Bundesverwaltungsgericht W277 2327914-1

W277 2327914-1Tribunal Administrativo Federal15 de jun. de 2026

Abrir fonte

Regest

Bescheidbehebung besondere Hilfeleistung Dienstunfall entschiedene Sache Ermittlungspflicht Ersatzanspruch ersatzlose Behebung Exekutivdienst Identität der Sache Körperverletzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens Vorschuss Zahlungsbefehl Zurückweisung

Texto completo

Bundesverwaltungsgericht W277 2327914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2327914.1.00

Spruch

W277 2327914-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend besondere Hilfeleistung gem. § 23b GehG, zu Recht:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom XXXX machte der Beschwerdeführer, ein im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Exekutivbeamter, aus dem Dienstunfall vom XXXX Ansprüche nach § 23a und § 23b GehG geltend. Der Beschwerdeführer brachte vor, im Bereich der XXXX gemeinsam mit Beamten der XXXX eine Person kontrolliert zu haben, die sich der Identitätsfeststellung habe entziehen wollen. Im Zuge eines Fluchtversuches und der dabei entstandenen körperlichen Auseinandersetzung habe der Beschwerdeführer eine schwere Verletzung der rechten Schulter erlitten. Aufgrund dieser Verletzung habe er sich am XXXX einer Schulteroperation unterziehen müssen, bei der zwei Implantate eingesetzt worden seien. Er habe sich vom XXXX bis zum XXXX im Krankenstand befunden. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX seien ihm EUR XXXX an Schmerzengeld zugesprochen worden. Darüber hinaus sei ihm ein Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX entstanden. Da der Schädiger nicht zahlungsfähig sei, beantrage er die Gewährung einer entsprechenden Entschädigung.

2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurden dem Beschwerdeführer die beantragten Leistungen in Höhe von insgesamt EUR XXXX bestehend aus EUR XXXX Schmerzengeld und EUR XXXX Verdienstentgang, zugesprochen.

3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ihm aufgrund der im Zusammenhang mit der Verletzung entstandenen Folgen weitere Kosten und Schäden erwachsen seien. Unter Vorlage eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls vom XXXX zu XXXX begehrte er die Ausdehnung des beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR XXXX . Dieser Betrag setze sich aus weiterem Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX , Kosten für Physiotherapie von EUR XXXX , Kosten für Heilmassagen von EUR XXXX , Kosten für medizinische Behandlungen und die Operation von EUR XXXX , einem Verdienstausfall aus einer Nebentätigkeit von EUR XXXX sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen von EUR XXXX zusammen. Nach Abzug des im Strafverfahren bereits zugesprochenen Anspruchs von XXXX verbleibe nach seinem Vorbringen ein offener Betrag von EUR XXXX , dessen Ersatz er beantrage.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , Zl. XXXX , wurde der Ergänzungsantrag des Beschwerdeführers auf besondere Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff GehG aufgrund seines Dienstunfalles vom XXXX gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls vom XXXX bereits mit Bescheid vom XXXX ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX somit insgesamt EUR XXXX zuerkannt worden sei. Der neuerliche Antrag stütze sich auf denselben Sachverhalt (Krankenstand infolge des Dienstunfalls vom XXXX ). Da keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG vorlägen, sei der Antrag zurückzuweisen gewesen.

5. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom XXXX fristgerecht Bescheidbeschwerde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am XXXX im Zuge einer Amtshandlung verletzt worden sei und sich vom XXXX bis XXXX im Krankenstand befunden habe sowie sich einer Schulteroperation unterziehen habe müssen. Mit Urteil des XXXX zu Zl. XXXX vom XXXX sei ihm als Privatbeteiligtem ein Teilbetrag in Höhe von EUR XXXX zugesprochen worden. Darüber hinaus habe er vor dem Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX , zunächst einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl über EUR XXXX wegen Verdienstentganges erwirkt. In weiterer Folge habe er beim Landesgericht XXXX zu Zl. XXXX weitere EUR XXXX für Heilungskosten, Schmerzengeld, Reisekosten und zusätzlichen Verdienstentfall bei seiner Nebentätigkeit eingeklagt. Der diesbezügliche Zahlungsbefehl vom XXXX sei am XXXX rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, dass ihm mit Bescheid vom XXXX ein Vorschuss in Höhe von EUR XXXX zuerkannt worden sei. Mit Schreiben vom XXXX habe er durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter der belangten Behörde den zweiten rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehl übermittelt und ersucht, den bereits zuvor beantragten Gehaltsvorschuss um EUR XXXX auszudehnen und bescheidmäßig über die Gesamtsumme zu entscheiden.

