Bundesverwaltungsgericht W277 2307133-1

W277 2307133-1Tribunal Administrativo Federal23 de jun. de 2026

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Regest

Berechnung besondere Hilfeleistung Dienstunfall Ersatzanspruch Exekutivdienst Fremdeinwirkung Gegenrechnung Heilungskosten Körperverletzung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Teilstattgebung Versehrtenrente Vorschuss Zinsen

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Bundesverwaltungsgericht W277 2307133-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W277.2307133.1.00

Spruch

W277 2307133-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a ESCHLBÖCK, MBA, über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird mit der Maßgabe teilweise stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

"In Stattgebung Ihres Ansuchens vom XXXX wird Ihnen gemäß § 23a GehG iVm § 23b leg.cit., ein Vorschuss in Höhe von XXXX , abzgl XXXX , XXXX und XXXX , somit gesamt XXXX , zzgl. 4% Zinsen in Höhe von XXXX aus XXXX seit XXXX bis XXXX sowie 4% Zinsen in Höhe von XXXX aus weiteren XXXX seit XXXX bis XXXX , zugesprochen.“

Das darüberhinausgehende Vorschussbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Mit Antrag vom XXXX begehrte die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Polizeibeamtin, einen Vorschuss in Höhe von XXXX nach § 23a ff. GehG (AS 33 f). Sie sei im Rahmen ihres Nachtdienstes im Zuge eines Widerstandes gegen die Staatsgewalt von dem Schädiger namens XXXX verletzt worden. Der Schädiger sei vom Landesgericht XXXX zu XXXX ua. wegen schwerer Körperverletzung verurteilt sowie der BF ein Teilschmerzengeldbetrag von XXXX zugesprochen worden, welcher vom Schädiger bereits bezahlt worden sei.

Im Zivilverfahren sei ihr weiters vom XXXX ein Anspruch gegen den Schädiger in Höhe von XXXX samt XXXX rechtskräftig zugesprochen worden. Das daraufhin eingeleitete Exekutionsverfahren sei ergebnislos verlaufen. Über das Vermögen des Schädigers sei das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden. Die BF habe lediglich eine Quote von XXXX sohin EUR XXXX , im Schuldenregulierungsverfahren erhalten. Der Restbetrag in Höhe von EUR XXXX hafte weiterhin aus.

Die BF habe zwar eine pauschale Entschädigung in Höhe von XXXX betreffend Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) zugesprochen bekommen, aufgrund der bereits geleisteten Teilzahlung von XXXX seien jedoch nur XXXX zur Auszahlung gebracht worden. Die Leistungen nach VOG würden die Ansprüche der BF daher nur zum Teil abdecken, sodass die restlich verbleibenden Ansprüche nach § 23b Abs. 5 GehG geltend gemacht würden.

Beantragt wurde, dass der Bund der BF einen Vorschuss in Höhe von XXXX (restliche Ansprüche unter Berücksichtigung der Quote im Konkursverfahren sowie der Pauschalentschädigung nach dem VOG) samt 4 % Zinsen aus XXXX seit dem XXXX und 4 % Zinsen aus XXXX leiste.

2. Die Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: die belangte Behörde) teilte der BF mit Schreiben vom XXXX mit, dass sie einen Betrag in Höhe von XXXX (darin enthalten XXXX restliches Schmerzengeld sowie XXXX restlicher Verdienstentgang samt Zinsen in Höhe von XXXX bevorschussen werden und räumte der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

3. In weiterer Folge brachte die BF über ihren Rechtsvertreter mit Schreiben vom XXXX unter Verweis auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vor, dass die belangte Behörde die Heilungskosten gänzlich unberücksichtigt ließe, obwohl eine gerichtliche Prüfung stattgefunden habe.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde dem Antrag der BF vom XXXX gemäß § 23a GehG iVm § 23b Abs. 1 Z 2 GehG sowie Abs. 3 GehG ein Vorschuss samt Zinsen in Höhe von XXXX (darin enthalten XXXX an Schmerzengeld sowie XXXX an 4% Zinsen seit XXXX bis XXXX ) zugesprochen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF mit Schreiben vom XXXX vom beabsichtigten Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt worden sei. Der BF sei mit Urteil XXXX vom XXXX , GZ XXXX , ein Teilschmerzengeld in Höhe von XXXX zugesprochen worden. Dieser Schadenersatzbetrag habe bereits eingebracht werden können.

