Bundesverwaltungsgericht L518 1315962-3

L518 1315962-3Tribunal Administrativo Federal11 de jun. de 2026

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Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 1 Aberkennungsverfahren freiwillige Ausreise Gesundheitszustand Herkunftsstaat Integration Interessenabwägung Lebensmittelpunkt öffentliche Interessen Privatleben Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation schriftliche Ausfertigung Wegfall der Gründe

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Bundesverwaltungsgericht L518 1315962-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:L518.1315962.3.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 23.03.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses

L518 1315962-3/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.11.2025, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.03.2026, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als BF bezeichnet) brachte nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in das Bundesgebiet am 27.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte er vor, mit den Leuten des Bürgermeisters in seinem Heimatdorf Probleme gehabt zu haben. So habe er 1996 eine illegale Demonstration gegen den Bürgermeister veranstaltet.

I.2. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 29.10.2007, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt (nunmehr BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zukommt. Zudem wurde gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

Begründend legte die Erstbehörde dar, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich, vage und sohin unglaubwürdig ist.

Einem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des UBAS zu Zl. XXXX vom 04.02.2008 keine Folge gegeben und die Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom 17.3.2009, Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

I.3. Ein am 19.3.2008 neuerlich eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

I.4. Der BF brachte nach neuerlich erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.3.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er aus, dass er bis 2005 Mitglied der Partei Azadliq in XXXX gewesen zu sein. Da er Wahlbeobachter für die Oppositionspartei gewesen sei, sei er entführt und gefoltert worden. Der Bürgermeister in XXXX sei Mitglied der Regierungspartei gewesen und habe dieser bewirkt, dass der BF seinen Besitz verliert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt. Weiters wurde ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Festgestellt wurde, dass der BF Mitglied einer politischen Partei war, jedoch von staatlicher Seite nie wegen seiner politischen Gesinnung oder anderen in der GFK taxativ aufgeführten Gründen verfolgt wurde. Insoweit der BF ein persönliches Problem mit dem Bürgermeister und dessen Familie in XXXX hatte, war jedoch kein Grund iSd GFK festzustellen.

Begründend legte das BFA dar, dass der BF nach seiner Rückkehr 2012 nach Aserbaidschan nicht mehr politisch aktiv war, sondern gegen den amtierenden Bürgermeister vorgehen wollte, da er vor der ersten Flucht aus dem Heimatland enteignet wurde.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde laufend verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 25.01.2024, Zahl: XXXX , gültig bis zum 12.02.2026.

I.5. Der BF stellte am 18.08.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Er wurde dabei nachweislich darüber informiert, dass in Folge seiner Rückkehr ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wird.

I.6. Die belangte Behörde leitete am 13.10.2025 ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 14.10.2025 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der freiwilligen Ausreise von subsidiär Schutzberechtigten Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein.

I.7. Mit Schreiben vom 04.09.2025 hat der BF seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise zurückgezogen.

Am 07.11.2025 reiste der BF unter Gewährung von Rückehrhilfe aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat „Aserbaidschan“ aus. Die Ausreisebestätigung wurde der belangten Behörde am 11.11.2025 übermittelt.

I.8. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.11.2025, XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 12.02.2025, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen und eine für ihn relevante wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände vorliegt. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der BF eigeninitiativ und freiwillig beantragt hat, in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und sich wieder in sein familiäres Umfeld im Herkunftsstaat eingegliedert hat.

I.9. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mittels E-Mail Beschwerde erhoben. Darin teilte er mit, dass er obdachlos und in der Kälte auf der Straße zurückgelassen wurde. Seine Krankheiten verschlimmerten sich, er bekam starke Schmerzen. Er verlor den Verstand und beschloss, nach Hause zurückzukehren, möchte jedoch nach Österreich, einen Job und eine Wohnung finden und sich ein Leben aufbauen.

Mit Beschwerdeergänzung der rechtsfreundlichen Vertretung vom 30.01.2026 wurde bekannt gegeben, dass entgegen der Ansicht der Behörde keine geänderte Situation vor liegt, die eine Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtlich zulässig machen würde. Die Annahme, der BF habe „freiwillig“ in sein Herkunftsland zurückkehren wollen, verkennt die tatsächlichen Hintergründe und ignoriert seine erheblich beeinträchtigte gesundheitliche und psychische Verfassung. In Aserbaidschan ist er auf sich allein gestellt und erhält weder Hilfe noch Betreuung. Die behauptete wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände liegt nicht vor und wurde von der Behörde auch nicht substantiiert dargetan. Der BF gerät zunehmend in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage. Er ist aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder seine grundlegenden Bedürfnisse eigenständig zu decken.

Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Unrecht erfolgte; dem Antrag des BF auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung zu entsprechen und eine befristete Aufenthaltsbewilligung gem. § 8 Abs 4 AsylG zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. – VII. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen, sowie die ordentliche Revision zuzulassen.

I.10. Am 23.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt.

Am Ende der Verhandlung wurde dabei gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG das Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, wählte der BF seinen Lebensmittelpunkt wiederum in seinem Heimatland, auch wenn dieser nunmehr wiederum nach Österreich zurückkehrte. Wenn der BF ausführt, dass die Ausreise unbedacht erfolgt sei, so vermag das Gericht dies nicht zu erkennen. Vielmehr brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach erfolgter Belehrung ein, zog folglich diesen Antrag wiederum zurück, um schließlich dennoch unterstützt in das Heimatland zu reisen. Darüber hinaus verblieb der BF mehrere Monate im Heimatland, um nach Erhalt eines aserbaidschanischen Reisedokumentes und Rücksprache mit der österreichischen Botschaft in Baku wiederum nach Österreich zu reisen. Das Verhalten des BF zeigt eine überlegte und wohl durchdachte Vorgehensweise, nicht die eines unbedachten Handelns.

lnsoweit dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung zuerkannt wurde, dass der BF im ggst. Fall begründete Anhaltspunkte darlegte, dass er Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, er sich jedoch nunmehr freiwillig ins Heimatland Aserbaidschan begab, keinerlei Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt war, und der BF derartige Befürchtungen aktuell nicht (mehr) hegte, waren die Voraussetzungen für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zu bejahen, weshalb sich die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend erweist.

I.11. Mit Eingabe vom 23.03.2026 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt.

I.12. Der BF erging sich über den erkennenden Richter per E-Mail vom 30.03.2026 in beleidigender unsachlicher Weise.

Mittels E-Mail vom 08.04.2026 teilte der BF weiters mit „Bitte berücksichtigen Sie meine Situation. Nach der Ablehnung durch das Gericht habe ich erneut den Verstand verloren. Meine Depression hat sich doppelt, verschlimmert. Ich habe wirklich gemischte Gefühle. Es ist, als wäre ich in einem Sturm gefangen. Bitte nehmt meine emotionalen Beiträge nicht persönlich. Ich leide seit vielen Jahren unter Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit und gesundheitlichen Problemen. Und nun habe ich meinen Status in Österreich verloren. Sie haben keine Ahnung, mit welchen Schwierigkeiten jetzt ich zu kämpfen hatte. Ja, ich war wütend und emotional. Meine Zunge mag bitter sein, aber mein Herz ist rein, ich hege keinen Groll und keinen Zorn gegen Sie!!! Bitte um Verständnis. Danke im Voraus!“

I.13. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist Staatsangehöriger von Aserbaidschan, der aserbaidschanischen Bevölkerungsgruppe zugehörig und Moslem. Der BF besuchte elf Jahre lang die Schule, machte eine technische Ausbildung und studierte fünf Jahre lang Wirtschaft. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des BF steht fest.

