W175 2309974-1•Bundesverwaltungsgericht W175 2309974-1
W175 2309974-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2026
begründete Zweifel Einreisetitel Glaubwürdigkeit Rückkehrabsicht soziale Situation Wiederausreise wirtschaftliche Situation
W175 2309974-1/4E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 18.02.2025, Zahl: Nairobi-ÖB/KONS/0033/2025, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX Kenia, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Nairobi vom 28.11.2024, Zahl: VIS AUTNBO241028618800, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Kenias, brachte am 25.10.2024 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi (in der Folge: ÖB Nairobi) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „C“ für eine einmalige Einreise für einen Gültigkeitszeitraum von 01.01.2025 bis 31.03.2025 ein. Als Hauptzweck der Reise wurde „Besuch von Familienangehörigen oder Freunden“ angegeben.
Im Zuge der Antragstellung tätigte die BF keine näheren Angaben zum Einlader.
Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:
Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vom 28.10.2024,
Buchungsbestätigung Hin- und Rückflug,
Reisekrankenversicherung, gültig ab dem 01.01.2025 für eine Aufenthaltsdauer von 90 Tagen,
Erklärungsschreiben des Arbeitgebers der BF,
Erklärungsschreiben des Einladers,
Nutzungsvertrag lautend auf den Einlader,
Elektronische Reisegenehmigung der Republik Kenia,
Kontoauszüge des Einladers,
Kopie österreichischer Reisepass des Einladers,
Begleitschreiben der BF vom 01.10.2024,
Kopie Dienstausweis der BF,
Gehaltszettel der BF für den Zeitraum Juli 2024 bis September 2024 samt Auszug aus dem Personalkonto,
Lichtbilder der BF und des Einladers,
Kopie WhatsApp-Chatverlauf,
Kopie Personalausweis der BF,
Kopie kenianischer Reisepass der BF,
VFS-Checkliste zum Visaantrag.
2. Mit Mandatsbescheid vom 12.11.2024, persönlich übernommen am 13.11.2024, wurde das Visum mit der Begründung verweigert, dass begründete Zweifel an der Absicht bestehen würden, dass die BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ausreisen werde.
3. Mit Schreiben vom 18.11.2024 legte der Einlader einen Rechtsbehelf bezüglich die Ablehnung eines Touristenvisums ein.
4. Gegen den Mandatsbescheid erhob die BF am 20.11.2024 bei der ÖB Nairobi das Rechtsmittel der Vorstellung. Darin wurde ausgeführt, dass die BF seit neun Jahren als Polizistin tätig sei und eine Kündigung für sie nicht in Frage komme, da sie ihre Arbeit sehr schätze. Zudem sei ihr Urlaub offiziell genehmigt worden und für den Zeitraum 01.01.2025 bis zum 31.03.2025 geplant. Anschließend müsse die BF ihren Dienst wieder am 04.04.2025 aufnehmen, andernfalls der BF gemäß ihrem Dienstvertrag rechtliche Konsequenzen drohen würden. Der Zweck ihres Besuches sei es, ihren Verlobten zu besuchen und seine Familie und seine Kultur kennenzulernen, um ihre Bindung weiter zu vertiefen und eine gemeinsame Zukunft zu planen. Der Aufenthalt der BF werde vollständig von ihrem Verlobten finanziert. Die BF sei zudem ihrem Heimatland tief verbunden und kümmere sich hauptsächlich um ihre kranke Mutter und unterstütze auch ihre Geschwister finanziell. Diese Verpflichtungen, ihre große Liebe zu ihrer Familie und ihr Engagement für ihren Beruf gebe der BF allen Grund, nach ihrem Besuch wieder nach Kenia zurückzukehren.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2024, zugestellt am 28.11.2024, verweigerte die ÖB Nairobi das Visum mit der Begründung, dass begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen oder der von der BF bekundeten Absicht, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, bestehen würden. Weiters führte die ÖB Nairobi aus, dass die von der BF vorgelegten Unterlagen bzw. ihre sonstigen Angaben nicht ausreichen würden, um bei der Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Die BF weise keine vorigen Schengenaufenthalte vor. Das von der BF vorgelegte Arbeitgeberschreiben habe trotz Urgenzen der ÖB Nairobi nicht verifiziert werden können. Ein Rückflugticket allein sei im Falle der BF zum Nachweis der Wiederausreiseabsicht nicht ausreichend.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer rechtlichen Vertretung mit Schriftsatz vom 23.12.2024 Beschwerde. Darin legte die BF zunächst dar, dass der Mandatsbescheid erst am 12.11.2024 ausgestellt und innerhalb der offenen Frist von 14 Tagen Vorstellung erhoben worden sei. Der gegenständliche Bescheid stamme vom 27.11.2024. Es sei aufgrund des zeitlichen Aspekts nicht nachvollziehbar, weshalb innerhalb weniger Tage verlangt werde, dass das Arbeitgeberschreiben verifiziert werden hätte sollen bzw. sei nicht genau dargestellt worden, von welcher Seite die urgierte Verifizierung nicht beigebracht worden sei. Es werde ersucht, die gegenständliche Entscheidung unter Einbeziehung der vorgelegten Unterlagen nochmals einer neuerlichen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen und der Antragstellerin das beantragte Visum für touristische Zwecke zu erteilen. Unter einem legte die BF eine Bestätigung des Kenia National Police Service, eine Urlaubsanfrage und eine Kopie ihres Dienstausweises vor.
7. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.01.2025 wurde die BF aufgefordert, die vorgelegten Unterlagen gemäß § 11a Abs. 1 letzter Satz FPG in Verbindung mit § 17 VwGVG (jeweils) unter Anschluss einer Übersetzung in die deutsche Sprache innerhalb einer Woche ab Zustellung des Schreibens der Vertretungsbehörde wieder vorzulegen, widrigenfalls die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werde.
8. Mit Urkundenvorlage vom 10.01.2025 legte die BF folgende Unterlagen in englischer Sprache mitsamt der deutschen Übersetzung vor:
Arbeitgeberschreiben vom 27.09.2024,
Arbeitgeberschreiben vom 19.11.2024,
Schreiben der BF vom 01.10.2024,
Gehaltszettel der BF,
Vorstellung vom 20.11.2024,
Application for Leave,
Letter of appointment,
Urlaubsanfrage vom 29.11.2024,
Travel Clearance to Austria;
9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2025 wies die ÖB Nairobi die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF zu ihrer beruflichen Verwurzelung vorgebracht habe, seit 2016 Polizistin zu sein. Auf den beigebrachten Unterlagen würden sich jedoch Widersprüche finden und habe auch der Arbeitgeber der BF nicht verifiziert werden können, womit Zweifel an einer tatsächlichen beruflichen Verwurzelung vorliegen würden. Weiters sei die BF in ihrem Heimatland auch nicht finanziell verwurzelt und würden ihre Bankkonten insgesamt nur ca. € 500,00 aufweisen. Vor dem Hintergrund, dass die BF in Österreich ihren Verlobten besuchen möchte, sei auch das gebuchte Rückflugticket, welches bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegt und somit seitens der ÖB Nairobi bei der Entscheidung über den Antrag berücksichtigt worden sei, für sich genommen nicht geeignet, die übrigen, für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Fremden in Österreich sprechenden Anhaltspunkte maßgeblich zu entkräften. Es würden somit begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen, vorliegen.
10. Am 28.02.2025 wurde bei der ÖB Nairobi ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht und beantragt, dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vorzulegen.
11. Mit Schreiben der ÖB Nairobi vom 27.03.2025, eingelangt am 01.04.2025, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF, eine Staatsangehörige Kenias, stellte am 25.10.2024 bei der Österreichischen Botschaft Nairobi einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 01.01.2025 bis 31.03.2025 gültigen Visums der Kategorie C.
Die BF gab an, ihren Verlobten in Österreich besuchen zu wollen, welcher der Einlader ist. Dieser ist österreichischer Staatsangehöriger und im Bundesgebiet berufstätig. Der Einlader lebt in Österreich in einer Genossenschaftswohnung.
Die BF legte eine elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Diese ist tragfähig. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 2.714,00. An monatlichen Belastungen hat der Einlader Mietaufwendungen in Höhe von € 682,00. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.
Die BF selbst verfügt nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes. Sie gab an, in Kenia Polizistin zu sein und monatlich 11,717.25 Kenianische Schilling (laut Umrechnung via Google Finanzen per September 2024 knapp € 83,00 auf Grundlage des elektronisch aufgerufenen Umrechnungskurses von 1 Kenianische Schilling = € 0,0071) zu verdienen. Das Vorliegen eines weiteren nennenswerten Vermögens wurde seitens der BF nicht behauptet.
Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine ausreichende familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und zu ihrer Antragtsellung ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Nairobi. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Einladers in Österreich, zu seiner Staatsangehörigkeit und zu seinen Einkommensverhältnissen ergeben sich aus den im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärungen.
