Bundesverwaltungsgericht W141 2342043-1

W141 2342043-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2026

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Regest

Arbeitslosengeld familiäre Situation Grenzgänger Kind Lebensmittelpunkt Wohnsitz Zuständigkeit

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Bundesverwaltungsgericht W141 2342043-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W141.2342043.1.00

Spruch

W141 2342043-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Christina PALKOVICH und Mag. Matthias TRINKO als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , VN XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. Andreas LÖW, Rechtsanwalt in 1070 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz vom 16.02.2026, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.06.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 in der geltenden Fassung, iVm Art. 1 lit f und Art. 65 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) vom 16.02.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld „vom 02.01.2026“ gemäß § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, in Verbindung mit Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2 und 5a der EG-Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 lit. b AlVG nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers richte. Gemäß Art. 65 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 883/2004 müsse sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt habe und weiterhin dort wohne, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 1 lit. f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 sei „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübe und in einem anderen Mitgliedstaat wohne, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehre. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer neben seinem Wohnsitz in Wien seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Bratislava habe. An seinem Wohnsitz in Bratislava seien auch seine Kinder wohnhaft. Weiters sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer ein Auto mit slowakischem Kennzeichen besitze, er laut dem vorgelegten Scheidungsurteil die persönliche Betreuung der Kinder im Wechselmodell ausübe, die Kinder schulpflichtig seien und laufend eine Schule in Bratislava besuchen würden. Da seine Kernfamilie in der Slowakei lebe, er ein Haus in der Slowakei habe und während seiner letzten Beschäftigung mindestens wöchentlich an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei, sei er ein Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der EG-Verordnung Nr. 883/2004 und somit der Wohnsitzstaat für die Gewährung von Leistungen zuständig.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 19.02.2026 bei der belangten Behörde eingelangter Eingabe fristgerecht Beschwerde.

Er führte darin im Wesentlichen aus, dass er bereits seit über drei Jahren ununterbrochen in Wien berufstätig sei. Im Zuge seines Scheidungsverfahrens habe er seinen Lebensmittelpunkt konsequent nach Wien verlegt, beginnend mit seiner ersten Wohnung im 7. Bezirk und dem späteren Umzug in den 3. Bezirk. Dieser zweite Umzug sei gezielt erfolgt, um näher bei seiner Partnerin zu sein und gleichzeitig den Schulweg seiner Kinder zu erleichtern. Dass seine Kinder weiterhin die Schule in Bratislava besuchten, sei der Wohnsituation der Kindesmutter und dem Wunsch nach Kontinuität für die Kinder geschuldet, während sich sein eigenes Leben vollständig in Wien abspiele. Er lebe in einer festen, zweijährigen Partnerschaft mit seiner Partnerin in Wien. Die Wohnung im 3. Bezirk ermögliche es seinen Kindern, während der Betreuungsphasen in seinem Wiener Haushalt zu leben und per Direktverbindung zur Schule zu pendeln. Das Haus und das Auto in der Slowakei seien Teil des laufenden gerichtlichen Aufteilungsverfahrens. Er könne darüber derzeit nicht frei verfügen. Es handle sich um keine freiwillige Bindung zur Slowakei. Er bewerbe sich ausschließlich auf Stellen in Wien und beantrage die Neufestsetzung und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

3. Mit am 31.03.2026 bei der belangten Behörde eingelangter ergänzender Eingabe brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei vom 01.06.2022 bis 31.12.2025 bei der XXXX beschäftigt gewesen und habe zu Beginn der Tätigkeit in Bratislava gelebt und sei mit dem Zug nach Wien gependelt. Im Juli 2024 habe er die Wohnung in 1070 Wien bezogen. Im Oktober 2024 sei die Scheidung erfolgt. Das Scheidungsurteil betreffe nur das geteilte Sorgerecht. Betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, das die Eigentumswohnung in Bratislava und den Pkw mit slowakischen Kennzeichen umfasse, sei ein zweites zivilrechtliches Verfahren anhängig. Der Pkw befinde sich in der Slowakei und werde von ihm nicht benutzt. Die Eigentumswohnung werde wahrscheinlich verkauft. Im November 2025 sei er in die neue Wohnung in 1030 Wien gezogen. Seither seien seine Kinder jedes zweite Wochenende sowie immer wieder einige Tage bei ihm in Wien. An den restlichen Tagen in seiner Woche sei er mit den Kindern in der alten Eigentumswohnung in Bratislava. Seine Ex-Frau habe inzwischen eine neue Wohnung bezogen. Mit dieser Regelung wolle man einen fließenden Übergang ermöglichen, damit sich die Kinder an die neue Situation gewöhnen könnten. Dass sein Lebensmittelpunkt in Wien liege, könne seine langjährige Lebensgefährtin bestätigen. Als weiteren Nachweis lege er einen Schriftsatz aus dem slowakischen Gerichtsverfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie einen Mitgliedsvertrag in einem Wiener Fitnessstudio vom August 2024 vor. Er beantrage die Aufhebung des Bescheides und die Zuerkennung von Arbeitslosengeld ab 02.01.2026 sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.03.2026 wurde der Bescheid vom 16.02.2026 dahingehend abgeändert, als der Antrag auf Arbeitslosengeld nicht vom „02.01.2026“, sondern vom „01.01.2026“ mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen wurde.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2026 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt habe. Die Antragstellung sei mit Wirksamkeit 01.01.2026 bewirkt worden. Am 19.01.2026 habe er den Fragebogen „Fragen zur Zuständigkeit des AMS“ übermittelt, in dem er unter anderem angegeben habe, während seiner letzten Beschäftigung wöchentlich in die Slowakei zurückgekehrt zu sein, dass die Entfernung 80 km betrage, er mit dem Zug reise, im Heimatland über eine Eigentumswohnung mit 90 m² verfüge und seine Kinder dort lebten. Diesen Fragebogen habe er am 14.01.2026 eigenhändig unterfertigt und dabei bestätigt, den Inhalt verstanden zu haben und wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass als Wohnort nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gelte, der nach der Rechtsprechung des EuGH durch den gewöhnlichen Mittelpunkt der Interessen gekennzeichnet sei. Zum Zweck der Feststellung des Wohnortes seien die familiären Verhältnisse, die Ausübung nicht bezahlter Tätigkeiten, der dauerhafte Charakter der Wohnsituation, ein Privat-Pkw mit Kennzeichen des Wohnsitzstaates und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben heranzuziehen. Da der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben wöchentlich in die Slowakei gefahren sei, dies aufgrund der relativ geringen Entfernung von 80 km lebensnah und in der Gesamtschau seiner Lebensumstände nachvollziehbar und glaubwürdig sei, gelte er als echter Grenzgänger. Somit sei für ihn nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat Slowakei zuständig.

