Bundesverwaltungsgericht I416 2323675-1

I416 2323675-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2026

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Regest

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Gesamtbetrachtung Integration Interessenabwägung Kassation Kindeswohl mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Vermögensdelikt Wiederholungstaten

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Bundesverwaltungsgericht I416 2323675-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I416.2323675.1.00

Spruch

I416 2323675-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold- Moses- Gasse 4/ 4. Stock, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2026 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis V. stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Ein türkischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste am 25.07.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, welcher bewilligt und mit Gültigkeitsdatum vom 22.08.2013 bis zum 21.08.2014 ausgestellt wurde. Der Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer laufend verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis zum 27.08.2024.

2. Am 30.09.2024 stellte der Beschwerdeführer verspätet einen weiteren Verlängerungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger.

3. Am 24.02.2025 wurde von der BH XXXX ein Schreiben gemäß § 25 NAG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/BFA) übermittelt, da aufgrund mehrerer Verurteilungen des Beschwerdeführers eine Gefährdung öffentlicher Interessen angenommen wurde.

4. Mit Ladung vom 07.04.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme hinsichtlich der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme am 29.04.2025 geladen. Zum Einvernahmetermin am 29.04.2025 erschien der Beschwerdeführer jedoch nicht.

5. Mit Ladungsbescheid vom 25.06.2025 und einer weiteren Ladung vom 29.07.2025 wurde der Beschwerdeführer zur Einvernahme am 16.07.2025 bzw. am 30.07.2025 geladen. Den Termin am 16.07.2025 nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

6. Am 30.07.2025 erschien der Beschwerdeführer alleine bei der belangten Behörde und wurde eine weitere Ladung für den 06.08.2025 ausgefolgt, für welche von der belangten Behörde zusätzlich ein Dolmetscher bestellt wurde. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer erneut nicht und wurde daher eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (schriftliches Parteiengehör) postalisch zugestellt.

7. Am 28.08.2025 wurde vor dem BFA niederschriftlich eine Zeugenbefragung mit der Exgattin und den Söhnen des Beschwerdeführers durchgeführt, bei der die Exgattin des Beschwerdeführers ausführte, dass sie mit dem Beschwerdeführer seit etwas über einem Jahr nicht mehr zusammenwohne. Der Beschwerdeführer würde die beiden Kinder ein- bis zweimal im Monat sehen und sie gelegentlich anrufen. Er ginge keiner Arbeit nach und habe auch kein Geld.

8. Am 02.09.2025 langte eine Stellungnahme des Zentrums für MigrantInnen XXXX bei der belangten Behörde ein, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer derzeit große finanzielle Schwierigkeiten habe, da er seit Ablauf seines Aufenthaltstitels keiner Beschäftigung mehr nachgehen könne. Die Versäumnis der Ladungstermine wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer in einem Zug zum Aussteigen aufgefordert worden sei, da er kein gültiges Zugticket gehabt habe. Dem Beschwerdeführer sei die Wichtigkeit des Termins bewusst, die Versäumnis sei aber nicht in seiner Macht gelegen.

9. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt (Spruchpunkt V.) Begründend wurde insbesondere ausgeführt, die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers überwiegen würde.

10. Mit Schriftsatz vom 15.10.2025 wurde in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und im Wesentlichen die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung mit dem umfassenden Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie dem Umstand, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, begründet.

11. Beschwerde und bezughabender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2025 vorgelegt.

12. Am 07.05.2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, seiner Exgattin und seiner beiden minderjährigen Kinder eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. Der Beschwerdeführer wurde zur Rechtssache einvernommen und seine Exgattin und die beiden Kinder wurden als Zeugen befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Türken zugehörig und bekennt sich zum Islam. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX in XXXX , XXXX , geboren. Er hat im Herkunftsstaat für acht Jahre die Schule besucht und die AHS abgeschlossen. Im Anschluss hat er für sechs Jahre als Polierer bei einem Verwandten in XXXX gearbeitet. Der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Mit seinen im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen ist der Beschwerdeführer in gutem und regelmäßigem Kontakt. Der Beschwerdeführer ist am 10.07.2024 das letzte Mal in der Türkei gewesen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 19.06.2013 in Österreich auf und stellte am 22.08.2013 einen ersten Antrag auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger, gefolgt von Folgeanträgen am 10.09.2014, am 20.08.2015, am 21.07.2016, am 29.08.2017, am 22.08.2018, am 26.08.2019, am 01.10.2020, am 20.08.2021, am 30.08.2022 sowie am 01.08.2023 (zuletzt gültig bis zum 27.08.2024). Seine letzte Antragstellung nahm der Beschwerdeführer verspätet erst am 30.09.2024 wahr und verfügt er seit Ablauf seines zuletzt gültigen Aufenthaltstitels bis zum 27.08.2024 über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr.