Zur Begründung der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Antrag vom XXXX zusätzliche Leistungen aus demselben Dienstunfall betroffen habe und sich nicht auf dieselben Ansprüche bezogen habe, die bereits Gegenstand des Bescheides vom XXXX gewesen seien. Dem ersten Bescheid hätten lediglich der Zuspruch im Strafverfahren sowie der Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX zugrunde gelegen. Mit dem Antrag vom XXXX seien hingegen weitere Ansprüche, nämlich weiteres Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX , Kosten für Physiotherapie in Höhe von EUR XXXX , Kosten für Heilmassagen in Höhe von EUR XXXX Kosten für medizinische Behandlungen und Operation in Höhe von EUR XXXX , Verdienstausfall bei Nebentätigkeit in Höhe von EUR XXXX sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen in Höhe von EUR XXXX geltend gemacht worden. Keine dieser Positionen sei im ersten Antrag geltend gemacht worden. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung des zweiten Zahlungsbefehls sei erst am XXXX erteilt worden.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass es an der Identität der Sache fehle und sich das neuerliche Parteibegehren nicht mit dem früheren decke. Der Antrag vom XXXX habe zusätzliche Leistungen aus demselben Dienstunfall betroffen. Eine Abänderung oder Aufhebung des Bescheides vom XXXX sei nicht beantragt worden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei eine Einmaligkeit des Vorschussverfahrens nach §§ 23a und 23b GehG gesetzlich nicht vorgesehen. Die belangte Behörde hätte daher über die neu geltend gemachten Ansprüche mit einem neuen Bescheid entscheiden müssen.

Für den Fall, dass der Antrag vom XXXX als Antrag auf Abänderung des Bescheides vom XXXX zu verstehen sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass jedenfalls die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG vorlägen. Der zweite rechtskräftige Zahlungsbefehl, welcher die Grundlage für den zweiten Vorschussantrag bilde, sei erst nach Erlassung des Bescheides vom XXXX rechtskräftig geworden und stelle daher ein neues Beweismittel bzw. eine neue Tatsache dar. Hätten der belangten Behörde bereits bei Erlassung des Bescheides vom XXXX beide rechtskräftigen Zahlungsbefehle vorgelegen, hätte sie über sämtliche Ansprüche des Beschwerdeführers entscheiden müssen und wäre zu einem anderen Spruch gelangt. Zudem sei die Frist des § 69 Abs. 2 AVG gewahrt worden, da der Antrag am XXXX und somit innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des zweiten Zahlungsbefehls eingebracht worden sei.

Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm ein weiterer Vorschuss gemäß §§ 23a und 23b GehG in Höhe von EUR XXXX zugesprochen werde; in eventu beantragte er die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

6. Einlangend am XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er wurde am XXXX im Zuge einer Amtshandlung von XXXX verletzt. Er erlitt dabei schwere Verletzungen an der rechten Schulter und musste sich einer Operation unterziehen, bei welcher ihm zwei Implantate eingesetzt wurden sowie der Gelenksspalt erweitert und sein Gelenkslabrum vorne und hinten refixiert bzw. geglättet wurde.

Der Beschwerdeführer befand sich in der Folge vom XXXX bis XXXX , also XXXX Kalendertage, im Krankenstand.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer als Privatbeteiligtem ein Betrag von EUR XXXX zugesprochen.

Mit Zahlungsbefehl des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Betrag von EUR XXXX als Verdienstentgang zugesprochen.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 23a iVm § 23b GehG ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX , somit insgesamt EUR XXXX , zuerkannt.