5. Mit am 16.04.2026 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz vom 14.04.2026 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beigabe eines Dolmetschers für die slowakische Sprache. Im Übrigen hielt er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht.

6. Mit ergänzender Eingabe vom 21.04.2026 brachte der Beschwerdeführer vor, seit dem 01.04.2026 als Information Systems Manager bei einem österreichischen Dienstgeber zu arbeiten. Den ihm vorgelegten Fragebogen erachte er als problematisch, da den antragstellenden Personen absolut nicht bewusst sei, welche Konsequenzen es habe, wenn sie „wöchentlich“ ankreuzten. Die Versicherten würden oft über schlechte Deutschkenntnisse verfügen, was die Situation zusätzlich erschwere. Zudem biete der Fragebogen nicht die Möglichkeit, Veränderungen abzubilden, da es in der Praxis häufig vorkomme, dass sich die Rückkehr während der letzten Beschäftigung ändere.

7. Am 23.04.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

8. Mit Schriftsatz vom 28.04.2026 gab der genannte Rechtsanwalt die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und beantragte zudem die Übermittlung einer Aktenabschrift sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

9. Am 01.06.2026 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, welche hier zusammenfassend wiedergegeben wird. Bei dieser Verhandlung war der Richtersenat mit Vorsitzendem Richter Mag. Gerhard HÖLLERER (VR) und den Beisitzern fachkundige Laienrichterin Mag. Christina PALKOVICH (LR1) und fachkundiger Laienrichter Mag. Matthias TRINKO (LR2), die Dolmetscherin XXXX sowie der Schriftführer Mario BOGATIC anwesend. Weiters nahmen der Beschwerdeführer XXXX (BF), sein bevollmächtigter Vertreter RA Dr. Andreas LÖW (BFV), ein Vertreter der belangten Behörde, XXXX (BHV), sowie die Zeuginnen XXXX (Z1), zugeschaltet via „zoom“ und XXXX (Z2) an der Verhandlung teil.

Der Vorsitzende Richter prüfte, nach Aufruf der Sache, die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse.

Vorstellung des Schriftführers, der fachkundigen Laienrichter und des Richters (VR). Die Verhandlung war öffentlich gemäß § 25 VwGVG.

VR befragt die Dolmetscherin, ob gemäß § 17 VwGVG iVm § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.

VR befragt die Parteien, ob sie Umstände glaubhaft machen können, die die Unbefangenheit der Dolmetscherin in Zweifel stellen; dies wird verneint.

Die Dolmetscherin wird für die Übersetzungstätigkeiten gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG).

Da dem Bundesverwaltungsgericht in Sozialverfahren kein Amtsdolmetscher iSd § 14 BVwGG beigegeben ist, wird die og. Dolmetscherin gemäß § 39a Abs. 1 iVm § 52 Abs. 4 AVG als Dolmetscherin für das gegenständliche Verfahren bestellt.

Der VR ermahnt die Dolmetscherin, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).

VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen.

Der VR befragte die Parteien, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichten, woraufhin beide Parteien auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichteten.

Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.

Der Beschwerdeführer erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF gab keine ergänzende Stellungnahme ab.

Der VR fragte, ob noch Unterlagen dem Akt hinzugefügt werden sollen. Es wurden keine Unterlagen zum Akt hinzugefügt.

VR befragt BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF ist in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit ist gegeben.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme des Beschwerdeführers (BF) folgendes hervor:

Auf Nachfrage, wie oft er in die Slowakei gefahren sei, da er ja angegeben habe, er würde dies wöchentlich tun, sei der Grund hierfür, dass sie Kinder hätten. Diese seien eine Woche bei ihm und eine Woche bei seiner Ex-Frau und würden die Schule in Bratislava besuchen. Am Wochenende, wo er die Obsorge habe, müsse er somit eine Woche bei seinen Kindern in der Slowakei sein. Von Freitag bis Sonntag seien die Kinder in Wien. Er habe im Antrag nicht lügen wollen, aber es sei einfach so. Wenn er die Obsorge habe, müsse er nach Bratislava fahren, da diese dort die Schule besuchen würden.