Mit Schreiben vom 24.02.2025 wurde von der BH XXXX ein Schreiben gemäß § 25 NAG an das BFA übermittelt, da aufgrund der Verurteilungen des Beschwerdeführers eine Gefährdung öffentlicher Interessen angenommen wurde.

Mit Ladungen vom 07.04.2025 (wirksam zugestellt am 10.04.2025), vom 25.06.2025 und vom 29.07.2025 wurde der Beschwerdeführer mehrmals von Seiten der belangten Behörde zu Einvernahmeterminen geladen, zu welchen er jedoch zweimal nicht erschienen ist (Termine vom 29.04.2025 und 16.07.2025) und am 30.07.2025 – trotz Hinweis des BFA auf Beiziehung einer sprachkundigen Person – alleine zum BFA kam, woraufhin eine erneute Ladung mit Bestellung eines Dolmetschers von Seiten der belangten Behörde veranlasst wurde. Dieser Termin (06.08.2025) wurde vom Beschwerdeführer erneut nicht wahrgenommen, wobei ihm die Ladung am 30.07.2025 wirksam zugestellt wurde.

Die Exgattin des Beschwerdeführers sowie die beiden minderjährigen Kinder wurden am 22.07.2025 vom BFA als Zeugen geladen und am 28.08.2025 niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet folgende meldebehördlichen Registrierungen auf:

Vom 22.07.2013 bis zum 22.11.2019 und vom 22.11.2019 bis zum 15.10.2024 war der Beschwerdeführer ununterbrochen im Bundesgebiet gemeldet. Im Zeitraum vom 22.04.2021 bis zum 07.05.2021 war der Beschwerdeführer in der JA XXXX gemeldet und ist er seit 07.01.2025 bis jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt meldebehördlich im Bundesgebiet registriert. Im Zeitraum vom 22.07.2013 bis zum 15.10.2024 war der Beschwerdeführer an derselben Adresse wie seine Exgattin gemeldet.

Der Beschwerdeführer spricht einfaches Deutsch. Eine Deutschprüfung hat er bislang nicht absolviert. Er ging in folgenden Zeiträumen einer angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach:

vom 01.11.2013 bis zum 16.12.2013, vom 12.05.2014 bis zum 17.10.2014, vom 11.03.2015 bis zum 24.04.2015, vom 27.04.2015 bis zum 11.05.2015, vom 01.06.2015 bis zum 22.12.2015, vom 08.02.2016 bis zum 12.08.2016, vom 05.09.2016 bis zum 30.09.2016, vom 10.10.2016 bis zum 11.10.2016, vom 11.11.2016 bis zum 30.12.2016, vom 01.02.2017 bis zum 06.05.2017, vom 17.05.2017 bis zum 13.06.2017, vom 05.07.2017 bis zum 04.10.2017, vom 04.10.2017 bis zum 27.12.2017, vom 13.02.2018 bis zum 15.02.2018, vom 03.04.2018 bis zum 01.02.2019, vom 08.04.2019 bis zum 12.06.2020, vom 10.05.2021 bis zum 14.01.2022, vom 21.03.2022 bis zum 23.12.2022, vom 15.06.2023 bis zum 15.12.2023 und zuletzt vom 26.02.2024 bis zum 23.07.2024.

In den Jahren 2014 bis 2025 wiederholt und zuletzt bis zum 28.02.2025 hat der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen. In den Zeiträumen vom 25.01.2018 bis zum 12.02.2018, vom 26.10.2020 bis zum 23.11.2020 und vom 10.03.2022 bis zum 11.03.2022 hat der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage als Mitarbeiter in der Autoaufbereitung (Fahrzeugreinigung, Polierarbeiten sowie Pflege- und Aufbereitungsarbeiten).