Bezüglich weiterer Forderungen habe die BF den Zivilrechtsweg beschritten. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX sei der Beklagte zur Zahlung eines Betrages in Höhe von XXXX samt 4 % Zinsen verpflichtet worden. Darin enthalten sei ein weiteres Schmerzengeld in Höhe von insgesamt XXXX .

Mit Bescheid des Sozialministeriums vom XXXX , OB XXXX , sei der BF eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Höhe von XXXX bewilligt worden. Von der beklagten Partei bereits geleistete Zahlungen in Höhe von XXXX seien dabei berücksichtigt worden. Nach Abzug der Zahlung des Beklagten in Höhe von XXXX habe sich eine Leistung in Höhe von XXXX ergeben. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass nach Abzug der Teilzahlung in Höhe von XXXX sowie der Geldleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Höhe von XXXX ein Restschmerzengeld in Höhe von XXXX bevorschusst werden könne. Weiters hielt die belangte Behörde fest, dass der Verdienstentgang in Höhe von XXXX vom Schädiger bereits bezahlt worden sei.

Mit Bescheid der BVAEB vom XXXX sei der BF eine Versehrtenrente für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX in Höhe von XXXX ab XXXX in Höhe von monatlich XXXX sowie ab XXXX bis XXXX in Höhe von monatlich XXXX zuerkannt worden. Für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX sei eine weitere Zahlung in Höhe von XXXX erfolgt. Für XXXX sei darüber hinaus eine Sonderzahlung in Höhe von XXXX nachgezahlt worden. Die belangte Behörde führte hierzu weiters aus, dass der von der BF vorgelegte Bescheid der BVAEB vom XXXX , Zahl XXXX , lediglich einen Nachverrechnungsbetrag in Höhe von XXXX bis XXXX ausweise und die Monate XXXX , XXXX und XXXX nicht umfasse. Der Nachverrechnungsbetrag erhöhe sich daher um XXXX auf insgesamt XXXX . Aus dem Titel der Versehrtenrente habe die Beschwerdeführerin somit insgesamt XXXX erhalten. Eine von der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochene Versehrtenrente sei vom Verdienstentgang, von Heilungskosten und von Zinsen in Abzug zu bringen. Ein entgangenes Schmerzengeld bleibe davon unberührt und gebühre dem Bediensteten zur Gänze. Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes bestehe gemäß § 23b Abs. 5 GehG nur insoweit, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung gedeckt seien.

Der Verdienstentgang für XXXX 2022 in Höhe von XXXX , Heilungskosten in Höhe von XXXX sowie die beantragten Fahrtkosten in Höhe von XXXX samt Zinsen seien daher mit der erhaltenen Versehrtenrente gegenzurechnen. Diese Forderungen würden insgesamt XXXX betragen. Da die Beschwerdeführerin eine Versehrtenrente in Höhe von insgesamt XXXX erhalten habe, ergebe sich ein Überschuss in Höhe von XXXX , weshalb hinsichtlich dieser Forderungen keine Bevorschussung gewährt werden könne.

Für einen Vorschuss gemäß § 23a iVm § 23b GehG hinsichtlich Haushalts- bzw. Fremdhilfe, XXXX pflegeersatzkosten sowie vorfallkausaler Spesen fehle die gesetzliche Grundlage. Zinsen aus Heilungskosten könnten mangels Rechtsgrundlage generell nicht bevorschusst werden. Heilungs- und Fahrtkosten würden bei Vorliegen eines anerkannten Dienstunfalles von der BVAEB übernommen. Bei Vorliegen eines von der BVAEB anerkannten Dienstunfalles entfalle zudem der Selbstbehalt. Sämtliche Heilungs- und Fahrtkosten seien daher bei der BVAEB geltend zu machen.

Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen wurde seitens der belangten Behörde der XXXX (Datum der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX zu GZ XXXX ) herangezogen und der BF ein Vorschuss in Höhe von insgesamt XXXX , bestehend aus einem Restschmerzengeld von XXXX sowie 4 % Zinsen für den Zeitraum vom XXXX in Höhe von XXXX , gewährt.

5. Dagegen erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass die belangte Behörde die unrichtige Rechtsansicht vertrete, dass Fremdhilfe und XXXX pflegeersatzkosten mangels gesetzlicher Grundlage nicht bevorschusst werden können. Der Begriff der Heilungskosten sei weitgefasst. Nach ständiger Rechtsprechung seien Besuchs- und Pflegekosten (Fremdhilfe) im Rahmen von Heilungskosten zu entschädigen. Gleiches gelte auch für Fahrtkosten zu Behandlungs- und Therapiestätten, die ebenfalls unter Heilungskosten zu subsumieren seien. Die vom Landesgericht XXXX zugesprochenen Fremdhilfeleistungen (Heilbehelfe, Fremdhilfe, XXXX ersatzkosten sowie Fahrtkosten) seien jedenfalls unter den Begriff der Heilungskosten zu subsumieren und der BF laut Urteil des Landesgerichtes XXXX in Höhe von XXXX zu ersetzen.

Zudem würden Zinsen nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX , sondern mit Rechtskraft der Prüfung des Bestandes der Ansprüche durch die belangte Behörde über gegenständlichen Antrag vom XXXX zustehen. Selbst wenn die Rechtskraft der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX maßgeblich wäre, sei der Behörde ein Fehler unterlaufen, zumal das Urteil vom XXXX nach amtswegiger Berichtigung mit XXXX in Rechtskraft erwachsen sei. Die Zinsen seien daher in jedem Fall falsch berechnet worden. Der Beschwerdeführerin würden nach ihren Berechnungen nachstehende Ansprüche zustehen:

„Verdienstentgang

XXXX

XXXX

Fremdhilfe (Pflege, Haushalt inkl. Tierpflege)

XXXX

XXXX

Heilbehelfe (Physiotherapie, Knieschiene, Krücken, Apothekenrechnungen etc.)

XXXX

XXXX

Fahrtkosten ( XXXX Kilometer)

XXXX

XXXX

GESAMT:

XXXX

XXXX

Nach Berechnung der BF würden sich Zinsen in Höhe von XXXX und daher ein Restschmerzengeld von XXXX ergeben. Die Beschwerdeführerin habe eine Versehrtenrente von XXXX erhalten, welche auf Verdienstentgang, Heilungskosten und Zinsen gegenzurechnen sei. Dies ergebe einen Betrag in Höhe von XXXX .

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von XXXX ( XXXX Schmerzengeld XXXX Heilungskosten, XXXX Zinsen) bevorschussen müssen.

II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich wie folgt:

1. Feststellungen

Die Beschwerdeführerin steht als Polizeibeamtin bei der Landespolizeidirektion XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Am XXXX erlitt sie im Rahmen ihrer Dienstverrichtung in der XXXX in XXXX im Zuge eines versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt durch einen namentlich genannten Schädiger eine Gesundheitsschädigung, indem ihr ein Riss des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks samt „Einwässerung“ des äußeren Schienbeinkopfes als Begleitverletzung zugefügt wurde.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde ihr ein Betrag in Höhe von XXXX samt XXXX seit XXXX und 4% Zinsen aus weiteren XXXX seit XXXX zugesprochen. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlich verursachten Verletzungen zu Schmerzperioden in komprimierter Form in 24 Stunden Tagen ausgedrückt von 4 Tagen starker Schmerzen, 9 Tagen mittelstarker Schmerzen und 10 Wochen leichter Schmerzen führten. Der Beschwerdeführerin wurden Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen. Dieses Urteil ist vollstreckbar.

Der Vorfall vom XXXX wurde von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter als Dienstunfall gewertet.

Über den Schädiger wurde ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Aus diesem Verfahren hat die Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von XXXX als Quote erhalten, die im Urteil vom XXXX nicht berücksichtigt wurde.

