizielle Korrespondenz. Im Falle einer verlorengegangenen gerichtlichen Entscheidung über die Feststellung des Eigentums kann der Eigentümer beim Gericht einen Antrag auf Erteilung einer Zweitschrift der verlorengegangenen Entscheidung stellen (Enab 12.5.2025a).

[…]

Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten weder eine Alternative noch eine Entschädigung (ACHRi 22.7.2025). Wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben, birgt das Risiken für künftige Spannungen. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in 'Afrin, 'Azaz, Jandiris, Saraqib, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). Infolge des Machtvakuums kam es vor allem in Latakia und Tartous zu illegalen Besetzungen von Häusern durch einstige Opfer des Assad-Regimes. Teilweise handelt es sich dabei um Rückkehrende, die ihr Eigentum verloren haben und nun Häuser beanspruchen, in denen z. B. Alawiten und Unterstützer des ehemaligen Regimes leben. Hierbei handelt es sich um sporadische Aktionen (AA 30.5.2025). Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom- und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024).

[…]

17. 1 Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ 31.5.2025).

Am 11.5.2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte die Festnahme von einem jungen Mann aus Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, der vor Kurzem aus Deutschland zurückgekehrt war, durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung. Er wurde an einen unbekannten Ort gebracht, sein Schicksal ist unbekannt (Rasd 11.5.2025). Eine Dialogkonferenz im Mai 2025 in Qamishli zielte darauf ab, Forderungen der Vertriebenen und Opfer aus ’Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad an die zuständigen Institutionen der DAANES und die Komitees, die im Dialog mit Damaskus stehen, weiterzuleiten. Die Menschen aus diesen drei Regionen waren nach Militäroperationen der türkischen Streitkräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen, auch bekannt als Syrische Nationale Armee (Syrian National Army -SNA), gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen. Viele möchten zwar zurückkehren, sind aber angesichts wiederholter Verstöße, wie willkürlichen Verhaftungen und Erpressungen, besorgt (NPA 28.5.2025). Viele der aus ’Afrin im Rahmen der Operation „Olivenzweig“ im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren. Jedoch waren sie zahlreichen Verstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressung, diese zu verlassen, und Diebstahl von Habseligkeiten durch die Besetzer (STJ 22.7.2025).

In den Stadtteilen Ashrafieh und Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt kommt es immer wieder zu Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstößen. Das hälte viele Personen von einer Rückkehr in diese Viertel ab (Syria TV 12.10.2025a). Die SDF haben einigen Familien, die 2012 aus dem Gebiet vertrieben worden waren, durch Vermittlung von Stammesältesten die Rückkehr gestattet (Syria TV 17.11.2025).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere den von der belangten Behörde geführten Akt, in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und Stellungnahmen sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Neben dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026 (Version 13), wurden für die Feststellungen im Besonderen die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin herangezogen:

EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025

EUAA Interim Country Guidance: Syria vom Juni 2025

EUAA, Country Focus: Syria vom Juli 2025

UNHCR, International Protection Considerations with Regards to Asylum Seekers from the Syrian Arab Republic; Mai 2026

UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021

EUAA_COI_Query_Response, Syria - Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026

LIveuamap LLC: Syria Live Map: https://syria.liveuamap.com/

CarterCenter Karte: https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/

Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus den folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person der minderjährigen Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihrer Muttersprache, ihrem Familienstand, ihrem Leben in Syrien, und ihrer Schulausbildung gründen sich auf den glaubhaften und stringenten Angaben der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren (vgl. BFA-Akt, AS AS 17ff; AS 121ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 (in Folge: OZ 44), S. 5ff).

Dass die Beschwerdeführerin gesund ist, ergibt sich aus dessen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (OZ 44, S. 5).

2.2. Zu den Feststellungen zum Leben der minderjährigen Beschwerdeführerin in Österreich:

Die Feststellungen hinsichtlich der Unterbringungen der Beschwerdeführerin in Österreich von 2022 bis 2025 ergeben sich aus der mit Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung vom 14.04.2026 (OZ 51) übermittelten detaillierten Sozialpädagogischen Stellungnahme (Beilage zu OZ 51) in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 (OZ 44, S. 5f) sowie vom 06.05.2026 (in Folge: OZ 61). Den Ausführungen in der Sozialpädagogischen Stellungnahme und den Aussagen der Beschwerdeführerin ist in einer Gesamtschau zu entnehmen, dass diese vor ihrer Verhaftung seit 2022 aufgrund mehrerer Vorfälle in ihrem familiären Umfeld ohne familiäres Netz überwiegend fremdbetreut aufwuchs. Aufgrund familiärer Spannungen zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer gesamten Familie ist auch nach ihrer Entlassung aus der Haft eine Rückkehr in die engmaschige Betreuung des XXXX des XXXX angedacht (Beilage zu OZ 51; OZ 61, S. 3ff).

Die Feststellungen zum westlich geprägten Lebensstil der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubhaften Angaben sowie aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 sowie vom 06.05.2026 gewonnenen persönlichen Eindruck: So gab die Beschwerdeführerin zunächst an, dass sie später alleine leben und in einer Apotheke arbeiten wolle. Sie wolle den Führerschein machen und sich ein Leben für sich aufbauen (OZ 44, S. 6). Sie sei gläubig, trage aber kein Kopftuch und habe sich an die Kultur hier gewöhnt. Sie könne zur Schule gehen. In Syrien müsste sie zu Hause bleiben und dürfe nicht zur Schule gehen. Sie rauche, trinke und habe auch männliche Personen in ihrem sozialen Umfeld (OZ 44, S. 8f; OZ 61, S. 3ff und S. 7). Die Beschwerdeführerin schilderte nachvollziehbar, dass sie sich nicht an konservativ-muslimisch geprägten Bekleidungsvorstellungen orientiert, sich entsprechend einem in Österreich bzw. Europa unter gleichaltrigen Mädchen üblichen Kleidungsstil kleidet. Ebenso legte sie glaubhaft dar, dass ihr Verständnis von Sexualität, Selbstbestimmung und romantischen Beziehungen nicht mit den konservativ-muslimisch geprägten Moral- und Rollenvorstellungen ihrer Herkunftsfamilie in Einklang steht. In dieses Bild fügt sich auch, dass sie sich gegenüber ihrer Mutter gegen eine von dieser angesprochenen Heirat ausgesprochen hat und sich gegen ihre Brüder auflehnt (vgl. Beilage zu OZ 68, Zielvereinbarung für die “Vereinbarung der vollen Erziehung” vom XXXX , Beilage zu OZ 51, Sozialpädagogische Stellungnahme, S. 3 und Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung vom 23.04.2025 (OZ 11, S. 6f). Aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung ergibt sich für die erkennende Richterin der Eindruck, dass die minderjährige Beschwerdeführerin großen Wert auf ihre individuelle Freiheit und Selbstständigkeit legt, sowohl im familiären Kontext als auch in Bezug auf Freundschaften.