Der Beschwerdeführer hat am 26.02.2013 standesamtlich in der Türkei geheiratet und wurde von seiner Exgattin ( XXXX , geb. XXXX , StA. Österreich) am 26.06.2025 geschieden. Er hat mit seiner Exgattin zwei gemeinsame Kinder ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide Kinder StA. Österreich), wobei die Exgattin des Beschwerdeführers mit der Obsorge der Kinder betraut ist. Beide Kinder besuchen in Österreich die Haupt- bzw. die Volksschule. Zum Entscheidungszeitpunkt zahlt der Beschwerdeführer keinen Unterhalt für die gemeinsamen Kinder, zu einem früheren Zeitpunkt zahlte er monatlich rund EUR 300,00 bis EUR 400,00. Die Exgattin des Beschwerdeführers ist derzeit nicht berufstätig und erhält Unterstützung vom AMS sowie mehrere Beihilfen. Der Kindesunterhalt wird durch die Jugendhilfe beglichen. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Kindern in aufrechtem telefonischem Kontakt und trifft sie mehrmals im Monat.

Der Beschwerdeführer weist folgende Einträge im Strafregister auf:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX , vom 09.10.2019, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 146 StGB wegen des Vergehens des Betruges zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 11,00 EUR (1.320,00 EUR) sowie bei Uneinbringlichkeit zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX , vom 08.03.2021, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2.9. Fall, 27 (2) SMG § 2 StGB wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 4,00 EUR (320,00 EUR) sowie bei Uneinbringlichkeit zu 40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX , vom 06.06.2024, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG, § 146 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 7,00 EUR (700,00 EUR) sowie bei Uneinbringlichkeit zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zu Zl. XXXX , vom 24.06.2025, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 146 StGB wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde unter Setzung der Probezeit eine bedingte Strafnachsicht gewährt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz und in die im Akt befindlichen Strafurteile. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Darüber hinaus wurde am 07.05.2025 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, im Rahmen derer der Beschwerdeführer, seine Exgattin und seine beiden minderjährigen Kinder befragt wurden.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seinem Religionsbekenntnis basieren auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (I416 2323675-1/7Z). Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im Original vorgelegten Reisepasses mit der Nummer XXXX (AS 113) fest.

Dass der Beschwerdeführer gesund ist, hat er zuletzt in der mündlichen Verhandlung angegeben (I416 2323675-1/7Z). Gegenteiliges wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist dem erkennenden Gericht nicht bekannt. Die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers entnimmt das Bundesverwaltungsgericht dem Umstand, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.

Die Feststellungen zur Herkunft des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung und seiner Berufstätigkeit ebenso wie zu seinen Familienangehörigen in der Türkei und dem regelmäßigen Kontakt zu diesen resultieren aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (I416 2323675-1/7Z). Auch führte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung, betreffend seinen letzten Aufenthalt in der Türkei, aus, dass er am 10.07.2024 das letzte Mal in die Türkei geflogen sei und im Zuge dessen ein gemeinsamer Urlaub mit seiner Exgattin und den beiden gemeinsamen Kindern geplant gewesen sei.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, die Antragstellungen auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger und die Feststellung, dass die letzte Antragstellung verspätet erfolgte, ergeben sich aus einem aktuellen IZR-Auszug und resultiert daraus auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Ablauf seines zuletzt gültigen Aufenthaltstitels über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel mehr im Bundesgebiet verfügt. Dazu befragt führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung (I416 2323675-1/7Z) im Wesentlichen aus, dass es ihm nicht gut gegangen sei, da der Zeitraum der Antragstellung genau in die Scheidungsphase gefallen sei.

Die Feststellung zum Schreiben der BH XXXX vom 24.02.2025 entnimmt das erkennende Gericht einem vorgelegten Schreiben (AS 3 ff) im Akt der belangten Behörde.

Die Feststellungen zu den nicht wahrgenommenen Ladungsterminen des Beschwerdeführers entnimmt das Bundesverwaltungsgericht dem Akt der belangten Behörde (insbesondere AS 13 zur Ladung vom 07.04.2025, AS 17 und AS 95 zum Ladungsbescheid vom 25.06.2025, AS 105 zur Ladung vom 29.07.2025 und AS 115 zur Ladung vom 30.07.2025). Die wirksamen Zustellungen sind den Übernahmebestätigungen vom 10.04.2025 (AS 15) und vom 30.07.2025 (AS 117) zu entnehmen.

