Bundesverwaltungsgericht W607 2344154-1

W607 2344154-1Tribunal Administrativo Federal29 de jun. de 2026

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Regest

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Bundesverwaltungsgericht W607 2344154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2026
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2026:W607.2344154.1.00

Spruch

W607 2344154-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BACHKÖNIG als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. SCHNEIDER und den Richter Dr. MORITZ über die Beschwerde des Rechtsanwalts Mag. XXXX , 8010 Graz, als Masseverwalter der XXXX GmbH, XXXX 8020 Graz, gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 17.04.2026, XXXX in einer Angelegenheit nach der FMA-Kostenverordnung 2016 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheiden vom 20.11.2025 zu GZ VKP/48172/20250678/1 und VKP/48172/20250678/2 schrieb die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer als Masseverwalter der XXXX GmbH XXXX als auf die XXXX GmbH entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2024 in Höhe von EUR 500,00 und die Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2026 in Höhe von EUR 500,00 vor, zahlbar in vier gleichen Teilbeträgen zum 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober 2026.

2. Gegen diese Mandatsbescheide erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.12.2025 Vorstellung.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.04.2026, XXXX wies die belangte Behörde die Vorstellung hinsichtlich beider Mandatsbescheide gemäß § 57 Abs. 3 AVG als unbegründet ab. Im Spruchpunkt I. wurde ausgesprochen, dass sich aus bereits für 2024 geleisteten Vorauszahlungen von EUR 0,00 und dem auf die XXXX GmbH entfallenden Kostenanteil für das FMA-Geschäftsjahr 2024 von EUR 500,00 eine Vorschreibung in Höhe von EUR 500,00 ergebe. Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der auf die XXXX GmbH entfallende Anteil an Vorauszahlungen für das FMA-Geschäftsjahr 2026 EUR 500,00 betrage und in vier gleichen Teilbeträgen zu leisten sei.

4. Mit Schriftsatz vom 12.05.2026 erhob der Beschwerdeführer als Masseverwalter der XXXX GmbH Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die XXXX GmbH ist im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz unter der FN XXXX , mit der Geschäftsanschrift XXXX 8020 Graz, eingetragen (Firmenbuchauszug vom 26.06.2026).

1.2. Die XXXX GmbH legte den Alternativen Investmentfonds (AIF) „ XXXX Cryptocurrency Fund“ auf.

1.3. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.08.2019, XXXX wurde über das Vermögen der XXXX GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und RA Mag. XXXX zum Masseverwalter bestellt.

1.4. Die XXXX GmbH ist in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank auf der Website der Finanzmarktaufsichtsbehörde als registrierter AIFM eingetragen.

1.5. Mit Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 12.08.2019 zu XXXX wurde über das Vermögen der XXXX GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und XXXX zum Masseverwalter bestellt. Mt einem weiteren Beschluss vom 18.12.2019 wurde die Schließung der XXXX GmbH angeordnet.

1.6. Eine Schluss- und Verteilungstagsatzung im Insolvenzverfahren der XXXX GmbH hat bislang nicht stattgefunden. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung des Insolvenzgerichts oder eines sonst zuständigen Zivilgerichts vor, mit der die Ansprüche der Anteilinhaber des „ XXXX Cryptocurrency Fund“ oder die Vermögenswerte dieses Fonds insolvenzrechtlich abschließend beurteilt wurden.

1.7. Insbesondere liegt keine gerichtliche Entscheidung vor, aus der sich ergibt, dass die XXXX GmbH im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr als registrierter AIFM kostenpflichtig gewesen wäre oder dass die öffentlich-rechtliche Kostenpflicht gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Anordnung der Unternehmensschließung oder eine allfällige zivilrechtliche Einordnung von Anlegeransprüchen weggefallen wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur XXXX GmbH, zu ihrer Firmenbucheintragung, ihrer Geschäftsanschrift und zum über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahren ergeben sich aus dem offenen Firmenbuch sowie aus der öffentlich zugänglichen Insolvenzdatei des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu GZ XXXX

2.2. Die Feststellung, dass die XXXX GmbH den Alternativen Investmentfonds „ XXXX Cryptocurrency Fund“ aufgelegt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2.3. Die Feststellung, dass die XXXX GmbH in der öffentlich einsehbaren Unternehmensdatenbank der FMA als registrierter AIFM eingetragen ist, beruht auf der Einsichtnahme in diese Datenbank ( XXXX

abgerufen am 26.06.2026).

