Bundesverwaltungsgericht I404 2340866-1

I404 2340866-1Tribunal Administrativo Federal17 de jun. de 2026

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aufschiebende Wirkung Bescheinigung ex lege - Wirkung Heilfürsorge Krankenversicherung Mitgliedstaat Spruchpunkt - Abänderung VerbrechensopferG Wohnsitz Zurückweisung Zuständigkeit

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Bundesverwaltungsgericht I404 2340866-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:I404.2340866.1.00

Spruch

I404 2340866-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ITALIEN, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dominik ESPEN, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 06.03.2026, Zl. XXXX, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anträge vom 25.01.2026 zurückgewiesen werden.

II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 25.01.2026, eingelangt bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde) am 26.01.2026, beantragte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) die rückwirkende Ausstellung des S1 Formulars ab dem 01.09.2013 und die korrekte Hinterlegung des „Stauts 4“ im EESSI-Datensatz.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.03.2026 hat die belangte Behörde den Antrag auf 1. positive Beantwortung der elektronischen Anfrage EESSI an die belangte Behörde zur Klärung des Versicherungsstatus und zur Anforderung des S1, Hinterlegung des Merkmales „Opferfürsorgegesetz/Status 4 im EESSI Datensatz“ und auf 2. die Ausstellung einer S1 Bescheinigung gemäß Art 17 VO (EG) 883/2004 ab dem 01.09.2013 abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund des Bezuges einer Invaliditätspension in Österreich und des Exportes dieser Leistung nach Deutschland, sowie aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland, ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Gemäß Art 11 Abs 1 VO 883/2004 würden Personen, für die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedsstaates unterliegen. Dies sei gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 der Wohnmitgliedsstaat – sohin Deutschland. Infolgedessen bestehe auch keine Krankenversicherung bei der belangten Behörde. Gemäß Art 17 VO (EG) 883/2004 erhalte ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer S1 Bescheinigung nach Art 17 VO (EG) 883/2004 iVm Art 24 VO 987/2009 würden beim Beschwerdeführer daher nicht vorliegen. Gemäß Art 3 Abs 5 VO (EG) 883/2004 gelte diese Verordnung nicht für Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernehme und Entschädigung leiste, wie etwa Opfer von Straftaten. Bei Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) handle es sich um eine Haftung für Personenschäden und Entschädigungsleistung für Opfer von Straftaten iSd Art 3 Abs 5 lit b VO (EG) 883/2004. Zur zweiten Anfrage in Bezug auf die positive Beantwortung der elektronischen Anfrage EESSI an die belangte Behörde zur Klärung des Versicherungsstatus und zur Anforderung des S1, sowie die Hinterlegung des Merkmales „Opferfürsorgegesetz/Status 4“ im EESSI Datensatz führte die belangte Behörde aus, dass kein gesetzlich individueller und durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die positive Beantwortung einer Anfrage einer deutschen Krankenkasse an die belangte Behörde bestehe. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Information und Mitteilung von Leistungsansprüchen nach dem VOG für den deutschen Versicherungsträger von Relevanz sein solle. Ein Datenaustausch finde nur statt, wenn die VO (EG) 883/2004 anwendbar sei, was im Zusammenhang mit dem VOG jedoch nicht der Fall sei.

3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass derzeit ein SOLVIT-Verfahren laufe. Eine detaillierte Begründung dieser Beschwerde behalte er sich vor und werde diese nach Abschluss des SOVIT-Verfahrens nachreichen. Außerdem beantrage er, dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit als „Ergänzung zur Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 02.04.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 01.03.2023 Leistungen gemäß § 4 Abs. 2 VOG – konkret die Übernahme von Kostenbeteiligungen und Rezeptgebühren – rechtskräftig bewilligt worden seien. Es handle sich dabei um eine medizinische Sachleistung, welche gemäß § 36ff VO (EG) 883/2004 im Weg der Sachleistungsaushilfe (S1, Satus 4) nach Deutschland zu exportieren sei.

4. Am 08.04.2026 wurde die Beschwerde samt Akt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Schreiben vom 17.04.2026 brachte der Beschwerdeführer weitere Schriftstücke ein und gab bekannt, dass er von Mag. Dominik Espen vertreten werde.

