W261 2344555-1•Bundesverwaltungsgericht W261 2344555-1
W261 2344555-1Tribunal Administrativo Federal22 de jun. de 2026
Behindertenpass Frist Gesundheitszustand neuerliche Antragstellung offenkundige Änderung Zurückweisung Zusatzeintragung
W261 2344555-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 16.04.2026 betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, innerhalb der Jahresfrist zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist seit 12.06.2025 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.).
Dem lag ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie vom 21.08.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag zugrunde. Demgemäß würden beim Beschwerdeführer folgende Leiden und Funktionseinschränkungen vorliegen:
1. Morbus Parkinson, Position 04.09.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %
Es würde sich dabei um einen Dauerzustand handeln.
Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass würden nicht vorliegen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3. Am 10.04.2026 stellte er beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte einen Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.04.2026 vor.
4. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages eine Stellungnahme einer medizinischen Sachverständigen aus dem Fachbereich der Neurologie ein. In deren Stellungnahme vom 14.04.2026 kommt diese zusammenfassend zum Ergebnis, dass der nachgereichte Befund keine neuen Erkenntnisse enthalten würde, weswegen am Begutachtungsergebnis festgehalten werde.
5. Mit angefochtenem Bescheid vom 16.04.2026 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr verstrichen sei, und der Beschwerdeführer eine offenkundige Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen nicht habe glaubhaft machen können.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Emailnachricht vom 20.05.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er sei mit dem Ergebnis nicht einverstanden und bitte um eine neuerliche Bearbeitung mit der Hoffnung um einen positiven Ausgang, welcher seine Lebenssituation wesentlich erleichtern würde. Der Beschwerdeführer schloss seiner Beschwerde Unterlagen aus dem Beschwerdeakt an.
7. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 29.05.2026 vor, wo dieser am 01.06.2026 einlangte.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 01.06.2026 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach der Beschwerdeführer Schweizer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Nebenwohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und hat seinen Nebenwohnsitz im Inland.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.06.2026 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v. H.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.09.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 10.04.2026 die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO, welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.
Der vom Beschwerdeführer mit diesem Antrag vorgelegte neue Befund seiner behandelnden Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.04.2026 ist nicht geeignet, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Staatsbürgschaft und zum Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 21.08.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag.
Aufgrund dieses medizinischen Sachverständigengutachtens, wonach beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2025 ab.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2026 erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und vom Beschwerdeführer ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt. Er legte dabei folgende Unterlagen vor:
-Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom 07.04.2026
Die von der belangten Behörde befasste medizinische Sachverständige kommt in ihrer Stellungnahme vom 14.04.2026 nach Durchsicht des vorgelegten Arztbrief zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass der nachgereichte Befund keine neuen Erkenntnisse enthält, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnte. Es liegen nach wie vor Therapieoptionen vor, weswegen die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nach wie vor nicht vorliegen.
Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlage lässt sich daher nicht entnehmen, dass sich die Leidenszustände seit seinem letzten Antrag auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass maßgeblich verschlechtert haben, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Zu A)
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:
„§ 41 (2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.“
Im Beschwerdefall wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 12.06.2025 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit rechtskräftigem Bescheid vom 24.09.2025 ab, weil dieser die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht erfüllt.
Am 10.04.2026 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, welcher nach dem von diesem vorgelegten Formular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.
Eine solche neuerliche Antragstellung innerhalb der Jahresfrist führt jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 41 Abs. 2 BBG nur dann nicht zu einer zurückweisenden Entscheidung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind "offenkundig" solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Eine "Offenkundigkeit" bringt es nach der genannten Rechtsprechung mit sich, dass eine Tatsache erkennbar ist, ohne dass eine Prüfung der individuellen Situation erforderlich ist.
Wie bereits oben in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer mit dem neu vorgelegten medizinischen Arztbrief vom 07.04.2026 eine offenkundige Änderung oder Verschlechterung seiner Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des § 41 Abs. 2 BBG unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht. Ebenso wenig legte er eine fachärztliche Bestätigung darüber vor, dass er bereits alle Therapieoptionen ausgeschöpft hat.
Die belangte Behörde hat daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht den am 10.04.2026 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO, welcher nach dem von diesem vorgelegten Formular auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, zurückgewiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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