Bundesverwaltungsgericht W298 2335575-1

W298 2335575-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2026

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Regest

Beschwerdevorentscheidung Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

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Bundesverwaltungsgericht W298 2335575-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2335575.1.00

Spruch

W298 2335575-1/4E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian Schultes als Beisitzerin und Beisitzer über den Vorlageantrag vom 09.02.2026 von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX 2025, GZ: XXXX in Form der Beschwerdevorentscheidung D062.3471 2026-0.091.682 (mitbeteiligte Partei: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), wegen Verletzung im Recht auf Löschung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und der Vorlageantrag abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsbürger, erhob mit Eingabe vom 10.09.2025 eine Datenschutzbeschwerde. Darin führte er aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weitere Folge „mitbeteiligte Partei“) seine personenbezogenen Daten im Schengener Informationssystem (SIS) verarbeite. Der betreffende Eintrag im SIS sei rechtswidrig und verspätet vorgenommen worden und stehe in direktem Widerspruch zu den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1860 (Art. 9 und 14) sowie der Verordnungen (EU) 2018/1861 und 2018/1862. Durch diesen fehlerhaften SIS-Eintrag sei sein laufendes Aufenthaltsverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat blockiert. Der Beschwerdeführer ersuche um Feststellung, dass der betreffende SIS-Eintrag rechtswidrig sei und das BFA zur Löschung oder Berichtigung des Datensatzes zu verpflichten sowie sicherzustellen, dass das in Art. 9 Abs. 2 der VO (EU) 2018/1860 vorgesehene Konsultationsverfahren mit dem betroffenen Mitgliedstaat (z.B. Portugal, AIMA) eingeleitet werde. Eine Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten sei durch den Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden.

2. Mit Schreiben vom 15.10.2025 nahm die mitbeteiligte Partei Stellung zur Datenschutzbeschwerde und führte darin aus, gegen den Beschwerdeführer sei mit Bescheid der mitbeteiligten Partei vom XXXX 2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, welche mangels dagegen erhobener Beschwerde in Rechtskraft erster Instanz erwachsen sei. Aufgrund der aufrechten Rückkehrentscheidung sei der Beschwerdeführer am XXXX 2023 gemäß Art 3 VO (EU) 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben worden. Eine Ausschreibung der mitbeteiligten Partei gemäß der VO (EU) 2018/1861 (SIS-VO Grenze) gegen den Beschwerdeführer bestehe derzeit nicht, da die Frist für das Einreiseverbot mangels Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten noch nicht zu laufen begonnen habe. Ein Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten sei durch den Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen worden. Die der Ausschreibung zugrundeliegende Entscheidung sei zudem nicht zurückgenommen oder für nichtig erklärt worden. Eine Löschung aufgrund von Art 14 SIS-VO Rückkehr sei daher nicht durchzuführen. Eine Unterrichtung durch die portugiesischen Behörden, dass beabsichtigt werde, dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel zu erteilen, sei bisher nicht unternommen worden. Die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer sei immer noch aufrecht und die Ausschreibung zur Rückkehr im SIS weiterhin rechtmäßig.

3. Durch den Beschwerdeführer wurde dazu keine Stellungnahme im Verfahren vor der belangten Behörde abgegeben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX 2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet ab und führte darin aus, gegenüber dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehrentscheidung ergangen und in Rechtskraft erwachsen und zum aktuellen Zeitpunkt aufrecht. Eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 erster Satz SIS Rückkehr VO komme daher nicht in Betracht. Zudem liege kein Nachweis darüber vor, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der (Schengen-) Mitgliedstaaten verlassen habe. Eine Löschung aufgrund von Art. 14 Abs. 1 zweiter Satz SIS Rückkehr VO komme daher ebenso nicht in Betracht. Ein Konsultationsverfahren sei durch die portugiesischen Behörden ebenso nicht eingeleitet worden.

5. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe 26.01.2026 eine Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Mit der hier angefochtenen Beschwerdevorentscheidung änderte die belangte Behörde den Bescheid dahingehend ab, dass die Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid als verspätet zurückzuweisen sei.

7. Mit Vorlageantrag vom 05.02.2026 beantragte der Beschwerdeführer eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung des Vorbringens wurde nichts ausgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde erließ am XXXX 2025 den Bescheid GZ: XXXX betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.09.2025.

1.2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2025 an seine E-Mail Adresse zugestellt die er davor und danach für die Kommunikation mit der belangten Behörde verwendete.

1.3. Die Beschwerdefrist ist demnach am 17.12.2025 verstrichen.

1.4. Der Beschwerdeführer erhob seine Bescheidbeschwerde mit E-Mail von der vorgenannten Domain am 21.01.2026.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der Beschwerdeführer erhob seine Bescheidbeschwerde weit über 8 Wochen nach der Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer. In seinem Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer keine Anträge aus und begründete sein Rechtsmittel nicht.

Es sind keine Gründe hervorgetreten, die die Beschwerdevorentscheidung und den Bescheid der belangten Behörde augenscheinlich mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belasten.

Folglich war der (rechtzeitige) Vorlageantrag als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall kann das Unterbleiben einer beantragten mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über Rechtsfragen zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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