Mit Bescheid des Sozialministeriums vom XXXX , OB: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin ein Pauschalbetrag für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung nach dem VOG im Betrag von XXXX zugesprochen und ein Betrag von XXXX ausbezahlt.

Aus der Versehrtenrente hat die Beschwerdeführerin einen Betrag von XXXX erhalten.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund sowie zum Dienst der Beschwerdeführerin bei der Landespolizeidirektion XXXX ergeben sich aus dem Akt und sind unstrittig.

Die Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX und wurden im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dieses Urteil wurde mit Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG erlassen.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX die Verletzungen und Schmerzperioden der Beschwerdeführerin. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die BF aufgrund von Verletzungen eines Risses des vorderen Kreuzbandes des rechten Kniegelenks samt „Einwässerung“ des äußeren Schienbeinkopfes als Begleitverletzung in einer Gesamtbetrachtung, umgerechnet auf 24-Stunden-Tage, XXXX Tage starke Schmerzen, XXXX Tage mittelstarke Schmerzen und XXXX Wochen leichte Schmerzen erlitt. Diese Schmerzperioden ergeben sich weiters aus dem in diesem Zivilverfahren eingeholten Sachverständigen-Gutachten.

Im Akt einliegend finden sich weiters der Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen, wonach der Beschwerdeführerin ein Betrag von XXXX bewilligt wurde, das Schreiben der BVAEB, wonach der Unfall als Dienstunfall gewertet wurde sowie der Bescheid des BVAEB über die Anerkennung einer Versehrtenrente ab XXXX von monatlich XXXX sowie ab XXXX von monatlich XXXX sowie der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX über die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Schädigers.

Dass die Beschwerdeführerin einen Betrag in Höhe von XXXX als Quote aus dem Schuldenregulierungsverfahren, weitere XXXX als einmalige Geldleistung nach dem VOG, sowie XXXX aus der Versehrtenrente erhalten hat, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid und Vorbringen der belangten Behörde und werden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im vorliegenden Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, idgF (GehG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Besondere Hilfeleistungen

§ 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn

1. eine Beamtin oder ein Beamter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung

§ 23b. (1) Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn

1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Z 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder

2. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

3. Für die Gewährung der besonderen Hilfeleistung gemäß Abs. 2 gilt ein Anspruch auch dann als übernehmbar, wenn die Voraussetzungen des § 23a vorliegen und

a) die Schadensverursacherin oder der Schadensverursacher zurechnungsunfähig war,

b) unbekannt oder flüchtig ist,

c) sich im Ausland aufhält und die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist, oder

d) mangels Verschuldens eines Dritten keine Ersatzansprüche gegen Dritte bestehen.

(2) Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 bis 3 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2a) Abweichend von § 23a Z 3 gebührt der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann, wenn die Erwerbsfähigkeit der oder des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

(3) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 nicht vorliegen, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen, wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Abs. 2 unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.

(6) Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über. Ergeben sich die anspruchsbegründenden Umstände nachträglich (insbesondere die Identifizierung der Schadensverursacherin oder des Schadensverursachers oder die Herbeiführung der Durchsetzbarkeit eines Anspruchs), geht der Anspruch gegen den Dritten in Höhe des geleisteten Vorschusses von Gesetzes wegen auf den Bund über.“

3.3. § 23b Abs. 2a GehG trat gemäß § 175 Abs. 112 GehG mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, konkret mit dem 10.10.2024. Nach dem diesbezüglichen Ausschussbericht zur Dienstrechts-Novelle 2024 erfolgte durch Abs. 2a leg.cit. eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß Abs. 2 unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat. Diese Regelung entspricht sinngemäß dem vormaligen § 4 Abs. 1 letzter Satz WHG (AB 2711 27. GP 10).

