Bundesverwaltungsgericht W207 2333492-1

W207 2333492-1Tribunal Administrativo Federal25 de jun. de 2026

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Regest

Behindertenpass öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit Zusatzeintragung

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Bundesverwaltungsgericht W207 2333492-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W207.2333492.1.00

Spruch

W207 2333492-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 05.12.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beinhaltet. Dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 23.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 23.09.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Takayasu Arteritis, Pavk im Stadium II der OE, arterielle Hypertonie, Cervical- Syndrom, St.p. AE, St. p. CHE, St.p. AVNRT-Ablation 2019, Vorhofflimmern paroxysmal

Frau S. beantragt die Ausstellung eines Behindertenpasses mit Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

Derzeitige Beschwerden:

Schmerzen im linken Arm eigentlich durchgehend, eigentlich aber auch rechts, aber weniger (Linkshänderin)- habe bereits auf rechts umzustellen. Hin und wieder unregelmäßigen schnellen Herzschlag. Beim schnellen gehen geht der Puls gegen 130 Schlägen. Sport kann ich nicht machen. Habe auch ein Lipödem (Liposuction am 28.11.2025 geplant). habe auch Schwindelanfälle und Kopfschmerzen besonders am Hinterkopf. Wenn ich schnell aufstehe bekomme ich gleich einen Kreislaufzusammenbruch

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Laut KH X, vom 22.9.2025:

Imurek 50 mg 1-0-1

RoActemra 640 mg i.v. alle 4 Wochen

TASS 100 mg

Lisinopril

Doxazosin

Concor

Cal-D-Vita

Oleo D3

Novalgin

Meist 3 x jährlich PT

Sozialanamnese:

Verheiratet, Kundenservicebetreuerin

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Ambulanzbericht KH X, Innere Medizin II, vom 16.6.2025:

Kontrolle bei: Takayasu-Arteriitis (TAK)

Hochgradige Stenose der A. carotis interna links

Wandverdickung beider A. carotis communis, rechts nicht floride

Lipödem

Therapieempfehlung:

Fortführung der aktuellen immunsuppressiven Basistherapie über die rheumatologische Ambulanz

Befunde Röntgen, N., vom 18.6.2025:

BWS-Röntgen a.p. und seitlich:

Diskrete flachbogige Linkskonvexität kranialer Segmente bei 2 ° Cobb-Winkel.

Langstreckige thorakolumbale Rechtskonvexität mit 11 ° Cobb-Winkel.

Thorakolumbale Streckhaltung.

Inzipiente Spondylose mittlere Segmente.

Z. n. CHE.

Sonst unauffälliger Befund.

LWS-Röntgen a.p. und seitlich:

Geringe Rechtsneigung und Streckhaltung.

Mäßige Degeneration der kleinen Wirbelgelenke LWK 4-S1. Sonst unauffälliger Befund.

EKG vom 5.12.202223, KH Wien, X, Medizin II: VH- Flimmern Pat kommt zur Kontrolle wegen V.a. VHF

tritt It. Pat manchmal auf, aber sehr selten eher Gefühl als würde es kommen, aber kommt dann doch nicht

sehe in den Daten keine Aufzeichnung eines VHF

St.p. Ablation 2019 bei typischer und atypischer AVNR

FOLGENDE BEFUNDE WERDEN IM ORIGINAL ZUR UNTERSUCHUNG VORGELEGT:

Ambulanzbefund KH X, Rheumatologie, Innere Medizin III, vom 22.9.2025:

Diagnose:

Takayasu- Arteriitis seit 05/2025- Stenose der Carotis und Subclavia li Osteopenie

pavK II der OE

Vorhofflimmern paroxysmal

St.p.AVNRT- Ablation 08/2020

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

28- jährige Frau in gutem AZ kommt erstmals zur Untersuchung in meine Ordination

Ernährungszustand:

adipös

Größe: 165,00 cm Gewicht: 80,00 kg Blutdruck: 145/85

Klinischer Status – Fachstatus:

Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, keine Dyspnoe, Sehen und Hören normal, A. carotis links nicht tastbar, rechts kräftig, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, normfrequent, Töne leise und rein, Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen knapp über Thoraxniveau, weich, kleine blande Narben nach lap. CHE, Striae dist., geringer DS linker

UB, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss rechts KG 5, links KG 4, beide Hände warm, A. rad. rechts kräftig, links sehr schwach tastbr, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, lumbaler Klopfschmerz, , Nierenlager bds. frei, UE: Lipödem bds., Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig, Einbeinstand problemlos

Gesamtmobilität – Gangbild:

Normalschrittig, sicher und frei

Status Psychicus:

Stimmung und Antrieb unauffällig, gut orientiert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Takayasu Arteritis mit

Hochgradige Stenose der A. carotis interna links und Wandverdickung beider A. carotis communis

05.03. 03

50

2

Hypertonie

Kombinationstherapie, paroxysmales Vorhofflimmern mitberücksichtigt

05.01. 02

20

3

Gallenblasenentfernung

Komplikationslos, guter Allgemein- und Ernährungszustand

07.06. 01

10

4

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule

Radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie oder maßgebliche Alltagseinschränkung

02.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 2,3 und 4 erhöhen bei geringer funktioneller Relevanz nicht

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Appendixentfernung

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

X

Dauerzustand

[….]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Im Rahmen Untersuchung und in den vorliegenden Befunden wurden keine Hinweise auf funktionelle Beeinträchtigungen erfasst welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

Nein

Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:

Ja

Nein

Nicht geprüft

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 10 v.H.

Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 20 v.H.

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Ihr wurde mitgeteilt, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gem. § 40 BBG vorliegen würden. Hingegen würden die Voraussetzungen für die Eintragung der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Somit könne auch kein Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt werden. Das eingeholte Gutachten vom 23.09.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin legte innerhalb der gesetzten Frist mit Eingabe vom 20.11.2025 mehrere ärztliche Stellungnahmen eines näher genannten, sie behandelnden Wahlarztes, nämlich eines Facharztes für Innere Medizin, Onkologie und Bluterkrankungen vom 20.08.2019, vom 18.08.2021 und vom 17.11.2025 sowie weitere medizinische Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte diesbezüglich eine ergänzende ärztliche Stellungnahme jener Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits das Sachverständigengutachten vom 23.09.2025 erstellt hatte, vom 25.11.2025 ein. In dieser Stellungnahme wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – ausgeführt:

„[…..]

Antwort(en):

Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obengenannte mit dem Ergebnis des

Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden. Es werden neue Befunde (Niederschrift der BH X vom 24.8.2021 über Verlängerung der Lenkerberechtigung und Stellungnahme Dr. A., Facharzt für Innere Medizin vom 17.11.2025) nachgereicht.

Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare

Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe des Gutachters ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen.

Die im Rahmen der klinischen Untersuchung feststellbaren Funktionseinschränkungen wurden in korrekter Höhe nach den Kriterien der EVO eingeschätzt.

Nach neuerlicher Prüfung sämtlicher vorgebrachten Beschwerden, des eigenen klinischen Befundes und der nachgereichten Befunde ergibt sich keine geänderte Beurteilung, insbesondere hinsichtlich des Zusatzeintrages der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.“

Am 05.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin laut dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 05.12.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die nachgereichten Befunde vom 20.11.2025 hätten keine Änderung bewirken können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 25.11.2025 wurde der Beschwerdeführerin gemeinsam mit diesem Bescheid übermittelt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 05.01.2026 fristgerecht Beschwerde, in der er sich ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Zusatzes

„Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter

Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in meinem Behindertenpass.

Diese Entscheidung ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar und entspricht nicht meinem tatsächlichen, medizinisch belegbaren Gesundheitszustand, der eine Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dauerhaft unzumutbar macht.

