W229 2326534-1•Bundesverwaltungsgericht W229 2326534-1
W229 2326534-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2026
Anspruchsverlust Arbeitslosengeld Bewerbung Sperrfrist Vereitelung Verhalten zumutbare Beschäftigung
W229 2326534-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai vom 01.07.2025, VSNR: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 01.07.2025 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 10 AlVG den Anspruch auf Arbeitslosengeld für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 27.06.2025 verloren habe. Das angeführte Ausmaß an verloren gegangenen Bezugstagen (Leistungstagen) verlängere sich um jene Tage, an denen ein Bezug von Krankengeld vorliege. Nachsicht wurde nicht erteilt.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung bis zur vereinbarten Frist keine geeigneten Nachweise über Eigenbemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 09.09.2025 Beschwerde beim AMS ein, in welcher er ausführte, dass er selber nach offenen Stellen gesucht und sich darauf beworben habe. Die Liste habe er seinem AMS-Berater abgegeben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden sei, dass er sechs bis acht Eigenbewerbungen pro Monat verfassen werde. In der Zeit von 14.04.2025 bis 27.06.2025 habe er lediglich acht Bewerbungen in Eigeninitiative glaubhaft machen können. Er habe damit das Minimum an zu erwartender Anstrengungen nicht erfüllt und sei ein engagiertes Bemühen, die Arbeitslosigkeit möglichst rasch zu beenden, daher nicht erkennbar und der Anspruchsverlust auszusprechen.
4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.
5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2025 einlangend vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezog in der Vergangenheit bereits Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog er ab 23.02.2025 Arbeitslosengeld, nachdem er am 05.12.2024 einen Antrag stellte. Er hat einen Lehrabschluss sowie Berufserfahrung als Mechatroniker und sucht eine Stelle in diesem Bereich.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers beim AMS am 14.04.2025 wurde er aufgefordert, bis zum 14.10.2025 mindestens sechs bis acht Eigenbewerbungen pro Monat durchzuführen und an das AMS elektronisch zu übermitteln. Dies wurde auch im Betreuungsplan vom 05.05.2025 nochmals festgehalten, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich mitteilte, mit dem Vorschlag der Betreuungsvereinbarung nicht einverstanden zu sein.
Von 17.07.2025 bis 22.07.2025 bezog der Beschwerdeführer Krankengeld.
Der Beschwerdeführer legte dem AMS, soweit verfahrensrelevant, folgende Eigenbewerbungen vor:
14.04. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
14.04. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
14.04. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
14.04. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
25.04. 2025 bei XXXX als Maschinenbediener
27.06. 2025 bei Personalverrechnung XXXX
13.07. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
14.07. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
14.07. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
14.07. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
14.07. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
15.07. 2025 bei XXXX als Mechatroniker
Der Beschwerdeführer erhielt nach Übermittlung seines Antrages auf Arbeitslosengeld im Dezember 2024 Vermittlungsvorschläge als Mechatroniker bei XXXX GmbH und XXXX GmbH Co KG. Im April 2025 erhielt der Beschwerdeführer neuerlich einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mechatroniker bei XXXX GmbH Co KG, auf welche er sich am 22.04.2025 bewarb.
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.04.2025 ein Vermittlungsvorschlag als Mechatroniker bei XXXX GmbH, Auftragsnummer: XXXX , übermittelt. Er bewarb sich am 22.04.2025 per E-Mail auf die Stelle.
Am 27.06.2025 nahm das AMS eine Niederschrift zum Nachweis der Eigeninitiative mit dem Beschwerdeführer auf, in welcher der Beschwerdeführer keinen Grund dafür nannte, weshalb er bislang keine ausreichenden Nachweise vorlegen habe können. Er verweigerte zudem die Unterschrift.
Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherte Beschäftigung aufgenommen.
1.2. Der gegenständliche Bescheid vom 01.07.2025 wurde an den Beschwerdeführer per Post ohne Zustellnachweis versandt und von diesem nicht erhalten. Daraufhin wurde ihm der Bescheid am 14.08.2025 persönlich ausgefolgt.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid langte am 09.09.2025 beim AMS ein.