Es sei richtig, dass es noch eine Eigentumswohnung in Bratislava gebe. Es sei noch immer gemeinsames Eigentum, trotz der Scheidung und dies seit eineinhalb Jahren. Er habe im vorigen Sommer alle Unterlagen seiner Ex-Frau gegeben und der Plan sei, dieses Eigentum zu verkaufen und den Erlös des Verkaufes zu teilen. Er habe vor, in Wien zu bleiben, weil er auch eine Partnerin habe. Die Kosten für die Wohnung bezahle er. Die ganze Sache sei einfach noch nicht abgeschlossen, weil er sehr lange auf die Äußerungen seiner Ex-Frau gewartet habe. Solange das nicht abgeschlossen sei, könne er keine größere Wohnung in Wien nehmen. Er plane auch, mit seiner Partnerin in Wien zusammenzuleben.

In Zukunft sei der Plan einer Obsorge von 50/50, dass er ab Mittwoch bis Montag die Kinder in Wien habe und dass er es schaffe, die Kinder von Wien nach Bratislava in die Schule zu bringen.

Nachgefragt, welche Hobbys er habe und wo er diese ausübe, gehe er seit er in Wien sei seit 2024 in ein Fitnessstudio. Er sei auch Mitglied des Vereins „ XXXX “ im 17. Bezirk. Diese Mitgliedschaft ermögliche es ihm, Werkzeug und Maschinen zu nutzen, weil er mit Holzgegenständen arbeite für den Eigenbedarf. Und weiterhin spiele er Volley- und Beachvolleyball. Seinen Lebensmittelpunkt sehe er selbst in Wien.

Nachgefragt, wie sich das Leben mit seiner Partnerin gestalte, besuche er diese in den Wochen, in denen er die Kinder nicht habe, zwei bis drei Mal in der Woche. Sie habe auch einen sechsjährigen Sohn in Obsorge und wenn der Sohn bei ihr sei und er dann zu ihnen komme, dann spiele er mit ihm und sie würden gemeinsam Zeit verbringen. Wenn der Kleine am Abend einschlafe, seien sie einfach zusammen und er gehe dann später in seine eigene Wohnung. Die Wochenenden, wenn er seine Kinder nicht dahabe, würden sie auch zusammen verbringen. Sie würden entweder ihre Familie besuchen, ihre Schwester oder Ausflüge machen. Die Wochenenden, an denen er seine Kinder hier habe, würden sie langsam aufbauen wollen, da seine Kinder 10 und 13 Jahre alt seien und diese sich langsam aneinander gewöhnen sollen.

Dass er seit 01.04.2026 wieder in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis in Wien sei, stimme.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z1) folgendes hervor:

Sie sei die Ex-Frau des BF. Es stimme, dass sie für zwei Kinder das gemeinsame Sorgerecht hätten. Ebenso sei es richtig, dass die Kinder jeweils eine Woche bei ihr seien und die jeweils andere Woche bei ihrem Ex-Gatten.

Nachgefragt, wo die Kinder in der Woche seien, wenn ihr Ex-Gatte die Obsorge habe, seien diese entweder in Bratislava oder in Wien. Ab und zu seien sie am Nachtmittag nach Wien, aber kommen dann in der Früh nach Bratislava in die Schule. Am Wochenende seien sie in Wien.

Im Wesentlichen geht aus der Einvernahme der Zeugin XXXX (Z2) Folgendes hervor:

Sie sei die Lebensgefährtin des BF. Sie würden nicht zusammenleben, aber seien ein Paar.

Nachgefragt, wie oft sie sich sehen, sei jedes zweite Wochenende für sie ohne Kinder. Auch unter der Woche, wenn der BF in Wien sei, würden sie sich regelmäßig sehen. Anfang letzten Jahres hätten sie die Kinder gegenseitig vorgestellt, weil sie es langsam angehen wollten. Seither sehen sie sich aber auch jedes zweite Wochenende mit den Kindern und unter der Woche, wie es sich eben ausgehe mit Arbeit, Sport usw.

Sie habe einen Sohn. Dieser sei bei ihr, nur jedes zweite Wochenende sei er bei seinem Vater. Mit dem BF führe sie seit Februar 2024 eine Beziehung. Sie sei Österreicherin und sie hätten sich in Wien kennengelernt.

Der BF plane auch, dass er zusätzlich einen Tag mehr von der Slowakei mit den Kindern nach Österreich fahre. Sie hätten sich auch schon Häuser und Wohnungen angeschaut online und würden planen, zusammenzuziehen. Alle Kinder und sie zwei. Für die Woche, in der der BF die Kinder habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX in der Slowakei geboren. Er ist von seiner in der Slowakei lebenden Ex-Frau rechtskräftig geschieden und Vater zweier minderjähriger Kinder, die am XXXX 2013 und am XXXX 2016 geboren wurden.

Mit Urteil des Stadtgerichtes XXXX vom 23.10.2024, XXXX wurde die Ehe des Beschwerdeführers mit XXXX (Z1) geschieden und im selben Urteil die zwischen den Eltern getroffene Vereinbarung über die Regelung der Verhältnisse zu den minderjährigen Kindern für die Zeit nach der Scheidung gerichtlich gebilligt. Die Kinder werden demnach im so genannten „Wechselmodell“ betreut, wobei die Betreuung wochenweise abgewechselt wird. Der Beschwerdeführer wurde gemäß diesem Urteil zudem zu einer monatlichen Geldunterhaltsleistung in Höhe von je € 450,00 für jedes der beiden Kinder verpflichtet. Die beiden Kinder besuchen eine Schule in Bratislava und sind seit 03.02.2026 an der Adresse XXXX XXXX / XXXX / XXXX , 1030 Wien, mit Nebenwohnsitz gemeldet.