Der BF leider seit zwölf Jahren an depressiver Störung und Angst- und Panikstörungen, sowie auch an Rückenschmerzen, der Wirbel-S3 ist verdreht und bedrängt die Nervenwurzel. Einer Operation stimmt er jedoch nicht zu. Ihm wurde das Medikament Saroten 25mg verordnet.

In XXXX leben noch die Mutter und eine Tante in einer Eigentumswohnung. Weiters halten sich noch ein Onkel und zwei Cousins in XXXX auf. Die Mutter und die Tante beziehen eine Pension. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zur Tante.

Der BF stellte am 18.08.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe und zog diesen am 04.09.2025 zurück. Dessen ungeachtet reiste er am 07.11.2025 unter Gewährung von Rückkehrhilfe in seinen Herkunftsstaat Aserbaidschan.

Der BF lebte vom 07.11.2025 bis zum 07.02.2026 in seinem Herkunftsort XXXX XXXX

Der BF reiste am 27.8.2007 erstmalig illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Auch der zweite, am 19.03.2008 gestellte Antrag wurde abgewiesen und der BF nach Aserbaidschan ausgewiesen. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte er am 26.03.20213 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF war sohin von 26.03.2013 bis 07.11.2025 und ist seit 07.02.2026 wieder im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Verwandten des BF. Er war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt: von 18.07.2015 - 19.07.2015 bei XXXX in XXXX , von 15.12.2015 - 19.12.2015 bei XXXX in XXXX , von 29.01.2018 - 29.01.2018 und 10.04.2018 - 19.04.2018 bei der XXXX in XXXX , von 22.12.2018 - 05.04.2019 bei der XXXX , von 06.06.2019 - 27.08.2019 beim XXXX in XXXX , von 01.02.2020 - 19.02.2020 bei der XXXX in XXXX , von 06.11.2021 - 14.11.2021 beim XXXX in XXXX , von 10.01.2022 - 20.01.2022 bei der XXXX in XXXX , von 06.05.2022 - 07.05.2022 bei der XXXX in 6212 Maurach, von 01.12.2022 - 06.12.2022 bei der XXXX in XXXX , von 19.12.2023 - 25.12.2023 bei der Hotel XXXX in XXXX , von 06.05.2024 - 10.05.2024 bei der XXXX in XXXX , von 10.07.2024 - 10.07.2024 bei der XXXX in XXXX , von 01.08.2024 - 05.08.2024 bei der XXXX in XXXX , von 13.07.2025 - 31.07.2025 bei der XXXX in XXXX , von 11.02.2026 - 07.03.2026 beim XXXX in XXXX . Die längste Beschäftigung dauerts sohin nicht ganz vier Monate.

Der BF brachte ein B1 Zertifikat in Vorlage. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Der BF hat im Bundesgebiet keine Freunde. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF eine aktuelle sowie unmittelbare persönliche und konkrete Gefährdung oder Verfolgung in seinem Heimatland Aserbaidschan droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Aserbaidschan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor.

II.1.2. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF brachte nach illegaler Einreise erstmals am 27.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte er vor, mit den Leuten des Bürgermeisters in seinem Heimatdorf Probleme gehabt zu haben. So habe er 1996 eine illegale Demonstration gegen den Bürgermeister veranstaltet.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 29.10.2007, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt (nunmehr BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zukommt. Zudem wurde gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

Begründend legte die Erstbehörde dar, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich, vage und sohin unglaubwürdig ist.

Einem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des UBAS zu Zl. XXXX vom 04.02.2008 keine Folge gegeben und die Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 17.3.2009, Zl. XXXX urde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein am 19.3.2008 neuerlich eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

Der BF brachte nach neuerlich erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.3.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er aus, dass er bis 2005 Mitglied der Partei Azadliq in XXXX gewesen zu sein. Da er Wahlbeobachter für die Oppositionspartei gewesen sei, sei er entführt und gefoltert worden. Der Bürgermeister in XXXX sei Mitglied der Regierungspartei gewesen und habe dieser bewirkt, dass der BF seinen Besitz verliert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt. Weiters wurde ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund einer persönlichen Fehde mit dem Bürgermeister und dessen Einfluss bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer dementsprechender Gefährdungssituation ausgesetzt sein würde. Im gegenständlichen Fall bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde laufend verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 25.01.2024, Zahl: XXXX , gültig bis zum 12.02.2026.

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

II.2.2. Zu den Feststellungen hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Identität, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu seinen Sprachkenntnissen und seiner Schulbildung gründen auf den diesbezüglich plausiblen, widerspruchsfreien und sohin glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, zuletzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln.

Die Feststellungen zum Heimatort des Beschwerdeführers konnten den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung, seiner Einvernahme vor dem Bundesamt sowie den zuletzt getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Zuerkennungsverfahren entnommen werden.

Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers beruhen auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers, zur Antragstellung auf internationalen Schutz, zur Gewährung von subsidiärem Schutz, zur befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister und das Grundversorgungs-Informationssystem.

Die Feststellungen zu den Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus einer am 09.06.2025 durchgeführten AJ-Web Anfrage.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruht auf seinen Angaben im Verfahren und den vorgelegten medizinischen Unterlagen.

Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister.

II.2.3. Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.

II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene freie Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen von ihrem objektiven Aussagekern her in sich schlüssig und stimmig ist.

II.2.5. Der BF brachte nach illegaler Einreise erstmals am 27.08.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend brachte er vor, mit den Leuten des Bürgermeisters in seinem Heimatdorf Probleme gehabt zu haben. So habe er 1996 eine illegale Demonstration gegen den Bürgermeister veranstaltet.

Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 29.10.2007, Zl. XXXX wies das Bundesasylamt (nunmehr BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab und erkannte, dass dem BF der Status des Asylberechtigten nicht zukommt. Zudem wurde gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zuerkannt. Zugleich wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

Begründend legte die Erstbehörde dar, dass das Vorbringen des BF widersprüchlich, vage und sohin unglaubwürdig ist.

Einem fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid des UBAS zu Zl. XXXX vom 04.02.2008 keine Folge gegeben und die Berufung in allen Spruchpunkten abgewiesen. Mit Beschluss des VwGH vom 17.3.2009, Zl. XXXX wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Ein am 19.3.2008 neuerlich eingebrachter Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Aserbaidschan ausgewiesen.

Der BF brachte nach neuerlich erfolgter illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.3.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein. Begründend führte er aus, dass er bis 2005 Mitglied der Partei Azadliq in XXXX gewesen zu sein. Da er Wahlbeobachter für die Oppositionspartei gewesen sei, sei er entführt und gefoltert worden. Der Bürgermeister in XXXX sei Mitglied der Regierungspartei gewesen und habe dieser bewirkt, dass der BF seinen Besitz verliert.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2015, XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan zuerkannt. Weiters wurde ihm gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund einer persönlichen Fehde mit dem Bürgermeister und dessen Einfluss bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer dementsprechender Gefährdungssituation ausgesetzt sein würde. Im gegenständlichen Fall bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde laufend verlängert, zuletzt mit Bescheid des BFA vom 25.01.2024, Zahl: XXXX , gültig bis zum 12.02.2026.

Der BF stellte am 18.08.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe. Er wurde dabei nachweislich darüber informiert, dass in Folge seiner Rückkehr ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wird. Mit Schreiben vom 04.09.2025 hat der BF seinen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise zurückgezogen.