2.3. Zu den Feststellungen zur Obsorge und Fremdunterbringung der minderjährigen Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen zu den erfolgten Gefährdungsmeldungen und den Fremdunterbringungen der minderjährigen Beschwerdeführerin ergeben sich aus der sozialpädagogischen Stellungnahme (Beilage zu OZ 51) und den entsprechenden Beilagen zur Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung vom 12.05.2026 (OZ 68) in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 (OZ 44, S. 5f) sowie vom 06.05.2026 (Z 61, S. 5f). Dass die Beschwerdeführerin im August 2025 nach einem Vorfall aus Angst vor ihrem Bruder vorübergehend umgezogen ist, ergibt sich aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2026 und den übereinstimmenden Angaben in der sozialpädagogischen Stellungnahme (Beilage zu OZ 51, S. 2).

2.4. Zu den Feststellungen zur Familie der minderjährigen Beschwerdeführerin:

2.4.1. Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den stringenten Angaben während des gesamten Verfahrens (OZ 61, S. 4f).

2.4.2. Die Feststellung, dass die Brüder der Beschwerdeführerin nach wie vor soziale Kontakte in Syrien unterhalten und der obsorgeberechtigte Bruder der Beschwerdeführerin den Erwerb eines Hauses in Syrien beabsichtigt, ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin schilderte schlüssig, dass ihre Brüder Freunde in Syrien haben; sie habe während ihres Aufenthalts bei ihrem Bruder XXXX wahrgenommen, dass dieser mit Freunden in Syrien per Videochat in Kontakt stand. Auf Nachfrage konkretisierte sie, dass dieser Kontakt etwa einmal monatlich erfolgt sei. Während der Zeit ihres Aufenthalts bei XXXX habe sie diesen insgesamt zweimal beim Videochatten gesehen (OZ 61, S. 5). Zu ihrem Bruder XXXX gab sie an, dieser habe ihr erzählt, er wolle in Syrien ein Haus kaufen und dafür einem Freund in Syrien Geld geschickt (OZ 61, S. 7). Die Angaben der Beschwerdeführerin waren in sich stimmig, lebensnah und mit hinreichenden Details versehen. Auch auf Nachfragen zeigte sie sich erkennbar bemüht, die Geschehnisse möglichst genau und widerspruchsfrei zu schildern.

2.4.3. Die schlussfolgernde Feststellung zur konservativ-muslimischen Prägung der Familie und Kontroll- und Druckausübung auf die Beschwerdeführerin ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben im Sozialpädagogischen Bericht (Beilage OZ 51, S. 3f) in Zusammenschau mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführerin durch ihre Brüder ehrbezogene Gewalt droht (Pkt. 1.4.6. und Pkt. 2.4.6.) und der Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung vom 23.04.2025 (OZ 11, S. 6f).

2.4.4. Die Feststellung, dass die Schwestern der Beschwerdeführerin bereits im Alter von 15 bis 16 Jahren verheiratet wurden, stützt sich auf die gleichbleibenden Angaben der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen (OZ 44, S. 8; OZ 61, S. 4). Diese Angaben fügen sich schlüssig in ihr weiteres Vorbringen zu den in ihrer Herkunftsfamilie bestehenden konservativ-traditionellen Vorstellungen betreffend Ehe, Familie und die Rolle von Mädchen ein. Sie waren daher als glaubhaft zu beurteilen und den Feststellungen zugrunde zu legen.

2.4.5. Die Feststellung zum Ehrenmord an der Cousine der Beschwerdeführerin stützt sich auf die im gesamten Verfahren gleichbleibenden, in sich schlüssigen und detailreichen Angaben der Beschwerdeführerin. Sie schilderte wiederholt, detailreich und im Kern widerspruchsfrei, dass ihre Cousine in der Hochzeitsnacht nicht geblutet habe und daraufhin von ihrem eigenen Bruder erschossen worden sei (OZ 44, S. 8 und S. 11 f.; OZ 61, S. 6 ff.).

Diese Angaben finden zudem eine wesentliche Stütze im Sozialpädagogischen Bericht. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegenüber mehreren Betreuungspersonen von einem Vorfall in der Türkei berichtete, bei dem sie im Alter von etwa sieben Jahren anwesend gewesen sei. Sie habe miterleben müssen, wie eine weibliche Verwandte am Tag nach ihrer Hochzeitsnacht von Familienangehörigen und ihrem Ehemann brutal getötet worden sei, nachdem vermeintlich festgestellt worden sei, dass diese bereits zuvor Geschlechtsverkehr gehabt habe (Beilage zu OZ 51).

Dass die Schilderung im Sozialpädagogischen Bericht nicht in allen Einzelheiten wortgleich mit den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren wiedergegeben wird, spricht nicht gegen deren Glaubhaftigkeit. Vielmehr stimmt der Bericht im entscheidungswesentlichen Kern — der Tötung einer weiblichen Verwandten im familiären Kontext wegen des Verdachts vorehelichen Geschlechtsverkehrs — mit den Angaben der Beschwerdeführerin überein. Die festgestellten Umstände waren daher als glaubhaft zugrunde zu legen.

Für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum Schicksal der Cousine spricht zudem die konkrete Furcht der Beschwerdeführerin vor einem vergleichbaren Schicksal. Konkret kommt diese Furcht in ihrem im Sozialpädagogischen Bericht geschilderten Verhalten (vgl. dazu näher Beilage OZ 51, S. 8) deutlich zum Ausdruck. Das dort beschriebene Verhalten der Beschwerdeführerin, ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung (OZ 61, S. 4f) sowie auch die Ausführungen der bevollmächtigten Vertretung in der Stellungnahme vom 22.12.2025, S. 2f belegen, dass die Beschwerdeführerin die in ihrer Herkunftsfamilie bestehenden Vorstellungen zu Ehre und vorehelicher Unberührtheit als für sie persönlich bedeutsame und potentiell gefährdungsbegründende Erwartungshaltung erlebt.