Dass die Exgattin des Beschwerdeführers sowie die beiden gemeinsamen Kinder als Zeugen vom BFA geladen wurden, ist der im Akt beigelegten Zeugenladung vom 22.07.2025 (AS 101) zu entnehmen. Die am 28.08.2025 stattgefundene niederschriftliche Befragung ist ebenso dem Akt der belangten Behörde beiliegend (AS 143 ff).

Die meldebehördlichen Registrierungen des Beschwerdeführers, ebenso wie die gemeinsame Wohnsitzmeldung von ihm und seiner Exgattin, sind anhand von ZMR-Auszügen des Beschwerdeführers und seiner Exgattin ersichtlich.

Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen Eindruck über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verschaffen und wurde dort ebenso von Seiten des Beschwerdeführers dargelegt, dass er bisher keine Deutschprüfung absolviert hat (I416 2323675-1/7Z). Darüber hinaus wurde Gegenteiliges zu keinem Zeitpunkt behauptet. Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit sowie zu den Zeiten der Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers und zum Bezug von Krankengeld ergeben sich aus einem Auszug aus dem AJ-Web.

Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einstellungszusage (Beilage A) wird dieser von Seiten des erkennenden Gerichts kein allzu großes Gewicht beigemessen. Das Schreiben ist unpräzise, ohne Details gehalten und ist dem beispielsweise nicht einmal ein mögliches Eintrittsdatum zu entnehmen. Darüber hinaus findet sich im Schreiben lediglich der Satz wieder, dass „weitere Details wie Arbeitszeit, Gehalt und Tätigkeitsbereich” im Arbeitsvertrag geregelt werden würden. In der mündlichen Verhandlung erwähnte der Beschwerdeführer darüber hinaus die Relevanz der vorgelegten Einstellungszusage zu keinem Zeitpunkt.

Die Feststellungen zu den Identitäten der Exgattin des Beschwerdeführers und den gemeinsamen Kindern ergeben sich anhand der vorgelegten Reisepässe (AS 149 bis AS 153).

Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers, zur Scheidung (Scheidungsurteil vom 26.06.2025, AS 107 ff), ebenso wie die Feststellungen zur Obsorge und zum Kontakt des Beschwerdeführers zu den beiden Kindern und deren Schulbesuch in Österreich sind den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Exgattin sowie den beiden gemeinsamen Kindern bei der belangten Behörde (AS 143 ff) und in der mündlichen Verhandlung (I416 2323675-1/7Z) zu entnehmen. Die Feststellungen zum Kindesunterhalt ergaben sich für das erkennende Gericht darüber hinaus ebenso aus den Angaben der mündlichen Verhandlung (I416 2323675-1/7Z). Dass die Exgattin des Beschwerdeführers derzeit nicht berufstätig ist, entnimmt das erkennende Gericht einem Auszug aus dem AJ-Web.

Betreffend den Kontakt zu seinen Kindern verkennt das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht die Diskrepanzen, welche sich in den Angaben des Beschwerdeführers im Vergleich zu den Angaben seiner Exgattin und den beiden Kindern ergeben:

So gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung an, dass er seine Kinder vier- bis fünfmal pro Woche sehe, wohingegen die Exgattin des Beschwerdeführers vermeinte, dass der Beschwerdeführer seine Kinder circa jeden zweiten Tag anrufe und sie am Wochenende besuchen komme. XXXX bestätigten die Angaben der Exgattin dahingehend, als dass er in der mündlichen Verhandlung meinte, dass er seinen Vater circa fünf Mal im Monat treffen würde. XXXX hingegen führte aus, seinen Vater einmal im Monat zu treffen. Betreffend die Aktivitäten, welche der Beschwerdeführer mit den Kindern unternimmt, vermeinten die Exgattin, ebenso wie beide Kinder, dass er mit ihnen Eis essen, spazieren und einkaufen gehe und mit ihnen spielen würde (AS 145, I416 2323675-1/7Z).