Die belangte Behörde leitete am 13.10.2025 ein Aberkennungsverfahren ein. Mit Schreiben vom 14.10.2025 wurde dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der freiwilligen Ausreise von subsidiär Schutzberechtigten in Form eines Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Der BF brachte dazu keine Stellungnahme ein.

Am 07.11.2025 reiste der BF unter Gewährung von Rückehrhilfe aus dem Bundesgebiet in seinen Herkunftsstaat „Aserbaidschan“ aus. Die Ausreisebestätigung wurde der belangten Behörde am 11.11.2025 übermittelt.

Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 19.11.2025, XXXX , wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 AsylG 2005, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 12.02.2025, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Absatz 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Aserbaidschan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen und eine für ihn relevante wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände vorliegt. Dies ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der BF eigeninitiativ und freiwillig beantragt hat, in seinen Herkunftsstaat zurückkehren und sich wieder in sein familiäres Umfeld im Herkunftsstaat eingegliedert hat.

Der BF reiste am 07.02.2026 auf dem Luftweg von Baku nach Wien.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 23.03.2026 teilte der BF vorweg mit, dass er am 07.11.2025 mit einem Heimreisezertifikat nach Baku flog und sich in seinem Herkunftsort niederließ. In weiterer Folge ließ er sich in Baku einen aserbaidschanischen Reisepass ausstellen. Zum Zweck der erneuten Niederlassung in XXXX befragt gab er an, dass er in Österreich Arbeit und Wohnung verlor, weshalb er Panikattacken bekam. Die Rückreise nach Aserbaidschan wäre eine unkontrollierte Handlung gewesen. Er hätte in XXXX seine Wohnung nie verlassen und habe Unterstützung von Freunden und einem ehemaligen Klassenkameraden erhalten. Weil er den Fehler seines Handelns erkannt habe, ist er 200 km mit dem Taxi nach Baku gefahren und hat die Ausstellung eines Reisepasses beantragt. Dieser aserbaidschanische Reisepass wurde ihm problemlos ausgestellt.

Zur mehr als überschaubaren Integration im Bundesgebiet teilte er mit, dass er ab Mitte Mai in einem Hotel als Abwäscher arbeiten werde. Wahrheitswidrig gab er weiters an, dass er zuvor ein halbes Jahr bei der Firma TG als Lagerarbeiter gearbeitet habe. Tatsächlich geht der BF seit 07.03.2026 keiner legalen Tätigkeit nach und war seine längste Beschäftigung ohnehin nur vom 22.12.2018 bis zum 05.04.2019 bei der Pension XXXX in XXXX , demnach knapp dreieinhalb Monate. Ansonsten hielten sich die Beschäftigungszeiten meist im zeitlichen Rahmen von einem bis zu zehn Tagen. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied und hat keine Freunde im Bundesgebiet. Zu sonstigen integrationsverfestigenden Maßnahmen gefragt teilte der BF mit „lch bin am Arbeitsplatz beliebt, da ich gut arbeite“. Einzig die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und die strafrechtliche Unbescholtenheit sprechen für den BF.

Der BF bejahte in weiterer Folge die Frage, ob es richtig sei, dass er am 18.8.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe gestellt hat. Obwohl er am 04.09.2025 diesen Antrag zurückzog, reiste er am 07.11.2025 unter Gewährung von Rückehrhilfe nach Aserbaidschan und ließ sich in seinem Heimatort nieder. Seine Handlungen seien jedoch einzig die Folge von Panikattacken, eigentlich wollte er am Flughafen in Wien eh nicht mehr nach Aserbaidschan fliegen. Weil es jedoch schon zu spät war, reiste er trotzdem. Dem BF wurde deswegen vom erkennenden Richter vorgehalten, dass sein Vorgehen keineswegs wie eine unbedachte Handlung aussieht, wenn er sich für die freiwillige Rückkehrhilfe anmeldet, unter Gewährung von finanzieller Rückkehrhilfe nach Aserbaidschan reist und sich dort in seinem Herkunftsort für mehrere Monate niederlässt. Dazu gab er inhaltslos an, dass er gleich nach seiner Ankunft zur österreichischen Botschaft ging, das sei doch ein Zeichen, dass es sich um eine unüberlegte Handlung handelt. Diese Angaben entsprechen jedoch nicht der Wahrheit, weil der BF zuvor bekannt gab, dass er von seinem Heimatort aus, 200 km mit einem Taxi nach Baku vor, um sich dort ein Reisedokument ausstellen zu lassen. Folgerichtig hat er sich nicht nach seiner Ankunft zur österreichischen Botschaft begeben.

Aufgrund des geplanten und voraussehenden Handelns des BF geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch davon aus, dass es sich um eine überlegte und wohldurchdachte Aktion des BF handelt. Zudem ist der BF nicht Erwachsenen vertreten und ist er für seine Handlungen deswegen vollkommen selbst verantwortlich.

II.2.6. Festgehalten werden muss, dass sich im Hinblick auf die Lage zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, eine wesentliche und anhaltende Verbesserung der Situation des BF ergeben hat. So wurde ihm seinerzeit der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nur zuerkannt, weil er aufgrund einer persönlichen Fehde mit dem damaligen Bürgermeister und dessen Einfluss bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer dementsprechender Gefährdungssituation ausgesetzt sein würde. Im gegenständlichen Fall bestanden damals Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Diese Gefahr besteht aus folgenden Gründen nicht mehr: der BF reiste unter Gewährung von finanzieller Rückkehrhilfe auf dem Luftweg von Wien nach Baku und weiter in seinem Herkunftsort XXXX , wo er sich über drei Monate lang aufhielt und sich wieder in sein familiäres Umfeld eingegliedert hat, ohne einer wie auch immer gearteten Gefahr oder Bedrohung ausgesetzt zu sein. Während dieses Aufenthaltes fuhr er mit einem Taxi nach Baku, um sich einen aserbaidschanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Der Pass mit der Nummer XXXX wurde am 28.11.2025 ausgestellt und weist eine Gültigkeit bis 27.11.2035 auf. Sowohl bei der Einreise, der Passausstellung und auch der Ausreise hatte der BF keine Probleme. Auch hätte der BF bereits am 28.11.2025, nach Erhalt des Passes, Aserbaidschan wieder verlassen können. Stattdessen verblieb er jedoch noch bis Anfang Februar in jenem Ort, in welchem er zum damaligen Zeitpunkt einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dementsprechender Gefährdungssituation ausgesetzt war, weswegen ihm 2015 nur aus diesen Gründen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde. Diese Gefahr besteht demnach nicht mehr.

Mit E-Mail vom 30.03.2026 äußerste sich der BF über den erkennenden Richter in beleidigender und abwertender Weise und wird auf das im Akt verwiesene Dokument verwiesen.

Mittels E-Mail vom 08.04.2026 führte der BF weiters aus „Bitte berücksichtigen Sie meine Situation. Nach der Ablehnung durch das Gericht habe ich erneut den Verstand verloren. Meine Depression hat sich doppelt, verschlimmert. Ich habe wirklich gemischte Gefühle. Es ist, als wäre ich in einem Sturm gefangen. Bitte nehmt meine emotionalen Beiträge nicht persönlich. Ich leide seit vielen Jahren unter Arbeitslosigkeit, Obdachlosigkeit und gesundheitlichen Problemen. Und nun habe ich meinen Status in Österreich verloren. Sie haben keine Ahnung, mit welchen Schwierigkeiten jetzt ich zu kämpfen hatte. Ja, ich war wütend und emotional. Meine Zunge mag bitter sein, aber mein Herz ist rein, ich hege keinen Groll und keinen Zorn gegen Sie!!! Bitte um Verständnis. Danke im Voraus!“

II.2.7. Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, bzw. in der mündlichen Verhandlung. Wie diesen entkommen werden kann, wohnen in XXXX noch die Mutter und eine Tante in einer Eigentumswohnung. Weiters halten sich noch ein Onkel und zwei Cousins in XXXX auf. Die Mutter und die Tante beziehen eine Pension. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zur Tante. Die Verwandtschaft verfügt demnach über Wohnmöglichkeiten. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat er in Aserbaidschan familiären Anschluss und steht ihm die Rückkehr in seinen Familienverband unverändert offen.