Diese Angaben decken sich auch mit den Länderfeststellungen. Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Frauen in Syrien anhaltender geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind, insbesondere in Form von sogenannten „Ehrenmorden“. Diese sind in ganz Syrien verbreitet, unabhängig davon, wer die Gebiete kontrolliert. „Ehrenmorde“ sind ein deutlicher Indikator für das fortbestehende System von Gewalt und Diskriminierung, das nur durch entschlossene Maßnahmen auf gesetzgeberischer, institutioneller und gesellschaftlicher Ebene beseitigt werden kann. Menschenrechtsorganisationen verzeichnen trotz Änderungen im Strafgesetzbuch weiterhin eine steigende Zahl von „Ehrenmorden“ an Frauen in verschiedenen Regionen Syriens. Mit der Verschärfung des Konflikts haben „Ehrenmorde“ aufgrund der mangelnden Sicherheit, der fehlenden Rechtsstaatlichkeit und der Verbreitung von Waffen zugenommen (Kapitel 13.1 Frauen, Abschnitt Geschlechtsspezifische Gewalt).

2.4.6. Dass der Beschwerdeführerin durch ihre Brüder ehrbezogene Gewalt und Kontrollausübung droht, ergibt sich bereits aus der Zielvereinbarung für die “Vereinbarung der vollen Erziehung” vom XXXX (Beilage zu OZ 68), wonach im Falle einer Entlassung aus der Fremdunterbringung zu einem der Brüder für die Beschwerdeführerin die Gefahr von (ehrbezogener) Gewalt und massiver Kontrollausübung bestehe. Für die Glaubhaftigkeit dieser Feststellung spricht überdies auch, dass der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin vor ihrem obsorgeberechtigten Bruder zumindest zeitweise geheim gehalten wurde (Pkt. 1.3. und beweiswürdigenden Ausführungen Pkt. 2.3.). Dieser Umstand lässt erkennen, dass auch die zuständigen Betreuungseinrichtungen von einer konkreten Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen. Für die Annahme einer konkreten Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin spricht weiters, dass zwei Gefährdungsmeldungen erstattet wurden (Pkt. 1.3.).

Dies deckt sich weiters auch mit den Angaben der sozialpädagogischen Stellungnahme (Beilage zu OZ 51, S. 2) und der Stellungnahme der bevollmächtigten Vertretung vom 22.12.2025 (OZ 22, S. 2f) zur beabsichtigten „Veränderung der obsorgerechtlichen Situation“ und den nachvollziehbar und in sich widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.03.2026 (OZ 44, S. 5f) sowie vom 06.05.2026 (OZ 61, S. 5f). So schilderte sie etwa detailreich und schlüssig, dass sie im Rahmen ihrer Strafverhandlung zur dritten Verurteilung bei der Verabschiedung seitens ihres ältesten Bruders und auch in der Haft telefonisch von ihrer Mutter mit der Aussicht auf Gewalt durch ihre Brüder nach ihrer Haftentlassung konfrontiert wurde (OZ 44, S. 11: BF: Als ich rausgegangen bin, hat er mich umarmt, damit niemand was hören kann und hat gesagt: „Was hast du uns angetan? Wenn du rauskommst, bringe ich dich um.“ BF korrigiert sich ungefragt: Umbringen hat er nicht gesagt, er hat gesagt: „Schau, was ich dir alles antun werde. Und das kann alles sein.“; S. 12: BF: Ich habe neulich mit meiner Mutter geredet, das ist 3-4 Tage her. Sie hat gesagt: „Du bist ins Gefängnis gekommen. Du wirst sehen, was passiert, wenn du rauskommst.“ Ich habe geantwortet: „Ich werde doch nicht zu euch kommen.“ Sie hat daraufhin gesagt: „Du wirst schon sehen, deine Brüder werden dich erwischen.“ Als ich in der WG war, bin ich geschützt worden. Wenn mein Bruder angerufen hat und gesagt, er möchte mit mir reden, haben sie gesagt, dass ich nicht mit ihm reden möchte.).

2.5. Zu den Feststellungen zur Straffälligkeit der minderjährigen Beschwerdeführerin im Bundesgebiet:

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verfehlungen ergeben sich insbesondere aus den drei im Akt einliegenden Strafurteilen (OZ 5, OZ 9, OZ 36) sowie den diesbezüglichen Ausführungen widerspruchsfreien Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (OZ 44, S. 12ff; OZ 61, S. 7ff). Die Feststellung zur Anzeige gegen das Opfer ergibt sich aus der Mitteilung der XXXX (OZ 63).

2.6. Zu den Feststellungen der Fluchtgründe der Beschwerdeführerin:

2.6.1. Die Feststellungen zu ihrer Heimatregion gründen sich - unter Berücksichtigung maßgeblicher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192) - darauf, dass die Beschwerdeführerin im Dorf XXXX südwestlich von Kobane, Gouvernement Aleppo (Beschwerde, S. 2; OZ 44, S. 7) geboren wurde und an keinem anderen Ort in Syrien lebte. Im Jahr 2015 zog die minderjährige Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in die Türkei. Daher ist von der Region um Kobane, Gouvernement Aleppo, als Heimatregion der Beschwerdeführerin auszugehen und als Grundlage für die Prüfung heranzuziehen, ob der Beschwerdeführerin dort asylrelevante Verfolgung droht.

Die Feststellungen zur Kontrollausübung in der Heimatregion der Beschwerdeführerin beruhen auf der Einsicht in die Syria Live Map (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 11.05.2026), der Karte des Cartenters (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/, abgerufen am 11.05.2026) in Zusammenschau mit der EUAA COI Query: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026, Pkt. 3. Territorial control and influence of the SDF/YPG). ). Wie aus der in der EUAA COI Query dargestellten Karte zu den ungefähren Einflussbereichen der SDF/YPG hervorgeht (Quelle: Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 12.03.2026), zählt die Stadt Kobane bzw. der Bereich um Kobane zu den nach den Entwicklungen im Jänner 2026 verbliebenen Einfluss- und Kontrollgebieten der kurdisch geführten SDF/YPG.

Die Feststellungen zur instabilen Sicherheitslage im Norden Syriens beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.02.2026, Kapitel 2 (Länderspezifische Anmerkungen) und Kapitel 4 (Sicherheitslage, Abschnitt Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten) sowie der EUAA_COI_Query_Response, Syria - Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces vom 26.03.2026, Abschnitt 5 (Security situation in former SDF-Controlled areas: Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa, and Hasaka, S. 11–15).

