W269 2339705-1•Bundesverwaltungsgericht W269 2339705-1
W269 2339705-1Tribunal Administrativo Federal19 de jun. de 2026
Antragsprinzip Frist Geltendmachung Notstandshilfe
W269 2339705-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Christa KOCHER und Peter STATTMANN als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung, dass Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG ab dem 03.12.2025 gebühre, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) vom 09.12.2025 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 AlVG ab dem 03.12.2025 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Notstandshilfe am 03.12.2025 gestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihr nicht wie üblich ein Bescheid über die Einstellung der Leistung zugestellt worden sei (zB Mitteilung über den letzten Tag der Leistung), sondern lediglich eine Mitteilung über die täglichen Zahlungen. Da sie fünf minderjährige Kinder habe, bitte sie um Gewährung der Notstandshilfe für die Zeit vom 25.11.2025 bis 03.12.2025. Weiters weise sie darauf hin, dass sie seit dem 01.01.2026 wieder eine Beschäftigung bei ihrem letzten Arbeitgeber aufgenommen habe.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 wies das AMS die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2025 ab. Begründend führte das AMS aus, der Beschwerdeführerin sei am 04.11.2025 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch übermittelt worden, aus der das voraussichtliche Leistungsende mit 24.11.2025 hervorgegangen sei. Am 24.11.2025 habe schließlich ihr Anspruch auf den Leistungsbezug geendet. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 28.11.2025 sei eine Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG für 14 Tage ab 11.11.2025 – sohin von 11.11.2025 bis 24.11.2025 – ausgesprochen worden, da das Ausmaß ihres laufenden Leistungsanspruches kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge moniert, dass sie keine Mitteilung über das Ende ihres Leistungsanspruches erhalten habe. Laut vorliegendem Sendeprotokoll habe sie jedoch dieses Schreiben am 05.11.2025 empfangen und am 07.11.2025 gelesen. Darüber hinaus sei das Ende ihres Leistungsanspruches aus dem Bescheid vom 28.11.2025 ersichtlich gewesen. Eine unrichtige Auskunft seitens des AMS liege gegenständlich nicht vor und sei es in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, eine zeitgerechte Antragstellung aufgrund der Erreichung des Höchstausmaßes vorzunehmen. Die Notstandshilfe gebühre somit erst ab dem Tage der formalen Beantragung, dies sei der 03.12.2025.
4. Die Beschwerdeführerin beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist wieder eine Beschäftigung bei ihrem früheren Arbeitgeber aufgenommen habe und aktuell weiterhin dort beschäftigt sei. Daraus sei ersichtlich, dass sie jederzeit arbeitsbereit gewesen sei. Die verhängte Sperre sei daher aufzuheben. Sie ersuche vor dem Hintergrund ihrer familiären und finanziellen Situation um eine wohlwollende Prüfung ihres Anliegens.
5. Am 25.03.2026 wurde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben verwies das AMS auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin bezog erstmals im Jahr 2020 Arbeitslosengeld. Zuletzt stand sie vom 01.05.2025 bis 31.08.2025 in einem vollversicherten Beschäftigungsverhältnis. Seither steht sie mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 04.11.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das voraussichtliche Ende ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit 24.11.2025 informiert. Die Leistungsmitteilung enthielt weiters folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende Ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“
Diese Leistungsmitteilung wurde von der Beschwerdeführerin am 07.11.2025 nachweislich abgerufen.
Der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin endete am 24.11.2025.
Mit nicht verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 28.11.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG für 14 Bezugstage (Leistungstage) ab 11.11.2025 verloren habe. In der Bescheidbegründung wurde festgehalten: „[…] Das Ausmaß Ihres laufenden Leistungsanspruches ist kürzer als der gemäß § 10 AlVG zu verhängende Ausschluss. Aus diesem Grund wird mit diesem Bescheid ein Ausschluss bis zum Ende Ihres laufenden Leistungsanspruches (Höchstausmaß) ausgesprochen. Nach Beantragung und Zuerkennung der Notstandshilfe wird über den restlichen Ausschluss abgesprochen.“
Am 03.12.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung der Notstandshilfe.
Mit Eingabe vom 05.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Zuerkennungsbescheides.
Mit angefochtenem Bescheid vom 09.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 03.12.2025 zuerkannt.
Mit einem weiteren – nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheid des AMS vom 09.12.2025 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für 20 Bezugstage (Leistungstage) ab 03.12.2025 verloren habe.
Die Beschwerdeführerin war vom 01.01.2026 bis 31.01.2026 und ist seit 02.03.2026 bei ihrem ehemaligen Dienstgeber vollversichert beschäftigt.