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers resultieren aus einem aktuellen Strafregisterauszug. Darüber hinaus sind drei Urteile aus dem Akt der belangten Behörde ersichtlich (AS 29 ff, AS 165 ff, AS 169 ff sowie AS 157 ff).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) unter anderem von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht hat, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, ist weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG 2005 geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)

3.2.1. Anzuwendende Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs. 2 FPG).

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG 2005, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG 2005 oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG 2005 schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatenangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005, dem feststellungsgemäß von 22.08.2013 bis zum 27.08.2024 jährlich ein Aufenthaltstitel Familienangehöriger für Österreich ausgestellt wurde. Wie bereits unter Punkt II.2.2. dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer jedoch seit dem 27.08.2024 über keinen gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet mehr. Von Seiten der belangten Behörde wurde mit verfahrensgegenständlichem Bescheid, begründet mit dem Überwiegen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber dem Privat- und insbesondere Familienleben des Beschwerdeführers, eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In einem nächsten Schritt gilt es zu prüfen, ob die mit Bescheid vom 12.09.2025 erlassene Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist und ist gegenständlich zu bewerten, ob der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. grundlegend VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung, wie sie von der belangten Behörde erlassen wurde, einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA- VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 05.03.2026, Ra 2026/21/0023; VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genutzt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 14.07.2025, Ro 2022/17/0001; VwGH 31.3.2025, Ra 2022/17/0016).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E 16. Dezember 2014, 2012/22/0169; E 9. September 2014, 2013/22/0247; E 30. Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. VwGH 16.04.2026, Ra 2026/19/0127; VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).

Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).

§ 138 ABGB regelt die Berücksichtigung des Kindeswohls im Rahmen des (zivilrechtlichen) Kindschaftsrechts (vgl. die Gesetzesmaterialien zu BGBl. I Nr. 15/2013, RV 2004 BlgNR, 24. GP, S. 16, wonach das „Wohl des minderjährigen Kindes ... der leitende Grundsatz des Kindschaftsrechts“ ist und dort „in allen Angelegenheiten, die die Obsorge oder den persönlichen Kontakt betreffen, als leitender Gesichtspunkt zu berücksichtigen ist.“). Im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Interessenabwägung kommt den Kriterien des § 138 ABGB hingegen nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 14.12. 2020, Ra 2020/20/0408) lediglich die Funktion eines „Orientierungsmaßstabs“ für die Behörde bzw. das VwG zu. Zudem sei nochmals klargestellt, dass die Berücksichtigung des Kindeswohls im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darstellt; das Kindeswohl ist daher bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen von Fremden nicht das einzig ausschlaggebende Kriterium. Die konkrete Gewichtung des Kindeswohls im Rahmen der nach § 9 BFA-VG 2014 vorzunehmenden Gesamtbetrachtung bzw. Interessenabwägung hängt vielmehr von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (vgl. VwGH 25.02.2026, Ra 2025/17/0147).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit den Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf das Kindeswohl bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010, VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216-0219, VwGH 13.06.2022, Ra 2021/17/0201-0204, jeweils mwN; EuGH 11.03.2021, C-112/20).

Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist allerdings nicht allein auf die privaten und familiären Interessen eines Minderjährigen abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, die nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügen – maßgeblicher Stellenwert zukommt. Es ist daher dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen. Bei Heranziehen der in § 138 ABGB enthaltenen Kriterien als Orientierungsmaßstab ist auf die Eigenart der im Rahmen verwaltungsrechtlicher Entscheidungen zu treffenden Beurteilung Bedacht zu nehmen. So kann angesichts der im Rahmen der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmenden Prüfung nach § 9 BFA-VG 2014, die eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen mit den familiären und privaten Interessen des Fremden erfordert, dem bloßen Wunsch eines Fremden, im Bundesgebiet bleiben zu wollen, keine vorrangige Bedeutung beigemessen werden. Das hat auch in jenem Fall Platz zu greifen, in dem der Fremde noch minderjährig ist, sodass etwa dem in § 138 Z 5 ABGB zum Ausdruck kommenden und – im Rahmen des Kindschaftsrechts - im Besonderen auf die Bedürfnisse des Kindes in Bezug auf sein Verhältnis zu den Obsorge – und Kontaktberechtigten abstellenden Gedanken bei der Interessenabwägung grundsätzlich kein erhöhter Stellenwert beizulegen ist (vgl. VwGH 12.01.2026, Ra 2025/20/0655 bis 0659).

Kontakte über Telefon oder E-Mail können die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen (vgl. VwGH 22.10.2025, Ra 2025/17/0020).