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts. So liegen insbesondere der Bezugsverlauf vom 17.11.2025, der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 05.12.2024 sowie die Vermittlungsvorschläge von Dezember 2024 und April 2025 im Akt ein.
Dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Vorsprache am 14.04.2025 dazu aufgefordert wurde, pro Monat mindestens sechs bis acht Eigenbewerbungen zu übermitteln, geht unter anderem aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS hervor. Aus den Aufzeichnungen des AMS geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer sich weigerte, die Niederschrift zu unterschreiben und entgegenzunehmen. Dass er die Aufforderung erhalten und verstanden hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, nicht zuletzt daraus, dass der Beschwerdeführer dem AMS die Listen über die Eigenbewerbungen übermittelte.
Der Betreuungsplan vom 05.05.2025 liegt im Akt ein, ebenso die Nachricht des Beschwerdeführers, dass er damit nicht einverstanden sei.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer durchgeführten Bewerbungen ergeben sich aus den beiden Bewerbungslisten für April 2025 und Juli 2025. Ebenso hat der Beschwerdeführer dem AMS Screenshots seines „Gesendet”-E-Mailpostfachs übermittelt, das Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge zeigt, die jeweils die Auftragsnummer des Stellenangebots im Betreff anführen. Lediglich die Bewerbung als Maschinenbediener bei XXXX führt keine Auftragsnummer an, weshalb diese als Eigenbewerbung gewertet wird.
Die im Juni 2025 durchgeführten Bewerbungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vermerk des AMS sowie den Feststellungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.10.2025.
Soweit in der Bewerbungsliste für April 2025 eine Bewerbung an die XXXX GmbH vom 14.04.2025 eingetragen ist, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein Vermittlungsvorschlag vom 10.04.2025 übermittelt wurde, der eine Stelle als Mechatroniker beim selben Dienstgeber beinhaltete. Aus den Screenshots der gesendeten E-Mails ist ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer auf die zugewiesene Stelle am 25.04.2025 per E-Mail bewarb. Im Stellenangebot des AMS ist angeführt, dass die XXXX GmbH „1 Mechatroniker_in“ suche, was darauf schließen lässt, dass es sich bei der Bewerbung vom 25.04.2025 und der als Eigenbewerbung angeführten Bewerbung vom 14.04.2025 um dieselbe Stelle handelt. Zwar ist es möglich, dass das Unternehmen eine zweite Stelle ausschrieb, die im Stellenangebot des AMS (noch) nicht angeführt ist, dies ist aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs jedoch nicht wahrscheinlich.
Die Niederschrift vom 27.06.2025 zum Nachweis der Eigeninitiative liegt im Akt ein.
Dass der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hätte, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht hervorgekommen.
2.2. Die Feststellungen zur Übermittlung des gegenständlichen Bescheids beruhen insbesondere auf dem Vorlageblatt des AMS vom 17.11.2025 sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er den Bescheid am 14.08.2025 erhalten habe.
Das Einlangen der Beschwerde beim AMS ergibt sich aus dem Eingangsstempel.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG Senatszuständigkeit vor.
3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der gegenständliche Bescheid am 14.08.2025 zugestellt wurde. Die am 09.09.2025 beim AMS eingelangte Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.
3.3. Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
[…]
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
[…]
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.“
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.4.1. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG (iVm § 38 AlVG) sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrechts zugrunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH 16.10.1990, 89/08/0141 mwN.).
Das Arbeitsmarktservice kann eine Arbeitslose nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG auffordern, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen. Wird eine solche Aufforderung dahingehend konkretisiert, dass die Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies aber nichts daran ändern, dass die Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass sie ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde (bzw. hier: des Verwaltungsgerichts) zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des – ebenfalls darzustellenden – Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen der Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung der Entscheidung darzulegen. Die Begründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten. Hiebei ist das Gesamtverhalten der Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zu beurteilen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2010/08/0055 mwN.)
Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs ist nach § 9 Abs. 1 AlVG nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Arbeitslosen trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0070).