2.6.2. Die unter Pkt. 1.6.2 getroffenen schlussfolgernden Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion in Syrien ergeben sich aus den Feststellungen samt beweiswürdigenden Ausführungen zur Lebensweise der Beschwerdeführerin (Pkt. 1.2. sowie Pkt. 2.2.) und deren Familie (Pkt. 1.4. sowie Pkt. 2.4).

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer Furcht vor Verfolgung im Fall einer Rückkehr nach Syrien erweist sich bei gesamthafter Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als glaubhaft. Ihre Angaben waren hinreichend konkret, nachvollziehbar und in sich stimmig. Sie fügen sich zudem schlüssig in die festgestellten persönlichen Umstände der Beschwerdeführerin sowie in die aus den herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtliche allgemeine Lage in Syrien ein. Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Glaubhaftigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens maßgeblich in Zweifel zu ziehen, sind nicht hervorgekommen.

Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Frauen und Mädchen in Syrien weiterhin unterschiedlichen Formen geschlechtsspezifischer Gewalt durch verschiedene Akteure ausgesetzt sind. Die Berichtslage beschreibt Gewalt gegen Frauen und Mädchen nicht nur im Zusammenhang mit staatlichen oder quasi-staatlichen Akteuren, sondern auch im familiären und gesellschaftlichen Bereich. Genannt werden insbesondere häusliche Gewalt, sexuelle Gewalt und Ausbeutung, Zwangs- und Kinderehen, ehrbezogene Gewalt sowie sogenannte Ehrenmorde. Besonders betroffen sind vulnerable Personen, darunter insbesondere heranwachsende Mädchen. Alleinstehende Frauen und Mädchen ohne wirksamen familiären oder männlichen Schutz sind nach der Berichtslage in besonderer Weise gefährdet, Opfer von Gewalt, Schikane, Belästigung, sexueller Ausbeutung, familiärem Druck oder Zwangsverheiratung zu werden, wobei Armut, Vertreibung, soziale Isolation und fehlender familiärer Rückhalt das Risiko zusätzlich erhöhen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, vom 28.02.2026, Kapitel 13.1 Frauen bzw. „Kinder“/„Minderjährige“, insbesondere zu geschlechtsspezifischer Gewalt, Zwangs- und Kinderehen, häuslicher und ehrbezogener Gewalt).

Auch nach den UNHCR International Protection Considerations vom Mai 2026 können Frauen ohne männliche Unterstützung – abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls – einem erhöhten Risiko geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt sein, insbesondere im Zusammenhang mit Zwangs- und Kinderehe sowie weiteren Formen geschlechtsspezifischer Gewalt (UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 54 f. und S. 78.).

Die dargestellte Berichtslage steht im Einklang mit den individuellen Umständen der Beschwerdeführerin. Sie ist minderjährig, weiblich, alleinstehend und würde nicht in einen tragfähigen familiären Verband zurückkehren. Sie hat Syrien als Kleinkind verlassen und verfügt in ihrer Herkunftsregion, einem Dorf südwestlich von Kobane, über keine Familienangehörigen mehr, die bereit und in der Lage wären, ihr Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt, familiärem Druck oder Zwangsverheiratung zu gewähren.

Risikoerhöhend kommt im Fall der Beschwerdeführerin hinzu, dass diese bereits in Österreich familiärer Gewalt, ehrbezogener Kontrolle und Einschränkungen ihrer persönlichen Freiheit durch ihre Brüder ausgesetzt ist. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich im nahen familiären Umfeld der Beschwerdeführerin bereits ein Ehrenmord ereignet hat. Damit steht fest, dass es im nahen familiären Umfeld der Beschwerdeführerin bereits zu ehrbezogener Gewalt gekommen ist, was ihre Angaben zu einer familiären Gefährdungslage nachvollziehbar und glaubhaft macht.

Die nach den Feststellungen weiterhin bestehenden Kontakte der Brüder nach Syrien sprechen dafür, dass die familiäre Gefährdungslage nicht auf Österreich beschränkt ist, sondern auch im Fall einer Rückkehr Bedeutung erlangen kann. Die Beschwerdeführerin bedarf des Schutzes der Wiener Kinder- und Jugendhilfe und fürchtet nachvollziehbar um ihre persönliche Sicherheit.

Die Gefahr wird dadurch verstärkt, dass die Beschwerdeführerin nach den getroffenen Feststellungen in Österreich sozialisiert wurde und einen Lebensstil sowie Wertvorstellungen entwickelt hat, die mit den in der syrischen Gesellschaft weiterhin vorherrschenden traditionellen Rollen- und Moralvorstellungen nicht in Einklang stehen. Vor dem Hintergrund der Länderinformationen zu Zwangsverheiratung, ehrbezogener Gewalt und familiärer Kontrolle ist nachvollziehbar, dass ein solches Abweichen von erwarteten Verhaltens- und Rollenmustern das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 28.02.2026, Kapitel „Frauen“, insbesondere zu gesellschaftlichen Rollenbildern, Gewalt gegen Frauen, Zwangsverheiratung und ehrbezogener Gewalt).

Hinzu kommt die fallrelevante Sicherheitslage in Nordsyrien, die im Zusammenhang mit der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage das Risiko sexueller Ausbeutung zusätzlich erhöht. Die EUAA bringt diese Faktoren ausdrücklich mit einer erhöhten Gefährdung von Frauen und Mädchen in Verbindung (vgl. EUAA Country Guidance: Syria vom Dezember 2025, S. 51). Für die ehemals von kurdisch geführten Kräften kontrollierten Gebiete, insbesondere Aleppo, Raqqa, Deir ez-Zor und Hasaka, beschreibt die EUAA seit Anfang 2026 eine weiterhin angespannte und volatile Lage. Berichtet werden anhaltend hohe Spannungen zwischen der syrischen Übergangsregierung und den SDF, wiederholte bewaffnete Zusammenstöße, Beschuss, Drohnenangriffe, Sicherheitsvorfälle durch unbekannte Bewaffnete, interkommunale Auseinandersetzungen, Landminenexplosionen sowie Aktivitäten des ISIL. Die Eskalation der Feindseligkeiten führte zu Toten, Verletzten, Vertreibungen und Einschränkungen öffentlicher Versorgung; zudem wird die Kontaminierung mit explosiven Kampfmitteln als erhebliche Gefahr in Nordsyrien beschrieben (vgl. EUAA, COI Query Response – Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas [formerly] controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, Abschnitt 5 „Security situation in former SDF-controlled areas: Aleppo, Deir ez-Zor, Raqqa, and Hasaka“, S. 11–15).