Aufgrund des verwandtschaftlichen Netzwerkes kann daher nicht erkannt werden, dass der BF nicht wiederum nach der Rückkehr Unterkunft und Unterstützung vorfindet. Ferner spricht nichts dagegen, dass er nach der Rückkehr wieder berufliche Tätigkeiten aufnimmt, um für ein geregeltes Einkommen zu sorgen. Zumindest die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls vorstellbar.

In diesem Zusammenhang darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die rechtsfreundlich vertretenen BF im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über das Nichtvorhandensein von Wohnmöglichkeiten vorlegte.

Auch können die BF das TSSA-Programm (Targeted State Social Assistance) des Staates in Anspruch nehmen. Die gezielte staatliche Sozialhilfe ist eine staatliche monatliche Zulage für Familien mit niedrigem Einkommen. Eine Familie mit niedrigem Einkommen ist eine Familie, deren durchschnittliches monatliches Einkommen unter dem Gesamtbedarf jedes Familienmitglieds liegt. Voraussetzung dafür ist, dass für jedes Jahr eine gesetzliche Grenze zur Bestimmung der TSSA vorgesehen ist. Die Sozialhilfe wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Sozialhilfe wird für zwei Jahre ab dem ersten Monat der Antragstellung festgelegt. Bei Ablehnung hat eine Familie hat das Recht, erneut Sozialhilfe zu beantragen. Familien mit dem Recht auf TSSA: Familien mit niedrigem Einkommen und niedriger monatlichen Zuwendung (ohne TSSA-Bezug) - der Mindestbedarf wird 2021 mit 170 Manat angenommen).

Auch leistet die International Organization for Migration (IOM) Aserbaidschan weiterhin Unterstützung bei der Wiedereingliederung von Rückkehrern - den Bürgern Aserbaidschans, die im Rahmen des Projekts zur assistierten freiwilligen Rückkehr und Wiedereingliederung (AVRR) freiwillig in das Herkunftsland zurückgekehrt sind. Von Anfang bis Ende Juli 2020 leistet IOM-Aserbaidschan im Rahmen des AVRR-Projekts 185 Sachleistungen für Rückkehrer. Davon erhielten 24 Rückkehrer eine vorübergehende Unterbringung (Miete), 30 Rückkehrer wurden beim Aufbau von Kleinunternehmen unterstützt, 120 Rückkehrer erhielten materielle Unterstützung (Ausrüstung und notwendige Möbel), 10 Rückkehrer erhielten medizinische Hilfe und 1 Rückkehrer wurde bei der Ausbildung unterstützt. Derzeit bietet IOM-Aserbaidschan diese Hilfsmaßnahmen für Migranten an, die aus der Schweiz, Deutschland, Ungarn, Belgien, den Niederlanden, der Türkei und Lettland zurückgekehrt sind. Einer der Hauptteile der Wiedereingliederungshilfe neben Bildungsaktivitäten, vorübergehender Unterbringung, ist die Beschäftigung oder der Aufbau einkommensschaffender Aktivitäten, z. B. Kleinunternehmen für freiwillig zurückgekehrte Migranten.

II.2.8. Bezüglich der Integration der BF bleibt festzuhalten, dass der BF von 26.03.2013 bis 07.11.2025 und ist seit 07.02.2026 im Bundesgebiet aufhältig ist. Im Bundesgebiet befinden sich keine Verwandten des BF, er lebt mit keiner Person zusammen. Er war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt: von 18.07.2015 - 19.07.2015 bei XXXX in XXXX , von 15.12.2015 - 19.12.2015 bei XXXX in XXXX , von 29.01.2018 - 29.01.2018 und 10.04.2018 - 19.04.2018 bei der XXXX in XXXX , von 22.12.2018 - 05.04.2019 bei der XXXX , von 06.06.2019 - 27.08.2019 beim XXXX in XXXX , von 01.02.2020 - 19.02.2020 bei der XXXX in XXXX , von 06.11.2021 - 14.11.2021 beim XXXX in XXXX , von 10.01.2022 - 20.01.2022 bei der XXXX in XXXX , von 06.05.2022 - 07.05.2022 bei der XXXX in 6212 Maurach, von 01.12.2022 - 06.12.2022 bei der XXXX in XXXX , von 19.12.2023 - 25.12.2023 bei der Hotel XXXX in XXXX , von 06.05.2024 - 10.05.2024 bei der XXXX in XXXX , von 10.07.2024 - 10.07.2024 bei der XXXX in XXXX , von 01.08.2024 - 05.08.2024 bei der XXXX in XXXX , von 13.07.2025 - 31.07.2025 bei der XXXX in XXXX , von 11.02.2026 - 07.03.2026 beim XXXX in XXXX . Die längste Beschäftigung dauerts sohin nicht ganz vier Monate.

Der BF brachte ein B1 Zertifikat in Vorlage. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Der BF hat im Bundesgebiet keine Freunde. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Folgerichtig kann lediglich nur eine mehr als überschaubare Integration festgestellt werden, einzig die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sprechen für den BF.

II.2.9. Zum Gesundheitszustand des BF sind folgende Überlegungen maßgeblich: der BF leidet seit zwölf Jahren an einer depressiven Störung und Angst- und Panikstörungen. Er leidet auch an Rückenschmerzen, der Wirbel-S3 ist verdreht und bedrängt die Nervenwurzel. Einer Operation stimmt er jedoch nicht zu. Ihm wurde das Medikament Saroten 25mg verordnet. Dieses Medikament nahm er auch bei seinem Aufenthalt in Aserbaidschan ein.

Den Länderinformationen ist diesbezüglich zu entnehmen: Das obligatorische, arbeitgeberfinanzierte Krankenversicherungssystem gewährt ohne Mindestversicherungszeit Zugang zu medizinischen Leistungen in öffentlichen und privaten, vertraglich gebundenen Einrichtungen. Der Leistungsumfang umfasst Rehabilitation, Prothesen, Hilfsmittel, Rollstühle, Krankenhausaufenthalte sowie bestimmte allgemeine und spezialisierte Behandlungen. In der Regel fallen keine Eigenbeteiligungen an; zudem können Transportkosten für Menschen mit Behinderungen sowie Kosten für genehmigte Behandlungen im Ausland übernommen werden (ISSA 4.11.2025). Die Behandlung gängiger Krankheitsbilder wie Bluthochdruck, Diabetes oder Depressionen sowie die Beschaffung der meisten gängigen Medikamente ist gewährleistet. Die im April 2021 eingeführte allgemeine Krankenversicherung soll den umfassenden Zugang zu medizinischer Behandlung und Medikamenten sicherstellen. Der Leistungsbezug erfolgt über die zuständige Poliklinik am Wohnort, wo die notwendigen Medikamente und (fach-)ärztliche Versorgung bereitgestellt werden. Für Rückkehrende ist eine vorherige Registrierung an deren Wohnort Voraussetzung für die Inanspruchnahme der versicherten Leistungen (AA 3.2025).