2.4. Die Feststellungen zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zur Bestellung des Masseverwalters, zur Anordnung der Unternehmensschließung, dass eine Schluss- und Verteilungstagsatzung bislang nicht stattgefunden hat und dass keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die insolvenzrechtliche Einordnung der Ansprüche der Anteilinhaber oder der Vermögenswerte des „ XXXX Cryptocurrency Fund“ vorliegt, beruhen auf der Einsichtnahme in die Insolvenzdatei XXXX ; abgerufen am 26.06.2026).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Rechtslage

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2026 lauten auszugsweise:

„Kosten der Aufsicht

§ 19. (1) Die FMA hat für jeden der in § 2 Abs. 1 bis 4 genannten Aufsichtsbereiche einen eigenen Rechnungskreis zu bilden. Sie hat bei der internen Organisation für die weitestmögliche direkte Zuordnung der Aufsichtskosten (Personal- und Sachaufwand, Abschreibungen und sonstige Aufwendungen) zu diesen Rechnungskreisen Vorsorge zu treffen. Jene Kosten, die einem bestimmten Rechnungskreis nicht direkt zugeordnet werden können, sind gemäß Abs. 2 auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Diese Rechnungskreise sind:

1. Rechnungskreis 1 für die Kosten der Bankenaufsicht;

2. Rechnungskreis 2 für die Kosten der Versicherungsaufsicht;

3. Rechnungskreis 3 für die Kosten der Wertpapieraufsicht;

4. Rechnungskreis 4 für die Kosten der Pensionskassenaufsicht.

Mit dem Jahresabschluss gemäß § 18 ist auch eine rechnungskreisbezogene Kostenabrechnung zu erstellen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht gemäß § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie acht Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG, soweit sie zwei Millionen Euro nicht übersteigen, und gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, sind dem Rechnungskreis 1 zuzuordnen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht sind dem Rechnungskreis 2 zuzuordnen, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen. Die von der Oesterreichischen Nationalbank mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht gemäß § 26 Abs. 4 WPFG, soweit sie 500 000 Euro nicht übersteigen, und gemäß § 22 Abs. 5 MiCA-VVG sind dem Rechnungskreis 3 zuzuordnen.

(2) Die FMA hat auf Grund der für die Rechnungskreise 1 bis 4 ermittelten direkt zurechenbaren Kosten die Verhältniszahlen der Kosten je Rechnungskreis zueinander zu ermitteln. Unter Anwendung dieser Verhältniszahlen sind die nicht gemäß Abs. 1 direkt einem Rechnungskreis zuordenbaren Kosten auf die einzelnen Rechnungskreise aufzuteilen. Zu den nicht direkt zuordenbaren Kosten zählt auch die gemäß § 20 erlaubte Rücklagendotierung.

(3) Die Summe der gemäß Abs. 1 direkt und Abs. 2 verhältnismäßig einem Rechnungskreis zugeordneten Kosten bilden die Gesamtkosten des Rechnungskreises. Die Summe der Gesamtkosten der Rechnungskreise 1 bis 4 bilden die Gesamtkosten der FMA.

(4) Der Bund leistet pro Geschäftsjahr der FMA einen Beitrag von 6 100 000 Euro. Dieser Beitrag sowie Erträge, die nicht auf Grund des Ersatzes von Aufsichtskosten oder diesbezüglichen Vorauszahlungen oder gemäß Abs. 10 der FMA zufließen, sind von den Gesamtkosten der FMA abzuziehen. Der verbleibende Differenzbetrag ist in Anwendung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 2 auf die Rechnungskreise 1 bis 4 aufzuteilen. Die sich hieraus je Rechnungskreis ergebenden Beträge stellen nach Abzug der auf Grund von Abs. 10 erhaltenen Bewilligungsgebühren jene Kosten dar, die von den der Aufsicht der FMA unterliegenden natürlichen und juristischen Personen gemäß den jeweiligen Kostenbestimmungen in den in § 2 genannten Gesetzen nach Vorschreibung durch die FMA zu ersetzen sind.

