G309 2323531-1•Bundesverwaltungsgericht G309 2323531-1
G309 2323531-1Tribunal Administrativo Federal12 de jun. de 2026
Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung
G309 2323531-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 07.10.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s i g .
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte einlangend am 04.04.2025 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde), im Wege der zentralen Poststelle, einen Antrag auf Gewährung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ein. Dem Antrag waren verschiedene medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde am 17.08.2025 ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt und nach einem Parteiengehör und einer Stellungnahme der BF am 06.10.2025 ein weiteres Sachverständigengutachten durch eine Fachärztin für Orthopädie.
3. Mit Bescheid vom 07.10.2025 wurde der Antrag der BF auf die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen und die Entscheidung auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten gestützt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Sie können keine Strecke von 500m zurücklegen, da sie aufgrund plötzlich auftretender Nervenschmerzen im Knie nicht in der Lage sei, weitere Strecken zu gehen.
5. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einlangend am 24.10.2025 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland.
Sie leidet an folgenden Erkrankungen:
-Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen schweren Grades bei Zustand nach Versteifungs-OP 2024, degenerative Veränderungen mit Foramenstenosen, Skoliose mit höhergradiger Funktionseinschränkung der LWS und BWS, mittelgradig auch HWS ohne radikuläre Defizite
-Hüftgelenke, Funktionseinschränkungen mitteleren Grades, Zustand nach Implantation eines künstlichen Hüftgelenkes rechts bei guter Beweglichkeit
-Schultergelenks, Schultergürtel Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig, beginnende Schultergelenksarthrose rechts, Tendiose der Rotatorenmanschette, Zustand nach Tossy II mit geringer Bewegungseinschränkung
-Kniegelenk, Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig, beginnende Kniegelenksarthrose rechts mit geringer Funktionseinschränkung
-Koronare Herzkrankheit bei Zustand nach Stentimplantation 2025
-Diabetes mellitus Typ 2 mit oraler Therapie
-Arterielle Hypertonie
Eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit, eine schwere anhaltende Immunerkrankung bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit konnten nicht festgestellt werden.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, liegen nicht vor.
Die BF ist in der Lage, kurze Wegstrecken unter Verwendung von zweckmäßigen Behelfen ohne Unterbrechung zurückzulegen und die in öffentlichen Verkehrsmitteln vorhandenen üblichen Niveauunterschiede zu überwinden. Der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist gewährleistet.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Vorbringen der BF war nicht geeignet, darzutun, dass die Aussagen der ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zum Wohnsitz der BF gründet sich auf einen aktuellen Auszug aus dem zentralen Melderegister.
Die im Ermittlungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.08.2025 (mit Untersuchung) und von Dr. XXXX , Fachärztin für Orthopädie vom 06.10.2025 (mit Untersuchung), sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die vorliegenden Krankheitsbilder wurden gemäß der derzeit gültigen Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die getroffene Einschätzung basiert auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund sowie auf Grund der von der BF im Verfahren vorgelegten Befunde.
Aus den Sachverständigengutachten ergibt sich übereinstimmend, dass zwar eine mäßige Gangstörung vorliegend ist, jedoch eine kurze Wegstrecke – allenfalls unter Verwendung von geeigneten Hilfsmitteln - zurückgelegt werden kann. Diese Umstände stehen einer Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht entgegen. Das Ein- und Aussteigen ist ohne fremde Hilfe möglich und der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist bei üblichen Transportbedingungen möglich
Die BF trat den Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In ihrer Beschwerde brachte die BF vor, dass sie plötzlich auftretende Schmerzen im Bereich des rechten Knies habe und dann einknicken und teilweise stürzen würde (was auch im Sachverständigengutachten vom 06.10.2025 auf Seite 1 und 4 erfasst wurde). Dennoch haben sich in den Sachverständigengutachten keine Hinweise darauf ergeben, dass die BF nicht in der Lage wäre, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Hinzu kommt, dass sich aus den Sachverständigengutachten kein Hinweis auf eine laufende Schmerztherapie in Bezug auf die von der BF vorgebrachten Nervenschmerzen im rechten Knie ergibt und daher noch nicht alle zumutbaren Therapieoptionen ausgeschöpft sind. Aus dem in Vorlage gebrachten Entlassungsbrief des Klinikum XXXX vom 12.02.2025 ist zu entnehmen, dass die Patientin körperlich stark aktiv sei, vier Mal die Woche das Fitnesscenter besuche und hierbei mehrere aerobe Kurse bzw. Ergometer und auch Krafttraining ohne jegliche Einschränkung vornehme.
Die BF legte mit der Beschwerde keine neuen Beweismittel oder Befunde vor.
Die oben genannten Sachverständigengutachten werden daher der Entscheidung des erkennenden Gerichtes in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG (Bundesbehindertengesetzes) hat in Verfahren hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, der Vornahme von Zusatzeintragungen oder der Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) noch Art. 47 GRC (Charta der Grundrechte der Europäischen Union) entgegenstehen. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine „technische“ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zu Mal auch keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.
Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 42 Abs. 1 BBG zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind. Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. etwa VwGH 18.12.2006, Zl. 2006/11/0211; VwGH 20.04.2004, Zl. 2003/11/0078 ua.).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche sowie bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, Zl. 2007/11/0080).
Gemäß § 29b Abs. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung 1960) ist Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die im Verfahren von der belangten Behörde für die Entscheidung herangezogenen Sachverständigengutachten vom 17.08.2025 und 06.10.2025 nicht mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis vereinbar wären.
Hinsichtlich der Zusatzeintragung "Der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar" wurde in den genannten Sachverständigengutachten übereinstimmend schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nicht vorliegen.
Mit ihrer Beschwerde hat die BF nicht dargetan, dass die Aussagen der ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind. Neue Beweismittel (wie zB aktuelle Befunde) hat die BF nicht vorgelegt.
Auch ist ersichtlich, dass die BF bisher keine adäquate Schmerztherapie in Bezug auf die von ihr vorgebrachte Schmerzsymptomatik vorgenommen hat. Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen sind bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitige Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulassung der Revision war gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem zu verneinen, weil die gegenständliche Entscheidung in Wesentlichen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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