Bundesverwaltungsgericht I417 2318780-1

I417 2318780-1Tribunal Administrativo Federal11 de jun. de 2026

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Regest

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung ersatzlose Teilbehebung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz

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Bundesverwaltungsgericht I417 2318780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I417.2318780.1.00

Spruch

I417 2318780-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER (RV1) und den Verein SUARA (RV2), Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

III. XXXX wird gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Die Spruchpunkte V. bis VIII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach der Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.05.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz unter der Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Kenia“. Er begründete diesen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass seine Mutter nach dem Tod seines Vaters von dessen Familie beschuldigt worden sei, diesen umgebracht zu haben. Seine gesamte Familie sei verfolgt worden und hätten sie ihr Dorf verlassen müssen. Danach sei es ihnen finanziell sehr schlecht gegangen. Aus diesem Grund habe er Kenia verlassen.

2. Am 26.05.2015 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) ein auf Art. 13 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in der Folge: Dublin-III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Mit Schreiben vom 29.06.2015 stimmten die spanischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu. Aus dem Schreiben ging hervor, dass der Beschwerdeführer in Spanien einen anderen Familiennamen und ein anderes Geburtsdatum angegeben habe.

3. Mit Bescheid vom 15.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO Spanien zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des Antragstellers gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I. Nr. 100/2005 (FPG) idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2015, GZ: W161 2116439-1/2E, gemäß § 5 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 und § 61 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als unbegründet abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer tauchte daraufhin unter, wobei er am 09.12.2015 im Bundesgebiet polizeilich aufgegriffen und wegen des Verdachts der Begehung von SMG-Delikten festgenommen wurde. Er wurde schließlich am 10.03.2016 nach Verbüßung einer Haftstrafe auf dem Luftweg nach Spanien überstellt.

5. Am 15.11.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle erneut im österreichischen Bundesgebiet angehalten und über ihn die Schubhaft verhängt. Aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 23.11.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, den er auf die bereits im Vorverfahren angeführten Fluchtgründe stützte.

6. Die belangte Behörde beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den Sprachkompetenzen und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers und führte dieser in seinem Gutachten vom 25.02.2017 im Wesentlichen aus, dass keine tragfähigen Hinweise auf behauptete Teilsozialisierungen in Kenia, Algerien oder Marokko vorlägen und der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Süden Nigerias hauptsozialisiert wurde.

7. Am 01.03.2017 wurde das Asylverfahren in Österreich zugelassen und wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 ausgesprochen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen wird. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Darüber hinaus wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und gegen ihn ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs der Bescheid in Rechtskraft erster Instanz.

8. Am 16.08.2018 erfolgte die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria.

9. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt abermals in das Bundesgebiet ein und wurde am 28.03.2022 vom Landesgericht XXXX wegen § 15 StGB iVm § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG sowie §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

10. Am 24.05.2023 stellte er den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Rahmen der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2023 wie folgt: „Weil meine Familie in Afrika mich verstoßen hat, weil die Befürchtung besteht, dass ich HIV-positiv bin und die Leute in Afrika Angst vor dieser Krankheit haben. Mir wurde mit dem Umbringen gedroht wegen dieser Krankheit. Darum möchte ich in Österreich Asyl beantragen. Es besteht auch die Vermutung, dass meine jetzige Freundin mich mit dem Virus HIV angesteckt hat. Leider habe ich noch kein Testergebnis bekommen und daher weiß ich auch nicht den weiteren Verlauf meiner Krankheit. Die 13-jährige Tochter von meiner Freundin hat mit mir nichts zu tun, ich bin lediglich der Stiefvater. Meine leibliche 8-jährige Tochter lebt in Spanien und meine Frau hat das Sorgerecht.“

11. Daraufhin tauchte der Beschwerdeführer unter und begründete keinen Wohnsitz in Österreich, weshalb das Asylverfahren am 14.08.2023 gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt wurde. Aufgrund einer aufrechten Meldeadresse seit 14.01.2025 wurde das Asylverfahren schließlich am 04.04.2025 wiederaufgenommen.

12. Am 07.07.2025 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, in welcher er befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen die bereits im Rahmen der Erstbefragung am 12.06.2023 erwähnten Gründe zu Protokoll gab. Ergänzend führte er an, dass er mit der in Österreich aufenthaltsberechtigten XXXX , geb. am XXXX , verlobt sei und der gemeinsame Sohn am XXXX in XXXX geboren worden sei.

13. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 31.07.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.)

14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (RV1) am 28.08.2025 in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte Rechtswidrigkeit.

15. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2025, GZ: I417 2318780-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung bis zum Abschluss einer mündlichen Verhandlung zuerkannt.

16. Am 24.10.2025 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung (RV2) sowie einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Igbo sowie der Pfingstkirche an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen, welche einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer HIV-Infektion leidet. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt vor.

Nach einem drei- bis vierjährigen Grundschulbesuch arbeitete er in Nigeria als Landwirt, wobei er über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Seine Eltern und seine Geschwister leben nach wie vor in Nigeria, wobei derzeit kein Kontakt zu seinen Verwandten besteht.

Der Beschwerdeführer reiste im Februar 2015 illegal über Spanien in das Gebiet der Mitgliedsstaaten ein und begab sich in der Folge in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 19.05.2015 unter einer Alias-Identität einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen des durchgeführten Dublin-Verfahrens wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung einer Haftstrafe am 10.03.2016 auf dem Luftweg nach Spanien rücküberstellt.

Der Beschwerdeführer wurde nach illegaler Einreise am 15.11.2016 im Zuge einer Personenkontrolle abermals in Österreich angehalten, woraufhin er am 23.11.2016 aus dem Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zwischenzeitlich reiste der Beschwerdeführer abermals nach Spanien, wo er am 04.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte, wobei ihm ein Aufenthaltstitel von 04.10.2017 bis 17.11.2017 bewilligt wurde.

Der Asylantrag des Beschwerdeführers in Österreich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängt, wobei dieser Bescheid mit 22.12.2017 in Rechtskraft erwuchs. Am 16.08.2018 erfolgte seine Abschiebung nach Nigeria.

Der Beschwerdeführer reiste jedoch abermals zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2020 illegal nach Österreich ein und war in weiterer Folge erst zwischen 19.12.2021 und 19.06.2023 in verschiedenen Justizanstalten gemeldet, wobei er am 25.04.2023 den gegenständlichen Asylantrag stellte. Im Zeitraum 19.06.2023 bis 13.01.2025 verfügte er wiederum über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit einer Frau namens XXXX standesamtlich verheiratet ist. Aus der früheren Beziehung mit A.C. entstammt jedoch ein gemeinsames Kind, wobei seine Ex-Partnerin und die gemeinsame Tochter in Spanien leben, der Beschwerdeführer nur spärlichen Kontakt zu seiner Tochter unterhält sowie unregelmäßige Unterhaltszahlungen leistet.

Der Beschwerdeführer führt seit dem Jahr 2020 eine Beziehung mit der in Österreich wohnhaften XXXX , StA. Tansania, geb. am XXXX , wobei der gemeinsame Sohn XXXX , StA. Tansania, am XXXX in Österreich geboren wurde. Seine Lebensgefährtin verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, wohingegen sein Sohn eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus innehat. Der Beschwerdeführer, seine Lebensgefährtin und der gemeinsame Sohn leben mit der 16-jährigen Tochter seiner Lebensgefährtin aus voriger Beziehung in einer Wohnung in XXXX , wobei der gemeinsamen Haushalt zumindest seit 14.01.2025 besteht. Der Beschwerdeführer ist in die Haushaltsführung sowie die tägliche Betreuung und Versorgung seines Sohnes eingebunden und arbeitet in diesem Zusammenhang auch mit der XXXX zusammen. Seine Lebensgefährtin ist bereits seit dem Jahr 2009 in Österreich meldebehördlich erfasst, befand sich seither in einer Vielzahl von Arbeitsverhältnissen und bezog immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt erhielt sie pauschales Kinderbetreuungsgeld.

Nicht festgestellt werden kann, ob ein Onkel des Beschwerdeführers gegenwärtig in Österreich lebt.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Kenntnisse der deutschen Sprache und besuchte bislang auch keinen Deutschkurs. Er ist kein Mitglied in einem Verein und erbringt keine ehrenamtlichen oder freiwilligen Leistungen. Er war im Bundesgebiet bislang nicht legal erwerbstätig und bezieht gegenwärtig keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 22.10.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar (I.) am 13.09.2015 gewerbsmäßig Kokain mit dem Wirkstoff Cocain in einer Menge von 15 Kugeln an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereitgehalten zu haben, und (II.) am 12.09.2015 Marihuana mit den Wirkstoffen THCA und Delt-9-THC in einer Menge von 1,9 Gramm (bto) und vier Kugeln Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, erworben und besessen zu haben, wobei er diese Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging. Als mildernd wurden das Geständnis und der bisherige tadellose Lebenswandel des Beschwerdeführers gewertet, wohingegen das Zusammentreffen von zwei Vergehen als erschwerend ins Gewicht fiel.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.12.2015 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Überdies wurde die Dauer der Probezeit der bedingten Nachsicht zu XXXX auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer hat am 09.12.2015 vorschriftswidrig gewerbsmäßig Kokain mit dem Wirkstoff Cocain anderen überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler zwei Kugeln mit insgesamt 0,7 Gramm um EUR 20,00, bzw. zu überlassen versucht, und zwar zumindest weitere dreizehn Kugeln mit insgesamt 5,0 Gramm, indem er das Suchtgift im Mund an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf an unbekannte Abnehmer bereithielt. Als mildernd wurde sein Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes und sein Alter unter 21 Jahren berücksichtigt, wohingegen als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall, die Tatbegehung während offener Probezeit und das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen gewertet wurden.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.06.2018 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und des Verbrechens des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. So hat der Beschwerdeführer falsche Urkunden im Rechtsverkehr durch Vorweisen beim Einchecken von Fluggepäck zum Beweis der Tatsache seiner Identität und seines Rechtes auf ungehinderte Reisebewegung gebraucht, und zwar den auf den Namen E.J. lautenden italienischen Konventionsreisepass, die italienische ID-Karte und einen italienischen Aufenthaltstitel, sowie einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, und zwar die auf M.M. ausgestellte weiße Asylberechtigungskarte.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB und wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt. Im Rahmen der Strafbemessung wurde als mildernd neben dem teilweisen Geständnis sowie der teilweisen Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Als erschwerend fielen das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen, die mehrfache Überschreitung der Grenzmenge sowie drei Vorstrafen, wovon zwei einschlägig sind, ins Gewicht.

Der Beschwerdeführer wurde schuldig erkannt, vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 2,57% Diacetylmorphin und 0,4 % Monoacetylmorphin sowie Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 34,88 % in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht haben, und zwar indem er dem abgesondert verfolgten J.F. zwischen Juni 2021 und 19.12.2021 zwölf Kugeln mit insgesamt 3,6 Gramm netto Heroin und zwölf Kugeln mit insgesamt 4,8 Gramm netto Kokain, bzw. dem abgesondert verfolgten C.S. zwischen Juli 2021 und 19.12.2021 350 Kugeln mit insgesamt 105 Gramm netto Heroin und 120 Kugeln mit insgesamt 48 Gramm netto Kokain bzw. der abgesondert verfolgten M.P. während eines nicht mehr festzustellenden Zeitraums bis 19.12.2021 zumindest drei Kugeln Heroin mit 0,9 Gramm netto zum Preis von EUR 60,-- verkaufte. Zudem hielt er am 19.12.2021 weitere 14 Kugeln mit insgesamt 10,4 Gramm netto Heroin und 18 Kugeln mit insgesamt 10,6 Gramm netto Kokain zum Zwecke des unmittelbar bevorstehenden Weiterverkaufs an C.S. bzw. andere Abnehmer bereit. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Suchtgift, und zwar Heroin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 2,68% Diacetylmorphin und 0,4% Monoacetylmorphin und Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgrad von 35,14% zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis zum 19.12.2021 besessen, indem er zwei Säckchen mit insgesamt 1,4 Gramm netto Heroin und sieben Kugeln mit insgesamt 4,0 Gramm netto Kokain in der von ihm benützten Unterkunft verwahrte.

Der Beschwerdeführer war in den Zeiträumen 13.09.2015 bis 22.10.2015, 10.12.2015 bis 10.03.2016, 19.12.2021 bis 19.06.2023 in verschiedenen österreichischen Justizanstalten meldebehördlich erfasst, wobei er sich seit seiner Enthaftung am 19.06.2023 in Österreich wohlverhalten hat.

1.2. Zu den Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Nigeria Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Im Fall seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Nigeria wird der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Sicherheitslage:

Neben bzw. zum Teil aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage sieht sich Nigeria mit einer beispiellosen Welle unterschiedlicher, sich überschneidender Sicherheitskrisen konfrontiert. Fast jeder Teil des Landes ist aktuell von Gewalt und Kriminalität betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024). Dies umfasst Banditentum (EUAA 6.2024), (Kindes)Entführungen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Raub, Klein- und Cyberkriminalität (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024), Verbrechen, Terrorismus/Aufstände, Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen, Landstreitigkeiten (ÖB Abuja 10.2024; vgl. EUAA 6.2024, FH 2025), Ausbruch von Krankheiten, Proteste und Demonstrationen. In jüngster Zeit konnte eine Eskalation von einigen Konflikten beobachtet werden. In vielen Konflikten und Spannungen in Nigeria wird die Religion als mobilisierender Faktor eingesetzt. Dies gilt vor allem für den Konflikt im Nordosten mit der anhaltenden Präsenz und Gewalt durch Boko Haram und den Islamic State West Africa Province (ISWAP) sowie in Zentralnigeria zwischen überwiegend muslimischen, nomadischen Hirten und überwiegend christlichen Bauern im Kampf um knappe Ressourcen (ÖB Abuja 10.2024). Den nigerianischen Sicherheitskräften wurden Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, darunter wahllose Luftangriffe (EUAA 6.2024).

Demonstrationen und Proteste sind insbesondere in Abuja und Lagos, aber auch in anderen großen Städten möglich und können zu gewalttätigen Auseinandersetzungen führen (AA 7.5.2025). Politische Kundgebungen, Proteste und gewalttätige Demonstrationen können im ganzen Land unangekündigt stattfinden (FCDO 13.6.2025). Im Zusammenhang mit den #EndBadGovernance-Protesten war es in der Woche ab dem 1.8.2024 an mehreren Orten in Nigeria zu, zum Teil gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften gekommen, bei denen laut Medienberichten mindestens sieben Menschen ums Leben gekommen sind. Sicherheitskräfte hatten mehr als 700 Personen festgenommen. Die Bevölkerung Nigerias leidet derzeit unter einer Wirtschaftskrise (BAMF 9.9.2024). Medienberichten zufolge haben Polizeikräfte am 1.10.2024 Tränengas gegen Hunderte von Personen eingesetzt, die an der sogenannten #FearlessInOctober-Demonstration in der Hauptstadt Abuja teilnahmen. Die seit Wochen vor allem über soziale Medien angekündigten und organisierten Proteste an Nigerias Unabhängigkeitstag sind Teil einer landesweiten Bewegung, die u. a. ein Ende der hohen Lebenshaltungskosten sowie eine bessere Regierungsführung fordert. Die Demonstrationen vom 1.10.2024 stehen in Zusammenhang mit den o.g. mehrtägigen #EndBadGovernance-Demonstrationen, bei denen mehrere Personen zu Tode kamen (BAMF 7.10.2024).