(5) Die FMA hat auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses unverzüglich die auf die einzelnen Kostenpflichtigen gemäß Abs. 4 letzter Satz entfallenden Kosten für das vorangegangene Geschäftsjahr zu errechnen. Der errechnete Betrag ist mit den erhaltenen Vorauszahlungen für das vorangegangene Geschäftsjahr gegenzurechnen. Der Differenzbetrag hieraus ist zur Zahlung vorzuschreiben, sofern sich nicht ein Guthaben zugunsten des Kostenpflichtigen ergibt; Guthaben sind auszuzahlen. Für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr sind den Kostenpflichtigen Vorauszahlungen in Höhe von 105 vH des gemäß dem ersten Satz jeweils errechneten Betrages vorzuschreiben; sofern jedoch die folgenden im Jahresabschluss der FMA gesondert ausgewiesenen und von der Oesterreichischen Nationalbank

1. gemäß § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von acht Millionen Euro, oder

2. gemäß § 3 Abs. 5 BaSAG in Verbindung mit § 79 Abs. 4b BWG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von zwei Millionen Euro, oder

3. gemäß § 6 Abs. 6 ESAEG mitgeteilten Kosten der Bankenaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder

4. gemäß § 182 Abs. 7 VAG 2016 mitgeteilten Kosten der Versicherungsaufsicht den Betrag von 500 000 Euro, oder

5. gemäß § 26 Abs. 4 WPFG mitgeteilten Kosten der Wertpapieraufsicht den Betrag von 500 000 Euro

erreicht haben, ist abweichend vom ersten Satzteil jeweils dieser Teilbetrag in der Vorauszahlung mit 100 vH vorzuschreiben. Auf Grund dieser Vorschreibungen haben die Kostenpflichtigen den vorgeschriebenen Betrag in vier gleichen Teilen jeweils bis spätestens 15. Jänner, April, Juli und Oktober des betreffenden Jahres zu leisten. […]

(6) Die FMA hat in den Kostenbescheiden gemäß Abs. 5 abzusprechen über:

1. die Höhe der auf den einzelnen Kostenpflichtigen im jeweiligen Rechnungskreis entfallenden Kosten aus der Jahresabrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr;

2. die für das vorangegangene Geschäftsjahr von ihm geleisteten Vorauszahlungen;

3. die Höhe des negativen oder positiven Differenzbetrages, der zur Zahlung vorgeschrieben oder zur Auszahlung freigegeben wird;

4. die Vorauszahlungen für das nächstfolgende Geschäftsjahr im Ausmaß von 105 vH des Betrages gemäß Z 1.“

3.1. 2 Die maßgeblichen Bestimmungen des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes – AIFMG, BGBl. I Nr. 135/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2026, lauten auszugsweise:

„Registrierung

§ 3a. (1) Die FMA hat einen AIFM, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 erfüllt, zu registrieren und darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die FMA kann die Registrierung gemäß Abs. 1 zurücknehmen, wenn

1. der AIFM die Registrierung auf Grund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erwirkt hat,

2. der AIFM schwerwiegend oder systematisch gegen die anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Basis der Richtlinie 2011/61/EU erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen hat,

3. über das Vermögen des AIFM das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse durch rechtskräftigen Beschluss abgewiesen wird (§ 71b der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914).

(3) Im Falle eines Widerrufes der Registrierung darf der AIFM im Inland keine weitere Tätigkeit ausüben. Die FMA hat dabei das Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 anzuwenden.

(4) Die Registrierung gemäß Abs. 1 erlischt, wenn der AIFM ausdrücklich darauf verzichtet und sämtliche von ihm verwaltete AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind. […]

Befugnisse und Kosten der FMA

§ 56. […]

(5) Die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) sind von den gemäß § 4 Abs. 1 konzessionierten oder gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 registrierten AIFM, von den AIFM gemäß § 33 Abs. 1, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, von Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3, von gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds, von gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 registrierten Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum sowie von Verwaltern eines gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen europäischen langfristigen Investmentfonds zu tragen. Die FMA hat zu diesem Zweck einen zusätzlichen gemeinsamen Subrechnungskreis für AIFM, Verwaltungsgesellschaften (InvFG 2011), Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien (ImmoInvFG) und BV-Kassen (BMSVG) zu bilden.

(6) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 5 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen;

2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Die AIFM haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.“

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der FMA-Kostenverordnung 2016 – FMA-KVO 2016, BGBl. II Nr. 419/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 201/2025, lauten auszugsweise:

„Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt

1. die Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA),

2. einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) sowie

3. die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 12 Abs. 1 RW-VG, § 15 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-VG, § 3 Abs. 2, 3 und 4 DLT-VVG, § 160 Abs. 1a BaSAG und § 22 Abs. 2 MiCA-VVG. […]

Kostenpflicht

§ 3. (1) Zur Erstattung der Aufsichtskosten für ein FMA-Geschäftsjahr (Ist-Kosten) verpflichtet sind: […]