3.4. § 23a GehG steht in einem untrennbaren systematischen Zusammenhang zu § 23b leg.cit. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass der in § 23b GehG genannte Vorschuss der in § 23a GehG als besondere Hilfeleistung angeführten „vorläufigen Übernahme von Ansprüchen“ entspricht. Die näheren Voraussetzungen für die Gewährung einer besonderen Hilfeleistung iSd § 23a GehG werden in § 23b GehG geregelt. Bereits daraus ergibt sich, dass die in § 23a GehG angesprochene vorläufige Übernahme von Ansprüchen nur bei Vorliegen der weiteren, in § 23b GehG normierten Voraussetzungen (vgl. insbesondere § 23b Abs. 1 Z 1 und Z 2 sowie Abs. 4 GehG) zu erbringen ist (vgl. u.a. VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005).

Folglich sind bei der Frage der Prüfung der Gewährung einer besonderen Hilfeleistung gemäß §§ 23a ff. GehG zuerst die Voraussetzungen nach § 23a GehG zu prüfen, im Anschluss sodann jene nach § 23b GehG.

3.5. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall unstrittig einen Dienstunfall iSd § 90 Abs. 1 B-KUVG erlitten, der zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat. Auf das grundsätzlich in § 23a Abs. 1 Z 3 GehG normierte Erfordernis einer entsprechend lang andauernden Erwerbsminderung bzw. des Anfallens von Heilungskosten kommt es hinsichtlich des Vorschusses auf Schmerzengeld nach der aktuellen Rechtslage, die vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist, nunmehr nicht (mehr) an. § 23b Abs. 2a GehG normiert, dass abweichend von § 23a Abs. 1 Z 3 GehG der Vorschuss auf Schmerzengeld auch dann gebührt, wenn die Erwerbsfähigkeit des Bediensteten nicht durch mindestens zehn Kalendertage gemindert war.

3.6. In § 23b Abs. 1 Z 2 GehG hat der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet, dass nur solche im Zivilrechtsweg rechtskräftig zuerkannten Ersatzansprüche Gegenstand einer besonderen Hilfeleistung sein können, bei denen eine Prüfung des Bestandes dieser Ansprüche durch das Gericht stattgefunden hat. Auch in den Gesetzesmaterialien (EB zur RV 196, XXVI. GP, 10) wird „klargestellt, dass nur solche Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde.“

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin nach Prüfung des Bestandes ein Betrag in Höhe von XXXX samt 4% Zinsen aus XXXX seit XXXX und 4% Zinsen aus weiteren XXXX seit XXXX zugesprochen. In diesem Urteil wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlich verursachten Verletzungen zu Schmerzperioden in komprimierter Form in 24 Stunden Tagen ausgedrückt von XXXX Tagen starker Schmerzen, XXXX Tagen mittelstarker Schmerzen und XXXX Wochen leichter Schmerzen führten. Der Beschwerdeführerin wurden Ersatzansprüche im Zivilrechtsweg nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie Prüfung des Bestandes der Ansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG rechtskräftig zugesprochen. Im gegenständlichen Verfahren wurden auch relevante Kosten für Haushalts- und Fremdhilfe, XXXX pflege, Heilbehelfe, Fahrtkosten sowie unfallkausale Spesen geltend gemacht.

Die Beschwerdeführerin ist gegen die gutachterlichen Aussagen des Sachverständigen hinsichtlich der Dauer der Schmerzperioden sowie den Zuspruch der Ansprüche in diesem Urteil nicht entgegengetreten.

Nachdem somit die gerichtliche Entscheidung mit Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt ist, liegt ein Fall des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vor. Gemäß § 23b Abs. 2 GehG hat die Beschwerdeführerin daher grundsätzlich Anspruch auf Gewährung eines Vorschusses hinsichtlich ihres Verdienstentganges und des Schmerzengeldes.

3.7. Es ist nunmehr zu prüfen, ob Kosten für Haushalts- und Fremdhilfe, XXXX pflege, Heilbehelfe, Fahrtkosten sowie unfallkausale Spesen unter den Begriff der Heilungskosten iSd § 23a f. GehG zu subsumieren sind. Es ist zu beurteilen, ob die geltend gemachten Ansprüche als kausale Folgen der Körperverletzung anzusehen sind und den nach § 23b Abs. 2 GehG ersatzfähigen Heilungskosten zugeordnet werden können.