Die BF gab an, dass der Einlader ihr Verlobter sei und sie diesen in Österreich besuchen wolle, um seine Familie kennenzulernen und ihre Beziehung zu vertiefen bzw. ihre Zukunft weiterzuplanen. Die BF würde während ihres Aufenthaltes in Österreich bei ihrem Verlobten wohnen. Laut der im Akt einliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung ist der Einlader seit 2007 bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und bringt ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.714,00 ins Verdienen. Der Einlader hat für seine Mietwohnung monatliche Aufwendungen in Höhe von € 682,00. Auch gab der Einlader in seiner elektronischen Verpflichtungserklärung nicht an, Sorgepflichten zu haben. Insgesamt verfügt der Einlader über ausreichende finanzielle Mittel, sodass von der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung auszugehen ist. Dem Einlader wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 90 Tagen zu finanzieren.
Dass die BF nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, konnte den im Akt einliegenden Gehaltszetteln entnommen werden, wonach die BF bei der National Police Service angestellt ist und im Zeitraum Juli 2024 bis September 2024 monatlich 11,717.25 Kenianische Schilling (knapp € 83,00) ins Verdienen brachte. Das Vorliegen weiterer Vermögenswerte wurden von der BF weder behauptet noch belegt.
Selbst wenn die BF als Polizistin bei der National Police Service angestellt und in Kenia beruflich verwurzelt ist, konnte sie eine wirtschaftliche Verwurzelung nicht nachweisen. Hinzutritt, dass die BF lediglich Gehaltszettel und Auszüge ihres Personalkontos vorlegte und im Verfahren keine Kontoauszüge in Vorlage brachte, wonach sie die Gehaltszahlungen tatsächlich erhalten hätte. Das erkennende Gericht konnte somit mangels der Behauptung weiterer Vermögenswerte im Heimatstaat der BF keine tiefgreifende wirtschaftliche Verwurzelung feststellen.
Im Hinblick auf ihre familiäre Verwurzelung führte die BF in ihrer Vorstellung aus, dass sie ihre Geschwister finanziell unterstützen und sich um ihre kranke Mutter kümmern würde. Weitere Angaben zu ihren familiären und sozialen Bindungen in Kenia führte die BF nicht an.
Das Vorbringen der BF in ihrer Vorstellung wurde in der Beschwerde weder aufrechterhalten noch belegt. Ebensowenig wurden zum Gesundheitszustand der Mutter der BF bzw. zur deren Pflegebedürftigkeit Unterlagen vorgelegt bzw. kein diesbezügliches konkretes Vorbringen erstattet. Auch konnte die BF die behauptete finanzielle Unterstützung ihrer Geschwister nicht nachweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt in der fehlenden, tiefgreifenden sozialen/familiären und wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrem Heimatland gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus.
Ein weiteres Indiz dafür, dass begründete Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF bestehen, ist darin zu erblicken, dass die BF im Verfahren selbst anführte, ihren Verlobten in Österreich besuchen und in weiterer Folge seine Kultur und Familie kennenlernen zu wollen, um ihre Beziehung zu vertiefen. Insofern stellt auch dieser Umstand einen gewichtigen Grund dar, dass die BF zwecks gemeinsamer Zukunftsplanung in Österreich bei ihrem Verlobten verbleibt und eine Wiederausreise somit als nicht gesichert erscheint.
Bei Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Europa bei ihrem Verlobten bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen. Aufgrund der wirtschaftlichen und familiären Stellung der BF in Kenia bestehen somit Zweifel an ihrer Wiederausreiseabsicht.
Der Abschluss einer Reiseversicherung ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Zu A)
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ … ]“
3.1.2. Art. 32 Abs. 1 Visakodex ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats nach Abschluss der Prüfung eines Antrages auf ein einheitliches Visum einem Antragsteller nur dann ein einheitliches Visum verweigern dürfen, wenn ihm einer der in diesen Bestimmungen aufgezählten Gründe für die Verweigerung des Visums entgegengehalten werden kann. Die betreffenden Behörden verfügen bei der Prüfung dieses Antrages über einen weiten Beurteilungsspielraum, der sich sowohl auf die Anwendungsvoraussetzungen dieser Vorschriften als auch auf die Würdigung der Tatsachen bezieht, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob dem Antragsteller einer dieser Verweigerungsgründe entgegengehalten werden kann (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013, Tenor).
Gleichwohl ist zu betonen, dass die Beurteilung der individuellen Situation eines Visumantragstellers im Hinblick auf die Feststellung, ob seinem Antrag ein Verweigerungsgrund entgegensteht, mit komplexen Bewertungen verbunden, die sich u.a. auf die Persönlichkeit dieses Antragstellers, seine Integration in dem Land, in dem er lebt, die politische, soziale und wirtschaftliche Lage dieses Landes sowie die mit der Einreise des Antragstellers möglicherweise verbundene Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats beziehen.