Außerdem übermittelte der Beschwerdeführer dem BVwG am 24.04.2026 das Ergebnis des SOLVIT-Verfahrens und weitere Schreiben der Techniker Krankenkasse. Ergänzend führte der Beschwerdeführer aus, dass die SOLVIT die rechtliche Sonderstellung der VOG-Heilfürsorge verkenne. Zwar sei Deutschland für die allgemeine Krankenversicherung zuständig, Österreich bleibe jedoch nach dem Territorialitätsprinzip des VOG für die Heilfürsorge der Tatfolgen zuständig. Der Verweis auf ein reines Erstattungsverfahren beim Sozialministeriumservice stelle eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Wohnsitzes dar, zumal ein Opfer mit Wohnsitz in Österreich die Heilfürsorge als Sachleistung erhalte und ihm die Sachleistung verweigert werde und auf eine Geldleistung (Kostenerstattung nach Vorkasse) verwiesen werde. Entgegen der Ansicht von SOLVIT sei die Heilfürsorge nach dem VOG unter den Begriff „Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ (bzw. Entschädigungen bei Personenschäden) zu subsumieren, für welche die VO (EG) 883/2004 sehr wohl Koordinierungsregeln vorsehe. Die technische Umsetzung dieser Sachleistungsaushilfe im EU-Ausland erfolge zwingend über das S1 Formular unter Eintragung des „Status 4“. Auch die Argumentation der Subsidiarität greife ins Leere, da das VOG völlige Beitragsfreiheit garantiere. Da die deutsche Krankenversicherung Zuzahlungen und Rezeptgebühren verlange, sei die Differenz zur österreichischen Beitragsfreiheit zwingend als Sachleistung über das S1 -Formular abzusichern.

6. Mit Schreiben vom 23.04.2026 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Vollmacht des Rechtsanwaltes vorzulegen.

7. Mit Schreiben vom 18.05.2026 wurde von der belangten Behörde auf Nachfrage des BVwG mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum 01.09.2014 bis 21.07.2015 von der XXXX Gebietskrankenkasse eine E106 -Bescheinigung (heute S1) ausgestellt worden sei. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt.

8. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 19.05.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass aufgrund des Ausscheidens des deutschen Krankenversicherungsträgers die alleinige und uneingeschränkte Pflicht der belangten Behörde zur Ausstellung des S1 -Datensatzes vorliege. Dem Schreiben war ein Antwortschreiben des deutschen Krankenversicherungsträgers vom 18.05.2026 beigelegt, wonach sich der Beschwerdeführer in Fragen, welche die Leistung nach dem Verbrechensopfer-Gesetz betreffen, ausschließlich an das Sozialministeriumservice (SMS) Wien wenden solle.

9. Mit Schreiben vom 20.05.2026 führte der Beschwerdeführer aus, dass die E106 – Bescheinigung unbestritten zur Kenntnis genommen werde. Diese Unterlagen seien für das gegenständliche Verfahren irrelevant. Die belangte Behörde sei für die tatsächliche Durchführung der Heilfürsorge zuständig und ein Verwies auf das SMS rechtlich verfehlt. Die belangte Behörde sei am aktuellen Aufenthaltsort in Deutschland zur Absicherung verpflichtet und eine S1 Bescheinigung für Deutschland auszustellen.

10. In einem Schriftsatz vom 26.05.2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass vom Südtiroler Sanitätsbetrieb offiziell eine Anfrage an die belangten Behörde gerichtet worden sei, um die Kostenübernahme für seine medizinische Behandlung gemäß § VO (EG) 883/2004 zu koordinieren.

11. Mit 28.05.2026 wurde dem Gericht die Vollmacht zur Vertretung vom Rechtsanwalt Mag. Dominik ESPEN vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 02.06.2026 führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 VOG Hilfe durch die belangte Behörde zu erbringen sei.

13. Mit einem weiteren Schrieben vom 03.06.2026 führt er ergänzend aus, dass die Heilfürsorge nach § 4 VOG als Sachleistung gemäß Art 36 VO (EG) 883/2004 einzuordnen sei. Eine Nicht-Ausstellung des S1-Formulars stelle eine rechtswidrige Blockade der belangten Behörde dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit Bescheid des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice, SMS) vom 06.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 6 sowie gemäß § 6a Verbrechensopfergesetz (VOG) aufgrund der bei der Schädigung in der Nacht von 28.11. auf den 29.11.2009 erlittenen Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung in der Höhe von € 5.000 bewilligt.