3. Kostenpflichtige gemäß den in § 1 Z 3 genannten Bestimmungen, […]

f) die über eine Konzession als Betriebliche Vorsorgekasse gemäß § 18 Abs. 1 BMSVG, als Verwaltungsgesellschaft gemäß § 5 Abs. 1 InvFG 2011, als Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 2 Abs. 1 ImmoInvFG oder als AIFM gemäß § 4 Abs. 1 AIFMG verfügen oder als AIFM gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registriert sind, ferner gemäß § 36 Abs. 2 InvFG 2011 oder gemäß § 33 AIFMG errichtete Zweigstellen und Nicht-EU-AIFM gemäß § 39 Abs. 3 AIFMG (Verwalter kollektiver Portfolios); […]

Vorauszahlungspflicht

§ 9. (1) Zur Leistung von Vorauszahlungsbeträgen für ein FMA-Geschäftsjahr sind jene Kostenpflichtigen verpflichtet, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 am 30. September des vorangehenden FMA-Geschäftsjahres erfüllen. Kostenpflichtige gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d und h sind nicht vorauszahlungspflichtig.

(2) Die FMA hat den gemäß Abs. 1 Vorauszahlungspflichtigen den auf sie jeweils entfallenden Vorauszahlungsbetrag mit Bescheid vorzuschreiben. Die in § 4 Abs. 1 und 2 festgesetzten Termine sowie die in § 5 festgesetzte Regelung zur Rundung des vorgeschriebenen Kostenbeitrags sind hierbei anzuwenden. […]

Rechnungskreis 3

Subrechnungskreise

§ 13. (1) Der Rechnungskreis 3 (Wertpapieraufsicht) besteht abgesehen von den in Abs. 2 genannten Kostenpflichtigen aus den folgenden Kostenpflichtigen, die jeweils einen eigenen Subrechnungskreis bilden: […]

6. Subrechnungskreis 6, dem die Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f zugeordnet sind; […]

Mindestpauschale

§ 14. (1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben. […]

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige […]

6. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f 500 Euro;“

3.1. 4 Die maßgeblichen Bestimmungen der Insolvenzordnung – IO, RGBl. Nr. 337/1914 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2023, lauten auszugsweise:

„Ansprüche im Insolvenzverfahren

Aussonderungsansprüche

§ 44. (1) Befinden sich in der Insolvenzmasse Sachen, die dem Schuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, so ist das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. […]

Masseforderungen

§ 46. Masseforderungen sind: […]

2. alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der Forderungen von Fonds und anderen gemeinsamen Einrichtungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, sofern deren Leistungen Arbeitnehmern als Entgelt oder gleich diesem zugute kommen, sowie der die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Hiezu gehören auch die nach persönlichen Verhältnissen des Gemeinschuldners bemessenen öffentlichen Abgaben; soweit jedoch diese Abgaben nach den verwaltungsbehördlichen Feststellungen auf ein anderes als das für die Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erzielte Einkommen entfallen, ist dieser Teil auszuscheiden. Inwieweit im Insolvenzverfahren eines Unternehmers die im ersten Satz bezeichneten Forderungen von Fonds und von anderen gemeinsamen Einrichtungen sowie die auf Forderungen der Arbeitnehmer (arbeitnehmerähnlichen Personen) entfallenden öffentlichen Abgaben Masseforderungen sind, richtet sich nach der Einordnung der Arbeitnehmerforderung;“

3.1.5. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 22 Abs. 2a FMABG Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur AIFM-Registrierung und zur daraus abgeleiteten Kostenpflicht

3.2.1. Der Beschwerdeführer bringt unter Berufung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, vor, die Registrierung der XXXX GmbH als AIFM sei ein höchstpersönliches subjektiv-öffentliches Recht, das nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Da sich die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht erstreckten, könnten aus der Registrierung auch keine den Masseverwalter oder die Insolvenzmasse treffenden Zahlungspflichten abgeleitet werden. Darüber hinaus sehe das AIFMG kein dem § 44 GewO 1994 vergleichbares Fortbetriebsrecht vor. Die Tätigkeit als AIFM werde von der Insolvenzmasse tatsächlich nicht ausgeübt.

3.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Registrierung eines AIFM als subjektiv-öffentliches Recht qualifiziert und die zur Gewerbeberechtigung entwickelte Rechtsprechung auf diese Registrierung übertragen hat. Danach handelt es sich um ein persönliches, nicht der Exekution unterworfenes Recht, das nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Masseverwalter ist daher nicht berechtigt, anstelle der insolventen Gesellschaft auf die Registrierung zu verzichten oder sonst über dieses Recht zu verfügen (VwGH 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, unter Hinweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0036, und VwGH 22.03.2001, 97/03/0201).