Zwischen Juli 2023 und Juni 2024 wurden in Nigeria in 1.130 registrierten Entführungsfällen 7.568 Personen entführt (im Vergleich 2023: 3.620 Personen in 582 Fällen). Mehr als die Hälfte der Entführungen fand in den drei Bundesstaaten Zamfara und Katsina (beide im Nord-Westen) und Kaduna (im Zentrum des Landes) statt. Meist sind die Entführungen mit Lösegeldforderungen verbunden. Die Dunkelziffer der tatsächlichen Entführungen dürfte deutlich höher liegen, da Lösegeldzahlungen seit April 2022 unter Strafe stehen und daher Betroffene Entführungen oftmals nicht bekannt geben (ÖB Abuja 10.2024).

Im Nordosten, im Nordwesten und im Zentrum Nigerias verschlechtert sich die Sicherheitslage (AA 8.1.2025). Die größte terroristische Bedrohung in Nigeria geht von ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz) und Boko Haram aus, die ihre Basis in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa [Anm.: im Nordosten Nigerias] haben. Seit 2021 gibt es auch Angriffe von Terrorgruppen in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Kogi, Bauchi, Ondo, Zamfara, Taraba, Jigawa, Sokoto, Edo und Kano, wie auch im Federal Capital Territory (FCT) (FCDO 13.6.2025). ISWAP, Boko Haram und Ansaru setzen ihre Angriffe auf nigerianische Regierungs- und Sicherheitskräfte und Zivilisten in den nördlichen und zentralen Regionen Nigerias fort. Bei den Angriffen der Boko Haram wird offenbar nicht zwischen Zivilisten und Regierungsbeamten unterschieden, während die ISWAP ihre Angriffe im Allgemeinen auf die Regierung und die Sicherheitskräfte konzentriert und ihre Bemühungen um die Einrichtung von Schattenregierungsstrukturen ausweitet. Im Jahr 2022 bekämpften sich Boko Haram und ISWAP weiterhin gegenseitig, wobei Boko Haram erheblich geschwächt wurde, während ISWAP seine geografische Präsenz ausgeweitet hat (USDOS 30.11.2023).

Im Jahr 2023 wurden im Nordwesten Banditenbanden für Entführungen, sexuelle Gewalt und Plünderungen verantwortlich gemacht, während im Nordosten ein Wiedererstarken des ISWAP zu verzeichnen war. Die Nord-Zentral-Region und der Nordwesten waren die beiden geopolitischen Zonen, die am stärksten vom Banditentum betroffen waren (EUAA 6.2024). Im Nordwesten des Landes ist organisierte Bandenkriminalität präsent, v. a. in den Bundesstaaten Zamfara, Katsina und Kaduna. Bei schweren Überfällen auf Dörfer werden dabei regelmäßig Zivilisten getötet, verschleppt und vertrieben (AA 8.1.2025). Der Nordwesten Nigerias (Bundesstaaten: Kaduna, Kano, Jigawa, Kebbi, Sokoto, Zamfara) erlebt einen komplexen, multidimensionalen Konflikt, den verschiedene Banden und ethnische Milizen gegen die Regierung führen. Trotz der sich konstant verschlechternden Situation infolge der hohen Anzahl an Überfällen mit Schwerverletzten und Toten bekommt dieser Konflikt im Vergleich zum Terrorismus-Problem wenig Aufmerksamkeit von der internationalen Gemeinschaft (ÖB Abuja 10.2024).

Seit vielen Jahren gibt es in Nigeria gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen nomadischen Viehhirten (muslimische Hausa und Fulani) und sesshaften Bauern (überwiegend christlich). Der Konflikt breitet sich im ganzen Land aus, aber vor allem der „Middle Belt“ in Zentralnigeria ist besonders betroffen (ÖB Abuja 10.2024; vgl. FH 2024). Im Middle Belt und in der Nord-Zentral-Region setzte sich der Konflikt zwischen Bauern und Hirten fort, bei dem es zu Todesfällen kommt (EUAA 6.2024). Beide Seiten machen sich Hassreden und Gewaltverbrechen schuldig. Standen zu Beginn vor allem die Bundesstaaten Kaduna und Plateau im Zentrum der Auseinandersetzungen, haben sich diese südlich nach Nasarawa, Benue, Taraba und Adamawa ausgeweitet (AA 8.1.2025). Bei Zusammenstößen um begrenzte Ressourcen wurden bereits Tausende Menschen getötet sowie Sachbeschädigungen, Brandschatzungen und Vergewaltigungen begangen (ÖB Abuja 10.2024). Es handelt sich hierbei inzwischen um den Konflikt mit den meisten Todesopfern im Land (AA 8.1.2025).

Die Lage im Südosten des Landes („Biafra“) bleibt latent konfliktanfällig. In Nigeria selbst haben die Auseinandersetzungen zwischen Regierung und der seit 2017 als „terroristische Vereinigung“ verbotenen IPOB (Indigenous People of Biafra) zugenommen (AA 8.1.2025). Es besteht eine hohe Gefahr für Entführungen und bewaffnete Angriffe auf Öl- und Gasanlagen im Nigerdelta. Dies gilt auch für Anlagen auf See (FCDO 13.6.2025). Im Niger-Delta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption (AA 8.1.2025).

Die Kriminalitätsrate in Nigeria ist sehr hoch, die allgemeine Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren laufend verschlechtert. In allen Regionen können unvorhersehbare lokale Konflikte aufbrechen. Ursachen und Anlässe der Konflikte sind meist politischer, wirtschaftlicher, religiöser, gesellschaftlicher oder ethnischer Art. Insbesondere die Bundesstaaten Zamfara, das westliche Taraba und das östliche Nasarawa, das nördliche Sokoto und die Bundesstaaten Plateau, Kaduna, Benue, Niger und Kebbi sind derzeit von bewaffneten Auseinandersetzungen bzw. inner-ethnischen Konflikten zwischen nomadisierenden Viehzüchtern und sesshaften Farmern sowie organisierten kriminellen Banden betroffen. In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen am 19.5.2021 die "Operation Restore Peace" in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen. In den nordöstlichen Landesteilen werden fortlaufend terroristische Gewaltakte, wie Angriffe und Sprengstoffanschläge von militanten Gruppen auf Sicherheitskräfte, Märkte, Schulen, Kirchen und Moscheen verübt. Auch Angriffe auf dort tätige humanitäre Hilfsorganisationen waren zu verzeichnen. In den nördlichen bzw. nordwestlichen Bundesstaaten, insbesondere im Grenzgebiet zu Niger, kommt es verstärkt zu Entführungen und schweren Gewaltakten, deren Urheberschaft nicht eindeutig ist, die aber unter Umständen ebenfalls terroristischen Gruppen zuzuschreiben sind (AA 7.5.2025).

Für das Jahr 2023 hat Nigeria Watch berichtet, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen und religiösen Problemen und Verkehrsunfällen. Im Jahr 2023 forderten kriminelle Vorfälle 5.356 Menschenleben, insbesondere in den Bundesstaaten Niger, Kaduna, Zamfara, Benue und Plateau. Im Jahr 2023 verzeichnete der Bundesstaat Borno die höchste Zahl an Todesfällen (2.123), gefolgt von Benue (872), Niger (731), Plateau (708), Kaduna (672) und Zamfara (573), während Ekiti, Jigawa (36), Bayelsa (51), Gombe (55) und Adamawa (85) die niedrigsten Zahlen meldeten (NiWa 2024).

Auch für das Jahr 2024 berichtet Nigeria Watch, dass die Hauptursachen für Gewalt und Todesfälle im Land kriminelle Aktivitäten gewesen sind [Anm.: mit Abstand], gefolgt von politischen Problemen, Verkehrsunfällen und religiösen Problemen. Auch im Jahr 2024 war Kriminalität für die höchste Zahl an Todesfällen durch tödliche Gewalt in Nigeria verantwortlich. Sie forderte 6.018 Todesopfer, was einen Anstieg gegenüber den 5.356 Todesfällen im Jahr 2023 darstellt. Die Bundesstaaten Katsina, Zamfara und Kaduna waren aufgrund von Banditentum in ländlichen Gebieten am stärksten betroffen. Die Zahl der Todesfälle durch gewalttätige Vorfälle in Nigeria stieg 2024 auf 12.162, wodurch sich die Gesamtzahl seit 2006 auf 208.998 Todesfälle beläuft. Der Bundesstaat Borno war 2024 am stärksten von tödlichen Konflikten betroffen. Er verzeichnete die höchste absolute Zahl an Todesfällen (1.263) und die zweithöchste relative Zahl an Todesfällen pro 100.000 Einwohner (17). Zamfara, Niger, Kastina und Benue stehen ebenfalls auf der Liste der fünf gefährlichsten Bundesstaaten Nigerias (NiWa 2025).

Die Zahl der Todesopfer im Zusammenhang mit Entführungen ging von 536 im Jahr 2023 auf 425 im Jahr 2024 zurück. Der Bundesstaat Kaduna verzeichnete die meisten Todesfälle (86), gefolgt vom FCT (43), Delta (41), Taraba (33) und Rivers (23), wie in Abbildung 4 dargestellt. Einige der Vorfälle ereigneten sich an den Schauplätzen der Entführung oder in der Gefangenschaft. Bei den Opfern handelte es sich um Ausländer, Politiker, Dozenten, Studenten, Geistliche, traditionelle Herrscher und Sicherheitskräfte, bei den Tätern um Banditen, Kultisten, Hirten, Piraten, Internetbetrüger und Pro-Biafra-Agitatoren (NiWa 2025).

Die nigerianische Armee ist in allen 36 Bundesstaaten des Landes im Einsatz; im Nordosten führt sie Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung gegen die Terrorgruppen Boko Haram und ISWAP durch, wo sie zeitweise bis zu 70.000 Soldaten eingesetzt hat und seit 2009 schätzungsweise 35-40.000 Menschen, zumeist Zivilisten, durch dschihadistische Gewalt getötet worden sind; im Nordwesten sieht sie sich einer wachsenden Bedrohung durch kriminelle Banden - im Volksmund Banditen genannt - und Gewalt im Zusammenhang mit langjährigen Konflikten zwischen Bauern und Hirten sowie durch Boko Haram- und ISWAP-Terroristen ausgesetzt. Die Zahl der Banditen im Nordwesten Nigerias wird auf etwa 30.000 geschätzt, und die Gewalt dort hat seit Mitte der 2010er-Jahre mehr als 14.000 Menschen getötet. Das Militär schützt auch weiterhin die Ölindustrie in der Region des Nigerdeltas vor militanten und kriminellen Aktivitäten; seit 2021 wurden zusätzliche Truppen und Sicherheitskräfte in den Osten Nigerias entsandt, um die erneute Agitation für einen Staat Biafra zu unterdrücken (CIA 21.5.2025).

Nach Angaben des Verteidigungshauptquartiers (Defence Headquarters, DHQ) vom 29.8.2024 haben Mitglieder des nigerianischen Militärs seit Anfang August 2024 landesweit rd. 1.170 als Terroristen bezeichnete Mitglieder bewaffneter Gruppierungen getötet und rd. 1.100 Verdächtige festgenommen. Außerdem haben sie Medienberichten zufolge insgesamt rd. 720 entführte Personen befreit sowie eine Vielzahl an Waffen und Munition sichergestellt. Unter den Getöteten sind auch Anführer der bewaffneten Gruppierungen. Im Nordosten sollen Mitglieder der Truppen der Militäroperation Hadin Kai im August 2024 rd. 300 Mitglieder gewaltbereiter Gruppen getötet, rd. 260 festgenommen und über 200 Entführte befreit haben. Über 30 Mitglieder von der für eine Abspaltung Südostnigerias eintretenden Gruppierung Indigenous People of Biafra (IPOB) und deren bewaffnetem Flügel Eastern Security Network (ESN) seien außerdem getötet worden. Zudem hätten sich insgesamt rd. 2.700 Mitglieder der islamistischen Gruppierungen Boko Haram und Islamic State West Africa Province (ISWAP) ergeben. Truppen der Operation Safe Haven, der Operation Whirl Stroke, der Operation Hadarin Daji, der Operation UDO KA sowie der Operation Whirl Punch seien im ganzen Land im Einsatz gewesen. Die getöteten Personen werden in den offiziellen Verlautbarungen des DHQ als Terroristen bezeichnet. Das DHQ verbreitet mit einer gewissen Regelmäßigkeit Erfolgsmeldungen dieser Art (BAMF 2.9.2024a).

Im Jahr 2024 war der Bundesstaat Zamfara mit 19,52 Todesopfern pro 100 000 Einwohner der gefährlichste Bundesstaat Nigerias, was vor allem auf Banditentum zurückzuführen ist. Der Bundesstaat Borno folgt mit 16,57 Todesopfern auf dem zweiten Platz, was vor allem auf den Boko-Haram-Konflikt zurückzuführen ist. Niger (12,99), Katsina (11,39) und Benue (11,17) folgen dahinter. Im krassen Gegensatz dazu erwies sich der Bundesstaat Gombe mit 0,33 Todesopfern pro 100 000 Einwohner als der friedlichste Staat, gefolgt von Cross River (0,37), Akwa Ibom (0,89), Kano (1,37) und Ekiti (1,4) (NiWa 2025).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 23.6.2025

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (7.10.2024): Briefing Notes KW 41 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw41-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 13.1.2025

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes KW 37 2024

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024a): Briefing Notes KW 36 2024

-CIA - Central Intelligence Agency [USA] (21.5.2025): Nigeria - The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/nigeria/#military-and-security, Zugriff 23.5.2025

-EUAA - European Union Agency for Asylum (6.2024): Nigeria - Country Focus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2112320/2024_07_EUAA_COI_Report_Nigeria_Country_Focus.pdf, Zugriff 29.7.2024

-FCDO - Foreign, Commonwealth Development Office [United Kingdom] (13.6.2025): Safety and security - Nigeria travel advice, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria/safety-and-security, Zugriff 23.6.2025

-FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

-NiWa - Nigeria Watch (2025): Forteenth Report on Violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report24.pdf, Zugriff 23.6.2025

-NiWa - Nigeria Watch (2024): Thirteenth report on violence in Nigeria, https://www.nigeriawatch.org/media/html/Reports/NGA-Watch-Report23VF.pdf, Zugriff 29.7.2024

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

-USDOS - United States Department of State [USA] (30.11.2023): Country Report on Terrorism 2022 - Chapter 1 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2101586.html, Zugriff 29.7.2024

1.3.1.1. Sicherheitslage Nigerdelta:

Im Nigerdelta (Zentrum der Erdöl- und Erdgasindustrie) klagt die dortige Bevölkerung über massive, auch durch internationale Ölförderkonzerne verursachte, Umweltdegradation, jahrzehntelange Benachteiligung, kaum vorhandene Infrastruktur oder Bildungseinrichtungen und Korruption. Die politische Bewegung für das Überleben der Ogoni, MOSOP („Movement for the Survival of the Ogoni People“), oder der Rat der Ijaw-Jugend, IYC („Ijaw Youth Council“) erheben Forderungen nach größerer Autonomie und Entschädigung für verursachte Umweltschäden. Erst im August 2021 hat ein niederländisches Gericht die Firma Shell verurteilt, 111 Millionen US-Dollar für in den 1970er-Jahren verursachte Umweltschäden durch Ölförderungen an betroffene Gemeinden im Süden Nigerias zu zahlen (AA 8.1.2025).

