Bundesverwaltungsgericht I404 2312266-1

I404 2312266-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht I404 2312266-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I404.2312266.1.00

Spruch

I404 2312266-1/31E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter RA Mag. Thomas LOOS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2025, Zl. XXXX , den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 20.08.2022 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er begonnen habe den Islam zu hinterfragen und deswegen von der Gruppe „TEWTID“ mit dem Tod bedroht und mit einem Messer verletzt worden sei.

2. Am 14.05.2024 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen und gab dabei an, in der Türkei Probleme aufgrund seines Atheismus gehabt zu haben, beispielsweise in der Polizeischule, an der Universität und schließlich bei seiner selbstständigen Tätigkeit. Eine Gruppe habe versucht, ihn zu bekehren und als dies nicht funktioniert habe, sei er von dieser Gruppe in einem Park überfallen worden. Man habe ihm Frauenkleider angezogen und Videos gemacht und ihn danach immer wieder damit bedroht. Er sei dann auch ins Krankenhaus gegangen, weil ihn das psychisch sehr bewegt habe und schlussendlich sei er ausgereist. Zudem sei er bisexuell und könnte deswegen in der Türkei Probleme bekommen. In Hamburg habe er einen Freund besucht und sei in Kontakt mit einer gefährlichen Drogenbande gekommen, welche ihn gefoltert habe, damit er sie nicht bei der Polizei anzeige und diese würde nun ihn sowie seine Familie bedrohen.

3. Mit gegenständlicher als „Bescheid“ bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA bzw. belangte Behörde) vom 17.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft betrage (Spruchpunkt VI.).

4. Die Erledigung wurde vom BFA an den Beschwerdeführer als Empfänger adressiert.

5. Gegen diese Erledigung wurde am 15.04.2025 „Beschwerde“ durch die BBU GmbH erhoben und aufgrund der sexuellen Misshandlung des Beschwerdeführers und aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine Entscheidung durch eine weibliche Richterin beantragt. Der Beschwerde war eine Vollmacht vom 02.04.2025, unterschrieben vom Beschwerdeführer, beigelegt.

6. Nach Vorlage der gegenständlichen Rechtssache an das Bundesverwaltungsgericht am 08.05.2025 wurde für den 13.08.2025 eine mündliche Verhandlung anberaumt.

7. Mit Schreiben vom 07.08.2025 wurde von der BBU GmbH mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer wegen eines Suizidversuchs in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung untergebracht sei und um Vertagung der anberaumten Verhandlung gebeten. Zudem wurden entsprechende medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht und die Vernehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt.

8. Mittels Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.09.2025 wurde Prim. Dr. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin-Psychiatrie bestellt und die mündliche Beschwerdeverhandlung abberaumt.

9. Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 06.11.2025 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (F20.0) sowie die Differentialdiagnose organisch psychotische Störung zu diagnostizieren sei. Die Sachverständige kommt in ihrem Gutachten zum Schluss, dass die Prozessfähigkeit aktuell als eingeschränkt zu bewerten sei, da sowohl die Konzentration, die Auffassung als auch die Aufmerksamkeit durch die Erkrankungssymptome beeinträchtigt seien. Eine Befragung wäre erst dann ohne Einschränkung durchführbar, wenn der Beschwerdeführer einer suffizienten Behandlung zugeführt worden sei.

10. Das Sachverständigengutachten wurde der BBU GmbH und dem BFA zur Kenntnisnahme zugestellt.

11. Mit Schreiben vom 12.11.2025 wurde vom BVwG die Bestellung eines einstweiligen Erwachsenenvertreters zur Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz beim Bezirksgericht angeregt.

12. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20.04.2026 wurde für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für die Vertretung im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz und in behördlichen Angelegenheiten bestellt.

13. Auf Nachfrage des BVwG teilte die psychiatrische Sachverständige am 22.05.2026 schriftlich mit, dass der Beschwerdeführer bereits 2024 schon eindeutig schwer krank und nie suffizient behandelt gewesen sei, womit davon auszugehen sei, dass die Prozessfähigkeit aufgrund der erkrankungsbedingten ausgeprägten formalen und inhaltlichen Denkstörungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 17.03.2025 schon nicht mehr oder nur mehr sehr eingeschränkt gegeben gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Beim Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, wurde eine paranoide Schizophrenie (F20.0) sowie die Differentialdiagnose organisch psychotische Störung diagnostiziert.

Der Beschwerdeführer war bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20.04.2026 wurde für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für die Vertretung im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz und in behördlichen Angelegenheiten bestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur psychiatrischen Diagnose ergeben sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 06.11.2025. Das Gutachten wird als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei beurteilt. Weder der Beschwerdeführer noch die belangten Behörde haben Einwände erhoben oder die Schlüssigkeit in Frage gestellt.

Dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem BFA nicht in der Lage war, die Bedeutung und Tragweite des Asylverfahrens zu begreifen und damit Zusammenhängendes zu verstehen, ergibt sich daraus, dass dem Gutachten zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an paranoider Schizophrenie leidet und diese Behandlung eine dauerhafte Einnahme antipsychotisch wirksamer Medikamente erfordert. Die Prozessfähigkeit wurde aktuell als eingeschränkt bewertet, da sowohl die Konzentration, die Auffassung als auch die Aufmerksamkeit durch die Erkrankungssymptome beeinträchtigt sind. Eine Befragung ist demnach erst dann ohne Einschränkung durchführbar, wenn der Beschwerdeführer einer suffizienten Behandlung zugeführt wird.