Betreffend die Aufteilung des ehelichen Vermögens, das insbesondere eine Eigentumswohnung in Bratislava, XXXX XXXX / XXXX , sowie einen Pkw der Marke Opel Astra, Baujahr 2011, mit slowakischem Kennzeichen umfasst, ist beim Stadtgericht XXXX zu XXXX ein zivilgerichtliches Aufteilungsverfahren anhängig. Über die genannten Vermögenswerte kann der Beschwerdeführer aktuell nicht frei verfügen. Es wird eine Veräußerung beabsichtigt. Der genannte Pkw wird vom Beschwerdeführer nicht verwendet. Im Inland ist auf den Beschwerdeführer kein Fahrzeug zugelassen.

Der Beschwerdeführer war vor der gegenständlichen Antragstellung von 01.06.2022 bis 31.12.2025 durchgehend bei der XXXX mit Sitz in 1070 Wien vollversicherungspflichtig als Angestellter beschäftigt.

Er ist seit 03.07.2024 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und wohnte zunächst bis 14.11.2025 an der Adresse XXXX XXXX / XXXX , 1070 Wien. Der Beschwerdeführer lebt seit etwa zwei Jahren in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit Frau XXXX (Z2), wohnhaft in 1030 Wien, XXXX XXXX / XXXX / XXXX , wo diese mit ihrem Kind lebt. Seit 14.11.2025 wohnt er an der Adresse XXXX XXXX / XXXX / XXXX , 1030 Wien. Bei der nunmehrigen Wohnung handelt es sich um eine 55 m² große Hauptmietwohnung in Alleinbenutzung. Die Wohnsitznahme im 3. Wiener Gemeindebezirk erfolgte, um in räumlicher Nähe zu seiner Lebensgefährtin und zugleich an einem für die Kinder verkehrsgünstig angebundenen Ort zu wohnen. Der Hauptbahnhof ist von seiner Wohnung innerhalb von etwa 15 Minuten zu erreichen.

Während der letzten Beschäftigung des Beschwerdeführers bei der XXXX wohnte der Beschwerdeführer zunächst in der Slowakei und pendelte zur Arbeit nach Wien. Die Obsorge seiner beiden Kinder wurde und wird vom Beschwerdeführer so wahrgenommen, dass sich die Kinder wochenweise abwechselnd in den Betreuungswochen der Mutter bei dieser in Bratislava aufhalten, während sie in den Betreuungswochen des Beschwerdeführers von Montag bis Freitag mit ihm in der in Bratislava gelegenen Eigentumswohnung wohnen und von dort die Schule besuchen. Zusätzlich verbringen sie die Wochenenden zumindest überwiegend sowie gelegentlich weitere Tage seiner Betreuungswochen mit ihm in Wien.

Der Beschwerdeführer ist jedenfalls in der Lage, sich auf Deutsch in Alltagssituationen zu verständigen. Er verfügt über eine Mitgliedschaft eines Fitnesscenters in Wien. Im Zuge einer Mitgliedschaft beim Anbieter „ XXXX “ schloss der Beschwerdeführer ein „Werkstatt-Abo“ zur Nutzung der Räumlichkeiten und Werkzeuge für Hobbytischlerarbeiten ab. Ansonsten hat er neben seiner Lebensgefährtin und deren Kindern keine maßgeblichen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Ab 01.04.2026 nahm der Beschwerdeführer ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Angestellter bei der XXXX mit Sitz in 1170 Wien auf.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die maßgeblichen Beschäftigungsverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 27.04.2026.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers gründen auf der im Akt einliegenden Kopie seines slowakischen Reisepasses sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister mit Stichtag 27.04.2026.

Dass der Beschwerdeführer seit Ende 2024 rechtskräftig geschieden ist und zwei am XXXX 2013 bzw. am XXXX .2016 geborene minderjährige Kinder hat, ergibt sich aus dem in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegten Urteil des Stadtgerichtes XXXX vom 23.10.2024, XXXX . Die Feststellungen zur Kinderbetreuung, zum Wohnort der geschiedenen Ehefrau des Beschwerdeführers in Bratislava sowie zu seiner Unterhaltsverpflichtung folgen ebenso unmittelbar aus dem genannten Scheidungsurteil und wurden überdies vom Beschwerdeführer und den beiden Zeuginnen in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt.

Dass die beiden Kinder eine Schule in Bratislava besuchen, lässt sich aus den am 04.02.2026 vorgelegten Schulbesuchsbestätigungen ableiten und wurde ebenfalls in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Nebenwohnsitzmeldung der Kinder seit 03.02.2026 an der Adresse XXXX XXXX / XXXX / XXXX , 1030 Wien, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Meldebestätigungen.

Die Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers und seiner Kinder wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert und von ihm bereits zuvor in seinem ergänzenden Vorbringen vom 31.03.2026 beschrieben. Hieraus folgt aber eben auch, dass der Beschwerdeführer sich somit im Wesentlichen jede Woche in der Slowakei aufhält und sogar jede zweite Woche – zumindest zum Großteil – in der Slowakei verbringt.