Das Nigerdelta (Bundesstaaten: Abia, Akwa Ibom, Bayelsa, Cross River, Delta, Edo, Imo, Ondo und Rivers) ist zu einem Zentrum von Gewalt mit mehreren aktiven Terrorgruppen geworden, beispielsweise die Niger Delta Avengers, Niger Delta Revolutionary Crusade, Movement for the Emancipation of Niger Delta, Reformed Niger Delta Avengers und Niger Delta Greenland Justice Movement. Diese Milizen sind für die Bombardierung wichtiger Ölpipelines, Entführungen, Erpressungen und Morde verantwortlich. Ihr Ziel ist es, das Nigerdelta und seine Erdölvorkommen, die Haupteinnahmequelle des Staates, zu kontrollieren. Entführungen zur Erpressung von Lösegeld stehen auf der Tagesordnung, wobei Geschäftsleute, Verwandte von politisch exponierten Personen und Expats die Hauptziele sind. Zudem sind die Bundesstaaten Abia und Imo geprägt von Spill-Over-Aktivitäten des radikalen Flügels der seperatistischen Indigenous People of Biafra (IPOB), der bestrebt ist, die Erdölvorkommen in seinen Einflussbereich zu bekommen. Das Niger-Delta dient als operative Basis für die Piraterie-Angriffe im Golf von Guinea. Verstärkt wird die Gewalt in der Region durch irreguläre Migrationsrouten und Menschenhandel sowie neuerdings durch Entführungen für rituelle Tötungen (ÖB Abuja 10.2024).

In den südöstlichen und südlichen Bundesstaaten Imo, Rivers, Anambra, Enugu, Ebonyi und Akwa-Ibom kommt es derzeit gehäuft zu bewaffneten Angriffen auf Institutionen staatlicher Sicherheitskräfte. Die nigerianische Polizei hat nach einem erheblichen Anstieg von Sicherheitsvorfällen 2021 die „Operation Restore Peace“ in diesen Bundesstaaten begonnen. Dies kann lokal zu einer höheren polizeilichen Präsenz führen (AA 7.5.2025).

Das Militär hat auch die Federführung bei der zivilen Bürgerwehr Civilian Joint Task Force inne, die u. a. gegen militante Gruppierungen im Nigerdelta eingesetzt wird. Auch wenn sie stellenweise recht effektiv vorgeht, begeht diese Gruppe häufig selbst Menschenrechtsverletzungen oder denunziert willkürlich persönliche Feinde bei den Sicherheitsorganen (AA 8.1.2025).

Die separatistische Gruppe Indigenous People of Biafra (IPOB) strebt die Abspaltung von einigen Bundesstaaten im Südosten (einschließlich dem ölreichen Nigerdelta), die hauptsächlich aus Angehörigen der ethnischen Gruppe der Igbo (Christen) besteht, und die Ausrufung der unabhängigen Nation Biafra an (ÖB Abuja 10.2024).

Seit dem Beginn der Militäroperation Operation Python Dance im Jahr 2016 und der Exercise Golden Dawn haben sich die gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen der IPOB, ihrem paramilitärischen Arm ESN, und den nigerianischen Sicherheitskräften in der Region verschärft (ÖB Abuja 10.2024). 2020 wurde der bewaffnete Arm der IPOB, das Eastern Security Network (ESN), gegründet. Das ESN wird mit zahlreichen tödlichen Anschlägen auf Polizeistationen und andere öffentliche Einrichtungen in Verbindung gebracht (AA 8.1.2025). Im Jahr 2020 und 2021 gab es eine Welle von Angriffen auf Polizeistationen und öffentliche Gebäude im Südwesten Nigerias, die dem ESN zugeschrieben werden (BBC 4.7.2021; vgl. AA 8.1.2025). Nigerianische Regierungsstellen und andere Behörden sehen die Verantwortung für Gewalttaten im Südosten des Landes regelmäßig bei der Gruppierung IPOB und deren bewaffnetem Flügel ESN. Entsprechende Vorwürfe werden von diesen jedoch ebenso regelmäßig abgestritten. Bei immer wieder vorkommenden Sit-at-home-Anordnungen der IPOB handelt es sich um eine Art von "freiwilligen" Ausgangssperren (Lockdown) der Bevölkerung in bestimmten Regionen Südostnigerias, die immer wieder angeordnet werden. Mit solchen Maßnahmen versuchte IPOB bereits in der Vergangenheit, Druck auf die nigerianische Regierung auszuüben. Wer Sit-at-home-Anordnungen missachtet, riskiert Repressalien. Meldungen bzgl. in der Region zerstörter Separatistenlager kamen in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach vor (BAMF 3.6.2024b).

Am 18.3.2025 hat Präsident Bola Tinubu im ölreichen südnigerianischen Bundesstaat Rivers den Ausnahmezustand ausgerufen und den Gouverneur, seine Stellvertreterin und alle Abgeordneten des Landesparlaments für sechs Monate suspendiert. Laut Medienberichten hat Nigerias Parlament die Maßnahme am 20.3.2025 gebilligt. Hintergrund dieses Vorgehens sind Berichte über die schwere Beschädigung einer besonders wichtigen Pipeline durch Militante. Tinubu wirft den Politikern von Rivers vor, zu wenig für die Unterbindung solcher Vorfälle zu unternehmen. Beobachter zeigen sich angesichts einer im Zuge dieser Entwicklungen möglicherweise eskalierenden politischen Krise besorgt (BAMF 24.3.2025).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (7.5.2025): Nigeria: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/205788#content_5, Zugriff 23.6.2025

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (24.3.2025): Briefing Notes KW 13, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw13-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 24.6.2025

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.6.2024b): Briefing Notes KW 23 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw23-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 30.7.2024

-BBC - British Broadcasting Corporation (4.7.2021): Nnamdi Kanu’s arrest leaves Nigeria’s Ipob separatists in disarray, https://www.bbc.com/news/world-africa-57693863, Zugriff 30.7.2024

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.2. Rechtsschutz / Justizwesen:

Die Verfassung sieht die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor (AA 8.1.2025; vgl. FH 2025, ÖB Abuja 10.2024, USDOS 23.4.2024). In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt (AA 8.1.2025; vgl. USDOS 23.4.2024, FH 2025). Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen (USDOS 23.4.2024). Die Justiz hat zwar in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht (FH 2025), doch politische Einmischung, Korruption und mangelnde Ausstattung und Ausbildung bleiben zentrale Probleme (FH 2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Auf allen Ebenen kann die Exekutive die Unabhängigkeit der Justiz durch Bestechung, die Vorenthaltung von Mitteln und die Androhung von Korruptionsverfolgung untergraben. Die Bundesregierung versucht, durch Bestechung oder Verfolgung von Korruption Einfluss auf die Justiz zu nehmen, wobei es ihr nicht immer gelingt, die Justiz zu ihren Gunsten zu beeinflussen (BS 2024). Laut einem Bericht des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung vom Juli 2024 erhielten Richter im Jahr 2023 die höchsten Geldgeschenke aller Amtsträger. Das Verfahren zur Ernennung von Richtern ist intransparent, was Möglichkeiten für Korruption schafft. Im Oktober 2024 unterzeichnete Präsident Tinubu ein Gesetz zur Erhöhung der Gehälter von Justizbeamten um 300 Prozent, um unter anderem die Bestechung zu bekämpfen (FH 2025).

Die Justiz stützt sich auf drei Rechtsquellen: staatliches Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen gleichberechtigt zur Anwendung gelangen, sofern in den 36 einzelnen Bundesstaaten entsprechende Gerichtshöfe für Scharia- bzw. Gewohnheitsrecht eingerichtet werden. Das Eherecht gestattet nach staatlichem Recht nur die Einehe, Scharia-Recht vier und Gewohnheitsrecht eine unbegrenzte Anzahl von Ehefrauen (ÖB Abuja 10.2024). Die Verfassung erkennt Gerichte des staatlichen Rechts, Gerichte für traditionelles Recht und Scharia-Gerichte für Straf- und Nichtstrafverfahren an, aber Zivilgerichte des staatlichen Rechts haben theoretisch Vorrang vor allen anderen untergeordneten Gerichten (USCIRF 3.2025b).

Die Verfassung unterscheidet [Anm.: beim staatlichen Recht] zwischen Bundesgerichten (Supreme Court, Federal Court of Appeal, Federal High Court), Gerichten des Hauptstadtbezirks sowie Gerichten der 36 Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024). Letztere haben die Befugnis, per Gesetz erstinstanzliche Gerichte einzusetzen (AA 8.1.2025). Daneben bestehen noch für jede der 774 LGAs eigene Bezirksgerichte (District Courts) (ÖB Abuja 10.2024).

Laut Bundesverfassung werden die Verfassung und Zuständigkeit der Gerichte seit 1999 betreffend das anzuwendende Rechtssystem (Common Law oder Customary Law) durch Gesetze der Bundesstaaten festgestellt. Einzelne Bundesstaaten haben neben Gerichten für Common Law und Customary Law auch Scharia-Gerichte geschaffen. Mehrere Bundesstaaten, einschließlich die gemischt-konfessionellen Bundesstaaten Benue und Plateau, haben auch Scharia-Berufungsgerichte eingerichtet (ÖB Abuja 10.2024). Zwölf nördliche Bundesstaaten (Bauchi, Borno, Gombe, Jigawa, Kaduna, Kano, Katsina, Kebbi, Niger, Sokoto, Yobe und Zamfara) haben neben Gerichten, die staatlich kodifiziertes Recht anwenden, für personenstandsrechtliche Angelegenheiten Scharia-Gerichte eingesetzt. 2000/2001 haben diese Gerichte zusätzlich strafrechtliche Befugnisse erhalten (AA 8.1.2025).

Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die Rasse, Nationalität oder Ähnliches diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte aufgrund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich (AA 8.1.2025). Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, aber die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. In einigen Fällen hielt die Polizei Verdächtige fest, ohne sie über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen zu informieren oder ihnen Zugang zu einem Rechtsbeistand zu gewähren. Menschenrechtsgruppen erklärten, die Regierung gewähre nicht allen vom Militär inhaftierten Terrorismusverdächtigen das Recht auf einen Rechtsbeistand, ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine Anhörung vor einer Justizbehörde. Einige Personen, deren Fälle abgewiesen wurden, blieben Berichten zufolge ohne klare rechtliche Begründung in Haft. Die Scharia-Gerichte messen den Aussagen von Frauen und Nicht-Muslimen in der Regel weniger Gewicht bei als den Aussagen muslimischer Männer. Einige Scharia-Richter lassen zu, dass für den Nachweis von Ehebruch oder Unzucht unterschiedliche Anforderungen an die Beweisführung für männliche und weibliche Angeklagte gelten (USDOS 23.4.2024). Vor allem das Recht auf ein zügiges Verfahren wird kaum gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht (AA 8.1.2025).

Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor Kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen. Gerade in den ländlichen Gebieten gibt es jedoch zahlreiche Verfahren, bei denen Beschuldigte und Angeklagte ohne rechtlichen Beistand mangels Kenntnis ihrer Rechte schutzlos bleiben. Dauerinhaftierungen ohne Anklage oder Urteil, die sich teils über mehrere Jahre hinziehen, sind weit verbreitet. Entgegen gesetzlicher Vorgaben ist die Untersuchungshaft nicht selten länger als die maximal zu erwartende gesetzliche Höchststrafe des jeweils infrage stehenden Delikts. Außerdem bleiben zahlreiche Häftlinge auch nach Verbüßung ihrer Freiheitsstrafen in Haft, weil ihre Vollzugsakten unauffindbar sind (AA 8.1.2025).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024

-FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

-USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (3.2025b): USCIRF 2025 Annual Report Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2124284/Nigeria 2025 USCIRF Annual Report.pdf, Zugriff 12.5.2025

-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.3. Folter und unmenschliche Behandlung:

Gesetzlich sind Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Festgenommenen verboten, es sind aber keine Strafen für Verstöße vorgesehen. Es gibt glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte diese Praktiken anwenden. Das Gesetz zum Verbot von Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Festgenommenen gilt nur für das Bundeshauptstadtterritorium (FCT) und die Bundesbehörden, es sei denn, die einzelnen Bundesstaaten verabschiedeten Gesetze, die mit dem Gesetz im Einklang stehen. Dreißig der 36 Bundesstaaten des Landes hatten zum Jahresende 2023 entweder das Gesetz selbst oder entsprechende Rechtsvorschriften verabschiedet (USDOS 23.4.2024).

Auch wenn die nigerianische Verfassung Folter verbietet, kommt es zu schweren Misshandlungen von Inhaftierten, Untersuchungshäftlingen und anderen Personen im Gewahrsam der Sicherheitsorgane. Die große Zahl glaubhafter und übereinstimmender Berichte über die Anwendung von Folter in Gefängnissen und Polizeistationen im ganzen Land, die von forensischen Befunden gestützt und von der Polizei teilweise zugegeben wurden, bestätigen, dass die Anwendung von Folter ein integraler Bestandteil der Arbeit der Sicherheitsorgane ist. Eine Untersuchung der EU-Delegation und Berichte von Menschenrechtsexperten und Organisationen bestätigen, dass Folter in Polizeigewahrsam oder im Militärgewahrsam wie z. B. im Nordosten Nigerias und im Nigerdelta, weiterhin weit verbreitet ist (AA 8.1.2025).

Das Vertrauen in den Sicherheitsapparat ist durch immer wieder gemeldete Fälle von widerrechtlichen Tötungen, Folter und unmenschlicher Behandlung in Polizeihaft unterentwickelt. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte (ÖB Abuja 10.2024). Die Sicherheitskräfte wenden exzessiv Gewalt an, auch bei der Auflösung von friedlichen Protesten und Versammlungen (AI 24.4.2024).

Militär und Strafverfolgungsbehörden sind häufig an außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Misshandlungen beteiligt (FH 2025). Polizei und Militär gehen bei Großeinsätzen - wie der Bekämpfung der islamistischen Gruppe Boko Haram und ISWAP - häufig mit unverhältnismäßiger Härte vor. Dabei bleiben Tötungen zumeist straflos (AA 8.1.2025).

In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Protesten von den Sicherheitskräften, die häufig Gewalt anwenden, gewaltsam aufgelöst. Im Oktober 2022 setzte die Polizei Tränengas ein, um eine friedliche Demonstration anlässlich des zweiten Jahrestags der #EndSARS-Proteste von 2020 gegen Polizeibrutalität aufzulösen; bei den Protesten von 2020 sind mindestens zwölf Menschen getötet worden, als Sicherheitskräfte in eine Menschenmenge schossen (FH 2024). Politische Konsequenzen nach einem im November 2021 von einer unabhängigen Untersuchungskommission erstellten, nicht veröffentlichten Untersuchungsbericht zum gewaltsamen Vorgehen gegen #EndSARS-Demonstranten in Lagos wurden bislang noch nicht gezogen (AA 8.1.2025).

Verfassung und Gesetze verbieten willkürliche Verhaftungen, dennoch nutzen Polizei und Sicherheitskräfte diese Praktik. Die Polizei und andere Sicherheitsdienste sind befugt, Personen ohne vorherige Einholung eines Haftbefehls festzunehmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass eine Person eine Straftat begangen hat. Das Gesetz schreibt vor, dass Festgenommene auch während des Ausnahmezustands innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen und Zugang zu Anwälten und Familienangehörigen haben. In einigen Fällen hielten sich die Mitarbeiter der Regierung und des Sicherheitsdienstes nicht an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).