Der Beschwerdeführer ist seit 2013 im Bundesgebiet aufhältig und lebte von Juli 2013 bis Oktober 2024 gemeinsam mit seiner Exgattin (Scheidungsurteil vom 26.06.2025 im Akt beiliegend, AS 107 ff) an derselben Wohnadresse. Im Juni 2015 und im Mai 2017 wurden die gemeinsamen minderjährigen Kinder geboren und hat der Beschwerdeführer insbesondere in den ersten Jahren des Zusammenlebens eine enge Bindung zu beiden Kindern aufgebaut, was sich anhand der Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung verdeutlicht hat. So konnte er die schulische Laufbahn der Kinder sowie deren Freizeitgestaltung und deren soziales Umfeld umfassend darlegen (I416 2323675-1/7Z). Das Bundesverwaltungsgericht geht im Lichte der Rechtsprechung davon aus, und wurde dies durch das BFA auch nicht bestritten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden minderjährigen Kindern ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht und ist das Familienleben des Beschwerdeführers auch während eines gesicherten Aufenthalts entstanden.

Dass die Familie die gemeinsame Zeit außerhalb Österreichs fortsetzt, ist den Kindern, welche beide über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen, aufgrund der schulischen und sozialen Verankerung im Bundesgebiet nicht zumutbar und ist im vorliegenden Fall insbesondere das Kindeswohl der beiden minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC/Art. 2 Abs. 1 B-VG Kinderrechte).

Im gegenständlichen Fall wäre davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu einer dauerhaften Trennung zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden minderjährigen Kindern führen würde – und somit auch dazu, dass beide Kinder keine Möglichkeit hätten, eine Beziehung zu ihrem biologischen Vater weiterhin aufzubauen bzw. auszubauen. Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK dar und greift die Rückkehrentscheidung, zumal das Familienleben nicht in zumutbarer Weise in der Türkei fortgesetzt werden kann, gravierend in das Familienleben des Beschwerdeführers ein.

Auch das soziale Umfeld sowie der Umstand, dass der Beschwerdeführer von 2013 bis 2024 immer wieder, wie im Beschwerdeschriftsatz treffend ausgeführt (AS 244) einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, müssen Berücksichtigung finden, wenngleich diese isoliert betrachtet, insbesondere durch längere Zeiträume der Arbeitslosigkeit, nicht zu einem Überwiegen seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet geführt hätten.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers leben nach wie vor sein Vater und sein Bruder, die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Auch wenn der Beschwerdeführer mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat in stetigem Kontakt ist und das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen im Scheidungsurteil vom 26.06.2025 (AS 107 ff) nicht verkennt, geht das erkennende Gericht nach 13 Jahren Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich – abzüglich kurzweiliger Aufenthalte in die Türkei (siehe bspw. I416 2323675-1/7Z) – davon aus, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers – wie auch in der mündlichen Verhandlung dargelegt – in Österreich liegt.

Der Vollständigkeit halber und soweit von Seiten der belangten Behörde eine „gestörte Beziehung zwischen Vater und Kind“ ausgeführt wurde, ebenso wie „dass selbst aus der kindlichen Perspektive eine gewisse Erleichterung über die physische Abwesenheit des Vaters empfunden wird“, verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle nicht, dass dies durch die Angaben der Kinder bei der belangten Behörde („Ich meine, es war ein bisschen gut, dass er gegangen ist, aber mir ging es auch ein bisschen schlecht damit“, ebenso „für mich war das schlecht, weil ich liebe meinen Vater, ich war schon traurig, dass er nichtmehr da war.“; AS 146) nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht deutlich wurde. In der mündlichen Verhandlung führten die minderjährigen Kinder darüber hinaus aus, dass es ihnen nicht gut damit gehen würde, wenn ihr Vater für eine gewisse Zeit nicht mehr in Österreich leben würde (I416 2323675-1/7Z) und wird auch auf das Schreiben der Exgattin des Beschwerdeführers (AS 256) vom 09.10.2025 verwiesen, wonach sie darum bittet, der Kinder wegen dem Beschwerdeführer „eine Chance zu geben, damit er hierbleiben kann“. An dieser Stelle sei jedoch ebenso erwähnt, dass das erkennende Gericht die Probleme, welche der Beschwerdeführer seiner Familie in den letzten Jahren vor der Scheidung bereitete, nicht verkennt und ist diesbezüglich auf die Ausführungen der Exgattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zu verweisen („Fünf Jahre war es ganz normal, danach hat er Alkohol getrunken und ist nicht arbeiten gegangen und ich konnte nicht arbeiten wegen der Kinder. Das machte große Probleme.“; I416 2323675-1/7Z).