Die Feststellungen zur Vermögenssituation des Beschwerdeführers gründen auf seinen eigenen Angaben, die mit der Aussage der Zeugin XXXX (Z1) übereinstimmen. Dass insbesondere der genannte Pkw vom Beschwerdeführer nicht verwendet wird und im Inland kein Fahrzeug auf den Beschwerdeführer zugelassen ist, ergibt sich aus dessen eigenem unwidersprochenem Vorbringen sowie daraus, dass er im Fragebogen vom 14.01.2026 als Verkehrsmittel zur Arbeitsstätte ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel angeführt hat.

Die durchgehende Hauptwohnsitzmeldung in Österreich seit 03.07.2024 – zunächst bis 14.11.2025 in der XXXX XXXX / XXXX , 1070 Wien, und seither in der XXXX XXXX / XXXX / XXXX , 1030 Wien – folgt aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Auszug. Dass es sich bei der nunmehrigen Wohnung um eine 55 m² große Hauptmietwohnung in Alleinbenutzung handelt, gründet auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 14.01.2026.

Dass der Beschwerdeführer in einer aufrechten Lebensgemeinschaft mit XXXX (Z2) lebt und diese Lebensgemeinschaft im Entscheidungszeitpunkt seit etwas über zwei Jahren besteht, deckt sich mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und wurde von der Zeugin XXXX (Z2) auch entsprechend bestätigt. Hieraus geht zugleich hervor, dass die Zeugin XXXX in einer eigenen Wohnung in der XXXX wohnt und sich der gemeinsame Lebenswandel auf Treffen, gemeinsame Wochenenden – dies auch durchaus mit den gemeinsamen Kindern – und entsprechende Besuche beschränkt. Ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin XXXX (Z2) liegt nicht vor.

Die Feststellungen zur konkreten Lebensführung während der letzten Beschäftigung bei der XXXX beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 14.01.2026, in der ergänzenden Eingabe vom 31.03.2026 und in der mündlichen Verhandlung sowie auf den damit übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen XXXX (Z1) und XXXX (Z2).

Dass der Beschwerdeführer in einfachen Alltagssituationen Deutsch verständigen kann, gründet auf dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des erkennenden Senates, auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie auf den im Akt einliegenden Lebenslauf, in dem der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse mit „Mittelstufe“, subjektiv bewertet mit zwei von fünf Punkten, angibt. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in einem Wiener Fitnessstudio seit August 2024 wurde von ihm glaubwürdig nachgewiesen. Soweit er auf eine Mitgliedschaft bei dem „Verein“ „ XXXX “ verwiesen hat, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich laut Website des Anbieters um ein „Werkstatt-Abo“ handelt, das von der XXXX angeboten wird. Dass der Beschwerdeführer hier hobbymäßig der Tischlerei nachgeht bzw. Holzarbeiten ausführt, war aber ohnedies unstrittig. Darüber hinaus wurden von dem durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Beschwerdeführer jedoch keine weiteren sozialen Anknüpfungspunkte – also weder Freundschaften, Bekanntschaften noch private Treffen mit Arbeitskollegen – behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.

Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu A):

1. Entscheidung in der Sache:

Der Beschwerdeführer bekämpft die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit. Das Bundesverwaltungsgericht hat sohin lediglich zu prüfen, ob die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zuständig ist oder ob sie den Antrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen hat.

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten:

Gemäß § 44 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarkt-service (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt)

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

Absatz 2. bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Verordnung EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten:

Gemäß Art. 11 Abs. 3 lit a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt.

Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt hat, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Art. 65 der Verordnung (EG) 883/2004 erhält, gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im genannten Sinnzusammenhang sind insbesondere Grenzgänger und Nicht-Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Grenzgänger“ eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004), in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt (ein Grenzgänger im genannten Sinn wird in Judikatur und Schrifttum oft als „echter Grenzgänger" bezeichnet).

Artikel 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, definiert den „Wohnort“ als den „Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person“.

Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, ist unter diesen Bedingungen in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 „kein Grenzgänger“ bzw. ein „Nicht-Grenzgänger“ bzw. „unechter Grenzgänger“.

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise:

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b) wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(7) Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.

Zu Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wonach sich ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer (nämlich der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnende Grenzgänger oder der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrende Nicht-Grenzgänger) zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen kann, hat der EuGH klargestellt, dass sie einem Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen (vgl. das Urteil des EuGH vom 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, ua, Rn 36).

Der vollarbeitslose Arbeitnehmer hat somit – abgesehen von den im Folgenden erörterten Konsequenzen einer Wahl des Wohnortes bzw. einer Rückkehr in diesen – kein Wahlrecht, welchen Mitgliedstaat er leistungszuständig machen möchte.

Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausnahmsweise vorgesehenen Statuswechsel – also den Wechsel der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates bzw. der anzuwendenden Rechtsvorschriften – ist sowohl für den weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnenden Grenzgänger als auch den in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrenden Nicht-Grenzgänger, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind (vgl. das Erkenntnis vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0074, mwN).

Ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt und weiterhin in diesem anderen Mitgliedstaat, dem Wohnmitgliedstaat, wohnt, muss sich gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere der Grenzgänger, der weiterhin im Wohnmitgliedstaat wohnt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Wohnt ein vollarbeitsloser Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, nicht „weiterhin“ in diesem, sondern verlegt er noch zu einem Zeitpunkt, bevor der Wohnmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (eine entsprechende Vorschrift war in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht enthalten) zuständig wurde, seinen Wohnort in den Beschäftigungsmitgliedstaat (vor dem Erhalt von Leistungen vom Wohnmitgliedstaat bzw. nach genannten Erkenntnis Zl. 2013/08/0074 „spätestens mit dem Eintritt der Arbeitslosigkeit“), so bleibt der Beschäftigungsmitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zuständig und erbringt nach Maßgabe der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach seinen Rechtsvorschriften.

Ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich entweder gemäß Art. 65 Abs. 2 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung seines Wohnmitgliedstaats, wenn er dorthin zurückkehrt, oder, wenn er nicht dorthin zurückkehrt, gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung stellen (vgl. das Urteil des EuGH ovm 11. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, us., Rn 27, mit Anm. Spiegel, DRdA 2013).

Kehrt der Nicht-Grenzgänger (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurück, ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsmitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, der die Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erbringt.

Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erhält der in Abs. 2 erster und zweiter Satz leg. cit. genannte Arbeitnehmer (also insbesondere auch der Nicht-Grenzgänger, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt) Leistungen – und somit Arbeitslosenunterstützung – nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitglied-staat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Ist ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, (zunächst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt, sondern hat er sich gemäß Art. 65 Abs. 2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des letzten Mitgliedstaats, in dem er beschäftigt war, zur Verfügung gestellt und (zunächst) von diesem zuständigen Beschäftigungsmitgliedstaat Leistungen bezogen, so erhält er gemäß Art. 65 Abs. 5 lit. b iVm lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei seiner späteren Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat (vgl. zur ausnahmsweisen Möglichkeit aufeinanderfolgender Leistungszuständigkeiten bei Nicht-Grenzgänger EuGH 8. Juli 1992, C-102/91 (Knoch), Rz 30ff, sowie das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1999, Zl 98/08/0274) zunächst Leistungen nach Artikel 64 (wie wenn sich eine vollarbeitslose Person zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begeben würde), dann jedoch Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. In Anbetracht dieser – nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgenden – Leistungserbringung ist der zuständige Mitgliedstaat gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat.

Als Wohnort gilt nach Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Eine Person kann nur einen (einzigen) Wohnort in diesem Sinne haben (vgl. EuGH 16. Mai 2013, C-589/10 (Wencel), Rz 51). Der Wohnort ist – im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).

Die maßgebliche Bestimmung aus der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet:

Artikel 11 - Bestimmung des Wohnortes

(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschließlich

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

ii)ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.

Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ist zwar nur anwendbar, wenn zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Meinungsverschiedenheit über die Feststellung des Wohnortes einer Person besteht, er ergibt aber – ebenso wie der „Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), Teil III, Bestimmungen des Wohnortes" – weitere Anhaltspunkte für brauchbare Kriterien im genannten Sinn.

Nach dem zu Art. 71 Abs. 1 lit b Z ii der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteil des EuGH vom 17. Februar 1977, Silvana di Paolo, Rs 76/76, Rn 17/20 und 21/22, ist der Begriff des „Mitgliedstaats ..., in dessen Gebiet sie wohnen“ (vgl. nunmehr Art 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 „Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung ... in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat“), auf den Staat zu beschränken, in dem der Arbeitnehmer, obgleich in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt, weiterhin gewöhnlich wohnt und in dem sich auch der gewöhnliche Mittelpunkt seiner Interessen befindet. In diesem Zusammenhang ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer seine Familie in dem genannten Staat zurückgelassen hat, ein Indiz dafür, dass er dort seinen Wohnort beibehalten hat. Dies kann aber für sich allein nicht genügen. Verfügt nämlich ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat über einen festen Arbeitsplatz, so wird vermutet, dass er dort wohnt, auch wenn er seine Familie in einem anderen Staat zurückgelassen hat. Es sind daher nicht nur die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, sondern auch die Gründe, die ihn zu der Abwanderung bewogen haben, und die Art seiner Tätigkeit. Es sind daher die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vgl. – auch auf das genannte Urteil des EuGH Silvana di Paolo Bezug nehmend – die Erkenntnisse vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0293, und vom 28. Jänner 2015, Zl. 2013/08/0056, mwN).

Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnortes bzw. des gewöhnlichen Mittelpunktes der Interessen der betreffenden Person sind somit insbesondere die familiären Verhältnisse (z. B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z. B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2013/08/0074, mwN).

Steht fest, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person zum Zeitpunkt des Endes der Beschäftigung auseinandergefallen sind, so kommt es im Fall des Nicht-Grenzgängers nach dem Gesagten in weiterer Folge darauf an, ob die Person in den Wohnmitgliedstaat „zurückgekehrt“ ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass für die Anspruchsbegründung nach Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 in erster Linie entscheidend ist, wo der Beschwerdeführer während der letzten Beschäftigung seinen Aufenthaltsort hatte (vgl. VwGH 12.09.2012, 2011/08/0094).

Der Verwaltungsgerichtshof hat überdies klargestellt, dass die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR) vorzunehmen ist; vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der oben dargestellten Kriterien geboten (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthaltsort ist insbesondere von einem allenfalls bestehenden (nicht gewöhnlichen) Aufenthaltsort (Zweitwohnsitz) während der Beschäftigung im Beschäftigungsstaat zu trennen. Bei dieser Betrachtung kann auch eine im Verlauf der Beschäftigung stattfindende, sich aus der ZMR-Meldung manifestierende Wohnsitznahme im Beschäftigungsstaat nicht ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Lebensverhältnisse als Wohnsitzwechsel iSd Art. 1 lit. j VO (EG) Nr. 883/2004 verstanden werden.