Nach § 1325 ABGB hat der Schädiger, der jemanden anderen schuldhaft und rechtswidrig am Körper verletzt, unter anderem die Heilungskosten (daneben auch Verdienstentgang und Schmerzengeld) zu ersetzen. Zu den Heilungskosten und damit aber auch zu den Schäden, die einer Verletzung am Körper zuzurechnen sind, werden auch Ersatzansprüche hinsichtlich der Besuche durch die Verwandten ebenso wie die eigenen Reisekosten des Verletzten gerechnet (vgl Reischauer in Rummel ABGB3 § 1325 Rz 16 mwN ebenso Harrer in Schwimann ABGB2 § 1325 Rz 10). Es ist also davon auszugehen, dass auch dieser Schadenersatzanspruch seine Ursache in der Körperverletzung hat und aus dieser gerechtfertigt wird (OGH 11.11.2004, 8ObA107/04z).

3.8. Hinsichtlich der Kosten für die Haushaltshilfe ist festzuhalten, dass diese aufgrund der unfallbedingten Verletzungen erforderlich geworden sind. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stellen Aufwendungen für notwendige Ersatzkräfte einen ersatzfähigen Schaden dar (RS0030606). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde sind die Kosten für die Haushaltshilfe daher als unfallbedingte Heilungs- bzw. Folgekosten zu qualifizieren und in Höhe von XXXX zu ersetzen.

3.8.1. Dasselbe gilt für die Kosten der XXXX pflege sowie die geltend gemachten unfallkausalen Spesen. Die Beschwerdeführerin war aufgrund der erlittenen Verletzungen nicht in der Lage, die Pflege XXXX selbst vorzunehmen, weshalb sie auf fremde Unterstützung angewiesen war. Die daraus entstandenen Kosten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Körperverletzung und wären ohne das Unfallereignis nicht angefallen. Sie sind daher als unfallbedingte Schäden ersatzfähig. Folglich sind im gegenständlichen Fall auch die Kosten für die XXXX pflege in Höhe von XXXX sowie die unfallkausalen Spesen in Höhe von XXXX zu ersetzen.

3.9. Heilmittel oder Heilbehelfe sind insoweit zu ersetzen, wenn sie im Rahmen der ärztlichen Hilfe und damit der Krankenbehandlung eingesetzt werden und nicht durch die Beschwerdeführerin selbst ohne ärztliche Verordnung oder Verschreibung verschafft wurden (OGH 13.12.1996, 10ObS62/94). Da das Landesgericht XXXX die Ansprüche auf Heilbehandlungen auf Bestand geprüft hat, sind diese Ansprüche in Höhe von XXXX ebenfalls zu ersetzen.

3.10. Wie die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, stellt die Versehrtenrente (§ 101 B- KUVG) eine Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung dar. Die Versehrtenrente dient zur Entschädigung nach einem anerkannten Dienstunfall und soll die Minderung der Erwerbsfähigkeit und die Mehrbelastung durch eine allenfalls dadurch verursachte Behinderung ausgleichen. Im gegenständlichen Fall bezieht sich die von der Beschwerdeführerin bezogene Versehrtenrente ausdrücklich auf den in Rede stehenden Vorfall vom XXXX .

3.11. Der Schadenersatzanspruch auf Ersatz von Verdienstentgang dient dem gleichen Zweck wie der Anspruch gegen den Sozialversicherungsträger auf Leistung einer Versehrtenrente, nämlich dem Ausgleich des durch die Schadenszufügung verminderten oder nur unter erschwerten Voraussetzungen erzielbaren Erwerbseinkommens (OGH, 09.07.2002, 2 Ob 167/01z).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist daher die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Beschwerdeführerin bezogene Versehrtenrente gemäß § 23b Abs. 5 GehG gegenzurechnen ist. So ist auch der Betrag, den die Beschwerdeführerin als Quote im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Schädigers als Leistung erhalten hat, gegenzurechnen.