Nach der EUAA-Query Response kam es nach der Eskalation im Jänner 2026 zu großflächigen Vertreibungen; Frauen und Kinder machten einen erheblichen Anteil der Binnenvertriebenen aus. UNFPA wies zudem darauf hin, dass die Feindseligkeiten den Zugang zu Diensten im Bereich sexueller und reproduktiver Gesundheit sowie zu Präventions- und Reaktionsangeboten bei geschlechtsspezifischer Gewalt erheblich eingeschränkt haben, insbesondere für Vertriebene. Auch dies spricht gegen die Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in der Lage wäre, wirksamen Schutz oder ausreichende Unterstützung zu erlangen (vgl. EUAA, COI Query Response – Syria: Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas [formerly] controlled by Kurdish-led forces, 26.03.2026, S. 14 f.).

In einer Gesamtschau der Länderinformationen und der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin ist daher plausibel und nachvollziehbar, dass ihr bei einer Rückkehr nach Syrien als alleinstehendem minderjährigem Mädchen ohne familiären, männlichen oder wirtschaftlichen Rückhalt geschlechtsspezifische Gewalt droht. Die Länderinformationen bestätigen gerade jene Risikofaktoren, die bei der Beschwerdeführerin kumulativ vorliegen: Minderjährigkeit, weibliches Geschlecht, fehlender familiärer Schutz, fehlende wirtschaftliche Absicherung, soziale Isolation, Rückkehr in ein durch volatile Sicherheitslage gekennzeichnetes Umfeld sowie eine in Österreich geprägte Lebensführung, die mit traditionellen familiären und gesellschaftlichen Erwartungen in Konflikt geraten kann. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Syrien nicht wirksam vor familiär veranlasster Zwangsverheiratung, geschlechtsspezifischer und ehrbezogener Gewalt geschützt wäre, findet daher in den herangezogenen Länderberichten eine tragfähige Grundlage.

Vor diesem Hintergrund ist die auch Feststellung plausibel, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehendes minderjähriges Mädchen ohne verfügbaren männlichen familiären Schutz in ihrem Herkunftsgebiet als sozial exponiert, schutzlos und aufgrund ihrer fehlenden Einbindung in die vorherrschende familiäre Ordnung als andersartig wahrgenommen würde. Ebenso lässt sich schlüssig ableiten, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen den ihr drohenden Verfolgungshandlungen und dem von der Gesellschaft als andersartig wahrgenommenen sozialen Status besteht.

Der syrische Staat ist weder willens noch in der Lage, sie vor einer derartigen Gefährdung zu schützen. Frauen sind aufgrund des autoritären politischen Systems und der patriarchalischen Werte in der syrischen Gesellschaft sowohl innerhalb als auch außerhalb ihrer Häuser geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt. Die Beschwerdeführerin hätte daher auch keinen wirksamen staatlichen Schutz gegen Übergriffe zu erwarten.

Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin erweisen sich vor diesem Hintergrund als plausibel. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, das maßgebende Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Ihre Angaben sind detailreich und nachvollziehbar, sie weisen auch im Lichte der maßgeblichen Länderberichte einen realen Hintergrund auf.

In einer Gesamtschau der Angaben der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen wird das Vorbringen zur Furcht vor Verfolgung in Syrien daher in freier Beweiswürdigung als glaubhaft erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt.

Beweiswürdigende Erwägungen zu den weiteren von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Flucht- und Verfolgungsgründen können daher fallbezogen unterbleiben.

2.7. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Aktualität, Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf verschiedenen voneinander unabhängigen Quellen beruhen und ein übereinstimmendes, in sich schlüssiges und nachvollziehbares Gesamtbild liefern, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Quellen konnten daher allesamt dem Verfahren zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

3.2. Zum Vorliegen eines Asylausschlussgrundes

3.2.1. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Gemäß § 17 Abs. 1 StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind gemäß § 17 Abs. 2 StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116).

Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL stellt darauf ab, dass der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.

Unter Berücksichtigung der nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 06.07.2023 zur Rechtssache C-663/21 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246) gelten für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL folgende Kriterien:

Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten.

Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.

Bei der Beurteilung, ob der Fremde „wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet“, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 sowie der sonstigen Vorgaben des Art- 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen.

Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen.

3.2.2. Gegenständlich liegt aus den folgenden Gründen kein Ausschlussgrund gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor:

Hinsichtlich der zweiten Verurteilung der minderjährigen Beschwerdeführerin vom XXXX , zu XXXX (Pkt. 1.5.2.), wonach die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß § 105 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde, scheidet – da es sich hierbei (nur) um ein Vergehen handelt – diese Verurteilung des Beschwerdeführers als Gegenstand der vorliegenden Prüfung aus bzw. ist das Vorliegen eines Ausschlussgrundes zu verneinen.

Bezüglich der ersten Verurteilung der minderjährigen Beschwerdeführerin vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX , und der dritten Verurteilung vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX , liegt – vor dem Hintergrund der konkreten Tatumstände – kein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vor. Dazu im Einzelnen:

Zur ersten Verurteilung (Pkt. 1.5.1.):

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , zu XXXX wurde die minderjährige Beschwerdeführerin nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 2 StGB und nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Diese wurde der Beschwerdeführerin unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass die minderjährige Beschwerdeführerin am XXXX und am XXXX gemeinsam mit anderen jeweils ein weibliches Opfer schwer am Körper verletzt, indem sie das Opfer gegen eine Wand stieß, an dessen Haaren riss und ihm Kniestöße gegen Brust und Gesicht versetzte. Das Opfer erlitt Hämatome und eine blutende Wunde am Zahnfleisch. Es blieb nur deshalb beim Versuch, weil das Opfer sich schützte und dem Grade nach lediglich leicht verletzt wurde. Die Tat wurde von einer Mittäterin gefilmt. Beim zweiten Vorfall griff die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei weiteren Personen ein anderes weibliches Opfer an. Sie rissen es an den Haaren zu Boden und schlugen sowie traten es gegen Kopf und Körper. Auch dieser Vorfall wurde gefilmt. Das Opfer erlitt Kratzer am Rücken und Hämatome im Rippenbereich. Es blieb beim Versuch, weil das Opfer dem Grade nach lediglich leichte Verletzungen erlitt.

Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist und das überwiegende Geständnis gewertet. Erschwerend war das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die Begehung der Taten ohne begreiflichen Anlass.