Ich leide unter mehreren schweren und dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen, die in ihrer Gesamtheit die selbstständige Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich machen:

•Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern, wodurch mir insbesondere Treppensteigen nicht möglich ist

•Bereits bei kurzen Gehstrecken von maximal ca. 50 Metern steigt mein Puls auf über 120, was zu starker Atemnot und Erschöpfung führt

•Aufgrund einer dauerhaften Gefäßverengung im Arm bin ich nicht in der Lage, Taschen oder meinen Arbeitslaptop zu tragen

•Zusätzlich besteht eine Verengung der Halsschlagader, wodurch es beim Gehen regelmäßig zu Schwindel, Schwarzwerden vor den Augen und Kreislaufproblemen kommt

Diese Symptome treten dauerhaft und unabhängig von Tagesform oder Belastung auf. Dadurch ist es mir nicht möglich,

•längere Wegstrecken zurückzulegen,

•Treppen oder Bahnsteige zu bewältigen,

•Umstiege wahrzunehmen,

•Wartezeiten stehend zu überbrücken oder

•Gepäck bzw. notwendige Arbeitsmittel zu tragen.

Aus diesen Gründen ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für mich nicht nur erschwert, sondern objektiv unzumutbar. Dies entspricht nach meinem Verständnis klar den Voraussetzungen für den oben genannten Zusatz im Behindertenpass.

Ich ersuche daher nachdrücklich um eine erneute Prüfung meines Falles, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Befunde, sowie um die Zuerkennung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel"

Sollte eine neuerliche ärztliche Begutachtung erforderlich sein, ersuche ich um entsprechende Information.

Ich danke Ihnen für die sorgfältige Überprüfung meiner Beschwerde und ersuche um eine schriftliche Stellungnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Name der Beschwerdeführerin“

Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigelegt.

Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 27.01.2026 zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte am 02.07.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, der auch einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beinhaltet.

Am 05.12.2025 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 05.12.2025 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.07.2025 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diese mit Bescheid vom 05.12.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass richtet sich die gegenständliche fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell unter den folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:

1. Takayasu Arteritis mit hochgradiger Stenose der A. carotis interna links und Wandverdickung beider A. carotis communis;

2. Hypertonie; Kombinationstherapie, paroxysmales Vorhofflimmern mitberücksichtigt;

3. Gallenblasenentfernung; komplikationslos, guter Allgemein- und Ernährungszustand;

4. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Radiologische Veränderungen, keine Dauertherapie oder maßgebliche Alltagseinschränkung

Trotz der bestehenden Funktionseinschränkungen ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel bei gutem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand sowie normalschrittigem, sicherem und freiem Gangbild nicht erheblich erschwert. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten vor.

Es liegt keine maßgebliche Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.

Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM in unzumutbarer Weise erschweren würden. Auch liegt kein maßgebliches neurologisches Defizit oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin aktuell zumutbar.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2025 und in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2025 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.

Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führt, gründen sich das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2025 – dieses basierend auf einer persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin ebenfalls am 23.09.2025 – und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 25.11.2025. Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin wurde von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen nachvollziehbar festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die Beschwerdeführerin zumutbar ist.