3.3.3. Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch nicht, dass eine gesetzlich an die fortbestehende Registrierung des Rechtsträgers als AIFM anknüpfende öffentlich-rechtliche Geldleistung nicht vorgeschrieben werden dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof hatte im Erkenntnis vom 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, über die Frage zu befinden, ob der Masseverwalter berechtigt ist, auf die AIFM-Registrierung der Gemeinschuldnerin zu verzichten. Gegenstand dieser Entscheidung war somit die Verfügung über das höchstpersönliche subjektiv-öffentliche Recht selbst, nicht aber die Frage, ob aus der fortbestehenden Registrierung nach Maßgabe des FMABG und der FMA-KVO 2016 eine öffentlich-rechtliche Kostenpflicht folgt. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Rechtsprechung betrifft vielmehr die Dispositionsbefugnis über die Registrierung, nicht die aus dem Gesetz folgende Kostenersatzpflicht. Sie steht einer Kostenvorschreibung nicht entgegen, wenn die Vorschreibung nicht darauf gerichtet ist, dass der Masseverwalter in das höchstpersönliche Recht der Schuldnerin eingreift, dieses zurücklegt, auf dieses verzichtet oder sonst darüber verfügt, sondern lediglich die öffentlich-rechtliche Geldleistungspflicht konkretisiert, die der Gesetzgeber an den Status des registrierten AIFM knüpft. Eine solche Vorschreibung betrifft nicht den Bestand oder die Ausübung des höchstpersönlichen Registrierungsrechts als solchen, sondern die Frage, ob der Rechtsträger, der weiterhin als registrierter AIFM geführt wird, nach dem Kostenregime des FMABG und der FMA-KVO 2016 kostenpflichtig ist.

3.3.4. Soweit der Beschwerdeführer aus der höchstpersönlichen Natur der Registrierung ableitet, dass überhaupt keine Kostenpflicht mehr bestehen könne, übersieht er, dass gerade der Fortbestand der Registrierung – den der Masseverwalter nach der zitierten Judikatur nicht ohne Weiteres durch Verzicht beseitigen kann – der maßgebliche kostenrechtliche Anknüpfungspunkt ist. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt nach dem AIFMG nicht von Gesetzes wegen zum Erlöschen der Registrierung. Sie bildet vielmehr einen gesetzlichen Grund, aus dem die FMA die Registrierung zurücknehmen kann. Daneben kann die Registrierung unter den gesetzlichen Voraussetzungen infolge eines ausdrücklichen Verzichtes des AIFM erlöschen, sofern sämtliche von ihm verwalteten AIF abgewickelt oder auf einen anderen AIFM übertragen worden sind.

3.3.5. Im gegenständlichen Fall wurde die Registrierung weder durch die FMA zurückgenommen noch wurde ein wirksames Erlöschen infolge eines Verzichtes und der vollständigen Abwicklung oder Übertragung sämtlicher AIF festgestellt. Auch die insolvenzgerichtlich angeordnete Schließung des Unternehmens bewirkte für sich allein keine Beendigung der aufsichtsrechtlichen Registrierung. Die XXXX GmbH wurde daher in den für die Kostenvorschreibung maßgeblichen Zeiträumen weiterhin als registrierter AIFM geführt.

3.3.6. Gemäß § 56 Abs. 5 AIFMG sind die Kosten der FMA aus dem Rechnungskreis Wertpapieraufsicht unter anderem von den gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 AIFMG registrierten AIFM zu tragen. § 56 Abs. 6 AIFMG ermächtigt die FMA, die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge mit Bescheid vorzuschreiben und dabei auch Pauschalbeträge festzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f FMA-KVO 2016 gehören registrierte AIFM zum Kreis der Kostenpflichtigen des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht. § 14 FMA-KVO 2016 sieht für registrierte AIFM eine Mindestpauschale von EUR 500,00 vor. Diese Kostenpflicht knüpft an den aufsichtsrechtlichen Status des Rechtsträgers als registrierter AIFM an. Die einschlägigen Vorschriften setzen weder eine tatsächlich ausgeübte operative Verwaltungstätigkeit noch die Erzielung von Einnahmen oder einen Fortbetrieb durch den Masseverwalter voraus. § 3 Abs. 2 FMA-KVO 2016 stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass die Erstattungspflicht auch dann besteht, wenn die Voraussetzungen der Kostenpflicht nicht während des gesamten Geschäftsjahres vorlagen.

