Bundesverwaltungsgericht W262 2332482-1

W262 2332482-1Tribunal Administrativo Federal16 de jun. de 2026

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Regest

Anspruchsverlust Bewerbung Kausalität Notstandshilfe Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung

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Bundesverwaltungsgericht W262 2332482-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2332482.1.00

Spruch

W262 2332482-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende sowie der fachkundigen Laienrichterin Mag. Christa KOCHER und den fachkundigen Laienrichter Christian KAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2026, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 und 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 03.10.2025, wobei sich das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen um jene Tage verlängert, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt und Nachsicht nicht erteilt wurde zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Die Beschwerdeführerin hat den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG ab 03.10.2025 für acht Wochen verloren, wobei sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wird. Nachsicht gemäß § 10 Abs. 3 AlVG wird nicht erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 13.03.2017 bis 29.10.2017 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht – mit Unterbrechungen – seit 30.10.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 19.03.2019 bezieht sie Notstandshilfe.

2. Mit Schreiben vom 18.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) ein Einladungsschreiben für einen „Bewerbungstag – Itworks Personalservice 2025“ am 24.09.2025 übermittelt.

3. Am 03.10.2025 übermittelte itworks dem AMS das „Protokoll Stellenangebot“ auf dem u.a. vermerkt wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, die ihr angebotene Stelle anzunehmen, weil sie im Tourismusbereich, im Verkauf oder als Pädagogin arbeiten wolle. Sie beherrsche fünf Sprachen und wolle bessere Chancen sich zu entwickeln.

4. Bei der dazu erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 20.10.2025 gab die Beschwerdeführerin an, dass es nicht stimme, dass sie das Stellenangebot abgelehnt habe. Sie habe nur gesagt, dass sie in anderen Bereichen arbeiten wolle, dahingehend habe sie auch eine schriftliche Stellungnahme an das AMS versendet. Darüber hinaus sei ihr die Beschäftigung als Reinigungskraft nicht genannt worden, sie habe es erst am Protokoll nach ihrer Unterschrift gelesen.

5. Mit Bescheid des AMS vom 23.10.2025 wurde der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für 56 Bezugstage (Leistungstage) ab 03.10.2025 ausgesprochen und Nachsicht nicht erteilt. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliegt. Begründend wurde ausgeführt, dass das AMS am 03.10.2025 Kenntnis darüber erlangt habe, dass sie eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei einem näher bezeichneten Dienstgeber nicht angenommen habe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass sie im Zuge des Gesprächs bei itworks erklärt habe, bis zur Anerkennung ihrer Diplome gerne im Tourismusbereich oder Verkauf arbeiten zu wollen. Sie sei gefragt worden, ob sie sich vorstellen könne, als Reinigungskraft oder Küchenhilfe zu arbeiten, woraufhin die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass sie im Prinzip nicht in diesen Bereichen arbeiten wolle, weil sie zwei Hochschulabschlüsse habe und fünf Sprachen spreche; sie hoffe bald in ihrem erlernten Beruf arbeiten zu können. Daraufhin wurde ihr gesagt, dass sie das schriftlich bestätigen solle, damit sie wieder an das AMS weitergeleitet werden könne, da es im Moment keine passende Stelle gäbe. Die Frage der Beschwerdeführerin, ob das irgendwelche Folgen haben werde, sei klar verneint worden. In dem Glauben, dass sie lediglich ihre Präferenzen bestätige und nicht eine konkrete Arbeit ablehne, habe sie das Formular unterschrieben. Erst später habe sie anhand der Kopie des Formulars festgestellt, dass darin stehe, dass sie eine konkrete Stelle bei dem Unternehmen „ XXXX “ ablehne. Von einer solchen Stelle sei nie gesprochen worden, sie habe weder eine konkrete Jobbeschreibung, noch einen Arbeitgebernamen oder Details zur Beschäftigung erfahren. Die Beschwerdeführerin beschrieb das Gespräch als missverständlich und irreführend, sie sei auch nicht über mögliche Konsequenzen ihrer Unterschrift informiert worden. Sie habe nie eine konkrete Stelle abgelehnt und sei immer bereit gewesen zu arbeiten.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2026 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.10.2025 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend wurde nach Feststellung des Sachverhalts und vor Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin am 03.10.2025 bei itworks eine zumutbare Beschäftigung als Reinigungskraft zugewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin beziehe seit dem 19.03.2018 Notstandshilfe und sei daher verpflichtet jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen dieser Beschäftigung durch ihr Verhalten, nämlich den Hinweis darauf, lieber eine andere Beschäftigung haben zu wollen, vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen. Da bereits eine Sanktion gemäß § 10 AlVG verhängt worden sei und die Beschwerdeführerin seither keine neue Anwartschaft erworben habe, betrage der Anspruchsverlust 56 Tage.

8. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und wiederholte, dass ihr mündlich kein konkreter Arbeitsplatz mit Detailinformationen präsentiert worden sei, sondern sie lediglich allgemein gefragt worden sei, ob sie sich eine Arbeit in der Reinigung oder der Küche vorstellen könne, weshalb man ihr nicht vorwerfen könne, eine Stelle abgelehnt zu haben. Ein bloßes Gespräch über ihre beruflichen Wünsche sei kein offizielles Stellenangebot. Darüber hinaus sei sie über den Inhalt des unterschriebenen Protokolls getäuscht und die Aufklärungspflicht verletzt worden. Sie habe im Vertrauen auf die Auskunft der Beraterin, wonach ihre ehrliche Antwort über ihre beruflichen Wünsche keine negativen Folgen für ihren Leistungsanspruch hätten, das Protokoll unterschrieben. Sie sei durch die falsche Information der Beraterin in die Irre geführt worden. Hätte man ihr tatsächlich eine konkrete Position angeboten, hätte sie diese selbstverständlich angenommen.

9. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 16.01.2026 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 13.03.2017 bis 29.10.2017 vollversicherungspflichtig beschäftigt und bezieht – mit Unterbrechungen – seit 30.10.2017 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung; seit 19.03.2019 bezieht sie Notstandshilfe.

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der am 18.09.2025 mit dem AMS geschlossenen Betreuungsvereinbarung angegeben, dass sie das AMS bei der Suche einer Stelle als Eintrittskartenkassiererin bzw. Kosmetikhilfskraft oder jede zumutbare Tätigkeit unterstützt sowie dass sie zu Jobbörsen des AMS erscheint und dass sie sich sofort auf vom AMS zugewiesene Stellenangebote bewirbt und innerhalb acht Tagen Rückmeldung gibt. Das AMS hilft ihr mit den Angeboten durch die Teilnahme bei itworks.

Ebenfalls am 18.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin folgendes Einladungsschreiben für einen „Bewerbungstag – Itworks Personalservice 2025“ am 24.09.2025 übermittelt:

„…

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…“

Die Beschwerdeführerin ist zum Bewerbungstag erschienen. Ihr wurde eine Beschäftigung als Reinigungskraft bei dem Unternehmen XXXX für 30 Wochenstunden, bei einer Entlohnung in Höhe von € 1.575,-- brutto, mit Beginn ab sofort angeboten.

Eine Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund ihrer Äußerung im Bereich Tourismus, im Verkauf oder als Pädagogin arbeiten zu wollen sowie fünf Sprachen zu beherrschen und eine bessere Chance wolle sich zu entwickeln, nicht zustande. Die Beschwerdeführerin nahm diese Folge billigend in Kauf.

Die Beschäftigung war der Beschwerdeführerin zumutbar.

Die Beschwerdeführerin nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf.

In der Vergangenheit wurden bereits mit den rechtskräftigen Bescheiden des AMS vom 14.09.2023 und 20.11.2024 zwei Sanktionen gemäß § 10 AlVG ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den übermittelten unbedenklichen Verwaltungsakt.

Der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsdatenauszug. Diesem kann auch die letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 13.03.2017 bis 29.10.2017 entnommen werden.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Einladung zum „Bewerbungstag – Itworks Personalservice 2025“ am 18.09.2025 erhalten und diesen am 24.09.2025 besucht hat, ergibt sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführerin.

Die Betreuungsvereinbarung liegt ebenso wie das Einladungsschreiben im Verwaltungsakt ein.

Dass der Beschwerdeführerin im Zuge des Bewerbungstages die festgestellte Beschäftigung angeboten wurde, lässt sich dem von der Beschwerdeführerin unterfertigten „Protokoll Stellenangebot“ entnehmen, worin das Stellenangebot als Reinigungskraft als Gegenstand des Gesprächs näher beschrieben ist. Angeführt ist die Art der Tätigkeit (Reinigung), der potentielle Arbeitgeber ( XXXX ), das Gehalt (€ 1.575, --), die Arbeitszeit (30 Stunden, Montag bis Freitag 8:00 bis 14:00 Uhr) sowie der mögliche Beschäftigungsbeginn (sofort). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das Stellenangebot nicht Thema gewesen sei und sie weder eine konkrete Jobbeschreibung noch einen Arbeitgebernamen oder Details zur Beschäftigung erfahren habe, ist insofern nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift auf derselben Seite bestätigte, dass ihr das Protokoll vorgelesen, ihr zur Durchsicht vorgelegt sowie eine Kopie ausgefolgt wurde. Dass es sich um ein bloßes Gespräch über ihre beruflichen Wünsche gehandelt und sie lediglich ihre Präferenzen angegeben habe ist demnach als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig.

Dass sie schließlich im Zuge des Gesprächs äußerte im Bereich Tourismus, im Verkauf oder als Pädagogin arbeiten zu wollen sowie fünf Sprachen zu beherrschen und eine bessere Chance wolle sich zu entwickeln, kann ebenfalls dem Protokoll entnommen werden und wurden diese Angaben von der Beschwerdeführerin selbst bestätigt.