Die im gegenständlichen Verfahren beigezogene Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin gelangte unter den von ihr in ihrem Gutachten vom 23.09.2025 geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass im Rahmen der persönlichen Untersuchung und in den vorliegenden Befunden keine Hinweise auf funktionelle Beeinträchtigungen erfasst wurden, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würden. Diese Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen sind nicht zu beanstanden. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihren Aufzeichnungen zur persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.09.2025 im Rahmen der (oben wiedergegebenen) Statuserhebung („[….] Klinischer Status – Fachstatus: Haut und sichtbare Schleimhäute unauffällig, keine Dyspnoe, Sehen und Hören normal, A. carotis links nicht tastbar, rechts kräftig, Thorax symmetrisch, Cor normal konfiguriert, HA rh, normfrequent, Töne leise und rein, Pulmo klinisch unauffällig, Abdomen knapp über Thoraxniveau, weich, kleine blande Narben nach lap. CHE, Striae dist., geringer DS linker UB, keine Defense oder Resistenz, Hepar und Lien nicht tastbar, OE: Faustschluss rechts KG 5, links KG 4, beide Hände warm, A. rad. rechts kräftig, links sehr schwach tastbr, Schürzen- und Nackengriff bds. ungehindert, WS: gerade, lumbaler Klopfschmerz, , Nierenlager bds. frei, UE: Lipödem bds., Hüft- und Kniegelenke in allen Ebenen frei beweglich, neurologischer Status: grob klinisch unauffällig, Einbeinstand problemlos; Gesamtmobilität – Gangbild: Normalschrittig, sicher und frei; Status Psychicus: Stimmung und Antrieb unauffällig, gut orientiert“)

Daraus ergibt sich, auch bestätigt durch die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass bei der Beschwerdeführerin zwar durchaus die festgestellten Funktionseinschränkungen vorliegen, welche die Steh- und Gehleistung einschränken mögen. Die Gesamtmobilität ist aber bei normalschrittigem, sicherem und freiem Gangbild ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400 Metern zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden. Ebenso ist auch das sichere Aus- und Einsteigen möglich. Außerdem sind auch an den oberen Extremitäten keine höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, was auch für den linken Arm gilt. Der Faustschluss rechts wurde mit KG 5 (von 5) festgestellt, links mit KG 4, was mit der linken Hand immer noch ein Festhalten während der Fahrt ausreichend gewährleistet, zudem sind Schürzen- und Nackengriff beidseits ungehindert durchführbar, sodass der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Festhalten während der Fahrt an Haltegriffen bzw. an Haltestangen sowie die Stand- und Gangsicherheit nicht erheblich beeinträchtigt sind. Auch der kardiorespiratorische Zustand der Beschwerdeführerin führt zu keiner unzumutbaren Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen konnten nicht in einem derartigen Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten oder erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – unzumutbar machen würde, objektiviert werden.

Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar ein, sie leide unter Herzrhythmusstörungen und Vorhofflimmern, wodurch ihr insbesondere Treppensteigen nicht möglich sei, bereits bei kurzen Gehstrecken von maximal ca. 50 Metern steige ihr Puls auf über 120, was zu starker Atemnot und Erschöpfung führe, aufgrund einer dauerhaften Gefäßverengung im Arm sei sie nicht in der Lage, Taschen oder ihren Arbeitslaptop zu tragen, zusätzlich bestehe eine Verengung der Halsschlagader, wodurch es beim Gehen regelmäßig zu Schwindel, Schwarzwerden vor den Augen und Kreislaufproblemen komme. Diese Symptome würden dauerhaft und unabhängig von Tagesform oder Belastung auftreten. Dadurch sei es ihr nicht möglich, längere Wegstrecken zurückzulegen, Treppen oder Bahnsteige zu bewältigen, Umstiege wahrzunehmen, Wartezeiten stehend zu überbrücken oder Gepäck bzw. notwendige Arbeitsmittel zu tragen. Die Beschwerdeführerin ersuche um Berücksichtigung aller vorliegender medizinischer Befunde. Dieses Beschwerdevorbringen steht aber, insoweit es sich auf die behaupteten Auswirkungen bzw. auf das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen bezieht, nicht in Einklang mit den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung vom 23.09.2026 und mit den von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten medizinischen Unterlagen und ist daher nicht objektiviert.

Dies gilt auch für die von der Beschwerdeführerin ihrer Eingabe vom 20.11.2025 beigelegten

ärztlichen Stellungnahmen eines näher genannten, sie behandelnden Wahlarztes, eines Facharztes für Innere Medizin, Onkologie und Bluterkrankungen vom 20.08.2019, vom 18.08.2021 und vom 17.11.2025.