Die Regierung des nordöstlichen Bundesstaats Borno schätzt die Zahl der von Boko Haram entführten Frauen und Mädchen auf insgesamt 3.000. Boko Haram setzt Kinder gezielt als Lastenträger, in Kampfhandlungen und insbesondere Mädchen für Selbstmordattentate ein. Mädchen werden zudem häufig sexuell missbraucht und an Mitglieder der Boko Haram zwangsverheiratet. Kinder und Jugendliche, die sich von den Terroristen befreien können, werden häufig nicht in ihren Gemeinden akzeptiert, da man sie nun als Teil der Miliz ansieht (AA 8.1.2025).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Nigeria 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107991.html, Zugriff 7.6.2024

-FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

-FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105060.html, Zugriff 3.6.2024

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.4. Allgemeine Menschenrechtslage:

Die 1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen (AA 8.1.2025). Seit Amtsantritt der Zivilregierung im Jahr 1999 hat sich die Menschenrechtssituation zwar verbessert (Freilassung politischer Gefangener, relative Presse- und Meinungsfreiheit, nur vereinzelte Vollstreckung der Todesstrafe) (ÖB Abuja 10.2024), doch bleibt die Umsetzung der eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen in vielen Bereichen deutlich hinter internationalen Standards zurück (AA 8.1.2025), und viele Probleme bleiben ungelöst, wie etwa Armut, Analphabetentum, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, die Scharia-Rechtspraxis, Entführungen und Geiselnahmen sowie das Problem des Menschenhandels. Zudem ist der Schutz von Leib und Leben der Bürger gegen Willkürhandlungen durch Vertreter der Staatsmacht keineswegs verlässlich gesichert, und es besteht weitgehend Straflosigkeit bei Verstößen der Sicherheitskräfte und bei Verhaftungen von Angehörigen militanter Organisationen. Das hohe Maß an Korruption auch im Sicherheitsapparat und der Justiz wirkt sich negativ auf die Wahrung der Menschenrechte aus (ÖB Abuja 10.2024).

Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; politische Gefangene; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Misshandlungen in einem Konflikt, einschließlich Tötungen, Entführungen und Folter von Zivilisten (USDOS 23.4.2024) schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Drohungen gegen Journalisten und die Existenz von Verleumdungsgesetzen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025, AI 29.4.2025); Eingriffe in die friedliche Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); schwerwiegende Korruption in der Regierung; fehlende Ermittlungen und Rechenschaftspflicht bei geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf häusliche und intime Partnergewalt, sexuelle Gewalt, Kinder-, Früh- und Zwangsverheiratung, weibliche Genitalverstümmelung/-beschneidung und andere schädliche Praktiken (USDOS 23.4.2024); das Vorhandensein oder die Anwendung von Gesetzen, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025); und das Vorhandensein der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Frauen und Angehörige sexueller Minderheiten sind allgegenwärtiger Diskriminierung ausgesetzt (FH 2025).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Nigeria 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124799.html, Zugriff 2.6.2025

-FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.5. Todesstrafe:

An der Todesstrafe hält Nigeria weiter fest (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024, AI 4.2025). Ein seit 2006 faktisches Vollstreckungsmoratorium, das zuletzt im Februar 2009 durch den Außenminister gegenüber dem UN-Menschenrechtsrat bestätigt worden war, wurde vom Bundesstaat Edo im Juni 2013 mit vier und im Dezember 2016 mit drei Hinrichtungen durchbrochen (AA 8.1.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Seit Dezember 2016 gilt ein De-facto-Moratorium (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2023 wurden über 246 Todesurteile verhängt, aber keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025; vgl. ÖB Abuja 10.2024). Ende 2023 saßen rund 3.400 Häftlinge in Todeszellen, darunter Täterinnen und Täter, die zum Tatzeitpunkt noch Jugendliche waren. Viele wurden nach unfairen Prozessen verurteilt (ÖB Abuja 10.2024). Im Jahr 2024 wurden über 186 Todesurteile verhängt, jedoch keine Exekution durchgeführt (AI 4.2025). Obwohl zuletzt ein Rückgang der Neuverurteilungen zu verzeichnen war, warten laut Amnesty International 3.504 Gefängnisinsassen auf die Vollstreckung der Todesstrafe, teils seit über 15 Jahren. – Dies ist die höchste Zahl in Subsahara-Afrika [Stand September 2024] (AA 8.1.2025).

Die Todesstrafe kann durch ordentliche Gerichte und erstinstanzliche Scharia-Gerichte für bestimmte Tatbestände (Mord, Hochverrat, Verrat, Quälerei mit Todesfolge, schwerer Raub) verhängt werden. Gegenwärtig ist in einigen südlichen Bundesstaaten der Trend zu beobachten, den Anwendungsbereich der Todesstrafe auf weitere Straftatbestände (v. a. Entführung) auszuweiten. Der im Februar 2013 überarbeitete Terrorism (Prevention) Act 2011 sieht die Todesstrafe für terroristische Verbrechen vor (AA 8.1.2025).

Im Februar 2021 unterzeichnete der Gouverneur des Bundesstaats Jigawa ein Gesetz, das die Verhängung von Todesurteilen in Vergewaltigungsfällen ermöglicht. Der Innenminister forderte im Juli 2021 die Gouverneure der Bundesstaaten auf, Hinrichtungsbefehle für Häftlinge im Todestrakt zu unterzeichnen, um so die Zahl der Gefangenen in den Gefängnissen landesweit zu verringern. Bis heute kam es auf dieser Grundlage zu keiner einzigen Hinrichtung (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-AI - Amnesty International (4.2025): Death Penalty - Interactive Map, https://www.amnesty.org/en/what-we-do/death-penalty, Zugriff 5.6.2025

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.6. Bewegungsfreiheit:

Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025) sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Die Behörden respektieren diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024).

In Gebieten, die häufig von Angriffen oder Plünderungen durch Boko Haram, ISWAP (Islamischer Staat Westafrika Provinz), mit ihnen verbundenen Gruppen, oder aber von Kriminellen betroffen sind, sehen sich die Bewohner häufig Straßensperren, Durchsuchungen und anderen restriktiven Sicherheitsmaßnahmen durch Behörden und andere bewaffnete Gruppen ausgesetzt (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2025).

Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen (USDOS 23.4.2024). Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen (AA 8.1.2025). In den vergangenen Jahrzehnten hat eine fortgesetzte Durchmischung der Wohnbevölkerung auch der „Kern“-Staaten der drei Hauptethnien (Hausa-Fulani, Yoruba, Igbo) stattgefunden. So ist insbesondere eine starke Nord-Süd-Wanderung feststellbar, wodurch Metropolen wie Lagos heute weitgehend durchmischt sind. Es bestehen daher innerstaatliche Fluchtalternativen (ÖB Abuja 10.2024). Ein innerstaatlicher Umzug kann allerdings mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Einzelpersonen an einen Ort begeben, an dem keine Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung großfamiliärer Bindungen in der Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen. Für alleinstehende Frauen besteht zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu erhalten (AA 8.1.2025).

Bundesstaats- und Lokalregierungen diskriminieren regelmäßig ethnische Gruppen, die in ihrem Gebiet nicht einheimisch sind. Dies nötigt gelegentlich Personen dazu, in jene Regionen zurückzukehren, aus denen ihre ethnische Gruppe abstammt, obwohl sie dort über keine familiäre Bindung mehr verfügen (USDOS 23.4.2024).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-FH - Freedom House (2025): Nigeria: Freedom in the World 2025, https://freedomhouse.org/country/nigeria/freedom-world/2025, Zugriff 12.5.2025

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

-USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107771.html, Zugriff 3.6.2024

1.3.6.1. Meldewesen:

Ein Meldewesen ist nicht vorhanden (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Straßennamen und Hausnummern sind nur in großen Städten und dort auch nicht flächendeckend zu finden. Üblicherweise dienen bei Wegbeschreibungen und Adressangaben bedeutende Gebäude oder Wegpunkte in der Nähe (z. B. Kirchen, Moscheen oder Kreuzungen) als Orientierungspunkte. Eine Erfassung einzelner Personen unter Angabe von Namen und Anschrift erfolgt nicht. Die Lokalisierung von Einzelpersonen ist ohne genaue Angabe des Aufenthaltsortes oder einer präzisen Wegbeschreibung in Nigeria daher erheblich erschwert bis unmöglich (AA 8.1.2025).

Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht (ÖB Abuja 10.2024; vgl. AA 8.1.2025). Verschiedene staatliche nigerianische Behörden führen eigene Strafverfolgungsdatenbanken, die untereinander nicht adäquat vernetzt sind, um effektiv Informationen zwischen ihren Strafregisterdatenbanken auszutauschen (AA 8.1.2025). Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung unterzutauchen (ÖB Abuja 10.2024).

Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Gerichtsvollzieher (Bailiffs) müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.7. Grundversorgung:

Nigeria ist als bevölkerungsreichstes Land Afrikas (ÖB Abuja 10.2024; vgl. ABG 8.2024) mit offiziell 224 Millionen Einwohnern (geschätzt werden jedoch mehr als 230 Millionen) eine der größten Volkswirtschaften des Kontinents (ÖB Abuja 10.2024). Zwar hat es seinen Rang als größte Volkswirtschaft des Kontinents eingebüßt, wird aber auch weiterhin neben Südafrika und Ägypten zu den Top-Drei gehören. Trotz der zahlreichen Herausforderungen ist das Land ein vielversprechender Wirtschaftsstandort. Neben Öl und Gas spielen der Handel und vermehrt der Konsumgüterbereich eine Rolle. Alleine aufgrund seiner Bevölkerungsgröße ist Nigeria ein interessanter Verbrauchermarkt (ABG 8.2024) - die Vereinten Nationen gehen von einer Verdoppelung der Einwohnerzahl auf 400 Millionen bis zum Jahr 2050 aus (ABG 8.2024; vgl. ÖB Abuja 10.2024).

Zwischen 2000 und 2014 verzeichnete die nigerianische Wirtschaft ein breit angelegtes und nachhaltiges Wachstum von durchschnittlich über sieben Prozent pro Jahr, das von günstigen globalen Bedingungen sowie makroökonomischen und strukturellen Reformen der ersten Stufe profitiert hat (WB 21.3.2024). Im Zeitraum 2015-2022 gingen die Wachstumsraten zurück und das Pro-Kopf-BIP flachte ab, was auf politische Fehlentscheidungen zurückzuführen war, die durch Schocks verstärkt wurden. Die Wirtschaft wurde auch durch externe Schocks wie die COVID-19-Pandemie und höhere weltweite Lebensmittel- und Düngemittelpreise nach Russlands Einmarsch in der Ukraine sowie durch inländische Schocks wie die zerstörerische Demonetisierungspolitik Anfang 2023 und die verheerenden Überschwemmungen im Oktober 2022 und September 2024 erschüttert (WB 10.4.2025).

Nigerias Wirtschaft konnte im vierten Quartal 2024 das stärkste Wachstum seit drei Jahren verzeichnen. Laut Medienberichten, die sich auf das Nationale Statistikamt beziehen, ist dies insbesondere auf positive Tendenzen im Dienstleistungssektor zurückzuführen. Das Bruttoinlandsprodukt Nigerias ist demnach im Jahresvergleich um 3,84 Prozent gestiegen und damit stärker als im dritten Quartal (3,46 Prozent), im zweiten Quartal (3,19 Prozent) und im ersten Quartal (2,98 Prozent). Der Dienstleistungssektor ist im vierten Quartal 2024 im Vergleich zum Vorjahr um 5,37 Prozent gewachsen. Das Wirtschaftswachstum für das ganze Kalenderjahr hat von 2,74 Prozent im Jahr 2023 auf 3,40 Prozent im Jahr 2024 zugelegt (BAMF 10.3.2025).

Insgesamt ist Nigerias Wirtschaft 2024 um 3,4 Prozent gewachsen, für 2025 wird ein Wachstum von 4,1 Prozent prognostiziert. Im Februar 2025 wurde das größte Budget in Nigerias Geschichte verabschiedet. Viele makroökonomische Indikatoren zeigen nach zwei schwierigen Jahren eine leicht positive Tendenz. Die Ölproduktion soll von 1,34 mbpd [Anm.: million barrels per day] im Jahr 2024 auf durchschnittlich 1,5 mbpd steigen. Die Inflation ist nach Rekordwerten 2024 mit einer Lebensmittelinflation von über 40 Prozent wieder niedriger, wenn auch auf noch immer hohem Niveau. Die Währungsreserven sollen 2025 steigen, ebenso wie die Konsumausgaben und Investitionen (WKO 3.2025).

Nach einem Regierungswechsel [Anm.: Machtübernahme durch Präsident Tinubu] im Mai 2023 hat Nigeria mutige Reformen auf den Weg gebracht, um die makroökonomischen Voraussetzungen für Stabilität und Wachstum wiederherzustellen. Die Benzinsubventionen wurden vollständig abgeschafft, der Wechselkurs vereinheitlicht und an den Markt angepasst, wodurch die Parallelmarktprämie entfiel und erhebliche fiskalische und gesamtwirtschaftliche Vorteile erzielt wurden. Die Zentralbank von Nigeria hat die Geldpolitik angemessen gestrafft, sich wieder auf ihr Preisstabilitätsmandat konzentriert und die Defizitfinanzierung eingestellt. Diese Maßnahmen tragen zwar dazu bei, dass die nigerianische Wirtschaft die Talsohle durchschritten hat, doch die Inflation bleibt hoch, sodass die Behörden ihren Kurs mit einer straffen Geldpolitik, Wechselkursflexibilität und Haushaltsdisziplin unbedingt beibehalten müssen. Nach Jahren langsamen Wachstums und hoher Inflation sind Armut und Not nach wie vor groß. Um die ärmsten und wirtschaftlich am stärksten gefährdeten Haushalte zu unterstützen, hat die Regierung gezielte, befristete Geldtransfers eingeführt, die beschleunigt und ausgeweitet werden sollten (WB 10.4.2025).

Die makroökonomischen Reformen schaffen, sofern sie nachhaltig sind, eine neue Grundlage für inklusives Wachstum und Armutsbekämpfung, erfordern jedoch auch tiefgreifende Strukturreformen. Die neue politische Ausrichtung Nigerias stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit, erhöht die Attraktivität des Landes für in- und ausländische Investitionen und hat begonnen, die schuldenbedingten fiskalischen Risiken zu verringern und den fiskalischen Spielraum wieder zu vergrößern. Die Beseitigung tief verwurzelter Hindernisse ist jedoch entscheidend für ein nachhaltigeres Wachstum in Nigeria. Dies erfordert den Abbau von Handelshemmnissen, die Erleichterung des Handels, die Verbesserung des Zugangs zu einer zuverlässigen Stromversorgung und die Verbesserung des Geschäftsumfelds (WB 10.4.2025).

Der Naira hat seit Juni 2023 rund 70 Prozent seines Wertes im Vergleich zum USD verloren. Das Floaten des Naira war zwar eine notwendige Maßnahme für längerfristiges Wirtschaftswachstum, trieb die Inflation aber noch mehr an. Für 2025 deuten einige Anzeichen darauf hin, dass sich die Währung stabilisiert. Der Wertverlust stellt Nigerianer aus allen Einkommensschichten vor Herausforderungen, importierte Produkte sind spürbar teurer geworden. Im Jänner (24,5 Prozent) und Februar 2025 (23,3 Prozent) war die Inflation erstmals wieder rückfläufig (Dezember 2024: 34,8 Prozent). Teils ist das auch darauf zurückzuführen, dass das Jahr 2024 nun als neues Basisjahr für die Berechnung herangezogen wird. Nach 34,6 Prozent im Jahr 2024 wird für 2025 eine Inflation von 17,9 Prozent prognostiziert (WKO 3.2025).