Eine Person kann gemäß der Rechtsprechung des EuGH zudem nur einen (einzigen) Wohnort iSd Verordnung haben (vgl. EuGH 16.05.2013, C-589/10, Wencel, Rn 51). Der Wohnort ist - im Gegensatz zum „vorübergehenden Aufenthalt“ iSd des Aufenthaltsbegriffs des Art. 1 lit. k der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet (vgl. nochmals Vw2015GH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und übte vom 01.06.2022 bis 31.12.2025 in Wien eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung als Leiter der Technologieoperationen bei der XXXX aus. Zu Beginn dieser Beschäftigung bis Juli 2024 lebte er unstrittig in Bratislava und pendelte zur Arbeit nach Wien. In dieser Phase war er unstrittig jedenfalls als „echter Grenzgänger“ iSd Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren.

Im Juli 2024 meldete der Beschwerdeführer sodann einen Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX XXXX / XXXX , 1070 Wien, und meldete ab 14.11.2025 einen weiteren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX XXXX / XXXX / XXXX , 1030 Wien. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen hat, ist die Bestimmung des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes keinesfalls ausschließlich anhand der Eintragungen im ZMR vorzunehmen. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände vorzunehmen. Allein aus den ZMR-Eintragungen seit Juli 2024 lässt sich somit noch nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen mit diesem Zeitpunkt in den Beschäftigungsstaat verlegt hätte.

Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System sprechen im gegenständlichen Beschwerdefall nach Ansicht des erkennenden Senates jedoch mehrere Kriterien dafür, dass der Wohnort des Beschwerdeführers im für die Beurteilung nach Art. 65 VO (EG) Nr. 883/2004 maßgeblichen Zeitraum – nämlich während seiner letzten Beschäftigung bis zu deren Beendigung am 31.12.2025 – noch in der Slowakei verblieben ist.

Bei den familiären Verhältnissen ist nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes der Wohnort der Familie ein zentrales Indiz für die Feststellung des Wohnortes. Beide minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers besuchten und besuchen durchgehend die XXXX in Bratislava und haben ihren Lebensmittelpunkt durchgehend in Bratislava. Das gerichtlich gebilligte „Wechselmodell“ der persönlichen Betreuung führt überdies dazu, dass auch der Beschwerdeführer in jeder zweiten Kalenderwoche die persönliche Betreuung der Kinder ausübt und sich dabei in der ehemals ehelichen Eigentumswohnung in Bratislava, XXXX / XXXX , aufhält. Selbst in der Phase, in der die persönliche Betreuung der Kindesmutter zukommt, verbleiben damit familiäre Bindungen des Beschwerdeführers nach Bratislava. Diesem Umstand, der die familiären Bindungen des Beschwerdeführers betrifft, kommt nach Ansicht des erkennenden Senates ein stärkeres Gewicht zu als der Lebensgemeinschaft mit der in Wien wohnhaften Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, mit der er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.

Bei der Wohnsituation und deren Dauerhaftigkeit – einem nach Art. 11 Abs. 1 lit. b Z v VO (EG) Nr. 987/2009 ausdrücklich heranzuziehenden Kriterium – fällt überdies ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer in Bratislava über eine 90 m² große Eigentumswohnung verfügt, deren Aufteilung zwar Gegenstand eines anhängigen Verfahrens ist, die er aber sowohl in den Phasen der persönlichen Betreuung der Kinder als auch davor und danach zumindest faktisch nutzen konnte, mag eine alleinige Verfügung hierüber auch nicht möglich bzw. möglich gewesen sein. Demgegenüber bezog der Beschwerdeführer erst mit 14.11.2025 und damit nur rund sieben Wochen vor Ende seines mehrjährigen Dienstverhältnisses eine 55 m² große Hauptmietwohnung in 1030 Wien. Im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 verfügte er an seiner damaligen Wiener Adresse XXXX XXXX / XXXX zwar über eine ZMR-Meldung, ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin bestand und besteht jedoch auch in der jetzigen Wohnung nicht, da die Lebensgefährtin durchgehend in einer eigenen Wohnung in der XXXX wohnhaft ist. All dies deutet in der Gesamtheit darauf hin, dass die Wohnsituation in Bratislava natürlich eher auf ein familiäres Zusammenleben mit zwei Kindern ausgelegt ist als jene in Wien, die eher einem „Single-Haushalt“ entspricht, der – wie vom Beschwerdeführer selbst eingestanden wurde – vorübergehender Natur ist.

Die ins Treffen geführte Wahl der nunmehrigen Wohnung in 1030 Wien wurde vom Beschwerdeführer selbst nicht nur mit der räumlichen Nähe zur Lebensgefährtin, sondern auch ausdrücklich mit der verkehrsgünstigen Anbindung an den Hauptbahnhof – und damit an die Eisenbahnverbindung in die Slowakei – begründet. Die Wohnungswahl im 3. Wiener Gemeindebezirk diente sohin nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aber eben auch der Aufrechterhaltung des wechselweisen Aufenthalts in Bratislava und nicht etwa einem Bruch mit dem dortigen Lebensmittelpunkt.