In der Ärztlichen Stellungnahme vom 20.08.2019 wird ausgeführt, bei der Patientin sei im Mai 2018 eine Takayasu-Arteriitis mit Beteiligung der Aorta, der A. carotis communis links und der A. subclavia links diagnostiziert worden. Nach Diagnosestellung und raschem Therapiebeginn mit Cortison- TNF-Alpha- Blocker habe sich die Erkrankung gut stabilisieren lassen, die Patientin sei subjektiv praktisch beschwerdefrei und die Befunde seien weitgehend normalisiert, der Blutdruck unter der etablierten Therapie stets im Normbereich, es bestehe keine wesentlich Seitendifferenz mehr. Bei der heutigen klinischen Untersuchung seien Cor/ Pulmo ohne Befund, es bestünden keine systemischen Entzündungszeichen, sämtl. Extremitäten seien gut durchblutet mit allenfalls minimal abgeschwächten Pulsen links. Die anamnestisch bekannte paroxysm. AV-nodale Reentry-Tachykardie habe nie zu Synkopen oder nennenswerter Kreislaufbeeinträchtigung geführt und sei bis auf die Episode im Oktober 2018 immer kurzdauernd und selbtlimitierend, zudem sei nun ohnehin elektrophys. Ablation geplant. Etwaige komplikationstypische Symptome der Arteriitis würden von der Patientin auch auf detaillierte Nachfrage negiert. Die Patientin befinde sich in regelmäßiger medizinischer Kontrolle, die Therapietreue werde als optimal eingestuft. Derzeit bestehe aus internistischer Sicht keine Kontraindikation gegen das Lenken eines Kraftfahrzeugs der FS-Gruppe 1. Bezüglich zu erwartendem Krankheitsverlaufes sei bei Therapieansprechen (wie im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben) in der Mehrheit der Fälle mit einer Stabilisierung der Erkrankung zu rechnen, nur in einer Minderzahl der Patienten kommt es zu Komplikationen. In der Ärztlichen Stellungnahme vom 18.08.2021 wird ausgeführt, auf den ausführlichen Bericht vom 20.8.2019 werde verwiesen. Zwischenseitlich extern erhobene Befunde lägen den Unterlagen der Patientin bei. Klinisch sei die Patientin unter der laufenden Therapie weiterhin weitgehend beschwerdefrei. Es besteht derzeit aus internistischer Sicht weiterhin kein Einwand gegen das Lenken eines KFZ der FS-Gruppe 1. Im Übrigen würden die am 20.8.2019 angeführten Überlegungen unverändert weitergelten.

Diesen beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ist nun keinerlei maßgebliche Funktionseinschränkung zu entnehmen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde.

In der Ärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2025 wird nun ausgeführt, zur Vorgeschichte werde auf den ausführlichen Bericht 2019 verwiesen. Weitere Kontrollen hierorts mit weiterhin sehr erfreulichem Verlauf hätten 2021 und 2022 stattgefunden. Die Patientin stehe weiterhin in regelmäßiger medizinischer Kontrolle. Seit der Ablation einer paroxysmalen SVT 8/19 bestünden weiterhin ca. 3x/ Monat für einige Sekunden Palpitationen, sowie ca. 3x/Jahr