In der Regierungsvorlage vom Juli 1993 wird zur Eigeninitiative ausgeführt, dass im Allgemeinen davon ausgegangen werden könne, dass eine Bewerbung pro Woche sicher das Minimum an zu erwartender Anstrengung darstelle. Bei der Aufforderung des Arbeitsmarktservice an den Arbeitslosen, eine bestimmte Zeit eine vorgegebene Zahl von Bewerbungen anhand von Unterlagen nachzuweisen, solle bei der Festsetzung der Zahl der Bewerbungen auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen entsprechend Bedacht genommen werden (vgl. 1194 der Beilagen XVIII. GP – Regierungsvorlage S. 12).
Bedeutsam sind nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Auf das Verhältnis der auf dem Arbeitsmarkt vorkommenden freien Stellen und der Zahl der Arbeitslosen kommt es hingegen nicht an. Dem Arbeitslosen wird vielmehr - je nach der Zahl der angebotenen Stellen - zugemutet, mit den anderen Arbeitslosen im Bemühen um Erlangung einer solchen Stelle zu konkurrieren (VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).
Von Arbeitssuchenden ist zu erwarten, dass sie für ausreichende Bemühungen zur Erlangung einer Beschäftigung die üblichen systematischen Vorgangsweisen wählen und etwa durch Studieren von Stellenanzeigen potentielle Arbeitgeber ausfindig machen oder Blindbewerbungen an im Branchenverzeichnis gefundene Unternehmen richten (vgl. VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).
3.4.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung in Form von Eigeninitiative bereits aus dem Gesetzeszweck ergeben, arbeitslose Personen möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Der Beschwerdeführer wurde zudem am 14.04.2025 vom AMS aufgefordert, bis zum 14.10.2025 mindestens sechs bis acht Eigenbewerbungen durchzuführen und nachzuweisen.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, legte der Beschwerdeführer bis zur Niederschrift zum Nachweis der Eigeninitiative vom 27.06.2025 Nachweise über vier Bewerbungen jeweils vom 14.04.2025, eine Bewerbung vom 25.04.2025 und vier Bewerbungen jeweils vom 27.06.2025 vor. Dazu ist festzuhalten, dass der Bewerbung bei XXXX GmbH ein Vermittlungsvorschlag des AMS zugrunde liegt, weshalb diese nicht als Eigenbewerbung zu werten ist. Hinsichtlich des potentiellen Dienstgebers XXXX GmbH erhielt der Beschwerdeführer bereits im Dezember 2024 einen Vermittlungsvorschlag, im Dezember 2024 und April 2025 erhielt er jeweils einen Vermittlungsvorschlag für eine Stelle bei XXXX GmbH Co KG und sind seine Bewerbungen vom 14.04.2025 und 27.06.2025 vor diesem Hintergrund zu bewerten. Ebenso bewarb sich der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zwei Mal bei demselben Dienstgeber ( XXXX ).
Der Beschwerdeführer führte im Zeitraum von zweieinhalb Monaten lediglich acht Eigenbewerbungen durch, wobei zwei davon an den selben Dienstgeber gerichtet waren und zwei Dienstgeber dem Beschwerdeführer über vorausgegangene Vermittlungsvorschläge des AMS bekannt waren. Von einer geforderten Ernsthaftigkeit der unternommenen Anstrengungen kann daher nicht gesprochen werden. Zwar ist es durchaus wahrscheinlich, dass die Dienstgeber, bei denen sich der Beschwerdeführer mehrmals beworben hat, zu den jeweiligen Zeitpunkten offene Stellen ausgeschrieben hatten, wofür etwa spricht, dass der er vom AMS innerhalb eines halben Jahrs zwei Mal ein Stellenangebot von XXXX GmbH Co KG erhielt. Nach der Lebenserfahrung ist Mechatroniker allerdings ein vielseitiger und gefragter Beruf, bei dem es durchaus möglich wäre, eine Vielzahl an Bewerbungen bei verschiedenen Dienstgebern durchzuführen. Die Situation am Arbeitsmarkt schränkte den Beschwerdeführer nicht dahingehend ein, dass er mehrere Bewerbungen an dieselben bzw. ihm bereits aus früheren Bewerbungen bekannte Dienstgeber richten hätte müssen.