Das der ersten Verurteilung zugrundeliegende Verbrechen erweist sich – unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – nicht als besonders schwerwiegend:

Die konkreten Tatumstände der ersten Verurteilung lassen nicht auf das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens schließen bzw. ist die Schwelle für das Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 – sowie dies z.B. bei Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub der Fall ist – gegenständlich nicht erreicht. Bei dieser Einschätzung war auch zu berücksichtigen, dass die Tat im Versuchsstadium blieb; auch war die minderjährige Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Verurteilung unbescholten. Zudem wurde über die minderjährige Beschwerdeführerin eine Freiheitsstrafe verhängt, die mit fünf Monaten deutlich am unteren Ende der Strafdrohung von bis zu fünf Jahren angesiedelt ist, und unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Zur dritten Verurteilung (Pkt. 1.5.3.):

Die dritte Verurteilung erfolgte am XXXX , rechtskräftig am XXXX , durch das Landesgericht XXXX zu XXXX . Hierbei wurde die minderjährige Beschwerdeführerin als Mittäterin wegen nach § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihr die durch das Landesgericht für Strafsachen zu XXXX gewährte bedingte Nachsicht (2. Verurteilung) widerrufen. Vom Widerruf der ihr durch das Landesgericht für Strafsachen zu XXXX (1. Verurteilung) gewährten bedingten Nachsicht wurde gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO abgesehen.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich die minderjährige Beschwerdeführerin im Zuge eines abendlichen Parkbesuchs unter Alkohol- und Drogeneinfluss an einem Raufhandel mit vier weiteren Personen beteiligte, nachdem ihr damals minderjähriger Freund mit einem 37- Jährigen Mann in Streit geraten war. Dabei ging die minderjährige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem minderjährigen Freund und einer minderjährigen Bekannten mit Messern gegen letzteren vor. Die minderjährige Beschwerdeführerin hat dem Opfer dadurch in Mittäterschaft mit einer weiteren minderjährigen Täterin eine schwere Körperverletzung, nämlich eine bis in die Muskulatur verlaufende Stichverletzung an der linken Brustkorbhälfte und mehrere Schnittverletzungen an der linken und rechten Hand, am Knie und am Unterschenkel absichtlich zugefügt. Der minderjährige Freund der Beschwerdeführerin hat dadurch versucht, das Opfer zu töten.

Als strafmildernd wurde die geständige Verantwortung der minderjährigen Beschwerdeführerin gewertet. Erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen, der rasche Rückfall der minderjährigen Beschwerdeführerin innerhalb zweier offener Probezeiten und die Verwendung einer Waffe.

Auch das der zweiten Verurteilung zugrunde liegende Verbrechen ist im Lichte der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG nicht als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren:

Zwar ist zu berücksichtigen, dass bei der Tat ein Messer eingesetzt wurde und das Opfer erhebliche, wenngleich nicht lebensbedrohliche Verletzungen erlitt. Ebenso wenig wird verkannt, dass die Beschwerdeführerin dem Opfer vorsätzlich eine schwere Körperverletzung zugefügt hat, deren Schwere nicht verharmlost werden darf. Im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung ist jedoch ebenso einzubeziehen, dass die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt minderjährig war und sich unter Alkohol- und Drogeneinfluss befand. Wenn auch diese Umstände die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdeführerin nicht aufzuheben vermögen, so sind sie doch bei der Beurteilung der Tatschwere entsprechend zu berücksichtigen.

Gegen die Annahme einer besonders schweren Straftat sprechen auch die konkreten Umstände der Tatbegehung im vorliegenden Fall: Die Tat war weder geplant noch gezielt vorbereitet. Auch aus dem Opferprofil ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine besondere Schutzbedürftigkeit oder sonstige Umstände, die die Schwere der Tat zusätzlich erhöhen würden. Beim Opfer handelte es sich um einen 37-jährigen Mann. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Tat gegen eine besonders schutzbedürftige oder vulnerable Person gerichtet hätte, liegen nicht vor. Vielmehr war das Geschehen in eine wechselseitige Konflikt- und Eskalationssituation eingebettet. Dafür spricht insbesondere, dass auch das Opfer im Zusammenhang mit dem Raufhandel wegen Körperverletzung angezeigt wurde. Der Vorfall stellt sich daher nicht als einseitiges Vorgehen gegen eine schutzlose Person dar, sondern als eskalierter Raufhandel im Zuge einer wechselseitigen Auseinandersetzung.

Die Beschwerdeführerin wurde vom Strafgericht für ihr Handeln als Mittäterin verurteilt; dem Wahrspruch der Geschworenen lässt sich auch nicht entnehmen, dass sie innerhalb des Tatgeschehens eine führende oder tatprägende Rolle eingenommen hätte. Vielmehr wurde der Haupttäter wegen des deutlich schwerer wiegenden Tatvorwurfs des versuchten Mordes verurteilt.

Ebenso ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin gemeinsam mit zwei weiteren Personen gegen das Opfer vorging, ist im konkreten Kontext zu würdigen. Dem 37-jährigen Opfer standen zwei 15-jährige Mädchen sowie ein 17-jähriger Bursche gegenüber, wobei sich jedenfalls die Beschwerdeführerin zum Tatzeitpunkt in einem durch Alkohol und Drogen beeinflussten Zustand befand. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres von einem die Tat zusätzlich erschwerenden Macht- oder Überlegenheitsverhältnis zulasten des Opfers ausgegangen werden.

Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist schließlich ihr Nachtatverhalten zu berücksichtigen. Sie legte ein Geständnis ab und stellte sich aus eigenem Antrieb der Polizei. Dieses Verhalten spricht dafür, dass sie den Unrechtsgehalt ihres Handelns reflektiert, Verantwortung übernommen und Reue gezeigt hat. Es lässt daher gerade nicht auf eine ablehnende oder gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten schließen, sondern vielmehr auf Einsichtsfähigkeit und eine erkennbare Distanzierung vom Tatgeschehen.

Auch vor dem erkennenden Gericht zeigte die minderjährige Beschwerdeführerin Schuldeinsicht, Unrechtsbewusstsein oder Verantwortungsübernahme (vgl. OZ 44, S. 15: BF: „[…] Ich habe nicht gewusst, was ich machen soll. Ich habe nicht schlafen können. Ich habe gedacht, wie es ihm geht, was ihm passiert ist. Aus dem Grund bin ich dann zur Polizei gegangen.“). So beschreibt sie etwa, im Tatmoment sei ihr nicht bewusst gewesen, dass das Opfer möglicherweise sterben könnte. Später sei ihr dies jedoch bewusst geworden. Sie habe dem Mann keinen Schaden zufügen wollen, sie habe „seinen Schmerz gespürt“ und verstehe auch, dass sie für ihre Tat im Gefängnis sitzt. Ihre Inhaftierung sehe sie als Folge ihres eigenen Handelns. Sie gibt an, sie versuche nun, „alles in Ordnung zu bringen“. Zu den aus der Verurteilung gezogenen Lehren erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe sehr viel gelernt. Sie nennt dabei „falsche Freunde“ und erklärt, dass sie sich zukünftig an einem Streit nicht mehr beteiligen sollte. Stattdessen werde sie in Zukunft „eine andere Lösung suchen oder die Polizei holen“ (OZ 44, S. 14ff).

Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände der konkreten Straftat wird nach Ansicht des erkennenden Gerichts vorliegend jener außerordentliche Schweregrad für ein „besonders schweres Verbrechen“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht erreicht, wie dies bei Straftaten gegeben ist, die die gesellschaftliche Rechtsordnung am stärksten beeinträchtigen, wie dies z.B. Tötungsdelikten, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub gegeben ist. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass über die minderjährige Beschwerdeführerin für diese Tat mit drei Jahren eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die im unteren Drittel der Strafdrohung von bis zu 10 Jahren angesiedelt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass die von der minderjährigen Beschwerdeführerin begangenen Verbrechen – jedes für sich genommen, da eine kumulierende Betrachtung ausscheidet – nicht den nach der höchstgerichtlichen Judikatur geforderten außerordentlichen Schweregrad aufweisen; die hohe Schwelle eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist fallgegenständlich (gerade) nicht erreicht. Da hinsichtlich der ersten und dritten Verurteilung kein „besonders schweres Verbrechen“ vorliegt, konnte auch die Prüfung einer Gefahrenprognose entfallen.

3.2.3. Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 darstellt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. VwGh 24.03.2025, Ra 2025/20/0059 mit Hinweis auf die Rechtssache C-454/23, EuGH vom 27.02.2025). Aus dem Gebrauch eines Messers allein kann nicht auf eine maßgebliche Gefahr für die nationale Sicherheit der Republik Österreich geschlossen werden.

3.2.4. Ein Asylausschlussgrund nach § 6 AslyG 2005 liegt nicht vor.

3.3. Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten:

3.3.1. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (vgl. VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinn des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Statusrichtlinie). Eine Verfolgung kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Statusrichtlinie auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, sofern diese so gravierend ist, dass die betroffene Person in ähnlicher Weise betroffen ist wie durch eine Verfolgungshandlung im Sinne Art. 9 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie. Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß Art. 9 Abs. 2 Statusrichtlinie etwa physische oder psychische Gewalt, diskriminierende staatliche Maßnahmen, unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, die Verweigerung wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes, bestimmte Formen der Strafverfolgung wegen Militärdienstverweigerung sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Für die Asylgewährung kommt es weiters auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person im Zeitpunkt der Entscheidung bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284, mwN). Relevant kann also nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN; sowie unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.02.2023, E 3307/2022).

In gleicher Weise setzt auch der Unionsgesetzgeber in der Statusrichtlinie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine im Entscheidungszeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungshandlung gemäß Art. 9 (oder das Fehlen von Schutz vor solch einer Handlung) voraus, die gemäß Art. 9 Abs. 3 in einer Verknüpfung zu den in Art. 10 genannten Verfolgungsgründen stehen muss (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, Rz 27).

Eine Verfolgungsgefahr muss nicht zwingend aus Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, die gegen den Einzelnen gesetzt werden. Auch eine Bedrohung der Angehörigen einer bestimmten Personengruppe kann eine Verfolgungsgefahr begründen. Eine derartige Gruppenverfolgung kann darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte – unabhängig von individuellen Momenten – solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Bei der Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten (etwa ethnischen) Gruppe glaubhaft ist, spielen Häufigkeit und Intensität der bereits dokumentierten Übergriffe auf Mitglieder dieser Gruppe im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle.

Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende Gruppenverfolgung, hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. In diesem Fall genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH 12.03.2021, Ra 2020/19/0315, mwN). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe allerdings nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 03.07.2023, Ra 2023/14/0182), mag auch eine Diskriminierung oder eine Verfolgung von Personen, die ein gemeinsames Merkmal teilen, einen relevanten Faktor bei der Prüfung darstellen, ob es sich bei der in Rede stehenden Gruppe im Hinblick auf die sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen des betreffenden Herkunftslands offensichtlich um eine gesonderte Gruppe handelt (EuGH 16.01.2024, C-621/21, WS, Rn. 56).

3.3.2. In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Syrien als alleinstehendes minderjähriges Mädchen in Syrien geschlechtsspezifische Gewalt drohe. Sie bedürfe bereits in Österreich als Minderjährige des Schutzes der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, unter anderem weil ihre Wertvorstellungen nicht mit jenen ihrer Kernfamilie übereinstimmten, und fürchte um ihre persönliche Sicherheit. Die von der Kernfamilie ausgehende Gefährdung könne auch in Syrien fortwirken. Es sei davon auszugehen, dass ihre Familie sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien dort gegen ihren Willen verheiraten würde. Es sei auch von einem hohen Risiko ehrbezogener Gewalt auszugehen.

3.3.3. Ausgehend von den dargestellten rechtlichen Voraussetzungen ergibt sich im Lichte des festgestellten Sachverhalts, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin als alleinstehendes minderjähriges Mädchen vor asylrelevanter Verfolgung in Syrien berechtigt ist:

3.3.3.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, droht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion nach Syrien als alleinstehendes minderjähriges Mädchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsverheiratung und Ehrenmord. Derartige Handlungen erreichen ihrer Art und Schwere nach grundsätzlich die für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erforderliche Schwere (vgl. VwGH 23.10.2024, Ra 2021/20/0425; VwGH 23.10.2024, Ra 2022/20/0028). Dies steht auch im Einklang mit der aktuellen EUAA Country Guidance zu Syrien, wonach bestimmte Handlungen, denen Frauen und Mädchen in Syrien ausgesetzt sein können, ihrer Schwere nach als Verfolgung zu qualifizieren sind, insbesondere außergerichtliche Tötungen und Ehrenmorde, sexuelle Ausbeutung, Zwangs- und Frühehen sowie bestimmte Formen häuslicher und sexueller Gewalt (vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, December 2025, Kapitel 4.10. Women and Girls). Auch UNHCR geht davon aus, dass Frauen und Mädchen ohne tatsächliche familiäre Unterstützung abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalls wahrscheinlich internationalen Flüchtlingsschutz benötigen, wenn ihnen Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihrer politischen oder unterstellten politischen Meinung und/oder ihrer Religion droht (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic – Update VI, März 2021, S. 173 f, Rz 774).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 Abs. 2 lit. a und lit. f der Statusrichtlinie drohen.