Das Kindeswohl müsste hinter dem öffentlichen Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zurücktreten, wenn von diesem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen würde und dementsprechend das öffentliche Interesse besonders schwer wiegen würde.

An dieser Stelle verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer seit dem 27.08.2024 über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel mehr im Bundesgebiet verfügt und wird ebenso nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer – wie bereits unter Punkt I. und Punkt II.1.1. dargestellt – gleich drei Mal einen Ladungstermin des BFA verabsäumte. Diesbezüglich muss jedoch auch Erwähnung finden, dass der Beschwerdeführer all die Jahre zuvor (rund 10 Jahre) fristgemäß Verlängerungsanträge gestellt hat.

Ebenso sind an dieser Stelle die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu beachten. Er setzte zweifelsfrei mehrere Male ein Verhalten, welches eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit iSd § 53 Abs. 3 FPG 2005 darstellt, wobei der VwGH in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz auch wiederholt festgehalten hat, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) – selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt – besonders hoch zu bewerten ist (vgl. VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).

Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: „Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003; VwGH 20.05.2020, Ra 2019/19/0116 mit Hinweis auf VwGH 24.03.2015, Ra 2014/21/0049).

Diesbezüglich bleibt in besonderem Maße zu berücksichtigen, dass es sich gegenständlich bei allen Verurteilungen um Vergehen handelte. Von Seiten der erkennenden Strafgerichte verhängten diese dabei – bis auf die letzte Verurteilung im Jahr 2025 (AS 29 ff), wobei auch diesbezüglich eine bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs. 1 StGB gewährt wurde – lediglich Geldstrafen. Ebenso gilt es an dieser Stelle zu erwähnen, dass von Seiten des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt eine qualifizierte Form des Betrugs begangen wurde und sich die Vermögensschädigung beim Vergehen nach § 146 StGB im Jahr 2025 beispielsweise lediglich auf EUR 50,00 beläuft (AS 29 ff). An dieser Stelle verkennt das Bundesverwaltungsgericht selbstverständlich nicht die höchstgerichtliche Judikatur zur Suchtgiftdelinquenz, jedoch haben sich im Verfahren keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer ein derartiges Fehlverhalten kontinuierlich über mehrere Jahre hinweg gezeigt hätte (Verurteilungen nach dem SMG im Jahr 2021 und 2024) und liegt auch diesen Verurteilungen keine qualifizierte Form der Suchtgiftdelinquenz zugrunde (im Vergleich dazu VwGH 01.12.2022, Ra 2022/19/0200 zur Qualifikation der Suchtgiftdelinquenz). Insbesondere das vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dargelegte Verhalten, dass er sich zum Wohle seiner Kinder gebessert hat, ist für das erkennende Gericht glaubhaft. Dies wurde auch von Seiten der Exgattin des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung bestätigt („Jetzt ist es besser; aber vorher während der Scheidung, war es sehr schlecht. Jetzt ist es besser.“; I416 2323675-1/7Z) und folgt das erkennende Gericht dahingehend den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz; AS 248).

Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist für das Bundesverwaltungsgericht folglich – und entgegen den Ausführungen der belangten Behörde – an dieser Stelle nicht in entscheidungsrelevantem Ausmaß zu erkennen.

In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht derart schwer wiegen, ist daher im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung des Kindeswohls von einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als unverhältnismäßig qualifiziert werden muss. Wenngleich die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers in isolierter Betrachtung – insbesondere aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen – durchaus beachtlich sein mögen, kommt letztlich den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet in der Gesamtbetrachtung ein größeres Gewicht zu als dem beeinträchtigten öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Türkei einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt und aufzuheben ist. Es ist darüber hinaus davon auszugehen, dass die drohende Verletzung seines Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.

Es war sohin der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 zu erteilen.

Das Bundesamt hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen. Er hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

3.3. Zum Einreiseverbot, zur Zulässigkeit der Abschiebung und Erlassung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkte III. bis V. des angefochtenen Bescheides):

Da die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung nicht zu Recht erfolgte, verlieren die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche (Spruchpunkte III. bis V.) ebenfalls ihre Grundlage (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN) und waren zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

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