Zudem bleibt festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 21. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine bloße Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier auf die Entscheidung SALKIC and others against Sweden (Application no. 7702/04) hingewiesen, wo die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina bejaht wurde, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig unterliegt.

Aufgrund des hier vorliegenden Krankheitsbildes ist jedenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung nach Aserbaidschan zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes des BF führt, womit keine Verletzung von Art 3 EMRK gegeben ist.

Bezüglich dem von der rechtsfreundlichen Vertretung gestellten Antrag auf Einholung eines fachärztlichen psychiatrischen Gutachtens über den aktuellen Gesundheitszustand des BF bleibt festzuhalten, dass aus sachlicher Sicht ein Beweisantrag voraussetzt, dass er ,,prozessual ordnungsgemäß" gestellt wird, denn nur dann ist er als solcher beachtlich. Entscheidend für einen Beweisantrag ist vor allem die Angabe des Beweismittels und des Beweisthemas, also der Punkt und Tatsachen, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen. Erheblich ist ein Beweisantrag jedoch in der Folge nur dann, wenn Beweisthema eine Tatsache ist, deren Klärung, wenn diese schon nicht selbst erheblich (sachverhaltserheblich) ist, zumindest mittelbar beitragen kann Klarheit über eine erhebliche (sachverhaltserhebliche) Tatsache zu gewinnen (Hinweis, Stoll, BAO-Handbuch, 1891). Beweise bei einem nur unbestimmten Vorbringen müssen nicht aufgenommen werden {Hinweis E 20.1.L988,87h3/0022,OO23).

lm vorliegenden Fall war der Sachverhalt insoweit als geklärt anzusehen, weshalb der Beweisantrag keine Sachverhaltsrelevanz entfaltet und dem Beweisantrag nicht zu entsprechen war.

II.2.10. Die Außerlandesschaffung von Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn die Betroffenen dort keine Lebensgrundlage vorfinden, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 MRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 21.02.2017, Ro 2016/18/0005).

In Ansehung des BF und den bereits getätigten Ausführungen sind folgende Erwägungen zu im Rückkehrfall zu erwartenden sozioökonomischen Lage maßgeblich:

Die sozioökonomische Lage in Aserbaidschan spricht gegen exzeptionelle Umstände. Den eingesehenen Länderberichten lässt sich nicht entnehmen, dass diese von Massenarbeitslosigkeit, Not oder Elend in großem Ausmaß geprägt wäre. Im gegeben Kontext ist von Bedeutung, dass nach der Rechtsprechung das Vorliegen exzeptioneller Umstände detailliert und konkret darzulegen ist, umso mehr als in Aserbaidschan Familien leben, was dafürspricht, dass zumindest im Regelfall sehr wohl eine Lebensgrundlage im Herkunftsstaat besteht. Eine glaubhafte Darstellung exzeptioneller Umstände im Sinn der eingangs zitieren Rechtsprechung erfolgte im Verfahren nicht.

Ein dahingehendes Vorbringen wurde im Verfahren zudem nicht erstattet und es kann das Bundesverwaltungsgericht in Ansehung des persönlichen Profils des BF auch kein amtswegig wahrzunehmendes besonderes Gefährdungsmoment erkennen. Die Sicherheitslage in Aserbaidschan ist nicht problematisch.

Aufgrund der oben dargelegten Erwägungen zur sozioökonomischen Lage kann schließlich nicht die reale Gefahr erkannt werden, dass der BF im Rückkehrfall von einer unzureichenden Versorgung mit lebensnotwendigen Gütern oder von Unterernährung betroffen wäre. Hinweise auf Versorgungsengpässe bzw. Engpässe bei der Versorgung mit Gütern, liegen ausweislich der Feststellungen nicht vor.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Dass Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes, wobei die Asylbehörde [das Gericht] nicht an die Angaben des Antragstellers gebunden ist, sondern die Staatsangehörigkeit amtswegig - allenfalls auch von den Angaben des Antragstellers abweichend - festzustellen hat. Hinsichtlich der Ermittlungspflicht des Herkunftsstaates wird hier auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hingewiesen. Dieser hat in seinem Erkenntnis vom 16.04.2002, Zahl: 2000/20/0131, ausgeführt: "... Dazu ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff des Herkunftsstaates ... derjenige Staat zu verstehen ist, hinsichtlich dessen bei der Entscheidung über den Asylantrag das Bestehen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr zu prüfen ist. Im Falle einer evident falschen Darstellung einer Bedrohungssituation in einem vom Asylwerber fälschlich als Herkunftsstaat bezeichneten Staat ist die Asylbehörde ohne ein weiteres konkretes Vorbringen oder sonstigen konkreten Hinweis nicht verhalten zu ermitteln, welcher Staat der (wahre) Herkunftsstaat des Asylwerbers sein könnte und ob er dort allenfalls im Sinne der Flüchtlingskonvention bedroht sein könnte." (vgl. auch VwGH vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220).

Auch in seinem Erkenntnis vom 06.03.2001, Zahl 2000/01/0402, nimmt der Verwaltungs-gerichtshof Bezug auf sein Erkenntnis vom 23.07.1999, Zahlen: 98/20/0464 und 99/20/0220, und erläutert, dass diesem "bereits deutlich zu entnehmen ist, dass die Angabe des Herkunftsstaates im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen hat und es im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein kann, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen.

Aus der zitierten Judikatur geht zweifelsfrei hervor, dass die Behörde [das Gericht] - entsprechende Hinweise vorausgesetzt, nicht nur den tatsächlichen Herkunftsstaat eines Asylwerbers zu ermitteln, sondern darüber hinaus nach dessen Feststellung diesen zum Gegenstand von Ermittlungen bezüglich der Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz zu machen hat.

Primär ist jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, als dessen Herkunftsstaat zu bezeichnen.

Die Gleichsetzung des Staates des früheren Aufenthaltes mit dem Herkunftsstaat setzt eine annähernd gleiche Qualität der Beziehung zwischen Fremden und Aufenthaltsstaat voraus. Der bloße Aufenthalt - insbesondere der illegale - kann keine einer Staatsbürgerschaft gleichwertige Staat-Bürger-Beziehung bewirken.

UNHCR erläutert in seinem Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1993), es müsse zur Festlegung des maßgeblichen Herkunftsstaates geprüft werden, ob eine Wechselbeziehung zwischen den angegebenen Fluchtgründen und dem Land, in dem der bisherige Wohnsitz lag, und im Verhältnis zu dem Furcht vor Verfolgung geltend gemacht wird, bestehe. Er bezieht sich dabei (wie auch Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I (1966), 160 f) auf die Materialien zur Genfer Flüchtlingskonvention, wonach es sich um das Land handle, "in dem er (der Asylwerber) seinen Wohnsitz hatte und wo er Verfolgung erlitten hatte bzw. fürchtete, verfolgt zu werden, wenn er dahin zurückkehrte" (UNHCR-Handbuch, Rz 103). Gefordert wird eine 'feste Bindung' zu diesem Staat im Sinne einer zumindest für eine gewisse Dauer erfolgten Verlagerung der Interessen dorthin (vgl. Grahl-Madsen, a.a.O., 160; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999(, Rz 158, und ihm folgend das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/01/0089, sowie Schmidt/Frank, AsylG 1997, K 22 zu § 1). Unter dem "Land seines (das heißt des Asylwerbers) gewöhnlichen Aufenthaltes" ("country of his former habitual residence" bzw "pays dans laquelle elle avait sa résidence habituelle") iSd Art 1 lit A Z 2 GFK ist nur ein solcher Aufenthalt zu verstehen, der sich auf eine gewollte Rechtsbeziehung zwischen Flüchtling und Aufenthaltsstaat gründet.

