W274 2344326-1•Bundesverwaltungsgericht W274 2344326-1
W274 2344326-1Tribunal Administrativo Federal26 de jun. de 2026
Besetzungsvorschlag eigener Wirkungsbereich Informationsbegehren Informationsfreiheit Notar Notariatskammer Revision zulässig Selbstverwaltungskörper Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung
W274 2344326-1/2E
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Notariatskandidat, XXXX , vertreten durch Dr. Gerald AMANDOWITSCH, Rechtsanwalt, Hauptplatz 17/2, 4020 Linz, gegen den Bescheid der Notariatskammer XXXX , vom XXXX 2026 zu GZ: XXXX , aufgrund eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), den
BESCHLUSS:
Die Beschwerde wird infolge sachlicher Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Begründung:
Mit Schreiben vom 10.02.2026 an die Notariatskammer XXXX (im Folgenden belangte Behörde) stellte XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer, BF), anwaltlich vertreten, einen Antrag auf Zugang der Information nach § 7 Abs 1 IFG, ihm im Zusammenhang mit der zu besetzenden Notarstelle in XXXX und seiner diesbezüglichen Bewerbung den bezughabenden Akt, insbesondere die Stellungnahme des Präsidenten der belangten Behörde und die Revisionsberichte der belangten Behörde vom XXXX 2025 und XXXX 2025 zu übermitteln, in eventu ihm hinsichtlich dieser Dokumente Auskunft dahingehend zu erteilen, dass die Beurteilung der Eignung des Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge zusammengefasst wiedergegeben wird. Hilfsweise wolle binnen zwei Monaten gemäß § 11 Abs. 1 IFG ein Bescheid erlassen werden.
Mit Schreiben vom 09.03.2026 teilte die belangte Behörde dem BF mit, der Zugang zu den begehrten Informationen werde nicht gewährt, ein Bescheid werde erlassen.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass sie gemäß Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG als Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig sei. Zu diesen zählten aber gemäß § 128 Abs 3 Satz 1 Notariatsordnung (NO) nicht die Notare und Notariatskandidaten. Da sowohl der Besetzungsvorschlag nach § 11 Abs 3 NO als auch die Revision nach § 154 NO von der belangten Behörde im eigenen Wirkungsbereich besorgt werde, habe der BF keinen Informationsanspruch. Zudem sei der Besetzungsvorschlag ausschließlich für den Bundesminister für Justiz (BMJ) bestimmt, womit eine besondere Informationszugangsregelung nach § 16 IFG bestehe. Gleiches gelte für den Revisionsbericht, der nach § 154 NO nur der belangten Behörde zugänglich sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts mit dem Antrag, in der Sache selbst zu erkennen und auszusprechen, dass dem BF Zugang zu den Informationen im beantragten Umfang gewährt werde, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde am 28.05.2026 (einlangend) dem BVwG vor und brachte im Hinblick auf die Zuständigkeit des BVwG vor, dass diese auf Art 131 Abs 2 B-VG fuße, § 138 NO nicht einschlägig sei und es werde auf die zu einer vergleichbaren Regelung ergangene Entscheidung des VwGH zu Ra 2024/07/0205 verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für gegenständliche Beschwerde sachlich unzuständig:
Das Gericht legt die eingangs wiedergegebenen, unstrittigen und aktenmäßig dokumentierten Umstände seiner Entscheidung zu Grunde.
Daraus ergibt sich rechtlich:
§§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 11 des Bundesgesetzes über den Zugang zu Informationen (Informationsfreiheitsgesetz – IFG), BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:
§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
§ 3. (3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.
(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erkennt das BVwG (soweit sich aus Abs 3 betreffend hier nicht relevante Zuständigkeiten des BFG nichts anderes ergibt) über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Soweit weder das BVwG noch das BFG in einer Beschwerdesache gemäß Art 131 Abs 2 oder 3 zuständig ist, entscheiden über Beschwerden nach Art 130 Abs 1 die Verwaltungsgerichte der Länder (Art 131 Abs 1; “Generalklausel”).
Für den Bereich der Selbstverwaltung hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass ein Beschwerdeverfahren gegen hoheitliches Handeln im eigenen Wirkungsbereich von Selbstverwaltungskörpern in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder fällt (VwGH Ro 2016/10/0004, Ro 2019/11/0010). Dabei handelt es sich nämlich um Angelegenheiten, die weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden und daher unter die Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG fallen. Davon zu unterscheiden ist die Aufsicht über die Tätigkeit eines Selbstverwaltungskörpers im eigenen Wirkungsbereich, bei welcher es sich durchaus um eine Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung handeln kann.