Mit Zahlungsbefehl XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX machte der Beschwerdeführer weitere Ansprüche geltend. Der Zahlungsbefehl wurde am XXXX rechtskräftig.

Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Ausdehnung des bereits beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR XXXX . Dieser Betrag setzt sich aus weiterem Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX Kosten für Physiotherapie in Höhe von EUR XXXX Kosten für Heilmassagen in Höhe von EUR XXXX Kosten für medizinische Behandlungen und Operation in Höhe von EUR XXXX Verdienstausfall bei Nebentätigkeit in Höhe von EUR XXXX sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen in Höhe von EUR XXXX zusammen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Von der belangten Behörde wurde vor Erlassung des angefochtenen Bescheides kein polizeiärztliches Gutachten zu den geltend gemachten Verletzungen, deren Dauer oder Intensität eingeholt.

Die belangte Behörde führte keine Ermittlungen zur Frage durch, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ersatzansprüche eine gerichtliche Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides

3.2. Hat die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen, ist das Verwaltungsgericht sodann lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 jeweils mwN). Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Diese Rechtsprechung lässt sich auch auf die durch das VwGVG 2014 neu geschaffene Rechtslage – insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und Abs. 3 VwGVG 2014 – übertragen (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Eine inhaltliche Entscheidung hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Antrags ist dem Bundesverwaltungsgericht infolgedessen im gegenständlichen Fall verwehrt. Zu prüfen ist vielmehr, ob die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Sachentscheidung verwehrt hat.

3.3. Die belangte Behörde stützte die Zurückweisung im Wesentlichen darauf, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Dienstunfalls vom XXXX bereits mit Bescheid vom XXXX ein Vorschuss für entgangenes Schmerzengeld in Höhe von EUR XXXX sowie für Verdienstentgang in Höhe von EUR XXXX zuerkannt worden sei und der verfahrensgegenständliche Antrag auf demselben Sachverhalt beruhe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine entschiedene Sache vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Einer neuerlichen Entscheidung steht die Rechtskraft einer bereits ergangenen Entscheidung nur dann entgegen, wenn Identität der Sache gegeben ist (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006).

Für die Beurteilung der Identität der Sache ist maßgeblich, ob sich das neue Begehren auf denselben entscheidungswesentlichen Sachverhalt stützt und ob über denselben Anspruch bereits rechtskräftig abgesprochen wurde. Fehlt es an einer solchen Identität, steht die Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX die Ausdehnung des bereits beantragten Gehaltsvorschusses um weitere EUR XXXX . Dieser Antrag stützte sich auf weitere geltend gemachte Ansprüche aus dem Dienstunfall vom XXXX , nämlich auf weiteres Schmerzengeld, Kosten für Physiotherapie, Kosten für Heilmassagen, Kosten für medizinische Behandlungen und Operation, Verdienstausfall bei Nebentätigkeit sowie Reisekosten zu medizinischen Terminen.

Der Umstand, dass sämtliche Ansprüche auf denselben Dienstunfall zurückgeführt werden, vermag für sich allein keine Identität der Sache zu begründen. Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Antrags sind vielmehr weitere Ansprüche, über die mit Bescheid vom XXXX nicht abgesprochen wurde. Hinzu kommt, dass sich der verfahrensgegenständliche Antrag auf einen Zahlungsbefehl stützt, der erst am XXXX rechtskräftig wurde, und somit bei Erlassung des Bescheides vom XXXX noch nicht vorliegen konnte.

Im vorliegenden Fall liegt daher keine entschiedene Sache vor. Damit kann die Zurückweisung nicht auf den von der belangten Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund gestützt werden. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die belangte Behörde vor einer Sachentscheidung weitere Ermittlungen durchzuführen gehabt hätte.