3.3.3.2. Damit bleibt zu prüfen, ob die der Beschwerdeführerin in ihrer Herkunftsregion drohenden Verfolgungshandlungen sich mit einem Verfolgungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 Statusrichtlinie verknüpfen lässt (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108).

Die Beschwerdeführerin begründet ihre behauptete Furcht vor Verfolgung maßgeblich damit, dass ihr in Syrien als alleinstehendes minderjähriges Mädchen ohne Unterstützung (männlicher) Familienangehöriger geschlechtsspezifische Gewalt drohe, und macht damit implizit die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe geltend.

3.3.3.3.1. Zur Auslegung des Begriffs der „sozialen Gruppe“ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen. Damit das Vorliegen einer „sozialen Gruppe“ im Sinn dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe „angeborene Merkmale“ oder einen „Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, „die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten“. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2022/19/0209, mwN und VwGH 12.05.2025, Ra 2022/20/0289).

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 27. März 2025, C-217/23, unter anderem die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2023, EU 2023/0001 (Ra 2022/20/0289), vorgelegten Fragen, nach welchen Kriterien das Vorliegen einer „deutlich abgegrenzten Identität“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU zu prüfen sei und nach welchen Kriterien sich die Beurteilung, ob im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Richtlinie 2011/95/EU eine Gruppe als „andersartig“ betrachtet werde, beantwortet.

Je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen, insbesondere den sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen, können sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen - etwa den Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben oder auch den Umstand, sich tatsächlich mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern zu identifizieren -, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie zugehörig angesehen werden (vgl. EuGH 27.3.2025, C-217/23, Rn 34).

3.3.3.3.2. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Frauen und Mädchen in Syrien aufgrund der anhaltenden Konfliktfolgen, der geschwächten staatlichen Schutzstrukturen, der prekären Sicherheits- und Versorgungslage sowie fortbestehender patriarchaler Gesellschafts- und Familienstrukturen einem besonderen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt, sexueller Belästigung, Ausbeutung und sozialer Stigmatisierung ausgesetzt sind. Die Berichtslage beschreibt dabei nicht nur allgemeine Formen von Gewalt gegen Frauen und Mädchen, sondern auch schwerwiegende geschlechtsspezifische Eingriffe wie Zwangs- und Kinderehen, häusliche Gewalt, ehrbezogene Gewalt bis hin zu sogenannten Ehrenmorden.

Dies gilt in gesteigertem Maß für alleinstehende Frauen und Mädchen. Ein erhöhtes Risiko besteht insbesondere bei Vorliegen zusätzlicher Risikofaktoren wie Minderjährigkeit, wirtschaftliche Abhängigkeit, soziale Isolation, Rückkehr ohne tragfähiges Schutznetz, instabile Sicherheitslage sowie eine Lebensführung, die von den im Herkunftsgebiet vorherrschenden traditionellen Rollen- und Moralvorstellungen abweicht. Bei einer solchen Kumulation von Umständen ist nach der Berichtslage von einem deutlich erhöhten Risiko auszugehen, ohne dass ein ausreichender staatlicher oder sonstiger wirksamer Schutz verfügbar wäre.

3.3.3.3.3. Ausgehend von diesen Länderfeststellungen erfüllen alleinstehende minderjährige Mädchen in Syrien ohne verfügbaren männlichen familiären Schutz aus den folgenden Erwägungen die Voraussetzungen einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. d Statusrichtlinie:

Das weibliche Geschlecht sowie die Stellung als alleinstehende Minderjährige ohne verfügbaren männlichen familiären Schutz knüpfen an Merkmale an, die der Beschwerdeführerin nicht oder jedenfalls nicht zumutbar abverlangt werden können. Darüber hinaus ergibt sich aus den Feststellungen zur syrischen Gesellschaft, insbesondere zu den dort bestehenden sozialen, moralischen und familiären Normen, dass minderjährige Mädchen in einer solchen Lage nicht lediglich individuell gefährdet sind, sondern als von den gesellschaftlich erwarteten Schutz-, Abhängigkeits- und Rollenstrukturen abweichend wahrgenommen werden. Sie weisen daher in Syrien eine deutlich abgegrenzte Identität auf, weil sie aufgrund ihres Alters und des Fehlens eines tragfähigen männlichen Schutzes und ihrer damit verbundenen sozialen Stellung von einem maßgeblichen Teil der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Als minderjähriges alleinstehendes Mädchen ohne männlichen Schutz und familiäre Unterstützung in Syrien ist die Beschwerdeführerin dieser sozialen Gruppe zugehörig.

Auch der erforderliche kausale Zusammenhang zwischen ihrer Zugehörigkeit zu dieser sozialen Gruppe und den drohenden Verfolgungshandlungen ist gegeben. Nach den Länderinformationen sind alleinstehende Frauen und Mädchen ohne männlichen familiären Rückhalt einem Risiko geschlechtsspezifischer Verfolgungen ausgesetzt, weil ihnen die in den maßgeblichen gesellschaftlichen Strukturen erwartete familiäre Einbindung und männliche Schutz- bzw. Kontrollinstanz fehlt. Die drohenden Verfolgungshandlungen sind daher nicht gruppenbegründend, sondern Folge der gesellschaftlichen Zuschreibung und Behandlung dieser Personengruppe.

3.3.3.4. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der minderjährigen alleinstehenden Mädchen ohne wirksame familiäre bzw. männliche Unterstützung in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht. Sie befindet sich daher aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, nach Syrien zurückzukehren.

3.4. Aufgrund des der Beschwerdeführerin zukommenden Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).

3.5. Da auch keine Hinweise auf das Vorliegen von in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründen (vgl. Pkt. 3.1. des Erkenntnisses) vorliegen, war der Beschwerde stattzugeben, und der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführerin kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes unmittelbar zu, ohne dass die gesonderte Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0373).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist vor allem im Bereich der Tatsachenfragen, konkret im Bereich der Beweiswürdigung der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und in der Auswertung der maßgeblichen Länderberichte, zu verorten. Die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, die grundsätzlich – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2023/14/0440). Gleiches gilt für die Frage, ob ein besonders schweres Verbrechen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliegt (vgl. VwGH 24.03.2025, Ra 2025/20/0059).

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