Solche komplexen Bewertungen erfordern eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten des betreffenden Antragstellers und müssen u.a. auf einer vertieften Kenntnis seines Wohnsitzstaats sowie auf der Analyse verschiedener Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, und der Aussagen des Antragstellers, deren Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, beruhen, wie es Art. 21 Abs. 7 des Visakodex vorsieht.
Die BF verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel für ihren Unterhalt, sie legte jedoch eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der elektronischen Verpflichtungserklärung wird darauf hingewiesen, dass in Österreich – anders als in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – keine fixen Richtsätze zur Beurteilung der Frage, ob ausreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des geplanten Aufenthalts und der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorliegen, festgesetzt wurden. In der Regel werden allerdings als Orientierungshilfe die in § 293 Abs. 1 ASVG normierten Richtsätze für Ausgleichszulagen für Pensionsbezieher herangezogen. Demnach beträgt im Jahr 2025 der Richtsatz für Personen, die mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben, € 2.009,85 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. aa ASVG). Treffen die Voraussetzungen nach sublit. aa leg. cit nicht zu, liegt der Richtsatz im Jahr 2025 bei € 1.273,99 (vgl. § 293 Abs. 1 ASVG lit. a sublit. bb ASVG). Dieser Richtsatz erhöht sich um € 196,57 für jedes Kind (§ 252 ASVG), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
Unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Einkommens des Einladers in Höhe von € 2.714,00 und der Mietaufwendungen über die freie Station gemäß § 292 Abs. 3 ASVG (€ 682,00 - € 376,27 = € 305,73) steht diesem monatlich ein Betrag von € 2.408,27 zur Verfügung. Aus Sicht des erkennenden Gerichts kann daher davon ausgegangen werden, dass der Einlader, welcher keine Sorgepflichten hat, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in der Lage sein wird, den gegenständlich heranzuziehenden Richtsatz gem § 293 Abs 1 lit. a sublit. aa ASVG zu erreichen.
Damit steht unzweifelhaft fest, dass die regelmäßig geltend gemachten Einkünfte des Einladers ausreichend sind und die elektronische Verpflichtungserklärung mit dem Gehalt des Einladers als tragfähig zu qualifizieren ist.
Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Aufenthalt der BF zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.
Der BF ist es jedoch nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken betreffend die Wiederausreiseabsicht durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Zwar hat die BF eine Buchungsbestätigung für Rückflugtickets vorgelegt, jedoch ist eine vorgelegte (bloße) Reservierungsbestätigung nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthalts der BF ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.
Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres – generell – unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.
Vor dem Hintergrund der fehlenden sozialen und familiären Bindungen und der nicht vorhandenen wirtschaftlichen Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Nairobi nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.
Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ist bei genauerer Betrachtung deshalb zu verneinen, zumal die BF keinen Nachweis erbrachte, über nennenswertes Vermögen zu verfügen. Vor diesem Hintergrund konnte nicht von einer wirtschaftlichen Verwurzelung der BF in ihrem Herkunftsstaat ausgegangen werden.
Auch die familiäre und soziale Verwurzelung in Kenia erschien nicht tragfähig. So gab die BF in ihrem Vorlageantrag lediglich an, dass sie ihre Geschwister finanziell unterstütze und sich um ihre kranke Mutter kümmere. Weitere Angaben zu ihrem sozialen und familiären Umfeld sowie ihren Lebensverhältnissen in Kenia tätigte die BF nicht. Dass die BF keine Sorgepflichten hat, stellt ebenfalls ein Indiz dafür dar, dass sie nicht an ihren Herkunftsstaat gebunden wäre. Insbesondere stellt jedoch der Umtsand, dass die BF zu ihrem Verlobten nach Österreich reisen und ihre Beziehung vertiefen möchte, einen gewichtigen Grund dar, dass die BF ihren Lebenmittelpunkt nach Österreich verlegen und sich hier niederlassen möchte.
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben – soll es zu einer Visumerteilung kommen – als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.
Gegenständlich beruht die Entscheidung der ÖB Nairobi auf Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex. Demnach ist ein Visum zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen. Die erstinstanzliche Behörde hat ihre sich darauf gründende Entscheidung ausreichend und nachvollziehbar begründet und ergeben sich – wie bereits in der Beweiswürdigung dargestellt – im vorliegenden Fall konkrete Anhaltspunkte sowie begründete Zweifel an der Absicht der BF, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zeitgerecht wieder zu verlassen.
Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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