Die Gutachterin gab in ihrem Nachtrag von 22.05.2026 an, dass der Beschwerdeführer bereits 2024 schon eindeutig schwer krank und nie suffizient behandelt gewesen sei, womit davon auszugehen sei, dass die Prozessfähigkeit aufgrund der erkrankungsbedingten ausgeprägten formalen und inhaltlichen Denkstörungen zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 17.03.2025 schon nicht mehr oder nur mehr sehr eingeschränkt gegeben gewesen sei.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich zusammengefasst, dass bereits im Verfahren vor dem BFA von einer mangelnden Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen war.

Die Feststellungen zum Beschluss des Bezirksgerichts Steyr wurden der diesbezüglich dem Gericht übermittelten Kopie entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A):

3.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.

Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers ungeachtet seiner türkischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG - weil für den vorliegenden Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den (österreichischen) Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.

Danach ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und die dort stattfindenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. unter Bezugnahme auf Vorjudikatur VwGH 15.9.2020, Ra 2017/22/0152, Punkt 5.1. der

Entscheidungsgründe; siehe auch VwGH 28.7.2020, Ra 2019/01/0330, Rn. 11).

Insoweit musste somit beim Beschwerdeführer Entscheidungsfähigkeit im Sinne des § 24 Abs. 2 ABGB bestehen.§ 24 ABGB Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit lautet:

„(1) Handlungsfähigkeit ist die Fähigkeit einer Person, sich im jeweiligen rechtlichen Zusammenhang durch eigenes Handeln zu berechtigen und zu verpflichten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, setzt sie Entscheidungsfähigkeit voraus; im jeweiligen Zusammenhang können noch weitere Erfordernisse vorgesehen sein.

(2) Entscheidungsfähig ist, wer die Bedeutung und die Folgen seines Handelns im jeweiligen Zusammenhang verstehen, seinen Willen danach bestimmen und sich entsprechend verhalten kann. Dies wird im Zweifel bei Volljährigen vermutet.“

Die Frage des Vorliegens der Prozessfähigkeit ist von der Behörde bzw. vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Bei begründeten Bedenken in Bezug auf das Fehlen der Prozessfähigkeit der betreffenden Person ist daher diese Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren - in der Regel durch Einholung eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens - zu führen (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2020/21/0307; VwGH vom 15.09.2020, Ra 2017/22/0152 ua).

Beim vorliegenden Sachverständigengutachten vom 06.11.2025 wurde beim Beschwerdeführer die Diagnose paranoide Schizophrenie (F20.0) sowie die Differentialdiagnose organisch psychotische Störung gestellt und wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 20.04.2026 für den Beschwerdeführer ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter gemäß § 271 ABGB für die Vertretung im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz und in behördlichen Angelegenheiten bestellt. Im Gutachtensnachtrag vom 22.05.2026 führte die Sachverständige aus, dass der Beschwerdeführer schon 2024 eindeutig schwer krank und nie suffizient behandelt und somit auch nicht prozessfähig gewesen sei.

Zusammenschauend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer weder bei der Einvernahme vor dem BFA am 14.05.2024, noch bei „Bescheidzustellung“ am 21.03.2025, noch bei der „Bevollmächtigung“ der BBU GmbH am 02.04.2025 und „Beschwerdeerhebung“ am 15.04.2025, prozess- und geschäftsfähig war und es bei diesen Verfahrensschritten eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin bedurft hätte, der oder die für ihn die entsprechenden Prozessschritte setzen hätte können. Dies wird im fortgesetzten Verfahren vor dem BFA zu beachten sein.

Hinzu kommt, dass für das Zustandekommen eines Bescheides erforderlich ist, dass dieser erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (vgl. VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 26.06.2013, 2011/22/0122). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014) Rz 426 f). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190; 18.03.2013, 2010/05/0046, jeweils mwN). Ein der Entscheidung in der Sache selbst entgegenstehendes Hindernis liegt somit vor, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen nicht rechtswirksam erlassenen Bescheid richtet. In diesem Fall fehlt es an einer Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel, da in derartigen Fällen die Zuständigkeit nur so weit reicht, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 18.06.2008, 2005/11/0171).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid vom 17.03.2025 mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtswirksam zugestellt und somit auch nicht rechtswirksam erlassen wurde und keine Rechtswirkung entfaltet; der „Bescheid“ ist rechtlich nicht existent geworden (vgl. VwGH 14.05.1992, 91/16/0025, mwN).

Ist der behördliche Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (vgl. VwGH 22.04.2021, Ra 2020/18/0442, mwN). Die Frage der eigenen Zuständigkeit haben Behörden und Verwaltungsgerichte gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 23.06.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen einen nicht wirksam erlassenen Bescheid, sodass diese als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. zur Zurückweisung wegen Unzulässigkeit VwGH 30.08.2017, Ra 2016/18/0324, mwN).

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde von der BBU GmbH im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde. Der Beschwerde wurde zwar eine „Vollmacht“ des Beschwerdeführers beigelegt, jedoch wurde die hierfür am 02.04.2025 von dem Prozessunfähigen erfolgte Vollmachtserteilung an die BBU GmbH nicht wirksam vorgenommen. Die BBU GmbH verfügte somit über keine Bevollmächtigung zur Erhebung einer Beschwerde in seinem Namen gemäß § 10 AVG, weshalb die Beschwerde ihm selbst zuzurechnen ist. Mangels auch nur denkbarer (zumindest theoretischer) persönlicher Betroffenheit fehlt es der BBU GmbH aber an der Beschwerdelegitimation. Auch aus diesem Grunde ist daher die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Ergebnis ist die Beschwerde daher mangels Prozess- und Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund des sohin nicht rechtswirksam zugestellten und erlassenen Bescheides sowie fehlender Bevollmächtigung der bei Beschwerdeerhebung einschreitenden BBU GmbH als unzulässig zurückzuweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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