Mit Bescheid vom 01.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §1 Abs. 1 und Abs. 6, § 4 Abs. 2 letzter Satz sowie § 10 Abs. 1 VOG für die aufgrund des Vorfalls vom 28.11 auf den 29.11.2009 erlittenen Gesundheitsschädigungen zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligung und Rezeptgebühren ab dem 01.01.2023 dem Grunde nach bewilligt.

Mit Bescheid vom 31.08.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom SMS aufgrund seines Antrages vom 09.11.2018 Verdienstentgang in näher festgelegter Höhe für den Zeitraum 01.12.2018 bis 31.12.2021 gemäß §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, und 6, 3 und 10 Abs. 1 VOG zuerkannt.

1.2. Der Beschwerdeführer hatte zuletzt bis 15.07.2013 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Seit dem 01.09.2013 hat er seinen Wohnsitz in Deutschland.

1.3. Im Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2014 war der Beschwerdeführer in Deutschland beschäftigt und dann ab 01.07.2015 war er wieder in Deutschland beschäftigt.

1.4. Von 01.09.2014 bis 27.06.2015 stand er als Arbeiter in Österreich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Ihm wurde für den Zeitraum 01.09.2014 bis 21.07.2015 bereits eine E106 Bescheinigung (heute: S1 Bescheinigung) vom damals zuständigen österreichischen Versicherungsträger ausgestellt.

1.5. Seit dem 01.04.2019 bezieht der Beschwerdeführer eine Rente in Deutschland, seit dem 01.01.2021 darüberhinaus eine Invaliditätspension nach dem ASVG.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu dem Inhalt der Bescheiden des Bundessozialamtes bzw. SMS wurden den diesbezüglich vorgelegten Bescheiden entnommen.

2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zuletzt bis 15.07.2013 einen ordentlichen Wohnsitz in Österreichgehabt hat, und nunmehr in Deutschland lebt, basiert auf einer Abfrage der Daten des Zentralen Melderegisters und ist unstrittig.

2.3. Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers in Deutschland basieren auf einer vom Beschwerdeführer vorgelegten Versicherungsbescheinigung vom 11.02.2020.

2.4. Dass der Beschwerdeführer in Österreich vom 01.09.2014 bis 27.06.2015 in einem Beschäftigungsverhältnis stand, wurde einem Auszug der Daten des Dachverbands entnommen. Die damals bereits erfolgte Ausstellung einer E106-Bescheinigung wurde der Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.05.2026 entnommen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

2.5. Dass der Beschwerdeführer in Österreich seit dem 01.01.2021 eine Invaliditätspension nach dem ASVG bezieht, basiert auf dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.05.2021. Der Zeitpunkt des Rentenbezugs in Deutschland wurde der Bestätigung der AOK vom 10.02.2020 entnommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) I. Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Die wesentlichen Bestimmungen der Verordnung (EG) 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:

„Artikel 3

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen:

a) Leistungen bei Krankheit;

b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;

c) Leistungen bei Invalidität;

d) Leistungen bei Alter;

e) Leistungen an Hinterbliebene;

f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;

g) Sterbegeld;

h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit;

i) Vorruhestandsleistungen;

j) Familienleistungen.

[…]

(5) Diese Verordnung gilt nicht für

a) soziale und medizinische Fürsorge oder

b) Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen, Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten, Opfer von Schäden, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden, oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben.

Titel II

BESTIMMUNG DES ANWENDBAREN RECHTS

Artikel 11

Allgemeine Regelung

(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.

(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:

a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;

c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

Abschnitt 1

Versicherte und ihre Familienangehörigen mit Ausnahme von Rentnern und deren Familienangehörigen

Artikel 17

Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

Ein Versicherter oder seine Familienangehörigen, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erhalten in dem Wohnmitgliedstaat Sachleistungen, die vom Träger des Wohnorts nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften für Rechnung des zuständigen Trägers erbracht werden, als ob sie nach diesen Rechtsvorschriften versichert wären.