paroxysmales Vh-Flimmem für ca. 1 Stunde. Die Patientin sei dadurch aber nie kreislaufkompromittiert. Die Patientin leide aufgrund ihrer Gefäßerkrankung unter einer stabilen Belastungsdyspnoe NYHA II (-III): beim Gehen auf der Ebene nach ca. 200m, bzw. beim Stiegensteigen nach 10 Stufen müsse eine Pause eingelegt werden. Dabei steige die Herzfrequenz auch im SR auf ca. 120/min. Der Blutdruck sei mit Werten zw. 120/40 -140/80 (links, rechts aufgr. der Gefäßsituation nicht messbar) optimal eingestellt. Bei der heutigen Kontrolle sei im klinischer Status Cor/pulmo unauffällig, die Pulse des li. Armes seien wie bekannt kaum tastbar, sonst bestünden keine Auffälligkeiten. Die Funktionalität des linken Armes sei bei schwereren Belastungen 1 min. subjektiv auf ca. 30% gegenüber rechts eingeschränkt. Weiters bestehe ein die Beweglichkeit limitierendes Lipödem der UE li. re, diesbezüglich habe die Patientin bereits einen Termin für eine erste Liposuction am 27.11. Medikamentös sei die Patientin weiterhin betreut (Immunsuppressiva, Antihypertensiva, ASS, Analgetika). Es bestehe einerseits aus internistischer Sieht weiterhin kein Einwand gegen das

Lenken eines KFZ der FS-Gruppe 1, anderseits sei aufgrund oben genannter Einschränkungen die Ausstellung eines Behindertenausweises zu befürworten.

Auch dieser von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2025 ist keine maßgebliche Funktionseinschränkung zu entnehmen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würde. Insoweit ausgeführt wird, die Patientin leide aufgrund ihrer Gefäßerkrankung unter einer stabilen Belastungsdyspnoe NYHA II (-III), beim Gehen auf der Ebene müsse nach ca. 200m bzw. müsse beim Stiegensteigen nach 10 Stufen eine Pause eingelegt werden, dabei steige die Herzfrequenz auch im SR auf ca. 120/min., so ist darauf hinzuweisen, dass eine Belastungsdyspnoe NYHA II mit leichten Einschränkungen verbunden ist, Beschwerden treten erst bei stärkerer oder ungewohnter körperlicher Belastung auf (z. B. beim Bergaufgehen oder schnellen Treppensteigen). In Ruhe ist der Patient beschwerdefrei. Insoweit sich der Schweregrad der Erkrankung zwischen den Graden II und III festmachen lässt, so sind damit mittelschwere Einschränkungen verbunden, was aber nicht bedeutet, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern, allenfalls verbunden mit einer kleinen Pause, zurückzulegen. Der Beurteilung, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sehr wohl möglich ist, steht die ärztliche Stellungnahme vom 17.11.2025 schon deshalb nicht entgegen, weil sich aus dieser – sofern hypothetisch zutreffend – nur ergibt, dass nach 200 Metern eine Pause eingelegt werden müsse. Der weitere in dieser ärztlichen Stellungnahme behauptete Umstand, dass beim Stiegensteigen nach 10 Stufen eine Pause eingelegt werden müsse, steht dem Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel schon deshalb nicht entgegen, weil dabei meist nur 2 bis drei Stufen überwunden werden müssen.

Insofern die Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch vorbringt, zusätzlich bestehe eine Verengung der Halsschlagader, wodurch es beim Gehen regelmäßig zu Schwindel, Schwarzwerden vor den Augen und Kreislaufproblemen komme, diese Symptome würden dauerhaft und unabhängig von Tagesform oder Belastung auftreten, so steht dieses Vorbringen im Widerspruch zu den Ausführungen in der von ihr selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2025, in der ausgeführt wird, seit der Ablation einer paroxysmalen SVT 8/19 bestünden weiterhin ca. 3x/ Monat für einige Sekunden Palpitationen, sowie ca. 3x/Jahr paroxysmales Vh-Flimmem für ca. 1 Stunde, die Patientin sei aber nie kreislaufkompromittiert. Wenn schließlich von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde noch ausgeführt wird, aufgrund einer dauerhaften Gefäßverengung im Arm sei sie nicht in der Lage, Taschen oder ihren Arbeitslaptop zu tragen, so sind ihr die oben wiedergegebenen Ergebnisse der persönlichen Untersuchung vom 23.09.2025 sowie auch die Ausführungen in der von ihr selbst vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2025 entgegenzuhalten, wonach die Funktionalität des linken Armes bei schwereren Belastungen 1 min. subjektiv auf ca. 30% gegenüber rechts eingeschränkt sei. Selbst bei hypothetischem Zutreffen einer Einschränkung der Funktionalität des linken Armes bei schwereren Belastungen auf ca. 30% gegenüber rechts – diese Aussage beruht allerdings lediglich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, ist aber nicht medizinisch objektiviert – wäre damit noch keine derart maßgebliche Einschränkung des linken Armes verbunden, die es der Beschwerdeführerin – bei durchschnittlicher Belastung – verunmöglichen würde, sich mit der linken Hand an einer Haltestange anzuhalten, ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit offensteht, sich auch mit dem unbeeinträchtigten rechten Arm bzw. der rechten Hand anzuhalten.