3.3.7. Auch der Einwand, das AIFMG sehe kein dem § 44 GewO 1994 vergleichbares Fortbetriebsrecht vor, führt daher nicht zum Erfolg. Die belangte Behörde hat die Kostenpflicht nicht aus einem Fortbetriebsrecht des Masseverwalters abgeleitet. Sie geht weder davon aus, dass der Masseverwalter selbst zum AIFM geworden sei, noch davon, dass er die AIFM-Tätigkeit aufgrund einer eigenen öffentlich-rechtlichen Befugnis ausübe. Kostenrechtlicher Anknüpfungspunkt ist vielmehr der fortbestehende Registrierungsstatus der XXXX GmbH.

3.3.8. Für das FMA-Geschäftsjahr 2024 war der XXXX GmbH daher gemäß § 14 Abs. 3 Z 6 FMA-KVO 2016 die Mindestpauschale von EUR 500,00 vorzuschreiben. Da für dieses Geschäftsjahr keine Vorauszahlungen geleistet wurden, ergibt sich ein offener Differenzbetrag von EUR 500,00.

3.3.9. Gemäß § 19 Abs. 5 FMABG sind den Kostenpflichtigen für das nächstfolgende FMA-Geschäftsjahr Vorauszahlungen in Höhe von 105 % des für das vorangegangene Geschäftsjahr errechneten Kostenbetrages vorzuschreiben. Ausgehend vom Kostenbetrag von EUR 500,00 wären daher EUR 525,00 vorzuschreiben. Bei einer Aufteilung in vier gleiche Teilbeträge wären somit jeweils EUR 131,25 zu entrichten. Die belangte Behörde schrieb hingegen lediglich insgesamt EUR 500,00, somit vier Teilbeträge zu je EUR 125,00, vor. Die Vorauszahlung wurde daher um EUR 25,00 zu niedrig festgesetzt.

Die objektive Unterbemessung verletzt den Beschwerdeführer jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten. Er begehrt den Entfall der Vorauszahlung und nicht deren Erhöhung. Die Vorschreibung eines niedrigeren als des gesetzlich vorgesehenen Betrages erweitert seine Zahlungspflicht nicht, sondern vermindert sie.

3.3. Zur Vertretung im Verwaltungsverfahren und zum Bescheidadressaten

3.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der Masseverwalter sei bezogen auf die Registrierung als AIFM nicht gesetzlicher Vertreter der Schuldnerin. Daher sei eine Vorschreibung von Kostenanteilen an den Masseverwalter unzulässig.

3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits in seinem Beschluss vom 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, in einem die XXXX GmbH betreffenden Verfahren mit der Frage auseinandergesetzt, an wen ein Bescheid nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu richten ist. In dem dort zugrunde liegenden Verfahren war der Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde gegenüber der insolventen Gesellschaft selbst und nicht gegenüber dem Masseverwalter erlassen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dazu unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass der Masseverwalter den Schuldner auch in Verwaltungsverfahren vertritt, soweit die Insolvenzmasse betroffen ist. Nur der Masseverwalter ist zur Vornahme von Verfahrenshandlungen und zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Von der Schuldnerin selbst können lediglich Verfahren anhängig gemacht oder fortgesetzt werden, die das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere Verfahren über höchstpersönliche Rechte oder persönliche Leistungen (VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, Rz 10 bis 15, unter Hinweis auf VwGH 29.04.2015, Ro 2014/10/0080, und VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002).

3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof zog dabei die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Unterscheidung zwischen Soll-Masse und Ist-Masse heran. Zur Ist-Masse gehören die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich vorgefundenen Sachen und Rechte, die vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt werden. Vermögenswerte, bei denen zweifelhaft ist, ob sie zur Soll-Masse gehören, sind so lange als Massebestandteile zu behandeln, als nicht zweifelsfrei feststeht, dass sie nicht zur Insolvenzmasse gehören (vgl. OGH 28.01.2003, 1 Ob 290/02g; OGH 15.12.2015, 4 Ob 137/15y; OGH 29.08.2019, 8 Ob 75/19s).

3.3.4. Ausgehend davon qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof das verfahrensgegenständliche Fondsvermögen jedenfalls als Teil der Ist-Masse. Ausschlaggebend war, dass der Masseverwalter das Fondsvermögen als massezugehörig behandelt hatte und noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über dessen Zuordnung vorlag. Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus, dass es für die Betroffenheit der Insolvenzmasse nicht entscheidend ist, ob den Anteilinhabern ein Eigentumsrecht am Fondsvermögen und damit ein Aussonderungsanspruch nach § 44 Abs. 1 IO zukommt oder ob sie lediglich Insolvenzforderungen geltend machen können. Sowohl Verfahren über Aus- und Absonderungsansprüche als auch Verfahren über Insolvenzforderungen betreffen die Insolvenzmasse. Der Verwaltungsgerichtshof gelangte deshalb zu dem Ergebnis, dass der dort angefochtene Bescheid an den Masseverwalter hätte gerichtet werden müssen (VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, Rz 10 bis 15).