Artikel 22

Rentenantragsteller

(1) Ein Versicherter, der bei der Einreichung eines Rentenantrags oder während dessen Bearbeitung nach den Rechtsvorschriften des letz ten zuständigen Mitgliedstaats den Anspruch auf Sachleistungen verliert, hat weiterhin Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, sofern der Rentenantragsteller die Versicherungsvoraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des in Ab satz 2 genannten Mitgliedstaats erfüllt. Der Anspruch auf Sachleistun gen in dem Wohnmitgliedstaat besteht auch für die Familienangehörigen des Rentenantragstellers. (2) Die Sachleistungen werden für Rechnung des Trägers des Mitgliedstaats erbracht, der im Falle der Zuerkennung der Rente nach den Artikeln 23 bis 25 zuständig wäre.

Artikel 24

Nichtvorliegen eines Sachleistungsanspruchs nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats

[…]

Artikel 25

Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als dem Wohnmitgliedstaat, wenn Sachleistungsanspruch in diesem Mitgliedstaat besteht

Wohnt eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält, in einem Mitgliedstaat, nach dessen Rechtsvorschriften der Anspruch auf Sachleistungen nicht vom Bestehen einer Versicherung, einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit abhängt und von dem sie keine Rente erhält, so werden die Kosten für die Sachleistungen, die ihr oder ihren Familienangehörigen gewährt werden, von dem Träger eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten übernommen, der nach Artikel 24 Absatz 2 bestimmt wird, soweit dieser Rentner und seine Familienangehörigen Anspruch auf diese Leistungen hätten, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

KAPITEL 2

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Artikel 36

Anspruch auf Sach- und Geldleistungen

[…]

3.1.2. Die wesentliche Bestimmung der Verordnung (EG) 987/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16.09.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lauten wie folgt:

Artikel 24

Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat

(1) Bei der Anwendung von Artikel 17 der Grundverordnung müssen sich der Versicherte und/oder seine Familienangehörigen beim Träger ihres Wohnorts eintragen lassen. Ihr Sachleistungsanspruch im Wohnmitgliedstaat wird durch ein Dokument bescheinigt, das vom zuständigen Träger auf Antrag des Versicherten oder auf Antrag des Trägers des Wohnorts ausgestellt wird.

(2) Das in Absatz 1 genannte Dokument gilt solange, bis der zuständige Träger den Träger des Wohnorts über seinen Widerruf informiert. Der Träger des Wohnorts benachrichtigt den zuständigen Träger von jeder Eintragung nach Absatz 1 und von jeder Änderung oder Streichung dieser Eintragung.

(3) Für die in den Artikeln 22, 24, 25 und 26 der Grundverordnung genannten Personen gilt der vorliegende Artikel entsprechend.

[…]

3.2. Anwendung auf dieses Verfahren:

Der Beschwerdeführer beantragte von der belangten Behörde die Ausstellung des S1 Formulars ab dem 01.09.2013 und die Hinterlegung des „Status 4“ nach dem Opferfürsorgegesetz im System „EESSI“.

Zum Antrag auf Ausstellung des S1 Formulars durch die belangte Behörde ist auszuführen, dass mit dem Vordruck S1 sich Personen (und/oder deren Familienangehörigen) für die Krankenversicherung anmelden, wenn sie in einem EU-Land leben, aber in einem anderen EU-Land versichert sind. Damit werden die Bestimmungen Artikel 17, 22, 24, 25, 26 und 34 des VO (EG) 883/2004 und Artikel 24 und 28 Durchführungsverordnung Verordnung (EG) Nr. 987/2009 umgesetzt.

Es ist daher zu prüfen, in welchem Mitgliedstaat der Beschwerdeführer krankenversichert ist.

Gemäß Artikel 11 der VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Der Beschwerdeführer hatte ab dem 01.09.2013 seinen Wohnsitz in Deutschland und war dort auch bis 31.08.2014 beschäftigt, weshalb er in diesem Zeitraum gemäß § Artikel 11 Abs. 3 lit a) den deutschen Rechtsvorschriften unterlag.

Vom 01.09.2014 bis 27.06.2015 übte er in Österreich eine Beschäftigung aus und unterlag daher in diesem Zeitraum gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. a) den österreichischen Rechtsvorschriften. Für Zeitraum 01.09.2014 bis 21.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer bereits ein S1 (damals E106) ausgestellt. Es besteht daher für den Beschwerdeführer kein Anspruch, dass er ein zweites Mal, ein solches Formular ausgestellt bekommt und ist daher der Antrag in Bezug auf diesen Zeitraum zurückzuweisen. Dass er nicht mehr im Besitz des ursprünglichen Formulars wäre und allenfalls eine Kopie benötige, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.