Insoweit letztlich in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahme vom 17.11.2025 noch die Meinung vertreten wird, es sei aufgrund der genannten Einschränkungen die Ausstellung eines Behindertenausweises zu befürworten, so ist dieser Empfehlung des die Beschwerdeführerin behandelnden Wahlarztes durch die Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. am 05.12.2025 bereits Rechnung getragen.

Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen stehen daher nicht im Widerspruch zu den von der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vorgenommenen Beurteilungen, sondern bestätigen diese vielmehr. Der von der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgelegte Bericht vom 22.05.2024 über einen Ambulanzbesuch der Beschwerdeführerin in einer näher genannten kardiologischen Ambulanz zum Zwecke einer Kontrolle des Vorhofflimmerns wiederum bietet keinerlei inhaltliche Aussage über die Schwere bzw. das Ausmaß bzw. die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen. Dies gilt auch für die weiteren von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen wie etwa einen Bericht über einen „Ambulanzbesuch Rhythmusambulanz“ vom 21.09.2023 oder einen Bericht über einen „Ambulanzbesuch Vaskulitis-Ambulanz“ vom 12.06.2025.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass auch das Vorliegen eines Immundefektes nicht befundbelegt ist, insbesondere ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit noch ergeben sich Hinweise auf eine Infektion mit Problemkeimen. Die Beschwerdeführerin behauptete im Verfahren auch gar nicht, an gehäuften bzw. an wiederholten außergewöhnlichen Infekten zu leiden.

Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte die Beschwerdeführerin daher im Verfahren kein Vorbringen, das die Beurteilungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; die Beschwerdeführerin legte im Verfahren auch keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne dauerhafter, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit oder aber einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Zusammengefasst sind damit bei der Beschwerdeführerin weder erhebliche Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen objektiviert, sodass der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie auch der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar ist. Auch liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems oder an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen leiden würde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2025, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, sowie der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2025. Dieses Sachverständigengutachten samt Ergänzung wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zur Abweisung der Beschwerde

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

„§ 42. (1) Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum und den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“

§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant – auszugsweise:

„§ 1 …

(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)…

b)…

2.

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

-erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

-erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

-erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

-eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

-eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(6)..."

In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem – soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend – Folgendes ausgeführt:

„§ 1 Abs. 2 Z 3:

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:

-arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option

-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen

-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz

-Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie

-COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie

-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie

-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden

Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:

-Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,

-hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,

-schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,

-nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.

Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:

-anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),

-schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B.: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),

-fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,

-selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.

Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.

Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.

Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.

Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:

-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,

-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,

-Kleinwuchs,

-gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,

-bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“

Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen –, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten der dem Verfahren beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.09.2025 und in der ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 25.11.2025 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend davon aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.

Auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin unbestritten bestehenden Funktionseinschränkungen vermag die Beschwerdeführerin aktuell nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein entsprechender Antrag in der Beschwerde nicht gestellt wurde. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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