Auch das in Art. 11 Abs. 1 lit. b Z iii VO (EG) Nr. 987/2009 angesprochene Kriterium der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben spricht im gegenständlichen Beschwerdefall zumindest in der Tendenz gegen einen Wohnort bzw. Lebensmittelpunkt in Österreich. Der erkennende Senat verkennt nicht, dass im urbanen Milieu des Beschwerdeführers etwa ein klassisches Vereinsleben nicht zu erwarten ist und dass dem Fehlen eines solchen daher kein übermäßiges Gewicht beizumessen wäre. Die festgestellten Aktivitäten erschöpfen sich jedoch im Wesentlichen in der Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio und einem „Werkstatt-Abonnement“. Diese sind ihrem Charakter nach in erster Linie auf die Nutzung einer Infrastruktur gerichtet und lassen für sich genommen noch keine tiefreifend gesellschaftliche Nahebeziehung erkennen. Dass aus diesen Aktivitäten – oder aus dem vom Beschwerdeführer betriebenen Volleyball- und Beachvolleyballsport – ein fester Kreis von Trainingspartnern, Freundschaften oder sonstige regelmäßige private Kontakte, etwa zu früheren Arbeitskollegen in der Freizeit, erwachsen wären, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich erschöpfen sich damit im Wesentlichen in der – besuchsweise gelebten – Partnerschaft mit der Zeugin XXXX (Z2) und dem Kontakt zu deren Sohn.

Der erkennende Senat verkennt dabei auch keineswegs, dass die Bindungen des Beschwerdeführers an Österreich im Laufe der Zeit kontinuierlich gewachsen sind und sich weiterentwickelt haben. Insbesondere zeichnen sich seit dem Jahreswechsel 2025/2026 konkrete Veränderungen ab, da der Beschwerdeführer seit April 2026 wieder in Wien beschäftigt ist und seine Kinder seit Februar 2026 dort mit Nebenwohnsitz gemeldet sind und er zudem glaubhaft beabsichtigt, mit seiner Lebensgefährtin zusammenzuziehen und die Kinderbetreuung stärker nach Wien zu verlagern. Diese Entwicklungen können durchaus dazu führen, dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu einem späteren Zeitpunkt nach Österreich verlagert. Für die hier maßgebliche Beurteilung ist jedoch entscheidend, wo der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung seinen Wohnort hatte. Eine Verfestigung von Bindungen, die erst nach dem Ende der letzten Beschäftigung eintritt oder unmittelbar davor eingeleitet wird, kann den Wohnort während der maßgeblichen Beschäftigung nach der dargestellten Rechtsprechung nicht rückwirkend verlagern.

Dies führt nach Auffassung des erkennenden Senates in der gebotenen Gesamtbetrachtung dazu, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – und insbesondere zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung am 31.12.2025 – noch nicht nach Wien verlagert war, sondern (noch) in der Slowakei verblieben ist.

Da der Beschwerdeführer bis zum Ende seiner letzten Beschäftigung zumindest jede Woche in der Slowakei aufhältig war und hier überdies jedenfalls den überwiegenden Teil jeder zweiten Woche verbracht hat, ist er als „echter Grenzgänger“ im Sinne des Art. 1 lit. f VO 883/2004 zu qualifizieren. Nach Art. 65 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Abs. 5 lit. a VO 883/2004 hat sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin dort wohnt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung zu stellen und erhält die Leistungen vom Träger des Wohnortes. Für den Beschwerdeführer ist somit der Wohnmitgliedstaat Slowakei zuständig. Ein Wahlrecht, in welchem Mitgliedstaat er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, kommt ihm als echtem Grenzgänger nicht zu (vgl. VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047; 19.12.2017, Ra 2017/08/0027). Die zusätzliche Möglichkeit, sich gemäß Art. 65 Abs. 2 zweiter Satz VO 883/2004 auch der österreichischen Arbeitsverwaltung zur Verfügung zu stellen, eröffnet lediglich den Zugang zu Vermittlungsleistungen, begründet jedoch keinen Anspruch auf Geldleistungen gegenüber dem Beschäftigungsstaat.

Selbst wenn man aufgrund des ab Juli 2024 praktizierten wochenweisen Aufenthalts in der Slowakei die für einen „echten Grenzgänger“ erforderliche Regelmäßigkeit der wöchentlichen Rückkehr in Zweifel zöge, würde dies aber zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn auch eine vollarbeitslose Person, die kein „echter Grenzgänger“ ist, aber während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin dort wohnt, fällt unter Art. 65 Abs. 2 erster Satz in Verbindung mit Abs. 5 lit. a VO 883/2004, sodass auch in diesem Fall der Wohnmitgliedstaat zuständig wäre. Eine Zuständigkeit des Beschäftigungsstaates Österreich käme nur dann in Betracht, wenn der Beschwerdeführer als „unechter Grenzgänger“ nach Ende seiner Beschäftigung nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückgekehrt wäre, sondern sich in Österreich zur Verfügung gestellt hätte (Art. 65 Abs. 2 dritter Satz in Verbindung mit Abs. 5 lit. b VO 883/2004). Ein solcher Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Der Beschwerdeführer hat nämlich seine Lebensführung nach Ende der Beschäftigung beibehalten und war auch weiterhin regelmäßig – an den Schultagen seiner Betreuungswochen gemeinsam mit seinen Kindern – in Bratislava wohnhaft. Er wohnte sohin nach der zitierten Rechtsprechung des EuGH weiterhin in seinem Wohnmitgliedstaat Slowakei. Die Voraussetzung der Nicht-Rückkehr wäre auch damit nicht erfüllt.

Da somit nach der VO 883/2004 jedenfalls die Slowakei als Wohnmitgliedstaat für die Erbringung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig ist, ist keine österreichische regionale Geschäftsstelle im Sinne der §§ 44 und 46 AlVG zuständig. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers daher zu Recht mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der dabei vorgenommenen Beurteilung handelt es sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, der regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne z.B. jüngst VwGH 10.02.2026, Ra 2025/08/0110).

Weder weicht somit die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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