3.12. Mit Beschwerde wird weiters vorgebracht, die belangte Behörde habe die Zinsen unzutreffend berechnet. Nach Auffassung der BF stünden die Zinsen nicht bloß bis zur Rechtskraft der Entscheidung des Landesgerichtes XXXX , sondern bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer besonderen Hilfeleistung zu. Selbst wenn auf die gerichtliche Entscheidung abzustellen wäre, hätte die belangte Behörde nicht auf das Urteil vom XXXX , sondern auf dessen Rechtskraft am XXXX abstellen müssen.

Gemäß § 23b Abs. 3 GehG umfassen das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 2 auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

Wie bereits ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche im Sinne des § 23b Abs. 1 Z 2 GehG vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass nur solche gerichtlichen Entscheidungen Bindungswirkung entfalten, in denen der Bestand der geltend gemachten Ansprüche geprüft wurde (VwGH 27.04.2020, Ro 2019/12/0004; VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurden der Beschwerdeführerin nach Prüfung des Bestandes ihrer Ersatzansprüche ein Betrag in Höhe von XXXX samt 4% Zinsen sowie 4% Zinsen aus weiteren XXXX zugesprochen.

Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen des § 23b GehG ergibt sich, dass die in § 23b Abs. 3 GehG genannte „rechtskräftige Entscheidung über Ersatzansprüche“ auf jene gerichtliche Entscheidung Bezug nimmt, welche gemäß § 23b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GehG nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche ergangen ist. Die spätere Entscheidung der Dienstbehörde oder des Verwaltungsgerichtes stellt demgegenüber keine Entscheidung über Ersatzansprüche dar, sondern betrifft lediglich die vorläufige Übernahme bereits rechtskräftig festgestellter Ansprüche.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass Zinsen bis zur Rechtskraft der verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu berechnen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass die diesbezüglich höchstgerichtliche Rechtsprechung hierzu jene Fälle des § 23b Abs. 4 GehG betrifft, in denen eine gerichtliche Entscheidung über die Ersatzansprüche unzulässig ist, nicht erfolgen kann oder ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche ergangen ist (vgl. VwGH 11.05.2026, Ra 2023/12/0145). Ein solcher Fall liegt gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerdeführerin ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die belangte Behörde hinsichtlich des Endzeitpunktes der Zinsenberechnung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist. Aus dem Akt ergibt sich, dass das Urteil des Landesgerichtes XXXX mit Beschluss vom XXXX berichtigt wurde und am XXXX in Rechtskraft erwuchs. Maßgeblich ist daher die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Ersatzansprüche.

Da der Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX 4 % Zinsen aus XXXX seit XXXX sowie 4 % Zinsen aus weiteren XXXX seit XXXX zugesprochen wurden, sind die gemäß § 23b Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Zinsen bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung, somit bis zum XXXX zu berechnen.

3.13. Der Beschwerdeführerin wurden folgende Beträge ausbezahlt, die im Urteil vom XXXX nicht berücksichtigt wurden und gegenzurechnen sind:

 XXXX als Quote

 XXXX nach dem VOG ( XXXX zugesprochen)

 XXXX aus der Versehrtenrente

Gesamt: XXXX

Mit Antrag vom XXXX begehrte die Beschwerdeführerin einen Vorschuss in Höhe von XXXX (nach Abzug der Quote von XXXX ). Bringt man die oben genannten Beträge vom zugesprochenen und zu ersetzenden Betrag in Höhe von XXXX (bzw. vom verfahrensgegenständlich begehrten Betrag in Höhe von XXXX nach Abzug der Quote von XXXX ) in Abzug, ergibt sich ein Betrag von XXXX

Berücksichtigt man den von der belangten Behörde bereits in Zahlung gebrachten Betrag von XXXX , ergibt sich ein Betrag in Höhe von XXXX zzgl. Zinsen in Höhe von XXXX , sowie zzgl. 4% Zinsen in Höhe von XXXX , sohin gesamt XXXX

Das darüber hinausgehende Vorschussbegehren wird abgewiesen, da keine Ersatzansprüche iSd § 23b Abs. 1 Z 2 GehG zugesprochen wurden.

3.14. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).

Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 03.07.2020, Ro 2020/12/0005; 11.05.2026, Ra 2023/12/0145; 27.04.2020, Ro 2019/12/0004) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig.

Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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