Die Feststellungen zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung basieren auf dem Akt.

Die Beschwerdeführerin hat sich damit abgefunden bzw. billigend in Kauf genommen, dass die Beschäftigung aufgrund ihrer Äußerungen nicht zustande kommt.

Der erkennende Senat geht von einer Zumutbarkeit der Beschäftigung aus. Auch die Beschwerdeführerin trat der Zumutbarkeit der zugewiesenen Beschäftigung nicht entgegen. (siehe zur Zumutbarkeit auch die rechtliche Beurteilung Punkt 3.4.).

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Beginn der Ausschlussfrist eine Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Versicherungsverlauf.

Die rechtskräftigen Bescheide des AMS vom 14.09.2023 und 20.11.2024 liegen im Verwaltungsakt ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die gesetzliche Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG lautet (soweit hier relevant): „Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.“

Gemäß § 38 AlVG sind – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

3.3. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.

3.4. Zuweisungsfähigkeit der Beschäftigung

Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).

Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Sdoutz/Hinterberger, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).

Wenn eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (z.B. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).

Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem AMS ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das AMS mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das AMS hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt, sowie dass mit der in Aussicht genommenen Stelle auch eine konkret anzugebende, angemessene, insbesondere dem in Betracht kommenden Kollektivvertrag entsprechende Entlohnung verbunden ist (VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurde der Beschwerdeführerin die Beschäftigung – entgegen ihrem Vorbringen – ordnungsgemäß angeboten. Dass es sich um ein bloßes Gespräch über ihre beruflichen Wünsche gehandelt und sie lediglich ihre Präferenzen angegeben habe ist als Schutzbehauptung zu werten und nicht glaubwürdig.

Die Beschwerdeführerin brachte keine Einwendungen gegen die zugewiesene Beschäftigung vor. Auch sonstige Hinweise für eine Unzumutbarkeit der Stelle liegen nicht vor.

3.5. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung

Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des AMS oder einem vom AMS beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns der Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Äußerung im Bereich Tourismus, im Verkauf oder als Pädagogin arbeiten zu wollen sowie fünf Sprachen zu beherrschen und eine bessere Chance wolle sich zu entwickeln, eindeutig zum Ausdruck gebracht, nicht an der Aufnahme der ihr angebotenen Beschäftigung interessiert zu sein.

Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist als Vereitelungshandlung zu qualifizieren, da es jedenfalls geeignet war, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern.

3.6. Zu Kausalität und Vorsatz

3.6.1. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, z.B. VwGH 17.03.2023, Ra 2022/08/0071, mwN).

Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).

Das Verhalten der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Äußerungen im Zuge des Bewerbungstages am 03.10.2025, war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.

3.6.2. Die belangte Behörde ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

Ob sich die Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG als Folge der Ablehnung des Dienstverhältnisses bewusst war, oder ob sie vom potentiellen Dienstgeber oder von der regionalen Geschäftsstelle des AMS über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 02.05.2012, 2010/08/0054).

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihre Frage, ob es irgendwelche Folgen haben werde, wenn sie ihre Äußerungen schriftlich bestätige, klar verneint und sie nicht über mögliche Konsequenzen ihrer Unterschrift informiert worden sei, ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren Notstandshilfe bezieht und vom AMS betreut wird, weshalb ihr bewusst sein musste, dass sie einer Bemühung zum Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses verpflichtet war und ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, die Rechtsfolgen der Vereitelung nach sich ziehen kann.

3.7. Zur Rechtsfolge der Vereitelung

Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft.

Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust von 56 Tagen ist (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) nicht zu beanstanden, da es sich um die dritte Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin in dieser Anwartschaft handelt.

3.8. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht

Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).

Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).

Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).

Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine neue, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.

3.9. Zur Abänderung des Spruchs

Der Spruch des angefochtenen Bescheides stellt einen Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für „56 Bezugstage (Leistungstage) ab 03.10.2025“ fest. Soweit die belangte Behörde mit dem Abstellen auf Bezugs- bzw. Leistungstage eine Verlängerung der Ausschlussfrist um andere Zeiten als solche des Bezuges von Krankengeld zu begründen versucht ist nunmehr auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/08/0116 zu verweisen in dem klargestellt wird, dass dem Gesetzestext in § 10 Abs. 1 AlVG lediglich zu entnehmen ist, dass sich die Zeiten des Anspruchsverlustes um die in ihnen liegenden Zeiträume verlängern, während derer Krankengeld bezogen wurde. Zeiten des Anspruchsverlustes nach § 10 AlVG bewirken eine Verkürzung der Gesamtdauer des Anspruchs gemäß § 18 AlVG. Da insofern eine Unterbrechung der Ausschlussfrist während des Nichtbestehens eines Leistungsanspruches unabhängig vom Grund hierfür dem Gesetz nicht entnommen werden kann und sich auch nicht aus der Auslegung § 10 AlVG ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der oa. Maßgabe zu bestätigen.

3.10. Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit Maßgabe zu bestätigen.

3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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