3.3.5. Diese Rechtsprechung ist auf das gegenständliche Bescchwerdeverfahren unmittelbar übertragbar. Der angefochtene Bescheid betrifft eine gegen die XXXX GmbH gerichtete Zahlungsverpflichtung. Eine solche Verpflichtung berührt deren Vermögens- und Haftungssphäre. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Verfahren das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob die vorgeschriebenen Beträge insolvenzrechtlich letztlich als Masseforderungen oder Insolvenzforderungen einzuordnen sind. In beiden Fällen wirkt sich die Feststellung des Bestandes und der Höhe der Forderung auf die Insolvenzmasse oder die Befriedigung der Gläubiger aus. Hinzu kommt, dass das im Zusammenhang mit dem „ XXXX Cryptocurrency Fund“ vorhandene Vermögen vom Masseverwalter als massezugehörig behandelt wird und keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der zweifelsfrei festgestellt wurde, dass dieses Vermögen nicht zur Insolvenzmasse gehört. Es ist daher jedenfalls von einer Betroffenheit der Ist-Masse auszugehen.

3.3.6. Der angefochtene Bescheid wurde ausdrücklich an Rechtsanwalt XXXX als Masseverwalter der XXXX GmbH gerichtet. Damit wurde der nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung richtige Verfahrensadressat gewählt. Daraus folgt keine persönliche Zahlungspflicht des Masseverwalters. Die Bezeichnung „als Masseverwalter der XXXX GmbH“ bringt zum Ausdruck, dass er ausschließlich in seiner insolvenzrechtlichen Funktion und nicht als Privatperson angesprochen wird. Die vorgeschriebenen Beträge werden im Spruch ausdrücklich als der auf die XXXX GmbH entfallende Kostenanteil bzw. als der auf die XXXX GmbH entfallende Anteil an Vorauszahlungen bezeichnet.

Die Formulierung, wonach „Sie“ den jeweiligen Betrag einzuzahlen hätten, ist bei objektiver Auslegung des gesamten Bescheides dahin zu verstehen, dass die Verpflichtung gegenüber dem Masseverwalter in seiner Funktion als Vertreter der Schuldnerin im massebezogenen Verwaltungsverfahren geltend gemacht wird. Eine persönliche Haftung des Masseverwalters wird dadurch nicht begründet.

3.3.7. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid zutreffend an den Masseverwalter gerichtet. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei nicht der richtige Bescheidadressat, erweist sich daher mit Verweis auf die genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs als unbegründet.

3.4. Zur behaupteten fehlenden Masseforderung und zur Zuständigkeit für deren insolvenzrechtliche Einordnung

3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, die vorgeschriebenen Beträge seien keine Masseforderungen gemäß § 46 IO. Insbesondere handle es sich nicht um Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung oder Bewirtschaftung der Masse verbunden seien, weil das Unternehmen geschlossen worden sei und die Tätigkeit als AIFM von der Insolvenzmasse nicht fortgeführt werde. Der bekämpfte Bescheid sei an den Masseverwalter adressiert, wodurch die belangte Behörde zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Kostenanteile als Masseforderung von der Insolvenzmasse bezahlt haben wolle. Über die insolvenzrechtliche Einordnung der Forderungen dürfe aber nicht die belangte Behörde, sondern nur das Insolvenzgericht entscheiden. Die bescheidmäßige Vorschreibung an den Masseverwalter sei daher unzulässig.

3.4.2. Dieses Vorbringen vermengt die öffentlich-rechtliche Festsetzung einer Forderung mit ihrer insolvenzrechtlichen Qualifikation und Befriedigung. Gemäß § 56 Abs. 6 AIFMG sind die auf die Kostenpflichtigen entfallenden Beträge von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beseitigt diese gesetzliche Zuständigkeit der FMA nicht. Die belangte Behörde hatte daher über den Bestand und die Höhe der Kostenforderung nach dem FMABG, dem AIFMG und der FMA-KVO 2016 abzusprechen.

3.4. 3 Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine rechtswirksam festgesetzte öffentlich-rechtliche Forderung im Insolvenzverfahren als Masseforderung unmittelbar zu berichtigen, als Insolvenzforderung anzumelden oder auf andere Weise zu behandeln ist. Diese Frage richtet sich nach der Insolvenzordnung und betrifft den insolvenzrechtlichen Rang sowie die Art der Befriedigung der Forderung und ist hier nicht verfahrensgegenständlich.