3.4. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GehG, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 100/2025, (in der Folge: GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und

a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,

b) unbekannt oder flüchtig ist,

c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder

d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.“

3.5. § 23a GehG steht in einem untrennbaren Zusammenhang zu § 23b GehG. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen zu erbringen ist (vgl. VwGH 08.10.2025, Ro 2024/12/0016).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 83c GehG aF, der Vorgängerbestimmung zu § 23b Abs. 4 GehG, bereits ausgesprochen, dass bei Erfüllung der Einstiegsvoraussetzungen die Geldaushilfe ihrer Höhe nach iS eines effektiven Ausgleichs für entgangenes Schmerzengeld in gleicher Weise zu bemessen ist wie Schmerzengeld (gegen den Schädiger) im ordentlichen Rechtsweg bemessen werden würde – höchstens jedoch mit dem im Gesetz genannten Höchstbetrag. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte soll der Geschädigte durch das Schmerzengeld Genugtuung für alles Ungemach wegen seiner Verletzungen und deren Folgen erlangen. Es soll den Gesamtkomplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf Dauer und Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild sowie unter Berücksichtigung der Schwere der Verletzung und des Ausmaßes der psychischen und physischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen. Maßgeblich sind die Dauer und die Intensität der Schmerzen nach deren Gesamtbild, die Schwere der Verletzung sowie die Schwere der Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert regelmäßig die Einholung eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen (VwGH 18.03.2025, Ra 2023/12/0102). Bei der Frage der Dauer und Intensität der Schmerzen, die eine Person erlitten hat, den sogenannten Schmerzperioden, handelt es sich nämlich um eine von einem medizinischen Sachverständigen zu lösende, dem Tatsachenbereich angehörende Fachfrage. Dementsprechend obliegt auch die Beurteilung, ob eine Komprimierung der Schmerzperioden durch die Verletzung sachgerecht ist, der Beurteilung des medizinischen Sachverständigen (VwGH 14.10.2024, Ra 2023/12/0037). Die Ausgleichsmaßnahme ist daher unter Zugrundelegung eines schlüssigen Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen – dem auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten dem Beschwerdeführer freisteht – nach den von den ordentlichen Gerichten zur Ausmessung des Schmerzengeldes entwickelten Grundsätzen zu bemessen (vgl. VwGH 05.07.2006, 2005/12/0182 zur vergleichbaren Vorgängerbestimmung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes).

3.6. Im § 23b Abs. 1 Z. 2 GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannte Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP, S 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“

3.7. Im vorliegenden Fall stützte der Beschwerdeführer seinen Antrag vom XXXX auf einen Zahlungsbefehl des Landesgerichts XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX , welcher am XXXX rechtskräftig wurde.

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich jedoch nicht, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine Prüfung ihres Bestandes durch das Zivilgericht erfolgt ist. Der Umstand, dass ein Zahlungsbefehl rechtskräftig wurde, lässt für sich allein noch keinen Schluss darauf zu, ob die Voraussetzungen des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vorliegen. Insbesondere lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen, ob die geltend gemachten Ansprüche vom Zivilgericht einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurden.

Die belangte Behörde hat hierzu keine Ermittlungen durchgeführt und keine Feststellungen getroffen. Im fortgesetzten Verfahren wird daher zunächst zu prüfen sein, ob hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vorliegt.

Sollte sich ergeben, dass eine gerichtliche Entscheidung zwar vorliegt, diese jedoch ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist, wird die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 GehG zu prüfen haben.

Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass die Bemessung eines Vorschusses für Schmerzengeld nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellung der Dauer und Intensität der Schmerzen, der Schwere der Verletzung sowie des Ausmaßes der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes voraussetzt. Die Ermittlung dieser Umstände erfordert die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Die belangte Behörde hat bislang kein polizeiärztliches Gutachten zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzungsfolgen eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren wird sie daher – sofern die Voraussetzungen des § 23b Abs. 4 GehG vorliegen – die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und insbesondere die Dauer und Intensität der Schmerzen, die Schwere der Verletzung sowie das Ausmaß der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf geeigneter fachlicher Grundlage festzustellen haben.

Die Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags erweist sich daher als rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zu beheben.

3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde von dem Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 25.04.2024, Ra 2023/22/0102; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; 04.05.2022, Ra 2022/01/0006; 08.10.2025, Ro 2024/12/0016; 18.03.2025, Ra 2023/12/0102; 05.07.2006, 2005/12/0182) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.