Die nigerianische Regierung hat am 27.8.2024 unter Berufung auf eine Studie mehrerer internationaler Organisationen bekannt gegeben, dass mehr als 31,8 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen sind. Besonders Frauen und Kinder sind Medienberichten zufolge betroffen. Die Ergebnisse eines internationalen Berichts deuten auf einen starken Anstieg der Anzahl an Betroffenen hin. Nach Angaben des WFP waren zwischen Oktober und Dezember 2023 noch rd. 18,6 Mio. Nigerianer von akuter Ernährungsunsicherheit bedroht. U. a. durch Überfälle von Mitgliedern bewaffneter Gruppen sind demnach sesshafte Landwirte gezwungen worden, ihre Felder zu verlassen, was zu höheren Lebensmittelpreisen und einer steigenden Inflation beigetragen hat. Nigeria ist mit der stärksten Lebenshaltungskostenkrise seit einer Generation konfrontiert (BAMF 2.9.2024b).

Die Regierung hat wenig getan, um die Auswirkungen der 2023 eingeführten Wirtschaftsreformen abzufedern. Diese Reformen, darunter die Abschaffung der Subventionierung des Kraftstoffverbrauchs und die Liberalisierung der Wechselkurse, trugen zu einer hohen Inflation bei und führten zur schlimmsten Lebenskostenkrise in Nigeria seit 30 Jahren. Im Februar 2024 nahm die Regierung ein Bargeldtransferprogramm zur Unterstützung von Familien wieder auf, nachdem es aufgrund von Unregelmäßigkeiten ausgesetzt worden war. Das Programm wurde im Oktober 2023 ins Leben gerufen und sollte letztlich 15 Millionen Familien zugutekommen, indem 25.000 Naira (USD 15) über einen Zeitraum von drei Monaten, von Oktober bis Dezember 2023, an jeden Begünstigten verteilt wurden. Bis Dezember 2023 hatten jedoch nur 1,7 Millionen Menschen davon profitiert (HRW 16.1.2025).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

16 Prozent der Befragten (n = 608) schaffen es, ihre Familie ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen, während 27 Prozent der Befragten es gerade so schaffen, ihre Familie ausreichend zu versorgen. 49 Prozent der Befragten schaffen es kaum, ihre Familie ausreichend zu ernähren, während acht Prozent ihre Familie nicht ausreichend ernähren können. Neun Prozent der befragten Teilnehmer (n = 608) schaffen es, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern wie Kleidung oder Schuhen zu versorgen, während 23 Prozent es gerade so schaffen, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen. 51 Prozent schaffen es kaum, ihre Familie mit grundlegenden Konsumgütern zu versorgen, während 17 Prozent ihre Familie nicht mit grundlegenden Konsumgütern versorgen können. 68 Prozent der Teilnehmer (n = 608) haben immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 20 Prozent manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser haben. Im Gegensatz dazu haben sieben Prozent der Umfrageteilnehmer selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während fünf Prozent nie Zugang zu sauberem Trinkwasser haben (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Der Anteil derjenigen, die sich die Lebensmittel für die Familie leisten können, ist von 21 Prozent im Jahr 2023 auf 16 Prozent im Jahr 2024 gesunken. Ein positiver Trend beim Zugang zu sauberem Trinkwasser ist im Vergleich zwischen 2023 und 2024 zu erkennen: 2023 hatten 60 Prozent immer Zugang zu sauberem Trinkwasser, während dies 2024 für 68 Prozent gilt. Eine Verschlechterung in Bezug auf die Fähigkeit, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist zwischen 2023 und 2024 festzustellen: Während 2023 17 Prozent in der Lage waren, die Familie mit grundlegenden Verbrauchsgütern zu versorgen, ist dieser Anteil im Jahr 2024 auf neun Prozent gesunken (BFA 1.2025).

Stärken der nigerianischen Wirtschaft: Reiche Erdöl- und Gasvorkommen; relativ breit aufgestellte Industrie in Lagos; größter Verbrauchermarkt Afrikas mit mehr als 220 Millionen Einwohnern; großer Pool an motivierten Arbeitskräften. Schwächen: schlechte Infrastruktur; Korruption und Vetternwirtschaft in der öffentlichen Verwaltung; hohe Standortkosten und steigende Sicherheitskosten; Großteil der Bevölkerung mit rückläufiger Kaufkraft (ABG 8.2024). Nigeria verfügt über weitreichende, jedoch nicht erschlossene Bodenschätze, weitläufige und fruchtbare Agrarflächen und ein günstiges Klima, eine vergleichsweise gut ausgebaute, jedoch unzureichend instandgehaltene Infrastruktur sowie einem Binnenmarkt von mehr als 200 Millionen Menschen und daher über deutlich bessere Entwicklungschancen als die meisten anderen Staaten Westafrikas. Zudem wurden in den 1950er- und 1970er-Jahren riesige Öl- und Gasvorkommen im Land entdeckt (ÖB Abuja 10.2024).

Gleichzeitig leidet Nigeria, ebenso wie andere ressourcenreiche Entwicklungsländer, unter dem sogenannten Erdöl-Fluch. Dieser hat in den letzten 40 Jahren zur Vernachlässigung vieler anderer Wirtschaftszweige geführt und die Importabhängigkeit des Landes in vielen Bereichen sehr groß werden lassen. Der Erdölsektor erwirtschaftet rund 80 Prozent der Exporteinnahmen und über 50 Prozent der Staatseinnahmen Nigerias. Aufgrund des Rückzugs vieler westlicher Ölunternehmen, schlechter Wartung und großer Verluste durch Öldiebstahl sank jedoch der Beitrag des Erdölsektors zum BIP immer weiter, zuletzt auf rund 5,5 Prozent. Die große Abhängigkeit von Erdöl und Erdgas im Bereich des Exports und damit der Einnahme von Devisen war die grundlegende Ursache der nigerianischen Wirtschaftskrisen der Jahre 2016, 2017 und 2020. Paradoxerweise ist der Import von raffinierten Erdölprodukten trotz der großen Rohölvorkommen einer der gewichtigsten Ausgabenposten Nigerias. Dies ist einerseits durch die mangelnde Funktionstüchtigkeit der vier großen staatlichen nigerianischen Raffinerien zu erklären, andererseits aber durch den Umstand, dass die Stromversorgung von Produktionsbetrieben und Infrastruktureinrichtungen sowie von wohlhabenderen Haushalten zum Großteil durch Dieselgeneratoren erfolgt. Trotz der versprochenen Instandsetzungsarbeiten an den staatlichen Ölraffinerien sind diese nach wie vor alle außer Betrieb. Lange Zeit hoffte man auf eine Verbesserung der innerstaatlichen Versorgungslage durch die Inbetriebnahme der ersten in Privatbesitz der Dangote-Gruppe befindlichen Ölraffinerie, welche auch die größte Einstrangraffinerie der Welt ist. Sie ist nun nach Verzögerungen bei der Inbetriebnahme mit eingeschränkten Kapazitäten in Betrieb. Ihr Besitzer, der reichste Afrikaner, Aliko Dangote, beschuldigt den staatlichen Ölregulator NNPC, die Regierung sowie die großen Ölhändler des Landes regelmäßig, den Vollbetrieb absichtlich zu behindern (ÖB Abuja 10.2024).

Neben dem geringen Wirtschaftswachstum und der hohen Inflation ist die Bevölkerung zudem mit steigenden Treibstoff- und Elektrizitätskosten (bei gleichzeitig sinkender Versorgung) konfrontiert. Die Verarmung des Großteils der nigerianischen Bevölkerung wird sich fortsetzen. Das Fehlen wirtschaftlicher Chancen bei gleichzeitig hohem Bevölkerungswachstum gilt als Hauptantrieb für Migration. Sozio-ökonomisch betrachtet gehören die Migranten eher zur wachsenden gebildeten unteren Mittelklasse und kommen oft aus Städten des Südens und Südwestens Nigerias (vor allem aus dem Bundesstaat Edo). Dort gibt es seit Jahrzehnten eine hohe Mobilität landwirtschaftlicher Arbeitskräfte, Schmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke, eine prekäre Arbeitssituation und kaum Aussicht für Jugendliche, das angestrebte Lebensziel zu verwirklichen. Sozio-kulturelle Zwänge sowie ein von sozialen Medien falsches kolportiertes Bild von Europa sind weitere Push-Faktoren (ÖB Abuja 10.2024).

Nigeria ist im Bereich der Landwirtschaft keineswegs autark, sondern auf Importe, vor allem von Reis, angewiesen. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertriebenenbewegungen als Folge der Attacken durch Boko Haram und ISWAP (Islamic State West Africa Province), herrschen lang andauernde Hungerperioden in den nördlichen, insbesondere nordöstlichen Bundesstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Obwohl Nigeria die größte Wirtschaft und Bevölkerung Afrikas hat, bietet es den meisten seiner Bürger nur begrenzte Möglichkeiten. Ein Nigerianer, der im Jahr 2020 geboren wurde, wird voraussichtlich nur 36 Prozent so produktiv sein, wie er es sein könnte, wenn er uneingeschränkten Zugang zu Bildung und Gesundheit hätte - der siebentniedrigste Humankapitalindex der Welt. Die schwache Schaffung von Arbeitsplätzen und die schwachen unternehmerischen Aussichten erschweren die Aufnahme von 3,5 Millionen Nigerianern, die jedes Jahr ins Erwerbsleben eintreten, in den Arbeitsmarkt, und viele Arbeitnehmer entscheiden sich auf der Suche nach besseren Möglichkeiten für die Auswanderung (WB 10.4.2025). Nach dem multidimensionalen Armutsindex, der Indikatoren zu Bildung, Gesundheit, Lebensstandard und Arbeitslosigkeit umfasst, waren im Jahr 2018 63 Prozent der Bevölkerung als arm einzustufen (BS 2024). In Nigeria leben etwa 37 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze von zwei US-Dollar pro Tag, rund 133 Millionen Menschen gelten in Nigeria als multidimensional arm (ÖB Abuja 10.2024). Die Armutsquote hat im Jahr 2023 schätzungsweise 38,9 Prozent erreicht, wobei schätzungsweise 87 Millionen Nigerianer unterhalb der Armutsgrenze leben - die zweitgrößte Gruppe an armer Bevölkerung weltweit nach Indien (WB 10.4.2025).

Der gesetzlich vorgesehene nigerianische Mindestlohn liegt bei 70.000 Naira (EUR 39). Die Anhebung erfolgte von vormals 30.000 Naira Anfang August 2024 und ist innerhalb der Regionen umstritten und bisher auch nicht flächendeckend umgesetzt. Trotz der Anhebung ist es mit diesem Betrag in Anbetracht der Währungsentwertung, der Verringerung von Treibstoff- und Elektrizitätssubventionen, der Inflation und im Speziellen der Nahrungsmittelinflation kaum möglich auch nur die Grundbedürfnisse zu decken. Im landwirtschaftlichen sowie im privaten (Haushaltshilfen)Bereich und im Kleingewerbe sind nach wie vor viel kleinere monatliche Zahlungen der Regelfall. Im ländlichen Bereich arbeiten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer zum Teil auch nur für Kost und Logis bzw. werden für Erntearbeit in Naturalien entlohnt (ÖB Abuja 10.2024).

In Nigeria arbeitslos zu sein, sollte nicht mit dem europäischen Verständnis dieses Begriffs verwechselt werden. Es gibt keine Arbeitslosenversicherung. Arbeitssuchende sind auf das soziale Netz ihrer Großfamilie angewiesen und wandern in drei- bis sechsmonatigen Abständen von Verwandten zu Verwandten auf der Suche nach Beschäftigung. „Work“ wird mit sozial niedrig eingestuften Tätigkeiten (Landwirtschaft, Haushalt) assoziiert und wird kaum angestrebt. Selbständigkeit („Business“), auch wenn es nur der Straßenverkauf („Hawking“) von Trinkwasser ist, wird als erstrebenswerter erachtet. Anstellungen in Banken oder bei Behörden sind für viele das große Ziel. Eine für die Lebensmittelversorgung Nigerias so wichtige Tätigkeit in der Landwirtschaft ist aufgrund der schwierigen Sicherheitslage in vielen Teilen des Landes kontinuierlich rückläufig (ÖB Abuja 10.2024).

Laut dem National Bureau of Statistics in Nigeria (NBS) betrug die Arbeitslosigkeit im 3. Quartal 2023 5,0 Prozent und 4,2 Prozent im 2. Quartal. Diese sehr niedrigen Zahlen sind auf eine Änderung der Methodik im August 2023 zurückzuführen, laut der jene Personen als erwerbstätig gelten, die innerhalb der letzten Woche zumindest eine Stunde einer bezahlten Arbeit nachgegangen sind. Zuvor betrug die statistische Arbeitslosenrate noch 33 Prozent (WKO 5.2024) [Anm.: Zahlen beim NBS überprüft - nicht als Quelle angegeben, da die Zahlen nur in der Google-Suche aufscheinen, die Website des NBS selbst aber einen Ladefehler aufwies.], wie die Statistik des nigerianischen National Bureau of Statistics für das vierte Quartal 2020 zeigte. Hinzukamen 2020 noch 22,8 Prozent Unterbeschäftigte. Demnach waren Ende 2020 56,1 Prozent der arbeitsfähigen nigerianischen Bevölkerung entweder arbeitslos oder unterbeschäftigt. Damit hatte sich 2020 die Arbeitslosigkeit laut offiziellen Daten innerhalb von fünf Jahren [Anm.: seit 2015] mehr als vervierfacht. - Zumindest jeder zweite erwerbsfähige nigerianische Bürger ist völlig ohne Arbeit oder unterbeschäftigt. Verschiedene Programme auf Ebene der Bundesstaaten aber auch der Zentralregierung zielen auf die Steigerung der Jugendbeschäftigung ab. Die Effekte dieser Maßnahmen sind jedoch bisher zumeist bestenfalls temporär. Heute ist davon auszugehen, dass die Arbeitslosenzahl weiter gestiegen ist (ÖB Abuja 10.2024).

Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die Chancen, einen sicheren Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst, staatsnahen Betrieben oder Banken zu finden, sind gering, außer man verfügt über eine europäische Ausbildung und über Beziehungen (ÖB Abuja 10.2024).

Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbstständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbstständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden zehn Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB Abuja 10.2021).

Quellen

-ABG - Africa Business Guide (8.2024): Länderprofil Wirtschaft in Nigeria, https://www.africa-business-guide.de/de/maerkte/nigeria, Zugriff 9.1.2025

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.3.2025): Briefing Notes KW 11, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw11-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 27.6.2025

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (2.9.2024b): Briefing Notes KW 36, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw36-2024.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 10.1.2025

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024

-BS - Bertelsmann Stiftung (2024): BTI 2024 Nigeria Country Report, https://bti-project.org/en/reports/country-report/NGA, Zugriff 3.6.2024

-HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Nigeria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120043.html, Zugriff 20.1.2025

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2021): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2021

-WB - Weltbank (10.4.2025): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 17.6.2025

-WB - Weltbank (21.3.2024): Nigeria - Overview, https://www.worldbank.org/en/country/nigeria/overview, Zugriff 25.7.2024

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (3.2025): Nigeriea Wirtschaftsbericht, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 17.6.2025

-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (5.2024): Wirtschaftsbericht Nigeria, https://www.wko.at/wien/aussenwirtschaft/nigeria-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 25.7.2024

1.3.8. Medizinische Versorgung:

Nigeria verfügt über ein pluralistisches Gesundheitssystem, in dem die Gesundheitsfürsorge gemeinsam vom öffentlichen und privaten Sektor sowie durch moderne und traditionelle Systeme erbracht wird. Die Verwaltung des nationalen Gesundheitssystems ist dezentralisiert in einem dreistufigen System zwischen Bundes-, Landes- und Lokalregierungen (EUAA 4.2022). Die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor hat sich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Trotzdem ist die Gesundheitsversorgung - vor allem auf dem Land - mangelhaft (AA 8.1.2025). Die Bundesregierung gibt weniger für Gesundheit und Bildung aus als fast jedes andere Land der Welt (fünf Prozent - 1,33 Billionen Naira - des Staatshaushaltes für Gesundheit) (ÖB Abuja 10.2024).