Im Rahmen der “sonstigen” (nicht gemeindlichen) Selbstverwaltung nach den Art 120 a ff B-VG, zu welcher auch die belangte Behörde zu zählen ist, legt Art 120 b Abs 2 fest, dass den Selbstverwaltungskörpern Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden können, wobei die entsprechenden Gesetze derartige Angelegenheiten “ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen” haben (darüber hinaus ist eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen).
Im vorliegenden Fall bezieht sich das Informationsbegehren des BF auf eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der belangten Behörde, wie diese im angefochtenen Bescheid auch detailliert dargelegt hat. Festzuhalten in diesem Zusammenhang ist, dass die betreffenden Bestimmungen des § 11 NO und des § 154 NO, auf die sich die Erstellung eines Besetzungsvorschlags bzw. die Überprüfung der Geschäftstätigkeit der Notare stützt, keine ausdrückliche Übertragung staatlicher Aufgaben vorsehen (s. auch nochmals VwGH Ro 2019/11/0010 hinsichtlich § 7 AKG) und § 134 Abs 1 Satz 2 NO sogar ausdrücklich vorsieht, dass die belangte Behörde die ihr nach der NO zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen hat.
Es handelt sich also bei der gegenständlichen Stellungnahme im Rahmen der Mitwirkung der belangten Behörde bei der Besetzung einer Notarstelle sowie bei den die notarielle Tätigkeit des BF betreffenden Revisionsberichten um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der belangten Behörde.
Die sachliche Zuständigkeit der VwG zur Entscheidung über Beschwerden gemäß § 11 Abs 2 IFG ergibt sich aus der Zuständigkeit für jene Verwaltungsmaterie, auf die sich das jeweilige Informationsbegehren bezieht („Annex“; Art 22a Abs 4 Z 2 B-VG, Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 (Stand 1.6.2025, rdb.at), Rz 25). Zudem sieht § 3 Abs 3 IFG für den Fall einer (wie hier gegenständlichen) Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs eines Selbstverwaltungskörpers ausdrücklich vor, dass auch die Informationserteilung im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist.
Daraus folgt, dass angesichts der oben zitierten VwGH-Judikatur für den vorliegenden Fall die Verwaltungsgerichte der Länder zur Behandlung der Beschwerde zuständig sind, weil die belangte Behörde als Selbstverwaltungskörper über ein ihren eigenen Wirkungsbereich betreffendes Informationsbegehren zu befinden hatte. Zudem sieht § 138 NO ausdrücklich eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder für die aufgrund der NO ergehenden Bescheide vor, weshalb sich für eine Informationserteilung betreffend Angelegenheiten der NO als „Annex“ (s. oben) gemäß Art 22a Abs 4 Z 2 B-VG keine andere Zuständigkeit ergeben kann.
Die in der Beschwerdevorlage von der belangten Behörde zitierte VwGH-Entscheidung vom 16.12.2025 zu Ra 2024/07/0205 ist für den gegenständlichen Fall insofern nicht einschlägig, als sie noch zur Rechtslage nach dem Auskunftspflichtgesetz ergangen ist, in welchem eine gesetzliche Zuweisung einer Auskunftserteilung in den eigenen Wirkungsbereich im Sinne des § 3 Abs 3 IFG fehlte. Der VwGH ging daher bei der Auskunftserteilung der durch den Bundesgesetzgeber zu regelnden Selbstverwaltung von unmittelbarer Bundesverwaltung aus (Rz 22). Insofern führte der Gerichtshof zur Begründung seiner dort angenommenen Zuständigkeit des BVwG zwei Entscheidungen an, die sich jeweils auf den übertragenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörper bezogen (VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071; 24.4.2019, Ro 2019/11/0004), während im vorliegenden Fall die zum eigenen Wirkungsbereich ergangene Rechtsprechung heranzuziehen war.
Gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG (Sitz des belangten/verpflichteten Teils, hier der belangten Behörde) ist damit das Verwaltungsgericht XXXX für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständig, weshalb der Akt nach § 7 Abs 3 IFG an dieses weitergeleitet wird.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Der Sachverhalt ist aus der unstrittigen und unbedenklichen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Verhandlung konnte in Hinblick auf § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Der Ausspruch der Zulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage ergangen ist, ob in Beschwerdesachen nach dem IFG betreffend die Informationserteilung zu Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich eines Selbstverwaltungskörpers eine Zuständigkeit des BVwG oder aber der VwG der Länder besteht.
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