Nach dem 27.06.2015 war der Beschwerdeführer in Österreich nicht mehr erwerbstätig.

Gemäß Artikel 11 Abs. 3 lit. e) ist daher ab diesem Zeitpunkt sein Wohnsitzstaat Deutschland zuständig, zumal keine andere Bestimmung des Titel II (Bestimmung des anwendbaren Rechts) auf den Beschwerdeführer zutrifft.

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass aufgrund der ihm zustehenden Heilfürsorge gemäß § 4 As. 2 des VOG auf ihn die Bestimmungen des Artikel 36ff der VO (EG) 883/2004 zur Anwendung kommen.

Nach der Überschrift des Kapitel 2, zu welchem die Bestimmungen des Artikel 36 bis 41 gehören, bezieht sich dieses auf Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.

Nach der ausdrücklichen Bestimmung in Artikel 3 Abs. 5 gilt diese Verordnung nicht für Leistungen, bei denen ein Mitgliedstaat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise Opfer von Straftaten, gilt. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen für Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist daher ausgeschlossen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es in Bezug auf Entschädigung der Opfer von Straftaten eine eigene Richtlinie gibt, um Personen zu schützen, die im europäischen Ausland Opfer einer Straftat wurden und zwar die Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29.04.2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten.

Mangels Zuständigkeit der belangten Behörde war der Antrag des Beschwerdeführers auch für den Zeitraum nach dem 21.07.2015 zurückzuweisen.

Zu der vom Beschwerdeführer vorgelegten Stellungnahme vom 18.05.2026 des deutschen Versicherungsträgers ist auszuführen, dass dieser den Beschwerdeführer in Bezug auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz an das SMS Wien verweist. Damit wird jedoch keine Zuständigkeit der belangten Behörde für die Krankenversicherung dargetan.

Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz sind Schadenersatzansprüche, welche der Bund anstelle des Täters erbringt (vgl. bspw. VwGH vom 20.11.2012, 2011/11/0102). Es handelt sich somit nicht um Versicherungsleistungen eines Versicherungsträgers. Die verfahrensgegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers waren auch nicht darauf gerichtet, Leistungen nach dem VOG in Anspruch zu nehmen, sondern auf das Ausstellen des S1 Formulars.

Da die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines S1 Formulars abgewiesen anstatt zurückgewiesen hat, erfolgte daher die Änderung des Spruchs durch das BVwG.

Auch in Bezug auf seinen Antrag, den „Status 4“ in der EESSI einzutragen, war der Beschwerde nicht stattzugeben:

EESSI ist ein IT-System der Europäischen Kommission, das den Datenaustausch zwischen Sozialversicherungsträgern in der EU, EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) und dem Vereinigten Königreich digitalisiert. Dabei geht es um einen Austausch von Daten für die Anwendung der EU-Vorschriften zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, dies sind die bereits oben zitierten VO (EG) 883/2004 und Nr. 987/2009. Da eben die Heilfürsorge gemäß § 4 As. 2 des VOG gerade nicht unter diese Verordnungen fällt, ist nicht ersichtlich, inwiefern es in diesem IT System eine solche Eintragung überhaupt geben könnte. Darüberhinaus ist auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich, die einem Einzelnen einen Rechtsanspruch auf Eintragung eines bestimmten „Status“ im IT-System EESSI zuerkennen sollte. Daher war auch dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Anträge zurückgewiesen werden.

Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf aufschiebende Wirkung

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde - sofern diese nicht nach § 13 Abs. 2 VwGVG aberkannt wurde - ex lege aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung wurde von der belangten Behörde gegenständlich nicht mittels Bescheid aberkannt, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Entfall einer mündliche Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass eine Zuständigkeit der belangten Behörde zu Ausstellung eines S1 Formulars nicht gegeben ist und auch kein Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf eine Eintragung im IT-System „EESSI“ besteht, konnten die Anträge ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgewiesen werden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Da die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vor (vgl. VwGH vom 16.12.2025, Ra 2025/07/0096).

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