Im April 2025 haben Meldungen zu sowohl positiven Aspekten als auch Herausforderungen im nigerianischen Gesundheitswesen für Aufsehen gesorgt. Die folgende Auswahl erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Medien haben berichtet, dass sich die Zahl der Personen in Nigeria, die mit HIV leben, auf über zwei Mio. beläuft. Besorgniserregend sei ferner, dass das Land die weltweit höchste Zahl ungeimpfter Kinder aufweist. Andererseits seien seit Oktober 2023 rund 61,5 Mio. Nigerianerinnen und Nigerianer, insbesondere Kinder, gegen Malaria, Gelbfieber, HPV und andere Krankheiten geimpft worden. Der Gesundheitssektor wird demnach derzeit dadurch gestärkt, dass die Regierung landesweit 18 medizinische Fakultäten für 110 Mrd. Naira [Anm.: rd. 62. Mio EUR, Stand: 18.7.2025] saniert. Ferner seien im Jahr 2024 insgesamt 901 Primary Healthcare Centres (PHCs) revitalisiert worden und bis Ende 2025 sei die Modernisierung von 2.700 weiteren geplant. Obgleich Medienberichten aus und über Nigeria mit einer gewissen Regelmäßigkeit Fortschritte und positive Entwicklungen im Gesundheitssystem, z. B. hinsichtlich erfolgreicher Impfkampagnen, Präventionsmaßnahmen und Therapiemöglichkeiten, zu entnehmen sind, gilt das öffentliche Gesundheitswesen als unterfinanziert und geprägt von zum Teil sehr begrenzter Infrastruktur. Auch besteht bzgl. medizinischer Versorgung ein Leistungsgefälle zwischen städtischen und ländlichen Gebieten (BAMF 19.5.2025).

Obwohl die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt gestiegen ist (53,6 Jahre laut Human Development Report 2023/24), hat die Verbesserung des Zugangs zu einer angemessenen Gesundheitsversorgung in Nigeria keine hohe Priorität. Aufgrund von Konflikten, Terroranschlägen, sozioökonomischen Bedingungen, Unterernährung, Klimawandel, Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen und Hygiene gibt es nach wie vor große Unterschiede im Gesundheitszustand zwischen den Bundesstaaten und geopolitischen Zonen (ÖB Abuja 10.2024).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im öffentlichen Gesundheitssektor allerdings in der Regel unter europäischem Standard liegt. Der private Sektor bietet hingegen in einigen Krankenhäusern (z. B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard (AA 8.1.2025).

Wie die meisten afrikanischen Länder leidet auch Nigeria unter einem kritischen Mangel an Fachkräften beim Gesundheitspersonal (human resources for health - HRH). Obwohl das Land einen der größten Bestände an Gesundheitspersonal hat, ist die Dichte an Ärzten, Krankenschwestern und Hebammen unzureichend (1,95 pro 1.000). Nach Schätzungen der Weltbank kamen im Jahr 2018 etwa 0,4 Ärzte auf 1.000 Einwohner, während die Zahl der Krankenschwestern und Hebammen im Jahr 2019 auf 1,5 pro 1.000 Einwohner geschätzt wurde. Weitere Herausforderungen im Bereich der Humanressourcen sind die ungleiche Verteilung des Gesundheitspersonals auf die Bundesstaaten, Finanzierungslücken und Abwanderung von qualifiziertem Gesundheitspersonal in andere Länder (EUAA 4.2022).

Bei einer im Jahr 2024 durchgeführten Studie mittels Befragung eines repräsentativen Samples in drei Städten kamen folgende Ergebnisse heraus:

Was medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt, betrifft, so haben 24 Prozent der Befragten immer Zugang und können sich einen Besuch leisten, während 37 Prozent Zugang haben, sich diesen aber nicht leisten können. 37 Prozent haben keinen Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 54 Prozent der Umfrageteilnehmer haben immer Zugang zu Medikamenten und Arzneimitteln und können sie sich leisten, während 32 Prozent zwar Zugang haben, sie sich aber nicht leisten können. Zwölf Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu Medikamenten oder Arzneimitteln. Zwei Prozent haben keine Antwort gegeben. 20 Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen leisten, während 38 Prozent Zugang zu einem Facharzt haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 39 Prozent haben überhaupt keinen Zugang zu einem Facharzt. 3 Prozent haben keine Antwort gegeben. Zehn Prozent der Teilnehmer haben immer Zugang zu fortgeschrittenen Behandlungen wie Operationen oder Krebsbehandlungen und können sie sich leisten. 38 Prozent haben Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen, können sie sich aber nicht leisten, während 44 Prozent überhaupt keinen Zugang haben. Acht Prozent haben keine Antwort gegeben. 43 Prozent der Befragten (n = 608) haben immer Zugang zu Impfungen und können sie sich leisten, während 28 Prozent zwar Zugang haben, aber nicht in der Lage sind, sie sich zu leisten. 25 Prozent haben keinen Zugang zu Impfungen. Vier Prozent haben nicht geantwortet (BFA 1.2025).

Trendentwicklungen in den Jahren 2023 und 2024 (diese werden nur angegeben, wenn ein signifikanter, also mehr als vier Prozentpunkte ausmachender Unterschied feststellbar ist):

Medizinische Grundversorgung, z. B. durch einen Hausarzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen festzustellen, die Zugang zur medizinischen Grundversorgung haben, sich diese aber nicht leisten können (26 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024). Ein Rückgang ist bei denjenigen festzustellen, die nie Zugang zur medizinischen Grundversorgung hatten (47 Prozent im Jahr 2023 gegenüber 37 Prozent im Jahr 2024) (BFA 1.2025).

Facharzt: Ein Anstieg ist bei denjenigen zu verzeichnen, die Zugang zu Fachärzten haben, sich diese aber nicht leisten können: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während der Anteil im Jahr 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die keinen Zugang haben, ist dagegen von 48 Prozent im Jahr 2023 auf 39 Prozent im Jahr 2024 gesunken (BFA 1.2025).

Fortgeschrittene Behandlungen: Bei denjenigen, die Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, sich diese aber nicht leisten können, ist ein Anstieg zu verzeichnen: 2023 traf dies auf 31 Prozent zu, während dieser Anteil 2024 auf 38 Prozent gestiegen ist. Der Anteil derjenigen, die nie Zugang zu einer fortgeschrittenen Behandlung haben, ist dagegen von 52 Prozent im Jahr 2023 auf 44 Prozent im Jahr 2024 zurückgegangen (BFA 1.2025).

Es existiert kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen (AA 8.1.2025). Es gibt so gut wie keine Dienste für die psychische Gesundheit (ÖB Abuja 10.2024). Im ambulanten Bereich gibt es in Einzelfällen in den größeren Städten qualifizierte Psychiater, die nicht einweisungspflichtige Patienten mit klassischen Psychosen und Persönlichkeitsstörungen behandeln können (AA 8.1.2025). Es gibt weniger als 300 Psychiater für eine Bevölkerung von mehr als 200 Millionen Menschen, und angesichts der geringen Kenntnisse über psychische Störungen in der Primärversorgung sind die Familien in den ländlichen Gebieten auf sich allein gestellt, wenn es darum geht, ihre betroffenen Familienmitglieder zu versorgen. Auch die Zahlen für psychosoziale Fachkräfte sind niedrig, denn die Gesamtzahl der Fachkräfte im Bereich der psychischen Gesundheit liegt bei 0,9 pro 100.000 Einwohner, aufgeschlüsselt (jeweils pro 100.000 Einwohner) in 0,70 Krankenschwestern, 0,02 Psychologen, 0,10 Psychiater, 0,04 Sozialarbeiter und 0,01 Ergotherapeuten (EUAA 4.2022). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für den Empfang durch ein medizinisches Team des Krankenhauses direkt am Flughafen sollten im Einzelfall vorher erfragt werden. Die Behandlungskosten sind je nach Schwere der Krankheit unterschiedlich (AA 8.1.2025).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 8.1.2025).

Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken verfügen über essenzielle Medikamente. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Für Medikamente muss man selbst aufkommen. Das Preisniveau ist insgesamt uneinheitlich. Selbst Generika können bisweilen durchaus teurer als in, zum Beispiel, deutschen Apotheken sein (AA 8.1.2025). Die Kosten medizinischer Behandlung und Medikamente müssen im Regelfall selbst getragen werden; die Kosten für Medikamente sind hoch und für die meisten Nigerianer unerschwinglich. Medikamente gegen einige weitverbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024). Gemäß einer weiteren Quelle werden Medikamente für sogenannte vorrangige Krankheiten in staatlichen Gesundheitseinrichtungen kostenlos zur Verfügung gestellt, darunter antiretrovirale Medikamente sowie Medikamente gegen Tuberkulose und multiresistente Tuberkulose. Probleme in der Versorgungskette haben zur Bildung informeller Arzneimittelmärkte geführt. Die Medikamentenpreise variieren in den nördlichen und südlichen Regionen; sie sind im Norden höher, weil die Verteilung von den südlichen Häfen in die nördlichen Regionen kostenintensiver ist (EUAA 4.2022).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte vertrieben werden (bis zu 25 Prozent aller verkauften Medikamente), die nur eingeschränkt wirken (AA 8.1.2025). Der unerlaubte Verkauf von Medikamenten und die schlechte Qualität von gefälschten Arzneimitteln sind weitere große Herausforderungen (ÖB Abuja 10.2024).

Gerade im ländlichen Bereich werden „herbalists“ und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB Abuja 10.2024).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.5.2025): Briefing Notes KW 21, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw21-2025.pdf?__blob=publicationFilev=4, Zugriff 27.6.2025

-BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (1.2025): Socio-economic report Nigeria 2024

-EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.8.1. HIV/AIDS:

In Nigeria lebten im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen, die mit HIV infiziert sind. Von den Menschen zwischen 15 und 49 Jahren haben 1,3 Prozent HIV. Die Prävalenzrate war bei Männern (0,9 Prozent) niedriger als bei Frauen (1,7 Prozent). Frauen sind in Nigeria also überproportional von HIV betroffen, circa 1,2 Millionen Erkrankte sind weiblich. Frauen befinden sich jedoch eher in Behandlung (mehr als 92 Prozent der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 85 Prozent der erwachsenen Männer). Von den HIV-infizierten schwangeren Frauen unterziehen sich etwa 33 Prozent einer Therapie, um die Übertragung auf ihr Kind zu verhindern (UNAIDS 2024).

In städtischen Gebieten ist die HIV-Prävalenz mit 1,3 Prozent niedriger als in ländlichen (1,5 Prozent). Es gibt regionale Unterschiede in der HIV-Prävalenz; die Süd-Süd-Zone weist die höchste regionale Prävalenz (3,1 Prozent) unter Erwachsenen im Alter von 15-49 Jahren auf - im Vergleich zu den Zonen Nord-Zentral (2,0 Prozent), Süd-Ost (1,9 Prozent), Süd-West (1,1 Prozent), Nord-Ost (1,1 Prozent) und Nord-West (0,6 Prozent) (EUAA 4.2022).

85 Prozent der HIV-Infizierten kannten ihren Status, und 85 Prozent der mit HIV infizierten Personen nehmen antiretrovirale Medikamente ein (UNAIDS 2024). Medikamente gegen HIV/Aids können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben (ÖB Abuja 10.2024).

Medienberichten vom 3.11.2023 zufolge haben Nigerias Bundesregierung und das United States Center for Disease Control and Prevention (US CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt. Konkrete Verbesserungen sind die erweiterte Bereitstellung von HIV-Tests sowie von Behandlungs- und Pflegediensten (BAMF 13.11.2023).

Quellen

-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (13.11.2023): Briefing Notes KW 46 2023, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw46-2023.pdf?__blob=publicationFilev=2, Zugriff 23.7.2024

-EUAA - European Union Agency for Asylum (4.2022): Medical Country of Origin Report - Nigeria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071828/2022_04_EUAA_MedCOI_Report_Nigeria.pdf, Zugriff 23.7.2024

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

-UNAIDS - UNAIDS (2024): Nigeria Country Factsheets, https://www.unaids.org/en/regionscountries/countries/nigeria, Zugriff 18.6.2025

1.3.9. Rückkehr:

Zum Zeitpunkt der Berichtslegung kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB Abuja 10.2024).

Die Österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations (JRO) gemeinsam mit FRONTEX und anderen EU-Mitgliedstaaten (ÖB Abuja 10.2024).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt und können danach das Flughafengelände verlassen (AA 8.1.2025). Die Rückgeführten verlassen nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung durch die nigerianischen Behörden das Flughafengebäude und steigen zumeist in ein Taxi oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann aufgrund von fehlenden Erfahrungen jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden zu gewärtigen haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB Abuja 10.2024).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 8.1.2025). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB Abuja 10.2024).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, sodass z. B. die Angebote nicht bekannt sind oder eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne Weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure betreiben Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. IOM ist ebenfalls in Abuja und Lagos vertreten. Gleichermaßen haben in Lagos, Abuja und Benin City und ländlichen Gebieten von Edo State und Nassarwa Migrationsberatungszentren der GIZ (Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit) ihren Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert und es werden Aus- oder Weiterbildungsprojekte angeboten (AA 8.1.2025).

Quellen

-AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.1.2025): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: September 2024), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30496494, Zugriff 23.5.2025 [Login erforderlich]

-ÖB Abuja - Österreichische Botschaft Abuja [Österreich] (10.2024): Asylländerbericht Nigeria Oktober 2024, https://www.ecoi.net/en/file/local/2116558/NIGR_ÖB-Bericht_2024_10.docx, Zugriff 24.10.2024 [Login erforderlich]

1.3.9.1. Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates:

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die freiwillige Rückkehr hat für das Bundesministerium für Inneres (BMI) oberste Priorität. Sie stellt im Sinne einer effektiven und humanen Rückkehrpolitik sowie entsprechend der EU-Rückführungsrichtlinie den Grundpfeiler der nationalen Rückkehrstrategie dar. Aus diesem Grund werden seitens des BMI seit Jahren zahlreiche Maßnahmen ergriffen, um die freiwillige Rückkehr intensiv zu unterstützen und zu fördern. Die Maßnahmen bauen dabei auf ein umfassendes 4 Säulenmodell bestehend aus Informationstools, Rückkehrberatung, Rückkehrunterstützung und Reintegrationsangeboten auf und erfolgen unter bestmöglicher Nutzung von Ko-Finanzierungsmöglichkeiten durch bestehende EU-Fördertöpfe des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF). Eine Kooperation besteht dabei seitens des BMI bereits seit Jahren mit anerkannten Partnern im Migrationsbereich wie der Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) , der Internationalen Organisation für Migration (IOM) sowie der Caritas. Grundsätzlich ist eine freiwillige Rückkehr in jedem Verfahrensstadium möglich. Besteht ein behördlicher Auftrag zur Ausreise, hat diese innerhalb der festgelegten Frist zu erfolgen, da ansonsten Zwangsmaßnahmen von der zuständigen Behörde ergriffen werden. Auch Personen, die sich in einem laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren befinden oder rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, können sich für die freiwillige Rückkehr entscheiden. Bei einer freiwilligen Ausreise kann die betroffene Person selbstständig und ohne polizeiliche Begleitung Österreich verlassen. Sie ist weniger eingriffsintensiv und damit auch nachhaltiger. Endet ein Asylverfahren oder fremdenrechtliches Verfahren mit einer Rückkehrentscheidung, wird im Regelfall eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und genießt diese Option Vorrang gegenüber dem staatlichen Vollzug. Die Frist für die freiwillige Rückkehr beträgt in der Regel 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides (BMI 3.11.2024).

