G306 2345589-1•Bundesverwaltungsgericht G306 2345589-1
G306 2345589-1Tribunal Administrativo Federal26 de jun. de 2026
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Interessenabwägung
G306 2345589-1/6Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Tschechien, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2026, Zahl XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A)Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
B)Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 12.05.2026, wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit dem am 08.06.2026 beim BFA eingelangten und mit demselben Tag datierten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.
Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.06.2026 vom BFA vorgelegt und langten am 17.06.2026 hierorts ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Tschechien, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.
Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Tschechien eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.
Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.
1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen nicht:
1.2.1. Der BF weist – abgesehen von seiner Anhaltung in Haft von XXXX .2012 bis XXXX .2012 sowie seit dem XXXX .2025 – keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
1.2.2. Der Inhalt des auf den Namen des BF lautende Sozialversicherungsdatenauszuges förderte kein Ergebnis zu Tage und ist er auch beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet. Er bezieht weder Arbeitslosengeld, noch Notstands- und Überbrückungshilfe und verfügt auch nicht über eine Sozial- bzw. Krankenversicherung.
Der BF ist vermögenslos und weist Schulden in der Höhe von € 40.000,00 auf.
1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX 2026, in Rechtkraft erwachsen am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen und schweren Diebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1, 15 Abs. 1 StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls gemäß §§ 127, 131 1. Fall. StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Dem BF wurde darin angelastet mit einer Mittäterin zwischen XXXX und XXXX XXXX in zahlreichen Angriffen Waren im Gesamtwert von etwa € 6.000,00 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes, nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung den Betrag von € 400,00 übersteigendes Einkommen zu verschaffen, wobei sie teils unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelten, nämlich unter Verwendung eines präparierten Mantels, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht zu haben, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurden und eine Person mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedrohten, um sich oder einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten.
Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, den Umstand, dass die Tatausführung teilweise beim Versuch geblieben ist sowie die Sicherstellung eines Teils der Diebesbeute, als erschwerend das Zusammentreffen eines Vergehens mit einem Verbrechen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, die Faktenhäufung sowie die mehrfache Qualifikation der Tathandlung.
Der BF wurde deswegen am XXXX .2025 fest- und am selben Tag in der Justizanstalt (im Folgenden: JA) aufgenommen. Er befindet sich seither in Haft (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2027 (1/2) und der XXXX .2027 (2/3)).
Der ECRIS-Auszug des BF weist beginnend mit 1996 24 Eintragungen in Tschechien überwiegend wegen Diebstahls, aber auch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht, Behinderung der Justiz, der falschen Anschuldigung während eines Straf- oder Gerichtsverfahrens und der falschen Zeugenaussage auf. Der BF wurde in Tschechien wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, welche er zuletzt bis XXXX .2023 verbüßte.
1.2.4. Im Bundesgebiet leben keine Angehörigen oder Verwandten des BF.
Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich aufhältigen Personen ist nicht hervorgekommen.
Es sind keine Hinweise auf sonstige familiäre oder private Anknüpfungen in Österreich hervorgekommen, die auf ein intensives Privat- oder Familienleben hindeuten.
Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, festgestellt werden.
2.1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich sowie den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des BF genommen.
2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Tschechien stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.
2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, beruht auf den Angaben des BF.
Die Verurteilungen im In- und Ausland erschließen sich aus dem Inhalt des die Person des BF betreffenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der im Akt einliegenden Urteilsausfertigung. Der Zeitpunkt der Festnahme, jener der Aufnahme in der JA wie der des errechneten Strafendes und die Termine zur allfälligen bedingten Entlassung sind der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Vollzugsinformation der JA geschuldet.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.
3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. In Anbetracht der bisher verübten Straftaten und der wirtschaftlichen Lage des BF sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig werde, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Das Interesse des BF an einem Aufenthalt trete hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstieße. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.
Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).
Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).
Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das BVwG stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, die sofortige Ausreise des EWR-Bürgers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich, zumal in der Beschwerde keine überwiegenden persönlichen Interessen, die der Ausreise entgegenstünden, nachweislich dargetan wurden.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der BF seine Tat sehr bereue. Er wolle in Zukunft nicht mehr straffällig werden. Er wolle das Bundesgebiet nach seiner Enthaftung verlassen und in Tschechien eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Er sei in der Justizanstalt erwerbstätig und lägen keine Meldungen bezüglich seines Verhaltens vor. In Österreich sei er zuvor unbescholten gewesen. Es sei von einer „positiven Zukunftsprognose“ auszugehen. Der BF habe die Straftaten aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten begangen.
Insoweit in der Beschwerde auf eine „positive Zukunftsprognose“ und ein Überwiegen der privaten Interessen des BF zur Wahrung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK hingewiesen wurde, vermochte dieses Vorbringen unter Berücksichtigung des massiven Fehlverhaltens des BF, welches sich in der Begehung schwerer Straftaten äußerte, in keiner Weise zu überzeugen.
Insbesondere ist zu beachten, dass der BF zur Begehung der strafbaren Handlungen in das Bundesgebiet einreiste, sein Einkommen im Bundesgebiet durch Diebstähle lukrierte, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle verschaffte, unter Umgehung des Meldegesetzes Unterkunft nahm, so für die Behörden nicht greifbar war und speziell präparierte Objekte zur Begehung der Diebstähle verwendete. Überdies weist der BF seit dem Jahr 1996 24 (teils einschlägige) Vorverurteilungen in Tschechien auf, wurde dort wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, befand sich immer wieder in Tschechien in Haft und verbüßt nunmehr seit XXXX 2025 im Bundesgebiet eine Haftstrafe. Ihn konnte ein früher bereits wiederholt erlittenes Haftübel ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte.
Schließlich gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Daran vermag auch die bekundete Reue nichts zu ändern, zumal sich deren Ernsthaftigkeit und eine nachhaltige Besserung des Verhaltens ganz maßgeblich am Wohlverhalten in Freiheit bemessen. Ein solches Wohlverhalten des BF konnte schon aufgrund der bereits seit längerem andauernden Haft und des früheren über einen sehr langen Zeitraum beharrlich und wiederholt fortgeführten Fehlverhaltens des BF, ohne eine Besserungsabsicht auch nur ansatzweise erkennen zu lassen, bis jetzt noch nicht angenommen werden.
All diese Umstände, vor allem aber das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, können als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.
Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.
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