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und den nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakt.
Die Feststellungen zum letzten Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin und zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.
Die Feststellung zur an die Beschwerdeführerin übermittelten Leistungsmitteilung vom 04.11.2025 ergibt sich aus den chronologischen Aufzeichnungen des AMS. Dass die Leistungsmitteilung von der Beschwerdeführerin am 07.11.2025 abgerufen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Sendeprotokoll. Demnach wurde dieses Dokument am 04.11.2025 um 23:59 Uhr über das Bundesrechenzentrum an die Beschwerdeführerin in elektronsicher Form gesendet, am 05.11.2025 um 05:18 Uhr empfangen und am 07.11.2025 um 17:42 Uhr gelesen.
Die nicht verfahrensgegenständlichen Bescheide vom 28.11.205 und 09.12.2025 liegen ebenfalls dem Akt ein.
Dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.12.2025 beim AMS eingebracht hat, ergibt sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und bestreitet auch die Beschwerdeführerin nicht.
Dass die Beschwerdeführerin bei ihrem ehemaligen Dienstgeber wieder eine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Versicherungsdaten der Beschwerdeführerin.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:
„Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Das Arbeitslosengeld gebührt frühestens ab Antragstellung, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Anspruch nicht nach § 16 ruht.
(2) Das Arbeitslosengeld gebührt für jene Tage rückwirkend, an denen die rechtzeitige Antragstellung nicht möglich war, weil
1. der Beginn der Arbeitslosigkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt,
2. die regionale Geschäftsstelle wegen höherer Gewalt wie Naturkatastrophen oder Epidemien nicht erreichbar oder geschlossen war oder
3. ein Lehrling von der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 271 Abs. 1 Z 10 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, erst bei Rückkehr von der Berufsschule Kenntnis erlangt,
und die Antragstellung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt.
(3) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Dauer
§ 35. Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Antragstellung
§ 46. (1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind mittels bundeseinheitlichem Antragsformular beim Arbeitsmarktservice zu beantragen. Der Antrag ist vorrangig über das elektronische Kommunikationssystem des Arbeitsmarktservice einzubringen. Personen, denen die Beantragung über das elektronische Kommunikationssystem nicht möglich ist, ist die persönliche Antragstellung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle oder ein von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice unterstützter Zugang zum elektronischen Kommunikationssystem in jeder Geschäftsstelle zu ermöglichen. Der Antrag gilt erst mit der Übermittlung des vollständig ausgefüllten Antragsformulars als gestellt. Wird ein Mangel nach einem Verbesserungsauftrag rechtzeitig behoben, so gilt der Antrag als ursprünglich richtig gestellt. Das Arbeitsmarktservice hat sowohl das Einlangen des Antrages als auch die Richtigstellung zu bestätigen.
(2) – (7) …
§ 47. (1) Wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe anerkannt, so ist der bezugsberechtigten Person eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass die bezugsberechtigte Person, wenn sie mit der zuerkannten Leistung nicht einverstanden ist, das Recht hat, binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über den Leistungsanspruch zu verlangen. Wird der Anspruch nicht anerkannt oder binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung ein Bescheid verlangt, so ist darüber ein Bescheid zu erlassen. Wird binnen drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung kein Bescheid über den Leistungsanspruch verlangt, so liegt eine entschiedene Sache vor, die keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
(2) …
Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe
§ 58. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.“
3.3. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Die formalisierte Antragstellung iSd § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202; 23.05.2007, 2006/08/0330).
Weiters kann es auch keine Rolle spielen, ob die rechtzeitige Antragstellung – allenfalls irrtümlich oder unverschuldet – unterlassen wurde (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil (Hrsg.), Der AlV-Komm § 46 Rz 1).
3.4. Im gegenständlichen Fall verfügte die Beschwerdeführerin nach ihrer letzten Antragstellung auf Arbeitslosengeld über einen Leistungsanspruch bis 24.11.2025. Die entsprechende Leistungsmitteilung vom 04.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin über elektronischem Weg zugesandt und hat die Beschwerdeführerin diese auch erhalten. Der Arbeitslosengeldanspruch war daher am 24.11.2025 erschöpft und hätte die Beschwerdeführerin für einen durchgehenden Leistungsbezug spätestens am 25.11.2025 einen Notstandshilfeantrag stellen müssen.
Es gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit bereits mehrfach Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, weshalb ihr bekannt sein musste, dass die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges zeitlich begrenzt ist. Insbesondere war aus der Leistungsmitteilung vom 04.11.2025 ersichtlich, dass der Leistungsanspruch am 24.11.2025 endet und für den (Weiter-)Bezug der Notstandshilfe eine Antragstellung erforderlich ist.
Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass sie nicht über das bevorstehende Ende ihres Leistungsanspruches informiert worden sei. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass sie – wie festgestellt – die Leistungsmitteilung vom 04.11.2025 erhalten hat, mit der das Ende des Arbeitslosengeldanspruchs mit 24.11.2025 angegeben und sie auf die erforderliche Antragstellung für einen Weiterbezug hingewiesen wurde. Dass ein Antrag rechtzeitig erfolgt, liegt letztlich in der Verantwortung des Arbeitslosen selbst. Es wäre daher an ihr gelegen, den Antrag entsprechend früher zu stellen. Das AMS ist demgegenüber nicht verpflichtet, bei Erreichen des Höchstausmaßes der Leistung ohne Anforderung durch den Arbeitslosen ein Antragsformular zu verschicken und ihn auf diese Weise zur Antragstellung aufzufordern.
Abgesehen davon stand der Beschwerdeführerin – sollte ihr die Dauer ihres Leistungsanspruches unklar gewesen sein – jedenfalls die Möglichkeit offen, das AMS aufzusuchen oder telefonisch zu kontaktieren, um sich hinsichtlich des konkreten Endes ihres Leistungsanspruches zu erkundigen.
3.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt es die abschließende Normierung in § 46 AlVG – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Ein Arbeitsloser ist nämlich selbst in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen – durch die Anwendung des § 46 AlVG nicht abwendbaren – Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen.
Zwar ermöglicht § 17 Abs. 3 AlVG (idF BGBl. I Nr. 66/2024; vormals § 17 Abs. 4 AlVG) es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet.
Die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis, welche an die Landesgeschäftsstelle gerichtet ist und auf welche die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch hat, kann durch das Bundesverwaltungsgericht nicht substituiert werden.
Insofern vermag die Beschwerdeführerin schon dem Grunde nach keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzuzeigen, da sie ein allfälliges Fehlverhalten des AMS lediglich in einem Amtshaftungsverfahren geltend machen könnte.
3.6. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vor, dass sie innerhalb der vorgesehenen Frist wieder eine Beschäftigung bei ihrem früheren Arbeitgeber aufgenommen habe und daraus ihre Arbeitswilligkeit ersichtlich sei. Zudem verwies sie darauf, dass sie angesichts ihrer familiären Verpflichtungen vor einer finanziellen Notsituation stehe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen auf das Vorliegen eines Nachsichtsgrundes und die Anwendung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG hinwirken möchte.
Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Verfahrensgegenstand ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 09.12.2025, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 und gemäß § 58 in Verbindung mit §§ 44 und 46 AlVG aufgrund ihrer Antragstellung vom 03.12.2025 ab diesem Tag gebühre. Allfällige Einwendungen hinsichtlich eines Nachsichtsbegehrens gemäß § 10 Abs. 3 AlVG hätte die Beschwerdeführerin sohin in einem Beschwerdeverfahren gegen die – hier nicht verfahrensgegenständlichen – Bescheide vom 28.11.2025 bzw. 09.12.2025 vorzubringen gehabt, mit denen eine Sanktion gemäß § 10 AlVG ausgesprochen wurde und sich in der Folge die Frage hinsichtlich eines etwaigen Nachsichtsgrundes gestellt hätte.
3.7. Im gegenständlichen Fall endete der Leistungsbezug der Beschwerdeführerin am 24.11.2025. Eine Verpflichtung des AMS zur aktiven Einforderung des Antragsformulars lässt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen jedenfalls nicht ableiten. Die Pflicht zur rechtzeitigen Antragstellung obliegt vielmehr der Beschwerdeführerin selbst. Diese Verantwortung, nämlich eine rechtzeitige Antragstellung vorzunehmen, kann ihr auch nicht entzogen werden. Die Beschwerdeführerin hat unstrittig den neuen formalen Antrag auf Notstandshilfe erst am 03.12.2025 bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS gestellt. Vor diesem Hintergrund hat das AMS zu Recht ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe (erst) ab 03.12.2025 gebührt.
Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen.
3.8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe (erst) am 03.12.2025 eingebracht hat, wurde von dieser im gesamten Verfahren nicht bestritten. Ob das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung des § 17 Abs. 3 AlVG anzuwenden hat, stellt lediglich eine nicht als komplex zu bezeichnende Rechtsfrage dar. Es hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights” iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine (entscheidungserheblichen) widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.