3.4.4. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält überdies keine ausdrückliche Feststellung, dass es sich bei den vorgeschriebenen Beträgen um Masseforderungen gemäß § 46 IO handle. Die belangte Behörde hat den Kostenanteil und die Vorauszahlungen nach den aufsichtsrechtlichen Kostenbestimmungen festgesetzt, ohne deren insolvenzrechtlichen Rang spruchmäßig festzulegen.

3.4.5. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt eine solche Qualifikation auch nicht aus der Adressierung des Bescheides an den Masseverwalter. Diese Adressierung ist nach dem Beschluss VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, bereits deshalb geboten, weil das Verfahren die Vermögens- und Haftungssphäre der Schuldnerin und damit die Insolvenzmasse betrifft. Sie lässt für sich allein keinen Schluss darauf zu, ob die Forderung im Insolvenzverfahren als Masse- oder Insolvenzforderung zu behandeln ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass der Masseverwalter auch dann der richtige Verfahrensadressat ist, wenn noch ungeklärt ist, ob hinsichtlich der betroffenen Vermögenswerte Aussonderungsansprüche bestehen oder lediglich Insolvenzforderungen geltend gemacht werden können. Die Adressierung an den Masseverwalter setzt daher keine vorherige Qualifikation der Forderung als Masseforderung voraus.

3.4.6. Ob die gegenständlichen Kostenforderungen den Tatbestand des § 46 Abs. 1 Z 2 IO erfüllen, insbesondere ob sie als die Masse treffende öffentliche Abgaben anzusehen sind und der die Zahlungspflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wurde, kann deshalb im gegenständlichen Verfahren dahingestellt bleiben. Diese Frage ist für die Rechtmäßigkeit der öffentlich-rechtlichen Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach nicht entscheidungsnotwendig.

3.4.7. Selbst wenn die Forderungen insolvenzrechtlich nicht als Masseforderungen einzuordnen wären, folgte daraus nicht, dass ihr Bestand und ihre Höhe von der FMA nicht mit Bescheid festgestellt werden dürften. Sie wären in diesem Fall nach den für die jeweils zutreffende insolvenzrechtliche Kategorie geltenden Vorschriften geltend zu machen und zu befriedigen.

3.5. Ergebnis

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Registrierung der XXXX GmbH in den maßgeblichen Zeiträumen fortbestand.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.01.2023, Ra 2022/02/0007, schließt die Verfügungsbefugnis des Masseverwalters über die Registrierung aus. Es besagt jedoch nicht, dass gesetzliche Kostenfolgen einer fortbestehenden Registrierung entfallen.

Das Fehlen eines besonderen Fortbetriebsrechtes ist nicht entscheidend, weil die Kostenpflicht nicht an eine Fortführung der AIFM-Tätigkeit durch den Masseverwalter, sondern an den Registrierungsstatus der Gesellschaft anknüpft.

Das gegenständliche Kostenverfahren betrifft die Vermögens- und Haftungssphäre der insolventen Gesellschaft. Nach dem Beschluss VwGH 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, war der Bescheid daher an den Masseverwalter zu richten.

Der angefochtene Bescheid enthält keine bindende insolvenzrechtliche Qualifikation der Forderungen als Masseforderungen. Über den insolvenzrechtlichen Rang und die Art ihrer Befriedigung war mit diesem Erkenntnis nicht abzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.6. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren.

Im vorliegenden Fall bestand ein unterschiedliches Verständnis der Rechtsfrage, ob die Vorschreibung der Kostenanteile ein höchstpersönliches Recht des Schuldners darstellen und der Masseverwalter somit nicht Bescheidaddressat sei oder ob die Vorschreibung der Kostenanteile Teil der Konkursmasse sei und Bescheidadressat somit der Masseverwalter wäre.

Es bestand sohin keine Verhandlungspflicht (VwGH 14.11.2018, Ra 2018/11/0199; 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Einem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, weil der Sachverhalt bereits durch Vorlage der Beweismittel geklärt werden konnte und keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Erörterung notwendig gemacht hätten.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ausgehend von dieser verfassungsgesetzlichen Vorgabe ist die Revision im gegenständlichen Verfahren unzulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof, soweit ersichtlich, die hier gegenständlichen wesentliche Rechtsfrage im Erkenntnis vom 05.10.2023, Ro 2023/02/0018, bereits umfassend behandelt hat. Die maßgebliche Rechtsprechung zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben.

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