Solch eine Beziehung würde jedenfalls bei sich unrechtmäßig im betreffenden Staatsgebiet aufhaltenden Personen nicht vorliegen (vgl. Amann, Die Rechte des Flüchtlings, 129, zum gleichlautenden Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in Art 14 GFK; Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 3. Auflage, E7 zu §2).

Zu A)

II.3.2.1. Zum Spruchpunkt I. und II. des gegenständlichen Bescheides:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 8 (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

[…]

§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“

Gemäß Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; VwGH vom 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG verfolgt das Ziel sicherzustellen, dass nur jenen Fremden, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllen, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Während der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation erfasst, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, betrifft § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153, Rn. 77).

Der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 betrifft eine Konstellation, in der sich ergibt, dass der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung im Entscheidungszeitpunkt erfüllt gewesen sind, weil die Entscheidung sich auf Tatsachen gestützt hat, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen haben (vgl. dazu etwa VwGH 30.04.2020, Zl.Ra 2019/19/0309 mit Verweis auf VwGH 14.8.2019, Zl. Ra 2016/20/0038, unter Hinweis auf EuGH 23.5.2019, Bilali, Zl. C-720/17).

Diese Rechtslage steht auch nicht mit den Vorgaben des Unionsrechts im Widerspruch. Mit Urteil vom 23.5.2019, Bilali, C-720/17, hat der EuGH zu Recht erkannt, dass Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) dahin auszulegen sei, dass ein Mitgliedstaat den subsidiären Schutzstatus aberkennen müsse, wenn er diesen Status zuerkannt habe, ohne dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung erfüllt gewesen seien, indem er sich auf Tatsachen gestützt habe, die sich in der Folge als unzutreffend erwiesen hätten, und obgleich der betroffenen Person nicht vorgeworfen werden könne, sie habe den Mitgliedstaat bei dieser Gelegenheit irregeführt.

Aus der zitierten Entscheidung des EuGH lässt sich aber nicht ableiten, dass ein möglicher Rechtsirrtum bei Zuerkennung des Schutzstatus einen nach der StatusRL zulässigen Grund für die Aberkennung dieses Status darstellt, zumal in jenem Urteil an mehreren Stellen unmissverständlich von einem Irrtum über Tatsachen bzw. Daten die Rede ist (s. etwa Rz 26, 31, 42, 51 und 65; vgl. auch VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, RS 4 letzter Satz [dort zwar zum zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, aber insoweit generalisierbar]). Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 29.01.2020 unter ausdrücklichen Verweis auf die Entscheidung des EuGH vom 23.05.2019 (Bilali, C- 720/17, Rn 50) dazu letztlich auch klar, dass eine bloße unterschiedliche Beweiswürdigung eines im Wesentlichen gleichen Vorbringens ohne maßgebliches neues Sachverhaltssubstrat für sich genommen nicht zu einer Aberkennung berechtigt, da darin keine Änderung des Kenntnisstandes des Aufnahmemitgliedstaates liegt (vgl. VwGH 29.01.2020, Zl. Ra 2019/18/0262, Rn 32).

Die Heranziehung dieses Tatbestands des zweiten Falls des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.04.2020,

Ra 2019/19/0309; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381).

Als maßgeblich erweist sich weiters, dass gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Umstände, die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes von Bedeutung waren, so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, sodass Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht, es regelmäßig nicht allein auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt. Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich durchaus auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2020/20/0250; VwGH 01.02.2021, Ra 2021/20/0010; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0262; VwGH 29.11.2019, Ra 2019/14/0449).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind bei einer Beurteilung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zwar nicht isoliert nur jene Sachverhaltsänderungen zu berücksichtigen, die zeitlich nach der zuletzt erfolgten Bewilligung der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung eingetreten sind, sondern es dürfen im Rahmen der bei der Beurteilung vorzunehmenden umfassenden Betrachtung bei Hinzutreten neuer Umstände alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, selbst wenn sie sich vor der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung ereignet haben. Für die Entscheidung maßgebliche Elemente können jedoch schon aus chronologischen Gründen jedenfalls nur solche Sachverhaltselemente sein, die zeitlich nach der ursprünglichen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen (vgl. VwGH 21.04.2020, Ra 2019/19/0466).

Unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkungen von Bescheiden ist es nicht zulässig, die Aberkennung auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) nicht geändert hat (VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155, Rz 25). Diese Überlegungen hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 27.5.2019, Ra 2019/14/0153, auch auf Fälle übertragen, in denen die Aberkennung auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 gestützt wird (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0401; VwGH 23.09.2020, Ra 2019/14/0586; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0367; VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).

Im gegenständlichen Fall wurde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 12.02.2015, XXXX , maßgeblich darauf gestützt, dass der BF aufgrund einer persönlichen Fehde mit dem damaligen Bürgermeister seines Ortes XXXX und dessen Einfluss bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer dementsprechender Gefährdungssituation ausgesetzt sein würde. Im gegenständlichen Fall bestehen Anhaltspunkte dahingehend, dass der BF Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

Diese Gefahr besteht jedoch aus folgenden Gründen nicht mehr: der BF reiste unter Gewährung von finanzieller Rückkehrhilfe auf dem Luftweg von Wien nach Baku und weiter in seinem Herkunftsort XXXX , wo er sich über drei Monate lang aufhielt und sich wieder in sein familiäres Umfeld eingegliedert hat, ohne welcher auch immer gearteten Gefahr oder Bedrohung ausgesetzt zu sein. Während dieses Aufenthaltes fuhr er zudem mit einem Taxi nach Baku, um sich einen aserbaidschanischen Reisepass ausstellen zu lassen. Der Pass mit der Nummer XXXX wurde am 28.11.2025 ausgestellt und weist eine Gültigkeit bis 27.11.2035 auf. Sowohl bei der Einreise, der Passausstellung und auch der Ausreise hatte der BF keine Probleme. Auch hätte der BF bereits am 28.11.2025, nach Erhalt des Passes, Aserbaidschan wieder verlassen können. Stattdessen verblieb er jedoch noch bis Anfang Februar in jenem Ort, in welchem er zum damaligen Zeitpunkt einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dementsprechender Gefährdungssituation ausgesetzt war, weswegen ihm 2015 aus diesen Gründen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugesprochen wurde. Diese Gefahr kann folgerichtig nicht mehr erkannt werden. Es hat sich sohin, im Hinblick auf die Lage zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, eine wesentliche und anhaltende Verbesserung der Situation des BF ergeben.

Wenn der BF ausführt, dass die Ausreise unbedacht erfolgt sei, so vermag das Gericht dies nicht zu erkennen. Vielmehr brachte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach erfolgter Belehrung ein, zog folglich diesen Antrag – offensichtlich nach reiflicher Überlegung - wiederum zurück, um schließlich dennoch unterstützt in das Heimatland zu reisen. Darüber hinaus verblieb der BF mehrere Monate im Heimatland, um nach Erhalt seines aserbaidschanischen Reisedokumentes und Rücksprache mit der österreichischen Botschaft in Baku wiederum nach Österreich zu reisen. Das Verhalten des BF zeigt eine überlegte und wohl durchdachte Vorgehensweise, nicht die eines unbedachten Handelns.

lnsoweit dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Begründung zuerkannt wurde, dass der BF im ggst. Fall begründete Anhaltspunkte darlegte, dass er Gefahr liefe einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, er sich jedoch nunmehr freiwillig ins Heimatland Aserbaidschan begab, keinerlei Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt war, und der BF derartige Befürchtungen aktuell nicht (mehr) hegte, waren die Voraussetzungen für die seinerzeitige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr zu bejahen, weshalb sich die gegenständliche, erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend erweist. Darüber hinaus hat sich der BF selber an staatliche Behörden zum Zweck der Ausstellung eines nationalen Reisedokumentes gewandt. Auch diesbezüglich führte der BF keinerlei Probleme ins Treffen.

Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF ist in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung nach Aserbaidschan real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe mehr vor, die einer Ansiedlung im Herkunftsort entgegenstehen würden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Aserbaidschan sein kann, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Der BF hat für seinen Einzelfall keine individuellen, konkret seine Person treffenden exzeptionellen Umstände aufgezeigt bzw. diese glaubhaft gemacht. Insoweit war auch eine Änderung der Lage zu bejahen.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den BF bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan ausreichend gesichert dar. Die Feststellungen zu den Verwandten und deren Aufenthalt ergeben sich aus den Angaben des BF vor dem BFA, bzw. in der mündlichen Verhandlung. Wie diesen entkommen werden kann, wohnen in XXXX noch die Mutter und eine Tante in einer Eigentumswohnung. Weiters halten sich noch ein Onkel und zwei Cousins in XXXX auf. Die Mutter und die Tante beziehen eine Pension. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zur Tante. Die Verwandtschaft verfügt demnach über Wohnmöglichkeiten. Für den Fall einer Rückkehr ist demnach nicht davon auszugehen, dass dem BF seine Lebensgrundlage entzogen wäre. Vielmehr hat er in Aserbaidschan familiären Anschluss und steht ihm die Rückkehr in seinen Familienverband unverändert offen.

Aufgrund des verwandtschaftlichen Netzwerkes kann daher nicht erkannt werden, dass der BF nicht wiederum nach der Rückkehr Unterkunft und Unterstützung vorfindet. Ferner spricht nichts dagegen, dass er nach der Rückkehr wieder berufliche Tätigkeiten aufnimmt, um für ein geregeltes Einkommen zu sorgen. Zumindest die Annahme einer Teilzeitbeschäftigung ist jedenfalls vorstellbar. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem BF eine Ansiedlung in seinem Herkunftsort XXXX möglich und auch zumutbar ist.

Zum Gesundheitszustand des BF sind folgende Überlegungen maßgeblich: der BF leidet seit zwölf Jahren an einer depressiven Störung und Angst- und Panikstörungen. Er leidet auch an Rückenschmerzen, der Wirbel-S3 ist verdreht und bedrängt die Nervenwurzel. Einer Operation stimmt er jedoch nicht zu. Ihm wurde das Medikament Saroten 25mg verordnet. Dieses Medikament nahm er auch bei seinem Aufenthalt in Aserbaidschan ein.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und

Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine überstellung in das

Heimatland nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende

Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin ll VO zwingend auszuüben

wäre.

Der VfGH fasste in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl: B 24OO/07-9 die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK zusammen und verweist insbesondere auf D. v. the United Kingdom, EGMR o2.05.t997, Appl. 30.2+0/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.20oL, Appl. 44.599/98, newsletter 2oor,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/Oa; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. L7.416/05; EGMR Ayegh, 07.LL.2oo6; Appt. a70UA5; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05 .2007, Appl. 3J,.246/06.

Auch der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter wären als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (HUKIC gg. Schwed en,27.09.2005, Rs 1741'6/051.

Die genannten allgemeinen Ausführungen gelten auch beim Vorliegen psychischer Erkrankungen bzw. Störungen. Zur Verdeutlichung der vom EGMR gesetzten Schwelle sei hier aus der Application no.77O2lO4 by SALKIC and others against Sweden zitiert, wo es um die Zulässigkeit der Abschiebung schwer traumatisierter und teilweise suizidale Tendenzen aufweisende Bosnier nach Bosnien und Herzegowina ging, wobei hier wohl außer Streit gestellt werden kann, dass das bosnische Gesundheitssystem dem schwedischen qualitätsmäßig erheblich unterliegt:

,,Das Gericht ist sich bewusst, dass die Versorgung bei psychischen Problemen in Bosnien-Herzegowina selbstverständlich nicht den gleichen Standard hat wie in Schweden, dass es aber dennoch Gesundheitszentren gibt, die Einheiten für geistige Gesundheit einschließen und dass offensichtlich mehrere derartige Projekte am Laufen sind, um die Situation zu verbessern. Auf jeden Fall kann die Tatsache, dass die Lebensumstände der Antragsteller in Bosnien- Herzegowina weniger günstig sind als jene, die sie während ihres Aufenthaltes in Schweden genossen hoben, vom Standpunkt des Art. 3 IEMRK] aus nicht als entscheidend betrachtet werden (siehe, Bensoid gegen Vereinigtes Königreich urteil, oben angeführt, Art. 3g).

Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. ln der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2OO2 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes,,real risk".

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Aserbaidschan führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK.

Da sohin keine Gründe für die Annahme (mehr) bestehen, dass der BF im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zu beanstanden.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides).

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des gegenständlichen Bescheides waren folgerichtig als unbegründet abzuweisen.

II.3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

§ 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG hat das Bundesamt über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Indizien dafür, dass der BF einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen. Weder war der Aufenthalt der BF seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die BF Opfer von Gewalt im Sinne des§ 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

II.3.5. Zu den Spruchpunkt IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:

II.3.5.1. Gesetzliche Grundlagen:

§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.“

§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:

„§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I. Nr. 68/2017 aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Gemäß § 52 Abs. 9 AsylG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 2. Satz AsylG ist im Falle einer Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 1. Satz AsylG diese Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

II.3.5.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag im Vereinigten Königreich stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher ist, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).

Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban / BRD; 07.10.2004, Dragan / BRD; 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyazi / GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

Gemäß der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, B 950/10 sind betreffend die Frage der Integration einer Familie in Österreich insbesondere die Aufenthaltsdauer der Familie in Österreich, ein mehrjähriger Schulbesuch von minderjährigen Kindern, gute Deutschkenntnisse und eine sehr gute gesellschaftliche Integration der gesamten Familie zu berücksichtigen.

Es ist weiters als wesentliches Merkmal zu berücksichtigen, wenn – anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte (vgl. zB VfGH 12.6.2010, U614/10) – die Integration der Beschwerdeführer während eines einzigen Asylverfahrens (dessen Dauer im durch den Verfassungsgerichtshof entschiedenen Fall sieben Jahre betrug), welches nicht durch eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer und seine Familie geprägt war, erfolgte.

Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

II.3.5.3. Der BF mag zwar aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein schützenswertes Privatleben verfügen, welches jedoch dadurch massiv relativiert wird, als er über keine maßgeblichen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration im Bundesgebiet in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt.