Ebenso erfüllt die Anzahl von insgesamt acht Bewerbungen (an sieben verschiedene Dienstgeber) nicht die Aufforderung des AMS, da dem Beschwerdeführer mindestens sechs bis acht Eigenbewerbungen pro Monat aufgetragen wurden, was im Zeitraum von zweieinhalb Monaten mindestens 15 bis 20 Bewerbungen ergibt. Selbst unter Berücksichtigung der vorgebrachten Bewerbung bei XXXX GmbH vom 14.04.2025 wird diese Zahl nicht erfüllt. Für Mai 2025 hat der Beschwerdeführer zudem keine Eigenbewerbungen vorgelegt.
Im Zeitraum zwischen Aufnahme der Niederschrift am 27.06.2025 erreichte der Beschwerdeführer im Juli 2025 – unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit ab 14.07.2025 und Krankengeldbezugs von 17.07.2025 bis 21.07.2025 – und August 2025 die vereinbarte Anzahl von mindestens sechs bis acht Bewerbungen pro Monat, wobei er sich auch im August 2025 neuerlich bei den potentiellen Dienstgebern XXXX und XXXX GmbH Co KG bewarb.
Im Zeitraum zwischen der Aufforderung des AMS bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids von 14.04.2025 bis 14.08.2025, was unter Abzug des Krankengeldbezugs zwischen 17.07.2025 und 21.07.2025 knapp vier Monaten entspricht, hätte der Beschwerdeführer mindestens etwa 23 bis 30 Eigenbewerbungen durchführen müssen, um der Aufforderung des AMS zu entsprechen. Mit 14 Eigenbewerbungen (unter Berücksichtigung Bewerbung bei XXXX GmbH vom 14.04.2025: 15 Eigenbewerbungen) hat der Beschwerdeführer die Aufforderung des AMS allerdings nicht erfüllt, vor allem vor dem Hintergrund, dass er sich bei einem Dienstgeber zwei Mal beworben hat und zwei Bewerbungen an Dienstgeber gerichtet waren, zu denen der Beschwerdeführer zuvor bereits einen Vermittlungsvorschlag erhalten hat. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur kann auch eine geringere Anzahl an Eigenbewerbungen ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen. Dies kann allerdings aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers nicht gesehen werden. Aufgrund seiner Ausbildung, seines Alters und der Jobaussichten als Mechatroniker wäre es ihm möglich gewesen, die geforderte Anzahl an Eigenbewerbungen zu erbringen. Da der Beschwerdeführer weder in der Niederschrift am 27.06.2025 noch in der Beschwerde ein Vorbringen erstattet, weshalb er der Aufforderung zur Eigeninitiative nicht nachgekommen ist, oder sonstige Bemühungen, eine Beschäftigung zu finden, darlegte, kann insgesamt nicht davon gesprochen werden, dass er die ihm zumutbaren Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternahm.
Es mag nach der Lebenserfahrung auch nachvollziehbar sein, dass zeitweise eine geringere Anzahl an offenen Stellenangeboten vorliegen kann oder die offenen Stellen bereits durch allfällige Vermittlungsvorschläge des AMS abgedeckt wurden. Dass der Beschwerdeführer Hilfestellung vom AMS bezüglich seiner Eigenbewerbungen einforderte, ist aber nicht hervorgekommen (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 29).
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nicht nachzuweisen.
3.4.3. Zu den Rechtsfolgen der mangelnden Eigeninitiative:
Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“.
Der im Beschwerdefall ausgesprochene Anspruchsverlust (bei Fehlen von Nachsichtsgründen) im Gesamtausmaß von sechs Wochen erweist sich als zulässig. Wie das AMS bereits ausgeführt hat, hat der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld daher für sechs Wochen (42 Tage) ab 27.06.2025 verloren.
3.4.4. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht:
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn die arbeitslose Person in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).
Der Beschwerdeführer hat keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Weitere Gründe für eine Nachsicht sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgebracht.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg.cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG jedoch abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet wurde (VwGH 17.10.2019, Ra 2016/08/0010 mit Verweis auf 17.02.2015, Ra 2014/09/0007, mwN).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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