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

-Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr durch die BBU-Rückkehrberatung

-Unterstützung bei der Beschaffung der notwendigen Reisedokumente

-Unterstützung bei der Reiseorganisation und Flugbuchung

-Ggf. Übernahme der Heimreisekosten bei Mittellosigkeit

-Ggf. medizinische Versorgung beim Transfer

-Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis 900 EUR

-Anmeldung zur Aufnahme in ein spezielles Reintegrationsprogramm (für die wesentlichen Rückkehrländer verfügbar) (BMI 3.11.2024).

Reintragrationsunterstützung

Für ca. 40 relevante Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer ganz nach dem Leitgedanken „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen. Zusammen mit Hauptkooperationspartnern sowie unzähligen lokalen Organisationen unterstützt Österreich durch Reintegrationsprogramme die Wiedereingliederung von Rückkehrenden in die Gesellschaft des Herkunftsstaats. Personen, die sich zu einer freiwilligen Ausreise entscheiden, haben die Möglichkeit – bei Erfüllung der allgemeinen sowie projektspezifischen Voraussetzungen – Unterstützungsleistungen zu bekommen. „Rückkehr mit Perspektiven“ bedeutet individuelle Unterstützung vor Ort. Rückkehrende werden bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland wirtschaftlich, sozial und psychosozial unterstützt. Die Programme erleichtern durch Beratung, Sachleistungen (z. B. landwirtschaftliche Geräte), Weiterbildung, Finanzierung einer Geschäftsidee, Bezahlung einer Unterkunft oder medizinische Unterstützung einen Neustart in der Heimat. Andererseits leisten die Unterstützungsprogramme etwa durch Stärkung der Wirtschaft auch einen Beitrag zum Aufbau von Strukturen in den Herkunftsländern, da oftmals Unternehmensgründungen in den Bereichen Handel, Handwerk oder Dienstleistung gefördert werden. Anreize für (erneute) Migration sollen durch die bis zu einem Jahr andauernde Begleitung im Reintegrationsprozess nachhaltig minimiert werden – für Einzelpersonen als auch die Gesamtgesellschaft (BMI 3.11.2024).

Das BMI fördert aktuell vier Reintegrationsprogramme in rund 40 Ländern und bietet eine umfangreiche Reintegrationsunterstützung für freiwillige Rückkehrer an:

-EU Reintegration Programme (EURP)

-Reintegrationsprogramm IOM

-Bilaterale Kooperation mit der französischen Migrationsbehörde (OFII/Frankreich)

-Spezialprogramm in Syrien durch European Technology Training Center (ETTC) (BMI 3.11.2024)

Quelle

-BMI - Bundesministerium für Inneres [Österreich] (3.11.2024): Freiwillige Rückkehr, https://www.bmi.gv.at/301/Freiwillige_Rueckkehr, Zugriff 23.6.2025

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria sowie in seine Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 24.10.2025.

Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volksgruppen- und Glaubenszugehörigkeit, seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung in Nigeria, seinen Lebensumständen in Nigeria und seiner dortigen familiären Situation gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (AS 71ff) und dem erkennenden Gericht (OZ 8).

Aufgrund des vor österreichischen Behörden in Vorlage gebrachten nigerianischen Reisepasses des Beschwerdeführers steht seine Identität sowie seine Staatsangehörigkeit zweifelsohne fest (vgl. IZR-Auszug).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf folgenden Überlegungen: Soweit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mehrfach seine Befürchtung geäußert hat, HIV-positiv zu sein, war dementsprechend eine Negativfeststellung zu treffen, nachdem er zu keinem Zeitpunkt einen dahinlautenden medizinischen Befund in Vorlage brachte und eine substantiierte Behauptung einer schweren Erkrankung vermissen ließ. Befragt nach einer ärztlichen Abklärung seiner Befürchtung gab der Beschwerdeführer zuletzt vor dem erkennenden Gericht an, dass er in Österreich zwar im Jahr 2022 einen Test gemacht habe, das Ergebnis jedoch nicht erhalten und seither keine weiteren Schritte eingeleitet habe (S. 3 des Protokolls in OZ 8). Nachdem er im gegenständlichen Verfahren bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keinerlei ärztliche Unterlagen in Vorlage brachte, die auf das Vorliegen einer sonstigen schwerwiegenden Erkrankung schließen lassen würden, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass sich den eingeholten Länderberichten zufolge die medizinische Grundversorgung in den Haupt- und größeren Städten in Nigeria sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor verbessert hat. Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor, die im privaten Sektor sogar in einigen Krankenhäusern (z.B. in Abuja, Ibadan, Lagos) westlichen Medizinstandard bietet. Auch verfügen Apotheken und in geringerem Maße private Kliniken über essenzielle Medikamente (vgl. Punkt 1.3.8.). In Nigeria haben im Jahr 2023 circa 2,0 Millionen Menschen gelebt, die mit HIV infiziert waren, wobei sich 92 % der erwachsenen Frauen im Vergleich zu 85 % der erwachsenen Männer in Behandlung befunden hätten (vgl. 1.3.8.1), sodass eine Behandlungsmöglichkeit von mit HIV-infizierten Personen in Nigeria anzunehmen ist.

Auf der Zusammenschau seines Alters und seines Gesundheitszustandes gründet die Feststellung zu seiner Erwerbsfähigkeit, wobei auch entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet wurde.

Die Feststellungen betreffend seine erstmalige Einreise ins Schengen-Gebiet, seine diversen Asylantragstellungen, weitere Reisebewegungen, Überstellungen auf dem Luftweg sowie seinen Aufenthalt in Österreich lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt zum gegenständlichen Asylverfahren und einem aktuellen ZMR-Auszug sowie einem IZR-Auszug klar entnehmen. Der kurzzeitige Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung war im Schreiben des spanischen Innenministeriums im Rahmen einer Dublin-Anfrage vom 03.07.2023 (AS 26) ersichtlich.

Aus dem gesamten Akteninhalt in Verbindung mit seinen übereinstimmenden Ausführungen in den verschiedenen Einvernahmen waren die Feststellungen zu seiner in Spanien lebenden Tochter zu treffen, wobei mangels Vorlage einer Heiratsurkunde eine Negativfeststellung hinsichtlich einer Eheschließung mit A.C. zu treffen war.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine im Jahr 2020 geschlossene Beziehung mit L.M. und dem gemeinsamen Sohn ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie der Niederschrift der betreuenden Kinder- und Jugendhilfe vom 05.03.2026 (OZ 20). Zudem wurde im Behördenverfahren die Geburtsurkunde des I.M. sowie eine Kopie der Aufenthaltstitel von L.M. und I.M. (AS 79ff) in Vorlage gebracht. Dass die gemeinsame Obsorge vereinbart wurde, ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im Behördenverfahren sowie dem Bescheidinhalt (AS 93). Das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts lässt sich zweifelsfrei den eingeholten ZMR-Auszügen entnehmen, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeverhandlung äußerst glaubhaft vom Zusammenleben und seiner Betreuung seines Sohnes berichtete, insbesondere aufgrund der nachvollziehbar geschilderten krankheitsbedingten Ausfälle seiner Lebensgefährtin (OZ 8, Beilage A zur OZ 8). Überdies wurde Einsicht genommen in den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend L.M., woraus sich ihre frühere Erwerbstätigkeit sowie der Erhalt von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. Kinderbetreuungsgeld ergibt.

Die Negativfeststellung in Bezug auf einen in Österreich lebenden Onkel war zu treffen, da der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde keinerlei Details zu seinem Onkel, wie beispielsweise seine Adresse, nennen konnte und er seinen Onkel auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung befragt nach seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich nicht erwähnte (S. 9 des Protokolls in OZ 8). Erst auf entsprechenden Vorhalt seiner niederschriftlichen Angaben erklärte der Beschwerdeführer wiederum, dass sein Onkel tatsächlich in Österreich leben würde, er jedoch schon lange nicht mehr mit ihm gesprochen habe (S. 10 des Protokolls in OZ 8).

Die festgestellten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gründen auf dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 24.10.2025. So war der Beschwerdeführer durchwegs auf die Beigabe einer Dolmetscherin angewiesen und führte selbst an, dass er noch nie die Gelegenheit für den Besuch eines Deutschkurses gehabt habe (S. 10 des Protokolls in OZ 8). Der Beschwerdeführer gab zudem weder vor der belangten Behörde noch vor dem erkennenden Gericht ein konkretes Vorbringen zu Protokoll, welches die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht rechtfertigen würde, worauf die weiteren Feststellungen zu seinem fehlenden integrativen Verhalten gründen. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass dieser im Bundesgebiet bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dass er keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhält, ergibt sich aus einem GVS-Auszug.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Delinquenz des Beschwerdeführers fußen auf der aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich sowie den eingeholten Urteilsausfertigungen verschiedener österreichischer Strafgerichte (OZ 13, 17, 18, 19). Seine melderechtliche Erfassung sowie die Aufenthalte in verschiedenen Justizanstalten ergeben sich aus der Einsichtnahme in das ZMR.

Dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Enthaftung im Jahr 2023 im Bundesgebiet wohlverhalten hat, gründet unmittelbar auf der aktuellen Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Im angefochtenen Bescheid kam die belangte Behörde zum Schluss, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Nigeria keiner Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen ausgesetzt wäre und ihm auch keine anderen allgemeinen Gefahren drohen. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.10.2025 (OZ 8) schließt sich das erkennende Gericht den Ausführungen der belangten Behörde an und stimmt deren Beweiswürdigung dahingehend zu, dass es der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht vermochte, eine Asylrelevanz glaubhaft zu machen:

Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert (vgl. VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.

Es ist anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten – z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.06.2023 zu Protokoll, dass ihn seine Familie in Afrika aufgrund der Befürchtung, dass er HIV-positiv sei, verstoßen und mit dem Tod gedroht habe (AS 13). Dieses Vorbringen wiederholte er in den Grundzügen auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.07.2025 (AS 74), ohne auf eine bereits erhaltene Drohungen von familiärer Seite näher einzugehen.

Für den erkennenden Richter steht nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und dem darin erhaltenen persönlichen Eindruck fest, dass der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare und glaubhafte Schilderung einer gegen ihn gerichteten Bedrohung oder Verfolgung vermissen ließ und den gegenständlichen Asylantrag wohl vielmehr zur Verlängerung seines Aufenthalts in Österreich gestellt hat. Diese Annahme gründet darauf, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung die Möglichkeit gegeben wurde, eine freie Zusammenfassung der Gründe, weshalb er in Nigeria verfolgt werden würde, zu Protokoll zu geben, woraufhin der Beschwerdeführer Folgendes ausführte (S. 7 des Protokolls in OZ 8): „Ich habe jetzt einen Sohn hier, eine Stieftochter und eine Lebensgefährtin. Ich liebe meinen Sohn sehr, ebenso wie meine Familie, zu der ich einen sehr guten Kontakt habe. Meine Lebensgefährtin fühlt sich oft krank, dann kümmere ich mich um die Kinder. Ich gehe mit meinem Sohn in den Park, füttere ihn und mache die Hausarbeit. Das ist nicht immer so, aber immer dann, wenn meine Lebensgefährtin den ganzen Tag nicht aus dem Bett kommt.“

Erst auf konkrete Nachfrage des erkennenden Richters, was ihm denn konkret im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria drohen würde, führte der Beschwerdeführer wiederum an, dass sein Leben in Gefahr wäre und seine in Nigeria lebenden Angehörigen keinen Kontakt zu ihm haben wollen (S. 7 des Protokolls in OZ 8). Besonderes Augenmerk ist darauf zu richten, dass der Beschwerdeführer konkrete Todesdrohungen nicht erwähnte, sondern vielmehr auf eine allgemeine Diskriminierung von Personen, die an einer HIV-Infektion leiden, abstellte. Seine Ausführungen in Zusammenhang mit seinem Onkel, der seine potentielle HIV-Erkrankung an die in Nigeria lebenden Angehörigen weitergegeben habe, waren mangels eines gleichbleibenden und nachvollziehbaren Aussageverhaltens als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Er war sohin nicht dazu in der Lage, hinsichtlich seiner Angst vor Verfolgung/Bedrohung durch Privatpersonen ein geschlossenes und in sich stimmiges Gesamtbild bzw. eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aufzuzeigen oder darzulegen, weshalb der nigerianische Staat nicht in der Lage oder gewillt sein sollte, ihn vor Angriffen durch seine Angehörigen oder sonstige Privatpersonen zu schützen.

Für die Annahme einer allgemeinen, asylrelevanten Bedrohungslage haben sich nach Durchsicht der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte überdies keine Anhaltspunkte ergeben. Mögliche Benachteiligungen im Alltag aufgrund der Angst vor einer Ansteckung können zwar nicht generell ausgeschlossen werden, jedoch würde es sich hierbei um Einzelfälle handeln, wobei der Beschwerdeführer auch keine entsprechenden Länderberichte in Vorlage brachte. Vielmehr bleibt festzuhalten, dass in Nigeria über zwei Millionen Menschen leben, die mit HIV infiziert sind, es vielfältige Behandlungsmöglichkeiten gibt, welche auch angenommen werden, und Nigerias Bundesregierung und das United States Center for Disease Control and Prevention (US CDC) den Kampf gegen die Ausbreitung von HIV durch die Forcierung entsprechender Gesundheitsinitiativen verstärkt haben (vgl. 1.3.8.1.).

Eine systematische Verfolgung von an HIV erkrankten Personen im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, ist den Länderinformationen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen und auch nicht aus den Angaben des Beschwerdeführers abzuleiten.

Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe des erkennenden Richters bzw. der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Für die Asylgewährung kommt es außerdem auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0503).

Zusammengefasst ergibt sich somit aus den vorangegangenen Ausführungen, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oder ihm zugeschriebenen HIV-Infektion im Gesamten keine Asylrelevanz zu begründen vermochte. In der Folge ergibt sich daraus für das Bundesverwaltungsgericht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Lage in Nigeria nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aus asylrelevanten Gründen, sei es ausgehend von staatlichen Organen oder von Dritten, ausgesetzt wäre.

Hierbei verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar und wird entsprechend den Länderfeststellungen selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet.

Der volljährige und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist in Nigeria aufgewachsen und hat dort seine Enkulturation erfahren. Bereits deshalb kann nicht von einer Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden, vielmehr von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können und verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer wird seine existenziellen Grundbedürfnisse aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird.

Aus einer Zusammenschau der zitierten Quellen ergibt sich sohin eine Sicherheitslage, die es einer Person wie dem Beschwerdeführer erlaubt, in Nigeria relativ unbehelligt zu leben, ohne zwingend damit rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, willkürlicher Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen zu werden. Abgesehen von seinem unglaubhaften und nicht asylrelevanten Fluchtvorbringen vermochte der Beschwerdeführer selbst keine außerhalb seiner eigenen Person liegenden Gründe nennen, welche gegen eine Rückkehr bzw. für die reale Gefahr der Folter, einer unmenschlichen Bestrafung, unmenschlichen Behandlung, der Todesstrafe bzw. einer wie immer gearteten existentiellen Bedrohung sprechen würden.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben.

Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210) und erfolgte zuletzt einer Erörterung der Länderberichte in der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 11.11.2020, Ra 2020/18/0154).

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde mit dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt der herkunftsstaatsbezogenen Berichte erörtert und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weder der Beschwerdeführer, noch seine Rechtsvertretung sind den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Das bloße Aufzeigen von spezifischen Problemlagen im Herkunftsstaat, auch durch Vorlage ergänzender Länderberichte, vermag die Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen zudem nicht zu erschüttern. Vielmehr sparen die Länderfeststellungen die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vorherrschenden Probleme nicht nur nicht aus, sondern legen diese ebenfalls offen.

Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria- die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in den gegenständlichen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279; 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann aber nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793, mwN).

Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts mit zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Bei Prüfung (u.a.) dieser Frage berücksichtigen die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 Statusrichtlinie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Antragstellers.

Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (vgl. VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.3. bereits umfassend dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihn gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Er ist in Nigeria nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen oder ihm zugeschriebenen HIV-Infektion ausgesetzt. Es ist zudem nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft in seinem Herkunftsstaat Nigeria konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage wird zusammengefasst ausgeführt, dass eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung darstellt (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt. Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.

Im Ergebnis gibt bei Zugrundelegung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria maßgeblich wahrscheinlich Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status des Asylberechtigten zu erhalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtslage:

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk“ einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).

Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174; 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. erneut VwGH 01.07.2024, Ra 2024/20/0347, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. erneut VwGH 01.07.2024 Ra 2024/20/0347).

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht gegeben sind.

Wie bereits dargelegt wurde, droht dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung. Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage in Nigeria (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.

Zudem führt eine Rückkehr nach Nigeria nicht automatisch dazu, dass eine Person in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten würde und ihre in Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Er ist volljährig und erwerbsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit finanzieren wird können. Zudem ergeben sich aufgrund seiner Hauptsozialisierung in Nigeria sowie seiner vorhandenen Sprachkenntnissen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden würde. Trotz seiner langjährigen Abwesenheit kann dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zugemutet werden.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019).

Gegenständlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird. Es kann aufgrund der sozioökonomischen Lage in Nigeria nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten wird.

Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Aufgrund der vorigen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 4 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt, stützte sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK als verhältnismäßig angesehen werden kann oder in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit 2015 immer wieder unrechtmäßig in Österreich auf, wobei ein durchgehender Aufenthalt erst ab dem Jahr 2020 vorgelegen hat. Der Beschwerdeführer hält sich somit seit über fünf Jahren durchgehend in Österreich auf, wobei er lediglich während der Asylverfahren in Österreich über ein Aufenthaltsrecht verfügte.

Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (vgl. VwGH 16.02.2021, Ra 2019/19/0212 mit Verweis auf VwGH 21.01.2016, Ra 2015/22/0119; 10.05.2016, Ra 2015/22/0158; 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058; 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; weiters VwGH 15.04.2020, Ra 2019/18/0542 und VwGH 09.01.2020, Ra 2019/18/0523).

Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422).

Der Beschwerdeführer setzte einzelne Integrationsschritte, so hat er insbesondere in Österreich Bekanntschaften geschlossen und ist eine Beziehung zu der aufenthaltsberechtigten tansanischen Staatsangehörigen L.M. eingegangen. Jedoch hat er bislang keine berücksichtigungswürdigen Deutschkenntnisse erworben und ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt liegt somit nicht vor, wobei der Beschwerdeführer auch in keinem Verein integriert ist.

Auch ist dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, dass er sich im Zeitraum Juni 2023 bis Jänner 2025 ohne melderechtliche Erfassung im Bundesgebiet aufgehalten hat und sich hierdurch dem Zugriff der Behörden entzogen hat, was die Maßgeblichkeit seines mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet mindert (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Zudem verwendete der Beschwerdeführer während seiner früheren Aufenthalte in Österreich Alias-Identitäten, wodurch er ebenso die Arbeit der Behörden in der Vergangenheit erschwerte.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seine integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt hat, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (ein Umstand, der nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung die erreichte Integration entsprechend relativiert; vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2023/20/0278, ausführlich VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003 mwN), da er sie teilweise nach der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages sowie Abschiebung nach Nigeria bzw. während seines abermaligen illegalen Aufenthaltes gesetzt hat. So durfte er nicht darauf vertrauen, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann.

Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2020 eine Beziehung mit der tansanischen Staatsangehörigen L.M. eingegangen. Im XXXX 2024 kam ihr gemeinsamer Sohn zur Welt und besteht seit Jänner 2025 ein gemeinsamer Haushalt, wobei der Beschwerdeführer auch zuvor während seines durchgehenden Aufenthalt ab 2020 bereits Zeit bei seiner Lebensgefährtin verbrachte.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben grundsätzlich nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551, jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.06.2019, Ra 2019/20/0101, mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Yigit/Türkei, 3976/05, Rn. 93 und 96).

Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entsteht nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl. EGMR 21.06.1988, Berrehab, 10730/84; 26.05.1994, Keegan, 16969/90). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.02.1996, Gül, 23218/94; VfGH 08.06.2021, E575/2021 mit ausführlicher Darstellung der Rsp des EGMR; VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062, VwGH 17.05.2022, Ra 2021/19/0209 mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte dieser Rechtsprechung davon aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht. Es liegen keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass die durch die Geburt des Kindes entstandene geschützte Verbindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als aufgelöst zu betrachten ist. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar.

Gegenständlich führt der Beschwerdeführer mit der tansanischen Staatsangehörigen L.M. seit nun über fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes erfolgte im XXXX 2024 und besteht ein gemeinsamer Haushalt, wobei der Beschwerdeführer eine große Unterstützung im Haushalt ist. Auch kümmert sich der Beschwerdeführer maßgeblich um seinen Sohn, er verbringt viel Zeit mit ihm, geht mit ihm auf den Spielplatz und betreut ihn im Falle von krankheitsbedingten Ausfällen von L.M. Der Beschwerdeführer ist eine große Stütze in der Betreuung des Kindes. Die Tatsache, dass derzeit eine Betreuung durch die Kinder- und Jugendhilfe vorliegt ist, indiziert zudem den bestehenden Bedarf an der Unterstützung der L.M. durch den Beschwerdeführer, wobei ihm auch die geteilte Obsorge zukommt. Dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt leistet, spielt angesichts von aktuell aufrechten regelmäßigen Kontakten mit dem minderjährigen Kind lediglich eine untergeordnete Rolle (VwGH 17.11.2022, Ra 2020/21/0049, VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0115 Rz 13 mwN). Der Beschwerdeführer konnte ein starkes familiäres Band zu seiner Lebensgefährtin sowie zu seinem Sohn glaubhaft machen, sodass die familiären Interessen des Beschwerdeführers den Umstand, dass diese familiären Bindungen zu einem Zeitpunkt eingegangen wurden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, überwiegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).

Die mit Vereinbarung vom 15.02.2021 eingerichtete Kindeswohlkommission zur Evaluierung der Berücksichtigung der Kinderrechte und des Kindeswohls im gesamten Asyl- und Fremdenrecht stellt in ihrem Bericht vom 13.07.2021 fest, dass das Kindeswohl zwar freilich nicht absolut und automatisch allen anderen Interessen vorgehe, dem Kindeswohl jedoch eine Sonderstellung bei der Interessenabwägung zukomme und eine Entscheidung, in welcher das Kindeswohl hinter anderen schwerwiegenden Interessen zurücktreten muss, besonders gewichtige Gründe bedürfe (Bericht der Kindeswohlkommission (Langfassung), S 34).

Als Orientierungsmaßstab dient auch im Bereich verwaltungsrechtlicher Entscheidungen, in denen auf das Kindeswohl Rücksicht zu nehmen ist, § 138 ABGB (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/14/0370).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das "Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts" ist und dort "in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist."). Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 08.09.2021, Ra 2021/20/0166).

Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 MRK – insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles – zulässig ist, ist unter anderem zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist. Kommt im Entscheidungszeitpunkt eine Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsstaat und auch sonst außerhalb Österreichs nicht in Betracht, ist der mit der staatlichen Entscheidung - hier: der Erlassung einer Rückkehrentscheidung - verbundene Eingriff in das Familienleben zwar nicht jedenfalls unzulässig, es muss aber dem öffentlichen Interesse an der Vornahme dieser Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen sein, wie etwa bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung oder den "Familiennachzug" (vgl. etwa VwGH 31.5.2021, Ra 2020/01/0284 bis 0288, mwN - dort in Bezug auf die Verweigerung der Erteilung von Einreisetiteln; zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vgl. in diesem Sinn etwa VwGH 07.06.2021, Ra 2020/18/0391, mwN).

Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung tatsächlich eine (dauerhafte) Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zur Folge hat. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführer ist tansanische Staatsbürgerin, die aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich und ihrer vergangenen Erwerbstätigkeiten tief verwurzelt ist. Zudem hat sie eine weitere minderjährige Tochter in die Beziehung zum Beschwerdeführer eingebracht, die ebenso im gemeinsamen Haushalt lebt. Bei einem Verbleib seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn in Österreich wird realistischer Weise nicht von einem regelmäßigen Kontakt auszugehen sein und das Kindeswohl dadurch maßgeblich beeinträchtigt. Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits aus, dass eine Rückkehrentscheidung, die zwangsläufig zu einer Trennung eines (in Österreich geborenen und bei seinen Eltern lebenden - aufenthaltsberechtigten) Kindes von Mutter oder Vater (die in Lebensgemeinschaft leben) führt, in jedem Fall eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246).

Ein Kind hat gemäß § 138 Z 9 ABGB Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen (vgl. dazu VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit seinem eineinhalb-jährigen Sohn ist kaum möglich. Nach höchstgerichtlicher Judikatur ist der Verweis auf moderne Kommunikationsmittel zur Aufrechterhaltung eines Kontakts zu einem Kleinkind grundsätzlich lebensfremd (vgl. VfGH 08.06.2021, E575/2021; VfGH 20.09.2022, E4559/2021; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/19/0146-0149). Zudem können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Kontakte über (Video-)Telefonate oder E-Mail nicht die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls wettmachen (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246 mwN, VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).

Dem Vater eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; VwGH 22.08.2019; Ra 2019/21/0128; VfGH 12.10.2016, E 1349/2016). Regelmäßige Besuche werden jedoch schon aufgrund der finanziellen Situation der L.M. nicht umsetzbar sein. Der Verwaltungsgerichtshof nahm an, dass eine vom Bundesverwaltungsgerichts angesprochene Möglichkeit, von Nepal aus "eine Familienzusammenführung nach § 47 NAG zu beantragen", im Hinblick auf die aktuelle Karenz der Ehefrau und die Notwendigkeit, sich um ein Kleinkind zu kümmern, unter dem finanziellen Aspekt (§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG) keine realistische Alternative darstellt (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282 Rz 18). Es ist im Entscheidungszeitpunkt nicht absehbar, ob der Beschwerdeführer zeitnah durch Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückkehren könnte und somit – mangels ersichtlichen Vorliegens der Voraussetzungen für einen Familiennachzug – die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn voraussichtlich auf Dauer wäre (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010 Rz 19).

Die Rückkehrentscheidung greift, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in Nigeria fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben des Beschwerdeführers ein und beeinträchtigt das Kindeswohl, da sie zu einer Trennung des Beschwerdeführers von seinem Sohn führen würde.

Wird ein Kind durch die Rückkehrentscheidung gegen den Vater gezwungen, ohne diesen aufzuwachsen, so bedarf diese Konsequenz einer besonderen Rechtfertigung (vgl. etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, mwN). Eine derartige Rechtfertigung ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Beziehung zur Kindesmutter und die Geburt des Kindes während des unsicheren Aufenthaltsstatus des Revisionswerbers erfolgte. Sie kann aber etwa dann bejaht werden, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie insbesondere bei - relevanter - Straffälligkeit des Fremden (vgl. VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 16.07.2020, Ra 2020/18/0226, VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).

Im vorliegenden Fall fallen in einer Gesamtbetrachtung jedoch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers gerade noch weniger stark ins Gewicht als dessen persönliche Interessen an seinem Verbleib in Österreich und wird nach Ansicht des erkennenden Richters die höchstgerichtlich geforderte „relevante“ Straffälligkeit noch nicht erreicht:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vier Mal strafgerichtlich verurteilt, was zweifelsfrei zu einer Relativierung der vorhandenen privaten Bezugspunkte des Beschwerdeführers in Österreich führt.

Jedoch lag allen Verurteilungen strafrechtliches Verhalten, welches der Beschwerdeführers im Jahr 2015, 2018 bzw. zuletzt 2021 gesetzt hat, zugrunde. Das vom Beschwerdeführer verwirklichte strafbare Verhalten liegt somit bereits einige Jahre zurück, wobei überdies berücksichtigt wird, dass der Beschwerdeführer seitdem nicht mehr strafgerichtlich verurteilt worden bzw. hat sich insoweit wohlverhalten hat.

Bei der ersten und der zweiten Verurteilung wurde jeweils mit einer teilbedingten bzw. bei der dritten Verurteilung mit einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden. Aufgrund der mit Urteil vom 28.03.2022 geahndeten SMG-Delikte war festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar erstmals einen Verbrechenstatbestand verwirklichte und eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten zu verbüßen hatte, sich die Strafe der Höhe nach im ersten Drittel des vorgesehenen Strafrahmens von fünf Jahren orientierte. Danach wurde der Beschwerdeführer nicht mehr straffällig, sodass angenommen werden kann, dass das verspürte Haftübel sowie die Geburt seines Sohnes beim Beschwerdeführer einen nachhaltigen Gesinnungswandel bewirkt hat.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF zudem melderechtliche Vorschriften missachtet hat, was ebenso den öffentlichen Interessen zuwiderläuft (vgl. 31.01.2013, 2012/23/0006, VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), und er sich damit bewusst dem Zugriff der Behörden entzogen hat, wohl um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern.

Nach vorgenommener Interessensabwägung kommt das Bundesverwaltungsgericht in Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und im Licht der oben zitierten Rechtsprechung jedoch zu dem Ergebnis, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet alles in allem überwiegen. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in isolierter Betrachtung durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich dem Kindeswohl und damit den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige starke familiäre Bindung zu seiner Lebensgefährtin und zu seinem Sohn, die beide tansanische Staatsangehörige und in Österreich aufenthaltsberechtigt sind. Das Fortsetzen des Familienlebens außerhalb Österreichs ist nicht zumutbar und kann die Bindung zum eineinhalb-jährigen Kleinkind auch nicht vom Ausland aus durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich im Alltag in die Erziehung seines Sohnes eingebunden und ist seiner Lebensgefährtin aufgrund deren gesundheitlichen Einschränkungen eine Stütze. Sein strafrechtswidriges Verhalten liegt bereits einige Jahre zurück und hat sich der Beschwerdeführer seitdem wohlverhalten. Auch seine Aufenthaltsdauer muss Berücksichtigung finden, wobei der Beschwerdeführer zuletzt seit etwa fünf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig war, jedoch auch zuvor seit 2015 immer wieder in Österreich war. All diese Aspekte und insbesondere das Wohl seines minderjährigen Sohnes fallen im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als sein fremden- und strafrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme schlussendlich doch unverhältnismäßig erscheint.

Es ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und dem BF der Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 zu erteilen.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, er hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Da die mit Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung somit nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren ersatzlos zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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