Der BF reiste am 27.8.2007 erstmalig illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher abgewiesen wurde. Auch der zweite, am 19.03.2008 gestellte Antrag wurde abgewiesen und der BF nach Aserbaidschan ausgewiesen. Nach neuerlicher illegaler Einreise stellte er am 26.03.20213 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF war sohin von 26.03.2013 bis 07.11.2025 und ist seit 07.02.2026 wieder im Bundesgebiet aufhältig. Im Bundesgebiet befinden sich keine Verwandten des BF. Er war zu folgenden Zeiten im Bundesgebiet als Arbeiter beschäftigt: von 18.07.2015 - 19.07.2015 bei XXXX in XXXX , von 15.12.2015 - 19.12.2015 bei XXXX in XXXX , von 29.01.2018 - 29.01.2018 und 10.04.2018 - 19.04.2018 bei der XXXX in XXXX , von 22.12.2018 - 05.04.2019 bei der XXXX , von 06.06.2019 - 27.08.2019 beim XXXX in XXXX , von 01.02.2020 - 19.02.2020 bei der XXXX in XXXX , von 06.11.2021 - 14.11.2021 beim XXXX in XXXX , von 10.01.2022 - 20.01.2022 bei der XXXX in XXXX , von 06.05.2022 - 07.05.2022 bei der XXXX in 6212 Maurach, von 01.12.2022 - 06.12.2022 bei der XXXX in XXXX , von 19.12.2023 - 25.12.2023 bei der Hotel XXXX in XXXX , von 06.05.2024 - 10.05.2024 bei der XXXX in XXXX , von 10.07.2024 - 10.07.2024 bei der XXXX in XXXX , von 01.08.2024 - 05.08.2024 bei der XXXX in XXXX , von 13.07.2025 - 31.07.2025 bei der XXXX XXXX n XXXX , von 11.02.2026 - 07.03.2026 beim XXXX in XXXX . Die längste Beschäftigung dauerts sohin nicht ganz vier Monate. Der BF brachte ein B1 Zertifikat in Vorlage. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen Mitglied. Der BF hat im Bundesgebiet keine Freunde. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Er verfügt sohin zum Entscheidungszeitpunkt über keine maßgebliche Integrationsverfestigung im Bundesgebiet und sind einzig die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und seine strafrechtliche Unbescholtenheit als für ihn positiv zu bewerten.

Auch bleibt festzuhalten, dass der BF über 34 Jahre seines Lebens im Herkunftsstaat verbrachte, dort sozialisiert wurde und die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau spricht. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen verfügt. Zudem halten sich in XXXX noch die Mutter und eine Tante in einer Eigentumswohnung auf. Weiters halten sich noch ein Onkel und zwei Cousins in XXXX auf. Die Mutter und die Tante beziehen eine Pension. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zur Mutter und zur Tante. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Aufgrund der Präsenz von nahen Angehörigen im Herkunftsstaat ist auch gegenwärtig von starken Bindungen zu diesem auszugehen, wobei eine Existenzgrundlage des Beschwerdeführers bereits vorstehend bejaht wurde (VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0296, zur Maßgeblichkeit der Bindungen zum Herkunftsstaat vgl. auch VwGH 22.02.2011, Zl. 2010/18/0323).

Der sohin äußerst schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Auch wenn der BF als subsidiär Schutzberechtigter rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war, steht dem seine, de facto nicht vorhandene, Integration in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht massiv entgegen und ist nicht von seiner Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde).

Von Bedeutung ist zudem, dass nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anders als bei Asylberechtigten der Aufenthaltsstatus bei der Personengruppe subsidiär Schutzberechtigter von vornherein eher von provisorischer Natur ist (VfGH 28.06.2017, E 3297/2016). Der BF musste sich folglich bewusst sein, dass mit der Zuerkennung von subsidiären Schutz (zunächst) lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht einhergeht, was auch in der in § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vorgesehenen Befristung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zum Ausdruck gebracht wird. In Anbetracht dieser Befristung sowie der Tatsache, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter als antragsbedürftiger Verwaltungsakt ausgestaltet ist, musste sich der BF nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darüber im Klaren sein, dass die Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung und damit des rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet sich keineswegs als Automatismus darstellt und an Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem wurde er bereits mit nachweislicher Verständigung des BFA informiert, dass aufgrund seines am 18.08.2025 gestellten Antrages auf unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet wird.

In einer Gesamtbetrachtung können, auch vor dem Hintergrund des Aufenthaltes des BF in Aserbaidschan, keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des BF erkannt werden. Der BF beherrscht die Sprache in seinem Herkunftsland, sodass auch seine Resozialisierung an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Zudem bestehen, wie bereits ausführlich erörtert, soziale und familiäre Bindungen im Herkunftsstaat.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass dem Art. 8 EMRK innewohnenden Recht auf das Privat- und Familienleben auch ein Recht auf körperliche Unversehrtheit abzuleiten ist (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 28.6.2016, Ra 2015/21/0199-8). Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Lichte des Art. 8 EMRK auch vor dem Hintergrund der Lage im Herkunftsstaat, welche die bP im Falle einer Rückkehr vorfinden, zu prüfen, wobei bereits an dieser Stelle Art. 8 EMRK –anders als Art. 3 leg. cit.- einen Eingriffsvorbehalt kennt.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine (damals) Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 leg. cit. genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich –abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für einen BF grundsätzlich nicht mehr möglich, den Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass der BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offensteht, sodass er mit rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Verfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Rückkehrentscheidung bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des gegenständlichen Verfahrens ist der BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der (damals) Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisung- bzw. Rückkehrentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Praxis hinsichtlich Rückkehrentscheidungen der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art „Handreichung des Staates“ - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

Weiter wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf: Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

II.3.5.4. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip [„no one can profit from his own wrongdoing“], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des BF in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar und war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. abzuweisen.

II.3.5. Abschiebung

II.3.5.1. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Im gegenständlichen Fall sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt und wurden bzw. werden hierzu bereits an entsprechend passenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses Ausführungen getätigt, welche die in § 50 Abs. 1 und 2 FPG erforderlichen Subsumtionen bereits vorwegnehmen.

Eine im § 50 Abs. 3 FPG genannte Empfehlung des EGMR liegt ebenfalls nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Aserbaidschan unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in gegenständlichen Beschwerden nicht schlüssig dargelegt.

II.3.5.2. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.

Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Übrigen bereits festgehalten, dass es sich bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten „besonderen Umständen“, die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über 14 Tage hinaus führen können, ohnehin nur um solche handeln kann, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind (VwGH vom 31.07.2020; Ra 2020/19/0252; vgl. VwGH 20.2.2014, 2013/21/0114; vgl näher zu der nach § 55 FPG zu setzenden Frist VwGH 16.5.2013, 2012/21/0072, mwN).

Im Hinblick darauf, dass das Gesetz bei der Verlängerung der in einer Rückkehrentscheidung festgelegten Ausreisefrist ebenfalls auf die "Regelung der persönlichen Verhältnisse" abstellt und die (Verlängerung der) Ausreisefrist auch der Sache nach i.W. dieselbe Zielrichtung hat wie der Durchsetzungsaufschub, ist die erwähnte Rechtsprechung auch bei der Auslegung des§ 55 Abs. 2 und 3 FPG einzubeziehen. Demnach muss es sich bei den in diesen Bestimmungen genannten "besonderen Umständen" um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind.

Vor diesem Hintergrund ist § 55 Abs. 2 und 3 FPG auszulegen und zu beurteilen, ob im jeweiligen Einzelfall besondere Gründe im genannten Sinn, welche die Einräumung einer mehr als 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise notwendig machen, gegeben sind. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Weiters ist zu beachten, dass es sich bei den Gründen, die eine Verlängerung der Ausreisefrist rechtfertigen können, schon definitionsgemäß um vorübergehende Umstände handeln muss; ihre Beseitigung bzw. ihr Wegfall muss absehbar sein.

II.3.5.3. Da auch alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise vorliegen, waren die Beschwerden auch gegen diese Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens, sowie zur Feststellung des Herkunftsstaates bzw. den rechtlichen Folgen von dessen Nichtfeststellbarkeit abgeht.

Im Falle verfahrensrechtlicher Neuordnungen wird auch die einheitliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen verwiesen.

Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.

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